Werkvertrag & Co

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IMPRESSUM

IMPRESSUM Herausgeberin: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Bundesjugendabteilung Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien Redaktion: Barbara Kasper Layout: modularplus.com Cover: www.bilderbox.com

mit freundlicher Unterst端tzung des:

Kontakt: Tel.: 050301 21 510 jugend@gpa-djp.at www.jugend.gpa-djp.at Stand: Mai 2012

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WERKVERTRAG & CO

Wozu diese Broschüre

Werkvertrag, freier Dienstvertrag, Nebenjob, geringfügige Beschäftigung… über 2/3 aller Studierenden in Österreich arbeiten neben ihrem Studium. In den meisten Fällen in „atypischen“ Beschäftigungsformen. Denn immer häufiger versuchen Arbeitgeber/innen ihre Gewinne auf Kosten der Beschäftigten zu maximieren, indem sie atypische Verträge abschließen. Diese neuen Formen der Beschäftigung sind mit vielen Nachteilen verbunden und erfordern ein breites Wissen über arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen. Diese Broschüre soll einen Überblick über atypische Beschäf­t ig­ ungsformen geben und Hilfestellung für sozial- und arbeitsrechtliche Fragen bieten. Sollte unsere Broschüre nicht all deine Fragen beantworten, empfehlen wir dir eine persönliche Beratung der GPA-djp in Anspruch zu nehmen. Informationen dazu erhältst du in deinem GPA-djp-Büro vor Ort. (Die jeweiligen Adressen findest du am Ende dieser Broschüre). Deine GPA-djp-StudentInnen 3


Grundsätzliches

Grundsätzliches Seit 1.1.1998 gibt es bei der Sozialversicherungspflicht für geringfügige Beschäftigungen, freie Dienstverträge und „Neue Selbständige“ (Werkver träge) eine Veränderung, die darauf hinausläuft, dass alle Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung mit einzubeziehen sind. Nach wie vor wird jedoch zwischen echten Dienstverträgen, freien Dienstverhältnissen und Werkverträgen („Neue Selbständige“) unterschieden. Je nachdem, welcher Vertrag vorliegt (entscheidend ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die Bezeichnung), ist dann die Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterschiedlich geregelt.

Echte Dienstverträge Es gibt ihn noch, den echten Dienst­­vertrag. Dieser wird wie folgt definiert: Dienstnehmer gemäß § 4, Abs. 2 (ASVG) ist, wer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist. Das bedeutet: Ein echter Dienstver trag liegt vor, wenn eine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wird und du (Dienstnehmer/in) dafür Geld bekommen hast. Das heißt, dass du als Dienstnehmer/in

▪ dich

nicht ver treten lassen darfst, ▪ hinsichtlich der Arbeitszeit, ▪ dem Arbeitsort, ▪ dem arbeitsbezogenen Verhalten, ▪ den Weisungen des/der Dienstgebers/Dienstgeberin unterliegst. Treffen diese Kriterien alle auf dich zu, handelt es sich bei dir um einen echten Dienstvertrag, der vollversichert (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Arbeitslo4


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senversicherung) ist. Der Abzug erfolgt durch deine/n Arbeitgeber/ in, den du auf deinem Lohn- oder Gehaltszettel nachlesen kannst. Die Beitragssätze betragen für Angestellte 18,07 % und für den/ die Dienstgeber/in 21,83 % des Bruttogehaltes. Rechtliche Grundlagen ▪ Arbeitsrecht ▪ Allgemeines Sozialver sicherungsgesetz (ASVG) ▪ Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG). Des Weiteren unterliegen normale Arbeitsverhältnisse Kollektivverträgen, so weit diese in deiner Branche gelten. (Welcher Kollektivvertrag für deine Branche gilt, erfährst du bei der GPA-djp vor Ort. Die jeweiligen Adressen findest du am Ende dieser Broschüre). Steuerpflichtig bist du bei ausschließlich unselbständigem Ein­ kommen (also bei Beschäf tigungsverhältnissen als Arbeiter/ in, Angestellte/r oder Beamt/in) ab einer Höhe von EUR 12.000 pro Kalenderjahr. In der Regel wird bei Arbeitsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze die Steuer gleich abgezogen. Das kannst du im Zweifelsfall auf deinem Lohnzettel nachprüfen.

Jahres zurückholen. Das geht im Wege einer so genannten „Arbeitnehmerveranlagung“.

Geringfügig Beschäftigte Beträgt dein monatliches Entgelt weniger als EUR 376,26 liegt eine geringfügige Beschäftigung vor. Konkret bedeutet das in deinem Fall, dass du keine Sozialversicherung bezahlst, mit Ausnahme der Unfallversicherung, die jedoch der/die Arbeitgeber/in für dich entrichtet. Allerdings hast du als geringfügig Beschäftigte/r die Möglichkeit in Form eines „Opting In“ dich für EUR 52,78 im Monat selbst zu versichern. Dies gilt allerdings nur für die Kranken- und Pensionsversicherung, nicht jedoch für die Arbeitslosenversicherung. Antragsformulare gibt es bei der für dich zuständigen Gebietskrankenkasse.

Verdienst du weniger als EUR 12.000 pro Jahr, kannst du dir die einbehaltene Steuer am Ende des 5


FREIE dienstverhältnisse

Freie Dienstverhältnisse Mit 1.1.2008 sind für freie Dienst­verhältnisse neue Regelungen hinsichtlich Arbeitslosenversicherung, Krankengeld, Wochengeld, Abfertigung Neu und Insolvenzschutz in Kraft getreten. Freie Dienstnehmer/innen haben somit seit 1.1.2008 Ansprüche auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, Anspruch auf Krankengeld ab dem 4. Krankenstandstag und Ansprüche auf Wochengeld, Abfertigung (Neu) und Insolvenzausfallsgeld.

Ein/e freie/r Dienstnehmer/in liegt vor

ABGRENZUNG ZUM ANGESTELLTENVERHÄLTNIS:

▪ wenn eine Dienstverpflichtung, ▪ ohne persönliche Abhängigkeit, ▪ eine Vertretungsmöglichkeit, ▪ ein Dauerschuldverhältnis (der

Der/die freie Dienstnehmer/in ist nicht in die betriebliche Organisation eingebunden und unterliegt nicht dem Weisungsrecht des/der Arbeitgebers/Arbeitsgeberin.

Vertrag endet durch Zeitablauf oder Kündigung; der/die Dienstnehmer/in schuldet ein Wirken oder Bemühen)

besteht. Treffen die oben genannten Kriterien auf dich zu, liegt ab einem monatlichen Einkommen über EUR 376,26 eine Sozialversicherungspflicht für dich vor. Du bist kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert. Die Beitragssätze sind: % für den/die Dienstgeber/in ▪ 21,28 % für den/die Dienstnehmer/in

▪ 17,62

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ABGRENZUNG ZUM WERKVERTRAG: Ein bestimmtes Werk oder ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet. Wesentlich ist, dass ein freier Dienstvertrag erst dann vorliegt, wenn der/die freie Dienstnehmer/ in die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt.

RECHTLICHE GRUNDLAGEN: Es gilt das ASVG und seit 1.1.2008 das Arbeitslosenversicherungsgesetz. Allerdings gilt für freie Dienstverhältnisse das Arbeitsrecht nach wie vor nicht.


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Auch unterliegen freie Dienstverhältnisse keinen Kollektivverträgen.

DIE MELDEPFLICHT Die Anmeldung muss sofort mit Beginn der Tätigkeit erfolgen. Die Meldepflicht besteht auch, wenn du unter EUR 376,26 pro Monat verdienst. Das bedeutet, dass jedes Einkommen an die Sozialversicherung weiterzumelden ist. Die Meldepflicht liegt beim/bei der Dienstgeber/in. Er ist verpflichtet, die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorzunehmen und die Dienstnehmerbeiträge beim Entgelt abzuziehen. Wird er zu einer Nachzahlung der Sozialversicherung verpflichtet, muss der/ die Dienstgeber/in die gesamten Beiträge zahlen und darf dem/der Dienstnehmer/in die Sozialversicherung nicht in Rechnung stellen.

BEITRAGSGRUNDLAGE Bei der Ermittlung des monatlichen Entgeltes für die Beitragsgrundlage ist das Honorar auf die Dauer der Pflichtversicherung umzulegen, wenn dieses nicht monatlich gebührt. Wird also kein monatliches Entgelt vereinbart, wird das gesamte bezahlte Entgelt durch die Anzahl der Monate, die der Vertrag gelaufen ist, dividiert.

ABMELDUNG Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (bzw. mit dem Ende des Entgeltsanspruchs).

AUSNAHMEN VON DER PFLICHTVERSICHERUNG Ausgenommen von der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG sind solche Aufträge, die von Gewerbetreibenden nach dem GSVG im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung oder von freiberuflich tätigen Mitgliedern erbracht werden. Auch bestimmte Nebentätigkeiten von Beamt/inn/en sind ausgenommen. Des Weiteren sind Leistungen an Privatpersonen ausgenommen. Weitere Ausnahmen:

▪ Tätigkeiten auf Grund eines politischen Mandates (Gemeinderat, Bezirksrat) ▪ Tätigkeiten, die auf Grund von Gerichtsbeschlüssen ausgeführt werden (gerichtlich beeidete Sachverständige) ▪ Tätigkeiten, die auf Grund eines Hoheitsaktes ausgeübt werden ▪ Tätigkeiten als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung vertrauter Personen ▪ Bezug von Funktionsgebühren

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FREIE dienstverhältnisse

STEUER Einkommensteuer Steuerrechtlich werden freie Dienstverträge wie selbständiges Einkommen behandelt. Eine Einkommensteuererklärung musst du bei dieser Art des Gelderwerbs ab einer Höhe von EUR 11.000 pro Kalenderjahr abgeben (Beginn der Steuerpflicht). Die Einkommensteuererklärung ist in diesem Fall bis 30. April des Folgejahres abzugeben. Erfolgt die Einkommensteuererklärung elektronisch mittels FinanzOnline endet die Frist mit 30. Juni des Folgejahres. Umsatzsteuer Ab einem selbständigen Einkommen von EUR 30.000 im Jahr bist du verpf lichtet Umsat zsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) einzuheben. Ein e U m s at z s t e u e r e r k lär un g musst du abgeben, wenn die Umsätze EUR 7.500 im Kalenderjahr übersteigen. Eingehobene Umsatzsteuer muss jedenfalls abgeführt werden, auch wenn der Umsatz unter EUR 30.000 liegt. Achtung: Auf keinen Fall bei Honorarnoten Umsatzsteuer ausweisen, wenn du ein Jahreseinkommen unter EUR 30.000 erwartest, sonst musst du die Umsatzsteuer dem Finanzamt auch abführen. Wer jedoch in den 8

Genuss des Vorsteuerabzuges kommen will, sollte Umsatzsteuer anführen.

SERVICE Für die Sozialversicherung sind die Gebiet skrankenkassen in deiner Nähe zuständig. Wo du diese findest, erfährst du unter www.sozvers.at. Da die Meldepflicht beim/bei der Dienstgeber/ in liegt, musst du nur tätig werden, wenn du eine freiwillige Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung in Anspruch nehmen willst. Für die steuerlichen Belange ist dein Wohnsitzfinanzamt zuständig. Wo du dieses findest, erfährst du unter www.help.gv.at. Formulare gibt es bei deinem Wohnsitzfinanzamt oder direkt unter www.help.gv.at. Achtung: Oft lohnt es sich eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen. Wie man Steuern spart, erfährst du bei der Steuerberatung der Gewerkschaften und Arbeiterkammern: w w w. a r b e i t e r k a m m e r. a t / www-51.html


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Werkvertragnehmer/innen („Neue Selbstständige“) Folgende Personen müssen sich über die Gewerbliche Sozialversicherung (GSVG) pflichtversichern: Selbständige erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, oder Gewerbebetriebe im Sinne des Einkommensteuergesetz (ESTG) erzielen. Deshalb müssen sich alle „Neuen Selbständigen“ (Werkvertragsnehmer/innen) nach dem GSVG versichern.

Ein Werkvertrag wird wie folgt definiert: Beim Werkvertrag („Neue/r Selbständige/r“) handelt es sich um die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes bzw. Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt. Da das Ergebnis geschuldet wird, liegt kein Dauerschuldverhältnis sondern ein Zielschuldverhältnis vor. Das Erfolgsrisiko liegt beim/ bei der Auftragnehmer/in, dieser/ diese hat jedoch keine persönliche Arbeitspflicht (Vertretung möglich). Es werden eigene Betriebsmittel des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin benutzt.

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Es gilt das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Für die Vertragsgestaltung gilt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Das Arbeitsrecht findet keine Anwendung.

DIE VERSICHERUNGSGRENZEN Für den Eintritt der Pflichtversicherung ist das Überschreiten einer Versicherungsgrenze erforderlich. Folgende Versicherungsgrenzen sind dabei zu beachten: Personen, deren Einkünfte ausschließlich aus Tätigkeiten als „Neue/r Selbständige/r“ stammen, sind pflichtversichert, wenn ihre Beitragsgrundlage, das sind Einkünfte zuzüglich der gemäß §25 Abs. 2 GSVG hinzuzurechnenden Beträge, den Betrag von EUR 6.453,36 jährlich bzw. EUR 537,78 monatlich übersteigt. Ist die Beitragsgrundlage geringer besteht keine Sozialversicherungspflicht. Per sonen die bereits andere Einkünfte beziehungsweise eine Pension beziehen (egal ob sie auf Grund dieser Einkünfte der Pflicht9


WERKVERTRAGNEHMERiNNEN

versicherung unterliegen, einem Versorgungssystem angehören oder ver sicherungsfrei sind), sind pflichtversichert, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit den Betrag von EUR 4515,12 (das ist die 12fache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG) jährlich bzw. EUR 376,26 monatlich übersteigt.

Meldepflicht, wenn es sich wirklich um Werkverträge (und nicht um freie Dienstverträge handelt). Das bedeutet: Du bist selbstverantwortlich, dich bei der Gewerblichen Sozialversicherungsanstalt zu melden. Wird dies verabsäumt drohen im Folgejahr Nachzahlungen und Strafzuschläge.

DIE BEMESSUNGSGRUNDLAGE Wer unter der Versicherungsgrenze liegt, hat die Möglichkeit zum „Opting In“ in der GSVG. Dabei kostet die Krankenversicherung EUR 41,14 im Monat, dazu kommt die Unfallversicherung um EUR 99 jährlich (EUR 8,25 monatlich).

Die Bemessungsgrundlage ist immer der Gewinn. Es gilt, dass vorläufige Beiträge zu entrichten sind, die auf Basis des tatsächlich erzielten Einkommens berichtigt werden. Es kommt daher zu Nachzahlungen oder Guthaben.

DIE BEITRAGSSÄTZE STEUER Kommst du mit deinen Einkünften über die Versicherungsgrenze, bist du GSVG-pflichtversichert und musst folgende Beitragssätze abliefern (dein/e Auftraggeber/in zahlt keine Sozialversicherung für dich): 17,50 % Pensionsversicherung 7,65 % Krankenversicherung

MELDEPFLICHT Für die Auftraggeber/innen der „Neuen Selbständigen“ gibt es keine Beitragspflicht und keine

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Einkommensteuer Steuerrechtlich werden Werkverträge wie selbständiges Einkommen behandelt. Eine Einkommensteuererklärung musst du bei dieser Art des Gelderwerbs ab einer Höhe von EUR 11.000 pro Kalenderjahr abgeben (Beginn der Steuerpflicht). Die Einkommensteuererklärung ist in diesem Fall bis 30. April des Folgejahres abzugeben. Erfolgt die Einkommensteuererklärung elektronisch mittels FinanzOnline endet die Frist mit 30. Juni des Folgejahres.


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Umsatzsteuer Ab einem selbständigen Einkommen von EUR 30.000 im Jahr bist du verpf lichtet Umsat zsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) einzuheben. Eine Umsatzsteuererklärung musst du abgeben, wenn die Umsätze EUR 7.500 im Kalenderjahr übersteigen. Eingehobene Umsatzsteuer muss jedenfalls abgeführt werden, auch wenn der Umsatz unter EUR 30.000 liegt.

Achtung: Auf keinen Fall bei Honorarnoten Umsatzsteuer ausweisen, wenn du ein Jahreseinkommen unter EUR 30.000 erwartest, sonst musst du die Umsatzsteuer dem Finanzamt auch abführen. Wer jedoch in den Genuss des Vorsteuerabzuges kommen will, sollte Umsatzsteuer anführen.

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MEHREre Dienstgeberinnen

Mehrere Dienstgeber/innen/Auftraggeber/innen Durch die Vielfalt an verschiedenen Verträgen kommt es oftmals dazu, dass Arbeitnehmer/ innen in unterschiedlichen Dienstverhältnissen arbeiten. Arbeitest du in unterschiedlichen Vertragsverhältnissen, ist Vorsicht sowohl bei der Sozialversicherung als auch bei der Steuer geboten.

Sozialversicherung Arbeitest du für mehrere Dienstgeber/innen, hängt die Versicherungspflicht von vielen Faktoren ab. Echte und freie Dienstverhältnisse werden, da sie im gleichen Gesetz (ASVG) geregelt sind, aufgerechnet. Zwischen „Neuen Selbständigen“ und echten bzw. freien Dienstverhältnissen gibt es keine Aufrechnung, außer dass die Versicherungsgrenze bei den „Neuen Selbständigen“ durch ein echtes oder freies Dienstverhältnis herabgesetzt wird. Ein versicherungspflichtiges ECHTES Dienstverhältnis und geringfügige echte oder freie Dienstverhältnisse: In diesem Fall bist du durch dein versicherungspflichtiges echtes Dienstverhältnis voll versichert, du erhältst aber von der Krankenkasse eine Vorschreibung über höhere Zahlungen, da deine anderen geringfügigen Dienstverhältnisse 12

deine Beitragsberechnungsgrundlage erhöhen. Die Dienstgeber/innen der geringfügigen Verträge zahlen nur Unfallversicherung für dich. Ein versicherungspflichtiges FREIES Dienstverhältnis und geringfügige echte oder freie Dienstverhältnisse: Seit 1.1.2008 bist du durch dein versicherungspflichtiges freies Dienstverhältnis gegen Krankheit, Unfall, Pension und Arbeitslosigkeit versichert. Du erhältst von der Krankenkasse eine Vorschreibung über höhere Zahlungen, da deine anderen geringfügigen Dienstverhältnisse deine Beitragsberechnungsgrundlage erhöhen. Die Dienstgeber/innen der geringfügigen Verträge zahlen nur Unfallversicherung für dich. Mehrere geringfügige echte oder freie Dienstverhältnisse: Wenn du mit deinen Dienstverhältnissen insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibst, dann gelten alle Bestimmungen so, als hättest du nur eine geringfügige Beschäftigung. Kommst du mit dem Entgelt deiner geringfügigen Beschäftigungen insgesamt über die EUR 376,26 pro Monat, so fällst du in die Pflichtversicherung (Krankheit, Unfall, Pension) und erhältst von der Krankenkasse


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eine Vorschreibung über deine Beiträge. Die Dienstgeber/innen der geringfügigen Verträge zahlen nur Unfallversicherung für dich.

STEUER Einkommensteuer Bei selbständigen (Werkverträge, freie Dienstverträge) und unselbständigen (echte Dienstverträge) Einkommen muss ab EUR 730 Gewinn aus selbständiger Tätigkeit und einem Gesamteinkommen von über EUR 12.000 eine Steuererklärung abgegeben werden. Die Einkommensteuererklärung ist in diesem Fall bis 30. April des Folgejahres abzugeben. Erfolgt die Einkommensteuererklärung elektronisch mittels FinanzOnline endet die Frist mit 30. Juni des Folgejahres.

Umsatzsteuer Ab einem selbständigen Einkommen von EUR 30.000 im Jahr bist du verpf lichtet Umsat zsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) einzuheben. Eine Umsatzsteuererklärung musst du abgeben, wenn die Umsätze EUR 7.500 im Kalenderjahr übersteigen. Eingehobene Umsatzsteuer muss jedenfalls abgeführt werden, auch wenn der Umsatz unter EUR 30.000 liegt. Achtung: Auf keinen Fall bei Honorarnoten Umsatzsteuer ausweisen, wenn du ein Jahreseinkommen unter EUR 30.000 erwartest, sonst musst du die Umsatzsteuer dem Finanzamt auch abführen. Wer jedoch in den Genuss des Vorsteuerabzuges kommen will, sollte Umsatzsteuer anführen.

Was kannst du tun? Möglichkeiten der Recht sdurchsetzung Wenn du einen freien Dienstvertrag hast oder auf WerkvertragsBasis arbeitest, gibt es leider keine gesetzliche Interessenvertretung für dich. Die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier ist offen für deine Bedürfnisse und Anliegen. Wir unterstützen Werkvertragsnehmer/ innen und freie Dienstnehmer/

innen aktiv ihr Recht durchzusetzen und ihre Interessen zu organisieren. Hilfe, mein Werkvertrag/freier Dienstvertrag ist ein verdecktes Dienstverhältnis! Welche Möglichkeiten habe ich? Unter einem verdeckten Dienstverhältnis versteht man Vertragsverhältnisse, die die Elemente eines echten Dienstvertrages ent13


HILFE & ARBEITSLOSIGKEIT

halten. Die Beurteilung kann nur durch eine Prüfung im Einzelfall erfolgen. Beim Arbeits- und Sozialgericht können verdeckte Dienstverhältnisse eingeklagt werden. Die GPA-djp-Jugend hilft dir dabei, dein Recht durchzusetzen und alle arbeitsrechtlichen Forderungen im Nachhinein geltend zu machen. Dies können sowohl Überstunden, nicht bezahltes Entgelt, Abfertigung und vieles mehr sein. Die Urteile und gerichtlichen Vergleiche ergehen automatisch an die jeweilige Gebietskrankenkasse. Dein/e Dienstgeber/in muss dann für die die Beiträge im Nachhinein einzahlen. Hilfe, mein Werkvertrag ist ein freier Dienstvertrag! Welche Möglichkeiten habe ich? Für dich ist das Handelsgericht zuständig. Mit dem Urteil kannst du deine Rechte bei der Sozialversicherung geltend machen. Leider wirkt sich dies grundsätzlich nicht rückwirkend aus, sondern nur für zukünftige Beiträge. Wie kann ich überprüfen lassen, wie mein Vertrag sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist? Als Werkvertragsnehmer/in unterliegst du dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, somit fallen Beitragszahlungen nur für dich an. Wenn du unsicher bist, kannst du den Vertrag bei der GPA-djp14

Jugend oder direkt bei den Gebietskrankenkassen prüfen lassen. Dort gibt es die Möglichkeit einer Einzelprüfung deines Vertrages, aber auch die Prüfungsabteilungen der Krankenkassen und die zuständigen Finanzbehörden führen Betriebsprüfungen durch, wo der ganze Betrieb unter die Lupe genommen wird. Du kannst mithelfen, indem du die nötigen Informationen lieferst. Die Krankenkassen sind daran interessiert, schon mit dem nötigen Rüstzeug zur Betriebsprüfung zu kommen. Betriebsprüfungen durch die zuständige Krankenkasse können bis fünf Jahre im Nachhinein erfolgen. Betriebsprüfungen durch die zuständige Finanzbehörde können bis zu sieben Jahre im Nachhinein erfolgen.


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Atypische Beschäftigung und Arbeitslosigkeit Um Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung erstmals gel­tend zu machen, musst du innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 52 Wochen in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben. Personen unter 25 Jahren haben bereits nach 26 Beitragswochen innerhalb von 12 Monaten Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Freie Dienstnehmer/innen Seit 1.1.2008 haben auch freie Dienstnehmer/innen Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung und sind ab diesem Zeitpunkt auch verpflichtend in die Arbeitslosenversicherung einbezogen. Der Beitragssatz für Dienstnehmer/innen und Dienstgeber/innen beträgt jeweils 3% des Bruttoeinkommens.

Arbeitslosenversicherung allerdings freiwillig. Der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung muss schriftlich erklärt werden! Es gelten gewisse Fristen für den freiwilligen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung. Wird der Eintritt nicht rechtzeitig erklärt, besteht erst nach 8 Jahren wieder die Möglichkeit der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Auch ein Austritt aus der Arbeitslosenversicherung ist erstmals 8 Jahre nach Beginn der Ar beit slosenver sic her ung möglich. Werkvertragsnehmer/innen haben die Wahl zwischen drei fixen monatlichen Beitragsgrundlagen, deren Höhe auch die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung regelt. Bis 1.1.2009 erworbene Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung werden durch diese Änderung nicht beeinflusst.

Werkvertragsnehmer Seit 1.1.2009 können sich auch Werkvertragsnehmer/innen gegen Arbeitslosigkeit versichern lassen, sofern sie durch die Höhe ihrer Einkünfte pflichtversichert sind. Anders als bei freien Dienstnehmer/ innen ist die Einbeziehung in die

Info Fragen zur Arbeitslosenversicherung für Werkvertragsnehmer/innen beantwortet die Serviceline der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (0810 00 20 20).

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Rechtsschutz & VERTRETUNG

Unsere Rechtsschutzleistungen FÜR GPA-djp-JUGENDMITGLIEDER IN ATYPISCHEN BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSEN (WERKVERTRAG, FREIER DIENSTVERTRAG)

GPA-djp-Rechtsschutz ohne Prozesskostenobergrenze besteht für jene Prozesse, welche vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu führen sind (insbesondere für „verdeckte“ Angestelltenverhältnisse und in Vertretung arbeitnehmerähnlicher Personen). GPA- djp - Re c ht s s c hut z mit einer GesamtprozesskostenObergrenze von EUR 3.000 besteht für Streitigkeiten vor Handels- und Zivilgerichten, in Verwaltungsstrafverfahren und in Urheberrechts- oder Patentrechtsangelegenheiten, die jeweils in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen müssen. Kein GPA-djp-Rechtsschutz besteht in allen Rechtsstreitigkeiten, die nicht in unmit telbarem Zusammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen, wie z.B. Mietr echt s-, Familienrechts- oder Erbrechtsangelegenheiten, Straf- und Verkehrsstrafverfahren.

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Weiters sind vom Rechtsschutz solche Rechtssachen ausgenommen, deren Vertretung im Widerspruch zu gewerkschaftlichen Grundsätzen stehen bzw. dem öffentlichen Ansehen der GPA-djp und des ÖGB Schaden zufügen können (Generalklausel). Die Anwendung der Generalklausel ist zu begründen.


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Politische Vertretung atypisch Beschäftigter Die GPA-djp-Jugend und work@flex, die Interessensgemeinschaft aller atypisch Beschäftigten in der GPA-djp, sehen sich nicht nur als Service- und Beratungseinrichtung – Ziel ist durch Organisierung Verbesserungen für ALLE Kolleg/inn/en zu erreichen.

UNSERE FORDERUNGEN: Im Fordergrund steht natürlich die soziale Absicherung „atypisch“ Beschäftigter. Nachdem auf verschiedenen Ebenen anzusetzen ist, möchten wir kurz aufzeigen, was wo erreicht werden soll. Die Forderungen wurden in der GPA-djp und mit den Mitgliedern diskutiert und am Bundesforum der GPA-djp bestätigt.

len soll als Angestellte. Ausweitung der Geltungsbereiche in den einzelnen Branchenkollektivverträgen. Gewerkschatsintern: Mitbetreuung und Vertretung „atypisch“ Beschäftigter in bestehenden Betriebsratskörperschaften.

Gesetzliche Ebene: ▪ Gleichstellung von freien Dienstnehmer/innen im Krankheitsfall ▪ Ein einheitlicher Arbeitnehmer/ innen/begrif f, der sich ausschließlich auf die wirtschaftliche Abhängigkeit bezieht ▪ Mitbestimmungsrechte analog der Rechte für Betriebsräte in der Arbeitsverfassung Kollektivvertragliche Ebene: Ein Generalkollektivvertrag, der „Atypische“ nicht schlechter stel-

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ÜBERSICHTSTABELLEN

Einkommensgrenzen, die du beachten musst monatliche Geringfügigkeitsgrenze (ASVG)

EUR 376,26

jährliche Versicherungsgrenze (GSVG) für ausschließlich selbstständiges Einkommen

EUR 6.453,36

jährliche Versicherungsgrenze (GSVG) für zusätzliches selbstständiges Einkommen

EUR 4.515,12

Einkommensteuergrenze für unselbstständiges Einkommen

EUR 12.000,00

Einkommensteuergrenze für selbstständiges Einkommen

EUR 11.000,00

Umsatzsteuergrenze (Meldung ab)

EUR 7.500,00

Umsatzsteuergrenze (Abführung ab)

EUR 30.000,00

Zuverdienstgrenze für Familienbeihilfebezieher/innen

EUR 9.000,00

Zuverdienstgrenze bei Studienbeihilfebezieher/innen

EUR 8.000,00

Allgemeines Dienstvertrag

Freier Dienstvertrag

Werkvertrag

Schuldverhältnis

Dauerschuldverhältnis (das Bemühen wird geschuldet)

Dauerschuldverhältnis (das Bemühen wird geschuldet)

Zielschuldverhältnis (das Ergebnis wird geschuldet)

Leistungserbringung

erfolgt persönlich

erfolgt im Wesentlichen persönlich, Vertretung möglich

keine persönliche Arbeitspflicht, Vertretung möglich

Weisungsgebundenheit

ja

wesentlich geringer als beim echten Dienstvertrag

nein

Betriebsmittel

stellt der/die Arbeitgeber/in zur Verfügung

stellt im Wesentlichen der/die Auftraggeber/in zur Verfügung

stellt der/die Auftragnehmer/in selbst zur Verfügung

Bezahlung

Mindestgehalt nach Kollektivvertrag bzw. Mindestlohntarif

nach Vereinbarung mit dem/der Auftraggeber/in

nach Vereinbarung mit dem/der Auftraggeber/in

Erfolgsrisiko

liegt beim/bei der Arbeitergeber/in

liegt bei dem/der Auftraggeber/in

liegt bei beim/bei der Auftragnehmer/in

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich EUR 376,26 brutto

monatlich EUR 376,26 brutto

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Sozialversicherung Dienstvertrag

Freier Dienstvertrag

Werkvertrag

Sozialversicherung

Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Anmeldung und Zuständigkeit

erfolgt durch den/die Arbeitgeber/in bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (GKK)

erfolgt durch den/die Arbeitgeber/in bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (GKK)

erfolgt durch den/die Auftragnehmer/in bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)

Mindestbeitragsgrundlage

EUR 376,26 monatlich

EUR 376,26 monatlich

EUR 6.453,36 jährlich EUR 4.515,12 jährlich (bei unselbstständigen Einkünften)

Beitragssätze

18,07 % Dienstnehmer/in

17,62 % freie/r Dienstnehmer/in

21,83 % Dienstgeber/in

21,28 % Dienstgeber/in

17,50 % Pensionsversicherung 7,65 % Krankenversicherung plus Unfallversicherung EUR 99 jährlich bzw. EUR 8,25 monatlich

38,9 % gesamt 39,9 % gesamt

„Opting In“ für geringfügig Beschäftigte

EUR 53,10 monatlich

EUR 53,10 monatlich

EUR 41,14 monatlich

Versicherungsschutz

bis EUR 376,26 im Monat nur Unfallversicherung; darüber Ansprüche aus Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung

bis EUR 376,26 im Monat nur Unfallversicherung; darüber Ansprüche aus Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung

Ansprüche aus Pensionsversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung; Anspruch aus Arbeitslosenversicherung bei freiwilligem Eintritt

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GPA-djp

Das e Jahr rste ist

GPA-DJP was is’n das?

Die Gewerkschaf t der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier ist die größte Teilgewerkschaft innerhalb des Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB). Neben Angestellten organisieren wir auch SchülerInnen, StudentInnen und Lehrlinge. Als StudentInnengewerkschaft bieten wir arbeitsrechtliche Beratung und Unterstützung für Studierende. Doch wir erheben auch einen allgemeinpolitischen Anspruch und setzen uns konsequent gegen Bildungs- und Sozialabbau ein.

Neben dem vollen gewerkschaftlichen Rechtsschutz bieten wir dir noch folgende Serviceleistungen:

Seminare und Workshops

Broschüren zu speziellen Themen

Gratis Jugendherbergsausweis

Jugendpresseausweis

Doch wir sind nur so stark, wie du uns machst!

10% Ermäßigung auf Bücher und CDs

Als Mitglied erhältst du nicht nur unsere Broschüren, bei konkreten Problemen und Fragen helfen wir dir direkt weiter und setzen mit dir gemeinsam deine Rechte durch.

Visitenkarten

Das alles können wir natürlich nicht gratis machen. Als Gewerkschaft sind wir auf die Beiträge unserer Mitglieder angewiesen. Da Studierende meist nicht viel Geld haben, gibt es jedoch einen dementsprechend niedrigen Mitgliedsbeitrag von EUR 8,40 im Jahr. 20

Service


ich werde neues GPA-djp Mitglied

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Datum

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Bankleitzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Bank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Den Mitgliedsbeitrag von Euro 8,40 pro Jahr zahle ich per

Hiermit ermächtige ich widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos mittels Lastschrift einzuziehen. Damit ist auch meine kontoführende Bank er­mächtigt, die Lastschriften einzulösen, wobei für diese keine Verpflichtung be­s teht, insbesondere dann, wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Ich habe das Recht, innerhalb von 56 Kalendertagen ab Ab­buchungs­t ag ohne Angabe von Grün­den die Rückbuchung bei meiner Bank zu veranlassen. Ich ermächtige die Ge­werkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier den Mitgliedsbeitrag von Euro 8,40 pro Jahr von meinem angeführten Konto einzuziehen.

Kleingedrucktes:

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