Monatliche Gesamtausgabe Nr. 06-2021

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Mitteilungen Ausgabe Nr. 06-2021


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 6 vom 29.06.21

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 6/2021

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 6/2021

Die nächsten Termine

S. 12

Brauer Cursus Weihenstephan für Quereinsteiger und Hobbybrauer Anlage: TUM Brauer Cursus Fact Sheet

S. 12

II. Agrarfragen Nr. 6/2021 Möglichkeit zur Beteiligung an der Frühvermälzung 2021 Anlage: Mitteilung Frühvermälzung 2021 der TUM

S. 7

Saatenstandsbericht Nr. 2 für Sommergerste in Deutschland S. 7 Anlage: Tabelle

III. Technik/Energie/Umwelt Nr. 6/2021 S. 8

Flyer „Gläserreinigung“ und „Inbetriebnahme/ Wartung von Getränkeschankanlagen“

S. 9

Kurzarbeitergeld Bundeskabinett beschließt Verlängerung der Sonderregelungen

S. 19 S. 20 S. 21

S. 21 S. 21 S. 22 S. 22 S. 23

S. 23

Aktuell gültige Regelung zu Corona und Arbeitsschutz im Betrieb S. 24 Beilage: Sammelbestellung

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 6/2021

Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub S. 26

Corona-Pandemie Erneute Aktualisierung der FAQ zur Überbrückungshilfe III

S. 26

Überbrückungshilfe III plus

S. 26

V. Recht (allgemein) Nr. 4/2021 Nationale Umsetzung der UTP-Richtlinie zum Schutz vor unfairen Handelspraktiken Beilage: Sammelbestellung

Neue Ausbildungsordnung für Brauer/in und Mälzer/in tritt zum 1. August 2021 in Kraft Beilage: Sammelbestellung Übernahme der PSV-Beitragspflicht Beilage: Sammelbestellung

Novelle des Verpackungsgesetzes tritt ab 3. Juli 2021 in Kraft

Überbrückungshilfe III Geltendmachung von Aufwendungen für Elektrizität, Wasser, Heizung, Kälte und Gas

Tarifgeschehen 1. Mühevolle Einigung für das bayerische Braugewerbe 2. Abschluss für die Brauwirtschaft in Nordrhein-Westfalen 3. Abschluss für Sachsen-Anhalt 4. Abschluss für das Tarifgebiet Hamburg/ Schleswig-Holstein/MecklenburgVorpommern 5. Abschluss auch für das Tarifgebiet Bremen 6. Abschluss für den Bereich der Sieger- und Sauerländer Brauereien

S. 8

S. 24

XI. Statistik Nr. 6/2021 Bierabsatz im Mai 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen Mai 2021

S. 22 S. 22 S. 23 S. 23 S. 24

Info Nr. 5/2021

Cookie-Einwilligungspflicht wird gesetzlich verankert: Neues Telemedien-Datenschutzgesetz beschlossen

S. 9

Aktualisierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Brauwirtschaft

S. 10

Präsentation Bayerischer Bierspezialitäten auf der HOGA 2021 in Nürnberg Beilage: Sammelbestellung Alkoholpolitik WHO warnt vor Alkohol und Krebserkrankungen Beilage: Sammelbestellung

S. 9

S. 9


Beilage: Sammelbestellung


I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 6/2021, Seite 12

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 21.09.2021

Mitgliederversammlung BBB

München

21.09.2021

Mitgliederversammlung GfÖ

München

5./6./7.10.2021

Bezirksstellenversammlungen Herbst

wird noch bekannt gegeben

17. - 19.10.2021

HOGA 2021

Nürnberg

Brauer Cursus Weihenstephan für Quereinsteiger und Hobbybrauer Vom 7. September bis 30. November 2021 bietet die Technische Universität München (TUM) berufsbegleitend einen Brauer Cursus an. Der Cursus bietet eine umfassende Einführung in alle Bereiche des Mälzungs- und Brauprozesses und richtet sich an Personen die in vor- und nachgelagerten Bereichen des Brauwesens tätig sind. Dies sind beispielsweise Mitarbeiter im Vertrieb, in der Vermarktung, in Kommunikations- oder Rechtsabteilungen und der Zulieferindustrie aber auch Hobbybrauer*innen, die ihr Wissen über den Brauprozess wissenschaftlich fundiert erweitern möchten. Mehr Informationen finden Sie auf der Website https://www.lll.tum.de/de/certificate/brauer-cursusweihenstephan/ und auch auf dem beigefügten Fact Sheet. Die TUM bietet am 8. Juli ein unverbindliches digitales Infoevent an, in dem Herr Roman Werner und Frau Dr. Martina Gastl über den Ablauf und Inhalt des Programms berichten: https://www.lll.tum.de/de/event/brauer-cursus-digitales-infoevent/ . Anlage: TUM Brauer Cursus Fact Sheet



Executive & Professional Education Technische Universität München

BRAUER CURSUS WEIHENSTEPHAN 7. September 2021 - 30. November 2021 Dienstags und Donnerstags 18-20 Uhr Berufsbegleitend

Sprache: Deutsch

Online: 12 Wochen Präsenz: 2 Wochenenden - TUM Campus Weihenstephan

Inhalte

Warum diese Zertifizierung an der TUM?

Welchem Weg folgt eigentlich jedes Bier bei seiner Entstehung? Dieser beginnt nämlich schon auf dem Feld und durchläuft bis zum perfekt eingeschenktem Bier zahlreiche Stationen. Das Zertifikatsprogramm „Brauer Cursus Weihenstephan“ bietet eine umfassende Einführung in alle Bereiche des Mälzungs- und Brauprozesses: von der Rohstoffkunde über die Technologie der Malz- und Bierbereitung und die Qualitätskontrolle bis hin zum abgefüllten Endprodukt. Dabei verbinden die erfahrenen Dozent*innen traditionelles Handwerk mit modernster Technik und neueste wissenschaftliche Erkenntnisse mit Erfahrungen aus der Praxis. Die Onlinemodule werden durch zwei Praxisblöcke in der Forschungsbrauerei Weihenstephan und einer Exkursion in traditionsreiche Betriebe ergänzt. Dadurch erleben die Teilnehmer*innen Brautechnologie in allen Facetten und sind bestens auf künftige Herausforderungen im Brauwesen vorbereitet.

Neueste Forschungserkenntnisse verbunden mit traditionsreicher Geschichte: Der Brauer Cursus, speziell konzipiert in Zusammenarbeit mit dem Lehrstuhl für Brau- und Getränketechnologie der TU München, ist das erste umfassende Zertifikatsprogramm in der Wissenschaft und Technologie des Brauens. Die TUM bietet in Weihenstephan seit über 150 Jahren Lehr- und Studiengänge, Ausbildungskurse und Seminare im Fachbereich Brauwesen und Getränketechnologie an – diese Erfahrungen flossen in die Ausrichtung des Programms ein. Am Lehrstuhl bestehen mit einer eigenen Forschungsbrauerei, umfangreicher Laborinfrastruktur und einer engen Kooperation mit der Staatsbrauerei Weihenstephan ideale Voraussetzungen für die Verbindung von Tradition und modernem Brauereiwesen.

Zielgruppe

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Thomas Becker Professur für Brau- und Getränketechnologie, TUM

Personen, die in vor- und nachgelagerten Bereichen des Brauwesens tätig sind, bspw. Produktion, Vertrieb oder Vermarktung sowie Hobbybrauer*innen, die ihr Wissen wissenschaftlich fundiert erweitern möchten. Idealerweise haben Teilnehmer*innen eine erste Grundausbildung in wissenschaftlich technischen Bereichen.

Dr.-Ing. Martina Gastl Gruppenleitung AG Rohstofforientierte Brau- und Getränketechnologie

Akademische Verantwortung:

Roman Werner M.Sc. Wissenschaftlicher Mitarbeiter AG BioPat und Digitalisierung, Prüflaboratorien für Getränkeschankanlagen

Ansprechpartnerin & weitere Informationen Bettina Brockmann Program Manager Bildungscampus 2 74076 Heilbronn Tel.: +49 (0)7131.26418-310 bettina.brockmann@tum.de

Kosten

3.250,– €

http://go.tum.de/964061



II.

Agrarfragen

Nr. 6/2021, Seite 7

Möglichkeit zur Beteiligung an der Frühvermälzung 2021 Der Lehrstuhl für Brau- und Getränketechnologie in Weihenstephan bittet wie jedes Jahr um erste Muster der Ernte 2021 zur Beurteilung der neuen Ernte auf ihre Verarbeitungsqualität zu Malz und Bier. Die Ergebnisse der Frühvermälzung werden jedes Jahr beim Rohstofftag in Spalt bei diversen anderen Vorträgen und natürlich über die brauwirtschaftliche Fachpresse veröffentlicht. Die Frühvermälzung dient dazu, auf technologische Besonderheiten der neuen Ernte in Mälzereien und Brauereien schnellstmöglich reagieren zu können, damit die Qualität der aus der neuen Ernte produzierten Malze und Biere auf gewohntem Niveau gehalten werden kann. Kosten: Der Preis berechnet sich pro Mälzungsansatz bzw. durchgeführtem Mälzungsverfahren. Anlage: Mitteilung Frühvermälzung 2021 der TUM

Saatenstandsbericht Nr. 2 für Sommergerste in Deutschland Auf der Grundlage der ersten belastbaren Anbauflächenzahlen sowie von Schätzungen aus den Landesförderverbänden für Braugerste in Deutschland hat die Braugersten-Gemeinschaft e.V. einen aktuellen Saatenstandsbericht für Sommergerste erstellt. Entgegen der ersten Schätzungen, die insbesondere auf Saatgutverkäufen und Meinungen basieren, stürzt die Sommergerstenfläche in Deutschland um 17 % auf ca. 300.000 ha unerwartet stark ab. Für die extreme Reduzierung der Anbaufläche werden mehrere Gründe genannt. Sicherlich hat der starke Anstieg der Futtergerstenpreise und die damit schrumpfende Braugerstenprämie, aber auch die lukrativen Angebote anderer Marktfrüchte wie beispielsweise Dinkel zur Abkehr von Sommergerste geführt. Auch wurde der starke

Einbruch des nationalen und internationalen Biermarktes mit der möglichen Unsicherheit bei der Vermarktung von Braugerste begründet. Dem kann jedoch aus Sicht der deutschen Malz- und Brauwirtschaft widersprochen werden, da Deutschland seit Jahren Nettoimporteur von Braugerste ist und qualitativ hochwertige, regionale Sommergerste schon aus logistischen Gründen Käufer hat. Der zunehmende Anbau von Sommergerstensorten in der Herbstaussaat verzerrt zudem die Statistik der Sommergerstenfläche. Im Herbst ausgesäte Sommergerstenflächen zählen statistisch als Wintergersten, werden nach dem Drusch jedoch als Braugerstensorten vermarktet. Nach Aussagen der Landesförderverbände für Braugerste sinkt die Futtergerstenfläche jedoch deutlich mehr als die Anbaufläche mit dem Vermarktungsziel Braugerste. Das insgesamt sehr kühle und niederschlagsreiche Frühjahr hat den Getreidebeständen in Deutschland gut getan. Zwar ist die Entwicklung der Sommergerstenbestände dem langjährigen Durchschnitt etwas hinterher, die Bestände stehen aber gut und lassen eine qualitativ hochwertige und quantitativ überdurchschnittliche Ernte erwarten. Die Wasserversorgung war vom Auflaufen über die Bestockung, bis hin zum Ährenschieben ausreichend und gut. Für die Kornfüllungsphase ist jedoch landesweit nochmals Niederschlag notwendig. Die Pflanzen sind wasserverwöhnt und haben deshalb flache Wurzeln. Die Böden trockneten auch während der heißen Tage Mitte Juni sehr stark aus. Regional sorgten Gewitterregen für die notwendigen Niederschläge. Schäden durch Hagel oder Starkregen sind bisher nicht bekannt. Durch die kühlen Temperaturen während der Jugendentwicklung der Bestände blieben die Pflanzen sehr gesund, so dass in der Regel eine Pflanzenschutzmaßnahme ausreichend war. Die diesem Saatenstandsbericht beiliegende Tabelle gibt einen Überblick über die Flächenentwicklung und die Pflanzenstände in den einzelnen Bundesländern. Das Sortenspektrum wird von den im Berliner Programm zur Verarbeitung empfohlenen Sorten Avalon, Leandra, Amidala, Prospect und Solist dominiert. Darüber hinaus sind RGT Planet sowie Sorten für den Vertragsanbau im Anbau.


-8Entsprechend den unterschiedlichen Auflagen zur Eindämmung der Coronafälle in Deutschland werden nicht überall die traditionellen Braugerstenrundfahrten durchgeführt. Die Termine sind auf der Internetseite der Braugersten-Gemeinschaft www.braugerstengemeinschaft.de veröffentlicht. Anlage: Tabelle __________________________________


Technische Universität München | Lehrstuhl für Brau- und Getränketechnologie | Weihenstephaner Steig 20 | 85354 Freising

Rundschreiben

Freising, 1. Juni 2021

Mitteilung Frühvermälzung 2021

Der Lehrstuhl für Brau- und Getränketechnologie führt auch im Jahr 2021 wieder Frühvermälzungen durch. Wie immer interessiert die Qualität des neuen Jahrgangs, das Mälzungsverhalten sowie die qualitative Beschaffenheit der Gersten und Malze. Wir hoffen, mit der Frühvermälzung 2021 dem Mälzerei- und Braugewerbe einen Dienst erweisen zu können und würden uns freuen, wenn eine recht zahlreiche Beteiligung einen guten Überblick über die diesjährige Gerstenernte vermitteln würde. Gegenstand der Frühvermälzung sind Sommerbraugersten, Wintergersten und Brauweizen. Die erforderliche Gersten- bzw. Weizenmenge beträgt 2,5 kg je Probe.

HINWEIS: Isothemes 65 °C-Verfahren löst Kongressmaischverfahren ab Seit

1907

wird

auf

Basis

des

Kongressmaischverfahrens die Qualität von

Braumalz

Merkmalen

in

analysiert.

verschiedenen Der

enorme

Züchtungsfortschritt, der in über 100 Jahren intensiver Braugerstenzüchtung geleistet

wurde,

brachte

Braugerstensorten mit immer besseren Lösungseigenschaften in den Markt. Seit der Frühvermälzung 2020 wurde auf Quelle: BRAUWELT (2019) Sonderdruck: Branchenweite Umstellung der Analysenbasis für helles Gerstenmalz

Technische Universität München TUM School of Life Sciences Lehrstuhl für Brau- und Getränketechnologie

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Thomas Becker Weihenstephaner Steig 20 85354 Freising

das

isotherme

65 °C-Maisch-

verfahren umgestellt.

Tel. +49 8161 71 3261 Fax +49 8161 71 3883 verwaltung@bgt.wzw.tum.de lbgt.wzw.tum.de www.tum.de

Uni-Credit Bank – HypoVereinsbank Freising Konto-Inhaber: Staatsoberkasse Bayern für TUM- Weihenstephan IBAN-Nr.: DE88 7002 1180 0004 0010 01 BIC: HYVEDEMM418 Steuer-Nr.: 143/241/80037 USt-IdNr.: DE 811193231

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Im Rahmen der Frühvermälzung führen wir alle Untersuchungen in Anlehnung an das Bundessortenamt und das Berliner Programm mit dem BSA-Standardverfahren durch: Variante: 5 Tage – 18/14 °C – 45 % - isothermes 65 °C-Maischverfahren Alternative Mälzungsverfahren im Rahmen des Berliner Programms: 5 Tage – 18/14 °C – A 45 % / B 43 % / C 41 % / D 39 % Gerne bieten wir Ihnen auf Wunsch im Rahmen der Frühvermälzung 2021 an, die Untersuchungen mit beiden Maischverfahren (Kongressmaischverfahren sowie isothermes 65 °C-Maischverfahren) bzw. auch die Vermälzung zusätzlich mit einer weiteren Berliner Programm Mälzungsvariante - 5 Tage – 18/14 °C – A 45 % (Standard)/ B 43 % / C 41 % / D 39 % durchzuführen. Der Preis berechnet sich pro Mälzungsansatz bzw. durchgeführtem Mälzungsverfahren.

Insbesondere sind wir in diesem Jahr an Weizenmustern interessiert, um auch hier einen Abgleich zwischen den beiden Labormaischverfahren durchführen zu können! Um einen Überblick über die Anbaugebiete und die auf dem Markt vorhandenen Sorten zu erhalten, werden die Einsender gebeten, diese, sofern bekannt, unbedingt anzugeben. Bitte geben Sie uns zur Übermittlung der Daten ihre Email-Adresse an. Die Ergebnisse werden in einem jährlichen Abschlussbericht veröffentlicht.

Die Einsendungen zur Frühvermälzung werden unmittelbar ab Erntebeginn erbeten, der Einsendeschluss wird zum 30. September 2021 festgelegt. Bitte beachten Sie, dass aus organisatorischen Gründen und im Interesse einer zügigen Fertigstellung des Abschlussberichtes zu späteren Zeitpunkten eingesandte Proben nicht mehr berücksichtigt werden können und deshalb nicht den preislichen Sonderkonditionen der Frühvermälzung

unterliegen.

Weitere

Informationen

finden

Sie

auf

unserer

Homepage

http://www.lbgt.wzw.tum.de

Technische Universität München TUM School of Life Sciences Lehrstuhl für Brau- und Getränketechnologie

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Thomas Becker Weihenstephaner Steig 20 85354 Freising

Tel. +49 8161 71 3261 Fax +49 8161 71 3883 verwaltung@bgt.wzw.tum.de lbgt.wzw.tum.de www.tum.de

Uni-Credit Bank – HypoVereinsbank Freising Konto-Inhaber: Staatsoberkasse Bayern für TUM- Weihenstephan IBAN-Nr.: DE88 7002 1180 0004 0010 01 BIC: HYVEDEMM418 Steuer-Nr.: 143/241/80037 USt-IdNr.: DE 811193231

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Saatenstandsbericht der Braugersten-Gemeinschaft e.V. für Sommergerste Nr. 2/2021 Anbaufläche Sommergerste 2020 in ha

Anbaufläche Sommergerste 2021 in ha

geschätzte Aussaatzeitpunkt Anbaufläche Sommergerste Braugerste incl. SoGe in Herbst-aussaat in ha

Pflanzengesundheit

derzeitiger Pflanzenstand, Wasserversorgung

Besonderheiten 2021 z.B. Schäden, GPS-Umwidmung

Avalon, Planet, Leandra

Baden-Württemberg 62.000

52.022

39.000

Anfang März bis Mitte April

gut,

südliche Landesteile gut, nördliche Landesteile noch ausreichend

93.400

85.100

80.000

Anfang März bis erste Aprilwoche (KW 9 bis KW 14) Großteil KW 13-14

Krankheitsbefall regional über der Bekämpfungsschwelle, aber nicht außergewöhnlich

Beginn bis Mitte Ährenschieben (BBCH 50 bis 55), Wasserversorgung ausreichend, nicht überall ist der Boden tiefgründig mit Wasser versorgt

keine, insgesamt etwas verzögerte Entwicklung

5.000

3.000

keinen Meldung

keinen Meldung

keinen Meldung

keinen Meldung

Bayern

Brandenburg

keine Schäden

Hessen 18.800

17.000

16.500

letzte Februardekade bis Anfang April

gut, Fungizidbehandlung erforderlich

MecklenburgVorpommern 7.900

7.800

4.000

Mitte März bis Mitte April

bisher geringes Krankheitsauftreten

BBCH 53 bis 70, derzeit noch gute Wasserversorgung

keine

Ende Ährenschieben bis Blühbeginn, seit ca. 2 Wochen hochsommerliche Temperaturen ohne Niederschläge, örtlich vor allem auf sorptions-schwachen Standorten niedrige Bestandeshöhen, ausgetrocknete Oberböden bis in ca. 30 cm Tiefe

langsame Jugendentwicklung, Entwicklungsbeschleunigung durch hochsommerliche Temperaturen ab Anfang Juni

42.600

28.700

19.000

8.100

geschätzt 2.500 ha inkl. 500 ha Sommerbraugerste in Herbstaussaat

Nordrhein-Westfalen Voreifel 10.000

Bestände i.d.R. gesund, eine Fungizidmaßnahme wird häufig 7. - 13. KW ausreichen; Herbstaussaat 10-14 Tage später als üblich Leandra 2. Maßnahme erforderlich.

20% Herbst 20% Anfang März 60% Mitte-Ende März

Rheinland-Pfalz

insgesamt gesund, häufiger Rhynchosporium-Blattflecken, geringer Mehltaubefall in anfälligen Sorten

Bestockung zufriedenstellend. Ährenschieben abgeschlossen. Beginn der flächendeckenden Beregnung, 1. Beregnungsdurchgang i.d.R erfolgt. Wasserversorgung zum heutigen Zeitpunkt noch gut, kann sich aber bei der derzeitigen Witterung schnell ändern.

Herbstaussaaten in BBCH 69-75, Frühlingsaussaaten in BBCH 61-65, Wasserversorgung teilweise kritisch mit deutlichen kleinräumigen Unterschieden (Oberboden: oft nFK < 30, Unterboden: ausreichende Wasserversorgung)

Bestände in Rheinhessen stehen in der Ähre, gute Entwicklung, bisher ist die sehr gut, vereinzelt Wasserversorgung noch gut durch den Blattkrankheiten zu verzeichnen, nassen Mai, bei anhaltender Trockenheit und aber nicht ertragsschädigend hohen Temperaturen trocknet der Boden schnell aus

39.500

30.428

29.000

Leandra zum Teil schon als Herbstaussaat (in 2020); andere Sorten ab Ende Febr. bis Anfang April 2021

24.000

22.500

20.500

19.3. - 2.5.

aktuell gesund

bei frühen Beständen kurz vor dem Ährenschieben, späte Saaten sind in der Entwicklung zurück, Wasser bisher sehr gut,

10.500

8.200

keinen Meldung

keinen Meldung

keinen Meldung

15.700

8.000

33.500

33.000

32.000

01.03. bis 03.04.

gut bis sehr gut; Fungizidbehandlungen nahezu flächendeckend durchgeführt

kein Wasserdefizit, volle Bestandesdichte, Herbst- und Frühjahrsaussaaten geben insgesamt ein gutes Bild ab

362.900

303.850

240.000

Sachsen

Geschätzt: Accordine, Avalon, RGT Planet (je ca. 20- 25%), Solist (ca. 10%), Sonstige: Steffi, Grace, Barke, KWS Jessie (je 1%) keinen Meldung Amidala Avalon Leandra RGT Planet

Leandra, RGT Planet

Niedersachsen

ca. 10 Tage später als 2020

40 % Quench 35 % Leandra (inkl. Winteraussaat) 25 % Prospect, Amidala, KWS Jessie

keine

Leandra und Avalon je ca. 45 %; andere (insbesondere RGT Planet und Amidala) insg. ca. 10 %.

Solist, Quench, sehr langsame Entwicklung im Mai, durch gute Wasserversorgung weniger Leandra, Amidala, Wurzeln - Risiko für die Kornfüllung Planet keinen Meldung keinen Meldung

Thüringen

Deutschland Stand: 23.6.2021

20-

Herbstaussaaten durch Frostphase und 45-50% Leandra spätere Kaltphasen deutlich 35-40% Avalon beeinträchtigt 3-5% Amidala

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

wichtigste Braugerstensorten in % der Gesamtfläche

Leandra, gute Futtersituation - keine Umwidmung Accordine, zu GPS; vereinzelt Lager aufgrund von KWS Jessi, Starkniederschlagsereignissen Avalon



III. Technik/Energie/ Umwelt Nr. 6/2021, Seite 8

Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 90 Masseprozent zum Zwecke des Recyclings getrennt gesammelt werden. 3. Erweiterung der Einwegpfandpflicht

Novelle des Verpackungsgesetzes tritt ab 3. Juli 2021 in Kraft Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene Novelle des Verpackungsgesetzes gebilligt. Sie setzt die EU-Verpackungsrichtlinie in deutsches Recht um und soll den Vollzug des seit 1.1.2019 geltenden deutschen Verpackungsgesetzes in der Praxis verbessern.

Außerdem gelten ab 1. Januar 2022 einheitliche Pfandpflichten, damit entfallen fast alle bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und -dosen. Die Ausnahmen für Wein oder Sekt in Einwegglasflaschen bleiben erhalten.

Wesentliche Inhalte sind:

Es gilt eine mehrmonatige Übergangsfrist bis Juli 2022 für die Umsetzung der umfassenden Pfandpflicht für schon im Verkehr befindliche Einweggetränkeverpackungen.

1. Ausweitung der Registrierungspflicht

4. Rücknahmepflichten

Ab 3. Juli 2021 müssen sich auch Erstinverkehrbringer, die Serviceverpackungen (u.a. Tragetaschen) mit Waren befüllen und an Kunden weitergeben, bei der Zentralen Stelle, ZSVR, registrieren.

Hersteller und Vertreiber von Mehrwegverpackungen werden zukünftig explizit gesetzlich verpflichtet, solche der gleichen Art, Form und Größe wie von ihnen in Verkehr gebracht, zurückzunehmen.

Der Handelsverband Deutschland empfiehlt: Bringen Sie ausschließlich bereits durch eine Vorvertriebsstufe lizensierte Serviceverpackungen in Verkehr, betreffen Sie keine weiteren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz (z.B. ist dann keine Registrierung mehr notwendig). Bitte klären Sie mit Ihrer Vorvertriebsstufe, ob die von Ihnen in Verkehr gebrachten Serviceverpackungen bereits lizensiert sind (dies kann z.B. auch auf dem Kaufbeleg von Serviceverpackungen ersichtlich sein). 2. Getrenntsammelpflichten für Einwegkunststoffgetränkeflaschen Ziel ist es, die Getrenntsammlung bestimmter Verpackungsabfallströme zu erweitern, um das Recycling zu verbessern und das so genannte Littering, also das achtlose Wegwerfen von Plastikabfall, zu vermeiden. Das Gesetz schreibt für bestimmte Verpackungen einen verpflichtenden Mindest-Rezyklatanteil vor und weitet die Informationspflichten gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern aus. Ab dem 1. Januar 2025 müssen mindestens 77 Masseprozent der kalenderjährlich erstmals in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen getrennt gesammelt werden.

5. Mehrwegalternativen für Verbraucher Gastronomen und Einzelhändler müssen ab dem 1. Januar 2023 beim Verkauf von Lebensmitteln und Getränken zum Sofortverzehr auch Mehrwegalternativen statt der bisher üblichen Einwegkunststoffverpackungen anbieten. Die Novelle tritt am 3. Juli 2021 in Kraft. Die entsprechende Bundestagsdrucksache finden Sie hier. Ab 3. Juli 2021 gilt zudem die neue Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung. Im Fokus steht dabei die Kennzeichnung u. a. von Getränkebechern aus Einwegkunststoff mit entsprechenden Bild- und Texthinweisen. Die EU-Kommission hat dafür einheitliche Logos bereitgestellt. Am gleichen Tag tritt schließlich auch die Einwegkunststoffverbotsverordnung in Kraft. Demnach dürfen Besteck, Teller und Trinkhalme aus Kunststoff oder teilweise Kunststoff nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Verboten werden außerdem Lebensmittelbehälter, Getränkebehälter und -becher aus expandiertem Polystyrol (=Styropor) sowie alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoffen. Ab Juli 2021 dürfen diese Produkte nicht mehr produziert bzw. importiert werden. Quellen: IHK München und Oberbayern; Deutscher Brauer-Bund e.V.; Handelsverband Deutschland


-9-

Flyer „Gläserreinigung“ und „Inbetriebnahme/Wartung von Getränkeschankanlagen“ Der Deutsche Brauer-Bund hatte Sie bereits vor einiger Zeit auf die Veröffentlichung der beiden oben genannten Flyer aufmerksam gemacht. Der kurze Leitfaden für die hygienische Gläserreinigung wurde entwickelt, da die Behörden diesem Thema im Zuge der Corona-Pandemie vertiefte Aufmerksamkeit widmeten, um den Gastronom zu informieren, welche Grundvoraussetzungen für ein einwandfreies Spülergebnis notwendig sind. Der zweite achtseitige Flyer „Inbetriebnahme/Wartung von Getränkeschankanlagen“ beschreibt übersichtlich die Wiederinbetriebnahme und Reinigung der Getränkeschankanlage sowie deren sachgerechte Wartung. Der DBB informiert, dass noch ein kleiner Teil an gedruckten Restexemplaren in seinem Lager vorrätig ist. Die Flyer kosten pro Stück 6 bzw. 12 Eurocent netto, der Versand ist kostenlos. Die Flyer können über den Shop des (www.brauer-bund.de/shop) bestellt werden.

DBB


IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 6/2021, Seite 26

Überbrückungshilfe III

Geltendmachung von Aufwendungen für Elektrizität, Wasser, Heizung, Kälte oder Gas

die variablen Kosten im Vergleich zu den Vorjahren erheblich geringer ausfielen. Ggf. ist im Rahmen der Schlussabrechnung eine Bereinigung der Kosten durchzuführen; dies muss aber zu gegebener Zeit geprüft werden.“ (LE)

Ziffer 2.4. der FAQ zur ÜH III führt unter Nummer 7 auf, zu den Fixkosten, die bei der Beantragung der ÜH III geltend gemacht werden können, würden auch Elektrizität, Wasser, Heizung, Kälte oder Gas zählen. Nun ist offensichtlich, dass diese Aufwendungen in der Regel variable Kosten sind, insbesondere wenn Sie im Zusammenhang mit dem Produktionsprozess (z.B. von Bier) entstehen: Wenn es um den Wasserverbrauch zur Bierbereitung, den Stromverbrauch des Flaschenfüllers oder den Gaseinsatz zur Befeuerung der Würzepfanne geht, wird man von Fixkosten kaum reden können. Andererseits gibt es auch Aufwendungen für Elektrizität, Wasser, Heizung, Kälte oder Gas, denen man Fixkostencharakter zuschreiben kann: Die Heizung einer Halle im Winter unabhängig von der Intensität ihrer tatsächlichen Nutzung, die Raumkühlung eines Lagerkellers unabhängig von der Menge hier eingelagerten Bieres, der Stromverbrauch für die Beleuchtung der Außenflächen der Brauerei, u. a. m. Größere Unternehmen unserer Branche sind durch den Einsatz einer Vielzahl von Zwischenzählern in der Lage, vorstehend genannte Aufwendungen (recht) genau fixen- und variablen Kosten zuzurechnen. Viele kleinere Brauereien indes können dies nicht. Wir haben uns deshalb an das bayerische Wirtschaftsministerium mit der Frage gewandt, ob es verbindliche Vorgaben oder wenigstens eine Orientierungshilfe gibt, unter welchen Umständen und in welcher Höhe die in o. g. Nummer 7 der FAQ ÜH III 2.4. aufgeführten Aufwendungen als „Fixkosten!“ anzusetzen sind? Das Wirtschaftsministerium teilt hierzu mit, es sei sich „mit der Bewilligungsstelle darüber einig, dass es keinen Sinn macht, in den genannten Fällen mit Schätzungen o.Ä. zu arbeiten. Sollten sich variable und fixe Kosten „vermischen“, ohne dass eine Trennung z. B. durch Zwischenzähler möglich ist, dann können diese Kosten bei der Antragstellung als betriebliche Fixkosten angegeben werden. Dies erscheint auch deshalb billig, da während der Pandemie die Produktion sank und damit

Corona-Pandemie

Erneute Aktualisierung der FAQ zur Überbrückungshilfe III Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen am 18. Juni die bislang jüngste Aktualisierung der häufig gestellten Fragen („FAQ“) zur CoronaÜberbrückungshilfe III veröffentlicht. Gegenüber den Vorgängerfassungen besonders hervorzuheben ist die Verlängerung der Antragsfristen für Erst- und Änderungsanträge bis zum 31. Oktober 2021. Der Förderzeitraum umfasst unverändert die Zeit von November 2020 bis Juni 2021. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

Überbrückungshilfe III plus Für die Monate Juli bis September 2021 stellt die Bundesregierung an Stelle der Überbrückungshilfe III die Überbrückungshilfe III plus zur Verfügung. Die Überbrückungshilfe III plus muss eigens beantragt werden. Das wird erst im Lauf des Juli möglich sein. Eine Beantragung als Änderungsantrag zur Überbrückungshilfe III ist nicht möglich.

Neue Förderhöchstgrenzen und damit verbundene Auflagen Der mit der Bundesregelung Schadenausgleich auf zehn Millionen Euro pro Monat ausgeweitete, ab Ende Juni 2021 beantragbare Förderrahmen gilt auch für die Überbrückungshilfe III plus.


- 27 Die aus verschiedenen beihilferechtlichen Grundlagen kumulierte Obergrenze für Förderungen aus Wirtschafts- und Überbrückungshilfen beträgt maximal 52 Millionen Euro, und zwar zwölf Millionen Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen (Kleinbeihilfe, DeMinimis, Fixkostenhilfe) plus 40 Millionen Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Auf diese 52 Millionen Euro werden alle auf Basis dieser Regelungen bereit ausgezahlten Förderungen angerechnet. Monatlich können ab Ende Juni bis zu zehn Millionen Euro ausgezahlt werden. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Millionen Euro geltend machen. Zu beachten ist allerdings, dass dann, wenn das kumulierte Fördervolumen 12 Millionen Euro übersteigt, für das Jahr 2021 folgende Auflagen erfüllen müssen: -

-

Keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen, keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren. Keine Gewährung von Boni oder anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteilen an Organmitglieder und Geschäftsleiter. Gleiches gilt für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen.

Soweit entsprechende Zahlungen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 bereits geleistet und noch nicht auf die Überbrückungshilfe III angerechnet wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet.

Neue Förderangebote in der Überbrückungshilfe III plus Im Übrigen baut die Überbrückungshilfe III plus 1:1 auf den Bedingungen der Überbrückungshilfe III auf. Allerdings kommen folgende zwei Fördermöglichkeiten dazu: 1. Restart-Prämie als Personalkostenhilfe Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“).

Die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 wird mit 60 Prozent bezuschusst. Im August beträgt der Zuschuss 40 Prozent, im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt. 2. Anwalts- und Gerichtskosten bei insolvenzabwehrender Restrukturierung Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Beantragung und Überarbeitung der FAQ Die Antragsmöglichkeit zu Leistungen der Überbrückungshilfe III plus soll im Lauf des Juli 2021 zur Verfügung stehen, und zwar wieder über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de . Die über denselben Link verfügbaren FAQ werden noch auf die Neuerungen hin überarbeitet, das Ergebnis soll zeitnah veröffentlicht werden. Wir werden weiter berichten.


V.

Recht (allgemein) Nr. 4/2021, Seite 8

schriftlich fixierte Listungsgebühren dagegen zulässig bleiben.

Nationale Umsetzung der UTP-Richtlinie zum Schutz vor unfairen Handelspraktiken Bundestag und Bundesrat haben im Mai 2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes“ in der vom Landwirtschaftsausschuss geänderten Fassung angenommen. Mit dem Gesetz wird die EU-Richtlinie gegen unlautere Handelspraktiken (UTP-Richtlinie) in Deutschland umgesetzt. Die deutsche Regelung geht dabei über die europäischen Vorgaben hinaus und soll Lebensmittel-Lieferanten besser davor schützen, dass Handelsunternehmen sie unfair unter Druck setzen. (wir berichteten in unseren Mitteilungen V Nr. 1/2021 vom 01. Februar 2021) Untersagt wird nach dem neuen Gesetz zum Beispiel, -

dass Händler von Lieferanten Geld fürs Lagern fordern,

-

Vereinbarungen nicht schriftlich zu bestätigen, obwohl Lieferanten das wünschen,

-

einseitige Änderungen von Liefer- und Zahlungsbedingungen – oder dass Händler mit „Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art“ drohen, wenn Lieferanten vertragliche oder gesetzliche Rechte nutzen wollen,

-

das unbezahlte Zurückschicken nicht verkaufter Waren sowie

-

Listungsgebühren für markteingeführte Produkte.

Bei den „unfairen Praktiken“, die künftig in Vertragsbeziehungen per se verboten sind, geht Deutschland insgesamt in drei Punkten über die Brüsseler Vorgaben hinaus. Die Abwälzung von Lager- und Retourenkosten auf den Lieferanten wurde von der sogenannten „grauen Liste“ (Verbot, falls nicht im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart) in die „schwarze Liste“ (absolutes Verbot) überführt und ist damit ebenso wie die Rücksendung von unverkaufter Ware auf Kosten des Lieferanten generell verboten. Auch Listungsgebühren für bereits „markteingeführte“ Produkte sind grundsätzlich untersagt. Bei Produktinnovationen sollen

Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen Bußgelder bis 750.000 Euro. Durchsetzungsbehörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Bonn (BLE). Die beschlossenen Schutzmaßnahmen greifen für Unternehmen der Lebensmittelerzeugung bis zu einem Jahresumsatz von 350 Mio. Euro. Für Produkte wie Fleisch, Milch, Obst und Gemüse wurde der Schutzbereich auf vier Mrd. Euro ausgedehnt. Für die Ernährungswirtschaft hat die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) das Gesetzgebungsverfahren begleitet. In einer Pressemeldung hat die BVE die Umsetzung der UTP-Richtlinie als einen dringend erforderlichen Schritt in die richtige Richtung bezeichnet, dem weitere folgen müssten. Vor allem die Begrenzung auf die Umsatzschwelle greift aus Sicht der BVE aber zu kurz. Unlautere Geschäftspraktiken sind stets unlauter und können deshalb nicht von Schwellenwerten abhängig gemacht werden, hat die BVE die Kritik anlässlich einer öffentlichen Anhörung des Ernährungsausschusses des Bundestages zusammengefasst. Auch der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme dieser Positionierung angeschlossen und gefordert, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren die bestehende Umsatzgrenze von jährlich 350 Mio. Euro aufgehoben wird und alle Nahrungsmittelhersteller vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst werden. Im parlamentarischen Verfahren wurde die Forderung nach der Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle aufgenommen. Die Ombudsstelle soll vor dem Hintergrund von erhaltenen Meldungen zu unfairen Handelspraktiken eine Untersuchung initiieren und Verstöße an die BLE weiterleiten. Die Namen der Informationsgeber sollen immer anonym bleiben. Zudem sollen die Produktionskosten und die Preisentwicklung beobachtet werden. Um die Änderungen umzusetzen, wurde das Agrarmarktstrukturgesetz um die Regelungen zu unlauteren Handelspraktiken erweitert. Darüber hinaus wurde es in „Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen- und Lieferketten-Gesetz – AgrarOLkG)“ umbenannt und es ist am 09. Juni 2021 in Kraft getreten.


-9Die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie lief zum 1. Mai 2021 aus. Bislang haben nur wenige EU-Staaten die nationale Umsetzung in Angriff genommen.

Frage-Antwort-Katalog der BVE Die BVE hat den Vorschlag des DBB aufgegriffen und wird einen Frage-Antwort-Katalog zu den neuen Vorgaben des AgrarOLkG erstellen. Gerne können Sie uns auch weiterhin UTP-bezogene Fragestellungen zukommen lassen, die dann mit in den Frage-Antwort-Katalog der BVE einfließen und in diesem Rahmen beantwortet werden. Ihre Fragen können per E-Mail an novotny@bayerisches-bier.de oder telefonisch unter 089 / 28660420 gestellt werden. Interessierten Mitgliedern stellen wir das AgrarOLkG gerne zur Verfügung. (E-Mail: empfang@bayerischesbier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung

Urteil des BGH vom 28. Mai 2020 eine Cookie-Einwilligungspflicht identischen Inhalts bereits in § 15 Abs. 3 TMG „hineingelesen“ werden muss, ändert sich für Online-Akteure inhaltlich durch den neuen § 25 TTDSG nichts. Vielmehr gilt nach wie vor die Zustimmungsbedürftigkeit für technisch nicht notwendige Cookies. Nur wenn Cookies unbedingt erforderlich sind, kann eine Einwilligung unterbleiben. Bei sog. „Session-Cookies“ dürfte die Ausnahme des § 25 Absatz 2 TTDSG unstreitig einschlägig sein. Bei anderen Cookies, wie etwa solchen, die der Sicherheit dienen oder zur Speicherung von Voreinstellungen, bleibt es weiterhin bei einer unklaren Rechtslage. Zum 1. Dezember 2021 werden Unternehmen jedoch ihre Datenschutzerklärungen auf ihren Webseiten sowie die entsprechenden Verarbeitungsverzeichnisse anzupassen haben, indem auf die neuen Bestimmungen verwiesen wird.

Neue Bußgeldvorschriften

Cookie-Einwilligungspflicht wird gesetzlich verankert: Neues Telemedien-Datenschutzgesetz beschlossen Ende Mai haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) verabschiedet, das am 1. Dezember 2021 in Kraft tritt. Mit dem Gesetz werden das Telemediengesetz und das Telekommunikationsgesetz zusammengeführt und die EU-Privacy-Richtlinie (RL 2002/58/EG) mit knapp elfjähriger Verspätung in nationales Recht umgesetzt. Die nunmehr erstmalig gesetzlich verankerte Cookie-Einwilligungspflicht ergibt sich aus dem neuen § 25 TTDSG und lehnt sich inhaltlich abweichungslos an die Vorgaben der EU-PrivacyRichtlinie an. Bei Cookies handelt es sich um Textdateien, die von Internetseiten auf den Endgeräten abgelegt werden. Die Nutzung von Cookies führte besonders vor dem Hintergrund der Einführung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung zu erheblichen Rechtsunsicherheiten, da unklar blieb, ob stets eine (proaktive) Einwilligung des Nutzers zu erfolgen hat. Die zu Cookies ergangene Rechtsprechung führte letztendlich zu der Verwendung der sog. Cookie-Banner. (wir berichteten in unseren Mitteilungen V Nr. 4/2020 vom 29. Juni 2020 und V Nr. 6/2019 vom 31. Oktober 2019). Mit dem neuen TTDSG wird nunmehr auch gesetzlich und explizit klargestellt, dass der Einsatz von Cookies grundsätzlich einer Einwilligung bedarf. Da seit dem

Auch wenn die Ausgestaltung und der Inhalt der Einwilligungspflicht für technisch nicht notwendige Cookies durch den neuen § 25 TTDSG nicht berührt werden, drohen bei Missachtung der Vorschriften ab dem 1. Dezember 2021 erstmalig finanzielle Konsequenzen. Mit § 28 TTDSG wird ein eigener Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen die Cookie-Einwilligungspflicht eingeführt, der Geldbußen von bis zu 300.000 Euro vorsieht.

Neue Anerkennungsverfahren für CookieEinwilligungsdienste Das TTDSG regelt darüber hinaus die sog. anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung und Endnutzereinstellung („Personal Information Management System“ – PIMS). Dabei handelt es sich um Systeme, die natürlichen Personen mehr Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten geben sollen. Mittels PIMS haben Nutzer die Möglichkeit, ihre personenbezogenen Daten in sicheren, lokalen oder Online-Speichersystemen zu verwalten und sie zu teilen, wann und mit wem sie es wünschen. Anbieter von Onlinediensten und Werbungtreibende werden mit den PIMS interagieren müssen, wenn sie beabsichtigen, die Daten natürlicher Personen zu verarbeiten. Bisher ist der Markt für die Cookie-Consent-Tools kaum reguliert. Neben rechtskonformen Diensten wird eine Vielzahl von unzureichenden technischen Lösungen angeboten. Dem will ein neuer § 26 TTDSG entgegenwirken. Eine unabhängige Stelle soll auf Basis einer Rechtsverordnung in der Lage sein, technische Einwilligungslösungen als gesetzeskonform zu zertifizieren und so für Marktakteure mehr Rechtssicherheit bei der Auswahl von Consent-Tools zu schaffen. Bis-


- 10 lang stecken entsprechende Verordnungsvorgaben jedoch noch in der Anfangsphase. Entsprechende Entwürfe sind noch nicht bekannt.

Aktualisierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Brauwirtschaft Zuletzt erarbeiteten der Bayerische Brauerbund und der Deutsche Brauer-Bund eine aktualisierte Entwurfsfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Brauwirtschaft (AGB). Die letzte Aktualisierung der AGB fand im Jahr2003 statt, sodass eine Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung und (Gesetzes-) Lage dringend notwendig ist. Die AGB dienen dazu, die Rechtsbeziehung zwischen Brauereien und ihren Abnehmern näher zu regeln. Ziel der Überarbeitung ist unter anderem, die Rechte der Brauereien gegenüber ihren Vertragspartnern im Hinblick auf den Vertrieb der Waren zu stärken und eine rechtssichere AGB-Vorlage zur Verfügung zu stellen. Dabei wurde besonderes Augenmerk auf die Klauseln bezüglich Haftung, Gewährleistung und Leergutabwicklung gelegt. Bei den AGB handelt es sich um ein freiwilliges Angebot für Brauereien, das jedoch keine Verpflichtung zur Nutzung begründet. Sie können auch nur als Grundlage dienen, die abhängig von den jeweiligen Umständen entsprechend angepasst und ergänzt wird. Wir möchten Sie herzlich einladen, uns Ihre Anmerkungen und Hinweise in Sachen AGB der deutschen Brauwirtschaft zukommen zu lassen, die in die weitere Überarbeitung der AGB einfließen werden. Für Fragen und Anregungen stehen wir gerne zur Verfügung und senden Ihnen auf Nachfrage für spezifische Anmerkungen gerne die Entwurfsversion der AGB zu (novotny@bayerisches-bier.de / 089 28 66 04-20)



VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 6/2021, Seite 19

170 160 150

140 130 120 110 100 90 80 70

Gesamtabsatzentwicklung Bayern

Verbraucherpreisindex Deutschland

Ecklohnentwicklung

Klagen auf hohem Niveau: Die Arbeitnehmer/innen der bayerischen Brauwirtschaft konnten in den letzten 20 Jahren ungeachtet der schwierigen Lage der Branche Reallohnzuwächse von rd. 30% verzeichnen. Im Bild: Die Indexierte Entwicklung der bayerischen Eckentgelte, des Verbraucherpreisindex (D) und der bayerischen Gesamtabsatzentwicklung (2000 = 100)

Tarifgeschehen 1. Mühevolle Einigung für das bayerische Braugewerbe In der Nacht vom 25. auf den 26. Juni erreichten die Vertreter unserer Tarifgemeinschaft und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten nach langwierigen, äußerst schwierigen, rund 16-stündigen Verhandlungen einen Tarifabschluss. Nach 3 ergebnislosen Verhandlungsrunden erfolgte die Einigung unter Vermittlung des Schlichters Dr. Hans Dick, Präsident des Bayerischen Landesarbeitsgerichts. Die Ergebnisse im Einzelnen: 1. Es wird ein Anschlusstarifvertrag vereinbart, der rückwirkend zum 1. März 2021 in Kraft tritt und

frühestens zum 28. Februar 2022 gekündigt werden kann (Laufzeit 12 Monate). 2. Die Entgelte erhöhen sich ab 1. Januar 2022 um 2,3 % (10 Nullmonate). 3. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen erhalten im Kalenderjahr 2021 eine einmalige zusätzliche Zuschussleistung (Corona-Zahlung) in Höhe von EUR 400,00.- (Auszubildende EUR 300,00.-) sowie weitere EUR 350,00.- (Auszubildende EUR 300,00.) mit der Lohnabrechnung Januar 2022. Die Leistung dient der Abmilderung zusätzlicher Belastungen durch die Coronakrise. Monate ohne aktive Beschäftigung werden anteilig gekürzt. Teilzeitmitarbeiter erhalten die einmalige zusätzliche Zuschussleistung anteilig gemäß ihrer Teilzeitquote. Die einmalige zusätzliche Zuschussleistung ist nicht anrechenbar. Arbeitnehmer*Innen welche während


- 20 der Laufzeit des Entgelttarifvertrages in ein Arbeitsverhältnis ein- oder austreten, erhalten im jeweiligen Fälligkeitsjahr die Zuschussleistung anteilig. In Härtefällen kann die einmalige zusätzliche Zuschussleistung in voller Höhe (EUR 750,00) bis zu 100 % gekürzt werden. Voraussetzung ist die Abmilderung tiefgreifender wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Das Verfahren richtet sich nach der Härtefallregelung im Tarifvertrag über ein Weihnachtsgeld für das Braugewerbe in Bayern vom 18. November 1997. 4. Die Vergütungen für Auszubildende erhöhen sich ab dem 1. Januar 2022 um EUR 60,00.-pro Ausbildungsjahr. 5. Der München-Aufschlag gem. Anlage II des Entgelttarifvertrages vom 2. Mai 2019 erhöht sich zum 1. Juli 2021 um 0,6 % und während der Laufzeit des sich im Kalenderjahr 2022 anschließenden Tarifvertrags um weitere 0,6% zum 1. März 2022. [Anm.: Der München-Aufschlag errechnet sich als prozentualer Aufschlag auf das Eckentgelt der OK I. Die bisherigen 2,6% entsprechend absolut 94,00 €, die 3,2 % ab 1.7. 115,00 €. Dieser Betrag wird über alle Bewertungsgruppen als „Zuschlag“ den Beschäftigten der Münchner Brauereien gezahlt]. 6. Ab dem Kalenderjahr 2021 wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein zusätzlicher freier Tag (jeweils ein halber Tag an Heilig Abend und Silvester; die Verrechnung der Arbeitszeitkonten/ Urlaub/Überstunden hierfür entfällt) eingeräumt.

Bewertung: Der „Grenzwertigkeit“ des erzielten Verhandlungsergebnisses ist sich die verhandelnde Kommission bewusst. Sie war in die Verhandlungsrunde mit der Hoffnung eingetreten, ein dem kurz zuvor erzielten Abschluss sowohl für NRW als auch das Sieger-/Sauerland vergleichbares Ergebnis realisieren zu können, zumal einerseits die wirtschaftliche Lage der Brauereien in NRW der in Bayern nicht unähnlich ist (relativ hohe Gastronomieabhängigkeit) und der NGGVerhandlungsführer sich selbst andererseits mit dem u. a. für die Brauereien Krombacher und Veltins erzielten 24-monatigen Anschluss, dessen erstes Jahr ganz ohne Erhöhung der Eckentgelte auskommt, zufrieden gezeigt hatte („Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten gibt es für die Brauerei-Beschäftigten ein spürbares Lohn-Plus. Die Einigung zeigt, wie sehr es auf die Sozialpartnerschaft gerade in der Krise ankommt“, sagt Mohamed Boudih, Landesvorsitzender der NGG Nordrhein-Westfalen und Verhandlungsführer. Vgl. Sauerland Kurier 22.6.2021) Leider hat die von Anfang an fehlende Bereitschaft der bayerischen NGG, in den Verhandlungen die extrem schwierige Lage weiter Teile der Brauwirtschaft infolge der Corona-Pandemie zu berücksichtigen, die Gespräche spürbar belastet.

Die NGG ist mit Blick auf die langsam wieder anspringenden Gastronomieabsätze und positive Absatzsignale umgehend wieder in alte Verhandlungsmuster zurückgefallen und hat die Verteilung von Erlösen gefordert, lange bevor die Brauereien sie erwirtschaftet haben. Dies zeichnete sich schon zu Beginn der Verhandlungen im März ab. Wir habe wiederholt betont, dass die Brauereien infolge der Corona-Pandemie massive Absatz-, vor allem aber Erlöseinbußen erlitten haben und sie von Absatzzahlen und wirtschaftlichen Ergebnissen auf Vor-Krisen-Niveau noch weit entfernt sind. Wir haben auf die auch 2021 ausfallende Volksfestsaison und den unveränderten Stillstand weiter Teile der Gastronomie (Bars, Clubs, …) verwiesen – leider im Ergebnis erfolglos. Unbeeindruckt ließ die NGG-Vertreter auch unser Hinweis, dass, wenn arbeitnehmerseitig die unterschiedliche Lage der Betriebe in keiner Weise Berücksichtigung findet, das bewährte System der Flächentarifverträge, das ohnehin schon lange erodiert, in seinem Bestand nachhaltig gefährdet ist. Den tarifgebundenen Mitgliedern können wir bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nur raten, die eingeräumte Härtefallklausel zu nutzen, um die wirtschaftlichen Belastungen, die dieser Abschluss mit sich bringt, wenigstens etwas abzufedern. Die Kollegen des abe (Herr Marc Helbig , E-Mail helbig@abe-bayern.de, und Wolfgang Sommerer, E-Mail sommerer@abe-bayern.de) unterstützen Sie hierbei gerne.

2. Abschluss für die Brauwirtschaft in Nordrhein-Westfalen In NRW konnte am Abend des 10. Juni für das dortige Tarifgebiet NRW (ohne Sieger-/Sauerland) nach schwierigen und in der Diskussion teils kontroversen Verhandlungen ein Entgelttarifabschluss erzielt werden. Die Parteien einigten sich auf mit der Gewerkschaft NGG auf einen Anschlusstarifvertrag bis zum 31. Dezember 2022.

Im Einzelnen:

1. Für das Jahr 2021 erhalten die Mitarbeiter eine Einmalzahlung in Höhe von € 500,00 als Corona-Zahlung mit der Juni-Gehaltsauszahlung, spätestens jedoch mit der Juli-Gehaltszahlung. Mit dem 31.03.2022 erhalten die Mitarbeiter eine weitere Einmalzahlung als Corona-Zahlung in Höhe von € 250,00. Anspruch auf die jeweilige Corona-Zahlung hat, wer zum Auszahlungszeitpunkt entgeltberechtigt ist. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitskräfte erhalten eine anteilige Zahlung, bemessen an ihrer anteiligen Arbeitszeit.


- 21 Wer innerhalb des Jahres in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist, erhält eine anteilige Zahlung.

Verhandlungsrunde waren in der Woche zuvor 24stündige Warnstreiks vorausgegangen.

Auszubildende erhalten eine jeweils hälftige Einmalzahlung als Corona-Zahlung.

In den Verhandlungen stellte die NGG-Tarifkommission die seit dem Frühjahr wachsende Inflation in den Vordergrund und begründete damit ihre Forderung nach einer „spürbaren tabellenwirksamen Erhöhung“ ohne die sie zu keinem Abschluss bereit sei. Vielmehr drohte sie weitere, deutlich längere Streikmaßnahmen an. Einmalzahlungen in Form von Corona-Beihilfen als ausschließliche Abschlussmaßnahme wurden arbeitnehmerseitig strikt abgelehnt.

2. Ab 1. Januar 2022 werden die Tarifentgelte um 2,4 % erhöht. Das bisherige Tarif-Eckentgelt (BW IV) in Höhe von € 3.706,54 bleibt unverändert bis zum 31. Dezember 2021. Ab dem 1. Januar 2022 beträgt das Tarif-Eckentgelt (BW IV) € 3.795,50. Die Ausbildungsbeihilfen erhöhen sich entsprechend der Tarifentgelte ab dem 1. Januar 2022 um jeweils 2,4 %.

3. Der neue Entgelttarifvertrag ist erstmals kündbar zum 31. Dezember 2022.

4. Der Altersteilzeittarifvertrag wurde entsprechend der Laufzeit des neuen Entgelttarifvertrages bis zum 31.12.2022 verlängert. Mit diesem Datum tritt dieser aufgrund vereinbarter Befristung außer Kraft.

3. Abschluss für Sachsen-Anhalt Am 9.6. konnten sich die Tarifvertragsparteien auf einen Abschluss für das Tarifgebiet Sachsen-Anhalt einigen. Aufgrund alleiniger Betroffenheit der Hasseröder Brauerei handelt es sich faktisch um einen Haustarifvertrag. Der Vertag umfasst folgende Vereinbarungen:

1. Die Vertragslaufzeit umfasst den Zeitraum 1.3.2021 bis 30.9.2022 (19 Monate)

2. Das Eckentgelt (Bewertungsgruppe IV) steigt ab 1.9.2021 um 2,4% auf 3.532,00 €

Am Ende verständigten sich die Vertragsparteien auf folgende Eckpunkte eines Abschlusses: 1. Abschluss eines Entgelttarifvertrages mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 (15 Monate). 2. Erhöhung der Entgelte um 2,2 % ab dem 1. Juli 2021 über alle Gruppen (6 Leermonate). 3. Einmalzahlung in Form einer Corona-Beihilfe von € 250,00 mit der Abrechnung des Entgelts für den Monat Juli 2021. 4. Weitere Einmalzahlung in Form einer Corona-Beihilfe in Höhe von € 250,00 mit der Abrechnung für den Monat Januar 2022. 5. Für Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende wurde entsprechend der Praxis der Vorjahre eine Anpassung entsprechend der Arbeitszeit bzw. der bisherigen prozentualen Staffelung für das erste bis vierte Ausbildungsjahr zum 1. Juli 2021 vereinbart. Die anteilige Zahlung für diese Gruppen betrifft auch die Einmalzahlung im Juli 2021 bzw. Januar 2022. Das Eckentgelt für Bewertungsgruppe IV steigt damit zum 1. Juli 2021 um € 81,61 von bislang € 3.709,64 auf dann € 3.791,25.

Für Teilzeitkräfte erfolgt die Anpassung entsprechend ihrer Arbeitszeit.

Anm.: Verteilt man gedanklich die „Corona-Beihilfen“ von insgesamt € 500,00 auf die sechs vertraglich vereinbarten Leermonate, so ergibt sich eine monatliche Belastung von € 83,33, was in etwa der für die Folgemonate zu zahlenden Eckentgelterhöhung entspricht. Zum Vorteil der Arbeitnehmer ist die Beihilfe allerdings steuer- und sozialabgabenfrei, der Arbeitgeber spart die Sozialabgaben. An der erheblichen Belastung durch die Tabellenwirksamkeit der vereinbarten 2,2 % ab 1. Juli 2021 ändert dies indes nichts.

4. Im Juli 2021 erfolgt die Auszahlung eines Corona-

5. Abschluss auch für das Tarifgebiet Bre-

Bonus i. H. v. 500,00 €

men

4. Abschluss für das Tarifgebiet Ham-

Am 4. Juni wurde auch für Bremen ein Entgelttarifvertrag abgeschlossen, bei dem es sich faktisch um einen Haustarifvertrag handelt. In den Verhandlungen stellte die NGG das für das laufende Jahr von den Wirtschaftsinstituten prognostizierte Wachstum von deutlich oberhalb 3,2 % (was natürlich branchenübergreifend ist und über die wirtschaftliche Entwicklung der

Zum 1.1.2022 erfolgt eine weitere Anpassung um 2.1% auf dann 3.610,00 €

3. Die Bezüge der Auszubildenden werden entsprechend der bisherigen Prozentstaffel für die Ausbildungsjahre (1. bis 4. Jahr 25%, 30%, 35%; 40% der BW IV) angepasst.

burg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern Die Sozietät Norddeutscher Brauereiverbände e.V. berichtet, dass für das Tarifgebiet Hamburg/SchleswigHolstein/Mecklenburg-Vorpommern in dritter Runde am 2. Juni ein Abschluss erzielt werden konnte. Der


- 22 Brauwirtschaft noch gar nichts sagt) und die Inflationsrate in den Mittelpunkt, die im Mai mit 2,5 % erneut angestiegen sei. Auch in Bremen war den Verhandlungen ein 24-stündiger Warnstreik vorangegangen. Nach zähen Verhandlungen wurde folgender Abschluss vereinbart: 1. Es wird ein Anschlusstarifvertrag für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 geschlossen. 2. Die Entgelte erhöhen sich ab 1. Juli 2021 um 2,4 %. Das bisherige Eckentgelt in Höhe von € 3.712,34 steigt um € 89,10. 3. Es erfolgt eine Einmalzahlung in Höhe von € 500,00 als „Corona-Bonus“ gemeinsam mit der Abrechnung für den Monat Juli 2021. 4. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Vergütung entsprechend ihrer Arbeitszeit 5. Auszubildende erhalten die Entgelterhöhung nach der bisherigen üblichen Staffelung (1. bis 4. Ausbildungsjahr 25 %, 30 %, 35 %, 40 %). Darüber hinaus wurde für Auszubildende wie bereits bisher die Kostenübernahme eines sog. „JobTickets“ zugesagt sowie die schon bisher praktizierte Übernahme der Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung – nicht im erlernten Beruf – für einen befristeten Zeitraum bis zu 18 Monaten.

6. Abschluss für den Bereich der Sieger- und Sauerländer Brauereien Am 18. Juni 2021 fand die 4. Runde der Entgelttarifverhandlungen für die Sieger- und Sauerländer Brauereien statt. Bereits in der 3. Verhandlungsrunde am 19. Mai 2021 hatte sich abgezeichnet, dass eine gemeinsame Tarifvereinbarung für die vier in der Tarifgemeinschaft der Sieger und Sauerländer Brauereien verhandelnden Unternehmen in diesem Jahr wegen der deutlich unterschiedlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgesprochen schwierig werden würde. Auch am 18. Juni 2021 wurde sowohl von der Arbeitgeberseite als auch von der Gewerkschaftsseite intensiv versucht, eine für alle vier Brauereien tragbare, gemeinsame Lösung zu finden. Trotz intensiver Gespräche konnte dieses Ziel aber leider nicht erreicht werden. Gleichwohl fanden die Tarifvertragsparteien im Laufe der Verhandlungen zu einem Tarifergebnis, welches allerdings nur für die Brauereien Krombacher Brauerei Bernhard Schadeberg GmbH & Co. KG und Brauerei C. & A. Veltins GmbH & Co. KG gelten wird. Die Tarifvereinbarung lautet wie folgt: - Anschlusstarifvertrag zum 01. Januar 2021, erstmalig kündbar zum 31. Dezember 2022 (24 Monate). - Coronabeihilfe in Höhe von 750,00 €, davon 500,00 € zu zahlen im Juli 2021 und weitere 250,00 € zu zahlen im März 2022.

- Erhöhung der Entgelte und Auszubildendenvergütungen zum 01. Januar 2022 um 2,4 %. - „Corona Schutzschirm“ für Auszubildende: Übernahme von Auszubildenden für 6 Monate, die in der Laufzeit des Tarifvertrages ihre Ausbildung erfolgreich abschließen, es sei denn, es sprechen personenbedingte Gründe dagegen. - Aufnahme von Sondierungsgesprächen zur Herausforderung der Demografie in der Laufzeit des Entgelttarifvertrages. - Wiederinkraftsetzung des ausgelaufenen Tarifvertrages zur Altersteilzeit mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2022 Dieser Tarifabschluss entspricht weitgehend dem Abschluss für die Brauwirtschaft NRW vom 10. Juni 2021. Mit der Tarifvereinbarung konnte die in diesem Jahr sehr schwierige Verhandlung im Bereich der Siegerund Sauerländer Brauereien zumindest für zwei Brauereien zum Abschluss gebracht werden. Für die beiden anderen Brauereien werden in der Folge Haustarifverhandlungen stattfinden.

Neue Ausbildungsverordnung für Brauer/in und Mälzer/in tritt zum 1. August 2021 in Kraft Wie zuletzt in den Intranet-Mitteilungen VIII Nr.64/2020 berichtet, hatte der Bayerische Brauerbund nach entsprechenden Anstößen aus der Mitgliedschaft im Herbst 2017 die Neuordnung des Berufsbildes Brauer/in und Mälzer/in angeregt und auf den Weg gebracht. Mit der am Mittwoch, dem 9. Juni 2021 erfolgten Veröffentlichung der neuen Ausbildungsverordnung im Bundesgesetzblatt (BGBL Teil I, Seite 1483) tritt sie somit wie geplant zum 1. August 2021 in Kraft. Die neue Ausbildungsverordnung gilt dann für alle ab dem 1. August 2021 beginnenden Ausbildungsverhältnisse. In die Neuordnung der Berufsausbildung waren Sachverständige aus der Brauwirtschaft, Vertreter aus den Berufsschulen, der brauwirtschaftlichen Verbände, der IHK, dem DGB/NGG und dem Kuratorium der deutschen Wirtschaft für Berufsbildung unter der Federführung des Bundesinstituts für Berufsbildung eingebunden. • Die Eckpunkte der Neuordnung betreffen insbesondere „die Einführung einer gestreckten Abschlussprüfung“. Das bedeutet, dass die Abschlussoder Gesellenprüfung auf zeitlich auseinanderfallende Teile „gestreckt“ wird. In Teil I, der dann in etwa zum Zeitpunkt der jetzigen Zwischenprüfung stattfindet, werden bereits Endqualifikationen ab-


- 23 geprüft, die dann nicht mehr in der Abschlussprüfung geprüft werden. Die Zwischenprüfung wird somit wertungsrelevant für die Endqualifikation. • Der Bereich „Getränkeschankanlagen“ wird weiterhin gelehrt und geprüft, ist aber kein Sperrfach mehr, das bei unterdurchschnittlicher Leistung zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung führt.

Sobald eine Antwort der Bundesregierung zum Anliegen der ANG vorliegt, werden wir Sie informieren. Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen die Kollegen des abe Marc Helbig: helbig@abe-bayern.de; Tel: 089 – 28 66 04 32; (Wolfgang Sommerer: sommerer@abebayern.de; 089 – 28 66 04 38) gerne zur Verfügung. Beilage: Sammelbestellung

• Lehrinhalte zu den Themen „Nachhaltigkeit“ sowie zur „Digitalisierung“ wurden ergänzt. • In die praktische Prüfung fließt ein situatives Fachgespräch ein, bei dem sich Prüfer und Prüfling auf Augenhöhe über die Arbeitsproben während der Prüfung austauschen sollen. Rein formal wurden im Ausbildungsrahmenplan die aufgelisteten Berufsbildpositionen weiter konkretisiert. Die Einteilung in Lernfelder, die mit den Berufsbildpositionen des Ausbildungsrahmenlehrplans verzahnt sind, wurde beibehalten. Das Bundesinstitut für Berufsbildung wird zum Inkrafttreten der neuen Ausbildungsverordnung eine Umsetzungshilfe für alle Beteiligten an der Berufsausbildung zum Brauer/in und Mälzer/in veröffentlichen. Die neue Ausbildungsverordnung, die am 9. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, kann als pdf angefordert werden (empfang@bayerischesbier.de).

Kurzarbeitergeld Bundeskabinett beschließt Verlängerung der Sonderregelungen Die Bundesregierung hat sich in der Kabinettssitzung am 09. Juni 2021 auf die erneute Verlängerung der Sonderregeln für das Kurzarbeitergeld (KuG) verständigt. Die "Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" enthält folgende Regelungen: -

Der erleichterte Zugang zum KuG gilt bis zum 30. September 2021 fort, also auch für Betriebe, die bis zu diesem Tag Kurzarbeit neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut einführen. Dies umfasst die Absenkung des Mindestquorums auf 10 Prozent, den Verzicht auf negative Arbeitszeitsalden sowie die Öffnung des KuG für die Zeitarbeit (§§ 1, 3 KugV).

-

Außerdem wird die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls bis zum 30. September 2021 verlängert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KugV). Vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 werden noch 50 Prozent des Sozialaufwands erstattet. Beides gilt für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die komplette Erstattung ist im vierten Quartal weiterhin möglich, wenn während der Kurzarbeit qualifiziert wird (§ 106a SGB III).

-

Zudem wurde eine Regelung zur Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Insolvenzfall ergänzt, wonach grundsätzlich ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kein Anspruch mehr auf Erstattung solcher Sozialversicherungsbeiträge besteht, die später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden können.

Beilage: Sammelbestellung

Übernahme der PSV-Beitragspflicht Aufgrund des neuen gesetzlichen Insolvenzschutzes für Pensionskassenzusagen sind für solche Zusagen im Jahr 2021 erstmals Beiträge an den PSV zu zahlen. Die ANG hat sich zusammen mit der Hamburger Pensionskasse gegenüber dem BMAS und BMF dafür eingesetzt, dass sowohl der administrative wie finanzielle Aufwand dieser Beitragspflicht von der Pensionskasse übernommen werden kann, sofern diese wirtschaftlich solide aufgestellt ist. Eine abschließende Klärung dieser Frage ist ausstehend, daher bereitet sich die Hamburger Pensionskasse auch auf Alternativszenarien vor und bietet an, für ihre Mitgliedsunternehmen die Berechnungen durchzuführen, wobei eine Zusatzvereinbarung abzuschließen ist. Nähere Details können angefordert werden (Sammelbestellung, empfang@bayerisches-bier.de). Ferner bietet die Hamburger Pensionskasse eine Informationsveranstaltung zum Thema am 7. Juli 2021 an. Weitere Informationen finden Sie unter www.hhpk.de/index.php?id=5279#c8834 .

Mit der neuen Verordnung wird der Status quo also im Wesentlichen um drei Monate verlängert Kurzarbeit wird demnach weiterhin auf sehr hohem Niveau in Anspruch genommen. Zahlreiche Branchen, darunter das Hotel- und Gaststättengewerbe, sind weiterhin von erheblichen Arbeitsausfällen betroffen. Zur Stabilisierung der Wirtschaft und des Arbeitsmarkts ist die Sicherung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung über das Instrument der Kurzarbeit sehr


- 24 wertvoll. Mit einer Verlängerung der Sonderregeln würde dies weiterhin unterstützt.

-

Künftig entfällt die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse zum 30.06.2021 (Infektionsschutzgesetz § 28b Abs. 7) auch die Angebotspflicht von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin Home-Office einen wichtigen Beitrag leisten.

-

Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.

Vor dem Hintergrund sinkender Inzidenzwerte und einer zunehmenden Impfquote in der Bevölkerung stellt sich die Frage, inwieweit auch die derzeit geltenden Regelungen zur Corona-Prävention am Arbeitsplatz fortbestehen.

-

Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Die vom Kabinett beschlossenen Änderungen sind zu begrüßen. Sie geben den Arbeitgebern wieder deutlich mehr Flexibilität und Eigenverantwortung bei der Umsetzung der betrieblichen Schutzkonzepte. Starre Vorgaben, wie etwa die 10 qm-Regelung, entfallen. Durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dafür zu sorgen, betriebsbedingte Kontakte und Ansteckungen bestmöglich zu reduzieren. Die Regelungen zur Kontaktreduktion im Betrieb begründen keinen Anspruch auf ein Angebot, von zuhause aus zu arbeiten. Mit dem Auslaufen von Paragraph 28b Abs. 7 IfSG zum 30. Juni 2021 erlischt die gesetzliche Angebotspflicht zum Homeoffice wie auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dieses Angebot anzunehmen. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält keine Angebotspflicht "light".

Die Verordnung ist bislang nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Aktuelle Regelungen zu Corona-Arbeitsschutz im Betrieb Corona-Arbeitsschutzverordnung im Bundeskabinett verabschiedet

Angebotspflicht Homeoffice Die im Infektionsschutzgesetz geregelte Angebotsverpflichtung der Arbeitgeber zu Homeoffice wird Ende Juni mit der Bundesnotbremse auslaufen. Eine Verlängerung der Regelung über die SARS-CoV-2Arbeitsschutzverordnung erfolgt nicht.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Das Bundeskabinett hat am 23. Juni 2021 die Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist in Kürze zu erwarten. Die neue Verordnung soll am 01. Juli 2021 in Kraft treten. Der Referentenentwurf kann per Sammelbestellung oder Mail angefordert werden (empfang@bayerisches-bier.de).

Wesentlicher Inhalt: -

-

-

Die grundlegenden Arbeitsschutzanforderungen (Gefährdungsbeurteilung, betriebliches Hygienekonzept, Kontaktreduzierung) gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 10. September 2021 fort. Weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel sind zu beachten. Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Die Testangebotspflicht kann entfallen für vollständig geimpfte bzw. von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.

Bewertung durch die vbw

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und SARSCoV-2-Arbeitsschutzstandard Arbeitsschutzregel und Arbeitsschutzstandard gelten für die Dauer einer epidemischen Lage nationaler Tragweite gemäß § 5 IfSG. Der Deutsche Bundestag hat am 11. Juni 2021 beschlossen, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortbesteht. Über weitere Neuerungen werden wir Sie unverzüglich informieren. Beilage: Sammelbestellung

Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich in einem Urteil vom 12.03.2021 mit der Frage befasst, ob „Kurzarbeit Null“ Einfluss auf den Urlaubsanspruch der Beschäftigten hat. Im Ergebnis ist für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit „Null“ keine Arbeitspflicht haben, der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen.


- 25 In einer Pressemitteilung nimmt das LAG zum Urteil wie folgt Stellung: Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten, einem Betrieb der Systemgastronomie, beschäftigt. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche ein Teilzeittätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Sie begehrt deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, d.h. noch 2,5 Arbeitstage. Dem tritt die Arbeitgeberin entgegen. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Nullentstünden keine Urlaubsansprüche. Sie habe deshalb den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 bereits vollständig erfüllt. Die 6.Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Essen abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß §3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Dies entspricht dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 - 6Sa 824/20; AG Essen, Urteil vom 06.10.2020 - 1Ca 2155/20F)



XI. Statistik Nr. 06/2021, Seite 22

Bierabsatz im Mai 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern Mai Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

504 367 2 089 061 286 243 135 802 242 358 683 246 1 828 014 423 228 642 035 162 278 270 821 303 571 7 571 023

509 311 1 925 077 327 114 151 579 249 576 768 706 1 811 044 462 902 692 827 184 296 206 823 269 048 7 558 304

Veränderung % -1,0 8,5 -12,5 -10,4 -2,9 -11,1 0,9 -8,6 -7,3 -11,9 30,9 12,8 0,2

Januar bis Mai 2021 2020 hl 2 129 882 8 816 052 1 420 842 534 477 1 117 032 3 178 223 7 567 279 1 868 704 2 782 960 701 747 980 545 1 186 968 32 284 711

2 327 613 8 676 091 1 616 109 700 825 1 179 652 3 411 971 8 161 705 2 178 217 3 113 592 744 843 1 045 510 1 206 961 34 363 089

Veränderung % -8,5 1,6 -12,1 -23,7 -5,3 -6,9 -7,3 -14,2 -10,6 -5,8 -6,2 -1,7 -6,0

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern Mai Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

363 997 1 523 214 262 968 129 900 209 808 428 977 1 526 585 356 585 565 765 162 192 241 260 212 994 5 984 244

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

382 525 1 539 407 311 872 146 490 232 247 499 225 1 589 496 396 409 610 309 182 283 197 777 228 967 6 317 007

Veränderung % -4,8 -1,1 -15,7 -11,3 -9,7 -14,1 -4,0 -10,0 -7,3 -11,0 22,0 -7,0 -5,3

Januar bis Mai 2021 2020 hl 1 480 138 6 600 268 1 347 737 506 108 998 750 1 977 000 6 513 518 1 554 641 2 477 806 696 002 897 671 886 688 25 936 326

1 731 136 6 791 583 1 555 001 669 315 1 020 692 2 104 113 7 177 578 1 792 384 2 751 644 738 250 983 723 972 664 28 288 081

Veränderung % -14,5 -2,8 -13,3 -24,4 -2,1 -6,0 -9,3 -13,3 -10,0 -5,7 -8,7 -8,8 -8,3


- 23 -

3. Steuerfreier Bierabsatz im Mai 2021 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder Mai Bundesland

2021

derung

hl Baden-Württemberg

Januar bis Mai

Verän2020

2021

Verän2020

derung

hl

%

%

65 260

66 233

- 1,5

296 736

293 695

284 555

219 560

29,6

1 049 738

1 004 629

4,5

16 587

14 545

14,0

60 361

40 038

50,8

Hessen

2 810

2 416

16,3

12 588

18 621

- 32,4

Mecklenburg-Vorpommern

8 681

3 930

120,9

22 335

26 983

- 17,2

Niedersachsen/ Bremen

141 601

124 928

13,3

596 150

541 297

10,1

Nordrhein-Westfalen

142 581

136 643

4,3

487 615

566 364

- 13,9

Rheinland-Pfalz/ Saarland

24 833

24 485

1,4

87 485

139 653

- 37,4

Sachsen

31 406

31 893

- 1,5

128 845

106 157

21,4

.

.

.

.

6 099

1 237

17 210

8 346

.

.

.

.

736 859

643 180

2 828 373

2 809 643

Bayern Berlin/ Brandenburg

Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

392,8 14,6

1,0

106,2 0,7

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. Mai Bundesland

2021

derung

hl Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen

Januar bis Mai

Verän2020 0

2021

Verän2020

derung

%

hl

0

%

74 049

59 346

24,8

347 866

297 392

17,0

276 930

161 734

71,2

1 145 929

859 668

33,3

6 541

502

1.202,0

.

20 177

2 733

2 303

18,7

14 245

11 166

27,6

23 733

13 231

79,4

95 324

131 357

- 27,4

Niedersachsen/ Bremen

112 196

144 060

- 22,1

602 937

762 384

- 20,9

Nordrhein-Westfalen

156 601

83 015

88,6

558 551

409 996

36,2

Rheinland-Pfalz/ Saarland

41 292

41 378

- 0,2

224 267

243 743

- 8,0

Sachsen

44 457

50 162

- 11,4

174 675

253 677

- 31,1

.

.

.

.

23 392

7 744

.

.

839 781

587 908

Mecklenburg-Vorpommern

Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

202,1 42,8

65 384

53 170

235 094

.

3 476 271

3 218 059

23,0 8,0

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen Mai 2021

derung

hl Deutschland Bayern

Januar bis Mai

Verän2020

2021

Verän2020

derung

hl

%

%

1.576.640

1.231.088

28,1

6.304.644

6.027.702

4,6

561.485

381.293

47,3

2.195.667

1.864.297

17,8

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Mai Bundesland

2021

Januar bis Mai

Verän2020

derung

hl

2021

Verän2020

derung

hl

%

%

Baden-Württemberg

34 798

30 468

14,2

125 590

99 145

26,7

Bayern

64 690

80 905

- 20,0

263 582

242 702

8,6

.

15 325

.

60 706

Berlin/ Brandenburg Hessen

13 129

.

54 837

.

Mecklenburg-Vorpomm.

20 986

26 091

- 19,6

102 503

91 810

11,6

Niedersachsen/ Bremen

30 649

50 426

- 39,2

110 612

154 280

- 28,3

Nordrhein-Westfalen

118 893

118 284

0,5

515 008

445 299

15,7

Rheinl.-Pfalz/ Saarland

50 633

56 502

- 10,4

211 745

237 301

- 10,8

Sachsen

30 539

44 440

- 31,3

138 618

163 081

- 15,0

.

.

.

.

Schlesw.-Holst./ Hamburg

20 336

17 794

14,3

81 803

70 486

16,1

Thüringen

21 936

21 542

1,8

58 338

67 553

- 13,6

417 089

472 254

- 11,7

1 712 214

1 668 049

2,6

Sachsen-Anhalt

Deutschland

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden


Absatz in hl

0,00

500.000,00

1.000.000,00

1.500.000,00

2.000.000,00

2.500.000,00

3.000.000,00

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Bierabsatz im Mai 2021

2021

0

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

Gesamtabsatz BY steuerpf. Absatz BY Mitteltemperatur München Mitteltemperatur Nürnberg Linear (Gesamtabsatz BY)

2008: 20 Tage 2009: 20 Tage 2010: 19 Tage 2011: 22 Tage 2012: 20 Tage 2013: 19 Tage 2014: 20 Tage 2015: 18 Tage 2016: 19 Tage 2017: 21 Tage 2018: 19 Tage 2019: 21 Tage 2020: 19 Tage 2021:19 Tage

Arbeitstage:

- 24 -

Temperatur in °C



Info

Nr. 5/2021, Seite 9

Präsentation Bayerischer Bierspezialitäten auf der HOGA 2021 in Nürnberg Das Messewesen bewegt sich langsam wieder in Richtung Normalität. Der 1. September wurde von der Bayerischen Staatsregierung für den Re-Start der Messebranche in Bayern festgelegt. Damit rückt auch die Realisierung der HOGA, Fachmesse für Hotellerie, Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung in Nürnberg, die Corona-bedingt verschoben werden musste, nun in greifbare Nähe. Der Messeveranstalter AFAG, seit vielen Jahren Partner des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes – DEHOGA Bayern bei der Durchführung der HOGA, bietet Gastronomen und Hoteliers vom 17. bis 19. Oktober endlich wieder die Möglichkeit, sich zu informieren, Produktinnovationen zu erleben sowie für persönliche Gespräche, um sich neu aufzustellen und sich auf die Veränderungen in der Branche einzustellen. Damit dient die HOGA im Herbst, nach der Sommersaison, den Angaben des Veranstalters zufolge vor allem als Austausch-Plattform für Bayerns Gastgeber. Besucherbefragungen der Vergangenheit belegen Angaben der AFAG zufolge das ausdrückliche Interesse der Gäste an der Messepräsenz von Brauereien jeder Größe. Viele der Betriebe der Messebesucher (82%) sind nicht an eine konkrete Brauerei gebunden und/oder führen die Erzeugnisse mehrerer Brauereien im Angebot (61%). Daraus leiten die Messemacher großes Interesse der Besucher auch an neuen Kontakten zu Brauereien und ihren Bierspezialitäten ab. Der AFAG ist dies Anlass, interessierten Brauereien nicht nur eine individuelle Standfläche (ab 20 m²) anzubieten, sondern ihnen darüber hinaus die Messepräsenz innerhalb eines Komplettstandangebotes im Rahmen einer durch sie geförderten Gemeinschaftspräsentation „Bayerische Bierspezialitäten“ zu ermöglichen. Die AFAG bietet innerhalb dieser Gemeinschaftspräsentation Standflächen zwischen netto 807,75 € (5 m²) und 2.261,70 € (14 m²) an. Die Gebühr schließt den Messestand, eine beschriftete Standblende, eine gebrandete Infotheke u.v.m. ein.

Risikofreie Anmeldung bis 12. Juli 2021 möglich

Noch sind viele Details der Möglichkeiten einer Messedurchführung in Bayern unter Corona-Bedingungen offen. In den nächsten Wochen ist hierzu mit Aussagen der Bayerischen Staatsregierung zu rechnen. Besondere Bedeutung kommt hier der Messe TrendSet in München zu, die seitens der Bayerischen Staatsregierung als Pilotmesse auserkoren wurde und am 12. Juli 2021 endet. Die AFAG möchte potentiellen Ausstellern hohe Planungssicherheit geben und ihr Risiko so gering wie möglich halten. Aus diesem Grund verlängert die AFAG ihr Angebot der risikofreien Anmeldung: Sollte die Fachmesse HOGA 2021, entgegen der aktuellen Expertenmeinungen und den Aussagen der Staatsregierung aufgrund der COVID19/Corona Pandemie nicht durchgeführt werden können, wird Ihnen Ihre Standgebühr gutgeschrieben, vorausgesetzt, Ihre verbindliche Anmeldung geht bis zum 12. Juli 2021 bei der AFAG ein. Einer Information der AFAG zufolge entscheiden Sie in diesem Fall, ob bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet oder für die nächste Messe angerechnet werden sollen. An einer Beteiligung interessierte Mitgliedsbetriebe können in der Verbandsgeschäftsstelle die Anmeldung zur HOGA 2021 sowie ergänzende Infos zur risikofreien Stornierung abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier,.de; Sammelbestellung). Ihr Ansprechpartner für weitere Informationen: AFAG Messen und Ausstellungen GmbH Projektleitung „HOGA“, Messezentrum 1, 90471 Nürnberg Telefon +49 (0) 9 11 / 9 88 33-540 Fax +49 (0) 9 11 / 9 88 33-549 Internet: www.hoga-messe.de E-Mail: info@hoga-messe.de Beilage: Sammelbestellung

Alkoholpolitik

WHO warnt vor Alkohol und Krebserkrankungen Das WHO-Regionalbüro für Europa hat im Rahmen der „Europäischen Woche gegen Krebs“ ein Faktenblatt für politische Entscheidungsträger, Angehörige von


- 10 Gesundheitsberufen sowie für die breite Öffentlichkeit herausgegeben, in dem fünf „wichtige Fakten“ über den Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und einer Reihe von Krebsarten aufgeführt sind. Aufgeführt wird u.a., dass Alkohol mindestens sieben Krebsarten verursache, es keinen risikolosen Konsum gebe und Krebserkrankungen infolge Alkoholkonsums vermeidbar seien. Gerade der WHO Hinweis, dass es risikolosen Konsum nicht gebe, verdient unsere besondere Aufmerksamkeit. Gegenüber der Politik haben wir immer wieder deutlich gemacht, dass es bei alkoholpolitischen Maßnahmen um die Missbrauchs-, nicht aber um eine Konsumbekämpfung gehen dürfe. Vor diesem Hintergrund haben wir verhältnispräventiven Ansätzen der Alkoholpolitik in der Vergangenheit stets eine Absage erteilt und uns für die deutliche zielgenaueren verhaltenspräventiven Maßnahmen ausgesprochen. Wenn es nach Ansicht der WHO aber risikolosen Alkoholkonsum nicht gibt, mithin jeder Konsum potentiell schädlich ist, ist das Ziel einer Reduzierung schädlichen Konsums anders zu beurteilen: Es geht um die allgemeine Konsumreduzierung. Und so lesen sich dann auch die bereits wiederholt unterbreiteten Vorschläge für eine „Best Buy“-Politik, zu denen die Anhebung der Alkoholpreise, eine Einschränkung der Verfügbarkeit sowie der Alkoholwerbung gehören. Die Umsetzung dieser Maßnahmen, so die Überzeugung der WHO, würde sowohl zur Reduzierung des Alkoholkonsums als auch der damit zusammenhängenden Krebserkrankungen führen. Das 2-seitige englischsprachige Faltblatt kann in der Verbandsgeschäftsstelle als pdf abgerufen werden (EMail: empfang@bayerisches-bier,.de; Sammelbestellung). (LE; DBB) Beilage: Sammelbestellung


Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de Fax: 089 – 28 66 04 99

Sammelbestellung vom 29.06.2021

Sammelbestellung Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: Nationale Umsetzung der UTP-Richtlinie zum Schutz vor unfairen Handelspraktiken – AgrarOLkG Mitteilungen V Nr. 4/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Neue Ausbildungsverordnung für Brauer/in und Mälzer/in Mitteilungen VIII Nr. 6/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Referentenentwurf des BMAS für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Mitteilungen VIII Nr. 6/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Übernahme der PSV-Beitragspflicht – HPK-Info und Musterformular Mitteilungen VIII Nr. 6/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ HOGA 2021 – Infoflyer und Anmeldung Mitteilungen INFO Nr. 5/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ WHO warnt vor Alkohol und Krebserkrankungen – englischsprachiges Faltblatt Mitteilungen INFO Nr. 5/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)


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