Cross Compliance 2022

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Hinweis Auch im Falle der oben genannten „Kleinen-Mengen-Regelung“ (weniger als 350 Legehennen im Betrieb und Abgabe der Eier an Endverbraucher) sind die o.g. – auch in Anlage 2 der Tier-LMHV aufgeführten – Bestimmungen einzuhalten. Ein Verstoß ist allerdings nicht Cross Compliancerelevant, sondern wird nur nach Fachrecht sanktioniert.

5. Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung (GAB 5) Betroffen sind Zahlungsempfänger (außer Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung), die Tiere zur Lebensmittelgewinnung halten. Die Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung58 ist in Deutschland durch die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStV) umgesetzt worden. Die Anwendung von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie von Stilbenen und ß-Agonisten bei Nutztieren ist grundsätzlich verboten. Unter das Verbot fallen alle Hormone mit einer wachstumsfördernden Wirkung. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in wenigen Fällen zur therapeutischen oder tierzüchterischen Behandlung von Lebensmittel liefernden Tieren vorgesehen. Eine Behandlung von Masttieren ist verboten. Die zur therapeutischen Behandlung in bestimmten Fällen zugelassenen Tierarzneimittel, die Stoffe mit hormonaler Wirkung oder ß-Agonisten enthalten, dürfen nur vom Tierarzt an eindeutig identifizierten Nutztieren angewandt werden. Der Betriebsinhaber darf derartige Tierarzneimittel nicht besitzen. Lebensmittel (z.B. Fleisch, Milch) dürfen von behandelten Tieren erst nach Ablauf der Wartezeit gewonnen werden. Eine Ausnahme hiervon besteht bei Equiden. Equidenhalter dürfen zugelassene Tierarzneimittel mit Altrenogest zur Behandlung von Fruchtbarkeitsstörungen sowie zugelassene Tierarzneimittel mit ß-Agonisten für bestimmte Indikationen wie Atemwegsstörungen im Besitz haben und bei diesen Tieren anwenden. Tierarzneimittel, die zu tierzüchterischen Zwecken, wie z. B. zur Brunstsynchronisation, oder zur Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für den Embryotransfer zugelassen sind, dürfen vom Tierarzt für diese Indikationen verschrieben oder abgegeben werden. Tierhalter dürfen diese zugelassenen Tierarzneimittel somit im Besitz haben und selber anwenden.

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