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Die neue WWK BasisRente invest 2.0

Geförderte Altersvorsorge mit Börsenpower

Finanzielle Unabhängigkeit ist eine wesentliche Voraussetzung, um im Ruhestand selbstbestimmt leben zu können. Die WWK BasisRente invest 2.0 unterstützt Kundinnen und Kunden dabei. Das neue Produkt wurde von Franke & Bornberg mit der Bestnote FFF+ bewertet und ist ab sofort verfügbar.

Bei der neuen BasisRente invest 2.0 (FV22 Basis) handelt es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung mit

Konventionelle Anlage min. 50 % des Rentenkapitals lukrativer steuerlicher Förderung. Im Vordergrund steht die Erwirtschaftung von möglichst hohen Renditen durch maximale Partizipation an den weltweiten Aktienmärkten. Dafür wird auf Kapitalgarantien während der Ansparzeit verzichtet.

Bei der WWK BasisRente invest 2.0 können Kundinnen und Kunden ihre Anlagestrategie selbst bestimmen und frei aus 100 qualitätsgeprüften Fonds vieler namhafter Investmentgesellschaften wählen. Diese können beliebig kombiniert

Rentenzahlungen

Verrentung des vorhandenen Kapitals

Konventionelle Anlage inkl. jährliche Beteiligung an den Überschüssen der Versichertengemeinschaft

Individuelle Aufteilung des Rentenkapitals zum Rentenbeginn

Fondsanlage max. 50 % des Rentenkapitals

Erhöhung der Rente

Jährliche intervall-, performance- oder betragsabhängige Umschichtung

Automatische, sukzessive Umschichtung des gesamten Fondsguthabens bis zum Alter 90 Jahre Manuelle Umschichtung des Fondsvermögens nach Ihren Wünschen

Fondsauswahl

Gesamtes Anlageuniversum der WWK Premium FondsRente 2.0 verfügbar und jederzeit ganz einfach umgeschichtet werden. Wer nachhaltig investieren will, kann ebenfalls aus einem breiten Sortiment wählen: Bereits 75 der 100 Fonds wurden von den Fondsgesellschaften als Artikel 8-Fonds oder Artikel 9-Fonds der SFDR (Offenlegungs-Verordnung), also als nachhaltig, klassifiziert. Ein digitaler Fondsfinder erleichtert die Fondsauswahl und unterstützt bei der Beratung. Er bietet umfassende Selektionsmöglichkeiten und ist mit dem ESG-Rating der Rating-Agentur Scope, dem FNG-Siegel als der Qualitätsstandard für nachhaltige Investmentfonds im deutschsprachigen Raum sowie verständliche „ESG-Factsheets“ für jeden Fonds versehen.

Mit der Basis-Rente Steuern sparen

Die Basis-Rente ist eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung. Durch den Sonderausgabenabzug und die nachgelagerte Besteuerung bietet sie außerdem attraktive Steuervorteile. Sie ist in erster Linie für Selbstständige gedacht, eignet sich aber auch für besserverdienende Angestellte. Für das Jahr 2022 können Sparer bis zu 25.639 Euro steuerlich geltend machen, wovon 94 % als Sonderausgaben anerkannt werden. Der konkrete Höchstbetrag in Euro ist an die knappschaftliche Rentenversicherung gekoppelt und wird jährlich neu festgelegt. Der spätere Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des erstmaligen Rentenbezugs. Aktuell plant die Regierung weitere steuerliche Erleichterungen einzuführen, die bereits für das Jahr 2023 gelten sollen.

Renditepower für alle Schichten der Altersvorsorge

Mit der Basis-Rente komplettiert der Münchener Versicherer seine Produktreihe WWK PremiumFonds Rente 2.0. Diese war zum Jahresbeginn als Privatrente in der 3. Schicht (FV22) gestartet und wurde im Juli durch eine Direktversicherung in der bAV (FV22 als DV) und als spezielle Vorsorge für Kinder und Jugendliche (FV22 Kids) ergänzt.

Alle Informationen zur neuen Basis-Rente befinden sich auf dem WWK-eigenem Wissenspool: www.wwk-premiumfondsrente.de

Philip Wenzel von der BSC GmbH ist Fachautor, Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) und absoluter Biometrie-Experte. Er erläutert, ob und wie COVID-19 die Berufsunfähigkeits-Versicherung beeinflusst.

Stephan Kaiser kann man mit den schlauen Worten zitieren, dass die Berufsunfähigkeits-Versicherung die einzige sei, die die beruflichen Tätigkeiten mit einer Krankheit verknüpfe. Damit ist an sich schon alles gesagt, um zu verstehen, wie COVID-19 die Berufsunfähigkeits-Versicherung beeinflusst. Ich hole aber trotzdem mal etwas aus.

Die BU-Versicherung leistet dann, wenn ich wegen Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall meine beruflichen Tätigkeiten für mindestens sechs Monate nur noch zur Hälfte ausüben kann oder bereits konnte. „Die Hälfte“ ließe sich über die Zeit, aber vor allem über das Arbeitsergebnis definieren. Bevor ich auf das Offensichtliche komme, nämlich dass die Corona-Erkrankung eine Krankheit ist, möchte ich mal den Einfluss der Pandemie auf die beruflichen Tätigkeiten beleuchten. Um hier möglichst viele Aspekte gleichzeitig zu erfassen und auch anschaulich darzustellen, würde ich mal ein Beispiel erfinden.

Mal angenommen, wir haben einen Maklerbetreuer, dessen Aufgabe es vor der Pandemie war, auf Messen sich am Stand die Beine in den Bauch zu stehen oder durch das ganze Land zu reisen, um Kontakte mit Vermittlern zu pflegen. Seit Corona passiert all das online. Mal angenommen, er

Genauso clever, genauso krass!

Die CleverInvest Basisrente.

Handeln statt reden. Das ist das Motto von Selbständigen, Freiberuflern und vielen Besserverdienenden. Auch in der Altersvorsorge. Diesen Macherinnen und Machern bietet HDI mit der CleverInvest Basisrente eine revolutionäre FLV – mit herausragender Flexibilität, attraktivem Wachstum sowie überzeugender Sicherheit. Das Besondere: Die Basisrente garantiert ungeahnte Steuervorteile plus eine absetzbare BUZ. Durch den HDI FondsGuide, unser einzigartiges Auswahl-Tool, finden Sie für jeden den passenden Fondsmix. Wie krass einfach das geht, sehen Sie unter: www.hdi-fondsguide.de hat eine Krankheit, die Medikamente erfordert, bei deren Einnahme er nicht mehr Autofahren darf. Dann wäre er in seinen alten Tätigkeiten berufsunfähig. So, wie sein Beruf jetzt ausgestaltet ist, spielt das aber keine Rolle. Also ist er nicht BU. Es ließe sich mal diskutieren, ob sein jetziger Beruf auch der ist, den er zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt hat. Auch wenn er nicht selbst krank war und sich deshalb umstrukturieren musste, war ja eine Krankheit der Grund dafür. Diese Argumentation steht aber tatsächlich auf tönernen Füßen. Aber dennoch ist die Tätigkeit in der jetzigen Ausprägung nicht der versicherte Beruf. Zumindest in meinen Augen.

Denn der versicherte Beruf muss mindestens drei Kriterien erfüllen:

• Er muss den Lebensstandard prägen.

• Er muss auf Dauer angelegt sein.

• Er muss freiwillig gewählt sein.

In unserem erfundenen Fall trifft maximal das Kriterium mit dem Lebensstandard zu. Aber die anderen beiden auf keinen Fall. Trotzdem gibt es sicherlich auch einige Maklerbetreuer und auch andere Berufe, die gefallen an Homeoffice und Videokonferenzen gefunden haben und das auch jetzt weiter so fortführen. Dann kommt die Freiwilligkeit dazu und es ist auch auf Dauer angelegt. In dem Fall hätte die Pandemie dazu geführt, dass eine Berufsunfähigkeit in vielen Fällen erst später eintritt als vorher. Wenn wir die Krankheit als solche betrachten, dann lässt sich dazu nicht so viel sagen. Da kursiert gerade viel Halbwissen. Aber Tatsache ist, dass in der BU-Versicherung jede Krankheit versichert ist. Und deshalb ist auch COVID-19 und die Folgen versichert. So wie jede andere Krankheit auch. Darum muss Corona an sich nicht speziell bei den Gesundheitsfragen aufgeführt werden. Es gibt gut 12.000 Krankheiten und davon sind tatsächlich nicht alle einzeln im Antrag aufgeführt. Und ich verrate euch auch, warum:

Hinzu kommt selbstverständlich noch, dass der Akademiker am Schreibtisch hier wieder eher versichert werden kann als der Perlentaucher. Auch das ist bei jeder anderen Krankheit auch so. Eine reine Infektion muss also nicht zwingend zur Ablehnung führen. Es kommt auf die Schwere und Dauer des Verlaufs an, den zeitlichen Abstand und den Beruf. Mittlerweile gibt es die ersten Leistungsfälle, die mit Corona im Zusammenhang stehen oder tatsächlich durch COVID-19 ausgelöst wurden. Das ist nicht weiter verwunderlich und es hält sich auch noch in Grenzen. Auch hier wird genauso geprüft, wie bei jeder anderen Erkrankung auch. Es kommt auf die Einschränkung im beruflichen Alltag an, die durch die Krankheit bedingt sind. Ich habe dazu zwar keine Daten, aber ich kann mir durchaus auch feststellen, dass die teilweise noch unerforschten Post- und Long-COVID-Fälle dann vielleicht eher mehr als altersentsprechender Kräfteverfall zu werten sind. Aber auch das macht keinen Unterschied. Denn sowohl Krankheit als auch Kräfteverfall können eine Leistung auslösen.

Eine Häufung an Leistungsfällen, die die Kalkulation gefährden würde, ist bisher noch nicht zu sehen. Belegen lässt sich diese Aussage dadurch, dass kein einziger BU-Versicherer seine Brutto-Prämie über den § 163 VVG angepasst hat. Und man kann durchaus sagen, dass auch ein gewissenhafter Aktuar die Pandemie nicht hätte voraussehen können. Hier hätten Versicherer durchaus auch ohne Imageschaden Kalkulationsfehler aus der Vergangenheit vertuschen können. Haben sie aber nicht. Vielleicht gibt es auch keine Kalkulationsfehler. Aber Fakt ist, dass Corona es bisher nicht notwendig machte. Vielleicht liegt das teilweise auch daran, dass wir in den letzten zwei Jahren in vielen beruflichen Bereichen zu mehr Flexibilität gezwungen wurden, so dass wir jetzt auch schneller auf gesundheitliche Einschränkungen reagieren können, bevor wir zu 50 % berufsunfähig werden.

Unterm Strich lässt sich sagen, dass Corona für die BU-Versicherung eine Krankheit wie jede andere auch ist, die keine besondere Aufmerksamkeit in den Prozessen der Risikoprüfung oder Leistungsfallprüfung erfordert. Ob Post- oder Long-COVID noch zu einer Häufung von Leistungsfällen führen wird, lässt sich nicht mit Gewissheit sagen, aber bisher scheinen die Kalkulationen der Versicherer auszureichen.

Auch gibt es das Gerücht, eine Corona-Erkrankung führe zu einer Ablehnung. Das stimmt pauschal nicht. Es ist wie mit jeder Erkrankung. Solange diese nicht ausgeheilt ist, ist Versicherungsschutz nicht immer möglich. Ich selbst arbeite nicht besonders körperlich, aber als ich mir das Syndesmose-Band gerissen hatte, hätte ich mich auch nicht versichern können, bis es wieder beschwerdefrei ist. So ist das mit Corona auch. Weil, und ich wiederhole mich hier absichtlich und sehr gern, es für die BU-Versicherung eine Krankheit wie jede andere auch ist. Wenn ich erst kürzlich COVID-19 hatte und immer noch kurzatmig bin, dann werden die Versicherer eher Abstand nehmen.

Philip Wenzel

Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) Biometrie Experte, Fachautor BSC GmbH

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