BILDUNGSKARENZ
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Alle Informationen auf einen Blick
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Š Nurith Wagner-Strauss
Autor
Mag. Thomas Kreiml
Mitarbeiter in der GPA-djp Bildungsabteilung
Impressum: Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien Redaktion: Martina Tossenberger; GPA-djp Grundlagenabteilung Layout: GPA-djp Marketing, Anita Schnedl Fotos: Fotolia, GPA-djp, Nurith Wagner-Strauss, David Payr DVR 0046655, ZVR 576439352 Stand: Oktober 2012
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© David Payr
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Vorwort
Die Bildungskarenz erfreut sich immer größerer Popularität. Der Grund liegt auf der Hand: Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen profitieren beide von der österreichischen Regelung zur Bildungskarenz. ArbeitnehmerInnen bekommen die Möglichkeit, einige Zeit aus dem Arbeitsalltag auszusteigen und sich weiter zu entwickeln, zum Beispiel indem sie ein Studium beginnen oder abschließen. Aber wer hat eigentlich Anspruch auf Bildungskarenz? Welche Fristen müssen bei der Antragstellung beachtet werden? Wie lange und wie oft ist Bildungskarenz möglich? Was gilt überhaupt als Bildungsmaßnahme? Was muss man nachweisen? Darf man auch ins Ausland gehen? Alle diese Fragen, und noch viele mehr, beantwortet diese Broschüre. Trotz ihrer wachsenden Beliebtheit gibt es am derzeit praktizierten Modell der Bildungskarenz auch eine ganze Reihe von Kritikpunkten. Neben den praktischen Fragen rund um die Bildungskarenz behandelt diese Broschüre daher auch Möglichkeiten das Modell der Bildungskarenz weiterzuentwickeln – im Sinne von mehr Flexibilität und Rechte für die ArbeitnehmerInnen.
Wolfgang Katzian Vorsitzender
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Inhalt
Einleitung .......................................................................................... 5 Bildungskarenz – die wichtigsten Eckpunkte ..................................... 6 Wer kann eine Bildungskarenz in Anspruch nehmen? ......................................6 Für welchen Zeitraum kann Bildungskarenz vereinbart werden? ........................6 Was gilt als Bildungsmaßnahme für die Bildungskarenz in Anspruch genommen werden kann? ..........................................................7 Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung in der Bildungskarenz? .....................7 Wie ist man während der Bildungskarenz versichert und wie sieht es mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen (Sonderzahlungen etc.) aus? .............8 Können Bildungsmaßnahmen auch im Ausland absolviert werden? ...................9 Wo und wie kann Bildungskarenz beantragt werden? ...................................10 Wie geht es nach Ablauf der Bildungskarenz weiter? ....................................11 Wie sieht es mit Übergängen oder Kombinationen von Elter- und Bildungskarenz aus? ....................................................................12 Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrates beim Thema Bildungskarenz .......................................................... 13 Bildungskarenz als Teil der Personalentwicklung............................................13 Rechtliche Möglichkeiten im Bereich der betrieblichen Weiterbildung ..............14 Spezielle Hinweise zur Mitgestaltung der Rahmenbedingungen für Bildungskarenz ....................................................................................16 Kollektivvertragliche Regelungen .................................................................16 Bildungskarenz – bisherige Entwicklung und Verbesserungsvorschläge ........................................................ 17 Bisherige Entwicklungen und Inanspruchnahme.............................................17 Verbesserungsvorschläge und gewerkschaftliche Forderungen ........................21 Anhang .......................................................................................... 24 Informationsmaterialien ..............................................................................24 Mustervereinbarung ..................................................................................26
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Einleitung Die Bildungskarenz gibt es seit 1998. Die gesetzliche Grundlage bilden § 11 des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) sowie § 26 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz). Seit ihrer Einführung hat es mehrere Abänderungen und Anpassungen der Regelungen zur Bildungskarenz gegeben. Zunächst Anfang 2008 mit der „Bildungskarenz Neu“ und erneut bereits Mitte 2009 mit dem „Arbeitsmarktpaket II“ als Antwort auf die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise, in dem auch die sogenannte „Bildungskarenz Plus“ als Maßnahme enthalten war. Beide Veränderungswellen brachten grundsätzlich Vorteile für die ArbeitnehmerInnen. Alleine die mit 1. Jänner 2008 erfolgte Senkung der erforderlichen Mindestbeschäftigungsdauer von drei Jahren auf ein Jahr führte zu einem Anstieg des Kreises der Anspruchsberechtigten von rund 54% auf rund 76% oder unselbständig Beschäftigten. Das spiegelt sich auch bei der Inanspruchnahme von Bildungskarenz wider: Im Juni 2009 waren 5.500 Personen in Bildungskarenz, viermal mehr als ein Jahr zuvor. Die „Bildungskarenz Plus“ mit erweiterten Möglichkeiten der Inanspruchnahme war zunächst bis Ende 2011 befristet. Auf Basis eines Sozialpartnerübereinkommens wurden die bestehenden Regelungen aber verlängert. Die Bildungskarenz ermöglicht es ArbeitnehmerInnen damit weiterhin, sich für zwei bis zwölf Monate von der Arbeit freistellen zu lassen, um an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen zu können, ohne dafür das Dienstverhältnis auflösen zu müssen. Trotz der gestiegenen Attraktivität der Bildungskarenz und der Erleichterung des Zugangs, hängen die Möglichkeiten, in Bildungskarenz gehen zu können, nach wie vor wesentlich vom Einverständnis des Arbeitgebers ab. So müssen unter anderem Zeitpunkt und Dauer mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Ohne die Zustimmung des Arbeitgebers ist keine Bildungskarenz möglich! Die für die Bildungskarenz zuständige Stelle ist das Arbeitsmarktservice (AMS), bei dem die Bildungskarenz auch beantragt werden muss und von dem der/die Karenzierte das Weiterbildungsgeld erhält. Dem Arbeitgeber entstehen durch die Bildungskarenz keine Kosten, im Gegenteil: bei der Bildungskarenz handelt es sich im Grunde um die Förderung von beruflicher Weiterbildung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung, die der Arbeitgeber im Unternehmensinteresse einsetzen kann.
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Bildungskarenz – die wichtigsten Eckpunkte
WER KANN EINE BILDUNGSKARENZ IN ANSPRUCH NEHMEN? Bildungskarenz können alle ArbeitnehmerInnen in einem aufrechten Arbeitsverhältnis in Anspruch nehmen – seit April 2011 auch Freie DienstnehmerInnen. Für die Gewährung der Bildungskarenz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Mindest- bzw. Vorbeschäftigungsdauer: Der/die ArbeitnehmerIn muss seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen beim selben Arbeitgeber beschäftigt sein. Für Beschäftigte in Saisonbetrieben gilt hier eine Sonderregelung! Anspruch auf Arbeitslosengeld: Um während der Bildungskarenz „Weiterbildungsgeld“ zu erhalten, muss der/die ArbeitnehmerIn zum Bezug von Arbeitslosengeld anspruchsberechtigt sein! Einverständnis des Arbeitgebers: Der/Die ArbeitnehmerIn braucht für eine Bildungskarenz das Einverständnis des Arbeitgebers in Form einer schriftlichen Vereinbarung (siehe Muster-Vereinbarung auf S. 26). Der Arbeitgeber muss der Dauer und dem Zeitpunkt der Bildungskarenz zustimmen. Üblicherweise sind auch Art bzw. Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme Gegenstand des Einverständnisses.
FÜR WELCHEN ZEITRAUM KANN BILDUNGSKARENZ VEREINBART WERDEN? Dauer der Bildungskarenz: Die Bildungskarenz kann für mindestens zwei und längstens zwölf Monate vereinbart werden. Innerhalb von vier Jahren kann die Bildungskarenz auch in Teilen absolviert werden, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate umfassen muss. Beginn und Ende der Bildungskarenz müssen im Wesentlichen mit Beginn und Ende der Bildungsmaßnahme(n) übereinstimmen. (Inwieweit Vorlaufzeiten bzw. ausbildungsfreie Zeiten akzeptiert werden ist mit dem/der AMS-BeraterIn direkt abzuklären.)
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WAS GILT ALS BILDUNGSMASSNAHME FÜR DIE BILDUNGSKARENZ IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KANN? Bildungskarenz kann grundsätzlich für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im In- und Ausland in Anspruch genommen werden. In der Bildungskarenz können sowohl bisherige Aus- oder Weiterbildungen fortgesetzt oder beendet, wie auch neue Bildungsmaßnahmen begonnen werden (zB Sprachkurse, Nachholen von Abschlüssen, fachliche Kurse, etc.) Für die Bildungskarenz werden nur Bildungsmaßnahmen anerkannt, für die ein Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung schriftlich nachgewiesen werden kann. Hier gilt eine Sonderregelung für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum 7. Lebensjahr, für die keine geeignete Betreuungsmöglichkeit besteht; für diese genügt der Nachweis von 16 Wochenstunden Aus- bzw. Weiterbildung. Für folgende Ausbildungen muss kein Nachweis der wöchentlichen Bildungszeit erbracht werden, da von einer Bildungs- bzw. Lernzeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden automatisch ausgegangen wird: Studium an Fachhochschule oder Universität, schulisches Kolleg, Vorbereitungslehrgänge zu Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung, Lehrgänge zum Nachholen des Hauptschul- oder eines Lehrabschlusses.
WIE HOCH IST DIE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG IN DER BILDUNGSKARENZ? Während der Zeit der Bildungskarenz wird finanzielle Unterstützung in Form des „Weiterbildungsgeldes“ in der Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt. Die Untergrenze ist hier ein Tagsatz von EUR 14,53 (Stand 2012). Das Weiterbildungsgeld wird für die vereinbarte Zeit der Bildungskarenz vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt, das heißt innerhalb der Rahmenfrist von vier Jahren maximal zwölfmal. Internetseite zur Berechnung des Arbeitslosengeldes: http://ams.brz.gv.at/ams/alrech/
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Zuverdienst: Zusätzlich zum Weiterbildungsgeld dürfen ArbeitnehmerInnen in Bildungskarenz bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2012 monatlich EUR 376,26) dazu verdienen, auch beim selben Arbeitgeber, bei dem sie karenziert sind. Mit einer zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung sind auch die arbeitsrechtlichen und gesetzlichen Ansprüche wie zum Beispiel auf Sonderzahlungen und Urlaub gewährleistet.
WIE IST MAN WÄHREND DER BILDUNGSKARENZ VERSICHERT UND WIE SIEHT ES MIT ARBEITSRECHTLICHEN ANSPRÜCHEN (SONDERZAHLUNGEN ETC.) AUS? ArbeitnehmerInnen in Bildungskarenz sind während der Karenzierung kranken-, unfall- und pensionsversichert. Für die Pensionsversicherung werden die Zeiten der Bildungskarenz genauso wie solche des Bezuges von AMS-Leistungen angerechnet. Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, erwerben Ersatzzeiten in die Pensionsversicherung. Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind, erwerben Beitragszeiten in der Pensionsversicherung. Für Zeiten der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen. Das 13. und 14. Monatsgehalt werden ebenso anteilig gekürzt, wie der Urlaubs- und Abfertigungsanspruch (nach der Abfertigung ALT). Das bedeutet auch, dass dem Arbeitgeber durch die Bildungskarenz keine Kosten entstehen. Bei „Abfertigung NEU“ gilt: für die Dauer der Bildungskarenz werden Abfertigungsbeiträge in der Höhe von 1,53% des Weiterbildungsgeldes an die betriebliche Vorsorgekasse einbezahlt. Auch hier entstehen dem Arbeitgeber keine Kosten. Im Krankheitsfall erfolgt die Krankmeldung an das AMS. Die Ansprüche auf Weiterbildungsgeld laufen – wie etwa auch bei einem Krankenstand während Arbeitslosigkeit – weiter. Im Falle eines längeren Krankenstandes endet die Bildungskarenz dennoch nach der vereinbarten Dauer.
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KÖNNEN BILDUNGSMASSNAHMEN AUCH IM AUSLAND ABSOLVIERT WERDEN? Die Bildungskarenz basiert – im Gegensatz zur Arbeitslosigkeit – auf einem aufrechten Dienstverhältnis, weshalb der/die ArbeitnehmerIn dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen muss. Es ist daher bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen ohne weiteres möglich, die Bildungskarenz im Ausland zu verbringen. Bewilligt das AMS den Antrag auf eine Bildungskarenz im Ausland und gewährt somit den Bezug des Weiterbildungsgeldes, dann besteht auch Krankenversicherung (wie bei einem Urlaubsaufenthalt). Grundsätzlich gilt dabei, dass der/die ArbeitnehmerIn bei derselben österreichischen Krankenkasse versichert ist wie vor dem Antritt der Karenz (also zum Beispiel WGKK etc.). Je nach Land bzw. Region sind jedoch aufgrund unterschiedlicher Abkommen verschiedene Rahmenbedingungen zu beachten: In den Ländern der Europäischen Union und den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) funktioniert der Arztbesuch wie in Österreich mit e-card oder auch mittels der Europäischen Krankenversicherungskarte EKVK, die sich auf der Rückseite der e-card befindet. Es sollten ÄrztInnen aufgesucht werden, die in ihrem Land einen Vertrag mit der jeweiligen Krankenkasse haben, das ist vor Ort feststellbar. In den „Vertragsstaaten“ Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien, Montenegro und Türkei gilt die EKVK nicht. Stattdessen ist das jeweils vorgegebene Formular, der Auslandsbetreuungsschein, zu verwenden. Da die Ausstellung dieser Formulare üblicherweise dem Dienstgeber obliegt, ist bei Inanspruchnahme der Bildungskarenz das Formular beim AMS erhältlich. Es kann auch die zuständige Gebietskrankenkasse direkt kontaktiert werden. Der Auslandsbetreuungsschein soll frühestens 14 Tage vor dem Antritt der Bildungskarenz beantragt werden. Im Ausland ist er dann gegen einen dort gültigen Behandlungsschein einzutauschen.
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In allen anderen Ländern müssen die Kosten für etwaige Behandlungen und Krankenhausaufenthalte vorerst selbst übernommen werden. Erst nach der Rückkehr kann bei der Krankenkasse, gegen Vorlage der detaillierten und bezahlten Rechnung, ein Kostenersatz beantragt werden. Von der WGKK wird höchstens ein Kostenersatz von 80 Prozent jener Kosten gewährt, die der WGKK bei Durchführung einer vergleichbaren Krankenbehandlung in Österreich entstanden wären. Die WGKK empfiehlt, rechtzeitig vor Antritt des Auslandsaufenthaltes, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Die entsprechenden Angebote gibt es bei vielen Reiseveranstaltern oder am privaten Versicherungsmarkt.
WO UND WIE KANN BILDUNGSKARENZ BEANTRAGT WERDEN? Wenn mit dem Dienstgeber eine Bildungskarenz vereinbart wurde, kann frühestens drei Wochen vor Beginn der geplanten Bildungskarenz beim AMS der Antrag auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes gestellt werden. Da das Weiterbildungsgeld frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt, jedoch nicht rückwirkend gewährt wird, sind noch weitere Fristen zu beachten, die mit dem/der AMS-BeraterIn zu klären sind. Die Beantragung ist allerdings nur in Form persönlicher Vorsprache bei der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle (Wohnbezirk) des AMS möglich – es sei denn, man ist NutzerIn eines „eAMS-Kontos“. Alle Informationen zu Möglichkeiten der elektronischen Beantragung online unter https://www.e-ams.at/eams-sfa-account/p/index.jsf Zum persönlichen Termin im Zuge der Antragstellung sollte nach Möglichkeit das Formular zur Bestätigung der Bildungskarenz durch den Arbeitgeber – ausgefüllt und unterschrieben – mitgebracht werden. Das Antragsformular ist auf der AMS-Homepage erhältlich: http://www.ams.at/_docs/001_avrag_11.pdf
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Außerdem mitzubringen: Sozialversicherungskarte, Meldezettel, Kursanmeldebestätigung/en (diese kann/können auch nachgereicht werden, wodurch sich allerdings die Auszahlung verzögern kann).
WIE GEHT ES NACH ABLAUF DER BILDUNGSKARENZ WEITER? Aufgrund des bestehenden Rückkehrrechts hat der/die karenzierte ArbeitnehmerIn einen gesetzlichen Anspruch auf die Rückkehr an einen Arbeitsplatz zu denselben Arbeits- und Entgeltbedingungen. Ein neuerlicher Anspruch auf Bildungskarenz besteht dann frühestens nach vier Jahren, gerechnet ab dem ersten Antritt der vorangegangenen Bildungskarenz. Während der Bildungskarenz besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Kommt es zu einer Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn, läuft die Bildungskarenz wie vereinbart weiter. Nach Ende der Bildungskarenz besteht Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Sollte eine Kündigung durch den Arbeitgeber jedoch aufgrund einer geplanten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz erfolgen, kann diese gemäß § 15 Abs. 1 AVRAG beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden („Motivanfechtung“). Bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn oder einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses verfällt die Bildungskarenz (und damit auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Bildungskarenz, wird das letzte Monatsentgelt vor Karenzantritt als Basis für den Abfertigungsanspruch („Abfertigung ALT“) oder die Urlaubsersatzleistung herangezogen.
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WIE SIEHT ES MIT ÜBERGÄNGEN ODER KOMBINATIONEN VON ELTERNUND BILDUNGSKARENZ AUS? Es ist möglich, eine Bildungskarenz unmittelbar nach einer Elternkarenz zu beginnen. Die Grundlage dafür ist, dass die Zeit einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väterkarenzgesetz (VKG) für erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer als Voraussetzung einer Bildungskarenz angerechnet wird (Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 AlVG). In Fällen, in denen die Bildungskarenz nach einer Elternkarenz beginnt, ist es auch möglich, gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld und Weiterbildungsgeld zu beziehen. Wichtig ist es dabei, auf die – unterschiedlichen – Zuverdienstgrenzen zu achten! Kommt es während einer aufrechten Bildungskarenz zu einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz oder zu einer Elternkarenz, so ist für diesen Zeitraum die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam (vgl. § 11 Abs. 3 AVRAG). Das bedeutet unter anderem, dass die Bildungskarenz für die Dauer der Elternkarenz ausgesetzt, und damit auch die Auszahlung des Weiterbildungsgeldes eingestellt wird. Weiters bedeutet das auch, dass eine Mutter nach der Zeit des Mutterschutzes (Beschäftigungsverbot), die Freistellung im Rahmen der Bildungskarenz fortsetzen kann, wenn sie keine Elternkarenz in Anspruch nimmt, und der vereinbarte Zeitraum der Bildungskarenz noch nicht abgelaufen ist. (Siehe Karin Burger-Ehrnhofer et al. „Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz – Gesetze und Kommentare“, S. 66.)
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Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrats beim Thema Bildungskarenz
BILDUNGSKARENZ ALS TEIL DER PERSONALENTWICKLUNG Dem Kerngedanken nach handelt es sich bei der Bildungskarenz um die Förderung von Bildungsmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen, also um die Förderung von beruflicher Weiterbildung. Eine Besonderheit dieser Förderung besteht in der „Karenzierung“, durch die der/die ArbeitnehmerIn während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses das Absolvieren zeitlich aufwendiger Bildungsmaßnahmen freigestellt wird. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Bildungsmaßnahme mit dem Arbeitgeber vereinbart sein muss, diesem aber durch die Karenzierung keine Kosten entstehen. In der Zeit der Bildungskarenz entfallen für den Arbeitgeber sogar die Gehaltskosten, da die finanzielle Unterstützung in dieser Zeit vom Arbeitsmarktservice (AMS) in Form des Weiterbildungsgeldes übernommen wird. Die Weiterbildung kommt daher prinzipiell nicht nur dem/der ArbeitnehmerIn zugute, sondern auch dem Betrieb, da mit der Bildungskarenz grundsätzlich eine Qualifikations- bzw. Kompetenzsteigerung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin zu erwarten ist. Betrachtet man die rechtlichen Grundlagen der Bildungskarenz, so bestehen diese weitgehend aus Regelungen, die die individuelle Ebene des Arbeitsvertrags betreffen. Aufgrund der Förderungs- und Finanzierungsstruktur spielen zusätzlich auch arbeitsmarktpolitische Rahmenbedingungen eine Rolle. Gesetzlich geregelt ist die Bildungskarenz daher im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und im Arbeits-losenversicherungsgesetz (ALVG). Die Bildungskarenz ist daher „von der Anlage her […] eine komplexe Maßnahme, in der die Arbeitsmarktpolitik als Finanzier mit den interessierten ArbeitnehmerInnen, die die Entscheidung für die Karenz treffen, und ihren ArbeitgeberInnen, die die ‚offizielle‘ Zustimmung zu dieser Freistellung geben müssen, verbunden wird.“ 1
1 Lorenz Lassnigg et al.: Evaluierung der Bildungskarenz 2000-2009. Projektbericht. Wien 2011: IHS, Seite 9.
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Für die betriebliche Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen ergeben sich durch diese Konstruktion zunächst kaum Anknüpfungspunkte. Von der rechtlichen Basis her sind Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrats auf den ersten Blick kaum vorhanden. Doch diese Perspektive lässt sich erweitern. Es liegt nahe, die Bildungskarenz als Teil der betrieblichen Weiterbildung zu verstehen. Die Weiterbildungsplanung für die Belegschaft sollte wiederum ein Kernelement in der Personalentwicklung eines Unternehmens darstellen. Geht es nach den Konzepten von UnternehmensberaterInnen, OrganisationsentwicklerInnen und ManagementexpertInnen steht die hohe Bedeutung von gut ausgebildeten und sich auch weiterbildenden MitarbeiterInnen für den Unternehmenserfolg außer Frage. Unter mehreren Maßnahmen in diesem Bereich, könnte der gezielte und ausgeweitete Einsatz der Bildungskarenz ein konkretes Angebot für MitarbeiterInnen sein, bestimmte Weiterbildungsprogramme zu durchlaufen. In der Praxis sieht der Umgang der Managements mit Weiterbildungsfragen allerdings oft anders aus. Kurzfristiges, marktabhängiges Agieren unter Kostendruck überwiegt häufig gegenüber weitsichtiger Planung und Entwicklung. Wie auch immer die konkrete Situation im Unternehmen aussieht, das Thema Personalentwicklung kann der Betriebsrat aufgreifen, um die Weiterbildungsplanung und damit auch den Umgang mit dem Thema Bildungskarenz im Betrieb mitzugestalten. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen dafür sind im Folgenden kurz dargestellt. Sie sind der Broschüre „Personalentwicklung, Human Resource- und Personalmanagement aus Sicht der ArbeitnehmerInnen, Soziales Audit Teil 2“ Abteilung Arbeit und Technik der GPA-djp (siehe Seite 24) entnommen, in der sich noch weitere ausführliche Informationen rund um das Thema Mitbestimmung im Bereich der Personalentwicklung und betrieblichen Weiterbildung finden.
RECHTLICHE MÖGLICHKEITEN IM BEREICH DER BETRIEBLICHEN WEITERBILDUNG Geht es um das Thema betriebliche Weiterbildung, so ergeben sich Ansatzpunkte für den Betriebsrat zur Mitgestaltung durch das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).
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Informationsrechte: Nach § 94 Abs 1 Z 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zu informieren. Dabei handelt es sich um eine Informationspflicht des Betriebsinhabers, der er von sich aus und nicht erst auf Anfrage des Betriebsrates nachkommen muss, zum ehestmöglichen Zeitpunkt, und zwar schon im Stadium der Planung. Weiters hat der Betriebsrat auch Informationsrechte im Zusammenhang mit Förderungen von Personalentwicklungsmaßnahmen durch die öffentliche Hand. Beratungs- und Vorschlagsrechte: Nach § 94 Abs 1 Z 2 ArbVG hat der Betriebsrat das Recht, “Vorschläge in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung, Schulung und Umschulung zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge und Anträge zu beraten.” Mitwirkungsrechte – Personalentwicklung: Nach § 94 Abs 1 Z 6 ArbVG hat der Betriebsrat das Recht, “an der Verwaltung betriebseigener Schulungs- und Bildungseinrichtungen teilzunehmen.” Über Art und Umfang der Teilnahme kann eine Betriebsvereinbarung (BV) abgeschlossen werden, wobei es sich um eine erzwingbare Betriebsvereinbarung nach § 97 ArbVG Abs 1 Z 5 handelt. Bei diesem Gesetzestext ist zu beachten, dass die Begriffe “Verwaltung” und “Schulungs- und Bildungseinrichtungen” weiter zu interpretieren sind, und zwar im Sinne von “Mitgestaltung” und “Maßnahmen der betrieblichen Personalentwicklung”. § 94 Abs 1 Z 3 ArbVG sieht die Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungsund Umschulungsmaßnahmen vor. Über Art und Umfang der Mitwirkung kann gemäß § 97 Abs 1 Z 19 ArbVG eine freiwillige BV abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass der Betriebsrat – ausgenommen im Zusammenhang mit einem Sozialplan – nicht erzwingen kann, dass der Betrieb oder das Unternehmen solche Einrichtungen oder Maßnahmen überhaupt schafft. Bestehen aber solche Einrichtungen oder Maßnahmen, kann er erzwingen, an der Verwaltung teilzunehmen.
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SPEZIELLE HINWEISE ZUR MITGESTALTUNG DER RAHMENBEDINGUNGEN FÜR BILDUNGSKARENZ Ausgehend von dem Problem, dass bei der Inanspruchnahme von Bildungskarenz kein Kündigungsschutz besteht, kann der Betriebsrat versuchen mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Kündigungsverzichtserklärung zu vereinbaren. (Beratungs- und Vorschlagsrecht gemäß § 94 Abs 1 Z2 ArbVG, siehe oben!) Zeiten der Bildungskarenz werden für die Berechnung des 13. und 14. Monatsgehalt nicht herangezogen, sodass Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig gekürzt werden. Hier sind günstigere Vereinbarungen möglich. Mit Bezugnahme auf die allgemeine Förderung der betrieblichen Weiterbildung hat der Betriebsrat hier bessere Verhandlungsmöglichkeiten als die einzelnen ArbeitnehmerInnen.
KOLLEKTIVVERTRAGLICHE REGELUNGEN In einigen Rahmenkollektivverträgen gibt es Empfehlungen der Kollektivvertragspartner zur Bildungskarenz. Durchgängig kommen folgende Formulierungen vor: „... Die Einzelheiten der Bildungskarenz sollen betrieblich durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Der Zugang zu den Maßnahmen der Bildungskarenz soll innerbetrieblich so geregelt werden, dass eine weitest mögliche Übereinstimmung zwischen den Unternehmenszielen und einer entsprechenden im Betrieb umsetzbaren Ausbildung mit dem Bildungs- und Qualifikationsinteresse der ArbeitnehmerInnen erreicht wird ...“ „... Die Kollektivvertragspartner sind darin einig, die Möglichkeiten der Bildungskarenz insbesondere bei Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit vorzusehen. Bestehende Kündigungsschutzbestimmungen sollen dabei auch während der Bildungskarenz aufrecht erhalten werden. “ Die Karenzzeit „... [solle] auch bei Ansprüchen, die sich nach der Dienstzeit richten, angerechnet werden.“
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Bildungskarenz – bisherige Entwicklung und Verbesserungsvorschläge Die hohe Bedeutung von Bildung und Weiterbildung wird sowohl von Wirtschaft als auch von der Politik gerne betont. Das immer wieder zitierte Lebenslange Lernen ist ein sinnvoller Teil des Lebens, sofern es durch Freiwilligkeit und Eigenmotivation geprägt ist und die Lernenden gute Rahmenbedingungen dafür vorfinden. Die Bildungskarenz ist in dieser Hinsicht eine wichtige Maßnahme, um ArbeitnehmerInnen kontinuierliche Bildungsaktivitäten im weiteren beruflichen Umfeld zu ermöglichen.
BISHERIGE ENTWICKLUNGEN UND INANSPRUCHNAHME 1998 Seit ihrer Einführung 1998 hat es mehrere Abänderungen und Anpassungen der Regelungen zur Bildungskarenz gegeben. Einige der wichtigsten Entwicklungsschritte waren: 2001 Erhöhung des Weiterbildungsgeldes auf das Niveau des Arbeitslosengeldes (statt Karenzgeld) für Personen mit vollendetem 45. Lebensjahr.2 2008 im Zuge der „Bildungskarenz Neu“ Erhöhung des Weiterbildungsgeldes auf das Niveau des Arbeitslosengeldes für alle Bildungskarenz-TeilnehmerInnen. Reduktion der erforderlichen Mindestbeschäftigungsdauer beim Arbeitgeber von drei auf ein Jahr. Möglichkeit, die Bildungskarenz in unterschiedlichen zeitlichen Varianten zu absolvieren („Splitting“), das heißt entweder durchgehend in einem Jahr oder in mehreren Teilen zu je drei Monaten (innerhalb von vier Jahren).
2 Die ursprüngliche Idee für die Bildungskarenz stand im Zusammenhang mit Bemühungen um die Flexibilisierung der Arbeitszeit für ältere ArbeitnehmerInnen. Hier war die Maßnahme aber nicht erfolgreich, da ältere ArbeitnehmerInnen in der Bildungskarenz immer schwach repräsentiert waren, wie Lorenz Lassnigg et al. in ihrem Evaluationsbericht (siehe „Materialien“ inkl. Downloadlink!) feststellen.
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Verlängerung des Zeitraums, nach dem eine weitere Bildungskarenz beim selben Arbeitgeber in Anspruch genommen werden kann, von drei auf vier Jahre.
2009 im Zuge der „Bildungskarenz Plus“ als Maßnahme in der Wirtschaftskrise – zunächst befristet bis Ende 2011, mittlerweile unbefristet übernommen Weitere Reduktion der erforderlichen Mindest- bzw. Vorbeschäftigungsdauer beim selben Arbeitgeber von einem auf ein halbes Jahr. Reduktion der Mindestdauer der Bildungskarenzteile von drei auf zwei Monate. (Damit kann die Bildungskarenz innerhalb von vier Jahren auch in Teilen zu je mindestens zwei Monaten absolviert werden.)
Die über die Jahre erfolgten Veränderungen wirkten sich auch auf die Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus:3 Zunehmende Inanspruchnahme Mit der 2008 erfolgten Erhöhung des Weiterbildungsgeldes auf das Niveau des Arbeitslosengeldes für alle Bildungskarenz-TeilnehmerInnen kam es zu einem erheblichen Anstieg der Inanspruchnahme von 1.576 Personen im Jahr 2007 auf 2.948 Personen im Jahr 2008. (S. 38) Allgemein noch geringes Niveau der Inanspruchnahme Der Anteil derjenigen ArbeitnehmerInnen, die eine Bildungskarenz machen, an der Gesamtheit aller unselbstständig Beschäftigten ist insgesamt betrachtet gering. Im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2008 waren es gerade einmal 0,05% aller unselbstständig Beschäftigten, im Jahr 2009 stieg der Anteil auf 0,3%. (S. 38) Erfolgreiche Krisenmaßnahme Durch die Lockerung der Zugangsvoraussetzungen mit der „Bildungskarenz Plus“ als Maßnahme im Zuge der Wirtschaftskrise „explodierten“ die TeilnehmerInnenzahlen und stiegen auf 10.253 Personen im Jahr 2009 an. (S. 38) 3 Für detaillierte Zahlen und vertiefende Analysen siehe die IHS – Evaluation Bildungskarenz von Lorenz Lassnigg et al. Die Seitenangeben beziehen sich auf diesen Bericht.
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Frauen und Männer in Bildungskarenz Von 2001 bis 2008 machten durchschnittlich mehr Frauen als Männer eine Bildungskarenz (Durchschnitt 2001-2008, Frauen: 58%, Männer: 42%). Mit der Maßnahmenausweitung im Jahr 2009 kippt dieses Verhältnis zugunsten der Männer (2009, Frauen: 35%, Männer: 65%). (S. 38) Alter Bezogen auf das Alter der Personen, die eine Bildungskarenz machen, gibt es deutliche Unterschiede zwischen Frauen und Männern. Zahlen für das Jahr 2009 zeigen bei Frauen eine Mehrheit im mittleren Alter von 30 bis 44 Jahren, bei Männern hingegen eine Dominanz der Jüngeren im Alter bis 29 Jahre. Die Hälfte aller „bildungskarenzierten“ Frauen war zwischen 30 und 44 Jahre alt, 37% waren bis 29 Jahre alt und 15% älter als 45 Jahre. Bei den Männern zeigt sich eine umgekehrte Aufteilung. Etwa die Hälfte der Männer in Bildungskarenz war 2009 in einem Alter bis 29 Jahre, 37% waren zwischen 30 und 44 Jahre alt und 15% gehörten zur Gruppe der über 45-Jährigen. Betrachtet man die Gesamtheit aller „Bildungskarenzierten“, so begannen diese im Jahr 2009 im Mittel mit 30 Jahren ein Bildungskarenz. Die Auswirkungen der verschiedenen Veränderungen waren eine tendenzielle Steigerung des Anteils jüngerer Frauen, die eine Bildungskarenz in Anspruch nehmen, sowie eine Altersanstieg der männlichen Gruppe von Bildungskarenz-TeilnehmerInnen. (S. 41) Branchenzugehörigkeit der Bildungskarenz-TeilnehmerInnen Im Zeitraum zwischen 2001 bis 2008 kamen zwei Drittel der Frauen, die eine Bildungskarenz machten, aus den vier Bereichen „Gesundheits- und Sozialwesen“ (1), aus den „öffentlichen Diensten“ (2), aus sonstigen Dienstleistungsbranchen (3) sowie aus dem Handel (4). Mit dem Jahr 2009 sinkt die Anzahl der Teilnehmerinnen aus dem Gesundheits- und Sozialwesen sowie aus den öffentlichen Diensten stark und steigt in anderen Dienstleistungsbranchen und auch in der Produktion etwas an. Bei den Männern wurden von 2001 bis 2008 vor allem in den Branchen „Herstellung von Waren“, „Handel und KFZ“, „Bau“ und im „Gesundheits- und Sozialwesen“ Bildungskarenzen absolviert, zwei Drittel der männlichen Teilnehmer kommen aus diesen Tätigkeitsfeldern. Das „Krisenjahr“ 2009 wirkt sich bei den Männern drastisch auf die Branchenzugehörigkeit der Bildungskarenz-Teilnehmer aus.
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Die Anzahl von aus Produktionsbetrieben kommenden Teilnehmern verdoppelt sich gegenüber dem langjährigen Durchschnitt. In den anderen Branchen sinkt die Inanspruchnahme von Bildungskarenz durch Männer. (S. 45) Mit den gesetzlichen Änderungen in den Jahren 2008 und 2009 nahm nicht nur die Inanspruchnahme von Bildungskarenz insgesamt stark zu, sondern es änderten sich auch die Motive für die Nutzung der Bildungskarenz. Diese wurde zunehmend als ein „Instrument der Weiterbildungsförderung“ eingesetzt. „Der Wandel ist […] gekennzeichnet durch eine verstärkte Nutzung durch (jüngere) Männer für einen kürzeren Zeitraum, die […] hauptsächlich aus Branchen des produzierenden Sektors stammen.“ (S. 47) Im Branchensektor „Herstellung von Waren“ stieg die Zahl der ArbeitnehmerInnen, die in Bildungskarenz gingen von 2008 auf 2009 um ca. das Zehnfache, die damals eingeführte „Bildungskarenz Plus“ wurde also als Maßnahme im Zuge der Wirtschaftskrise, die vor allem in diesen Branchen zu spüren war, gut angenommen. Bildungsgrad der Bildungskarenz-TeilnehmerInnen Während Personen, die über höchstens einen Pflichtschulabschluss verfügen in der Gesamtbevölkerung mit 30% die größte Gruppe darstellen, sind sie bei der Bildungskarenz mit 5% am geringsten vertreten. Gemessen an den Bildungsabschlüssen der Gesamtbevölkerung, nehmen vor allem Personen mit Matura und einem Hochschulstudium als höchsten Bildungsabschluss die Bildungskarenz überproportional stark in Anspruch. (S. 62-63) Motive für eine Bildungskarenz Personen, die bereits eine Bildungskarenz gemacht haben, geben folgende maßgeblichen Motive an: (S. 73) Verbesserung der beruflichen Position (Weiterentwicklung der Position im Betrieb, Verbesserung der Aufstiegsmöglichkeiten, höheres Einkommen) Sicherung der Beschäftigung und/oder Qualifikationsanpassung (Qualifikationen und Kenntnisse veraltet, Sicherung der Beschäftigung, neue Tätigkeiten/Technologien) Berufliche Mobilität (Wunsch nach ArbeitgeberInnen-, Arbeitsplatz-, oder Berufswechsel) Private Motive
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Wer ergreift die Initiative? Was die Initiative für eine Bildungskarenz betrifft, so geht diese meist von den ArbeitnehmerInnen aus. Vor 2009 wurde eine Bildungskarenz von über 80% der „Bildungskarenzierten“ selbst vorgeschlagen, erst im Krisenjahr geht dieser Wert auf 65% zurück und steigt bei den ArbeitgeberInnen von 6% auf 28% an. Geht es um die Frage, Bildungskarenz als Angebot im Bereich der betrieblichen Weiterbildung ins Spiel zu bringen, besteht noch erhebliches Potenzial für Betriebsräte. Bildungskarenz als eine konkrete Möglichkeit der Inanspruchnahme von Bildungsmaßnahmen wird von Betriebsräten noch kaum für ArbeitnehmerInnen initiiert. (S. 76.) Erwartungserfüllung und Zufriedenheit mit der Bildungskarenz Insgesamt ist die Zufriedenheit der Personen, die eine Bildungskarenz gemacht haben, hoch bzw. werden die in die Bildungskarenz gesetzten Erwartungen in hohem Ausmaß als erfüllt betrachtet. So sieht knapp die Hälfte der Personen, die sich eine Verbesserung der Aufstiegschancen erhofften, diese Erwartung als erfüllt. Beim Motiv „Einkommen erhöhen“ trifft dies auf ein Drittel ehemaliger „Bildungskarenzierter“ zu. (S. 87-88)
VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE UND GEWERKSCHAFTLICHE FORDERUNGEN Auf Basis der bisherigen Erfahrungen mit dem Modell der Bildungskarenz und ihrer Inanspruchnahme lassen sich einige Entwicklungsperspektiven beschreiben. Diese ergeben sich sowohl durch die Weiterführung schon bisher erfolgter Verbesserungen als auch durch die Ausweitung von Ansprüchen der ArbeitnehmerInnen zum Zweck der Weiterbildungsbeteiligung. Nicht zuletzt sind es auch bildungspolitische Zielsetzungen, die es hier zu verfolgen gilt. Allgemeine Ausweitung der Beteiligung Der bisherigen kontinuierlichen Ausweitung der Inanspruchnahme von Bildungskarenz entspricht die Zielsetzung, in den nächsten Jahren eine Quote von 0,5% der unselbsständig Beschäftigten in Bildungskarenz zu erreichen. Das wären 2013 rund 17.000 Personen. Die Anhebung der Beteiligung ist als wesentlicher Schritt zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit in einer alternden Erwerbsbevölkerung zu sehen.
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Die Zielgruppe der Geringqualifizierten besonders ansprechen Von entscheidender Bedeutung sind Verbesserungen der Bildungskarenz, die zu einer stärkeren Beteiligung von Personen mit geringen Qualifikationen und damit meist auch niedrigen Einkommen führen. Diese Zielsetzung ist bei Verbesserungsmaßnahmen besonders zu berücksichtigen. Erhöhung des Weiterbildungsgeldes Eine Erhöhung des Weiterbildungsgeldes ist notwendig, um die Durchführbarkeit von Bildungskarenz für ArbeitnehmerInnen mit geringen Einkommen – unabhängig von ihrer formalen Qualifikation – zu ermöglichen. Förderung der Ausbildungskosten Die Kosten für Ausbildungen, die in der Bildungskarenz absolviert werden, in Abstimmung mit dem Arbeitgeber aber den speziellen Interessen des Unternehmens entsprechen, muss üblicherweise der/die ArbeitnehmerIn tragen. Gemessen am Verhältnis zwischen dem Einkommen der ArbeitnehmerInnen und den Kosten einer Ausbildung, sind Fördermöglichkeiten zu schaffen. Weitere Modularisierung Die zeitliche Dauer der Bildungskarenzteile sollte an die starke Modularisierung vieler Weiterbildungsangebote angepasst und entsprechend reduziert werden. Damit würde eine Inanspruchnahme von Lehrgängen, die in kürzere Module im Ausmaß von beispielsweise einigen Wochen aufgeteilt sind, leichter möglich werden. Bildungsplan mit kollektivvertraglicher Wirksamkeit Entwicklung eines Modells zur Erstellung eines individuellen Entwicklungs- und Bildungsplans für Bildungskarenz-TeilnehmerInnen mit dem Ziel, die in der Bildungskarenz erlangte Höherqualifizierung an eine kollektivvertragliche Vorrückung zu koppeln.
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„Teilbildungskarenz mit Teilweiterbildungsgeld“ Bildungskarenz soll auch in einer Form ermöglicht werden, die nicht eine vollständige Karenzierung vorsieht, sondern in einer Teilzeitbeschäftigung gepaart mit dem Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme besteht. Dafür wäre im Rahmen dieser „Teilbildungskarenz“ beispielsweise die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20% bis maximal 50% zu verkürzen, wobei gleichzeitig eine Weiterbildung im Ausmaß von mindestens acht Wochenstunden zu absolvieren wäre. Die ArbeitnehmerInnen übernehmen Verantwortung für Weiterbildung in der Wissensgesellschaft – gesellschaftliche Anerkennung durch Rechtsanspruch auf Bildungskarenz Rechtsanspruch auf Bildungskarenz für ArbeitnehmerInnen mit einer bestimmten Beschäftigungszeit, um das Recht auf Weiterbildung in der sogenannten Wissensgesellschaft zu festigen. Eine die Weiterbildung fördernde Maßnahme wie die vom AMS finanzierte Bildungskarenz darf nicht in einem Ausmaß wie bisher vom guten Willen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin abhängig sein. Wie die Evaluationsergebnisse der bisherigen Inanspruchnahme der Bildungskarenz zeigen, sind es in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle die ArbeitnehmerInnen, die – noch dazu ausgehend von beruflichen und qualifikatorischen Motiven – die Initiative für Bildungskarenz ergreifen. Sie nehmen in diesem Sinne auch die Verantwortung für Weiterbildung und -entwicklung wahr und das sollte durch eine rechtliche Absicherung des Anspruches auch gesellschaftliche Anerkennung finden. Ansonsten bleiben politische Bekundungen zu Bildung und Lebenslangem Lernen nur Lippenbekenntnisse.
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Anhang INFORMATIONSMATERIALIEN Wesentliche Teile dieser Zusammenstellung von Informationen zur Bildungskarenz basieren auf schon vorhandenen Informationsmaterialien. Zu einigen Punkten ist es bei Fragen sinnvoll, in diesen Unterlagen nach weiteren Detailinformationen zu durchsuchen. AKTUELL DAS INFO-SERVICE DER AK
§
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RECHT
BILDUNGSKARENZ Die Bildungskarenz eröffnet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich für zwei bis zwölf Monate von der Arbeit freistellen zu lassen, um an Weiterbildung teilnehmen zu können – ohne dafür das Arbeitsverhältnis auflösen zu müssen. Es gibt die Bildungskarenz seit 1998; die gesetzliche Grundlage ist § 11 des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) sowie § 26 ALVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz). Diese Ausgabe enthält jene Regelungen, die ab 1.1.2012 gelten. Befristet mit Ende 2011 gab es Erleichterungen beim Zugang zur Bildungskarenz. Die Arbeiterkammer hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, diese Erleichterungen ab 2012 unbefristet gesetzlich zu verankern. Ziel der Arbeiterkammer ist es, künftig verstärkt ArbeitnehmerInnen mit geringer Qualifikation oder niedrigem Ausbildungsniveau die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz und damit eine Qualifizierung zu ermöglichen. Deshalb fordert die AK ein Weiterbildungsgeld in existenzsichernder Höhe und finanzielle Unterstützung bei den Weiterbildungskosten für gering qualifizierte ArbeitnehmerInnen.
AK Wien AKTUELL – Das Info-Service der AK 1/12. Recht. Bildungskarenz. Online erhältlich auf der Homepage der Arbeiterkammer Wien unter: http://wien.arbeiterkammer.at/bilder/ d165/AKAktuell_Nr1_2012.pdf
wien.arbeiterkammer.at
GPA-djp Arbeit und Technik „Personalentwicklung, Human Resource- und Personalmanagement aus Sicht der ArbeitnehmerInnen, Soziales Audit Teil 2“, www.gpa-djp.at/gutearbeit
ÖGB Frauen
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Aktuelle Gesetzesänderungen kurz und bündig. Bildungskarenz 2012. Online erhältlich auf der Homepage des ÖGB unter: http://tinyurl.com/969tefn
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IHS – Evaluation Bildungskarenz – Lorenz Lassnigg et al. Evaluierung der Bildungskarenz 2000-2009. Projektbericht. Wien 2011, IHS, http://www.equi.at/de/downloads/
Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz. Gesetze und Kommentare. Karin Burger-Ehrnhofer, Bettina Schrittwieser, Martina Thomasberger, Wien 2007: ÖGB Verlag.
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MUSTER – VEREINBARUNG:
zwischen Firma (ArbeitgeberIn) ..................................................................... Firmenadresse ............................................................................................ und Frau/Herrn (ArbeitnehmerIn) .................................................................. die/der in diesem Betrieb seit .............................. beschäftigt ist, wird für die Inanspruchnahme der Bildungskarenz nachstehende Vereinbarung getroffen: 1.) Das Arbeitsverhältnis wird für die Zeit vom ................................... bis ............................... karenziert. Das bedeutet, dass es aufrecht bleibt, aber die gegenseitigen Rechte und Pflichten (zB. Entgeltzahlung, Urlaub, Arbeitspflicht) ruhen. Bedingung für die Karenzierungsvereinbarung ist der Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz. Wird kein Weiterbildungsgeld bezahlt, wird diese Vereinbarung nicht wirksam. Wird die Bezahlung des Weiterbildungsgeldes vor dem vereinbarten Endtermin der Karenzierung eingestellt, hat Frau/Herr (ArbeitnehmerIn) ........................................................... das Recht, die Beendigung der Karenz (bzw. des laufenden Karenzteils) vorzeitig geltend zu machen. 2.) Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird, wird die Rückkehr auf den derzeitigen Arbeitsplatz zugesichert. 3.) Während der Bildungskarenz verzichtet der Arbeitgeber auf die Ausübung seines Kündigungsrechts.
(Ort) ..................................... am ....................................
.............................................. Unterschrift (ArbeitnehmerIn)
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............................................... Unterschrift (ArbeitgeberIn)
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GPA-djp AnsprechpartnerInnen in ganz Österreich Service-Hotline: 05 0301-301 GPA-djp Service-Center 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Fax: 05 0301-300, eMail: service@gpa-djp.at Regionalgeschäftsstelle Wien 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich 3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1 Regionalgeschäftsstelle Burgenland 7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7 Regionalgeschäftsstelle Steiermark 8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32 Regionalgeschäftsstelle Kärnten 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4 Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich 4020 Linz, Volksgartenstraße 40 Regionalgeschäftsstelle Salzburg 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 Regionalgeschäftsstelle Tirol 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14 Regionalgeschäftsstelle Vorarlberg 6900 Bregenz, Reutegasse 11
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