RVM-AKTUELL 02/2014

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RVM-AKTUELL > II/2014

TOP-THEMEN DIESER AUSGABE:

STROMAUSFALL – EINE HERAUSFORDERUNG > S. 06

BETRIEBLICHE BERUFSUNFÄHIGKEITSVORSORGE > S. 10

ANHÄNGERHAFTUNG – KEINE UNTERSCHIEDLICHEN HAFTUNGSQUOTEN > S. 03


THEMEN DIESER AUSGABE

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Editorial Anhängerhaftung – keine unterschiedlichen Haftungsquoten von Zugmaschine und Anhänger Die Reise- und Warenlager-/Valoren-Versicherung Stromausfall – eine Herausforderung für Unternehmen und die Versicherungswirtschaft Insolvenzrechtliche Tücken Betriebliche Berufsunfähigkeits-Vorsorge Vermögensverwaltende Fondsstrategien – »Stets schaltbereit« Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus Produktausfällen Vorankündigung RVM-FORUM 2014 RVM – wir stellen uns vor Projekte der Weihnachtsspende 2013 RVM – in eigener Sache

EDITORIAL

Guten Tag, liebe Leserin, guten Tag, lieber Leser, herzlich willkommen zur zweiten Ausgabe von RVM-AKTUELL in 2014! Expertise und Kontinuität – das dürfen Sie von unserer Kundenzeitschrift erwarten. So finden Sie neben fachbezogenen Berichten zu den Themen Versicherungsschutz und Finanzen auch wieder Interessantes »rund um RVM« In diesem Sinne: Viel Spaß bei der Lektüre! Sicherlich haben Sie es schon bemerkt: Eine Neuerung gibt es! Ab sofort besteht die Möglichkeit, dass Sie sich bereits aus der VersandE-Mail unseres Newsletters per Klick die einzelnen Texte in vollem Umfang aufrufen können. Was sagen Sie zu diesem schnellen und direkten Weg? Über ein Feedback freuen wir uns. Einen schönen Sommer mit vielen erholsamen Urlaubstagen wünschen Ihnen

Michael Friebe

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Erich Burth


ANHÄNGERHAFTUNG – KEINE UNTERSCHIEDLICHEN HAFTUNGSQUOTEN VON ZUGMASCHINE UND ANHÄNGER

Was hat sich geändert nach dem Urteil vom 27.10.2010? In welchem Maße haften Unternehmen bei Verkehrsunfällen, die mit einem Fahrzeug samt Anhänger verursacht wurden? Nachdem der Gesetzgeber vor einigen Jahren die Anhängerhaftung neu regelte, hat kürzlich der Bundesgerichtshof ( BGH ) hierzu geurteilt. Dies hat Folgen für die Schadenregulierung.

Situation

Grundlage

Bei einem Kraftfahrzeug mit Anhänger, also einem Gespann, liegt eine Doppelversicherung vor, unabhängig davon, ob der Anhänger von einem PKW, LKW oder einer Zugmaschine gezogen wird. Demzufolge gilt bei einem durch ein Gespann verursachten Schaden grundsätzlich eine Haftungsquote von je 50 % für das Zugfahrzeug und für den Anhänger. Dies hat der BGH in seinem Urteil entschieden. Die Haftungsquote richtet sich nicht danach, ob der Schaden durch das Zugfahrzeug oder den Anhänger verursacht wurde. Denn der BGH geht davon aus, dass Zug und Anhänger eine Betriebseinheit darstellen (BGH-Urteil vom 27.10.2010, Az.IV ZR 279/08).

Die Entscheidung des BGH beruht auf der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) im Jahr 2002, mit der eine eigenständige Anhängerhaftung eingeführt wurde. Eine subsidiäre Anhängerhaftung besteht nach Ansicht der obersten Bundesrichter nicht, weil der Gesetzgeber mit der Änderung des StVG die Betriebsgefahr des Anhängers mit der Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs gleichgesetzt hat. Daher bestehe eine Betriebs- und Haftungseinheit, in der keine unterschiedlichen Haftungsquoten angewendet werden können. »Das Urteil korrigiert die bisherige in der Schadenabwicklung vorherrschende Auffassung, wonach die Haftung grundsätzlich beim Zugfahrzeug lag und eine Haftung des Anhängers nur subsidiär in Betracht kam.« Dies war beispielweise immer so, wenn beim Zugfahrzeug der Halter nicht zu ermitteln war.

Text Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des KFZs und der des Anhängers den Schaden je zur Hälfte im Innenverhältnis zu tragen.

ert sind. Dies dürfte vornehmlich bei gewerblichen Fahrzeugvermietern der Fall sein. Ebenso können Speditionen betroffen sein, sofern diese – wenn auch nur gelegentlich – Anhänger oder Zugfahrzeuge an Dritte weitergeben. Die Versicherer regressieren daher diejenigen Gespannschäden, in denen ein fremdversicherter Anhänger beteiligt ist. Daher steigt der potenzielle Schadenaufwand für Anhänger deutlich. Als Folge dieser Rechtslage wird mit erheblichen Steigerungen des Schadenrisikos für Anhänger gerechnet, so dass hier eine Neukalkulation der Beiträge erforderlich sein wird. In jedem Fall wird es für alle Beteiligten zukünftig noch wichtiger sein, die Verwendungsart und den Anteil der »Fremdvergabe« der Fahrzeuge genau zu kennen und entsprechend dokumentieren zu können.

Auswirkungen Das Urteil hat für diejenigen Schadenfälle erhebliche Auswirkungen, in denen Zugfahrzeug und Anhänger bei unterschiedlichen Versicherungsunternehmen versich-

Ihre Ansprechpartnerin: Martina Hackenberg Tel. +49 7121 923-135 hackenberg@rvm.de

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DIE REISE- UND WARENLAGER-/VALOREN-VERSICHERUNG

Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form der Versicherung für Schmuck- und Uhren-Hersteller und/oder -Händler, Juweliere sowie Edelmetall-, Münz- oder Briefmarken-Händler, die nur noch von wenigen Versicherern angeboten wird und auch nur von einigen Spezialisten bearbeitet werden kann. Mit Herrn Lothar Dreiocker ist einer dieser Spezialisten seit dem 01.04.2014 für RVM tätig (angesiedelt in der Abteilung Transport/Logistik unter der Leitung von Herrn Sven-Stephen Petersmarck). Seit 1992 bearbeitet Herr Dreiocker, eigenverantwortlich und mit weitreichenden Vollmachten ausgestattet, dieses spezielle Versicherungssegment.

Warum ist die Reise- und Warenlager- /Valoren-Versicherung für diesen Kundenkreis so wichtig? Zunächst ist festzuhalten, dass sich hier teilweise sehr hohe Werte am Domizil der zuvor genannten Unternehmen befinden. Außerdem werden diese Werte im Rahmen der Geschäftstätigkeit häufig transportiert – sei es während der Mitführung auf Geschäftsreisen, zu Verkaufsverhandlungen bei Kunden oder um auf Messen/Ausstellungen präsentiert zu werden. Hinzu kommt, dass insbesondere verkaufte Waren oder Auswahlsendungen mit diversen Beförderungsunternehmen zu den jeweiligen Käufern transportiert und anschließend gegebenenfalls auch wieder zurück geschickt werden (Retouren, Rücksendungen). Die Waren der betreffenden Unternehmensarten unterliegen vielfältigen Gefahren. Bei Schäden durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung kann unter Umständen ein sehr hoher materieller Schaden für das betroffene Unternehmen entstehen, welcher oftmals nicht abgefangen werden kann und somit enorme wirtschaftliche Probleme aufwirft (bis hin zur Insolvenz). Welcher Versicherungsschutz besteht? Versichert ist die Ware im Rahmen einer Allgefahrendeckung insbesondere gegen Schäden durch Raub, räuberische Erpressung, Überfall, Einbruch-Diebstahl und Verlust/Abhandenkommen während der

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Beförderung. Aber auch die stationären Risiken wie Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel sind mit abgedeckt. Weitere Risikosegmente sind ebenfalls mitversichert, wie zum Beispiel Diebstahl bei Verkaufsverhandlungen/Trickdiebstahl. Zusätzliche Bausteine wie Beschädigung von Behältnissen und Einrichtungen, Messestand, Zölle oder die EinfuhrUmsatzsteuer können ebenfalls mitversichert werden. Die Möglichkeit der Mitversicherung der technischen Betriebseinrichtung rundet den Deckungsumfang ab, schließt ihn aber nicht. So kann zum Beispiel für Juweliere auch noch das Schaufenster-Risiko mit abgedeckt werden. Der Geltungsbereich kann individuell gestaltet werden, aber auch eine weltweite Deckung ist bis auf einige wenige Länder (beispielhaft die Staaten der ehemaligen Sowjetunion, Nordkorea) möglich. Grundsätzlich gilt, dass es jederzeit möglich ist, nach Abstimmung vor Risikobeginn Einzelabsprachen zu treffen. Zusätzlich zum üblichen Umfang des Versicherungsschutzes werden mit unserem Versicherungskonzept weitere Kostenpositionen abgedeckt, wie zum Beispiel: Aufräumungs- und Abbruchkosten Bewegungs- und Schutzkosten Provisorische Sicherung und Erstmaß-

nahmen nach einem Einbruch-Diebstahl oder eines Versuchs dazu Kosten für eine schadenbedingte Neudekoration


DIE REISE- UND WARENLAGER-/VALOREN-VERSICHERUNG

Kosten durch behördliche Auflagen nach einem Einbruch-Diebstahl oder eines Versuchs dazu Nachsorgebetreuung nach Raub/Er pressung/Überfall Schadenabwendungs- bzw. Schadenminderungskosten Schlossänderungskosten nach einem Einbruch-Diebstahl oder eines Versuchs dazu. Was ist versichert?

wöhnlichen Verlust beziehungsweise Diebstahl während des Versandes, Überfall, Erpressung bis zum Raub einer kompletten Kollektion, wobei die Täter immer dreister, aber auch immer brutaler vorgehen. So fahren die Täter beispielsweise immer öfters mit einem PKW rückwärts in Schaufensterscheiben (damit sich der Airbag nicht entfaltet). Auch das elektronische Stören der Fahrzeugverriegelung ist eine häufig festzustellende Vorgehensweise der Täter.

Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Rohmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate und sonstige Vorräte, Verpackungen, Aufmachungen, Displays und DekoArtikel, unabhängig davon, ob es sich um eigene Ware oder um von Dritten überlassene Ware handelt.

Leider bleibt auch festzuhalten, dass in den Medien – insbesondere im TV – immer wieder Berichte veröffentlicht werden, die geradezu als Anleitung für die entsprechenden Täterkreise dienen.

Kundenfreundliches Wording

Ein wichtiger Hinweis

Durch eine weitgehende Pauschalierung wird ein einfaches Handling für alle Beteiligten erreicht. Hinzu kommt eine flexible Vertragsgestaltung, jeweils abgestimmt auf die speziellen Kundenbelange.

Natürlich ist auch eine diskrete Behandlung dieses sensiblen Bereiches erforderlich, denn schließlich hat man es hier mit vertraulichen Firmendetails zu tun wie zum Beispiel die vorhandenen Werte, die Art und Weise der Unterbringung (Tresore/Warenschränke/Vitrinen/Schaufenster) sowie die mechanischen (Rollgitter) und elektronischen (Einbruchmeldeanlagen) Sicherungen.

Schadenbearbeitung Selbstverständlich stehen wir auch im Schadenfall – vom 08/15-Ereignis bis zum worst case – an der Seite unserer Kunden. Mit weitreichenden Vollmachten ausgestattet, erlaubt uns dies, für den Kunden eine optimale Regulierung zu erreichen. Das Schadenspektrum reicht vom ge-

Warenlager-/Valoren-Versicherung«. Herr Dreiocker und das mit ihm zusammenarbeitende Team unterbreiten Ihnen gerne ein umfangreiches und maßgeschneidertes Angebot mit einem auf Ihre speziellen firmenspezifischen Bedürfnisse abgestimmten Versicherungsschutz!

Fazit Bitte betrachten Sie die vorstehenden Informationen als kleinen Teil des doch recht umfangreichen Themas »Reise- und

Ihr Ansprechpartner: Lothar Dreiocker Tel. +49 7121 923-1228 dreiocker@rvm.de

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STROMAUSFALL – EINE HERAUSFORDERUNG FÜR UNTERNEHMEN UND DIE VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT

Wo erfolgt die Erzeugung von Strom und wie werden Schwankungen ausgeglichen? Im Wesentlichen können die Stromerzeuger wie folgt gegliedert werden: · Grundlastkraftwerke (Kernkraftwerke, Braunkohlewerke etc.) erzeugen Strom im 24h Betrieb · Mittellastkraftwerke (Steinkohlekraftwerke, Gasturbinenkraftwerke etc.) erzeugen überwiegend tagsüber Strom · Spitzenlastkraftwerke (Gasturbinenkraftwerke, Öl-Kraftwerke, Pumpspeicherkraftwerke etc.) erzeugen Strom je nach Bedarf Darüber hinaus erfolgt zusätzliche Stromerzeugung mittels Windkraft und Photovoltaik. Schwankungen im Stromnetz zwischen Einspeisung und Entnahme sind nicht unüblich. Normalerweise werden diese vom Netzbetreiber automatisch aus Kraftwerken abgerufen; in eher seltenen Fällen erfolgt eine telefonische Anweisung an den Stromlieferanten. Welche Entwicklungen haben dazu geführt? Seit Ende der 90er-Jahre wird zunehmend über nationale Grenzen hinweg mit Strom gehandelt – schlichtweg aufgrund der

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nicht unerheblichen Preisunterschiede innerhalb Europa. Allerdings sind die Übertragungskapazitäten der Grenzkuppelstellen begrenzt. Bedingt durch die gestiegene Nachfrage der Handelsgeschäfte wird oftmals die Kapazitätsgrenze der Leitungen überschritten, wodurch entsprechende Netzengpässe entstehen. Werden die Stromnetze über die Grenzen hinweg überwacht? Bereits 1951 wurde ein internationales Verbundnetz in Europa mit zuletzt 24 EULändern aufgebaut. In späteren Jahren wurden immer wieder Organisationen zum Zusammenschluss von Netzbetreibern ins Leben gerufen. Seit 2009 erfolgt die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die ENTSO-E (European Network of Transmission System Operators für Electricity) mit derzeit 14 Netzbetreibern in 34 Ländern. Insgesamt handelt es sich hierbei um in etwa 270.000 km Übertragungsleitungen, welche ca. 525 Millionen Menschen mit Strom versorgen. Zweck dieser Verbundsysteme war im Wesentlichen die Erhöhung der Versorgungssicherheit sowie auch die Vermeidung von zu-

sätzlich erforderlichen Investitionen für Ersatzkraftwerke. Das europäische Hochspannungsnetz ist grundsätzlich so dimensioniert, dass ein spontaner Stromausfall von 3.000 MW sicher kompensiert werden kann. Wie wird der Problematik begegnet? Die Nachfrage an Übertragungskapazitäten muss aufgrund der geschilderten Argumente beschränkt werden. Darüber hinaus wird den durch Preisunterschiede verursachten Netzengpässen durch ein Engpassmanagement begegnet. Zusätzlich wurde unter anderem für die Länder Deutschland, Österreich, Frankreich und die Schweiz eine Gebotszone geschaffen, für welche ein anerkannter Referenzpreis (täglicher Preisindex) Gültigkeit hat. Das Energiewirtschaftsgesetz gestattet und verpflichtet den Übertragungsnetzbetreibern die Beseitigung von Gefährdungen und/oder Störungen durch netzund/oder marktbezogene Maßnahmen. Des Weiteren können Stromtransite oder Verbrauchsanlagen (zum Beispiel der Industrie) entschädigungslos abgeschaltet werden.


STROMAUSFALL – EINE HERAUSFORDERUNG FÜR UNTERNEHMEN UND DIE VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT

Welche Institutionen sind besonders gefährdet? Laut Bundesministerium des Inneren sind kritische Infrastrukturen »Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden …«. Ein bedeutender Stromausfall würde sich demnach vornehmlich auf das Gesundheitswesen, die Medien, die Behörden, die Telekommunikation, die Verkehrswege, Versorgungsanlagen und Kreditinstitute auswirken. Innerhalb der Gesellschaft wird das Risiko eines Versorgungsausfalls als eher gering angenommen. Stromausfälle sind zwar bekannt, werden aber als begrenzt und nicht furchterregend wahrgenommen. Die Vernetzung kritischer Infrastrukturen und Kaskadeneffekte sind in der Bevölkerung kaum bekannt. In der Praxis muss aber mit folgenden Szenarien gerechnet werden:

Hohe Anzahl an Unfällen Personen stecken in Aufzügen fest Heizungen laufen nicht mehr Telefon- und Mobilnetz ist nach kurzer

Zeit nicht mehr verfügbar Kein Internet mehr Probleme beim Zahlungsverkehr Ausfall der Tankstellen Probleme im Bereich der Landwirt-

Unregelmäßigkeiten der Lieferung abgedeckt. Versichert gelten Sachschäden an elektrischen/elektronischen Geräten, Verderb von Waren sowie die Betriebsunterbrechung infolge der Unterbrechung der Stromlieferung. Diesem komplexen Thema werden wir in der nächsten Ausgabe von RVM-AKTUELL einen separaten Artikel widmen.

schaft Probleme bei der Wasserversorgung Hohe Anzahl an Bränden

Inwiefern setzen sich die Feuerwehren mit dieser Thematik auseinander? Aktuell laufen Planungen der öffentlichen Feuerwehren im Hinblick auf die Treibstoffversorgung, die Netzversorgung der Feuerwachen und Feuerwehrhäuser sowie Maßnahmenpläne zum Stromausfall.

Fazit Die Vergangenheit hat uns gelehrt, dass die Gefahr eines weitflächigen Stromausfalls durchaus gegeben ist. Neben der präventiven Vorbeugung durch Gesetzgeber und Institutionen sollte jedes Unternehmen im Sinne eines ganzheitlichen Risiko Managements die eigenen Infrastrukturen hinterfragen und entsprechende Maßnahmen ableiten.

Gibt es versicherungstechnische Lösungsformen für das Risiko Stromausfall? Der Versicherungsmarkt bietet für dieses Ausfallszenario verschiedene Lösungen an. Hierbei gelten der Ausfall der öffentlichen Elektrizitätsversorgung oder aber

Ihr Ansprechpartner: Joachim Roth Tel. +49 7121 923-273 roth@rvm.de

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INSOLVENZRECHTLICHE TÜCKEN

Wird über das Vermögen eines Kunden das Insolvenzverfahren beantragt, so ergeben sich erhebliche Probleme. Die Ware ist weg. Die Forderung ist offen. Ein Forderungsausfall ist vorprogrammiert. Der Eigentumsvorbehalt (EV) kann dies in gewissem Maße »abfedern«. Aber es kann noch viel schlimmer kommen.

Die Regelungen zum EV nebst Erweiterungsformen sollten vollständig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Diese müssen dann wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Hieran scheitert dieses Sicherungsrecht bereits in vielen Fällen. Ein Insolvenzverwalter verlangt vom Lieferanten regelmäßig den Beweis der Vereinbarung des EV. Am Besten ist es, wenn der Kunde die AGB unterzeichnet hat. Diese Vereinbarung ist auch für den Insolvenzverwalter unanfechtbar. Leider dürfte so etwas in den seltensten Fällen vorliegen. Der EV muss bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart sein. Sofern der Lieferant nicht mit Auftragsbestätigungen arbeitet, befinden sich die AGB in der Regel auf der Rückseite der Rechnung. Da die Rechnung jedoch das Ende der Abwicklung des Kaufvertrages bildet, gibt es hier Schwierigkeiten. Zunächst muss auf der Vorderseite ein deutlich erkennbarer Hinweis auf die rückseitig abgedruckten AGB existieren und dann müssen solche Rechnungen regelmäßig versandt werden. Die Rechtsprechung spricht in einem Fall von fünf solcher Rechnungen in einem Halbjahr. Wer einen Kunden nur ein- bis zweimal im Jahr beliefert, kann sich darauf nicht berufen. Noch schlimmer ist es, wenn der EV ausschließlich auf den Lieferscheinen abgedruckt ist. Dann muss eine vertretungsberechtigte Person des Kunden den Lieferschein abgezeichnet haben. Und zwar jeden Lieferschein einzeln, sonst lässt sich dies nicht durchsetzen.

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Es ist unmittelbar festzustellen, wieviel Ware noch beim Kunden vorhanden ist, verarbeitet ist oder bereits bei dessen Abnehmer liegt. Ware, deren Existenz der Gläubiger dem Insolvenzverwalter nicht beweisen kann, berücksichtigt dieser üblicherweise nicht. Wird der Gläubiger erst verspätet nach der Insolvenz aktiv und die Vorräte sind teilweise verbraucht, so muss man sich in aller Regel mit dem zufrieden geben, was noch vorhanden ist. Gleichzeitig muss sowohl gegenüber dem Kunden wie dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Verfügungsverbot ausgesprochen werden. Beide dürfen dann nicht mehr über die Ware verfügen. Ist das Eigentum auf diese Weise gesichert und der Insolvenzverwalter hat diesen anerkannt, gilt es »nur« noch, dies in der Verwertung geltend zu machen. Auch hier muss man auf der Hut sein, dass im Rahmen der Absonderung (der Insolvenzverwalter verwertet für den Gläubiger und erhält dafür auch noch eine prozentuale Vergütung) die Ware nicht unter Preis verkauft wird und man wiederrum das Nachsehen hat. Der zweite Schritt ist die Warenkreditversicherung, die hoffentlich abgeschlossen wurde. Auch hier ist die Vereinbarung des EV üblicherweise Voraussetzung. Sobald das Verfahren eröffnet wird tritt der Schadensfall ein und wird entschädigt. Verläuft das Procedere wie beschrieben, ist der Ärger groß, aber bestmöglich verlaufen. Häufig stellt sich die Lage jedoch anders dar: Der Insolvenzverwalter hat umfangreiche Anfechtungsrechte. Diese betreffen


INSOLVENZRECHTLICHE TÜCKEN

Zahlungen, die in einem gewissen Zeitraum vor dem Eingang des Insolvenzantrages geflossen sind. Diese Anfechtungsrechte haben derzeit große Konjunktur, denn der Bundesgerichtshof (BGH) wird hier immer insolvenzverwalterfreundlicher und öffnet den Anfechtungen Tür und Tor. Dreh- und Angelpunkt ist derzeit § 133 InsO, die sogenannte Vorsatzanfechtung. Diese Anfechtungsmöglichkeit birgt die Gefahr, dass zehn Jahre vom Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht in die Vergangenheit zurück angefochten wird. Und zwar auch Zahlungen auf Rechnungen, die berechtigt waren. Die Voraussetzungen sind, dass zu diesem Zeitpunkt eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorlag. Die Definition beinhaltet, dass der Schuldner 10% seiner Verbindlichkeiten binnen drei Wochen nicht erfüllen kann. Darüber hinaus gibt es verschiedenste Beweiserleichterungen für den Insolvenzverwalter. Die nächste Voraussetzung ist, dass der Schuldner damals in der Kenntnis zahlte, dass er andere Gläubiger benachteiligte. Auch hier hat die Rechtsprechung die Messlatte gering angesetzt: Diese Kenntnis liegt vor, wenn er weiß, dass, wenn er an das eine Unternehmen zahlt, einen anderen Gläubiger nicht bezahlen kann. Bis dahin besteht die Problematik, dass alle diese Voraussetzungen im Unternehmen und im Kopf des Schuldners vor sich gehen, in den man selbst nicht hineinsehen kann. Sie mögen vorliegen

oder nicht, man wird es erst im Nachhinein erfahren. Eine weitere Hürde, die der Gesetzgeber für diesen Anfechtungsanspruch gesetzt hat, war, dass der Gläubiger diesen Vorsatz oder die Zahlungsunfähigkeit erkennen musste. Da der Insolvenzverwalter die Voraussetzung seines Anfechtungsanspruches beweisen muss, dachte der Gesetzgeber, hiermit eine ausreichende Schwelle aufgebaut zu haben. Doch nun kommt der BGH ins Spiel, der dies nivelliert. Die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes wird pauschal bejaht, da zumindest im unternehmerischen Geschäftsverkehr bekannt sei, dass der Schuldner mehrere Geschäftspartner und Gläubiger hat und somit eine Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei der Zahlung an ihn selbst vorläge. Wer also schon einmal bei einem Kunden eine Rechnungsbegleichung in Raten akzeptiert hat oder Zahlungsaufschübe eingeräumt hat, ist von solchen Anfechtungen potenziell betroffen und gefährdet. Hier hat sich die Rechtsprechung weit von der gesetzgeberischen Intention weg entwickelt und stellt ein ernstes Problem dar. Die Insolvenzverwalter spielen auf dieser Klaviatur und steigern sich aktuell geradezu in diese Ansprüche hinein, zumal der Löwenanteil solcher Einnahmen in ihre Vergütung fließt. Es hat sich massive Kritik in Industrie und Handel geregt und es gibt Aktivitäten, eine Gesetzesänderung herbeizuführen. Dies

hat insoweit bereits gefruchtet, als einerseits der BGH in aktuellen Entscheidungen etwas »zurückrudert« und die Änderung dieser Vorschriften für die aktuelle Legislaturperiode im Koalitionsvertrag vorgesehen ist. Eine ähnliche Entwicklung nahm die Rechtsprechung vor zehn Jahren in Bezug auf das Recht des vorläufigen Insolvenzverwalters, Lastschrifteinzüge zu widerrufen. Hier hat es eines erbitterten Kampfes zwischen zwei Senaten des BGH bedurft, bis sich diese Rechtsprechung ab dem Jahr 2010 auf ein anwendbares Niveau zurückentwickelte. Für das vorliegende Problem gibt es aber nur den einen – insolvenzverwalterfreundlichen – Senat beim BGH, so dass es der Gesetzesänderung bedarf. Ob, wann und in welcher Form diese kommt, weiß man aber noch nicht. Mit freundlicher Unterstützung von: Marcus Schäfer, Rechtsanwalt Schäfer · Valerio, Rechtsanwälte, Q 4, 18, 68161 Mannheim

Ihr Ansprechpartner: Bernd Hammelehle Tel. +49 7121 923-266 hammelehle@rvm.de

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BETRIEBLICHE BERUFSUNFÄHIGKEITS-VORSORGE

Montagmorgen – und ein Kollege kommt nicht zur Arbeit. Kaum zu fassen, aber der Kollege war doch nie länger krank – und jetzt fällt er für immer aus oder zumindest für eine längere Zeit. So oder ähnlich beginnen viele Geschichten zur Berufsunfähigkeit. Eine Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) gilt als unverzichtbar, doch nur jeder Fünfte hat eine Vorsorge getroffen. Warum eigentlich?

Die häufigste Fehleinschätzung ist die fatalste: Beinahe drei Viertel der Deutschen wiegen sich in Sicherheit, obwohl sie es nicht sind. Sie vertrauen auf ihre Unfall- oder Lebensversicherung. Vielen ist noch immer nicht bewusst, dass die gesetzliche Rentenversicherung lediglich bei Erwerbsunfähigkeit eine Leistung vorsieht. Dabei wird auf jegliche Tätigkeiten verwiesen, die theoretisch ausgeübt werden können. Denn eine Arbeitsplatzgarantie gibt es weder für Gesunde und erst recht nicht für gesundheitlich eingeschränkte Menschen. Einen angemessenen Versicherungsschutz kann nur die Berufsunfähigkeitspolice bieten. Weitere Gründe, weshalb viele Arbeitnehmer keinen BU-Schutz haben, sind: Relativ hohe Versicherungsprämien – je

nach beruflicher Tätigkeit; Viele Gesundheitsfragen, die abschre-

cken können; Restriktive Annahmerichtlinien der Ver-

sicherer;

rung gehört die BU-Versicherung zwischenzeitlich zu den wichtigsten Versicherungen, gerade auch für junge Berufseinsteiger, deren gesetzlicher Schutz erst nach 60 Beitragsmonaten greift. Und keiner von uns hat den Freibrief, dass er bis zum Altersrentenbeginn gesund bleibt. Stellen Sie sich einmal vor, dass bereits ein monatlicher Absicherungsbedarf von 1.000,00 EUR für einen jungen Menschen im Alter von 32 Jahren bis zum Rentenbeginn im Alter von 67 sich eine Gesamtsumme von 420.000,00 EUR errechnet. Berücksichtigt man eine Inflation von nur 1,5 % p.a. summiert sich dieser Betrag auf über 550.000,00 EUR. Oft bekommen wir zu hören: »Ich arbeite im Büro, wann soll ich da schon berufsunfähig werden?« Die Statistiken zeigen es deutlich. Heute sind vor allem psychische Erkrankungen und Rückenleiden verantwortlich für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Beruf (fast 50 % der Ursachen) – Tendenz steigend!

Ablehnungen oder Risikozuschläge bei

bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen; Vielfalt an Tarifvarianten und Produktkombinationen, so dass ein Durchblick im »Dschungel« fehlt; Fehleinschätzung über das tatsächliche Risiko. Neben einer privaten Haftpflichtversiche-

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Wie lässt sich nun dieses Risiko in geeigneter Weise absichern? Neben einer privaten BU-Versicherung, die aus dem Nettoeinkommen zu bezahlen ist und in der Tat für den Versicherer viele Gesundheitsfragen zu beantworten sind, besteht die Möglichkeit den Versicherungsschutz über einen

betrieblichen Rahmenvertrag zu plazieren. Die wesentlichen Vorteile eines betrieblichen Rahmenvertrages sind: Die Beiträge können analog der betrieb-

lichen Altersversorgung vom Bruttolohn umgewandelt werden. Dabei sind die Höchstbeträge des § 3, 63 EStG (in 2014 monatlich 238 EUR) zu beachten. Durch die Bruttoentgeltumwandlung reduziert sich der Nettoaufwand um circa 50% (je nach persönlichem Steuersatz und Einkommen); Günstige Firmenkonditionen; Vereinfachte Aufnahmeverfahren, das heißt wesentlich weniger Angaben zu den Gesundheitsverhältnissen. In der Regel reichen zwei Fragen zur Dienstfähigkeit aus. Gewinnanteile aus den Versicherungsbeiträgen werden verzinslich angesammelt und kommen bei Vertragsende oder im Leistungsfall durch erhöhte Versicherungsleistungen zur Auszahlung. Auch wenn im Leistungsfall die monatlichen Rentenzahlungen aus einer betrieblichen BU-Versicherung mit Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken- und Pflegeversicherung) belegt und grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen sind, so ist das Modelle der betrieblichen BUVersicherung kostenmäßig gegenüber einem privaten BU-Vertrag weit überlegen wie nachfolgendes Beispiel zeigt:


BETRIEBLICHE BERUFSUNFÄHIGKEITS-VORSORGE

Privatvertrag (MetallRente) Beitrag aus Netto

Betrieblicher Rahmenvertrag Beitrag aus Brutto

Maschinenbautechniker

Maschinenbautechniker

830,00 EUR

1.000,00 EUR**

Tarifbeitrag des Versicheres

72,50 EUR

76,04 EUR

Zahlbeitrag nach Gewinnverrechnung***)

48,58 EUR

Vergleichsberechnung

BU-Rente garantiert

abzgl. Steuerersparnis *)

0,00 EUR

24,97 EUR

abzgl. Sozialversicherungsersparnis *)

0,00 EUR

15,54 EUR

Nettoaufwand monatlich

48,58 EUR

35,53 EUR

Nettoaufwand kumuliert

18.654,72 EUR

13.643,52 EUR

Mögliche Ablaufleistung aus GA ***)

14.500,00 EUR

Nach Abzug von Steuer- und Sozialversicherung von ca. 20 % verbleiben

11.600,00 EUR

Effektiver Gesamtaufwand

*)

18.654,72 EUR

2.043,52 EUR

Selbstverständlich gelten auch bei der betrieblichen BU-Versicherung dieselben Regelungen für einen Arbeitgeberwechsel, der Übertragbarkeit oder der privaten Fortführung analog der betrieblichen Altersversorgung. Mit einer betrieblichen BU-Versicherung haben auch diejenigen Mitarbeiter eine Chance auf einen Versicherungsschutz, die bei einem privaten Einzelvertrag wegen »unbezahlbaren« Prämien oder Gesundheitsfragen außen vor bleiben. Je nach dem, ob ein Rahmenvertrag mit Arbeitgeberbeteiligung ausgestaltet ist, kann die Versicherbarkeit sogar durch Kontrahierungszwang garantiert sein. Betriebliche Vorsorge ist dann sinnvoll, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer davon profitieren. Die Unternehmer können durch die Implementierung eines BU-Rahmenvertrages die Attraktivität des Arbeitsplatzes verbessern und durch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge die Lohnnebenkosten reduzieren. Mitarbeiter, die an einem BUSchutz interessiert sind und diesen nur über einen betrieblichen Rahmenvertrag erhalten können, sind motivierte Mitarbeiter fürs Unternehmen. Gerne informieren wir Sie über weitere Details.

Alter 33, BU-Rente bis Alter 65, St-Kl.1/0 Bruttogehalt 3.500 EUR.

**) Bei BAV werden im Leistungsfall KV/PKV-Beiträge von ca. 17 % abgezogen. Somit ca. 830 EUR netto, analog Privatvertrag. ***) Die Gewinnanteile sowie die Steuer- und Sozuialversicherungserparnis sind Momentaufnahmen und können nicht für die gesamte Vertragslaufzeit garantiert werden.

Ihr Ansprechpartner: Josef Maier Tel. +49 7121 923-156 maier@rvm.de

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VERMÖGENSVERWALTENDE FONDSSTRATEGIEN – »STETS SCHALTBEREIT«

Eine alte Binsenweisheit der Finanzwelt besagt, dass sich die Geschichte stetig wiederholt. Alles sei schon mal da gewesen. Das mag sein – und wir können es nicht widerlegen. Allerdings scheint es uns so, als ob sich an das, was da auf uns zukommt, niemand so recht erinnern kann.

Eine weitere Binsenweisheit ist, dass vermiedene Verluste nicht erst aufgeholt werden müssen. So reichen bei einem Verlust von rund einem Drittel 50 % Plus aus, um den Ausgangswert zu erreichen – während bei 50 % Verlust bereits 100 % Plus erforderlich sind, um wieder zum Ausgangspunkt zu gelangen. Die Darstellung mag aus mathematischer Sicht korrekt sein, doch ist sie für die Praxis wenig relevant, da Anleger, die ein Drittel oder mehr verlieren, in der Regel in eine Anlage wechseln, bei der das Aufholen der Verluste – insbesondere bei den aktuell (und wohl auf absehbare Zeit) niedrigen Zinsen – erheblich erschwert wird. Von entscheidender Bedeutung sollte es deshalb sein, Verluste in Grenzen zu halten. Doch in einer Zeit, in der nun die Fünf-Jahres-Grafik von Fonds und Indizes die Finanzkrise nicht mehr beinhalten, wächst die Gier mancher Anleger nun offensichtlich wieder, denn die Nachfrage nach vermeintlich ertragreichen Fonds steigt seit einigen Monaten wieder an. Verlustvermeidung rückt daher in den Hintergrund. Vergleicht man die Börse mit einer Radtour in bergigem Gelände, so ist der

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Aufstieg eher schwierig und im Wesentlichen abhängig von der Wahl des richtigen Ganges. Bergab hingegen geht es schnell. Der entscheidende Unterschied: Während Radler auf dem Weg nach unten gerne Fahrt aufnehmen, möchten Anleger genau dies unbedingt vermeiden. Nur wie bekommt man als Anleger den richtigen Mix aus kräftesparendem Auf und bremsschonendem Ab geregelt? Vor der Finanzkrise galt noch die einfache Regel den Anlagebetrag auf verschiedene – sich unterschiedlich entwickelnde – Anlageklassen (z. B. Zinspapiere, Aktien, Rohstoffe) zu verteilen, um hiermit das Schwankungsrisiko zu minimieren. Heute (nach den Erfahrungen aus der Finanzkrise) sind unseres Erachtens moderne Konzepte wie Absolute-ReturnFonds gefragt, die ihre Charakteristika so problemlos anpassen können wie ein Radfahrer den geeigneten Gang wählt. Daraus folgt zwangsläufig, dass herkömmliche Korrelations-Vergleiche keinen verlässlichen Anhaltspunkt mehr für die Zusammenstellung eines gut struktu-

rierten Depots bieten. Hohe Korrelationen (= Gleichlauf) sind insbesondere bei steigenden Märkten hochwillkommen. Was bedeutet dies für die Auswahl der passenden Fondsstrategien? Ausgangspunkt ist eine Grundauswahl von langfristig erfolgreichen Fonds, deren Ergebnisse in der Vergangenheit zu den Zielen passt, die ein individueller Anleger langfristig verfolgt. Gleichzeitig müssen wir aber auch die Zukunftsfähigkeit überprüfen: So mancher Fonds mit beachtlicher Performance verdankt sein gutes Abschneiden hauptsächlich dem jahrelangen Trend sinkender Zinsen, was zwangsläufig zu Kursgewinnen bei Anleihen führte. Vorteilhaften Rückenwind dieser Art wird es bei »Null-Zins-Niveau« auf absehbare Zeit nicht mehr geben. Nach der Grundauswahl geht es an die Optimierung: Die sinnvollste Kombination von Verlust und Mehrwertphasen in verschiedensten Marktszenarien zu finden. Kriterium dafür ist, wann jeder Fonds die stärksten Rückschläge einstecken musste. Je besser diese »Drawdowns« auf der Zeitachse verteilt sind, desto stabiler wird sich das zusammengestellte Depot


VERMÖGENSVERWALTENDE FONDSSTRATEGIEN – »STETS SCHALTBEREIT«

Mehrwertphase

Aufholphase

Verlustphase

Mehrwertphasen: Nicht jede Steigung bringt’s

Wer auf den Berg radelt, muss mehrere Anstiege bewältigen. Dem Gipfel näher kommt er aber nur, wenn dem Anstieg keine vorherige Talfahrt vorausging. Das Gleiche gilt für Fonds: Anleger verdienen nur in den Mehrwertphasen Geld, in den Aufholphasen werden nur die früheren Verluste ausgeglichen.

Unterschiede ausnutzen Je nach Strategie korrelieren die Mehrwertphasen von Fonds unterschiedlich: Korrelation misst von +1 bis -1, wie ähnlich sich verschiedene Produkte entwickeln. der höchste Wert +1 besagt, dass sich zwei Fonds praktisch gleich entwickeln. Zwei Fonds, die sich völlig gegenläufig entwickeln, bekommen eine -1 zugeteilt. Ist die Korrelation =0, gibt es keinen messbaren Zusammenhang.

in der Zukunft entwickeln können. Nachdem die Fonds für die jeweiligen Strategien ausgewählt sind, muss das Depot – ähnlich wie die Schaltung des Fahrrades – laufend gepflegt werden. Hierfür sind wir in ständigem Informationsaustausch mit den Fondsgesellschaften, besuchen Kongresse und führen Gespräche mit den Fondsmanagern oder den Repräsentanten der jeweiligen Fondsgesellschaft. Damit wollen wir vor unliebsamen Überraschungen (z.B. Managerwechsel, Strategieänderung) gewappnet sein. Da wir ständig Ausschau nach neuen interessanten Investmentstrategien halten, können wir unseren Mandanten bei Bedarf auch schnell eine passende Alternative anbieten. Wann haben Sie das letzte Mal Ihr Depot auf Zukunftsfähigkeit überprüft? Machen Sie den Depotcheck! Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine Nachricht von Ihnen.

Ihr Ansprechpartner: Frank Wurster Tel. +49 7121 923-126 wurster@rvm-finanzen.de

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VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR HAFTPFLICHTANSPRÜCHE AUS PRODUKTAUSFÄLLEN

Über den Deckungsumfang von herkömmlichen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen hinaus bieten einige Versicherer auch Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht bei reinen Vermögensschäden, die zum Beispiel durch Fehlfunktionen von gelieferten Maschinen oder Anlagen entstehen.

Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen decken typischerweise Personen- und Sachschäden sowie im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung genau umschriebene Kostenschäden ab. Gerade die Risiken von Maschinen- und Anlagenbauern gehen aber über die in marktüblichen Policen versicherten Elemente hinaus. Sofern das von ihnen gelieferte Produkt ausfällt, sind sie weitreichenden Ansprüchen ihrer Abnehmer ausgesetzt. Einige Versicherer bieten unter der Voraussetzung, dass die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung auch bei ihnen besteht, den Einschluss einer sogenannten Produktausfall- beziehungsweise Nutzungsausfalldeckung an. Sofern ein geliefertes Produkt nach Abnahme wegen eines Mangels nicht mehr genutzt werden kann, sind daraus entstehende Ansprüche des Abnehmers zum Beispiel wegen fortlaufender sachlicher und personeller Kosten sowie gegebenenfalls wegen entgangenem Gewinn hierunter versichert.

tigungsanlage. Nach erfolgreichem Testlauf und Abnahme geht die Anlage in Produktion. Im laufenden Betrieb kommt es aufgrund eines Mangels der Anlage zu Stillständen, für die der Abnehmer der Fertigungsanlage Schadensersatz verlangt. Fazit Es besteht die Möglichkeit, Haftpflichtansprüche, die aus Produktausfällen bei Abnehmern der Produkte resultieren, in bestimmtem Umfang besonders zu versichern. Ist diese Lösung interessant für Sie? Wir beraten Sie gerne.

Die Zielgruppe für die Produkt- beziehungsweise Nutzungsausfalldeckung ist weitreichend und umfasst den gesamten Bereich der Zulieferer-Industrie und insbesondere auch den Maschinenund Anlagenbau. Beispiel Ein Maschinenbauunternehmen liefert einem Nahrungsmittelhersteller eine Fer-

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Ihr Ansprechpartner: Alexander Danyi Tel. +49 7121 923-237 danyi@rvm.de


VORANKÜNDIGUNG RVM-FORUM 2014

Unser diesjähriges RVM-Forum findet am Mittwoch, den 8. Oktober 2014 statt. Nach unserem letztjährigen »Ausflug« in den Komplex »Gesundheit« mit den tollen Referenten Prof. Grönemeyer und Dr. Konrad, wechseln wir dieses Jahr die thematische Bühne in den zeitgeschichtlichen Bereich. Um die Reihe der prominenten Redner beim Forum fortzuführen, haben wir uns für den ehemaligen Außenminister und Mitbegründer der Grünen Partei, Herrn Joschka Fischer entschieden.

»Ich war einer der letzten Live-Rock'n'Roller der deutschen Politik. Jetzt kommt in allen Parteien die PlaybackGeneration.«

Erleben und diskutieren Sie mit Joschka Fischer!

Joschka Fischer war von 1998 bis 2005 Bundesaußenminister und Vizekanzler unter Gerhard Schröder. Als junger Mann beteiligte er sich in der Studentenbewegung und trat 1982 in die Partei Die Grünen ein. Dort wurde er bald tonangebendes Mitglied des realpolitischen Flügels. Joschka Fischer begeistert – mit seiner rhetorischen Brillanz und seiner Durchsetzungskraft. Er polarisiert – mit seinen Ansichten, seinen Entscheidungen und seiner Vergangenheit. Und er hat als erster grüner Außenminister der Republik die deutsche Politik geprägt wie nur wenige. Joschka Fischer zählt auch heute noch zu den beliebtesten Politikern in Deutschland. Er ist ein gefragter Gesprächspartner zu aktuellen europäischen und weltpolitischen Themen.

dung, die wir Ihnen rechtzeitig vor der Veranstaltung zukommen lassen. Wir freuen uns auf einen spannenden Abend mit Ihnen!

Kalendereintrag RVM-FORUM

Wenn Sie das Datum des RVM-FORUMS mit Joschka Fischer auf Ihrem Smartphone- oder iPad-Kalender eintragen möchten, scannen Sie bitte den untenstehenden QR-Code:

Wir freuen uns daher sehr auf Joschka Fischer und seinen Vortrag DEUTSCHLANDS ROLLE IN EUROPA UND DER WELTGEMEINSCHAFT: FRÜHER UND HEUTE. Im Anschluss an den Vortrag haben Sie die Gelegenheit, Joschka Fischer Fragen zu stellen und mit ihm zu diskutieren. Am Buffet bei einem Gläschen Wein können Sie den Abend mit guten Gesprächen ausklingen lassen. Das RVM-FORUM beginnt um 18.30 Uhr, die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Anmel-

Ihr Ansprechpartner: Giovanni Nuvoli Tel. +49 7121 923-187 nuvoli@rvm.de

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RVM – WIR STELLEN UNS VOR

In unserer Reihe »RVM - Wir stellen uns vor« präsentiert sich heute das »Team Service«. Hier treffen Sie auf geballte FrauenPower, denn sieben Mitarbeiterinnen bilden den Kern dieses Bereichs unter der Leitung von Frau Melanie Hörz.

· Frau Melanie Reichert (Back-Office seit 2003) · Frau Melanie Hörz (Teamleiterin - seit 2004 bei RVM) · Frau Janina Thron (Back-Office seit 2006) · Frau Sonja Vollmer (Back-Office seit 2009) · Frau Nina Sophie Belser (Back-Office seit 2010) · Frau Tamara Mozer (Back-Office seit 2011) · Frau Jessica Liebelt (Auszubildende seit 2013) sowie · Herr Jens Krauß (Kundenbetreuer in Chemnitz seit 1990) Besonders hervorzuheben ist, dass über die Hälfte der Mitarbeiterinnen im Team Service von RVM selbst ausgebildet wurde!

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Frau Vollmer unterstützt nach einem internen Wechsel bei RVM seit letztem Jahr im Juli mit Beginn des Mutterschutzes/Elternzeit von Frau Christine Skalak (geb. Schad) das Team Service. Per 01.07.2014 wird Frau Corinna Berndt (geb. Beck; und ebenfalls ehemalige RVM-Auszubildende) für das Team Service nach einjähriger Elternzeit wieder in Teilzeit im Back-Office tätig sein. Damit können die über 500 Kundenverbindungen, die dem Team Service zugeordnet sind, optimal betreut werden!

PremiumPolice handelt es sich um eine Multiline-Police, in der bisher einzelne separate Versicherungen in einem einfach händelbaren Vertrag – individuell und je nach Bedarf in Bausteinform – zusammengefasst werden. Basis ist ein umfangreiches Bedingungswerk, welches laufend aktualisiert wird und mit wesentlichen Deckungserweiterungen und zusätzlichen Einschlüssen ausgestattet ist. Darüber hinaus besteht ein Unterversicherungsverzicht bei korrekter und fristgerechter Umsatzmeldung.

Auslöser für die Gründung des Team Service in 2011 war die Einführung der RVM-PremiumPolice. Dieses innovative Produkt für die Zielgruppe Mittelstand steht seither im Mittelpunkt des Portfolios des Team Service und wird von dort aus auch stetig weiterentwickelt. Bei der RVM-

Vereinbart gelten im Rahmen der Sach/Ertragsausfall- und der technischen Versicherungen anstelle von Versicherungssummen großzügig bemessene Höchstentschädigungen, die zudem mit umfangreichen Kostenpositionen ausgestattet sind.


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Zusätzlich zur Sach-Versicherung kann der Versicherungsschutz auf die technischen Versicherungen erweitert werden. Die Elektronik-Versicherung bietet umfangreichen Versicherungsschutz für Anlagen und Geräte der Sicherungs-, Melde-, Informations-, Kommunikations- und Bürotechnik. Des Weiteren kann optional die Maschinen-Versicherung sowohl für stationäre als auch transportable Geräte eingeschlossen werden. Versicherungsschutz besteht für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen zum Beispiel durch Fehlbedienung oder bei Abhandenkommen versicherter Geräte/Maschinen. Darüber hinaus kann Versicherungsschutz für eine Werkverkehr- oder TransportVersicherung installiert werden. Bei der umfangreicheren Transport-Versicherung spielt es keine Rolle, wer die Gefahr für die Transporte trägt oder ob es sich um Bezüge/Importe oder Versendungen/ Exporte handelt. Versicherungsschutz wird für Gefahren auf sämtlichen Transportwegen bereitgestellt.

Ihnen das Team Service mit Rat und Tat zur Seite. Als erste von heute insgesamt vier Niederlassungen gründete RVM bereits am 01.12.1990 ein Büro in Chemnitz, das bis heute erfolgreich von Herrn Dipl.-Ing. Jens Krauß geführt wird. Von dort aus werden über 250 Firmen- und Privatkunden Vorort in allen Bereichen rund um die Themen Versicherung und Finanzen betreut. Durch die Anbindung der Niederlassung in Chemnitz an das Team Service (führt das Back-Office aus) profitieren auch diese Kunden direkt vom vorhandenen Know-how. Darüber hinaus stehen natürlich auch die MitarbeiterInnen der Fachabteilungen Kraftfahrzeugversicherung, Debitorenmanagement sowie Finanz- und Vorsorgemanagement als Ansprechpartner im Back-Office Eningen zur Verfügung.

Auch der Einschluss von HaftpflichtVersicherungen (Betriebs-, Produkte-, Umwelt-Haftpflichtversicherung, Umweltschadenversicherung, private Haftpflichtrisiken) mit marktgerechten Deckungssummen stellt kein Problem dar. Ein weiterer Vorteil der RVM-PremiumPolice: Doppelversicherungen werden vermieden! Fazit Die RVM-PremiumPolice stellt einen professionellen Rundumschutz betrieblicher Risiken für den Mittelstand dar! Bei Fragen zu diesem RVM-Produkt steht

Ihre Ansprechpartnerin: Melanie Hörz Tel. +49 7121 923-174 mhoerz@rvm.de

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PROJEKTE DER WEIHNACHTSSPENDE 2013

Mit unserer Mitarbeiterspende wurde 2013 der ambulante Kinder- und Jugendhospizdienst im Landkreis Reutlingen unterstützt. In Baden-Württemberg leben ca. 3.000 Kinder und Jugendliche mit lebensverkürzenden Erkrankungen. Der Hospizdienst hilft Eltern, Geschwistern und Erkrankten mit Beratung und Begleitung von Diagnosestellung bis zum Tod eines Kindes.

Der Kinder- und Jugendhospizdienst hat seit 2010 beim ambulanten Hospizdienst Reutlingen e.V. einen festen Platz im Gefüge der sozialen Dienste der Stadt und des Landkreises Reutlingen. Das Engagement gilt den Familien mit lebensverkürzend erkrankten Kindern und Jugendlichen, aber auch Familien in denen ein Elternteil oder eine wichtige Bezugsperson schwer erkrankt oder verstorben ist. Die Bedürfnisse sind sehr unterschiedlich, und die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen unterstützen und begleiten die Kinder und Jugendlichen mit ihren Familien individuell und kontinuierlich. Wie schwierig die Situation mit schwerstkranken Kindern zu Hause sein kann, können wir als Außenstehende oft kaum ermessen. Den Grad der Erschöpfung der pflegenden Angehörigen, die unter Umständen jahrelang ein Kind pflegen, kann nur jemand nachempfinden der eine solche Situation aus eigenem Erleben kennt. Nicht selten kommen zu dieser Belastung noch Probleme mit Behörden oder Krankenkassen dazu. Wer eine solche Familie begleitet, muss sich klar darüber sein, dass er den Verlauf einer Krankheit nicht beeinflussen kann. Aber die Eltern können zum Beispiel durch stundenweise Betreuung des erkrankten Kindes entlastet werden. Dadurch werden ihnen Freiräume und Möglichkeiten zur Erholung verschafft. Der Begleiter/in kann Gesprächspartner für Eltern und Geschwisterkinder sein, er kann in seinem Rahmen mittragen, was so schwer zu ertragen ist. Die ehrenamtlichen Begleiter/innen des Hospizdienstes werden in einem einjährigen Kurs von Fachkräften, Psychologen, Sozialpädagogen, Seelsorgern und Krankenpflegern sorgfältig auf ihre Arbeit vor-

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bereitet und auch kontinuierlich weitergebildet und weiterbegleitet.

Der Ambulante Hospizdienst ist weltan-

Die Begleitung der schwer erkrankten kleinen oder großen Patienten erfolgt zu Hause, in Pflegeheimen, im Krankenhaus oder im stationären Hospiz Veronika in Eningen. Beim Erstkontakt wird besprochen, welche Unterstützung notwendig ist und welche Aufgaben übernommen werden können. Der Kinder- und Jugendhospizdienst unterstützt, berät und begleitet Familien von der Diagnose der Erkrankung bis über den Tod hinaus. Für Familien, die ein Kind oder einen Geschwisterteil verloren haben, wird so lange Begleitung in Einzelgesprächen und in Gruppen angeboten, bis die Mitarbeiter/innen des Hospizdienstes eine Stabilisierung der Situation diagnostizieren können.

Die Bedeutung des sozialen Engagements und der Arbeit des Ambulanten Hospizdienstes, die seit vielen Jahren gewährt wird, ist außerordentlich hoch. Familien und Patienten wird schnelle und unbürokratische Hilfe zuteil. Und: Es kann jede Familie treffen!

Drei Punkte waren es, die Frau UlbrichBierig (Geschäftsführerin) bei unserem Gespräch wichtig waren: Die Leistungen des ambulanten Hospiz-

dienstes sind kostenfrei; Alle Mitarbeiter/innen unterliegen der Schweigepflicht;

schaulich neutral.

Der Ambulante Hospizdienst braucht Unterstützung! Gerne haben die RVMMitarbeiterinnen und Mitarbeiter für diese wertvolle Arbeit gespendet. Falls Sie sich über die Arbeit des Ambulanten Hospizdienstes informieren möchten, hier noch die Kontaktdaten: Ambulanter Hospizdienst Reutlingen e. V. Oberlinstraße 16 · 72762 Reutlingen Tel. +49 7121 278-338 www.hospiz-reutlingen.de

Ihre Ansprechpartnerin: Ute Zeile Tel. +49 7121 923-141 zeile@rvm.de


RVM – IN EIGENER SACHE

Über 160 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden mittlerweile die wertvollste Ressource bei RVM. Aus diesem Grunde ist es uns ein großes Anliegen, Ihnen einen tieferen Einblick zu geben, was sich bei uns »so tut«. Neue MitarbeiterInnen: Wir haben uns verstärkt durch: · Herr Daniel Wörner Assistent der Geschäftsführung · Herr Sven Dünisch Kundenbetreuer · Herr Rüdiger Holzmann Leitung Abteilung Technische Versicherungen · Herr Lothar Dreiocker Sachbearbeiter Transport/Verkehrshaftung · Herr Oliver Rück Sachbearbeiter Komposit · Frau Sabine Egloff Sachbearbeiterin Komposit

IMPRESSUM

Herausgeber RVM Versicherungsmakler GmbH & Co. KG und RVM Finanzmanagement GmbH & Co. KG Arbachtalstraße 22 72800 Eningen u. A. Tel. +49 7121 923-0 Fax +49 7121 923-200 www.rvm.de Redaktionelle Verantwortung Thomas Gaugele

Ihr Ansprechpartner: Herr Thomas Gaugele Tel. +49 7121 923-155 gaugele@rvm.de Satz www.arcusmarketing.de

Ihre Ansprechpartnerin: Larissa Lang Tel. +49 7121 923-147 lang@rvm.de

Dieser Informationsdienst der RVM-Gruppe dient Ihrer persönlichen Unterrichtung über Neuerungen aus den Bereichen Versicherung und Vorsorge/Kapitalanlage. Für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Ausarbeitung keine Gewähr übernommen werden. Über Anregungen, Hinweise oder den Wunsch nach weiteren Informationen freuen wir uns.

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