Monatliche Gesamtausgabe Nr. 01-2021

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Mitteilungen Gesamtausgabe Nr. 01-2021


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 1 vom 01.02.21

Corona-Pandemie: Unterstützung durch Brauereien betriebener Gaststätten bleibt unbefriedigend

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 1/2021 Die nächsten Termine

S. 1

Doemens veranstaltet digitalen Infotag der Weiterbildungen im Getränkebereich

S. 1

Corona-Pandemie: Diskussion über Lockdown der Produktion Strikte Einhaltung von Hygieneauflagen in Betrieben - Systemrelevanz der Ernährungsindustrie

S. 1

S. 1

Einsichtnahme in die Ergebnisse des Pflanzenschutzmittelrückstandsmonitorings für Hopfen aus der Ernte 2020 S. 1

III. Technik/Energie/Umwelt Nr. 1/2021 DIN 8777 Sudhausanlagen in Brauereien – Mindestangaben erschienen S. 1 Umfirmierung: DREWAG wird zu SachsenEnergie Betriebevergleich Energie und CO2 Footprint 2020 für Brauereien Anlage: Bestellformular

S. 1 S. 1

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 1/2021 Steuer- und abgabenfreie Sonderzahlungen für Beschäftigte Klausurtagung: CSU-Landesgruppe greift im Wahljahr Forderungen des Brauerbundes auf Corona-Pandemie: Wirtschaftshilfen des Bundes im Überblick Beilage: Sammelbestellung Corona-Pandemie: BMF-Schreiben zur Verlängerung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen veröffentlicht Beilage: Sammelbestellung

S. 4

V. Recht (allgemein) Nr. 1/2021

II. Agrarfragen Nr. 1/2021 Abschlussbericht über die Hopfenernte 2020 in Deutschland Anlagen: Hopfenmarktbericht Nr. 8 vom 18.11.2020 / HVG Hop News November 2020

Corona-Hilfen: Gewerbesteuerliche Maßnahmen Anlage: Erlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen vom 25.01.2021

S. 3

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht Beilage: Sammelbestellung Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungsund Insolvenzrechts Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht unter besonderen Voraussetzungen Beilage: Sammelbestellung Nachtrag zu der zum Teil ausgesetzten Insolvenzantragspflicht: Verlängerung bis 30. April 2021 Bayernweites Alkoholverbot durch Gerichtsentscheidung vorläufig aufgehoben Beilage: Sammelbestellung Gesetzesentwurf über unlautere Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette – EU-Umfrage Beilage: Sammelbestellung

S. 1

S. 2

S. 3 S. 3

S. 3

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 1/2021 S. 1

FAQ – Kurzarbeit (KUG) Beilage: Sammelbestellung

S. 1

Corona-Pandemie: Update: 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

S. 1

Befreiung von der Maskenpflicht im Unternehmen durch ärztliches Attest Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers

S. 1

Klarstellung der Bundesagentur für Arbeit zu Erholungsurlaub und Kurzarbeit

S. 2

S. 2

S. 3

S. 1


Corona-Maßnahmen: Verdienstausfall durch Kinderbetreuung Merkblatt Beilage: Sammelbestellung Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht Beilage: Sammelbestellung Corona-Pandemie: Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht Beilage: Sammelbestellung

S. 3 S. 3

S. 4

X. Verkehr Nr. 1/2021 Förderung des Güterkraftverkehrs – jetzt Anträge stellen! Beilage: Sammelbestellung BMVI fördert Austausch von Lkw Beilage: Sammelbestellung

S. 1 S. 3

XI. Statistik Nr. 1/2021 Bierabsatz im November 2020 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen November 2020 Bierabsatz im Dezember 2020 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen Dezember 2020

S. 1 S. 1 S. 2 S. 2 S. 3 S. 4 S. 4 S. 5 S. 5 S. 6

XII. Export Nr. 1/2021 Exportförderung

S. 1

Brexit 1/2021

S. 1

Exportprogramm 2021 der alp-bayern

S. 2

China 1 – Betrügerische Anfragen

S. 3

Italien 1 – Arbeitnehmerentsendung

S. 4

Brexit 2/2021

S. 5

Info Nr. 1/2021 Alkohol im Straßenverkehr Zahlen und Fakten

S. 1

Social-Media-Serie „Die Engel auf Wolke Bier“

S. 3

Beilage: Sammelbestellung


I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 1/2021, Seite 1

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 04.02.2021

Doemens-Tagung Impulse 2021

online

09.03.2021

Präsidialsitzung BBB

München

21. -23.06.2021

54. Technologisches Seminar

online / Weihenstephan

Doemens veranstaltet digitalen Infotag der Weiterbildungen im Getränkebereich Die Aufgaben in der Brau- und Getränkeindustrie werden immer anspruchsvoller und komplexer. Von Fachund Führungskräften der Getränkebranche wird in der heutigen Zeit viel erwartet und gefordert. Die Doemens Akademie kommt diesen Ansprüchen mit ihren Weiterbildungsangeboten im Getränkebereich vollumfänglich nach und zählt als die Kaderschmiede bei den Weiterbildungen zum Brau- und Malzmeister, Brau- und Getränketechnologen, Getränkebetriebsmeister sowie zum Betriebswirt der Getränkewirtschaft. Damit sich die Interessenten und die angehenden Führungskräfte ein Bild von den Weiterbildungen machen können, wird am 25. Februar 2021 ab 17:00 Uhr ein digitaler Infotag durchgeführt. Dieser reicht von der inhaltlichen Zusammenstellung (von der Kursstruktur bis zur Abschlussprüfung) bis hin zu Erfahrungswerten der Weiterbildungen, inklusiver Frage- und Antwortrunde. Weitere Informationen und Anmeldung unter: https://doemens.org/aktuelles/digitaler-infotag-derdoemens-weiterbildungen-im-getraenkebereich/

Corona-Pandemie:

Diskussion über Lockdown der Produktion Strikte Einhaltung von Hygieneauflagen in Betrieben - Systemrelevanz der Ernährungsindustrie In der Politik mehren sich die Stimmen, die für den Fall einer möglichen Eskalation der Corona-Pandemie einen Lockdown der Produktion in Industrie und Handwerk fordern. Hintergrund ist eine anhaltend hohe Zahl an Neuinfektionen sowie die wachsende Sorge vor der in Großbritannien verstärkt aufgetretenen mutierten Form des Corona-Virus. Für Irritationen sorgte beispielsweise Bundesarbeitsminister Heil mit seiner Aussage, er wolle nicht ausschließen, dass es „im produzierenden Gewerbe einen Lockdown geben könnte“. Zwischenzeitlich rudert er allerdings zurück: Niemand könne über die ergriffenen Maßnahmen hinaus ein Interesse daran haben, „die gesamte Wirtschaft in den Lockdown schicken zu müssen". Allerdings zeichnet sich schon heute eine weitere Verlängerung des derzeitigen Lockdowns über den 31. Januar hinaus ab. U.a. wird Bundesgesundheitsminister Spahn mit einer solchen Forderung zitiert.


-2Dies würde bedeuten, dass die Gastronomie weiter geschlossen bleibt, Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte indes weiterhin geöffnet sind. Die Dachverbände der Lebensmittelwirtschaft, darunter der Deutsche Brauer-Bund, werden wie bereits im Frühjahr 2020 nochmals auf die Bundesregierung zugehen und sich in der Diskussion deutlich positionieren: Es gibt derzeit keine Evidenz dafür, dass Industrieunternehmen einen nennenswerten Beitrag zum Infektionsgeschehen leisten oder für eine größere Zahl von Hotspots verantwortlich seien. Wichtig ist zudem, gegenüber der Politik zu unterstreichen, dass in allen Betrieben sehr hohe Arbeitsschutzstandards gelten und detaillierte Hygienekonzepte umgesetzt werden, was insbesondere in der Lebensmittelwirtschaft gilt.

Infektionsschutz in Betrieben Der Deutsche Brauer-Bund weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass die Maßnahmen zum Schutz vor Covid-Infektionen in Brauereien höchste Priorität haben müssen. Auch sind alle Arten von Kantinen zu schließen und es ist den Mitarbeitern wenn möglich das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen. Unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine spezielle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellt. Diese neue Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz und stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygienemaßnahmen, die Benutzung von Alltagsmasken und sachgerechte Lüftung (AHA+L) die wichtigsten Instrumente. Die aktuelle Version der Arbeitsschutzregel ist auf der Internetseite der BAuA abrufbar: https://bit.ly/2LmsW6w

Systemrelevanz der Ernährungswirtschaft Im März 2020 hatte das Bundeskabinett beschlossen, die Ernährungswirtschaft als systemrelevante Infrastruktur anzuerkennen, mit der Folge, dass für diese Infrastruktur die Möglichkeit besteht, ungeachtet geltender Quarantänemaßnahmen und erforderlicher Betriebsschließungen den Betrieb aufrecht zu erhalten. Es gibt jedoch bisher keine Legaldefinition des Begriffs „Systemrelevante Infrastruktur“, außerdem sind für die Umsetzung auch hier die Bundesländer sowie die Behörden vor Ort zuständig. Um eine einheitliche Behandlung der Ernährungsindustrie durch die Länder zu gewährleisten, hat das

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Leitlinie „Unternehmen der KRITIS Ernährung“ veröffentlicht, mit welcher die Reichweite des Begriffs „Kritische Infrastruktur Ernährung“ definiert wird. Die Leitlinie wurde den für die Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden in den Ländern als Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt. In ihrer Antwort (Drucksache 19/19719) auf eine Kleine Anfrage im Bundestag erläutert die Bundesregierung, dass mit Blick auf das Schutzgut „Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln“ grundsätzlich alle Betriebe der Agrar- und Ernährungswirtschaft der KRITIS Ernährung zuzurechnen sind. Die Bundesregierung erläutert in ihrer Antwort allerdings, dass es sich bei der Leitlinie (nur) um eine unverbindliche Empfehlung handele und letztlich die für den Infektionsschutzzuständigen Behörden der Länder entscheiden, ob und wieweit Betriebe, die einer Kritischen Infrastruktur zuzurechnen sind, evtl. von bestimmten Maßnahmen ausgenommen werden können, damit ihre Arbeitsfähigkeit sichergestellt ist. Wichtig ist: Das BMEL ordnet Brauereien als Teil der Ernährungswirtschaft eindeutig der „Kritischen Infrastruktur Ernährung“ zu. Damit verbunden ist die grundsätzliche Möglichkeit für die für den Infektionsschutz zuständigen Behörden, Brauereien von die Allgemeinheit betreffenden Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen auszunehmen. Die Entscheidung inwieweit im Ernstfall der Betrieb einer Brauerei (und die Herstellung von Bier) aufrechterhalten werden wird, trifft jedoch die Behörde vor Ort, im Zweifel die jeweilige Staatskanzlei in Abstimmung mit den Landesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft Über die weitere Entwicklung halten wir Sie informiert.


II.

Agrarfragen

Nr. 1/2021, Seite 1

Abschlussbericht über die Hopfenernte 2020 in Deutschland Der Verband deutscher Hopfenpflanzer e.V. hat nach dem Ablauf der amtlichen Bezeichnung für Hopfen aus der Ernte 2020 zum 16. November 2020 den Abschlussbericht für das letzte Erntejahr veröffentlicht. Die nachfolgenden Tabellen zeigen die Erträge einzelner Hopfensorten in den deutschen Anbaugebieten. Die Hopfenernte in Deutschland brachte somit durchschnittliche Erträge bei leicht überdurchschnittlichen Alphasäure-Werten. Den vollständigen Abschlussbericht des Verbandes deutscher Hopfenpflanzer e.V. sowie einen Abschlussbericht über die Welt-Hopfenernte der Erzeugergemeinschaft HVG Hopfenverwertungsgenossenschaft e.G. geben wir Ihnen im Folgenden zur Kenntnis. Anlagen: Hopfenmarktbericht Nr. 8 vom 18.11.2020 HVG Hop News November 2020 ____________________________

Einsichtnahme in die Ergebnisse des Pflanzenschutzmittelrückstandsmonitorings für Hopfen aus der Ernte 2020 Wie in den vergangenen Jahren hat der Bayerische Brauerbund die Einsichtnahme in die Ergebnisse des Pflanzenschutzmittelrückstandsmonitorings (PSM) für die Hopfen aus der Ernte 2020 stellvertretend für die Brauwirtschaft durchgeführt. Das Monitoring wird vom Verband deutscher Hopfenpflanzer und dem Deutschen Hopfenwirtschaftsverband im Rahmen der Neutralen Qualitätsfeststellung (NQF) in Zusammenarbeit mit dem Hopfenring durchgeführt. Ziel des Monitorings ist es, nicht zugelassene Pflanzenschuttmittelwirkstoffe zu entdecken bzw. die Einhaltung von Rückstandshöchstmengen für die im Hopfenbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel zu kontrollieren. Aus der Hopfenernte 2020 wurden 500 Muster aus allen Hopfenpartien der neutralen Qualitätsfeststellung (jedes 20. Muster) vom Labor Sofia GmbH, Berlin, auf 557 mögliche Pflanzenschutzmittelwirkstoffe untersucht. Die Muster verteilen sich wie folgt auf die Anbaugebiete: 422 Muster aus Hallertau/ Spalt, 48 Muster aus

Tettnang und 30 Muster aus dem Anbaugebiet Elbe/ Saale. Über 98 % der 500 untersuchten Muster waren ohne jegliche Beanstandung. In 492 der 500 untersuchten Muster lagen die Analysenergebnisse innerhalb der zulässigen Grenzwerte. Bei 8 Mustern bewegte sich das Analysenergebnis noch innerhalb der zulässigen Toleranzen. Alle untersuchten Hopfenpartien waren somit verkehrsfähig. Das Rohhopfenmonitoring der Hopfenwirtschaft liefert einen ersten Überblick über Pflanzenschutzmittelrückstände in Hopfenpartien und deckt ggf. Schwachstellen beim Pflanzenschutz auf. Ergänzend zum Monitoring untersuchen die Hopfenhandelshäuser Verarbeitungspartien und Auslieferungsmuster. Das Monitoring entbindet Brauereien jedoch nicht von der Wareneingangskontrolle des zur Bierproduktion eingesetzten Hopfens. Wer Lebensmittel in den Verkehr bringt, ist gemäß der Sorgfaltspflicht des Lebensmittelunternehmers auch für die Verkehrsfähigkeit der eingesetzten Rohstoffe verantwortlich. Im Rahmen der Einsichtnahme in die Ergebnisse aus dem Pflanzenschutzmittelrückstandsmonitoring gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hopfenpflanzer nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel einsetzten oder Wartezeiten bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nicht einhalten.

Bestätigungsschreiben für Zertifizierungen des Handels anfordern Gerne bestätigen wir Ihnen die Einsichtnahme und Kontrolle des Pflanzenschutzmittelrückstandsmonitorings der Hopfenwirtschaft, stellvertretend für unsere Mitgliedsunternehmen in einem separaten Schreiben, das Sie ggf. bei Zertifizierungen seitens des Handels als vorgeschaltete Maßnahme der Wareneingangskontrolle im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflicht als Inverkehrbringer von Lebensmitteln vorlegen können. Bitte fordern Sie das Schreiben in der Verbandsgeschäftsstelle bei Frau Heike Scharping, scharping@bayerisches-bier.de an.

Leitlinien zum integrierten Pflanzenschutz im Hopfenanbau Zusammen mit dem Verband Deutscher Hopfenpflanzer hat das Hopfenforschungszentrum Hüll Leitlinien zum integrierten Pflanzenschutz im Hopfenanbau herausgegeben. Durch konsequente Beratung und durch


-2die Anwendung vorbeugender Maßnahmen konnte der chemische Pflanzenschutz in den vergangenen Jahren auf ein notwendiges Maß verringert werden. https://www.deutscher-hopfen.de/de/HopfenInfo/Leitlinien-zum-Integrierter-Pflanzenschutz-imHopfenbau ____________________________ Kö


Verband Deutscher Hopfenpflanzer e.V. Herausgeber: Hopfen-Rundschau Hopfenmarktbericht Nr. 8 vom 18. November

Abschlussbericht für die Hopfen der Ernte 2020 die der amtlichen Bezeichnung unterliegen Nach Ablauf der amtlichen Bezeichnung zum 16. November 2020 wurden folgende Abwaagezahlen gemeldet: Im Bundesgebiet beträgt die Gesamtabwaage 46.878,50 Tonnen. Diese Menge verteilt sich auf die Anbaugebiete wie folgt: 2020 netto in t

2019 netto in t

142,82 3.380,38 4.248,26 3.073,46 332,43 1.032,67 9.357,40 1.051,44 2.117,10 4.172,93 2.516,88 112,09 3.357,90 5.389,13

157,41 3.444,15 4.379,90 3.237,02 381,79 1.054,28 9.709,12 1.057,87 2.306,60 4.231,16 2.415,82 108,29 3.645,70 5.355,06

40.284,89

41.484,17

2020 netto in t 344,74 372,32

2019 netto in t 345,15 361,78

717,06

706,93

2020 netto in t

2019 netto in t

Anbaugebiet T e t t n a n g

2.850,82

2.909,75

Anbaugebiet E l b e – S a a l e

2.980,55

3.326,79

45,18

44,58

46.878,50

48.472,22

Herkunftsbezirk Anbaugebiet H a l l e r t a u Abensberg Altmannstein Au/Hallertau Geisenfeld Hersbruck Hohenwart Mainburg Nandlstadt Neustadt/D. Pfaffenhofen/Ilm Pfeffenhausen Rottenburg/L. Siegenburg Wolnzach Insgesamt Hallertau Anbaugebiet S p a l t Kinding Spalt Insgesamt Spalt

Ü b r i g e Anbaugebiete Bundesgebiet

-2-


Von der Gesamternte 2020 im Bundesgebiet entfallen auf die Sorten folgende Mengen (in t): Sorte Brewers Gold Hallertauer mfr. Hersbrucker Spät Hallertauer Magnum Hersbrucker Pure Hallertauer Tradition Northern Brewer Nugget Hallertauer Gold Perle Record Saazer Spalter Select Spalter Tettnanger

Hallertau

Spalt

Tettnang

Elbe-Saale

Übrige

Gesamt

43,74 757,28 1.664,99 2.726,63 0,88 5.140,55 244,92 300,75 7,80 5.481,03 2,17 8,38 985,21 0,00 0,00

0,00 42,45 9,86 4,90 1,55 73,57 0,00 0,00 2,81 70,81 0,00 0,00 169,84 132,42 0,00

0,00 255,06 1,08 0,00 0,00 134,22 0,00 0,00 0,00 171,22 0,00 0,00 46,46 0,00 1.031,23

0,00 0,25 0,00 1.239,78 0,00 68,52 224,82 14,71 0,00 441,69 0,00 212,34 6,11 0,00 0,00

0,00 0,96 0,00 6,74 0,00 6,64 0,00 0,00 0,00 17,12 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

43,74 1056 1.675,93 3.978,05 2,43 5.423,50 469,74 315,46 10,61 6.181,87 2,17 220,72 1207,62 132,42

Zuchtstamm/Sonstige Hallertauer Taurus Hallertauer Merkur Saphir Smaragd Opal Herkules Polaris Mandarina Bavaria Hallertau Blanc Huell Melon Cascade Comet Monroe Relax Callista Ariana Amarillo Sorachi Ace Brokat Samt Akoya Aurum Diamant Solero

49,28 384,04 11,37 774,55 119,42 278,44 18.792,79 369,48 673,09 353,95 181,03 149,98 11,91 39,42 10,18 121,73 142,95 425,30 0,25 1,50 1,64 8,86 0,32 14,44 4,64

0,00 2,32 3,41 44,78 2,21 1,96 100,36 0,00 9,73 8,43 10,44 10,91 0,00 0,00 0,00 2,32 9,06 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,94 1,98 0,00

2,71 0,71 0,00 105,54 35,18 2,97 874,12 45,27 28,21 33,13 16,97 5,33 0,55 7,70 0,00 20,77 8,25 21,34 0,00 0,00 0,00 0,00 2,66 0,14 0,00

0,28 28,34 0,00 48,92 0,00 0,00 336,47 226,84 37,07 25,50 14,58 18,68 0,00 0,00 0,00 4,87 0,00 30,65 0,00 0,00 0,00 0,13 0,00 0,00 0,00

0,47 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 11,07 0,00 0,00 0,00 0,00 2,18 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

52,74 415,41 14,78 973,79 156,81 283,37 20.114,81 641,59 748,1 421,01 223,02 187,08 12,46 47,12 10,18 149,69 160,26 477,29 0,25 1,5 1,64 8,99 3,92 16,56 4,64

Insgesamt

40.284,89

717,06

2.850,82

2.980,55

45,18

46.878,50

1031,23

Quelle: Hopfenring e.V., Hopfenpflanzerverbände

Allen, die zur Marktberichterstattung beigetragen haben, danken wir an dieser Stelle bestens. Den Beginn der Marktberichterstattung für die Ernte 2021 geben wir rechtzeitig bekannt. Verband Deutscher Hopfenpflanzer e.V.


Hop News November 2020 Welthopfenernte 2020 erfüllt die hohen Erwartungen nicht, liegt aber insgesamt auf einem normalen Niveau Von der Hopfenernte 2020 liegen inzwischen relativ sichere Ergebnisse vor (siehe Tabelle 1). Demnach fällt die Weltproduktion mit 124.000 Tonnen Rohhopfen um knapp 5 % geringer aus als im Vorjahr. Die Alphasäuremenge bleibt im Vergleich zu 2020 nur um 2,5% zurück.

Tabelle 1 Land Argentinien Australien Belgien China Deutschland England Frankreich Neuseeland Österreich Polen Rumänien Russland Serbien Slow akei Slow enien Spanien Südafrika Tschechien Ukraine USA Welt

Erntemenge 2019 (to) 266 1.645 296 7.044 48.472 1.696 822 1.019 492 3.765 195 350 16 108 2.572 830 754 7.145 480 51.275

Vorläufige Erntemenge 2020 (to) 331 1.714 276 7.044 46.878 924 767 1.250 487 3.417 220 350 16 26 2.723 908 754 5.950 480 48.038

130.000

124.000

In Deutschland kann von einer guten Durchschnittsernte gesprochen werden. Dagegen enttäuschten die Erträge in den USA und in Tschechien.


Hopfenernte in Deutschland – überdurchschnittliche Alphasäurewerte

durchschnittliche

Erträge,

leicht

Die nachfolgenden Tabellen 2 – 4 zeigen die Erträge einzelner Hopfensorten in den deutschen Anbaugebieten. Tabelle 5 zeigt die Alphasäuremenge ausgewählter Sorten. Erträge der deutschen Hauptsorten Tabelle 2

Aromasorten

Sorte Hallertauer Mfr. Hersbrucker Perle Spalter Select Hall. Tradition Saphir Opal Smaragd Saazer Tettnanger Northern Brewer

2015 880 1.369 4.409 724 4.066 588 100 62 27 870 319

2016 1.309 1.925 7.148 1.188 6.495 974 278 98 114 1.032 516

Erträge (to) 2017 2018 1.009 672 1.817 1.925 5.794 5.444 1.100 1.058 5.233 5.325 933 946 266 253 127 140 164 167 977 900 458 411

2019 1.077 1.808 6.553 1.179 5.364 1.065 285 172 233 1.188 555

2020 1.055 1.676 6.165 1.208 5.417 974 283 157 221 1.031 470

Tabelle 3

Bittersorten

Sorte Nugget Hall. Magnum Taurus Herkules Polaris

Erträge (to) 2015 2016 2017 2018 2019 2020 302 367 357 296 349 316 4.242 4.699 4.598 3.209 4.552 3.971 740 794 584 516 480 415 8.721 13.885 15.278 17.219 19.946 20.104 116 182 246 394 539 642


Tabelle 4

Spezial-Aroma-Sorten (Flavour )

Sorte Mandarina Bav. Hall. Blanc Huell Melon Cascade Ariana Callista Amarillo

Erträge (to) 2015 2016 2017 2018 277 663 922 822 128 320 403 432 126 280 347 255 67 132 207 207 0 27 122 134 0 34 143 164 0 116 623

2019 2020 870 748 438 421 298 223 221 185 192 160 193 150 557 477

Alphasäuremenge ausgewählter Sorten

Aromasorten

Bittersorten

Tabelle 5

Sorte Herkules Hall. Magnum Polaris Perle Hall. Tradition Spalter Select Gesamt

Alphamenge (to) 2015 2016 2017 2018 2019 2020 1.309 2.388 2.364 2.505 3.210 3.337 504 663 579 346 554 564 19 34 42 68 99 132 198 515 400 299 439 456 191 416 298 266 290 341 23 62 51 37 52 63 2.244 4.078 3.734 3.521 4.644 4.893

Aktuelle Marktsituation Die mehr oder weniger normale Welthopfenernte trifft auf einen deutlichen Rückgang des Bierausstoßes, den wir für 2020 weltweit nach wie vor auf rund 10% schätzen. Vorhersagen für 2021 oder später sind aus aktueller Sicht reine Spekulation. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Unsicherheiten bei allen Marktpartnern in der Hopfen- und Brauwirtschaft. Einmal mehr zeigt sich in dieser Situation, dass eine reine Alphasäurebilanz ein sehr unvollständiges Bild vom Hopfenmarkt zeichnet. Der rechnerische Überschuss an Alphasäure erklärt nicht die Entwicklung der Marktpreise.


Alphasäurebilanzen sind daher nicht geeignet, die Markt- und Preisentwicklung für einzelne Sorten zu verstehen. Sie geben lediglich einen groben Überblick. Spotmarkt Aufgrund der hohen Vorvertragsquote stehen in Deutschland nach der Ernte 2020 nicht mehr als 4.000 - 4.500 t an Freihopfen zur Verfügung. Auf der anderen Seite hält sich die Nachfrage seitens der Brauwirtschaft in Grenzen. In der Folge hat sich das Spotpreisniveau bei allen Sorten gegenüber den Vorjahren merklich reduziert. Die Preise für die Hauptsorten Herkules, Perle und Tradition erreichen aktuell in etwa das Niveau langfristiger Vorverträge. Bei allen anderen Sorten liegen die Preise mehr oder weniger deutlich darunter. In wieweit die Freihopfenpreise für die eine oder andere Brauerei interessant genug sind, um Vorratskäufe zu tätigen, bleibt abzuwarten. Die aktuell wirtschaftliche Unsicherheit wird im Zweifelsfall zur Zurückhaltung führen. Vorvertragsmakrt Kurz nach der Ernte wurden den Hopfenpflanzern in Deutschland für die Hauptsorten langfristige Vorverträge angeboten, auf einem Preisniveau, das dem der letzten Jahre entsprach. Die Pflanzer konnten von diesem Angebot nur teilweise Gebrauch machen, weil die Vorkontraktquote für die kommenden Jahre auf einem sehr hohen Niveau liegt. Mit Beginn des zweiten Lockdowns aufgrund von Covid19 sind diese Marktaktivitäten wieder zum Stillstand gekommen. Die Nachfrage der Brauwirtschaft nach Vorverträgen ist verhalten, aber dennoch stärker als erwartet. Zudem ist die Vorvertragsquote auch bei vielen Brauereien sehr hoch. Für den weiteren Verlauf des Marktes wird es entscheidend sein, wie „gelassen“ oder „aufgeregt“ die Brauereien mit dem Anstieg ihrer Hopfenbestände umgehen. Anstiege um 10 - 20% sollten kein wirkliches Problem sein, denn die nächste schwache Hopfenernte kommt bestimmt.


III. Technik/Energie/ Umwelt Nr. 1/2021, Seite 1

Unsere Ansprechpartner haben ab sofort folgende Kontaktdaten: Frau Heidi Hennig E-Mail: heidi.hennig@sachsenenergie.de

DIN 8777 Sudhausanlagen in Brauereien – Mindestangaben erschienen Der Normenausschuss Maschinenbau (NAM) im DIN Fachbereich Nahrungsmittel- und Verpackungsmaschinen informiert, dass mit Ausgabedatum 2021-02 DIN 8777 Sudhausanlagen in Brauereien – Mindestangaben erschienen ist. Das Dokument kann bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin (Hausanschrift: Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin), http://www.beuth.de bezogen werden. Der Veröffentlichung vorausgegangen waren Korrekturen sowie die Bearbeitung von Einsprüchen gegenüber der Fassung mit Ausgabedatum Mai 2018, über deren Erscheinen der Bayerische Brauerbund in seinem Rundschreiben vom 30.07.2018 berichtete. Die Norm, an der Vertreter verschiedener Brauereien und des DBB mitgewirkt haben, gilt für Sudhausanlagen und Teile davon ab einem Ausschlagvolumen von 30 hl. Sie gibt Mindestangaben für die Auslegung von Maschinen und Geräten vor, dient dazu, diese zu beschreiben und erleichtert deren Vergleich. Neben Anpassungen an die Entwicklung der Praxis und diversen redaktionellen Änderungen wurde insbesondere Anhang A „Auslegungsdaten“ umfassend überarbeitet. Auf Initiative des Technischen Ausschusses des Deutschen Brauer-Bundes wurde ein Anhang C zu Energieund Medienverbräuchen neu eingeführt.

Umfirmierung: DREWAG wird zu SachsenEnergie Die DREWAG, einer der wichtigsten Energieversorger unserer Mitglieder, wird umfirmiert zu SachsenEnergie.

Frau Cornelia Riedel E-Mail: cornelia.riedel@sachsenenergie.de

Betriebevergleich Energie und CO2 Footprint 2020 für Brauereien Um einen Überblick über den eigenen Energieverbrauch im Vergleich zur gleichen Ausstoßklasse zu bekommen, bietet der von IGS durchgeführte Betriebevergleich Energie für Brauereien (BVE) eine umfangreiche und kostengünstige Möglichkeit. Er dient einer Standortbestimmung der teilnehmenden Betriebe und zeigt die Veränderungen bei Ausstoßschwankungen oder nach der Umsetzung von Effizienzmaßnahmen. Durch die Auswertungen können sowohl die eigenen spezifischen Bedarfswerte als auch die Kosten für Wärme, Strom und Wasser im Vergleich zur Branche gesehen werden, sodass sofort erkannt werden kann, in welchen Bereichen Handlungsbedarf besteht. Zusätzlich zum BVE bietet IGS eine CO2-Bilanzierung für Brauereien zum Fixpreis an. Die Erstellung eines CO2-Fußabdruckes ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg zur klimafreundlichen Bierproduktion. Durch eine regelmäßige Teilnahme können Reduzierungen des CO2-Ausstoßes auf einen Blick nachvollzogen werden. Kenntnisse über den eigenen Energieverbrauch im Vergleich zur Branche sind heutzutage wichtiger denn je. Da ab 2021 die CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe eingeführt wird und dadurch die Energiekosten in den kommenden Jahren spürbar ansteigen werden, sollten alle Brauereien eine zukunftssichere Versorgungsstrategie für die Energieversorgung entwickeln. Mit dem BVE und einer darauf aufbauenden Energieoder Strategieberatung durch IGS können die entscheidenden Weichen gestellt werden. Ein Bestellformular ist als Anlage beigefügt. Weitere Information, auch zu Teilnahmegebühren, finden Sie


auf der Homepage unter www.igs-eu.de. Für alle Mitgliedsbetriebe des Bayerischen Brauerbundes wird ein Nachlass in Höhe von 10 % gewährt. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie Herrn Kern unter Tel.: 0811 1422 oder per Mail: kern@igs-eu.de Anlage: Bestellformular


(Email)Antwort an IGS

kern@igs-eu.de

Verbindliche Bestellung „Betriebevergleich Energie 2020“ Wir nehmen am „Betriebevergleich Energie 2020“ teil und bitten um Übersendung der Erhebungsdatei an untenstehende Email-Adresse. Die Teilnahmegebühr wird uns im Anschluss an die Bestellung in Rechnung gestellt (siehe www.igs-eu.de).

Unser Vorjahresausstoß betrug:

………………………… hl VB/a ………………………… hl AfG/a

Die Auswertung bitten wir an Frau/Herrn …………………………………. zu senden.

Wir sind Mitglied im folgenden Branchenverband:

Bayerischer Brauerbund e.V.

Zusätzlich zum BVE besteht die Möglichkeit, auch am CO2-Footprint, berechnet nach dem „Greenhouse Gas Protocol“ (Scope 1 und Scope 2) teilzunehmen. Die Kosten hierfür werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Ja, wir möchten am „CO2-Footprint 2020“ teilnehmen

(Datum, Stempel) Bitte ausfüllen: Firma: Ansprechpartner: Straße: PLZ, Ort: Telefon: Email:

(rechtsverbindliche Unterschrift)



IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 1/2021, Seite 1

-

Die Zahlung darf nicht auf einer Vereinbarung oder Zusage beruhen, die vor dem 01. März 2020 getroffen wurde.

-

Die zusätzliche Leistung kann auch per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

-

Die Leistung kann als Zuschuss oder in Form eines Sachbezugs erfolgen.

Konnten ursprünglich Dank des Corona-Steuerhilfegesetz Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren, so wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Frist, innerhalb der ausgezahlt werden muss, bis 30. Juni 2021 verlängert.

-

Die Sonderzahlung kann an Stelle einer Aufstockung des KuG gezahlt werden; dann muss aber erkennbar sein, dass die zur Befreiung vorgegebenen Voraussetzungen eingehalten wurden.

-

Vereinbarte Leistungsprämien für 2019 können grundsätzlich nicht in eine steuerfreie Beihilfe umgewandelt werden, da sie in der Regel auf bestehenden Vereinbarungen beruhen.

Der Steuerfreibetrag von max. 1.500 € bleibt dabei unverändert. Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei ausgezahlt werden könnten, sondern es wird lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages gestreckt.

-

Die steuerfreie Sonderzahlung ist auch Minijobbern gegenüber möglich.

-

Die steuerfreie Sonderzahlung muss im Lohnkonto aufgezeichnet, aber weder auf der Lohnsteuerbescheinigung noch in der Einkommensteuererklärung 2020 angegeben werden.

Steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung für Beschäftigte Auszahlungsfrist verlängert

Anwenderfragen zu dieser Regelung Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung, werden aber aufgrund einer mit dem Corona-Steuerhilfegesetz neu geschaffenen eigenen Regelung zwischen März und Dezember 2020 in bestimmtem Maß ebenfalls steuerfrei.

Abgabenfreiheit Die Beitragsfreiheit dieser Sonderzahlung ist nicht im Corona-Steuerhilfegesetz geregelt. Sie wird durch § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) erreicht.

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

Klausurtagung:

Aus den FAQ "Corona" (Steuern) des BMF ergeben sich zur Handhabung etliche weitere nützliche Hinweise. Besonders hervorzuheben sind folgende Aspekte - sie werden in diesen FAQ neben weiteren Fragestellungen genauer erläutert:

Im September dieses Jahres wird der nächste Deutsche Bundestag gewählt. Politische Positionsbestimmungen der Parteien besitzen vor dem Hintergrund des anlaufenden Wahlkampfes deshalb besonderes Gewicht.

- Die Sonderzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Die CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag hat im Rahmen ihrer jährlichen Winterklausur nun zwei Forderungen auch des Brauerbundes aufgegriffen. Sollte es zu einer neuerlichen Regierungsbeteiligung kommen, werden diese Forderungen vermutlich zumindest Eingang in die Koalitionsverhandlungen finden.

-

Die Sonderzahlung muss der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise dienen.

CSU-Landesgruppe greift im Wahljahr Forderungen des Brauerbundes auf


-2Zum einen strebt die CSU-Landesgruppe die dauerhafte Entlastung der Gastronomie an. Um den Fortbestand von Wirtshäusern, Gaststätten und Restaurants als den vom Lockdown mit am stärksten betroffenen Einrichtungen zu sichern, strebt die Landesgruppe an, die bis zum 30. Juni 2021 befristete Umsatzsteuersenkung zu entfristen und Speisen in Restaurants und Gaststätten dauerhaft mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu besteuern. Leider ist eine Ausdehnung der Mehrwertsteuersenkung auch auf die Getränkeabgabe in der Gastronomie nicht vorgesehen, wie sie zur Stützung des Gastgewerbes in unseren Nachbarländern Tschechien und Österreich praktiziert wird. Hierfür werden wir uns weiter einsetzen. Zum anderen strebt die CSU-Landesgruppe die Entfristung und Ausweitung der Verlustverrechnung an. Zur Verbesserung der Liquiditätslage auch der Unternehmen der Brauwirtschaft hatte der Brauerbund diese Maßnahme bereits im Zuge der Corona-Hilfspakete gefordert. Angestrebt wird, den Rücktragszeitraum auf drei Jahre auszuweiten und das Rücktragsvolumen von 5 auf 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. Euro) anzuheben. So soll auch der Bestand von Corona-bedingt in Not geratenen, insbesondere mittelständischen und familiengeführten Betrieben sichergestellt werden. Gesundheits- oder alkoholpolitische Forderungen bzw. Positionsbestimmungen finden sich unter den Beschlüssen der Landesgruppe nicht.

November- und Dezemberhilfen und die Überbrückungshilfe II zwischenzeitlich verlängert. Bei der November- und Dezemberhilfe endet die Antragsfrist jetzt am 30. April 2021 (statt 31. Januar bzw. 31. März). Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 kann jetzt bis 31. März 2021 beantragt werden. Ursprünglich lief die Antragsfrist bis 31. Januar 2021. Die Novemberhilfe wird seit 12. Januar endlich ausgezahlt. Für die Dezemberhilfe gab es seit 5. Januar Abschlagszahlungen. Seit 29. Januar erfolgt auch hier die Auszahlung.

Überbrückungshilfe III wird attraktiver Im Zusammenhang mit der Verlängerung des „Lockdowns“ durch Beschluss der Kanzlerin und der Ministerpräsident/inn/en am 19.01.2021 wurde auch eine Neuausrichtung der „Überbrückungshilfe III“ beschlossen Die Richtlinie hierzu wurde nach wie vor nicht veröffentlicht. Bei den geplanten Eckpunkten wurde allerdings deutlich nachgebessert. Insbesondere wurden die Zugangsvoraussetzungen signifikant vereinfacht und die Förderhöhe ebenso wie Abschlagszahlungen deutlich angehoben. Zudem werden weitere Kostenpositionen in die Fixkostenförderung aufgenommen. Wir informieren nachfolgend über den neuen Stand.

Fristen Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III umfasst November 2020 bis Juni 2021. Der Antragsweg soll ab Mitte Februar 2021 offen sein.

Antragsberechtigung

Corona-Pandemie:

Wirtschaftshilfen des Bundes im Überblick Immer wieder erreichen uns Fragen nach den Instrumente, die den Unternehmen, Soloselbstständigen und Beschäftigten derzeit als Krisenhilfe zur Verfügung stehen. Diesbezügliche Schriftstücke sind leider nur von begrenzter „Haltbarkeit“, da die konkrete Ausgestaltung einzelner Programme immer wieder modifiziert wird. Die aktuellsten Informationen finden interessierte Mitglieder deshalb auf den einschlägigen Internetseiten des Bundes: - auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzninisterium.de) und - auf der Informationsseite zur Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

November-/Dezemberhilfen: Antragsfristen

Verlängerte

Wie wir einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie entnehmen, hat die Bundesregierung die Fristen zur Antragstellung für die

Wichtige Antragsvoraussetzungen sind nach aktuellem Stand: -

Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro können Überbrückungshilfe III für Monate beantragen, in denen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 erlitten haben.

-

Wer November- bzw. Dezemberhilfe erhalten hat, ist für diese Monate nicht antragsberechtigt. Überbrückungshilfe II für diese Monate wird angerechnet.

-

2019 muss im regulären Geschäft ein Gewinn entstanden sein, 2020 ein Verlust und direkte Betroffenheit von Schließungsanordnungen vorliegen.

Fördermaß Geleistet werden können bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat, derzeit gedeckelt auf insgesamt maximal 4 Millionen Euro an staatlichen Hilfen pro Unternehmen. Die Bundesregierung verhandelt mit Brüssel über einen höheren Rahmen. Abschlagszahlungen sollen mit 50 Prozent der Förderhöhe, maximal 100.000 Euro, möglich sein.


-3Erstattungsfähig sind von der Unternehmensgröße abhängig bis zu 70 beziehungsweise 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten. Bis zu einer Million Euro ist kein Verlustnachweis nötig – allerdings fällt dieser Betrag geringer aus, soweit der dazugehörige beihilferechte Rahmen bereits beansprucht wurde. Oberhalb dieses Betrags von einer Million Euro ist die Leistung nur Unternehmen in Verlustlage zugänglich. Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt: -

Bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

-

Bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent steigt die Erstattung auf 60 Prozent,

-

bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent geht es um 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten.

Erstattungsfähige Fixkosten Der Katalog der erstattungsfähigen Fixkosten erinnert stark an den sukzessive erweiterten Musterkatalog der Überbrückungshilfe II. Besonders hingewiesen wird jetzt auf folgende Erweiterungen: -

Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware

-

Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung, einerseits beschränkt auf 20.000 Euro pro Monat, andererseits unter Einbeziehung aller entsprechenden Investitionen im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021.

-

Neue spezifische Regelungen gibt es für die Pyrotechnikindustrie und die Reisebranche.

Quellen Die derzeitige Informationslage stützt sich auf separate Informationsblätter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. und 20. Januar 2021, die im Download-Bereich zur Verfügung stehen.

Antragsweg Der Antragsweg zur Überbrückungshilfe III führt wie in der Überbrückungshilfe II über Prüfende Dritte. Das BMF-Papier „Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte“ vom 05.01.2021, die Information des BMWi zur Überbrückungshilfe III vom 20.01.2021, sowie die Information des BMF zur Überbrückungshilfe III vom 19.01.2021 können unter empfang@bayerisches-bier.de per Sammelbestellung angefordert werden. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden. Beilage: Sammelbestellung

Corona-Pandemie:

BMF-Schreiben zur Verlängerung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen veröffentlicht Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem ausführlichen Schreiben vom 22.12. neuerlich über steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus informiert. Unter anderem hat das BMF die Möglichkeit der Steuerstundung im vereinfachten Verfahren zeitlich verlängert. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.06.2021 zu gewähren. §222 Satz 3 und 4 AO bleiben unberührt. Auf Antrag können über den 30.06.2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Ebenso werden mit dem aktuellen BMF-Schreiben die vereinfachten Verfahren zum Vollstreckungsaufschub sowie zur Anpassung von Vorauszahlungen zeitlich verlängert. Das diesbezügliche BMF-Schreiben kann unter empfang@bayerisches-bier.de per Sammelbestellung angefordert werden. Beilage: Sammelbestellung

Corona-Pandemie:

Unterstützung durch Brauereien betriebener Gaststätten bleibt unbefriedigend Seit Wochen kämpfen wir darum, auch für solche gastgewerblichen Betriebsstätten die Inanspruchnahme der November-/Dezemberhilfe zu erreichen, die als Mischbetriebe (Brauereigasthöfe unter dem Dach derselben Gesellschaft wie die Brauerei) oder mit der Brauerei verbundenes Unternehmen von dieser selbst geführt werden. Am 7.1. wurden nun die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie vom Bundesministerium für Finanzen formulierten „Fragen und Antworten zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe“ mit Blick auf die Unterstützung durch Brauereien selbst betriebener Gaststätten modifiziert. Die entsprechende Passage lautet nun wie folgt:


-4-

1.7. Eine Brauerei betreibt auch eine Gaststätte. Die Brauereigaststätte gilt ebenfalls als Gastronomiebetrieb, so dass die Außerhausverkäufe von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen sind und nicht mit zum Umsatz zählen (vergleiche 2.4). Das Unternehmen ist antragsberechtigt, wenn der Anteil der „direkt“, „indirekt“ oder „indirekt über Dritte“ betroffenen Umsätze mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes im Sinne der Novemberhilfe beträgt (bei welcher der Außerhausverkauf von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht Teil der Umsatzbetrachtung ist). Als „direkt betroffen“ gelten die Umsätze mit dem gastronomischen Vorortverzehr. Als „indirekt betroffen“ gelten die Umsätze mit der Belieferung von Kneipen, Restaurants, Hotels, Veranstaltern und anderen „direkt betroffenen“ Unternehmen (inklusive Lieferungen für Veranstaltungen, die aufgrund der Beschränkungen nicht hätten stattfinden dürfen). Als „indirekt über Dritte betroffen“ gelten Lieferungen über Dritte im Auftrag direkt betroffener Unternehmen (zum Beispiel Lieferung von Fassbier an Zwischenhändler). Bei Umsätzen aus dem Verkauf von Fassbier kann aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Verkauf für Veranstaltungen erfolgte, die im November beziehungsweise Dezember 2020 nicht hätten stattfinden dürfen und somit eine „indirekte Betroffenheit“ vorliegt. Wird Bier für den Außerhauskonsum direkt in der Gaststätte verkauft, ohne dass ein separat zugänglicher Verkaufsbereich existiert (und der Verkauf während der verordneten Schließung der Gaststätte also faktisch nicht fortgeführt werden kann, vergleiche 1.5), dürfen diese Umsätze als „direkt betroffen“ mitgezählt werden. Nicht als „direkt“ oder „indirekt (über Dritte)“ betroffen gilt der Verkauf von Getränken (ausgenommen Fassbier) an den Groß- und Einzelhandel. Wenn Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger hierzu in einer Pressemitteilung vom 11.1. feststellt: "Wir haben den Durchbruch für bayerische Brauereigaststätten geschafft", ist dies eindeutig übertrieben. Zwar stellt die Regelung gegenüber den bisherigen Vorgaben eine Verbesserung dar, jedoch werden vermutlich nur wenige Brauereigasthöfe durch diese Regelung über die relevante Förderschwelle gehoben. Einen Anspruch auf November-/Dezemberhilfe haben von Brauereien selbst betriebene Gaststätten (Mischbetrieb) dann, wenn die Umsatzanteile, die im Referenzmonat auf die Gaststätte selbst, auf Veranstaltungen, die Abgabe von Fassbier an andere Gaststätten und das Flaschenbier-to-go-Geschäfte der Gaststätte entfallen, in der Summe mindestens 80% des Gesamtumsatzes des Mischbetriebes ausmachen. Umgekehrt: Sobald der mit Flaschenbier, das an den LEH, an GAM oder den GFGH (ohne für das Gastgewerbe bestimmte Mengen) geliefert wird, erreichte Umsatzanteil die 20%-Grenze überschreitet, bleibt auch weiterhin eine staatliche Unterstützung ausgeschlossen.

Dass auch über 20%ige Umsatzanteile, die der Mischbetrieb mit margenschwachem Flaschenbier außerhalb des Gastgewerbes und von Veranstaltungen erwirtschaftet, die enormen Kosten des zwangsweise stillgelegten gastronomischen Betriebes nicht auffangen können, wollen die im Bund Verantwortlichen nicht akzeptieren. Auch bleibt es weiterhin nicht einsichtig, warum Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb und Metzgereien mit angeschlossenem Bistrobetrieb per se als Gastronomiebetriebe im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes gelten und ihnen völlig unabhängig vom Umfang des an der Theke erwirtschafteten Außerhausumsatzes 75% des im Gastro-Teil im Referenzzeitraum erwirtschafteten Umsatzes erstattet werden, dem Mischbetrieb „Brauereigaststätte“ eine vergleichbare Unterstützung jedoch versagt bleibt. Wir werden in unserem Mühen nicht nachlassen, hier eine Gleichbehandlung zu erreichen. (LE)

Corona-Hilfen:

Gewerbesteuerliche Maßnahmen Das Bundesfinanzministerium hat gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht. Das vollständige Schreiben ist diesen Mitteilungen als Anlage beigefügt. Alle von der Corona-Krise betroffene Unternehmer können danach einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlung stellen. An die Prüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer und die Stundung von Gewerbesteuern erfolgt auf Antrag durch die Gemeinden vor Ort. Die Gemeinde ist an den Bescheid des Finanzamts gebunden und wird die Gewerbesteuervorauszahlung anpassen. Erstmaliger Fälligkeitstermin der Gewerbesteuervorauszahlung in diesem Jahr ist der 15. Februar. Quelle: Rundschreiben des Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V. vom 26.01.2021. Anlage: Erlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen vom 25.01.2021


Anlage

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 25. Januar 20211 Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes: Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG). Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).

1

Ersetzt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 (BStBl I 2020 S. 281).



V.

Recht (allgemein) Nr. 1/2021, Seite 1

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht In der letzten Sitzungswoche des Jahres 2020 wurde das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht von Bundestag und -rat gebilligt.

1. Schnellerer Neustart nach Insolvenz Das Gesetz sieht unter anderem eine Verkürzung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre vor. Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch Unternehmen sind damit unter bestimmten Voraussetzungen früher als bisher von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit. Das Gesetz soll rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren gelten, damit auch durch die COVID-19-Pandemie in finanzielle Schieflage geratene Betroffene profitieren. Für Anträge, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung. Das Gesetz ist laut Bundesregierung Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts, um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern. Es setzt zudem Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung sowie einige gesellschafts-, genossenschafts-, vereins- und stiftungsrechtliche Änderungen um.

2. Vermutungsregelung und Verfahrensbeschleunigung zugunsten von Gewerbemietern und -pächtern Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen COVID-19-Maßnahmen betroffen sind, gilt nun eine gesetzliche Vermutung hinsichtlich

des Vorliegens einer schwerwiegenden Veränderung der Umstände im Rahmen des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage). Die Vermutungsregelung tritt an dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft und soll auch für laufende und bereits abgeschlossene, aber noch nicht rechtskräftig entschiedene Sachverhalte gelten. Für künftig abzuschließende Verträge werden die Folgen dagegen entsprechend vertraglich geregelt werden müssen, da den Parteien das Risiko einer Pandemie inzwischen bewusst sein dürfte. Von dieser neuen Vermutungsregelung ist die umstrittene und von uns in den Mitteilungen V Nr. 92020 vom 27. November 2020 bereits dargestellte rechtliche Frage betroffen, ob die COVID-19-Pandemie mit Blick auf Miet- und Pachtverträge eine schwerwiegende Veränderung der Umstände im Sinne des § 313 BGB darstellt. Durch die Regelung des Gesetzgebers sollen die in der Praxis teilweise bestehenden Unsicherheiten beseitigt und es soll klargestellt werden, dass § 313 BGB in der besonderen Situation der COVID-19-Pandemie grundsätzlich anwendbar ist. Diese Regelung soll laut Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz „die Verhandlungsposition insbesondere der Gewerbemieterinnen und -mieter stärken und damit zugleich an die Verhandlungsbereitschaft der Vertragsparteien appellieren“. Als Folge könnten die Mieten oder Pachten im Einzelfall gemindert bzw. gestundet oder der Vertrag in besonderen Fällen vorzeitig aufgelöst werden. Ermöglicht wird dies durch eine Änderung von Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Diesem wird folgender § 7 angefügt: § 7 Störung der Geschäftsgrundlage von Mietund Pachtverträgen (1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.


-2(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden. Ob diese Änderung erhebliche praktische Auswirkungen hat, lässt sich zumindest bezweifeln, da es sich um eine reine Vermutungsregelung handelt und von Gewerbemietern und Pächtern auch weiterhin alle nicht von der Vermutungsregelung umfassten Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen sind. Unter anderem sind noch die Unzumutbarkeit einer unveränderten Beibehaltung des Mietvertrages durch (erhebliche) Umsatzeinbußen und eine fehlende Kompensation zum Beispiel durch staatliche Maßnahmen geltend zu machen und entsprechend zu beweisen. Wir möchten deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass entsprechende Anpassungsbegehren auch nach Inkrafttreten der Vermutungsregelung weiterhin umfassend im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müssen. Die Vertragspartner sollten zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung suchen. Dieses Gesetzesvorhaben wurde sehr kurzfristig und trotz schneller und beherzter Intervention des DBB in das Gesetzespaket aufgenommen und beschlossen. Dabei wurde die sonst übliche Verbändeanhörung bzw. Befassung betroffener Branchen ausgelassen, weshalb auch keine Änderungen mehr vorgenommen wurden. Der Deutsche Brauer-Bund wird voraussichtlich im Januar ein Online-Seminar zu dieser Problematik anbieten, über das wir Sie selbstverständlich informieren. Interessierten Mitgliedern stellen wir den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages über das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht gerne zur Verfügung. (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung

Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht unter besonderen Voraussetzungen Im März 2019 hat das EU-Parlament die Richtlinie zum künftigen „Präventiven Restrukturierungsrahmen″ beschlossen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein sogenanntes vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren zu schaffen. Dabei sollen Unternehmen die Möglichkeit erhalten, außerhalb des Insolvenzverfahrens Sanierungsmaßnahmen unter schützenden Bedingungen in einheitlicher

Weise mit den Beteiligten abzustimmen und umzusetzen, ohne dass es zwingend der Herstellung umfassender Einigkeit unter den Betroffenen bedarf oder einzelne Beteiligte das Vorhaben blockieren können. Das größtenteils darauf basierende Gesetzespaket wird wohl zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Durch das darin enthaltene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) soll ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der es Unternehmen ermöglicht, sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit in ein frühzeitig eingeleitetes und gut vorbereitetes Sanierungsverfahren außerhalb einer Insolvenz begeben zu können. Dies soll auf Grundlage eines Restrukturierungsplans geschehen, den die Gläubiger mehrheitlich angenommen haben. Dabei können Sanierungsmaßnahmen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden und letztlich soll der Anreiz für kriselnde Unternehmen erhöht werden, frühzeitig Maßnahmen zur Überwindung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu ergreifen.

Sonderregelungen in der COVID-19-Pandemie Außerdem soll durch gesetzliche Regelungen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie beigetragen werden. Dazu wurden befristete Sonderregelungen geschaffen. Unter anderem wurde in diesem Rahmen das COVID19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 erneut geändert. Ursprünglich wurde die Insolvenzantragspflicht durch das Gesetz bis Ende September ausgesetzt. Die ab 1. Oktober 2020 noch teilweise verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung) läuft planmäßig zum Jahresende aus. Für Fälle der Zahlungsunfähigkeit musste bereits seit Anfang Oktober wieder regulär Insolvenzantrag gestellt werden. (wir berichteten in unseren Mitteilungen V Nr. 1-2020 vom 31. März 2020 und V Nr. 7-2020 vom 29. September 2020). Durch die erneute Gesetzesänderung wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für die Geschäftsleiter der Unternehmen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt, die unter anderem im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. Falls eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich war, gilt diese Regelung auch, wenn Unternehmen nach den Bedingungen des staatlichen Hilfspro-


-3gramms antragsberechtigt wären. Diese Ausnahmeregelungen gelten allerdings nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen ein kürzerer Prognosezeitraum für die insolvenzrechtliche Überschuldung gelten, wenn sie auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Interessierten Mitgliedern stellen wir den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages über das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts gerne zur Verfügung. (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung

Nachtrag zu der zum Teil ausgesetzten Insolvenzantragspflicht: Verlängerung bis 30. April 2021 Die Insolvenzantragspflicht ist bis zum 31. Januar 2021 teilweise ausgesetzt. (Wir berichten in der vorhergehenden Mitteilung und berichteten bereits in den Mitteilungen V Nr. 1/2020 vom 31. März 2020 und V Nr. 7/2020 vom 29. September 2020.) Für Unternehmen, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können, soll die Insolvenzantragspflicht nun bis zum 30. April 2021 ausgesetzt werden. Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt werden (statt bis 31. Dezember 2020). Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen noch keine Anträge gestellt werden konnten, soll die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt werden, die nach den Bedingungen des Programms antragsberechtigt wären. Ausgenommen bleiben auch weiterhin Fälle der Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne sowie Fälle, in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte oder in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht. Außerdem muss die Unternehmenskrise pandemiebedingt sein. Diese neue Verlängerungsregelung soll laut Bundesregierung ab dem 1. Februar 2021 gelten und die bis Ende Januar 2021 bestehende Regelung nahtlos fortführen.

Bayernweites Alkoholverbot durch Gerichtsentscheidung vorläufig aufgehoben Nachdem der Alkoholkonsum im öffentlichen Raum seit der zweiten Dezemberwoche aufgrund der Corona-Pandemie untersagt worden war, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am 19. Januar 2021 das bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht gab damit dem mehrteiligen Eilantrag einer Privatperson aus Regensburg in diesem Punkt statt (Beschluss vom 19. Januar 2021, Az. 20 NE 21.76). Vor (und wohl auch nach) dem bayernweiten Alkoholverbot im öffentlichen Raum konnten die Kommunen lediglich bestimmte Plätze festlegen, an denen der Alkoholkonsum im öffentlichen Raum verboten war. Die Entscheidung wurde vom VGH damit begründet, dass Alkoholverbote nach § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen seien. Die Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche des Freistaats Bayern überschreite daher die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers und sei nicht vom IfSG gedeckt. Die Gerichtsentscheidung gilt ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Gegen diesen Beschluss des VGH gibt es keine Rechtsmittel. Interessierten Mitgliedern stellen wir die Pressemitteilung des VGH vom 19. Januar 2021 gerne zur Verfügung. (E-Mail: empfang@bayerischesbier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung

Gesetzesentwurf über unlautere Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette – EU Umfrage Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat im vergangenen Jahr das Gesetz zur Umsetzung der im April 2019 in Kraft getretenen EU-Richtlinie über unlautere Handelspraktiken (EU 2019/633 – unfair trading practices in business-to-business relationships in the agricultural and food supply chain; sogenannte UTP-Richtlinie) auf den Weg gebracht. Dadurch sollen unlautere Handelspraktiken zum Schutz von Lebensmittelherstellern und -erzeugern verboten werden. Das Gesetz soll wie die zugrundeliegende EU-Richtlinie alle Lieferanten und Käufer (außer Verbraucher) in der Lebensmittelkette erfassen. Informationen zu dem Gesetzesvorhaben finden Sie auch auf der Website des BMEL.


-4Einige Handelspraktiken sollen in diesem Rahmen gänzlich verboten werden („schwarze Liste“), andere Praktiken sollen verboten sein, wenn sie im Vorhinein nicht klar und eindeutig vereinbart wurden („graue Liste“). Jedoch sollen Handelspraktiken der „grauen Liste“ auch bei einer klaren und eindeutigen Vereinbarung nicht pauschal zulässig sein. Die Anwendbarkeit des Gesetzes hängt von dem Jahresumsatz des Lieferanten im Verhältnis zu dem Jahresumsatz des jeweiligen Käufers ab. Stets unlautere Handelspraktiken sind beispielsweise Zahlungsziele von über 30 Tagen bei verderblichen Waren, kurzfristige Vertragsstornierungen oder einseitige Vertragsänderungen durch den Käufer. Auf der „grauen Liste“ finden sich nach momentanem Stand Handelspraktiken wie beispielsweise Listungsgebühren, die Kostenübernahme für Preisnachlässe bei Sonderaktionen oder Zahlungen für Werbemaßnahmen und die Vermarktung. Umstritten ist insbesondere der Plan des BMEL, über die Vorgaben der zugrundeliegenden EURichtlinie hinauszugehen. Über die Einstufung als „graue oder schwarze Handelspraktik“ wird unter anderem bei der Rücksendung unverkaufter Ware und der Kostentragung für die Lagerung von Waren gestritten. Es ist anzunehmen, dass der Gesetzentwurf im Bundestag äußerst kritisch diskutiert wird. Auch Änderungen des aktuellen Gesetzesentwurfs sind noch möglich. Wir haben uns trotz des frühen Stadiums des Gesetzgebungsprozesses zu dieser Mitteilung entschlossen, da die europäische Forschungsstelle zusammen mit der Generaldirektion Landwirtschaft aktuell eine Umfrage durchführt, die an alle Lieferanten der Lebensmittelagrarkette gerichtet ist. Die Umfrage soll die Ausgangslage vor der Richtlinienumsetzung erfassen. Die Beantwortung der wahlweise deutschsprachigen Umfrage dauert etwa 10 Minuten und Sie können unter https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/UTPs_Baseline_Survey noch bis 15. Februar 2021 daran teilnehmen. Die Ergebnisse werden laut Website anonymisiert veröffentlicht. Die weitere Entwicklung soll nach der nationalen Umsetzung anhand von jährlichen Umfragen verfolgt werden. Interessierten Mitgliedern stellen wir den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes gerne zur Verfügung. (EMail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung


VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 1/2021, Seite 1

FAQ – Kurzarbeit (KUG) Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat eine aktualisierte Fassung ihrer „FAQ Kurzarbeit“ veröffentlicht (Bearbeitungsstand: 06.01.20212). Das pdf-Dokument enthält nicht nur wichtige Informationen zu Neuregelungen im Zusammenhang mit dem Kug, zu Bezugsberechtigten, Bezugsdauer oder Beispielrechnungen, sondern auch eine Vielzahl wertvoller Links zu einschlägigen Gesetzes- und Verordnungstexten und ergänzenden Materialien. Das BDA Papier kann in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerischesbier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Corona-Pandemie:

Update: 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Am 08. Januar 2021 wurde die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert. Die Änderungen gelten ab dem 11. Januar 2021. Im Wesentlichen werden die bislang geltenden Regelungen der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Darüber hinaus wurden auch einige Neuregelungen eingefügt. Für unsere Mitgliedsbetriebe ist ggf. die Änderung des § 13 (Betriebskantinen) von Interesse: Der Betrieb von Betriebskantinen ist grundsätzlich untersagt.

Zulässig ist gemäß § 13 Abs. 3 der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen ausnahmsweise unter der Voraussetzung, dass der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich ist, ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, gewährleistet ist und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeitet, das er auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegt. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft vbw gibt hierzu folgenden ergänzenden Hinweis: Ob die Betriebsabläufe eine Vor-Ort-Verköstigung in einer Kantine zwingend erfordern, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig und unterliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen die konkreten Betriebs- und Arbeitsabläufe darzulegen und darzustellen, inwiefern ein Verzehr von mitnahmefähigen Speisen und Getränken am jeweiligen Arbeitsplatz nicht möglich ist (weil z.B. in Lebensmittel herstellenden Unternehmen aus hygienischen Gründen hiergegen Einwände bestehen) oder der Verzehr in der Kantine zur Vermeidung zusätzlicher Infektionsrisiken im Betrieb zwingend erforderlich ist. Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn ansonsten lediglich Pausen- oder Sozialräume zur Verfügung stehen, in denen Mindestabstände und Hygieneregeln weniger gut eingehalten werden können als in den Räumen der Betriebskantine. Der Betreiber hat zudem ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Befreiung von der Maskenpflicht im Unternehmen durch ärztliches Attest Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers Immer häufiger werden Arbeitgeber mit ärztlichen Attesten konfrontiert, wonach Arbeitnehmer von der


-2Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Betriebsgelände bzw. am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen befreit werden sollen. Wir geben Ihnen einen Überblick zur derzeitigen Rechtslage.

Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Nach § 24 Abs.1 Nr.3 IfSMV besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Hier gilt: Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Verpflichtung befreit. Diese Befreiung ist aber nicht vom Arbeitgeber zu überprüfen. Da es sich um eine rein staatliche Anordnung gegenüber den Mitarbeitern selbst handelt, obliegt die Prüfung der Atteste nur den staatlichen Behörden. Arbeitgeber, die Zweifel daran haben, ob ein Mitarbeiter zu Recht keine Maske trägt, können sich gegebenenfalls zur Abklärung an das zuständige Gesundheitsamt wenden. Wo die Maskenpflicht nicht oder nicht nur auf einer staatlichen Anordnung, sondern zusätzlich auch auf einer Anordnung des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsschutzes beruht, etwa bei einer generellen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz, gelten die nachfolgenden Grundsätze.

Anforderungen an ärztliches Attest Die gesundheitlichen Gründe, die zur Befreiung von der Maskenpflicht führen, müssen durch den Arbeitnehmer glaubhaft gemacht werden. Das ärztliche Attest muss dem Arbeitgeber einen Eindruck von den Beeinträchtigungen vermitteln, welche durch die „gesundheitlichen Gründe“ hervorgerufen werden. Es muss außerdem darlegen, zu welchen Nachteilen diese Beeinträchtigung für den Arbeitnehmer in der konkret relevanten Tragesituation führt. Dies hat neben einigen Verwaltungsgerichten (vgl. u.a. VG Würzburg v. 24. November 2020 – Az. W 8 E 20/1772) nun auch das Arbeitsgericht Siegburg für das Arbeitsverhältnis entschieden (ArbG Siegburg v. 16. Dezember 2020 – Az. 4 Ga 18/20). Erfüllt ein ärztliches Attest diese Anforderungen nicht, verweist es also etwa nur pauschal auf „gesundheitliche Gründe“, ist es zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Das Gleiche gilt, wenn sich aus dem Attest selbst oder aus Begleitumständen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit ergeben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn: -

mehrere Arbeitnehmer ein inhaltsgleiches Attest desselben Arztes vorlegen,

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das Attest von sachfremden Gründen getragen ist,

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konkrete Anhaltspunkte auf ein „Gefälligkeitsattest“ hinweisen.

Es sollte dann eine Zweitbegutachtung des Arbeitnehmers bestenfalls durch den Betriebsarzt oder einen arbeitsmedizinisch kundigen Facharzt erfolgen.

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sieht für den Fall, dass ein Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Betrieb befreit ist, vor, dass dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und technische Schutzmaßnahmen nicht umsetzbar sind, den unmittelbaren Kontaktpersonen filtrierende Halbmasken (FFP2 oder gleichwertig, ohne Ausatemventil) zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Arbeitsschutzregel ist für den Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtend, deren Anwendung ist freiwillig. Zu bedenken ist insbesondere, dass bei Verwendung von filtrierenden Halbmasken aufgrund des höheren Atemwiderstandes gemäß DGUV Regel 112-190 Tragepausen zu gewähren sind. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind bei Nichtanwendung der Arbeitsschutzregel Maßnahmen zu treffen, die gleich wirksam sind. Denkbar wären an dieser Stelle z.B. Maßnahmen zur Schichtentzerrung oder die Zuweisung eines Alleinarbeitsplatzes. Als ultima ratio kommt auch eine unbezahlte Freistellung in den Fällen in Betracht, in denen das Attest nicht den rechtlichen Anforderungen genügt oder konkrete Anhaltspunkte an der Richtigkeit des Attests bestehen und der Arbeitnehmer eine Zweituntersuchung verweigert.

Klarstellung der Bundesagentur für Arbeit zu Erholungsurlaub und Kurzarbeit Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Klarstellung zur Frage der Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung der Kurzarbeit veröffentlicht. Demnach muss nach vorgenommener Urlaubsplanung noch unverplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zwar grundsätzlich zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, bei der Urlaubsplanung dürfen Unternehmen sich aber auf die betriebliche Praxis berufen. Anders als bisher angenommen werden Arbeitgeber in Betrieben, in denen üblicherweise gar keine Urlaubsplanung vorgenommen


-3wird, erst gegen Ende des Urlaubsjahres 2021 aufgefordert, die Einbringung zu veranlassen, bevor der Urlaub verfällt. Folgende mit dem BMAS abgestimmte Information wird an die Regionaldirektionen versandt werden: • Es besteht keine Verpflichtung der Betriebe, der Agentur für Arbeit im Rahmen der vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres eine Urlaubsplanung bzw. Urlaubsliste bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Die Urlaubsplanung im Betrieb erfolgt nach betriebsüblicher Praxis zur Urlaubsplanung. Ein Betrieb, der von seinen Beschäftigten beispielsweise immer erst zum März eine Urlaubsplanung einfordert, muss der Agentur für Arbeit diese auf Verlangen auch erst im März vorlegen. Eine formlose Urlaubsplanung oder Urlaubsliste sowie eine Vereinbarung über Betriebsferien ist dabei ausreichend. Ein Urlaubsantrag seitens der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. • Übertragener Urlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. • Wenn der laufende Urlaub aus 2021 z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG) bereits auf einen Zeitraum festgelegt ist, müssen diese Urlaubstage nicht vor diesem Zeitpunkt zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern zu dem vorgesehenen Zeitpunkt. Wird hiervon nur wegen der Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. • Gibt es keine Urlaubsplanung, ist der Arbeitgeber gegen Ende des Urlaubjahres 2021 zur Vermeidung des Arbeitsausfalls aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs, der nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann, festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. Quelle: Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände

Corona-Maßnahmen:

Verdienstausfall durch Kinderbetreuung – Merkblatt Seit dem 30. März 2020 sind Neuregelungen in Kraft getreten, durch die Eltern, die während der Schließungen einer Einrichtung zur Kinderbetreuung keine Entgeltansprüche gegen den Arbeitgeber haben, einen Teil ihres Verdienstausfalls vom Staat ersetzt bekommen (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz – IfSG). Voraussetzung ist, dass die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben beziehungsweise behindert und auf Hilfe angewiesen sind und dass die Betreuung nicht anderweitig ermöglicht werden kann. Die Entschädigung ist zunächst vom Arbeitgeber auszuzahlen, der Arbeitgeber erhält hierfür eine staatliche Erstattung. Für solche Erstattungsanträge stellt der Freistaat Bayern ein eigenes Online-Formular zur Verfügung. Dem Antrag ist eine Erklärung des Arbeitnehmers auf einem Formblatt beizufügen, mit der er bestätigt, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Nähere Informationen finden Sie auch hier. Erläuterungen zu Detailfragen des Entschädigungsanspruches und zum Antragsverfahren finden Sie im beigefügten vbw-Merkblatt Schul- und Kitaschließungen, das Sie in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen können (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Die aktualisierte Fassung des Merkblatts vom 20. Januar 2021 befasst sich auch mit der neu geschaffenen Möglichkeit, bei Corona-bedingten Betreuungsengpässen Kinderkrankengeld zu beziehen. Beilage: Sammelbestellung

Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht In ihrer Schriftenreihe „Info Recht“ hat die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft vbw kürzlich das Heft „Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht“ veröffentlicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Vor diesem Hintergrund helfen Aufhebungsverträge in der Praxis, Arbeitsverhältnisse kurzfristig und aus der Sicht der Arbeitgeber weitgehend risikofrei zu beenden. Die 25-seitige vbwBroschüre enthält einen Überblick über die aktuellen arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, die bei einer einvernehmlichen


-4Beendigung von Arbeitsverhältnissen geklärt werden müssen. Zudem stellen wir Ihnen eine Mustervereinbarung zur Verfügung, die Sie an Ihren Bedarf anpassen können.

Sie kann wie die Corona-Arbeitsschutzverordnung selbst in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerisches-bnier.de; Sammelbestellung).

Interessierte Mitgliedsbetriebe können die Broschüre in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung).

Beilage: Sammelbestellung

Beilage: Sammelbestellung.

Corona-Pandemie:

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zwischenzeitlich den am 20. Januar 2021 im Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf einer Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) veröffentlicht. U.a. hat die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft sich engagiert dafür verwandt, überzogene Vorstellungen des Bundesarbeitsministeriums zuvor noch zu korrigieren. So ist anders als in den zuvor diskutierten Verordnungsentwürfen nun keine Pflicht mehr für Arbeitgeber vorgesehen, ab Überschreitung von 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner binnen einer Woche den Beschäftigten wöchentliche Corona-Schnelltests anzubieten. Das BMAS stellt auf seiner Internetseite einen Frageund-Antworten-Katalog zu der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung zur Verfügung, der unter nachfolgendem Link abrufbar ist: https://bit.ly/2Y10af6 In den Antworten betont das Ministerium, dass Arbeiten im Homeoffice auch in der Pandemie an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft ist. Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitsgeber und Arbeitnehmer oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Die Verordnung ist ab Mittwoch, 27. Januar 2021 befristet bis 15. März in Kraft

vbw-Handlungshilfe für die Umsetzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft bietet für die Umsetzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung eine Handlungshilfe an. Mit ihr erkennen Sie auf einen Blick, um welche Eckpunkte der neuen Corona-ArbSchVO Ihre bestehende Gefährdungsbeurteilung ergänzt werden sollte. Die Handlungshilfe bietet die Möglichkeit, Rechtsklarheit bei den Neuregelungen zu erhalten und – wo erforderlich – die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen anzupassen.


X.

Verkehr

Nr. 1/2021, Seite 1

Förderung des Güterkraftverkehrs – jetzt Anträge stellen!

Maßnahmen, die durch Gesetz, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften ohnehin verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig.

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) als Bewilligungsbehörde bietet bekanntlich im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Förderprogramme De-minimis, Ausbildung, Weiterbildung, AAS und EEN an.

Eine 17-seitige Übersicht mit konkreten Beispielen förderfähiger Vorhaben kann in der Verbandsgeschäftsstelle per E-Mail (empfang@bayerischesbier.de) unter Verwendung der beigefügten Sammelbestellung abgerufen werden.

Für alle Programme gilt: Grundsätzlich zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung -

Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen und zum 01.12.2020 die Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Brauereien mit eigenem Werkverkehr und mindestens einem entsprechenden Fahrzeug steht die Inanspruchnahme der nachfolgend beschriebenen Förderprogramme also prinzipiell offen.

1. Förderprogramm „De-minimis“ Im Rahmen des Förderprogramms „De-minimis“ können zuwendungsberechtigte Unternehmen des Güterkraftverkehrs Zuschüsse zu folgenden Maßnahmenkategorien erhalten: -

fahrzeugbezogene Maßnahmen

(z.B. Erwerb von Fahrerassistenzsystemen, von überobligatorischen Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug, von Einrichtungen und Hilfsmitteln zur Ladungssicherung, der Partikelminderungssystemen; Aufwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Diebstählen u.a.m.) -

personenbezogene Maßnahmen

(z.B. Aufwendungen für Sicherheitsausstattung/ Berufskleidung des Fahr-/Ladepersonals/Disponenten) -

Maßnahmen zur Effizienzsteigerung

(z.B. Erwerb von Telematiksystemen, Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachografen, etc.).

Die Antragsfrist für die Förderperiode 2021 im Förderprogramm „De-minimis“ hat am 07. Januar 2021 begonnen und endet am 30. September 2021. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs beim Bundesamt

2. Förderprogramm "Ausbildung" Gefördert werden im Rahmen des Förderprogramms „Ausbildung" betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin. Dreijährige Ausbildung: Bei dreijährigen betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum/zur Berufskraftfahrer/in werden als zuwendungsfähige Kosten pauschal 50.000 Euro anerkannt. Davon entfallen bei einer dreijährigen Berufsausbildung 21.700 Euro auf das erste Ausbildungsjahr, 15.200 Euro auf das zweite Ausbildungsjahr und 13.100 Euro auf das dritte Ausbildungsjahr. Diese Pauschalbeträge beinhalten alle förderfähigen Kosten. Verkürzte Ausbildung: Bei kürzeren Ausbildungszeiten wird der Pauschalbetrag jeweils am Ende des Ausbildungsverhältnisses um die weggefallenen Ausbildungsmonate verringert. Die Förderhöhe beträgt bei kleinen Unternehmen bis zu 70 Prozent, bei mittleren Unternehmen bis zu 60 Prozent und bei anderen Antragstellern bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Förderfähig sind nur solche Ausbildungsverhältnisse, mit denen nicht vor Antragstellung auf Förderung begonnen worden ist. Die Antragsfrist für dieses Programm beginnt am 14. Januar 2021 und endet am 02. November 2021.


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3. Förderprogramm „Weiterbildung“ Im Rahmen dieses Förderprogramms werden ausschließlich allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen gefördert. Auch hier darf mit der Maßnahme nicht vor Antragstellung auf Förderung begonnen worden. Eine Übersicht über die im Rahmen der Förderrichtlinie Weiterbildung förderfähigen Maßnahmen kann per E-Mail (empfang@bayerischesbier.de) unter Verwendung der beigefügten Sammelbestellung in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen mit einer Mindestdauer von vier Unterrichtsstunden (jeweils mindestens 45 Minuten), bei denen das Lehrgangspersonal und die Weiterbildungsteilnehmer persönlich oder bei gleichzeitiger virtueller Verknüpfung anwesend sein müssen (persönliche oder gleichzeitige virtuelle Präsenz). Die Antragsfrist für dieses Programm beginnt ebenfalls am 14. Januar 2021 und endet am 30. November 2021.

4. Förderprogramm EEN Im Rahmen des Förderprogramms „Energieeffiziente und/oder CO2-arme schwere Nutzfahrzeuge“ (EEN) gewährt der Bund Zuschüsse zur Förderung der Anschaffung von schweren Nutzfahrzeugen mit energieeffizienten und/oder CO2-armen Antriebstechnologien in Unternehmen des Güterkraftverkehrs. Gefördert wird ab 01.01.2021 die Anschaffung von Lkw und Sattelzugmaschinen mit Elektroantrieb gemäß § 2 Nummer 2 und 4 Elektromobilitätsgesetz (EmoG), die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt. Fahrzeuge mit Elektroantrieb gemäß § 2 Nummer 2 und 4 EmoG sind reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge. Die Anschaffung von Lkw mit CNG- oder LNG- Antrieb wird ab dem 01.01.2021 nicht mehr gefördert. Bezuschusst werden die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um anstelle eines Lkw oder einer Sattelzugmaschine mit Dieselantrieb und der Schadstoffklasse VI einen vergleichbaren Lkw mit einem Elektroantrieb nach Nummer 2.1 der „EEN“-Förderrichtlinie zu erwerben (Differenzbetrag). Für die Antriebsart „Elektroantrieb“ sind folgende Zuschüsse pauschal festgesetzt: -

Elektroantrieb bis einschließlich 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht: 12.000 Euro pro Fahrzeug

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Elektroantrieb ab 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht: 40.000 Euro pro Fahrzeug

Der Zuschuss darf jedoch 40 % der Investitionsmehrkosten nicht überschreiten. Bei Überschreiten werden

die vorgenannten Pauschalen entsprechend gemindert. Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen und Kalenderjahr beträgt 500.000 Euro.

5. Förderprogramm AAS ab 3,5 t Gefördert wird die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen. Dazu gehören bei der Nachrüstung von Kraftfahrzeugen System- und externe Einbaukosten sowie bei der Ausrüstung von Neufahrzeugen die Systemkosten. Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Mit den Maßnahmen für den Einbau von Abbiegeassistenzsystemen darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Die Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 1.500 Euro je Einzelmaßnahme. Für jeden Zuwendungsberechtigten sind grundsätzlich maximal 10 Einzelmaßnahmen pro Jahr förderfähig. Ausnahmen werden in der Richtlinie geregelt.

Wie können Anträge gestellt werden? Alle weitergehenden Informationen zu den genannten Programmen sowie die erforderlichen Antragsunterlagen finden interessierte Mitgliedsbetriebe auf der Internetseite des Bundesamtes für den Güterverkehr (BAG): https://www.bag.bund.de unter der Rubrik „Förderprogramme“. Bitte beachten Sie, dass für die Beantragung von Fördermitteln aus den vorgenannten Förderprogrammen ausschließlich das elektronische Antragsportal (eService-Portal) zur Verfügung steht. Das eService-Portal finden Sie unter der Adresse https://antrag-gbbmvi.bund.de/. Konkrete Fragen zu den aufgeführten Förderprogrammen können Sie auch unmittelbar an das BAG richten: telefonisch unter 0221 – 5776-2699 oder per E-Mail an info.foerderprogramme@bag.bund.de. (LE) Beilage: Sammelbestellung


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BMVI fördert Austausch von Lkw Wie die IHK für München und Oberbayern mitteilt, unterstützt die Bundesregierung die Anschaffung fabrikneuer Lkw, die die Anforderungen der aktuellen Abgasstufe Euro VI erfüllen, wenn gleichzeitig ein alter Lkw der Abgasstufen Euro III, IV oder V verschrottet wird. Es wird eine Förderung von bis zu 15.000 EUR gewährt. Überdies wird ein Zuschuss von bis zu 5.000 EUR für die Anschaffung intelligenter Trailer-Technologie (z.B. Technologien zur Reifendruckmessung oder zur digitalen Ansteuerung für Auflieger und Anhänger oder aerodynamische Anbauteile) bezahlt. Die Förderung ist ausdrücklich an die Installation eines Abbiegeassistenzsystems geknüpft. Somit wird neben dem Klimaschutz auch ein Beitrag zur Verkehrssicherheit geleistet. Das Förderprogramm basiert auf den Beschlüssen der „Konzertierten Aktion Mobilität – KAM“, einer Plattform, die sich dem langfristigen Strukturwandel der deutschen Automobilindustrie widmet. Die 6-seitige Förderrichtlinie können interessierte Mitgliedsbrauereien in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: Empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung



XI. Statistik Nr. 1/2021, Seite 1

Bierabsatz im November 2020 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern November Bundesland

2020

2019 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

342 987 1 500 582 274 200 103 962 204 570 579 907 1 335 348 338 838 531 187 141 121 164 727 216 526 5 733 954

424 257 1 660 117 313 001 151 288 228 433 638 997 1 588 804 409 449 584 542 151 772 293 919 228 120 6 672 699

Veränderung % -19,2 -9,6 -12,4 -31,3 -10,4 -9,2 -16,0 -17,2 -9,1 -7,0 -44,0 -5,1 -14,1

Januar bis November 2020 2019 hl 5 422 958 21 131 780 3 697 698 1 659 714 2 765 024 7 976 355 18 780 158 4 940 667 6 911 831 1 682 533 2 791 943 2 874 354 80 635 016

5 775 418 22 036 012 3 715 835 2 080 650 2 832 458 8 065 292 20 230 004 5 388 930 7 138 532 1 738 879 3 461 763 2 727 713 85 191 485

Veränderung % -6,1 -4,1 -0,5 -20,2 -2,4 -1,1 -7,2 -8,3 -3,2 -3,2 -19,3 5,4 -5,3

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern November Bundesland

2020

2019 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

258 603 1 181 654 266 532 98 327 180 946 384 435 1 182 367 297 006 473 427 137 495 148 596 164 648 4 774 036

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

345 700 1 280 579 304 718 144 280 191 204 434 367 1 412 359 350 122 542 081 150 058 280 922 190 821 5 627 210

Veränderung % -25,2 -7,7 -12,5 -31,8 -5,4 -11,5 -16,3 -15,2 -12,7 -8,4 -47,1 -13,7 -15,2

Januar bis November 2020 2019 hl 4 090 983 16 351 646 3 541 405 1 581 842 2 423 727 4 987 102 16 460 178 4 172 945 6 110 964 1 669 085 2 635 796 2 260 302 66 285 974

4 432 560 16 765 457 3 640 401 1 952 619 2 458 844 5 040 779 17 675 717 4 459 161 6 393 702 1 723 861 3 302 128 2 241 385 70 086 614

Veränderung % -7,7 -2,5 -2,7 -19,0 -1,4 -1,1 -6,9 -6,4 -4,4 -3,2 -20,2 0,8 -5,4


-2-

3. Steuerfreier Bierabsatz im November 2020 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder November Bundesland

2020

derung

hl Baden-Württemberg Bayern

Januar bis November

Verän2019

2020

Verän-

2019

derung

hl

%

%

47 674

51 789

- 7,9

689 107

781 608

- 11,8 - 14,5

150 562

206 539

- 27,1

2 674 281

3 126 553

Berlin/ Brandenburg

7 395

7 600

- 2,7

123 612

62 956

96,3

Hessen

1 237

3 765

- 67,1

40 225

79 654

- 49,5 - 13,8

Mecklenburg-Vorpommern

2 370

6 229

- 61,9

78 722

91 340

104 812

141 717

- 26,0

1 605 168

1 652 482

- 2,9

Nordrhein-Westfalen

75 080

103 658

- 27,6

1 372 434

1 685 509

- 18,6

Rheinland-Pfalz/ Saarland

12 111

28 858

- 58,0

307 944

467 768

- 34,2

Sachsen

20 100

18 094

11,1

307 539

265 854

Niedersachsen/ Bremen

Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg

.

.

3 393

Thüringen

61,6

2 100 .

Deutschland

. 32 871

.

439 375

. .

- 24,4

581 007

15,7 .

132 978

7 381 165

- 12,1

8 394 031

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. November Bundesland

2020

derung

hl Baden-Württemberg Bayern

0

2020

Verän-

2019

derung %

%

hl

0

35 651

25 698

38,7

630 699

549 113

14,9

164 322

168 737

- 2,6

2 059 831

2 095 370

- 1,7

Berlin/ Brandenburg Hessen

Januar bis November

Verän2019

.

483

30 635

.

3 963

2 799

41,6

33 558

44 006

- 23,7

Mecklenburg-Vorpommern

21 103

30 871

- 31,6

261 160

280 823

- 7,0

Niedersachsen/ Bremen

90 241

62 455

44,5

1 377 223

1 366 120

0,8

Nordrhein-Westfalen

76 472

71 128

7,5

929 326

849 968

9,3

Rheinland-Pfalz/ Saarland

29 100

29 858

- 2,5

453 850

455 830

- 0,4

Sachsen

37 177

56,3

488 297

Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg

23 791 .

.

12 668

Thüringen Deutschland

17,1

10 822 .

511 320

- 2,3

125 410 .

12,5

454 649

.

122 577

.

3,1

473 528 . 350 377

6 861 567

3,9

6 600 969

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen November 2020

Verän2019

derung

hl

Januar bis November 2020

Verän-

2019

derung

hl

%

%

Deutschland

950.695

1.035.657

- 8,2

14.242.732

14.995.001

- 5,0

Bayern

314.884

375.276

- 16,1

4.734.112

5.221.923

- 9,3

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern November Bundesland

2020

Verän2019

derung

hl Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg

Januar bis November 2020

Verän-

2019

derung

hl

%

%

9 016

11 185

- 19,4

268 659

271 784

- 1,1

22 951

26 115

- 12,1

630 747

677 217

- 6,9

5 257

5 012

4,9

141 312

145 938

- 3,2

Hessen

.

.

.

146 456

Mecklenburg-Vorpomm.

10 491

10 013

4,8

234 005

199 596

17,2

Niedersachsen/ Bremen

12 180

15 856

- 23,2

349 636

413 397

- 15,4

Nordrhein-Westfalen

51 647

57 773

- 10,6

1 123 956

1 092 079

2,9

Rheinl.-Pfalz/ Saarland

32 000

39 091

- 18,1

567 594

602 285

- 5,8

Sachsen

18 579

- 17,2

375 087

Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

22 441 .

.

0,8

372 262 .

.

11 790

9 168

28,6

193 363

8 114

10 841

- 25,2

165 678

188 283

- 12,0

185 310

212 383

- 12,7

4 140 963

4 265 728

- 2,9

.


Absatz in hl

steuerpf. Absatz BY Linear (Gesamtabsatz BY)

Mitteltemperatur Nürnberg

Temperatur in °C Mitteltemperatur München

0

1.000.000

Gesamtabsatz BY

1

2

3

4

5

6

1.100.000

1.200.000

1.300.000

1.400.000

1.500.000

1.600.000

1.700.000

7

8

1.900.000

1.800.000

9

2.000.000

Bierabsatz November 2020

2001: 20 Tage 2002: 20 Tage 2003: 20 Tage 2004: 21 Tage 2005: 21 Tage 2006: 20 Tage 2007: 21 Tage 2008: 20 Tage 2009: 21 Tage 2010: 21 Tage 2011: 21 Tage 2012: 21 Tage 2013: 20 Tage 2014: 20 Tage 2015: 21 Tage 2016: 21 Tage 2017: 21 Tage 2018: 21 Tage 2019: 19 Tage 2020: 21 Tage

Arbeitstage:

-3-


-4-

Bierabsatz im Dezember 2020 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern Dezember Bundesland

2020

2019 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

382 227 1 680 312 324 452 125 816 210 228 587 948 1 541 378 427 342 608 832 148 917 213 357 228 271 6 479 080

470 550 1 740 894 333 161 147 741 235 968 665 717 1 712 430 479 993 621 806 163 718 239 880 195 652 7 007 511

Veränderung % -18,8 -3,5 -2,6 -14,8 -10,9 -11,7 -10,0 -11,0 -2,1 -9,0 -11,1 16,7 -7,5

Januar bis Dezember 2020 2019 hl 5 803 938 22 812 204 4 022 222 1 785 659 2 975 254 8 564 312 20 321 340 5 368 010 7 520 670 1 831 465 3 005 427 3 102 648 87 113 148

6 242 202 23 776 865 4 048 996 2 228 448 3 068 416 8 731 010 21 941 989 5 868 923 7 760 338 1 902 597 3 701 641 2 923 364 92 194 789

Veränderung % -7,0 -4,1 -0,7 -19,9 -3,0 -1,9 -7,4 -8,5 -3,1 -3,7 -18,8 6,1 -5,5

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern Dezember Bundesland

2020

2019 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

313 555 1 405 435 311 512 122 266 201 126 430 294 1 400 108 384 007 563 645 148 184 198 222 195 998 5 674 350

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

392 067 1 410 915 326 241 141 388 208 329 449 352 1 541 604 413 449 588 324 162 808 224 686 173 406 6 032 569

Veränderung % -20,0 -0,4 -4,5 -13,5 -3,5 -4,2 -9,2 -7,1 -4,2 -9,0 -11,8 13,0 -5,9

Januar bis Dezember 2020 2019 hl 4 403 284 17 757 218 3 852 987 1 704 236 2 624 855 5 417 405 17 860 090 4 556 954 6 674 615 1 817 269 2 834 144 2 456 322 71 959 379

4 820 861 18 176 331 3 966 642 2 094 064 2 667 163 5 490 131 19 216 876 4 872 610 6 982 026 1 886 669 3 526 812 2 414 791 76 114 976

Veränderung % -8,7 -2,3 -2,9 -18,6 -1,6 -1,3 -7,1 -6,5 -4,4 -3,7 -19,6 1,7 -5,5


-5-

3. Steuerfreier Bierabsatz im Dezember 2020 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder Dezember Bundesland

2020

derung

hl Baden-Württemberg

Januar bis Dezember

Verän2019

2020

Verän-

2019

derung

hl

%

%

46 505

51 955

- 10,5

735 611

833 563

- 11,8

145 874

205 545

- 29,0

2 820 156

3 332 098

- 15,4

12 228

5 704

114,4

135 841

68 659

Hessen

1 173

3 984

- 70,6

41 398

83 638

- 50,5

Mecklenburg-Vorpommern

2 455

.

81 177

94 668

- 14,3

Niedersachsen/ Bremen

64 290

126 013

- 49,0

1 669 458

1 778 495

- 6,1

Nordrhein-Westfalen

76 115

108 895

- 30,1

1 448 549

1 794 405

- 19,3

Rheinland-Pfalz/ Saarland

- 52,7

Bayern Berlin/ Brandenburg

13 203

27 919

321 146

495 687

- 35,2

Sachsen

.

23 350

334 418

289 204

15,6

Sachsen-Anhalt

.

.

.

.

1 755

1 060

34 626

.

.

.

.

140 362

400 562

565 924

7 781 728

8 959 956

Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

- 29,2

- 13,1

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. Dezember Bundesland

2020

derung

hl Baden-Württemberg Bayern

Januar bis Dezember

Verän2019

%

Verän-

2019

derung %

hl

0

20 921

24 854

- 15,8

651 626

573 967

13,5

124 166

119 123

4,2

2 183 998

2 214 492

- 1,4

Berlin/ Brandenburg

0

2020

411

916

- 55,2

31 046

.

Hessen

1 738

1 674

3,8

35 295

45 680

- 22,7

Mecklenburg-Vorpommern

6 450

24 112

- 73,2

267 610

304 935

- 12,2

Niedersachsen/ Bremen

92 825

89 236

4,0

1 470 048

1 455 356

1,0

Nordrhein-Westfalen

62 543

59 007

6,0

991 869

908 975

9,1

Rheinland-Pfalz/ Saarland

29 133

37 441

- 22,2

482 982

493 271

- 2,1

Sachsen

88,6

4,8

17 453

9 255

505 750

482 783

Sachsen-Anhalt

.

.

.

.

Schlesw.-Holstein/ Hamburg

.

.

135 794

139 380

Thüringen

.

.

.

364 863

391 303

394 074

7 252 878

6 995 043

Deutschland

- 0,7

- 2,6 3,7

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen Dezember 2020

Verän2019

derung

hl

Januar bis Dezember 2020

Verän-

2019

derung

hl

%

%

Deutschland

791.865

959.998

- 17,5

15.034.606

15.954.999

- 5,8

Bayern

270.040

324.668

- 16,8

5.004.154

5.546.590

- 9,8

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Dezember Bundesland

2020

Verän2019

derung

hl

Januar bis Dezember 2020

Verän-

2019

derung

hl

%

%

Baden-Württemberg

11 655

16 652

- 30,0

280 330

284 560

- 1,5

Bayern

28 912

32 663

- 11,5

659 660

709 840

- 7,1

7 155

6 196

148 467

152 134

Berlin/ Brandenburg Hessen

3 823

.

.

.

Mecklenburg-Vorpomm.

10 715

8 029

33,4

244 719

207 625

17,9

Niedersachsen/ Bremen

15 328

15 367

- 0,3

364 962

428 764

- 14,9

Nordrhein-Westfalen

60 944

73 948

- 17,6

1 184 834

1 166 027

1,6

Rheinl.-Pfalz/ Saarland

46 076

43 737

5,3

613 670

646 022

- 5,0

Sachsen

25 424

19 315

31,6

400 510

391 577

2,3

.

.

.

.

205 210

152 668

Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

.

9 950

10 041

9 292

8,1

175 719

197 575

- 11,1

232 302

240 508

- 3,4

4 373 213

4 502 319

- 2,9


1.000.000

1.200.000

1.400.000

1.600.000

1.800.000

2.000.000

2.200.000

2013

Mitteltemperatur Nürnberg

2010 2011 2012 Gesamtabsatz BY

Linear (steuerpf. Absatz BY)

2014 2015 2016 2017 steuerpf. Absatz BY

Bierabsatz Dezember 2020

2018

Temperatur in °C

2019 2020 Mitteltemperatur München

-3,5

-2,5

-1,5

-0,5

0,5

1,5

2,5

3,5

4,5

5,5

Arbeitstage: 2007: 18 Tage 2008: 18 Tage 2009: 20 Tage 2010: 21 Tage 2011: 21 Tage 2012: 18 Tage 2013: 19 Tage 2014: 19 Tage 2015: 21 Tage 2016: 21 Tage 2017: 20 Tage 2018: 18 Tage 2019: 18 Tage 2020: 20 Tage

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XII. Export

Nr. 1/2021, Seite 1

Exportförderung China, Japan, Indien Das BMEL hat auf Initiative der Brauereiverbände aktuelle Studien für den Markt alkoholischer Getränke in China, Japan und Indien veröffentlicht. Zusendung der Studie per E-Mail auf Wunsch (newrzella@bayerisches-bier.de).

Japan Im Rahmen eines Onlineseminars wurde der japanische Biersektor beleuchtet und Chancen aufgezeigt. Zusendung der Unterlagen per E-Mail auf Wunsch (newrzella@bayerisches-bier.de).

Brexit 1/2021 Das Vereinigte Königreich (VK) und die EU haben sich über ein Handels- und Kooperationsabkommen ("Trade and Cooperation Agreement") für die Dauer von 5 Jahren geeinigt (ca. 1.450 Seiten). Das Abkommen ist bei EU-Lex unter dem Amtsblatt der EU L 444 vom 31.12.2020 abrufbar. Das Abkommen sieht Nullzölle und Nullquoten für alle Waren vor, damit auch für alkoholfreies Bier, Malztrunk und Biermischgetränke. Wegen der Schnelligkeit mit der das Abkommen verhandelt wurde, sind noch diverse inhaltliche und redaktionelle Änderungen zu erwarten. Nach der Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten und des britischen Parlamentes wird das Abkommen rückwirkend seit dem 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 vorläufig angewendet. Bis Ende Februar haben das Europäische Parlament und die Parlamente der Mitgliedsstaaten Zeit, dem Vertrag zuzustimmen und den Ratifikationsprozess abzuschließen. Im Bereich des Warenhandels ist insbesondere Folgendes vorgesehen: • Zollfreiheit und Quotenfreiheit auf alle Waren, sofern vereinbarte Ursprungsregeln eingehalten werden. • Händler können den Ursprung der verkauften Waren selbst bescheinigen (entweder auf Basis eines Lieferantenerklärung des Exporteurs oder auf der Grundlage einer Kenntnis des Importeurs über den Ursprung). • Den Wirtschaftsbeteiligten wird eine zusätzliche Flexibilität bei der Sammlung von Unterlagen zum

Nachweis des Ursprungs im ersten Jahr eingeräumt, damit sie die Präferenzen trotz der geringen Zeitspanne zwischen Abschluss und Anwendung des Abkommens in Anspruch nehmen können. • Die gegenseitige Anerkennung von AEO-Programmen ("Authorised Economic Operators") soll für geringere Zollformalitäten und einen reibungsloseren Warenfluss sorgen. Mit der Beendigung der EU-Mitgliedschaft des VK zum 31.12.2020 erloschen alle verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Registrierungen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz im VK zu diesem Zeitpunkt beziehungsweise verloren ihre Gültigkeit. Wie bereits im vergangenen Jahr hingewiesen, ist verbrauchsteuerrechtlich ein direktes Versenden oder Empfangen von unversteuerten und versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in und aus dem VK jetzt nicht mehr möglich. Vielmehr sind derartige Vorgänge nunmehr als zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren (= Drittland) zu behandeln. Eine Beförderung von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach dem VK sind nur noch nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung mit EMCS (Excise Movement and Control System) unter Beachtung der hierfür bekannten Verfahrensabläufe gestattet. Das BMF empfiehlt dringend, möglichst alle offenen Beförderungsvorgänge mit Bestimmungsland VK für Waren, die bereits vor dem Austrittsdatum beim Empfänger eingegangen sind, durch den britischen Empfänger beenden zu lassen, um eine weitergehende steuerrechtliche Würdigung zu vermeiden. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Würdigung von offenen EMCS-Vorgängen weisen wir nach unserem Kenntnisstand darauf hin: a) 01.01.2021 bis 31.05.2021 Art. 52 des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem VK sieht vor, dass am Ende des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossene Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich als eine grenzüberschreitendende Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der EU behandelt werden. Das bedeutet, dass 1. die für das EMCS benötigten Dokumente Gültigkeit behalten;


-22. die von den Behörden des VK bis 31.05.2021 gebilligten Verbrauchsteuerdokumente ebenso Gültigkeit behalten wie Kontrollberichte, die bis zum 31.05.2021 gebilligt wurden; 3. die für die Verbrauchsteuer benannte Zollstellen Gültigkeit behalten; 4. die Codelisten bis zum 31.05.2021 ausgetauscht werden und 5. eine Änderung des Bestimmungsortes nicht mehr möglich ist. b) ab 31.05.2021 Eine EU-Interne Beförderung der Ware nach dem VK ist nach dem 31.05.2021 nicht mehr möglich. Nach dem 31.05.2021 können Beförderungen, die noch offen sind, nicht mehr normal abgeschlossen werden. Laut BMF ist für die steuerrechtliche Würdigung der Ort entscheidend, an dem sich die verbrauchsteuerpflichtige Ware zum Ablauf des 31. Dezember 2020 befunden hat. Die Beweislast hierfür liegt beim Wirtschaftsbeteiligten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für am 31. Mai 2021 noch offene EMCS-Vorgänge eine steuerentstehungsbegründende Unregelmäßigkeit im Steuergebiet eingetreten ist. Wird der Nachweis geführt, dass sich die verbrauchsteuerpflichtigen Waren zum Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht im Steuergebiet befunden haben, ist im Steuergebiet keine Steuer entstanden. Nach Artikel Orig. 18 / 19 des Handels- und Kooperationsabkommens sind für den Nachweis einer Präferenzeigenschaft nunmehr die Erklärungen der handelnden Wirtschaftsbeteiligten, d.h. Importeur und Exporteur, erforderlich. Den Exporteur trifft nach Artikel ORIG.19 Ziffer 1 Satz 2 dabei die Verantwortung für die korrekte Bestimmung des Warenursprungs. Bei der Erklärung ist ein bestimmter Wortlaut zu verwenden. Der Wortlaut der erforderlichen Erklärung findet sich in Annex ORIG-4 und lautet: „Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer-Referenznummer) erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse sind.“ Zu beachten sind dabei noch die im Annex ORIG-4 erwähnten Fußnoten. Die Lieferanten müssen jetzt das VK in ihren Lieferantenerklärungen als präferenzberechtigtes Land aufnehmen, um die Ursprungseigenschaft des von Ihnen eingesetzten Rohstoffs für die Ausfuhren nach dem VK zu bestätigen. Eine Vorlage für die Lieferantenerklärung bzw. eine Langzeit-Lieferantenerklärung findet sich in Annex ORIG 3. Nach Informationen der Zollverwaltung (Zoll online Basisinformation Lieferantenerklärungen) können die Lieferantenerklärungen auch nachträglich abgegeben werden. Damit besteht die Möglichkeit, den Zeitraum für Exporte nach Großbritannien ab dem 01.01.2021 mit Erklärungen für bereits erhaltene Rohstoffe abzusichern. Nach der Durchführungsverordnung (EU)

2020/2254 (Amtsblatt der EU L 446 vom 31.12.2020) dürfen Erklärungen der EU-Ausführer zum Ursprung der Waren auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen, die der Lieferant nachträglich vorlegen muss, unter der Bedingung ausgefertigt werden, dass sich die Lieferantenerklärungen bis zum 1. Januar 2022 im Besitz des Ausführers befinden. Sind diese bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz des Ausführers, so hat er dies seinem britischen Einführer bis spätestens 31. Januar 2022 mitzuteilen. Das Abkommen sieht ferner eine gegenseitige Anerkennung der Bio-Standards in der EU und UK vor.

Exportprogramm 2021 der alp-bayern Die alp-bayern hat unter www.alp-bayern.de ihr Exportprogramm für 2021 veröffentlicht. Bei den B2B-Aktivitäten handelt es sich um virtuelle Unternehmerreisen mit B2B-Gesprächen bzw. B2BMatchmaking sowie einen virtuellen Listungstag. Besonders sticht dabei ein moderiertes Bier-Tasting für Handel und Gastronomie hervor, das am 22. März 2021 von einem italienisch sprechenden Bier-Sommelier durchgeführt werden soll. Die B2B-Aktivitäten beziehen sich auf die Länder China, Italien, Japan, Kanada und USA, Kroatien, Niederlande, Polen und Tschechien, Portugal, Rumänien, Schweiz, Spanien und VAE. Des Weiteren wird ein Online-Seminar angeboten, das einen Einblick in die Struktur und Sortimentspolitik der REWE Group in Österreich gibt, sowie Informationen zur allgemeinen Marktsituation im Lebensmitteleinzelhandel in Österreich beinhaltet. In Sachen Social-Media ist für September / Oktober 2021 eine zweite Auflage des „Bayern Magazin“ als Beilage der führenden Fachzeitschrift für den italienischen LEH in Italien, GDO Week geplant. In dem ca. 30seitigen Magazin werden bayerische Agrarprodukte und ihre Besonderheiten den italienischen Lesern vorgestellt. Bayerische Hersteller haben die Möglichkeit, sich mit Insertionen in Form von Advertorials oder Anzeigen im Heft zu präsentieren. Daneben wird die Teilnahme an Messen und Branchentreffs auf Gemeinschaftsständen in Österreich angeboten. Es handelt sich um den REGAL- Branchentreff in Wien am 24. Juni 2021, den Tag des Handels in Gmunden vom 23.-24.09.2021, die Messe „GUSTAV“ in Dornbirn vom 15.-17.10.2021 und die Messe „Alles für den Gast“ vom 06.-10.11.2021 in Salzburg. Weitere Möglichkeiten an einer Messebeteiligung bei Bayern International 2021 können über einen installierten Link abgerufen werden. In 2021 sind auch Verkaufsförderungen am POS (Handelsaktionen, Instore-Promotions, Roadshow) in verschiedensten Ländern geplant. Es handelt sich hierbei Aktionen in Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, China,


-3Estland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Österreich, Rumänien, Serbien, Slowenien, Thailand, Ukraine und Ungarn. Weitere Informationen wie Hinweise zu den jeweiligen Projektabläufen, Anmeldungsfristen und Kosten können bei den jeweiligen Links abgerufen werden.

heit in China auf teure Gastgeschenke hingewiesen wird bzw. aufgefordert wird, solche zu erwerben. D)

Desgleichen muss davor gewarnt werden, wenn von der chinesischen Seite die Zahlung von angeblichen notwendigen Notargebühren, Garantieleistungen /-anzahlungen oder Bankgebühren, die angeblich nach chinesischem Recht vom ausländischen Kunden getragen werden müssen, verlangt wird. Eine Zahlung auf ein in Aussicht gestelltes Geschäft sollte immer erst dann erfolgen, wenn eine Anzahlung in angebrachter Höhe durch den chinesischen Käufer erfolgt ist.

E)

Ebenfalls kann es vorkommen, dass es dem chinesischen „Partner“ nur auf den Inhalt und die Unterschrift des Vertrages ankommt und nicht auf die Vertragserfüllung. Meistens enthalten Verträge mit neuen Geschäftspartnern eine Klausel über eine Vorauszahlung. Mit diesem Vertrag kann der chinesische „Partner“ dann die Landeswährung zumindest in der Höhe der Vorauszahlung in USD oder EUR umtauschen, was sonst nicht so ohne weiteres möglich ist, da die chinesische Landeswährung nicht frei konvertibel ist.

China 1 – Betrügerische Anfragen Im letzten Jahr meldeten vermehrt deutsche Unternehmen bei den AHK-Büros in China Betrügereien wie auch Betrugsversuche. Daher raten wir dringend, Anfragen und Anweisungen aus China genau zu prüfen. Bei den Betrugsmaschen stehen sehr häufig hohe Auftragsvolumina und / oder baldige größere Bestellung(en) als Anreize im Hintergrund. Insofern wäre sofortige Vorsicht geboten. Mittlerweile häufen sich aber auch andere Betrugsarten. Hier einige Beispiele: A)

B)

C)

So erfolgt z.B. eine Bestellung in der Regel prompt nach Kontaktaufnahme ohne nennenswerte Nachfragen oder Verhandlungen. Zugleich wird der Abschluss eines entsprechenden Vertrages in Aussicht gestellt. Zur Besprechung und zur Verhandlung des Vertrages wird darum gebeten – auch kurzfristig – nach China zu reisen. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Vertrages in China wird danach dem deutschen Vertreter nahegelegt, zur Feier der Vereinbarung in ein von der chinesischen Seite ausgesuchtes Restaurant zum Essen einzuladen. Die von der deutschen Seite schließlich zu bezahlende Restaurantrechnung beläuft sich dann meistens auf zwei- bis dreitausend Euro, was in der Regel weit über dem wahren Wert des Essens liegt. Nach dem Essen besteht in der Regel kein Kontakt mehr mit den chinesischen Käufern und an eine Umsetzung des Vertrages ist erst recht nicht mehr zu denken. Zählt man alles zusammen, so resultieren in diesen Fällen Schadenssummen von mehreren tausend Euro. Anstatt der Einladung zu einem Essen wird von dem in China anwesenden deutschen Vertreter in anderen Fällen nach Vertragsabschluss eine Kommissionszahlung verlangt. Die Höhe hängt dabei von dem „Vertrag“ ab. Meistens sind dies einige tausend Euro. Nach der Zahlung des Betrages bricht auch hier der Kontakt zum chinesischen Käufer ab. Ebenso als ein Betrugsversuch dürfte es zu werten sein, wenn der deutsche Unternehmer bereits vor der Reise aufgefordert wird, Geld für die zu erwartende Restaurantrechnung mitzubringen oder aufgefordert wird, teure Gastgeschenke mitzubringen bzw. ihm das so nahegelegt wird. Gleiches gilt auch, wenn er bei seiner Anwesen-

Obwohl selbstverständlich der Großteil geschäftlicher Anfragen aus China wohl als seriös einzustufen sein dürfte, bleibt zu befürchten, dass betrügerisch agierende Gruppen versuchen, deutsche Unternehmen zu schädigen. Dem BBB liegt eine Liste chinesischer Firmen vor die durch ihre Geschäftspraktiken auffällig geworden sind und deren Seriosität dadurch in Frage gestellt werden muss. Die Praxis zeigt, dass sich die Vorgehensweise bei den betrügerischen Aktivitäten häufig gleicht. Um entsprechende Anfragen zumindest etwas einordnen zu können raten wir, sich an der nachfolgende Frageliste zu orientieren, damit entsprechenden Anfragen mit der gebotenen Vorsicht begegnet werden kann. Handelt es sich um einen Geschäftsabschluss mit hohem Auftragsvolumen auch im Verhältnis zu Ihrem Jahresumsatz? 1. 2.

3. 4.

5. 6.

Kommt die Anfrage überraschend? Wird angegeben, dass man sich oder das Produkt auf einer Messe kennengelernt hat, sie können sich aber nicht daran erinnern dort gewesen zu sein, bzw. dass ihr Produkt dort offeriert wurde? Wird angegeben, dass man ihr Produkt bei einem Urlaub in Deutschland genossen hat? Wird Ihr Angebot relativ schnell und ohne nennenswerte Nachverhandlungen oder Forderungen nach Preisnachlass akzeptiert? Sind die Zahlungsbedingungen sehr günstig für Sie? (Vorauszahlung, frühe L/C Eröffnung) Benutzen die chinesischen Ansprechpartner EMail-Adressen von „Yahoo“, „Hotmail“, „163.com“, „sohu.com“, „vip.sina.com“ oder anderen kostenfreien Anbietern?


-47.

8. 9. 10. 11.

12.

13. 14. 15. 16.

Wird auf eine schnelle Vertragsunterzeichnung in China gedrängt oder werden sie gebeten zur Unterzeichnung nach China zu reisen? Werden teure Gastgeschenke von Ihnen erwartet? Erhielten sie genaue Firmendaten und haben Sie diese im Internet abgeglichen? Erhielten Sie genaue Daten über die Bankverbindung des Geschäftspartners? Verläuft die Kommunikation mit den chinesischen Ansprechpartnern im Wesentlichen über E-Mail, Fax und Mobiltelefonnummern (#86 138...)? Ist es Ihnen bisher gelungen, unter der von der chinesischen Seite angegebenen Festnetznummer jemanden zu erreichen? Verfügt das Unternehmen über einen eigenen Internetauftritt? Scheint die Firma mit vielen sehr unterschiedlichen Produkten zu handeln? Wurden technische Details/Spezifikationen besprochen oder abgefragt? Haben Sie Informationen zum genauen Verwendungszweck beziehungsweise dem Endkunden für Ihre Produkte erhalten?

Sollten Sie den Verdacht haben, es handele sich um eine Anfrage mit betrügerischer Absicht, so empfiehlt es sich, das betreffende Unternehmen auf seine Existenz überprüfen zu lassen. Dies ist allgemein bei neuen Geschäftskontakten zu noch nicht persönlich bekannten chinesischen Unternehmen empfehlenswert.

Italien 1 – Arbeitnehmerentsendung Am 14.01.2021 wurde in Italien ein neues Gesetz über weitere Regelungen, die Einreise- und Bewegungseinschränkungen in Italien betreffend, erlassen, wobei zwischen einem Aufenthalt von weniger bzw. mehr als 120 Stunden differenziert wird. Als Grundvoraussetzung für eine Einreise aus Deutschland wird ein nachgewiesenes Arbeitsbedürfnis verlangt. Hierzu ist es empfehlenswert, sich vom italienischen Kunden eine Erklärung auf Italienisch ausstellen zu lassen, die den Grund für die Entsendung nach Italien beinhaltet. Die bislang geltenden Regelungen, wie z.B.: -

Registrierung auf dem Internetportal des italienischen Arbeitsministeriums, Meldung der einzelnen Entsendungen, Aufbewahrung bestimmter Unterlagen während der Entsendung und für 2 Jahre danach, Nennung von zwei Ansprechpartnern in Italien, Einhaltung der ital. Arbeitsbedingungen, insbesondere, wenn diese günstiger sind als die deutschen Bedingungen, sind auf jeden Fall weiterhin zu beachten.

Des Weiteren sind die folgenden Melde- und Dokumentationspflichten einzuhalten bzw. Bewegungseinschränkungen zu beachten: 1) Weniger als 120 Stunden Aufenthalt • Meldung der eigenen Anwesenheit in Italien bei der beim Grenzübergang örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde; • Unterzeichnung einer Erklärung, in welchen Ländern sich die betreffende Person in den vorausgegangen 14 Tagen aufgehalten hat und aus welchem Grund die Einreise stattfindet (Vordruck des Ital. Außenministeriums ist als Anlage beigefügt); • Selbstbescheinigung über die Bewegungen innerhalb Italiens (Vordruck des ital. Innenministeriums ist als Anlage beigefügt); • Meldung der Entsendung gem. GvD Nr. 136 / 16 (s.o.); • A1 – Bescheinigung Bei Ablauf der 120 Stunden muss die Person entweder Italien verlassen oder in eine 14-tägige Quarantäne. 2) Mehr als 120 Stunden Aufenthalt Über die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen bedarf es noch: • Vorlage eines negativen Coronatests (PCR-Test oder Antigentest mit Abstrich), der nicht älter als 48 Stunden vor der Einreise sein darf oder • Einhaltung einer 14-tägigen Quarantäne. Die beiden Punkte gelten nach unserem Kenntnisstand nicht für fahrendes Personal von Unternehmen mit Sitz im Ausland (gewerblicher Warentransport) sowie für Grenzgänger. 3) Bewegungseinschränkungen innerhalb Italiens Grundsätzlich besteht die Bewegungsfreiheit in Italien bei nachgewiesenen Arbeitsbedürfnissen (Mitführungspflicht der Selbstbescheinigung s.o.) ohne Beschränkungen. Jedoch werden in Italien die Regionen regelmäßig in unterschiedliche Farben je nach Risikoeinstufung eingeteilt und damit bestimmten Bewegungseinschränkungen unterworfen. Es empfiehlt sich, sich vor Reiseantritt über die jeweils gültige Farbe und die damit geltenden Einschränkungen zu informieren. Rote Region: Eine Bewegung ist ausschließlich wegen eines nachgewiesenen (Gesundheits-) oder Arbeitsbedürfnisses auch innerhalb eines Ortes gestattet. Die Selbstbescheinigung muss dabei immer mitgeführt werden. Als rote Region bis 31.01.2021 sind eingestuft: Lombardei, Autonome Provinz Bozen und Sizilien. Orange Region: Innerhalb von Ortschaften kann man sich frei bewegen. Für jede Bewegung innerhalb der Region muss eine Selbstbescheinigung mitgeführt werden und das Arbeitsbedürfnis muss nachgewiesen werden können.


-5Als orange Region bis 31.01.2021 sind eingestuft: Aosta Tal, Piemont, Venetien, Friaul-Julisch Venetien, Ligurien, Emilia Romagna, Umbrien, Marken, Latium, Abruzzen, Apulien und Kalabrien. Gelbe Region: Eine freie Bewegung ist gestattet. Als gelbe Region bis 31.01.2021 sind eingestuft: Autonome Provinz Trient, Toskana, Molise, Kampanien, Basilikata und Sardinien. Reisen zwischen den Regionen: Eine Selbstbescheinigung muss immer mitgeführt werden und das Arbeitsbedürfnis muss nachgewiesen werden können.

Brexit 2/2021 Registrierten Ausführer (REX) Zur Ausstellung der Ursprungserklärung für präferenzrechtliche Exporte in das Vereinigte Königreich (VK) wird die Registrierungsnummer des REX benötigt. In der EU ansässige Unternehmen erhalten den Status des REX durch Eintragung in das sogenannte REX-System. Die Antragstellung erfolgt über das zuständige Hauptzollamt und dürfte unproblematisch sein. Unternehmen, die bereits den REX-Status haben, benötigen keinen neuen Antrag. Die Generalzolldirektion hat ein um das VK aktualisierte Merkblatt für REX veröffentlicht. Dieses ist unter „Zoll online“ - registrierter Ausführer - Merkblatt abrufbar. Darüber hinaus findet man unter der gleichen Web-Adresse weitere Informationen zur Beantragung.

Fiskalvertretung in Großbritannien Es kann sein, dass Unternehmen aufgrund ihrer Vertragsvereinbarungen in Großbritannien zunächst selbst umsatzsteuerpflichtig sind. Für diese Fälle bietet die Deutsch-Britische Handelskammer in London (AHK London) unter https://grossbritanien.ahk.de/dienstleistungen/steuern Mehrwertsteuer-Dienstleistungen und Fiskalvertretungen an.



Info

Nr. 1/2021, Seite 1

Ein ähnliches Bild zeigt sich, wenn man nur die Unfälle mit Personenschaden betrachtet. Von den 300.143 in 2019 erfassten Unfällen mit Personenschaden waren 13.949 Alkoholunfälle (4,65%).

Alkohol im Straßenverkehr Zahlen und Fakten Seit Ende Oktober liegen die vollständigen Daten des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung der Straßenverkehrsunfälle in Deutschland 2019 unter besonderer Berücksichtigung sog. Alkoholunfälle vor.

Während die Zahl der Unfälle mit Personenschaden heute auf 80% des Niveaus von 1975 liegt, beläuft sich die Zahl der Alkoholunfälle mit Personenschaden auf nur noch 27% des Niveaus von 1975, ist deren Zahl also deutlich stärker gesunken.

1,4%

1,00%

Während die Zahl der polizeilich erfassten Verkehrsunfälle in Deutschland seit 1995 um 20,5% gestiegen ist, ist die Zahl der Alkoholunfälle im gleichen Zeitraum um 61,3% gesunken.

Einen ganz anderen Verlauf nimmt die Zahl der Unfälle unter Einfluss anderer berauschender Mittel. Während sie sich von 1975 – 1990 kaum veränderte, hat sie sich seither versiebenfacht (von 341 Fällen in 1990 auf 2.386 Fälle in 2019).

Betrachtung der Art der Verkehrsteilnahme Die Sinnhaftigkeit einer denkbaren Senkung der Promillegrenze

Abb. 1: Anteil der Alkoholunfälle an allen pol. erfassten Unfällen. In Deutschland wurden 2019 rund 2,686 Mio. Verkehrsunfälle polizeilich registriert. Hiervon waren 35.590 „Alkoholunfälle“, also Unfälle, bei denen mindestens ein Beteiligter alkoholisiert war. Die Quote von 1,3% ist die niedrigste bislang erfasste (s. Abb. 1).

1,3%

1,4%

1,3%

1,5% 1,4%

1,7%

1,50%

1,5%

2,00%

1,6% 1,7%

2,2%

2,1% 1,9%

2,6%

2,4%

2,3%

2,50%

2,5%

2,7% 2,7%

3,00%

3,2% 2,9% 2,9%

3,50%

Nicht übersehen werden darf allerdings, dass Alkoholunfälle ganz offensichtlich eine überdurchschnittliche Schwere besitzen, was deren wirksame Bekämpfung unverändert erforderlich macht.

3,7%

4,00%

4,1%

4,50%

3,9%

Zahl der Alkoholunfälle verharrt auf niedrigem Niveau

sonst. Beteiligte 2,51%

Krafträder m. Vers.kz. 5,22%

Fußgänger 4,20% Krafträder mit amtl. Kz. 2,92%

Fahrräder 31,24%

Personenkraftwagen 51,32%

Güterkraftfahrzeuge 2,59%

Abb. 2: Alkoholisiert Beteiligte an Unfällen mit Personenschaden nach Art der Verkehrsteilnahme


-2lässt sich nur im Lichte einer detaillierteren Betrachtung der Art der Verkehrsteilnahme beurteilen: Von im Jahr 2019 insgesamt 14.070 an Unfällen mit Personenschaden alkoholisiert Beteiligten waren nämlich 591 (4,20 %) Fußgänger und 4.395 (31,24%) Radfahrer – zusammen über ein Drittel aller alkoholisiert Beteiligten, die von einer Senkung der Promillegrenze jedoch gar nicht betroffen wären (s. Abb. 2).

Messen mit zweierlei Maß … Dass es bei der Forderung nach einer Senkung der Promillegrenze eher um populistische Effekthascherei als um einen wirkungsvollen Beitrag zur Verkehrssicherheit geht, wird deutlich, wenn man andere Zahlen betrachtet: Der Anteil der Alkoholunfälle an allen Unfällen mit Personenschaden beträgt 2019 4,65% und bietet immer wieder Anlass zu alkoholpolitischen Forderungen zu seiner wirksamen Reduzierung.

Im Zeitraum 2017 – 2019 ist die Zahl der alkoholisiert an Unfällen mit Personenschaden insgesamt Beteiligten um 607 angestiegen. Allein die Zahl der alkoholisiert beteiligten Radler aber stieg um 808!

Der Anteil an allen Unfällen mit Personenschaden, den nüchterne über 75-jährige Führer eines KFZ verursachen, liegt bei 6,16% - rund ein Drittel höher. Hierüber aber spricht niemand.

Die Zahl alkoholisiert beteiligter Kraftfahrzeugführer ist also sogar gesunken. So liegt in der Rangfolge des Fehlverhaltens von Fahrzeugführern „Alkoholeinfluss“ mit 3,8% erst auf Rang 7, weit hinter Fehlern beim Abbiegen/Wenden/Rückwärtsfahren (15,39%), der Missachtung von Vorfahrt/Vorrang (14,4%) oder überhöhter Geschwindigkeit (11,6%).

Blutalkoholkonzentration weit über 1,1 0/00

Ausweislich der amtlichen Statistik ist das Risiko, durch einen nüchternen über 75-jährigen Führer eines KFZ als Hauptverursacher in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt zu werden (18.475 Fälle in 2019) 29 Mal so hoch wie das Risiko, dass an einem solchen Unfall ein KFZ-Führer mit einer positiven BAK unter 0,5

überwiegend

0

/00 beteiligt ist (630 Fälle in 2019).

Aufklärung und Information wirken!

Die bei Alkoholunfällen gemessene Blutalkoholkonzentration (BAK) liegt zum weit überwiegenden Teil (rund 75%) oberhalb von 1,1 0/00. Selbst wenn man die Betrachtung auf die Führer von KFZ beschränkt (s. Abb. 3), lag die BAK bei alkoholisiert Unfallbeteiligten in 18,00

16,18

16,00

14,84

14,00

Gerade der große Kreis der alkoholisierten Unfallverursacher, die eine BAK von z. T. deutlich über 1,1 0/00 aufweisen, wird sich auch von einer niedrigeren Promillegrenze nicht an der stark alkoholisierten Verkehrsteilnahme hindern lassen – hier helfen nur konsequente Kontrollen.

15,22 14,68

11,97

12,00

9,58

10,00 8,00

Die Zahl der Alkoholunfälle und deren Entwicklung in den letzten Jahrzehnten belegt eindrucksvoll, dass konsequente Aufklärungsarbeit über die Risiken der alkoholisierten Verkehrsteilnahme das wirkungsvollste Instrument ist, die Zahl der Alkoholunfälle weiter zu senken.

7,22

6,00

5,86

An der Aufklärungsarbeit kann jede Brauerei sich aktiv beteiligen durch 1,65 2,00 Umsetzung verschiedener Maßnahmen innerhalb der Kampagne 0,00 „Don‘t drink and drive“, der ältesten, maßgeblich Abb. 3: Alkoholisiert Beteiligte an Unfällen mit Personenschaden nach durch die Blutalkoholkonzentration (nur KFZ-Führer) deutschen Brauer geknapp 70% der Fälle über 1,1 0/00 – ein Wert, in den tragenen Verkehrssicherman sich nicht „aus Versehen“ hineintrinkt. heitskampagne. Im Übrigen hält auch die These, die 0,0 -Promille-ReDer Brauerbund wird dem gelung für Fahranfänger sei ein Erfolg, einer statistiThema „Alkohol im Straßenverkehr“ Ende Februar ein schen Überprüfung kaum Stand: etwa einstündiges Webinar widmen. Hierzu erfolgt 4,00

Auf 1 Million 18- bis 21-Jährige kommen in 2019 275 alkoholisiert unfallbeteiligte KFZ-Führer, auf 1 Mio. 21bis 25-Jährige 270 - mit dem Unterschied, dass für die einen die 0,0-Promillegrenze gilt, für die anderen die 0,5-Promillegrenze.

2,79

eine gesonderte Einladung. (LE)


-3-

Social-Media-Serie „Die Engel auf Wolke Bier“ Um unsere Kommunikation zeitgemäß zu gestalten und in den sozialen Medien eine höhere Reichweite zu generieren, haben wir die Social-Media-Serie "Die Engel auf Wolke Bier" ins Leben gerufen: In kurzen Filmsequenzen kommentieren die beiden Engel nun in regelmäßigen Abständen das seltsame Treiben auf der Erde und bringen dem Zuschauer so auf aktuelle und unterhaltsame Weise Themen wie „Brauereivielfalt“, „Bayerische Bier-Vielfalt“, „Reinheitsgebot“, etc. näher. Mit der ersten Folge „Himmlische Begegnung“ startete die Serie am 15. Januar auf Facebook erfolgreich und erreichte mehr als 7.000 Personen.

Unser YouTube Kanal und unser noch recht junger Instagram-Account benötigen jedoch noch etwas Unterstützung - wir freuen uns hier sehr über Ihre Likes und das Teilen der Filme. Vielen Dank für Ihre Unterstützung. -> Facebook-Kanal „Bayerisches Bier“ https://www.facebook.com/einzig.in.der.Welt/ -> Instagram-Account „bayerisches.bier“ https://www.instagram.com/bayerisches.bier/ -> YouTube-Kanal „Bayerisches https://www.youtube.com/channel/UCBd6z4Fm06KPi7vTU2H87NA

Bier“



Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de Fax: 089 – 28 66 04 99

Sammelbestellung vom 01.02.2021

Sammelbestellung für IV und V Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: Wirtschaftshilfen des Bundes: - BMF-Papier „Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte“ vom 05.01.2021 - Informationsblatt zur Überbrückungshilfe des BMWi vom 20.01.2021 - Informationsblatt zur Überbrückungshilfe des BMF vom 19.01.2021 Mitteilungen IV Nr. 1/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ BMF-Schreiben zur Verlängerung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen Mitteilungen IV Nr. 1/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages über das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht Mitteilungen V Nr. 1/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages über das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts Mitteilungen V Nr. 1/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Bayernweites Alkoholverbot durch Gerichtsentscheidung vorläufig aufgehoben Pressemitteilung des VGH vom 19.01.2021 Mitteilungen V Nr. 1/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes Mitteilungen V Nr. 1/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)



Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de Fax: 089 – 28 66 04 99

Sammelbestellung vom 01.02.2021

Sammelbestellung für VIII und X Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien:

BDA-Papier „FAQ Kurzarbeit“ Mitteilungen VIII Nr. 1/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Verdienstausfall durch Kinderbetreuung – vbw-Merkblatt Mitteilungen VIII Nr. 1/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht – vbw-Broschüre inkl. Mustervereinbarung Mitteilungen VIII Nr. 1/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung Mitteilungen VIII Nr. 1/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Förderung des Güterkraftverkehrs - Übersicht der im Rahmen der Förderrichtlinie Weiterbildung förderfähigen Maßnahmen - Beispiele für förderfähige Maßnahmen Mitteilungen X Nr. 1/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ BMVI fördert Austausch von LKW - Förderrichtlinie Mitteilungen X Nr. 1/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)


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