SchülerInnenzeitung - Rechtliches

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INHALT

INHALT

WA NN I S T EINE ZEI T UNG EINE S CHÜL ERiNNENZEI T UNG Wer arbeitet an einer SZ? Wer ist verantwortlich? Muss die Redaktion die Namen der RedakteurInnen bekannt geben?

WA S DA RF IN EINER S CHÜL ERiNNENZEI T UNG S T EHEN?

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Schulische Einschränkungen

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Gesetzliche Einschränkungen Die journalistische Sorgfalt Die üble Nachrede und die Beleidigung Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches Die Unschuldsvermutung und der Schutz vor Bekanntgabe der Identität

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Verstoß - was nun?

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URHEBERRECHTE - DAS SOGENANNTE GEISTIGE EIGENTUM

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WIE KOMMT DIE ZEITUNG AN DIE LESERINNEN UND LESER ?

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Was passiert mit den Einnahmen?

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ARBEITERKAMMER

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SCHÜLERiNNENGEWERKSCHAFT

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NOTIZEN

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RECHTLICHES

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VORWORT

> Hast du genug davon, dir alles vorkauen zu lassen? > Reicht es dir, ständig von Meinungen anderer abhängig zu sein? > Lust bekommen, die Dinge selbst in die Hand zu nehmen und deine Ideen auch mit anderen zu teilen? Dann bist wohl auch du so weit, eine eigene SchülerInnenzeitung zu gestalten. Was du bei einem solchen Projekt beachten musst, welche Rechtsvorschriften du kennen und was du besser nicht übersehen solltest, wollen wir hier vorstellen. Wenn du darüber hinaus Fragen hast oder auf Probleme stößt, kannst du dich jederzeit an uns wenden: per Email jugend@gpa-djp.at bzw. schuelerInnenzeitung@akwien.at oder auch persönlich 05 03 01 21 510.

TIPP Broschüren zur SchülerInnenzeitung, zum Layout und zur journalistischen Ausbildung gibt es bei der SchülerInnengewerkschaft

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WAS IST EINE SZ?

WANN IST EINE ZEITUNG EINE SCHÜLERiNNENZEITUNG?

MINISTERIUM Es liebt SchülerInnenzeitungen

Eine SchülerInnenzeitung (SZ) ist ein sogenanntes periodisches Druckwerk - also eine Zeitung, die darauf angelegt ist, unter demselben Namen mehr oder weniger regelmäßig zu erscheinen. Eine solche Zeitung wird von SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen für die MitschülerInnen dieser Schule(n) gestaltet und verbreitet. Außerdem sollen SchülerInnenzeitungen den Austausch und die Diskussion zu schulischen, politischen, kulturellen oder auch wissenschaftlichen Fragen fördern und die Einführung solcher Zeitungen wird daher auch vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ausdrücklich begrüßt: SchülerInnenzeitungen unterstützen ja schließlich die Teilnahme von SchülerInnen am schulischen Geschehen.

W ER A RBEI T E T A N EINER S Z? W ER I S T V ER A N T W OR T L ICH? IMPRESSUM In Zeitungen findest du dort all diese Angaben

An einer SchülerInnenzeitung sind wie oben erwähnt SchülerInnen beteiligt, die verschiedene Funktionen zu erfüllen haben. Man spricht von MedieninhaberIn, HerausgeberIn, HerstellerIn und MedienmitarbeiterInnen. > MedieninhaberIn, auch VerlegerIn oder EigentümerIn genannt, ist

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die Person, die sich darum kümmert, dass die Zeitung erscheint, die Redaktion zusammen kommt um das Heft zu planen, das nötige Geld zur Verfügung steht - kurz gesagt, die sicher stellt, dass alle organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. > Als HerausgeberIn gilt, wer die grundlegende Richtung der Zeitung bestimmt. Diese Person überlegt sich Stil und Schwerpunkt der Zeitung. > HerstellerIn ist dann der- bzw. diejenige, der/die die Massenherstellung der Zeitung übernimmt. Entweder sind das diejenigen, die sich zum Kopierer stellen, die GPA-djp, wenn du unseren Druckservice nutzt oder auch professionelle Druckereien, wenn die SchülerInnen die Zeitung nicht selbst herstellen. > Aber keine Zeitung funktioniert ohne den MitarbeiterInnen: MedienmitarbeiterInnen sind all jene SchülerInnen, die journalistisch tätig sind, also Artikel oder Kommentare schreiben, Kurzgeschichten verfassen, Interviews führen, etc. oder jene SchülerInnen, die sich ums Grafische kümmern (ZeichnerInnen, FotografInnen, LayouterInnen,…).


RECHTLICHES

Es ist aber ganz egal, ob die oben genannten Funktionen von einer oder von mehreren Personen ausgeführt werden. Oft genug wird es vorkommen, dass gerade bei den ersten Ausgaben einer SchülerInnenzeitung nur wenige Personen mitarbeiten: in diesem Fall wird wohl eineR gleich mehrere Aufgaben zu erfüllen haben.

MUS S DIE REDA K T ION DIE N A MEN DER REDA K T EURiNNEN BEK A NN T GEBEN? SchülerInnenzeitungen sind von einigen Regelungen im Mediengesetz ausgenommen, so zum Beispiel auch von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums. (In vielen Fällen ist es aber trotzdem ratsam, zumindest eine Ansprechperson zu nennen). Beteiligen sich aber zum Beispiel LehrerInnen intensiv (kleine Hilfestellungen sind hiervon ausgenommen) an der Zeitung, verliert die SchülerInnenzeitung diesen Status: dann ist ein Impressum bekannt zu geben. Im Impressum muss dann Name und Adresse von MedieninhaberIn und HerausgeberIn angeführt werden, ebenso die Angaben zu HerstellerIn, Herstellungsort und die Adresse der Redaktion. Wenn ihr aber eine Online Zeitung be-

treibt oder zusätzlich eine Homepage habt, muss auf der Homepage sehr wohl ein Impressum angegeben werden: Name und Adresse von MedieninhaberIn und HerausgeberIn müssen klar erkennbar auf der Website aufscheinen. Die Namen der einzelnen JournalistInnen müsst ihr nicht bekannt geben. JedeR darf auch nur ein Kürzel oder sogar ein Pseudonym, also einen erfundenen Namen, unter seinen/ihren Artikel schreiben. Vor allem bei kritischen Artikeln ist das oft kein Fehler.

TIPP Für SchülerInnenzeitungen ist es oft schwer, an aktuelle Ereignisse ran zu kommen. Bei Pressekonferenzen oder Konzerten müssen sich JournalistInnen oft anmelden um berichten zu dürfen. Ohne Presseausweis funktioniert das aber nur selten. Hier kann das Angebot der GPA-djp Jugend Abhilfe schaffen: mit dem offiziellen Jugendpresseausweis können sich Türen öffnen, die sonst geschlossen blieben. Schreib einfach ein Mail an jugend@gpa-djp.at!

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WAS DARF EINE SZ?

WAS DARF ALLES IN EINER SCHÜLERiNNENZEITUNG STEHEN? GIBT ES EINSCHRÄNKUNGEN?

PRESSEFREIHEIT Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft

Wie jede Zeitung, kann sich auch Deine Zeitung auf die Pressefreiheit stützen. Die Pressefreiheit ist eines der wichtigsten Grundrechte, ein entscheidender Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft. Sie schützt jede Art von Nachrichten, unabhängig von Inhalt, Stil und Richtigkeit. Das heißt, eine frei erfundene Kurzgeschichte ist ebenso von der Pressefreiheit geschützt wie ein Kommentar zur Bildungspolitik, mag die Geschichte auch noch so schlecht oder gut, schockierend oder langweilig sein. Dieses Recht auf Pressefreiheit hat natürlich auch seine Grenzen: da, wo die Pressefreiheit die Freiheit von anderen massiv einschränkt, sind ihr selbst Schranken gesetzt.

S CHUL I S CHE EIN S CHR Ä NK UNGEN DIREKTION Sie hat lediglich das Anrecht, vom Bestehen einer SchülerInnenzeitung informiert zu werden und zu überprüfen, ob es sich tatsächlich um eine solche handelt.

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Für SchülerInnenzeitungen gilt genauso wie für andere Zeitungen das Prinzip der Pressefreiheit. Die Eigenschaft als SchülerInnenzeitung bringt aber ein paar zusätzliche Einschränkungen mit sich: Die Zeitung muss sich primär an die eigenen MitschülerInnen, und nicht an Jugendliche im Allgemeinen, richten. Das wird zum Beispiel durch einen Bezug zur Schule (ein Artikel über

eineN LehrerIn, eine Schulveranstaltung, schulische Probleme, Lehrpläne, etc.) gesichert. Das nimmt euch aber nicht das Recht, zusätzlich über außerschulische Themen zu berichten! Außerdem hat der Inhalt im „Einklang mit den Aufgaben der österreichischen Schule” zu stehen. Da das Gesetz hier aber nur sehr allgemeine Aufgaben formuliert (Förderung der Entwicklung, Aneignung von Wissen, Tüchtigkeit, erlernen der demokratischen Grundwerte, Unterstützung zur Selbstständigkeit, etc.), kann relativ einfach argumentiert werden, weshalb die Zeitung sehr wohl dem Bildungsauftrag der Schule gerecht wird. Oft kommt es dazu, dass der/die DirektorIn oder einzelne LehrerInnen, die Zeitung inhaltlich überprüfen möchte, bevor sie in Druck geht. Dazu hat jedenfalls niemand das Recht! Die Direktion hat lediglich das Anrecht, vom Bestehen einer SchülerInnenzeitung informiert zu werden und zu überprüfen ob es sich tatsächlich um eine SchülerInnenzeitung handelt. Außerdem muss ein Exemplar der Zeitung in der Direktion abgegeben werden. Wenn der/die DirektorIn die SchülerInnenzeitung verbieten möchte, lohnt es sich jedenfalls, die Sache in den


RECHTLICHES

§ Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) zu bringen und die Zeitung dort zu verteidigen. Jedenfalls immer kannst du deine Zeitung vor, statt in der Schule verteilen: dieses Recht kann dir niemand nehmen.

GE SE T ZL ICHE EIN S CHR Ä NK UNGEN Die Pressefreiheit kennt außerdem einige gesetzliche Einschränkungen, an die sich in eingeschränkter Form auch SchülerInnenzeitungen halten müssen. Im Medien- und Urheberrecht ist jedenfalls Vorsicht geboten, da im Fall von einem Verstoß, eine saftige Klage auf dich zukommen kann.

Die journalistische Sorgfalt Im journalistischen Umgang ist es das Um und Auf, die so genannte journalistische Sorgfalt einzuhalten. Der „Ehrenkodex für die publizistische Arbeit“ führt das näher aus und legt unter anderem fest: > Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren sind oberste Verpflichtung von JournalistInnen.

> Für die Leserinnen und Leser muss klar sein, ob es sich bei einer journalistischen Darstellung um einen Tatsachenbericht oder die Wiedergabe von Fremdmeinungen oder um ein Kommentar handelt. > Persönliche Diffamierung, Verunglimpfung und Verspottung verstoßen gegen das journalistische Ethos. > Pauschalverdächtigungen und Pauschalverunglimpfungen von Personen und Personengruppen sind unter allen Umständen zu vermeiden. > Jede Diskriminierung aus rassischen, religiösen, nationalen, sexuellen oder sonstigen Gründen ist unzulässig. > Die Intimsphäre jedes Menschen ist grundsätzlich geschützt. JedeR JournalistIn muss sich dieser Aufgabe bewusst sein und in erster Linie sorgfältig und gewissenhaft recherchieren, und keine Halbwahrheiten oder gar Lügen zu verbreiten. Nicht nur der Kodex, sondern auch das Gesetz schützt hier die Persönlichkeitsrechte jedes/jeder einzelnen und schränkt dadurch die journalistische Freiheit ein. Verboten sind daher Beleidigungen und Unterstellungen von Unwahrheiten, Verspottungen und ähnliches.

GRENZEN Die journalistische Freiheit ist durch die Persönlichkeitsrechte beschränkt.

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WAS DARF EINE SZ?

SORGFALT Die Redaktion muss die journalistische Sorgfalt überprüfen und gewährleisten

Die Konsequenzen bei einem Verstoß hat dann der/die VerfasserIn des Artikels zu tragen, zusätzlich aber in den meisten Fällen auch der/die MedieninhaberIn. Das bedeutet, dass es in der Verantwortung der gesamten Redaktion liegt, die journalistische Sorgfalt zu überprüfen und zu gewähren. Am wichtigsten sind wohl der Schutz vor übler Nachrede und Beleidigung, sowie der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches. Dieser Schutz gilt nicht nur für geschriebene Artikel, sondern genauso für Fotos oder Fotomontagen. Die üble Nachrede und die Beleidigung (§§111, 115 Strafgesetzbuch, §6 Mediengesetz) Es ist gesetzlich verboten einer anderen Person eine Eigenschaft oder ein Verhalten zu unterstellen, das dazu führen kann, dass das öffentliche Ansehen dieser Person beschädigt wird. Wer absichtlich eine solche Lügengeschichte druckt, könnte sogar bis zu einem Jahr ins Gefängnis kommen. Wenn der Artikel aber der Wahrheit entspricht, oder der/die VerfasserIn genügend Gründe hatte, die Behauptung für wahr zu halten, kann niemand bestraft werden. Ebenso verboten ist es, öffentlich jemanden zu beschimpfen, zu verspotten oder zu drohen. Harmlose Witze oder Karikaturen sind aber durchaus in Ordnung – sie sind erst dann rechtlich verboten, wenn sie als „gehässig“ anzusehen sind, also die LeserInnen nicht nur zum Lachen bringen, son-

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dern den/die DargestellteN ernsthaft lächerlich machen. Kleine Unhöflichkeiten sind daher auch in Ordnung. Selbstverständlich erlaubt, besser gesagt erwünscht, ist Kritik, also eine persönliche Wertung einer Sache. Wer zum Beispiel die Arbeitsweise eines Lehrers/einer Lehrerin als Unfähigkeit bezeichnet und erklärt warum er/sie das so sieht, übt Kritik. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches (§7 Mediengesetz) In einer Zeitung darf der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen niemals so dargestellt werden, dass diese Person dadurch in der Öffentlichkeit bloßgestellt werden kann. Einzige Ausnahme besteht dann, wenn davon auszugehen war, dass der/die Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder dieser Lebensbereich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht. Am besten lässt du also die Finger von detailgetreuen Berichten über das Privatleben von MitschülerInnen oder LehrerInnen, wenn das nicht mit denjenigen abgesprochen wurde. Der höchstpersönliche Lebensbereich ist das, was unter die Privatsphäre fällt, also all jene Bereiche, die ein Mensch nicht vor einem öffentlichen Publikum ausbreiten möchte. Darunter fallen jedenfalls Familienleben, Gesundheitszustand und Sexualleben, aber auch detaillierte Ausführungen zu bestimmten anderen Lebensbereichen,


RECHTLICHES

wie Vorlieben beim Fortgehen oder auch religiöse Handlungen. Natürlich gilt auch hier die Freiheit der Kritik: stellt euch einfach die Frage, was allgemein zumutbar ist und was nicht, bzw. was ihr selbst vertragen würdet und was nicht. Auf übertriebene Empfindlichkeiten einzelner Personen muss aber nicht besonders Rücksicht genommen werden! Der Schutz der Unschuldsvermutung und der Schutz vor Bekanntgabe der Identität (§§ 7a, 7b Mediengesetz) Niemand darf in einer Zeitung einfach so beschuldigt werden, eine strafbare Handlung begangen zu haben (zB Mord, Betrug, Diebstahl,...). Wenn du über jemanden schreibst, der/die verdächtigt wird (also schon vor Gericht gebracht wurde), aber noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde, darfst du dieseN nur als tatverdächtig, nicht als schuldig bezeichnen. Außerdem darf die Identität von Opfern und TäterInnen strafbarer Handlungen nicht veröffentlicht werden, außer der-/diejenige war damit einverstanden.

der Direktion brauchen euch hier kein Kopfzerbrechen machen. Am besten ist es wohl, sobald das Problem auftaucht, die direkte Aussprache zu suchen und eine Gegendarstellung anzubieten. In einer Gegendarstellung wird dann in der nächsten Ausgabe der Zeitung in selber Größe und an selber Stelle klar gemacht, dass der letzte Artikel nicht der Wahrheit entsprochen hat und der/ die Betroffene hat die Möglichkeit, die Wahrheit darzustellen. Wenn der/die Betroffene nicht darauf eingeht und mit einer Klage droht, solltest du möglichst rasch alle Unterlagen der Recherche zusammensuchen, um zu beweisen, dass du, bzw. der/die VerfasserIn von der Wahrheit dieser Darstellung ausgehen hatte können. Hilfreich können bei einem solchen Streit auch noch die SchülerInnenvertretung und der Schulgemeinschaftsausschuss sein, um als VermittlerInnen eine Schlichtung ohne Gerichtsverfahren zu erwirken.

BEI VERSTÖSSEN Direkte Aussprache suchen und Gegendarstellung anbieten

V ER S TO S S - WA S NUN? Wenn es doch zu einem Verstoß kommt und der/die Betroffene sich bei euch beschwert, solltest du versuchen, einer Klage zu entgehen und das ganze im freundlichen Miteinander zu klären. Wichtig zu wissen ist, dass ausschließlich diejenige Person, die durch einen Artikel zB beleidigt wurde, zur Anklage berechtigt ist. Drohungen von Seiten

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URHEBERiN / VERTRIEB

URHEBERRECHTE - DAS SO GENANNTE GEISTIGE EIGENTUM

VORSICHT Urheberrechtsverstöße können teuer werden!

Fotos, Artikel oder Grafiken dürfen nicht einfach so kopiert werden: sie sind urheberrechtlich geschützt. Nur Nachrichtentexte aus anderen Zeitungen, das sind Aufsätze über wirtschaftliche, religiöse und politische Tagesfragen, fallen nicht unter diesen Schutz: solche Texte können einfach übernommen werden. Wichtig ist allerdings, am Ende vom Artikel die Quelle anzugeben. Reportagen, Reiseberichte oder Buchrezensionen, also alle Artikel, die sich nicht mit dem tagespolitischen Geschehen auseinandersetzen fallen nicht unter den Begriff „Nachrichtentext“ – sie dürfen nicht einfach über-

nommen werden. Meistens sind aber die Artikel, die urheberrechtlich geschützt sind, mit einem Kopier-Verbot gekennzeichnet, zum Beispiel durch die Worte „alle Rechte vorbehalten“. Bilder aus dem Internet sind fast immer urheberrechtlich geschützt und können bei verbotener Verwendung ganz schön teuer werden. Einige Internetseiten stellen urheberrechtlich freie Bilder zur Verfügung. Bei solchen Seiten ist aber auch Vorsicht geboten immer die Nutzungsbestimmungen genau studieren, ob es Einschränkungen in der Benutzung gibt! Am sichersten ist aber bestimmt, seine eigenen Fotos zu schießen.

WIE KOMMT DIE ZEITUNG AN DIE LESERINNEN UND LESER?

VERTRIEB Weder DirektorIn noch LehrerInnen dürfen euch den Vertrieb der Zeitung verbieten.

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Nachdem alles geschrieben wurde und im Layout ist, geht es darum, die Zeitung auch an die Leute zu bringen. Wie oben erwähnt hast du das Recht, die SchülerInnenzeitung an deiner Schule zu verteilen. SchülerInnen ab 14 Jahren dürfen die Zeitung überall (in der

Schule, vor der Schule, in Lokalen, etc), nur nicht von Haus zu Haus verteilen oder verkaufen. Jüngere SchülerInnen sind vom Vertrieb der Zeitung daher ausgenommen. Weder DirektorIn noch LehrerInnen dürfen euch den Vertrieb der Zeitung verbieten.


RECHTLICHES

Wichtig ist, dass die SchülerInnenzeitung sobald sie erschienen ist auch an die notwendigen Stellen geschickt wird: Ein Exemplar musst du in der Direktion abgeben, vier Exemplare müssen zur Archivierung an die Nationalbibliothek geschickt werden (Österreichische Nationalbiobliothek; Josefplatz 1, 1010 Wien).

WA S PA S SIER T MI T DEN EINN A HMEN? Es ist ratsam, am Beginn einer SchülerInnenzeitung einen Finanzplan zu erstellen um zumindest gleich viele Einnahmen wie Ausgaben zu erzielen. SchülerInnenzeitungen können sich durch Spenden, Subventionen (beim Bildungsministerium oder bei eurem zuständigen Stadtschulrat anfragen), sowie aus Einnahmen aus Verkauf und Werbeeinnahmen finanzieren. Überschüssiger Gewinn kann entweder aufgeteilt, für die nächste Zeitung verwendet oder in irgendwelche anderen Projekte investiert werden. Selbstverständlich können auch Werbeflächen in der SchülerInnenzeitung vergeben werden um mit Inseraten die Kosten zu decken und dadurch den Kaufpreis zu senken oder die Zeitung sogar gratis hergeben zu können. Es darf aber nur

solche Werbung geschalten werden, die die Erfüllung der schulischen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Werbungen, die zB rassistisch oder sexistisch sind, sind daher jedenfalls nicht zu schalten: wenn der/die WerbepartnerIn euch ein solches Inserat schickt, müsst ihr auf ein anderes bestehen! Außerdem gibt es eine Einschränkung in der Menge der Werbung: die Zeitung darf nicht so viel Werbung beinhalten, dass sie mehr Werbeblatt als SchülerInnenzeitung wird – der Charakter eurer Zeitung darf durch die Werbung nicht verändert werden. Beim Einsparen von Druckkosten kann auch das Angebot der GPA-djp Jugend weiterhelfen: Als Gegenleistung zu einem ganzseitigen Inserat kümmern sie sich um den kostenlosen schwarzweiß Druck eurer Zeitung. Infos dazu kannst du bei jugend@gpa-djp.at anfordern oder unter www.schuelerInnengewerkschaft.at nachlesen.

DRUCKKOSTEN Gegen ein Inserat druckt die GPA-DJPJugend gratis!

Verkaufen dürft ihr die Zeitung natürlich auch – allerdings ist es ratsam, möglichst billig zu bleiben, um auch viele SchülerInnen zu erreichen. Auf steuerrechtliche Fragen müsst ihr erst dann achten, wenn die Zeitung wirklich viel Geld abwirft, was bei SchülerInnenzeitungen nur selten der Fall ist. 11


VERTRIEB

STEUERN Erst bei Einnahmen über 10.000 Euro, werden Steuern ein Thema

Sollte die Zeitung aber doch mehr als 30.000 Euro einnehmen, müsst ihr eine Steuererklärung machen. Wenn der/ die VerlegerIn mehr als 10 000 Euro in einem Jahr verdienen sollte, so muss er/sie eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Details dazu gibt es auf www.arbeiterkammer.at. In den meisten Fällen kommt es aber zu weitaus geringeren Gewinnbeträgen und damit zu keinen Steuerproblemen.

NOCH FR AGEN? Wenn du weitere Fragen hast und Unterstützung brauchst, kannst du dich jederzeit an jugend@gpa-djp.at oder schuelerInnenzeitung@akwien.at wenden.

L INK S UND QUEL L EN www.mediamanual.at, www.schülerinnenzeitung.at, http://schulwiki.aks-linz.at, http://voez.at, www.schuelerInnengewerkschaft.at, www.sz-network.at, www. bmukk.gv.at, www.arbeiterkammer.at/jugend, www.jugend.gpa-djp.at

HER A NGE ZOGENE GE SE T ZE: SchUG, SchOG, MedienG, UrheberrechtsG, Steuerrecht

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IMPRESSUM

IMP RE S SUM Herausgeberin: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Bundesjugendabteilung Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien Illustration, Layout: Michael Schneider Redaktion: Ilia Dib Koordination: Andreas Kastner, Robert Strayhammer Kontakt: Tel.: 050301 21 510 Mail: jugend@gpa-djp.at Internet: www.jugend.gpa-djp.at schuelerInnenzeitung@akwien.at Stand: M채rz 2009 13


WER MACHTS MÖGLICH?

ARBEITERK AMMER WIEN

Wir vertreten nicht nur dich sondern – gemeinsam mit den Gewerkschaften - österreichweit die Interessen von drei Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber Wirtschaft und Regierung. In Wien haben wir ca. 800.000 Mitglieder. Wir sind eine unabhängige, demokratische Institution, auf gesetzlicher Basis und werden von den Mitgliedern alle fünf Jahre gewählt. Rund 370.000 Mal im Jahr leisten wir kostenlos mit Rat und Tat rasche Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen oder auch beim Jugend- und KonsumentInnenschutz. So bekommst du etwa bei uns Tipps und Tricks zum Thema Maturareise und Ferienjob. Mehr dazu findest du auf: www.arbeiterkammer.at/jugend

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RECHTLICHES

SCHÜLERiNNEN-GEWERKSCHAFT!?

Mit knapp 1,3 Millionen Mitgliedern ist der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB), die Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen, der größte Verein, den es in Österreich gibt. Die GPA-djp SchülerInnen sind ein Teil dieses Gewerkschaftsbundes und unsere Arbeit besteht darin mit und für SchülerInnen tätig zu sein. Was heißt das genau? Dass wir für Mitglieder unter anderem kostenlose Seminare und Workshops organisieren, beim Gründen und Drucken einer SchülerInnenzeitung helfen und vor allem bezüglich Ferien- und Nebenjob wissen was wichtig und richtig ist, kurz ihre Interessen wahrnehmen. Als Gewerkschaft sind wir überparteilich aber nicht unpolitisch. Wir sind von niemandem finanziell oder sonst wie abhängig, sondern nur unseren Mitgliedern verpflichtet. Das erlaubt uns auch über Parteigrenzen hinweg Forderungen aufzustellen und Kritik zu üben, wenn die Interessen der Schülerinnen und Schüler betroffen sind. Dabei sein lohnt sich – Mitglied werden für nur e 8,40 im Jahr Für Schülerinnen und Schüler kostet die Mitgliedschaft nur 70 Cent pro

Monat und beinhaltet das komplette Mitgliederservice. Neben dem vollen gewerkschaftlichen Rechtsschutz (in arbeitsrechtlichen Fragen) bieten wir dir noch folgende Leistungen an: Seminare und Workshops (Schulrecht, Rhetorik, Bildungspolitik, etc.) Rechtshilfe im Ferien- und Nebenjob Unterstützung für SchülerInnenzeitungen (Seminare, Gratisdruck bei Inseratschaltung) zahlreiche günstige Freizeitangebote schulrechtliche Beratung Zivil- und Präsenzdienstberatung kostenlose Broschüren (Schulrecht, SchülerInnenzeitung, Layout & Bildbearbeitung, Wege in den Journalismus, Ferienjob, Praktikum, etc.) Internationaler Jugendherbergsausweis (gratis bis 27) 30 kostenlose Visitenkarten 10% Ermäßigung auf alle Bücher (inkl. Gratis-Versand) und vieles mehr! Was muss ich dafür tun? Füll den Rücksender am Ende der Broschüre aus oder bestelle einfach online auf www.jugend.gpa-djp.at oder per E-Mail an jugend@gpa-djp.at! 15


NOTIZEN

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RECHTLICHES

ALS GPA-djp MITGLIED BESTELLE ICH GRATIS ...

Führerschein-CD Visitenkarten Jugendherbergsausweis Taschen- und Wandkalender Jugendpresseausweis (für ZeitungsredakteurInnen) Probeabo der Mitgliederzeitschrift "Unity"

folgende Broschüren: Ferienjob, Pflichtpraktikum und Co. Tipps und Tricks für SchülerInnenzeitungen Möglichkeiten nach der Schule

Deine Mitgliedschaft ist uns das Porto wert!

An die:

Ich will mitarbeiten - bitte kontaktiert mich!

Gewerkschaft der Privatangestellten - Druck, Journalismus, Papier

www.jugend.gpa-djp.at

Bundesjugendabteilung Alfred Dallinger Platz 1 1034 Wien 17


NOTIZEN

JA, ICH WERDE NEUES GPA-djp MITGLIED Familienname: Vorname: m w

Geburtsdatum:

Adresse: Plz., Ort: Email kleingedrucktes:

Telefon Schule/Uni:

vorauss. Ausbildungsende

Datum und Unterschrift Den Mitgliedsbeitrag von Euro 8,40 pro Jahr zahle ich per Einziehungsauftrag Dauerauftrag Erlagschein

Bank

18Ort, Datum

Bankleitzahl

Kontonummer

Unterschrift der/des Kontozeichnungsberechtigten

Hiermit ermächtige ich widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos mittels Lastschrift einzuziehen. Damit ist auch meine kontoführende Bank ermächtigt, die Lastschriften einzulösen, wobei für diese keine Verpflichtung besteht, insbesondere dann, wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Ich habe das Recht, innerhalb von 42 Kalendertagen ab Abbuchungstag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei meiner Bank zu veranlassen. Ich ermächtige die Gewerkschaft der Privatangestellen, den Mitgliedsbeitrag von Euro 8,40 pro Jahr von meinem unten angeführten Konto einzuziehen.


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SERVICE FÜR SCHÜLERiNNENZEITUNGEN

> Du willst eine SchülerInnenzeitung gründen uns weißt nicht was du zuerst machen sollst? > Du bist schon bei einer Zeitung und brauchst noch Unterstützung? Da hilft das SchülerInnenzeitungsservice der GPA-DJP SchülerInnen: > Workshops – hier lernst du alles, was es für die Gründung einer Zeitung braucht > Broschüre „Tipps und Tricks für SchülerInnenzeitungsredakteurInnen“ > Broschüre „Layout & Bildbearbeitung – so klappt’s“ > Broschüre „Wege in den Journalismus“ > Druckservice: für ein Inserat übernehmen wir den Druck in schwarz-weiß GRATIS! > Jugendpresseausweis – für JungjournalistInnen Nähere Infos unter:

www.jugend.gpa-djp.at schule@gpa-djp.at 19


Praktische Infos und Tipps rund um das Thema Maturareise

| www.arbeiterkammer.at

Praktische Infos und Tipps rund um das Thema Arbeit

www.jugend.gpa-djp.at

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