Monatliche Gesamtausgabe Nr. 11-2021

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Mitteilungen Gesamtausgabe Nr. 11-2021


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 11 vom 29.11.21

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 11/2021

X. Verkehr Nr. 5/2021

Die nächsten Termine

S. 23

Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP Struktur der neuen Bundesregierung Beilage: Sammelbestellung

Förderaufruf: Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Unternehmen und Kommunen

S. 23

XI. Statistik Nr. 11/2021

II. Agrarfragen Nr. 11/2021 Hopfenrundschau International Ganzjahresausgabe 2021/2022 Beilage: Sammelbestellung

S. 18

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 11/2021 Lohnsteuer Handreichung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen Beilage: Sammelbestellung S. 42 Corona-Hilfen: Verlängerung von Überbrückungs- und Neustarthilfe bis Ende März 2022

Bierabsatz im Oktober 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen Oktober 2021

Beilage: Sammelbestellung

S. 42

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 11/2021 Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes – 3G in Betrieben und Homeoffice Beilage: Sammelbestellung

S. 38

Aktualisierte FAQ zur Verarbeitung von 3GDaten im Beschäftigtenverhältnis Beilage: Sammelbestellung

S. 39

Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) Beilage: Sammelbestellung

S. 39

Update: Merkblatt Quarantäne-Entschädigung für Arbeitnehmer/innen S. 40 Beilage: Sammelbestellung NEU: 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) ab dem 24.11.2021 S. 40 PSV: Beitragssatz 2021

S. 42

Kurzarbeitergeld: Bundeskabinett beschließt Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung

S. 42

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2022 S. 42

S. 8

S. 40 S. 40 S. 41 S. 41 S. 42



I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 11/2021, Seite 23

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 05. - 09.02.2022

INTERGASTRA

Stuttgart

14.02.2022

18. Rohstoffseminar

N.N

15.-16.02.2021

54. Technologisches Seminar

N.N.

Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP – Struktur der neuen Bundesregierung Zwei Monate nach der Bundestagswahl haben SPD, Grüne und FDP gestern ihre Verhandlungen über die Bildung einer neuen Regierung beendet und den Koalitionsvertrag vorgestellt.

I. Ressortverteilung Die Ampel-Parteien wollen in der neuen Bundesregierung ein „Superministerium“ für Wirtschaft und Klimaschutz schaffen, das von den Grünen geführt werden soll. Die Grünen verantworten künftig auch die Ressorts für Äußeres, Familie, Umwelt und Verbraucherschutz sowie Ernährung und Landwirtschaft. Während der bisher im Justizressort verankerte Verbraucherschutz ins Umweltressort abwandert, soll Ernährung und Landwirtschaft als Einheit erhalten bleiben. Hier liegt weiterhin auch eine fachliche Zuständigkeit für die Getränke/Brauwirtschaft sowie die Alkoholprävention. Die SPD übernimmt neben dem Kanzleramt die Bereiche Inneres, Arbeit und Soziales, Verteidigung, Gesundheit, Bauen sowie Entwicklungshilfe. Die FDP wird die Ministerien für Finanzen, Justiz, Verkehr und Digitales sowie Bildung/Forschung führen. Den Vizekanzler stellen die Grünen.

II. Ausgewählte Inhalte des Koalitionsvertrages

Nachfolgend ausgewählte, für die Brauwirtschaft relevante Inhalte des Koalitionsvertrages. Die Parteien müssen das Verhandlungsergebnis erst noch bestätigen. SPD und FDP wollen die Zustimmung zum Koalitionsvertrag auf einem Parteitag am ersten Dezemberwochenende einholen, die Grünen im Wege einer Urabstimmung in den kommenden zehn Tagen. Die Zustimmung aller Parteien gilt als sicher.

Alkoholpolitik Während in der Koalitionsvereinbarung von Union und SPD in der letzten Legislaturperiode das Thema Alkoholpolitik nicht vertieft worden war, haben sich die Ampel-Parteien unter der Überschrift „Drogenpolitik“ auf folgende Passage verständigt: „Bei der Alkohol- und Nikotinprävention setzen wir auf verstärkte Aufklärung mit besonderem Fokus auf Kinder, Jugendliche und schwangere Frauen. Wir verschärfen die Regelungen für Marketing und Sponsoring bei Alkohol, Nikotin und Cannabis. Wir messen Regelungen immer wieder an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und richten daran Maßnahmen zum Gesundheitsschutz aus.“ Noch offen ist, ob im Zuge der beschlossenen Einführung der kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene eine Anhebung der Altersgrenze für die Abgabe alkoholischer Getränke auf einheitlich 18 Jahre diskutiert werden wird. Unklar ist zudem, welche Werberegeln verschärft werden sollen, zumal es sich bei den an dieser Stelle häufig ins Feld geführten Vorgaben für die Alkoholwerbung in elektronischen Medien (Internet, TV und Radio) um Regelungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag handelt, der in die Zuständigkeit der Länder und nicht des Bundes fällt. Wir halten es für wahrscheinlich, dass im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vorgabe


- 24 aus dem Koalitionsvertrag auch die Diskussion um Warnhinweise wieder aufflammt – parallel zu der ohnehin stattfindenden Diskussion um Gesundheitshinweise im Zusammenhang mit dem „Europäischen Plan zur Krebsbekämpfung“ (wir berichteten). Verständigt haben sich Koalitionsparteien zudem darauf, dass die Bundeszentrale für gesund-heitliche Aufklärung (BZgA) in einem Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit am Bundesministerium für Gesundheit aufgeht, in dem die Aktivitäten im PublicHealth-Bereich und die Gesundheitskommunikation des Bundes angesiedelt sind. Außerdem soll das Präventionsgesetz, in dem auch das Gesundheitsziel „Alkoholkonsum reduzieren“ verankert ist, weiterentwickelt und die Prävention insgesamt massiv gestärkt werden.

Umwelt- und Ressourcenschutz Die bereits von der derzeitigen Bundesregierung initiierte „Nationale Wasserstrategie“ soll mit dem Ziel eines integrierten Wassermanagements weiter umgesetzt werden. Hierzu zählt die Entwicklung einer Leitlinie zur Wasserentnahme, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung den Vorrang einräumt. Dies engt die bisherige Darstellung, wonach sich der Vorrang auf das in Lebensmittelbetrieben verwendete Wasser erstrecken sollte, erheblich ein. BVTSchlussfolgerungen sollen fristgerecht und nachhaltig umgesetzt werden. Zur weiteren Förderung der Kreislaufwirtschaft sind die Senkung des primären Rohstoffverbrauchs und die Etablierung geschlossener Stoffkreisläufe geplant. Gesetzliche Ziele und ökologisch vorteilhafte Mehrweg-, Rücknahme- und Pfandsysteme sowie Branchenvereinbarungen sollen zu einer weiteren Stärkung der Abfallvermeidung beitragen. Ressourcenschonendes und recyclingfreundliches Verpackungsdesign sowie Rezyklateinsatz sollen durch ein gesetzlich verankertes Fondsmodel belohnt werden. Zusätzlich ist die Einführung eines RecyclingLabels geplant. Konkrete politische Ziele für Einwegund Mehrweggebinde im Getränkebereich wurden nicht formuliert.

Landwirtschaft Der Anteil des Ökolandbaus soll bis zum Jahr 2030 30 Prozent betragen. Insbesondere für Anwendungen von geringfügigem Umfang bei vielfältig angebauten Sonderkulturen, für den Vorratsschutz und für geeignete Resistenzstrategien ist eine Verbesserung der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln angestrebt. Dies und die Unterstützung der Züchtung von klimarobusten Pflanzensorten werden dem zuletzt deutlich unter Druck geratenen Hopfenanbau zugutekommen. Glyphosat wird bis Ende 2023 vom Markt genommen.

Ernährung

Nach Abschluss der internen Beratungen der Arbeitsgruppe Ernährung hat es in diesem Bereich auf der letzten Etappe noch einige Änderungen gegeben: So soll es zwar ein Verbot der an Kinder gerichteten Werbung für Lebensmittel mit hohem Zucker-, Fettund Salzgehalt geben. Das Verbot orientiert sich aber nicht mehr an den Nährwertprofilen der WHO und wurde beschränkt auf „Sendungen und Formate für unter 14-Jährige“. Der EU-weite Nutriscore soll als Lebensmittelampel wissenschaftlich und allgemeinverständlich weiterentwickelt und die Entwicklung von Kriterien für einen ökologischen Fußabdruck unterstützt werden. Der gesundheitliche Verbraucherschutz soll gestärkt und es sollen „wissenschaftlich fundierte und auf Zielgruppenabgestimmte Reduktionsziele für Zucker, Fett und Salz“ geschaffen werden. Nicht mehr enthalten ist die Einführung einer Zuckersteuer auf Erfrischungsgetränke sowie das Ziel einer sog. „Hygieneampel“ für Gastgewerbe und Lebensmittelhersteller.

Lebensmittelmarkt Die Ampel-Koalition spricht sich ausdrücklich für fairen Wettbewerb mit fairen Preisen im Lebensmittelmarkt aus. Die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht und Fusionskontrolle im Bundeskartellamt sollen gestärkt werden. Außerdem sagt die Koalition zu, gegen unfaire Handelspraktiken vorzugehen und zu prüfen, ob der Verkauf von Lebensmitteln unter Produktionskosten unterbunden werden kann.

Güterverkehr Bis 2023 soll eine CO2-Differenzierung der Lkw-Maut vorgenommen werden, die den gewerblichen Güterkraftverkehr ab 3,5 Tonnen einbezieht und einen CO2-Zuschlag einführt. Eine Doppelbelastung durch den CO2-Preis soll dabei ausgeschlossen sein. Die neue Regierung möchte dem Fachkräftemangel im Güterverkehr entgegenwirken, dabei die Qualifizierung modernisieren und Bürokratie abbauen.

Subventionen und Steuern Mit der Umsetzung der EU-Energiesteuerrichtlinie, die u.a. die steuerliche Angleichung von Dieselkraftstoff und Benzin vorsieht, wird die Bundesregierung die steuerliche Behandlung von Dieselfahrzeugen in der Kfz-Steuer überprüfen. Die bestehende Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung wird für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet.

Energie, Klimaschutz, Transformation Die neue Bundesregierung will den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu einem zentralen Projekt ihrer Regierungsarbeit machen und dabei am Atomausstieg in Deutschland festhalten. Auch bei Gesetzgebungsvorhaben wird Klimaschutz zu einer


- 25 Querschnittsaufgabe, indem das jeweils federführende Ressort seine Gesetzentwürfe auf ihre Klimawirkung und die Vereinbarkeit mit den nationalen Klimaschutzzielen hin prüfen und mit einer entsprechenden Begründung versehen muss („Klimacheck“). Das Erneuerbaren-Ziel wird auf einen höheren Bruttostrombedarf von 680-750 TWh im Jahr 2030 ausgerichtet (2020: 545 TWh). Davon sollen 80 Prozent aus Erneuerbaren Energien stammen. Entsprechend sollen der Netzausbau und der dezentrale Ausbau der Erneuerbaren Energien beschleunigt werden. Alle geeigneten Dachflächen gewerblicher Neubauten müssen künftig für die Solarenergie genutzt werden. Zur Einhaltung der Klimaschutzziele soll ein beschleunigter Ausstieg aus der Kohleverstromung bis 2030 realisiert werden. Zur Kompensation des steigenden Stromund Energiebedarfs zu wettbewerbsfähigen Preisen erfolgt ein massiver Ausbau der Erneuerbaren Energien und die Errichtung moderner Gaskraftwerke, die so gebaut werden müssen, dass sie auf klimaneutrale Gase (H2ready) umgestellt werden können. Die Wasserstoffstrategie wird 2022 fortgeschrieben. Ziel ist ein schneller Markthochlauf.

Transparenz des Lobbying Um durch „mehr Transparenz die Demokratie zu stärken“, soll das Lobbyregistergesetz nachgeschärft werden. Kontakte von Unternehmen und Verbänden zu Ministerien ab Referentenebene sollen künftig einbezogen und die Einflüsse Dritter im Rahmen der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben und bei der Erstellung von Gesetzentwürfen umfassend offenlegt werden (sog. Fußabdruck). Zudem soll Parteiensponsoring ab einer Bagatellgrenze veröffentlichungspflichtig gemacht und die Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung von Zuwendungen an Parteien auf 35.000 Euro herabgesetzt werden. Spenden und Mitgliedsbeiträge, die in der Summe 7.500 Euro pro Jahr überschreiten, werden zudem im Rechenschaftsbericht veröffentlichungspflichtig. Interessierten Mitgliedern stellen wir den Koalitionsvertrag gerne zur Verfügung. Bitte rufen Sie ihn in der Verbandsgeschäftsstelle als pdf-Datei ab (EMail: empfang@bayerisches-bier.de ; Sammelbestellung) Über die weitere Entwicklung halten wir Sie informiert. Beilage: Sammelbestellung



II.

Agrarfragen

Nr. 11/2021, Seite 18

Hopfenrundschau International Ganzjahresausgabe 2021/2022 Einmal jährlich gibt der Verband deutscher Hopfenpflanzer e.V., Wolnzach, die internationale Jahresausgabe der Hopfenrundschau heraus. Jetzt ist die Ausgabe 2021/2022 erschienen, die Sie (solange der Vorrat reicht) bei uns entweder per E-Mail (empfang@bayerisches-bier.de) oder per Telefax-Sammelbestellung anfordern können. Beilage: Telefax-Sammelbestellung



IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 11/2021, Seite 42

Auch hierzu finden Sie hilfreiche Hinweise in der Handreichung der BDA.

Lohnsteuer

Handreichung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen Mit dem Wandel zu einer klimaneutralen Wirtschaft sowie der Mobilitätswende steigt die Bedeutung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen. Für Arbeitgeber ist dies jedoch kein Zukunftsthema, sondern bereits heute relevant. Zum einen zeichnet sich immer mehr die Verwendung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen als Dienstfahrzeug ab. Zum anderen benötigen Arbeitnehmer Lademöglichkeiten für ihre privaten Fahrzeuge. Daher greift die BDA die komplexen lohnsteuerlichen Regelungen auf und fasst sie in einer neuen, 3-seitigen Handreichung zusammen. Dabei geht die BDA auf 16 wichtige Fragestellungen ein.

Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung von Dienstfahrzeugen Nicht zuletzt seit der Einführung der bis zum 31. Dezember 2030 gültigen „Innovationsprämie“ werden künftig immer mehr Dienstwagen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge sein. Dabei ist wichtig, ob der geldwerte Vorteil eines solchen Fahrzeugs ebenso zu versteuern ist wie bei einem Dienstwagen mit Verbrennungsmotor. Bei Elektro- und Hybridelektrodienstwagen spielen außerdem verschiedene Emissions- und Reichweitengrenzen sowie die lohnsteuerliche Behandlung von Stromkosten eine wichtige Rolle.

Lademöglichkeiten für private Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge Künftig werden immer mehr Arbeitnehmer ihre privaten Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge aufladen müssen. Dadurch wird beispielsweise die lohnsteuerliche Behandlung von Ladestationen auf dem Betriebsgelände relevant. Außerdem haben Arbeitgeber steuerliche Möglichkeiten bei der Überlassung oder Übereignung von Ladevorrichtungen zur privaten Nutzung – eine Möglichkeit, die sicher zunehmend in Vergütungsstrukturen Anwendung finden wird.

Die BDA Handreichung können interessierte Mitgliedsunternehmen in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Corona-Hilfen:

Verlängerung von Überbrückungsund Neustarthilfe bis Ende März 2022 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 24. November mitgeteilt , dass die aktuell bis Ende des Jahres geltende Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt wird, und dazu erste Informationen zur Verfügung gestellt.

Grundsätzlich gleichbleibende Zugangsvoraussetzungen Die Zugangsvoraussetzungen der bis Ende März 2022 verlängerten Überbrückungshilfe IV entsprechen grundsätzlich denen der Überbrückungshilfe III Plus. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu dem Referenzmonat aus 2019 antragsberechtigt.

Etwas geringerer Fixkostenersatz Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV werden bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet, bei der Überbrückungshilfe III Plus war es eine Erstattung von 100 Prozent.

Fristverlängerungen für Anträge Schlussabrechnung zur ÜH III

und

Die Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung werden ebenfalls verlängert.


- 43 -

Antragsstart Über den Start der Beantragung der Überbrückungshilfe IV über die bekannte Plattform informieren wir, sobald entsprechende Informationen vorliegen.


VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 11/2021, Seite 38

-

Die Regelung erfasst alle Beschäftigten, bei denen „physischer Kontakt“ zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

-

Die Kontrollen müssen grundsätzlich bereits vor bzw. bei Betreten der Arbeitsstätte oder des arbeitgeberseitigen Transports zur Arbeitsstätte erfolgen. Zur unmittelbaren Testung im Betrieb (oder auch für eine Impfung im Betrieb) ist ein Betreten jedoch auch ohne Nachweis zulässig.

-

Selbsttests vor Ort unter Aufsicht reichen als Nachweise für Personen ohne Impf- und Genesenennachweis aus. Der Arbeitgeber ist aber nach wie vor nur verpflichtet, zwei Selbsttests zur Eigenanwendung zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht zur Beaufsichtigung durch den Arbeitgeber, um der Nachweispflicht zu genügen, gibt es nicht. Eine Unterstützung durch den Arbeitgeber bei der Beschaffung der Testnachweise (z.B. durch betriebliche Teststationen oder durch die Bereitstellung einer Aufsicht für Selbsttests) ist nicht verpflichtend (und kann auch nicht vom Betriebsrat im Rahmen einer etwaigen Mitbestimmung eingefordert werden). Gegebenenfalls muss der Arbeitnehmer also alle im Laufe einer Arbeitswoche erforderlichen Testnachweise extern selbst beschaffen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur Selbsttests zur Eigenanwendung aushändigt. Eine Pflicht zur Aufsicht über Selbsttests gibt es nicht. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet (arbeitstäglich) zu kontrollieren, ob die Nachweise vorliegen.

-

Freiwillig kann der Arbeitgeber Testnachweismöglichkeiten im Betrieb anbieten (betriebliche Teststationen oder die Bereitstellung einer Aufsicht für Selbsttests) und zwar auch mehr als zweimal die Woche. Zur Wahrnehmung dieser Angebote unmittelbar vor Arbeitsaufnahme darf die Arbeitsstätte dann auch mehr als zweimal je Woche ohne Nachweis beim Zutritt betreten werden.

Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes – 3G in Betrieben und Homeoffice Die neuesten Änderungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und sind somit im Wesentlichen zum 24. November 2021 in Kraft getreten. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Regelungen, die für alle Unternehmen von zentraler Bedeutung sein werden.

3G am Arbeitsplatz Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat bereits eine FAQ-Liste zur neuen, bundesweiten 3G-Pflicht in allen Betrieben veröffentlicht, in der erste Detailfragen beantwortet werden. Die FAQ-Liste finden Sie hier. Diese im neuen § 28b IfSG verankerte bundesweite Regelung zu 3G am Arbeitsplatz wird die bayerischen Regelungen hinfällig machen und basiert auf folgenden Eckpunkten: -

-

Die Regelung hängt nicht von irgendwelchen Kennzahlen ab (Inzidenzwert, Krankenhausbelegung o. ä.). Sie gilt automatisch, unabhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens, bis zum 19. März 2022. Die Nachweise sind an jedem Arbeitstag erforderlich. Personen ohne Impf- bzw. Genesenennachweis müssen also täglich einen Testnachweis vorlegen. Die Abstrichnahme darf dabei grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden zurückliegen, außer bei PCR-Tests, diese sind nach Abstrichnahme für 48 Stunden gültig.

-

Die Vorgabe gilt in Arbeitsstätten, also auch im Außenbereich – ebenso beim vom Arbeitgeber organisierten Transport zur Arbeitsstätte

-

Die Regelung gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.

Wiedereinführung pflichtung

der

Homeoffice-Ver-

Gemäß § 28b Abs.4 des neuen Infektionsschutzgesetzes, das am 24. November 2021 in Kraft tritt, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, die Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot


- 39 anzunehmen, wenn ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

wird, eine größere Anzahl an Zugängen vorhanden sind oder eine tägliche Kontrolle durch den gleichzeitigen Zugang vieler Beschäftigter Verzögerungen im Betriebsablauf bedeuten würden.

Weitergehende Unterlagen Wir stellen Ihnen folgende Unterlagen auf Anfrage (EMail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) gerne zur Verfügung: -

Ein Muster für die Abmahnung eines Testverweigerers (Word-Format)

-

G-Anforderungen und Arbeitsrecht sowie

-

ein Merkblatt Umsetzung 3G-Regelung im Betrieb

-

Eine Musterformulierung für die Erfüllung der Angebotspflicht zur betrieblichen Umsetzung

Beilage: Sammelbestellung

-

Die Daten müssen wegen der infektionsschutzrechtlichen Zweckbestimmung von anderen Datensätzen des Betroffenen gesondert aufbewahrt und wieder gelöscht werden, wenn die Zutrittskontrollen nicht mehr erforderlich sind.

-

Eine Überprüfung, ob die Daten gelöscht werden müssen, sollte sechs Monate nach der Speicherung erfolgen.

-

Zugriffsberechtigung nur für die Stellen, die mit der Überprüfung der 3G-Regelung beauftragt sind.

- Eine Speicherung in der Personalakte ist grundsätzlich wegen der eigenständigen und vorübergehenden infektionsschutzrechtlichen Zweckbestimmung von 3G-Zugangsregelungen nicht erforderlich und damit nicht zulässig. -

Aktualisierte FAQ zur Verarbeitung von 3G-Daten im Beschäftigtenverhältnis Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat seine FAQ-Sammlung zur Verarbeitung von 3G-Daten im Beschäftigungsverhältnis aktualisiert (Stand: 24.11.2021). Mit Einwilligung der Beschäftigten ist eine Hinterlegung des G-Nachweises beim Arbeitgeber möglich.

Die Speicherung des Vorliegens eines Impf-, Genesenen- und Teststatus muss wegen ihrer eigenständigen und vorübergehenden infektionsschutzrechtlichen Zweckbestimmung daher gesondert erfolgen.

Die angesprochenen FAQ können interessierte Mitgliedsbetriebe in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de ; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Zusammenfassung der FAQ -

Eine Speicherung des „G-Status“ wird z.B. dann, wenn der Zugang über ein automatisiertes Zugangssystem erfolgt, gem. § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG als zulässig erachtet.

-

§ 28b Abs. 1 S. 1 IfSG gibt den Beschäftigten die Möglichkeit ihren 3G-Nachweis beim Arbeitgeber zu hinterlegen. Damit ist der Arbeitgeber bis zum Ablauf der gesetzlichen Regelung in diesen Fällen befugt, auch eine Kopie des Nachweises auf Grundlage einer Einwilligung i.S.d. § 26 Abs. 2 BDSG zu speichern.

-

Liegt keine Einwilligung vor, so ist eine Speicherung der Nachweise als solche z.B. als Kopie nicht zulässig. Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um der Verpflichtung zur täglichen Überwachung durch Nachweiskontrollen und zur regelmäßigen Dokumentation nachzukommen.

-ä Eine Erforderlichkeit zur Speicherung der „3G-Daten“ kann begründbar sein, wenn der betriebliche Umsetzungsaufwand außer Verhältnis zu einer täglichen Überprüfung stehen würde. Dies kann beispielsweise dann zutreffen, wenn der Zugang der Beschäftigten regelmäßig automatisiert überprüft

Verlängerung der SARS-CoV-2Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) Die Corona-ArbSchVO hat zum Ziel, Infektionsrisiken mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb sowie die Bereitstellung von Atemschutzmasken und Schnelltests durch die Arbeitgeber/innen wichtige Bestandteile dieser Verordnung. Die Corona-ArbSchV wurde über den 24. November 2021 hinaus bis 19. März 2022 verlängert.

Wesentlicher Inhalt: -

Prüfpflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kontakte


- 40 -

Pflicht zur Umsetzung eines betrieblichen Infektionsschutzes und Hygienekonzeptes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung

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Testangebotspflicht für Arbeitgeber (2x wöchentlich) auf dessen Kosten für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten.

-

Anspruch der Beschäftigten auf Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit

-

Pflicht der Arbeitgeber zur organisatorischen und personellen Unterstützung der Impfung

-

Pflicht der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung auf Gefahren von Covid-19 hinzuweisen

-

Bereitstellung von Mund-Nasen-Schutz (OPMaske) oder FFP2-Masken, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) hat zur Umsetzung Corona-ArbSchV eine Handlungshilfe erarbeitet, mit der Sie auf einen Blick erkennen, um welche Eckpunkte der neuen Corona-ArbSchVO Ihre bestehende Gefährdungsbeurteilung ergänzt werden sollte. Die Handlungshilfe unterstützt Sie dabei, schnell Rechtsklarheit über die Neuregelungen zu erhalten und – wo erforderlich – die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen anzupassen. Die Handlungshilfe kann in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung

Neben dem schriftlichen Antragsformular gibt es zwischenzeitlich auch ein elektronisches Antragsverfahren. Für eine Übergangszeit hat der Arbeitgeber die Wahl, ob er den Antrag wie bisher schriftlich oder über das neue elektronische Portal einreicht. Ab einem späteren Zeitpunkt (der noch nicht genau festgelegt ist) soll nur noch das elektronische Verfahren zulässig sein. Beilage: Sammelbestellung

NEU: 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) ab dem 24. November 2021 Nachdem im November die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) im Lichte der sich verschärfenden Pandemie-Entwicklung bereits dreimal geändert wurde, hat sich der bayerische Ministerrat am 23. November 2021 erneut mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie befasst und zu deren Umsetzung eine neue 15. Bayerischen IfSMV erlassen, die ab dem 24. November 2021 gilt. (Eine Begründung zu der neuen Verordnung wurde bislang noch nicht veröffentlicht.)

Nachfolgend geben wir den Bericht aus dem Ministerrat in Auszügen wieder. Feststellung der epidemischen Lage auf Landesebene

Update: Merkblatt Quarantäne-Entschädigung für Arbeitnehmer/innen Wer aufgrund einer möglichen Infektion mit SARSCoV-2 in Quarantäne muss und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung vom Staat nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Entschädigung wird zunächst vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber kann dann bei der zuständigen Bezirksregierung eine Erstattung beantragen. Nach wie vor gibt große Unsicherheiten, was den Anspruch und das Verfahren betrifft. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) hat deshalb alle relevanten Informationen in einem Merkblatt gebündelt, das regelmäßig aktualisiert wird und in der Verbandsgeschäftsstelle abrufbar ist. Zusätzlich stellen wir Ihnen die Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) zur Handhabung durch die bayerischen Behörden sowie ein Hinweisschreiben zum Anspruchsausschluss für ungeimpfte Personen nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG zur Verfügung.

Der Bayerische Landtag wird gebeten, in seiner Sitzung vom 23. November 2021 für Bayern das Bestehen einer epidemischen Lage und in der Folge die weitere Anwendbarkeit der in § 28a IfSG (neu) dafür vorgesehenen Befugnisse festzustellen.

Landesweite Verschärfungen der IfSMV ab dem 24. November 2021 (Auszüge, soweit für die Brauwirtschaft von Relevanz): 1. Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte / Nichtgenesene Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit. 2. Ausweitung der 2G-Regelung Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen. 2G gilt daher künftig u. a. auch für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Hierunter fallen beispielsweise Seminarveranstaltungen. (Hinweis: in der Verordnung selbst heißt es "außerschulische Bildungsangebote


- 41 einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung" - wir gehen davon aus, dass die Berufsausbildung im Betrieb selbst hiervon nicht erfasst ist).

4. Inzidenzunabhängige bayernweite Sperrstunde, Betriebsschließungen und Zugangsregelungen -

Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr. Hinweis: Dies gilt nicht für nicht-öffentliche Betriebskantinen.

-

Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen.

-

Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.

-

Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm Ladenfläche (strengere Zugangsbeschränkungen gelten in regionalen Hotspots siehe unten).

Ausgenommen von dieser 2G-Regel sind: -

Groß- und Einzelhandel

-

Ungeimpfte 12- bis 17-Jährige, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich. Dieser letztmalige Übergangszeitraum bis Ende Dezember sollte dringend für eine Impfung genutzt werden.

-

Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung künftig Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.

3. 2G plus und zusätzliche Auflagen in bestimmten Bereichen In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest): -

Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)

-

Messen, Tagungen, Kongresse

-

Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.)

-

Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie.

5. Regionaler Hotspot-Lockdown bei einer Inzidenz von über 1.000 In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. -

Hinweise: Die Abgabe von Essen to go bleibt möglich. Nicht-öffentliche Betriebskantinen können offen bleiben, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Übernachtungsaufenthalte sind weiterhin möglich.

Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung: -

Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 Prozent der Kapazität. Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich.

-

Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.

-

Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.

-

Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 Prozent oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie).

Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen. Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenzangebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.

-

Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gilt aber eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 20 qm Ladenfläche. Der Hotspot-Lockdown gilt in einem Landkreis, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag.

6. Befristung bis 15. Dezember 2021 Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 15. Dezember 2021 beschränkt. Betriebsschließungen dürfen danach auch nicht mehr aufrechterhalten werden, es sei denn, der Bundestag stellt erneut die epidemische Lage auf Bundesebene fest. Die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist essenziell für das Funktionieren der Maßnahmen. Die polizeilichen Kontrollen werden entsprechend dem o. g. Kabinettsbeschluss deswegen nochmals intensiviert.


- 42 „Die Bayerische Staatsregierung bittet die Bürgerinnen und Bürger eindringlich, sich solidarisch zu zeigen und durch konsequente Beachtung der Regeln die Pandemie zu bekämpfen.“ Inwieweit unmittelbar oder mittelbar durch dieses Maßnahmenpaket betroffene Unternehmen Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben, unter welchen Umständen und in welcher Höhe, versuchen wir derzeit zu klären. Der Kabinettsbeschluss trifft diesbezüglich bislang nur Feststellungen für Kunst- und Kulturschaffende, Schulbusbetreiber und Kommunen.

Die Verordnung regelt im Einzelnen: -

Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von bis zu 24 Monaten zu nutzen, wird um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert (§ 1 KugverlV).

-

Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt: Das Mindestquorum bleibt bis zum 31. März 2021 auf 10 Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird ebenfalls bis zu diesem Stichtag verzichtet (§ 2 KugverlV).

-

Leiharbeitnehmern wird die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen, bis zum 31. März 2022 eröffnet (§ 4 KugverlV).

-

Den Arbeitgebern werden die während des Kurzarbeitergeldbezugs von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 erstattet (§ 3 Abs. 1 S. 1 KugverlV).

-

Weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge können bei Weiterbildungen der Beschäftigten erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen (§ 106a SGB III).

Wir werden weiter berichten.

PSV: Beitragssatz 2021 Wie die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände mitteilt, hat der Pensions-SicherungsVerein VVaG (PSV) am 9. November 2021 den Beitragssatz für das Jahr 2021 auf 0,6 Promille der Bemessungsgrundlage festgelegt (Vorjahr 4,2 Promille). Dies ist der niedrigste Beitragssatz seit dem Jahr 2016. Der Beitragssatz für das Jahr 2021 wird insbesondere durch die sehr günstige Entwicklung der den PSV betreffenden Insolvenzen und damit des Schadensvolumens sowie die erhebliche Auflösung der Rückstellung für Beitragserstattungen aus dem Vorjahr positiv beeinflusst. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum hat sich die Zahl der Insolvenzverfahren, die zu einer Leistungspflicht des PSV führten, von 460 auf 248 deutlich reduziert. Die Zahl der betroffenen Versorgungsberechtigten hat sich im Vergleich zum Vorjahreswert von 47.900 auf 14.100 erheblich verringert. Der Leistungsaufwand ist infolge der Insolvenzen im Vorjahresvergleich deutlich von 1.423 Mio. € auf 420 Mio. € gesunken. Die Mitteilung über die Festlegung des Beitragssatzes für 2021 erfolgt mit dem Jahres-Beitragsbescheid, der demnächst an die PSV-Mitgliedsunternehmen versandt wird.

Kurzarbeitergeld: Bundeskabinett beschließt Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung Am 24.11.2021 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf einer Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV) beschlossen. Damit wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert.

-Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

Überblick über die KuG-Regeln bis zum Jahresende In der Zusammenschau gelten damit 2021 folgende Regelungen (verlängerte Bestandteile hervorgehoben): Bezugsdauer: bis zu 24 Monate, längstens aber bis 31.03.2022 Quorum:

10 Prozent (statt Drittelerfordernis) bis 31.03.2022

Zeitarbeit:

Anspruchsberechtigung bleibt bestehen bis 31.03.2022

SV-Beiträge:

volle Erstattung bis Ende 2021, 50 Prozent vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022, weitere 50 Prozent bei Weiterbildungen, die während der Kurzarbeit beginnen (§ 106a SGB III).

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2022 Das Kabinett hat am 20. Oktober die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen und dabei maßgebliche Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer


- 43 gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern minus 0,34 Prozent. Neben der Lohnentwicklung sind bei der Fortschreibung der Rechengrößen spezifische Rundungsregelungen zu beachten, die zum Teil

1) In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

dazu führen, dass sich die Rechengrößen gegenüber dem Vorjahr nicht verändern. Die Rechengrößen in den neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung Ost. Eine Übersicht über die Rechengrößen der Sozialversicherung 2022 auf Basis des Referentenentwurfs drucken wir auf der Folgeseite ab. Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Oktober 2021


X.

Verkehr

Nr. 5/2021, Seite 8

Fördergegenstand Bei der Ermittlung der Gesamtausgaben können Ausgaben für folgende Leistungen berücksichtigt werden:

Förderaufruf: Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Unternehmen und Kommunen

• Ladestation (Hardware)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die neue Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“ veröffentlicht.

• Notwendige Elektroinstallationsarbeiten (z.B. auch Erdarbeiten)

Mit der Förderrichtlinie soll künftig der Aufbau von Ladeinfrastruktur an Mitarbeiterparkplätzen, für Elektrofahrzeuge betrieblicher oder kommunaler Flotten sowie für Dienstfahrzeuge gefördert werden. Den Unternehmen und Kommunen soll damit der Umstieg auf eine klimafreundliche Flotte erleichtert und ein wichtiger Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele geleistet werden. Zudem soll Unternehmen und Kommunen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Beschäftigten beim Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge zu unterstützen, indem nicht öffentlich zugängliche Parkplätze am Arbeitsplatz mit Ladeinfrastruktur für Beschäftigte ausgestattet werden.

Fördervoraussetzungen Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung einer neuen, nicht öffentlich zugänglichen stationären Ladestation inklusive des Netzanschlusses. Die Ladeinfrastruktur muss sich an Stellplätzen auf Liegenschaften befinden, die zur gewerblichen und kommunalen Nutzung oder zum Abstellen von Fahrzeugen der Beschäftigten vorgesehen sind. Antragsberechtigt sind Unternehmen und Kommunen, die eine nicht öffentlich zugängliche Ladestation zum Aufladen gewerblich oder kommunal genutzter Elektrofahrzeuge (Flottenfahrzeuge) und/oder zum Aufladen von Elektrofahrzeugen von Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Kommune in der Bundesrepublik Deutschland errichten.

• Energiemanagementsystem / Lademanagementsystem zur Steuerung von Ladestationen • Elektrischer Anschluss (Netzanschluss) und Batteriespeichersysteme

• Notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am Gebäude, z.B. bauliche Veränderungen zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) • Notwendige Ertüchtigungs-/Modernisierungsmaßnahmen der Gebäudeelektrik sowie der Telekommunikationsanbindung der Ladestation

Förderhöhe Der Zuschuss ist vom Zuschussempfänger vor Beginn des Vorhabens zu beantragen. Der Zuschuss beträgt maximal 900 Euro pro Ladepunkt, darf aber 70 % der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Es werden Ladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 Kilowatt gefördert. Das Gesamtfördervolumen beträgt rund 350 Millionen Euro. Der maximale Zuschuss pro Standort (Investitionsadresse) beträgt bei Unternehmen 45.000 Euro. Anträge können ab dem 23. November 2021 über das Förderportal der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Weitere Informationen entnehmen sie bitte dem Internetauftritt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.



XI. Statistik Nr. 11/2021, Seite 40

Bierabsatz im Oktober 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern Oktober Bundesland

2020

Veränderung %

436 353 1 794 500 315 720 123 684 248 540 685 145 1 502 429 388 700 564 725 125 962 267 070 254 397 6 707 225

1,1 -1,5 -17,5 -7,6 -1,8 -12,1 -1,6 4 -4,7 7,7 -13,9 -24,3 -4,5

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

440 938 1 767 835 260 622 114 342 244 130 602 419 1 477 688 404 128 538 122 135 599 229 906 192 545 6 408 274

Januar bis Oktober 2021 2020 hl 4 808 743 19 864 209 3 001 061 1 280 580 2 534 315 6 816 224 16 980 144 4 267 189 5 934 986 1 485 494 2 501 251 2 510 243 71 984 439

5 079 284 19 631 492 3 424 003 1 555 985 2 560 437 7 397 325 17 446 939 4 600 529 6 380 525 1 541 437 2 627 228 2 657 853 74 903 038

Veränderung % -5,3 1,2 -12,4 -17,7 -1 -7,9 -2,7 -7,2 -7 -3,6 -4,8 -5,6 -3,9

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern Oktober Bundesland

2021

2020

Veränderung %

334 140 1 395 339 301 207 117 529 217 946 423 843 1 309 965 337 184 500 435 123 716 251 357 177 336 5 489 997

3,3 -3,4 -17,8 -9 -12,8 5,1 -3,9 2,6 -4,2 8,3 -17,1 -4,4 -3,8

hl Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

345 322 1 348 339 247 703 106 988 190 061 445 509 1 258 925 346 091 479 623 133 944 208 394 169 494 5 280 394

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

Januar bis Oktober 2021 2020 hl 3 532 454 14 781 388 2 836 453 1 221 658 2 176 352 4 512 765 14 626 702 3 603 839 5 298 130 1 476 635 2 288 626 1 913 223 58 268 224

3 831 631 15 171 498 3 275 379 1 483 744 2 242 763 4 603 544 15 279 948 3 874 639 5 637 417 1 531 535 2 487 212 2 095 680 61 514 991

Veränderung % -7,8 -2,6 -13,4 -17,7 -3 -2 -4,3 -7 -6 -3,6 -8 -8,7 -5,3


- 41 -

3. Steuerfreier Bierabsatz im Oktober 2021 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder Oktober Bundesland

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

48.953 198.656 10.772 1.466 12.041 86.000 90.236 23.899 13.999 . 2.563 . 501.064

Januar bis Oktober 2021 2020 hl 639.094 641.432 2.523.491 2.522.391 140.612 116.218 24.244 38.987 89.824 76.352 1.232.927 1.500.356 1.142.109 1.297.320 253.410 295.833 266.702 287.439 . . 35.593 29.478 . . 6.490.393 6.940.426

Veränderung % - 0,4 0,0 21,0 - 37,8 17,6 - 17,8 - 12,0 - 14,3 - 7,2

Januar bis Oktober 2021 2020 hl 0 626.520 595.055 2.518.361 1.895.719 . 30.536 31.370 29.594 266.810 240.056 1.065.754 1.286.983 1.195.006 852.854 404.754 424.749 366.650 451.120 . . 176.354 109.909 459.977 . 7.133.640 6.350.463

Veränderung % 5,3 32,8

Veränderung % - 7,3 5,3

Januar bis Oktober 2021 2020 hl 13.624.033 13.290.889 5.041.852 4.418.110

Veränderung % 2,5 14,1

Veränderung % 19,6 11,3 -16,9

Januar bis Oktober 2021 2020 hl 304.553 259.670 611.201 607.865 . 137.010 124.792 . 249.183 223.513 279.051 337.468 1.133.559 1.072.244 514.392 534.353 308.778 356.508 . . 190.185 181.573 129.751 157.564 3.965.112 3.955.410

Veränderung % 17,3 0,5

Veränderung % 0,4 - 3,0 - 15,0 - 31,7 140,0 - 24,1 - 10,4 27,0 - 55,1

2020 48.753 204.888 12.670 2.147 5.018 113.346 100.710 18.814 31.171 . 3.902 . 552.289

- 34,3 - 9,3

20,7 - 6,5

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. Oktober Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

45.618 216.885 1.988 5.589 41.902 70.513 127.056 33.652 44.189 . . . 618.156

0 52.403 189.876 1.646 3.669 25.439 147.695 90.254 32.205 32.624 . 11.745 . 655.638

Veränderung % - 12,9 14,2 20,8 52,3 64,7 - 52,3 40,8 4,5 35,4

- 5,7

6,0 11,1 - 17,2 40,1 - 4,7 - 18,7 60,5 12,3

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen Oktober 2021

2020 hl

Deutschland Bayern

1.119.220 415.541

1.207.927 394.764

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Oktober Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

18.624 30.772 5.461 . 13.116 16.680 59.440 43.280 22.391 . 6.732 7.362 228.901

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

15.570 27.654 6.571 . 15.934 14.404 58.687 38.691 24.325 . 15.130 7.804 229.241

-17,7 15,8 1,3 11,9 -7,9 -55,5 -5,7 -0,1

11,5 -17,3 5,7 -3,7 -13,4 4,7 -17,7 0,2


Absatz in hl

1.000.000

1.200.000

1.400.000

1.600.000

1.800.000

2.000.000

2.200.000

steuerpf. Absatz BY

Linear (Gesamtabsatz BY)

Gesamtabsatz BY

Mitteltemperatur Nürnberg

Bierabsatz im Oktober

Temperatur in ° C

Arbeitstage: 2002: 22 Tage 2003: 22 Tage 2004: 21 Tage 2005: 20 Tage 2006: 21 Tage 2007: 22 Tage 2008: 22 Tage 2009: 22 Tage 2010: 21 Tage 2011: 20 Tage 2012: 22 Tage 2013: 22 Tage 2014: 22 Tage 2015: 22 Tage 2016: 20 Tage 2017: 20 Tage 2018: 22 Tage 2019: 22 Tage 2020: 22 Tage

Mitteltemperatur München

0

2

4

6

8

10

12

14

16

- 42 -



TelefaxSammelbestellung Sammelbestellung vom 29.11.2021

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans Telefax: 089 – 28 66 04 99 E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de

vom 01.01.2013 20.07.2006

Sammelbestellung Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP Mitteilungen I Nr. 11/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Hopfenrundschau International 2021/ 2022 Mitteilungen II Nr. 11/2021 Exemplar(e) an u. g. Anschrift BDA-Handreichung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Elektro- und Hybridfahrzeugen Mitteilungen IV Nr. 11/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ (1) Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes – 3G in Betrieben und Homeoffice Mitteilungen VIII Nr. 11/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ (2) Aktualisierte FAQ zur Verarbeitung von 3G-Daten im Beschäftigtenverhältnis Mitteilungen VIII Nr. 11/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ (3) Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – vbw Handlungshilfe Mitteilungen VIII Nr. 11/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ (4) Merkblatt Quarantäne-Entschädigung für Arbeitnehmer/innen Mitteilungen VIII Nr. 11/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

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