STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ
Amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung 2015
Vorwort
Sehr geehrte Damen und Herren, egal, wo Sie Ihre Lebensmittel kaufen, Sie erwarten zurecht sichere Lebensmittel. D amit Sie sich darauf verlassen können, achten die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden in Sachsen genau auf die Einhaltung geltender Vorschriften. Und damit Sie wissen, welche Ergebnisse die Kontrollen 2015 ergeben haben, legt mein Haus diesen Bericht vor. Auch im Jahr 2015 leisteten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachungsund Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte, der Landesdirektion Sachsen, der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz wieder einen bedeutsamen Beitrag für den Verbraucherschutz in Sachen Lebens- und Futtermittel. Auf den folgenden Seiten sehen Sie die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und der Unter suchungen amtlicher Proben. Ein Schwerpunkt 2015 war das Thema Allergenkennzeichnung, das für viele Verbraucherinnen und Verbraucher besonders wichtig ist. Deshalb gab es dafür 2015 ein landesweites Überwachungsprogramme (LÜP), dessen Ergebnisse Sie in dieser Broschüre nach lesen können. Es ist aber auch das Thema eines Beitrags, den der Landesverband der Lebensmittel kontrolleure Sachsens e. V. zu dieser Broschüre beigesteuert hat. Vielen Dank für Ihr Interesse an der Arbeit der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüber wachung. Vielen Dank an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich für gesunde Lebens- und Futtermittel einsetzen. Barbara Klepsch Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort ................................................................................................................................................................................................................................... 1 Inhaltsverzeichnis..................................................................................................................................................................................................................... 3 Berichterstattung/Statistik über den Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Sachsen.............................................................. 4 Überwachung vor Ort (amtliche Betriebskontrollen) ............................................................................................................................................... 4 Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen................................................................................................................................................................. 7 Auffälligkeiten – Produktgruppen mit vermehrten Beanstandungen................................................................................................................10 Beitrag des Landesverbandes der Lebensmittelkontrolleure Sachsens e.V.: Praktische Erfahrungen sächsischer Lebensmittel überwachungsbehörden bei der Umsetzung der Lebensmittelinformationsverordnung in Bezug auf die Allergenkennzeichnung.......16 Landesüberwachungsprogramme (LÜP) 2015 im Bereich Lebensmittelsicherheit..............................................................................................18 LÜP 1 Hygienepraxis in Gaststätten.........................................................................................................................................................................18 LÜP 2 Kontrolle von erdnahem Obst und Salat von sächsischen Erzeugern, die mit anderem Wasser als Trinkwasser
bewässern, auf Noroviren und Hepatitis-A-Viren....................................................................................................................................19
LÜP 3 Kontrollen bei Herstellern beziehungsweiseGroßhändlern von Lebensmittelbedarfsgegenständen........................................21 LÜP 4 Aluminiumgehalte in Mehl- und Backmischungen asiatischer Herkunft..........................................................................................21 LÜP 5 Kontrolle von Bäckereien und/oder Konditoreien, gegebenenfalls auch Großbäckereien/Brotfabriken –
Fortführung aus 2014.......................................................................................................................................................................................22
LÜP 6 Kontrolle des mikrobiologischen Status von losen Wasserproben.......................................................................................................22 LÜP 7 Rohwarenkontrolle............................................................................................................................................................................................24 LÜP 8 Kontrolle sächsischer pflanzlicher Lebensmittel auf Pflanzenschutzmittelrückstände.................................................................25 LÜP 9 Kontrolle der Einhaltung der Mykotoxin-Höchstgehalte (Fortführung)..............................................................................................27 LÜP 10 Dioxine..................................................................................................................................................................................................................27 LÜP 11 Kontrolle von Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen (Fortführung)..............................................................................30 LÜP 12 Überprüfung der Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln (Fortführung).....................................................................................32 LÜP 13 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Lebensmitteln (Fortführung).................................................................33 Amtliche Futtermittelüberwachung..................................................................................................................................................................................34 Cross-Compliance-Kontrollen........................................................................................................................................................................................34 Abbildungsverzeichnis...........................................................................................................................................................................................................36 Tabellenübersicht....................................................................................................................................................................................................................36 Abkürzungen............................................................................................................................................................................................................................37
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Berichterstattung/Statistik über den Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Sachsen Überwachung vor Ort (amtliche Betriebskontrollen) Die 13 sächsischen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinär ämter (LÜVÄ) der Landkreise und kreisfreien Städte erfassen alle Betriebe, die nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz und des L ebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 26. April 2006 regelmäßig amtlich zu kontrollieren sind. Hierzu gehören alle Betriebe, die an der Erzeugung, Herstellung und Vermarktung von Lebensmitteln beteiligt sind. Hinzu kommen noch Betriebe, die Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel sowie Tabakerzeugnisse herstellen und vermarkten. Im Berichtszeitraum 2015 wurden nach diesen Kriterien insgesamt 65 970 Betriebe erfasst. Im Vergleich mit dem Jahr 2014 (63 639) ist eine Zunahme der erfassten Betriebe zu verzeichnen. Insgesamt blieb die Struktur der sächsischen Lebensmittelwirtschaft der letzten Jahre erhalten. Dienstleistungsbetriebe (das heißt Küchen und Kantinen sowie Gaststätten und Imbisseinrichtungen) dominieren nach wie vor mit ca. 39 % aller erfassten Betriebe, gefolgt von den Einzelhändlern mit 28 %. Handwerklich strukturierte Betriebe, wie Bäckereien und Fleischereien, sowie Direktvermarkter von Lebensmitteln, werden in der Statistik als Hersteller, die im W esentlichen auf der Einzelhandelsstufe verkaufen, erfasst. Ihr Anteil beträgt derzeit 5 % (siehe nachfolgende Abbildung).
Ein wesentlicher Bestandteil der amtlichen Überwachungs tätigkeit ist die Kontrolle der Einhaltung lebensmittelrecht licher Vorschriften durch Inspektionen der Betriebe vor Ort. Von den insgesamt 65 970 erfassten Betrieben wurden im Jahr 2015 37 795 Betriebe (57,3 %) kontrolliert und dabei 77 008 Inspektionsbesuche, weniger als im Vorjahr (2014: 80 356 In spektionsbesuche), durchgeführt. Davon erfolgten 66 426 Kontrollen (86,3 %) planmäßig. 10 582 Kontrollen mussten außerplanmäßig beziehungsweise anlassbezogen durchgeführt werden; ca. 34 % dieser außerplanmäßigen Kontrollen entfielen auf Nachkontrollen aufgrund festgestellter Mängel. In 1 455 Betrieben, das sind 3,8 % der kontrollierten Betriebe, wurden erhebliche Mängel festgestellt, so dass Maßnahmen mit besonderer Durchsetzungswirkung folgen mussten (sogenannte formelle Maßnahmen). Bei erheblichen Mängeln mit daraus resultierenden formellen Maßnahmen spricht man auch von Verstößen. Im Jahr 2014 waren noch bei 5,2 % der kontrollierten Betriebe Verstöße festgestellt worden. Weniger gravierende Mängel werden durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden auch verfolgt, jedoch werden hier Mittel genutzt, die an anderer Stelle statistisch ausgewertet werden (siehe unter Maßnahmen). Die Verstöße werden für die statistische Auswertung in fünf Arten untergliedert. Eine Übersicht zu Verstoßarten und den jeweils zugrundeliegenden Mängeln enthält Tabelle 1.
Abbildung 1 Klassifizierung der erfassten Betriebe nach Betriebsgattungen 2015 in Sachsen
Dienstleistungsbetriebe
854; 1% 287; 1% 1.183; 2% 3.524; 5% 25.609; 39% 15.909; 24%
Einzelhändler Erzeuger Hersteller, die im Wesentlichen auf der Einzelhandelsstufe verkaufen Hersteller/Abpacker Vertriebsunternehmer/ Transporteure
18.604; 28%
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Andere
Tabelle 1 Übersicht über die erfassten Verstöße Art des Verstoßes
Berücksichtigte Mängel bei der:
Hygiene
betrieblichen Eigenkontrolle, HACCP und/oder Schulung der Mitarbeiter
Hygiene allgemein
baulichen und/oder technischen Ausstattung der Räume und Geräte, Hygiene des Personals
Zusammensetzung
Qualität der Rohstoffe oder hergestellten Lebensmittel, Rückstände
Kennzeichnung/ Aufmachung
Kennzeichnung von Lebensmitteln beziehungsweise Warenpräsentation
andere Mängel
Einhaltung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (zum Beispiel Rückverfolgbarkeit)
Bei den im Jahre 2015 durchgeführten 77 008 Betriebskon trollen wurden bei 1734 Kontrollen (2,3 %) Verstöße, also er hebliche Mängel, und bei weiteren 24 070 Kontrollen (31,3 %) zudem geringfügige Abweichungen festgestellt. Da bei einer Kontrolle mehr als ein Verstoß festgestellt werden kann, wurden bei den Kontrollen mit Verstoß insgesamt 9 992 Verstöße festgestellt. Mehr als Dreiviertel (77 %) aller festgestellten Verstöße waren 2015 auf Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Hygienevorschriften zurückzuführen, gefolgt von 12 % Verstößen gegen Kennzeichnungsvorschriften. Bei 4 % aller Verstöße wurden Mängel in der Zusammensetzung der Produkte festgestellt; Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften machten 2015 insgesamt 7 % aller Verstöße aus (siehe Ab bildung 2). Der hohe Anteil der Verstöße im Bereich Hygiene spiegelt sich auch in der Anzahl der Betriebe mit Verstößen wider. Abbildung 3 stellt die Entwicklung von 2013 bis 2015 dar. Bei 1 231 Betrieben wurden erhebliche Mängel in der allgemeinen Hygiene (Produktions- und Personalhygiene) festgestellt. Die Zahl dieser
Betriebe ist damit gegenüber dem Vorjahr deutlich gesunken. Neben den Mängeln in der Produktions- und Personalhygiene wurden in 951 Betrieben erhebliche Mängel bei der betrieb lichen Eigenkontrolle festgestellt. Im Vergleich zu 2014 ist die Anzahl ebenfalls gesunken. Ähnlich verhielt es sich mit der Anzahl an Betrieben, bei denen Mängel bei der Kennzeichnung beziehungsweise Aufmachung der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte festgestellt wurden. Eine abnehmende Tendenz war auch bei der Anzahl der Betriebe zu verzeichnen, bei denen Mängel bei der Qualität der Lebensmittel beziehungsweise eingesetzten Rohstoffe oder aber Rückstände von unerwünschten Stoffen festgestellt wurden. Gleiches galt für die Anzahl der Betriebe, bei denen sogenannte andere Verstöße, also erhebliche Mängel bei der Einhaltung weiterer wichtiger lebensmittelrechtlicher Vorschriften, vorhanden waren. Die amtlichen Maßnahmen, welche die LÜVÄ auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 882/2004 und des LFGB bei Verstößen veranlassen können, werden im sächsischen Datensystem LEVES-SN unter folgenden Punkten erfasst: ❚❚ ❚❚ ❚❚ ❚❚ ❚❚ ❚❚ ❚❚ ❚❚ ❚❚ ❚❚ ❚❚ ❚❚ ❚❚
Bescheid zur Mängelbeseitigung Betriebsbeschränkung Betriebsschließung Sicherstellung, Beschlagnahme Verbot des Inverkehrbringens Verwarnung ohne Verwarnungsgeld Verwarnung mit Verwarnungsgeld Einleitung eines Bußgeldverfahrens Einleitung eines Strafverfahrens Rücknahme der Zulassung Ruhen der Zulassung Öffentliche Warnung Sonstige
Abbildung 2 Anzahl der Verstöße in Sachsen 2015
687; 7%
429; 4% 2.891; 29%
Mängel der Hygiene allgemein (baulich/technische Mängel der Räume und Geräte, Hygiene des Personals)
Kennzeichnungsmängel und Aufmachung
Hygiene Eigenkontrolle
andere Mängel
4.787; 48%
1.198; 12%
Mängel der Zusammensetzung (Qualitätsmängel der Rohstoffe, Rückstände)
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Unter dem Punkt „Sonstige“ werden Ordnungsverfügungen zusammengefasst, die nicht näher beschrieben wurden beziehungsweise andere amtliche Maßnahmen. Aufgrund der festgestellten Verstöße (erhebliche Mängel) bei den Kontrollen wurden im Jahr 2015 die in Abbildung 4 dar
gestellten formellen Maßnahmen veranlasst. Mehrere Kontrollen/Proben können dabei gemeinsam zu einer Maßnahme führen, wie auch eine Kontrolle/Probe zu mehreren Maßnahmen führen kann.
Abbildung 3 Anzahl Betriebe mit Verstoß nach Verstoßart 2013, 2014 und 2015 in Sachsen
1.800
1.588 1.614
1.600 1.400
1.280 1.221
1.231
1.126 1.139
1.200 1.000
951
944
800 528
600 320
400
622
519
402 381
2013
200
2014
0
2015 Hygiene Eigenkontrolle
Mängel der Hygiene allgemein (baul./techn. Mängel der Räume und Geräte, Hygiene des Personals)
Mängel der Zusammensetzung (Qualitätsmängel der Rückstände)
Kennzeichnungsmängel und Aufmachung
Andere
Abbildung 4 Anzahl Kontrollen, aus denen sich alleine oder gemeinsam mit anderen Kontrollen/Proben eine der dargestellten Maßnahmen ergeben hat.
Einleitung eines Bußgeldverfahrens
Einleitung eines Strafverfahrens
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Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen Neben der Inspektion der Betriebe vor Ort ist die Untersuchung von Lebensmitteln, Wein, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen ein wesentlicher Bestandteil der amtlichen Lebensmittelüberwachung. In 8 641 Betrieben, das entspricht 22,9 % der kontrollierten Betriebe, wurden im Rahmen der Betriebskontrolle auch Proben entnommen. In diesem Zusammenhang wurden 22 593 Proben, geringfügig weniger als im Vorjahr (23 307 Proben), der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen zur Untersuchung und Begutachtung übergeben. Hiervon wurden 21 561 Proben im Rahmen eines risikobasierten Probenplanes entnommen. 1 032 Proben wurden außerplanmäßig als Verdachts-, Verfolgs- oder Beschwerdeprobe entnommen. Insgesamt 3 117 Proben (13,8 %) wurden beanstandet; die Beanstandungsquote hat sich demnach deutlich erhöht (2014 wurden bei 2 601 Proben (11,2 %) Mängel festgestellt). Die bei der Probenuntersuchung festgestellten Mängel werden für die Auswertung unterteilt in:
Wie Abbildung 5 deutlich macht, hat sich die Art oder Kategorie der bei den Untersuchungen festgestellten Mängel im Laufe der letzen drei Jahre kaum verändert, wobei jedoch der Anteil der aufgrund von Kennzeichnungsmängeln beanstandeten Proben im Jahr 2015 deutlich gestiegen ist. So wurden bei 11,1 % der beanstandeten Proben ein Mangel, die Kennzeichnung beziehungsweise die Aufmachung betreffend, beanstandet. Zu den Kennzeichnungsmängeln zählten vor allem unzutreffende und damit irreführende Werbeaussagen, aber auch die mangelhafte Kennzeichnung in Bezug auf die Zusammensetzung und den Energiegehalt von Lebensmitteln. Der zweithäufigste Grund für Probenbeanstandungen waren Mängel bei der Zusammensetzung beziehungsweise Rückstände von unerwünschten Stoffen. Mit 1,3 % aller untersuchten Proben folgten Mängel in der Zusammensetzung allerdings mit deutlichem Abstand nach den Kennzeichnungsmängeln. Erfreulicherweise fielen lediglich 1 % aller untersuchten Proben durch mikrobiologische Verunreinigung auf.
❚❚ Mängel durch mikrobiologische Verunreinigungen ❚❚ Mängel durch andere Verunreinigungen ❚❚ Mängel der Zusammensetzung (Qualitätsmängel der Rohstoffe, Rückstände) ❚❚ Mängel der Kennzeichnung und Aufmachung ❚❚ andere Mängel
Abbildung 5 Anteil der beanstandeten Proben an allen Proben nach Grund der Beanstandung 2013, 2014 und 2015 in Sachsen
% 12,0
11,1
10,0 8,4 8,4
8,0 6,0 4,0 2,0
1,0 0,8 1,0
1,0 1,0 1,0
1,5 1,2 1,3
1,1 1,0 0,8
2013 2014 2015
0,0 Mikrobiologische Verunreinigungen
Andere Verunreinigungen
Zusammensetzung
Kennzeichnungsmängel und Aufmachung
Andere Verstöße
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Die bei der amtlichen Untersuchung von Proben durch die LUA festgestellten Mängel/Beanstandungen waren für die LÜVÄ Anlass, die in Abbildung 6 zusammengestellten behördlichen Maßnahmen einzuleiten. Aufgrund geringfügiger Abweichungen wurden durch die LÜVÄ neben diesen formellen Maßnahmen auch 1 555 andere Maßnahmen unter anderem Anordnungen zur Abstellung der Mängel (in der Regel durch Auswertung der Gutachten vor Ort und entsprechende Kontrollberichte) getroffen.
Da bei der Auswahl der Proben das gesamte Warensortiment berücksichtigt werden soll, wurden selbstverständlich auch Proben von Herstellern oder Importeuren entnommen und untersucht, die nicht in Sachsen ansässig sind. Wurden bei der Unter suchung dieser Proben von der LUA Mängel festgestellt, erfolgte die Weiterleitung der entsprechenden Gutachten an die örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde mit der Bitte um entsprechende Veranlassung. Im Jahr 2015 war dies bei 51,7 % der beanstandeten Proben notwendig.
Abbildung 6 Anzahl Proben, aus denen sich alleine oder gemeinsam mit anderen Kontrollen/Proben eine der dargestellten Maßnahmen ergeben hat.
Einleitung eines Bußgeldverfahrens
Einleitung eines Strafverfahrens
Sonstiges
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Abbildung 7 Anteil der Gründe für Beanstandungen an der Gesamtzahl der Beanstandungen in einer Warengruppe 2015 in Sachsen
Auffälligkeiten – Produktgruppen mit vermehrten Beanstandungen Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse In der Warengruppe Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse waren in diesem Berichtszeitraum 42 Proben zu beanstanden. Die Beanstandungsrate von 24,1 % lag damit deutlich höher als in den Vorjahren. Der größte Anteil an den Beanstandungen geht mit 36 Proben auf Kennzeichnungsmängel zurück. Hier sind vor allem Fehler bei der Umstellung der Kennzeichnung auf die neuen Anforderungen der Lebensmittelinformationsverordnung zu nennen. Als Weiteres wurde bei 8 Proben die irreführende Kennzeichnung beanstandet. Diese Beanstandungen bezogen sich zum überwiegenden Teil auf die Nährwertkennzeichnung. Hier stimmte der im Rahmen der Nährwertkennzeichnung angegebene Fettgehalt, unter Berücksichtigung der entsprechenden Toleranzen, nicht mit dem analysierten Fettgehalt überein. Außerdem wurde bei einer Probe Kartoffeln der Wirkstoff Chlorpropham bestimmt. Chlorpropham wird zur Keimhemmung von Kartoffeln bei der Lagerung eingesetzt. Dabei wirkt das Chlorpropham auf die Schale und die obersten Kartoffelschichten ein – es blockiert die Enzyme, die für das Auskeimen notwendig sind. Chlorpropham ist für Kartoffeln gemäß VO (EG) Nr. 396/ 2005 bis zu einem Höchstgehalt von 10 mg/kg zugelassen. Dieser Höchstgehalt wurde bei der genannten Probe nicht überschritten. Die Behandlung von Kartoffeln mit Chlorpropham nach der Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung muss jedoch bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe „nach der Ernte behandelt“ kenntlich gemacht werden. Konfitüren, Marmeladen, Fruchtaufstriche Im Berichtszeitraum waren aus der Warenobergruppe Konfitü ren, Marmeladen, Fruchtaufstriche 25,1 % der Proben, zum überwiegenden Teil wegen Verstößen gegen diverse Kennzeichnungs anforderungen, zu beanstanden. Hierbei waren, wie auch schon in den Vorjahren, Produkte aus kleingewerblicher Herstellung maßgeblich betroffen. Die Gründe dafür sind mehrheitlich in mangelnder Sachkenntnis der geltenden Bestimmungen für die Zusammensetzung und besonders für die Kennzeichnung dieser Produkte bei gleichzeitigem großem Innovationsdrang zu suchen. So wurden oftmals sehr individuell kreierte Produkte zur Untersuchung eingereicht, die neben den Hauptbestandteilen Früchte und Zucker diverse andere Zutaten enthalten. Dabei sind der Fantasie des Herstellers kaum Grenzen gesetzt; als Beispiele seien Kokosmilch, Rosenblütenauszug, Rotwein, Karotten, diverse Gewürze, Pinienkerne, Mandellikör, Kürbis, Linden- beziehungsweise Holunderblüten, Balsamico-Essig, Senf, Whisky, Aperol, Pistazien, Löwenzahnsaft oder auch Tannenmaitriebe genannt. Etliche Beanstandungen waren auch im nicht gestatteten Einsatz von Zusatzstoffen, speziell Konservierungsstoffen, beziehungs weise in der mangelhaften Deklaration des Zusatzes begründet. Neben unvollständigen Zutatenverzeichnissen oder unkorrekter Verwendung von Bezeichnungen gemäß Konfitürenverordnung wurde oft auch eine fehlerhafte oder fehlende Nährwertdeklaration festgestellt. Würzmittel Zu dieser Warengruppe gehören neben Gewürzsalzen und Gewürzzubereitungen auch Essige, Würzsoßen, Salz, Sojasauce und Senf. Wie in den Vorjahren, ist die Beanstandungsrate in dieser Warengruppe hoch (21,4 %). 10 │
Der überwiegende Teil der Würzmittel wurde entweder als irre führend gekennzeichnet beurteilt oder diese Proben wurden beanstandet, weil die Kennzeichnung nicht den geltenden Anforderungen entsprach. Bei fünf Proben wurde die unzulässige Verwendung von Zusatzstoffen beanstandet: In je einer Probe „Aroma Fond Würz mischung“ und „Universal-Würzmischung“ wurde der Farbstoff E 100 (Kurkumin) nachgewiesen, welcher nur für Gewürz mischungen zugelassen ist. In einer „Chili Sauce for Chicken“ wurden die beiden Konservierungsstoffe Benzoesäure und Sorbinsäure festgestellt. Diese Probe wurde beanstandet, weil für nicht emulgierte Soßen die Verwendung von Sorbinsäure und Benzoesäure nur bis zu einer Höchstmenge von 1000 mg/kg (Summe) zugelassen ist. Die festgesetzte Höchstmenge von 25 mg Jod auf 1 kg Salz wurde bei einer Probe Kräutersalz überschritten. Außerdem wurde ein „Schwarzes Pyramidensalz“ beanstandet, weil es als Zutat Aktivkohle enthielt. Aktivkohle (= Pflanzenkohle E153) ist nach VO (EG) Nr.1333/2008 als Farbstoff zugelassen, Salz zählt jedoch zu den Lebensmitteln, denen Farbstoffe nicht zugesetzt werden dürfen. Auch in diesem Berichtsjahr wurden wieder Essige beanstandet, da die Anforderungen der Essigverordnung nicht beachtet wurden. Teilweise wiesen die insbesondere handwerklich hergestellte Erzeugnisse Namen wie „Holunderblüten-Essig“, „Himbeere & Essig Hausgemacht“ oder „Kräuteressig“ auf, obwohl diese Erzeugnisse aus Wein- oder Branntweinessig mit Zusatz von verschiedenen Säften oder Kräuterauszügen hergestellt wurden. Außerdem wurde – wie laut Essigverordnung gefordert – der Säuregehalt dieser Erzeugnisse nicht angegeben. Teigwaren Die Beanstandungsrate lag bei dieser Lebensmittelgruppe bei 23 % basierend auf 124 untersuchten Proben. Vier Proben asiatischer Glasnudeln wurden aufgrund der fest gestellten Aluminiumgehalte als nicht sichere Lebensmittel beurteilt. Dabei waren zwei Proben als gesundheitsschädlich eingestuft worden und zwei Proben als nicht zum Verzehr geeignet. Die Kennzeichnung von drei Teigwarenproben war aufgrund der Angabe „ohne Ei“ in Verbindung mit dem Allergenhinweis „kann Spuren von Ei enthalten“ als irreführend beurteilt worden. Honige, Blütenpollen, -zubereitungen, Brotaufstriche Von den 209 eingereichten Proben wurden 41 Proben (19,6 %) beanstandet. Dabei handelte es sich bei 157 Proben (75 %) um Honige oder Mischungen von Honig mit anderen Lebensmitteln. Dabei dominierten kennzeichnungsrechtliche Fragestellungen die Beanstandungsgründe. Sowohl allgemeine Pflichtelemente, als auch für Honig spezifische Kennzeichnungsanforderungen wurden nicht vorschriftsgemäß erbracht. Qualitätskriterien der Honigverordnung wurden teilweise nicht eingehalten. Auch unbestimmte beziehungsweise nicht zugelassene nährwert- und/ oder gesundheitsbezogene Angaben waren auffällig, neben allgemeinen Qualitätsauslobungen, welche heutzutage keine Besonderheiten bei Honigen mehr darstellen. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Im Jahr 2015 wurden 750 Proben Eis/Eispasten/Eispulver, davon 562 Proben als „lose“ (nicht vorverpackte) Ware, untersucht. Die
Beanstandungsrate lag mit 163 Proben bei 21,7 %, für weitere 48 wurde schriftlich auf bestehende Mängel hingewiesen ohne eine formale Beanstandung auszusprechen. Im Berichtszeitraum wurden 365 Eisproben mikrobiologisch untersucht. Bei 36 Proben (10 %) wurde eine Befundmitteilung aufgrund auffälliger Befunde verfasst, pathogene Keime wurden nicht nachgewiesen. Dabei musste zwischen Richtwertüberschreitungen, die lediglich eine Belehrung/Ermahnung des Unternehmers zur Folge haben, und schwerwiegenderen Überschreitungen der aufgeführten mikrobiologischen Warnwerte unterschieden werden. Die Überschreitungen der mikrobiologischen Warnwerte weisen auf eine nachteilige Beeinflussung des Speiseeises im Sinne der Lebensmittelhygiene-Verordnung hin. Weitere Befundmitteilungen wurden mit Hinweisen zum Aromaund Fruchteinsatz sowie zu grenzwertigen Ergebnissen hinsichtlich des Michfett- beziehungsweise Fremdfettgehaltes erstellt. Bei 103 Proben wurden Kennzeichnungsmängel unterschied licher Art, insbesondere nach der Lebensmittelinformationsverordnung festgestellt. Als irreführend wurden 53 Eisproben in Verbindung mit den Leitsätzen für Speiseeis bewertet. Hauptbeanstandungsgründe waren dabei nicht eingehaltene Mindest-Milchfettgehalte beziehungsweise unzulässige Anteile an pflanzlichen Fetten in Zusammenhang mit der Bezeichnung des Speiseeises (31 Proben) und die Auslobung von „Natürlichkeit“ von Früchten bei dem Einsatz von Aromen, auch Vanillearomen (17 Proben). Die fehlende Kenntlichmachung der Verwendung eines Farbstoffes sowie bei Einsatz von Azofarbstoffen der fehlende Warnhinweis für Kinder wurde bei 20 Eisproben, die als lose Ware eingereicht wurden, beanstandet. Tees und teeähnliche Erzeugnisse Im Berichtszeitraum wurden 226 Proben untersucht, wobei 71 Proben – diese entsprechen 31 % – beanstandet wurden. Die höchste Beanstandungsrate dieser Warengruppe lag mit insgesamt 49 beanstandeten Proben bei den teeähnlichen Produkten. Im Rahmen des bundesweiten Monitoringprogrammes 2015 zur Datensammlung von Pyrrolizidinalkaloidgehalten (PA) in Tees und teeähnlichen Erzeugnissen beteiligte sich Sachsen mit der Untersuchung der vom BVL zugewiesenen Erzeugnisgruppe „Rooibostee“. Von 34 geprüften Rooibosteeproben wurden 29 Proben (85 %) aufgrund der festgestellten Gesamt-PA-Gehalte als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. Zwei eingereichte Proben teeähnlicher Erzeugnisse wurden nach Begutachtung einmal als Präsentationsarzneimittel aufgrund krankheitsbezogener Auslobungen im Internet im Zusammenhang mit damit verbundenen Anwendungshinweisen eingestuft. Im anderen Fall wurde das teeähnliche Erzeugnis aufgrund der pharmakologisch wirksamen Bestandteile als Funktionsarzneimittel beurteilt. In 8 Proben, überwiegend in Grünteeproben, wurden Rückstandshöchstgehalte von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen über schritten. In dieser Warengruppe sind zusätzlich allgemeine Kennzeichnungsmängel neben nicht ordnungsgemäßen Auslobungen gesundheits- und nährwertbezogener Angaben sowie sprachliche Mängel – fehlende oder falsche Übersetzungen – bei Import ware als Beanstandungsgründe zu nennen. Wurstwaren Im Jahr 2015 wurden1 834 Wurstwaren analysiert; davon wurden 291 Proben beanstandet.
Die meisten Beanstandungen entfielen dabei wiederholt auf inkorrekte Kennzeichnung beziehungsweise Nährwertkennzeichnung oder fehlender Kenntlichmachung von Allergenen, die durch die Lebensmittelinformationsverordnung bei loser sowie vorverpackter Ware neuerlich kennzeichnungspflichtig wurden. Auch die fehlende Deklaration von Zusatzstoffen war ein häufiger Beanstandungsgrund. Allein die fehlende Kennzeichnung von Phosphat sowie Nitrit beziehungsweise Nitrat wurde bei 59 Proben bemängelt. Daneben stimmten häufig Angaben aus dem Zutatenverzeichnis oder die mengenmäßige Angabe von Zutaten nicht mit den chemischen Analysenergebnissen überein. Auffällig war erneut die mitunter fehlende Aufführung von mitverarbeitetem Bindegewebe, Wasser oder Speck im Zutaten verzeichnis beziehungsweise die fehlende oder in der Reihenfolge nicht korrekte Aufführung der Zutaten im Zutatenverzeichnis. 46 Beanstandungen erfolgten im Zusammenhang mit einem er höhten Verhältnis von Wasser zu Eiweiß oder Fett zu Eiweiß beziehungsweise zu niedrigen Gehalten an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß, auch bezogen auf das Gesamteiweiß (BEFFE oder BEFFEF). Die betroffenen Produkte waren zumeist (streich fähige) Roh- und Brüh-, aber auch Leberwürste. In 2 Erzeugnissen wurden Höchstwertüberschreitungen bei Nitrit beziehungsweise Nitrat festgestellt. Außerdem mussten 7 Proben als gesundheitsschädlich und somit nicht sicher beurteilt werden. Diese 7 Beanstandungen betrafen Rohwürste, frisch oder länger gereift, bei denen 5 Produkte einen Gehalt an Listeria monocytogenes gleich oder über 100 KbE/g Material aufwiesen. Bei den 2 weiteren Rohwürsten wurden Salmonellen nachgewiesen. Auffällig ist darüber hinaus, dass Listeria monocytogenes in rund einem Zehntel aller untersuchten Wurstwaren qualitativ nachgewiesen wurde. Dies betraf fast ausschließlich Rohwürste mit verschiedenem Reifungsalter, aber zum Beispiel auch Brühwürstchen. Das Bakterium ist weit verbreitet und kann Lebensmittel daher auf verschiedenen Stufen der Gewinnung und Verarbeitung kontaminieren, was mittels Umgebungsuntersuchungen häufig ermittelt wird. Die Durchführung von Hygienemaßnahmen sowie deren Kontrolle sind somit unabdingbar. Nahrungsergänzungsmittel Im Jahr 2015 wurden 259 Nahrungsergänzungsmittel zur Untersuchung und Beurteilung eingereicht. 107 Proben (41 %) entsprachen nicht den rechtlichen Vorgaben. Wie der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist, haben Vitamin- und Mineralstoffpräparate mit 48 % den größten Anteil an den eingereichten Proben. Weitere 30 % aller Einsendungen umfassten Produkte, die entweder ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil pflanzliche Zutaten (sogenannte „Botanicals“) enthielten. Diese Gruppe ist im Wesentlichen für die hohe Beanstandungsquote im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel verantwortlich. Als eher unkritisch sind Präparate mit Omega-3-Fettsäuren einzustufen. Von den sonstigen zur Untersuchung vorgelegten Nahrungs ergänzungsmitteln wurde circa jede fünfte Probe bemängelt. Die Beanstandungsgründe sind vielfältig und reichen von „Verwendung einer neuartigen Zutat“, über „nicht signifikante Zufuhr mengen“ gemäß Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), „irreführende Produktaufmachung“ bis hin zu „nicht zu lässiger krankheits- und/oder gesundheitsbezogener Werbung“. Mitunter sind aber auch die Angaben zur Zusammensetzung und den ausgewiesenen Mengen an wirksamen Bestandteilen des Produktes nicht nachvollziehbar. │11
Tabelle 2 Untersuchungen von Nahrungsergänzungsmitteln im Jahr 2015 Produktkategorie Vitamin-Mineralstoff-Produkte Produkte mit wesentlichem „Botanical“-Anteil
Probenanzahl
Anteil beanstandeter Proben
124
25 %
75
55 %
Omega-3-Fettsäure-Präparate
21
4%
Sonstige
39
23 %
Gerade Produkte mit zugesetzten „Botanicals“ sind hierfür prädestiniert. Frei nach dem Motto „gut, besser, am besten …“ werden von den Herstellern immer neue Pflanzen aus dem Hut gezaubert, die den Körper angeblich mit allen wichtigen Nährstoffen und sonstigen Stoffen versorgen können. Werden diese sogenannten „Superfoods“ jedoch als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht, erfolgt in den meisten Fällen aufgrund der insgesamt geringen Tagesverzehrsmenge keine signifikante Zufuhr an ernährungsspezifisch oder physiologisch wirksamen Stoffen (Mineralstoffe, Vitamine, sekundäre Pflanzenstoffe). Die Definition eines Nahrungsergänzungsmittels ist in Bezug auf diese Stoffe dann nicht erfüllt. Gleichzeitig bleiben zwangsläufig aber auch die häufig angepriesenen positiven Wirkungen auf die Gesundheit auf der Strecke, die unter den gegebenen Umständen schlicht und einfach nicht zu erwarten sind. Auch der Kampf gegen den Ideenreichtum bei der grafischen Gestaltung der Umverpackungen von Nahrungsergänzungsmitteln geht weiter. Nach wie vor werden bei vielen Produkten gerade pflanzliche Bestandteile durch Bezeichnung, Abbildung und Zusatzinformationen im Fließtext prominent herausgestellt. Gleichzeitig werden enthaltene Vitamine und Mineralstoffe (rechtmäßig) mit solchen gesundheitsbezogenen Angaben beworben, die für die pflanzlichen Zutaten bisher so nicht zugelassen worden sind. Der Verbraucher wird durch die geschickt gestaltete Produktaufmachung die beworbenen positiven Effekte zwangsläufig aber auch auf die „Botanicals“ beziehen. Für den Bereich der Nahrungsergänzungsmittel mit tierischen Rohstoffquellen trifft das zum Beispiel auf Gelenkpräparate mit Glucosa min und/oder Chondroitin beziehungsweise Kollagenhydrolysat zu, bei Nahrungsergänzungsmitteln mit Pflanzeninhaltsstoffen sind in diesem Zusammenhang vor allem Kürbis-Cranberry-Präparate und Produkte zur Fettverbrennung („Fatburner“) hervorzuheben. Bezüglich der Zusammensetzung der Proben müssen hingegen eher selten Beanstandungen ausgesprochen werden. Weiterhin wurden im Berichtszeitraum 2015 lediglich zwei Proben als nicht zugelassene Arzneimittel eingestuft. 2014 waren es dagegen noch 6 Proben, die als Funktions- und/oder Präsentationsmittel beurteilt worden sind. Es ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass die Beurteilung von Nahrungsergänzungsmitteln mit pflanzlichen Zutaten nach wie vor dadurch erschwert wird, dass auf europäischer Ebene die weitere Bewertung der für Botanicals beantragten gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims ) auf Eis gelegt wurde. Die meisten der beantragten Health Claims befinden sich im sogenannten „on hold“-Status und damit in einer Art Schwebezustand. Die Verwendung solcher gesundheitsbezogenen Angaben ist unter der Verantwortung des Unternehmers möglich, wenn sie den Anforderungen der Health-Claims-Verordnung (HCV) und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen. Der Unternehmer muss unabhängig vom Stand der Bewertungen im Rahmen der HCV-Anträge unter Berücksichtigung der konkreten Zufuhrmengen die beworbenen Wirkungen anhand allgemein an-
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erkannter wissenschaftlicher Nachweise belegen können. Seitens der Lebensmittelüberwachung ist die Überprüfung der Rechtskonformität in diesen Fällen jedoch nur begrenzt leistbar. Diätetische Lebensmittel Im Untersuchungszeitraum 2015 wurden von 357 untersuchten diätetischen Lebensmitteln 126 (35,3 %) beanstandet. Damit ist die Beanstandungsquote im Vergleich zu den Jahren 2013 (56,8 %) und 2014 (52,2 %) weiter gesunken. Dieser Trend lässt sich zum Teil auch in einzelnen Produktkategorien beobachten: Tabelle 3 Beanstandungsquote bei diätetischen Lebensmitteln 2015 Produktkategorie
beanstandete Proben 2014
beanstandete Proben 2015
Säuglings- und Kleinkindernahrung
51 %
30 %
Mahlzeiten und Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung
75 %
51 %
Bilanzierte Diäten davon ergänzende bilanzierte Diäten
48 % 75 %
51 % 91 %
Sportlerlebensmittel
71 %
60 %
Während die Beanstandungsquote bei Säuglings- und Klein kindernahrung sowie Mahlzeiten und Tagesrationen rückläufig ist, weisen dagegen bilanzierte Diäten, wie auch in den vorangegangenen Jahren, eine konstant hohe Beanstandungsquote auf. Insgesamt 37 solcher Erzeugnisse wurden 2015 zur Untersuchung und Beurteilung eingereicht. Bei 11 Proben handelte es sich gemäß der Deklaration um ergän zende bilanzierte Diäten (EbDs), welche sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen. Laut Definition sind bilanzierte Diäten ausschließlich für Patienten, bei denen eine besondere Ernährung neben der medizinischen Behandlung indiziert ist, bestimmt. Zwei Produkte, die „zur Behandlung von Kopfschmerzen, Übelkeit und Unwohlsein nach Alkoholgenuss“ beziehungsweise „zur Behandlung von Präadipositas (BMI 25–29,9) und Übergewicht mit erhöhtem Körperfettanteil“ in den Verkehr gebracht wurden, erfüllten diese Begriffsdefinition nicht. In Fachkreisen besteht zudem Konsens darüber, dass die Krankheiten, Störungen oder Beschwerden so präzise wie möglich zu benennen sind, damit unter anderem für die Verbraucher eindeutig ersichtlich ist, ob sie zu dem angesprochenen Personenkreis gehören. Bei zwei Produkten „zur Behandlung von arthrotischen Gelenkveränderungen“ beziehungsweise „zur Behandlung der altersbedingten Makulade generation (AMD)“ war diese Voraussetzung nicht erfüllt. Unabhängig von den formalrechtlichen Vorgaben hat die Herstellung bilanzierter Diäten auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen und die Präparate müssen sich für den angegeben Ernährungszweck eignen. Bei zwei EbDs lagen keine entsprechenden Wirksamkeitsnachweise vor, bei vier Proben wurde die Eignung für den angegebenen Ernährungszweck angezweifelt und der Hersteller aufgefordert, ausreichende Belege vorzulegen. Ein Erzeugnis, das „zur diätetischen Behandlung von stressbedingter Obstipation“ dienen sollte, wurde als Funktions- und Präsentationsmittel eingestuft. Auch ein Großteil der Sportlerlebensmittel zählte bisher zu den diätetischen Lebensmitteln. Aufgrund der sich derzeit verändernden Rechtslage werden allerdings immer mehr Lebens mittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler, als Nahrungsergänzungsmittel oder Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs in den Verkehr gebracht. Dieser Trend wird auch am Rückgang der Probenzahlen deutlich. So wurden im
Jahr 2015 lediglich 20 diätetische Sportlernahrungen zur Untersuchung eingereicht. Bei einem Proteinshake war zum Zeitpunkt der Probenahme das Mindesthaltbarkeitsdatum bereits seit 10 Monaten abgelaufen. Inwieweit ein Lebensmittel nach dem angegebenen Datum als wertgemindert oder nicht mehr für den Verzehr geeignet einzustufen ist, bedarf jedoch immer einer Einzelfallprüfung. Das in Rede stehende Erzeugnis wich hinsichtlich der sensorischen Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung ab und war somit in seinem Nähr- und Genusswert nicht unerheblich gemindert. In zwei weiteren Fällen wurde den Produkten die Diäteignung abgesprochen. Darüber hinaus gab es mehrfach Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung (HCV) bezüglich der Verwendung von nährwert- und/oder gesundheitsbezogenen Angaben. Bei den Tagesrationen und Mahlzeiten für eine gewichts kontrollierende Ernährung wurden ebenfalls vielfach Kennzeichnungsmängel festgestellt. Häufig wurden die in der HCV festgelegten Bedingungen zur Verwendung nährwert- und/oder gesundheitsbezogener Angaben nicht eingehalten. Daneben gab es zum Beispiel auch Probleme bei der Anpassung der Nährwertkennzeichnung an die Vorgaben der Lebensmittelinforma tionsverordnung (LMIV). Bei allen Lebensmitteln, die dieser Verordnung unterliegen, muss nunmehr der Salzgehalt anstelle der bisher üblichen Natriummenge deklariert werden. Tagesrationen und Mahlzeiten für eine gewichtskontrollierende Ernährung müssen jedoch zusätzlich mit dem Natriumgehalt, der eine verpflichtende Nährwertangabe gemäß Diätverordnung (DiätV) darstellt, gekennzeichnet sein. Diese Angabe fehlte in vielen Fällen. Ein Hersteller hat zudem gegen das ebenfalls in der DiätV verankerte Verbot von Angaben über Höhe und Zeitraum einer möglichen Gewichtsabnahme verstoßen. Bei Säuglings- und Kleinkindernahrung ist die Beanstandungsquote im Jahr 2015 auf 30 % gesunken. Wie auch in den voran gegangenen Jahren gab es bezüglich der stofflichen Zusammensetzung keine Verstöße gegen die Vorgaben der DiätV. Die Beanstandungen basierten auch in dieser Produktkategorie zum Großteil auf Kennzeichnungsmängeln. Eine Ausnahme bildeten je eine zum Jahresbeginn vorgelegte Verdachts- und Beschwerde probe. Bei der Verdachtsprobe handelte es sich um eine Folgemilch, die für Säuglinge ab dem 6. Monat bestimmt war, mit einer abweichenden sensorischen Beschaffenheit (alter, öliger Geruch und Geschmack). Im Ergebnis der sensorischen Prüfung wurde sie als zum Verzehr durch den Menschen ungeeignet beurteilt. Als Beschwerdeprobe wurde eine Säuglingsanfangsmilch eingereicht, bei der der Beschwerdeführer in der verzehrfertigen Zubereitung kleine schwarze Fremdkörper vorgefunden hatte. Da auch das restliche Milchpulver sowie eine vom LÜVA gezogene Verfolgsprobe derartige Partikel enthielten, wurden beide Proben ebenfalls als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. In seiner Stellungnahme zu dieser Problematik gab der Hersteller an, dass es sich dabei um karamellisierte produkteigene Partikel handele, die im Prozess der Sprühtrocknung technologisch nicht zu 100 % vermeidbar wären. Eine Gefahr für die Verbraucher bestand nicht. Ungeachtet dessen hat der Hersteller durch eine geeignete Prozessführung eine einwandfreie Beschaffenheit zu garantieren. Alkoholfreie Erfrischungsgetränke Im Jahr 2015 wurden 270 Getränkeproben im Bereich der alkoholfreien Erfrischungsgetränke (zum Beispiel Limonaden, Fruchtsaftgetränke, Getränkepulver) zur Untersuchung vorgestellt, davon wurden 85 Proben beanstandet. Dies entspricht einer Beanstandungsquote von 31,5 %. Hauptsächlich führten
vor allem Kennzeichnungsmängel zu Beanstandungen. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bildeten hierbei einen Schwerpunkt. Sowohl die Etiketten als auch die Internetauftritte zu den Produkten wurden geprüft. Besonders im Fokus stand in diesem Jahr das Thema Stevia. Zwar ist die Verwendung der Steviapflanze als neuartiges Lebensmittel nach wie vor verboten, allerdings wurden die in der Steviapflanze enthaltenen Steviolglycoside im Jahr 2011 als Zusatzstoff (Süßungsmittel) zugelassen. Seit dem verwenden zunehmend mehr Hersteller die Steviolglycoside als Süßungsmittel, nicht zuletzt wegen ihres besonders positiven und natürlichen Images. Die Gewinnung der Steviolglycoside ist aber alles andere als „natürlich“. Die süß schmeckenden Bestandteile werden über aufwändige Extraktions- und Reinigungsverfahren gewonnen, wodurch Artefakte entstehen. Auslobungen mit einem Natürlichkeitsbezug oder die direkte Gleichsetzung mit der Stevia pflanze sind daher irreführend. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 19 Proben mit Steviolglycosiden untersucht. Aufgrund von Doppelungen waren somit 11 verschiedene Produkte vertreten. Bei fünf dieser Produkte wurde die Kennzeichnung aufgrund der Natürlichkeitsauslobungen als irreführend beanstandet. Wie in den letzten Jahren waren Getränke und Getränkepulver mit dem Zusatznutzen „Sport“ in Bezug auf die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) wiederum be sonders auffällig. Der rechtliche Rahmen zu diesen „Health Claims“ ergibt sich aus der VO (EG) Nr. 1924/2006 und der VO (EU) Nr. 432/2012. Im Jahr 2015 wurden 36 Sportler-Getränke untersucht, wobei 24 Produkte (66 %) beanstandet wurden. Der Schwerpunkt lag vor allem in der irreführenden gesundheitsbezogenen Bewerbung, da vom zulässigen Wortlaut stark abgewichen und der Zusammenhang entweder stark überspitzt oder verallgemeinert dargestellt wurde. Auch wurden gesundheitsbezogene Angaben verwendet, die aufgrund der fehlenden wissenschaftlichen Absicherung nicht zulässig sind. Weiterhin wurden die Bedingungen für die Verwendung der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei einigen Produkten nicht erfüllt. Die Auslobung von Vitaminen und Mineralstoffen setzt voraus, dass diese auch in einer signifikanten Menge im Getränk enthalten sind. Neuerungen in der Kennzeichnung von Lebensmitteln haben sich seit dem 13.12.2014 durch die Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011) ergeben. Um eine gute Lesbarkeit der verpflichtenden Informationen zu gewährleisten, wurde eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm festgelegt. Zuvor galt, dass die verpflichtenden Informationen „deutlich lesbar“ sein mussten. Die Erfüllung dieser Forderung lag allerdings sehr im Ermessen des Betrachters. Insgesamt wurde bei neun Produkten die Schriftgröße beanstandet. Weiterhin hat sich die Form der Nährwertdeklaration geändert. Unter anderem ist zum besseren Verständnis des Verbrauchers jetzt der Salz- statt dem Natriumgehalt anzugeben. Insgesamt kam es bei der Nährwertkennzeichnung aus formalen Gründen zu neun Beanstandungen. Bei vier Proben wurde die Ausschöpfung der empfohlenen Vitamin-Tagesdosis falsch angegeben. Die angegebenen Werte in der Nährwertkennzeichnung gaben ebenfalls Grund zur Beanstandung. In sechs Fällen wurden Abweichungen beim deklarierten Zuckergehalt und beim Brennwert festgestellt. Auch hinsichtlich der Einhaltung von Höchstmengen bei Zusatzstoffen sowie deren Kenntlichmachung wurden Beanstandungen ausgesprochen. Bei einem Sportler-Getränkepulver wurde der zulässige Gehalt an Steviolglycosiden deutlich überschritten. Bei zwei weiteren Proben kam es zur Überschreitung der zulässigen │13
Höchstmenge für den Farbstoff Chinolingelb (E 104). Die Absenkung des Grenzwertes von 50 mg/l auf 10 mg/l im Jahr 2013 und die noch nicht erfolgte Rezepturumstellung sind dabei als ursächlich anzusehen. Bei lose abgegebenen Getränken lagen ebenso Kennzeichnungsmängel vor. Beispielsweise wurde der Gehalt an Farbstoffen und Süßungsmitteln nicht kenntlich gemacht. In zwei Produkten wurden neuartige Lebensmittelzutaten ver wendet, die lediglich für Nahrungsergänzungsmittel, aber nicht für herkömmliche Lebensmittel zulässig sind. Zum einen handelte es sich um ein Erfrischungsgetränk mit Taigawurzel (Eleu therococcus senticosus) und Yucca, zum anderen um ein Sportlergetränk mit Tribulus Terrestris. Zum Schutz der Verbraucher müssen Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht im nennenswerten Umfang zum Verzehr in den Handel gebracht wurden, nach Novel-Food-Verordnung zugelassen werden. Der Verderb von Getränken ist dagegen sehr selten. Lediglich ein Produkt wurde aufgrund von Schimmelpilzbefall als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet beurteilt. Hier waren deutliche weiße Ausflockungen im Getränk vorhanden. Die Produktpräsentation und Hervorhebung am Markt geben häufig Grund zur Beanstandung. Aus stofflicher Sicht ist die Produktgruppe der alkoholfreien Erfrischungsgetränke nach wie vor als sichere Produktgruppe einzustufen. Kosmetische Mittel Im Produktbereich „Kosmetische Mittel“ wurden im Jahr 2015 insgesamt 758 Proben zur Untersuchung eingereicht, davon waren 226 (29,8 %) zu beanstanden. Bei 20 weiteren Proben wurde schriftlich auf bestehende Mängel hingewiesen ohne eine formale Beanstandung auszusprechen. Im Vergleich zu den Vor jahren hat sich die Beanstandungsrate in dieser Warengruppe um etwa 10 % erhöht. Der Großteil der Beanstandungen beruht wie in den Vorjahren mit 64 % (145 Proben) auf fehlerhaften Kennzeichnungen der unter suchten kosmetischen Erzeugnisse. Bei knapp einem Drittel der beanstandeten Proben wurden irreführende Werbeaussagen festgestellt. Ein weiteres Drittel der untersuchten Proben (74 Proben) war nicht notifiziert. Seit Juli 2013 fordert die EU-Kosmetiverordnung eine Notifizierung aller kosmetischen Mittel vor dem erstmaligen Inverkehrbringen. Zu diesem Zweck betreibt die Europäische Kommission das Internetportal CPNP (Cosmetic Product Notifikation Portal), welches eine einheitliche und zentrale Notifizierung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermöglicht. Die an das CPNP gemeldeten Informationen dienen unter anderem den Gift informationszentren zur schnellen und angemessenen Beratung im Falle von aufgetretenen gesundheitlichen Problemen. In 16 % der beanstandeten Proben waren entweder verbotene Stoffe enthalten oder gesetzlich vorgeschriebene Höchstkonzentrationen überschritten. 5 Proben wurden als nicht sicher nach Artikel 3 der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 beanstandet. Eine Probe „Badeölperlen“ in Entenform, welche als lose Ware zum Verkauf angeboten wurde, war aufgrund der Größe und des Aussehens dazu geeignet, mit Lebensmitteln verwechselt und deshalb möglicherweise von Kindern verschluckt zu werden. Die nach EU-Kosmetikverordnung geforderten Kennzeichnungs elemente waren lediglich in einem kleinen Heft am Verkaufsregal aufgeführt. Da derartige Erzeugnisse häufig an Dritte weiterverschenkt werden, ist es für eine sichere Verwendung unerlässlich, die geforderte Kennzeichnung, insbesondere die Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, dem Verbraucher beim Kauf des Produktes in Form eines Etiketts, Papierstreifens, Anhängers oder Kärtchens mitzugeben.
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In einer Planprobe „Zahncreme für Babys“ sowie in der dazu gehörigen Nachprobe wurde neben einer hohen Gesamtkeimzahl auch der potentiell pathogene Keim Pseudomonas aeruginosa nachgewiesen. Das gramnegative aerob wachsende Stäbchenbakterium kommt ubiquitär im Boden und Wasser sowie auf Pflanzen und Früchten vor und kann schwere Erkrankungen verursachen. Besonders problematisch ist seine Multiresistenz gegenüber vielen Antibiotika. Die Zahncreme wird bestimmungsgemäß im Mundraum unter Schleimhautkontakt angewendet. Darüber hinaus ist ein Verschlucken geringer Produktmengen vor allem bei der angesprochenen Verbrauchergruppe von Kindern unter 3 Jahren sehr wahrscheinlich, so dass das Produkt aufgrund des mikrobiologischen Befundes als nicht sicher beurteilt wurde. Zwei kosmetische Mittel eines in Sachsen ansässigen Herstellers mit Beinwellextrakten auf wässrig-alkoholischer Basis wurden bezüglich ihres Gehaltes an Pyrrolizidinalkaloiden (PA) untersucht. Dabei handelt es sich um sekundäre Pflanzen inhaltsstoffe, die zum Schutz vor Fraßfeinden in einer Vielzahl weltweit vertretener Pflanzenarten gebildet werden. Vorkommen und Gehalt von PA in Pflanzen variieren je nach Pflanzenart und Teil der Pflanze und können durch weitere Faktoren, wie klimatische Wachstumsbedingungen und Bodenbeschaffenheit, beeinflusst werden. Insbesondere 1,2-ungesättigte Pyrrolizidinalkaloide können in hoher Dosierung in Lebens- und Futtermitteln zu akuten Leberschädigungen führen. Einige Vertreter dieser Gruppe haben sich im Tierversuch außerdem als genotoxische Kanzerogene erwiesen. Die in den beiden Proben nachgewiesenen Gehalte von deutlich mehr als 6500 µg/kg wurden vor dem Hintergrund einer möglichen genotoxischen Wirkung der PA bewertet. Die Bewertung ergab, dass eine sichere Anwendung der beurteilten Proben über einen längeren Zeitraum nicht gewährleistet ist. Auch die im Arznei mittelrecht etablierten Grenzwerte für PA (maximal zulässige tägliche Exposition von 10 µg bei unbegrenzter Anwendungs dauer), festgelegt auf der Basis einer Nutzen-Risiko-Abwä gung, wurden in einer der Proben ausgeschöpft und in der anderen deutlich überschritten. Da eine Exposition gegenüber PA auch durch den Genuss bestimmter Lebensmittel, wie zum Beispiel Honig oder Kräutertees, zu erwarten ist, sollten kosmetische Mittel keinen zusätzlichen, signifikanten Beitrag zur Gesamtexposition leisten. Bedarfsgegenstände Im Jahr 2015 untersuchte die LUA Sachsen insgesamt 855 Proben „Bedarfsgegenstände“. Die Hauptwarengruppen, die unter diesen Begriff fallen, sind Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt, Bedarfsgegenstände mit nicht nur vorübergehendem Körperkontakt, Spielwaren, Reinigungs-, Pflege- und Imprägniermittel für den häuslichen Bedarf sowie Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung. Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt Von den 484 untersuchten Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt wurden 113 Proben (23,3 %) beanstandet, bei weiteren 71 Proben wurde schriftlich auf bestehende Mängel hingewiesen ohne eine formale Beanstandung auszusprechen. Hauptsächlich wurden in diesen Fällen kleinere Mängel an der gemäß VO (EU) Nr. 10/2011 für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff geforderten Konformitätserklärung festgestellt. 36 Proben wurden aufgrund auffälliger Stoffübergänge beanstandet.
Hinsichtlich der erhöhten Migration von Oligomeren des Kunststoffes Polyamid bei gleichzeitig fehlender toxikologischer Bewertung für diese Substanzen wurden 14 Proben beanstandet. Zyklische Oligomere der Polyamide PA 6 und PA 6.6 zählen zur Gruppe der „Non Intentionally Added Substances (NIAS)“. Als NIAS werden in Bedarfsgegenständen vorkommende, nicht absichtlich zugesetzte Substanzen verstanden. Stoffspezifische rechtliche Regelungen bestehen für NIAS bis auf wenige Ausnahmen nicht. Spezifisch für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff wird aber in Art. 19 der VO (EU) Nr. 10/2011 präzisiert, dass Stoffübergänge von nicht in der Unionsliste oder dem vorläufigen Verzeichnis aufgeführten Substanzen gemäß international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen über die Risikobewertung zu beurteilen sind. Entsprechend muss die allumfassende Bewertung von NIAS Bestandteil der vom jeweiligen Produktverantwortlichen durchzuführenden Konformitätsarbeit sein. Weiterhin sind gemäß Artikel 3 Absatz1 Buchstabe c) der VO (EG) Nr. 1935/2004 Materialien und Gegenstände nach guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter den normalen und vorhersehbaren Verwendungsbedingungen Bestandteile nicht in solchen Mengen auf Lebensmittel abgeben, dass eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel erfolgt. Auf Grundlage dieser rechtlichen Vorgabe wurden acht Proben beanstandet. Vier Proben „Aluminiumtrinkflaschen“, die bereits beim Öffnen stark nach Mineralöl rochen, fielen dementsprechend auch im Rahmen der sensorischen Prüfung nach Kontakt mit dem Simulanzlebensmittel Wasser auf. Drei Proben aus Kunststoff sowie eine Probe aus Karton wiesen ebenfalls im Rahmen dieser Prüfung deutlich abweichende Ergebnisse auf. Weitere Beanstandungsgründe waren erhöhte Stoffübergänge von primären, aromatischen Aminen (drei Proben), Bisphenol A, Michlers Ethylketon, Diisobutylphthalat, 3-Monochlor-1,2-pro pandiol (MCPD) sowie die mangelnde Farbechtheit bei Bedarfsgegenständen aus Papier, Karton und Pappe (jeweils eine Probe). Beanstandet wurden auch die Verwendung von Triclosan als verbotenem Additiv bei einer Trinklerntasse aus Kunststoff, die erhöhte Migration von Melamin und Formaldehyd bei einem Gegenstand aus Melamin und der Stoffübergang eines Photo initiators als Bestandteil der Druckfarbe bei einer Probe Joghurt. Drei Proben emaillierter Gegenstände wiesen erhöhte Übergänge von Aluminium auf. Auch 2015 gab der Gehalt an Mineralölbestandteilen bei 22 Proben Pizzakartons und Partytellern Anlass zur Beanstandung. Aufgrund mangelnder Hygiene bei in Lebensmittelbetrieben im Gebrauch befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen wurden acht Proben beanstandet. Kennzeichnungsmängel wiesen 43 Proben auf. Bedarfsgegenstände mit nicht nur vorübergehendem Körperkontakt Bedarfsgegenstände mit nicht nur vorübergehendem Körperkontakt, untersuchte Proben insgesamt 194, wurden hauptsächlich aufgrund von Kennzeichnungsmängeln beanstandet, aber auch stoffliche Mängel wurden festgestellt. Die Beanstandungsquote für diese Warengruppe betrug 20,6 %. Hinsichtlich stofflicher Mängel wurden drei Proben aufgrund der Verwendung verbotener Azofarbstoffe mit Bezug zur Beurteilungsgrundlage Anhang XVII in Verbindung mit Titel VIII Kapitel 1 Artikel 67 Nr. 1 der VO (EG) Nr. 1907/2006 beanstandet. Vier Proben wiesen erhöhte Gehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) auf, bei einer wurden dabei auffällig
hohe Gehalte an vier laut VO (EG) Nr. 1272/2008 als krebserre gend der Kategorie 1B eingestuften PAK festgestellt. Mit Ablauf der Übergangsfrist der ÄnderungsVO (EG) Nr. 1272/2013 zur Änderung des Anhangs XVII der VO (EG) Nr. 1907/2006 gilt seit 27. Dezember 2015 nunmehr für acht potentiell krebserregende PAK in Er zeugnissen ein Grenzwert von 1 mg/kg für die jeweilige Substanz. Es ist zu erwarten, dass mit Gültigkeit dieser Regelung weniger hoch belastete Produkte am Markt zu finden sein werden. Weitere Beanstandungsgründe waren zum Beispiel die Verwendung von beziehungsweise erhöhte Migrationsraten an sensibilisierenden Substanzen. Beispiele dafür sind sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe in körpernah getragenen Textilmaterialien sowie über dem Grenzwert von 3 mg/kg liegende Chrom(VI)-Gehalte in gegerbtem Leder bei jeweils zwei Proben, ein erhöhter Gehalt an Latexproteinen in einer Probe Luftballons, die Nickellässigkeit einer Probe Nähnadeln über dem Grenzwert von 0,5 µg/cm3/Woche sowie erhöhte Ge halte an Mercaptobenzothiazol bei einer Wärmflasche. Beurteilungsgrundlage bildet hier § 3 Absatz 2 des Produkt sicherheitsgesetzes, wonach ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden darf, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.
Spielzeug Im Produktsortiment „Spielwaren“ wurden 2015 94 Proben unter sucht. Für 23 Proben (entspricht 24,5 %) wurde eine Beanstandung ausgesprochen. Kennzeichnungsmängel waren bei 14 Proben zu verzeichnen, stoffliche Mängel traten bei zehn Proben auf. Über dem Grenzwert liegende Werte für die Nickelabgabe wurden bei drei Proben ermittelt. Nickel und seine Verbindungen dürfen nach Titel VIII Kapitel 1 Artikel 67 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 27 der REACH-VO (EG) Nr. 1907/2006 nicht für Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, verwendet werden, sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Erzeugnisse den Grenzwert von 0,5 µg/cm3/Woche übersteigt. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, dürfen diese Erzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Begrenzung der Nickellässigkeit dient dem Schutz des Verbrauchers vor den Folgen einer Nickel allergie. Nickel beziehungsweise Nickelsalze gelten mit als häufigste Ursache für Kontaktallergien. Eine Probe „Feuerlöscher“ war aufgrund ihrer mikrobiologischen Beschaffenheit auffällig. Die einschlägige Untersuchung ergab für das mit Schimmelpilzen bewachsene Ansaugrohr im Rahmen der Differenzierung Nachweise für Aspergillus versicolor und Chaeto mium globosum. Beide Schimmelpilze sind Mykotoxinbildner und können auch Infektionen und allergische Reaktionen hervorrufen. Die Probe wurde gemäß § 10 Absatz 1 der 2. ProdSV in Verbindung mit Anhang II Abschnitt V Nr. 1 der Richtlinie 2009/48/EG beurteilt, wonach Spielzeug nur auf dem Markt bereitgestellt werden darf, wenn es so gestaltet und hergestellt ist, dass es die Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit erfüllt, damit jegliches Infektions-, Krankheits- oder Kontaminationsrisiko vermieden wird. Weitere Beanstandungsgründe waren die Verwendung des verbotenen Weichmachers Di(2-ethylhexyl)phthalat in einem Faschingskostüm, erhöhte Migrationsraten für das Lösungsmittel Isophoron in aufblasbarem Wasserspielzeug aus Polyvinylchlorid (PVC), erhöhte Gehalte für die Summe an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in einem Kratzbild sowie mangelnde Speichel- und Schweißechtheit bei einem Badebuch und einer Spielzeugzigarette. │15
Beitrag des Landesverbandes der Lebensmittelkontrolleure Sachsens e.V.: Praktische Erfahrungen sächsischer Lebensmittelüberwachungsbehörden bei der Umsetzung der Lebensmittelinformationsverordnung in Bezug auf die Allergenkennzeichnung Seit dem 13.12.2014 gilt die Mehrheit der in VO (EU) Nr. 1169/ 2011 – der sogenannten Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) – enthaltenen Regelungen, darunter auch die Verpflichtung zur Angabe allergener Zutaten sowohl für vorverpackte als auch für lose Ware. Zu den nunmehr 14 kennzeichnungspflichtigen Allergenen gehören nach Anhang II der LMIV unter anderem glutenhaltiges Getreide, Eier, Milch, Fisch, Schalenfrüchte, Sellerie und Senf, da diese häufig beim Konsumenten Unverträglichkeiten oder gar allergische Reaktionen auslösen können. Die Art und Weise der Angabe der kennzeichnungspflichtigen Allergene war bei vorverpackten Erzeugnissen von Beginn an wenig umstritten, da hierzu konkrete Regelungen im Rechtstext vorliegen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1b der LMIV müssen allergene Zutaten im Zutatenverzeichnis hervorgehoben angegeben werden, damit sie sich von den restlichen Zutaten klar erkennbar abheben. In der Praxis wird diese Forderung häufig durch die Verwendung von fettgedruckten Buchstaben, einer anderen Schriftart oder -farbe sowie einem veränderten Hintergrund umgesetzt.
Resultierend aus diesen Festlegungen ergeben sich nachfol gende Möglichkeiten zur Umsetzung der Allergenkennzeichnung in Lebensmittelunternehmen:
Abbildung 8
Abbildung 9
Beispiele für Allergenkennzeichnung bei vorverpackter Ware
Die Kennzeichnung der allergenen Stoffe bei unverpackter Ware war hingegen zeitweise unklar, da Artikel 44 der Verordnung lediglich die Aussage enthält, dass die Angabe der Allergene grundsätzlich verpflichtend ist. Die Modalitäten hierzu wurden jedoch anfangs offengelassen. Der EU-Gesetzgeber hatte in der LMIV aber für die einzelnen Mitgliedstaaten die Befugnis vorgesehen, zu dieser Thematik entsprechende nationale Vorschriften zu erlassen. Aktuell gibt es in Deutschland in diesem Zusammenhang bisher nur eine „Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrecht licher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen und Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln – Vorläufige Lebensmittelinforma tions-Ergänzungsverordnung“. Hiernach ist die Kennzeichnung von Allergenen im Zusammenhang mit unverpackten Lebensmitteln schriftlich, elektronisch und nun auch mündlich möglich, solange jederzeit auf entsprechende schriftliche Aufzeichnungen vor Ort zurückgegriffen werden kann. Vorgaben bezüglich der Kennzeichnung von Spuren von Allergenen bei unverpackten Lebensmitteln existieren momentan noch nicht. Für die amtliche Lebensmittelüberwachung stellten diese geänderten rechtlichen Vorgaben zunächst eine große Heraus forderung zur einheitlichen und praxisnahen Umsetzung bei den Betriebskontrollen in den verschiedenen Betriebsarten dar. Zur Gewährleistung einer abgestimmten Verfahrensweise im Freistaat Sachsen wurden Eckdaten für das Kontrollpersonal im Rahmen von Fortbildungen und Beratungen etabliert. 16 │
1. Kennzeichnung der Allergene in einer Musterspeisekarte Viele Gewerbetreibende kennzeichnen ihre Allergene in einer Musterspeisekarte. Allerdings muss in allen anderen Speisekarten oder in einem Aushang der Hinweis zur Kennzeichnung der Allergene erfolgen. Diese können dann auf Anfrage in schrift licher Form eingesehen werden. Musterspeisekarten werden häufig in Gaststätten und Imbisseinrichtungen vorgefunden. 2. Tabellenform (Kladde) Diese Form der Kennzeichnung findet vorrangig bei Bäckereien, Fleischereien und deren Filialen Verwendung. Sie muss vor der eigentlichen Kaufentscheidung eingesehen werden können. Für den Kunden muss an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar ein Hinweis auf die Kladde vorhanden sein. Beispiel Allergenkennzeichnung in Tabellenform
3. Kennzeichnung von Allergenen in Speiseplänen der Gemeinschaftsverpflegung Diese Art der Kennzeichnung erfolgt vorrangig in Küchen, Essenausgaben in Kindertagesstätten, Schulen und Pflegeheimen. Hier werden diese Verbrauchergruppen schon bei der Speisenauswahl unmittelbar informiert. Die Zusatzstoffe und Allergene werden zum Beispiel mit Zahlen beziehungsweise Buchstaben gekennzeichnet und den Speisebestandteilen zugeordnet, so dass der Verbraucher bestimmte Speisekomponenten bei einer Unverträglichkeit oder Allergie meiden kann. 4. Kennzeichnung von Allergenen in Produktinformations mappen Produktinformationsmappen liegen gut sichtbar auf der Laden theke aus und können bei Bedarf durch den Kunden selbstständig eingesehen werden. Mündliche Nachfragen sind auch hier vor der Kaufentscheidung möglich. 5. Kennzeichnung der Allergene in Flyern Auch hier erfolgt die Information über das mögliche Vorhandensein allergener Stoffe schon vor der tatsächlichen Kaufentscheidung. Diese Umsetzungsvariante ist schon nahezu durchgängig realisiert.
Abbildung 10 Beispiel Kennzeichnung von Allergenen in Flyern
Abschließend ist festzustellen, dass die Kennzeichnung der Allergene bei vorverpackter und nicht vorverpackter Ware weitgehend flächendeckend erfolgt. Erhöhter Umsetzungs bedarf besteht noch im Internethandel auf den einzelnen Homepages der Lebensmittelunternehmer. Positiv ist hervorzuheben, dass sächsische Gewerbetreibende zum Teil umfangreiche Unterstützung vor allem im Bereich der Dokumentation von den jeweiligen Interessenverbänden und Innungen erfahren haben. In einem deutlich geringeren Umfang als erwartet gab es im Rahmen der amtlichen Betriebskontrollen auch Kennzeichnungsbeispiele, welche nicht den Vorgaben der LMIV und deren Durchführungsverordnung entsprachen. Hierbei handelte es sich in der Mehrzahl um vergessene, unvollständige und nicht plausible Angaben wie etwa die fehlende Zuordnung der einzelnen Allergene zu den jeweiligen Speisenbestandteilen. Auch in Zukunft wird bei der Überwachung der sächsischen Lebensmittelunternehmen die Überprüfung der Kenntlichmachung von allergenen Stoffen und Erzeugnissen im Sinne der LMIV ein wichtiger Schwerpunkt bleiben. Der Landesverband der Lebensmittelkontrolleure Sachsens e.V.
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Landesüberwachungsprogramme (LÜP) 2015 im Bereich Lebensmittelsicherheit LÜP 1 – Hygienepraxis in Gaststätten Ausgangssituation und Ziel Wie in den Jahren 2009, 2011 und 2013 wurde das LÜP-Programm „Hygienepraxis in Gaststätten“ auch im Jahr 2015 durchgeführt. Die Auswertung der vorangegangenen Programme hat gezeigt, dass es in der Gastronomie nach wie vor zu Problemen bei der Umsetzung der geforderten Hygienestandards kommt. Insbesondere gibt es Probleme bei der Umsetzung des auf einem Hazard Analysis and Critical Control Points – Konzept (HACCP) basierenden Verfahrens nach Artikel 5 der VO (EG) Nr. 852/2004. 2013 lag bei 60 % (2011: 67 %, 2009: 70 %) der kontrollierten Betriebe kein den Anforderungen entsprechendes HACCPbasiertes Verfahren vor, wenngleich der Trend seit 2009 hier eine Verbesserung erkennen lässt. Auch bei der Erfüllung der Basishygiene zeigten sich Mängel. In 27 % der kontrollierten Gaststätten erfolgte die Kontrolle auf Schädlingsbefall unregel mäßig oder gar nicht. Jeder fünfte Betrieb führt keine oder nur unregelmäßige Personalschulungen durch. In den Bereichen Reinigung/Desinfektion (8 %) und Temperaturkontrolle (11 %) gibt es dagegen weniger Probleme. Insgesamt wurden Defizite bei der Dokumentation, sowohl beim HACCP-basierten Verfahren (67 %) als auch in der Basishygiene (68 %), festgestellt.
Mit dem Programm sollte daher im Jahr 2015 erneut die Umsetzung der geforderten Hygienestandards systematisch überprüft werden. Um die Wirksamkeit der Kontrollen zu erhöhen, sollten in das Programm vorrangig Betriebe einbezogen werden, bei denen bereits 2013 festgestellt wurde, dass die Umsetzung der geforderten Hygienestandards Mängel aufweist. Hierzu waren insgesamt 250 Kontrollen in ganz Sachsen geplant. Ergebnis Es wurden 264 Kontrollen durchgeführt, die in die Auswertung des Programms eingegangen sind. 75 dieser Kontrollen (28 %) fanden bei Betrieben statt, die auch 2013 im Rahmen des LÜP kontrolliert wurden, wodurch eine unmittelbare Vergleichbarkeit nicht uneingeschränkt gegeben ist. Betrachtet man nur die Betriebe, die 2013 auch Mängel aufwiesen, so waren es lediglich 23 (9 %). Im Vergleich mit den Vorjahren ergibt sich das in Abbildung 11 dargestellte Bild in Bezug auf die festgestellten Mängel bei den Kontrollen. Es bestehen weiterhin Mängel bei der Basishygiene. Besonders im Bereich Schädlingsbekämpfung ist im Vergleich zu 2013 keine Verbesserung zu verzeichnen. Auch der Anteil der Gaststätten ohne regelmäßige Personalschulungen ist noch nicht zufriedenstellend, wobei hier (im Rahmen der möglichen Vergleichbarkeit) eine konstante Verbesserung seit 2009 festzustellen ist. Die Maßnahmen im Bereich der Basishygiene werden weiterhin selten nachvollziehbar dokumentiert. Besondere Defizite gibt es
Abbildung 11 Mängel in der Hygienepraxis in Gaststätten in den Jahren 2009, 2011, 2013 und 2015
LÜP 2009
LÜP 2011
LÜP 2013
LÜP 2015
100%
80%
67%
60%
55% 40%
28%
20%
16% 8%
0% Verfahren nach Art. 5 VO (EG) 852/2004
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Reinigung und Desinfektion
Personalschulung
Schädlingsbekämpfung Dokumentation - Hygiene allgemein
Anzahl der Mitarbeiter
Anzahl der Betriebe
davon mit mehr als 50 % ungelernter Mitarbeiter
Personalschulung unregelmäßig oder gar nicht
Reinigung/Des-infektion unregelmäßig oder gar nicht
Kontrollen Schädlingsbefall unregelmäßig oder gar nicht
Temperaturkontrollen unregelmäßig oder gar nicht
Mängel Dokumentation Hygiene allgemein
keine Gefahrenanalyse vorhanden
Tabelle 4 Mängel in der Basishygiene in Abhängigkeit der Anzahl der Mitarbeiter
Weniger als 3
43
11 (26 %)
8 (19 %)
4 (9 %)
14 (23 %)
7 (16 %)
31 (72 %)
19 (44 %)
3 bis 5
108
15 (14 %)
19 (18 %)
6 (6 %)
32 (30 %)
10 (9 %)
79 (75 %)
49 (46 %)
6 bis 10
59
11 (19 %)
6 (10 %)
4 (7 %)
16 (27 %)
3 (5 %)
39 (166 %)
19 (32 %)
mehr als 10
40
8 (20 %)
6 (19 %)
4 (10 %)
8 (20 %)
4 (10 %)
16 (40 %)
9 (23 %)
keine Angabe
16
–
4 (25 %)
3 (19 %)
4 (25 %)
1 (6 %)
12 (75 %)
6 (50 %)
Summe
264
45 (17 %)
43 (16 %)
21 (8 %)
74 (28 %)
25 (9 %)
177 (67 %)
104 (39 %)
bei der Dokumentation der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und der Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung. Die Mängelausprägung ist dabei durchaus abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter in der Gaststätte, wie Tabelle 4 zeigt. Einrichtungen mit nur wenigen Mitarbeitern haben vor allem bei der Dokumentation der allgemeinen Hygienemaßnahmen sowie bei der Erstellung einer Gefahrenanalyse Rückstand gegenüber größeren Betrieben. Auch bei den Maßnahmen selbst (zum Beispiel Schädlingsbekämpfung und Temperaturkontrolle) ist dieser Trend im Ansatz zu erkennen. Der Mehrheit der Kontrollobjekte wurde ein sehr guter bis zufriedenstellender baulicher Zustand beziehungsweise eine sehr gute bis zufriedenstellende Produktionshygiene bescheinigt. Defizite bestehen nach wie vor in der Umsetzung eines HACCPbasierten Verfahrens gemäß Artikel 5 der VO (EG) Nr. 852/2004. Bei 55 % der Gaststätten wurden Mängel festgestellt, wobei auch hier eine stetige Verbesserung im Vergleich zu den Vorjahren erkennbar ist (vergleiche Abbildung 11). In 39 % der Einrichtungen wurde nicht mal eine Gefahrenanalyse erstellt. Wie beschrieben, ist dies vor allem ein Problem kleinerer Gaststätten. Nur 63 der 264 kontrollierten Objekte wendeten Leitlinien für gute Hygiene praxis an. In 244 der 264 Betriebe werden Speisen aus frischem beziehungsweise TK-Geflügel und/oder rohen Eiern sowie Feinkost salate hergestellt. Dennoch wurden in weniger als der Hälfte dieser Gaststätten (110) im Rahmen einer Gefahrenanalyse kritische Kontrollpunkte (CCP) festgestellt. 14 % der genannten Betriebe hatten zwar eine Gefahrenanalyse gemacht, die auch den Gegebenheiten vor Ort entspricht, konnten aber trotz Verwendung von frischem beziehungsweise TK-Geflügel und/oder Rohei keine CCPs bei der Speisenzubereitung benennen. In 39 % aller Betriebe, die roheihaltige Speisen und/oder Speisen aus Frisch- beziehungsweise TK-geflügel herstellen, lag keine Gefahrenanalyse vor. Fazit und weiteres Vorgehen Der Status der Hygienepraxis in sächsischen Gaststätten ist in vielen Punkten mit den Vorjahren vergleichbar, zum Teil sind jedoch positive Entwicklungen zu erkennen. Die Vergleichbarkeit mit den vorangegangenen Programmen ist dabei aufgrund der
Betriebsauswahl nur bedingt möglich. Die mit 264 Kontrollen große Kontrollzahl ermöglicht dennoch eine belastbare Aussage zum Stand in Sachsen. Aufgrund der immer noch bestehenden Probleme aber auch aufgrund der offensichtlichen Verbesserungen sollte das Programm mit einem gewissen Zeitabstand wieder aufgelegt werden. Der Mehrheit der Kontrollobjekte konnte ein sehr guter bis zufriedenstellender baulicher Zustand beziehungsweise eine sehr gute bis zufriedenstellende Produktionshygiene bescheinigt werden. Obwohl beim HACCP-basierten Verfahren nach Artikel 5 der VO (EG) Nr. 852/2004 eine Verbesserung zu verzeichnen ist, konnte gezeigt werden, dass es weiterhin Defizite gibt.
LÜP 2 – Kontrolle von erdnahem Obst und Salat von s ächsischen Erzeugern, die mit anderem Wasser als Trinkwasser bewässern, auf Noroviren und Hepatitis-A-Viren Ausgangssituation und Ziel In Auswertung der Empfehlungen des Food and Veterinary Office (FVO) in ihrem Berichtsentwurf zu Kontrollen in der Primärerzeugung von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs (DG SANCO 2013-6664 FVO Bericht November 2013) sollten bei der Probenplanung von pflanzlichen Lebensmitteln sächsischer Erzeuger auch Untersuchungen zu mikrobiologischen/virologischen Parametern berücksichtigt werden. Sowohl das Erkrankungsgeschehen im Herbst 2012 (Noroviren) als auch die Meldungen über das euro päische Schnellwarnsytem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) zu Kontaminationen von Beerenobst mit Viren (Noroviren/Hepatitis-A-Viren) haben gezeigt, dass pflanzliche Lebensmittel Aus löser entsprechender Erkrankungsgeschehen sein können. │19
Mit dem Programm im Jahr 2015 sollte eine Statuserhebung bei sächsischen Erzeugern, die erdnahes Obst beziehungsweise Blatt salate anbauen, auf das Vorkommen von Norovirus beziehungsweise Hepatitis-A-Virus erfolgen. Im Rahmen der Kontrollen sollten neben einer sterilen Probenahme dabei insbesondere auch Kontamina tionsquellen durch Bewässerung und Personalhygiene bei der Ernte durch eine spezielle Checkliste erfasst werden. Geplant waren dabei insgesamt 20 Kontrollen bei Primärerzeugern von Obst und Gemüse, Gartenbaubetrieben oder Direktvermarktern von Obst und Gemüse, wobei 10 Proben Erdbeeren und 10 Proben Blattsalate auf Norovirus beziehungsweise Hepatitis-A-Virus untersucht werden sollten. Fünf dieser Kontrollen wurden als Teamkontrolle in Begleitung der Landesdirektion beziehungsweise in einem Fall auch der LUA durchgeführt. Ergebnis 2015 wurden alle der 20 geplanten Kontrollen mit Probenahme inklusive der 5 Teamkontrollen durchgeführt. In keiner der 20 ent nommenen Proben wurden Noroviren oder Hepatitis-A-Viren nachgewiesen. Eine Probe Blattsalat wurde allerdings wegen einer Höchstmengenüberschreitung an Pflanzenschutzmitteln beanstandet. Es wurden Erzeuger kontrolliert, die Beerenobst (vor allem Erdbeeren, aber auch Johannisbeeren, Kirschen, Äpfel, Pflaumen, Birnen, Rhabarber) oder Blattsalate, aber auch Kohl, Tomaten, Gurken, Paprika, Fenchel, Kohlrabi, Spargel, Kürbis und Kräuter anbauten. 15 der 20 kontrollierten Erzeuger (75 %) hatten ausschließlich Freilandanbau. Bei allen kontrollierten Erzeugern wird während des Anbaus der Kulturen bewässert. 75 % der Erzeuger verwenden dafür eine Sprinklerberegnung, bei insgesamt 7 Erzeugern wird auch eine Tröpfchen- beziehungsweise Bodenbewässerung genutzt. Das Wasser zur Bewässerung stammt überwiegend aus eigenen Brunnen (75 %). Nur bei drei Erzeugern stammt das Bewässerungswasser aus Teichen (stehenden Oberflächengewässern), bei zwei Erzeugern wird Regenwasser genutzt, in einem Fall auch Wasser aus Fließgewässern. In zwei Fällen wird auch zusätzlich mit Trinkwasser beregnet. In Bezug auf die Hygienemaßnahmen bei der Ernte von erdnahem Obst beziehungsweise Blattsalaten lag der Fokus hauptsächlich auf den vorhandenen Möglichkeiten einer angemessenen Personal hygiene des Erntepersonals sowie auf den Schulungen des Personals inklusive der gegebenenfalls saisonal eingesetzten Erntehelfer. Zur Vermeidung mikrobieller/virologischer Kontaminationen müssen Toiletten in der Nähe der Anbauflächen vorhanden sein, wo sich das Erntepersonal auch an geeigneten Vorrichtungen die Hände waschen kann. Dazu ist neben Seife auch fließendes Wasser erforderlich. 14 der 20 kontrollierten Erzeuger (70 %) hatten zum Zeitpunkt der Kontrollen diese Bedingungen erfüllt. Meist wurden transportable Toilettenhäuschen am Rand der Felder aufgestellt und mit Wasserwagen oder Kanistern das Wasser zur Handreinigung bereitgestellt. Toiletten mit Handwaschgelegenheiten, die über einen Anschluss an die Kanalisation verfügten, wurden nur bei 45 % der kontrollierten Erzeuger vorgefunden. Dies war in der Regel dann der Fall, wenn die Anbauflächen an entsprechende Betriebsstätten oder den Hof angrenzten und die dort vorhandenen Toiletten genutzt wurden. Bei 18 der 20 kontrollierten Erzeuger bestehen spezielle Regelungen bei Durchfallerkrankungen, in 16 Erzeugerbetrieben bestehen Meldepflichten bei ansteckenden Krankheiten und bei 15 Betrieben existieren nachweislich Vorgaben zu Tätigkeits verboten für derart erkranktes Erntepersonal. In Hinblick auf die Schulung des Erntepersonals ergaben die Kontrollen, dass 90 % der kontrollierten Erzeuger (18 von 20) entsprechende Mitarbeiterschulungen durchführen. Bei 78 % der
20 │
Schulungen konnten auch die Schulungsinhalte nachvollzogen werden. Durchfallerkrankungen wurden bei 61 % der Schulungen mehr oder weniger intensiv besprochen. Die sehr spezielle Thematik der Kontamination von Erntegut durch Viren war allerdings nur bei 11 % der Schulungen (2 von 18) enthalten. In einem Fall wurde zusätzlich zur Schulung Informationsmaterial zum Thema Viren an die Erntehelfer ausgegeben, inwiefern diese die Informationen auch zur Kenntnis genommen haben, blieb aber fraglich. Im Rahmen des LÜP wurden 5 der 20 Erzeugerbetriebe in Begleitung der LDS kontrolliert. In Ergänzung zur Checkliste wurden bei diesen Kontrollen auch weitergehende Informationen erhoben, die nachfolgend kurz zusammengefasst werden. Für die Teamkontrollen wurden größere Erdbeererzeuger ausgewählt. Die Anbauflächen lagen zwischen 3,5 bis 70 ha, zum Teil wurden Erdbeeren auch in Stellage (Folienüberdachung) angebaut. Der Ertrag an Erdbeeren wurde von den Erzeugern auf circa 8 bis zu 20 t je ha angegeben. In der Erntesaison wurden bei den Erzeugern Erntehelfer eingesetzt. Bei größeren Betrieben wurde die Anzahl der Erntehelfer mit 100 bis 300 angegeben. Die Schulungsunterlagen waren für ausländische Erntehelfer in den jeweiligen Landessprachen vorhanden. 4 der 5 kontrollierten Erzeuger waren nach Global-GAP (GAP steht für good agricultural practice) zertifiziert, jeweils ein Erzeuger auch zusätzlich nach QS (Qualität und Sicherheit) beziehungsweise IFS (International featured standards). In Hinblick auf die Bewässerung der Erdbeeren war bei 4 der kontrollierten Erzeuger eine Tröpfchen-/Bodenbewässerung vorhanden, eine Bewässerung über Sprinkler wurde nur in 2 Erzeugerbetrieben angetroffen. Hier erfolgt die Bewässerung über die Sprinkler aufgrund der Anfälligkeit der Erdbeerfrucht nur bis zur Blüte. Weiterhin wurden die Erdbeeren mit einer Strohunterlage vor direktem Erdkontakt geschützt, die kurz vor dem Kontakt der ausgebildeten Früchte auf den Boden aufgebracht wird. In 3 der 5 kontrollierten Betriebe erfolgen auch Untersuchungen zum Bewässerungswasser. Die Untersuchungshäufigkeiten waren sehr unterschiedlich und lagen bei zweimal jährlich (vor und nach der Bewässerung), jährlich bis hin zu zweijährlich. Untersucht wurde in der Regel auf E. coli und Enterokokken, einmal auch zu sätzlich auf Salmonellen. Weiterhin erfolgten Eigenkontrollen der Erdbeeren auf Pestizidrückstände, in einem Fall auch auf mikrobiologische Kriterien (EHEC, E. coli und L. monocytogenes). Fazit und weiteres Vorgehen Mit dem Programm wurden erstmals systematisch Kontrollen bei Primärerzeugern über die normale Probenahme hinaus zu mikrobiologischen/viralen Kontaminationsmöglichkeiten bei erdnahem Obst beziehungsweise Blattsalaten durchgeführt. Basierend auf den Untersuchungsergebnissen wurden bei den 20 kontrollierten Erzeugern keine Kontaminationen mit Viren festgestellt. Auch die Auswertung der Checklisten hat ergeben, dass die kontrollierten Primärerzeuger in Bezug auf Personalhygiene und Personalschulung überwiegend Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gem. Anhang I der VO (EG) Nr. 852/2004 getroffen haben. In Hinblick auf die Bewässerung erlauben die Ergebnisse eine gewisse Einschätzung zur Art der Bewässerung und der Herkunft des Bewässerungswassers im Obst und Salatanbau. Verstärkte Kontrollen zu diesem Thema sind vorerst nicht erforderlich. Die Erkenntnisse aus den Teamkontrollen sind bereits in das in Erarbeitung befindliche sächsische Kontrollkonzept Primärerzeuger pflanzlicher Lebensmittel eingeflossen, mit dem strukturierte amtliche Kontrollen im Bereich der Primärproduktion eingeführt werden sollen.
LÜP 3 – Kontrollen bei Herstellern beziehungsweise Großhändlern von Lebensmittelbedarfsgegenständen Ausgangssituation und Ziel Die Ergebnisse aus den Vorjahren haben gezeigt, dass es bei der Umsetzung der Guten Herstellungspraxis für Lebensmittelverpackungen nach wie vor enormes Verbesserungspotenzial bei den sächsischen Herstellern gibt. Im Rahmen des LÜP aus 2014 hat sich gezeigt, dass das Thema Konformitätserklärungen/Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu Lebensmittelverpackungen auch bei den einschlägigen Großhändlern thematisiert werden muss. Im Rahmen von Teamkontrollen gemäß Erlass des SMS vom 6. März 2013 sollte die Einhaltung der speziellen Rechtsvorschriften zu Lebensmittelkontaktmaterialien bei sächsischen Herstellern, aber auch Großhändlern überprüft werden. Bei den Herstellern von Lebensmittelkontaktmaterialien sollte der Focus auf der Prüfung der Guten Herstellungspraxis (GMP) und der GMP-Dokumentation liegen, bei den Großhändlern auf den Umgang mit Konformitätserklärungen/Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Geplant waren dazu insgesamt 10 Teamkontrollen, wovon 5 bei sächsischen Herstellern von Lebensmittelkontaktmaterialien unter Beteiligung der LUA-Sachverständigen, die restlichen 5 Kontrollen bei Großhändlern ohne Beteiligung der LUA erfolgen sollten. Ergebnis Im Jahr 2015 konnten lediglich die 5 geplanten Kontrollen bei sächsischen Herstellern realisiert werden. Zwei der Unternehmen stellen ausschließlich Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff her, drei Unternehmen bieten vielfältige Erzeugnisse mit Kunststofffolien, aber auch Papierverpackungen an. Vier der fünf kontrollierten Unternehmen wurden bereits in den vorangegangenen Jahren zu diesem Thema kontrolliert. Die Kontrollen wurden in Form von Audits durchgeführt, das heißt, es wurden im Vorfeld der Kontrollen über eine Checkliste Fragen zu den Rohstoffen, den Herstellungsbedingungen und der Konformitätsarbeit erfragt. Für ausgewählte Beispielerzeugnisse sollten auch die vorhandenen Unterlagen aus der „supporting documentation“ übermittelt werden. Auch für die 2015 durchgeführten Kontrollen muss im Ergebnis festgehalten werden, dass die Vorgaben der VO (EG) Nr. 2023/ 2006 in Bezug auf die Durchführung von Konformitätsarbeit und deren Dokumentation noch nicht in dem erforderlichen Maße in den Herstellerunternehmen etabliert sind. Der Informations- und Schulungsbedarf der verantwortlichen Mitarbeiter ist weiterhin unverändert hoch. Die vorgelegten Unterlagen zu den eingesetzten Rohstoffen haben sich hinsichtlich der Informationsgehalte und der Nutzbarkeit für die Konformitätsarbeit zumindest bei den Druckfarbenherstellern auffallend verbessert. Für die weiteren Rohstofflieferanten eröffnete sich auch 2015 eine weite diesbezügliche Spanne. Doch selbst bei teilweise vergleichsweise guter Qualität der zur Verfügung gestellten Informationen bleibt das Verständnis für diese Dokumente durch die Weiterverarbeiter weiterhin sehr lückenhaft. Dies wiederum bedingt die mangelhafte Verwendung und Umsetzung für die eigenen Konformitätserklärungen, konformitätsbeweisenden Unterlagen sowie Eigenkontrolluntersuchungen.
Insgesamt muss weiterhin festgestellt werden, dass der erforderliche Informationsfluss innerhalb der Wertschöpfungskette noch nicht in der von der EU im Guidance-Dokument skizzierten Art und Weise erfolgt. Auch Zertifizierungen nach einschlägigen Standards lassen keine Rückschlüsse auf die Qualität der Konformitätsarbeit zu. Fazit und weiteres Vorgehen Die Thematik ist im Rahmen von Teamkontrollen weiterhin zu berücksichtigen, eine Fortsetzung des Überwachungsprogramms im Jahr 2016 ist vorgesehen. Dann sollen auch die Kontrollen bei Großhändlern erfolgen. Für die durchgeführten Kontrollen ist im Rahmen von Nachkontrollen die Umsetzung der aufgestellten Forderungen zu überprüfen.
LÜP 4 – Aluminiumgehalte in Mehl- und Backmischungen asiatischer Herkunft Ausgangssituation und Ziel Aluminium ist immer wieder in der toxikologischen Diskussion, wobei die Hauptquelle der Aluminiumaufnahme in der Ernährung liegt. Es gibt hierbei verschiedene Ursachen. Bei manchen Erzeugnissen (beispielsweise Getreide, Gemüse, Tee oder Kakao) ist Aluminium natürlicherweise enthalten, eine andere Eintragsquelle können Zusatzstoffe darstellen, wiederum andere Quellen bilden Lebensmittelkontaktmaterialien wie Pfannen, Backbleche oder Folie. Die akute Toxizität aufgrund der Aufnahme von Lebensmitteln ist allerdings als gering zu bewerten, da Alumi nium bei gesunden Menschen zum Großteil über die Nieren ausgeschieden wird. Bei Menschen mit Nierenerkrankungen, ins besondere chronischer Niereninsuffizienz, funktioniert dieser Ausscheidungsweg jedoch nicht ausreichend gut, so dass es zu Anreicherungen im Körper kommen kann. Aber auch bei gesunden Menschen reichert sich das Leichtmetall im Laufe des Lebens im Körper, vor allem in der Lunge und dem Skelettsystem, an. Bei der Betrachtung des Gefährdungspotenzials von Aluminium stehen Wirkungen auf das Nervensystem und reproduk tionstoxische Wirkungen (Wirkungen auf Fruchtbarkeit und ungeborenes Leben) sowie Effekte auf die Knochenentwicklung im Vordergrund.1 Diverse Mehl- und Backmischungen asiatischen Ursprungs fielen in der Vergangenheit verstärkt durch ausgesprochen hohe, nicht erklärbare Aluminiumgehalte auf. Nach Berücksichtigung der Zubereitungshinweise und entsprechenden Verzehrsberechnungen ist es nicht auszuschließen, dass durch den Verzehr derartig belasteter Produkte auch nach Zubereitung der PTWI-Wert von 2 mg Aluminium/kg Körpergewicht (FAO/WHO Expert Committee on Food Additives – Jahr 20112) beziehungsweise des TWI von 1 mg Aluminium/kg Körpergewicht (EFSA – Jahr 20083) vollständig oder nahezu vollständig 1 Fragen und Antworten zu Aluminium in Lebensmitteln und verbrauchernahen Produkten Aktualisierte FAQ des BfR vom 20. Februar 2015 2 WHO technical report series 966 (2011): Evaluation of certain food additives and contaminants: seventy-fourth report of the Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives. 3 Safety of aluminium from dietary intake Scientific Opinion of the Panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Food Contact Materials (AFC); The EFSA Journal (2008) 754, 1-34
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ausgeschöpft werden. Hier sind im Einzelfall Beurteilungen als gesundheitsschädlich im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Buch stabe a) der VO (EG) Nr. 178/2002 durchaus möglich. Auch niedrigere Gehalte an Aluminium liegen bei den asiatischen Erzeugnissen häufig noch deutlich über den natürlicherweise erklärbaren Gehalten. Vergleiche mit einzelnen Rohstoffen (in der Regel europäischer Herkunft) liegen weit unterhalb der analysierten Gehalte der asiatischen Mischungen. Auch vergleichbare Mischungen europäischen Ursprungs zeigen niedrigere Werte. Als Ursache werden die Verwendung nicht zugelassener beziehungsweise kontaminierter Zusatzstoffe oder auch eine Migra tion aus Bedarfsgegenständen bei der Herstellung diskutiert. Zink- und Aluminiumverbindungen bewirken in Weizenteig-Produkten eine Aufhellung und verbessern die Wasserlöslichkeit des Glutens. Diese Anwendung ist in der Europäischen Union jedoch nicht erlaubt4 5. Ohne konkreten Hinweis auf die Ursache erfolgt die Beurteilung dieser erhöhten Gehalte als nicht zum Verzehr geeignet im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 178/ 2002. Um sich einen Überblick über die Situation in Sachsen zu verschaffen, wurden Probenahmen von angebotenen beziehungsweise verwendeten Mehl-/Backmischungen zur Herstellung asiatischer Spezialitäten bei Importeuren, Großhändlern, Einzelhändlern und in der asiatischen Gastronomie angestrebt. Geplant war, hierzu 20 Proben entsprechender Backmischungen im 1. Quartal 2015 auf Aluminiumgehalte zu untersuchen.
Ergebnis Eingereicht wurden 15 Proben, welche in die Auswertung einbezogen werden konnten. Laut Verzeichnis der Zutaten handelte es sich in der Regel um Reismehle, welche entweder pur oder in Mischung, zum Beispiel mit Tapiokastärke/-mehl, Weizenmehl und/oder Gewürzen angeboten werden. Von 15 untersuchten Proben lag eine Probe unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0,4 mg/kg. Ansonsten reichte die Spannbreite von 0,64 bis zu 40,8 mg/kg. Der Mittelwert lag bei 11,2 mg/kg, der Median bei 6,7 mg/kg. Die im Zeitraum von 2010 bis 2015 an der LUA Sachsen untersuchten Reisproben (n = 250) wiesen einen Medianwert der Aluminiumkonzentration von 1,2 mg/kg auf. Die Vermahlung von Reis zu Mehl dürfte nicht zu höheren Aluminiumkonzentrationen führen. Allerdings lagen auch hier einzelne Aluminiumgehalte (6 Proben) bei 14 bis 22 mg/kg. Vier Mehl- und Backmischungen (26,7 %) wurden im Rahmen des Überwachungsprogramms aufgrund der auffälligen Alumi niumgehalte in Verbindung mit Zubereitungs- und Verzehrsempfehlungen als nicht zum Verzehr geeignet nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 178/2002 beurteilt. Die Konzentrationen lagen deutlich oberhalb natürlicher Gehalte, jedoch erwiesen sich die Konzentrationen bei Einhaltung der angegebenen Zubereitungs- und/oder Verzehrsempfehlungen letzt endlich nicht als gesundheitlich bedenklich. Zur Beurteilung zieht man hierbei übliche Verzehrsmengen heran, wie sie zum Beispiel das Max-Rubner-Institut (MRI) in seiner Nationalen Verzehrsstudie II6 nennt. Hierbei geht man von einer Verzehrsmenge von 46 g Backwaren bei Männern und 33 g bei Frauen aus. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass bei asiatischen Mehl- und Backmischungen durchaus auffällige Gehalte an Aluminium in einzelnen Proben auftreten, was bereits aufgrund von Untersuchungen in der Vergangenheit vermutet wurde. Auch der Durchschnittsgehalt liegt im erhöhten Bereich. 22 │
Glücklicherweise konnten im Rahmen des Programms keine Ex tremwerte – wie bereits aufgetreten – von bis zu 1000 mg/kg bestätigt werden. Fazit und weiteres Vorgehen Eine konkrete Ursachenforschung ist den Behörden in Sachsen leider nicht möglich, daher sollten derartige Produkte weiter in Beobachtung bleiben und analysiert werden. Soweit möglich sollten auch Aluminiumgehalte einzelner Rohstoffe – möglichst aus dem asiatischen Raum – aufgrund ihrer natürlichen Belastung eruiert werden.
LÜP 5 – Kontrolle von Bäckereien und/oder Konditoreien, gegebenen falls auch Großbäckereien/Brot fabriken – Fortführung aus 2014 Die im Jahr 2015 durchgeführten zwei Kontrollen im Rahmen des LÜP 5.2015 wurden bereits in die Berichterstattung 2014 eingearbeitet. Auf den Jahresbericht 2014 wird verwiesen.
LÜP 6 – Kontrolle des mikro biologischen Status von losen Wasserproben Ausgangssituation und Ziel Aus Wasserspendern abgegebenes Wasser, Eis aus Trinkwasser (insbesondere Mundeis, das Getränken zur Kühlung zugesetzt wird, aber auch Kuttereis und Eis zur Kühllagerung von Frischfisch) und Kanisterwasser (Trinkwasser aus mobilen Wasser versorgungsanlagen in Imbisseinrichtungen, Marktständen, Verkaufszelten oder ähnlichem) fielen in den Vorjahren stets durch hohe Quoten mikrobiologisch auffälliger Proben auf. Eine besonders hohe Quote wiesen Kanisterwässer auf. Das oben genannte Landesüberwachungsprogramm diente in Anknüpfung an die Untersuchungen aus den Vorjahren zur Erfassung des mikrobiologischen Status der genannten Produktgruppen. Aus der ermittelten mikrobiologischen Situation können weitere Handlungsoptionen, wie spezielle Kontrollprogramme, abgeleitet werden. Ergebnis Im Jahr 2015 wurden insgesamt 228 Proben untersucht, davon 42 Proben aus Wasserspendern, 136 Eisproben und 50 Kanister wasserproben. Die Abbildung 12 zeigt für die drei Produkt gruppen die Entwicklung der Quote mikrobiologisch abweichen der Proben in den Jahren 2008 bis 2015.
4 KESWARA RAO VADLAMANI; SEIB P. A. (1997): Two metal ions improve brightness in wheat-dough products and affect aqueous dispersion of gluten; Cereal chemistry (74), 3, 318-325 5 RASFF (2009) News Notification: 09-572 6 MRI Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel: Nationale Verzehrsstudie II – Die bundesweite Befragung zur Ernährung von Jugendlichen und Erwachsenen (2008)
Abbildung 12 Quote mikrobiologisch abweichender Proben 2008 bis 2015
Quote der mikrobiologisch abweichenden Proben [%] 100 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0
Wasserspender
Eis aus Trinkwasser nach TVO
Eis aus Trinkwasser nach TVO+Schimmel
Kanisterwasser
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Kanisterwässer fallen durchgängig durch eine hohe Quote an mikrobiologisch abweichenden Proben auf, wenngleich der Spitzenwert von 66,7 % aus dem Jahr 2011 nicht mehr erreicht wird. Die Quote für 2015 liegt knapp unter 50 % und damit im Bereich der vergangenen zwei Jahre. Die Anzahl der auffälligen Eisproben nahm im Vergleich zum Vorjahr nochmals geringfügig ab. Die sinkende Tendenz ist für 2015 mit einer Abnahme der Schimmelpilzfunde zu erklären.
Der Quotenverlauf an auffälligen Proben bei Wasserspendern markiert neben dem Jahr 2012 einen weiteren Tiefpunkt für das Jahr 2015. Die Quote ist von durchschnittlich 25 % auf nunmehr 12 % gefallen. Hinsichtlich des ermittelten Keimspektrums, Schimmelpilze ausgeklammert, waren bei allen Produktgruppen wieder vorrangig erhöhte Koloniezahlen bei 36 °C beziehungsweise 37 °C und coliforme Keime zu beobachten.
Abbildung 13 Prozentuale Keimhäufigkeiten bei den auffälligen Proben im Jahr 2015
Koloniezahl bei 20 °C >100 bzw. >1000 KbE/ml
100 90
Koloniezahl bei 36/37 °C >100 KbE/ml
80
Coliforme Keime nachweisbar in 100 bzw. 250 ml
70
Prozent
60
Escherichia coli nachweisbar in 100 bzw. 250 ml
50
Enterokokken/Fäkalstreptokokken nachweisbar in 100 bzw. 250 ml
40 30
Pseudomonas aeruginosa nachweisbar in 100 bzw. 250 ml
20
sulfitred., sporenb. Anaerobier/ Clostridien nachweisbar in 50 bzw. 100 ml
10 0 Wasserspender
Eis aus Trinkwasser
Kanisterwasser
Schimmelpilze >10 KbE/100 ml
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Das bisher typische Verteilungsbild der Vorjahre, wonach Fäkalkeime vorzugsweise in Eis aus Trinkwasser und Kanister wasser, jedoch selten in Wässern aus Spendern nachgewiesen wurden, trifft 2015 wieder zu. So wurden im Eis und in den Kanisterwässern Enterokokken/Fäkalstreptokokken wesentlich häufiger nachgewiesen (bei 19 % beziehungsweise 33 % der auffälligen Proben) als in Wässern aus Wasserspendern (0 %). In Bezug auf Escherichia coli liegt das Verteilungsbild bei der Nachweishäufigkeit jedoch nicht ganz so eindeutig. Hier ist zu berücksichtigen, dass Escherichia coli-Funde seltener sind und Zufallsfunde sich somit stärker auf die Statistik auswirken. Pseudomonas aeruginosa wurde ebenfalls nur selten nachgewiesen. Vorrangig wurde der Keim in Wasser aus „Reservoir“-Geräten (Wasserspender, Kanisterwasseranlagen) nachgewiesen. Neben den klassischen mikrobiologischen Parametern nach Trinkwasserverordnung und Mineral- und Tafelwasserverordnung werden seit 2013 bei Eisproben Untersuchungen auf Schimmelpilze durchgeführt, wobei ein Wert von maximal 10 KbE/100 ml als vorläufiger Orientierungswert angewendet wird. Auslöser für das erweiterte Untersuchungsspektrum waren visuelle Auffälligkeiten bei den Eisbereitern. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass Schimmelpilze die am häufigsten bestimmte Keimart bei Eis proben ist. Bei 66 % der mikrobiologisch auffälligen Proben lagen Schimmelpilzgehalte über dem Orientierungswert vor. Gegenüber dem Vorjahr ist jedoch ein Rückgang bei den Schimmelpilzbelastungen zu verzeichnen. Dies betrifft einerseits die Schimmelpilzhäufigkeit bei den auffälligen Proben, andererseits die Nachweisquote bei den mikrobiologisch untersuchten Proben. Abbildung 13 gibt die prozentualen Keimhäufigkeiten nochmals im Überblick wieder. An dieser Stelle wird wieder darauf hingewiesen, dass nicht jede mikrobiologisch auffällige Probe lebensmittelrechtlich beanstandet wurde. Formalrechtlich beanstandet wurden Nachweise eindeutiger Fäkalindikatoren und des fakultativ pathogenen Keims Pseudo monas aeruginosa. Auf Grund der normativen Vorgabe in der Mineral- und Tafelwasserverordnung wurden bei Quell- und Tafelwässern aus Wasserspendern auch Positivbefunde von coliformen Keimen beanstandet. Von den insgesamt 91 mikrobiologisch auffälligen Proben wurden somit nur 29 Proben beanstandet. Die restlichen 62 Proben wurden mit einem Hygienehinweis belegt. Ta belle 5 zeigt die Anzahl der abweichenden Proben, aufgeschlüsselt nach beanstandeten Proben und Proben mit Hygienehinweis. Tabelle 5 Lose Wasserproben 2015 – Übersicht über die Anzahl der mikro biologisch abweichenden Proben, der beanstandeten Proben und der Proben mit Hygienehinweis Anzahl der Proben
Proben mit abweichender mikrobiologischer Beschaffenheit
Quote der abweichenden Proben
Lebens mittelrechtlich beanstandete Proben
Hygienehinweis
Wasser spender
42
5
11,9 %
9
2
Eis aus Trinkwasser
136
62
45,6 %
14
48
Kanisterwasser
50
24
48,0 %
12
12
Gesamt
228
91
39,9 %
29
62
Fazit und weiteres Vorgehen Das Untersuchungsprogramm zum mikrobiologischen Status loser Wasserproben sollte als Untersuchungsschwerpunkt an der LUA weitergeführt werden.
24 │
LÜP 7 – Rohwarenkontrolle Ausgangssituation und Ziel Im Jahr 2011 waren nach den im Jahresbericht Amtliche Lebensmittelüberwachung erläuterten Kriterien im Freistaat Sachsen 63 607 Betriebe registriert, davon 1 117 Hersteller. An der LUA wurden im Jahr 2011 2 078 Proben untersucht, die bei sächsischen Herstellern und Abpackern entnommen wurden. Bei diesen Proben handelte es sich in etwa 600 Fällen um Rohwaren zur Herstellung verarbeiteter Lebensmittel. Lebensmittelher steller setzen in der Regel ein großes Spektrum von Rohwaren (zum Beispiel Frischgemüse zur Herstellung von Tiefkühlerzeugnissen, getrocknete Kräuter zur Herstellung von Fleischerzeugnissen) als Ausgangserzeugnisse ein und haben aufgrund ihrer Stellung in der Lebensmittelkette einen hohen Einfluss sowie eine hohe Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit sowie der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen. Rechtsvorschriften hinsichtlich Rückständen und Kontaminanten beziehen sich häufig auf unverarbeitete Erzeugnisse. Darüber hinaus bestehen Verschneidungs- und Verarbeitungsverbote. Gemäß Artikel 17 der VO (EG) Nr. 178/2002 ist zu überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Die AVV Rahmenüberwachung sieht außerdem vor, dass ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Lebensmittelbetrieben unter anderem die Verlässlichkeit der Eigenkontrollen zu berücksichtigen hat. Ziel des Landesüberwachungsprogramms war es, die Verlässlichkeit der Eigenkontrollsysteme bei sächsischen Lebensmittel herstellern im Bereich der Rohwaren nichttierischen Ursprungs bezüglich Rückständen, Kontaminanten und GVO zu beleuchten und zu beurteilen. Dabei sollten im Rahmen von Teamkontrollen anhand einer Checkliste wesentliche Elemente eines Eigen kontrollsystems (Risikobewertung, Rohwarenspezifikation, Wareneingangskontrolle, Eigenkontrolluntersuchungen, Lieferantenbewertung, Rückverfolgbarkeit) analysiert werden. Darüber hinaus waren amtliche Probenahmen von Rohwaren vorgesehen. Ergebnis Im Berichtszeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2015 wurden insgesamt zwölf Teamkontrollen bei sächsischen Herstellern nichttierischer Lebensmittel durchgeführt. Das Rohwarenspektrum umfasste je nach Spezifik des Herstellers unter anderem Getreide und Ölsamen, Obst, Gemüse und Pilze, Trockenfrüchte, Nüsse und Gewürze. Je nach Rohware lagen die Schwerpunkte im Bereich der Rückstände und Kontaminanten bei Pestiziden, Schwermetallen, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Mykotoxinen. Bei relevanten Rohwaren wurde das Eigenkontrollsystem zusätzlich bezüglich der Problematik GVO betrachtet. Das Kontrollteam bestand in der Regel aus Vertretern der Landesdirektion Sachsen, des zuständigen LÜVA, des federführenden Produktfachgebiets sowie der Servicefachgebiete der LUA. Die komplettierten Checklisten wurden einschließlich eines von der LUA aus der Sicht der Risikobewertung erstellten Beurteilungsbeitrags an das jeweils zuständige LÜVA zur Auswertung übergeben. Aus der Sicht der Koordinatoren verliefen alle Teamkontrollen in sehr konstruktiver Atmosphäre bei hoher Akzeptanz, sowohl von Seiten der beteiligten Behörden als auch der kontrollierten Lebensmittelunternehmen. Aus der Gesamtschau auf die Auswertungen der durchgeführten Teamkontrollen ist festzustellen, dass sich alle kontrollierten Lebensmittelunternehmer ihrer Verantwortung und ihrer Sorgfalts-
pflicht hinsichtlich der Rechtskonformität der eingesetzten Rohwaren in Bezug auf Rückstände, Kontaminanten und GVO bewusst sind. Darüber hinaus waren sämtliche, im Rahmen des Programms entnommene Proben nicht zu beanstanden. Allerdings wird die Pflicht zur Durchführung von Eigenkontrollen von den Unternehmen in inkonsistenter Art und Weise praktisch umgesetzt. In den meisten Fällen waren Risikobewertung, Rohwarenspezifikation und Wareneingangskontrollen nicht aufeinander abgestimmt. So basierte die Festlegung der Häufigkeit der Rohwarenuntersuchungen in keinem Fall auf einem validierten Verfahren. Während sich manche Betriebe auf Zertifikate für ausgewählte Musterchargen verlassen, führen andere Hersteller chargenweise Eigenkontrolluntersuchungen im betriebseigenen Labor durch. Kein Unternehmen war dazu auskunftsfähig, wie verlässlich und wie wirtschaftlich das von ihm etablierte Eigenkontrollsystem tatsächlich ist. Neben diesen grundsätzlichen Feststellungen wurden häufig folgende Beobachtungen dokumentiert: ❚❚ Probenahmeverfahren für Rohwaren in Großgebinden sind nicht festgelegt ❚❚ Die lebensmittelrechtliche Bewertung von Rohwaren, die bereits selbst verarbeitete Lebensmittel sind (zum Beispiel Rosinen), ist nicht geregelt. ❚❚ Der Zulassungsstatus von Pflanzenschutzmitteln wird nicht geprüft. ❚❚ Zugrundeliegende Rechtsvorschriften, zum Beispiel in Roh warenspezifikationen, werden nicht aktualisiert. ❚❚ Die Konformität mit dem (europäischen beziehungsweise nationalen) Lebensmittelrecht wird, zum Beispiel in Roh warenspezifikationen, nur allgemein bestätigt, ohne die entsprechenden Rechtsvorschriften beziehungsweise konkreten rechtlichen Vorgaben aufzuführen. ❚❚ Die GVO-Thematik wird pauschal durch Abforderung von Zertifikaten bezüglich GVO-Freiheit und nicht unter Berücksichtigung relevanter Events behandelt. ❚❚ Im Eigenkontrollsystem bezüglich GVO erfolgt keine Differenzierung zwischen zugelassenen und nicht zugelassenen Events. ❚❚ GVO-Screening-Verfahren werden nicht mit den für die Rohware relevanten Events abgeglichen. Fazit und weiteres Vorgehen Vor dem Hintergrund der geschilderten grundsätzlichen Feststellungen aus dem Landesüberwachungsprogramm wird vorgeschlagen, die Ergebnisse des LÜP in Kreisen der Überwachung, der Wirtschaft und der Wissenschaft unter Berücksichtigung konzeptioneller Aspekte zur Diskussion zu stellen. Darüber hinaus könnte der programmatische Ansatz im Jahr 2017 auf das Gebiet der tierischen Lebensmittel unter besonderer Beachtung der Spezifik tierischer Rohwaren ausgedehnt werden.
LÜP 8 – Kontrolle sächsischer pflanzlicher Lebensmittel auf Pflanzenschutzmittelrückstände Ausgangssituation und Ziel Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der landwirtschaft lichen Produktion ist notwendig zur Sicherung hoher Ernte erträge, einer genormten Qualität der Produkte und zur Verlän-
gerung der Haltbarkeit. Rückstände in Lebensmitteln, im Boden und im Grundwasser gehören zu den unerwünschten Begleit erscheinungen. Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung werden Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs von deutschen und aus ländischen Erzeugern routinemäßig auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht, um die Einhaltung der nach der VO (EG) Nr. 396/2005 geltenden Rückstandshöchstgehalte (RHG) zu kontrollieren und um Hinweise auf möglicherweise unerlaubte Pflanzenschutzmittelanwendungen zu geben. Besonderes Augen merk wird dabei auf sächsische Produkte gerichtet. Ergebnis Im Jahr 2015 wurden insgesamt 259 Lebensmittelproben von sächsischen Erzeugern untersucht. Tabelle 6 Anzahl der Proben von sächsischen Erzeugern je Warengruppe Warengruppe (Erzeugnis)
Anzahl Proben
Getreide (Roggen, Weizen, Dinkel, Gerste, Hafer)
21
Kartoffel
28
Blattgemüse (Chicoree, frische Kräuter, Salat, Weiß-, Rot-, Grünkohl und andere)
39
Sprossgemüse (Blumenkohl, Broccoli, Kohlrabi, Spargel, Zwiebel)
13
Fruchtgemüse (grüne Bohne, Gurke, Paprika, Tomate, Zucchini)
35
Wurzelgemüse (Knollensellerie, Mohrrübe, Radieschen, rote Bete)
6
Beerenobst (Erdbeere, Blau-, Johannis-, Stachelbeere)
32
Kernobst (Apfel, Birne, Quitte)
44
Steinobst (Kirsche, Pflaume)
11
anderes Obst, Gemüse (Rhabarber)
2
Zuchtpilze (Champignon, Seitling, Shiitake)
28
Davon betrafen 19 Proben Erzeugnisse aus ökologischem Landbau, die rückstandsfrei waren (Bestimmungsgrenze = 0,01 mg/kg). Weitere 95 (= 39,6 %) Proben der konventionell angebauten Erzeugnisse enthielten ebenfalls keine bestimmbaren Rückstände. In neun Proben überschritten die ermittelten Rückstands gehalte die jeweils geltenden Höchstgehalte (siehe Tabelle 7); im Fall der Probe Bohnenkraut war die festgestellte Rückstandshöchstgehaltsüberschreitung unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit von 50 % formal nicht ge sichert. Die jeweils durchgeführten Abschätzungen zur Rückstandsaufnahme ergaben, dass eine Gesundheitsgefährdung von Kindern und Erwachsenen in allen Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Abgesehen von Chlorat und Icaridin betrafen die Höchstgehaltsüberschreitungen Wirkstoffe, deren Anwendung in der BRD generell verboten oder für die untersuchte Kultur nicht vorgesehen ist. Der Einsatz chlorathaltiger Pflanzenschutzmittel ist europaweit nicht zulässig. Da keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte existieren, gilt der allgemeine Standardwert von 0,01 mg/kg. │25
Dieser Wert wurde in drei Proben (Chicoree, Lollo bianco, Gurke) sicher überschritten. Der höchste Gehalt von 0,39 mg/kg wurde in einer Probe Lollo bianco bestimmt. Als Ursache der Belastung werden weniger illegale Anwendungen eines chlorathaltigen Herbizids angesehen, sondern vielmehr legale Behandlungen wie die Verwendung von aufbereitetem Trink- und Brunnenwasser. Deshalb empfahl, das BMEL, die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Aktionswerte für Chlorat vorübergehend für die Überwachung anzuwenden. Die oberhalb des geltenden Höchstgehaltes ermittelten Gehalte lagen jeweils unter den vorgeschlagenen Aktionswerten. Der in den beiden Zuchtpilzproben bestimmte Icaridin-Gehalt wurde nach Absatz 4 Nr. 2b der Rückstands-Höchstmengenver-
ordnung (RHmV) beurteilt, da Icaridin zu den Repellentien zählt. Das sind Produkte zur Fernhaltung von Schädlingen, die un mittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich, entweder direkt auf der Haut oder indirekt in der Umgebung von Menschen oder Tieren verwendet werden. Fazit und weiteres Vorgehen Da Pflanzenschutzmittel gemäß der Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis in Abhängigkeit des Schädlingsbefalls und nicht nach einem festen Spritzplan angewendet werden, sollten die Rückstandsuntersuchungen in sächsischen Produkten weitergeführt werden.
Tabelle 7 Proben von sächsischen Erzeugern mit Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungen Lebensmittel
Wirkstoff
Gehalt [mg/kg]
RHG [mg/kg]
Bohnenkraut
Dimethoat*
0,027 ± 0,014
0,02
keine im Bohnenkrautanbau
Chicoree
Chlorat
0,054 ± 0,027
0,01
generell keine
Lollo bianco
Chlorat
0,39 ± 0,20
0,01
generell keine
Gurke
Chlorat
0,083 ± 0,042
0,01
generell keine
Tomate
Daminozid
0,056 ± 0,028
0,02
keine im Tomatenanbau
Kräutersaitling
Icaridin
0,033 ± 0,017
0,01
als Biozid
Shiitake
Icaridin
0,037 ± 0,019
0,01
als Biozid
Keltertraube
Dimethoat*
0,75 ± 0,38
0,02
keine im Weinbau
Stachelbeere
Dimethoat*
0,11 ± 0,06 0,042 ± 0,021
0,02 0,02
keine im Stachelbeeranbau keine im Stachelbeeranbau
Zulassung in BRD
* Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat
Tabelle 8 Proben von sächsischen Erzeugern mit Verdacht auf unzulässige Pflanzenschutzmittelanwendung Gehalt [mg/kg]
RHG [mg/kg]
Prosulfocarb
0,030 ± 0,015
0,05
Gurke
Imidacloprid
0,052 ± 0,026
1
keine im Gurkenanbau
Tomate
Flonicamid
0,032 ± 0,016
0,3
keine im Tomatenanbau
Lebensmittel
Wirkstoff
Petersilie
Zulassung in BRD keine im Petersilienanbau
* Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat
Tabelle 9 Rückstandssituation ausgewählter Lebensmittelproben von sächsischen Erzeugern, Jahr 2014 und 2015 Lebensmittel
Apfel_2014
Apfel_2015
Tomate_2014
Tomate_2015
Anzahl Proben
36
42
12
20
29 (80,6 %)
35 (83,3 %)
3 (25,0 %)
5 (25,0 %)
Anzahl der bestimmten Wirkstoffe
16
15
6
11
Anzahl (Anteil) Proben mit Gehalten > RHG
-
-
-
1
Anzahl (Anteil) Proben mit Rückständen
26 │
LÜP 9 – Kontrolle der Einhaltung der Mykotoxin-Höchstgehalte (Fortführung) Ausgangssituation und Ziel Mykotoxine sind als sekundäre Stoffwechselprodukte von Pilzen toxisch für Mensch und Tier. Sie können als Kontaminanten Lebensmittel verunreinigen. Aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sind diese möglichen Kontaminationen in toxikologisch vertretbaren Grenzen zu halten. Die Belastung mit Mykotoxinen unterliegt Schwankungen, die von der Witterung und bei verarbeiteten Lebensmitteln von der Herkunft der Rohwaren abhängig sind und nicht prognostiziert werden können. Dies macht eine kontinuierliche Überwachung entsprechender Lebensmittel erforderlich. Die Einhaltung der zulässigen Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln der VO (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln sowie der Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen in Lebensmitteln (Mykotoxin-Höchstmengenverordnung) ist zu überwachen. Ergebnis Im Landesprogramm wurden 475 Proben auf die Mykotoxine Aflatoxine B und G, Ochratoxin A, Zearalenon, Deoxynivalenol, Patulin, T-2- und HT-2-Toxin sowie Mutterkornalkaloide in solchen Lebensmitteln untersucht, die bekanntermaßen Belastungen mit diesen Toxinen aufweisen können. Bei den Untersuchungen ergaben sich keine besonderen Auffälligkeiten, die Zahl der Proben mit Höchstgehaltsüberschreitungen ist höher als 2014, bewegt sich aber auf einem niedrigen Niveau. Am deutlichsten wurde dabei der Höchstgehalt für Zearalenon in Maisöl in einer Probe eines namhaften Herstellers überschritten, wo statt der erlaubten 400 µg/kg ein Gehalt von 1652 µg/kg bestimmt wurde. Weitere Höchstgehaltsüberschreitungen traten bei Trockenfeigen und gemahlenen Haselnusskernen auf. Nachdem im LÜP 2014 in den untersuchten Rohmilchproben fast durchgängig Spuren von Aflatoxin M1 gefunden worden waren, wurden im LÜP 2015 erneut Milchproben untersucht. Aflatoxin M1 war in keiner der Proben nachweisbar. Tabelle 10 enthält die wesentlichen Untersuchungsergebnisse aus den am häufigsten untersuchten Warengruppen. Unauf fällige Proben anderer Lebensmittelgruppen sind dabei nicht berücksichtigt. Fazit und weiteres Vorgehen Da für Belastungen mit Mykotoxinen keine Vorhersage möglich ist und sie zum Teil starken jährlichen Schwankungen unterliegen, muss die Überwachung dieser Kontaminanten fortgesetzt werden.
LÜP 10 – Dioxine Ausgangssituation und Ziel Dioxine (polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, PCDD/F) und polychlorierte Biphenyle (PCB) sind eine Gruppe toxischer Substanzen, die in der Umwelt ubiquitär vorkommen, in der Nahrungskette akkumulieren und so die menschliche Ge-
sundheit und die Umwelt gefährden können. Die Dioxinauf nahme des Menschen resultiert zu 95 % aus dem Dioxingehalt der Lebensmittel. Insbesondere tragen hierzu Lebensmittel tierischer Herkunft, wie Fleisch, Milch, Fisch und Eier, bei. Die Kongenere (chemische Verbindungen mit strukturellen Gemeinsamkeiten) aus der Gruppe der Dioxine beziehungsweise der dioxinähnlichen PCB sind in unterschiedlichem Maße toxisch. Um die Toxizität dieser unterschiedlichen Verbindungen aufsummieren zu können und um Risikobewertungen und Kontrollmaßnahmen zu erleichtern, wurde das Konzept der Toxizitätsäquivalenz faktoren (TEF) eingeführt. Damit lassen sich die Analyseergebnisse sämtlicher toxikologisch relevanter Dioxin-Kongenere und dioxinähnlicher PCB-Kongenere als quantifizierbare Einheiten ausdrücken, die als „Toxizitäts-Äquivalent“ (WHO-PCDD/F-TEQ, WHO-PCB-TEQ, WHO-PCDD/F-PCBTEQ) bezeichnet werden. Zum Schutz des Verbrauchers gelten rechtsverbindliche Höchstgehalte für verschiedene Lebensmittel. Diese werden durch Auslösewerte ergänzt. Die Auslösewerte liegen unterhalb der zulässigen Höchstgehalte. Deren Überschreitung zeigt bereits eine überdurchschnittlich hohe Belastung auf. Zu den anzu ratenden Maßnahmen bei der Feststellung von Auslösewertüberschreitungen gehört, dass durch die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Unternehmen hinsichtlich der Belastungsquelle und zu deren Beseitigung Unter suchungen durchgeführt werden, um so möglichst zu einer Reduzierung des Anteils an Dioxinen und PCB in Lebensmitteln beizutragen. Ziel war es, die Belastung von Lebensmitteln, insbesondere von sächsischen Erzeugern, mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB aufzuzeigen und die Einhaltung der Höchstgehalte nach VO (EG) Nr. 1881/2006 beziehungsweise der Auslösewerte nach Empfehlung der Kommission 2013/711/EU zu überprüfen. Die Proben wurden hinsichtlich der 17 Kongenere der PCDD/F und der 12 dioxinähnlichen PCB-Kongenere untersucht, welche zur Ermittlung der WHO-Toxizitätsäquivalentkonzentrationen herangezogen werden. Ergebnis Im Berichtsjahr 2015 wurden 148 Lebensmittelproben (davon 12 Proben aus dem Nationalen Rückstandskontrollplan) auf Dioxine (PCDD/F) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) untersucht. Die Zusammenfassung der Ergebnisse (nach Produktgruppen) ist der Tabelle 11 zu entnehmen. Bei der Untersuchung von Hühnereiern wurden im Gegensatz zum Jahr 2014 nur bei einer geringen Quote der Proben (2015: 3 %, n = 5; 2014: 18 %, n =11) Überschreitungen der Höchst gehalte beziehungsweise Auslösewerte für Dioxine und/oder dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle festgestellt, wobei diese Quote nicht repräsentativ für die von Erzeugern und im sächsischen Handel angebotenen Eier ist. Auch bei den 11 Proben Geflügel (Huhn, Ente, Gans), welche 2015 untersucht wurden, konnten weniger Überschreitungen der Auslösewerte beziehungsweise der Höchstgehalte als im Jahr 2014 festgestellt werden. Lediglich bei einer Probe Gänsefleisch wurde mit einem Dioxingehalt von 0,88 pg/g Fett und mit einem dl-PCB-Gehalt von 5,2 pg/g Fett eine Überschreitung des Höchstgehaltes für die Summe aus Dioxinen und dl-PCB (3,0 pg/g Fett) festgestellt. Ebenso war der Auslösewert für dlPCB (0,75 pg/g Fett) deutlich überschritten. Wie bereits in den letzten Jahren konnten in den untersuchten Dorschleberproben hohe Gehalte an den untersuchten chlorierten │27
28 │
35
26
57
26
21
18
15
6
17
5
4
6
1
35
24
6
7
10
14
22
29
Weizen
Roggen
Getreidemehle
Haferflocken, -kleie
Backmischungen
Brote
Teigwaren
Erdnüsse
Haselnüsse, gemahlen
Paranusskerne
Pistazien
Mandeln
Trockenfeigen
Apfelsaft
Wein
Bier
Kakao
Kaffee/-extrakt
Getreidebeikost
Beikost auf Apfelbasis
Gewürze, Würzmittel
n.n.: nicht nachweisbar
2
Maiskeimöl
1
1
1
1
Höchstgehalte
gesamt
8
n>
n
Rohmilch
Warengruppe
0,2
0,05
0,6
0,1
0,2
0,2
1,5
n.n.
0,15
0,4
2,9
0,4
10,5
n.n.
(µg/kg)
(µg/kg)
n.n.
Max.
AfB1
Median
AfB1
n.n.
(µg/l)
Median
AfM1
(µg/l)
Max.
AfM1
Tabelle 10 Landesprogramm Mykotoxine 2015, ausgewählte Untersuchungsergebnisse
1,2
0,02
0,2
0,5
0,01
0,05
0,1
0,1
0,2
0,02
0,05
0,02
0,02
(µg/kg)
Median
OTA
16,2
0,05
1,4
1,1
0,03
0,76
10
0,5
2,1
2,1
1,3
0,38
4,7
(µg/kg)
Max.
OTA
5
140
15
42
32
15
15
(µg/kg)
Median
DON
85
376
69
237
1.150
135
619
(µg/kg)
Max.
DON
0,5
0,5
(µg/kg)
Median
Zea
6,1
2,5
1.652
(µg/kg)
Max.
Zea
2,6
(µg/kg)
Median
T-2Toxin
11,6
(µg/kg)
Max.
T-2Toxin
5,4
(µg/kg)
Median
29,9
(µg/kg)
Max.
HTHT2-Toxin 2-Toxin
32
(µg/kg)
∑ Median
Ergo talk.
154
52
(µg/kg)
∑ Max.
Ergo talk.
1,3
5
4,4
44
(µg/kg)
Max.
Median (µg/kg)
Patulin
Patulin
│29
0,53
0,02/0,21
-/0,53
4/5
1/4
2/1
2
0,20
0,007
5
5
1
148
(Blatt-)Gewürze2
Zusatzstoffe2
∑ Lebensmittel
/
0,12
0,03
0,06
0,79
0,10
0,011
0,22
0,25
2,0
0,08
0,05
0,60
4,9
3,0
0,01/1,1
0,03/0,50
0,88
0,02/0,90
0,35
1,4
5,2
0,47
0,46
Max
/
0
0
/
/
/
/
0
/
/
/
/
/
0
0
0
0
0
4
0
0
> AL
/
/
/
0
0
0
/
0
0
0
/
/
/
0
0
0
0
0
2
0
0
> HG
Anzahl Proben
148
1
5
5
5
2
4
5
3
3
3
2
2
1/4
4/5
2
2/9
4
3
55
4
15
Gesamt
Anzahl Proben
/
0,06
0,02
0,001
0,16
0,01
5,0
0,07
0,03
0,17
1,3
4,6
-/1,2
0,01/0,12
2,7
0,01/0,63
0,05
0,34
0,20
0,30
0,34
Median
0,004
0,15
0,06
0,002
0,22
0,02
8,9
0,16
0,03
0,25
1,9
5,1
0,04/1,6
0,02/0,21
5,2
0,01/1,4
0,38
0,94
2,3
0,66
0,58
Max
dl-PCB [pg PCB-TEQ/g; upper bound]
/
0
0
/
/
/
/
0
/
/
/
/
/
0
1
0
0
0
3
0
0
> AL
Anzahl Proben
1 Gehaltsangaben bezogen auf den Fettgehalt; 2 Gehaltsangaben bezogen auf Frischgewicht/ Erzeugnis; 3 Gehaltsangaben bezogen auf verzehrfertiges Produkt; > Auslösewert (AL)/ > Höchstgehalt (HG) ohne Berücksichtigung Messunsicherheit
5
Grünkohl2
Kindernahrung
3
2
NEM
0,21
4
1
Öle/Fette (pfl.)1
1,3
5
Dorschleber2
0,07
0,04
3
3
0,49
Fisch2
Rind
2
Schaf2
3,3
2,8
3
2
Strauß1
Leber
2
Pferd1
Wild
2/1
Ente/Huhn
Gans
0,01/0,49
2/9
Rind2/1
1
4
Schwein1
0,22
3
Schaf1
Fleisch/Fett
0,30
0,45
55
Ei/-erzeugnis
0,34
4
1
Butter1
0,30
Median
15
Gesamt
Anzahl Proben
Dioxine [pg PCDD/F-TEQ/g; upper bound]
Milch1 (Kuh, Ziege, Schaf)
Warengruppe
Tabelle 11 Untersuchungen auf Dioxine und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (inkl. Proben NRKP)
148
1
5
5
5
2
4
5
3
3
3
2
2
1/4
4/5
2
2/9
4
3
55
4
15
Gesamt
Anzahl Proben
/
0,18
0,04
0,008
0,36
0,21
7,0
0,13
0,07
0,51
4,6
7,4
-/2,0
0,03/0,31
3,2
0,02/1,1
0,24
0,59
0,64
0,67
0,64
Median
0,07
0,93
0,13
0,013
0,44
0,25
10,0
0,23
0,07
0,85
6,8
8,1
0,05/2,1
0,05/0,60
6,1
0,02/2,0
0,73
2,4
7,5
0,83
1,0
Max
/
/
/
0
0
0
0
0
0
0
/
/
/
0
1
0
0
0
1
0
0
> HG
Anzahl Proben
Dioxine + dl-PCB [pg WHO-TEQ/g; upper bound]
Verbindungen bestimmt werden (Median: 7,0 pg WHO-PCDD/ F-PCB-TEQ/g). Alle fünf im Jahr 2015 untersuchten Proben wiesen Gehalte unterhalb des derzeit gültigen Höchstgehaltes auf. Dennoch wird aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes empfohlen, Dorschleber in Öl in der üblichen Portionsgröße von 150 Gramm höchstens alle 2 Monate zu verzehren.7 Nachdem Ende 2014 Untersuchungsergebnisse von Straußenfleisch mit zum Teil relativ hohen Gehalten an Dioxinen/dl-PCB (Summe: 2,2 bis 24,1 pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/g Fett) aus Berlin-Brandenburg über das BfR bekannt wurden, hat die LUA im Jahr 2015 zwei Proben Straußenfleisch untersucht. Strauße sind hauptsächlich Pflanzenfresser, verzehren aber gelegentlich auch Insekten und andere Kleintiere. Die Nahrung wird bevorzugt vom Boden gepickt. Zur Förderung der Nahrungszerkleinerung im Magen verschlucken Strauße Sand und Steine. Diese verschluckten Verdauungshilfen können bis zu 45 % des Muskelmageninhalts ausmachen.8 Straußenfleisch weist einen geringen Fettgehalt auf, was sich auch in den beiden untersuchten Straußenfleischproben widerspiegelt (Fettgehalt: 0,6 bis 1,5 % Fett). Die Gehalte an Dioxinen und dl-PCB wurden mit 4,9 pg WHOPCDD/F-TEQ/g Fett und 1,9 pg WHO-PCB-TEQ/g Fett beziehungsweise mit 1,6 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Fett und 0,7 pg WHO-PCBTEQ/g Fett bestimmt, was einem Summenwert Dioxine/dl-PCB von 6,8 pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/g Fett beziehungsweise 2,4 pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/g Fett entspricht. Für Fleisch von Straußenvögeln sind keine Auslösewerte und Höchstgehalte festgelegt. Das BfR kommt in einer Stellungnahme vom 26.09. 20149 zu dem Schluss, dass durch Straußenfleisch mit derartigen Gehalten eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch den zusätzlichen, wöchentlichen Verzehr einer Portion von 200 g unwahrscheinlich ist. Unter der Annahme, dass eine Person von 70 kg Körpergewicht eine Portion von 200 g des untersuchten Straußen fleisches in der Woche verzehrt, wird der TWI (tolerable weekly intake) für die Summe von Dioxinen/dl-PCB von 14 pg WHOPCDD/F-PCB-TEQ/kg Körpergewicht durch die untersuchten Proben zu 2,1 % beziehungsweise 0,3 % ausgeschöpft. Die Belastung von Obst und Gemüsen mit Dioxinen und PCB erfolgt im Wesentlichen über den Luftpfad durch Deposition. Auf Grund seiner großen Blattoberfläche und langen Standzeit ist Grünkohl ein hervorragender Bioindikator. Er kann im be sonderen Maße lipophile Schadstoffe aus der Luft aufnehmen [Theelen 1991; Beck et al. 1991]. Dadurch kann das Ausmaß einer eventuellen Schadstoffbelastung in der Umgebung ab geschätzt werden. So ist aus der Literatur bekannt, dass Grünkohlproben aus der Nachbarschaft von Emittenten im Vergleich zu Proben aus den ländlichen Gebieten in der Regel höhere Ge halte ausweisen. Die 5 Proben Grünkohl, welche 2015 untersucht wurden, zeigten Gehalte im Bereich der normalen Hintergrundbelastung und unterhalb der geltenden Auslösewerte auf (Median: 0,03 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Frischsubstanz und 0,02 pg WHO-PCB-TEQ/g Frischsubstanz). Im Jahr 2015 wurden 5 Proben Gewürze analysiert, welche nur gering belastet waren (Median: 0,12 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g; 0,06 pg WHO-PCB-TEQ/g). Für getrocknetes Obst, Gemüse und Kräuter gilt Artikel 2 der VO (EG) Nr. 1881/2006 (Verarbeitungsfaktoren). Höchstgehalte sind nicht geregelt. Es sind die Aus lösewerte für Obst/Gemüse/Kräuter anzuwenden (0,3 pg WHOPCDD/F-TEQ/g; 0,1 pg WHO-PCB/g) und auf Grund der Trocknung ist ein Konzentrationsfaktor von 7 zu berücksichtigen. Seit Januar 2012 gelten für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Höchstgehalte an Dioxinen und der Summe aus Dioxinen/ PCB. Die Höchstgehalte betragen 0,1 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g
30 │
Frischgewicht für die Dioxine und 0,2 pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/g Frischgewicht für die Summe aus Dioxinen und dl-PCB. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) weist aber darauf hin, dass der Verzehr eines Lebensmittels, das im Bereich der festgesetzten Höchstgehalte belastet ist, eine mehrfache Überschreitung des TWI (tolerable weekly intake) bei bestimmten Personengruppen zur Folge haben würde.10 Aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes bestehen Zweifel, ob eine solche Regelung dem notwendigen Schutzniveau entspricht. In einem EFSA-Gutachten11 wird festgestellt, dass auf der Grundlage der verfügbaren Daten die aktuellen Höchstgehalte von Dioxinen und PCB in Säuglingsund Kleinkindernahrung nicht abgesenkt werden können. Sie empfiehlt, mehr verfügbare Daten zur Verfügung zu stellen. Zur Verbesserung der Datenlage wurde bereits im Jahr 2014 ein Monitoringprojekt in Deutschland durchgeführt, bei welchem grundsätzlich festgestellt werden konnte, dass die Maximalwerte der einzelnen Summenparameter für Dioxine und PCB die entsprechenden Höchstgehalte deutlich unterschreiten. Dies zeigen auch die fünf im Jahr 2015 an der LUA untersuchten Proben Säuglingsund Kleinkindernahrung (2-mal Anfangs- beziehungsweise Folge milch, 3-mal Komplettmahlzeit mit Fleisch). Die Maximalwerte betrugen 0,011 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Frischgewicht für die Dioxine und 0,013 pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/g Frischgewicht für die Summe aus Dioxinen und dl-PCB.
Fazit und weiteres Vorgehen Es sollte weiterhin eine Überprüfung der Belastung von Lebensmitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB stattfinden. Die Aufnahme von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB über die Nahrung muss soweit wie möglich minimiert werden. Speziell die Untersuchung von Lebensmitteln sächsischer Er zeuger sollte weiter fortgeführt werden, da regional durch verschiedene Kontaminationsquellen erhöhte Belastungen auf treten können. Eine Ermittlung der Kontaminationsquellen und die Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung sollten gegebenenfalls in interdisziplinären Teams zur fachlichen Unterstützung der zuständigen Behörden durchgeführt werden.
LÜP 11 – Kontrolle von Lebensmitteln auf gentechnische Ver änderungen (Fortführung) Ausgangssituation und Ziel Der Einsatz der Gentechnik bei der Herstellung von Lebens mitteln ist gesetzlich reguliert. Die VO (EG) Nr. 1829/2003 und Nr. 1830/2003 regeln die Anforderungen an die Zulassung und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln. Die VO (EG) Nr. 834/2007 regelt die A nforderungen an ökolo gische/biologische Erzeugnisse. Danach dürfen keine GVO verwendet werden. Der Kennzeichnungsschwellenwert für zufäl 7 Verbrauchertipps Gesundheit und Lebensmittelsicherheit; BMUB; Stand: 23.03.2015 8 https://de.wikipedia.org/wiki/Afrikanischer_Strau%C3%9F; 11.02.2016 13:40 Uhr 9 BfR: Stellungnahme vom 26.09.2014 zu Gehalten an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Proben von Straußenfleisch und Straußenleber 10 BfR: Stellungnahme Nr. 029/2011 vom 21. Januar 2011 Bewertung der zur Revision vorgeschlagenen EU-Höchstgehalte für Dioxine und PCB 11 Scientific Opinion on the presence of dioxins (PCDD/Fs) and dioxin-like PCBs (DLPCBs) in commercially available foods for infants and young children EFSA Journal 2012;10(12):2983
Tabelle 12 Untersuchungen von Lebensmitteln auf Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP), geordnet nach untersuchter Spezies
GVP
Anzahl untersuchter Proben
Anzahl Proben > 0,9 %
Mais
89
1
Soja
120
Reis
120
Raps
8
Leinsamen
1
Tomate
4
Papaya
2
Screening
16
Anzahl Proben < 0,9 %
Anzahl Proben ≤ 0,1 % 0 16
0 0 0
Wurstwaren
8
2
Suppen und Soßen
14
5
3
Getreide
38
36
2
Getreideprodukte, Backvormischungen, Brotteige, Massen und Teige für Backwaren
60
39
21
1
Brot und Kleingebäcke
15
13
2
1
Feine Backwaren
12
8
4
Puddinge, Cremespeisen, Desserts, süße Soßen
5
2
3
Teigwaren
9
8
1
Hülsenfrüchte, Ölsamen, Schalenobst
55
23
32
Frischgemüse, ausgenommen Rhabarber
5
5
Gemüseerzeugnisse und -zubereitungen
4
3
Frischobst, einschl. Rhabarber
1
1
Obstprodukte
1
1
Alkoholfreie Getränke, -ansätze, -pulver, auch brennwertreduziert
6
6
Honige, Blütenpollen und -zubereitungen Brotaufstriche
7
2
Speiseeis und -halberzeugnisse
3
3
Süßwaren
3
3
Schokoladen und Schokoladenwaren
2
1
1
Säuglings- und Kleinkindernahrungen
31
18
13
Diätetische Lebensmittel
50
45
5
Fertiggerichte und zubereitete Speisen
3
1
2
Nahrungsergänzungsmittel
3
3
Würzmittel
1
1
Gewürze
3
3
Zusatzstoffe und wie Zusatzstoffe verwendete Lebensmittel und Vitamine
2
2
bio
Anzahl Proben
ohne Gentechnik
davon
ZEBS-OG konventionell
Ergebnis Im Rahmen dieses Programms wurden 326 Proben (davon 232 konventionelle Lebensmittel, 94 „Bio“, 13 „ohne Gentechnik“) auf das Vorhandensein gentechnisch veränderter Pflanzen beziehungsweise im Rahmen von Screeninguntersuchungen (P35S, T-nos, bar, CTP2-CP4EPSPS, pat, cry1Ab/cry1Ac) geprüft. Auf Events, die im Screening nicht detektiert würden, wurde mit eventspezifischen Methoden geprüft. In allen untersuchten Proben wurde keine DNA von nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen nachgewiesen. Der Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 % für zugelassene gentechnisch veränderte Organismen wurde von einer Probe Mais überschritten. Die Probe war nach VO (EG) Nr. 1829/2003 ordnungsgemäß gekennzeichnet. Bei keiner weiteren Probe wurden Mengen an DNA von gentechnisch veränderten Organismen oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0,1 % nachgewiesen. Diese Proben würden damit die Anforderungen der „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung erfüllen. Spuren gentechnisch veränderter Bestandteile unter der Bestimmungsgrenze (< 0,1 %) wurden in insgesamt 16 Proben nachgewiesen. In 16 Proben wurden Spuren mindestens einer zugelassenen Sojabohnenlinie unter der Bestimmungsgrenze nachgewiesen. In 9 Proben von diesen wurden zusätzlich Spuren einer weiteren zugelassenen Sojabohnenlinie unter der Bestimmungsgrenze nachgewiesen. Bei 1 Probe wurden Spuren von 3 zugelassenen Sojabohnenlinien unter der Bestimmungsgrenze nachgewiesen.
Tabelle 13 Untersuchungen von Lebensmitteln auf Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP), geordnet nach Warengruppen
Anzahl Proben
lige, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen liegt für Bio und konventionelle Produkte einheitlich bei 0,9 %. Im bundesdeutschen Recht ist das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG) zu beachten. Dort finden sich auch die speziellen Vorgaben, die für eine „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung erfüllt sein müssen. Die Untersuchungen auf Bestandteile aus gentechnisch veränderten (gv) Pflanzen dienen zur Überprüfung der Kennzeichnungs regelungen und zum Nachweis nicht zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen (GVP) und daraus hergestellter Produkte. Die Zunahme an gentechnisch veränderten Pflanzen und die Zu lassungssituation fordern von der Überwachung eine fortlaufende Anpassung und Erweiterung der Untersuchungsmethoden.
2
2
9
7
1
2 5 1
5 1 1
Fazit und weiteres Vorgehen Die Ergebnisse bestätigen, dass trotz der weltweiten Zunahme der GVO-Anbauflächen und der Anzahl an zugelassenen GVO die Verwendung von gentechnisch veränderten Pflanzen in Deutschland im Lebensmittelbereich erfolgreich vermieden wird. Die Effizienz der von Herstellern und Importeuren zur Trennung des Lebensmittel- und des Futtermittelbereiches getroffenen Maßnahmen wird dadurch belegt. Durch die Untersuchung von Lebensmittelplanproben können kaum noch gentechnisch veränderte Lebensmittel nachgewiesen werden. Spuren sind weiterhin hauptsächlich von einer bestimmten Sojabohnenlinie im Bereich von < 0,1 % nachweisbar. Weitere Sojaund Mais-Events kommen im Spurenbereich hinzu. Gv-Leinsamen und gv-Tomaten wurden in den letzten Jahren nicht mehr detektiert. Daher sollte die Untersuchung auf diese Spezies nur bei Verdacht durchgeführt werden. │31
Zur regelmäßigen Überwachung der gesetzlichen Vorschriften und zur Aufrechterhaltung des erreichten Niveaus sind auch weiterhin Untersuchungen zum Nachweis von GVO erforderlich, um die Art und die Menge der Veränderungen in diesem Bereich abschätzen zu können. Der Schwerpunkt künftiger Untersuchungen sollte aufgrund der höheren Sensitivität bei den Ausgangsstoffen liegen, welche für die Lebensmittelherstellung verwendet werden. Risikoorientiert sollten besonders Chargen nichteuropäischer Herkunft beprobt werden. Ausgangsstoffe mit bisher geringer Datengrundlage (zum Beispiel Fermentationsprodukte aus Drittländern) sollten interdisziplinär in die Untersuchungen einbezogen werden.
LÜP 12 – Überprüfung der Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln (Fortführung) Ausgangssituation und Ziel Lebensmittelallergien beeinträchtigen das Leben vieler Menschen. Die Nahrung stellt das größte Allergenpotential dar. Allergische Reaktionen werden oft schon von geringsten Mengen ausgelöst, deshalb sind Allergiker auf Informationen zum Gehalt allergener Zutaten in Lebensmitteln angewiesen. Da keine Schwellenwerte gesetzlich festgelegt sind, stellt die Allergenanalytik eine besondere Herausforderung für die Lebensmittelüberwachung dar. Bei der
Festlegung der Beurteilungswerte orientiert man sich daher an klinisch festgestellten Schwellenwertdosen. Seit 2005 gilt die grundsätzliche Verpflichtung zur Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln in Fertigpackungen. Die VO (EU) Nr. 1169/2011 hat ab Dezember 2014 die Allergenkennzeichnung von 14 verschiedenen Lebensmittelzutaten und daraus hergestellten Erzeugnissen auch auf „Nicht fertig abgepackte Lebensmittel“ erweitert. Dieses landesweite Überwachungsprogramm dient der Kontrolle der Einhaltung und der weiteren Umsetzung dieser Bestimmungen. Aufgrund der geringen Beurteilungswerte wurden während des Berichtszeitraumes die Analyseverfahren von Immundiffusion nach Ouchterlony auf ELISA beziehungsweise real-time PCR umgestellt. Durch die zielgerichtete Beprobung sollen Produkte untersucht werden, deren Kennzeichnung nicht auf ein Allergenmanagement hinweisen (risikobasierter Ansatz). Ergebnis Zur Überprüfung der Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln wurden 272 Proben mit molekularbiologischen und immunchemischen Methoden auf die allergenen Zutaten Gluten, Ei, Erdnuss, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam und Lupine geprüft. In 133 Proben wurden Allergene nachgewiesen, die nicht gekennzeichnet waren. Die Beanstandungen betrafen überwiegend als lose Ware in Verkehr gebrachte Proben. Die detaillierten Ergebnisse sind der Tabelle 14 zu entnehmen. In einer Probe wurde die Allergenkennzeichnung als irreführend beanstandet (Kombination der Angabe „ohne Ei“ und Spurenhinweis Ei).
Tabelle 14 Anzahl der untersuchten Proben, aufgeschlüsselt nach Warenobergruppen ZEBS-OG
Ei
Erdnuss
Soja
Milch
Schalenfrüchte
Sellerie
Senf
23
9 (5)
5 (2)
1
5
2
2
18
20 (5)
Wurstwaren
45
20 (1)
3
1
13
7
8
27
37 (23)
Suppen und Soßen
4
4 (2)
1
1
2
1
1
4
4
2
Getreideprodukte, Backvormischungen, Brotteige, Massen und Teige für Backwaren
28
13
11
15
13
8
16
1
1
14
22
Brot und Kleingebäcke
33
15 (12)
8
13
14 (2)
10 (2)
15 (2)
20 (8)
14
Feine Backwaren
39
18 (18)
16 (8)
14 (2)
10
15 (10)
19 (7)
1
7
Mayonnaisen, emulgierte Soßen, kalte Fertigsoßen, Feinkostsalate
4
2
4 (3)
Teigwaren
12
5
11 (1)
Honige, Blütenpollen und –zubereitungen, Brotaufstriche, auch brennwertvermindert
1
Speiseeis und -halberzeugnisse
19
6
14 (3)
7 (1)
Süßwaren
4
3 (2)
2
2
Schokoladen und Schokoladenwaren
4
2
1
Säuglings- und Kleinkindernahrung
20
8
6
Diätetische Lebensmittel
19
19
7
3
Fertiggerichte und zubereitete Speisen
16
12 (11)
6 (1)
Würzmittel
1
Gesamt * Mehrfachnennungen von Proben sind möglich
32 │
272
2 (1)
136
95
2
4 (2)
7 1 (1)
4 1
1 (1)
2
16 (15)
8 (5)
2
1
3 (2)
4
3
4 (4)
4
9
9
6
4
3
6 (2)
2 (1)
71
90
Lupine
Gluten
Fleischerzeugnisse warmblütiger Tiere
Sesam
Probenzahl je OG
Anzahl der auf diese Parameter untersuchten Proben* (davon fehlende Kenntlichmachung)
78
2
2
18
1
10
4
2
9
4
1
46
71
5 (1)
9 (6)
1
1 (1)
1 (1)
100
56
76
Tabelle 15 Übersicht der verwendeten Methoden und deren Nachweisgrenzen in mg/kg Untersuchungsverfahren PCR; real-time PCR ELISA Ouchterlony*
Analyt
Milch
Gluten/ Gliadin
Ei
Soja
Erdnuss
Schalenfrüchte
DNA Protein
Sellerie
Senf
Sesam
Lupine
5-50 <5 1000
1000
*Umstellung während des Untersuchungszeitraums auf ELISA beziehungsweise real-time PCR
Fazit und weiteres Vorgehen In Zusammenarbeit mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde und gezielter, fachlich begründeter Probenahme entsprechend eines risikobasierten Ansatzes sind die Untersuchungen auf das Vorhandensein und die Kenntlichmachung allergener Zutaten in den auffälligen Warengruppen und zur Umsetzung der VO (EU) Nr. 1169/2011 hinsichtlich der neu erfassten Produktgruppen (lose Ware) beziehungsweise der neu betroffenen Branchen fortzusetzen.
LÜP 13 – Polyzyklische aroma tische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Lebensmitteln (Fortführung) Ausgangssituation und Ziel Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind Schadstoffe, die bei der unvollständigen Verbrennung von o rganischem Material entstehen. Sie werden nur langsam a bgebaut und sind in der Umwelt weit verbreitet. In Lebensmittel gelangen sie vor allem durch Verfahren der Lebens mittelherstellung und -behandlung wie Räuchern, Rösten beziehungsweise Trocknungsverfahren, bei denen Rauchgase in direkten Kontakt mit dem Lebensmittel kommen. Das Gefährdungspotenzial besteht in der Kanzerogenität einiger Vertreter dieser Stoffklasse. Die Höchstgehaltsregelung der VO (EG) Nr. 1881/2006 stellt sicher, dass der PAK-Gehalt von Lebensmitteln in einem Rahmen bleibt, der keine Gesundheitsbedenken mit sich bringt. Derzeit gelten Höchstgehalte für die Summe der vier PAK Benzo[a] pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen und Benzo[b]fluoranthen (PAK4) und separat für Benzo[a]pyren. Für die in der VO (EG) Nr. 1881/2006 geregelten Erzeugnisse sollte die Einhaltung der rechtlich vorgeschriebenen Höchstgehalte für Benzo(a)pyren und die Summe PAK4 überprüft werden, insbesondere die ab September 2014 abgesenkten Höchstgehalte für geräucherte Fleisch- und Fischerzeugnisse. Erzeugnisse ausländischer Herkunft sollten gezielt in die Untersuchung einbezogen werden. Darüber hinaus sollten Daten für weitere Lebensmittelgruppen erhoben werden, für die bisher noch keine Höchstgehaltsregelungen getroffen wurden, die aber durch Herstellungsverfahren mit PAK belastet sein könnten. Ergebnis Im Untersuchungszeitraum 2015 wurden 98 Lebensmittel proben auf das Vorhandensein von PAK analysiert (vergleiche Tabelle 16). In den meisten Proben waren PAK nur in Spuren vorhanden. Die Ergebnisse zeigen, dass überwiegend von einer sehr niedrigen PAK-Belastung auszugehen ist.
In der Warengruppe „geräucherte Fleischerzeugnisse“ sind sechs Proben aus anderen EU-Staaten enthalten. Einige Mitgliedsstaaten hatten Ausnahmen von der Absenkung der Höchstgehaltsregelung für traditionell hergestellte Fleisch- und Fischerzeugnisse in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet erwirkt. In Deutschland gelten die abgesenkten Höchstgehalte für diese beiden Warengruppen seit September 2014, da eine Ausnahmeregelung nicht beantragt wurde. Die Ergebnisse zeigen, dass die Höchstgehalte von allen untersuchten Proben deutlich unterschritten werden, was auf eine erfolgreiche Entwicklung bei der eingesetzten Räuchertechnik schließen lässt. Höhere PAK-Gehalte werden bei einzelnen Proben getrockneter Kräuter und Gewürze gefunden. Inzwischen wurden auch für diese Warengruppen Höchstgehalte festgelegt, die von Erzeugnissen einzuhalten sind, die ab April 2016 hergestellt werden. Mit Ausnahme einer Probe wurden diese Höchstgehalte im Berichtsjahr schon erreicht. Für den Einfluss des Trocknungsverfahrens spricht die Tatsache, dass bei gleichen Kräuter- u nd Gewürzsorten sehr unterschiedliche Belastungen gefunden werden. In Grünem und Schwarzem Tee werden generell höhere PAKGehalte gefunden, die jedoch nicht in den Aufguss übergehen, wie frühere Untersuchungen belegen. Auffällig war die Probe eines Nahrungsergänzungsmittels, das einen Grünteeextrakt ent hielt. Mit 4,5 µg/kg für den Benzo[a]pyrengehalt und 36,9 µg/kg Tabelle 16 Untersuchungsergebnisse zu PAK in Lebensmitteln Warengruppe
n gesamt
Benzo[a]pyren
Summe PAK4*
Anzahl Proben < BG
Max. wert in µg/kg
Max. wert in µg/kg 2,2
geräucherte Fleischerzeugnisse
17
11
0,5
Räucherfisch
5
3
0,7
2,5
Erzeugnisse aus geräucherten Sprotten
5
0
1,9
15,9
Pflanzenfette und -öle
18
5
0,6
4,9
Getreideerzeugnisse
4
3
0,1
0,7
Trockenfrüchte
7
5
1,1
23,2
Grüner Tee/Schwarzer Tee
11
0
18,3
106,1
Grüner Hafertee
1
0
0,1
1,1
Komplettmahlzeiten für Säuglinge und Kleinkinder
3
3
Nahrungsergänzungsmittel (Pflanzenextrakte)
10
3
Whisky
2
2
Instandkaffee
1
1
Rauchsalz
1
Blattgewürze, Küchenkräuter, getrocknet
13
0,7 4,5
36,9
0
18,4
92,0
0
3,9
55,1
0,2
* Benzo[a]pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen und Benzo[b]fluoranthen
│33
für den Summenwert PAK4 sind die Gehalte zwar niedriger als die neu eingeführten Höchstgehalte von 10 beziehungsweise 50 µg/kg, heben sich aber deutlich von den anderen untersuchten Proben in dieser Warengruppe ab. Hohe PAK-Gehalte wurden auch in einer Probe Rauchsalz gefunden, das laut Kennzeichnung 160 Stunden über Buchenholz kalt geräuchert worden war. Für derartige Erzeugnisse existiert keine Höchstgehaltsregelung. Bei den angenommenen geringen Verzehrmengen ist jedoch nicht von einer Gefährdung der Verbraucher auszugehen.
Fazit und weiteres Vorgehen Die Untersuchungen zur PAK-Belastung von Lebensmitteln sollen gezielt fortgeführt werden, um die Einhaltung der Höchst gehalte zu überwachen und mögliche Kontaminationen zu erkennen. Die Einhaltung der neu eingeführten Höchstgehalte für Nahrungsergänzungsmittel, Bananenchips, Kakaoerzeugnisse sowie getrocknete Kräuter und Gewürze soll geprüft werden. Aktuelle Hinweise auf Herstellungsverfahren, die zur Kontamina tion von Lebensmitteln führen können, sind bei der zukünftigen Probenplanung zu berücksichtigen.
Amtliche Futtermittelüberwachung Eine wirksame Lebensmittelkontrolle im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes ist nur bei einer fachübergreifenden, ganzheitlichen Herangehensweise möglich. Dies schließt ins besondere die engmaschige Überwachung der Futtermittel für Nutztiere ein, da so Gefahren für die aus ihnen gewonnenen Lebensmittel frühzeitig erkannt und beseitigt werden können. Daneben gehört die Abwehr von durch Futtermittel verursachte Gefahren für die tierische Gesundheit (einschließlich der Heimtiere), für Leistungsminderungen und für den Naturhaushalt zu den gesetzlichen Verpflichtungen der amtlichen Futtermittelkontrolle. Im vergangenen Jahr wurden von den fünf sächsischen Futtermittelkontrolleuren im Außendienst 1 567 Inspektionen (Betriebskontrollen) durchgeführt. Dabei wurden 974 amtliche P roben entnommen und zur Untersuchung an die Staatliche Betriebs gesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft in Nossen (BfUL) gegeben. Es wurden 1 317 Futtermittelunternehmer, davon 1165 Primärproduzenten, überprüft. Entsprechend der Risikoeinstufung werden insbesondere die Hersteller von Mischfuttermitteln mehrmals im Jahr aufgesucht. Neben Betriebsabläufen und Dokumentenkontrollen werden Futtermittelproben risikoorientiert auf verbotene Stoffe gemäß Anlage III der VO (EG) Nr. 767/2009, unerwünschte Stoffe mit und ohne Höchstgehalt (zum Beispiel Mykotoxine, Schwermetalle, Dioxin beziehungsweise dl-PCB), Rückstände an Pflanzenschutzmitteln (zum Beispiel Glyphosat), Mikrobiologie (zum Beispiel Futtertauglichkeit, Salmonellen), unzulässige Stoffe (zum Beispiel verbotene Tierarzneimittelwirkstoffe), Zusatzstoffgehalte und Inhaltsstoffe untersucht. Die amtlichen Futtermittelkontrollen führten zur Einleitung von elf Bußgeldverfahren. Ferner wurde eine Verwarnung ausgesprochen und in 50 Fällen Hinweise beziehungsweise Belehrungen erteilt. 48 Vorgänge wurden zuständigkeitshalber an die Kontrollbehörden anderer Bundesländer abgegeben. Die Probenahmen und Untersuchungen von Futtermitteln aus Regionen des Altbergbaus und aus Flussauen (Überschwemmungsflächen) wurden auch 2015 fortgeführt. 30 Proben von Grün- und Raufutter stammen aus diesen Regionen. Diese Untersuchungen führten zu zwei Höchstgehaltsüberschreitungen von Arsen in Heu aus dem ersten Schnitt in der Muldenaue beziehungsweiseTrockengrüngut (Kleegras). Diese Futtermittel gelangten nicht in den Verkehr und wurden nicht verfüttert. Weitere Höchstgehaltsüberschreitungen, die im Jahr 2015 eine Rolle spielten, betrafen unter anderem Kupfer in Alleinfutter34 │
mittel für S auen sowie für Kälber, Quecksilber in Legehennenfutter, Blei in Sonnenblumenkuchen, Cadmium in Hundefutter, Dioxin in Zinkoxid (Zusatzstoff), Aflatoxin B1 in Sittichfutter, Blausäure in Lein sowie Pflanzenschutzmittelrückstände in Sonnenblumenkernen. Weiterhin fielen wiederum einige rohe Heimtierfuttermittel mikrobiologisch auf, vor allem wegen des Nachweises von Salmonellen oder Listerien. Die Höchst gehaltsüberschreitungen wurden dabei nicht ausschließlich durch Probenahmen der sächsischen Futtermittelüberwachung festgestellt. Teilweise erfolgte sie durch die amtliche Futtermittelüberwachung anderer Länder, welche die sächsische Futtermittelüberwachung dann über das EU-Schnellwarn system (RASFF) informierte. In vielen Fällen befand sich der Sitz des verantwortlichen Futtermittelunternehmers nicht in Sachsen. Es wurden aber Betriebe oder Händler in Sachsen mit der betroffenen Ware beliefert, so dass schnelles Handeln der Futtermittelkontrolle erforderlich war. Auch die Deklaration und Werbung für Futtermittel unterliegt der amtlichen Kontrolle. Hier bieten vor allem die oft schil lernden gesundheitsbezogenen Werbeaussagen über den (vermeintlichen) Nutzen einiger Heimtierfuttermittel ein weites Betätigungsfeld für die Futtermittelüberwachung.
Cross-Compliance-Kontrollen Zu den Aufgaben der Futtermittelüberwachung zählen weiterhin „Cross-Compliance-Kontrollen“ (CC). Gemäß der VO (EG) Nr. 1782/2003 („Gemeinsame Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe“) wurde ab dem Jahr 2005 die Gewährung von Direktzahlungen, das heißt, Zahlung einer Zuwendung von der Europäischen Union an den Betriebsinhaber, auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz (Cross-Compliance) geknüpft. Verstöße gegen diese Vorschriften können seitdem zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen. Die CC-Kontrollen wurden ab 01.01.2006 auf den Bereich Futtermittelsicherheit ausgedehnt. Die derzeit gültige Rechtsgrundlage für die Gewährung der Direktzahlungen ist die VO (EU) Nr. 1306/2013.
Die Cross-Compliance-Vorschriften umfassen sieben Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaft lichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) sowie 13 Vorschriften zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB). Zu den GAB zählen im Bereich der Futtermittelsicherheit die VO (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Basisverordnung zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit), konkretisiert durch die VO (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futter mittelhygiene (Futtermittelhygiene-Verordnung), sowie VO (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Verfütterungsverbots-Verordnung). In die Kontrollauswahl fallen alle Zahlungsempfänger, die Futtermittel erzeugen und in Verkehr bringen oder Tiere füttern, die der Lebensmittelgewinnung dienen. Jährlich werden durch die Förderbehörde (EU-Zahlstelle) des Freistaats Sachsen, dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) zugeordnet, 1 % der betroffenen Zahlungsempfänger im Rahmen einer Zufalls- oder Risikoauswahl für die CC-Kontrolle im jeweiligen Rechtsakt ausgewählt und der amtlichen Futtermittelüberwachung als zuständiger Kontrollbehörde zur Durchführung der Kontrollen mitgeteilt. Die Kontrollen erfolgen stets im Vier-Augen-Prinzip durch zwei Mitarbeiter der amtlichen Futtermittelüberwachung. Dabei ist ein Mitarbeiter an allen CC-Kontrollen beteiligt, um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu gewährleisten. Die zweite Kontrollperson ist der jeweils zuständige Außendienstmitarbeiter, in dessen Gebiet der zu kontrollierende Betrieb seinen Unternehmenssitz hat. Die Kontrollen erfolgen entsprechend der VO (EG) Nr. 882/ 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts ohne Vorankündigung.
Inhalt der Kontrollen ist die Einhaltung der oben genannten Rechtsvorschriften. Dies umfasst ❚❚ die Gewährleistung der Produktion sicherer Futtermittel, Betriebsbeschränkungen, ❚❚ das Verhalten des Landwirts bei ihm vorliegenden konkreten Anhaltspunkten, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, hergestelltes oder an andere abgegebenes Futtermittel nicht sicher ist, ❚❚ die Sicherung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, insbesondere Dokumentationspflichten (Pflanzenschutzmittel einsatz, Biozideinsatz, Verwendung von genetisch verändertem Saatgut, Futtermittelbezug, Futtermittelabgabe), ❚❚ den Bezug von Futtermitteln nur von Betrieben, die gemäß Futtermittelhygiene-Verordnung registriert und/oder zugelassen sind, ❚❚ die Einhaltung der Anforderungen an die Futtermittelhygiene und ❚❚ die Einhaltung des Verfütterungsverbotes bestimmter Futtermittel an Nutztiere (ausgenommen Pelztiere). Im zurückliegenden Jahr wurden 44 Zahlungsempfänger durch die amtliche Futtermittelüberwachung im Freistaat Sachsen im Rahmen von CC kontrolliert. 2015 wurden keine Verstöße festgestellt (2006 bis 2014: insgesamt zehn Verstöße). Ver stöße können je nach Schwere (Einschätzung der Gefahr für Mensch, Tier und Naturhaushalt) als leichter Verstoß (1 % Abzug bei den Direktzahlungen), mittlerer Verstoß (3 % Abzug bei den Direktzahlungen) oder schwerer Verstoß (5 % Abzug bei den Direktzahlungen) bewertet werden. Im Wiederholungs- fall erhöhen sich die Abzüge. Bei geringfügigen Verstößen kann auf eine Sanktion verzichtet werden (0 % Abzug bei den Direktzahlungen).
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Abbildungsverzeichnis Abbildung 1
Klassifizierung der erfassten Betriebe nach Betriebsgattungen 2015 in Sachsen............................................................. 4
Abbildung 2
Anzahl der Verstöße in Sachsen 2015............................................................................................................................................ 5
Abbildung 3
Anzahl Betriebe mit Verstoß nach Verstoßart 2013, 2014 und 2015 in Sachsen............................................................. 6
Abbildung 4
Anzahl Kontrollen, aus denen sich alleine oder gemeinsam mit anderen Kontrollen/Proben eine der
dargestellten Maßnahmen ergeben hat......................................................................................................................................... 6
Abbildung 5
Anteil der beanstandeten Proben an allen Proben nach Grund der Beanstandung 2013, 2014
und 2015 in Sachsen........................................................................................................................................................................... 7
Abbildung 6
Anzahl Proben, aus denen sich alleine oder gemeinsam mit anderen Kontrollen/Proben eine der
dargestellten Maßnahmen ergeben hat......................................................................................................................................... 8
Abbildung 7
Anteil der Gründe für Beanstandungen an der Gesamtzahl der Beanstandungen in einer Warengruppe
2015 in Sachsen.................................................................................................................................................................................... 9
Abbildung 8
Beispiele für Allergenkennzeichnung bei vorverpackter Ware..............................................................................................16
Abbildung 9
Beispiel Allergenkennzeichnung in Tabellenform......................................................................................................................16
Abbildung 10
Beispiel Kennzeichnung von Allergenen in Flyern.....................................................................................................................17
Abbildung 11
Mängel in der Hygienepraxis in Gaststätten in den Jahren 2009, 2011, 2013 und 2015............................................18
Abbildung 12
Quote mikrobiologisch abweichender Proben 2008 bis 2015...............................................................................................23
Abbildung 13
Prozentuale Keimhäufigkeiten bei den auffälligen Proben im Jahr 2015..........................................................................23
Tabellenübersicht Tabelle 1
Übersicht über die erfassten Verstöße............................................................................................................................................ 5
Tabelle 2
Untersuchungen von Nahrungsergänzungsmitteln im Jahr 2015........................................................................................12
Tabelle 3
Beanstandungsquote bei diätetischen Lebensmitteln 2015..................................................................................................12
Tabelle 4
Mängel in der Basishygiene in Abhängigkeit der Anzahl der Mitarbeiter..........................................................................19
Tabelle 5
Lose Wasserproben 2015 – Übersicht über die Anzahl der mikrobiologisch abweichenden Proben,
der beanstandeten Proben und der Proben mit Hygienehinweis..........................................................................................24
Tabelle 6
Anzahl der Proben von sächsischen Erzeugern je Warengruppe..........................................................................................25
Tabelle 7
Proben von sächsischen Erzeugern mit Rückstandshöchstgehaltsüberschreitungen.....................................................26
Tabelle 8
Proben von sächsischen Erzeugern mit Verdacht auf unzulässige Pflanzenschutzmittelanwendung.......................26
Tabelle 9
Rückstandssituation ausgewählter Lebensmittelproben von sächsischen Erzeugern, Jahr 2014 und 2015............26
Tabelle 10
Landesprogramm Mykotoxine 2015, ausgewählte Untersuchungsergebnisse..................................................................28
Tabelle 11
Untersuchungen auf Dioxine und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (inkl. Proben NRKP)...............................29
Tabelle 12
Untersuchungen von Lebensmitteln auf Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP),
geordnet nach untersuchter Spezies.............................................................................................................................................31
Tabelle 13
Untersuchungen von Lebensmitteln auf Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP),
geordnet nach Warengruppen........................................................................................................................................................31
Tabelle 14
Anzahl der untersuchten Proben, aufgeschlüsselt nach Warenobergruppen....................................................................32
Tabelle 15
Übersicht der verwendeten Methoden und deren Nachweisgrenzen in mg/kg................................................................33
Tabelle 16
Untersuchungsergebnisse zu PAK in Lebensmitteln.................................................................................................................33
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Abkürzungen AVV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
BfR
Bundesinstitut für Risikobewertung
BMELV
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
BVL
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
dl-PCB
dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle
EFSA
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
EG/EU
Europäische Gemeinschaft/Europäische Union
GMP
Gute Herstellungspraxis
GTS 40-3-2
Codierung für eine bestimmte gentechnisch veränderte Sojabohnenlinie
gv
gentechnisch verändert
GVO
Gentechnisch veränderte Organismen
GVP
Gentechnisch veränderte Pflanzen
HCV
Health-Claims-Verordnung
LD S
Landesdirektion Sachsen
LEVES-SN
Lebensmittel- und Veterinärinformationssystem Sachsen
LMIV
Lebensmittelinformationsverordnung
LMKV
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
LUA
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sach-sen
LÜP
Landesweites Sächsisches Überwachungsprogramm
LÜVA
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
NRKP
Nationaler Rückstandskontrollplan
PAK
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
PCB
Polychlorierte Biphenyle
PSM
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
RAPEX
Rapid Alert System for Non-Food Dangerous Products
RASFF
Rapid Alert System for Food and Feed
RKI
Robert-Koch-Institut
SMS
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
SN
Sachsen
SWM
Schnellwarnmeldung
SWS
Kontaktstelle für das europäische Schnellwarnsystem
TEF
Toxizitätsäquivalenzfaktoren
TEQ
Toxizitätsäquivalente
VO
Verordnung
WHO
Weltgesundheitsorganisation = World Health Organization
ZEBS OG
Codiernummer für Warengruppen
│37
38 â&#x201D;&#x201A;
â&#x201D;&#x201A;39
40 â&#x201D;&#x201A;
Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Referat Presse und Öffentlichkeitsarbeit Albertstraße 10, 01097 Dresden E-Mail: presse@sms.sachsen.de Internet: www.sms.sachsen.de Redaktion: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der Landesuntersuchungsanstalt des Freistaates Sachsen Fotos: Archiv Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Titelfoto: Olaf Wandruschka Gestaltung, Satz und Druck: c-macs publishingservice Dresden Redaktionsschluss: Juli 2016 Auflage: 450 Stück Bezug: Diese Druckschrift kann kostenfrei bezogen werden bei: Zentraler Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung Hammerweg 30, 01127 Dresden Telefon: +49 351 210367172 Telefax: +49 351 2103681 E-Mail: publikationen@sachsen.de www.publikationen.sachsen.de Verteilerhinweis Diese Informationsschrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwendung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden. Copyright Diese Veröffentlichung ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch die des Nachdruckes von Auszügen und der fotomechanischen Wiedergabe, sind dem Herausgeber vorbehalten.