6. Regelungen zur Tierkennzeichnung und –registrierung (GAB 6, 7 und 8) Betroffen sind Zahlungsempfänger, die Halter von Rindern (einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffeln), Schweinen, Schafen und Ziegen sind, außer Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung. Es gelten: ❚ für die Haltung von Schweinen (GAB 6): Richtlinie über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen;59 ❚ für die Haltung von Rindern (GAB 7): Verordnung zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen;60 ❚ für die Haltung von Schafen und Ziegen (GAB 8): Verordnung zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen.61 Hinweis Die genannte Richtlinie für die Haltung von Schweinen und die beiden Verordnungen zur Haltung von Rindern bzw. Schafen und Ziegen werden durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich Tiergesundheit62 sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 zur Ergänzung der Verordnung EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere63 fortgeführt. Bis zur Anpassung des nationalen Rechts gelten bei Cross Compliance die bisherigen in den Kapiteln 6.1 und 6.2 beschriebenen Regelungen fort.
Die Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)64 enthält die detaillierten und unmittelbar anwendbaren Durchführungsbestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren der betreffenden Tierart zu den genannten EU-Vorschriften. 6.1
Registrierung von Betrieben mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen65
Jeder Halter von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen ist verpflichtet, seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen (Anlage 4). Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort. | 43