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Privacy leicht gemacht Ihr Kurs in Bozen mit Experten des hds: • 7. Mai auf Deutsch • 18. Mai auf Italienisch

Datenschutzbestimmungen:

vorgenommene Anpassungen überprüfen und laufend aktualisieren

Pflichten der Unternehmen. Die EUDatenschutzgrundverordnung 679/2016 (DSGVO) ist seit 25. Mai 2018 in der ge samten Europäischen Union wirksam und sorgt für eine einheitliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten. Die Umsetzung der DSGVO ist mit weitreichenden Pflichten verbunden. Im Falle einer Nichtbeachtung drohen hohe Sank tionen.

Was zu tun ist! Es reicht nicht aus, die vorgenommene Anpassung aufrechtzuerhalten, die umgesetzten Datenschutzbestimmungen müssen auch aktualisiert und gegebenenfalls über

arbeitet werden. Eine Ergänzung ist selbstverständlich erforderlich, falls gesetzliche Neuerungen eintreten sollten, aber insbe sondere auch bei Änderungen im Unternehmen selbst, welche z. B. neue Datenverarbeitungen mit sich bringen. Es ist ratsam, sämtliche mit dem Datenschutz zusammenhängende Unterlagen in periodischen Abständen auf deren Vollständigkeit zu überprüfen. Außerdem sollten die Prozesse im Unternehmen regelmäßig überprüft werden, um die Dokumente zum Datenschutz etwaigen internen Änderungen anzupassen. Es ist wichtig, die Mitarbeiter zu sensibilisieren und selbige dementsprechend zu schulen. Schlussendlich sei auf das Prinzip der Datenminimierung verwiesen. Es sollten lediglich die unbedingt notwendigen Daten, welche für die Ausführung des Erhebungs zwecks benötigt werden, eingeholt werden. Daher sollten in regelmäßigen Abständen die gespeicherten personenbezogenen Daten nach deren Erfordernis kontrolliert werden.

Hohe Strafen für DSGVO-Verstöße In den letzten Monaten haben die Strafen aufgrund von Verletzungen der Datenschutzvorschriften in ganz Europa zugenommen. Aufgrund dessen, ist es im Interesse des Un ternehmens, alle bisherigen Datenschutzbestimmungen sorgfältig einzuhalten und sich über eventuelle Neuerungen der Daten schutzregelung stets auf dem Laufenden zu halten, um sich gegebenenfalls zeitnah dar an anzupassen.

Die Rechtsberatung bietet den hds-Mitgliedern als Dienstleistung individuelle Beratungen zum Thema an.

Jasmin Lumetta, Bereichsleiterin Rechtsberatung, T 0471 310 422, jlumetta@hds-bz.it

Außergerichtliches Schlichtungsangebot des Arbeitgebers

Klarstellungen des Arbeitsinspektorats

Mit der Jobs Act-Reform hat der Gesetzgeber, zur Entlastung der Gerichte, unter anderem auch eine neue Form der außergerichtlichen Schlichtung eingeführt. Dadurch soll die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten bei Entlassungen von Arbeitnehmern, die in den Anwen dungsbereich der Arbeitsverträge mit zunehmendem Kündigungsschutz fallen, erleichtert werden.

Schlichtungsangebot. Gemäß Art. 6 des GvD Nr. 23/2015, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit dem Arbeitnehmer, innerhalb der Frist für die außergerichtliche Anfech tung der Entlassung, d. h. innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Entlassungsschrei bens, in einem geschützten Rahmen (siehe Art. 2113 Zivilgesetzbuch, Art. 76 GvD Nr. 276/2003) ein Schlichtungsangebot mittels Aushändigung eines Zirkularschecks in ei ner vorab definierten Höhe, zu unterbreiten. Die Höhe dieser Entschädigung entspricht einem Monatsentgelt für jedes Dienstjahr, wobei für die Berechnung des Betrages des Monatsentgelts die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abfertigung herangezogen wird; die Abfindungssumme beträgt jedenfalls mindestens drei bis maximal 27 Monatsgehälter. Für Betriebe mit bis zu 15 Beschäftigten wird die Entschädigung um die Hälfte gekürzt und beträgt mindes tens 1,5 und höchstens 6 Monatsentgelte. Der so angebotene Betrag wird nicht auf das einkommensteuerpflichtige Einkommen an gerechnet und unterliegt auch nicht den Sozialabgaben. Mit der Annahme des Schecks durch den Arbeitnehmer in diesem Rahmen erlischt das Arbeitsverhältnis definitiv zum Entlassungstag und der Arbeitnehmer verzichtet auf die Anfechtung der Kündigung, auch falls er diese bereits beantragt hat.

Beschließt der Beschäftigte, das Schlichtungsangebot des Arbeitgebers anzunehmen, kann er dennoch Anrecht auf den Bezug des Arbeitslosengeldes (NASPl) haben.

Klarstellungen des Nationalen Arbeitsinspektorats. Mit der Aussendung Nr. 148/2020 hat das Nationale Arbeitsinspektorat, auf Anfrage eines territorialen Inspektorats, ei nige Klarstellungen veröffentlicht. Insbesondere geht es um die Frage, ob der Abschluss des in Art. 6 des GvD 23/2015 geregelten Schlichtungsverfahrens auch nach Ablauf der Frist erfolgen kann, die laut Gesetz für die Einreichung des Schlichtungsangebots vorgesehen ist. Das Nationale Arbeitsinspektorat vertritt den Standpunkt, dass dies möglich sein sollte, zumal dieses Institut darauf abzielt, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und gleichzeitig die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen. Das Angebot muss zwar inner halb der Frist für die außergerichtliche Anfechtung der Kündigung, d. h. innerhalb der Ausschlussfrist von 60 Tagen, erfolgen, der formelle Abschluss jedoch, kann, sobald das Angebot vom Arbeitnehmer angenommen wurde, auch zu einem späteren Zeitpunkt in einem vom Gesetzgeber vorgesehenen geschützten Rahmen erfolgen. Laut Arbeitsinspektorat darf demzufolge angenommen werden, in Anbetracht auch der Tatsache, dass diese qualifizierten Schlichtungsstel len im geschützten Rahmen nicht immer unmittelbar verfügbar sind, dass der Ar beitgeber die gesetzlich vorgesehenen Fristen eingehalten hat, wenn er innerhalb der genannten Frist alle von ihm geforderten Maßnahmen gesetzt hat. Das heißt, er hat dem Arbeitnehmer das Angebot rechtzeitig vorgelegt und Letzterer hat es, gemeinsam mit den Daten des Zirkularschecks und dem gleichzeitigen Antrag auf Einberufung eines Treffens in dem laut Gesetz vorgesehenen geschützten Rahmen, erhalten.

Avv. Sabine Mayr, Bereichsleiterin Arbeitsrecht und Gewerkschaftsangelegenheiten, T 0471 310 559, smayr@hds-bz.it

Lohnsachbearbeiter: neuer Lehrberuf eingeführt

Die Landesregierung hat Mitte Februar mit dem Lohnsachbearbeiter einen neuen Lehrberuf eingeführt. Somit ist für diesen Lehrberuf ab März eine duale Ausbildung im Rahmen der berufsspezialisierenden Lehre möglich. Dieser Typ der dualen Ausbildung richtet sich an junge Erwachsene, die nach einer Grundausbildung ihre Kenntnisse in einem Berufsfeld vertiefen wollen, und zwar durch Lernen im Betrieb und in der Berufsschule. Die entsprechenden Lehrverträge werden auch von den Personalbüros des hds angebo ten. Lohnsachbearbeiter führen selbstständig Lohnabrechnungen durch und haben die dafür nötigen rechtlichen Kenntnisse. Die theoretischen Module werden bei dieser Ausbildung von der Landesberufsschule für Handel und Grafik „Gutenberg“ in Bozen durchgeführt.

loehne@hds-bz.it

Reduzierte Beiträge bei Saisonarbeit

Gute Nachrichten. Das neue Finanzgesetz (Art. 1, Abs. 13, G. Nr. 160/2019) sieht eine wichtige Neuigkeit für Südtirol vor, was den Zusatzbeitrag für das Arbeitslosengeld NASPI bei Saisonverträgen anbelangt. Seit 1. Jänner 2020 sind nämlich die in der Autonomen Provinz Bozen abgeschlossenen befristeten Verträge für die Ausführung von Saisonarbeiten, die von gesamtstaatlichen, Gebiets- oder Betriebs-Kollektivverträgen als solche definiert werden, sowohl vom ordentlichen Zusatzbeitrag, der normalerweise für befristete Verträge gilt (1,4 Prozent berechnet auf die Beitragsbemessungsgrundlage), als auch vom erhöhten Zuschlag (0,5 Prozent bei jeder Vertragserneuerung) befreit. Die Abkommen müssen bis 31. Dezember 2019 von den vergleichsweise repräsentativsten Arbeitnehmer- und Ar

beitgebervertretungen abgeschlossen worden sein. Der hds hat bereits am 21. Juni 2019 eigens ein solches Zusatzabkommen mit den Lan desfachgewerkschaften unterzeichnet. Das bedeutet, dass auch die befristeten Verträge für die Ausführung der Saisonarbeit, wie sie im genannten Abkommen definiert wird, nun befreit sind. Die Neuerung ist von besonderer Tragweite, da sie ausdrücklich nur für die Provinz Bozen gilt und die Einschränkung aufgehoben wird, wonach diese Befreiung nur für die Ausführung von saisonalen Tätigkeiten gemäß DPR Nr. 1525/1963 gilt.

smayr@hds-bz.it

INFO

B Istatwert betreffend die Konsumpreise für die Angleichung der Mieten (Gesetz 392/78). - Nationale Veränderung Jänner 2019 – 2020 ist gleich + 0,5 % (75 % = + 0,375). - Veränderung in Bozen Jänner 2019 – 2020 ist gleich + 1,2 % (75 % = + 0,9).

B Die Indexzahl für die Abfindungen beträgt im Jänner 0,271341.

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