Monatliche Gesamtausgabe Nr. 05-2021

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Mitteilungen Ausgabe Nr. 05-2021


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 5 vom 27.05.21

Familienbedingte Arbeitsfreistellungen Beilage: Sammelbestellung

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 5/2021 Die nächsten Termine

S. 10

54. Internationales Technologisches Seminar mit Rohstoffblock – Webinar via ZOOM

S. 10

Bayerns Wirtschaftsminister lud zum Branchendialog Ernährungswirtschaft

S. 10

Sarah Jäger aus der Oberpfalz ist die neue Bayerische Bierkönigin 2021/22

S. 11

II. Agrarfragen Nr. 5/2021 HVG-Bericht: Hop News Mai 2021 Wetter- und Pflanzenstandsbericht Beilage: Sammelbestellung

S. 6

III. Technik/Energie/Umwelt Nr. 5/2021 Kennzeichnungspflichten für Einwegkunststoff-Getränkebecher – Aufbrauch von Beständen zulässig

Corona-Pandemie Aus für alle größeren Volksfeste in 2021 Corona-Pandemie Wiedereröffnung der Außengastronomie Anlage: Pressemitteilung des Brauerbundes vom 4.5.2021 Beilage: Sammelbestellung Bayerische Härtefallhilfe

S. 16

Merkblatt Quarantäne-Entschädigung für Arbeitnehmer Beilage: Sammelbestellung

S. 16

Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen auch für Mai 2021 Beilage: Sammelbestellung

S. 16

Tarifgeschehen Bayerische Tarifverhandlungen neuerlich vertagt

S. 17

Kündigung des Entgelttarifvertrages für die Pfalz – Forderungen

S. 17

Betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten der Bayerischen Brauwirtschaft Allianz schließt Pensionskasse S. 18 S. 7

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 5/2021 Corona-Pandemie Bundestag billigt Wiederherstellung der früheren Biersteuermengenstaffel

Corona-Impfungen in den Betrieben – Unternehmensabfrage Beilage: Sammelbestellung

S. 15

X. Verkehr Nr. 2/2021 Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots Beilage: Sammelbestellung

S. 22 S. 22 S. 23

S. 24

S. 4

XI. Statistik Nr. 5/2021 Bierabsatz im April 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen April 2021

S. 19 S. 19 S. 20 S. 20 S. 21

VI. Recht (Wettbewerb) Nr. 1/2021

Info Nr. 4/2021

Verbotene abgestimmte Verhaltensweise im Kartellrecht: Informationsaustausch und konkretes Marktverhalten in Umsetzung der Abstimmung

Don’t drink and drive Brauerbund und Landesverkehrswacht präsentieren neues Kampagnenplakat zur Fußball EM S. 7 S. 1

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 5/2021 Steuerfreie Sonderzahlung für Beschäftigte Auszahlungsfrist wird verlängert bis 31. März 2022

S. 15

Erste Ausgabe des Magazins „BrewUp“ der Brewers of Europe Corona-Krise, Restart, Nachhaltigkeit und 150 Jahre Deutscher Brauer-Bund Beilage: Sammelbestellung

S. 8


Corona-Pandemie „Wir sind #biereit“ – Die Kampagne zur Öffnung des Gastgewerbes

Beilage: Sammelbestellung Sammelbestellung VIII

S. 8


I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 5/2021, Seite 10

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 21. - 23.06.2021

54. Technologisches Seminar inkl. Rohstoffseminar

online / Weihenstephan

21.09.2021

Mitgliederversammlung BBB

München

21.09.2021

Mitgliederversammlung GfÖ

München

54. Internationales Technologisches Seminar mit Rohstoffblock - WEBINAR via ZOOM

ANMELDUNG UND INFORMATION Anmeldezugang und Programminformationen finden Sie ab dem 15. Mai 2021 unter

Brauwissenschaftler treffen sich digital in Weihenstephan!

oder können unter

18. Rohstoffseminar integriert

(VBW Weihenstephan GmbH) angefordert werden.

Die VBW Weihenstephan GmbH in Kooperation mit dem Lehrstuhl für Brau- und Getränketechnologie der Technischen Universität München (TUM) veranstaltet zum 54. Mal das Internationale Technologische Seminar. Datum: 21. Juni bis 23. Juni 2021 (ca. 13:30 bis 18:00 Uhr, siehe Programm) Montag, 21. Juni 2021 Themenblock - Rohstofftechnologie Dienstag, 22. Juni 2021 Themenblock - Sensorik, Analytik, Getränkeentwicklung/Technik und Technologie im Heiß- und Kaltbereich Mittwoch, 23. Juni 2021 Themenblock - Schank- und Abfülltechnik/Digitalisierung und Prozessautomation SEMINARGEBÜHREN Die Seminargebühr beträgt € 250,- (zzgl. MwSt.) pro Zugang je Themenblock (pro Tag). Die Seminargebühr beträgt € 550,- (zzgl. MwSt.) pro Zugang (3-tägiges Seminar). Für Mitglieder des Weihenstephaner Instituts für Brauereiforschung (WIB) beträgt die Seminargebühr € 500,- (zzgl. MwSt.) pro Zugang (3-tägiges Seminar).

https://www.wib-weihenstephan.de/seminare/

anmeldung@ts-weihenstephan.de

18. Rohstoffseminar integriert Das 18. Rohstoffseminar findet nicht als Einzelveranstaltung statt, sondern wird in das 54. Technologische Seminar im Juni (21. bis 23. Juni 2021) als Themenblock "Rohstoffe" integriert. Bitte melden Sie sich unter anmeldung@ts-weihenstephan.de unter Angabe Ihrer persönlichen Daten an (siehe auch https://www.wib-weihenstephan.de/seminare/). _______________________________

Bayerns Wirtschaftsminister lud zum Branchendialog Ernährungswirtschaft Am 11. Mai 2021 hatte der Bayerische Brauerbund als Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Bayrischen Ernährungswirtschaft e. V. Gelegenheit, auf einem gemeinsamen Branchendialog der Ernährungswirtschaft in Bayern mit dem Bayerischen Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Hubert Aiwanger, aktuelle unternehmerischen Herausforderungen zu erörtern und Möglichkeiten einer Unterstützung durch die Bayerische Staatsregierung im Allgemeinen und des Wirtschaftsministeriums im Besonderen zu diskutieren.


- 11 Die Verknappung von Ernährungsrohstoffen und Verpackungsmaterial (insbesondere Kunststoffe, aber auch Glas und Kartonagen) im Zuge der weltweiten Rohstoffverknappung und daraus resultierende Preissteigerungen, mögliche Auswirkungen des Lieferkettengesetzes auf Unternehmen, die als unzureichend empfundene Abstimmung zwischen verschiedenen Ressorts der Staatsregierung aber auch der nachgeordneten Behörden auf Landkreisebene und natürlich die Bewältigung der Herausforderungen, mit denen sich die Unternehmen der bayerischen Ernährungswirtschaft im Zuge der COVID-19 Pandemie konfrontiert sehen, waren nur einige Themen, die in der online durchgeführten Veranstaltung zur Sprache kamen, für die Staatsminister Aiwanger sich gut 2 Stunden Zeit nahm. Der Teilnehmerkreis dieses Branchendialogs repräsentierte die ganze Vielfalt der bayerischen Ernährungswirtschaft. Vertreten waren neben dem Bayerischen Brauerbund für die Unternehmen der heimischen Brauwirtschaft unter anderem Unternehmen aus den Bereichen Milchwirtschaft, Nährmittel, Süßwaren, Futtermittel, Erfrischungsgetränke, Obst-/ und Gemüseverarbeitung/Sauerkonserven, Kartoffelverarbeitung sowie der Fleischwirtschaft. (LE)

Sarah Jäger aus der Oberpfalz ist die neue Bayerische Bierkönigin 2021/22 Sarah Jäger (31) aus Schwandorf holt die Krone der Bayerischen Bierkönigin erstmals in die Oberpfalz. Sie überzeugte während des Wahlabends mit Spontanität, Charme und profundem Wissen über die bayerische Bierkultur und das Bayerische Bier. Die sonst als hochwertige Branchenveranstaltung stattfindende Wahlnacht der Bayerischen Bierkönigin musste – wegen Corona – zum ersten Mal als Live-Stream aus dem Brauerhaus in München übertragen werden. Als Ehrengäste konnte Moderator Roman Roell die Landtagspräsidentin Ilse Aigner und Bayerns Wirtschaftsmini-

ster Hubert Aiwanger, der persönlich im Brauerhaus anwesend war, begrüßen. Die sechs Finalistinnen für das Amt der Bayerischen Bierkönigin wurden bereits im März 2020 von der Jury ausgewählt. Nachdem die Wahl im vergangenen Jahr ersatzlos ausfallen musste, konnten sich die Damen intensiv auf das Amt und die möglichen Aufgaben vorbereiten. Brauerpräsident Georg Schneider war sowohl von der Ausstrahlung der Kandidatinnen als auch von ihren Fähigkeiten bei der Bierpräsentation begeistert und lobte das hohe Niveau und das Engagement der Finalistinnen. „Es war sehr schwer sich als Jurymitglied auf eine Kandidatin festzulegen!“ betonte er nach der Wahl. Sarah Jäger konnte bereits bei der Online-Abstimmung im Vorfeld des Wahlabends 21% der abgegebenen Stimmen auf sich ziehen und belegte den dritten Platz. Die Online-Abstimmung ging mit einem Drittel Gewichtung in die Gesamtwertung ein und verschaffte ihr einen guten und selbstbewussten Start in das Finale. Ausschlaggebend für den mit 26.2% aller abgegebenen Stimmen doch knappen Sieg, waren am Ende zwei Stimmen der fünfköpfigen Jury. Brauerpräsident Georg Schneider gratulierte der frisch gewählten Bayerischen Bierkönigin zur Amtsnachfolge von Vroni Ettstaller, die die bayerische Bierkrone nun zwei Jahre trug. Mit den Worten „Ich bin überwältigt und wahnsinnig stolz, nach 11 Jahren die erste Bayerische Bierkönigin aus der Oberpfalz zu sein.“, jubelte die frisch gewählte Bierkönigin in Ihre Kamera. „Ich freue mich jetzt auf die Amtsübergabe und Krönung in München.“ Bis Mai 2022 wird Sarah Jäger nun gemeinsam mit dem Bayerischen Brauerbund „Bayerisches Bier“ und das „Bierland Bayern“ im In- und Ausland vertreten und Bierfreunden weltweit das Kulturgut aus dem Freistaat als ebenso hochwertige wie vielfältige Spezialität nahebringen. (WK)


II.

Agrarfragen

Nr. 5/2021, Seite 6

HVG-Bericht: Hop News Mai 2021 „Wetter- und Pflanzenstandsbericht“ Wie die HVG Hopfenverwertungsgenossenschaft eG mitteilt, ist der Wachstumsstand der Hopfen aufgrund der sehr kühlen Witterung im April 2021 um ca. 10 Tage bis 2 Wochen verspätet im Vergleich zu einem Normaljahr. Die Verzögerung der arbeitsintensiven Frühjahrsarbeiten, zu denen zahlreiche Saisonarbeitskräfte in die Hopfenanbaugebiete kommen, stellt sich unter den strengen Auflagen, die die Corona-Pandemie mit sich bringt, somit für viele Hopfenanbaubetrieb als sehr herausfordernd dar. Die Hopfensorten werden sich bei zunehmend warmer Witterung jedoch schnell erholen und können den Wachstumsrückstand in den nächsten zwei Monaten aufholen. Prognosen, wie sich der schleppende Start der Pflanzen auf die Qualität und Erntemenge auswirken könnten, wären absolut verfrüht. Die „HVG Hop News Mai 2021 - Wetter- und Pflanzenstandsbericht“ können in der Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes als Datei angefordert werden (empfang@bayerisches-bier.de). Beilage: Sammelbestellung ___________________________



III. Technik/Energie/ Umwelt Nr. 5/2021, Seite 7

I. „[…] Die Kennzeichnung betrifft das erstmalige Inverkehrbringen von Einwegkunststoffprodukten durch die Hersteller.

Kennzeichnungspflichten für Einwegkunststoff-Getränkebecher – Aufbrauch von Beständen zulässig Am 25. März wurde im Bundestag die „Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten“ auf Basis der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses beschlossen. Sie soll am 3. Juli 2021 in Kraft treten. Die Verordnung dient der weiteren Umsetzung der EUEinwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904. Neben der Pflicht, bestimmte Gebinde mit untrennbaren Deckeln auszustatten, regelt die Verordnung Kennzeichnungspflichten für Einwegkunststoffartikel. Dies betrifft auch Getränkebecher. Die Anforderungen richten sich zwar in erster Linie an die Hersteller der Getränkebecher, vor dem Hintergrund von eventuell bei den Brauereien lagernden Beständen oder noch abzurufender Lieferungen bereits getätigter Bestellungen, stellt sich jedoch die Frage, wie mit diesen zu verfahren ist. Gemäß § 4 Absatz 3 der Verordnung dürfen ab deren Geltung Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß den Vorgaben gekennzeichnet sind. § 2 Nummer 3 wiederum definiert Inverkehrbringen als die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt im Geltungsbereich der Verordnung. Eine irgendwie geartete über das Inverkehrbringen hinausgehende Abverkaufs- oder Verbrauchsfrist ist nicht geregelt. Insoweit können nach Verständnis des Deutschen Brauer-Bundes Getränkebecher aufgebraucht werden, sofern diese vor Geltung der Verordnung vom jeweiligen Hersteller in Deutschland in Verkehr gebracht wurden. Der Umweltausschuss des Bundestags hat die Problematik eventueller Bestände ebenfalls erkannt und in seiner Beschlussempfehlung festgehalten:

Die Vertreiber können auch nach dem genannten Datum noch vorhandene, nicht gekennzeichnete Einwegkunststoffprodukte abverkaufen. Eine längere Übergangsfrist für die nationale Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung im Hinblick auf die Hersteller würde gegen EU-Recht verstoßen und ist daher nicht zulässig. Zudem bedarf es aufgrund des gemeinsamen Binnenmarktes einer EU-weit einheitlichen Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Gleichwohl erkennt der Deutsche Bundestag die vorgetragene Sorge der betroffenen Hersteller zur rechtzeitigen Umstellung der Produktion aufgrund der kurzen Umsetzungsfrist an. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern für einen möglichst praxisgerechten Vollzug der neuen Kennzeichnungspflicht zu sorgen; dies gilt insbesondere für die Umsetzung der Regelungen durch die betroffenen Hersteller und Vertreiber. Eine sinnlose Vernichtung noch bestehender Lagerkapazitäten durch die Hersteller ist möglichst zu vermeiden.“ Auch hieraus ergibt sich, dass die Getränkebecher aufgebraucht werden können. Sofern z.B. infolge der Absatzbeschränkungen aufgrund Corona-Maßnahmen noch nicht abgerufene Lieferungen für bereits bestellte Getränkebecher, die den zukünftigen Anforderungen nicht genügen, ausstehen, empfiehlt Ihnen der Deutsche Brauer-Bund, dafür Sorge zu tragen, dass die Getränkebecher vor Geltung der Verordnung geliefert werden.



IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 5/2021, Seite 22

Corona-Pandemie

Corona-Pandemie

Bundestag billigt Wiederherstellung der früheren Biersteuermengenstaffel

Aus für alle größeren Volksfeste in 2021

Wie in unseren Verbandsmitteilungen vom IV/2021 S. 17 bereits berichtet, soll auf Initiative von Bundesfinanzminister Scholz (SPD) eine vorübergehende Änderung des Biersteuergesetzes und der Biersteuerverordnung erfolgen – mit dem Ziel, kleine und mittelständische Brauereien in der Corona-Krise zu entlasten. Der Bundestag hat am Mittwoch nach halbstündiger Debatte den Gesetzentwurf der Bundesregierung mit den Stimmen der Regierungsfraktionen angenommen. Abgeordnete von CDU und CSU betonten in Reden die „besondere Rolle des Brauwesens für Deutschland“ und die Notwendigkeit, den brauwirtschaftlichen Mittelstand zu unterstützen. Von der Absenkung der Biersteuermengenstaffel solle das „wichtige Signal“ ausgehen, dass Bund und Länder die auch von der UNESCO gewürdigte Biervielfalt unterstützen wollten. Nach der Zustimmung des Bundestages soll am 28. Mai der Bundesrat abschließend beraten. Zahlreiche Bundesländer haben im Vorfeld ihre Zustimmung signalisiert, so dass eine entsprechende Mehrheit in der Länderkammer als gesichert gilt. Um die Entlastung von ca. 95 Prozent der deutschen Brauereien im Eilverfahren beschließen zu können, war die Gesetzesänderung in den Entwurf des Abzugsteuer-Entlastungsmodernisierungsgesetzes eingebettet worden. Konkret sieht das Vorhaben vor, die Biersteuermengenstaffel in der Fassung von 2003 rückwirkend ab 1. Januar 2021 befristet bis zum 31. Dezember 2022 wieder einzuführen. Von der Staffelung profitieren wie bisher nur Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier pro Jahr. Laut Bundesfinanzministerium müssen Brauereien hierzu keine Anträge stellen, sondern können automatisch mit einer Erstattung rückwirkend zum 1. Januar 2021 rechnen.

Am 3. und 4. Mai wurden seitens der Bayerischen Staatsregierung mit Blick auf die Bekämpfung der Corona-Pandemie neue Weichenstellungen beschlossen und verkündet. Wie bereits im Vorjahr, so werden auch in 2021 im Freistaat keine größeren Volksfeste stattfinden. Wie Ministerpräsident Söder am 3.Mai in einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Münchens Oberbürgermeister Reiter verkündete, wird nicht nur die Wiesn 2021 abgesagt. Im Einvernehmen mit den Verantwortlichen der Städte, in denen ebenfalls große Volksfeste stattfinden – Ministerpräsident Söder erwähnte namentlich Augsburg Rosenheim, Straubing und Würzburg – spreche man die gemeinsame Empfehlung aus, von der Durchführung derartiger Großveranstaltungen abzusehen. Er begründete die Entscheidung mit -

der unsicheren Lage bzgl. der weiteren Pandemieentwicklung,

-

mit hohen wirtschaftlichen Risiken, die mit fortgesetzter Planung und dann doch kurzfristiger Absage verbunden sind, sowie

-

einer möglichen Beschädigung der „Marken“, die die einzelnen Feste verkörpern, wenn wie man sie unten Auflagen veranstaltet, die dem Charakter des jeweiligen Festes nicht entsprechen.

Ein Volksfest mit Zugangsbeschränkungen sei kein VOLKSfest. Der Ministerpräsident unterstrich, er habe Wert gelegt auf eine einheitliche Regelung für alle großen Feste. Durch kreative Lösungen und die Unterbreitung dezentraler kleinerer Angebote („Sommer in der Stadt“) wolle man versuchen, die Betroffenen (vor allem die Schausteller) zu unterstützen. Er setze hier auf die Offenheit der jeweiligen Kommunalpolitiker. Mit Blick auf die vielen kleineren Feste verwies der Ministerpräsident auf das bis 30.6.2021 geltende Infektionsschutzgesetz und unterstrich, er sehe bis zum Sommer für solche Veranstaltungen keine Perspektive. Zumindest für die zweite Jahreshälfte besteht für kleinere Veranstaltungen also noch Hoffnung.


- 23 -

Corona-Pandemie

Wiedereröffnung der Außengastronomie Bei einer Inzidenz von „stabil unter 100“ kann auf Landkreisebene seit dem 10. Mai ein Antrag auf Öffnung der Außengastronomie gestellt werden. Die Öffnung ist an die Kombination „Termin – Test – Maske bis zum Platz“ gekoppelt. Bis zum 6.6.2021 bleibt es in Bayern jedoch bei der Ausgangssperre von 22:00 bis 5:00 Uhr in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, Wirtschaftsminister Aiwanger bat die Kommunen ergänzend darum, der Gastronomie unbürokratisch eine Ausweitung ihrer Außenflächen zu ermöglichen. Zugleich legte er dem Bund nahe, die starre Orientierung an einer Inzidenz von 100 „zu überdenken“. Am 27. Mai überschritten 3 Bayerische Landkreise/ Kreisfreie Städte noch die 100-er Inzidenz – Tendenz fallend. In 41 Kreisen/Kreisfreien Städten lag sie sogar bereits unter 35.

Rechtliche Eckdaten Eine stabile Inzidenz wird seitens des Gesundheitsministeriums dahingehend definiert, dass die Inzidenzzahlen zumindest für sieben Tage den Wert 100 unterschritten haben müssen. Trifft dies zu, so hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde oder kreisfreie Stadt eine Allgemeinverfügung hinsichtlich der Öffnung zu erlassen, die im Vorfeld mit dem Gesundheitsministerium abzustimmen ist.

14 Tage zurückliegt oder wer nach einer Corona-Erkrankung genesen ist und zumindest eine Impfung erhalten hat. Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Test vorlegen kann, der nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesen zu gelten. Terminbuchungen Grundsätzlich hatte die Staatsregierung den Besuch der Außengastronomie an einer „Terminbuchung“ festgemacht. Die Terminvereinbarung kann nach Informationen des DEHOGA Bayern auch spontan vor Ort, unmittelbar vor Einlass erfolgen, sofern ausreichend Platz vorhanden ist. Registrierungspflichten Zur Nachverfolgung möglicher Kontakte ist eine Registrierung des Gastes erforderlich. Gäste müssen mit ihrem Vor- und Zunamen, der Aufenthaltsdauer und alternativ ihrer Adresse, einer EMail-Adresse oder einer Telefonnummer registriert werden. Einschlägige Datenschutzrechtliche Vorschriften sind hierbei einzuhalten. Sicherheits- und Hygieneregeln Die Gäste haben eine FFP2-Maske im Innen- und Außenbereich zu tragen. Am Tisch darf die FFP2-Maske abgenommen werden. Zudem sind Mindestabstände einzuhalten. Über die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hinausgehende Vorgaben können von den jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden erlassen werden.

Grundsätzlich gelten die Vorschriften der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die in ihrem § 27 regelt:

Auch hierzu macht das „Rahmenkonzept Gastronomie“ des Bayerischen Wirtschafts- sowie des Gesundheitsministeriums ausführliche Vorgaben.

„… die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich“.

Das „Rahmenkonzept Gastronomie“ entsprechend einer gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie für Gesundheit und Pflege vom 8. Mai 2021, Az. 71-4800a/42/15, stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung (Bestellung: empfang@bayerischesbier.de; Sammelbestellung)

Testpflicht

Auch die IHK für München und Oberbayern hat auf ihrer Internetseite umfassende Informationen zur Wiedereröffnung der Gastronomie (zunächst inzidenzabhängig nur Außengastronomie) veröffentlicht.

Auf die Testpflicht und deren Umsetzung geht das am 8. Mai in Kraft tretende „Rahmenkonzept Gastronomie“ der Bayerischen Staatsregierung ausführlich ein (Ziffer 3). Wichtig ist, dass das Erfordernis eines negativen Tests nach Informationen des DEHOGA Bayern bei einer Inzidenz unter 100 nur vorliegt, wenn an einem Tisch mehr als ein Hausstand sitzt. Ein Hausstand und/ oder vollständig Geimpfte oder Genesene brauchen keinen Testnachweis. Als geimpft gilt man, wenn die letzte erforderliche Corona-Impfung mindestens

Informationsangebot der IHK

Hier finden Sie eine Vielzahl von Anregungen, welche Maßnahmen Sie ergreifen müssen, um den geltenden Hygienevorgaben zu genügen. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, die landkreisspezifischen Einschränkungen im Blick zu behalten.Neben allgemeinen Informationen zu den aktuell geltenden Lockerungen finden Sie hier Informationen


- 24 zum Hygienekonzept der Staatsregierung, und Tipps für die schrittweise Wiedereröffnung. Weitere links führen zu hilfreichen Materialien wie Vorlagen für Plakate zur Gästeinformation, Infografiken, ein Muster für die Gästeregistrierung u. a. m. Die Adresse der Internetseite lautet: https://www.ihk-muenchen.de/corona-gastronomie/

Brauerbund fordert weitergehende Gastronomie-Öffnung und ergänzende Hilfen In einer Presseverlautbarung hat der Bayerische Brauerbund die Anfang Mai verkündeten Öffnungsperspektiven als „Schritt in die richtige Richtung“ bezeichnet. Zugleich forderte unser Präsident Georg Schneider aber auch weitreichendere Öffnungen und ergänzende Unterstützungsmaßnahmen. Er verwies auf Veröffentlichungen der Aerosolforschung, denen zufolge das Corona-Ansteckungsrisiko im Freien äußerst gering ist. Er forderte deshalb eine Entkopplung des Betriebs der Außengastronomie von Inzidenzwerten sowie eine generelle Öffnung der Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Getestete. Gerade in einer Öffnung der Außengastronomie sieht er eine Möglichkeit, den „für jedermann spürbaren Drang der Menschen zum Zusammentreffen“ zu kanalisieren. Ein kontrolliertes Zusammentreffen der Menschen in der Außengastronomie im Rahmen beständig weiterentwickelter Hygienekonzepte sei dem unkontrollierten Treffen in Innenräumen deshalb in jedem Fall vorzuziehen, so unser Präsident. Mit Blick auf weitere Hilfen für das gebeutelte Brauwie auch das Gastgewebe forderte Georg Schneider zunächst einer Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. In ihrem Kern gesunde Unternehmen müssten wenigstens eine Chance erhalten, sich wieder wirtschaftliche Spielräume zu erarbeiten. Um einem Wirtesterben, das auch das Braugewerbe massiv treffen würde, entgegenzuwirken, forderte Präsident Schneider eine dauerhafte Reduzierung der Mehrwertsteuer auf die Abgabe von Speisen in der Gastronomie sowie deren Ausweitung auch auf Getränke. Um insbesondere dem brauwirtschaftlichen Mittelstand, der vom Stillstand des Gastgewerbes überproportional getroffen ist, Erleichterung zu verschaffen, verlange Georg Schneider schließlich einmal mehr für ihn einen entsprechenden Ausgleich: Die Senkung der Biersteuerbelastung für kleinere Brauereien rückwirkend zum 1.1.2021 sei zwar ein „Zeichen der Anerkennung einer äußerst schwierigen Lage“. Die nur befristet eingeräumte Steuerentlastung müsse jedoch auf jeden Fall über den 31.12.22 hinaus dauerhaft gewährt werden. Anlage: Pressemitteilung des Brauerbundes vom 4.5.2021; „Rahmenkonzept Gastronomie“ Beilage: Sammelbestellung

Bayerische Härtefallhilfe Bund und Länder haben am 19. März einen Härtefallfonds auf den Weg gebracht, der Unternehmen unterstützen soll, die bisher durch das Raster staatlicher Unterstützungsmaßnahmen zur Linderung solcher Schäden gefallen sind, die die politischen Vorgaben zur Eindämmung der Corona-Pandemie ihnen zugefügt haben und deren wirtschaftliche Existenz durch die Pandemie bedroht ist. Ausgestattet wird der Fonds mit 1,5 Milliarden Euro, die hälftig vom Bund und den Ländern aufgebracht werden. In Bayern stehen bis zu 233 Mio. Euro zur Unterstützung von Unternehmen und Selbständigen im Freistaat zur Verfügung. Anträge können seit dem 18. Mai über prüfende Dritte gestellt werden. Die Förderung orientiert sich an der Fixkostenregelung der Überbrückungshilfe III. Sie beträgt maximal 100.000 Euro. Die Fördermonate sind November 2020 bis einschließlich Juni 2021. Anträge können u. a. Unternehmen und Selbständige aller Branchen stellen, die ihre Betriebsstätte in Deutschland haben, bei einem Finanzamt in Deutschland gemeldet sind und ertragssteuerlich in Bayern geführt werden Anders als bei der Überbrückungshilfe III sind im Einzelfall auch Unternehmen und Selbständige, die nach dem 31. Oktober 2020 neu gegründet worden sind bzw. ihre Tätigkeit aufgenommen haben, antragsberechtigt. Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Die Antragsvoraussetzungen und das Verfahren sind im Wesentlichen Bundesweit identisch, einzelne Aspekte können jedoch von den einzelnen Ländern jedoch individuell geregelt werden. Voraussetzungen ist in Bayern, dass das antragstellende Unternehmen keine Berechtigung für andere Corona-Wirtschaftshilfen im Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021 hat (insbesondere Überbrückungshilfe 2 und 3, Neustarthilfe sowie November-/Dezemberhilfe). Darüber hinaus muss es eine existenzbedrohende Situation aufgrund der CoronaKrise nachweisen. In Bayern müssen Anträge durch einen "Prüfenden Dritten" (z.B. Steuerberater oder Rechtsanwälte) gestellt werden. Der Antrag wird von diesem elektronisch über das Portal der Corona-Wirtschaftshilfen www.haertefallhilfen.de gestellt. Zuständige Bewilligungsstelle ist – wie schon bei der Überbrückungshilfe – die IHK für München und Oberbayern. Die Gewährung der Härtefallhilfe erfolgt


- 25 grundsätzlich auf der Grundlage von Empfehlungen einer sog. "Härtefallkommission". Diese besteht aus drei Vertretern der bayerischen Wirtschaft und prüft unter Vorsitz des Wirtschaftsministeriums die Härtefallförderung im Einzelfall. In Bayern wird die Härtefallhilfe auf der Basis einer Einzelfallentscheidung in Form einer Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Auf die Gewährung der Leistungen besteht daher kein Rechtsanspruch. Nähere Informationen zur Bayerischen Härtefallhilfe und die aktuelle Richtlinie zur Gewährung der Bayerischen Härtefallhilfe finden Sie hier. Das Antragsportal sowie die FAQs zur Härtefallhilfe finden Sie unter www.haertefallhilfen.de . https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe/haertefallhilfe/


PRESSEINFORMATION

Bayerischer Brauerbund begrüßt Öffnungsperspektive für das Gastgewerbe München, 04.05.2021 Als „ersten Schritt in die richtige Richtung“ hat der Bayerische Brauerbund den Beschluss des bayerischen Kabinetts gewertet, der Außengastronomie bei einer Inzidenz unter 100 endlich eine Öffnungsperspektive zu bieten. „Wer der Bevölkerung über Monate eine Rückkehr zur Normalität verspricht, wenn das Impfen Fahrt aufnimmt und die Inzidenz sinkt, der muss jetzt, wenn die Voraussetzungen stimmen, auch liefern, wenn er glaubwürdig bleiben will“, so Georg Schneider, Präsident des Bayerischen Brauerbundes. Das Gastgewerbe habe bereits im vergangenen Sommer durch ausgefeilte Hygienekonzepte unter Beweis gestellt, dass wirksame Pandemiebekämpfung und ein weitgehend freier Besuch der Gastronomie durchaus vereinbar seien, so Georg Schneider. Er verweist auf Veröffentlichungen der Aerosolforschung, denen zufolge das Corona-Ansteckungsrisiko im Freien äußerst gering sei. Gerade in einer Öffnung der Außengastronomie sieht er deshalb eine Möglichkeit, den „für jedermann spürbaren Drang der Menschen zum Zusammentreffen“ zu kanalisieren. „Wir alle wollen doch die Fortschritte, die wir uns bei der Pandemiebekämpfung mit großem Aufwand erkauft haben, nicht gleich wieder aufs Spiel setzen.“ Ein kontrolliertes Zusammentreffen der Menschen in der Außengastronomie im Rahmen beständig weiterentwickelter Hygienekonzepte sei dem unkontrollierten Treffen in Innenräumen deshalb in jedem Fall vorzuziehen. Doch gibt sich der Bayerische Brauerbund mit der jetzt eröffneten Perspektive noch nicht zufrieden. Die Öffnung der Außengastronomie müsse handhabbar ausgestaltet und kurzfristig auch von der Inzidenzentwicklung abgekoppelt werden. Er fordert zudem grundsätzlich eine Öffnung der Gastronomie für Geimpfte ebenso wie Genesene und negativ Getestete, also alle, bei denen ein nennenswertes Risiko, sich oder anderer zu infizieren, nach allen vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht besteht. Der Brauerbund erinnert an das Angebot der Staatsregierung, Öffnungskonzepte im Rahmen von Modellprojekten zu erproben und mahnt deren zeitnahe Umsetzung an. Wer niemanden gefährde, so die Position des Brauerbundes, dem könne der Besuch der Gastronomie auch nicht länger vorenthalten werden.

Seite 1 von 2 Bayerischer Brauerbund e.V. • Oscar-von-Miller-Ring 1 • 80333 München www.bayerisches-bier.de • Tel.: 089/286604-0


Doch dürfe, so Schneider weiter, niemand glauben, mit einer Öffnung der Außengastronomie sei für Wirte und Brauer alles wieder in Ordnung. Dass auch für 2021 alle großen Volksfeste abgesagt worden seien und zumindest bis zur Jahresmitte auch kleinere Feste nicht stattfinden können, treffe die Brauwirtschaft neuerlich schwer. Bis die Gastronomie wieder auf Vor-Krisen-Niveau laufe, werde es noch Monate dauern. Vor dem Brau- wie dem Gastgewerbe liege noch eine lange Durststrecke, bis die enormen Schäden beseitigt seien, die die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in den letzten bald 14 Monaten in beiden Branchen hinterlassen haben. Bayerns Brauwirtschaft wertschätzt die Unterstützung, die die Branche zur Linderung der Folgen der Krise bislang erfahren hat. Es darf aber weder übersehen werden, dass manche Brauerei trotz einer unbestritten extrem schwierigen Lage keine staatliche Hilfe erfahren hat, noch, dass diese Hilfen bei anderen Brauereien nur einen kleinen Teil der entstandenen Schäden ausgleichen. „Die Löcher, die der Einbruch der Gastronomieumsätze gerissen hat, sind deutlich größer, als der oberflächliche Blick auf die pauschale Umsatzentwicklung vermuten lässt“, so Brauerpräsident Schneider. Bayerns Brauer, so sein Fazit, brauchen deshalb weiterhin die Unterstützung des Staates. Um die prekäre Lage der Branche zu entschärfen und vielen Unternehmen der heimischen Brauwirtschaft eine Überlebensperspektive zu eröffnen, bedarf es zunächst einer Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. In ihrem Kern gesunde Unternehmen müssen wenigstens eine Chance erhalten, sich wieder wirtschaftliche Spielräume zu erarbeiten. Von einem Wirtesterben wäre auch das Braugewerbe massiv betroffen. Um ihm entgegenzuwirken fordern Bayerns Brauer eine dauerhafte Reduzierung der Mehrwertsteuer auf die Abgabe von Speisen in der Gastronomie sowie deren Ausweitung auch auf Getränke. Da die Abhängigkeit von Gastronomieumsätzen bei kleineren Brauereien überproportional hoch ist, braucht insbesondere der brauwirtschaftliche Mittelstand einen entsprechenden Ausgleich. Dass die Biersteuer für diese kleinen Brauereien rückwirkend zum 1.1. gesenkt wurde, wertet der Brauerbund als „Zeichen der Anerkennung einer äußerst schwierigen Lage“. Die nur befristet eingeräumte Steuerentlastung muss jedoch auf jeden Fall über den 31.12.22 hinaus dauerhaft gewährt werden. Dem Brau- wie dem Gastgewerbe hat die Politik über Monate beträchtliche Sonderopfer abverlangt. Jetzt gilt es, beiden Branchen unter Würdigung des Impfortschritts, bestehender Hygienekonzepte und wissenschaftlicher Erkenntnisse über Ansteckungsrisiken insbesondere im Freien so viel wirtschaftliche Freiheit zurückzugeben wie nur möglich, um den Fortbestand vielen Unternehmen nicht ohne Not zu gefährden.

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VI. Recht (Wettbewerb) Nr. 1/2021, Seite 1

Verbotene abgestimmte Verhaltensweise im Kartellrecht:

Informationsaustausch und konkretes Marktverhalten in Umsetzung der Abstimmung Am 13. Juli 2020 hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des OLG Düsseldorf in Sachen „Bierkartell“ wegen lückenhafter Beweiswürdigung und unzutreffender Auslegung des Tatbestands der abgestimmten Verhaltensweise aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Der BGH hat in seinem Urteil (AZ: KRB99/19) klargestellt, dass der Tatbestand der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise einen Abstimmungsvorgang und eine tatsächliche Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt verlangt, d. h. ein konkretes Marktverhalten in Umsetzung der Abstimmung. Der Beschluss des BGH stellt erfreulicherweise klar, dass der bloße Informationsaustausch als solcher also nicht ausreicht, den Tatbestand der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zu erfüllen. Hinzukommen muss ein Verhalten, das auf dem Abstimmungsvorgang beruht. Dem BGH-Urteil widmet RA Prof. Dr. Ulrich Schnelle einen Beitrag in der Fachzeitschrift „DER BETRIEB“ Nr. 47 2020. Den Beitrag drucken wir auf der Rückseite dieser Mitteilung mit dankenswerter Erlaubnis von Verlag und Autor ab.



VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 5/2021, Seite 15

-

Die Zahlung darf nicht auf einer Vereinbarung oder Zusage beruhen, die vor dem 01. März 2020 getroffen wurde.

-

Steuerfreie Sonderzahlung für Beschäftigte

Die zusätzliche Leistung kann auch per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

-

Auszahlungsfrist wird verlängert bis 31. März 2022

Die Leistung kann als Zuschuss oder in Form eines Sachbezugs erfolgen.

-

Die Sonderzahlung kann an Stelle einer Aufstockung des KuG gezahlt werden; dann muss aber erkennbar sein, dass die zur Befreiung vorgegebenen Voraussetzungen eingehalten wurden.

-

Vereinbarte Leistungsprämien für 2019 können grundsätzlich nicht in eine steuerfreie Beihilfe umgewandelt werden, da sie in der Regel auf bestehenden Vereinbarungen beruhen.

-

Die steuerfreie Sonderzahlung ist auch Minijobbern gegenüber möglich.

-

Die steuerfreie Sonderzahlung muss im Lohnkonto aufgezeichnet, aber weder auf der Lohnsteuerbescheinigung noch in der Einkommensteuererklärung 2020 angegeben werden.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren. Mit dem am 06. Mai 2021 im Bundestag verabschiedeten Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wird die Frist, in der ausgezahlt werden muss, bis 31. März 2022 verlängert. Der Bundesrat muss allerdings noch zustimmen. Der steuerfreie Betrag von maximal 1.500 Euro bleibt dabei unverändert. Es wird lediglich der Zeitraum für die Auszahlung des Betrages, oder eines noch nicht ausgeschöpften Teilbetrages, gestreckt.

Anwenderfragen zu dieser Regelung Es kann sein, dass ein Unternehmen aufgrund eines Branchentarifvertrages Mitarbeiter*innen eine Prämie auszahlt, die grundsätzlich unter diese Steuerfreiheit fällt, dass im konkreten Fall der steuerfreie Betrag aber schon ausgeschöpft ist. In dem Fall ist der Betrag wie anderer Lohn zu versteuern und zu verbeitragen. Das gilt auch für einen gegebenenfalls zusammen mit einer aufgrund derselben Sonderregelung steuerfreien Vorleistung 1.500 Euro übersteigenden Teilbetrag.

Abgabenfreiheit Die Beitragsfreiheit dieser Sonderzahlung ist nicht im Corona-Steuerhilfegesetz geregelt. Sie wird durch § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) erreicht.

Familienbedingte Arbeitsfreistellung

Aus den FAQ "Corona" (Steuern) des BMF ergeben sich zur Handhabung etliche weitere nützliche Hinweise. Besonders hervorzuheben sind folgende Aspekte – sie werden in diesen FAQ neben weiteren Fragestellungen genauer erläutert:

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein wichtiges Thema für Unternehmen und ihre Mitarbeiter. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft braucht gut ausgebildete Arbeitnehmer in ausreichender Zahl. Zunehmend haben allerdings die Beschäftigten ein Interesse daran, ihre Kinder über einen gewissen Zeitraum selbst zu betreuen oder auch flexibel auf den möglichen Pflegebedarf von Angehörigen reagieren zu können. Dieser Bedarf muss mit der Sicherstellung betrieblicher Abläufe in Einklang gebracht werden.

-

Die Sonderzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Gesetzliche Regelungen nutzen

-

Die Sonderzahlung muss der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise dienen.

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

Es gibt bereits vielfältige betriebliche Angebote, die Eltern und Angehörige dabei unterstützen, Familie und


- 16 Beruf zu vereinen. Die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit und Familienpflegezeit sind hierfür wichtige Instrumente. Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft vbw widmet dieser Fragestellung nun eine neue Broschüre ihrer Reihe „Info Recht“. Der 78-seitige Leitfaden erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigt mögliche Wege zur Flexibilisierung. In diese Auflage wurde auch die bisherige Info Recht Broschüre „Familienpflegezeit und Pflegezeit“ integriert. Damit stehen nun alle relevanten Informationen in einer Komplettversion zur Verfügung. Die Broschüre stellen wir interessierten Mitgliedsbetrieben gerne als pdf-Datei zur Verfügung (Bestellung: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung

Merkblatt Quarantäne-Entschädigung für Arbeitnehmer Wer wegen der Gefahr einer Infektion mit SARS-CoV-2 in Quarantäne muss und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung vom Staat nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Entschädigung wird zunächst vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber kann dann eine Erstattung bei der zuständigen Bezirksregierung beantragen. Da es nach wie vor große Unsicherheiten gibt, was den Anspruch und das Verfahren betrifft, hat die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) die Informationen hierzu in einem 16-seitigen Merkblatt gebündelt, das interessierte Mitgliedsunternehmen in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen können (empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Corona-Impfungen in den Betrieben – Unternehmensabfrage Um den voraussichtlich im Juni anstehenden COVID19-Impfstart durch die Betriebsärzte vorzubereiten, benötigt die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) von den Unternehmen zeitnah bestimmte Informationen und Angaben. Diese erhebt sie mit einer Abfrage. Es ist großer Wichtigkeit, dass die Unternehmen, die sich an der COVID-19-Impfkampagne beteiligen wollen, die Unternehmensabfrage beantworten. Nur so kann die weitere Planung und eine möglichst reibungslose Anbindung sichergestellt werden. Die Abfrage erreichen die Sie unter dem folgenden Link: https://forms.office.com/r/Ym3qVu4vgJ Alle Informationen rund um das Impfen durch Betriebsärzte finden Sie auf der Website www.wirtschaftimpftgegencorona.de . Informationen, die sich aktuell noch in der Abstimmung befinden – z. B. zur Impfstoffbestellung und zur Abrechnung und Dokumentation – werden immer sofort auf dieser Website eingestellt, sobald sie endgültig abgestimmt sind, was ggf. erst kurzfristig möglich ist. Eine ausführliche Information der BDA kann in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerisches-bier,.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen auch für Mai 2021 Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nochmals zu verlängern. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2021 (28. Juni 2021) eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich. Mit der Maßnahme sollen Liquiditätsengpässe abgefedert werden, die entstehen können, wenn die Beantragung und Bewilligung der avisierten Wirtschaftshilfen Zeit beansprucht und gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Auf Antrag des vom Lockdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für die Monate Januar bis Mai 2021 vereinfacht gestundet werden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: -

Es müssen vorrangig die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.

-

Die Antragstellung hat mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu erfolgen (siehe Anlage).

-

Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2021 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen,


- 17 dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende Juni 2021 vollständig zugeflossen sind.

denen Betriebe mit mehreren Einzugsstellen entsprechende Stundungsvereinbarungen schließen, irrelevant.

-

Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht.

-

Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.

-

Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.

Interessierte Mitgliedsunternehmen können das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und einen Musterantrag auf Stundung (Word-Dokument) in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung).

-

-

Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Ist-Monate Januar bis Mai 2021, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten. Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Lockdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, vor allem erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind, ist in aller Regel ausreichend.

Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet. Es wird von Seiten des GKV-Spitzenverbands darum gebeten, auch die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021, wie schon für die Beiträge der Monate Januar bis April 2021, gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) für den Beitragsmonat Mai 2021 - soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden - zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln. Dabei soll weiterhin ausschließlich das jeweils gestundete Beitragsvolumen erfasst werden; die Anzahl der Stundungsfälle ist im Hinblick auf die ansonsten redundante Berücksichtigung in den Fällen, in

Beilage: Sammelbestellung

Tarifgeschehen

Bayerische Tarifverhandlungen neuerlich vertagt Am 21. Mai fand im oberbayerischen Fürstenfeldbruck die zweite Runde der Entgelttarifverhandlungen für die Beschäftigten des Bayerischen Braugewerbes statt. Seitens der Tarifgemeinschaft des Bayerischen Brauerbundes werden unverändert keine Verhandlungsspielräume für eine Entgelterhöhung gesehen. Sie begründet dies mit der weiterhin sehr schwierigen Lage der Branche infolge der noch nicht überwundenen Corona-Krise und der von ihr hervorgerufenen massiven Absatzverluste der letzten 14 Monate. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten beharrte auf ihrem bereits in der ersten Verhandlungsrunde vorgetragenen Forderungspaket, dessen Umsetzung in der Summe seiner Bausteine für die Brauereien eine Mehrbelastung im Umfang von 3,8% bedeuten würde. Nach Ansicht unserer Tarifgemeinschaft ist diese Forderung mit Blick auf die in diesem Jahr bereits neuerlich aufgelaufenen Absatzeinbußen von über 4% nicht darstellbar. Die Brauereivertreter boten schließlich an, den Beschäftigen eine Netto-Einmalzahlung i. H. 300,00 € („Corona-Beihilfe“) sowie einmalig in 2021 einen zusätzlichen Urlaubstag (jeweils ein halber Tag an Hl. Abend und Silvester) zu gewähren. Unseren Berechnungen zufolge entspricht dieses Angebot einer Verbesserung der Brutto-Bezüge um 1,6%. Die Arbeitnehmervertreter waren nicht bereit, auf dieses Angebot einzugehen. Nach sechsstündigen Verhandlungen sind die Tarifvertragsparteien ergebnislos auseinandergegangen. Die Verhandlungen wurden vertagt.

Kündigung des Entgelttarifvertrages für die Pfalz – Forderungen Mit Schreiben vom 19. Mai hat die Gewerkschaft NGG den Entgelttarifvertrag für die Pfalz fristgerecht zum 30. Juni 2021 gekündigt. Die NGG fordert zum Neuabschluss


- 18 1.

den Abschluss eines Anschlusstarifvertrages ab Juli 2021

2.

eine Steigerung der Entgelte und Ausbildungsvergütungen, die die erhöhte physische und psychische Belastung durch die Pandemie bei gleichzeitigen wirtschaftlichen Einbußen angemessen berücksichtigt.

Über Fortgang und Ergebnisse der Verhandlungen werden wir berichten.

Betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten der Bayerischen Brauwirtschaft

Allianz schließt Pensionskasse Die Mitglieder der „Bayerischer Brauerbund Tarifgemeinschaft“ bieten ihren Mitarbeiter/inne/n auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Vereinbarung aus dem Juli 2002 eine tarifliche Altersvorsorge über den Durchführungsweg der Pensionskasse an. Der Arbeitgeber konnte bisher wie seinerzeit vereinbart zwischen der Hamburger Pensionskasse (HPK) und der Allianz Pensionskasse wählen.

Mit Wirkung ab dem 01.10.2021 nimmt die Allianz Pensionskasse keine Neuanmeldungen mehr an. Nach Auskunft der Allianz Pensionskasse AG ändert sich jedoch für bereits bestehende Verträge nichts. Die bestehenden Verträge werden von ihr unverändert weitergeführt und auch die Sicherheit ihrer Garantien bleibt bestehen. Hierzu hat die Allianz Pensionskasse AG als deregulierte Pensionskasse bereits seit 2011 eine Zinszusatzreserve aufgebaut, welche die den Kunden garantierten Leistungen absichert. Sie unterliegt denselben Sicherungsmechanismen wie Lebensversicherer und ist Mitglied im Sicherungsfonds (Protektor). Sofern Sie Ihren Mitarbeiter/inne/n eine Altersversorgung über die Allianz-Pensionskasse angeboten und zur Zukunft bestehender Bestandsverträge weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte unmittelbar an Ihren Allianz-Vermittler. Die Entscheidung der Allianz Pensionskasse hat für die Durchführung der tariflichen Altersvorsorge in der bayerischen Brauwirtschaft zur Folge, dass der Abschluss von Neuverträgen/Neuanmeldungen ab dem 01.10.2021 zunächst nur noch mit der Hamburger Pensionskasse möglich (HPK) ist. Sollten Sie Fragen bezüglich der HPK und deren Angebot haben, so können Sie sich unmittelbar mit der HPK in Verbindung setzen. Ihr Ansprechpartner dort ist

Frau Marlies Richter Tel.: 040/ 280 145 451 E-Mail: m.richter@hhpv.de Um die verwaltungstechnische Abwicklung (insbesondere die Beitragsmeldung) zu erläutern und eventuelle Fragen zur HPK zu beantworten, bietet diese zudem den Mitgliedern des Brauerbundes, die über die Tarifbindung oder eine einzelbetriebliche Vereinbarung bislang ihren Mitgliedern eine Altersvorsorge über die Allianz Pensionskasse anbieten, eine virtuelle Informationsveranstaltung an. Die Informationsveranstaltung wird an zwei Terminen angeboten:

14. Juni um 10 Uhr und am

28. Juni um 14 Uhr. Die Dauer beträgt jeweils ca. 40 Minuten. Melden Sie sich bei Interesse gerne per Mail an bei

Frau Miriam Conath, E-Mail: m.conath@hhpv.de und teilen Sie der HPK unmittelbar Ihren Wunschtermin sowie die persönliche Mailadresse der Person(en) mit, die von Ihrer Seite an der Veranstaltung teilnehmen möchten. Sie erhalten im Anschluss von der HPK eine Eingangsbestätigung sowie kurz vor dem Termin den Einwahllink.


X.

Verkehr Nr. 2/2021, Seite 4

Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots Das Bayerische Innenministerium hat zur Aufrechterhaltung effizienter Lieferketten den Führern von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Bayern erteilt. Dies gilt auch für Leerfahrten. Die Regelung tritt am 23. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Die Ausnahmeregelung wird damit begründet, dass unter den besonderen Umständen der Corona-Pandemie effiziente Lieferketten aufrechtzuerhalten und zu verstärken sind, um die Verfügbarkeit der für die Bevölkerung und die Wirtschaft wichtigen Waren und Güter zu garantieren. Nähere Informationen enthält eine Allgemeinverfügung zur Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots, die wir interessierten Mitgliedsunternehmen gerne zur Verfügung stellen (empfang@bayerischesbier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung



XI. Statistik Nr. 05/2021, Seite 19

Bierabsatz im April 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern April Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

479 159 1 930 600 326 194 119 904 224 713 699 913 1 593 104 391 933 557 354 157 743 214 620 246 212 6 941 447

503 458 1 741 824 348 436 147 892 264 493 752 403 1 617 969 439 968 643 510 155 396 172 016 281 520 7 068 885

Veränderung % -4,8 10,8 -6,4 -18,9 -15,0 -7,0 -1,5 -10,9 -13,4 1,5 24,8 -12,5 -1,8

Januar bis April 2021 2020 hl 1 625 544 6 726 768 1 134 594 398 628 874 674 2 494 843 5 738 245 1 445 476 2 140 908 539 466 709 705 883 395 24 712 245

1 818 302 6 751 014 1 289 103 549 246 930 076 2 643 264 6 350 661 1 715 315 2 420 765 560 547 838 705 937 913 26 804 912

Veränderung % -10,6 -0,4 -12,0 -27,4 -6,0 -5,6 -9,6 -15,7 -11,6 -3,8 -15,4 -5,8 -7,8

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern April Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

331 010 1 424 809 306 473 110 803 201 065 460 306 1 364 724 324 647 484 291 154 686 203 511 165 990 5 532 315

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

353 367 1 383 041 336 545 137 900 228 442 460 053 1 407 113 358 968 566 758 153 697 161 971 211 767 5 759 622

Veränderung % -6,3 3,0 -8,9 -19,6 -12,0 0,1 -3,0 -9,6 -14,6 0,6 25,6 -21,6 -3,9

Januar bis April 2021 2020 hl 1 116 169 5 076 802 1 084 764 376 160 788 942 1 547 888 4 985 914 1 198 056 1 912 024 533 810 656 391 673 692 19 950 613

1 348 611 5 252 175 1 243 237 522 824 788 445 1 604 889 5 588 081 1 395 976 2 141 335 555 967 785 965 743 697 21 971 201

Veränderung % -17,2 -3,3 -12,7 -28,1 0,1 -3,6 -10,8 -14,2 -10,7 -4,0 -16,5 -9,4 -9,2


- 20 -

3. Steuerfreier Bierabsatz im April 2021 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder April Bundesland

2021

derung

hl Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern

Januar bis April

Verän2020

2021

Verän2020

derung

hl

%

%

60 306

70 666

- 14,7

231 477

227 462

1,8

238 705

152 393

56,6

765 183

785 069

- 2,5

16 471

11 406

44,4

43 773

25 493

71,7

4 530

6 419

- 29,4

9 778

16 205

- 39,7 - 40,8

4 104

4 839

- 15,2

13 654

23 053

Niedersachsen/ Bremen

119 304

100 252

19,0

454 549

416 370

9,2

Nordrhein-Westfalen

113 126

121 580

- 7,0

345 034

429 721

- 19,7

Rheinland-Pfalz/ Saarland

18 442

19 329

- 4,6

62 651

115 168

- 45,6

Sachsen

28 493

29 199

- 2,4

97 439

74 265

31,2

.

.

.

.

3 359

1 722

11 112

7 109

.

.

.

.

624 669

532 573

2 091 515

2 166 463

Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

95,1 17,3

56,3 - 3,5

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. April Bundesland

2021

derung

hl Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen

Januar bis April

Verän2020 0

2021

Verän2020

derung

%

hl

0

%

86 848

78 297

10,9

273 817

238 046

15,0

262 881

202 038

30,1

869 019

697 934

24,5

3 092

332

832,1

.

19 675

4 256

3 164

34,5

11 512

8 863

29,9

19 414

31 097

- 37,6

71 591

118 126

- 39,4

Niedersachsen/ Bremen

119 852

191 649

- 37,5

490 742

618 324

- 20,6

Nordrhein-Westfalen

113 645

87 528

29,8

401 950

326 982

22,9

Rheinland-Pfalz/ Saarland

48 296

61 111

- 21,0

182 975

202 365

- 9,6

Sachsen

44 199

47 056

- 6,1

130 218

203 515

- 36,0

.

.

.

.

7 690

8 257

.

.

775 307

766 819

Mecklenburg-Vorpommern

Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

- 6,9 1,1

41 992

45 426

157 236

.

2 636 509

2 630 151

- 7,6 0,2

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen April 2021

derung

hl Deutschland Bayern

Januar bis April

Verän2020

2021

Verän2020

derung

hl

%

%

1.399.976

1.299.392

7,7

4.728.024

4.796.614

- 1,4

501.585

354.430

41,5

1.634.201

1.483.003

10,2

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern April Bundesland

2021

Januar bis April

Verän2020

derung

hl

2021

Verän2020

derung

hl

%

%

Baden-Württemberg

36 364

28 847

26,1

90 791

68 677

Bayern

67 526

65 681

2,8

198 892

161 797

22,9

Berlin/ Brandenburg

13 071

23 405

- 44,2

36 498

45 381

- 19,6

Hessen

14 448

8 832

63,6

41 707

.

Mecklenburg-Vorpomm.

22 193

24 551

- 9,6

81 517

65 719

24,0

Niedersachsen/ Bremen

31 790

40 364

- 21,2

79 836

103 854

- 23,1

Nordrhein-Westfalen

32,2

121 423

109 859

10,5

396 121

327 015

21,1

Rheinl.-Pfalz/ Saarland

50 579

54 781

- 7,7

161 112

180 798

- 10,9

Sachsen

35 618

39 902

- 10,7

108 079

118 640

- 8,9

.

.

.

.

20 455

.

61 467

52 692

.

17 186

.

46 011

426 639

432 636

1 295 003

1 195 795

Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

- 1,4

16,7 8,3


Absatz in hl

1.000.000

1.200.000

1.400.000

1.600.000

1.800.000

2.000.000

2.200.000 1995

2.400.000

2000

2001

Linear (Gesamtabsatz BY)

1999

Mitteltemperatur Nürnberg

1998

steuerpf. Absatz BY

1997

Gesamtabsatz BY

1996

Mitteltemperatur München

0,00

2,00

4,00

6,00

8,00

10,00

12,00

14,00

16,00

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Bierabsatz im April 2021 2003: 21 Tage 2004: 20 Tage 2005: 21 Tage 2006: 18 Tage 2007: 19 Tage 2008: 23 Tage 2009:20 Tage 2010:20 Tage 2011: 19 Tage 2012: 18 Tage 2013: 21 Tage 2014: 20 Tage 2015: 20 Tage 2016: 21 Tage 2017: 18 Tage 2018: 20 Tage 2019: 20 Tage 2020: 20 Tage

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Info

Nr. 4/2021, Seite 7

Gemeinsam mit Bayern Innenminister Joachim Herrmann (re.) und dem Vizepräsidenten der Landesverkehrswacht Bayern, Peter Starnecker (li.), präsentiert BBB HGF Dr. Lothar Ebbertz das Kampagnenplakat „Eigentor“ gegen die alkoholisierte Verkehrsteilnahme.

„Don’t drink and drive“

Brauerbund und Landesverkehrswacht präsentieren neues Kampagnenplakat zur Fußball EM Seit vielen Jahren unterstützt der Bayerische Brauerbund die Arbeit der Landesverkehrswacht Bayern im Rahmen gemeinsamer Plakatkampagnen gegen die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr. Gemeinsam mit Bayerns Innenminister Joachim Herrmann und Verkehrswacht-Vizepräsident Peter Starnecker konnten wir nun im Bayerischen Innenministerium das Plakatmotiv „Eigentor“ präsentieren. Wir nutzen die besondere Aufmerksamkeit, die im Umfeld der bevorstehenden Fußball-Europameisterschaft Motive aus der Welt des Fußballs erfahren, um gemeinsam mit der Bayerischen Landesverkehrswacht, dem Bayerischen Innenministerium und weite-

ren Partnern auf ca. 1.300 großflächigen Plakatständern an Bayerns Landstraßen für die besondere Gefahr zu sensibilisieren, die von einer alkoholisierten Verkehrsteilnahme ausgeht. Dasselbe Motiv wird darüber hinaus über die regionalen Verkehrswachten als DIN A 2 Plakat an 1.300 weiterführende Schulen (Berufsschulen, FOS, BOS, Realschulen und Gymnasien) verteilt. „Don’t drink and drive“ ist eine von den Verbänden der alkoholhaltige Getränke herstellenden Wirtschaft gemeinsam getragene Verkehrssicherheitskampagne (vgl.: www.ddad.de). (LE)


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Erste Ausgabe des Magazins „BrewUp“ der Brewers of Europe Corona-Krise, Restart, Nachhaltigkeit und 150 Jahre Deutscher Brauer-Bund In diesen Tagen wurde die erste Ausgabe des englischsprachigen Magazins „BrewUp“ veröffentlicht, das ab sofort halbjährlich erscheinen wird. Herausgeber sind die „Brewers of Europe“, der Dachverband der europäischen Brauwirtschaft. In der ersten Ausgabe stehen die Bewältigung der Corona-Krise in Europa, der Restart des Gastgewerbes, die Zusammenarbeit zwischen Brauwirtschaft und Gastronomie sowie das Thema Nachhaltigkeit im Mittelpunkt. Überdies finden Sie in dem Heft ein Interview mit DBBPräsident Dr. Jörg Lehmann (Seiten 48 ff.) zu den Auswirkungen der Pandemie in Deutschland und zum 150jährigen Jubiläum unseres Bundesverbandes, des Deutschen Brauer-Bundes. Das 36-seitige Magazin kann in der Verbandsgeschäftsstelle als pdf-Datei abgerufen werden (empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung

Corona-Pandemie:

„Wir sind #biereit“ – Die Kampagne zur Öffnung des Gastgewerbes Nach dem monatelangen Lockdown gibt es in immer mehr Bundesländern endlich wieder eine Perspektive für die Gastronomie. In einer gemeinsamen Initiative wollen die Brauereiverbände Deutschlands, Österreichs und der Schweiz den lange erwarteten Neustart des Gastgewerbes aktiv und mit positiven Botschaften begleiten. Unser Motto: „Wir sind #biereit“. Unterstützt wird das Projekt unter anderem vom Förderkreis FORUM BIER des Deutschen Brauer-Bundes, wofür wir herzlich danken. Im Mittelpunkt der Neustart-Kampagne steht ein Film, der von der Münchner Agentur „Al Dente“ produziert wurde und der in den kommenden Tagen über Webseiten und Soziale Netzwerkeverbreitet werden soll. Über folgende Download-Links sind die Lang- und die Kurzfassung (Teaser) des Videos zu erreichen sowie jeweils entsprechende 9:16-Ausspielungen, die insbesondere für Instagram geeignet sind: Dropbox: https://www.dropbox.com/sh/yw7j6wsv10ofg40/AABcCJzfktb5WZVFiB FpF9c4a?dl=0 Wetransfer: https://we.tl/t-mOzSwRcISd Seit Mittwoch, dem 19. Mai verbreitet der DBB das Material auch über seinen Youtoube-Kanal, auf den jederzeit verlinkt werden kann.

Es ist sichergestellt, dass alle Mitgliedsbrauereien, Förderer und Partner des DBB die Videos kosten- und rechtefrei für ihre Online-Kommunikation nutzen können. Die Agentur „Al Dente“ kann auf Wunsch auch das individuelle Logo einer jeden Brauerei bzw. Marke im Abspann anstelle des Verbandslogos einfügen. Für den Austausch und die Grafikanimation hat der Deutsche Brauer-Bund pauschal einen Preis von 900 EUR zzgl. MwSt. vereinbart, weitere Kosten fallen für die Mitglieder nicht an. Ansprechpartner ist David Meadows-Hertig (meadows@aldente-entertainment.com).


Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de Fax: 089 – 28 66 04 99

Sammelbestellung vom 27.05.2021

Sammelbestellung Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: HVG-Bericht: Hop Mai 2021 – Wetter und Pflanzenstandsbericht Mitteilungen II Nr. 5/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Wiedereröffnung der Außengastronomie – Rechtliche Eckdaten Mitteilungen IV Nr. 4/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Allgemeinverfügung zur Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots Mitteilungen X Nr. 2/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Magazin „BrewUp“ – pdf-Datei Mitteilungen INFO Nr. 4/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)



Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de Fax: 089 – 28 66 04 99

Sammelbestellung vom 27.05.2021

Sammelbestellung für VIII. Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: Familienbedingte Arbeitsfreistellung – vbw-Broschüre Mitteilungen VIII Nr. 5/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Corona-Impfungen in den Betrieben – Ausführliche Information der BDA Mitteilungen VIII Nr. 5/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Merkblatt Quarantäne-Entschädigung für Arbeitnehmer Mitteilungen VIII Nr. 5/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Stundung von SV-Beiträgen – Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und Musterantrag Mitteilungen VIII Nr. 5/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)


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