Monatliche Gesamtausgabe Nr. 10-2021

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Mitteilungen Gesamtausgabe Nr. 10-2021


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 10 vom 28.10.21

Arbeitsrechtliche Folgen der 3G-, 3G plus und 2G-Regelungen Beilage: Sammelbestellung

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 10/2021 Die nächsten Termine

S. 21

Marktbeobachtungen

S. 21

World Beer Cup 2022: Registrierung und Modalitäten

S. 21

Versteigerung des Altanlagenbestandes des Doemens e.V.

S. 22

Tarifgeschehen Tarifabschluss für das Tarifgebiet Pfalz

S. 36

S. 36

Merkblatt „Betriebliche Veranstaltungen in der CoronaPandemie“ S. 37 Beilage: Sammelbestellung

II. Agrarfragen Nr. 10/2021

X. Verkehr Nr. 4/2021

Kein Patent auf Braugerste - kein Patent auf Bier Beilage: Sammelbestellung

Mautrückerstattung ab 3. November 2021 aufgrund EuGH-Urteil und neue Mautsätze seit 01.10.2021 S. 7

S. 17

XI. Statistik Nr. 10/2021

III. Technik/Energie/Umwelt Nr. 8/2021 Umweltbundesamt legt Verpackungsmarktbericht 2019 vor Beilage: Sammelbestellung Projekt des Umweltbundesamtes zur Förderung von Mehrwegverpackungssystemen

S. 11

S. 12

Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen September 2021

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 10/2021 Corona-Pandemie: DBB-Situationsbericht zu Gastronomie, Lebensmittelhandel und Getränkehandel S. 39 Beilage: Sammelbestellung Schöner Erfolg koordinierter Verbandsarbeit: Finanzminister beschließen weitere Unterstützung für Brauereien S. 39 Anlage: Inhaltsgleiche Pressemeldung der beteiligten fünf Länderfinanzministerien Bayerisches Kabinett: Wichtige Lockerungen der Corona-Einschränkungen Beilage: Sammelbestellung Kontrolltabelle für Steuerzahlungen 2022 Anlage: Kontrolltabelle 2022

S. 40 S. 41

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 10/2021 Entschädigungsausschluss für Ungeimpfte Hinweise des Bayerischen Gesundheitsministeriums Beilage: Sammelbestellung

Bierabsatz im September 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern

S. 36

S. 37 S. 37 S. 38 S. 38 S. 39

XII. Export Nr. 5/2021 Einladung Verbandstreffen VAB in Hamburg am 23. November 2021 Beilage: Sammelbestellung

S. 10

Italien Umweltverpackungskennzeichnung Beilage: Sammelbestellung

S. 10

China Registrierungspflicht Beilage: Sammelbestellung

S. 12

Info Nr. 9/2021 Alkoholpolitik I Neuer Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung 2021 S. 16 Beilage: Sammelbestellung Alkoholpolitik II Zweiter Entwurf der WHO für einen Globalen Alkohol-Aktionsplan Beilage: Sammelbestellung

S. 16


Faltkarte mit allen bayerischen Brauereien – ab sofort bestellbar! Beilage: Sammelbestellung

S. 17

Bayerischer Gemeinschaftsstand auf der INTERGASTRA, Stuttgart, 05. - 09.02.2022 Beilage: Sammelbestellung

S. 18

BEVIALE SUMMIT Einladung zu DEM Treffen der Getränkebranche 2021 Anlage: Info-Flyer

Beilage: Sammelbestellung

S. 18


I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 10/2021, Seite 21

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 09. - 10.11.2021

Beviale Summit

Nürnberg

30.11.2021

Präsidial-/ Beiratssitzung BBB

München

01. - 05.12.2021

Food & Life

München

05. - 09.02.2022

INTERGASTRA

Stuttgart

Marktbeobachtungen Wie die Lebensmittel Zeitung in ihrer Ausgabe 39 vom 1. Oktober 2021 unter der Überschrift „Erste Großbrauer kommt aus der Deckung“ mitteilt, plant „Deutschlands größte Brauereigruppe“, Radeberger, „für das nächste Jahr mit einer Preiserhöhung“. Unter Berufung auf mehrere, voneinander unabhängige Quellen berichtet die LZ, dass die Gruppe „für viele Marken und Gebinde höhere Abgabepreise durchsetzen“ will, allerdings in unterschiedlichem Ausmaß. Wirksam werden soll die Preisveränderung diesen Informationen zufolge im Mai 2022.

World Beer Cup 2022: Registrierung und Modalitäten Im Frühjahr 2022 findet der nächste World Beer Cup in den Vereinigten Staaten statt. Der World Beer Cup gilt als die Weltmeisterschaft oder auch als Olympiade unter den Bierwettbewerben und findet alle zwei Jahre in Verbindung mit der Craft Brewers Conference® & BrewExpo America® statt. Erstmalig übernehmen die Veranstalter der Berlin Beer Week als Partnerorganisation der American Brewers Association die europaweite Bewerbung und Organisation des Wettbewerbs. Die American Brewers Association hat in den vergangenen Jahren insbesondere an den Punkten weltweite Logistik, geschlossene Kühlkette, Kosten und Internationalität des Wettbewerbs gearbeitet und enorme Verbesserungen - insbesondere für kleine und mittelständische Brauereien - erzielt.

Bierspezialitäten können ab dem 26. Oktober angemeldet werden. Den Newsletter mit Anmeldelink der Partnerorganisation Beer Week GmbH geben wir im Anschluss zur Kenntnis.

Hallo an alle europäischen Brauereien! Wir freuen uns sehr, in diesem Jahr die Kampagne für den World Beer Cup zu unterstützen und euch dabei zu helfen, diese renommierte Auszeichnung zu gewinnen. Der Gastgeber, die American Brewers Association, hat hart daran gearbeitet, die Teilnahme am größten Bierwettbewerb der Welt für alle Brauereien aus Europa noch einfacher, erschwinglicher und 100% fair zu gestalten. Die Highlights: • Die BA organisiert und übernimmt die Kosten (Kühllagerung - von Anfang bis Ende) für den Transport von den Konsolidierungspunkten Rotterdam Niederlande, Mailand Italien, Vereinigtes Königreich - in die Vereinigten Staaten.


- 22 • Kühllagerung vom Abholpunkt bis zur Probenahme. • Weniger als 10 Tage zwischen der Ankunft der internationalen und nationalen Biere für den Wettbewerb.

Geschmack, ein ausgezeichnetes Aroma und ein ausgezeichnetes Aussehen aufweist. Bronze: Ein gutes Beispiel des Stils, das leicht von den Stilparametern abweichen kann und/oder kleine Mängel im Geschmack, Aroma oder Aussehen aufweist.

• Mehr als 70 % der Juroren kommen von außerhalb der Vereinigten Staaten. • Niedrige Kosten für die Teilnahme: 180 USD pro Bier im Wettbewerb. • Wirklich internationaler und fairer Wettbewerb.

https://www.youtube.com/watch?v=hLDqyAwLA2A

Macht mit beim renommiertesten Bier-Wettbewerb der Welt

World Beer Cup 2022 So nehmt ihr teil: 1. 26. Okt. - 10. Nov. 2021 Anmeldefrist für Brauereien und Bierregistrierung 2. 10. Feb. 2022 Frist für Brauereien zu Änderungen am einzureichenden Bier 3. 25. Feb. 2022 Stornierungs-/Erstattungsfrist für Brauereien

Helft uns dabei, noch mehr europäische Brauereien zur Teilnahme am World Beer Cup 2022 zu bewegen! Lasst uns gemeinsam die Botschaft verbreiten - wenn ihr Bedenken oder Fragen habt, zögert bitte nicht, uns zu kontaktieren: berlin@beerweek.de (Betreff: World Beer Cup) _______________________________

Versteigerung des Altanlagenbestandes des Doemens e.V. Am 13.11.2021 versteigert die Fa. Petzold KG im Auftrag des Doemens e.V. vor Ort (Stefanusstraße 8, 82166 Gräfelfing) deren ausgemusterte Brau- und Abfüllanlagen. Versteigert werden u. a.: -

5 hl Sudhaus (Steinecker)

-

PET-Füllerblock (Kosme)

-

Flaschenfüller für Glasflaschen • Mixer

5. 14. - 18. März 2022 Alle Brauereien: Frist zur Einreichung der Bierproben in Colorado

-

Intermix

6. 5. Mai 2022 Verleihung der World Beer Cup Awards

-

Lagertank

-

Doppelgärbottich

-

Flaschenein- und auspacker

ANMELDUNG:

-

Weiterhin Bürocontainer, Beamer u.v.m.

https://www.worldbeercup.org/de/compete/register/

Die Versteigerung findet um 12:00 Uhr statt, eine Besichtigung der zur Versteigerung vorgesehenen Gegenstände ist ab 9:00 Uhr möglich.

Mindeststandards für Auszeichnungen:

Interessierte Mitgliedsbrauereien können den Link zu einer ausführlichen Vorstellung der Auktion mit Versteigerungskatalog in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de).

4. 28. Feb. - 9. März 2022 Frist zur Einreichung der Bierproben an internationalen Konsolidierungspunkten

Gold: Ein Weltklasse-Bier, das den angegebenen Stil genau verkörpert und das richtige Gleichgewicht von Geschmack, Aroma und Aussehen aufweist. Silber: Ein ausgezeichnetes Bier, das geringfügig von den Stilparametern abweichen kann, sich aber dennoch eng an den Stil hält und einen ausgezeichneten


II.

Agrarfragen

Nr. 10/2021, Seite 17

Kein Patent auf Braugerste - kein Patent auf Bier Am Mittwoch, dem 13.10.2021, wird die Organisation „Kein Patent auf Saatgut“ www.no-patents-on-seeds.org um 9:30 Uhr dem Europäischen Patentamt in München Unterschriften gegen die weitere Erteilung von beantragten Patenten auf Braugerstensorten mit besonderen Eigenschaften übergeben. Die Unterschriftenübergabe wird von Medien und Unterstützern begleitet. Eine „Demo“ findet nicht statt. Der Bayerische Brauerbund e.V. ist zur Sicherung des Bierrohstoffs Braugerste in der Braugersten-Gemeinschaft e.V. organisiert. Im Schulterschluss mit allen Beteiligten der Wertschöpfungskette Braugerste - Züchter - Landwirtschaft - Handel - Mälzereien - Brauwirtschaft - hat die Braugersten-Gemeinschaft eine eindeutige Stellungnahme gegen die Patentierung von Saatgut und die damit einhergehende Aushebelung des Sortenschutzes veröffentlicht. Der Bayerische Brauerbund trägt diese Stellungnahme der Braugersten-Gemeinschaft e.V. voll umfänglich mit. Für Fragen steht Ihnen Walter König in der Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes gerne zur Verfügung. Die Stellungnahme „Kein Patent auf Braugerste -kein Patent auf Bier“ der Braugersten-Gemeinschaft e.V., sowie das Hintergrundpapier von „no-patents-onseeds“ (Stand Juni 2021) können Sie in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (empfang@bayerischesbier.de, Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung ______________________________



III. Technik/Energie/ Umwelt Nr. 8/2021, Seite 11

Umweltbundesamt legt Verpackungsmarktbericht 2019 vor Den Vorgaben des am 1.1.2019 in Kraft getretenen Verpackungsgesetzes zufolge muss das Bundesumweltministerium jährlich die „die Anteile der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke“ ermitteln. Für das Jahr 2019 liegt das Ergebnis der Erhebung, die durch die Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) erstellt wurde, nun vor. Beim Vergleich mit älteren Veröffentlichungen ist zu beachten, dass gegenüber der früheren Verpackungsverordnung durch das Verpackungsgesetz der Kreis der pfandpflichtigen Getränkeeinwegverpackungen ausgeweitet wurde um kohlensäurehaltige Nektare und Erfrischungsgetränke mit Molkeanteil.

Das in der Getränkedose abgesetzte Biervolumen stieg diesen Erhebungen zufolge um 9% und erreicht einen Anteil von 13,5% am gesamten Bierverbrauch - soweit von der GVM-Studie erfasst (vgl. Abb. 2). Innerhalb des Mehrwegsegments beobachtet die GVM zudem, dass „der Anteil der Individualflaschen am Getränkeverbrauch in Mehrwegflaschen 2012 für Bier nur 15% betrug. Bis 2017 stieg er um 27% auf 42%.“ Die GVM geht in einer Prognose für 2022 davon aus, dass der Anteil der Individualflaschen um weitere 7 Prozentpunkte auf 49% ansteigen wird.

Abb. 1: Entwicklung der Mehrwegquote in bepfandeten Getränkesegmenten 2015 bis 2019

Auch werden „ökologisch vorteilhafte Einwegverpackungen“ (Getränkekartons, Folienstandbodenbeutel) nicht mehr gesondert ausgewiesen. Sie besitzen für den Biermarkt jedoch ohnehin keinerlei Bedeutung, so dass die Mehrwegquoten im Biermarkt nach alter VerpackV und neuen VerpackG übereinstimmen.

Bierverpackungen Mit Blick auf den Biermarkt hält die GVM fest, dass der Mehrweganteil von Bier im betrachteten Segment (Behälter mit einem Füllvolumen von bis zu 10 Litern) 2019 bei 78,7% und damit 0,8 Prozentpunkte unter dem Wert für 2018 lag (vgl. Abb. 1). Zwar sind im Biersegment nach Angaben der GVM Mehrweg-Glasflaschen unverändert dominant, jedoch verliert das Mehrwegsegment Marktanteile an die Getränkedose.

Die Bestrebungen der Branche, dieser Entwicklung durch die Poolung von Standardgebinden entgegenzuwirken, der sich ja auch die seitens des Bayerischen Brauerbundes mitinitiierte „Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG“ verschrieben hat, findet bei dieser Prognose allerdings noch keine Berücksichtigung.

Die Getränkemarkt insgesamt. Ungeachtet der im Verpackungsgesetz vorgegebenen Mehrweg-Zielquote von 70% sinkt der Mehrweganteil im deutschen Getränkemarkt seit Jahren und erreichte im Mittel über alle relevanten Getränkesegmente in 2018 noch 41,2%. Erstmalig seit der Pflichtpfandeinführung in 2003 ist die Mehrwegquote gegenüber 2018 bis 2019 sogar leicht gestiegen, was alleine einem starken Anstieg des Glas-Mehrweganteils bei Wässern geschuldet ist.


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Abb. 2: Marktanteile der Packmittelgruppen für bepfandete Getränkesegmente je Getränkeart 2019 Allein Bier liegt mit einem Mehrweganteil von 78,7% noch oberhalb der im VerpackG vorgegebenen ZielMehrwegquote. Unter den Gründen für den Erfolg des Einweggebindes nennt die GVM an erster Stelle den Kostenvorteil des Einwegsystems. Die GVM verweist in ihrem den Bericht abschließenden Ausblick auf ein Forschungsprojekt im Auftrag des Umweltbundesamtes. Es sollen Möglichkeiten gesucht werden, durch den Einsatz und die Nutzung von Mehrwegverpackungen anstelle von Einwegverpackungen einen „Beitrag zur Reduzierung der steigenden Abfallmengen und hierdurch einen Beitrag zur Ressourcenschonung“ zu leisten. Zu diesem Forschungsvorhaben vgl. den nachfolgenden Beitrag. Den vollständigen Bericht des Umweltbundesamtes „Bundesweite Erhebung von Daten zum Verbrauch von Getränken in Mehrweggetränkeverpackungen Bezugsjahr 2019“ (86 Seiten) können interessierte Mitglieder in der Verbandsgeschäftsstelle als pdf-Datei abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). (LE) Beilage: Sammelbestellung

Projekt des Umweltbundesamtes zur Förderung von Mehrwegverpackungssystemen Das Umweltbundesamt (UBA) hat ein Projekt initiiert, dessen Ziel unter anderem die Stärkung, Verbreitung und Optimierung von Mehrwegverpackungssystemen im Getränkebereich ist. Nachdem in einer ersten Sitzung bestehende Herausforderungen diskutiert wurden, diente ein weiterer Termin dem Austausch zu Optimierungspotenzialen. Am 20. Oktober schließlich fanden die Vorstellung der Ergebnisse und die Präsentation von Handlungsempfehlungen für die politischen

Entscheider statt. In die als Videokonferenzen durchgeführten Veranstaltungen war neben dem Deutschen Brauer-Bund (DBB) auch die von uns mitgeründete Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG eingebunden. Den Ausgangspunkt des Projekts bildete die Entschließung des Bundestags, BT-Drs. 18/11781, mit der die Bundesregierung aufgefordert wurde, Vorschläge für weitergehende rechtliche Maßnahmen zur Förderung von Mehrweggetränkeverpackungen zu unterbreiten, sofern bis zum 1.1.2022 der angestrebte Mehrweganteil von 70 Prozent nicht erreicht sein sollte (wovon auszugehen ist, vgl. Beitrag zur „Bundesweiten Erhebung von Daten zum Verbrauch von Getränken in Mehrwegverpackungen“ der GvM). Das Projekt verfolgte daher das Ziel, dem Gesetzgeber ein Maßnahmenkonzept vorzulegen, das zu einer deutlichen Steigerung des Mehrweganteils bei Getränkeverpackungen sowie zur Optimierung von Mehrweggetränkeverpackungssystemen beiträgt. Obwohl unter aktiver Beteiligung von Unternehmen und Verbänden vermeintlich eine systematische Bestandsaufnahme und Analyse der Ist-Situation, die Analyse bestehender Herausforderungen und Abfallvermeidungspotenziale, die Entwicklung von Lösungsansätzen zur Überwindung von Hürden, die Erarbeitung von Maßnahmenvorschlägen, um Lösungsansätze in die Praxis umzusetzen, sowie deren rechtliche Prüfung und Prüfung der praktischen Umsetzbarkeit betrieben wurde, handelte es sich nach Ansicht des Deutschen Brauer-Bundes (DBB), der in die Diskussion eingebunden war, faktisch leider nur um einen Scheindialog, der lediglich dem Zweck diente, die bereits seit mehreren Jahren vom Bundesumweltministerium (BMU) verfolgten politischen Pläne offiziell vorzulegen: -

eine Mehrwegangebotspflicht für Letztvertreiber (Handel) mit zeitlich gestaffelten Mehrwegmindestvertriebsquoten (1. Stufe: 30 %, 2. Stufe: 50 %, jeweils bezogen auf die Abverkäufe des Vorjahres)

sowie


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eine als Steuer ausgestaltete Abgabe für Abfüller auf den Anteil von Einweggebinden, der eine Freigrenze von 30 Prozent übersteigt.

Das BMU erläuterte im Rahmen der letzten Zusammenkunft abschließend, es handele sich bei den vorgestellten Lösungen lediglich um an die Politik gerichtete Empfehlungen, die für den anschließenden politischen Diskurs als Grundlage dienen sollen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien damit noch keine gesetzgeberischen Vorfestlegungen verbunden. Die Teilnehmer des Dialogs wurden vielmehr aufgefordert, das Präsentierte zu bewerten und ihrerseits weiteren Input zu weiterhin offenen Fragen zu liefern. Neben den oben dargestellten rein ordnungspolitischen Maßnahmen zur Eindämmung von Einweggetränkeverpackungen wurden keine weiteren Vorschläge zur aktiven Förderung von Mehrweggetränkeverpackungen präsentiert und somit der Auftrag des Bundestags nach hiesigem Dafürhalten verfehlt. Der DBB hat im Laufe des Projekts gegenüber BMU und UBA, aber auch zuvor immer wieder gegenüber Mitgliedern des Deutschen Bundestages deutlich gemacht, dass gesetzgeberische Maßnahmen, deren Ziel eine schlagartige Erhöhung der Mehrweganteile ist, dem Mehrwegsystem letztlich schaden können, weil ein sprunghaft steigender Bedarf an Leergut von den Herstellern angesichts fixer Kapazitäten nicht bedient werden kann. Als Folge werden sich lediglich Verschiebungen der Mehrwegquoten zwischen den Getränkesegmenten und massive Verteuerungen des Leerguts ergeben. Einfacher, rascher durchführbar und zudem im Einklang mit den Forderungen des Bundestags wären vielmehr Maßnahmen zur direkten Förderung von Mehrweggetränkeverpackungen wie beispielsweise eine Absenkung der Mehrwertsteuer für in Mehrwegverpackungen angebotene Getränke oder eine Entlastung bei den Energiekosten, um die Kostennachteile von Mehrweggebinden bei Herstellung, Reinigung und Transport gegenüber Einweggetränken auszugleichen. Mit der Umsetzung der ausgesprochenen Empfehlungen wird sich nun die neue Bundesregierung befassen müssen. Deren zu erwartende Zusammensetzung lässt zumindest vermuten, dass sie sich einer Zurückdrängung des Einwegsegments und einer Stärkung bestehender Mehrwegsysteme im Getränkemarkt zuwenden wird – unter Einsatz welcher Instrumente ist derzeit jedoch nicht absehbar. Wir werden weiter berichten.



IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 10/2021, Seite 39

In enger Abstimmung der Landesverbände des Deutschen Brauer-Bundes wurden weitere Länderfinanzministerien entsprechend zur Unterstützung aufgefordert.

Corona-Pandemie:

DBB-Situationsbericht zu Gastronomie, Lebensmittelhandel und Getränkehandel Der Deutsche Brauer-Bund hat seine Reihe von Situationsberichten zur Lage von Gastronomie, Lebensmittelhandel und Getränkehandel aus Sicht der Brauwirtschaft auf dem Stand KW 42 in einer weiteren Folge fortgesetzte. Den Bericht können interessierte Mitglieder in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Schöner Erfolg koordinierter Verbandsarbeit:

Finanzminister beschließen weitere Unterstützung für Brauereien In einer gemeinsamen Initiative haben sich die Bundesländer Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland bei der Finanzministerkonferenz am 21.10.2021 dafür eingesetzt, bei der Besteuerung von Biermischgetränken die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten während einer Übergangszeit bis einschließlich 31. Dezember 2030 nicht zu berücksichtigen. Dies ist im Rahmen der Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie möglich. Damit bliebe der Zuckergehalt aus der Limonade bei der Besteuerung von Biermischgetränken noch bis Ende des Jahrzehnts unberücksichtigt. Der Bayerische Brauerbund hatte sich hierfür gegenüber der Staatsregierung wiederholt stark gemacht. Bayerns Finanzminister Albert Füracker hatte bereits früh, zuletzt mit Schreiben an den Brauerbund vom Juli d. J., seine Unterstützung zugesagt.

In einer am 21.10. veröffentlichten Pressemitteilung stellt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat fest, die Brauereibranche habe aufgrund der Corona-Pandemie besonders starke finanzielle Einbußen hinnehmen müssen. Um den wirtschaftlichen Folgen bei kleinen und mittelständischen Brauereien entgegenzutreten, seien bereits die Steuersätze der Biersteuermengenstaffel befristet für die Jahre 2021 und 2022 auf den Stand vom 31. Dezember 2003 abgesenkt worden. Ihre jetzige Initiative, den Zucker aus dem Limonadenanteil von Biermischgetränken biersteuerlich weiterhin zumindest bis 2030 unberücksichtigt zu lassen, begründen die beteiligten Bundesländer mit der Notwendigkeit einer „nachhaltigen Unterstützung der gesamten Brauereibranche“. Bayerns Finanzminister Albert Füracker: „Wir wollen die Vielfalt der Brauwirtschaft, die auch ein Ausdruck bayerischer Tradition und Heimat ist, erhalten. Bayern hatte sich bereits 2009 für eine dauerhafte Absenkung der Steuersätze der Biersteuermengenstaffel stark gemacht. Die Pandemie stellt unsere Brauereien vor besonders große Herausforderungen - wir müssen alles tun, um eine übermäßige Belastung gerade für kleine und mittelständische Brauereien bei der Biersteuer zu verhindern. Unser heutiger Beschluss setzt hier ein starkes Zeichen!“

Zum Hintergrund: „Aufgrund einer Richtlinie der EU sind bis zum 31. Dezember 2021 in den nationalen Verbrauchsteuergesetzen Änderungen zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke umzusetzen. Hinsichtlich der Besteuerung sog. Biermischgetränke eröffnet der neu gefasste Artikel 3 der Richtlinie 92/83/EWG die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum die bisherige Besteuerungspraxis beizubehalten und die nach der Gärung hinzugefügten Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato bis zum 31. Dezember 2030 unberücksichtigt zu lassen. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder fordern den Bundesminister der Finanzen auf, in


- 40 dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie von der Übergangsregelung vollständig Gebrauch zu machen und somit von einer Besteuerung unter Berücksichtigung der nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten bis einschließlich 31. Dezember 2030 abzusehen. Für die Brauereibranche würde diese Maßnahme in schwierigen Zeiten eine spürbare finanzielle Entlastung bewirken.“ (aus einer gemeinsamen Pressemeldung der Finanzministerien der beteiligten Bundesländer). Mit diesem Beschluss der Länderfinanzministerien sind wir zwar noch nicht am Ziel, aber ein gutes Stück weiter, decken die die Initiative tragenden Bundesländer doch einerseits ein breites parteipolitisches Spektrum ab, was die Erfolgsaussichten der Initiative vergrößert. Andererseits sind es letztlich die Bundesländer, denen die Biersteuererträge zufließen. Wenn fünf Bundesländer, darunter drei bedeutende Flächenländer, gegenüber dem Bundesfinanzminister quasi ihre Bereitschaft zum Verzicht auf Biersteuereinnahmen erklären, sollte auch das Bundesfinanzministerium sich diesem Wunsch nicht verschließen. Wir werden weiter berichten. Anlage: Inhaltsgleiche Pressemeldung der beteiligten fünf Länderfinanzministerien

3. Das bisherige Verbot von Volksfesten und öffentlichen Festivitäten entfällt. Volksfeste können im Rahmen von inzidenzunabhängigem 3G und der sonstigen allgemein geltenden Regelungen (Gastronomie im Bierzelt etc.) wieder stattfinden.

4. Die Staatsregierung bekräftigt, dass in der kommenden Advents- und Weihnachtszeit vorbehaltlich besonders negativer Entwicklungen der Infektionslage unter freiem Himmel auch Weihnachts- und Christkindlmärkte in Bayern wieder möglich sind. Soweit nötig, werden hierzu rechtzeitig Regelungen erlassen.

5. Am 4. Oktober wurden weitere erhebliche Erleichterungen für solche Betriebe und Veranstalter eingeführt, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene (sog. freiwilliges 2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test zulassen (sog. freiwilliges 3G plus). Dafür gelten folgende Regelungen: -

2G / 3G plus sind rein freiwillig und eigene Entscheidung jedes Veranstalters oder Betreibers. Es gibt keinen staatlichen Zwang.

-

Freiwilliges 2G / 3G plus sind in allen Bereichen möglich, in denen bisher 3G gilt. Also z. B bei Tagungen oder Kongress.

-

Wo 2G / 3G plus gilt, sind die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben. Etwaige Personenobergrenzen entfallen. Die Alkoholverbote bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen werden aufgehoben.

-

Voraussetzung ist ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, Kontrollen mit Identitätsfeststellung etc.).

-

Missbrauch ist nicht nur bußgeldbewehrt, sondern gefährdet auch die allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeit dessen, der nicht kontrolliert.

Bayerisches Kabinett: Wichtige Lockerungen der Corona-Einschränkungen Das bayerische Kabinett hat in den zurückliegenden Wochen (am 29.09., 4.10. und 12.10.) wiederholt wichtige Lockerungen der Corona-Einschränkungen beschlossen. Im Intranet hatten wir über die jeweiligen Änderungen aktuell berichtet. Hier fassen wir sie in Auszügen, soweit für die Brauwirtschaft relevant, nochmals zusammen. Soweit noch nicht geschehen, legen wir unseren Mitgliedern ausdrücklich nahe, sich für unser Intranet freischalten zu lassen. Nur so erreichen unsere Informationen Sie auch aktuell.

1. Die 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung trat am 2. September in Kraft. Mit Ablauf des 29. Oktober 2021 tritt sie außer Kraft (Stand: 27.10.2021).

2. Wie vom Ministerrat bereits am 31. August beschlossen, wurden ab dem 1. Oktober Clubs und Diskotheken wieder geöffnet. Dabei gilt das 3G-Modell mit der Maßgabe, dass ein negativer Testnachweis nur durch PCR-Test erbracht werden kann (3G plus). Dies gilt auch für die Beschäftigten mit Kundenkontakt, die sich mindestens zweimalwöchentlich PCR-testen lassen müssen. Laute Musik, Tanz ohne Abstand sowie die Abgabe von Getränken am Tresen ist wie branchenüblich zulässig. Die Maskenpflicht entfällt. Für konsequente Kontrollen ist zu sorgen. Verstöße werden bußgeldbewehrt.

6. In der Gastronomie werden Tanz und Musik unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen von „3G plus“ zugelassen. Getestete können daher nur mit PCR-Test teilnehmen.

7. Für Schankwirtschaften entfallen die Regelungen, wonach die Bedienung am Tisch erfolgen musste und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig war.

8. Seit, dem 19. Oktober müssen in allen Bereichen von 3G / 3G plus / 2G künftig auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.

9. Außerdem wurde die Kontaktdatenerhebung mit Wirkung ab Freitag, dem 15. Oktober auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt.


- 41 Das sind entsprechender Beschlusslage des Kabinetts: -

alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen

-

Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik

-

körpernahe Dienstleistungen

-

Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten).

In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung. Interessierte Mitgliedsbetriebe können den vollständigen Text der derzeit geltenden Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerischesbier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Kontrolltabelle für Steuerzahlungen 2022 Auch in diesem Jahr stellen wir Ihnen die Kontrolltabelle für Steuerzahlungen des Steuerjahres 2022 zur Verfügung. Sie ist diesen Verbandsmitteilungen als Anlage beigefügt. Anlage: Kontrolltabelle 2022



Presse

Niedersächsisches Finanzministerium

21.10.2021 Finanzminister beschließen weitere Unterstützung für Brauereien – Initiative der Länder Hamburg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland erfolgreich Die Brauereibranche musste aufgrund der Corona-Pandemie besonders starke finanzielle Einbußen hinnehmen. Um den wirtschaftlichen Folgen bei kleinen und mittelständischen Brauereien entgegenzutreten, wurden bereits die Steuersätze der Biersteuermengenstaffel befristet für die Jahre 2021 und 2022 auf den Stand zum 31.12.2003 abgesenkt. Zur nachhaltigen Unterstützung der gesamten Brauereibranche setzen sich die Länder auf Initiative der Länder Hamburg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland dafür ein, bei der Besteuerung von Biermischgetränken die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten während einer Übergangszeit bis einschließlich 31.12.2030 nicht zu berücksichtigen. Dies ist im Rahmen der Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie möglich. Dazu erklärte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers: „Unsere Brauereien brauchen beim Übergang zu der EU-weiten Anpassung der Besteuerung von Biermischgetränken eine längere Übergangszeit, damit sie sich im Wettbewerb darauf ausrichten können. Denn bei identischem Alkoholgehalt des fertigen Getränks wird unter Verwendung einer süßstoffgesüßten Limonade ein hergestelltes Biermischgetränk niedriger besteuert als ein mit einer zuckergesüßten Limonade hergestelltes. Ich setze mich gerne dafür ein, um unsere vielen, lokalen Brauereien zu erhalten. Bereits 2009 hat Niedersachsen sich für eine dauerhafte Absenkung der Steuersätze der Biersteuermengenstaffel stark gemacht.“ Hintergrund: Aufgrund einer Richtlinie der EU sind bis zum 31.12.2021 in den nationalen Verbrauchsteuergesetzen Änderungen zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke umzusetzen. Hinsichtlich der Nr. 046/ Antje Tiede Pressestelle Schiffgraben 10, 30159 Hannover

Tel.: (0511) 120-8185 Fax: (0511) 120-8064

www.mf.niedersachsen.de E-Mail: pressestelle@mf.niedersachsen.de


Besteuerung sog. Biermischgetränke eröffnet der neu gefasste Artikel 3 der Richtlinie 92/83/EWG die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum die bisherige Besteuerungspraxis beizubehalten und die nach der Gärung hinzugefügten Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato bis zum 31.12.2030 unberücksichtigt zu lassen. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder fordern den Bundesminister der Finanzen auf, in dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie von der Übergangsregelung vollständig Gebrauch zu machen und somit von einer Besteuerung unter Berücksichtigung der nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten bis einschließlich 31.12.2030 abzusehen. Für die Brauereibranche würde diese Maßnahme in schwierigen Zeiten eine spürbare finanzielle Entlastung bewirken.

-2-


BAYERISCHER BRAUERBUND e.V. Oskar-von-Miller-Ring 1 80333 München Tel. 089 - 28 66 04 - 0 Fax 089 - 28 66 04 - 99 E-Mail: brauerbund@bayerisches-bier.de

Kontrolltabelle für Steuerzahlungen des Steuerjahres 2022 Zur Beachtung: Diese Tabelle ermöglicht eine systematische Kontrolle der zu leistenden und tatsächlich geleisteten Steuerzahlungen, zugleich stellt sie eine wichtige Übersicht dar. In der Spalte „Soll-Betrag“ sind jeweils die Beträge einzutragen, die an den Fälligkeitsdaten gezahlt werden sollen. In der Spalte „Ist-Betrag“ ist jede tatsächlich geleistete Steuerzahlung einzutragen. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen auf 50 € nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 3 Tagen nicht erhoben (sog. Schonfrist). Diese Schonfrist gilt nicht bei Übergabe oder Zusendung von Zahlungsmitteln (Bargeld, Scheck, Postüberweisungsaufträge i. S. d. § 14 I Postgiroordnung). Diese Schonfrist gilt für Vorauszahlungen, Abschlusszahlungen, Nachzahlung sowie für gestundete, ausgesetzte und wegen Nichtabgabe der Erklärungen festgesetzte Zahlungen. Trifft der Fälligkeitstag oder der letzte Tag der Schonfrist auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag, so tritt der nächstfolgende Werktag an dessen Stelle. Berücksichtigt sind in dieser Tabelle nur bundeseinheitliche Feiertage (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtstag. Gesetzliche Fälligkeit der Zahlungen sowie das Ende der Schonfrist ergeben sich aus dieser Kontrolltabelle. Unternehmer können auf Antrag die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat verlängern (Dauerfristverlängerung; §§ 46-48 UStDV).

Steuerart

Zeitraum

Fälligkeitstag gesetzlich

Einkommensteuer bzw. KörperschaftsSteuer

Kirchensteuer

Solidaritätszuschlag

Gewerbesteuer

I. Quartal II. Quartal III. Quartal IV. Quartal Schlusszhlg. I. Quartal II. Quartal III. Quartal IV. Quartal Schlusszhlg. I. Quartal II. Quartal III. Quartal IV. Quartal Schlusszhlg. I. Quartal II. Quartal III. Quartal IV. Quartal Schlusszhlg.

Schonfrist

10.03.2022 10.06.2022 10.09.2022 10.12.2022

13.03.2022 13.06.2022 15.09.2022 15.12.2022

10.03.2022 10.06.2022 10.09.2022 10.12.2022

13.03.2022 13.06.2022 15.09.2022 15.12.2022

10.03.2022 10.06.2022 10.09.2022 10.12.2022

13.03.2022 13.06.2022 15.09.2022 15.12.2022

15.02.2022 15.05.2022 15.08.2022 15.11.2022

18.02.2022 19.05.2022 18.08.2022 18.11.2022

Sollbetrag €

ct

Ist-Betrag €

bezahlt ct

am

Bemerkungen


Steuerart

Umsatzsteuer

Lohnsteuer bzw. Solidaritätszuschlag

Grundsteuer

Sonstige Zahlungen z.B. KraftfahrzeugSteuer

(ohne Gewähr)

Zeitraum

Fälligkeitstag gesetzSchonlich frist

Vorauszahl. 1/11 Januar 10.02.2022 Februar 10.03.2022 März 10.04.2022 April 10.05.2022 Mai 10.06.2022 Juni 10.07.2022 Juli 10.08.2022 August 10.09.2022 September 10.10.2022 Oktober 10.11.2022 November 10.12.2022 Dezember 10.01.2023 Schlusszhlg. Januar 10.02.2022 Februar 10.03.2022 März 10.04.2022 April 10.05.2022 Mai 10.06.2022 Juni 10.07.2022 Juli 10.08.2022 August 10.09.2022 September 10.10.2022 Oktober 10.11.2022 November 10.12.2022 Dezember 10.01.2023 I. Quartal 15.02.2022 II. Quartal 15.05.2022 III. Quartal 15.08.2022 IV. Quartal 15.11.2022

13.02.2022 13.03.2022 14.04.2022 13.05.2022 13.06.2022 14.07.2022 13.08.2022 15.09.2022 13.10.2022 13.11.2022 15.12.2022 13.01.2023 13.02.2022 13.03.2022 14.04.2022 13.05.2022 13.06.2022 14.07.2022 13.08.2022 15.09.2022 13.10.2022 13.11.2022 15.12.2022 13.01.2023 18.02.2022 19.05.2022 18.08.2022 18.11.2022

Sollbetrag €

ct

Ist-Betrag € ct

bezahlt am

Bemerkungen


VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 10/2021, Seite 36

geimpft noch genesen ist und dadurch die Arbeitsleistung beeinträchtigt wird.

Entschädigungsausschluss für Ungeimpfte - Hinweise des Bayerischen Gesundheitsministeriums Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat Hinweise zur Rechtsanwendung des Anspruchsausschlusses für nicht geimpfte Personen in § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG für Bayern veröffentlicht. Interessierte Mitglieder können diese Hinweise in der verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Grundsätzlich bestätigt die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) in ihre bisherige Position: Arbeitgeber sollten vor Auszahlung der Entschädigung die im Antrag vorgesehene Arbeitnehmererklärung zum Impfstatus einholen. Nur wenn sich aus der Erklärung ergibt, dass der Anspruch nicht ausgeschlossen ist, sollte eine Auszahlung erfolgen. Beilage: Sammelbestellung

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) widmet dieser Frage ein Merkblatt, das interessierte Mitgliedsbetriebe in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen können (empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung)] Beilage: Sammelbestellung

Tarifgeschehen

Tarifabschluss für das Tarifgebiet Pfalz Wie der VERBAND PFÄLZISCHER BRAUEREIEN E. V. berichtet, fanden am 12. Oktober die Tarifverhandlungen für das Tarifgebiet der pfälzischen Brauereien in Neustadt an der Weinstraße statt. Nach intensiven Debatten kam es schließlich zu dem folgenden Tarifergebnis:

1. Es wird ein Anschlusstarifvertrag für das Tarifgebiet Pfalz geschlossen, der rückwirkend zum 01.07.2021 in Kraft tritt und frühestens zum 30.06.2023 kündbar ist.

2. Für die Zeit vom 01.07.2021 bis zum 30.09.2022 werden die Entgelte und Ausbildungsvergütungen der alten Entgelttarifverträge vom 15.07.2019 (Stufe ab 01.11.2020) wieder in Kraft gesetzt.

3. Ab 01.10.2022 steigen die Entgelte (außer den Aus-

Arbeitsrechtliche Folgen der 3G-, 3G plus- und 2G-Regelungen

bildungsvergütungen) um 2,4 %.

Nach der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) müssen ab dem 19. Oktober 2021 Mitarbeiter mit Kundenkontakt einen entsprechenden Nachweis vorlegen, wenn sie in Bereichen tätig sind, die nach der IfSMV 3G-, 3G plus- und 2G-Regelungen unterliegen.

4.

Außerdem kommt es vor, dass Kundenbetriebe auf Grund ihres Hausrechtes für Externe auch dort bestimmte G-Nachweise einfordern, wo dies nicht staatlich vorgeschrieben ist. In beiden Fällen stellt sich die Frage, wie arbeitsrechtlich damit umzugehen ist, wenn ein Mitarbeiter weder

Das Eckentgelt beträgt dann 3.568,00 € brutto. Die Ausbildungsvergütungen steigen zum 01.10.2022 je Ausbildungsjahr um 30,00 € brutto.

5. Es wird ein Corona-Bonus in Höhe von 300,00 € mit der Dezember-Abrechnung 2021 gezahlt. Für den Corona-Bonus gilt, dass dieser im Falle einer Teilzeitbeschäftigung proportional zum Beschäftigungsgrad anfällt. Ein Zahlungsanspruch besteht nur dann, wenn im Auszahlungsmonat ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.


- 37 Der Anspruch auf Corona-Bonus besteht nur für Zeiten im Jahr 2021, in denen auch ein Anspruch auf Entgeltzahlung bestand. Entsprechendes gilt für unterjährige Neueintritte. Für Zeiten der Kurzarbeit erfolgt keine Kürzung. Für Auszubildende wird entsprechend verfahren.

Merkblatt

„Betriebliche Veranstaltungen in der Corona-Pandemie“ Die Corona-Pandemie hat fast zwei Jahre lang für physische Distanz unter den Mitarbeitenden gesorgt. Daher ist es verständlich, dass der Wunsch nach Veranstaltungen oder geselligen Treffen und Feiern in Präsenz groß ist. Gleichermaßen stellen die derzeit bestehende Rechtslage sowie das Nebeneinander von Arbeits- und Infektionsschutz viele Betriebe bei der Planung von Veranstaltungen und Feierlichkeiten (z. B. mit Blick auf mögliche Weihnachtsfeiern mit der Belegschaft) in diesem Jahr vor große Herausforderungen. Gemäß der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) ist die Durchführung einer Veranstaltung unter gewissen Rahmenbedingungen auch ohne Masken und Abstand möglich. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) erklärt in einem 5-seitigen Merkblatt, was aus juristischer Sicht bei der Durchführung verschiedener Veranstaltungsformate zu beachten ist. Sie gibt Hinweise zu einer arbeitsschutzkonformen Umsetzung. Das Merkblatt kann in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerischesbier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung


X.

Verkehr

Nr. 4/2021, Seite 7

Mautrückerstattung ab 3. November 2021 aufgrund EuGH-Urteil und neue Mautsätze seit 01.10.2021 Aufgrund des EuGH-Urteils vom 28.10. 2020 können ab dem 3. November 2021 rückwirkend für den Zeitraum 28.10.2020 bis 30.09.2021 Anträge zur Mautrückerstattung beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gestellt werden. Um den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen für die aktuelle Kalkulationsperiode Rechnung zu tragen, ist eine Neukalkulation und Aktualisierung der Wegekostenrechnung ab dem Tag der Entscheidung des EuGH erfolgt. Das Gesetz, mit dem die Mautsätze auf Basis der Neuberechnung der Wegekosten angepasst werden, ist am 1.10.2021 in Kraft getreten und betrifft rückwirkend den Zeitraum vom 28.10.2020 bis zum 30.9.2021. Seit dem 01.10.2021 gelten daher auch neue Mautsätze. Sobald Ihnen sämtliche Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen vorliegen, können Sie ab dem 03.November 2021 Ihren Online-Antrag stellen. Weitere Details inkl. der neuen Mautsätze stehen Ihnen auf den Webseiten des Bundesamts für Güterverkehr zur Verfügung. Auch die IHK für München und Oberbayern hilft Ihnen im Bedarfsfall gerne weiter. Ansprechpartnerin hier ist Frau Kerstin Swoboda, Tel.089-5116-1169, E-Mail kerstin.swoboda@muenchen.ihk.de



XI. Statistik Nr. 10/2021, Seite 37

Bierabsatz im September 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern

Bundesland Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

September 2021 2020 hl 486 909 2 036 160 290 673 120 897 296 516 687 386 1 766 202 445 234 602 188 165 400 285 332 245 653 7 428 551

505 042 2 101 760 340 632 162 899 264 793 747 187 1 734 356 435 949 653 282 161 267 316 957 283 124 7 707 248

Veränderung % -3,6 -3,1 -14,7 -25,8 12,0 -8,0 1,8 2,1 -7,8 2,6 -10,0 -13,2 -3,6

Januar bis September 2021 2020 hl 4 356 177 18 098 138 2 740 272 1 166 109 2 290 185 6 213 774 15 502 256 3 862 876 5 396 539 1 349 883 2 271 289 2 317 697 65 565 196

4 642 926 17 836 774 3 108 284 1 432 301 2 311 898 6 712 176 15 944 565 4 211 829 5 815 800 1 415 468 2 360 158 2 403 457 68 195 635

Veränderung % -6,2 1,5 -11,8 -18,6 -0,9 -7,4 -2,8 -8,3 -7,2 -4,6 -3,8 -3,6 -3,9

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern

Bundesland Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

September 2021 2020 hl 367 226 1 525 215 274 219 115 784 228 194 478 941 1 522 255 380 129 533 332 164 454 252 953 178 060 6 020 761

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

380 302 1 635 776 327 230 156 320 235 336 475 031 1 522 291 372 197 588 111 160 597 294 404 207 080 6 354 676

Veränderung % -3,4 -6,8 -16,2 -25,9 -3,0 0,8 -0,0 2,1 -9,3 2,4 -14,1 -14,0 -5,3

Januar bis September 2021 2020 hl 3 182 024 13 433 221 2 588 584 1 114 541 1 986 290 4 067 226 13 367 147 3 257 565 4 818 182 1 342 683 2 080 176 1 743 728 52 981 367

3 497 486 13 776 145 2 974 172 1 366 215 2 024 818 4 179 697 13 970 038 3 537 456 5 136 982 1 407 813 2 235 855 1 918 344 56 025 020

Veränderung % -9,0 -2,5 -13,0 -18,4 -1,9 -2,7 -4,3 -7,9 -6,2 -4,6 -7,0 -9,1 -5,4


- 38 -

3. Steuerfreier Bierabsatz im September 2021 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder September Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

60 723 241 050 15 397 . 10 823 95 406 108 588 26 490 18 966 . 4 752 . 596 467

65 071 276 110 12 502 2 712 6 617 183 485 127 232 31 935 28 868 . 5 753 . 752 773

Veränderung % - 6,7 - 12,7 23,2 63,6 - 48,0 - 14,7 - 17,1 - 34,3 - 17,4 - 20,8

Januar bis September 2021 2020 hl 583 549 592 679 2 324 810 2 317 503 129 840 103 548 22 778 36 840 77 782 71 334 1 146 927 1 387 010 1 052 002 1 196 609 229 508 277 019 252 703 256 269 . . 33 031 25 576 . . 5 982 838 6 388 137

Veränderung % - 1,5 0,3 25,4 - 38,2 9,0 - 17,3 - 12,1 - 17,2 - 1,4

Januar bis September 2021 2020 hl 580 978 542 652 2 303 131 1 705 639 . 28 889 25 781 25 926 224 907 214 617 995 241 1 139 287 1 068 251 762 600 371 102 392 544 322 461 418 496 . . 157 475 98 164 448 090 . 6 517 516 5 694 621

Veränderung % 7,1 35,0

29,1 - 6,3

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. September Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

57 803 265 779 897 2 826 57 365 112 540 133 824 38 108 49 478 . 27 544 . 801 979

58 490 185 806 717 3 514 22 738 88 213 83 211 31 241 35 859 . 16 726 . 590 382

Veränderung % - 1,2 43,0 25,2 - 19,6 152,3 27,6 60,8 22,0 38,0 64,7 35,8

- 0,6 4,8 - 12,6 40,1 - 5,5 - 22,9 60,4 14,5

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen September 2021

2020 hl

Deutschland Bayern

1.398.445 506.829

1.343.155 461.916

Veränderung % 4,1 9,7

Januar bis September 2021 2020 hl 12.500.354 12.082.758 4.627.941 4.023.142

Veränderung % 3,5 15,0

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern September Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

23 943 46 981 8 647 . 24 172 23 877 91 605 48 949 21 209 . 22 337 8 811 329 538

25 360 52 865 9 315 . 20 982 22 089 87 949 51 012 29 516 . 19 868 14 119 340 808

Veränderung % - 5,6 - 11,1 - 7,2 15,2 8,1 4,2 - 4,0 - 28,1 12,4 - 37,6 - 3,3

Januar bis September 2021 2020 hl 285 835 244 096 581 203 580 169 . 130 439 119 984 . 236 067 207 579 262 406 323 064 1 074 111 1 013 557 471 112 495 662 286 386 332 182 . . 183 453 166 443 122 388 149 760 3 736 914 3 726 122

Veränderung % 17,1 0,2

13,7 - 18,8 6,0 - 5,0 - 13,8 10,2 - 18,3 0,3


1.600.000

1.800.000

2.000.000

2.200.000

Absatz in hl

1.000.000

1.200.000

1.400.000

steuerpf. Absatz BY Mitteltemperatur Nürnberg

Mitteltemperatur München

10

11

12

13

14

15

16

17

18

Gesamtabsatz BY

2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021

Bierabsatz September 2021

2000: 21 Tage 2001: 20 Tage 2002: 21 Tage 2003: 21 Tage 2004: 22 Tage 2005: 22 Tage 2006: 21 Tage 2007: 20 Tage 2008: 22 Tage 2009: 22 Tage 2010: 22 Tage 2011: 22 Tage 2012: 20 Tage 2013: 21 Tage 2014: 22 Tage 2015: 22 Tage 2016: 22 Tage 2017: 21 Tage 2018: 20 Tage 2019: 21 Tage 2020: 22 Tage 2021: 22 Tage

Arbeitstage:

- 39 -

Temperatur in °C



XII. Export

Nr. 5/2021, Seite 10

Einladung Verbandstreffen VAB in Hamburg am 23. November 2021

Italien: Umweltverpackungskennzeichnung Am 25.10.2021 fand eine Veranstaltung zum Informations- und Erfahrungsaustausch zur Verpackungskennzeichnung für den italienischen Markt statt. Im Vorfeld hatten wir Ihnen den Informationsstand in obiger Sache geteilt (vgl. Intranet M XII Nr. 16-2021 vom 13.10.2021). Ergänzend hierzu übermitteln wir Ihnen einige weitere Informationen, die sich im Rahmen der o. g. Informationsveranstaltung zum Thema „Umweltverpackungskennzeichnung“ ergaben:

Veranstaltungshinweis Wir möchten Ihnen hiermit die Einladung zum Verbandstreffen des Bayerischen Brauerbundes e.V. mit dem Verband der Ausfuhrbrauereien Nord-, Westund Südwestdeutschlands e.V. zukommen lassen. Das Treffen wird am Dienstag, den 23. November 2021 in den Räumen des Hafen-Klub Hamburg, Bei den St. Pauli Landungsbrücken 3, 20359 Hamburg stattfinden. Die Programmpunkte zum Verbandstreffe, sowie die organisatorischen Hinweise können Sie in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Der VAB bittet um Teilnahmezusagen zu den einzelnen Veranstaltungen bis zum 15. November 2021 unter folgendem Link: https://eveeno.com/Verbandstreffen_2021 Im Zuge dieser Anmeldung bitten wir ebenfalls bis zum 15. November 2021 um Mitteilung an Herrn Hoffmann (E-Mail: hoffmann@bayerisches-bier.de). Wir freuen uns auf rege Teilnahme und gute Gespräche! Beilage: Sammelbestellung

Bitte beachten Sie, dass sich sämtliche Informationen aus unserem persönlichen Verständnis ergeben und keine Gewähr hierfür übernommen werden kann. Wir empfehlen darüber hinaus dringend die Rücksprache mit Ihrem Importeur. Da sich insbesondere noch zahlreiche Einzelfragen und Unklarheiten ergeben, würde eine umfassende Darstellung den Rahmen sprengen, so dass wir hier die aus unserer Sicht wichtigsten Informationen zusammenfassen: Wir weisen darauf hin, dass wir vorliegend nicht zwischen B2B und B2C differenziert haben, da nach unserem Kenntnisstand in Italien häufig die Transportverpackungen (Umkarton) als Verkaufsverpackung verwendet werden. Was bisher bekannt ist: ➢

Die italienische Regierung hat neue Regelungen bezüglich der Umweltverpackungskennzeichnung beschlossen.

Eine Notifizierung steht nach wie vor aus und zahlreiche Detailfragen sind noch ungeklärt. Die Rechtsfolgen einer fehlenden Notifizierung sind unterschiedlich, insbesondere dann, wenn ein Mitgliedsstaat die Ansicht vertritt, dass es einer Notifizierung nicht bedarf und / oder er eine andere Einordnung des betreffenden Gesetzes unter die europäischen Normen entgegen der Sichtweise der EU vornimmt. Daher existieren zurzeit mehrere Optionen, wie es mit den neuen gesetzlichen Regelungen weitergeht. Diese reichen von Geltung, Anpassung, Verschiebung bis hin zur Nichtigkeit. Nachdem uns hierzu weiterhin keine bestätigten Informationen vorliegen, müssen wir


- 11 daher aus Gründen der Sicherheit dazu raten, sich zunächst auf die Umsetzung der Regelung einzustellen. ➢

Nach den Leitlinien der CONAI zu den neuen Kennzeichnungsanforderungen und einem Informationspapier der deutsch-italienischen Handelskammer werden folgende Informationen gefordert bzw. empfohlen: •

Art der Verpackung (Bspw. „Flasche“-Bottiglia“, „Karton“-„Scatola“) (freiwillig)

Angabe des Verpackungsmaterials (Bspw. „ALU 41“, „PAP 20“ (verpflichtend ab 01.01.2022), (gilt auch für Transportverpackungen)

Angabe der Materialfamilie („Glas“„Vetro“, „Metalle“-„Metalli“) (freiwillig)

Recycling-Hinweis („Papiersammlung“„Raccolta Carta“) (verpflichtend ab 01.01.2022), (gilt nicht für Transportverpackungen)

Der alphanumerische Material-Code ist zwingend zusätzlich auf allen Verpackungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackungen) anzubringen.

Türkis für Metalle

Grün für Glas

Grau für unsortierten Abfall

Es besteht wohl die Möglichkeit, die Angaben auch über QR-Codes oder spezielle Apps zu machen, falls Platzmangel besteht. Exakte Angaben hierzu hoffen wir zeitnah zu erhalten.

Eine Kennzeichnung im Wege der Verwendung eines QR- oder EAD- Codes mittels App soll möglich sein. Wir weißen darauf hin, dass genaue Informationen bezüglich der Umsetzung noch nicht bekannt gegeben sind, so dass hier Unsicherheiten bestehen.

Eine Mögliche Umsetzung für ein digitales Labelling finden Sie beispielhaft hier https://www.etichettambientaledigitale.com/eng/ead_junker.html (digitale Etiketten) und hier https://junker.app/ (Auslese-App).

Für Waren, die bis zum 01.01.2022 ohne die verpflichtende Verpackungskennzeichnung in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Abverkaufsregelung bis zur Erschöpfung der Vorräte.

Die erforderlichen Angaben haben in einer Schriftgröße von nicht kleiner als 1,2 mm zu erfolgen.

Bei der Verwendung von Folientrays sind diese ebenfalls komplett (Karton und Folie) zu kennzeichnen.

Bei Verpackungen aus mehreren Materialien, die händisch getrennt werden können, ist jedes Verpackungselement eigenständig zu kennzeichnen (z.B. Glasflaschen mit Kronkorken).

KEGs sind ebenfalls zu markieren, wobei unklar verbleibt, wo eine solche Markierung erfolgen soll.

Hinsichtlich der Materialfamilien schlägt die CONAI vor, eine farbliche Kennzeichnung wie folgt vorzunehmen:

Es folgen einige Beispiele mit möglicher Kennzeichnung. o „Consigliate“ bedeutet „Empfohlen“ o „Necessarie“ bedeutet „Verpflichtend“

Blau für Papier

Braun für Bioabfall

Gelb für Plastik


- 12 ➢

Wenn eine Verpackung in Verkehr gebracht wird, die nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versehen ist, drohen Geldstrafen von 5.200 € bis 40.000 €. Auch Händler, Vertreiber, Abfüller und Nutzer von Verpackungen und Importeure von Verpackungen und Verpackungsmaterialien können potentiell in den Kreis der Haftenden fallen.

Abschließend verweisen wir auf die Guidelines der CONAI (http://www.progettarericiclo.com/en/docs/environmental-labeling-packaging) sowie auf die Präsentationen des VAB, welche interessierte Mitgliedsbrauereien in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen können (empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung).

Beilage: Sammelbestellung

China: Registrierungspflicht In Ergänzung der interessierten Mitgliedsbrauereien im Rahmen einer Online-Veranstaltung zu „Registrierungspflicht für Hersteller in China“ am 20.10.2021 vermittelten Informationen können wir Ihnen heute folgendes mitteilen: ➢ Die Selbst-Registrierung für Brauereien soll frühestens ab dem 01. November 2021 möglich sein.

➢ Nach unserem Verständnis legt die letzte obige Darstellung grundsätzlich nahe, dass bei Flaschen mit Kronkorken-Verschluss sowohl die Kennzeichnung für die Flasche (Glas), als auch die Kennzeichnung für den Kronkorken (Metall) anzugeben sind und jeweils zugeordnet werden können müssen. o

o

Bei Verpackungen, die aus mehreren Komponenten bestehen, gilt jedoch die sogenannte „5 % Schwelle“. Verpackungskomponenten mit weniger als 5 % des Gesamtverpackungsgewichts (Leergewicht) sind bei der Materialkennzeichnung nicht zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind wiederum Verpackungskomponenten, die „per Hand“ entfernt werden können (ob ein Kronkorken mit einem Flaschenöffner „per Hand“ entfernt wird verbleibt unklar).

Bei Glasflaschen mit Kronkorken-Verschluss ist darauf zu achten, dass die Angabe der Verpackung („Bottiglia“; „Tappo“) zwar freiwillig ist, aber für eine korrekte Zuordnung der Angabe des Verpackungsmaterials faktisch verpflichtend sein wird.

Die Anforderungen gelten für Hersteller von Verpackungsmaterialien sowie für Hersteller, Verarbeiter und Importeure von Verpackungen und Verpackungsmaterialien.

➢ Ob die bisher kommunizierten Internet-Seiten am 01. November 2021 bereits final fertiggestellt und unverändert bleiben oder ob es aufgrund des zu erwartenden Andrangs am 01. November 2021 zu Funktionsstörungen kommen wird, bleibt abzuwarten. Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte einer Präsentation des Verbandes der Ausfuhrbrauereien Nord-, West- und Südwestdeutschlands (VAB), die interessierte Mitgliedsbrauereien in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen können (empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). (KH) Beilage: Sammelbestellung



Info

Nr. 9/2021, Seite 16

Alkoholpolitik I

Verbandsgeschäftsstelle als pdf-Datei abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier,.de; Sammelbestellung).

Neuer Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung 2021

Beilage: Sammelbestellung

Die Drogenbeauftrage der scheidenden Bundesregierung, Daniela Ludwig (CSU), hat vor wenigen Tagen den Drogen- und Suchtbericht 2021 veröffentlicht. Die jährlich erscheinende Publikation gibt einen Überblick über die Drogen- und Suchtpolitik in Deutschland, enthält aktuelle Zahlen unter anderem zum Alkoholkonsum und beleuchtet darüber hinaus die Situation während der Corona-Pandemie.

Alkoholpolitik II

Wie schon im Vorjahr wurde das Thema Alkohol nicht stärker in den Fokus gerückt. Auch in der dazugehörigen Pressemeldung wird vor allem auf die Herausforderungen für die Suchthilfe und Suchtberatung während der Corona-Pandemie sowie die organisierte Drogenkriminalität eingegangen. Hervorgehoben wird in dem Bericht das zentrale Ziel der noch amtierenden Bundesregierung, riskante Alkohol-Konsummuster weiter zurückzudrängen und Betroffene besser zu unterstützen. Erneut bestätigt der Bericht den Trend, dass immer weniger 12- bis 17-jährige Jugendliche schon einmal Alkohol getrunken haben (wobei rund ein Drittel dieser Altersgruppe, nämlich die 16- und 17-jährigen, ja völlig legal Bier, Wein und Sekt trinken dürften) . Auch der regelmäßige Alkoholkonsum (definiert als einmal wöchentlich und öfter, unabhängig von der pro Konsumanlass getrunkenen Menge) geht in dieser Altersgruppe weiter zurück. Zudem ist das Rauschtrinken bei Jugendlichen geringer verbreitet als in früheren Jahren, stellt der Bericht fest. Dennoch sei es wichtig, junge Menschen für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol zu sensibilisieren. Zum Alkoholkonsum während der Pandemie verweist der Drogenbericht auf eine Studie, der zufolge der Konsum in Deutschland bei vielen Personen zurückgegangen ist, wenngleich weniger stark als in den meisten anderen europäischen Ländern. Ein deutlicher Rückgang von Trinkfrequenz und Quantität pro Trinkgelegenheit sei hierzulande nur von 12,5 bzw. 10,4 Prozent der Befragten angegeben worden (andere Länder: 19,1 bzw. 18,1 Prozent). Den insgesamt 80-seitigen Drogen- und Suchtbericht 2021 können interessierte Mitgliedsbetriebe in der

Zweiter Entwurf der WHO für einen Globalen Alkohol-Aktionsplan Wie anlässlich der jüngsten Sitzungen unserer Verbandsgremien (Beirat; Mitgliederversammlung, Bezirksstellenversammlungen) berichtet, arbeitet die Weltgesundheitsorganisation (WHO) derzeit zur Umsetzung der „Globalen Strategie zur Verringerung des schädlichen Alkoholkonsums“ aus dem Jahr 2010 an einem so genannten Alkohol-Aktionsplan 2022-2030, der die internationale Alkoholpolitik der kommenden Jahre entscheidend prägen wird. Während der erste, im Juli 2021 veröffentlichte Entwurf jeglichen Konsum von alkoholhaltigen Getränken – völlig unabhängig von der Menge – als problematisch eingestuft hat und das Ziel ausgab, den Pro-Kopf-Alkoholkonsum bis 2030 weltweit um 20 Prozent zu senken, konnten an dem jetzt veröffentlichten zweiten Entwurf einige Verbesserungen erreicht werden. Dazu zählt insbesondere, dass die WHO nun nicht mehr den Alkoholkonsum per se, sondern den Alkoholmissbrauch bekämpfen möchte, die Mitgliedstaaten in erster Linie für die Umsetzung dieses Ziels verantwortlich sein sollen und die Rolle der Wirtschaft als wichtiger Teil der Lösung anerkannt wird. Eines der Ziele des Planes bleibt, den schädlichen Alkoholkonsum im Verhältnis zum Jahr 2010 bis 2030 um 20% zu senken. Wenngleich massive gesetzliche Beschränkungen wie Steuererhöhungen, Verkaufs- und Werbeverbote weiterhin vorgeschlagen werden, wird das Instrument der Ko-Regulierung immerhin erwähnt. Es ist erfreulich, dass es gelungen ist, nennenswerte Verbesserungen zu erreichen, auch wenn die Stoßrichtung des Vorhabens weiterhin aus Sicht der Alkoholindustrie sehr kritisch bleibt. Der Alkohol-Aktionsplan soll im Januar 2022 vom Exekutivrat der WHO beraten und im Mai 2022 von der 75. Weltgesundheitsversammlung angenommen werden.


- 17 Der Deutsche Brauer-Bund und die Brewers of Europe werden sich weiterhin intensiv an den Diskussionen über die WHO-Pläne beteiligen. Der zweite Entwurf des Alkohol-Aktionsplans (36-seitige, englischsprachige Broschüre) sowie weitere dazugehörige Dokumente können interessierte Mitgliedsbetriebe in der Verbandsgeschäftsstelle als pdfDatei abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung).]

In der in dieser Art bislang einzigartigen Karte sind im Maßstab 1:500 000 alle gewerblich selbst brauenden bayerischen Bierhersteller mit einem Bierkrug-Symbol abgebildet (der große und mittlere Bierkrug stehen aus Gründen der Übersichtlichkeit dabei für bis zu 11 bzw. bis zu 6 Brauereien an einem Ort). Ausschnitt der Karte

Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie gern auf dem Laufenden. Beilage: Sammelbestellung

Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit

Faltkarte mit allen bayerischen Brauereien – ab sofort bestellbar! Im Rahmen eines Azubi-Projektes hat das Bayerische Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) gemeinsam mit dem Bayerischen Brauerbund die Sonderkarte "Brauereien in Bayern" erstellt, die wir auf den jüngsten Bezirksstellenversammlungen bereits den anwesenden Mitgliedern vorstellen konnten. Die Entwicklung und die Gestaltung der Karte wurden dabei auf der Grundlage seitens des Brauerbundes bereitgestellter Daten von den Geomatik-Auszubildenden der Außenstelle des LDBV in Waldsassen übernommen, wofür wir ganz herzlich danken. Titelseite

Auf der Rückseite der Karte findet man – nach Regierungsbezirken und alphabetisch sortiert - alle Namen der Brauereien inkl. Adressen. Mit Hilfe der SuchgitterKoordinate kann die ungefähre Position der Brauerei bestimmt werden. Die Faltkarte macht so anschaulich die große Vielzahl an Braustätten (be-)greifbar. Sie soll den Liebhabern des Bayerischen Bieres die Einzigartigkeit unserer bayerischen Bier- und Brauereilandschaft eindrucksvoll vor Augen führen und zu Genussreisen einladen. Tipp: Nutzen Sie die Karte als Werbegeschenk für Ihre Besucher, Kunden oder Geschäftspartner! Bei der Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes können die Faltkarten erworben werden. Da die Entwicklung der Karte im Rahmen des Ausbildungsprojektes übernommen wurde, können wir die Karte zum günstigen Produktionspreis anbieten. Der Stückpreis beträgt 1,50 € inkl. MwSt, zzgl. Versandkosten. Die Abgabe erfolgt in Einheiten zu je 10 Stück. Anfordern können Sie die Faltkarten (solange der Vorrat reicht) in unserer Geschäftsstelle per E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de oder per Sammelbestellung. Beilage: Sammelbestellung


- 18 -

Bayerischer Gemeinschaftsstand auf der INTERGASTRA, STUTTGART, 05.- 09. Februar 2022 Verbindliche Anmeldung bis 30. Oktober 2021 MESSEBESCHREIBUNG Die Intergastra ist mit rund 1.500 Ausstellern die Leitmesse für Hotellerie und Gastronomie im süddeutschen Raum. Die Veranstaltung präsentiert sich in allen 10 Hallen der Messe Stuttgart. Alle zwei Jahre informieren sich knapp 100.000 Fachbesucher zu den Schwerpunkten Food & Küche, Einrichtung & Tischkultur, Dienstleistung & IT, Getränke, Kaffee sowie Speiseeis. Die alp Bayern, Marketingorganisation des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, plant dort eine Beteiligung mit einem bayerischen Gemeinschaftsstand. Die Organisation und Durchführung erfolgt durch die Landesmesse Stuttgart. Nähere Informationen finden Sie im Anmeldeflyer. DURCHFÜHRUNG DER MESSEBETEILIGUNG Mit der Durchführung der bayerischen Beteiligung, dem Standbau des bayerischen Gemeinschaftsstandes und der Rechnungsstellung wird die Landesmesse Stuttgart GmbH beauftragt, die auch Ansprechpartner für organisatorische Fragen der Bayerischen Gemeinschaftsbeteiligung sowie für Standbau und Stand-Ausstattung ist.

bzw. 12m². Die Beteiligungskosten und die in den Beteiligungskosten enthaltenen Leistungen entnehmen Sie bitte dem Anmeldeflyer. Zusätzlich zu den Beteiligungskosten wird eine Medienpauschale und der AUMA-Beitrag erhoben. Beides wird von der Landesmesse Stuttgart GmbH vor Messebeginn in Rechnung gestellt. Sonstige Technische Einrichtungen, die über die in den Beteiligungskosten enthaltenen Leistungen hinausgehen, Stromanschlüsse (über 3 kW-Leistung), Wasseranschlüsse sowie zusätzlich gewünschtes Mobiliar (z. B. Kühltheken) oder individuelle Standgestaltung müssen von den Firmen auf eigene Kosten bestellt werden. VERBINDLICHE ANMELDUNG Bitte füllen Sie das Anmeldeformular im Anmeldeflyer aus und senden es bis spätestens 30. September 2021 an die Landesmesse Stuttgart GmbH. Die Messebeteiligung wird bei einer verbindlichen Anmeldung von 7 bayerischen Unternehmen durchgeführt. TEILNAHMEBEDINGUNGEN Teilnahmeberechtigt sind Unternehmen der Agrarund Ernährungswirtschaft mit Sitz und Produktion bzw. Veredelung in Bayern. Handelsunternehmen können nicht zugelassen werden. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Teilnahmebedingungen der alp Bayern sowie die Allgemeinen Teilnahmebedingungen und die Besonderen Teilnahmebedingungen des Veranstalters, die Sie ebenso wie den Anmeldeflyer als pdf-Datei in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen können (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

FÖRDERUNG Für Ihre Messebeteiligung wird Ihnen ein vergünstigter Beteiligungsbeitrag über unsere Messegrundsätze nach Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt. Es sind ausschließlich Unternehmen förderfähig, die 1. gem. Anhang I der VO (EU) als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Agrar- und Ernährungswirtschaft definiert sind, 2. sich nicht in Schwierigkeiten befinden und 3. nicht einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nachgekommen sind. BETEILIGUNGSKOSTEN Die alp Bayern fördert Standeinheiten mit einer Standfläche bis zu 18 m², die Standardflächen haben 9m²

BEVIALE SUMMIT Einladung zu DEM Treffen der Getränkebranche 2021 Die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie seit März 2020 eingeleiteten Maßnahmen haben das öffentliche Leben in Deutschland über Monate nahezu zum Stillstand gebracht. Hiervon massiv betroffen sind auch Messen und Ausstellungen. So fiel in 2020 die BrauBeviale aus, in 2021 wurde die im Turnus von 4 Jahren veranstaltete Drinktec Opfer der Pandemie und verschoben auf die Zeit vom 12. – 16. September 2022. Um der Brauwirtschaft im Zuge der allmählich wieder gelockerten Corona-Einschränkungen dennoch auch 2021 Gelegenheit zu einem Branchentreffen zu geben,


- 19 veranstaltet die NürnbergMesse am 9. und 10. November im NCC Mitte des Nürnberger Messezentrums den „Beviale Summit“.

Beviale Summit, was ist das? Der Beviale Summit ist keine „BrauBeviale light“! Die Messeverantwortlichen haben vielmehr einen neuartigen Kongress konzipiert, dessen Konzept „innovativ und einzigartig“ ist, wie Andrea Kalrait, Executive Director BrauBeviale bei der NürnbergMesse, das Projekt umschreibt: Mit seinem breit gefächerten und hochkarätig besetzten zweitägigen Programm richtet er sich an die Entscheider und Führungskräfte der Getränkehersteller und deren Nachwuchs – und zwar in der gesamten Breite der Getränkebranche, inklusive Getränkefachgroßhandel. Neben zukunftsweisenden Keynotes und Diskussionsrunden hat der Beviale Summit klar definierte Themenfelder im Fokus: Getränke, Export, Nachwuchs, Nachhaltigkeit und Logistik. Im Sponsorenbereich präsentieren sich parallel zum Kongress rund 50 Unternehmen entlang der Prozesskette der Getränkeherstellung und stehen zum intensiven Austausch zur Verfügung. Die Getränkebranche hat herausfordernde Zeiten hinter sich, umso wichtiger ist es, jetzt mit frischen Impulsen und Inspirationen den Blick in die Zukunft zu richten. Gerne entsprechen wir dem Wunsch der Messeverantwortlichen, auch die Mitglieder des Brauerbundes auf diese Veranstaltung aufmerksam zu machen. Seien Sie vor Ort beim Beviale Summit dabei und nutzen Sie die Chance, langjährige Partner und Freunde endlich wieder persönlich zu treffen und neue Kontakte zu knüpfen! Die Teilnehmerzahl ist auf 500 Personen limitiert. Alle Details zum Beviale Summit finden Sie unter www.beviale-summit.com. Einen Info-Flyer fügen wir diesen Mitteilungen bei. Anlage: Info-Flyer


Nürnberg, Germany 9. – 10. November 2021 Neu: Innovativer Kongress für die Getränkebranche!

Der Kongress für die Getränkebranche – brandneu, vielfältig und einzigartig Der zweitägige Kongress richtet sich mit seinem breit gefächerten und hochkarätig besetzten Programm an die Entscheider und Führungskräfte der Getränkebranche sowie deren Nachwuchs – und zwar in der gesamten Breite der Getränkebranche. Zukunftsweisende Keynotes und Diskussionsrunden zu den Hot Topics der Getränkebranche, klar definierte Themenfelder mit Fokus auf Getränke, Export, Nachwuchs, Nachhaltigkeit und Logistik, die Preisverleihung des European Beer Star sowie eine gesellige Abendveranstaltung – das alles erwartet die Teilnehmer beim Branchentreffen der Getränkebranche. Im Sponsorenbereich stehen parallel zum Kongress rund 50 Unternehmen entlang der Prozesskette der Getränkeherstellung zum intensiven Austausch bereit. Nutzen auch Sie die Chance, langjährige Partnerschaften wieder aufleben zu lassen und neue Kontakte zu knüpfen! Sichern Sie sich Ihr Ticket am besten sofort, die Teilnehmerzahl ist begrenzt!

Tag 1

Ganztägig: Lounge-Gespräche mit den Sponsoren

Forum 1

Forum 2

Forum 3

Forum 4

Forum 5

Fokus Getränke

Fokus Export

Fokus Nachwuchs

Fokus Nachhaltigkeit

Fokus Logistik

Gemeinsames Plenum: • Eröffnung • Keynote Wirtschaft • Keynote Mittelstand • Keynote Marketing

Preisverleihung „European Beer Star“

LoungeGespräche

Abendveranstaltung „Beviale Summit meets European Beer Star“

Tag 2

Branchentalk / Podiumsdiskussion: Challenges, die die Branche bewegen • Part I: Mehrweg • Part II: Digitalisierung

Branchentalk: Hersteller – Handel – Gastronomie diskutieren gemeinsame Zukunftsideen TeaserTalk

Abschlusskeynote

Mehr Infos: beviale-summit.com/programm

Seien Sie dabei und sichern Sie sich Ihr Ticket jetzt! Die Teilnehmerzahl ist begrenzt!

beviale-summit.com/tickets


Nürnberg, Germany 9. – 10. November 2021

Platinum – Sponsoren Fermentis

KHS

Gold & Silber – Sponsoren BarthHaas Caspary COPA-DATA COPA Systeme Döhler

GEA Hopsteiner Micro Matic Pentair Ritzenhoff

Schoeller Allibert Siemens TMCI Padovan

Bronze & Basic – Sponsoren ATN Wasseraufbereitung Bamberger Mälzerei Blefa Bohemia Hop Fachverlag Hans Carl BRAUWELT CCL Label Celli Endress+Hauser

EUWA Gassner HASYTECgroup Kelvion Königlich Dänisches Konsulat LOGIPACK M + F KEG-Technik miho Inspektionssysteme

ProLeiT Rolec/Comac/CFT Institut Romeis roots Verlag W. Sachon SCHÄFER Werke VDGLASS Verallia

Gelände gesamt

Stand: 4.10.2021

Messezentrum Nürnberg, Eingang NCC Mitte

Kongress-Informationen Tickets Regulär Young Talents

Halle 10 Ebene 1

Veranstalter EUR 790 zzgl. MwSt. EUR 490 zzgl. MwSt.

NürnbergMesse GmbH

Maximale Teilnehmerzahl: 500

Mitveranstalter

Im Ticketpreis enthalten: Zugang zu den Vorträgen und zum Sponsorenbereich, zur Abendveranstaltung am 9.11.2021 sowie Vollverpflegung an beiden Kongresstagen.

Private Brauereien Deutschland e.V. Private Brauereien Bayern e.V www.private-brauereien.de

Mehr Informationen unter: beviale-summit.com/tickets

KONZEPT & SERVICE | marketing + eventmanufaktur gmbh www.konzeptservice.info

Veranstaltungsort

Sponsorenbereich

Vorträge Saal München

Programmkoordination

Messezentrum Nürnberg, NCC Mitte

Kontakt

Veranstaltungstermin

Beviale Summit Team T +49 9 11 86 06 - 87 78

Dienstag, 9.11.2021 | 9:00 – 23:00 Uhr Mittwoch, 10.11.2021 | 8:00 – 15:00 Uhr

großes Plenum

NCC Mitte Ebene 1 weitere Vorträge + Produktpräsentationen Platinum-Sponsoren

NCC Mitte Eingang

Foyer Brüssel/ München

Halle 9

Vorträge Saal Brüssel

Abendveranstaltung

bevialefamily@nuernbergmesse.de

Halle 1


TelefaxSammelbestellung Sammelbestellung vom 28.10.2021

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans Telefax: 089 – 28 66 04 99 E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de

vom 01.01.2013 20.07.2006

Sammelbestellung Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: Stellungnahme „Kein Patent auf Braugerste – kein Patent auf Bier“ (Hintergrundpapier und Stellungnahme) Mitteilungen II Nr. 10/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Vollständiger Bericht des Bundesumweltamtes Mitteilungen III Nr. 8/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ DBB-Situationsbericht zu Gastronomie, Lebensmittelhandel und Getränkehandel Mitteilungen IV Nr. 10/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Mitteilungen IV Nr. 10/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Programmpunkte Verbandstreffen VAB in Hamburg am 23.11.2021 Mitteilungen XII Nr. 5/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Italien - Umweltverpackungskennzeichnung Mitteilungen XII Nr. 5/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ China - Registrierungspflicht Mitteilungen XII Nr. 5/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)



TelefaxSammelbestellung Sammelbestellung vom 28.10.2021

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans Telefax: 089 – 28 66 04 99 E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de

vom 01.01.2013 20.07.2006

Sammelbestellung für VIII.

Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: Entschädigungsausschluss für Ungeimpfte – Hinweise des Bay. Gesundheitsministeriums Mitteilungen VIII Nr. 10/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Arbeitsrechtliche Folgen der 3G-, 3G plus und 2G-Regelung – vbw-Merkblatt Mitteilungen VIII Nr. 10/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Betriebliche Veranstaltungen in der Corona-Pandemie – vbw-Merkblatt Mitteilungen VIII Nr. 10/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)



Sammelbestellung vom 28.10.2021

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans Telefax: 089 – 28 66 04 99 E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de

Sammelbestellung für GfÖ Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien:

Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung 2021 Mitteilungen Info Nr. 9/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Zweiter Entwurf der WHO für einen Globalen Alkohol-Aktionsplan Mitteilungen Info Nr. 9/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Faltkarte „Brauereien in Bayern“ Mitteilungen Info Nr. 9/2021 Stück an die unten angegebene Adresse INTERGASTRA Stuttgart – Teilnahmebedingungen (alp, Allgemeine, Besondere) und Anmeldungsflyer Mitteilungen Info Nr. 9/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)


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