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RVM-AKTUELL > IV/2012

WARTUNG UND PRÜFUNG VON SICHERHEITSTECHNISCHEN ANLAGEN

WANN HAT DER ARBEITNEHMER ZU HAFTEN?

PORTABILITÄT ALS WETTBEWERBSVORTEIL

Nicht selten stellt sich die Frage: Welche sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen sind zu prüfen? In welchen Abständen muss geprüft werden? Welcher Personenkreis ist autorisiert, diese Prüfungen vorzunehmen? > S. 04

Ein Arbeitnehmer macht einen Fehler. Dadurch kann einem Kollegen, dem Arbeitgeber, betriebsfremden Dritten oder Drittunternehmen ein erheblicher Schaden entstehen. Muss der Arbeitnehmer dafür aufkommen? > S. 06

Immer häufiger müssen sich Arbeitgeber bei Neueinstellungen mit „mitgebrachten Versorgungen“ beschäftigen. Verstärkt wird dies durch das Recht auf Portabilität. Erfahren Sie, wie Sie hiervon profitieren können. > S. 10


THEMEN DIESER AUSGABE

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Editorial Maschinen und Maschinen-Versicherungsschutz Wartung und Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen – behördliche und versicherungsvertragliche Vorgaben Wann hat der Arbeitnehmer zu haften? Mitarbeiter im Ausland – Fürsorgepflicht zwingt zur Haftung Portabilität als Wettbewerbsvorteil Vom risikolosen Zins zum zinslosen Risiko Forderungsausfälle in diesem Jahr fast verdoppelt Weihnachtsspenden statt Weihnachtsgeschenke RVM – in eigener Sache

EDITORIAL

NUR WER DIE HERZEN BEWEGT, BEWEGT DIE WELT. Ernst Wiechert

Guten Tag, liebe Leserin, guten Tag, lieber Leser, Weihnachtszeit: Die Zeit inne zu halten und das vergangene Jahr Revue passieren zu lassen, das mit seinen Höhen und Tiefen wieder wie im Fluge verging. Die beste Zeit, um nach vorn zu schauen und neue Ziele zu formulieren, um sie im neuen Jahr dann zuversichtlich zu realisieren. Weihnachtszeit: Zeit für beste Wünsche zum Weihnachtsfest und zum Jahreswechsel. Vielen Dank für Ihr Vertrauen und die erfolgreiche Zusammenarbeit! Ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr wünschen Ihnen und Ihren Familien

Michael Friebe

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Erich Burth


MASCHINEN UND MASCHINEN-VERSICHERUNGSSCHUTZ

Es gibt so viele Maschinen, die das Leben des Menschen einfacher machen: Maschinen im Bereich Antriebstechnik, Baumaschinen, Maschinen der Fördertechnik, Maschinen in der Landwirtschaft, Maschinen für die Medizintechnik, Maschinen im Bereich der Verkehrstechnik – um nur einige Beispiele zu nennen. Sie alle unterstützen uns. Selbstverständlich sollte man auch die Geräte und Maschinen im häuslichen Bereich nicht vergessen. Diese sind heute nicht mehr wegzudenken!

Was ist eine Maschine? Eine Maschine ist eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist und für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, Behandlung, Fortbewegung oder Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt wird. Die Beweglichkeit muss durch externe oder gespeicherte Energie erreicht werden. Als einfachstes Bespiel kann Seil und Stange (Flaschenzug) genannt werden. Sie verlagern den Punkt, an dem eine Kraft ansetzt. Maschine und Motor »Maschine ist von größter Leichtigkeit und Einfachheit! Sie kann nach Belieben in Tätigkeit oder Stillstand versetzt werden. Ein Quart Spiritus genügt der Maschine und sie kann bei einer Pferdestärke drei Stunden am Laufen gehalten werden. Das Material ist leicht zu beschaffen und nimmt keinen nennenswerten Platz ein.« Mit diesen Worten legte Nicolaus Adam Otto am 2. Januar 1861 dem Preußischen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeit seine Patentschrift vor. Was sich daraus entwickelt hat, ist jedem bekannt. Nicht bekannt sein dürfte jedoch, dass sein Patentersuchen damals

abgelehnt wurde, da sowohl die Verwendung von Spiritusgas als auch das Prinzip des Vergasers keine Neuerungen darstellen würden. Doch Nicolaus Adam Otto gab nicht auf und erfand schließlich den »Viertakter«. »Ein Motor ist eine Maschine, die aus elektrischer, chemischer oder anderer Energie mechanische Energie erzeugt, also Bewegung mit Kraft.« (Zitiert nach Thomas Schäfer, www.sured.info/defd/ motor.html). Verbrennungsmotoren setzen die chemische Energie, die im Kraftstoff enthalten ist, in mechanische Energie für die Fortbewegung des Fahrzeugs um. Es wird dabei Kraftstoff verbrannt. Dieser muss dann entsprechend nachgefüllt werden. Die Anfänge Maschinen wurden bereits in Ägypten in Form von Umlenkrollen verwendet, um zum Beispiel Obelisken aufzustellen. Der Bau von großen Kathedralen, wie des Ulmer Münsters, wäre ohne die Anwendung mechanischer Maschinen, wie dem Flaschenzug, nicht möglich gewesen.

konstruieren immer neue Maschinen, alle mit dem Ziel, das Leben des Menschen einfacher zu machen. Grundlage bei der Entwicklung von Maschinen bilden dabei die ingenieurwissenschaftlichen Fächer wie der Mechanik, Werkstoffkunde, Konstruktionslehre, Elektrotechnik, Thermodynamik, Strömungsmechanik oder der Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik, also immer dem Mach- und Kontrollierbaren. Das bedeutet aber nicht, dass das, was heute noch als undenkbar erscheint, nicht schon morgen machbar ist. Denken wir nur an das Flugzeug! Fazit Die Bewegungen von Maschinen sind regelmäßig und vorhersehbar. Wenn dem jedoch einmal nicht so sein sollte – für diesen Fall besteht dann die Möglichkeit, sich vor den Risiken, oft verbunden mit finanziellen Verlusten, in Form einer speziellen Maschinen-Versicherung (sowohl für bewegliche als auch stationäre Maschinen) abzusichern. Nutzen Sie unsere Expertise!

Die Zukunft Der Fortschritt treibt die Entwicklung von Maschinen stetig voran. Ingenieure und Maschinenbauer planen, verwerfen und

Ihr Ansprechpartner: Hans Martin Prill Tel. +49 7121 923-269 prill@rvm.de

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WARTUNG UND PRÜFUNG VON SICHERHEITSTECHNISCHEN ANLAGEN – BEHÖRDLICHE UND VERSICHERUNGSVERTRAGLICHE VORGABEN

Nicht selten stellt sich die Frage: Welche sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anlagen sind zu prüfen? In welchen Abständen muss geprüft werden? Welcher Personenkreis ist autorisiert, diese Prüfungen vorzunehmen? Können sich – losgelöst von den behördlichen Vorgaben – auch Konsequenzen auf die Leistungspflicht des Versicherers bei Nichteinhaltung der Prüfungsintervalle ergeben? Nachdem im Versicherungsvertrag lediglich wenige Vorschriften explizit erwähnt sind, besteht hier oftmals eine große Verunsicherung. Welche versicherungsvertraglichen Obliegenheiten sind üblicherweise formuliert? Welche individuellen Vereinbarungen können darüber hinaus fixiert sein? Wie verhält es sich mit der Einhaltung von gesetzlichen, behördlichen Sicherheitsvorschriften? Die nachfolgenden Ausführungen sollen ein wenig »Licht ins Dunkel bringen«.

Welche versicherungsvertraglichen Vorschriften sind zu beachten? Neben den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen der Versicherer sind dies üblicherweise die »Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen«. Hierin sind insbesondere die Prüfung der elektrischen Anlagen, die Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen und Feuerschutzabschlüsse, die Einhaltung des Rauchverbotes (sofern relevant), das Verfahren für feuergefährliche Arbeiten, die Lagerung brennbarer Materialien und Stoffe, die Kontrolle nach Betriebsschluss sowie weitere Themenstellungen geregelt. Darüber hinaus sind noch die »Sicherheitsvorschriften für Elektrische Anlagen bis 1000 Volt« sowie die »Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern« (in Anlehnung an die berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGR 133) zu beachten. Weitere (individuelle) Obliegenheiten eines Versicherers sind zwar selten – durchaus können diese aber beispielsweise aufgrund des Tätigkeitsspektrums eines Unternehmens formuliert werden. Welche Vorschriften sind darüber hinaus von Relevanz? Prinzipiell findet sich in jedem Versicherungsvertrag der Hinweis auf die Ein-

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haltung der gesetzlichen, behördlichen Sicherheitsvorschriften. Dies bedeutet, dass sämtliche gesetzlichen und behördlichen Vorgaben automatisch auch Grundlage des Versicherungsvertrages sind und sich ein Verstoß gegen diese Vorgaben (bei entsprechendem Kausalzusammenhang) durchaus auch auf die Leistung des Versicherers auswirken kann. Wichtige Themenstellungen sind hierbei die Inhalte der Bau-, Nutzungsgeneh-

migung, berufsgenossenschaftliche Vorschriften, die Inhalte der Betriebssicherheitsver-

ordnung, Gefahrstoffverordnungen

sowie diverse weitere Vorschriften, Richtlinien und Verordnungen. Müssen sicherheitstechnische Einrichtungen und Anlagen geprüft werden? Sofern diese Anlagen nicht aus Eigeninteresse sondern aufgrund behördlicher und/oder versicherungstechnischer Vorgaben installiert wurden, muss eine regelmäßige Wartung und Inspektion sichergestellt sein. Sicherheitstechnische Anlagen können beispielsweise Brandmeldeanlagen, Löschanlagen (z. B. Sprinkleranlagen), Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Wandhydranten, Hydranten auf dem Betriebsgrundstück

oder aber sonstige Anlagen sein.


WARTUNG UND PRÜFUNG VON SICHERHEITSTECHNISCHEN ANLAGEN – BEHÖRDLICHE UND VERSICHERUNGSVERTRAGLICHE VORGABEN

Wer darf die Inspektionen und Wartungen vornehmen?

Inspektion/Prüfung Art der Einrichtung/Anlage Rhythmus

Inspektionsstelle

Wartung und Mängelbeseitigung

1/4-jährlich

Fachkraft

Jährlich durch VdS-Fachfirma*

Sprinkleranlagen

1/2-jährlich oder jährlich

Techn. Prüfstelle

VdS-Fachfirma*

Sprühwasseranlagen

1/2-jährlich oder jährlich

Techn. Prüfstelle

VdS-Fachfirma*

CO2-Feuerlöschanlagen

jährlich

Techn. Prüfstelle

VdS-Fachfirma*

Halon-Löschanlagen

jährlich

Techn. Prüfstelle

VdS-Fachfirma*

Schaum-Löschanlagen

jährlich

Techn. Prüfstelle

VdS-Fachfirma*

Pulver-Löschanlagen

jährlich

Fachkraft

VdS-Fachfirma*

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

1/2-jährlich

Techn. Prüfstelle

VdS-Fachfirma*

Funkenlöschanlage

1/2-jährlich

Techn. Prüfstelle

VdS-Fachfirma*

Feuerlöscher

alle 2 Jahre

Betreiber

Fachkraft

Feuerschutzabschlüsse mit Feststellanlagen

monatlich

Betreiber

1/2-jährlich Fachkraft

Brandschutzklappen

monatlich

Betreiber

1/4-jährlich Fachkraft

jährlich

Fachkraft

Fachkraft

Wandhydranten

1/2-jährlich

Betreiber

Fachkraft

Elektrische Licht- und Kraftanlagen

jährlich oder alle 2 Jahre

VdS-Techn. Prüfstelle

Fachkraft

Prüfung der ortsveränderlichen Elektrogeräte

1/2-jährlich oder jährlich

Fachkraft

Fachkraft

Brandmeldeanlagen

Steigleitungen nass/trocken

Diese Prüfungen können durch Sachverständige oder durch Fachkräfte durchgeführt werden. Sachverständige müssen über ein entsprechendes Zertifikat auf dem jeweiligen Fachgebiet verfügen; Fachkräfte sind Personen, welche aufgrund Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Fazit Nachdem die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften eine Grundlage des Versicherungsvertrages darstellt, kommt der wiederkehrenden Überprüfung (und Mängelbeseitigung) der sicherheitstechnischen Anlagen eine wichtige Bedeutung zu. Gerne unterstützen wir Sie bei Unklarheiten im Hinblick auf erforderliche Prüfungen, Prüfrhythmen sowie sonstige Themenstellungen in diesem Zusammenhang.

Ihr Ansprechpartner: Joachim Roth Tel. +49 7121 923-273 roth@rvm.de

* eine vom VdS anerkannte oder gleichermaßen qualifizierte Fachfirma

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WANN HAT DER ARBEITNEHMER ZU HAFTEN?

Ein Arbeitnehmer macht einen Fehler. Dadurch kann einem Kollegen, dem Arbeitgeber, betriebsfremden Dritten oder Drittunternehmen ein erheblicher Schaden entstehen. Muss der Arbeitnehmer dafür aufkommen?

Allgemeines Grundsätzlich gilt: Eine Person haftet für einen von ihr verursachten Schaden bereits bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt. Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die durch den Betrieb veranlasst sind und in Erfüllung des Arbeitsverhältnisses entstehen, ist allerdings erheblich modifiziert. Dies resultiert aus dem von der Arbeitgeberseite zu tragenden Betriebsrisiko, wonach ihm die mit der Organisation seines Betriebes verbundenen Risiken auferlegt werden. Umfang der Haftung Die Rechtsprechung stellt bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer zu haften hat, in erster Linie auf den Grad des Verschuldens ab: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der

Arbeitnehmer in der Regel nicht. Bei mittlerer/normaler Fahrlässigkeit

wird die Haftung – einzelfallbezogen – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Im Falle grober Fahrlässigkeit trifft den Arbeitnehmer zumeist die volle Ersatzpflicht. Liegt Vorsatz vor, hat der Arbeitnehmer den entstandenen Schaden grundsätzlich alleine zu tragen.

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Weitere ausschlaggebende Kriterien für die Festlegung von Haftungsanteilen sind: Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit; Ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder

durch eine Versicherung deckbares Risiko; Höhe des Schadens; Höhe des Arbeitsentgelts; Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb; Dauer der Betriebszugehörigkeit.

mitversicherte Person Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung seines Arbeitgebers. Eine Haftung für Personenschäden unter Arbeitskollegen ist in der Regel nach dem Sozialgesetzbuch VII ausgeschlossen. Es besteht grundsätzlich Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung.

Versicherung Fazit Beschädigt ein Arbeitnehmer Eigentum des Arbeitgebers, stellt dies einen Eigenschaden des Unternehmens dar und fällt somit nicht unter den Versicherungsschutz einer Betriebs-Haftpflichtversicherung; Ersatz kann eventuell nur bei Bestehen sogenannter technischer Versicherungen (wie zum Beispiel Maschinen-, Elektronik-) erlangt werden. Davon unabhängig besteht auch das Risiko, dass der Arbeitgeber durch einen Fehler des Mitarbeiters einen Vermögensschaden erleidet. Hierfür besteht gegebenenfalls die Möglichkeit zum Abschluss einer Eigenschadenversicherung. Werden durch das Fehlverhalten eines Mitarbeiters betriebsfremde Dritte oder das Eigentum eines Drittunternehmens geschädigt, genießt der Mitarbeiter als -

Die Haftung eines Arbeitnehmers für Schäden, die durch den Betrieb veranlasst sind und in Erfüllung seines Arbeitsverhältnisses entstehen, ist eingeschränkt. Haben Sie Beratungsbedarf? Wir informieren Sie gerne!

Ihr Ansprechpartner: Alexander Danyi Tel. +49 7121 923-237 danyi@rvm.de


MITARBEITER IM AUSLAND – FÜRSORGEPFLICHT ZWINGT ZUR HAFTUNG

Heute Stuttgart, morgen Neu Dehli, dann weiter nach Shanghai. Was sich nach der Welt der großen DAX-Unternehmen anhört, ist gängige Praxis im Mittelstand. Die Unternehmen erweitern ihre Geschäftstätigkeit auf internationalen Märkten. Seit der Finanzkrise 2009, in der ein Großteil der Unternehmen die Reisebudgets deutlich kürzte, hat die internationale Reisetätigkeit wieder stark angezogen. Aktuell organisieren deutsche Unternehmen pro Jahr 150 Millionen Dienstreisen ins Ausland. Bis 2020 erwartet man einen Anstieg um weitere 20 Prozent. Glücklicherweise verlaufen die meisten Dienstreisen ohne Komplikationen. Wichtig ist aber, sich ins Bewusstsein zu bringen, dass die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers bei Mitarbeitern die man ins Ausland schickt viel weiter geht, als wenn der Mitarbeiter in Deutschland arbeitet. Mitgereiste Familienangehörige oder der Freizeitteil der Dienstreise sind nur zwei Stichworte in diesem Kontext.

Komplikationen bei einer Dienstreise sind zwar nicht die Regel, aber ihre Folgen können weitreichend sein und sie kommen häufiger vor als man denkt. Zum einen für die Sicherheit/Gesundheit des Mitarbeiters oder seiner Angehöriger, aber auch für das Unternehmen in Form von hohen Kosten oder gar dem Abbruch der ausländischen Mission. Lukrative Märkte befinden sich oft in Ländern mit ganz anderen Kulturen als wir sie in Deutschland oder Europa gewohnt sind. Indien, China, Russland oder Brasilien sind nur exemplarisch genannt. Es gelten dort andere Systeme und Regeln, nicht nur im Gesundheitswesen. Das Leben in solchen Ländern erfolgt in einem ganz anderen Kontext den beispielsweise die Natur vorgibt – z. B. Monsun – oder die Religion, oder die allgemeinen Sitten und Gebräuche. So hilft man beispielsweise in China nur, sofern man Verantwortung für den Unfall trägt. Hilfe als Schuldeingeständnis! Es können insofern Situationen eintreten, mit denen man nach hiesigen Maßstäben nicht rechnet beziehungsweise bei uns gar keine Krise auslösen würden. Ein Gefahrenpotenzial kann aber auch schon alleine daraus entstehen, dass Arbeitnehmer und ihre Angehörigen sich in fremden Umgebungen bewegen, die ihnen nicht vertraut sind. Für Mitarbeitereinsätze im Ausland gibt es gesetzliche Vorgaben, Vorschriften von Berufsverbänden und auf europäischer

Ebene Richtlinien, welche Mindestanforderungen und Grundprinzipien definieren (Details zum rechtlichen Rahmen im Kasten »Ein Überblick«). Einem Arbeitgeber erwachsen daraus spezifische Haftungs- und Kostenverpflichtungspotenziale. Zum Beispiel ist er zur Prävention verpflichtet, zum Ersatz von Vermögensschäden beispielsweise durch Diebstahl und zum Schadenersatz gegenüber Dritten, die der Arbeitnehmer verursacht. Auch ist er erster Ansprechpartner für seinen Arbeitnehmer in jeglicher Krisensituation und muss entsprechende Maßnahmen ergreifen. Das alles auch dann, wenn ein deutsches Konsulat wegen eines Einzelfalles nicht aktiv werden sollte. Eine aktuelle Benchmarkstudie zur Fürsorgepflicht und dem Management von Reiserisiken im internationalen Vergleich zeigt Nachholbedarf bei deutschen Firmen auf. Die Unternehmen erreichten in dieser Studie zwar hohe Punktzahlen bei den eher theoretischen Faktoren wie Risikobewertung, Analyse und Erstellung von Richtlinien oder Kontrolle. Bei den praxisorientierten Indikatoren wie Ausbildung/Schulung, Assistance, Tracking schnitten sie jedoch weniger gut ab. Den Länderbericht Deutschland dieser Studie können Sie gerne über uns beziehen. Parallel zu diesem Aspekt ist festzuhalten, dass der Schutz der Unternehmen über gesetzliche oder herkömmliche Versicherungsprogramme nicht weit genug geht:

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MITARBEITER IM AUSLAND – FÜRSORGEPFLICHT ZWINGT ZUR HAFTUNG

Im privaten Bereich leistet die gesetz liche Krankenversicherung nur, wenn ein Sozialversicherungsabkommen mit dem bereisten Land besteht. Im betrieblichen Bereich haben gesetzlich Versicherte grundsätzlich weltweiten Versicherungsschutz! Jedoch immer nur in dem Rahmen, in dem eine Behandlung in Deutschland erstattet worden wäre. Für alle anderen Kosten wie Privatärzte oder Rücktransporte haftet der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. SGB V in vollem Umfang!

Private Krankenversicherungen von Mitarbeitern setzen meist eine Privatreise voraus. Der Schutz über Firmenkreditkarten scheitert oft an den beim Karteneinsatz geknüpften Bedingungen. Vorbereitungsprogramme, Betreuungen im Krisenfall vor Ort und andere Assistanceleistungen sind oft gar nicht oder nur lückenhaft abgedeckt. Wie kann sich ein Arbeitgeber gegen diese Risiken wappnen? Es gibt eine Reihe von spezifischen Versicherungsmöglichkeiten. Zum Beispiel kann bereits für 150 EUR im Jahr eine Auslandskrankenversicherung für kurzfristige Dienstreisen (bis zu 92 Tage) mit insgesamt 600 Reisetagen abgeschlossen werden. Auch gibt es spezielle Gepäck- oder Reisestornoversicherungen, sowie Kidnapp for Ransom-Policen (siehe RVM-AKTUELL II/2012).

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MITARBEITER IM AUSLAND – FÜRSORGEPFLICHT ZWINGT ZUR HAFTUNG

Speziell für den Mittelstand existieren reine Assistancepakete (keine Versicherungen), die sowohl den Bereich Prävention abdecken (z.B. durch Vorab-Gespräche mit Experten in der Muttersprache, Informationsportalen u.a.), aber auch Unterstützung im Ausland bei Routine- und Notfallanfragen leisten:

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist in Deutschland in einigen Bereichen gesetzlich geregelt – so zum Beispiel in §§ 617, 618 BGB. Darüber hinaus wird die Fürsorgepflicht von der Rechtsprechung aus § 241 Abs. 2 BGB hergeleitet, der als Generalklausel beide Partien eines Schuldverhältnisses zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Interessenförderung verpflichtet.* Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis nur unter Berücksichtigung der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers auszuüben. Zudem bestehen für den Arbeitgeber Aufklärungs- und Schutzpflichten.

Mittels einer App kann der Betroffene beispielsweise zum nächsten Assistance Center verbunden werden, oder aber auch durch Ärzte und Sicherheitsexperten betreut werden.

Insbesondere beinhaltet dies die Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass Leben, Gesundheit, Eigentum und sonstige Rechte des Arbeitnehmers nicht verletzt werden. Eine gesetzliche Konkretisierung dieser Pflicht findet sich in den §§ 617 und 618 BGB im Hinblick auf die Krankenfürsorge und zu Arbeitsschutzmaßnahmen.* Vor der Auslandsentsendung besteht schwerpunktmäßig die Verpflichtung zur Prävention. Der Arbeitgeber muss insoweit Gewähr für die persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung des Mitarbeiters leisten. Gegebenenfalls ist er auf landesspezifische Besonderheiten vorzubereiten.

Auf unserer Homepage finden Sie einige Fallstudien von unserem Kooperationspartner International SOS, um einen Eindruck zu gewinnen, welche Situationen im Ausland entstehen und wie Assistanceleistungen eingesetzt werden können. Wir beraten Sie gerne zu diesen Themen!

Ein Überblick

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung gibt in ihrem Merkblatt »Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland« im Kapitel 7 einen umfassenden Überblick zu präventiven Maßnahmen, die zur Vorbereitung von Auslandstätigkeiten wie Auslandbaustellen, Auslandsmontagen deutscher Unternehmen getroffen werden sollten.* Gemäß § 17 SVG erhalten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung dort erkranken, die ihnen zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für die gemäß § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen, soweit sie den Arbeitnehmer für die Zeit der Auslandsbeschäftigung begleiten und besuchen. Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber gemäß Absatz 2 dieser Vorschriften die entsprechenden Kosten zu erstatten, soweit diese ihr im Inland entstanden wären. Der Anspruch des gemäß § 4 SGB IV in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmers richtet sich somit grundsätzlich gegen den Arbeitgeber und nicht gegen die Krankenkasse.** Im Hinblick auf die Gesundheit von beruflich Reisenden oder dauerhaft im Ausland lebenden Personen regelt in Deutschland beispielsweise der sogenannte Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G35, welche Vorsorgeuntersuchungen vor der Abreise des Mitarbeiters durchzuführen sind. Die G35-Verordnung (Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen) schließt Reisen in die Regionen zwischen 30 Grad nördlicher und südlicher Breite ein und gehört zu den vorgeschriebenen Betreuungsmaßnahmen vor und nach einem Arbeitsaufenthalt im Ausland. So müssen Versicherte, die bei einem Arbeitsaufenthalt im Ausland besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt sind, nach §2, »ArbMedVV« (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge), einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen werden. Hierbei ist die Erstuntersuchung und Beratung vor Aufnahme dieser Tätigkeit zu veranlassen. Verantwortliche können durch Unwissenheit Ordnungswidrigkeiten oder bei Vorsatz gar Straftaten begehen.*

Ihr Ansprechpartner: Giovanni Nuvoli Tel. +49 7121 923-187 nuvoli@rvm.de

*) Quelle: Merkblatt „Gesundheit und Sicherheit bei internationalen Personaleinsätzen“ Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH **) Quelle: Alfred Gerauer; Auslandseinsatz von Arbeitnehmern. Im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht.

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PORTABILITÄT ALS WETTBEWERBSVORTEIL

Seit Einführung des Rechtsanspruches auf Entgeltumwandlung im Jahr 2005 hat sich die Anzahl der abgeschlossenen Direktversicherungen und Pensionskassenversorgungen vervielfacht. Immer häufiger müssen sich Arbeitgeber deshalb bei Neueinstellungen mit »mitgebrachten Versorgungen« beschäftigen. Verstärkt wird dies durch das Recht auf Portabilität, das für neue Versorgungszusagen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ebenfalls seit dem 01.01.2005 gilt. Bei entsprechender Ausgestaltung eines solchen Übergangs lassen sich Vorteile für alle Beteiligten und damit im Personal-Recruiting erzielen.

1. Deckungskapitalübertrag Beim Deckungskapitalübertrag wird das vorhandene Kapital von einem Versicherer auf einen anderen Versicherer (Versicherer des neuen Arbeitgebers) übertragen. Aus Sicht des neuen Arbeitgebers ist diese Übertragung, sofern ein Gruppenvertrag existiert, aus zwei wesentlichen Gründen vorteilhaft: Zum einen gibt es nur einen Durchführungsweg mit einem Partner und zum anderen wird bei diesem Verfahren immer eine wertgleiche neue Zusage, deren Rahmenbedingungen bekannt sind, erteilt. Allerdings ist das Verfahren zum Deckungskapitalübertrag sehr langwierig und dauert in der Regel mehrere Monate. Für Personalabteilungen ist ein solcher Schwebezustand gegenüber dem neuen Mitarbeiter sehr unangenehm.

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Des Weiteren kann der neue Arbeitnehmer mit diesem Verfahren gravierende Nachteile bekommen: Grundsätzlich werden beim Deckungskapitalübertrag ab dem Übertragungszeitpunkt immer die neuen Rechnungsgrundlagen (Garantiezins, individuelle Zusatzversicherungen etc.) zu Grunde gelegt.

derzeit gültigen 1,75% absinken. Verschärft wird diese Problematik durch die Einführung der Unisextarife, da neben den Rechnungsgrundlagen auch die geschlechtsabhängigen Kalkulationsgrundlagen wegfallen. Männer müssen demnach eine weitere zusätzliche Reduzierung in Kauf nehmen.

Das heißt, die Vorteile des alten Vertrages fallen komplett weg. Zum Beispiel kann so ein Garantiezins von bislang 4% auf die

Die nachfolgenden Abbildungen machen diese Auswirkungen an einem Praxisbeispiel deutlich:

20.000 EUR 18.000 EUR

16.838,00 EUR

16.000 EUR

14.712,00 EUR

14.000 EUR 12.000 EUR 10.000 EUR 8.000 EUR 6.000 EUR 4.000 EUR 2.000 EUR 0,00 EUR Garantiekapital vor Übertrag Garantiezins 3,25 % 90,00 EUR

Garantiekapital nach Übertrag Garantiezins 1,75 % und Unisex

78,37 EUR

80,00 EUR 70,00 EUR 60,00 EUR 47,35 EUR

50,00 EUR 40,00 EUR 30,00 EUR 20,00 EUR 10,00 EUR 0,00 EUR Garantierente vor Übertrag Garantiezins 3,25 %

Garantierente nach Übertrag Garantiezins 1,75 % und Unisex

Beispiel: männlich, geb. 1964, mtl. Beitrag 51,13 EUR, Übertragung zum 01.01.2013

Begleitet wird das Thema »Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber« vom Übertragungsabkommen des GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft), um diese Vorgänge einfach und einheitlich zu regeln. Dieser vordergründig einfache Vorgang wird durch die Einführung der Unisextarife ab dem 21. Dezember 2012 noch komplexer und birgt erhebliches Haftungspotenzial für den Arbeitgeber. Welche Handlungsalternativen hat der Arbeitgeber bei den »mitgebrachten Versorgungen«? Die Regelungen zur Übertragung von Versorgungszusagen finden sich im § 4 BetrAVG. Daraus ergeben sich folgende Handlungsalternativen:


PORTABILITÄT ALS WETTBEWERBSVORTEIL

2. Ablehnung der Übernahme Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Versicherungsvertrag zu übernehmen. Nur für Zusagen ab dem 01.01.2005 muss er den Vertrag übernehmen. Bei diesen Zusagen folgt aus der Ablehnung der Übernahme per Versicherungsnehmerwechsel der Mindestanspruch des Arbeitnehmers auf eine Deckungskapitalübertragung. Bei allen anderen Zusagen – vor dem 01.01.2005 – kann der Mitarbeiter den Vertrag privat weiterführen oder beitragsfrei stellen. In Zeiten des Fachkräftemangels ist diese Alternative meistens keine echte Option. 3. Versicherungsnehmerwechsel Beim Versicherungsnehmerwechsel wird die Versicherung auf den neuen Arbeitgeber übertragen und eine neue Zusage

erteilt. Die Übertragung des Vertrages ist einfach durchzuführen und der bisher bestehende Vertrag wird zu den alten Bedingungen in vollem Umfang weitergeführt. Jedoch tritt der neue Arbeitgeber damit vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Vertrages ein. Bei diesem Verfahren liegen die Vorteile beim Arbeitnehmer, da sein Vertrag zu den alten Konditionen weitergeführt wird. Ein Vorteil, der auch in Bewerbungsgesprächen wirkungsvoll zum Einsatz kommen kann. Ein Zwischenfazit Will der übernehmende Arbeitgeber seinem neuen Mitarbeiter die alten Vertragsgrundlagen erhalten und sich Diskussionen sowie ein langwieriges Übertragungsverfahren ersparen, dann bleibt nur der Versicherungsnehmerwechsel. Dieser will aber wohl überdacht sein, da man in die

Rechte und Pflichten aus dem alten Vertrag eintritt. Ein Versicherungsnehmerwechsel kann einige Fallstricke beinhalten, die zu Haftungsrisiken führen können. Diese sind allerdings bei einer nur oberflächlichen Betrachtung des zu übernehmenden Vertrags nicht zu erkennen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass eine betriebliche Altersversorgung nicht nur aus einem Versicherungsvertrag besteht, sondern einen arbeits- und steuerrechtlichen „Mantel“ hat. Haftungsrisiken können sich ergeben zum Beispiel aus Beitragslücken aus der Vergangenheit, aus der Verwendung der Überschüsse, aus der Art der Zusage oder aus der Garantieform. Nachfolgend listen wir einige Beispiele auf, welchen wir in unserer langjährigen Praxis schon begegnet sind:

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PORTABILITÄT ALS WETTBEWERBSVORTEIL

Klausel in Satzung bei regulierten Pensionskassen

Überschusssystem in der betrieblichen Altersversorgung

Regulierte Pensionskassen können mit eigenen Rechnungsgrundlagen kalkulieren. Das führt vordergründig dazu, dass diese Pensionskassen im Vergleich zu unregulierten Pensionskassen und Lebensversicherungen, sehr hohe Leistungen versprechen. Allerdings haben diese Pensionskassen – vorgeschrieben durch das Versicherungsaufsichtsgesetz – zwingend eine sogenannte Sanierungsklausel in der Satzung. Diese Sanierungsklausel sieht vor, dass die Leistungen zu kürzen sind, falls der Kapitalstock nicht ausreicht, die zugesagten Leistungen zu erbringen. Sollte dieser Fall eintreten, dann muss der Arbeitgeber diese Kürzung ausgleichen

Ist vertraglich das Überschusssystem »Beitragsverrechnung« vereinbart, so sollte die Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Mitarbeiter eine Regelung enthalten, dass sein Verzicht auf Entgelt steigen kann, wenn die Überschüsse des Versicherers sinken. Ansonsten muss der Arbeitgeber für diese Differenz selbst gerade stehen.

Fondsgebundene Versicherungen ohne Beitragsgarantie Dies betrifft Versorgungen mit einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Bei dieser Zusageart steht der Arbeitgeber mindestens für die eingezahlten Beiträge des Arbeitnehmers in der Pflicht. Wird aufgrund einer negativen Fondsentwicklung die Summe der eingezahlten Beiträge zum Rentenbeginn nicht erreicht, kann der Arbeitnehmer mindestens die eingezahlten Beiträge während des Arbeitsverhältnisses fordern. Sieht der Versicherungsvertrag diese Mindestleistung nicht vor, steht der Arbeitgeber in der Haftung und sogleich in der Leistungspflicht.

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Einhaltung der geförderten Höchstgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung In der betrieblichen Altersversorgung gibt es staatlich geförderte Höchstgrenzen. Diese sollten eingehalten werden oder der Mitarbeiter muss über die Konsequenzen – Steuer- und/oder Sozialversicherungspflicht der Beiträge über der geltenden Höchstgrenze – informiert sein. Der RVM-Vertragscheck: Versicherungsnehmerwechsel leicht gemacht! Damit Sie als Arbeitgeber Ihrem neuen Mitarbeiter die Vorteile aus dem bisherigen Vertrag weiter bieten können, und bei einem Versicherungsnehmerwechsel trotzdem auf der sicheren Seite stehen, haben wir den RVM-Vertragscheck etabliert, welchen wir gegen ein einmaliges Honorar anbieten. Beim Vertragscheck werden alle haftungsrelevanten Punkte von uns abgeklärt. Besonderes Augenmerk legen wir hierbei zum Beispiel auch auf die Gestaltung von Garantien.

Wir geben uns nicht damit zufrieden, dass im Vertrag eine Garantie vereinbart ist, sondern prüfen auch, von wem die Garantie gewährt wird und wie diese gestaltet ist. Beispielsweise bei fondsgebundenen Verträgen kann es durchaus vorkommen, dass die Garantie von einem externen Garantiegeber, zum Beispiel einer Investmentgesellschaft, übernommen wird. Fällt dieser Garantiegeber allerdings durch eine Insolvenz aus, dann geht die Haftung auf den Arbeitgeber über. Das Ergebnis des Vertragschecks ist eine eindeutige und sachlich begründete Empfehlung. Der nächste Schritt ist die Umsetzung dieser Empfehlung. Alle Unterlagen, die Sie zur Umsetzung benötigen, werden von RVM besorgt und unterschriftsreif vorbereitet. Ihr RVM -Vorteil Sie profitieren von unserer unabhängigen und langjährigen Erfahrung in der Analyse von Versicherungsverträgen. Des Weiteren kommen wir durch unsere Vernetzung schnell und effizient zu allen benötigten Informationen. RVM-Kunden in der betrieblichen Altersversorgung können diesen Service mit reduzierten Honorarsätzen nutzen.

Ihr Ansprechpartner: Friedrich Flaig Tel. +49 7121 923-190 flaig@rvm.de


VOM RISIKOLOSEN ZINS ZUM ZINSLOSEN RISIKO

Die Geldmarktrendite wird gemeinhin als der risikofreie Zins dargestellt. Es wird unterstellt, dass man mit Geldmarkttiteln, also im Wesentlichen Staatsanleihen mit sehr kurzer Restlaufzeit, keinen Verlust erleidet. Selbst wenn die Zinsen steigen, was Anleihen regelmäßig zunächst einmal Kursverluste beschert, sind Geldmarktpapiere aufgrund der in Kürze fälligen Rückzahlung zum Nennwert kaum oder gar nicht betroffen. Will man den Erfolg von risikoreicheren Anlagen, also beispielsweise Anleihen mit längerer Laufzeit und/oder Aktien beziehungsweise entsprechende Fonds, messen, so setzen Anlagespezialisten die über den risikofreien Zins hinaus erzielte Rendite in Relation zum eingegangenen Risiko. Das Ergebnis ist die so genannte Sharpe Ratio.

Wer das Risiko scheut, der hat in der Vergangenheit auf Geldmarktanlagen oder Festzinsangebote gesetzt und allenfalls offene Immobilienfonds beigemischt. Letztere sind als sichere Anlageform ausgefallen. Die wenigen überlebenden offenen Immobilienfonds präsentieren sich zwar stark, sind jedoch einem Marktumfeld ausgesetzt, in dem eine beträchtliche Zahl offener Immobilienfonds aufgrund des Beschlusses zur Auflösung Immobilien im Gesamtwert von rund 27 Milliarden Euro verkaufen müssen. Verkaufsdruck bringt regelmäßig den Druck auf die Preise mit sich, weshalb wir heute die Ertragschance offener Immobilienfonds in Relation zum Marktrisiko äußerst skeptisch sehen. Für Anleger kommt erschwerend hinzu, dass ab dem Jahr 2013 nur noch bis zu 30.000

EUR abgerufen werden können. Ansonsten gelten Vorschriften zur Mindesthaltedauer und zur Kündigungsfrist, die Anleger mit bisher größeren Positionen in offenen Immobilienfonds eher abschrecken. Bleibt also als letzte Bastion risikofreier Anlagen das Sparbuch oder das Termingeldkonto beziehungsweise der Geldmarktfonds? Spätestens mit der Finanzkrise und dem Zusammenbruch der Lehman-Bank ist klar geworden, dass Banken keineswegs sicher sind. Einlagensicherungsfonds können Sicherheit letzten Endes nur in dem Rahmen ihrer eigenen Leistungsfähigkeit erbringen. Bankenrettungen, die den Steuerzahler viele Milliarden kosten, können nicht zum Dauerzustand werden, weil letzten Endes

die Leistungsfähigkeit des Staates dadurch zunehmend eingeschränkt wird. Dass Staaten vor Pleite nicht sicher sind, ist grundsätzlich keine neue Erkenntnis. Seit Jahrhunderten stehen Staatsbankrotte regelmäßig auf der Tagesordnung. Allein Russland war in den 90er-Jahren gleich zweimal zahlungsunfähig und Griechenland hat eine lange Tradition von Staatsinsolvenzen. Aber mal ehrlich: Haben wir nicht gedacht, dass mit einem vereinten Europa mit einer einheitlichen Währung solche Vorfälle der Vergangenheit angehören würden? Doch wenn neben Griechenland, Portugal, Italien und Spanien auch noch Frankreich schwächelt, dann könnte vielleicht schon bald die Frage sein, wer den letzten Retter, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, denn rettet, wenn es auch hier Probleme gibt.

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VOM RISIKOLOSEN ZINS ZUM ZINSLOSEN RISIKO

Aus welchem Blickwinkel man es auch immer betrachten mag – auch Optimisten werden nicht umhin kommen, der Anlage in Staatsanleihen ein gestiegenes Risiko zuzubilligen.

nativen für die Anleger – leisten, für Anleihen mit kürzerer Laufzeit praktisch gar keine Zinsen mehr zu zahlen. Offensichtlich finden sich genügend Anleger, die aufgrund ihrer Risikoaversion der Sicherheit (sprich der Verlustvermeidung) den Vorzug vor Rendite geben.

Höheres Risiko muss Anlegern im Normalfall mit höherer Renditeaussicht schmackhaft gemacht werden. Tatsächlich ist dies derzeit jedoch nicht der Fall. Die klare Abgrenzung der Anleger von Rettern zu (vorläufig) Geretteten setzt normale Betrachtungsweisen offensichtlich vollständig außer Kraft.

Allein zwischen Oktober 2011 und September 2012 hätten die Deutschen insgesamt 84,4 Milliarden Euro zu den inländischen Banken gebracht. Mehr als 80 Milliarden Euro floss in die täglich fälligen Sichteinlagen.

Während Staatsanleihen der schwächeren Volkswirtschaften teilweise zweistellige Renditen bieten müssen, um das Risiko zu kompensieren, kann es sich Deutschland derzeit – mangels Alter-

Neben der (vielleicht künftig trügerischen) Sicherheit der Anlage selbst ist jedoch nur eines sicher: Das Zinsniveau für Spar- und Geldmarktanlagen liegt – teilweise deutlich – unterhalb der offiziellen Geldentwer-

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tungsrate. Doch selbst wenn durch Lockvogel- und Wechselangebote verschiedenster Banken ein Zinssatz erzielt werden kann, der sich auf dem Niveau der (offiziell mitgeteilten) Geldentwertungsrate bewegt, so muss dieser Zinsertrag ja – vorbehaltlich der nicht gerade üppigen Freibetragsregelung – schließlich auch noch versteuert werden, wobei die Erhöhung des Abgeltungssteuersatzes nur eine Frage der Zeit sein dürfte. Wer Geld für einen kurzfristig anstehenden Termin wie beispielsweise eine absehbare Steuerzahlung oder die Tilgung einer Hypothek anlegen muss, dem bleibt keine Wahl. Er muss das Geld sicher anlegen, um zum vorgegebenen Termin in feststehender Höhe liquide zu sein. Die Geldentwertungsrate spielt dabei keine


VOM RISIKOLOSEN ZINS ZUM ZINSLOSEN RISIKO

Rolle, denn schließlich entwerten sich die Steuer- oder Hypothekenschuld umgekehrt gleichermaßen.

betrachtet) nachgegeben hätte. So besteht ein guter Puffer für zukünftige schlimme Ereignisse.

Doch vielfach treffen wir auf Anleger, die seit Jahren ihr Festgeld zu immer geringeren Zinssätzen prolongieren oder die mit Tagesgeld- oder Geldmarktanlagen das Sinken der Zinserträge gar nicht zeitnah realisieren. Meist gibt es gar keine konkreten Vorstellungen hinsichtlich eines Anlagehorizontes. Das Geld ist einfach auf dem Sparbuch oder dem Termingeldkonto, weil man keine Alternativen kennt oder gar glaubt, dass solche nicht vorhanden sind. Doch wer keine konkreten Vorstellungen hat, wann das angelegte Kapital eigentlich benötigt wird, der findet Möglichkeiten, bei geringen Schwankungen der Wertentwicklung (obere gelbe Linie in der Grafik) seine Ertragsaussichten deutlich zu steigern. Die Grafik zeigt beispielsweise das Depot, welches wir konkret für einen Mandanten umgesetzt haben, der als gerade noch erträgliche Obergrenze für einen temporären Schwankungsverlust einen Wert von 5% vorgegeben hatte. Nun sind wir nicht so naiv, anzunehmen, dass ein Depot, welches in der Vergangenheit (temporär) nicht mehr als 5% verloren hatte, sich auch für die Zukunft so entwickeln wird. Deshalb haben wir eine Depotzusammensetzung verschiedener konservativer Fonds gewählt, die in der Vergangenheit (auch über die Finanzkrise hinweg) tatsächlich nicht mehr als 2,4% (vom jeweils letzten Höchststand aus

sen wir die Depotzusammensetzung individuell an die Risikobereitschaft des Anlegers an, denn Ihre Sicherheit ist unsere Leidenschaft. Vereinbaren Sie doch einfach einen unverbindlichen Gesprächstermin mit uns. Gerne prüfen wir auch, ob Ihr bisheriges Depot (beispielweise bei Ihrer Hausbank) tatsächlich Ihren Vorstellungen hinsichtlich des Risikos entspricht. Nicht selten gibt es bei einem solchen Depotcheck böse Überraschungen, die eklatanten Handlungsbedarf signalisieren. Testen Sie uns!

Obere Linie = historischer Depotverlauf Mittlere Linie = Depotschwankungen maximal 2,5 % Untere Linie = Depotschwankungen maximal 5,0 %

Aber natürlich muss ein solches Depot auch gepflegt werden. So kann es auch in einem gut strukturierten Depot den einen oder anderen Fonds geben, der sich nicht so entwickelt, wie seine bisherige Historie dies verhieß. Aus diesem Grund bekommen wir für das Depot dieses Anlegers automatisch einen Warnhinweis, wenn ein bestimmtes Minus überschritten wird, um zu prüfen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um uns stets im Rahmen der Anlegervorstellungen zu bewegen. Natürlich ist das hier abgebildete Depot nur ein Beispiel. In jedem Einzelfall pas-

Ihr Ansprechpartner: Frank Wurster Tel. +49 7121 923-126 wurster@rvm-finanzen.de

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FORDERUNGSAUSFÄLLE IN DIESEM JAHR FAST VERDOPPELT

Oberflächlich gesehen erscheint die jüngste Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland unspektakulär zu sein: Die Anzahl scheint mit rund 30.000 zu stagnieren. 2013 wird ein Plus von einem Prozent erwartet. Doch wie aussagekräftig sind diese Zahlen?

Neben der reinen Anzahl der zahlungsunfähigen Schuldner spielt die Gesamthöhe der uneinbringlichen Forderungen eine gewichtige Rolle. 2011 wurden insolvenzbedingt noch insgesamt 20 Mrd. EUR ausgebucht. 2012 werden 37 Mrd. EUR erwartet. Ein Plus von 85%!

Umsatz 1.491 Mio. EUR Manroland (Druckmaschinen),

Umsatz 986 Mio. EUR Solon (erneuerbare Energien),

Umsatz 620 Mio. EUR Beluga (Reederei),

Umsatz 425 Mio. EUR

ziele gewähren müssen (und wer muss das nicht), heißt es weiterhin, das Debitorenrisiko penibel im Auge zu behalten. Die Bestimmungen von Basel III lassen vermuten, dass Bankkredite wieder restriktiver vergeben und weiter durch Lieferantenkredite ersetzt werden.

J. J. Sietas (Werft),

Umsatz 384 Mio. EUR

Ein anderer Indikator, der die reine Stückzahl relativiert, ist die Anzahl der Arbeitsplätze, die vernichtet werden. Nach Einschätzung der Creditreform waren in diesem Jahr mehr als 300.000 Arbeitsplätze betroffen, so das Handelsblatt. Ein Anstieg zum Vorjahr um mehr als 27%! Zieht man für 2012 Bilanz, war es wieder einmal ein Jahr der Großinsolvenzen:

Für 2013 ergibt sich ein gemischter Ausblick. Die weltweite Konjunkturschwäche lässt leider wenig Spielraum für Optimismus bei der Insolvenzentwicklung.

Schlecker (Drogerie), Umsatz 6.550 Mio. EUR Petroplus Deutschland (Raffinerie), Umsatz 4.208 Mio. EUR Pfleiderer (Holzwerkstoffe),

Blickt man gezielt nach Europa, dominiert die Euro-Krise. In der Presse überwiegen Artikel über die Krise auf dem europäischen Automobilmarkt sowie in der Transportbranche. Für Lieferanten, die Zahlungs-

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Schlott (Druckerei),

Umsatz 300 Mio. EUR Heitkamp (Bau),

Umsatz 263 Mio. EUR

Insbesondere die externe Beurteilung von Forderungsrisiken ist eine essentielle Entscheidungshilfe im Debitorenmanagement. Eine Kreditversicherung bietet die notwendigen Informationen, um Risiken zu erkennen und kalkulierbar zu machen. Fordern Sie unseren Kredit-Check für ein aussagekräftiges Angebot an!

Ihr Ansprechpartner: Björn Krasovc Tel. +49 7121 923-255 krasovc@rvm.de


WEIHNACHTSSPENDEN STATT WEIHNACHTSGESCHENKE

Ganz traditionell werden wir auch dieses Jahr wieder soziale Projekte finanziell unterstützen. Wir haben eine Vielzahl von Projekten geprüft und vier davon ausgewählt, welche wir mit einer Gesamtspendensumme von 10.000 EUR unterstützen. Diese Projekte wollen wir Ihnen hier kurz vorstellen.

KraKiaN – Kranke Kinder ans Netz Um kranken Kindern und ihren Familien zu helfen, gründeten Mitarbeiter der Kinderklink Tübingen im Jahr 1999 den Verein »Hilfe für kranke Kinder e.V.«. Dieser Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, Vorhaben der Kinderklinik Tübingen zu unterstützen, für die es keine oder nicht ausreichende öffentliche Fördermittel gibt. Die Kinderklinik in Tübingen fungiert als Kreiskrankenhaus, ist jedoch als Teil der Uniklinik ein Krankenhaus, welches eine Maximalversorgung bietet. So werden eine Vielzahl von Spezialambulanzen und Therapien vorgehalten. Kinder und Jugendliche in der Kinderklinik Tübingen haben Krebs, Mukoviszidose, Rheuma, Diabetes, eine Behinderung oder eine schwere Herzerkrankung. Sie müssen während der intensiven stationären Behandlung mit den Belastungen des Klinikalltags zu Recht kommen. Gerade in einer

solch schwierigen Situation ist die Verbindung zum sozialen Umfeld sehr wichtig. Mit Hilfe von KraKiaN sind die Kinder und Jugendlichen mit Laptops und Internetzugang direkt vom Krankenhausbett aus in Kontakt mit ihrer Familie und den Freunden. Das Projekt hilft ihnen auch, Anschluss an den Unterrichtsstoff ihrer Schule zu halten. Mailen, surfen, chatten oder an Videotelefonkonferenzen teilnehmen – all das ermöglicht KraKiaN. Diese vielfältigen Kommunikationsmöglichkeiten bedeuten für sie ein großes Stück »Normalität und Unabhängigkeit« – und das möchten wir gerne unterstützen. Vergessene Kinder e. V. Reutlingen Vergessene Kinder e. V. ist ein Verein zur Förderung von Kindern aus Familien, die von Sucht betroffen sind. Die Arbeit des Vereins gründet auf der Beobachtung, dass Kinder aus Familien die von Sucht

betroffen sind, unter seelischen Belastungen leiden. Diese können sich bis ins Erwachsenenalter hinein in seelischen Konflikten und Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung zeigen. Die Ziele des Vereins sind Aufklärung der Öffentlichkeit über die Auswirkungen von Suchterkrankungen in der Familie, Bewusstmachung der besonderen Situation von Kindern und Jugendlichen, Förderung von Suchtprävention, Initiierung von Weiterbildungsmaßnahmen und Bereitstellung von Beratungs- und Gruppenangeboten für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und Familien. Gerne helfen wir dabei mit unserer Spende. Anna und Marie – kleine und große Freundin Ein Projekt des Deutschen Kinderschutzbundes Ortsverein Reutlingen e.V. Das Projekt »Anna und Marie« wendet sich an

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WEIHNACHTSSPENDEN STATT WEIHNACHTSGESCHENKE

Mädchen und junge Frauen zwischen zwölf und 22 Jahren in schwierigen Lebenssituationen. Es stellt ihnen eine »große Freundin/Begleiterin« zur Seite. Die große Freundin unterstützt, stärkt den Rücken und hilft dem Mädchen durch Zuhören und durch gemeinsames Aushalten mehr Selbstakzeptanz und Selbstvertrauen aufzubauen. Ziele des Projektes sind: Befähigung von Mädchen, eine positive Identität zu entwickeln und ihr Leben eigenständig zu planen. Die Begegnungen von »Annas und Maries« benötigen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten und Räume. Um die Atmosphäre zu lockern und das Vertrauen zwischen den »Freundinnen« wachsen zu lassen sind zum Beispiel gelegentliche Besuche im Kino, Museum, Zoo oder Cafeteria-Besuche wichtig. Mit unserer Spende unterstützen wir die Qualifikation der »großen Freundin« und versetzten sie damit in die Lage, ehrenamtlich eine fachliche Begleitung der Mädchen bzw. der jungen Frauen sicher zu stellen.

Förderkreis Mukoviszidose e. V. Mukoviszidose ist nach wie vor nicht heilbar. Die Stoffwechselerkrankung lässt sich heute aber gut behandeln. Die Kinder und Jugendlichen benötigen dazu aber entsprechende Geräte und Medikamente, die oft sehr teuer sind. Der Förderkreis Mukoviszidose e.V. unterstützt seit 25 Jahren die Mukoviszidose-Ambulanz der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendmedizin in Tübingen und leistet Direkthilfe für bedürftige Patienten und deren Familien. Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die größtenteils am Existenzminimum leben, möchte der Verein helfen, ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Patienten werden mit der notwendigen Grundausstattung versorgt und bei der medizini-

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schen Behandlung unterstützt. Für viele wäre dieses sonst unbezahlbar. Wie schon im letzten Jahr, werden wir in jeder Ausgabe von RVM-AKTUELL in 2013 wieder eines dieser Projekte detaillierter vorstellen. Wir berichten, was mit den Spenden Positives bewegt werden konnte. Wir freuen uns darauf!

Motiviert durch das letztjährige Engagement und die positiven Rückmeldungen werden die RVM-Mitarbeiter, zusätzlich und in Eigenregie, mit einer Spende die Aktion Sterntaler unterstützen. Die Aktion Sterntaler fördert, stärkt und unterstützt benachteiligte Kinder. Sie ermöglicht ihnen die Teilnahme an Musikangeboten, Kreativkursen, Freizeiten und die Anschaffung von Noten, Instrumenten oder Sportbedarf. Wir freuen uns über das Engagement unserer Mitarbeiter!

Michael Friebe

Erich Burth

Ihre Ansprechpartnerin: Ute Zeile Tel. +49 7121 923-141 zeile@rvm.de


RVM – IN EIGENER SACHE

Über 140 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden mittlerweile die wertvollste Ressource bei RVM. Aus diesem Grunde ist es uns ein großes Anliegen, Ihnen einen tieferen Einblick zu geben, was sich bei uns »so tut«.

IMPRESSUM

Herausgeber RVM Versicherungsmakler GmbH & Co. KG und RVM Finanzmanagement GmbH & Co. KG Arbachtalstraße 22 72800 Eningen u. A. Tel. +49 7121 923-0 Fax +49 7121 923-200 www.rvm.de

Neue MitarbeiterInnen: Wir haben uns verstärkt durch: Frau Martina Pink

Sachbearbeiterin Komposit

Redaktionelle Verantwortung Thomas Gaugele

Unser Jahresrückblick im Bereich Personal: Aktive Arbeitsverhältnisse: 145 Mitarbeiter, davon 93 Frauen 52 Männer Ruhende Arbeitsverhältnisse: Drei MitarbeiterInnen sind in Elternzeit. Durchschnittsalter: insgesamt 36 Jahre Frauen 32 Jahre, Männer 42 Jahre

Ihr Ansprechpartner: Herr Thomas Gaugele Tel. +49 7121 923-155 gaugele@rvm.de

Eintritte 2012: gesamt 23 (ohne Aushilfen)

Satz www.arcusmarketing.de

Absolventen: Zwei Kauffrauen für Versicherungen und Finanzen/Finanzassistentin, Zwei Betriebswirtinnen (IHK). Zwei Ausbilderinnen AEVO Jubilare: Fünf Jubilare mit 10 jähriger Betriebszugehörigkeit

Ihre Ansprechpartnerin: Larissa Schadenberger Tel. +49 7121 923-147 schadenberger@rvm.de

Dieser Informationsdienst der RVMGruppe dient Ihrer persönlichen Unterrichtung über Neuerungen aus den Bereichen Versicherung und Vorsorge/Kapitalanlage. Für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Ausarbeitung keine Gewähr übernommen werden. Über Anregungen, Hinweise oder den Wunsch nach weiteren Informationen freuen wir uns.

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