Monatliche Gesamtausgabe Nr. 09-2021

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Mitteilungen Gesamtausgabe Nr. 09-2021


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 9 vom 28.09.21

Mitteilungsfiktion Beilage: Sammelbestellung

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 9/2021 Die nächsten Termine

S. 19

Trauer um Evelyn Grünwald

S. 19

Infotag Getränkelieferungsrecht 2021 Anlagen: Programm, Anmeldeformular

S. 19

Mitgliederversammlung 2021 des Brauerbundes Rechenschaftsbericht von Präsidium und Geschäftsführung S. 20 Beilage: Sammelbestellung

II. Agrarfragen Nr. 9/2021 Doemens lädt ein zur 56. Mälzereitechnischen Arbeitstagung S. 15 Anlage: Programm mit weitergehenden Informationen und Anmeldeformular Verordnung zur Einführung von Höchstgehalten für Ergotalkaloide und zur Änderung des Höchstgehalts für Mutterkorn-Sklerotien veröffentlicht Beilage: Sammelbestellung

S. 15

Hopfenmarktberichte zur laufenden Information während der Hopfenernte S. 16

S. 37

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 9/2021 Unfallversicherung Änderungen im Versicherungsschutz bei Unfällen im Zusammenhang mit Homeoffice und mobiler Arbeit durch Gesetzesänderung in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2a SGB VII S. 30 Die personenbedingte Kündigung Beilage: Sammelbestellung

S. 31

Erleichterung beim Kurzarbeitergeld noch bis 31.12.2021

S. 31

Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers auf Rückkehr aus dem Homeoffice

S. 32

Neue Umsetzungshilfe zur Ausbildungsverordnung für Brauer und Mälzer Beilage: Sammelbestellung Corona-Pandemie Aktuelle Entscheidungen in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung

S. 32

S. 33

Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht Beilage: Sammelbestellung

S. 33

IfSMV: Maskenpflicht an Arbeitsstätten

S. 34

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 9/2021

Beschluss zur Quarantäneentschädigung für Ungeimpfte

S. 34

Corona Pandemie Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 31. August 2021 S. 34 Beilage: Sammelbestellung

XI. Statistik Nr. 9/2021

Berchinger Rohstofftage 2021 Beilage: Sammelbestellung

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den Haustrunk im Brauereigewerbe Neuer Pauschalsatz ab 1.1.2022 Bundesregierung beschließt neuen Subventionsbericht

S. 16

S. 35 S. 36

Umsetzung der EU-Alkoholsteuer-Strukturrichtlinie 92/83/EU (Alkoholsteuer-RL) Höhere Besteuerung von Biermischgetränken S. 37 Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 Neugestaltung des Transparenzregisters für wirtschaftlich Berechtigte – Wegfall der

S. 37

Bierabsatz im August 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern

S. 32 S. 32 S. 33 S. 33

Getränkeverbrauch in Deutschland Bierverbrauch sinkt im Corona-Jahr 2020 deutlich

S. 34

Getränkeverbrauch in Deutschland

S. 35

Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen August 2021

S. 36


XII. Export Nr. 4/2021 China / Italien Veranstaltungshinweise

S. 9

Info Nr. 8/2021 Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit Bayerisches Bier (GfÖ) Beilage: Sammelbestellung

Beilage: Sammelbestellung

S. 15


I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 9/2021, Seite 19

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo Kauzen-Bräu GmbH & Co. KG 97199 Ochsenfurt Schneider Hotel & Brauereigasthof GmbH 93343 Essing HOPPEBRÄU GmbH 83666 Waakirchen

05.10.2021

Bezirksstellenversammlung Franken

06.10.2021

Bezirksstellenversammlung Niederbayern / Oberpfalz

07.10.2021

Bezirksstellenversammlung Oberbayern / Schwaben

17. - 19.10.2021

HOGA 2021

Nürnberg

27.10.2021

Infotag Getränkelieferungsrecht 2021

Aying

Ungebrochene Zuversicht auch angesichts schwerer Erkrankung, ein ansteckendes Lachen und ihre lebensbejahende Fröhlichkeit zeichneten sie aus. Am 10. September erlag sie in den frühen Abendstunden einem Krebsleiden. Frau Grünwald wurde 60 Jahre alt. Unser Mitgefühl gilt ihrer Tochter Chiara und ihren Angehörigen.

Infotag Getränkelieferungsrecht 2021 Die Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit Bayerisches Bier e. V. veranstaltet unter der Leitung von Herrn Prof. Dr. Udo Bühler einen Infotag „Getränkelieferungsrecht“ am

27. Oktober 2021

Trauer um Evelyn Grünwald Der Bayerische Brauerbund trauert um seine langjährige Buchhalterin Evelyn Grünwald. Frau Grünwald war am 1. März 2007 in die Dienste des Bayerischen Brauerbundes getreten. Mit Akribie, großem Engagement und absoluter Zuverlässigkeit betreute sie seither fast 15 Jahre lang die Buchhaltung des Verbandes, überwachte sie den Zahlungsverkehr und bereitete sie die Bilanzerstellung vor.

Beginn: 9:00 Uhr Ort: Brauereigasthof Hotel Aying Zornedinger Straße 2, 85653 Aying Die Teilnahmegebühr beträgt € 280,00 pro Person zzgl. der gesetzl. MwSt. Sie schließt die Seminarunterlagen, ein Mittagessen und Getränke ein. Im Fall der Meldung mehrerer Teilnehmer einer Brauerei reduziert sich die Gebühr auf € 230,00 zzgl. MwSt. pro Person.


- 20 Mit dem beiliegenden Formular können sich interessierte Mitglieder bei Frau Kerstin Oelkers per E-Mail (oelkers@bayerisches-bier.de) oder per Fax unter der Nr. (089) 28 66 04 99 anmelden. Anlagen: Programm, Anmeldeformular

Mitgliederversammlung 2021 des Brauerbundes:

Rechenschaftsbericht von Präsidium und Geschäftsführung Im Rahmen der Mitgliederversammlung des Verbandes am 21. September 2021 gaben Präsidium und Geschäftsführung den Bericht über die Aktivitäten des Bayerischen Brauerbundes seit der letzten Mitgliederversammlung im September 2020 ab. Der Rechenschaftsbericht ist Gegenstand des Protokolls der Versammlung. Interessierte Mitgliedsbetriebe können das Protokoll der Versammlung unter Einschluss des ausführlichen Rechenschaftsberichtes in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Telefax-Sammelbestellung). (Dr. E) Beilage: Sammelbestellung


Anmeldung bis spätestens 19. Oktober 2021

Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit Bayerisches Bier e.V. Frau Kerstin Oelkers Oskar-von-Miller-Ring 1 80333 München

E-Mail: oelkers@bayerisches-bier.de Fax: 089 - 28 66 04 99

ANMELDUNG Infotag Getränkelieferungsrecht Mittwoch, 27. Oktober 2021 um 9:00 Uhr im Brauereigasthof Hotel Aying Zornedinger Straße 2, 85653 Aying

Zur Teilnahme am Tagesseminar „Infotag Getränkelieferungsrecht“ melden wir an: (Bitte in Druckbuchstaben)

................................................................................... Name (1): ........................................................................................... Name (2): ........................................................................................... Name (3):

................................................................................... Telefon-Nr.:

Firmenstempel

................................................................................... Datum / Unterschrift

Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir bei Fernbleiben von der Veranstaltung oder einer Stornierung der Teilnahme nach dem 21.10.2021 gezwungen sind, die Seminargebühr zu erheben.



PROGRAMM „Infotag Getränkelieferungsrecht“ am Mittwoch, 27. Oktober 2021 von 09:00 Uhr – 16:30 Uhr in AYING A. AKTUELLE THEMEN I. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSSCHLIESSLICHKEITSBINDUNG ÜBER GETRÄNKE 1. Nichtigkeit unangemessener Bindungen -

Neues zur Erforderlichkeit hinreichender Leistungen bei AGB-Laufzeiten Höchstgrenzen Rechtsfolgen unwirksamer Laufzeitklauseln im Allgemeinen Verlängerungsklauseln Bedeutung der Reform des § 309 Nr. 9 a BGB.

2. Vertiefung pachtvertragliche Bezugsklauseln, Teil 1 Wie bereits einführend in der Vorveranstaltungen am 3. April 2019 in Aying und am 6. November 2019 in Lengenfeld angesprochen gewinnen pachtvertragliche Bezugsklauseln wieder an Bedeutung. Die durch die Coronapandemie ausgelösten Verwerfungen haben daran nichts geändert, im Gegenteil. Die Teilnehmer werden auf den neuesten Stand gebracht, soweit Anpachtungs- sowie Pacht- und Getränkelieferungsverträge betroffen sind. 3. Miet- und Pachtrecht in Zeiten der Pandemie Angesprochen werden u. a. Fragen: - der Relevanz der bislang ergangenen Rechtsprechung - der Verpflichtung zur Pachtzinszahlung - das Problem der Minderbezugsabrechnung. II. FINANZIERUNG 1. Vertragszinsen Häufige Fehlvorstellungen in der Praxis sind das Thema. 2. Existenzgründer-/Verbraucherfinanzierungen Seit dem 15. Juni 2021 ist bei der Finanzierung von Existenzgründern/Verbrauchern mittels AllgemeinVerbraucherdarlehensverträgen und in entsprechenden Situationen auch durch Kauf- und Getränkelieferungsverträge ein neu gestaltetes wesentlich umfänglicheres Muster einer Widerrufsinformation zu verwenden.

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Hierzu ist auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen bei der Vertragsanpassung und der Beiträge aus dem Teilnehmerkreis ein Erfahrungsaustausch vorgesehen. Angesprochen werden u. a. folgende Aspekte: - Textanalyse - Konsequenzen für die Vertragsgestaltung - Standort - alte/neue Fallstricke - Risiken bei Fehlern III. Sicherheiten, hier Bürgschaft Nachdem Privatpersonenbürgschaften im Hinblick auf die Vorschriften des Verbraucherschutzrechts etwas an Bedeutung verloren hatten, dürfte sich dies auf Grund einer neuen Rechtsprechung nunmehr anders darstellen. Hierzu wird berichtet. B.

RECHTSPRECHUNGSREPORT

Berichtet werden Entscheidungen zu aktuellen Fragen aus den Bereichen Bindung, Finanzierung, Sicherheiten und Lieferungen C.

FRAGERUNDE

Es besteht wie immer die Möglichkeit, darüber hinaus gehende Fragen aus dem Teilnehmerkreis zu stellen.

Referent: Rechtsanwalt Professor Dr. rer. pol. Udo Bühler. Der Referent gibt das Standardwerk zum Getränkelieferungsrecht "Bühler, Brauerei- und Gaststättenrecht – Höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, RWS-Verlag, 15. Aufl. 2018¸ ISBN: 978-3-8145-7803-3" heraus. Teilnehmerkreis: Die (Diskussions-)Veranstaltung vermittelt aktuelle Kenntnisse. Sie richtet sich an Verantwortliche und Sachbearbeiter insbesondere aus den Bereichen Vertrieb (Außen/Innendienst), Forderungsmanagement und Recht. Die Teilnahmegebühr beträgt € 280,00 pro Person zzgl. der gesetzl. MwSt. Sie schließt die Tagungsunterlagen, Konferenz- und Pausengetränke und ein Mittagessen ein. Im Fall der Meldung mehrerer Teilnehmer einer Brauerei reduziert sich der Beitrag auf € 230,00. Zur Anmeldung (per E-Mail oder Fax) verwenden Sie bitte das beigefügte Formular.

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II.

Agrarfragen

Nr. 9/2021, Seite 15

Doemens lädt ein zur

56. Mälzereitechnischen Arbeitstagung „Jahrzehntelang etabliert, branchenweit akzeptiert, immer aktuell, an der Praxis ausgerichtet, schonungslos ehrlich, eingeschworen familiär, erfreulich gelöst und doch ernst bei der Sache“, so die Beschreibung von Wolf Birk, der seit über 25 Jahren die Organisation und Durchführung der Mälzereitechnischen Arbeitstagung verantwortet. Am 20. Oktober 2021 findet die 56. Auflage, diesmal im Doemens-Neubau an der Lohenstraße 3 in Gräfelfing, statt. Die Tagung richtet sich speziell an Mälzereien und deren Handels- und Geschäftspartner (u. a. Brauereien). Bestandteile des Tagungsprogramms sind u. a.: -

Qualität von Gerste und Malz der Ernte 2021

-

Analytik von Gerste und Malz

-

Aktuelles zu Braugersten- und Brauweizensorten

-

Neues Application Center für Mälzerei & Brauerei

-

Lagersicherheit zum wirksamen Schutz von Schädlingen

-

Kühlwasserhygiene

-

Das Berliner Programm: Ziele, Grenzen und praktische Auswirkungen

-

Pflanzenzüchtung in Zeiten des Klimawandels

Am Vorabend (19. Oktober 2021) lädt die Doemens Akademie zum traditionellen Mälzerabend im Neubaugebäude inklusive Besichtigung der Räumlichkeiten ein. Das Programm, weitergehende Informationen und die Anmeldung fügen wir als Anlage diesen Mitteilungen bei. Anlage: Programm mit weitergehenden Informationen und Anmeldeformular

Verordnung zur Einführung von Höchstgehalten für Ergotalkaloide und zur Änderung des Höchstgehalts für Mutterkorn-Sklerotien veröffentlicht Der Deutsche Brauer-Bund e.V. teilt mit, dass die EUKommission das Vorhaben, Höchstgehalte für Ergotalkaloide festzusetzen und die Höchstgehalte für ErgotSklerotien (Mutterkorn) zu ändern, nun durch die Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen wurde. Für andere Getreidearten als Roggen (ausgenommen sind Mais und Reis) sieht die Verordnung ab dem 1. Januar 2022 eine Absenkung des Höchstgehaltes von Ergot-Sklerotien von derzeit 0,5 g/kg auf 0,2 g/kg vor. Weitere Änderungen betreffen die Einführung von Höchstgehalten von Ergotalkaloiden bei Mahlprodukten, Getreide zum direkten Konsum, Weizengluten und Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder und sind daher nach unserer Einschätzung für die Brauwirtschaft nicht von Bedeutung. Der DBB weist darauf hin, dass, obwohl Gerste und Weizen im Vergleich zu Roggen weniger anfällig für einen Befall mit Mutterkorn sind, diese je nach Vegetationsbedingungen durchaus relevante Mengen an Sklerotien enthalten können, die in den vergangenen Jahren an die Größenordnung des Rückstandshöchstgehaltes heranreichten. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Brauereien, die Thematik bei den liefernden Mälzereien anzusprechen und deren Maßnahmen zum Ergot-Management in die Auditierung einzubeziehen. Die „Verordnung (EU) 2021/1399 der Kommission vom 24. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in bestimmten Lebensmitteln“ gilt ab dem 1. Januar 2022. Sie sieht Aufbrauchsmöglichkeiten für die im Anhang der Verordnung genannten Produkte vor, die vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht wurden und die neuen Höchstgehalte nicht einhalten. Die Verordnung kann als Datei beim Bayerischen Brauerbund (empfang@bayerisches-bier.de) angefordert werden. Beilage: Sammelbestellung


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Hopfenmarktberichte zur laufenden Information während der Hopfenernte Wie in den vergangenen Jahren informiert der Bayerische Brauerbund seine Mitgliedsunternehmen über die Erntemengen und Alphasäurewerte der einzelnen Hopfensorten während des Erntefortschritts. Der Deutsche Hopfenpflanzerverband stellt dazu wöchentlich Hopfenmarktberichte zur Verfügung, die wir Ihnen bisher ausschließlich digital im Intranet des Bayerischen Brauerbundes zur Verfügung gestellt haben.

ACHTUNG NEU!

Brauereien. In einer Präsentation über Technologie und Leidenschaft sowie der Vorstellung eines spezifisch für Brauereien konzipierten Brennapparats erfahren die Teilnehmer Neues und Interessantes aus der Destilleriebranche. Neben diesen Fachvorträgen erhalten die Zuhörer weitere wichtige Informationen zu aktuellen Themen für Techniker der Braubranche, zu Spezialmalzen bei der Würzebereitung sowie zu geeigneten Hopfensorten bei der Herstellung alkoholfreier Biere. Ein umfangreicher Erfahrungsaustausch aller Anwesenden aus der Brau- und Getränkeindustrie rundet diese Veranstaltung ab.

Mit der Ernte 2021 stellt der Verband Deutscher Hopfenpflanzer e.V. einen neuen Online-Service zur Verfügung. Unter der Internet-Adresse

Das Programm, weitergehende Informationen zur Veranstaltung und ein Anmeldeformular können in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de ; Sammelbestellung).

https://www.deutscher-hopfen.de/de/HopfenInfo/Marktbericht-und-EU-Bericht

Beilage: Sammelbestellung

stehen die Hopfenmarktberichte online zum Download zur Verfügung. Ebenfalls stehen im Downloadbereich die Abschlussberichte früherer Jahre sowie die EU-Berichte zur Information bereit. Sollten Sie Interesse an der laufenden Berichterstattung während des Erntefortschritts haben, können Sie sich den Hopfenmarkt-Newsletter direkt beim Hopfenpflanzerverband bestellen: schretzlmaier@deutscher-hopfen.de . Der Service des Verbands Deutscher Hopfenpflanzer hat mit dem Hopfenmarktbericht Nr. 1 am 14. September 2021 begonnen und endet in der Regel mit dem Abschlussbericht über die Endabwaage der Ernte. ____________________________

Berchinger Rohstofftage 2021 Vom 11.11. - 12.11.2021 laden die BLB GmbH - Analytik und Beratung für die Brau- und Getränkeindustrie und die Hopsteiner Simon H. Steiner Hopfen GmbH nach einem Jahr coranabedingter Zwangspause zu ihren traditionellen Berchinger Rohstofftagen ein. Das Seminar findet dieses Jahr in der Kommunbräu in Kulmbach statt. Die Teilnehmer erwartet eine praxisorientierte Präsenzveranstaltung unter Berücksichtigung der Vorgaben der gültigen BayIfSMV zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Ein Schwerpunkt des zweitägigen Seminars liegt in der Bewertung der aktuellen Ernte für Braugetreide und Hopfen sowie deren Verarbeitungsempfehlungen und der Marktentwicklung im Malz- und Hopfenbereich. Der aktuelle Whisky-Trend und die damit stetig wachsende Fangemeinde ermöglichen auch Chancen für die


Bewährt und etabliert

56. Mälzereitechnische Arbeitstagung Die Mälzereitechnische Arbeitstagung ist eine traditionsreiche Veranstaltung, die in all den Jahren ihr erfolgreiches Konzept beibehalten und sich als der aktuelle Branchentreff über viele Jahrzehnte hinweg bestens etabliert hat. Die Tagung richtet sich speziell an Mälzereien und deren Handels- und Geschäftspartner (Brauereien, Saatgutzüchter, Getreideerzeuger, Getreidehändler, Hersteller von Mälzereianlagen, Ämter, Lehr- und Forschungsinstitute). Bei diesem alljährlichen Branchentreff wird die aktuelle Situation im nationalen und internationalen Malzgewerbe beleuchtet. Experten informieren über die für den Praktiker relevanten Entwicklungen und Forschungsergebnisse aus dem Malzbereich, die stets Platz für einen regen Diskussionsaustausch finden. Am Vorabend der Tagung (19.10.) findet der traditionelle, familiäre Mälzerabend im Neubau der Doemens Akademie statt. Termin:

20. Oktober 2021

Seminarleitung:

Wolf Birk Seit über 35 Jahren ist der Dipl.-Ing. für Brauwesen und Getränketechnologie an der Doemens Akademie als Dozent tätig. Er ist anerkannter Rohstoffexperte, betreut den Calibrierdienst Doemens für Braugetreide und Malz und ist darüber hinaus Verantwortlicher für die hauseigene Pilot-Mälzungsanlage.

Tagungsort:

Doemens Akademie (Neubaugebäude) / Lohenstraße 3 / 82166 Gräfelfing

Dienstag, 19. Oktober 2021 18:00 Uhr

Mälzerabend im Neubaugebäude der Doemens Akademie inkl. Besichtigung der Räumlichkeiten

19:00 Uhr

Abendessen auf Einladung der Doemens Akademie

Mittwoch, 20. Oktober 2021 09:00 Uhr

Begrüßung und Tagungseröffnung Dr. Werner Gloßner, Wolf Birk, Doemens Akademie, Gräfelfing

12:45 Uhr

Gemeinsames Mittagessen

13:30 Uhr

09:15 Uhr

Analytik von Gerste und Malz – Von der Kjeldahlmethode bis zum Einsatz künstlicher Intelligenz Winfried Manke, Direktor Qualitätssicherung Avangard Malz, Gelsenkirchen

Erhöhung der Lagersicherheit – Wirksamer Schutz vor Schädlingen Sascha Brandt, Business Unit Manager Spezialgase, Boge Druckluftsysteme, Bielefeld

10:00 Uhr

Pause mit Weißwurstfrühstück

10:30 Uhr

Qualität von Gerste und Malz der Ernte 2021 Dr. Martina Gastl, Gruppenleitung AG Rohstofforientierte Brau- und Getränketechnologie, TU München-Weihenstephan, Freising

11:15 Uhr

Das neue Application Center für Mälzerei & Brauerei Berthold Klee, Leiter Technologie Mälzerei & Brauerei, Bühler, Beilngries

12:00 Uhr

Aktuelles zu Braugersten- und Brauweizensorten Dr. Markus Herz, Züchtungsforschung Winter- und Sommergerste, Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Freising

Änderungen vorbehalten

14:15 Uhr

15:00 Uhr 15:45 Uhr 16:30 Uhr

Kühlwasserhygiene gemäß „Recht und Ordnung“ – Kontrolle von Legionellen in einer Mälzerei Pascal Jahn, Abteilung Forschung und Entwicklung/Anwendungstechnik, Inwatec, Bergheim Das Berliner Programm: Ziele, Grenzen und praktische Auswirkungen Dr. Georg Stettner, 1. Vorsitzender Braugerstengemeinschaft, München Bleibt die Pflanzenzüchtung dem Klimawandel einen Schritt voraus? Dr. Claus Einfeldt, Züchtung, Ackermann Saatzucht, Irlbach Zusammenfassung und Verabschiedung Wolf Birk, Doemens Akademie, Gräfelfing


Anme

ldung

Veranstaltungsort Doemens Akademie / Lohenstraße 3 / 82166 Gräfelfing

Seminargebühr € 495,- (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) einschließlich Unterlagen, Mittagessen und Bewirtung am Seminarabend.

en:

onli doem ne: ens.or g oder p er E-M semin ail ar@do emen : s.org oder p er Fax 089 : 8 58 0 5-26

Anmeldung Telefon: 089 - 8 58 05-0 / Telefax: 089 - 8 58 05-26 / E-Mail: seminar@doemens.org / Web: doemens.org Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Doemens Academy GmbH. Diese finden Sie auf unserer Website unter doemens.org/agb. Mit der Unterzeichnung dieser Anmeldung akzeptieren Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Falls Sie Verbraucher sind, steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit der Vertragsschluss per Brief, Telefax, E-Mail oder über das Onlineformular erfolgte. In diesen Fällen beachten Sie bitte die Widerrufsbelehrung auf unserer Website unter doemens.org/agb. Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Hiermit stimme ich zu, dass die Doemens Academy GmbH mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf. Ferner ist mir bewusst, dass ich durch diese Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags durch die Doemens Academy GmbH mein Widerrufsrecht verliere.

56. Mälzereitechnische Arbeitstagung: 19. - 20.10.2021 (Bitte gut leserlich ausfüllen und an Doemens zurücksenden) Teilnehmer / Vor- und Nachname

Ich nehme am Mälzerabend teil:

■ ja ■ nein

Rechnungsanschrift: Firma

Straße

PLZ / Ort

Telefon Fax

E-Mail

■ ■ ■

Bitte senden Sie mir eine Hotelliste zu (Reservierung kann nicht durch Doemens erfolgen) Ich wünsche vegetarisches Essen

Ich wünsche veganes Essen

Bitte senden Sie mir zukünftig den Doemens Newsletter mit aktuellen Informationen zu

Datum / Unterschrift

Firmenstempel

Anmeldebestätigung (wird von Doemens erstellt und an Sie zurückgeschickt) Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Anmeldung. Die Rechnung erhalten Sie mit separater Post. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Gräfelfing

Doemens Academy GmbH, Unterschrift


IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 9/2021, Seite 34

Corona Pandemie

(1) Anhebung des Maskenstandards auf FFP2.

Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 31. August 2021

(2) Kontaktbeschränkungen.

Am 31. August 2021 wurde durch das bayerische Kabinett eine grundlegende Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen beschlossen. Das Kabinett trägt damit den geänderten Rahmenbedingungen Rechnung, die sich insbesondere daraus ergeben, dass zwischenzeitlich rund 65 % der Bürgerinnen und Bürger Bayerns über 12 Jahre sich vollständig haben impfen lassen Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens müssen nicht mehr von den reinen Infektionsinzidenzwerten abhängig gemacht werden. Auf der Grundlage dieser Beschlüsse des Bayerischen Kabinetts August wurde am 1. September im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBL 2021 Nr. 615) die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht. Wir stellen Sie ihnen auf Anfrage als pdf-Datei gerne zur Verfügung (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Nachfolgend geben wir den Bericht aus dem Ministerrat in Auszügen wieder, sowie sie für die Unternehmen der Brauwirtschaft von Relevanz sind: …

2. Die 7-Tage-Infektionsinzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. Mit ihr entfallen auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Lediglich für die Anwendung von 3G (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibt die 7Tage-Infektionsinzidenz relevant. [Anm.: Stand 27.09.2021 wiesen nur noch 9 der insgesamt 71 bayerischen Landkreise sowie 25 kreisfreien Städte eine Inzidenz von unter 35 auf]

3. An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems. • Stufe Gelb ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen, beispielsweise:

(3) Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (außer in der Schule). (4) Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen. • Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen (maßgeblich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters). Sobald Stufe Rot erreicht ist, wird die Staatsregierung neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um die dann akut drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

4. Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, … die gesamte Kultur, …, Gastronomie, Beherbergung, …, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Seilbahnen und Ausflugsschiffe und ähnliches. Auf Messen und bei größeren Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt 3G inzidenzunabhängig indoor wie outdoor. Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind u. a. Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen. Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.

5. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird künftig überall wie folgt differenziert: • Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen). • In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind der Platz


- 35 in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

Einzelfallausnahmen möglich bleiben, gilt inzidenzunabhängig 3G.

17. Es ist geplant, Clubs und Diskotheken mit Blick auf

...

Reiserückkehrer aus den Ferien mit einem zeitlichen Sicherheitsabstand erst ab Anfang Oktober wieder zu öffnen. Der Zugang soll dann nur für Geimpfte und Genesene sowie für Getestete mit PCR-Test möglich sein.

7. Die bisherigen Personenobergrenzen für öffentliche

18. … Erhalten bleibt im bisherigen Umfang … das Al-

Veranstaltungen entfallen. Für folgende Veranstaltungen (u. a. Kultur, Kongresse etc.) gilt: • Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt werden. • Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden. • Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021. • Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden. • Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben. • Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen. …

12. In der Gastronomie entfällt die bisherige coronabedingte Sperrstunde (bisher 1 h). Im Übrigen gelten auch hier künftig die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht.

13. Im Bereich der Beherbergung entfallen die bisherigen Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G genügt es hier, wenn Test wie bisher bei Ankunft und danach jede 72 Stunden vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insb. zur Maskenpflicht. …

15. Bei Messen entfällt die flächenabhängige Besucherbegrenzung. Stattdessen wird eine neue tägliche Besucherobergrenze von 50.000 Personen eingeführt. Es gilt immer 3G. Die Maskenpflicht richtet sich nach der allgemeinen Grundregel.

16. Volksfeste („öffentliche Festivitäten“) bleiben untersagt. Für Ersatzveranstaltungen, die im Wege von

koholverbot auf öffentliche Verkehrsflächen und Sportstätten. Beilage: Sammelbestellung

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den Haustrunk im Brauereigewerbe Neuer Pauschalsatz ab 1.1.2022 Mit Archivmitteilung 3/2005 hat das Bayerische Landesamt für Steuern letztmalig die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den Haustrunk mit seinerzeit 33 € pro hl veranschlagt. Es folgte damals einer Vorgabe des Bundesfinanzministeriums nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Mit Wirkung ab 1.1.2016 hatte die OFD Niedersachsen diesen Betrag bereits auf 39 € angehoben. SachsenAnhalt folgte diesem Vorstoß unseres Wissens zeitgleich. In Abstimmung mit mehreren, Brauereien betreuenden Steuerberatern hatten wir bewusst bislang von einer offiziellen Anfrage bei den zuständigen bayerischen Stellen abgesehen. Vielmehr war es uns bis jetzt stets gelungen, unter Verweis auf die „aktuelle“ (16 Jahre alte) Archivmitteilung weiterhin die Zugrundlegung der besagten 33 € zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass sich bei der unentgeltlichen Abgabe von Haustrunk durch Brauereien an ihre Arbeitnehmer die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten bemisst. Die Bemessungsgrundlage beim Haustrunk richtet sich somit grundsätzlich nach den quantifizierbaren Selbstkosten, falls die jeweilige Brauerei eine innerbetriebliche Kostenrechnung erstellt. Sofern die Selbstkosten im jeweiligen Einzelfall aber nicht ermittelt werden können, weil der Brauerei keine Kosten- und Leistungsrechnung vorliegt, bestehen keine Bedenken, als Bemessungsgrundlage für den Haustrunk hilfsweise eine sachgerechte Selbstkostenpauschale anzusetzen. Nun erreichten uns aus Mitgliederkreisen Hinweise, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen der Ansatz von 33 € nicht mehr akzeptiert wird, nachdem, so die Begründung der prüfenden Stelle, die „Verfügung des


- 36 BayLfSt vom 27.02.2006 nicht mehr auf der Internetseite veröffentlicht und daher hinsichtlich der 33 € Pauschale wertmäßig für den Haustrunk an sich bereits nicht mehr anwendbar“ sei. Nachdem „alternativ eine Schätzung der Bemessungsgrundlage unter Heranziehen der Zahlen des statistischen Bundesamts über die Entwicklung der Herstellerkosten / Erzeugerpreise Bier“ in Erwägung gezogen wurde, auf deren Grundlage die Brauereien im Zweifelsfall deutlich schlechter gestellt wären, haben wir uns nun doch zu einer offiziellen Anfrage an das Bayerische Finanzministerium entschlossen. Die Antwort (Bayerisches Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat; 36 – S 7206 – 1 / 2 vom 26.8.2021) liegt zwischenzeitlich vor: „Im Hinblick auf das Vertrauen der Brauereien in die bisherige Verwaltungsregelung des BayLfSt findet der Ansatz in Höhe von 33 € je Hektoliter als Bemessungsgrundlage für den Haustrunk weiterhin bis einschließlich 31. Dezember 2021 Anwendung, sofern die Selbstkosten nicht konkret anhand einer innerbetrieblichen Kostenrechnung der jeweiligen Brauerei ermittelt werden können. Angesichts des nunmehr seit 16 Jahren unveränderten Ansatzes von 33 € je Hektoliter ist jedoch eine Anpassung der Pauschale erforderlich. Das Bayerische Landesamt für Steuern wird daher im Rahmen einer Verfügung zeitnah die Pauschale für die Bemessungsgrundlage des Haustrunks ab dem 1. Januar 2022 auf 39 € je Hektoliter anheben.“

Bundesregierung beschließt neuen Subventionsbericht Biersteuermengenstaffel thematisiert

und

Haustrunk

Das Bundeskabinett hat vor wenigen Tagen den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten „Bericht über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2019 bis 2022 (28. Subventionsbericht)“ beschlossen, mit dem die Bundesregierung sowohl dem Bundestag als auch dem Bundesrat alle zwei Jahre eine Übersicht über die Finanzhilfen des Bundes und die geschätzten Mindereinnahmen verlegt. Mit der Biersteuermengenstaffel und der Steuerbefreiung von Haustrunk enthält der Subventionsbericht zwei für die Brauwirtschaft bedeutende Maßnahmen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Nachhaltigkeit erläutert werden. Zudem enthält der Bericht einen Ausblick zum Bestand der Finanzhilfen.

Rückkehr zur Biersteuermengenstaffel von 2003 Es wird festgestellt, dass die Biersteuermengenstaffel der Erhaltung der in Deutschland gegenüber anderen Staaten noch zahlreichen kleineren bis mittleren Brauereien mit einer Jahresproduktion bis zu 200.000 hl dient. Die Maßnahme wird zunächst grundsätzlich als wirtschaftlich nachhaltig beschrieben, da sie den kleineren Brauereien zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit dient und damit auch zum Erhalt von Arbeitsplätzen beiträgt. Die Steuermindereinnahmen, mit denen in den Jahren 2021 und 2022 gerechnet wird, belaufen sich in der Summe auf 60 Mio. EUR und gehen offenbar zum Teil auf die bis zum 31. Dezember 2022 befristet geltende Rückkehr zur Biersteuermengenstaffel zurück, die bereits bis zum Ende des Jahres 2003 Anwendung fand. Die Länder, denen das Aufkommen aus der Biersteuer zufließt, stehen dem Bericht zufolge einem weiteren Abbau ablehnend gegenüber. Ungeachtet dieser zeitlich befristeten Maßnahme zur Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie, soll die Besteuerung von Bier inklusive der Steuerermäßigungen für kleine und mittelständische Brauereien im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 92/84/EWG (Alkoholsteuersatzrichtlinie) evaluiert werden. In diesem Zusammenhang wird nach der Bundestagswahl zu klären sein, ob die Rückkehr zur Biersteuermengenstaffel, die bis zum 31. Dezember 2003 Anwendung fand, im Interesse der Brauwirtschaft entfristet werden und somit bis auf Weiteres gelten kann.

Befreiung für Haustrunk bei Bier gemäß § 23 BierStG Die Steuerbefreiung für Haustrunk wurde bekanntlich bereits im Jahr 2020 evaluiert. Auf Intervention des DBB und seiner Mitglieder konnte eine Abschaffung der Steuerbefreiung auf Haustrunk vorerst verhindern werden: Die Mehrheit der Länder sprach sich ausdrücklich gegen die Abschaffung dieser Steuerbefreiung aus und die vom Bundesfinanzministerium vorangetriebene Gesetzesinitiative für eine Überarbeitung der Haustrunkregelung im Biersteuergesetz wurde nicht weiterverfolgt. Das Bundesfinanzministerium sieht bei dieser Steuerbefreiung nach wie vor keine signifikante Nachhaltigkeitsrelevanz. Obwohl nur von einer jährlichen Steuermindereinnahme von 1 Mio. EUR ausgegangen wird, soll der Fortbestand der Steuerbefreiung auf Haustrunk daher mittelfristig gemeinsam mit den Ländern erneut evaluiert werden. Auch hier werden wir die Entwicklung der politischen Diskussion im Auge behalten.


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Umsetzung der EU-AlkoholsteuerStrukturrichtlinie 92/83/EU (Alkoholsteuer-RL) Höhere Besteuerung von Biermischgetränken Derzeit steht die Umsetzung der Alkoholsteuer-Strukturrichtlinie in das nationale Biersteuerrecht an. Die EU-Staaten sind gehalten, dieser Richtlinie in nationales Recht bis Jahresende 2021 umzusetzen. Wir hatten hierüber in Mitteilung IV Nr. 7/2020 berichtet. Nach der überarbeiteten Alkoholsteuer-RL ist vorgesehen, dass künftig „… alle Zutaten des Bieres, einschließlich der nach der Gärung hinzugefügten Zutaten, bei der Messung der für die Besteuerung maßgeblichen Grad/Plato berücksichtigt werden …“ (Artikel 3 Abs. 1 neuer Untersatz in EU-Richtlinie 2020/1151 v. 29.07.2020). Mit dieser Richtlinie wird die ursprüngliche Richtlinie 92/83/EU geändert. Diese Änderung ist auf eine Entscheidung des EuGH vom 17.05.2018 zurückzuführen. Die beschriebene Neufassung lässt nunmehr zu, dass bei der Besteuerung nicht nur der Extrakt, der bei der Bierherstellung zu Alkohol vergoren wird, sondern zusätzlich der beispielsweise über eine Limonade zugesetzte Zucker als Bemessungsgrundlage für die BierBesteuerung herangezogen wird. Das Resultat ist eine höhere Steuer auf zuckergesüßte Biermischgetränke im Vergleich zu süßstoffgesüßten. Allerdings besteht für jeden Mietgliedstaat die Möglichkeit von einer vom EU-Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsfrist Gebrauch zu machen. Danach kann die bisherige Biersteuerungspraxis bis Ende 2030 beibehalten werden, so dass nur diejenigen Zutaten bei der Besteuerung zu berücksichtigen sind, die vor der Gärung zugegeben wurden. Gemeinsam mit unseren Kollegen aus den anderen Landesverbänden werben wir daher in den Bundesländern bei zuständigen Finanzministerien für die Inanspruchnahme dieser Übergangsfrist und einer Implementierung in das modifizierte Biersteuergesetz. Erfreulicherweise liegen hier bereits Zusagen unseres bayerischen sowie des nordrhein-westfälischen Finanzministers zur Unterstützung vor. Der niedersächsische Finanzminister Hilbers hat gegenüber den Kollegen der Sozietät Norddeutscher Brauereiverbände schriftlich ebenfalls mitgeteilt, dass er für die Implementierung der Übergangsfrist bis Ende 2030 eintreten wird. Aktuell hat außerdem auch der Finanzsenator der Freien und Hansestadt Hamburg, Herr Dr. Dressel, sich klar für den Gebrauch der Übergangsfrist ausgesprochen und angekündigt, einen entsprechenden Antrag in die nächste Länderfinanzminister-Konferenz einzubringen. Im Verbund mit den übrigen Regionalverbänden des DBB werden wir weiter vergleichbare Zusagen einfor-

dern, da der Nichtgebrauch der Übergangsfrist im Ergebnis für viele Verwender, die auf zuckergesüßte Biermischgetränke setzen, eine nicht hinnehmbare Steuererhöhung bedeutet!

Künstlersozialabgabe–Verordnung 2020 Im Bundesgesetzblatt 2021, Teil I Nr. 65 wurde am 17. September 2021 die KünstlersozialabgabeVerordnung 2022 vom 13. September 2021 veröffentlicht. Der Verordnung zufolge beträgt der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2022 4,2 %. (LE)

Neugestaltung des Transparenzregisters für wirtschaftlich Berechtigte – Wegfall der Mitteilungsfiktion Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinGwG) in Kraft getreten, mit dem die EU-Finanzinformationsrichtlinie 2019/1153 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten umgesetzt werden soll. Dies führt zu einer Neugestaltung des deutschen Transparenzregisters für wirtschaftliche Beteiligte und Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG). Zweck der EU-Finanzinformationsrichtlinie ist es u.a., sämtliche europäische Transparenzregister zu vereinheitlichen und eine Vernetzung herbeizuführen. Die Umsetzung stellt das deutsche Transparenzregister vom bisherigen Auffangregister auf ein Vollregister um. Anders als bei der bisherigen Ausgestaltung als Auffangregister, das für den Großteil der deutschen Gesellschaften auf andere Register weiterverweist, kann ein wirtschaftlich Berechtigter bei allen Rechtsträgern in Deutschland künftig zentral dem Transparenzregister entnommen werden. Wesentliche Änderung ist der ersatzlose Wegfall der Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG, wodurch alle Rechtseinheiten fortan verpflichtet sind, wirtschaftlich Berechtigte dem Transparenzregister aktiv zur Eintragung mitzuteilen. Bislang waren börsennotierte Unternehmen oder juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte aus öffentlich zugänglichen Registern, beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ersichtlich sind, nicht verpflichtet, eine Meldung zum Transparenzregister zu machen.


- 38 Juristische Personen des Privatrechts haben nunmehr die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben einzuholen, aufzubewahren, zu aktualisieren und der registerführenden Stelle (Bundesanzeiger-Verlag GmbH) unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer der Vereinigung sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle über die Vereinigung ausüben. Von den wirtschaftlich Berechtigten sind • Vor- und Nachname, • Geburtsdatum, • Wohnort, • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie • alle Staatsangehörigkeiten in das Transparenzregister einzutragen und aktuell zu halten. Die Eintragungen sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragung ist kostenlos. Das zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) stellt auf seiner Internetseite ein Dokument mit näheren Informationen zum Transparenzregister zur Verfügung. Für die Meldungen zum Transparenzregister gelten gemäß § 59 Abs. 8 GwG folgende Übergangsfristen, bis zu deren Ablauf die einschlägigen Bußgeldvorschriften grundsätzlich ausgesetzt sind: • • •

AG, SE und KGaA: bis 31. März 2022 GmbH, eG, SCE und Partnerschaften: bis 30. Juni 2022 alle anderen Fälle (z.B.: eingetragene Personengesellschaften): bis 31. Dezember 2022.

Allerdings gelten diese Übergangsfristen nur, wenn bislang wirksam von der Mitteilungsfiktion wegen Eintragung in anderen öffentlich zugänglichen Registern Gebrauch gemacht wurde. Die Übergangsfristen gelten dagegen nicht für diejenigen, die bislang schon eintragungspflichtig waren. Ein Dokument des BVA mit Fragen und Antworten zum Transparenzregister stellen wir interessierten Mitgliedsbetrieben auf Anfrage gerne zur Verfügung (EMail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung



VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 9/2021, Seite 30

bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“ Zum anderen wurde § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII neu eingefügt:

Unfallversicherung

Änderungen im Versicherungsschutz bei Unfällen im Zusammenhang mit Homeoffice und mobiler Arbeit durch Gesetzesänderung in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2a SGB VII Die Fragen nach dem Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit der Ausübung von Homeoffice-Tätigkeit oder mobiler Arbeit haben die Rechtsprechung schon seit geraumer Zeit beschäftigt. Im Verlauf der Corona-Pandemie und durch die bis zum 30.06.2021 begründete Pflicht der Arbeitgeber, ihren Beschäftigten eine Tätigkeit im Homeoffice anzubieten, geriet diese Thematik zusätzlich in den Fokus der Öffentlichkeit. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung hatte bislang in zahlreichen Entscheidungen bis hin zum Bundessozialgericht immer wieder hervorgehoben, dass Unfallversicherungsschutz auch dann bejaht werden kann, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer im Homeoffice ausgeübten Tätigkeit einen Unfall erleidet; insoweit konnten grundsätzlich die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nach § 8 SGB VII erfüllt sein (vgl. z. B. BSG vom 12.12.2006 – B 2 U 1/06 R und BSG vom 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R). Der Teufel steckte allerdings – wie häufig – im Detail: War der Unfall im konkreten Fall bei einer Situation eingetreten, die im sachlichen Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung lag, oder lag vielmehr eine unversicherte „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ vor? Nunmehr sind im Zusammenhang mit der Verkündung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes am 17.06.2021 auch Änderungen im Unfallversicherungsschutz verkündet worden, die am 18.06.2021 in Kraft getreten sind. Insofern wurde zum einen § 8 Abs. 1 SGB VII, der den Arbeitsunfall definiert, um einen Satz 2 ergänzt: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie

„Versicherte Tätigkeiten sind auch (…) das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.“ Diese Gesetzesänderungen führen nun zu einer Änderung der Rechtslage des Unfallversicherungsschutzes bei mobiler Arbeit und im Homeoffice. Bislang hatte die Rechtsprechung bei Wegen innerhalb der Wohnung bekanntlich darauf abgestellt, ob der Beschäftigte bei diesem Weg einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen war, oder ob der Weg betrieblich motiviert war. So erstreckte sich schon vor der Gesetzesänderung der Unfallversicherungsschutz auch auf sogenannte Betriebswege, zum Beispiel den Weg zur Haustür, um Dienstpost entgegenzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Betriebsweg in der Unternehmensstätte oder einen Betriebsweg im Homeoffice handelte (vgl. zur objektiven Handlungstendenz BSG vom 27.11.2018 – B 2 U 28/17 R). Vor der Änderung der Gesetzeslage gab es jedoch Unterschiede im Versicherungsschutz bei Wegen im eigenen Haushalt, die eigenwirtschaftlich geprägt waren, wie zum Beispiel bei Wegen zum Holen eines Getränks, zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang. Diese Wege waren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Unternehmensstätte versichert, im Homeoffice hingegen nicht (vgl. z.B. BSG vom 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R sowie SG München vom 4.7.2019 – S 40 U 227/18). Diese Unterscheidung ließ sich - nach Ansicht des Gesetzgebers - vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten. Wie bei den bereits durch das Bundessozialgericht anerkannten Wegen zum Drucker sei auch bei den Wegen zum Beispiel zum Holen eines Getränks oder beim Gang zur Toilette der Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie in der Unternehmensstätte gerechtfertigt, um Hürden bei der Inanspruchnahme mobiler Arbeit zu beseitigen. Nach Ansicht des Gesetzgebers sei daher eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz geboten, und zwar unabhängig davon,


- 31 ob die Versicherten die Tätigkeit in der Unternehmensstätte oder an einem anderen Ort ausüben. Die neue Gesetzeslage erspart nun eine bislang vielfach problematische Motivationsnachfrage, bei welcher Gelegenheit Beschäftigte im Homeoffice zu Schaden gekommen sind. Auch durch die Einführung der neuen Nummer 2a in § 8 Abs. 2 SGB VII wird nunmehr der Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte, die im Homeoffice tätig sind, weiter ausgeweitet, da sich dieser nun auch auf die Wege erstreckt, die sie wegen ihrer beruflichen Tätigkeit zur außerhäuslichen Betreuung ihrer Kinder zurücklegen. Ein solcher Versicherungsschutz ist bislang von der Rechtsprechung bis hoch zum Bundessozialgericht abgelehnt worden (vgl. BSG vom 30.1.2020 – B 2 U 19/18 R). Mit dieser Gesetzesänderung werden die im Homeoffice beschäftigten Versicherten mit den Versicherten gleichgestellt, die ihre Tätigkeit in der Unternehmensstätte ihres Arbeitsgebers oder an einem anderen externen Arbeitsplatz ausüben, und für die gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 a) SGB VII bereits seit 1971 ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderung ist auch die neuere Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz im Homeoffice oder bei der mobilen Arbeit mit Vorsicht zu genießen, da sie häufig überholt sein wird. Festzuhalten ist, dass die geänderte Gesetzeslage dazu führt, dass die Unfallhergänge nicht mehr in unterschiedliche Lebenssachverhalte je nach Tätigkeitsort künstlich aufgespalten werden, sondern nunmehr ein Gleichklang im Unfallversicherungsschutz im Homeoffice, bei der mobilen Arbeit oder vor Ort im Unternehmen herrscht. Dieser Umstand ermöglicht nunmehr allen Parteien, seien es Arbeitgeber, Versicherte oder Berufsgenossenschaften, eine einfachere und transparentere Bewertung der Sach- und Rechtslage beim Unfallversicherungsschutz.

Die personenbedingte Kündigung Die personenbedingte Kündigung bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu reagieren, wenn der Arbeitnehmer die Fähigkeit oder Eignung zur Erfüllung der geschuldeten Arbeitsleistung verloren hat. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) widmet der personenbedingten Kündigung in ihrer Schriftenreihe „Info Recht“ eine 46-seitige Broschüre. Sie stellt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) den richtigen Umgang mit der personenbedingten Kündigung und den damit verbundenen, hohen Anforderungen dar. Dazu erhalten Sie Hinweise auf typische Fehlerquellen in der betrieblichen Praxis.

Die Broschüre kann in der Verbandsgeschäftsstelle als pdf-Datei abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerischesbier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld noch bis 31.12.2021 Derzeit gelten auf Grundlage des Gesetzes zur Erleichterung der Kurzarbeit die pandemiebedingten Sonderregelungen noch bis Ende des Jahres 2021. Folgende erleichterte Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld kommen noch bis zum 31. Dezember 2021 zur Anwendung: • Für Betriebe, die bis 30. September 2021 mit Kurzarbeit beginnen/begonnen haben, reicht es weiterhin aus, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein. • Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 begonnen wurde. • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Verleihbetrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführt. • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert. • Bis zum 30. September 2021 werden die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit an die Arbeitgeber in voller Höhe erstattet. Für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge anschließend bis Dezember 2021 hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. • Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist nach Stellung eines Insolvenzantrags bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag oder bis zur Rücknahme des Insolvenzantrages grundsätzlich ausgeschlossen, um mögliche Doppelzahlungen der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden. • Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben.


- 32 • Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Diese Regelungen gelten ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers auf Rückkehr aus dem Homeoffice LAG München - Urteil vom 26.08.2021: Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit, im streitigen Fall als Grafiker, im Homeoffice zu erbringen, ist grundsätzlich berechtigt, seine Weisung zu ändern.

Anordnung der Rückkehr rechtens Das LAG München hat diese Entscheidung mit Urteil vom 26.08.2021 (3 SaGa 13/21) bestätigt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchVO bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittle diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.

Das Landesarbeitsgericht München hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Arbeitgeber erklärte mit Weisung vom 24.02.2021 gegenüber dem Kläger, einem angestellten Grafiker, dass dieser seine Tätigkeit wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen hat. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschränkten Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb. Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Weisung und wollte erreichen. dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice weiter gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.

Kein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchV. Aus § 106 S. 1 GewO lasse sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.

Neue Umsetzungshilfe zur Ausbildungsverordnung für Brauer und Mälzer Am 1. August 2021 ist die novellierte Ausbildungsverordnung für Brauer und Mälzer in Kraft getreten. In diesem Zuge wurde auch die vorhergehende Umsetzungshilfe, die in erster Linie den Berufsschullehrern und den Ausbildern vor Ort zur Unterstützung dienen soll, durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) und sieben Autoren komplett überarbeitet. Die Umsetzungshilfe erläutert die neue Struktur des Ausbildungsberufs, den Ausbildungsrahmenplan, den Rahmenlehrplan und die neuen Prüfungsbedingungen. Praxisnahe Beispiele zu den einzelnen Berufsbildpositionen und Lernfeldern sowie exemplarische Prüfungsaufgaben können bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte unterstützen. Die Publikation basiert auf der Verordnung vom 4.06.2021. Die Umsetzungshilfe und Zusatzmaterialien stehen auf der Webseite des Bundesinstituts für Berufsbildung zum kostenlosen Download bereit. Dort finden Sie auch noch weitere interessante Materialien, Rechtstexte und Statistiken. Unter den Zusatzmaterialien befinden sich beispielsweise die Lehrhilfe Getränkeschankanlagen und eine Präsentation zu Präventionsinitiativen der deutschen


- 33 Brauwirtschaft und dem Brauer-Kodex. Diese Informationen sind vom Deutschen Brauer-Bund erarbeitet und zur Verfügung gestellt worden: https://www.bibb.de/dienst/berufesuche/de/index_berufesuche.php/profile/apprenticeship/74oiu4 Das Heft kann als gedruckte Version auch kostenpflichtig beim BIB bestellt werden: Bundesinstitut für Berufsbildung Robert-Schuman-Platz 3 53175 Bonn www.bibb.de E-Mail: ausbildung-gestalten@bibb.de Die kostenlose pdf-Version kann in der Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes empfang@bayerisches-bier.de oder per Sammelbestellung angefordert werden. Beilage: Sammelbestellung ____________________________

Corona-Pandemie

Aktuelle Entscheidungen in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung 1. Zur Nachgewährung von Urlaubstagen bei behördlich angeordneter Quarantäne während des Urlaubs Mit Urteil vom 7. Juli 2021, Az.: 2 Ca 504/21 hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden, dass eine Nachgewährung von Urlaubstagen gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht in Frage komme, wenn es an einer durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit fehle. Eine behördlich angeordnete Quarantäneanordnung stehe dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht gleich und reiche nicht, um die Nachgewährung von Urlaubstagen zu begründen. Denn es sei auch möglich, dass eine Infektion mit dem SARS-COV2-Virus symptomfrei verlaufe.

2. Zur Entgeltfortzahlung bei zeitlichem Zusammenfallen von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und behördlicher Quarantäneanordnung Das Arbeitsgericht Aachen (Urteil vom 30. März 2021, Az.: 1 Ca 3196/20) hatte über die Frage zu entscheiden, ob Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zusätzlich eine Quarantäne, trotz

eines negativen Corona-Tests, behördlich angeordnet wird. Nach Auffassung des Gerichts schließe eine behördlich angeordnete Quarantäne, die mit einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit zeitlich zusammenfällt, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht aus. Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz, etwa im Falle einer Ansteckung mit dem SARS-COV-2Virus, sei seinem Wortlaut nach nur subsidiär anwendbar. Auch wenn die Quarantäne zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, etwa in Ermangelung der Möglichkeit zum Arbeiten im Home-Office, führt, ergebe sich der Vorrang der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, da die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sei.

3. Zur Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln beim Corona-Bonus Mit Urteil vom 25. Mai 2021, Az.: 6 Ca 141/21 hat das Arbeitsgericht Oldenburg entschieden, dass im Falle einer geleisteten Corona-Sonderzahlung arbeitsvertragliche Rückzahlungsklauseln unwirksam sind, wenn mit dem Corona-Bonus offenbar bereits erbrachte Arbeitsleistung honoriert wurde. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstelle, könne nach der BAG-Rechtsprechung (Urteil vom 18.01.2012, Az.: 10 AZR 667/10) nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden. Wegen des Hinweises der Arbeitgeberin gegenüber ihren Mitarbeitern, die Sonderzahlung erfolge „einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie", sei davon auszugehen, dass diese auch der Vergütung von Arbeitsleistungen diene.

Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht Am 09. September 2021 wurde die erneute Änderung und Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht. Sie tritt am 10. September 2021 in Kraft und gilt bis zum 24. November 2021. Wesentlicher Inhalt: -

Möglichkeit zur Berücksichtigung eines dem Arbeitgeber bekannten Impf- oder Genesenenstatus bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen, jedoch ohne Frage-bzw. Auskunftsrecht des Arbeitgebers


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Pflicht zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte gilt fort. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

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Testangebotspflicht (2x wöchentlich) bleibt bestehen.

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Anspruch der Beschäftigten auf Wahrnehmung des Impftermins während der Arbeitszeit

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Pflicht der Arbeitgeber zur Aufklärung der Beschäftigten über Gesundheitsgefährdung in Zusammenhang mit COVID-19

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Pflicht der Arbeitgeber zur organisatorischen und personellen Unterstützung der Betriebsärzte bei Durchführung der Impfungen

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Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen (§ 2 Abs. 3 S. 3 IfSMV). Das heißt, dass die Maskenpflicht insoweit nicht gilt, als das Tragen der Maske im Einzelfall mit dem Arbeitsschutzrecht unvereinbar ist. Demnach kann die Maskenpflicht entfallen, wenn und solange das Tragen der Maske eine mit dem Arbeitsschutz unvereinbare Belastung für den Arbeitnehmer darstellt. Ob dies der Fall ist, kann nur durch eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber festgestellt werden. Im Rahmen dieser Sonderregelung können z. B. arbeitsschutzrechtliche Tragezeitbegrenzungen für Masken Beachtung finden.

Den Text der geänderten Verordnung und eine Handlungshilfe für die neu eingeführte Unterrichtungs- und Informationspflicht können interessierte Mitgliedsbetriebe in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung.) Beilage: Sammelbestellung

Beschluss zur Quarantäneentschädigung für Ungeimpfte

IfSMV: Maskenpflicht an Arbeitsstätten Nach der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) gelten derzeit folgende Vorgaben zur Maskenpflicht in den Räumlichkeiten von Unternehmen und Arbeitgebern: -

Im Außenbereich gilt keine Maskenpflicht.

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In Innenräumen ist grundsätzlich eine Maske zu tragen (OP-Maske). Eine bloße Mund-Nasen-Bedeckung reicht nicht mehr aus.

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Die Maskenpflicht entfällt am festen Sitz-, Stehoder Arbeitsplatz, soweit dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann. Bei einem Wechsel zwischen Arbeitsplätzen bleibt es bei der Verpflichtung eine Maske zu tragen.

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In Kassen- und Thekenbereichen entfällt die Maskenpflicht für dort tätige Mitarbeiter bei geeigneten (transparenten) Schutzwänden.

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Bei der Nahrungsaufnahme entfällt die Maskenpflicht, auch wenn der Mindestabstand nicht gewahrt werden kann.

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Bezüglich einer etwaigen Befreiung von der Maskenpflicht bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen.

Die Gesundheitsministerkonferenz hat am 22. September 2021 ein bundesweit einheitliches Vorgehen bezüglich des Entfalls der Quarantäneentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Unten im Downloadbereich finden Sie den Beschlussentwurf, der nach unserer Kenntnis unverändert angenommen wurde. Wesentliche Vorgaben Nachfolgend geben wir den Beschlussentwurf in Auszügen wieder: •

Die Länder werden spätestens ab dem 01. November 2021 denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1 IfSG mehr gewähren, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung keinen vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des PaulEhrlich-Instituts (www.pei.de/impfstoffe/covid19) gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfSG vorliegt. Die Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag. Gleiches gilt, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.


- 35 Empfehlung Details zur Umsetzung in Bayern sind noch nicht bekannt. Insbesondere haben die Länder auch die Möglichkeit einen früheren Zeitpunkt als den 01. November 2021 zu wählen. Sobald wir nähere Informationen zur Handhabung in Bayern haben, werden wir Sie informieren. Bis dahin bleibt es bei unserer bisherigen Empfehlung: In den Entschädigungsanträgen der bayerischen Bezirksregierungen ist eine entsprechende Erklärung der Arbeitnehmer zur Schutzimpfung gegen Covid-19 vorgesehen. Arbeitgeber können sich grundsätzlich auf den Wahrheitsgehalt dieser Angaben verlassen und müssen dann nicht mit Rückforderungen rechnen – es sei denn, sie können erkennen, dass die Angaben falsch sind. Wir empfehlen Arbeitgebern in Quarantänefällen unbedingt, diese Erklärung der Arbeitnehmer vor der Auszahlung der Entschädigung schriftlich einzuholen (auch wenn dann noch nicht alle erforderlichen Informationen für die vollständige Antragstellung vorliegen sollten). Weigern sich die Arbeitnehmer, eine solche Erklärung abzugeben, sollte die Entschädigung keinesfalls ausgezahlt werden. Dasselbe gilt, wenn sich aus den Angaben in der Erklärung ergibt, dass kein Entschädigungsanspruch besteht. Hinweis: Die genannte Arbeitnehmererklärung zum Impfstatus findet sich auf den Homepages der jeweiligen Bezirksregierungen im Antrag auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen selber.


XI. Statistik Nr. 09/2021, Seite 32

Bierabsatz im August 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern August Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

513 453 2 191 780 328 585 147 546 277 338 687 454 1 896 939 463 142 620 032 151 590 305 765 274 304 7 857 928

574 668 2 275 874 378 202 189 575 287 220 819 416 1 994 445 522 501 644 083 158 692 306 650 300 042 8 451 369

Veränderung % -10,7 -3,7 -13,1 -22,2 -3,4 -16,1 -4,9 -11,4 -3,7 -4,5 -0,3 -8,6 -7,0

Januar bis August 2021 2020 hl 3 869 047 16 053 242 2 449 393 1 045 170 1 993 674 5 502 390 13 735 978 3 417 558 4 794 329 1 184 483 1 985 933 2 072 042 58 103 240

4 137 879 15 735 010 2 767 652 1 269 402 2 047 105 5 964 985 14 210 209 3 775 880 5 162 518 1 254 201 2 043 200 2 120 331 60 488 372

Veränderung % -6,5 2,0 -11,5 -17,7 -2,6 -7,8 -3,3 -9,5 -7,1 -5,6 -2,8 -2,3 -3,9

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern August Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

388 920 1 620 453 311 170 142 931 234 880 471 916 1 673 935 401 903 567 094 151 496 275 811 214 188 6 454 697

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

439 545 1 728 272 364 647 182 257 249 506 530 390 1 755 296 459 915 584 340 158 573 292 102 243 686 6 988 529

Veränderung % -11,5 -6,2 -14,7 -21,6 -5,9 -11,0 -4,6 -12,6 -3,0 -4,5 -5,6 -12,1 -7,6

Januar bis August 2021 2020 hl 2 814 579 11 899 539 2 314 159 998 716 1 758 102 3 564 288 11 844 816 2 877 353 4 284 828 1 178 230 1 827 199 1 565 665 46 927 473

3 117 179 12 140 365 2 646 942 1 209 895 1 789 482 3 704 662 12 447 747 3 165 258 4 548 870 1 247 216 1 941 451 1 711 263 49 670 329

Veränderung % -9,7 -2,0 -12,6 -17,5 -1,8 -3,8 -4,8 -9,1 -5,8 -5,5 -5,9 -8,5 -5,5


- 33 -

3. Steuerfreier Bierabsatz im August 2021 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder August Bundesland

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

74 115 292 269 16 250 2 278 10 120 121 948 114 042 26 761 30 914 . 2 761 . 705 357

Januar bis August 2021 2020 hl 522 826 527 608 2 083 635 2 041 393 114 442 91 046 20 843 34 128 66 959 64 717 1 051 521 1 203 525 943 414 1 069 377 203 018 245 084 233 737 227 401 . . 28 279 19 823 . . 5 386 247 5 635 364

Veränderung % - 0,9 2,1 25,7 - 38,9 3,5 - 12,6 - 11,8 - 17,2 2,8

Veränderung % 8,1 34,0

19,4

Januar bis August 2021 2020 hl 0 523 175 484 162 2 037 272 1 519 833 . 28 173 22 955 22 412 167 543 191 878 882 701 1 051 075 934 427 679 388 332 995 361 303 272 984 382 637 . . 129 931 81 437 392 306 . 5 715 457 5 104 238

Veränderung % - 4,1 4,4

Januar bis August 2021 2020 hl 11.101.704 10.739.602 4.120.907 3.561.226

Veränderung % 3,4 15,7

Veränderung % - 14,7 - 25,8

Januar bis August 2021 2020 hl 261 892 218 736 532 839 527 303 . 121 124 111 387 . 211 895 186 597 238 529 300 976 982 506 925 607 422 163 444 650 265 169 302 667 . . 161 116 146 575 113 577 135 641 3 405 985 3 385 314

Veränderung % 19,7 1,0

Veränderung % - 4,0 - 8,5 26,6 - 45,9 - 15,3 - 43,9 - 27,7 - 8,9 8,8

2020 77 224 319 357 12 835 4 212 11 948 217 522 157 715 29 387 28 406 . 4 169 . 876 429

- 33,8 - 19,5

42,7 - 4,4

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. August Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

49 416 275 140 981 1 968 32 193 93 087 107 220 33 868 21 677 . 27 113 . 688 627

0 56 788 224 007 526 2 657 25 659 71 018 79 572 32 667 30 843 . 10 311 . 576 507

Veränderung % - 13,0 22,8 86,5 - 26,0 25,5 31,1 34,7 3,7 - 29,7 162,9

2,4 - 12,7 - 16,0 37,5 - 7,8 - 28,7 59,5 12,0

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen August 2021

2020 hl

Deutschland Bayern

1.393.984 567.409

1.452.936 543.364

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern August Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

35 167 68 851 . 13 922 27 960 28 956 122 631 57 798 32 458 . 21 631 14 664 436 791

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

41 246 92 743 23 820 . 34 620 52 220 159 107 70 021 47 200 . 27 505 20 697 582 885

- 19,2 - 44,6 - 22,9 - 17,5 - 31,2 - 21,4 - 29,2 - 25,1

13,6 - 20,7 6,1 - 5,1 - 12,4 9,9 - 16,3 0,6


- 34 -

Getränkeverbrauch in Deutschland

Bierverbrauch sinkt im Corona-Jahr 2020 deutlich. Der Bierverbrauch in Deutschland ist im Jahr 2020 gegenüber dem Vorjahr um weitere 5,1 Liter pro-Kopf gesunken. Lag er 2019 mit 99,7 Litern erstmals seit Jahrzehnten unter 100 Litern, so betrug er im von der Corona-Krise geprägten Jahr 2020 nur noch 94,6 Liter und erreicht damit das Niveau der frühen 60-er Jahre des 20. Jahrhunderts. In dieser Erhebung, die von Michael Breitenacher, der über viele Jahre für das IFOInstitut den Getränkeverbrauch pro Kopf der Bevölkerung in Deutschland erfasste und hieran anknüpfend diese Daten der Getränkewirtschaft zur Verfügung stellt, ist alkoholfreies Bier ist im Gegensatz zur amtlichen Statistik bereits enthalten. Der Rückgang beläuft sich gegenüber 2019 damit auf 5,11%. Während auch der Pro-Kopf-Konsum von Schaumwein (minus 0,1 Liter auf noch 3,3 Liter) und Spirituosen (minus 0,1 Liter auf 5,2 Liter) im Jahr 2020 rückläufig war, ist der Weinkonsum spürbar angestiegen um 0,6 Liter oder 3% auf 20,7 Liter pro Kopf. Die Gesamtübersicht über die Entwicklung des Getränkeverbrauchs in Deutschland, aufgegliedert nach verschiedenen Getränkearten, ist umseitig abgedruckt. (LE)


303,7 145,2 125,5 33,0 327,9 165,0 26,7 53,6 82,6 768,8

Alkoholfreie Getränke davon: Wässerd) Erfrischungsgetränkee) Fruchtsäftef)

Heiß- und Hausgetränke davon: Bohnenkaffeeg) Schwarzer Teeh) i) Kräuter-/Früchteteeh) Milchj)

Insgesamt

762,0

325,3 162,0 26,3 52,3 84,7

299,8 148,2 119,6 32,0

136,9 106,9 20,7 3,9 5,4

2014

764,9

324,2 162,0 26,4 53,4 82,4

305,2 153,4 118,8 33,0

135,5 105,9 20,5 3,7 5,4

2015

760,7

323,4 162,0 26,0 53,3 82,1

303,0 152,2 117,8 33,0

134,3 104,1 21,1 3,7 5,4

2016

749,8

322,6 162,0 25,6 53,1 81,9

296,2 148,2 115,8 32,2

131,0 101,2 20,9 3,5 5,4

2017

760,9

322,9 164,0 24,3 53,8 80,8

306,7 151,6 123,6 31,5

131,3 102,0 20,5 3,4 5,4

2018

744,3

323,5 166,0 25,7 53,5 78,3

292,3 140.4 121,4 30,5

128,5 99,7 20,1 3,4 5,3

2019

728,8

327,7 168,0 26,1 54,9 78,7

277,3 132,6 114,7 30,0

123,8 94,6 20,7 3,3 5,2

2020a)

Quelle: Verbände der Getränkeherstellung (DBB, DWV, VDS, BSI, wafg, VDM, VdF, Dt. Kaffeeverb., Dt. Tee & Kräutertee Verb.); DESTATIS; BLE; Berechnungen u. Zusammenstellung: Michael Breitenacher, 82152 Planegg I Stand: Sept. 2021.

c)

Vorläufig. – b) Einschließlich Wermut- und Kräuterwein (ohne Schaumwein); jeweils Weinwirtschaftsjahr (1.9. bis 31.8.). – Einschließlich Spirituosen-Mischgetränke, umgerechnet auf einen durchschnittlichen Alkoholgehalt von 33 %. – d) Natürliche Mineralwässer (einschl. Heilwässer), Quell- und Tafelwässer. – e) Ohne Getränke aus Konzentraten, Sirup und Getränkepulver; einschl. Tee-Getränke und Postmix-Absatz. – f) Einschließlich Fruchtnektare und Gemüsesäfte. – g) 37 Gramm Röstkaffee pro Liter. – h) 9 Gramm Tee pro Liter. – i) Einschließlich Grüntee. – j) Frischmilcherzeugnisse ohne Sahne (Konsummilch, Butter-,Magermilch, Sauermilch und Milchmischgetränke).

137,2 106,6 21,1 4,0 5,5

Alkoholgetränke davon: Bier Weinb) Schaumwein Spirituosenc)

a)

2013

Getränkeart

– Liter pro Kopf –

Getränkeverbrauch in Deutschland

- 35 -


Absatz in hl

1.500.000

1.600.000

1.700.000

1.800.000

1.900.000

2.000.000

2.100.000

2.200.000

2.300.000

2.400.000

2.500.000

steuerpf. Absatz BY Linear (Gesamtabsatz BY)

Gesamtabsatz BY

Mitteltemperatur Nürnberg

Bierabsatz August 2021

Linear (Gesamtabsatz BY)

Mitteltemperatur München

0

5

10

15

20

25

2003: 20 Tage 2004: 22 Tage 2005: 22 Tage 2006: 22 Tage 2007: 22 Tage 2008: 20 Tage 2009: 21 Tage 2010: 22 Tage 2011: 22 Tage 2012: 21 Tage 2013: 21 Tage 2014: 20 Tage 2015: 21 Tage 2016: 22 Tage 2017: 22 Tage 2018: 22 Tage 2019: 21 Tage 2020: 21 Tage 2021: 22 Tage

Arbeitstage:

- 36 -

Temperatur in ° C



XII. Export

Nr. 4/2021, Seite 9

China / Italien Veranstaltungshinweise Wir dürfen unsere Mitglieder auf zwei Veranstaltungen aufmerksam machen: Es handelt sich um jeweils einstündige Austauschveranstaltungen mit dem Verband der Ausfuhrbrauereien Nord-, West- und Südwestdeutschlands e.V. (VAB) bezüglich der Herstellerregistrierung in China am 20.10.2021 und der Verpackungskennzeichnung in Italien am 25.10.2021. Beide Veranstaltungen finden jeweils vormittags statt. Bei Interesse melden Sie sich bitte bei Herrn Klaus Hoffmann per E-Mail: hoffmann@bayerisches-bier.de an. Wir werden Ihnen dann gerne nähere Informationen bezüglich der genauen Zeit und der Einwahldaten mitteilen, sobald uns diese vorliegen. Auf einen regen Austausch freuen sich Herr Manfred Newrzella und Herr Klaus Hoffmann.



Info

Nr. 8/2021, Seite 15

Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit Bayerisches Bier (GfÖ) Am Dienstag, dem 21. September fand in Aying die im Turnus von 2 Jahren durchzuführende Mitgliederversammlung der GfÖ statt. Nach Ende der 4-jährigen Wahlperiode standen Neuwahlen zum Vorstand an. Der Präsident des Bayerischen Brauerbundes, Georg Schneider, ist geborenes Vorstandsmitglied. Zu weiteren Vorständen wurden gewählt Andreas S t e i nf a t t, Hacker-Pschorr Bräu GmbH, München, sowie Andreas L e i k e i m, Brauhaus Leikeim, Altenkunstadt. Beide Herren gehörten bereit in der zurückliegenden Wahlperiode dem GfÖ-Vorstand an. Im Zentrum der Mitgliederversammlung stand der Bericht der Geschäftsführung über die in den Jahren 2019 und 2020 geleistete Arbeit der GfÖ, den deren Geschäftsführer Walter K ö n i g vortrug. Ihm und der Referentin für Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes, Karin K ü h n, die sich schwerpunktmäßig um die Präsentation des Brauerbundes und des Themenkomplexes „Bayerisches Bier“ in den sozialen Medien und die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen kümmert, galt der besondere Dank der Versammlung. Das Protokoll der Mitgliederversammlung können interessierte Mitglieder in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). (LE) Beilage: Sammelbestellung



Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de Fax: 089 – 28 66 04 99

Sammelbestellung vom 28.09.2021

Sammelbestellung Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: Rechenschaftsbericht von Präsidium und Geschäftsführung Mitteilungen I Nr. 9/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Verordnung (EU) 2021/1399 der Kommission vom 24. August 2021 Mitteilungen II Nr. 9/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Berchinger Rohstofftage 2021 Mitteilungen II Nr. 9/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 31.8.2021 Mitteilungen IV Nr. 9/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Fragen und Antworten zum Transparenzregister - Dokument des BVA Mitteilungen IV Nr. 9/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Protokoll der Mitgliederversammlung der GfÖ Mitteilungen Info Nr. 8/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)



Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de Fax: 089 – 28 66 04 99

Sammelbestellung vom 28.09.2021

Sammelbestellung für VIII. Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien:

Die personenbedingte Kündigung – vbw-Broschüre Mitteilungen VIII Nr. 9/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Neue Umsetzungshilfe zur Ausbildungsverordnung für Brauer und Mälzer Mitteilungen VIII Nr. 9/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung Mitteilungen VIII Nr. 9/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)


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