Monatliche Gesamtausgabe Nr. 08-2021

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Mitteilungen Gesamtausgabe Nr. 08-2021


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 8 vom 30.08.21

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 8/2021

VI. Recht (Wettbewerb) Nr. 2/2021

Die nächsten Termine

S. 17

Neu im Brauerbund: Rechtsanwalt Klaus Hoffmann

S. 17

Neu bei Doemens: Berufsbegleitende Fortbildung zum/zur Brauund Malzmeister/-in S. 18 Beilage: Sammelbestellung Ausbildungsplatz gesucht

S. 18

II. Agrarfragen Nr. 8/2021 Einladung zum „Schulungs- und Erlebnistag Hopfen“ für Medienschaffende aus der Brauwirtschaft S. 11 Anlage: Einladung Hopfenernteschätzung 2021 In Deutschland und auch weltweit wird eine gute Hopfenernte erwartet Erwartete Erntemengen in den deutschen Hopfenanbauregionen

S. 11

S. 12

S. 10

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 8/2021 Corona-Pandemie Ergebnisse der Beratungen der Ministerpräsidenten-Konferenz S. 32 Corona-Pandemie DBB-Situationsbericht zu Gastronomie, Lebensmittelhandel und Getränkehandel Beilage: Sammelbestellung

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 8/2021 Quarantäneentschädigung – Erklärung des Arbeitnehmers zur Impfmöglichkeit Beilage: Sammelbestellung Neue vbw-Infobroschüre – Arbeitszeit Beilage: Sammelbestellung

S. 28 S. 28

Corona und Urlaub – Merkblatt und Musterschreiben Beilage: Sammelbestellung

S. 29

vbw-Schriftenreihe Info Recht Krankheit im Arbeitsverhältnis Beilage: Sammelbestellung

S. 29

Tarifvertrag für die Beschäftigten des bayerischen Braugewerbes Beilage: Sammelbestellung

S. 29

Bierabsatz im Juli 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen Juli 2021

S. 29 S. 29 S. 30 S. 30 S. 31

XII. Export Nr. 3/2021 S. 33

V. Recht (allgemein) Nr. 6/2021 Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Rückverfolgbarkeitsdaten innerhalb 24 Stunden ab 2023 S. 12 Beilage: Sammelbestellung Einführung des Unternehmensbasisdatenregisters und einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen Beilage: Sammelbestellung

S. 3

XI. Statistik Nr. 8/2021

III. Technik/Energie/Umwelt Nr. 7/2021 Schlecht filtrierbares Bier für Forschungsprojekt der TUM gesucht

Preisauszeichnung von Pfandflaschen und anderen Pfandbehältnissen – EuGH-Vorlage Beilage: Sammelbestellung

S. 13

Kanada Zutatenliste - Unterscheidung zwischen „Hops“ und „Hops Extract“ S. 8 Schottland Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen S. 8 USA - Kalifornien Warnhinweise - Bisphenol A

S. 8

Info Nr. 7/2021 Neu im „BayernAtlas“: Bayerische Brauereigasthöfe

S. 13


Einladung zum DBB-Webinar „Alkohol im Visier der Politik“

S. 13

Kampagne für alkoholfreie Biere Deutscher Brauer-Bund bittet um Beteiligung in den Sozialen Medien S. 14 Beilage: Sammelbestellung

Beilagen: Sammelbestellung Teil 1 Sammelbestellung Teil 2


I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 8/2021, Seite 17

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 21.09.2021

Mitgliederversammlung BBB

Aying

21.09.2021

Mitgliederversammlung GfÖ

Aying

05.10.2021

Bezirksstellenversammlung Franken

06.10.2021

Bezirksstellenversammlung Niederbayern / Oberpfalz

07.10.2021

Bezirksstellenversammlung Oberbayern / Schwaben

17. - 19.10.2021

HOGA 2021

wird noch bekannt gegeben Schneider Hotel & Brauereigasthof GmbH 93343 Essing HOPPEBRÄU GmbH 83666 Waakirchen Nürnberg

Tätigkeit für den Verein Münchner Brauereien und den Bayerischen Brauerbund zum Jahresende in den Ruhestand treten wird. Im Zuge der Nachbesetzung wurde sein bisheriges Tätigkeitsfeld neu zugeschnitten. Herr Hoffmann übernimmt als Justitiar einerseits die Betreuung des Vereins Münchner Brauereien in allen Rechtsfragen und betreut daneben für den Bayerischen Brauerbund dessen Exportabteilung. Unterstützt durch Herrn Rechtsanwalt Scholz und in dessen verbleibender Dienstzeit durch Herrn Rechtsanwalt Newrzella wird er sich zudem in das Rechtsgebiet der geografischen Herkunftsangaben einarbeiten, um sich mittelfristig um die geschützten geografischen Angaben „Bayerisches Bier“ und „Münchner Bier“ zu kümmern.

Neu im Brauerbund:

Rechtsanwalt Klaus Hoffmann Am 1. Juli ist Rechtsanwalt Klaus H o f f m a n n in die Dienste sowohl des Bayerischen Brauerbundes als auch des Vereins Münchner Brauereien getreten. Er ist Teil der Nachfolgelösung für Herrn Rechtsanwalt Manfred Newrzella, der nach dann über 25-jähriger

Herr Hoffmann ist am 19.06.1989 in München geboren. Er hat an der Ludwig-Maximilians-Universität Rechtswissenschaften studiert und dort das 1. und 2. Juristische Staatsexamen abgelegt. Vor seinem Eintritt in die Dienste des Brauerbundes war er in einer mittelständischen Kanzlei mit Fragen des zivilen Wirtschaftsrechts betraut. Herr Rechtsanwalt Hoffmann ist ausgebildeter Wirtschaftsmediator. Sie erreichen ihn telefonisch unter der Rufnummer 089 – 286604-34 und unter der E-Mail-Adresse Hoffmann@bayerisches-bier.de.


- 18 Im Rahmen der bevorstehenden Bezirksstellenversammlungen wird er sich den Mitgliedern auch persönlich vorstellen.

Neu bei Doemens:

genmotivation und ausgeprägter Fähigkeit zum selbstständigen Erarbeiten und Vertiefen von Lerninhalten prädestiniert. Ein Informations-Flyer der Doemens-Akademie kann in der Verbandsgeschäftsstelle als pdf-Datei abgerufen werden (empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung).

Berufsbegleitende Fortbildung zum/zur Brau- und Malzmeister/-in

Beilage: Sammelbestellung

Ab Juli 2022 unterbreitet die Gräfelfinger DoemensAkademie mit einer zwölfmonatigen berufsgleitenden Fortbildung zum/zur Brau- und Malzmeister/-in ein weiteres zukunftsorientiertes Weiterbildungsangebot.

Ausbildungsplatz gesucht

Doemens führt seit Jahrzehnten sehr erfolgreich eine elfmonatige Fortbildung zum/zur Brau- und Malzmeister/-in durch. Neben dieser Fortbildung in Vollzeit-Unterricht wird ab Juli 2022 auch eine berufsbegleitende Variante angeboten. Es handelt sich um ein BlendedLearning-Format aus blockweisem Präsenz-Unterricht (inklusive Praktika), Webinaren und Eigenstudium mit eigens von Doemens erstellten Lehrfilmen. Mit diesem neuen Angebot wird vor allem der Interessentenkreis berücksichtigt, der sich neben der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit schnell und effektiv fortbilden lassen will. Der Fokus zielt auch auf ambitionierte Fachkräfte in Brauereien mit internen Fortbildungsprogrammen. Das Ziel der berufsbegleitenden Fortbildung zum/zur Brau- und Malzmeister/-in ist eine effiziente Vorbereitung zur Prüfung an der HWK München und Oberbayern. Die Meisterprüfung besteht aus vier Teilen – bei der berufsbegleitenden Fortbildung findet der vorbereitende Unterricht nur für die Prüfungsteile I (Fachpraxis) und II (Fachtheorie) statt. Die Prüfungsteile III (BWL und Rechtskunde) und IV (Ausbildereignungsprüfung) können in Eigenregie an einer Handwerkskammer in Deutschland absolviert werden. Der Online-Unterricht wird bei der neuen Fortbildung von den Doemens-Dozent/inn/en in Form von LiveWebinaren aktiv gesteuert. Das Selbststudium wird zudem durch zahlreiche, anschaulich aufbereitete Lehrfilme ergänzt. Das Verhältnis Online-Unterricht zu Präsenz-Unterricht beläuft sich auf ca. 1:2. Im Rahmen des Präsenz-Unterrichts nehmen insbesondere prüfungsrelevante Praktika im Doemens-Neubau einen großen Anteil des Wissenstransfers ein. Durch die Praxiskompetenz des Doemens-Fachexperten-Teams gelingt eine effiziente und zielgerichtete Prüfungsvorbereitung der Meisterprüfungsteile I und II an der HWK München und Oberbayern. Das neue Fortbildungsangebot ist zusammenfassend betrachtet für einen Interessentenkreis mit hoher Ei-

Uns liegt die Anfrage eines 29-jährigen Münchners vor, der zum Beginn des kommenden Ausbildungsjahres (2021/2022) noch einen Ausbildungsplatz zum Brauer und Mälzer sucht. Der Interessent hat nach qualifiziertem Hauptschulabschluss bereits eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel abgeschlossen und war in diesem Beruf auch 10 Jahre tätig. Ggf. interessierten Mitgliedsbrauereien aus München und dessen südlichem Umfeld stellen wir den uns vorliegenden Lebenslauf auf Anfrage (empfang@bayerisches-bier.de) gerne zur Verfügung.


II.

Agrarfragen

Nr. 8/2021, Seite 11

Einladung zum „Schulungs- und Erlebnistag Hopfen“ für Medienschaffende aus der Brauwirtschaft Bereits zum dritten Mal lädt die Gesellschaft für Hopfenforschung (GfH) Blogger und Medienschaffende aus Brauereien zum „Schulungs- und Erlebnistag Hopfen“ am Freitag, dem 17.09.2021, 10:00 – 15:00 Uhr ins Hopfenforschungszentrum nach Hüll ein. Die Rohstoffversorgung von Brauereien mit qualitativ hochwertigem Hopfen ist gerade in der Erntezeit ein beliebtes Thema zur Kommunikation für Brauereien. Insbesondere in den sozialen Netzwerken bietet der Rohstoff Hopfen mit ansprechenden Bildern oder Videoausschnitten hervorragende Möglichkeiten zur Emotionalisierung Ihrer Produkte. Nutzen Sie die Möglichkeit, während der laufenden Hopfenernte Eindrücke und Informationen über die Unterschiede von Hopfensorten, die Qualitätsfeststellung, aber auch über die aktuellen Forschungsaktivitäten am Hopfenforschungszentrum Hüll zu bekommen. Die Teilnahme ist kostenlos! Anmeldungen richten Sie bitte direkt an das Hopfenforschungszentrum Hüll Gesellschaft für Hopfenforschung e.V. gfh@hopfenforschung.de bzw. beyer@hopfenforschung.de Anlage: Einladung ____________________________

Hopfenernteschätzung 2021 Zum Beginn der Hopfenernte in den deutschen Anbaugebieten findet zur Bestimmung der Erntemenge und der äußeren Qualität der zu erwartenden Hopfenernte eine offizielle Hopfenernteschätzung statt. Seit vielen Jahren vertritt der Bayerische Brauerbund die Interessen der Brauwirtschaft in der Schätzkommission, die sich weiterhin aus Vertretern der Hopfenwirtschaft, der Hopfenpflanzerschaft sowie der Wissenschaft (Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft) zusammensetzt.

Die Hopfenernteschätzung findet getrennt in den verschiedenen Anbaugebieten Elbe-Saale, Hallertau, Spalt und Tettnang statt. Insgesamt werden rund 150 Hopfengärten begangen und bezüglich ihrer Ernteerwartung, dem Gesundheitszustand der Pflanzen, dem Schädlings- und Krankheitsbefall sowie den äußeren Qualitätsmerkmalen beurteilt. Die als Hopfenernteschätzung veröffentlichten Zahlen sind eine Hochrechnung aus den repräsentativ ausgewählten Hopfengärten und werden von allen Beteiligten der Wertschöpfungskette Hopfen als offizielle Ernteerwartung kommuniziert. Nachfolgend geben wir Ihnen die Presseerklärung der Schätzkommission zur Kenntnis:

Pressemitteilung vom 25.08.2021 Informationen zur bevorstehenden Hopfenernte 2021 Auch im Jahr 2021 bleibt die Hopfenbranche spannend. Zum einen spürt auch die weltweite Hopfenwirtschaft die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie. Zum anderen wird im deutschen Hopfenbau seit 2019 von einer neuen Krankheit, dem Citrus Bark Cracking Viroid (CBCVd), berichtet, die erheblichen Schaden an den Hopfenpflanzen verursachen kann. Neben einem kurzen Rückblick zum Hopfenjahr 2021 in Deutschland veröffentlicht der Verband Deutscher Hopfenpflanzer wie jedes Jahr vor Beginn der Hopfenernte die offizielle Hopfen-Ernteschätzung für Deutschland.

Ausländische Saisonarbeitskräfte Im Jahr 2021 sind die Deutschen Hopfenpflanzer bereits Experten im Umgang mit der Coronavirus-Pandemie. Durch Infoveranstaltungen und Dokumente zum Download, sorgen die Regionalverbände der Hopfenpflanzerorganisationen dafür, dass die Hopfenpflanzer


immer auf dem aktuellsten Stand der gültigen Regelungen zu Hygienekonzepten bei Saisonarbeitskräften sind. Die gute Umsetzung der Vorschriften zeigt sich immer wieder bei Kontrollen der zuständigen Gesundheitsämter. Die Saisonarbeitskräfte konnten in diesem Frühjahr unter Beachtung aller Vorgaben wieder auf dem Landweg einreisen und somit konnten die Betriebe die Frühjahrsarbeiten in diesem Jahr fast in gewohnter Weise durchführen.

Citrus Bark Cracking Viroid (CBCVd) Seit dem ersten Nachweis des CBCVd in der Hallertau im Jahr 2019 wird die Verbreitung dieses Viroids genau untersucht. Auch im Jahr 2021 erfolgte ein risikobasiertes Monitoringprogramm durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft LfL, wobei jeder Hopfenpflanzer zusätzlich Proben von auffälligen Pflanzen einreichen konnte. Durch das Monitoringprogramm 2021 konnte festgestellt werden, dass das CBCVd weiterhin nur in den bisher bekannten Befallsregionen auftritt. In den aktuellen Befallsregionen konnten durch das Monitoring jedoch drei weitere betroffene Hopfenbaubetriebe ermittelt werden. Bei den neu entdeckten Betrieben wurden nur punktuell auftretende Infektionen mit CBCVd festgestellt.

Ernteschätzung Trotz der kühlen Witterungsverhältnisse im Frühjahr und den damit einhergehenden Wachstumsrückständen im Vergleich zu den letzten Jahren konnten die Hopfenbestände diesen Rückstand vor allem im Juni und Juli aufholen, so dass aktuell gut entwickelte Hopfenbestände zu sehen sind. Die hohen Niederschlagsmengen sorgten dafür, dass der Hopfen über die gesamte Wachtumsperiode mit ausreichend Wasser versorgt war. Gleichzeitig war der Niederschlag dafür verantwortlich, dass teilweise nur begrenzte Zeitfenster für Pflanzenschutzmittelbehandlungen verfügbar waren. Im Vergleich zum Jahr 2020 ist zwar der Ertragsausfall durch die Welke geringer, bedingt durch die hohen Niederschlagsmengen hatten jedoch Pilzkrankheiten ideale Wachstumsbedingungen. Echter Mehltau und Peronospora mussten in diesem Jahr regelmäßig bekämpft werden, wobei besonders das häufige Auftreten von Peronospora hervorgehoben werden muss. Der Mehltau war im aktuellen Jahr auffällig früh aufgetreten, so dass auch hier entsprechende Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig waren. Insgesamt war die Erhaltung der Pflanzengesundheit bei der deutschen Hopfenproduktion 2021 eine Herausforderung, die mit entsprechendem Aufwand gemeistert werden konnte. Dennoch ist derzeit noch unklar, ob aufgrund der zahlreichen Niederschläge die äußere Qualität der Ernte 2021 das Niveau der Vorjahre erreichen kann. Bei den Alphawerten sind die Hopfenpflanzer etwas optimistischer. Erste Hinweise lassen auf gute Werte hoffen. Die Hopfenernte beginnt Ende August.

- 12 Die offizielle Hopfenernteschätzung im Anbaugebiet Hallertau fand am 24. und 25. August 2021 statt. Auf einer Gesamtanbaufläche von 17.122 ha wurde ein Ertrag von 823.000 Ztr. (41.150 t) geschätzt. In den übrigen Anbaugebieten wurden ebenfalls in den vergangenen Tagen die Schätzungen vorgenommen. In Tettnang werden 57.685 Ztr. (2.884 t), in Elbe-Saale 61.171 Ztr. (3.059 t) sowie in Spalt 14.600 Ztr. (730 t). Im Anbaugebiet Bitburg wurden Mitte Juli große Teile der Hopfenfläche durch ein starkes Unwetter zerstört. Die geschätzte Erntemenge für 2021 hat sich dadurch halbiert und wird mit 450 Ztr. (22,5 t) geschätzt. Dies ergibt eine Gesamtmenge von 956.906 Ztr. (47.845 t) für das Bundesgebiet, und liegt damit etwa 2 Prozent über der Erntemenge 2020. Nachfolgend finden Sie die Tabelle mit den Ernteschätzungen aller deutschen Anbaugebiete (siehe nächste Seite).

Markt Nach einiger Zeit fast ohne Marktaktivitäten zwischen Hopfenpflanzern und Handelshäusern gibt es seit Mai 2021 wieder Vertragsangebote von Seiten der Handelshäuser an die Hopfenpflanzer. Hierbei werden vor allem Verträge für die Sorten Herkules, Polaris, Perle, Hallertauer Tradition und Hersbrucker angeboten. Die Laufzeit der Verträge reicht bis zum Jahr 2031, wobei auch kürzere Vertragslaufzeiten vereinbart werden können. Die Vorvertragsquote der nächsten 5 Jahre ist bereits sehr hoch, was bedeutet, dass ein sehr hoher Anteil der deutschen Hopfenanbaufläche bereits unter Vertrag steht und der Verkauf der Hopfen für die deutschen Pflanzer bereits gesichert ist. ____________________________

In Deutschland und auch weltweit wird eine gute Hopfenernte erwartet Erwartete Erntemengen in den deutschen Hopfenanbauregionen Vor kurzem wurde die offizielle Ernteschätzung für die deutschen Hopfenanbaugebiete bekanntgegeben. Im Ergebnis wird von Erträgen ausgegangen, die zumindest auf einem langfristigen Durchschnittsniveau liegen. Die Gesamtmenge wird um rund 2% höher eingeschätzt als im Vorjahr. Aufgrund der günstigen Witterungsbedingungen haben sich die Inhaltstoffe bisher positiv entwickelt, so dass mit guten Alphasäurewerten zu rechnen ist. Anderseits konnten sich durch die reichlichen Niederschläge Pilzkrankheiten (Falscher Mehltau) besonders leicht ausbreiten. Die tatsächlichen Auswirkungen hängen vom weiteren Witterungsverlauf ab. Die feucht-kühlen Bedingungen haben die Hopfenentwicklung insgesamt verzögert, so dass die Ernte um eine Woche später beginnt als normal (Tabellen siehe nächste Seiten).


- 13 -

Erwartete Erntemengen in den deutschen Hopfenanbauregionen

Quelle:


- 14 -

Erwartete Erntemengen bei den Hauptsorten Beim Mengenvergleich in der nachfolgenden Tabelle ist zu berücksichtigen, dass die Anbauflächen pro Sorte in den verschiedenen Jahren z.T. unterschiedlich waren.

Quelle:


Hopfenforschungszentrum Hüll Schulungs- und Erlebnistag für Brauer und Influencer Termin: Ort: 

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Freitag, 17.09.2021, 10:00 – 15:00 Uhr Hüll, Hopfenforschungszentrum

Begrüßung und Vorstellung des Hopfenforschungszentrums Hüll Überblick über alle fünf Forschungsabteilungen und ausgewählte aktuelle Forschungsschwerpunkte Kleine Pause Bonitierungsschulung – Hopfen richtig beurteilen und auswählen Mittagspause Hopfenernte live auf dem benachbarten Hopfenbaubetrieb (groß) und im Forschungszentrum (klein) Vorstellung und Bemusterung unserer neuen Hopfensorten Verkostung verschiedener, mit neuen Sorten gebrauter Biere Kaffee und Kuchen

Nutzen Sie die Chance, mehr über das grüne Gold, den essentiellen Bestandteil des Bieres, zu erfahren. Sie bekommen einen exklusiven Einblick in eines der führenden Hopfenforschungsinstitute weltweit und profitieren vom aktiven Wissenstransfer von der Forschung in die Praxis. Züchtung, Pflanzenschutz, Ökologie – erfahren Sie das Wichtigste und Aktuellste aus dem Hopfenbau. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. (Zu-/Absagen bitte bis 27. August 2021 an beyer@hopfenforschung.de) Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Übernachtungsmöglichkeiten stehen Ihnen im benachbarten Wolnzach zur Verfügung. Hier haben Sie auch die Möglichkeit, das Deutsche Hopfenmuseum zu besuchen. Bitte wenden Sie sich für die Reservierung direkt an die Hotels. Am 17.09.2021 bieten wir einen Shuttleservice von den Hotels zum Hopfenforschungszentrum und zurück nach Wolnzach; Abfahrt hierfür ist um 09:45 Uhr. Bitte melden Sie Ihren Bedarf rechtzeitig an. Bitte denken Sie auch daran, sich an die geltenden Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu halten, vielen Dank! Hotel Haimerlhof Marktplatz 5 85283 Wolnzach Telefon +49 8442 95 69 10 info@haimerlhof.de

Gasthof zur Post Preysingstraße 7 85283 Wolnzach Telefon +49 8442 60607 info@zur-post-wolnzach.de



III. Technik/Energie/ Umwelt Nr. 7/2021, Seite 10

Schlecht filtrierbares Bier für Forschungsprojekt der TUM gesucht Am Lehrstuhl für Brau- und Getränketechnologie der TUM Weihenstephan untersuchen Wissenschaftler in einem aktuellen AiF-Projekt (Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen) Einflussfaktoren auf die Bierfiltration. Der Lehrstuhl ist deshalb auf der Suche nach schlecht filtrierbarem Bier, also Unfiltrat aus dem Lagerkeller. Die Wissenschaftler benötigen jeweils 6x30 l der Sorten Helles, Dunkles oder Weißbier. Die teilnehmenden Brauereien erhalten als Gegenleistung die Ergebnisse der Filtrationen und der (Un-)Filtratanalysen ihrer jeweiligen Biere im Anschluss mitgeteilt. Der Lehrstuhl hinterlegt auch gerne Pfand für die Fässer und holt das Unfiltrat in der Brauerei ab. Für weitere Informationen zum Forschungsprojekt bzw. zur praktischen Umsetzung der Bierabholung nehmen interessierte Brauereien bitte Kontakt mit dem Lehrstuhl auf. Ihre Ansprechpartnerin ist: Frau Dr.-Ing. Martina Gastl Leitung AG Rohstofforientierte Brau- und Getränketechnologie Technische Universität München Lehrstuhl für Brau- und Getränketechnologie Weihenstephaner Steig 20 85354 Freising Tel. + 49 8161 71 3266 Fax + 49 8161 71 3883 E-Mail: martina.gastl@tum.de



IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 8/2021, Seite 32

Corona-Pandemie

Ergebnisse der Beratungen der Ministerpräsidenten-Konferenz Am 10. August haben die Bundeskanzlerin Merkel und die Ministerpräsident/inn/en neuerlich mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise beschäftigt. Wichtig für das Brau- und Gastgewerbe ist die klare Botschaft, dass es für Geimpfte und Genesene keinen neuerlichen Lockdown geben wird, wie die Ministerpräsident Dr. Söder im Rahmen der Pressekonferenz im Anschluss an die Beratungen ausdrücklich betonte. Soweit für die Brauwirtschaft und das mit ihr eng verbundene Gastgewerbe relevant, wurden folgende Beschlüsse gefasst: „1. Bund und Länder fordern die Arbeitgeber in Deutschland auf, ihrerseits ihre Mitarbeiter bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen, insbesondere durch Information von Beschäftigten, Schaffung von betrieblichen Impfangeboten durch Betriebsärzte sowie Freistellung der Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten. …

4. Um den weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden die Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden, oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, vorsehen. Tests sollen Voraussetzung sein für: … b. Zugang zur Innengastronomie c. Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen, … f. Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts Die Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3GRegel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder

das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist. Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft.

5. … Da mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden kann, ist eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit den Steuerzahler nicht angezeigt. Daher wird der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben.

6. Großveranstaltungen, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, Feiern, Bars und Clubs sind die Bereiche, die mit einem besonders hohen Risiko für Mehrfachansteckungen („superspreading events“) verbunden sind. Dieses Risiko steigt noch einmal erheblich, wenn von den Teilnehmern nicht während des gesamten Verlaufs feste Sitzplätze mit entsprechenden Abständen eingenommen werden. In Innenräumen spielt der Luftaustausch, etwa durch raumlufttechnische Anlagen, eine erhebliche Rolle. Daher sind für diese Bereiche dem zuständigen Gesundheitsamt Hygienekonzepte vorzulegen, die alle diese Aspekte gewichten und das Ansteckungsrisiko wirksam minimieren. Die Länder und Kommunen werden weiterhin ergänzend zur 3G-Regelung durch einschränkende Regelungen oder situationsbezogene Entscheidungen im Einzelfall die zulässige Teilnehmerzahl und den Zugang begrenzen, wo dies erforderlich ist. …

7. Der Bund sagt zu, die Überbrückungshilfen zu verlängern. Dabei sollen die Einschränkungen der Wirtschaftlichkeit durch die Maßnahmen nach Punkt 6 berücksichtigt werden. Die Länder bitten den Bund, auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld zu verlängern.

8. Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt


- 33 insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung. [Anm.: Bislang sieht § 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, seinen Mitarbeitenden zweimal wöchentlich ein kostenloses Testangebot zu unterbreiten. Diese Vorschrift tritt automatisch am 10. September außer Kraft. Bislang ist offen, inwieweit die vorstehend beschriebene Regelung ab 11. Oktober auch Konsequenzen für das verpflichtende kostenlose Testangebot für Mitarbeitende haben wird.] …“ (LE)

Corona-Pandemie

DBB-Situationsbericht zu Gastronomie, Lebensmittelhandel und Getränkehandel Mit einer aktuellen Ausgabe setzt der Deutsche Brauer-Bund die Reihe von Situationsberichten zur Lage von Gastronomie, Lebensmittelhandel und Getränkehandel aus Sicht der Brauwirtschaft aus dem letzten Jahr fort. Den Bericht können Sie als pdf-Version in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung


V.

Recht (allgemein) Nr. 6/2021, Seite 12

Ein Format ist demnach maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Außerdem soll es sich dabei um ein gängiges Format, wie beispielsweise CSV-Dateien handeln.

Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Rückverfolgbarkeitsdaten innerhalb 24 Stunden ab 2023 Mit einem im Frühjahr 2020 vorgelegten Referentenentwurf zur Änderung von § 44 Absatz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verfolgte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) das Ziel, Lebensmittelunternehmen zukünftig dazu zu verpflichten, der zuständigen Behörde Daten zur Rückverfolgbarkeit auf elektronischem Weg innerhalb von 24 Stunden zur Verfügung zu stellen. Stellungnahmen des Deutschen Brauer-Bundes und weiterer Verbände, die auf den mit einer elektronischen Datenübermittlung verbundenen Aufwand und die Kosten sowie die Unvereinbarkeit mit dem europäischen Recht hinwiesen, führten zunächst zu einer Klarstellung der Begründung dergestalt, dass eine Übermittlung in einem maschinenlesbaren Format, wie beispielsweise als xls-Datei, vorzugswürdig sei, andere Formate wie z.B. pdf, jpg oder eine einfache EMail jedoch ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen genügen würden. Die Änderungen an § 44 Absatz 3 LFGB hat der Bundestag am 20.Mai 2021 zusammen mit weiteren Neuregelungen innerhalb des Gesetzentwurfs zum 4. LFGB-Änderungsgesetz (Drucksache19/25319 vom 16.12.2020) angenommen und sie wurden mittlerweile auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Letztlich wurden die für die Datenübermittlung zulässigen Formate entgegen den Forderungen der Verbände leider wieder eingeschränkt. Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft übernahm hierzu eine Empfehlung des Bundesrates, wonach die Daten nicht bloß elektronisch und binnen 24 Stunden übermittelt werden sollen. Stattdessen werden die Unternehmen nun zusätzlich verpflichtet, die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu übermitteln.

§ 44 Absatz 3 LFGB enthält nun folgenden Wortlaut: 1

Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die 1. er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und 2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder Futtermittel erforderlich sind, zu übermitteln. 2Die in 1. Satz 1 oder 2 2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, genannten Informationen sind so vorzuhalten, dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format elektronisch übermittelt werden können. WICHTIG: Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten für den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer geboten erscheint und es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken vereinbar ist. Der Hinweis des DBB auf die insbesondere zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Covid-19-Pandemie) fehlende Machbarkeit wurde nur insofern berücksichtigt, als dass für § 44 Abs. 3 LFGB eine Sonderregelung vorgesehen ist, indem dessen Neufassung nicht wie die weiteren ebenfalls beschlossenen Änderungen des LFGB am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, sondern erst am 01. September 2022 bzw. 31. Dezember 2022 (31. Dezember 2022 gilt für das spezifische Format der Informationsübermittlung) in Kraft tritt.


- 13 § 44 Abs. 3 LFGB und der Auszug aus dem Bundesgesetzblatt mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des LFGB sowie anderer Vorschriften vom 27. Juli 2021 können in der Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes angefordert werden (empfang@bayerischesbier.de). Beilage: Sammelbestellung

Einführung des Unternehmensbasisdatenregisters und einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen Das Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen (UBRegG) wurde noch kurz vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet und ist bereits in Kraft getreten. Das UBRegG soll eine zentrale Speicherung aktueller und konsistenter Stammdaten von Unternehmen und eine eindeutige Identifizierung aller Unternehmen durch die erstmalige Einführung einer bundeseinheitlichen registerübergreifenden Wirtschaftsnummer bewirken. Künftig wird beim Statistischen Bundesamt ein einziges Register über die Basisdaten von Unternehmen errichtet und betrieben. Hierdurch sollen Mehrfach-Meldungen für die Unternehmen und MehrfachAbfragen für die Behörden entfallen. Der Unternehmensbegriff des § 3 Abs. 1 UBRegG ist weit zu verstehen und erfasst letztlich alle wirtschaftlich aktiven Einheiten in Deutschland. Bei dem beschlossenen Unternehmensbasisdatenregister soll auf bestehende Verwaltungsstrukturen gebaut und diese enger miteinander verbunden werden. Damit sollen die infrastrukturelle Voraussetzung für eine umfassende Digitalisierung der Verwaltungsleistungen und ein wichtiges Element zur Umsetzung des sogenannten „Once-Only“-Prinzips geschaffen werden. Durch das Register soll eine Steigerung der Effizienz und der Qualität von Verwaltungsregistern und in der Statistik erreicht werden, was eine Entlastung der Unternehmen von zusätzlicher Bürokratie bewirken soll. Insgesamt wird das jährliche Entlastungspotenzial für die Wirtschaft in dem Referentenentwurf auf einen dreistelligen Millionenbetrag geschätzt. Die Einführung ist jedoch mit einem längeren zeitlichen Umsetzungsaufwand für die öffentliche Verwaltung verbunden, so dass die erste Ausbaustufe des Basisregisters nach bisherigen Informationen erst ab dem Jahr 2024 betriebsreif sein soll. Bis zur endgültigen Fertigstellung des Basisregisters dürfte es noch länger dauern. Wir werden berichten, wenn es diesbezüglich Handlungsbedarf und neue Informationen geben sollte.

Das UBRegG kann in der Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes angefordert werden (empfang@bayerisches-bier.de). Beilage: Sammelbestellung


VI. Recht (Wettbewerb) Nr. 2/2021, Seite 3

Preisauszeichnung von Pfandflaschen und anderen Pfandbehältnissen – EuGH-Vorlage Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der gesonderten Ausweisung von Flaschenpfand vorgelegt (Beschl. v. 29.7.2021 – I ZR 135/20). Dabei geht es insbesondere darum, ob der Pfandbetrag bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern gesondert ausgewiesen werden darf oder ob ein Gesamtpreis inklusive des Pfandbetrags angegeben werden muss. § 1 Abs. 4 Preisangabenverordnung (PAngV) bestimmt, dass ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen ist, sondern dessen Höhe neben dem Preis anzugeben ist. Die Vorschrift findet allerdings nach allgemeiner Auffassung keine Grundlage im Unionsrecht und ist deshalb nach Ansicht einiger Gerichte nicht mehr anwendbar. Die Frage, ob das Pfand entgegen § 1 Abs. 4 PAngV in den Gesamtpreis einzubeziehen ist oder keinen Bestandteil des Gesamtpreises bildet, ist in der Rechtsprechung bislang sehr umstritten. (Wir berichteten zuletzt im Intranet unter VI Nr. 01 und Nr. 02 – 2020 vom 15. Januar und 01. April 2020.) Kläger ist ein Verein, der die Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einem Faltblatt bewarb sie unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz "zzgl. … € Pfand" ausgewiesen. Das Landgericht hatte der Klage noch stattgegeben, aber das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten ab. Das OLG stellte fest, dass die entsprechende Vorschrift in der PAngV zwar europarechtswidrig und deshalb nicht mehr anwendbar sei, aber geltendes (nationales) Recht bleibe. Es sei daher mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, die Beklagte, die sich an diese Vorschrift gehalten habe, zu verurteilen. Der mit der Revision des Klägers befasste BGH hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem EuGH zur Auslegung der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse und der Richtlinie 2005/29/EG über

unlautere Geschäftspraktiken vorgelegt. Zunächst stelle sich nach Ansicht des BGH die Frage, wie der Begriff des Verkaufspreises im Sinn von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG zu verstehen und ob er dahingehend auszulegen sei, dass er den beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlenden Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen hat. Falls der EuGH dies bejahen sollte, stellt der BGH die zweite Vorlagefrage, ob die Mitgliedsstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG berechtigt seien, eine (von Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG) abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 PAngV beizubehalten oder ob dem der Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG entgegenstehe. Der BGH möchte für diesen Fall also klären lassen, wie das Verhältnis zwischen den beiden Richtlinien einzuordnen ist und ob die bisherige (Ausnahme-)Regelung in der PAngV erhalten bleiben kann. Mehrere (Oberlandes-)Gerichte haben mit teils unterschiedlicher Begründung entschieden, dass ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden muss. Es finden sich allerdings auch Urteile, in denen sich Gerichte für die Angabe eines Gesamtpreises inklusive des Pfandbetrags aussprechen. Deshalb ist die zu erwartende grundsätzliche Klärung durch EuGH und BGH zu begrüßen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung besteht noch kein akuter Handlungsbedarf und die Rechtslage bleibt weiterhin unsicher. Die entsprechende Pressemitteilung des BGH kann in der Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes angefordert werden (empfang@bayerisches-bier.de). Beilage: Sammelbestellung



VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 8/2021, Seite 28

(auch wenn dann noch nicht alle erforderlichen Informationen für die vollständige Antragstellung vorliegen sollten). Weigern sich die Arbeitnehmer, eine solche Erklärung abzugeben, sollte die Entschädigung keinesfalls ausgezahlt werden.

Quarantäneentschädigung - Erklärung des Arbeitnehmers zur Impfmöglichkeit Nach § 56 Abs. 1 IfSG entfällt der Anspruch auf Quarantäneentschädigung für Personen, die die Quarantäne durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, hätten vermeiden können. Dies trifft auf die Covid-19-Schutzimpfung zu. Nach den aktuellen Regelungen kann eine Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen oder nach Auslandsreisen abhängig vom Impfstatus entfallen. In seinen Hinweisen vom 18. Mai 2021 führt das Bayerische Gesundheitsministerium aus: „Sofern eine Person konkret für ihre Priorisierungsgruppe vor Ort gegebene Impfmöglichkeiten (laut STIKO-Empfehlungen) hat verstreichen lassen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese bereits einen (vollständigen) Impfschutz hätte erlangen können. Ohne Nachweis besonderer Umstände, die im konkreten Fall für eine Einzelanordnung nach Ziff. 2.1.1.2 Satz 3 der AV Isolation bzw. gegen eine Zumutbarkeit einer Schutzimpfung sprechen, wären damit die Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erfüllt.“ Problematisch ist, dass die grundsätzlich auszahlungspflichtigen Arbeitgeber nicht erkennen können, ob ein Mitarbeiter schon die Möglichkeit zur Impfung hatte und diese ungenutzt verstreichen ließ. Um die Arbeitnehmer von diesem Risiko zu entlasten, ist nun in den Entschädigungsanträgen eine entsprechende Erklärung der Arbeitnehmer zur Schutzimpfung gegen Covid-19 vorgesehen. Arbeitgeber können sich grundsätzlich auf den Wahrheitsgehalt dieser Angaben verlassen und müssen dann nicht mit Rückforderungen rechnen. Der abe empfiehlt Arbeitgebern in Quarantänefällen unbedingt, diese Erklärung der Arbeitnehmer vor der Auszahlung der Entschädigung schriftlich einzuholen

Die Antragsformulare mit der Arbeitnehmererklärung werden von den jeweils zuständigen Bezirksregierungen auf ihren Homepages zur Verfügung gestellt. Ein Muster der Regierung von Oberbayern kann in der Verbandsgeschäftsstelle als pdf-Datei abgerufen werden (empfang@bayerisches-bier,.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Neue vbw-Infobroschüre:

Arbeitszeit Die Arbeitszeit gehört zu den wichtigsten und zugleich auch den komplexesten Themen in der täglichen Personalarbeit. Von besonderer Bedeutung ist dabei eine präzise Unterscheidung zwischen öffentlichem Arbeitszeitrecht, privatem Arbeitszeitrecht und Arbeitszeit im Sinne des Betriebsverfassungsrechts.

Gesetzliche Grundlagen Eine rechtssichere betriebliche Arbeitszeitgestaltung ist nur möglich, wenn die Personalverantwortlichen in den Unternehmen die Wechselwirkungen von gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen und arbeitsvertraglichen Regelungen kennen und beherrschen. In der neuen, 37-seitigen vbw-Broschüre „Arbeitszeit“ aus der Reihe „Info Recht“ finden Sie die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, die Voraussetzungen von Mehrarbeit und die Möglichkeiten einer Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen übersichtlich dargestellt und erhalten Hilfestellungen zu den erforderlichen behördlichen Anträgen. Die Broschüre kann in der Verbandsgeschäftsstelle als pdf-Datei abgerufen werden (empfang@bayerischesbier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung


- 29 -

Corona und Urlaub – Merkblatt und Musterschreiben Nach der Coronavirus-Einreiseverordnung müssen sich Personen, die aus einem ausländischen CoronaGebiet einreisen, erstmal in Quarantäne begeben. Ausnahmen greifen nur in bestimmten Fällen. Die entsprechenden Bestimmungen (Stand 6.8.21) sind dieser Information als Anlage beigefügt. Es stellt sich die Frage, wie mit Arbeitnehmern umzugehen ist, die eine solche Quarantäne antreten müssen, insbesondere wenn sie nach einer privaten (Urlaubs-)Reise ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) hat ein Merkblatt mit Informationen zum Thema erstellt. Es ist dieser Mitteilung als weitere Anlage beigefügt. Falls Sie Ihre Mitarbeiter entsprechend informieren wollen, stellen wir Ihnen zu diesem Zweck als dritte Anlage im Word-Format ein Musterschreiben zur Verfügung, das Sie nach Bedarf anpassen können. Die Corona-Einreisebestimmungen, das Merkblatt Quarantäne nach Urlaubsrückkehr sowie die Musterinformation für Mitarbeitende können in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden (Sammelbestellung; empfang@bayerisches-bier.de). Beilage: Sammelbestellung

vbw-Schriftenreihe Info Recht

Krankheit im Arbeitsverhältnis Im Jahr 2019 waren nach Informationen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Arbeitnehmer durchschnittlich 10,9 Tage krank. Insgesamt hat sich der durchschnittliche Krankenstand in Deutschland im Vergleich zu den 90er Jahren verringert. Erfreulich ist, dass die Zahl derjenigen, die aus körperlichen Gründen vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden, in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen ist. Allerdings werden immer mehr Arbeitnehmer aufgrund psychischer Störungen krankgeschrieben. Aktuelle Untersuchungen zu diesem Thema belegen jedoch, dass psychische Erkrankungen in der Regel keine Folge der Arbeitsbedingungen sind, sondern auf einer Vielzahl unterschiedlicher Ursachen beruhen. Eine neue vbw-Broschüre aus der Schriftenreihe „Info Recht“ stellt unter Berücksichtigung der aktuellen

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die im Zusammenhang mit Krankheit im Arbeitsverhältnis auftauchenden Rechtsfragen dar. Darüber hinaus soll sie Personalverantwortlichen in den Betrieben die erforderliche Hilfestellung an die Hand geben. Die 48-seitige vbw-Broschüre kann in der Verbandsgeschäftsstelle als pdf-Datei abgerufen werden (empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Tarifvertrag für die Beschäftigten des bayerischen Braugewerbes Ende Juni haben sich unsere Tarifgemeinschaft und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten auf einen neuen Tarifvertrag verständigt (Mitteilung VIII Nr. 6/2021 Seite 19). Zwischenzeitlich liegt ein von den Vertretern beider Tarifvertragsparteien unterzeichnetes Exemplar des Entgelttarifvertrages vor. Der Vertrag kann in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden (empfang@bayerisches-bier.de); Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung


XI. Statistik Nr. 08/2021, Seite 29

Bierabsatz im Juli 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern Juli Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

586.189 2.408.701 308.378 170.384 291.193 776.630 2.038.078 523.855 678.740 156.343 347.196 293.993 8.579.679

655.777 2.586.968 386.862 203.622 288.205 912.272 2.061.000 549.828 744.513 163.494 379.498 317.914 9.249.953

Veränderung % -10,6 -6,9 -20,3 -16,3 1,0 -14,9 -1,1 -4,7 -8,8 -4,4 -8,5 -7,5 -7,2

Januar bis Juli 2021 2020 hl 3.353.622 3.562.916 13.860.220 13.459.891 2.122.177 2.389.417 897.556 1.079.827 1.716.336 1.759.885 4.814.504 5.145.565 11.840.069 12.215.668 2.954.415 3.253.379 4.174.290 4.518.435 1.032.893 1.095.508 1.680.072 1.736.511 1.797.733 1.820.290 50.243.888 52.037.292

Veränderung % -5,9 3,0 -11,2 -16,9 -2,5 -6,4 -3,1 -9,2 -7,6 -5,7 -3,3 -1,2 -3,4

Veränderung % -8,9 -9,4 -21,1 -14,7 -2,2 -2,1 -0,4 -5,7 -5,0 -4,3 -12,1 -13,2 -6,7

Januar bis Juli 2021 2020 hl 2.423.816 2.677.339 10.277.927 10.411.915 2.004.358 2.282.263 855.717 1.027.637 1.523.222 1.539.976 3.091.921 3.174.268 10.171.910 10.692.342 2.475.448 2.705.343 3.717.727 3.964.530 1.026.734 1.088.643 1.551.292 1.649.310 1.351.473 1.467.577 40.471.546 42.681.143

Veränderung % -9,5 -1,3 -12,2 -16,7 -1,1 -2,6 -4,9 -8,5 -6,2 -5,7 -5,9 -7,9 -5,2

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern Juli Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

455.105 1.757.589 290.318 164.206 253.621 528.919 1.761.237 441.000 614.673 156.223 323.308 227.569 6.973.767

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

499.567 1.939.327 367.898 192.487 259.283 540.450 1.768.632 467.779 647.109 163.315 367.662 262.178 7.475.687


- 30 3. Steuerfreier Bierabsatz im Juli 2021 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder Juli Bundesland

2021

Veränderung % - 11,4 - 10,9 - 21,1

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

75.259 351.344 14.413 2.990 19.122 160.212 157.322 46.026 34.560

84.908 394.424 18.272 6.114 10.524 281.806 181.323 41.455 51.183 .

Januar bis Juli 2021 hl

81,7 - 43,1 - 13,2 11,0 - 32,5

448.710 1.791.348 98.193 18.565 56.839 929.573 829.372 176.257 202.823

30,1

25.517

.

4.619

3.550 . 1.091.391

450.384 1.722.933 78.211 29.916 52.769 986.003 911.663 215.697 198.995 .

.

883.650

. 15.655

. - 19,0

Veränderung % - 0,4 4,0 25,5 - 37,9 7,7 - 5,7 - 9,0 - 18,3 1,9

2020

63,0 .

4.680.872

4.759.832

- 1,7

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. Juli Bundesland

2021

Veränderung % - 22,0 18,9 613,2 - 39,2 0,1 - 2,9 8,0 - 9,3 - 36,4

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

54.663 295.551 3.461 2.803 18.301 86.887 117.671 36.192 29.053

70.053 248.521 485 4.609 18.275 89.480 108.940 39.918 45.691 . . .

Januar bis Juli 2021 hl 473.630 1.762.133 .

.

.

712.153

427.373 1.295.859 27.647 19.754 166.219 980.057 599.816 328.636 351.794

20.987 135.350 789.633 827.207 299.127 251.306

. 8.205 671.825

6,0

Veränderung % 10,8 36,0

2020

6,2 - 18,6 - 19,4 37,9 - 9,0 - 28,6 .

102.818 346.341 5.026.720

71.126

44,6 .

4.527.764

11,0

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen Juli 2021

Veränderung % - 9,5 0,6

2020 hl

Deutschland Bayern

1.595.803 646.894

1.763.216 642.945

Januar bis Juli 2021

Veränderung % 4,5 17,7

2020 hl

9.707.592 3.553.481

9.287.596 3.018.792

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Juli Bundesland

2021

Veränderung % 0,4 - 11,6

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

43.838 93.401 . 17.758 39.535 44.211 155.522 75.622 44.402

43.653 105.632 18.548 32.477 50.552 162.447 69.020 47.800

hl 226.112 463.989

21,7 - 12,5 - 4,3 9,6 - 7,1

97.465 183.935 209.571 859.875 364.364 232.711

16,6 - 32,0 - 2,9

139.485 98.914 2.970.037

. 26.095 27.725 598.572

Veränderung % 27,4 6,8

2020

. .

. 30.420 18.864 581.256

Januar bis Juli 2021

177.490 434.561 97.305 . 151.976 248.756 766.500 374.630 255.466

.

21,0 - 15,8 12,2 - 2,7 - 8,9 .

119.069 114.944 2.802.429

17,1 - 13,9 6,0


Absatz in hl

steuerpf. Absatz BY Linear (Gesamtabsatz BY)

Mitteltemperatur Nürnberg

Bierabsatz im Juli 2021

Gesamtabsatz BY

1.000.000,00

1.200.000,00

1.400.000,00

1.600.000,00

1.800.000,00

2.000.000,00

2.200.000,00

2.400.000,00

2.600.000,00

2.800.000,00

Temperatur in ° C

Arbeitstage: 2003: 23 Tage 2004: 22 Tage 2005: 21 Tage 2006: 21 Tage 2007: 22 Tage 2008: 23 Tage 2009: 23 Tage 2010: 22 Tage 2011: 21 Tage 2012: 22 Tage 2013: 23 Tage 2014. 23 Tage 2015: 23 Tage 2016: 21 Tage 2017: 21 Tage 2018: 22 Tage 2019: 23 Tage 2020: 23 Tage 2021: 22 Tage

Mitteltemperatur München

0

5

10

15

20

25

- 31 -



XII. Export

Nr. 3/2021, Seite 8

Kanada Zutatenliste - Unterscheidung zwischen „Hops“ und „Hops Extract“ Laut einer Auskunft der Canadian Food Inspection Agency ist bei einer freiwilligen oder verpflichtenden Verwendung eines Zutatenverzeichnisses im Hinblick auf die Bezeichnung ausdrücklich zwischen Hopfen („Hops“) und Hopfenextrakt („Hops Extract“) zu differenzieren. Nach Ansicht der CFIA handelt es sich hierbei um unterschiedliche Zutaten, die deshalb auch unterschiedlich zu bezeichnen und ggf. beide auf dem Etikett aufzulisten sind.

USA – Kalifornien Warnhinweise - Bisphenol A Im Hinblick auf die in Kalifornien geltenden Verbraucherschutzvorschriften möchten wir auf eine spezielle Warnpflicht auf der Verpackung hinweisen. Bisphenol A ist bereits seit November 2015 von dem kalifornischen Office of Environmental Health Hazard Assessment (OEHHA) in die Liste der toxischen Chemikalien nach dem kalifornischen Safe Drinking Water and Toxic Enforcement Act (Proposition 65) aufgenommen worden. Bei der Verwendung entsprechender Verpackungen hat deshalb eine Warnungskennzeichnung entweder am Point of Sale oder auf der Verpackung selbst zu erfolgen.

Schottland Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen Mit Wirkung zum 01. Juli 2022 tritt in Schottland eine Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen aus Glas, Aluminium, Stahl und PET Plastik in Kraft. Im Zuge dessen besteht eine Verpflichtung für die Hersteller/Importeure sich bei der SEPA (Scottish Environment Protection Agency) zu registrieren. Die Registrierungsgebühr wird für Hersteller/Importeure mit einem Jahresumsatz von £ 85.000 oder weniger entfallen und für alle anderen wird die Gebühr £ 360 betragen. Eine Registrierung ist ab dem 01. Januar 2022 möglich und sollte bis spätestens Ende Juni 2022 erfolgt sein. Der Pfandbetrag soll sich nach derzeitiger Kenntnis auf 20 Pence pro Behältnis belaufen. Des Weiteren muss sich der Hersteller/Importeur einer Durchführungsorganisation („Scheme Administrator“) anschließen. Bisher sind noch keine näheren Details darüber bekannt, wie viele oder welche Durchführungsorganisationen zur Verfügung stehen werden. Benannt wurde bis-her nur die „Circularity Scotand Ltd.“ (www.circularityscotland.com).

WARNING: Female Reproductive Toxicity Oder die Kurzform:

WARNING: Reproductive Harm Das Symbol muss dabei, wie oben dargestellt, als schwarzes Ausrufezeichen in einem gleichseitigen gelben Dreieck mit einer dicken schwarzen Umrandung über der linken Seite des Textes sein. Wenn das Schild, das Etikett oder der Regalaufkleber für das Produkt nicht in der Farbe Gelb gedruckt ist, kann das Symbol in Schwarz-Weiß angegeben werden. Das Symbol darf nicht kleiner als die Höhe des Wortes „WARNING“ sein. Ein Verstoß gegen diese Hinweispflicht birgt Risiken und könnte privaten Klägern in den USA die Möglichkeit eines gerichtlichen Vorgehens gegen die Unternehmen eröffnen.



Info

Nr. 7/2021, Seite 13

Bayerische Brauerbund hat sich deshalb mit den Geodaten bayerischer Brauereigasthöfe in das Projekt eingebracht.

Neu im „BayernAtlas“: Bayerische Brauereigasthöfe Wer Bayern mit all seinen reichen kulturellen Schätzen und landschaftlichen Reizen erleben möchte, der findet im „BayernAtlas“ einen überaus hilfreichen Begleiter. Der Bayernatlas ist ein vielseitiges digitales Informationsangebot und wird verantwortet vom Bayerischen Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV).

Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker, dem das LDBV untersteht, hat die neuen Funktionen Anfang August gemeinsam mit Vertretern der bayerischen Landesvermessung, des BR, des adfc und des Bayerischen Bauerbundes in Neumarkt vorgestellt und freigeschaltet. Einfach mal reinschauen - und losradeln. Zum BayernAtlas und der Karte mit Brauereigasthöfen geht’s unter: https://geoportal.bayern.de/bayernatlas

Das Landesamt hat nun in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Rundfunk und dem Bayerischen Brauerbund den BayernAtlas um eine weitere Funktion bereichert: Das Tool „BR Radltour“ Nachdem die beliebte BR-Radltour auch 2021 Coronabedingt nicht stattfinden kann, hat das LDBV in Zusammenarbeit mit dem BR die Streckenverläufe der Jahre 2009 bis 2019 zum Nachradeln in den BayernAtlas aufgenommen. Freizeit und Radfahren: Da darf ein Abstecher in den Biergarten oder den Brauereigasthof nicht fehlen. Der

Einladung zum DBB-Webinar

„Alkohol im Visier der Politik“ Mit der anstehenden Bundestagswahl steht Deutschland vor einer Richtungsentscheidung.

Gemeinsam mit Vertretern von Brauerbund und BR stellt Staatsminister Albert Füracker in Neumarkt die Erweiterung des BayernAtlas vor.

Auch die Alkoholpolitik wird nach der Wahl sehr wahrscheinlich eine andere sein. Forderungen nach Steuererhöhungen, Warnhinweisen, weiteren Werbebeschränkungen und einer Erhöhung des Abgabealters auf 18 Jahre ziehen sich seit Jahren wie ein roter Faden durch die alkoholpolitischen Diskussionen. Die Forderungen nach härterer Regulierung werden mit Unterstützung von NGOs und Aktivisten besonders stark auf internationaler und europäischer Ebene vorangetrieben, doch auch in Deutschland ist der Druck merklich gestiegen. Wie haben sich die Parteien in Deutschland vor der Wahl zu alkoholpolitischen Themen positioniert und welche Pläne verfolgen die Europäische Union und die Weltgesundheitsorganisation


- 14 zur Regulierung des Marktes? In welchen Bereichen kommt es am wahrscheinlichsten zu Veränderungen? Wie sollten sich Hersteller und Verbände darauf vorbereiten und sich in einem immer schwieriger werdenden Umfeld positionieren? Der Deutsche Brauer-Bund lädt Sie herzlich ein, diese und weitere Fragen bei unserem Webinar am Freitag, 17. September 2021, von 11 bis 13 Uhr zu diskutieren. Die Einladung zum Webinar richtet sich an alle Verbandsmitglieder. Melden Sie sich bitte formlos per Mail an webinar@brauer-bund.de zu der Veranstaltung an. Nach der Anmeldung erhalten Sie den Zugangslink zum Webinar.

Kampagne für alkoholfreie Biere

Deutscher Brauer-Bund bittet um Beteiligung in den Sozialen Medien Der DBB verstärkt in diesem Jahr seine Kommunikationsarbeit für alkoholfreies Bier. Seit einigen Tagen ist die Themenseite www.unserbier.de mit vielen Informationen rund um alkoholfreie Biere online. Daneben ist eine Social-Media-Kampagne angelaufen, die in den sozialen Netzwerken Aufmerksamkeit auf das Thema lenken wird. Unser Bundesverband bittet darum, dass – ähnlich wie bei der erfolgreichen Kampagne DONT DRINK AND DRIVE – möglichst viele Brauereien auch dieses Projekt unterstützen und die Botschaften auf ihren Kanälen senden bzw. teilen. Einen Link zu den vier kurzen Clips, die Qualität und Vielfalt der alkoholfreien Biere in den Mittelpunkt stellen, stellen wir Ihnen auf Anforderung (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) gerne per E-Mail zur Verfügung. Die gemeinsame Kampagne wird noch bis zum 24.09.2021 laufen. Dabei können die vier verschiedenen Videoclips ganz individuell in die Mediaplanung Ihres Hauses aufgenommen werden. Dem als Anlage beigefügten Informationsblatt können Sie alle Details zur gemeinsamen Aktion entnehmen. Wir bitten um eine möglichst breite Beteiligung! Bitte leiten Sie diese Informationen an die in Ihren Häusern für die Social-Media-Auftritte verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter. Beilage: Sammelbestellung


Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de Fax: 089 – 28 66 04 99

Sammelbestellung vom 30.08.2021

Sammelbestellung Teil 1 Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien:

Flyer Doemens - Berufsbegleitende Fortbildung zum/zur Brau- und Malzmeister/-in Mitteilungen I Nr. 8/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ DBB-Situationsbericht zu Gastronomie, Lebensmittelhandel und Getränkehandel Mitteilungen IV Nr. 8/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Rückverfolgbarkeitsdaten innerhalb 24 Stunden ab 2023 - § 44 Abs. 3 LFGB und Drucksache 19/29854 Mitteilungen V Nr. 6/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Einführung des Unternehmensbasisdatenregisters - UBRegG Mitteilungen V Nr. 6/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Preisauszeichnung von Pfandflaschen - Pressemitteilung des BGH Mitteilungen VI Nr. 2/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)



Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de Fax: 089 – 28 66 04 99

Sammelbestellung vom 30.08.2021

Sammelbestellung Teil 2 Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien:

Quarantäneentschädigung - Fragebogen Mitteilungen VIII Nr. 8/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Arbeitszeit – Broschüre der vbw Mitteilungen VIII Nr. 8/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Corona und Urlaub – Merkblatt und Musterschreiben Mitteilungen VIII Nr. 8/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Krankheit im Arbeitsverhältnis - Broschüre der vbw Mitteilungen VIII Nr. 8/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Tarifvertrag für die Beschäftigten des bayerischen Braugewerbes Mitteilungen VIII Nr. 8/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Kampagne alkoholfreie Biere – Link zu vier kurzen Clips Mitteilungen Info Nr. 7/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)


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