Monatliche Gesamtausgabe Nr. 04-2021

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Mitteilungen Ausgabe Nr. 04-2021


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 4 vom 29.04.21

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 4/2021 Die nächsten Termine Mitgliederversammlungen 2021 des Brauerbundes und der GfÖ

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 4/2021 S. 9 S. 9

II. Agrarfragen Nr. 4/2021 Saatenstandsbericht Nr. 1 für Sommergerste in Deutschland S. 5

III. Technik/Energie/Umwelt Nr. 4/2021 ANKÜNDIGUNG: Abschluss des Erdgas-Rahmenvertrages 2024-2025 S. 5 Antrag der Grünen-Bundestagsfraktion zur Mehrweg-Förderung Beilage: Sammelbestellung

S. 5

Angebotsverpflichtung für Corona-Tests in Unternehmen beschlossen Beilage: Sammelbestellung

S. 10

Umsetzung der Corona-Testung in den Betrieben Beilage: Sammelbestellung

S. 10

Corona-Pandemie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Gemeinsamer Bundesausschuss verlängert Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 30.06.2021 Prioritäre Impfung für Mitarbeiter/innen der Ernährungswirtschaft Beilage: Sammelbestellung

S. 11 S. 11

BSG – Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit auch von drittem Ort S. 12

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 4/2021 Überbrückungshilfe III: 1. Neuer Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen 2. Abschreibungsmöglichkeiten für verderbliche Ware 3. Sonstiges 4. Änderungsanträge ab sofort möglich S. 15 GEMA-Erstattungsanträge für 2021

S. 16

November-/Dezemberhilfe: Antragsfrist endet am 30. April

S. 17

Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen auch für April 2021 Beilage: Sammelbestellung

S. 12

Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" verlängert und ausgeweitet

S. 13

Verlängerung der Corona-Prämie im Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz geplant

S. 14

XI. Statistik Nr. 4/2021

Corona-Pandemie: Bundestag und Bundesrat entscheiden im Mai über Wiederherstellung der früheren Biersteuermengenstaffel S. 17 Beilage: Sammelbestellung

Bierabsatz im März 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern

Machen Sie mit: Brauereianalyse 2020

Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen März 2021

S. 17

Corona-Pandemie: „Gastronomie-Gipfel“ mit Peter Altmaier und Julia Klöckner S. 19

Gesamt- und steuerpflichtiger Bierabsatz in Nord- und Südbayern

S. 18

Überbrückungshilfe III Berücksichtigung von Abschreibungen auf Gebinde S. 20

Beilage:

S. 18

Sammelbestellung

S. 15 S. 15 S. 16 S. 16



I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 4/2021, Seite 9

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 20.05.2021

Präsidial- / Beiratssitzung BBB (Hybrid)

20.05.2021

Wahl der Bayerischen Bierkönigin

21. - 23.06.2021

54. Technologisches Seminar

21.09.2021

Mitgliederversammlung BBB

München

21.09.2021

Mitgliederversammlung GfÖ

München

Mitgliederversammlungen 2021 des Brauerbundes und der GfÖ Eigentlich hatten wir geplant, die diesjährige Mitgliederversammlung bewährter Praxis folgend am Donnerstag, dem 20. Mai 2021 unmittelbar vor der Kür der Bayerischen Bierkönigin 2021/2022 durchzuführen. Nachdem die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie ebenso wie die seitens des Bundes und des Freistaates verfügten Einschränkungen des öffentlichen Lebens derzeit nicht absehbar sind, gehen wir nicht davon aus, dass wir eine Mitgliederversammlung mit Präsenz der Teilnehmer in der zweiten Maihälfte werden durchführen können. Da wir um den Wert eines persönlichen Zusammentreffens wissen, hat das Präsidium beschlossen, die Mitgliederversammlung nicht durch eine Video-Konferenz zu ersetzen, sondern sie wie im vergangenen Jahr in den Herbst zu verlegen. Die Mitgliederversammlung 2021 des Bayerischen Brauerbundes wie auch der Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit Bayerisches Bier werden wir, sofern behördliche Auflagen nicht dagegensprechen, am Dienstag, dem 21. September im Verlauf des Nachmittags durchführen. Wir bitten Sie, den Termin schon heute zu reservieren. Den Ort der Veranstaltung werden wir rechtzeitig bekanntgeben.

München online – live aus dem Hofbräuhaus online / Weihenstephan



II.

Agrarfragen Nr. 4/2021, Seite 5

Saatenstandsbericht Nr. 1 für Sommergerste in Deutschland Die Aussaat der Sommergerste in Deutschland ist nahezu abgeschlossen. Auf der Grundlage von Saatgutverkäufen und ersten Schätzungen in den Landesförderverbänden für Braugerste in Deutschland erwartet die Braugersten-Gemeinschaft e.V. eine Sommergerstenfläche von rund 346.000 ha, was einem weiteren Rückgang (- 4,6 %) gegenüber dem Vorjahr entspricht. Insbesondere in den westlichen Bundesländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sind deutliche Flächenrückgänge zu verzeichnen. Diese sind laut Marktexperten trotz der insgesamt hohen Getreidepreise eine Folge der niedrigen Braugerstenprämie gegenüber Futtergerste und des geringen Preisabstands zum Weizen. Der Winter 2020/21 war in Deutschland bei durchschnittlichem Niederschlag und einem deutlichen Sonnenscheinplus mit + 1,6 °C, verglichen mit dem internationalen Referenzzeitraum 1961 bis 1990, wieder zu warm und somit der zehnte zu warme Winter in Folge. Erst Anfang bis Mitte Februar trat gebietsweise sehr strenger Frost von unter - 20 °C auf. In der anschließenden frühlingshaften Phase zwischen Anfang März und Anfang April konnte die Sommergerste größtenteils bei guten bis sehr guten Bodenbedingungen gesät werden. In Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wurden ca. 20 % der Sommergerste bereits im Herbst ausgesät. Überwiegend lief die Saat bei ausreichend Feuchte im Boden gut und gleichmäßig auf. Sehr kalte und wechselhafte Witterung bis Ende April verlangsamten die Entwicklung deutlich. Die Sommergerstenbestände präsentieren sich bisher, der Jahreszeit angemessen, gut bis sehr gut. Auch die im Herbst ausgesäten Bestände haben die Frostnächte gut überstanden. Die Wasserversorgung der Böden ist im Vergleich zu den extrem trockenen Frühjahrswochen der Vorjahre ausreichend bis gut. Das Sortenspektrum wird von den im Berliner Programm zur Verarbeitung empfohlenen Sorten Avalon, Quench, Leandra und Solist dominiert. Darüber hinaus sind RGT Planet sowie Sorten für den Vertragsanbau im Anbau.

Der nächste Saatenstandsbericht der Braugersten-Gemeinschaft e.V. erscheint Ende Mai. Die Tabelle zum 1. Saatenstandsbericht finden Sie auf der folgenden Seite.


Stand: 22.4.2021

Deutschland

Thüringen

Schleswig-Holstein

Sachsen-Anhalt

Sachsen

Rheinland-Pfalz

Nordrhein-Westfalen Voreifel

Niedersachsen

MecklenburgVorpommern

Hessen

Brandenburg

Baden-Württemberg

Bayern

33.000

346.100

362.900

15.000

10.000

24.000

35.000

9.600

39.000

9.000

17.000

5.000

54.500

95.000

Anbaufläche 2021 in ha

33.500

15.700

10.500

24.000

39.500

10.000

42.600

7.900

18.800

5.000

62.000

93.400

Anbaufläche 2020 in ha

284.600

32.000

12.000

8.000

22.000

34.000

2.700

18.900

4.000

16.500

4.000

40.500

90.000

geschätzte Anbaufläche Braugerste 2021 in ha

Mitte

01.03. bis 03.04.

ab 29.03

Leandra im Süden von RLP oft schon im Herbst 20; Rest ab Ende Febr. bis Anfang April 21

20% Herbst 20% Anfang März 60% Mitte-Ende März

7. - 13. KW 10-14 Tage später als üblich

Mitte März bis Mitte April

letzte Februardekade bis Anfang April

Anfang März April

Anfang März bis erste Aprilwoche (KW 9 bis 14) Großteil KW 13-14

Aussaatzeitpunkt

100%

65%

100%

100%

100%

100%

100%

95%

100%

Bisher ausgesäte Fläche in % der Gesamtfläche

keine Frostgare, teilw. zu feucht Bodenverdichtungen, insgesamt keine guten Aussaatbedingungen bei sehr wechselhafter und kühler Witterung

bei ausgesäter Fläche gut, aktuell kalt und nass, derzeit keine Aussat möglich, sehr spät

Aussaat im Frühjahr 2021 unter besten Bedingungen - auch auf den Höhenlagen.

Herbstaussaat bei guten Bedingungen, Aussaat im Frühling bei ausreichend abgetrocknetem Boden

Gute Bodenbedingungen für Saatbettbereitung, opt. Bodenfeuchte

örtlich hohe Wassergehalte im Oberboden haben für eine Verzögerung der Aussat vor allem auf bindigen Böden in Küstennähe gesorgt, kühle Witterungsbedingungen mit Nachtfrösten in den vergangenen Wochen bremsten das Auflaufen und die Pflanzenentwicklung

gut

optimal, trocken

gut

Bodenbeschaffenheit und Aussaatbedingungen

keine

keine

eher nein; Leanda hat offensichtlich den starken Kahlfrost im Febr.21 gut überstanden!

Keimung bis Blattentwicklung

Auflaufstadium bis Beginn der Bestockung

EC 10 -21

aufgelaufen (BBCH 09 bis 13)

Leandra, RGT Planet

Amidala, Avalon, Leandra und RGT Planet

Avalon, Planet, Leandra

Geschätzt: Accordine, Avalon, RGT Planet (je ca. 20- 25%), Solist (ca. 10%), Sonstige: Steffi, Grace, Barke, KWS Jessie (je 1%)

wichtigste Braugerstensorten in % d. Gesamtfläche

Boden bis etwa 1,50 m Tiefe mit Wasser gefüllt, kein Defizit

gut, besser als Vorjahre

aktuell ausreichend; aber nicht zu üppig

Keimung bis beginnende Bestockung

Keimung

Accordine, Leandra, KWS Jessi, Avalon

Solist, Quench, Leandra, Amidala und Planet

angemessen; die Avalon (ca. 45), Frühjahrsaus-saaten Leandra (ca. 45), laufen auf RGT Planet (ca. 10%)

Herbstaussaaten 45-50% Leandra etwa in BBCH 29, 35-40% Avalon Frühlingsaussaaten 3-5% Amidala in BBCH 12-13

gute Durchfeuchtung des Oberbodens BBCH 10-29 Niederschläge über d. 45 % Quench Winter gut bis sehr Bestände 30 % Leandra gut. Grundversorgung präsentieren sich gut 10-15 % Prospect nach wie vor aber bis sehr gut leicht defizitär

gute Wasserversorgung um 90 % nFK im Oberboden

Im Oberboden derzeit ausreichende Wasserversorgung

aktuell noch ausreichend

Oberboden gut versorgt

Wasserversor-gung derzeitiger (Wasserbilanz aus Pflanzenstand dem Winter und aktuelle Versorgung)

teilw. deutl. Schäden bei Wasservorrat im Herbstaussaaten Oberboden von Leandra durch ausreichend (nFK 60Frostphase Anfang80%), Unterboden Mitte Februar, diese sehr trocken meist später "verwachsen"

keine

keine

keine

keine, in höheren Lage leichte Blattnekrosen durch Frost

keine

Auswinterungsschäden

Saatenstandsbericht der Braugersten-Gemeinschaft e.V. für Sommergerste Nr. 1/2021

-6-


III. Technik/Energie/ Umwelt Nr. 4/2021, Seite 5

ANKÜNDIGUNG: Abschluss des Erdgas-Rahmenvertrages 2024-2025 Wir werden im Mai 2021 die Ausschreibung für den Abschluss des Erdgas-Rahmenvertrages für den Lieferzeitraum 01.01.2024 - 31.12.2025 durchführen. Für die Teilnahme am Erdgas-Rahmenvertrag 20242025 ist folgendes zu beachten: 1. Die Ausschreibung findet am Montag, dem 10.05.2021 und Dienstag, dem 11.05.2021 statt. 2. Die Bindefrist ist an beiden Tagen von 12.00 Uhr bis 16:00 Uhr. 3. Wenn Sie dem Erdgas-Rahmenvertrag beitreten möchten, muss uns Ihre Beitrittserklärung ausgefüllt und unterschrieben am jeweiligen Abschlusstag bis spätestens 16:00 Uhr vorliegen. 4. Per Intranet und E-Mail erhalten Sie von uns die verbindliche Beitrittserklärung.

Pfandsystem im Getränkebereich dadurch verbraucherfreundlicher werden muss, dass es „entwirrt“ wird, so dass jede Flasche in jeden Pfandautomaten passt. Die Antragsteller erteilen „marketingoptimierten Mehrweg-Individualflaschen“ eine Absage und fordern den Ausbau bestehender Mehrweg-Poolsysteme mit einheitlichen Flaschenmodellen. Das, so die Antragsteller, ermögliche kurze Transportwege, regionale Kreisläufe und eine hohe Wertschöpfung vor Ort. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN heben hervor, viele Unternehmen des mittelständisch geprägten Getränkehandels sowie zahlreiche Hersteller und Abfüller seien bereit, hier zu investieren, benötigten aber verlässliche Rahmenbedingungen, zu deren Schaffung sie mit ihrem Antrag beitragen wollen. Um ihr Ziel zu erreichen, soll die Bundesregierung u. a. aufgefordert werden, -

Mehrwegverpackungen u.a. für Getränke, aber auch die Logistik im Verpackungsgesetz zum gesetzlichen Standard zu machen, wenn sie Einwegverpackungen ökologisch vorzuziehen sind. Die Bewertungsmaßstäbe der hierfür genutzten Ökobilanzen müssen dabei die zukünftigen Rahmenbedingungen einer kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft berücksichtigen;

-

einen Zero-Waste-Fonds zur Förderung von Abfallvermeidungsmaßnahmen einzurichten, der aus dem sogenannten Pfandschlupf finanziert wird, also Pfandgeldern, die den Verbrauchern nicht zurückgezahlt werden;

-

alle Lebensmittelketten und Getränkemärkte dazu zu verpflichten, jede Pfandflasche zurückzunehmen;

-

eine verbraucherfreundliche Kennzeichnung von Mehrweg und Einweg direkt auf der Verpackung im Verpackungsgesetz vorzuschreiben [was auch der Bayerische Brauerbund immer wieder gefordert hat]

Eine Zusendung an uns ist per E-Mail (hein@bayerisches-bier.de) oder per Fax (089-286604-99) möglich. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Antrag der Grünen-Bundestagsfraktion zur Mehrweg-Förderung Am 26. September wählt Deutschland einen neuen Bundestag. Mutmaßungen über denkbare Regierungskonstellationen sehen weitgehend die Grünen in politischer Mitverantwortung für unser Land auch auf Bundesebene. Politische Initiativen der Grünen bieten, sofern sie Bezug zur Brauwirtschaft haben, deshalb eine gewisse Orientierung, wo die Reise ab Herbst für unsere Branche hingehen könnte. Vor diesem Hintergrund stellen wir einen Antrag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor, der unter der Überschrift „Rein in eine Zukunft ohne Müll“ der Förderung von Mehrweg- und innovativen Pfandsystemen gewidmet ist. Über dem Antrag steht der Leitgedanke einer „müllfreien Wirtschaft bis 2050“. Die Antragsteller verfolgen das Ziel, „die Umweltvorteile von Mehrwegsystemen viel besser auszuschöpfen“. Sie fordern, dass das bestehende komplizierte

sowie -

standardisierte Poollösungen durch verbindliche Designanforderungen zu stärken und aktuelle Brancheninitiativen für den Ausbau von MehrwegPoolsystemen zu unterstützen, wie die vom Baye-


-6rischen Brauerbund mitbegründete „Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG – MPB“ die beispielhaft verkörpert. Forderungen, der Verwendung von Einweggebinden gerade im Getränkebereich durch eine das Pflichtpfand ergänzende Einwegabgabe entgegenzuwirken, finden sich im Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN übrigens nicht.

Versuch einer Bewertung Grundsätzlich ist der Vorstoß zur Förderung von Mehrwegverpackungen aus Sicht der Brauwirtschaft zu begrüßen. Auch die Betonung der prinzipiellen Vorzugswürdigkeit von Poolgebinden entspricht gleichgerichteten Strömungen in der Branche, wie die beiden Poolinitiativen GeMeMa und MPB eG zeigen. Kritisch zu hinterfragen ist jedoch sicher, in welchem Umfang diese politisch angestrebte Steuerung massive Eingriffe in den Wettbewerb erfordert bzw. rechtfertigt. Gleichzeitig bietet die Positionierung der Grünen „pro Mehrweg“ aber der Branche auch Möglichkeiten, neue Vorschläge zur Förderung des Mehrwegsystems der Brauwirtschaft einzubringen und die weitere Diskussion dadurch aktiv mitzugestalten. Den Antrag stellen wir Ihnen auf Anfrage (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) gerne zur Verfügung. (LE) Beilage: Sammelbestellung

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IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 4/2021, Seite 15

Überbrückungshilfe III: 1. Neuer Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen Wie das Bundeswirtschaftsministerium in einer Presseerklärung vom 1. April mitteilt, erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss, um ihre Substanz zu stärken. Diesen Eigenkapitalzuschuss erhalten alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben. Er wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Der neue Eigenkapitalzuschuss im Überblick: a) Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021. b) Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze: 1. und 2. Monat

Kein Zuschlag

3. Monat

25 Prozent

4. Monat

35 Prozent

5. und jeder weitere Monat

40 Prozent

Beispiel: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflich-

tungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.000 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 Euro (25 Prozent von 6.000 Euro). c) Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses ist in den FAQ zur ÜHIII erläutert (s.u.).

2. Abschreibungsmöglichkeiten für verderbliche Ware Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler sowie zwischenzeitlich auch auf Gastronomen erweitert. D.h. Fass- oder Flaschenbier (wie auch andere Getränke), das aufgrund des Erreichens/Überschreitens des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht mehr veräußerbar ist, kann nicht nur vom GFGH oder der Brauerei, sondern auch vom Gastwirt selbst bei der ÜH III geltend gemacht werden. Für Brauereien besteht keine Veranlassung (mehr), im Kulanzwege solche Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, zumal in der Regel der Entschädigungsbetrag beim Wirt aufgrund seiner prozentual höheren Umsatzeinbußen im Vergleich zum Referenzjahr höher sein dürfte als in der Brauerei. Für Brauereien ist immerhin jetzt geklärt, dass im Falle einer Geltendmachung von „verderblicher“ Ware im Rahmen der Inanspruchnahme der ÜH III durch Brauereien „Hersteller auf den Fabrikabgabepreis abzustellen haben“ (Anhang 2 der den FAQ, 3. Absatz, letzter Satz). Dies bedeutet: Brauereien können im Rahmen der ÜH III zu vernichtende Ware immer mit ihrem Abgabepreis geltend machen. Der Gesetzgeber unterscheidet ausdrücklich nicht zwischen zurückgenommener und noch nicht ausgelieferter Ware.


- 16 Uns ist bewusst, dass die vorstehend beschrieben Regelung (auf die der Brauerbund seit Monaten drängt!) reichlich spät kommt, da viele Brauereien „abgelaufene“ (Fass)Ware ihrer Gastronomiekunden bereits im Kulanzwege zurückgenommen haben.

Sonderabschreibung für brauereiseitig zurückgenommenes Bier im Rahmen der ÜH III Auf Rückfrage des Brauerbundes beim Bayerischen Wirtschaftsministerium bestätigt dieses auf eine entsprechende Information des Bundes hin folgende Fallkonstellation: Eine Brauerei liefert im Oktober Bier an einen Wirt. Die Ware erreicht Ende März ihr Mindesthaltbarkeitsdatum, Anfang April holt die Brauerei die Ware zurück, um sie zu vernichten (also bevor sie erfährt, dass der Wirt sie auch selber unterstützungswirksam hätte vernichten können). Im Januar und Februar hat die Brauerei ein Umsatzminus von über 30%, ist also ÜH III berechtigt, im März und April jedoch nicht, hätte in diesen Monaten also keine anrechenbare Sonderabschreibungsmöglichkeit. Die einschlägigen FAQ ÜH III, Anhang 2, vorletzter Absatz sagen zu dieser Fallkonstellation: „Die summierten förderfähigen Kosten (für die gesamte betrachtete Ware) können frei auf die Fördermonate der Laufzeit der Überbrückungshilfe aufgeteilt werden, für die der Antragsstellende antragsberechtigt ist“. Dies bedeutet nach übereinstimmender Aussage des BStMWi und des Bundes, dass in diesem Fall die Brauerei die Sonderabschreibungen auch im Januar oder Februar geltend machen kann, wenn sie für diese Monate ÜH III berechtigt ist. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, dass die Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegender Ware zu vermeiden ist. Deshalb schreibt Anhang 2 der FAQ zur ÜH III vor, dass für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen sind. Zwar hatten wir die Auffassung vertreten, dass zwischen „einer dauerhaften Wertminderung unterliegender Ware“ (Winterkollektion eines Bekleidungshauses, das im kommenden Jahr nur zu deutlich reduzierten Preisen veräußerbar ist) und „verderblicher Ware“, deren Vernichtung irgendwann nicht vermeidbar ist, unterschieden werden muss und insofern für zu vernichtendes Bier der 10 %-ige Abschlag entfällt. Das Bayerische Wirtschaftsministerium teilt nun jedoch nach Rücksprache mit dem Bund mit, dass „die Ansetzung(spflicht) von mind. 10 % des kumulierten Einkaufspreises für jegliche Ware gilt“.

3. Sonstiges Unverändert kann Überbrückungshilfe III nur für diejenigen Monate im Zeitraum November 2020 bis Juni

2021 beantragt werden, in denen ein Corona-bedingter (!) Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird. Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen. Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet. Die übrigen Erstattungssätze (bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %; bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %) bleiben unverändert. Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die Deminimis-Verordnung und die Bundesregelung Fixkostenhilfe. Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen. Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Die Antragstellung erfolgt über die bekannte Plattform „ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de“. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

4. Änderungsanträge ab sofort möglich Seit dem 27. April 2021 können zur Überbrückungshilfe III Änderungsanträge gestellt werden. Damit besteht vor allem auch die Möglichkeit, Leistungen zu beantragen, die zum Zeitpunkt eines Erstantrags noch nicht zur Verfügung standen, nachdem auch für die Unternehmen der Brauwirtschaft im Zuge vielschichtigen Verbandsengagements in der jüngeren Vergangenheit einige Verbesserungen haben erreicht werden können.


- 17 -

Achtung: Ein Änderungsantrag kann nur gestellt werden, wenn der Erstantrag beschieden ist. Zu beachten ist überdies, dass es hier um materielle Änderungsanträge geht (Änderung betrifft Kosten). Formelle Änderungsanträge, die meist Angaben zur IBAN oder zur Steuernummer betreffen, werden separat in das Verfahren eingebracht. Zu den jüngsten Leistungsverbesserungen zählen, wie vorstehend erwähnt, -

der Eigenkapitalzuschuss

-

die Anhebung der Fixkostenerstattung auf 100 Prozent bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent oder die

-

Erweiterung der Sonderregelung für Einzelhändler zur Warenwertabschreibung saisonaler und verderblicher Ware auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender

Die vollständigen FAQ finden Sie unter folgendem Link: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html Quellen: Rundschreiben der vbw, der IHK, des DEHOGA Bayern sowie eigene Recherchen.

GEMA-Erstattungsanträge für 2021 Viele Musiknutzer, z.B. Betreiber von Gaststätten, Hotels, Clubs, Bars u. v. m., sind bereits seit Monaten von behördlich angeordneten Schließungen betroffen. Die GEMA unterstützt ihre Kunden, indem die Verträge für diese Zeiträume ruhen und die für diese Zeiträume bereits gezahlten Vergütungen aus Kulanz erstattet werden. Um den dafür notwendigen Antrag zu stellen, steht Ihnen ausschließlich das GEMA Onlineportal zur Verfügung. Bitte beachten Sie folgenden Hinweis, der die zeitliche Zuordnung für den Antrag auf Gutschriften betrifft. • Zeitraum ab 01. Januar 2021: Für alle im Jahr 2021 behördlich angeordneten betrieblichen Schließzeiten (ab 01.01. bis auf Weiteres) müssen Sie bitte auf www.gema.de/portal einen Antrag stellen, damit Sie eine entsprechende Gutschrift erhalten. • Zeitraum Jahr 2020: Anträge für Gutschriften auf Dauernutzungen von Musik in Form laufender Jahres-, Quartals- und Monatsverträge für das Jahr 2020 konnten nur bis einschließlich 14. April 2021 gestellt werden. Die Möglichkeit, Gutschriften für das zurückliegende Jahr zu erhalten ist damit entfallen. Die GEMA wird in ihren einschlägigen Veröffentlichungen nicht müde, die Freiwilligkeit der eingeräumten Kulanzregelung zu betonen, die sie zunächst aufgrund

der am 23. März 2021 von Bund und Ländern beschlossenen neuen Lockdown-Maßnahmen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weiterhin aufrechterhält. Sie behält sich jedoch ausdrücklich vor, die freiwillige Gewährung von Gutschriften jederzeit mit Blick auf die weitere Pandemie-Entwicklung und auf Basis der Beschlüsse von Bund und Länder zu beenden. Weitergehende Informationen finden interessierte Mitgliedsbetriebe hier: https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/umgang-mit-lizenzvertraegen/#faq_collapse_911

November-/Dezemberhilfe:

Antragsfrist endet am 30. April In ihren gemeinsam veröffentlichten „Häufig gestellten Fragen“ („FAQ“, Ziffer 3.7.) weisen das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium darauf hin, dass ein Antrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe nur bis zum 30. April 2021 gestellt werden kann. Diese Frist könnte insbesondere für Gastronomiebetriebe (z.B. Brauereigasthöfe) Relevanz erlangen, die aufgrund bis Mitte März bestehender Vorgaben bis dahin durch das Förderraster gefallen sind und die erst durch Änderung er einschlägigen Rahmenbedingungen und nach langer und massiver Intervention der Verbände, auch des Bayerischen Brauerbundes, sowie des bayerischen Wirtschaftsministers in den Kreis der begünstigten Betriebe aufgenommen wurden. Lediglich Änderungsanträge für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe können noch bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Nur eine Korrektur der Kontoverbindung ist für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe bis zum 31. Juli 2021 möglich. Aktuelle Informationen zur November-/Dezemberhilfe, zur Höhe, zu den Antragsvoraussetzungen und zu den Formalia der Antragstellung über prüfende Dritte finden Sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentlichewirtschaftshilfe.html?cms_artId=2201490

Corona-Pandemie:

Bundestag und Bundesrat entscheiden im Mai über Wiederherstellung der früheren Biersteuermengenstaffel Erfolg konzertierter Verbandsarbeit Mit dem Ziel, kleine und mittelständische Brauereien zu entlasten, die, so das Bundesfinanzministerium


- 18 (BMF), „aktuell von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie besonders betroffen“ sind, werden Bundestag und Bundesrat in den kommenden Wochen über eine – bislang leider nur vorübergehend geplante - Änderung des Biersteuergesetzes (BierStG) und der Biersteuerverordnung beraten. Auf Vorschlag von Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) sollen die Biersteuermengenstaffel in der Fassung von 2003 rückwirkend ab 1. Januar 2021 befristet bis zum 31. Dezember 2022 wiedereingeführt und die Steuersätze entsprechend wieder reduziert werden. Von der Staffelung profitieren wie bisher Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl Bier pro Jahr. Die nun vom BMF unter Hinweis auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise vorgeschlagene Reduzierung der Besteuerung von Bier auf den Stand vor 2004 würde zu folgenden Steuersätzen führen: •

bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl und weniger 50,0 % statt aktuell 56,0 %,

bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl 60,0 % statt aktuell 67,2 %,

bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl 70,0 % statt aktuell 78,4 % und

bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl 75,0 % statt aktuell 84,0 % des Regelsteuersatzes.

Von den Steuerentlastungen würden laut Bundesregierung rund 1.460 der bundesweit 1.520 Brauereien – und insofern über 95 % aller Brauereien – in einem finanziellen Gesamtumfang in Höhe von circa 6,9 Mio. Euro in den beiden Jahren profitieren. Spiegelbildlich dazu wären Steuermindereinahmen in entsprechender Höhe zu Lasten der Länderhaushalte zu erwarten. Der größte Anteil hiervon entfällt aufgrund der ausgeprägt mittelständischen Struktur der Brauwirtschaft hier auf den Freistaat Bayern. Zur Einordnung der geplanten Entlastungssumme: Im Jahr 2019 lagen die Steuereinnahmen aus der Biersteuer in Deutschland bei insgesamt rund 617 Mio. Euro. Die Bundesregierung plant, das Gesetzgebungsverfahren im Eilverfahren durchzuziehen. Nach unseren Informationen sollen bereits am Mittwoch, dem 21.04. im Finanzausschuss die parlamentarischen Beratungen über den Entwurf abgeschlossen werden, die Verabschiedung im Bundestag ist für den 7. Mai geplant. Der Bundesrat soll das Vorhaben am 28. Mai beschließen – vorausgesetzt, eine Mehrheit der Länder stimmt zu. Aus Bundesregierung und Bundestag verlautete, CDU/CSU und SPD im Bundestag würden den Vorstoß des Finanzministers klar unterstützen, auch zahlreiche Bundesländer hätten intern bereits Zustimmung signalisiert, so dass eine entsprechende Mehrheit im Bundesrat gesichert erscheint. Um die Entlastung für Brauereien möglichst zeitnah beschließen zu können, wird die Gesetzesänderung eingebettet in den Entwurf des

sogenannten Abzugsteuer-Entlastungsmodernisierungsgesetzes, der bereits im Januar 2021 vom Kabinett beschlossen worden war. Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums müssen Brauereien die Steuersenkung nicht eigens beantragen, sondern können automatisch mit einer Erstattung rückwirkend zum 1. Januar 2021 rechnen. Die Hauptzollämter sollen angewiesen werden, die Bescheide rückwirkend im automatisierten Verfahren zu ändern. Weitere Verfahrensfragen werden eventuell noch zu klären sein. Die befristete Wiederherstellung der früheren Biersteuermengenstaffel scheint politisch betrachtet zeitlich gekoppelt an den ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, der ebenfalls zum 31. Dezember 2022 wieder auslaufen soll. Wie aussichtsreich es ist, dass beide Maßnahmen in einem weiteren Schritt über 2022 hinaus verlängert werden, kann derzeit nicht beurteilt werden. Einerseits hat Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) in einem aktuellen Schreiben gegenüber der Verbandsgeschäftsstelle erklärt, sich für eine dauerhafte Biersteuerentlastung des brauwirtschaftlichen Mittelstandes stark zu machen. Aus Baden-Württemberg und Niedersachsen liegen gleichlautende Erklärungen vor und auch die Landesgruppenvorsitzende der Bayerischen SPD-Bundestagsabgeordneten, Marianne Schieder, hat in einem Schreiben erklärt man werde „die geplante Befristung dieser Maßnahme im Auge behalten“ und hoffe, „zu gegebener Zeit eine dauerhafte Lösung erreichen zu können“. Andererseits werden die Haushalte der Länder und des Bundes infolge der Corona-Krise noch massiver unter Druck geraten, so dass wir nach der anstehenden Bundestagswahl sowohl die Höhe der Biersteuer als auch die Spreizung der Biersteuermengenstaffel werden im Auge behalten müssen. Dennoch bleibt nach zahlreichen vergeblichen Anläufen (vgl. zuletzt Intranet IV Nr. 29-2020; IV Nr. 182019) festzuhalten, dass Bundesregierung, Bundesländer und Bundestag mit dieser Änderung des Biersteuergesetzes ein wichtiges steuerpolitisches Signal zugunsten insbesondere der mittelständischen Brauwirtschaft setzen und damit sowohl deren massive Betroffenheit in der Corona-Krise als auch deren wirtschaftliche und kulturelle Bedeutung anerkennen – ein schöner Erfolg jahrelanger diesbezüglicher Bemühungen auch des Brauerbundes. Die Wiederherstellung der „alten“, bis Dezember 2003 geltenden Biersteuermengenstaffel war auch eine jener Forderungen, die über 300 Brauereien im Februar 2021 in einem gemeinsam unterzeichneten „Offenen Brief“ des Deutschen Brauer-Bundes und der Privaten Brauereien Deutschland erhoben hatten. Mit der Ausweitung der Abschreibungsmöglichkeit auf Fassbier im Rahmen der Überbrückungshilfe III, den Hilfen für Brauereigaststätten im Rahmen der November-/Dezemberhilfe, der Ausweitung des steuerlichen


- 19 Verlustrücktrags und nun der Biersteuermengenstaffel-Regelung haben Bund und Länder nunmehr entscheidende Forderungen der Brauwirtschaft erfüllt. Gleichwohl werden wir nicht nachlassen, auf die breite und mit jeder Woche des Lockdowns wachsenden Betroffenheit der Branche hinzuweisen und im Dialog mit Landes- und Bundesregierung sowie dem Bundestag weitere Hilfen, allem anderen voran aber eine belastbare, klare Perspektive für die Wiedereröffnung der Gastronomie, wenigstens der Außengastronomie zu fordern. (DBB/LE) Den Gesetzentwurf „Änderung der Biersteuermengenstaffel“ können Sie in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung).

Absolute Vertraulichkeit der bereitgestellten Daten ist selbstverständlich gewährleistet. Um für interessierte Teilnehmer einen maximalen Nutzen zu erreichen, sollen die Analysen nach Beendigung der Erstellungs- und Prüfungssaison im August versandt werden. Als Teilnahmeschluss ist deshalb der 28. Juni 2021 vorgesehen. Haben Sie Interesse an Vergleichszahlen zu betriebswirtschaftlichen Kennzahlen sowie zur Vermögens-, Finanz und Ertragsanalyse, dann melden Sie sich bitte bei: -

Frau Alexandra Sperber E-Mail: a.sperber@consaris-fs.de Telefon: 08161/935 180 oder

-

Frau Ulrike Hagenauer E-Mail: u.hagenauer@linngoppold.de Telefon: 089/179 09 30

Beilage: Sammelbestellung

Machen Sie mit: Brauereianalyse 2020 Die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften Linn Goppold Treuhand GmbH aus München und die consaris AG aus Freising (ehemals KPWT) bieten interessierten Brauereien auch im Jahr 2021 wieder die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Brauereianalyse mit entscheidungsrelevanten Kennzahlen an. Trotz den erwarteten Corona-bedingten „Verwerfungen“ in den Erfolgszahlen gehen wir davon aus, dass die Analyse trotzdem wichtige Hinweise zur Stellung der eigenen Brauerei im Branchenvergleich geben kann. Um möglichst aussagekräftige Durchschnittszahlen für das Jahr 2020 zu erhalten, sind die Initiatoren auf eine möglichst starke Beteiligung angewiesen. Es werden zwei verschiedene Auswertungsalternativen angeboten: Eine Auswertung in Kurzform (kostenfrei) und eine detaillierte Vollversion für EUR 400,00 zzgl. Mehrwertsteuer. Die Teilnahme ist ganz einfach: Sie erhalten auf Anforderung einen Evaluierungsbogen, in dem Sie Ihre Zahlen der Bilanz und GUV 2020 eintragen und zurücksenden. Sobald die Auswertungen abgeschlossen sind, wird Ihnen ein Bericht übersandt, in dem Ihre eigenen Zahlen den Durchschnittszahlen der Brauereibranche gegenübergestellt werden, teilweise untermauert mit Grafiken.

Corona-Pandemie:

„Gastronomie-Gipfel“ mit Peter Altmaier und Julia Klöckner Gemeinsam mit sieben weiteren Wirtschaftsverbänden hat unser Bundesverband, der der Deutsche Brauer-Bund (DBB) am Abend des 14. April auf Einladung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an einem „Gastronomie-Gipfel“ mit den Bundesministern Peter Altmaier (Wirtschaft und Energie) und Julia Klöckner (Ernährung und Landwirtschaft) teilgenommen. Der Impuls zu der Veranstaltung geht zurück auf den Offenen Brief der Brauereien vom Februar sowie eine ähnliche Initiative anderer Lebensmittelverbände. Gegenstand der Beratungen war einerseits die Ankündigung des Bundeswirtschaftsministers, die Überbrückungshilfe III dahingehend zu erweitern, dass nun auch Gastronomen die Möglichkeit eingeräumt werden soll, verderbliche Ware, damit auch Bier, abzuschreiben und den Wert als „erstattungsfähige Fixkosten“ bei der Ermittlung staatlicher Entschädigungsleistungen geltend zu machen (vgl. Intranet IV 25/2021 vom 15.4.2021) Die Verbände der Lebensmittelwirtschaft nutzten das Ministergespräch außerdem, um auf die massiven Folgen des seit November 2020 bestehenden Gaststätten-Lockdowns und die immer kritischere Lage der Lieferanten aufmerksam zu machen. Gefordert wurde seitens der Verbände insbesondere eine Absenkung der Hürden für Hilfsprogramme, eine umfassende Er-


- 20 stattung für nicht verkaufte Ware, die stärkere Berücksichtigung der Betroffenheit großer Unternehmen, eine Beteiligung des Bundes an den Kosten für CovidTests sowie klare rechtliche Vorgaben für die Testung von Personal. Für den DBB hob Präsident Dr. Jörg Lehmann hervor, es müsse nach einer fairen Lösung gesucht werden, die der besonderen Belastung der Brauereien und dem Zusammenbruch des Fassbiermarktes Rechnung trage. Die reine Umsatzbetrachtung der Überbrückungshilfe werde der Situation nichtgerecht, weil sie das wahre Ausmaß der Lockdowns für die Brauereien dramatisch unterschätze, so Dr. Lehmann, da Produkte der Lebensmittelindustrie, darunter auch der Brauwirtschaft, die speziell für die Gastronomie hergestellt werden, einen deutlich höheren Deckungsbeitrag haben als Produkte, die allein über den Handel abgesetzt werden. Die pauschale Betrachtung des Umsatzes sei nicht geeignet, die wahre wirtschaftliche Situation der Unternehmen darzustellen. Bundesernährungsministerin Klöckner betonte, die Sicherung der Existenz der Gastronomie und ihrer Lieferanten bleibe ein zentrales Ziel der Bundesregierung. Die Lebensmittelwirtschaft habe immense Anstrengungen unternommen, die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung aufrecht zu erhalten und daher Verlässlichkeit und eine Perspektive verdient. Klöckner hob die umfassenden Hygienestandards im Gastgewerbe hervor, die sich deutlich vom Alltag in Privathaushalten unterscheiden würden. Bundeswirtschaftsminister Altmaier betonte rückblickend, er habe sich noch Anfang März im Interesse des Gastgewerbes für eine schrittweise Öffnung rund um Ostern eingesetzt, nun aber befinde sich Deutschland in der dritten Corona-Welle und die Lage sei „bis zum Zerreißen gespannt“. Wie Klöckner vermied es auch Altmaier, sich auf einen Zeitkorridor festzulegen, er betonte aber, dass er, sobald es verantwortbar sei, auf eine Öffnung der Gastronomie drängen werde. Altmaier verband dies mit der Zusage, der Bund werde sein Impfversprechen im Sommer einlösen und zeigte sich zuversichtlich, dass damit zunehmende Lockerungen verbunden sein werden. Die Regierung werde die Überbrückungshilfen bis Ende des Jahres verlängern, da viele Betriebe auch nach einem Neustart noch länger nicht zu früheren Umsätzen zurückkehren könnten. Überdies sprach sich der Minister für eine dauerhafte Beibehaltung des niedrigeren Mehrwertsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie aus, dies durchzusetzen jedoch werde „ein harter Kampf nach der Bundestagswahl“. Ebenfalls in Aussicht stellte Altmaier eine Werbekampagne der Bundesregierung, um nach Ende der Pandemie die Gastronomie wieder in Schwung zu bringen und für den Besuch von Gaststätten, Restaurants oder Cafés zu werben.

Die Wirtschaftsverbände appellierten an die Bundesregierung, ein verlässliches Öffnungskonzept für ein geregeltes Wiederanfahren der Gastronomie zu entwickeln, da es den liefernden Unternehmen nicht möglich sei, den gesamten Bedarf der Gastronomie ad hoc zu decken. Auch sei die Logistikkette zu komplex, um innerhalb nur weniger Tage auf politische Entscheidungen reagieren zu können. Es wurde außerdem deutlich gemacht, dass die Gastronomie nur öffnen könne, wenn dies dauerhaft und verlässlich geschehe. Ein an wechselnde Inzidenzwerte gekoppeltes „An und Aus“ wurde auch seitens des DEHOGA als nicht durchführbar bewertet.

Überbrückungshilfe III

Berücksichtigung von Abschreibungen auf Gebinde Im Zuge der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen im Rahmen der ÜH III besteht die Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei der Ermittlung des förderfähigen Betrages geltend zu machen (vgl. FAQ zur ÜH III, Ziff. 2.4.) Zwar sind sämtliche in den FAQ aufgeführten betrieblichen Fixkosten nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind. Jedoch lässt der Gesetzgeber hier Ausnahmen zu für solche Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (FAQ zur ÜH III, Ziff. 2.4, 3. Absatz, Satz 1). Nachdem viele Brauereien sich im Zuge der CoronaKrise mit einbrechenden Fassbierabsätzen, demgegenüber aber wachsender Nachfrage nach Flaschenbier konfrontiert sehen, was sie zum Nachkauf von Gebinden zwingt, stellt sich die Frage, ob sie auch Abschreibungen auf Gebinde (neue Kästen, Flaschen) bei der ÜH III geltend machen können, zumal die Erfordernis des Gebindenachkaufs in eine Zeit ohnehin äußerst angespannter Liquiditätslage fällt. Die Geltendmachung im Rahmen der ÜH III wäre demnach geeignet, die Liquiditätssituation etwas zu entlasten. Nachdem die Beantragung der ÜH III die Einbindung eines „prüfenden Dritten“, häufig des Steuerberaters, erfordert, haben wir uns mit vorstehender Frage an die consaris AG gewandt, die eine Vielzahl von Brauereien zum Kreis ihrer Mandantschaft zählt und in Sachen ÜH III berät.


- 21 Ihr zufolge stellen sich Handhabe und Berücksichtigung von Gebindeinvestitionen im Rahmen der ÜH III wie folgt dar. Bei Antragstellung auf ÜH III können die Investitionen in Gebinde, deren vertragliche Verursachung (Bestellung) vor dem 1.1.2021 erfolgte bzw. nach dem 1.1.2021 als “Ersatzinvestitionen“ zur Aufrechterhaltung des Betriebes getätigt wurden unter der Fixkostenposition „4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages berücksichtigt werden, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind!“. Dabei sind lt. FAQKatalog 2.4 die Kosten maximal in bisheriger Höhe ansetzbar. Die consaris AG begründet dies aus eigener Beratungspraxis wie folgt: „Gemäß den IDW Fachnachrichten (IDW LIFE/06.2020/593) geht das IDW bei der Hingabe von Vollgut durch eine Brauerei / Abfüllbetrieb bei der handelsrechtlichen Bilanzierung des Gebindes davon aus, dass das für die bilanzielle Zurechnung maßgebliche wirtschaftliche Eigentum am Gebinde (so auch für das Einheitsgebinde) stets bei der Brauerei / Abfüllbetrieb verbleibt. In Folge dessen handelt es sich handelsbilanziell um langfristiges abschreibungsfähiges Vermögen / Anlagevermögen. Da sich die Überbrückungshilfe III (Fixkostenposition 4.) auf die handelsrechtliche und nicht auf die steuerrechtliche Abschreibung bezieht, spielen in diesem Fall die Regelungen des BMF vom 08.12.2020 zur bilanziellen Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder (Wahl zw. unveränderter Bilanzierung nach Anlagevermögen / RSt oder Bilanzierung gem. BFH 09.01.2013 Umlaufvermögen / keine RSt) grundsätzlich im Rahmen der ÜH III keine Rolle.“ Die consaris AG kommt vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass sich je nachdem, ob für das Anlagevermögen “Gebinde“ in der Handelsbilanz die Sofort-AfA (möglich gemäß HFA IDW Life 2017, 848) oder die Verteilung auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gewählt wird, unterschiedlich hohe Abschreibungsbeträge ergeben, die dann pro rata temporis und zu 50 % als Fixkosten im Rahmen der ÜH III berücksichtigt werden können. Bei der Wahl der Abschreibung (Sofort-AfA oder Verteilung auf die Nutzungsdauer) sind die Regelungen des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB bzgl. der Bewertungsstetigkeit zu beachten. Bitte beachten Sie: Unsere Auskunft haben wir mit größtmöglicher Sorgfalt bearbeitet. Die vorgehenden Informationen zur Ü III beruhen auf dem FAQ Überbrückungshilfen Phase III (Stand: 13.04.2021). Dabei sind verschiedene Regelungen im Detail nicht eindeutig geklärt und bieten Spielraum für Interpretationen. Bitte beachten Sie auch, dass die FAQ laufend aktualisiert werden. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben kann nicht übernommen werden. (consaris AG; LE)



VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 4/2021, Seite 10

Umsetzung der CoronaTestung in den Betrieben

Angebotsverpflichtung für CoronaTests in Unternehmen beschlossen Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) Das Bundeskabinett hat am 13. April 2021 zunächst eine bundesweite Testangebotspflicht für Unternehmen beschlossen und zu diesem Zweck die Corona-Arbeitsschutzverordnung um eine generelle Angebotsverpflichtung zum Testen für alle Betriebe in Deutschland, deren Beschäftigte nicht von ihrer Wohnung aus arbeiten, erweitert. Die Laufzeit der Corona-ArbSchV wurde auf 30. Juni 2021 verlängert

Die Beschaffung der vorgeschriebenen Corona-Tests ist aufgrund der angespannten Marktlage durch die erhöhte Nachfrage nicht überall und nicht immer sofort realisierbar – ein Grund, weshalb sich auch unsere Dach- und Spitzenverbände zunächst und im Ergebnis leider vergeblich klar gegen die nun verfügte Testpflicht ausgesprochen hatten. Die Verbände der Ernährungswirtschaft hatten außerdem in einem Schreiben an Bundesgesundheitsminister Span darauf hingewiesen, dass die Unternehmen bei der Unterstützung des staatlich verantworteten Infektionsschutzes nicht unverhältnismäßig finanziell und bürokratisch belastet werden dürfen, denn die Kosten für die Tests trägt der Arbeitgeber. Insofern bitten die Verbände um die Prüfung einer wenigstens anteiligen Kostenerstattung.

Zwischenzeitlich (Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. April 2021) erfolgte eine neuerliche Anpassung der SARSCoV-2-Arbeitsschutzverordnung dergestalt, dass die Arbeitgeber verpflichtet werden, nicht, wie ursprünglich vorgeschrieben, einen Test pro Woche, sondern grundsätzlich mindestens zweimal pro Woche Tests anzubieten. Weiterhin werden die Regelungen zum Arbeiten von Zuhause ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen und somit in der Arbeitsschutz-Verordnung gestrichen.

Einzelheiten zu einem möglichen Testangebot

Mit der Neuregelung entfällt der bisherige § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und damit auch die Pflicht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welchen Beschäftigten tätigkeitsbedingt ein zweimaliges Testangebot pro Woche unterbreitet werden muss.

Selbsttests können durch den Endanwender in Apo-

Die Angebotsverpflichtung kann durch die unternehmensseitige Bereitstellung von Selbsttests erfüllt werden. Nachweise über die Beschaffung von Tests beziehungsweise Vereinbarungen mit Dritten über Testungen müssen bis zum 30. Juni 2021 aufbewahrt werden. Die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2Arbeitsschutzverordnung vom 21. April 2021 können Sie in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Selbsttests werden von den Mitarbeitern an sich selbst angewendet. Eine Beauftragung von externen Stellen ist hier nicht notwendig. Mit der Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests und anderen Tests können selbstverständlich auch externe Stellen (z. B. Arzt, Apotheke, Testzentrum) beauftragt werden. Die Kosten dafür trägt dann wie auch für ausgegebene Selbsttests der Arbeitgeber. theken, Drogerien oder Supermärkten käuflich erworben werden. Bei Selbsttests ist grundsätzlich keine Dokumentation der Ergebnisse durch Dritte möglich. Die Tests sind über den Vertrieb z. B. von Medizinbedarf oder Händlern erhältlich. Geeignete und zugelassene Selbsttests veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter dem folgenden Link: https://bit.ly/3ldxz0W.

Schnelltests erfordern in der Regel die Vornahme eines Nasen- oder Rachenabstrichs durch geeignetes, geschultes Personal. Geeignete und zugelassene PoC-Antigen-Schnelltests finden Sie ebenfalls auf der Website des BfArm unter folgendem Link: https://bit.ly/3qFoKOt.


- 11 Aktuell dürfen allerdings nur Ärzte und Unternehmen der kritischen Infrastruktur (zu denen nach hiesigem Dafürhalten auch Brauereien als Teil der Ernährungswirtschaft zählen) PoC-Antigen-Schnelltests beschaffen. Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) wird derzeit überarbeitet mit dem Ziel, den Bezug allen Unternehmen zu ermöglichen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbänden (BDA) hat zum Testangebot eine umfangreiche Übersicht häufig gestellter Fragen (FAQ) formuliert, die wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen. Wir überlassen Ihnen außerdem eine kommentierte Musterbetriebsvereinbarung für ein Corona-Testangebot Ihrer Brauerei sowie das Muster einer Empfangsbescheinigung eines Corona-Selbsttests. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) weist in einem Rundschreiben darauf hin, dass sie eine Internetplattform https://www.plattform-coronaschutzprodukte.de/ eingerichtet hat. Dort können Sie Schnell- und Selbsttests finden und bestellen. Die vorstehend angebotenen Materialien können Sie in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Quellen: Die vorstehenden Informationen sind entnommen entsprechenden Veröffentlichungen der vbw und der BDA Beilage: Sammelbestellung

Corona-Pandemie

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Gemeinsamer Bundesausschuss verlängert Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 30.06.2021 Wie unser nordrhein-westfälischer Kollegenverband berichtet, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) am 18. März 2021 ohne inhaltliche Änderungen seine Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erneut – diesmal bis zum 30. Juni 2021 – verlängert. Damit reagiert der G-BA auf die deutschlandweit anhaltenden hohen COVID-19Infektionszahlen. Demnach gilt für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit weiterhin, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen kann. Bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit ist eine Verlängerung im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen möglich.

Der Beschluss zur erneuten Verlängerung der bundesweiten Sonderregelung ist am 1. April 2021 in Kraft getreten.

Prioritäre Impfung für Mitarbeiter/innen der Ernährungswirtschaft Aufgrund verschiedener Anfragen nehmen wir zu Möglichkeiten einer prioritären Impfung von Mitarbeiter/inne/n der Ernährungswirtschart wie folgt Stellung: Grundsätzlich gehören ausweislich einschlägiger Veröffentlichungen der Bundesregierung Mitarbeiter der Unternehmen der Ernährungswirtschaft zur Prioritätsgruppe 3 (u. a. „Personen, die in besonders relevanter Position in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere … in der Ernährungswirtschaft, …). Die Formulierung „besonders relevant“ kann dabei wohl weit ausgelegt werden. Zwar ist angedacht (und seitens der Spitzenverbände der Ernährungswirtschaft auch ausdrücklich angeboten), die Betriebsärzte in das Impfprogramm einzubinden, um dieses – vorbehaltlich hinreichender Verfügbarkeit von Impfstoffen – deutlich zu beschleunigen, zunächst aber wird derzeit die Einbeziehung der Betriebsärzte in die Corona-Impfstrategie im Rahmen eines Modellprojektes nur erprobt. Eine Einbeziehung der Betriebsärzte in größerem Umfang ist erst nach dieser Erprobungsphase vorgesehen/möglich. Um die höhere Priorisierung von Mitarbeitenden der Ernährungswirtschaft also in Impffortschritt umsetzen zu können, besteht bislang nur die Möglichkeit, bei der Registrierung zur Impfung über das amtliche Portal (https://impfzentren.bayern/citizen/) diese höhere Priorität angeben. Eine „besondere Relevanz“ ist dabei im entsprechenden Fragebogen gesondert anzukreuzen. Zusätzlich können Mitarbeitende der Unternehmen der Brauwirtschaft sich an ihren Hausarzt wenden und sich hier zur Impfung anmelden. Die Hausärzte lehnen sich bei der Impfung in der Regel an die amtliche Priorisierung an - in Abhängigkeit auch vom gerade verfügbaren Impfstoff. Um den Anspruch auf prioritäre Berücksichtigung bei der Impfreihenfolge nachweisen zu können, bieten wir die Formulierungshilfe einer Arbeitgeberbescheinigung an, die Sie den Mitarbeitenden in einer entsprechend betrieblich und persönlich individualisierten Fassung überlassen können. Sie kann als Word-Dokument in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). (LE) Beilage: Sammelbestellung


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BSG – Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit auch von drittem Ort Nicht nur während der aktuellen Corona-Pandemie gibt es mitunter triftige Gründe, vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, sondern sich beispielsweise bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten und von dort aus den Arbeitsweg anzutreten. Auch auf diesem Arbeitsweg besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Entscheidung des Bundessozialgerichts In zwei Urteilen hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunfälle von einem sogenannten dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten. Ein dritter Ort ist dann gegeben, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst sind dabei unter anderem die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten. Das BSG hat in seinen Urteilen ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt. Denn diese Kriterien sind im dafür maßgeblichen Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht genannt und würden ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen. So ist es etwa unerheblich, wenn an Stelle des üblichen Arbeitsweges von fünf Kilometern eine Strecke von 200 Kilometern zurückgelegt wird. Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird. Bislang war die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich. Die Urteile des BSG (Aktenzeichen: B 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18 R) beinhalten eine dagegen deutliche Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Wegeunfällen als Arbeitsunfälle und erweitern für die Betroffenen den Versicherungsschutz.

Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen auch für April 2021 Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nochmals zu verlängern. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 (27. Mai 2021) eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich. Mit der Maßnahme sollen Liquiditätsengpässe abgefedert werden, die entstehen können, wenn die Beantragung und Bewilligung der avisierten Wirtschaftshilfen Zeit beansprucht und gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Auf Antrag des vom Lockdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für die Monate Januar bis April 2021 vereinfacht gestundet werden. Gleiches gilt für die Beiträge aus Dezember 2020, wenn der Arbeitgeber erklärt, dass der Zufluss der in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen nach wie vor aussteht. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: -

Es müssen vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.

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Die Antragstellung hat mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu erfolgen (in der Verbandsgeschäftsstelle abrufbar).

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Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende Mai 2021 vollständig zugeflossen sind.

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Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht.

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Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.

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Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.

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Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Ist-Monate Januar bis März 2021, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.

Abschluss der anhängigen Verfahren Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung haben in Umsetzung dieser Urteile unter anderem in anhängigen Gerichtsverfahren Vergleiche zugunsten der Betroffenen geschlossen. Quelle: Pressemitteilung des LSG München Nr. 2/2021 v. 08.04.2021


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Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Lockdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, vor allem erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, ist in aller Regel ausreichend.

Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet. Es wird von Seiten des GKV-Spitzenverbands darum gebeten, auch die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021, wie schon für die Beiträge der Monate Januar bis März 2021, gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) für den Beitragsmonat April 2021 - soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden - zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln. Dabei soll weiterhin ausschließlich das jeweils gestundete Beitragsvolumen erfasst werden; die Anzahl der Stundungsfälle ist im Hinblick auf die ansonsten redundante Berücksichtigung in den Fällen, in denen Betriebe mit mehreren Einzugsstellen entsprechende Stundungsvereinbarungen schließen, irrelevant Weitere Einzelheiten können Sie einem entsprechenden Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes entnehmen, das interessierte Mitgliedsbrauereien ebenso wie das vorstehend erwähnte Antragsformular in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen können (EMail: Empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" verlängert und ausgeweitet Um auch von der Corona-Krise massiv betroffenen Unternehmen die Entscheidung zu erleichtern, Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen, hat der Bund be-

reits im vergangenen Jahr das Programm „Ausbildungsplätze sichern“ aufgelegt (vgl. Intranet VIII 41/2020; M VIII 7/2020, S. 19-20) Dieses Bundesprogramm wurde auf das Ausbildungsjahr 2021/2022 ausgeweitet. Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ unterstützt Betriebe mit der Ausbildungsprämie (plus), wenn sie die Anzahl ihrer Ausbildungsplätze halten oder sogar erhöhen. Es werden Ausbildungsverhältnisse gefördert, die zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 15. Februar 2022 beginnen.

Voraussetzungen der Inanspruchnahme – erleichterter Zugang gegenüber dem Ursprungsprogramm Die Ausbildungsprämie richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 499 Beschäftigten (bislang: 249 Beschäftigte). Trifft das auf Ihren Betrieb zu, können Sie die Prämie erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: -

Seit Januar 2020 wurde für wenigstens einen Zeitraum, der vor dem Ausbildungsbeginn liegt, Kurzarbeitergeld bezogen, oder

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das Unternehmen hat seit April 2020 in mindestens einem, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monat einen Umsatzeinbruch um 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat im Jahr 2019 zu beklagen. (Dies stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber der ursprünglichen Ausgestaltung des Programms dar, dessen Inanspruchnahme an die Voraussetzung geknüpft war, dass der Umsatz des Betriebes seit April 2020 gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019 entweder in 2 aufeinanderfolgenden, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monaten um durchschnittlich 50 Prozent zurückgegangen oder in 5 zusammenhängenden, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monaten um durchschnittlich 30 Prozent zurückgegangen war.)

Umfang der Förderung – spürbare Verbesserungen Die Ausbildungsprämie für Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau im Vergleich zu den Vorjahren halten, wurde von 2.000 Euro auf 4.000 Euro verdoppelt. – 15. Februar 2022) Die Ausbildungsprämie Plus, die sich an Unternehmen richtet, die ihr Ausbildungsniveau sogar ausweiten, erhöht sich von 3.000 Euro auf 6.000 Euro. Ein Antrag ist spätestens 3 Monate nachdem die Probezeit des begründeten Ausbildungsverhältnisses erfolgreich abgeschlossen wurde, zu stellen. Beide Zuschüsse (Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus) werden nach der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit ausgezahlt. Im Rahmen des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung können rückwirkend ab März 2021 Lohnkosten der


- 14 Ausbilder teilweise bezuschusst werden: Die Förderung umfasst die Hälfte der Brutto-Vergütung, gedeckelt auf 4.000 Euro, zuzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale. Diese erweiterte Förderung können Betriebe, die ihre Azubis und Ausbilder trotz mindestens 50 % Arbeitsausfall im Betrieb nicht in Kurzarbeit schicken, erstmals im April 2021 für den März 2021 beantragen. Schließlich können Ausbildungsbetriebe, die Auszubildende übernehmen, deren Ausbildung Corona-bedingt vorzeitig beendet worden ist (durch Insolvenz, Kündigung oder Auflösungsvertrag) ohne Größenbegrenzung des Unternehmens einmalig anstelle 3.000 Euro (bis 31. Juli 2021) nun 6.000 Euro (Übernahme erfolgt 1. August 2020 bis 31. Dezember 2021) an Zuschuss erhalten. Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA): https://www.arbeitsagentur.de/bundesprogrammausbildungsplaetze-sichern/ausbildungspraemie Dort finden Sie auch in Kürze die aktualisierten Anträge und weitere aktualisierte Formulare. (LE). Quellen: Veröffentlichungen des BfA, der vbw und des Dehoga Bayern

Verlängerung der Corona-Prämie im Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz geplant Am 14. April 2021 war die Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages zum AbzStEntModG. Der Ausschuss veröffentlichte nun seine Beschlussvorlage, d. h. die Änderungen zum Regierungsentwurf des Gesetzes. Besonders relevant ist die Umsetzung der Arbeitgeberforderung nach einer Verlängerung der Zahlungsfrist der steuer- und beitragsfreien „Corona-Prämie“. Der derzeitige für die Steuerfreiheit späteste Auszahlungszeitpunkt, 30. Juni 2021, wird bis zum 31. März 2022 verlängert. Der Finanzausschuss betont, dass es bei einem maximalen Steuerfreibetrag von 1.500 Euro bleibt. Es soll lediglich der Zeitraum für die Gewährung der Prämie gestreckt werden. In der Beschlussfassung wird erwähnt, dass weiterhin die Gewährung „ggf. auch in mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 Euro“ möglich ist. Durch die Verlängerung bis zum 31. März 2022 erhalten Arbeitgeber die benötigte Zeit, um die Prämie zu gewähren.

Die Abstimmung des Bundestages über das AbzStEntModG ist für den 5. Mai 2021 geplant. Nach dem Beschluss des Bundestages muss noch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, bevor es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann.



XI. Statistik Nr. 4/2021, Seite 15

Bierabsatz im März 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern März Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

456 130 2 097 685 333 433 124 256 277 425 786 180 1 898 470 457 263 589 274 179 973 230 251 217 718 7 648 058

429 253 1 712 040 334 791 129 643 251 663 703 046 1 613 966 423 676 598 266 154 811 211 989 238 387 6 801 530

Veränderung % 6,3 22,5 -0,4 -4,2 10,2 11,8 17,6 7,9 -1,5 16,3 8,6 -8,7 12,4

Januar bis März 2021 2020 hl 1 107 377 4 794 720 807 911 278 675 649 962 1 794 927 4 145 098 1 053 492 1 505 999 381 750 494 751 591 986 17 606 647

1 314 844 5 009 184 940 593 401 354 665 583 1 890 861 4 732 692 1 275 348 1 777 255 405 151 666 689 656 393 19 735 947

Veränderung % -15,8 -4,3 -14,1 -30,6 -2,3 -5,1 -12,4 -17,4 -15,3 -5,8 -25,8 -9,8 -10,8

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern März Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

295 939 1 588 390 318 606 118 833 251 516 475 548 1 662 469 392 196 527 374 177 990 215 940 154 697 6 179 499

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

315 376 1 331 792 323 311 124 055 216 702 440 479 1 404 250 341 181 531 391 153 368 192 129 181 498 5 555 533

Veränderung % -6,2 19,3 -1,5 -4,2 16,1 8,0 18,4 15,0 -0,8 16,1 12,4 -14,8 11,2

Januar bis März 2021 2020 hl 746 345 3 650 575 777 802 265 308 587 878 1 087 585 3 621 150 873 356 1 350 213 379 149 452 547 462 505 14 254 413

995 243 3 869 128 906 618 384 925 560 002 1 144 835 4 180 969 1 037 008 1 574 576 402 269 623 994 531 930 16 211 498

Veränderung % -25,0 -5,6 -14,2 -31,1 5,0 -5,0 -13,4 -15,8 -14,2 -5,7 -27,5 -13,1 -12,1


- 16 -

3. Steuerfreier Bierabsatz im März 2021 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder März Bundesland

2021

derung

hl Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg

2021

Verän2020

derung

hl

%

%

69 647

56 753

22,7

171 172

156 796

9,2

225 422

196 283

14,8

526 454

632 677

- 16,8

13 008

6 444

101,9

27 302

14 087

93,8

.

3 491

5 248

9 786

- 46,4 - 47,6

Hessen Mecklenburg-Vorpommern

Januar bis März

Verän2020

4 883

7 316

- 33,3

9 550

18 214

Niedersachsen/ Bremen

166 947

107 588

55,2

335 245

316 118

6,1

Nordrhein-Westfalen

104 081

111 644

- 6,8

231 908

308 141

- 24,7

Rheinland-Pfalz/ Saarland

18 968

27 323

- 30,6

44 210

95 838

- 53,9

Sachsen

24 025

18 653

28,8

68 947

45 066

53,0

.

.

.

.

1 743

2 529

7 753

5 387

.

.

.

.

647 364

550 565

1 466 822

1 633 890

Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

- 31,1 17,6

43,9 - 10,2

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. März Bundesland

2021

derung

hl Baden-Württemberg Bayern

2021

Verän2020

%

derung

hl

%

89 458

56 138

59,4

186 853

159 749

17,0

279 664

179 872

55,5

606 138

495 896

22,2

.

4 899

.

19 343

Berlin/ Brandenburg Hessen

Januar bis März

Verän2020

2 716

1 742

55,9

7 256

5 700

27,3

20 859

27 557

- 24,3

52 177

87 029

- 40,0

Niedersachsen/ Bremen

143 160

152 480

- 6,1

370 890

426 675

- 13,1

Nordrhein-Westfalen

130 279

96 480

35,0

288 305

239 454

20,4

Rheinland-Pfalz/ Saarland

45 610

54 676

- 16,6

134 681

141 254

- 4,7

Sachsen

37 528

47 750

- 21,4

86 019

156 459

- 45,0

.

.

.

.

Schlesw.-Holstein/ Hamburg

12 496

.

34 302

37 169

Thüringen

48 287

.

92 139

.

811 748

684 302

1 861 089

1 863 332

Mecklenburg-Vorpommern

Sachsen-Anhalt

Deutschland

18,6

- 7,7 - 0,1

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen März 2021

derung

hl Deutschland Bayern

Januar bis März

Verän2020

2021

Verän2020

derung

hl

%

%

1.459.112

1.234.867

18,2

3.327.911

3.497.222

- 4,8

505.086

376.155

34,3

1.132.591

1.128.573

0,4

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern März Bundesland

2021

Januar bis März

Verän2020

derung

hl

2021

Verän2020

derung

hl

%

%

Baden-Württemberg

28 596

14 111

102,7

53 527

39 830

34,4

Bayern

59 893

38 674

54,9

131 367

96 117

36,7

Berlin/ Brandenburg

13 304

10 205

30,4

.

21 976

Hessen

16 231

.

27 260

.

Mecklenburg-Vorpomm.

35 348

21 735

62,6

59 324

41 168

44,1

Niedersachsen/ Bremen

29 263

34 965

- 16,3

48 046

63 490

- 24,3

Nordrhein-Westfalen

127 264

96 655

31,7

274 817

217 156

26,6

Rheinl.-Pfalz/ Saarland

50 847

36 413

39,6

110 533

126 017

- 12,3

Sachsen

33 258

31 783

4,6

66 279

78 738

- 15,8

.

.

.

.

18 407

14 960

40 900

34 694

17,9

.

10 892

24 383

28 825

- 15,4

424 991

315 673

860 799

763 159

12,8

Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

23,0 34,6


Absatz in hl

1.000.000

1.200.000

1.400.000

1.600.000

1.800.000

2.000.000

2.200.000

steuerpf. Absatz BY Linear (Gesamtabsatz BY)

Gesamtabsatz BY

Mitteltemperatur Nürnberg

Bierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen März 2021

Temperatur in °C Mitteltemperatur München

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

2001: 20 Tage 2002: 20 Tage 2003: 20 Tage 2004: 20 Tage 2005: 19 Tage 2006: 20 Tage 2007: 19 Tage 2008: 20 Tage 2009: 20 Tage 2010: 19 Tage 2011: 20 Tage 2012: 20 Tage 2013: 19 Tage 2014: 20 Tage 2015: 19 Tage 2016: 19 Tage 2017: 23 Tage 2018: 21 Tage 2019: 20 Tage 2020: 22 Tage 2021: 23 Tage

Arbeitstage:

- 17 -


- 18 -

Gesamt- und steuerpflichtiger Bierabsatz in Nord- und Südbayern, Januar bis März 2021/2020 Bierabsatz insgesamt Januar bis März OFD-Bezirk 2021 2020 Veränd. in % 3.396.578,10 3.498.462,26 München -2,9% 1.398.937,55 1.508.955,86 Nürnberg -7,3% 4.795.515,65 5.007.418,12 Bayern gesamt -4,2% steuerpflichtiger Bierabsatz Januar bis März OFD-Bezirk 2021 2020 Veränd. in % 2.423.635,66 2.546.899,11 München -4,8% 1.227.740,97 1.320.512,64 Nürnberg -7,0% 3.651.376,63 3.867.411,75 Bayern gesamt -5,6% steuerfreier Bierabsatz EU (nur Export) im März OFD-Bezirk 2021 2020 Veränd. in % 210.110,81 177.195,28 München 18,6% 15.310,97 19.087,76 Nürnberg -19,8% 225.421,78 196.283,04 Bayern gesamt 14,8% Drittländer OFD-Bezirk 2021 2020 Veränd. in % 224.308,41 145.396,90 München 54,3% 55.355,63 34.475,31 Nürnberg 60,6% 279.664,04 179.872,21 Bayern gesamt 55,5% steuerfreier Bierabsatz EU (nur Export) Januar bis März OFD-Bezirk 2021 2020 Veränd. in % 489.435,28 567.947,17 München -13,8% 37.009,24 64.679,78 Nürnberg -42,8% 526.444,52 632.626,95 Bayern gesamt -16,8% Drittländer OFD-Bezirk 2021 2020 Veränd. in % 476.644,76 376.717,79 München 26,5% 129.493,07 119.178,69 Nürnberg 8,7% 606.137,83 495.896,48 Bayern gesamt 22,2%


Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de Fax: 089 – 28 66 04 99

Sammelbestellung vom 29.04.2021

Sammelbestellung Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien:

Antrag „Rein in eine Zukunft ohne Müll“ der Grünen Mitteilungen III Nr. 4/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Gesetzentwurf: Änderung der Biersteuermengenstaffel Mitteilungen IV Nr. 4/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (21. April 2021) Mitteilungen VIII Nr. 4/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ FAQ zum Corona-Testangebot der BDA Musterbetriebsvereinbarung für Corona-Testangebotspflicht (Word-Dokument) Muster einer Empfangsbescheinigung eines Corona-Selbsttests Mitteilungen VIII Nr. 4/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Arbeitgeberbescheinigung zur Impfpriorität (Word-Dokument) Mitteilungen VIII Nr. 4/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Musterantrag zur Stundung der SV-Beiträge (Word-Dokument) Mitteilungen VIII Nr. 4/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)


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