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Hopfen Ernte 2021 S Beilage: Sammelbestellung

Formulare des Zolls zur Abwicklung von Biersteuerangelegenheiten zukünftig nur noch digital

Die für Verbrauchsteuern zuständige Generalzolldirektion IV (GZD) hat den Deutschen Brauer-Bund darüber informiert, dass die Formulare zur Abwicklung von Vorgängen, die Biersteuer betreffend, derzeit in Vorbereitung auf die Integration der Biersteuerabwicklung in das Geschäftskundenportal des Zolls unter www.zoll-portal.de überarbeitet werden. Ziel ist es, den Anteil manuell/handschriftlich ausgefüllter Formulare zu verringern. Die handschriftlich auszufüllenden Formulare werden nur noch für eine begrenzte Zeit zur Verfügung stehen. Danach wird man die Formulare nur noch digital ausfüllen können. Die GZD rät dazu, sich bereits jetzt schon mit den Funktionalitäten des Formular-Management-Systems der Bundesfinanzverwaltung unter www.formularebfinv.de vertraut zu machen. Sollten offene Fragen zu Funktionalitäten oder Inhalten der Formulare bestehen, können Sie dem DBB diese gerne zukommen lassen. Dieser wird die Hinweise und Anliegen der Branche sammeln und dann zur Beantwortung an die GZD weiterleiten. Das Anschreiben der GZD mit weiteren Informationen zur aktuellen Umstellung kann in der Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes angefordert werden (per Sammelbestellung oder empfang@bayerischesbier.de). Beilage: Sammelbestellung ____________________________

Fahrzeugüberlassung – Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – Wechsel der Bewertungsmethode

Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die monatliche Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regel) – unabhängig von der Möglichkeit der ganzjährigen Einzelbewertung – auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Die Methode (Anwendung der 0,03 %-Regelung oder Einzelbewertung) darf zwar während des Kalenderjahres nur einheitlich angewendet werden, eine rückwirkende Änderung des LSt-Abzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist jedoch grundsätzlich möglich. Quelle: FinMin. Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinformation vom 21.05.2021

IV. Steuern/Betriebswirtschaft

Nr. 7/2021, Seite 28

BMF-Schreiben: Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbereich als Betriebsausgaben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 30. Juni 2021 in einem neuerlichen BMF-Schreiben (IV C 6 – S 2145/19/10003:003) ausführlich zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben Stellung genommen. Ausführlich setzt sich das Schreiben mit dem konkreten Inhalt der Bewirtungsrechnung, mit den äußeren Umständen der Erstellung dieser Bewirtungsrechnung sowie mit dem Umgang mit digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnungen und -belegen auseinander. Schließlich behandelt das Schreiben auch noch den Sonderfall einer Bewirtung im Ausland. Das genannte BMF-Schreiben stellen wir interessierten Mitgliedsbetrieben auf Anforderung (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) gerne zur Verfügung. Beilage: Sammelbestellung ____________________________

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