Organisationsstruktur Inhaltsverzeichnis
1 Ausgangslage
1
2 Ziele für die neue Organisationsstruktur
1
3 Wichtige Aspekte
1
4 Vor- Nachteile
2
5 Erster Vorschlag
2
6 Übersicht über die Institutionen
2
4.1 Stiftung 4.2 Zweckverband 4.3 Interkommunale Anstalt
6.1 6.2 6.3 6.4
1
2 2 2
2 4 5 7
Stiftung Zweckverband Interkommunale Anstalt Förderverein
Ausgangslage Der Stiftungsrat stört sich daran, dass es kaum möglich ist, einheitliche Entscheide für den gesamten Greifensee zu fällen. Entscheide des Stiftungsrates können jeweils von den einzelnen Gemeinden angenommen oder abgelehnt werden
2
Ziele für die neue Organisationsstruktur • • • •
3
Die Stiftung soll mehr Gewicht in den Gemeinden erhalten; Die Stiftung soll gestärkt werden, um wirkungsvoller arbeiten zu können: Die Tätigkeiten in der Stiftung sollen ausgebaut werden können; Die Stiftung soll weiterhin Sponsoren oder andere Geldgeber suchen dürfen.
Wichtige Aspekte • •
Handlungsfreiraum in der täglichen Arbeit Einfache Entscheidungswege
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• •
Sponsoring muss möglich sein Einbinden der Bevölkerung (z.B. Förderverein)
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Vor- Nachteile
4.1
Stiftung Vorteile: Entscheide sind nicht verbindend für Gemeinden Nachteile: freie Arbeitsmöglichkeiten, keine demokratischen Einschränkungen
4.2
Zweckverband Vorteile: Entscheide sind verbindend für Gemeinden Nachteile: demokratische Mitwirkung, schwerfällig. Grosser Aufwand für Gründung
4.3
Interkommunale Anstalt Vorteile: Entscheide sind verbindend für Gemeinden Nachteile: demokratische Gründung. Grosser Aufwand für Gründung
5
Erster Vorschlag • • • • • • •
Stiftung belassen Statuten anpassen: Grösserer Handlungsfreiraum, insbesondere auch in anderen Gemeinden (Bachtel, Pro Pfäffikersee) Zusammenarbeit mit Gemeinden forcieren Förderverein gründen, um Mitglieder zu gewinnen und organisierte Erholungssuchende und Naturschutzorganisationen stärker an die Stiftung zubinden. Aufwand ist gering Langfristiges Ziel: Verband zum Schutz des Greifensees übernehmen Langfristiges Ziel: Stiftung Züri Oberland – für Mensch und Natur, mit Fördervereinen Greifensee (ehemals Verband zum Schutz des Greifensees), Förderverein Pro Pfäffikersee, Förderverein Bachtel etc.
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Übersicht über die Institutionen
6.1
Stiftung und spezifisch Greifensee-Stiftung
6.1.1
Definition Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt.
6.1.2
Mitglieder keine Mitglieder
6.1.3
Juristische Form Gemeinnützige Stiftung
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6.1.4
Gründung durch die Gemeinden, Notariat
6.1.5
Rechtsetzungserlass Statuten
6.1.6
Aufsicht Stiftungsrat, Exekutivmitglieder der Gemeinden
6.1.7
Kontrollorgan Revisionsstelle
6.1.8
Stiftungskapital Durch die Gründergemeinden zu bestimmen: CHF 30'000.-
6.1.9
Finanzierung Durch Gemeinden, Fachstelle Naturschutz, Fischerei- und Jagdverwaltung, Spender, Sponsoren, Stiftungen, Eigeneinnahmen (Silberweide, Führungen, Schulangebote etc.)
6.1.10 Buchführung Rechnungsführung über eine Gemeinde 6.1.11 Unternehmerische Freiheiten Gemäss Statuten und Budget. Gemeinden agieren autonom und können den Entscheid des Stiftungsrates akzeptieren oder verwerfen. 6.1.12 Aufgabenbereiche Definiert durch die Statuten 6.1.13 Befugnisse
6.1.14 Mitwirkung der Bevölkerung keine Mitwirkung, kein Initiativ- und Referendumsrecht 6.1.15 Gemeinden Trägerschaft 6.1.16 Leitung Geschäftsstelle 6.1.17 Personal Festangestellt über die Gemeinden 6.1.18 Verbindlichkeit der Entscheide für die Gemeinden Stiftungsräte können Anträge der Geschäftsstelle übernehmen oder ablehnen. Der Stiftungsrat fällt Entscheide und stellt Anträge an die Gemeinden. Die Gemeinden entscheiden autonom.
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6.1.19 Entscheidungswege Vorschläge der Geschäftsstelle im Rahmen des Budgets, Definitive Entscheide für grössere Projekte durch den Stiftungsrat. 6.1.20 Organe Gemeinderäte; Stiftungsrat (delegierte der Gemeinderäte); Geschäftsführer; weitere Mitarbeiter 6.1.21 Ungeeignet Ungeeignet, wenn eine Verbindlichkeit für die Gemeinden gewünscht wird; für die Mitwirkung der Bevölkerung. 6.1.22 Geeignet Einfache Anpassungen der Statuten (Aufgabenbereiche, Trägerschaft etc.). 6.1.23 Beitritt weiterer Gemeinden und Organisationen Möglich, vorausgesetzt die Statuten werden angepasst.
6.2
Zweckverband
6.2.1
Definition Der Zweckverband ist ein Zusammenschluss mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften auf der Grundlage eines Gesetzes und/oder eines öffentlichrechtlichen Vertrages zur gemeinsamen Erledigung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe.
6.2.2
Mitglieder Körperschaft, Mitglieder
6.2.3
Juristische Form juristische Persönlichkeit von öffentlichem Recht
6.2.4
Gründung Die Gründung eines Zweckverbandes bedarf der Genehmigung und Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde.
6.2.5
Rechtsetzungserlass Öffentlich rechtlicher Vertrag
6.2.6
Aufsicht Aufsichtsrat/ Verwaltungsrat
6.2.7
Kontrollorgan Revisionsstelle
6.2.8
Kapital
6.2.9
Finanzierung Eigeneinnahmen (Silberweide, Führungen, Schulangebote etc.)
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6.2.10 Buchführung Eigene Rechnungsführung, Rechnungsprüfungskommission 6.2.11 Unternehmerische Freiheiten Grundleistungen sind definiert. Gemeinden können Aufgaben einkaufen. 6.2.12 Befugnisse ? 6.2.13 Mitwirkung der Bevölkerung demokratische Mitwirkung, Initiativ- und Referendumsrecht 6.2.14 Gemeinden Gemeinden können die Delegierten stellen. 6.2.15 Leitung Betriebskommission oder Geschäftsleitung. Verwaltet das Verbandsvermögen und beaufsichtigt den Betrieb. 6.2.16 Personal Angestellt beim Zweckverband. 6.2.17 Verbindlichkeit der Entscheide für die Gemeinden ? 6.2.18 Entscheidungswege Vorschläge der Betriebskommission oder der Geschäftsleitung werden den Delegierten vorgestellt. 6.2.19 Organe Stimmberechtigte des Verbandsgebietes; Verbandsgemeinden; Delegiertenversammlung; Verbandsvorstand; Geschäftsleitung 6.2.20 Ungeeignet ? 6.2.21 Geeignet ? 6.2.22 Beitritt weiterer Gemeinden und Organisationen Beitritt weiterer Gemeinden ist möglich.
6.3
Interkommunale Anstalt
6.3.1
Definition Organisationseinheit, zu der ein Bestand von Personen und Sachen durch einen Rechtsetzungserlass zusammengefasst ist, die eine bestimmte Verwaltungsaufgabe dauernd erfüllt und die über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt.
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6.3.2
Mitglieder keine Körperschaft (keine Mitglieder)
6.3.3
Juristische Form selbständig öffentlich rechtliche Antalt
6.3.4
Gründung In der Gemeindeordnung sind die Grundelemente verankert (Aufgabenbereich, Finanzierung, Organisation, übertragene Befugnisse), und Anstaltsverordnung (weitere Ausgestaltung). Trägergemeinden errichten die interkommunale Anstalt. Vertrag zwischen den Gemeinden, dem die Stimmberechtigten an der Urne zustimmen. Dotationskapital und alle späteren Auslagen müssen ev. an der Urne bewilligt werden (je nach Höhe/ Gemeindegesetz).
6.3.5
Rechtsetzungserlass Rechtsetzungserlass
6.3.6
Aufsicht Trägergemeinden üben Aufsicht aus. Trägergemeinden wählen die Anstaltsorgane. Verwaltungsrat (strategisch und Aufsicht), Geschäftsleitung (operative Geschäftsführung)
6.3.7
Kontrollorgan Revisionsstelle
6.3.8
Kapital ?
6.3.9
Finanzierung Trägergemeinde stattet Organisation regelmässig mit einem Dotationskapital aus. Kosten werden auf die Gemeinden aufgeteilt. Teilweise über Steuermittel finanziert, dann richten die Trägergemeinden Beiträge aus Eigeneinnahmen (Silberweide, Führungen, Schulangebote etc.)
6.3.10 Buchführung eigene Rechnungsführung 6.3.11 Unternehmerische Freiheiten Aufgaben können mit unternehmerischen Handlungsspielräumen geführt werden 6.3.12 Aufgabenbereiche Gemeinden können Aufgaben zuteilen. In einer Leistungsvereinbarung geregelt. 6.3.13 Befugnisse Anstaltsorgane können flexibel handeln, kurze Entscheidungswege, entpolitisierte Entscheide. Trägergemeinden können Verfügungsbefugnisse übertragen 6.3.14 Mitwirkung der Bevölkerung demokratische Mitwirkung nur bei der Gründung, kein Initiativ- und Referendumsrecht 6.3.15 Gemeinden Gemeinden sind Träger, nicht Mitglieder Neue Organisation_110517.docx
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6.3.16 Leitung Geschäftsführendes Organ 6.3.17 Personal Angestellt bei der interkommunalen Anstalt. 6.3.18 Verbindlichkeit der Entscheide für die Gemeinden ? 6.3.19 Entscheidungswege ? 6.3.20 Organe eigene Organe, eigenes Vermögen, eigenes Personal, eigenen Finanzhaushalt 6.3.21 Ungeeignet Ungeeignet, wenn politische Gemeinden und Private in einer Rechtsform zusammen wirken wollen. Ungeeignet wenn demokraitsche Entscheidungsprozesse eine wichtige Rolle spielen 6.3.22 Geeignet Gründung lohnt sich für einen in sich geschlossenen Aufgabenbereich von bedeutendem Ausmass Verselbständigung von Dienstleistungsbetrieben 6.3.23 Beitritt weiterer Gemeinden und Organisationen ?
6.4
Förderverein
6.4.1
Definition Ein Förderverein ist in der Regel ein Verein, dessen Hauptzweck in der Verbindung von finanziell potenten Geldgebern und einer unterfinanzierten gemeinnützigen Einrichtung besteht im Förderverein vornehmlich um Beziehungspflege zur Außenwelt, Fundraising und Ehrenmitgliedschaften wichtiger Persönlichkeiten oder schlicht Spender geht.
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