Monatliche Gesamtausgabe Nr. 01-2022

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Mitteilungen Gesamtausgabe Nr. 01-2022


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 1 vom 01.02.22

schäftsschließung Beilage: Sammelbestellung

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 1/2022 Die nächsten Termine

S. 1

Corona-Pandemie Verbände-Initiative zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur

S. 1

Doemens informiert Digitaler Infotag zu Weiterbildungen im Getränkebereich Doemens Impulse 2022 Sensorik in all ihren Facetten! Anlage: Info-Flyer mit Anmeldeformular

S. 1 S. 2

II. Agrarfragen Nr. 1/2022 Rückstandshöchstgehalte für Ochratoxin A (OTA) für Malz und alkoholfreie Malzgetränke geplant Beilage: Sammelbestellung

S. 1

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 1/2022

Besteuerung von Biermischgetränken: Gesetzentwurf für Anfang 2022 angekündigt Überbrückungshilfe IV: Der Antragsweg wurde eröffnet Beilage: Sammelbestellung Beschlüsse des Bayerischen Kabinetts vom 11.01.2022 In Bayern keine 2G-Plus-Regel in der Gastronomie Corona & Erbschaftsteuer: Billigkeitserlass zur Lohnsummenregelung möglich Beilage: Sammelbestellung

V. Recht (allgemein) Nr. 1/2022 Corona-Pandemie BGH-Urteil zur Zahlung von Mieten bei Ge-

Datenschutzkonferenz veröffentlicht Orientierungshilfe zum Einsatz von Cookies auf Internetseiten Beilage: Sammelbestellung Unlautere Handelspraktiken: Evaluierung des Gesetzes – Bitte um Mitwirkung

S. 1

S. 1 S. 2

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S. 2

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 1/2022 Tarifgeschehen Bremen / Niedersachsen

Einsichtnahme in die Ergebnisse des Pflanzenschutzmittelrückstandsmonitorings für Hopfen aus der Ernte 2021 S. 1

Mittelstandsfinanzierung Die Unternehmensbefragung der KfW 2022 Beilage: Sammelbestellung

Geändertes Widerrufsmuster für AllgemeinVerbraucherdarlehensverträge Beilage: Sammelbestellung

S. 1

Privatnutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz Beilage: Sammelbestellung Verlängerte Antragsfristen der ersten Förderrichtlinie des Bundesprogrammes "Ausbildungsplätze sichern" Beilage: Sammelbestellung

S. 1 S. 1

S. 1

Gesetzesentwicklungen im Arbeitsrecht 2021/2022 Beilage: Sammelbestellung

S. 2

Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Beilage: Sammelbestellung

S. 3

Ausnahmen zum Arbeitszeitgesetz, Allgemeinverfügungen

S. 3

Kein Anspruch auf Arbeitslohn bei unterbliebener Mund-Nase-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen

S. 3

Krankheit im Arbeitsverhältnis Beilage: Sammelbestellung

S. 4

XI. Statistik Nr. 1/2022 S. 3

Bierausstoßstatistik für das Jahr 2021 Anlage: Erhebungsbogen 2021

S. 1

Entwicklung alkoholfreies Bier in Bayern

S. 2

Bierabsatz im November 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern

S. 3


2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen November 2021 Bierabsatz im Dezember 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen Dezember 2021

S. 3 S. 4 S. 4 S. 5 S. 6 S. 6 S. 7 S. 7 S. 8

XII. Export Nr. 1/2022 Italien Umweltkennzeichnungspflicht verschoben

S. 1

Politik und Öffentlichkeitsarbeit Nr. 1/2022 SPD-Politiker Burkhard Blienert ist neuer Drogenbeauftragter der Bundesregierung

S. 1

DBB veröffentlicht Erklärfilm „Alkoholfreies Bier“

S. 2

Veröffentlichungen im Reisemagazin „unterwegs…“ sowie im „Freizeitkatalog Bayern“

S. 2

Bayerische Bierkönigin Sarah Jäger startet Social Media Serie

S. 3

Absage der Wahl der Bayerischen Bierkönigin Sarah Jäger bleibt bis Mai 2023 im Amt S. 3 Veröffentlichung im Reise- und Genussmagazin „Bayerns Bestes“ S. 3 Parlamentsgruppe Braukultur gründet sich im Deutschen Bundestag

Beilagen: Sammelbestellung Teil 1 Sammelbestellung Teil 2 (VIII) Ordnerrücken 2022

S. 4


I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 1/2022, Seite 1

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 10.02.2022

Jahrespressekonferenz

Online

15.03.2022

Präsidialsitzung BBB

München

16./17./22.03.2022 Bezirksstellenversammlungen

online

04.04.2022

18. Rohstoffseminar

Weihenstephan

05./06.04.2022

54. Technologisches Seminar

Weihenstephan

25.04.2022

Tag des Bieres - Bierausschank Bierbrunnen (geplant)

München

Corona-Pandemie

Verbände-Initiative zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur Am 22. Dezember 2021 wurde kurzfristig ein Krisenstab bestehend aus Vertretern des Bundeslandwirtschaftsministeriums sowie der Dachverbände von Industrie und Handel der Lebensmittellieferkette (BVE, Lebensmittelverband, BVLH, ANG) einberufen, um mit Blick auf die herannahende „Omikron-Welle“ frühzeitig auf die pandemische Entwicklung reagieren zu können und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur, insbesondere der Herstellung und des Handels mit Lebensmitteln, vorzubereiten. In einer schriftlichen Reaktion auf diese Runde haben die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie BVE, der Lebensmittelverband Deutschland sowie die Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuss in einem gemeinsamen Schreiben das Bundeslandwirtschaftsministerium wie auch das -arbeitsministerium aufgefordert, bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nicht nur die Hersteller und Händler von Lebensmitteln unmittelbar in den Blick zu nehmen, sondern auch die Rolle der Zulieferer und Hersteller der vertikalen Lebensmittellieferkette, z. B. die Produzenten von Verpackungsmaterialien und die Logistik des Warenverkehrs im Blick zu behalten. Dies gelte außerdem, so die Vertreter der drei genannten Organisationen, für die Aufrechterhaltung eines

störungsfreien Warenverkehrs und Grenzübergangs von Berufspendlern. Als möglicherweise betroffene Unternehmen bitten wir Sie, uns über mögliche Probleme, Bedarf und Herausforderungen im Zusammenhang mit einer neuerlichen Coronawelle („Omikron“) zeitnah zu unterrichten, damit wir uns im Schulterschluss mit dem Deutschen Brauer-Bund mit unseren obersten Dachverbänden abstimmen und erforderliche Informationen und aktuelle Anliegen in den Krisenstab einspeisen können.

Doemens informiert

Digitaler Infotag zu Weiterbildungen im Getränkebereich Doemens steht wie keine andere Institution für die Ausbildung technischer Fach- und Führungskräfte für die Brau- und Getränkewirtschaft. Eine Ausbildung hier stellt oft ein Sprungbrett für die weitere Karriere dar. Auch an seinem neuen Standort in Gräfelfing nahe München bietet Doemens eine Vielzahl von Weiterbildungsprogrammen an. Die Teilnehmer werden hier befähigt, sich den immer anspruchsvoller und komplexer werdenden Aufgaben in der Brau- und Getränkeindustrie zu stellen.


-2Das dahinterliegende fachpraktische Weiterbildungskonzept muss aber erklärt werden: Was macht Doemens eigentlich anders? Was erwartet die Lehrgangsteilnehmer? Was sind die Anforderungen? Was kennzeichnet die anerkannt hohe Ausbildungsqualität von Doemens? Um sein breites Weiterbildungsangebot vorzustellen und auch die Möglichkeit zu geben, hierzu individuelle Fragen zu stellen, lädt Doemens am 24. Februar 2022 ab 17.00 Uhr zu einem digitalen Infotag ein. Die Doemens-Lehrgangsleiter werden live die Details zu den Weiterbildungen -

„Brau- und Malzmeister“,

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„Brau- und Getränketechnologe“,

-

„Getränkebetriebsmeister“ sowie zum

-

„Betriebswirt der Getränkewirtschaft“

vorstellen und stehen persönlich für sämtliche Fragen zur Verfügung. Die fachlichen Infos werden durch Eindrücke von Doemens ergänzt. Weitere Informationen und Anmeldung unter: https://doemens.org/aktuelles/digitaler-infotag-derweiterbildungen-im-getraenkebereich/

Doemens Impulse 2022

Sensorik in all ihren Facetten! Die Sensorik besitzt in der Brauerei ein großes, leider aber oft ungenutztes Potenzial, insbesondere auch für kleinere Betriebe. Sie spielt häufig keine oder eine nur untergeordnete Nebenrolle – „das macht man mal, wenn Zeit ist“. So wird sensorisches Know-how meist nicht konsequent in der Qualitätssicherung sowie in der Produktoptimierung oder -entwicklung eingesetzt und schon gar nicht regelmäßig trainiert, weil viele Brauereien davon überzeugt sind, dass Brauer oder Braumeister das „Einmaleins der Sensorik“ ohnehin beherrschen. Doch wie kann man Maßnahmen der Sensorik richtig durchführen und zielführend einzusetzen, um das Potential, das sie bietet, im Interesse und zum Nutzen der Brauerei zu heben? Im Rahmen der Doemens Impulse 2022 am 31. März und 1. April 2022 im Doemens-Neubau wird das Thema „Sensorik“ aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet: • Was sind die wichtigen Stellschrauben einer effizienten sensorischen Qualitätssicherung, • wie laufen sensorische Charakterisierungen ab,

• wie hängen Technologie und sensorische Wahrnehmung zusammen und • wie kann Sensorik in die Kommunikation eingebunden werden? Die Doemens Akademie weist seit langem eine große, vielseitige und vielschichtige Sensorik-Expertise auf und gibt bei den Impulsen wichtige Anstöße, Tipps und Hilfestellungen, wie Brauereien gestützt auf Sensorik ein gewinnbringendes Qualitätsmanagement im eigenen Betrieb umsetzen können. Vielfältige Verkostungsreihen runden das Programm ab und unterstreichen die Wichtigkeit bzw. das Potenzial der Sensorik in der Brauerei! Einen Info-Flyer der Doemens Akademie mit Anmeldeformular liegt bei. Anlage: Info-Flyer mit Anmeldeformular


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SENSORIK IN DE R BRAU E RE I – M EH R ALS SCH M E C KT / S C H M E C KT NIC H T ! Bier ist ein Genussmittel! Für den Konsumenten ist deshalb der Geschmack des Bieres von wesentlicher Bedeutung. Über Jahre hinweg erfolgreiche Brauereien stellen Biere mit einer hohen Produktqualität her, die deutlich über dem Durchschnitt liegt. Die Sensorik sollte daher ein zentrales Element im Qualitätsmanagement der Brauereien sein. Leider zeigt die Realität in der Praxis ein anderes Bild. Sensorik spielt häufig keine oder nur eine untergeordnete Nebenrolle – „das macht man mal, wenn Zeit ist“. Sensorisches Know-how wird meist nicht konsequent in der Qualitätssicherung, in der Produktoptimierung oder -entwicklung eingesetzt und schon gar nicht regelmäßig trainiert, weil zu viele Brauereien davon überzeugt sind, dass Brauer oder Braumeister das „Einmaleins der Sensorik“ ohnehin beherrschen. Daran knüpfen die Doemens Impulse 2022 an. Wir werden unterschiedliche Betrachtungsweisen zur Sensorik verdeutlichen und aufführen, was die wichtigen Stellschrauben einer effizienten sensorischen Qualitätssicherung sind, wie sensorische Charakterisierungen ablaufen, wie Technologie und sensorische Wahrnehmung zusammenhängen und wie Sensorik in die Kommunikation eingebunden werden kann. Die Doemens Akademie weist seit langem eine große, vielseitige und vielschichtige Sensorik-Expertise auf und gibt bei den Impulsen wichtige Anstöße, wie Brauereien ein gewinnbringendes Qualitätsmanagement im eigenen Betrieb umsetzen können. Donnerstag, 31. März 2022 10:00 - 10:15 Uhr

Begrüßung und Einführung

Freitag, 1. April 2022 08:30 - 09:30 Uhr

Dr. Werner Gloßner, Doemens / Dr. Gerrit Blümelhuber, Doemens 10:15 - 11:00 Uhr

Erstellung eines Aromaprofils: Die Grundlage der sensorischen Analytik Marlene Speck, Doemens

11:00 - 12:00 Uhr

12:00 - 13:00 Uhr

Dr. Michael Zepf, Doemens 09.30 - 10.15 Uhr

Biologische Würzesäuerung: Auswirkungen auf unterschiedliche Bierstile (inklusive Verkostung)

10:15 - 11:00 Uhr

Mittagspause

14:00 - 14:30 Uhr

Technologische Beeinflussung eines bestehenden Aromaprofils Florian Huber, Doemens

14:30 - 15:30 Uhr

11.00 - 11.30 Uhr

Kaffeepause

11:30 - 12:30 Uhr

Wie Glasformen die sensorische Wahrnehmung beeinflussen können (inkl. Verkostung) N.N., Rastal

12:30 - 13:15 Uhr

13:15 - 14:15 Uhr

16:00 - 16:45 Uhr

Sensorik in der Qualitätssicherung: Die sensorische Stufenkontrolle

Weyermann® Malz-Aroma-Rad® – für die Kreation außergewöhnlicher Biere (inkl. Verkostung) Michael Wöss, Weyermann

Frank Peifer, Hopsteiner Kaffeepause

Sensorische Kommunikation auf allen Kanälen Elisa Raus, Pressesprecherin Störtebeker Braumanufaktur und amtierende Biersommelier-Weltmeisterin

Sensorische Optimierung: Hopfeneinsatz bei alkoholfreien Bieren (inkl. Verkostung)

15:30 - 16:00 Uhr

Qualitätssicherung jenseits der Brauereigrenze: Fassbier in der Gastronomie Michael Eder, Doemens

Björn Bleier, Doemens 13:00 - 14:00 Uhr

Aufbau und Training eines Verkosterpanels Julia Bär, Doemens

Die sensorische Mindestausstattung: Typische Bierfehler (inklusive Verkostung) Fabian Staudinger, Doemens

40 Jahre MHD: Zeit für eine Neubetrachtung (inkl. Verkostung)

14:15 - 15:00 Uhr

Abschlussdiskussion, Mittagsimbiss und Verabschiedung der Teilnehmer Dr. Werner Gloßner, Doemens / Dr. Gerrit Blümelhuber, Doemens

Dr. Andreas Brandl, Doemens 16:45 - 17:45 Uhr

Training in der sensorischen Qualitätssicherung: Flavours in der Getränkeindustrie (inkl. Verkostung) Christopher Holtz, Doemens

ab 17:45 Uhr Der Abend im Doemens Neubau: Rundgang, Bier, Essen und Networking

Wir bedanken uns für die freundliche Unterstützung durch

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Veranstaltungsort

Seminargebühr € 710,- (zuzüglich gesetzlicher MwSt.) € 610,- für Mitglieder des Bundes der Doemensianer (zuzüglich gesetzlicher MwSt.)

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Doemens Akademie / Lohenstraße 3 / 82166 Gräfelfing

Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Doemens Academy GmbH. Diese finden Sie auf unserer Website unter www.doemens.org/agb.html. Mit der Unterzeichnung dieser Anmeldung akzeptieren Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Falls Sie Verbraucher sind, steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit der Vertragsschluss per Brief, Telefax, E-Mail oder über das Onlineformular erfolgte. In diesen Fällen beachten Sie bitte die Widerrufsbelehrung auf unserer Website unter www.doemens.org/agb.html. Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Hiermit stimme ich zu, dass die Doemens Academy GmbH mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf. Ferner ist mir bewusst, dass ich durch diese Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags durch die Doemens Academy GmbH mein Widerrufsrecht verliere.

Doemens Impulse 2022: 31. März und 1. April 2022 Bitte gut leserlich ausfüllen und an Doemens zurücksenden

Teilnehmer / Vor- und Nachname

Position in der Firma Rechnungsanschrift:

Firma

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Telefon

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Ich wünsche vegetarisches Essen

Ich wünsche veganes Essen

Bitte senden Sie mir zukünftig den Doemens Newsletter mit aktuellen Informationen

Datum / Unterschrift

Firmenstempel

Anmeldebestätigung (wird von Doemens erstellt und an Sie zurückgeschickt) Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Anmeldung. Die Rechnung erhalten Sie mit separater Post. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Gräfelfing

Doemens Academy GmbH, Unterschrift


II.

Agrarfragen

Nr. 1/2022, Seite 1

Rückstandshöchstgehalte für Ochratoxin A (OTA) für Malz und alkoholfreie Malzgetränke geplant Basierend auf einer neuen Risikobewertung der EFSA wurden bei der EU-Kommission Beratungen zur Revision und Erweiterung der Höchstgehalte für Ochratoxin A in verschiedenen Lebensmitteln aufgenommen und dabei ein Vorschlag zur Stakeholder-Konsultation vorgelegt, der unter anderem die Einführung eines Höchstgehaltes von OTA für Malztrunk mit 3,0 μg/kg vorsah. Der Deutsche Brauer-Bund e.V. hat nun einen neuen, weitgehend finalisierten Verordnungsentwurf zum Vorhaben erhalten (Abruf über Bayer. Brauerbund s.u.), der für die Brauwirtschaft folgende relevante Höchstgehaltsvorschläge enthält: • In die Kategorie 2.2.2 der „aus unverarbeitetem Getreide gewonnenen Erzeugnisse“ wurde Malz nun explizit aufgenommen. Der zulässige Höchstgehalt für OTA bleibt unverändert bei 3,0 μg/kg. • Der ursprünglich für Malztrunk vorgesehene Höchstgehalt für OTA von ebenfalls 3,0 μg/kg soll nun allgemein für alle alkoholfreien Malzgetränke gelten (Kategorie 2.2.4). Ob alkoholfreies Bier unter den Begriff der alkoholfreien Malzgetränke fällt, ist nicht klar. Auf jeden Fall unterfallen jedoch alkoholfreie Biermischgetränke, Fassbrausen und Malz-trunk der neuen Regelung. Der DBB hatte im Vorfeld lediglich Malztrunk betreffend die Einschätzung getroffen, dass aufgrund der Neuregelungen keine Schwierigkeiten zu erwarten seien, da der bereits bestehende Rückstandshöchstwert für Malz bereits 3,0 μg/kg beträgt und bei der Herstellung von Malztrunk neben Malz keine weiteren Zutaten, die OTA enthalten könnten, verwendet werden. Auch unter Einbeziehung von alkoholfreien Biermischgetränken und Fassbrausen würde der DBB an dieser Einschätzung festhalten. Sollte sich aus Ihrer Sicht eine andere Einschätzung ergeben, bittet der DBB kurzfristig um Mitteilung, würde Ihre Anmerkungen dann an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) weiterleiten und bei Bedarf auch den europäischen Verband FoodDrinkEurope hierüber informieren. In diesem Zusammenhang sei allerdings nochmals daran erinnert, dass Änderungswünsche für

Höchstgehalte stets durch entsprechende Gehaltsdaten untermauert werden müssen, um bei den Behörden überhaupt Berücksichtigung zu finden. Daher bittet der DBB darum, den Ausführungen entsprechende Analysendaten als Beleg beizufügen. Selbstverständlich werden solche Daten nur anonymisiert weiterkommuniziert. Zu beachten ist, dass der geplante Rückstandshöchstgehalt für alkoholfreie Malzgetränke innerhalb von zwei Jahren auf der Grundlage von weiteren Überwachungsdaten und einer Klärung des Zusammenhanges zwischen dem OTA-Gehalt in Malz, das als Zutat verwendet wird, und dem OTA-Gehalt in den jeweiligen Malzgetränken überprüft werden soll. Gemäß dem Entwurf für den Verordnungstext sollen die neuen Höchstgehalte ab dem 1. Oktober 2022 gelten. Produkte, die vor dem 1. Oktober 2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, können aufgebraucht werden. Der Verordnungsentwurf zu „Revision OTA Höchstgehalte Text / Revision OTA Höchstgehalte“ kann in der Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes angefordert werden (empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung ________________________________

Einsichtnahme in die Ergebnisse des Pflanzenschutzmittelrückstandsmonitorings für Hopfen aus der Ernte 2021 Wie in den vergangenen Jahren hat der Bayerische Brauerbund die Einsichtnahme in die Ergebnisse des Pflanzenschutzmittelrückstandsmonitorings (PSM) für die Hopfen aus der Ernte 2021 stellvertretend für die Brauwirtschaft durchgeführt. Das Monitoring wird vom Verband deutscher Hopfenpflanzer und dem Deutschen Hopfenwirtschaftsverband im Rahmen der Neutralen Qualitätsfeststellung (NQF) in Zusammenarbeit mit dem Hopfenring durchgeführt. Ziel des Monitorings ist es, nicht zugelassene Pflanzenschutzmittelwirkstoffe zu entdecken bzw. die Einhaltung von Rückstandshöchstmengen für die im Hopfenbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel zu kontrollieren.


-2Aus der Hopfenernte 2021 wurden 500 Muster aus allen Hopfenpartien der neutralen Qualitätsfeststellung (jedes 20. Muster) vom Labor Sofia GmbH, Berlin, auf 571 mögliche Pflanzenschutzmittelwirkstoffe untersucht. Die Muster verteilen sich wie folgt auf die Anbaugebiete: 425 Muster aus Hallertau/ Spalt, 45 Muster aus Tettnang und 30 Muster aus dem Anbaugebiet Elbe/ Saale. Verglichen mit den Vorjahren war das Anbaujahr 2021 durch die häufigen Niederschläge für die Gesunderhaltung der Hopfenbestände eine große Herausforderung. Neben den gerade für Pilzkrankheiten und Schädlinge günstigen Witterungsverhältnissen war die Befahrbarkeit der Hopfengärten für PSM-Maßnahmen aufgrund der Nässe oft nicht gegeben. Über 98 % der 500 untersuchten Muster waren ohne jegliche Beanstandung. In 480 Mustern wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Alle in der EU geltenden Höchstmengen für PSM wurden eingehalten. In 20 Mustern bewegten sich die festgestellten Analysenergebnisse noch innerhalb der geltenden Messtoleranzen. Somit waren alle untersuchten Hopfenpartien verkehrsfähig. Das Rohhopfenmonitoring der Hopfenwirtschaft liefert einen ersten Überblick über Pflanzenschutzmittelrückstände in Hopfenpartien und deckt ggf. Schwachstellen beim Pflanzenschutz auf. Ergänzend zum Monitoring untersuchen die Hopfenhandelshäuser Verarbeitungspartien und Auslieferungsmuster. Das Monitoring entbindet Brauereien jedoch nicht von der Wareneingangskontrolle des zur Bierproduktion eingesetzten Hopfens. Wer Lebensmittel in den Verkehr bringt, ist gemäß der Sorgfaltspflicht des Lebensmittelunternehmers auch für die Verkehrsfähigkeit der eingesetzten Rohstoffe verantwortlich. Im Rahmen der Einsichtnahme in die Ergebnisse aus dem Pflanzenschutzmittelrückstandsmonitoring gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hopfenpflanzer nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel einsetzten oder Wartezeiten bei zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nicht einhalten.

Bestätigungsschreiben für Zertifizierungen des Handels anfordern Gerne bestätigen wir Ihnen die Einsichtnahme und Kontrolle des Pflanzenschutzmittelrückstandsmonitorings der Hopfenwirtschaft, stellvertretend für unsere Mitgliedsunternehmen in einem separaten Schreiben, das Sie ggf. bei Zertifizierungen seitens des Handels als vorgeschaltete Maßnahme der Wareneingangskontrolle im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflicht als Inverkehrbringer von Lebensmitteln vorlegen können. Bitte fordern Sie das Schreiben in der Verbandsgeschäftsstelle bei Frau Heike Scharping, scharping@bayerisches-bier.de, an. ____________________________


IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 1/2022, Seite 1

Mittelstandsfinanzierung Die Unternehmensbefragung der KfW 2022 Die Finanzierungssituation zahlreicher bayerischer Unternehmen hat sich in der Corona-Pandemie deutlich verschlechtert. Bund und Freistaat haben zwar rasch reagiert, können aber die entstandenen Umsatz- und Liquiditätseinbrüche nur teilweise kompensieren. Darüber hinaus gewinnen Nachhaltigkeitsaspekte in allen Bereichen der der unternehmerischen Betätigung an Bedeutung und wirken sich bereits auf die finanzielle Sphäre aus. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw) setzt sich weiter dafür ein, die Rahmenbedingungen auf den Kapitalmärkten zu verbessern und den Unternehmen eine gute Kapitalversorgung zu sichern. Dafür braucht sie jedoch ein aktuelles Bild der Finanzierungssituation in der bayerischen Wirtschaft. Wir bitten Sie daher um Ihre Teilnahme an der aktuellen KfW-Unternehmensbefragung 2022. Mitgliedsbetriebe, die zu einer Teilnahme bereit sind, können den Fragebogen als pdf-Datei in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen: E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung. Die Beantwortung ist bis zum 18. März 2022 möglich. Ihre Daten und Antworten werden in jedem Fall anonym behandelt. Danke für Ihre Unterstützung! Beilage: Sammelbestellung

Besteuerung von Biermischgetränken: Gesetzentwurf für Anfang 2022 angekündigt Wie in den Mitteilungen IV Nr. 10/2021 mitgeteilt, war auf der Herbstkonferenz der Finanzminister des Bundes und der Länder mehrheitlich beschlossen worden, dass bei der Besteuerung von Biermischgetränken die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten während einer Übergangsfrist bis einschließlich 31. Dezember 2030 unberücksichtigt bleiben sollen. Betroffen ist hiervon vornehmlich die Besteuerung von „Radler“, das unter Verwendung zuckergesüßter Limonade hergestellt wird.

Das Bundesfinanzministerium hat mittlerweile einen entsprechenden Gesetzentwurf gefertigt, der vorsieht, im Gesetz zur Umsetzung der Alkoholsteuer-RL in nationales Biersteuerrecht von der Übergangsregelung vollständig Gebrauch zu machen und von der Einbeziehung der nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten bei der Besteuerung abzusehen. Damit ist ein wichtiger Meilenstein erreicht. Wegen der Bundestagswahl hat sich das Verfahren jedoch wie erwartet verzögert. Damit kann der Bund die von der Europäischen Union gesetzte Frist, wonach eine Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht bis 31. Dezember 2021 vorgeschrieben ist, nicht erfüllen, was aber bis auf Weiteres keine Auswirkungen auf die Besteuerungspraxis ab dem 1. Januar 2022 haben wird. Nach aktueller Planung soll der Gesetzentwurf, auf den der Bayerische Brauerbund im Schulterschluss mit den übrigen Regionalverbänden wie auch der Deutsche Brauer-Bund selbst lange hingewirkt hatte, Anfang des neuen Jahres vom Bundeskabinett verabschiedet werden, sobald die regierungsinterne Ressortabstimmung und die Verbändeanhörung abgeschlossen sind. Während eine Zustimmung des Deutschen Bundestages derzeit als gesichert betrachtet werden kann, steht die Beschlussfassung des Bundesrates unter anderen Vorzeichen: Bereits in der Finanzministerkonferenz hatten mehrere Länder die Initiative von Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg und des Saarlandes abgelehnt bzw. sich der Stimme enthalten. Vor diesem Hintergrund werden unsere Kollegenverbände in den übrigen Bundesländern auf die Länderfinanzminister in ihrem Zuständigkeitsbereich neuerlich zugehen und um deren Zustimmung werben. Die vorstehend aufgeführten Länder haben als Initiatoren im Bundesrat nur 24 Stimmen. Für eine absolute Mehrheit in diesem Gremium braucht es indes 35 … (LE)


-2Die wichtigsten Bestandteile der Regelung sind weiterhin:

Überbrückungshilfe IV: Der Antragsweg wurde eröffnet Seit dem 07. Januar 2022 stehen die Förderbedingungen zur Überbrückungshilfe IV zur Verfügung. Die Unterstützungsleistung kann über Prüfende Dritte beantragt werden und bezieht sich auf Januar bis März 2022. Die Antragsmöglichkeit zur nach bestehender Beschlusslage ebenfalls bis März 2022 verlängerten Neustarthilfe steht noch nicht zur Verfügung. Sie soll aber voraussichtlich noch im Lauf des Januar 2022 geschaffen werden.

Neuerungen in der Überbrückungshilfe IV Die Überbrückungshilfe IV baut auf der Überbrückungshilfe III Plus auf, allerdings mit folgenden Abweichungen: -

Förderzeitraum: 01. Januar bis 31. März 2022

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Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss

-

Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.

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Die Förderung von Hygienemaßnahmen wurde um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen erweitert.

-

Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.

Antragsfrist und zusätzliche Antragsberechtigte Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022. Über den bisherigen Rahmen hinaus zusätzlich antragsberechtigt sind Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum vom 01. bis zum 31. Januar 2022 freiwillig schließen. Zusätzlich verweisen wir auf das gemeinsame Informationsangebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen zur Überbrückungshilfe IV auf der Plattform Überbrückungshilfe Unternehmen.

Verlängerung der Ausnahmeregel freiwillige Betriebsschließungen bis Ende Februar Die Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen in der Überbrückungshilfe IV, die vermutlich nicht für Brauereien, ggf. aber für angeschlossene gastgewerbliche Objekte in Frage kommt, sind unverändert bis Ende Februar verlängert worden.

• Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte. • Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden. • Die Regelung gilt für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022. Ein Term Sheet Überbrückungshilfe IV sowie eine Anlage hierzu stellen wir interessierten Mitgliedern auf Anfrage gerne zur Verfügung. Außerdem ist die entsprechende Anpassung der Überbrückungshilfe IV-FAQ nun erfolgt. Interessierten Mitgliedern stellen wir auch die aktuelle Fassung der FAQ zur ÜH IV (63 Seiten, Stand, 28.1.2022) gerne als pfd Datei zur Verfügung . Anforderung der angebotenen Materialien bitte über EMail: empfang@bayerisches-bier.de oder Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Beschlüsse des Bayerischen Kabinetts vom 11.01.2022

In Bayern keine 2G-Plus-Regel in der Gastronomie Bayern setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. Januar nur teilweise um. Dazu wurden in der Kabinettsitzung vom 11. Januar 2022 Beschlüsse gefasst, die wir im Folgenden in Auszügen im Wortlaut wiedergeben. Für die Brauwirtschaft von besonderer Bedeutung: Die in den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vorgesehene Einführung der 2G-Plus-Regelung in der Gastronomie wird in Bayern nicht umgesetzt. Es bleibt insofern bei der geltenden 2G-Regelung. Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 09. Februar 2022 verlängert. Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies im Gleichklang mit dem letzten MPK-Beschluss bereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung (nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung).


-3Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch). Die Änderung der 15. BayIfSMV mit den bis hierhin dargestellten Änderungen und Fortschreibungen wird aller Voraussicht nach am 12. Januar 2022 mit Wirkung vom 13. Januar 2022 erfolgen. Sobald der Bund die hierfür notwendigen Rechtsänderungen vorgenommen hat, werden künftig enge Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz samt Auffrischungsimpfung vorweisen, sowie vergleichbare Gruppen wie frisch Geimpfte und Genesene, von der Quarantäne ausgenommen. Die nötige Anpassung der Rechtsverordnungen des Bundes wird voraussichtlich am Freitag, 14. Januar 2022 erfolgen.

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Voraussetzung ist es allerdings, dass im genannten Zeitraum Kurzarbeitergeld empfangen wurde.

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Zudem muss das zuständige Finanzamt eine Einzelfallprüfung vornehmen, für die es auch einen Ermessensspielraum hat.

Bewertung Aus Sicht der vbw ist es hilfreich, dass die Länder den Finanzämtern eine Handreichung zum Umgang mit Lohnsummenproblemen in der Corona-Krise geben. Durch die engen dazu formulierten Voraussetzungen ist der Erlass für Unternehmen, die aus anderen, ebenfalls Corona-bedingten Gründen (etwa gebrochenen Lieferketten) vergleichbare Probleme haben, jedoch kaum hilfreich. Hier gilt es gegebenenfalls, mit dem zuständigen Finanzamt eine Lösung zu suchen, die auf den allgemeinen Erlassvorschriften der Abgabenordnung beruht. Den gleichlautenden Ländererlass zur Erbschaftsteuer vom 30.12.2021 können interessierte Mitglieder in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung

Corona & Erbschaftsteuer: Billigkeitserlass zur Lohnsummenregelung möglich Die Verschonung von Betriebsvermögen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer hängt unter anderem davon ab, ob die vom übernommenen Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum kumuliert bezahlte Lohnsumme ein bestimmtes Maß erreicht. Wird dieses Maß verfehlt, lebt die Erbschaftsteuer anteilig wieder auf. In besonderen Fällen kann die Verschonung auf der Grundlage besonderer Erlassregeln der Abgabenordnung auf dem Erlassweg erhalten bleiben. Darunter fällt auch die Corona-Krise. Ein auf dem 30. Dezember 2021 datierter gleich lautender Ländererlass stellt auf diese Krise bezogen Bedingungen fest, unter denen ein Erlass als Billigkeitsmaßnahme in Frage kommt. Billigkeitsmaßnahmen zur Lohnsummenregel angesichts der Corona-Krise Es geht um Fälle, in denen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar von Corona-bedingten staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind. Dazu wird – zusammengefasst – festgestellt: -

Falls ein solches Unternehmen ausschließlich aufgrund der Corona-Pandemie und eines Lohnsummeneinbruchs zwischen dem 01. Januar 2020 und dem 30. Juni 2022 die erbschaft- und schenkungsteuerliche Lohnsummenauflage zur Begünstigung von Betriebsvermögen verletzte, kommt ein Erlass der ansonsten wieder auflebenden Erbschaftsteuer in Frage.



V.

Recht (allgemein) Nr. 1/2022, Seite 1

Corona-Pandemie

BGH-Urteil zur Zahlung von Mieten bei Geschäftsschließung Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass coronabedingte Schließungsanordnungen bei gewerblichen Mietverhältnissen eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Allerdings komme es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Eine pauschale Kürzung von Mietzahlungen lehnt der BGH ab. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden muss nun auf Basis der vom BGH festgelegten Maßstäbe erneut entscheiden. Die Mieterin (nach Medienberichten eine KiK-Filiale) hatte in Sachsen Räume zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes hauptsächlich für Textilien gemietet. Das Geschäft in den angemieteten Räumlichkeiten musste aufgrund einer Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 19. März 2020 bis einschließlich zum 19. April 2020 schließen. Infolgedessen wurde für den Monat April keine Miete gezahlt, wogegen die Vermieterin gerichtlich vorging. In erster Instanz verurteile das Landgericht Chemnitz die Mieterin zur vollständigen Zahlung der Miete für den Monat April 2020. Das OLG Dresden hob das Urteil in zweiter Instanz auf und verurteilte die Mieterin zur Zahlung der halben Kaltmiete. Aufgrund der staatlichen Schließungsanordnung nahm es eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrags nach § 313 Abs. 1 BGB an. Die wirtschaftlichen Nachteile eines Mieters bei einer pandemiebedingten Schließung sind laut BGH keine Folge unternehmerischer Entscheidungen, sondern Folge der umfangreichen staatlichen Eingriffe. Dafür sei keine der beiden Mietvertragsparteien verantwortlich. Letztlich habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, dass von der mietvertraglichen Risikoverteilung nicht erfasst sei, wenn es nicht im Vertrag so festgehalten worden sei. Die Mieterin kann sich dem BGH zufolge nicht auf eine Mietminderung wegen eines Mietmangels nach § 536 BGB berufen. Möglicherweise besteht jedoch ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB (wir berichteten bereits in unseren Mitteilungen V Nr. 9/2020 vom 27.

November 2020, V Nr. 1/2021 vom 01. Februar 2021 und Nr. 2/2021 vom 02. März 2021 / im Intranet zuletzt unter V Nr. 05-2021 am 26. Februar 2021). Ob im Einzelfall eine Anpassung der Miete verlangt werden kann, hängt auch von einer umfassenden Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien und der jeweiligen Risikoverteilung ab. Eine pauschale Betrachtungsweise ist dabei nicht zulässig (wie beispielsweise die pauschale hälftige Teilung durch das OLG Dresden). Im Rahmen der umfassenden und auf den Einzelfall bezogenen Abwägung ist von Bedeutung, welche Nachteile der Mieterin durch die Geschäftsschließung und deren Dauer entstanden sind. Dabei sind vor allem der Umsatzrückgang des jeweiligen Mietobjektes und die Maßnahmen der Mieterin zur Verlustminderung während der Schließung zu berücksichtigen, die tatsächlich ergriffen wurden oder hätten ergriffen werden können. Da eine Überkompensation der entstandenen Verluste auszuschließen ist, müssen auch finanzielle Vorteile wie staatliche Hilfsleistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile berücksichtigt werden. Auch etwaige Versicherungsleistungen können von Bedeutung sein. Jedoch sollen staatliche Unterstützungsmaßnahmen auf Basis eines Darlehens bei der Einzelfallbewertung unberücksichtigt bleiben, da sie keine endgültige Kompensation der erlittenen Umsatzeinbußen darstellen. Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ist aber nicht erforderlich. WICHTIG: Mit diesem Urteil wird vom BGH klargestellt, dass stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, bei der umfassend darzulegen ist, welche Versuche zur Abmilderung finanzieller Einbußen vorgenommen wurden und inwieweit der entstandene finanzielle Schaden des Mieters kompensiert wurde. Gerichtliche Entscheidungen werden in diesen Fällen auch weiterhin einzelfallbezogen erfolgen, womit eine gewisse Unsicherheit erhalten bleibt. Daher sollten Vertragsparteien in derartigen Konstellationen generell nach einvernehmlichen Lösungen suchen und Streitfälle vor Gericht die Ausnahme bleiben. Interessierten Mitgliedern stellen wir die Pressemitteilung und das Urteil des BGH gerne zur Verfügung. (EMail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung


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Geändertes Widerrufsmuster für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge Im Anschluss an unsere Intranet-Meldung V Nr. 132020 vom 09. Dezember 2020 / Mitteilung Nr. 10/2020, vom 18. Dezember 2020 möchten wir darauf hinweisen, dass inzwischen ein von der ursprünglichen Version noch etwas abweichendes Widerrufsmuster für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und §12 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche; EGBGB) durch das Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 beschlossen wurde. Das Gesetz sowie das darin enthaltene Widerrufsmuster mit den darunter folgenden und sehr wichtigen Gestaltungshinweisen stellen wir interessierten Mitgliedern gerne zur Verfügung. (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung

Datenschutzkonferenz veröffentlicht Orientierungshilfe zum Einsatz von Cookies auf Internetseiten Wir hatten zuletzt über die Einführung des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) zur Umsetzung der EU-Privacy-Richtlinie (2002/58/EG) in deutsches Recht informiert (Intranet unter V Nr. 09-2021 vom 28.06.2021 / Mitteilungen unter V Nr. 4/2021 vom 29. Juni 2021). Das am 1. Dezember 2021 in Kraft getretene Gesetz regelt unter anderem die Cookie-Einwilligungspflicht für Anbieter von Telemedien und ist somit von hoher Bedeutung für das rechtskonforme Betreiben von Internetseiten (vgl. § 25 TTDSG). Die Datenschutzkonferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat nunmehr eine Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien veröffentlicht, mit der ein erster Überblick über die wichtigsten Regelungen des TTDSG gegeben wird und die als Praxishilfe bei der Anpassung des betrieblichen Datenschutzes an die neuen Vorschriften dienen soll. Der Fokus liegt dabei auf der zentralen Norm des neuen Regelungswerks, § 25 TTDSG. Anwendungen, wie beispielsweise Tracking- oder Analyse-Tools, die mithilfe sogenannter Cookies auf den Endgeräten der Nutzer gespeichert werden, bedürfen gemäß § 25 TTDSG grundsätzlich einer Einwilligung. Zuvor war das

Einwilligungsbedürfnis nicht ausdrücklich geregelt, sondern über die Auslegung der DSGVO durch die Rechtsprechung konkretisiert (EuGH-Urteil vom 01.10.2019 - RS. C-673/17 – wir berichteten in unserem Intranet unter V Nr. 12-2019 vom 29. Oktober 2019 / unseren Mitteilungen unter V Nr. 6/2019, Seite vom 31. Oktober 2019). Die DSK stellt in ihrer Orientierungshilfe klar, dass es mit Blick auf die Cookie-Einwilligung eines ConsentManagement-Systems bedarf, das Nutzern die Möglichkeit gibt, eine Entscheidung zu treffen, welche Anwendungen sie auf ihren Endgeräten akzeptieren. Dabei ist im Besonderen das Prinzip der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen zu beachten und die Cookie-Banner sind entsprechend so einzustellen, dass nicht erforderliche Anwendungen bei Betreten der Seite inaktiv sind und erst über das Opt-In-Verfahren durch Nutzer aktiviert werden. Nach Ansicht der DSK sind Ausnahmen vom Grundsatz des Einwilligungserfordernisses gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG eng auszulegen. Sie gelten nur dann, wenn der Zugriff oder die Speicherung von Informationen auf einem Endgerät unbedingt erforderlich ist, um einen aus Perspektive eines durchschnittlich verständigen Nutzers gewünschten Dienst bereitzustellen. Dabei müsse zwischen Bereitstellung des Basisdienstes und zusätzlichen Funktionen unterschieden werden. Die DSK stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Ausnahme des § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG nicht anwendbar ist, wenn für den Einsatz eines Cookies ein rein wirtschaftliches Interesse im Vordergrund steht. Die Pflicht zur Einholung der Einwilligung zur Nutzung von Cookies oder anderen Trackingdiensten ist nun auch explizit bußgeldbewehrt (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 13 TTDSG). Die Seitenbetreiber, die noch über kein Consent-Management verfügen, sollten dies nun sehr zeitnah nachholen. Interessierten Mitgliedern stellen wir die Orientierungshilfe der DSK vom 20. Dezember 2021 gerne zur Verfügung. (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung

Unlautere Handelspraktiken: Evaluierung des Gesetzes – Bitte um Mitwirkung Die Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (UTP-Richtlinie) war von den Mitgliedstaaten bis zum 1. November 2021 umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat die UTP-Richtlinie im vergange-


-3nen Jahr mit dem Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz – AgrarOLkG) umgesetzt (wir berichteten zuletzt in unserem Intranet unter V Nr. 08-2021 vom 17. Juni 2021 / in unseren Mitteilungen unter V Nr. 4/2021 vom 29. Juni 2021). Aufgrund der Relevanz des AgrarOLkG für die Brauwirtschaft hatte sich der DBB gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) intensiv in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und unter anderem gefordert, dass die Jahresumsatzgröße von 350 Mio. EUR deutlich angehoben wird, um das grobe Ungleichgewicht zwischen der Marktmacht des Lebensmitteleinzelhandels (LEH) und weiter Teile der Lebensmittelwirtschaft durch das Gesetz zumindest erheblich zu reduzieren. Dennoch konnte sich das federführende Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vor allem aufgrund des hohen Drucks von Seiten des LEH nicht dazu durchringen, mehr als eine grundsätzliche 1:1-Umsetzung der UTP-Richtlinie im Hinblick auf die Staffelung der Umsatzgrößen vorzunehmen. Der Anwendungsbereich wurde lediglich auf Lieferanten einzelner landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit einem Jahresumsatz in Deutschland von höchstens 4 Mrd. EUR ausgeweitet. Zumindest konnten wir als Verbände erreichen, dass zwei Handelspraktiken, die zuvor in der sogenannten grauen Liste der unlauteren Handelspraktiken verortet waren, nun in der schwarzen Liste (absolute Verbote) zu finden sind. Dies betrifft die Rücknahmepflicht nicht verkaufter Erzeugnisse gegen Kaufpreisrückerstattung sowie etwaige Vereinbarungen über jegliche Kostenbeteiligungen des Lieferanten für die Warenlagerung beim Käufer. Die neue Bundesregierung spricht sich in ihrem Koalitionsvertrag ausdrücklich für fairen Wettbewerb mit fairen Preisen im Lebensmittelmarkt aus. Die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht und die Fusionskontrolle im Bundeskartellamt sollen gestärkt werden. Außerdem sagt die Ampel-Koalition zu, gegen unfaire Handelspraktiken vorzugehen. Ebenso soll grundsätzlich geprüft werden, ob der Verkauf von Lebensmitteln unter Produktionskosten unterbunden werden kann. Zuletzt kritisierte der neue Bundesernährungsminister Cem Özdemir (Grüne) den Lebensmittelhandel deutlich und betonte, entschlossen gegen unfaire Praktiken vorgehen zu wollen. Die für die Durchsetzung zuständige Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) hat ebenso seit kurzem mit einem eigens hierfür eingerichteten Referat die Arbeit gegen unfaire Handelspraktiken aufgenommen.

Um im Bereich des AgrarOLkG für die Brauwirtschaft Verbesserungen zu erreichen und um mit zielgerichteten praxisnahen Informationen Lobbying zu betreiben, ist es erforderlich, noch mehr Daten und Fakten für die Evaluierung des AgrarOLkG zu sammeln. Im Rahmen dieser Evaluierungen wären Erkenntnisse aus der Brau- und Getränkewirtschaft sehr hilfreich. Das Ergebnis der Evaluierung soll Auskunft darüber geben, ob und in welchem Umfang unfaire Handelspraktiken seitens des LEH weiterhin praktiziert werden, um das Thema dann erneut an die Politik adressieren zu können. Die Bundesregierung hat sich dazu verpflichtet, das Gesetz zwei Jahre nach Inkrafttreten erstmals zu evaluieren. Innerhalb der Lebensmittelwirtschaft auf Herstellerseite besteht Einigkeit darüber, dass das AgrarOLkG in seiner derzeitigen Ausgestaltung (noch) kein wirksames Mittel ist, um der gewachsenen Marktmacht des LEH hinreichend zu begegnen. Betriebe, die sich mit unfairen Geschäftspraktiken seitens des LEH konfrontiert sehen, werden deshalb gebeten, uns diese Sachverhalte mitzuteilen, damit wir die Branche gemeinsam mit dem DBB und weiteren Partnerverbänden bei der Abwehr unberechtigter Forderungen nach dem AgrarOLkG unterstützen können. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, Vorfälle direkt an die BLE zu übermitteln. Die BLE ist sich dabei bewusst, dass viele Unternehmen eher davor zurückschrecken, Beschwerden gegen Abnehmer einzureichen. Der Gesetzgeber räumt dem Beschwerdeführer für diesen Fall jedoch die Möglichkeit ein, einen Antrag auf vertrauliche Behandlung der Informationen zu stellen (§ 26 AgrarOLkG). Gemeinsam mit dem DBB bieten wir auch hier unsere Unterstützung bei der Übermittlung entsprechender Vorgänge an. Selbstverständlich werden alle übermittelten Informationen streng vertraulich behandelt und ausschließlich anonymisiert verarbeitet. Dabei können Sie sich weiterhin gerne an Herrn Novotny (E-Mail novotny@bayerisches-bier.de; Telefon 089 / 286604-20) wenden.



VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 1/2022, Seite 1

Tarifgeschehen Bremen Der Landesbezirk Nord der NGG hat fristgerecht den Entgelttarifvertrag für die Brauerei Beck GmbH & Co. KG sowie die Roland Brauerei Service GmbH zum 31.12.2021 gekündigt. Zugleich hat sie ihre Forderungen formuliert: Die NGG erwartet eine angemessene Beteiligung am Unternehmenserfolg durch eine spürbare Erhöhung der Entgelte, die unbefristete Übernahme der Azubis im Ausbildungsberuf sowie die weitere Übernahme des „Jobtickets“ für alle Auszubildende.

Mail-Postfach, beispielsweise bei Krankheit des Mitarbeiters, ist dann untersagt. Es sind daher klare Regelungen notwendig, die sowohl das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter als auch die Interessen der Arbeitgeber berücksichtigen. Die vorliegende 33-seitige Broschüre erläutert die rechtlichen Fragestellungen und zeigt Ihnen praxisgerechte Lösungsansätze für ein rechtskonformes Company owned Device Management in Ihrem Unternehmen. Sie enthält zudem einen Formulierungsvorschlag für eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung.

Der Anschlusstarifvertrag soll eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

Interessierte Mitglieder können die Broschüre als pdfDatei in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung).

Niedersachsen

Beilage: Sammelbestellung

Ebenfalls zum 31.12.2021 hat der NGG Landesbezirk Nord den Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten in den Brauereien in Niedersachsen gekündigt. Hier erwartet die NGG eine Erhöhung der Entgelte und Ausbildungsvergütungen um 5,75 %, mindestens jedoch um € 200,--. Der Anschlusstarifvertrag soll in Niedersachsen ebenfalls eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

Privatnutzung von Internet und EMail am Arbeitsplatz In ihrer Reihe „Info Recht“ hat die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) eine neue Broschüre veröffentlicht, die sich mit der Privatnutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz befasst. Die Grenze zwischen privatem und beruflichem Bereich verschwindet durch moderne Kommunikationsmittel und flexible Beschäftigungsformen immer mehr. Viele Unternehmen gestatten oder dulden die Nutzung von Betriebsmitteln zur privaten Kommunikation. Bei Privatnutzung unterliegt der Arbeitgeber dem Fernmeldegeheimnis und damit einem strengen Kontrollverbot. Die Einsichtnahme in ein dienstliches E-

Verlängerte Antragsfristen der ersten Förderrichtlinie des Bundesprogrammes "Ausbildungsplätze sichern" Das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" wurde verlängert. Anträge für Ausbildungsprämien (plus), für Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit sowie für den „Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen“ können nun bis zum 15. Mai 2022 gestellt werden.

Ziel des Bundesprogramms Erklärtes Ziel ist es, ausbildende Betriebe in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation dabei zu unterstützen, Ausbildungskapazitäten aufrecht zu erhalten oder zu steigern, Kurzarbeit für Auszubildende zu vermeiden, Auftrags- und Verbundausbildung zu fördern sowie Anreize zur Übernahme von Auszubildenden im Falle einer Insolvenz zu schaffen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme anderer Förderprogramme von Bund und Ländern mit gleicher Zielsetzung ist ausgeschlossen. Informationen dazu erhalten Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA). Dort finden Sie auch die Anträge und weitere Formulare.


-2Am 01. Januar 2022 ist eine Änderungsbekanntmachung der ersten Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlich worden und damit in Kraft getreten. Die Änderungsbekanntmachung finden Sie anbei. Folgende Verlängerungen wurden beschlossen: -

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Ausweitung der Fördermaßnahmen auf das Ausbildungsjahr 2021/2022. Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit: Zuschuss von 75 Prozent der Ausbildungsvergütung, die Förderung wird für jeden Monat (bis 15.Mai 2021) gezahlt, in dem Ihr Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent angezeigt hat. Zuschuss auch zur Ausbildervergütung, wenn dieser ebenso wie der/die Auszubildende/n von der Kurzarbeit ausgenommen wird: Die Förderung umfasst die Hälfte der Brutto-Vergütung, gedeckelt auf 4.000 Euro, zuzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale. Absenkung des Kriteriums der Corona-Betroffenheit (seit Januar 2020 für wenigstens einen Zeitraum, der vor dem Ausbildungsbeginn liegt, Kurzarbeitergeld bezogen, alternativ Umsatz-einbruch seit April 2020 in mindestens einem, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monat um 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat im Jahr 2019. Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, Vergleich mit November und Dezember 2019) Verdopplung der Prämien auf 4.000 Euro (Ausbildungsprämie), 6.000 Euro (AusbildungsprämiePlus). Ausbildungen mit Beginn ab dem 01. Juni 2021 (unabhängig vom Vertragsabschluss) bis 15. Mai 2022; Ausweitung der Betriebsgrößenbeschränkung auf maximal 499 statt bisher 249 Beschäftigte (Beginn der Ausbildungsverhältnisse ab 01. Juni 2021). "Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen" 1.000 Euro für ausbildende Kleinstunternehmen mit bis zu vier Beschäftigen, die trotz pandemiebedingter Schließung die Ausbildung für mindestens 30 Tage fortgesetzt haben. Die Prämienhöhe beträgt für jede(n) Auszubildende(n), die/der an der geförderten Auftragsoder Verbundausbildung teilnimmt, 450 Euro pro Woche, maximal 8.100 Euro.

Nicht verlängert wurde die Antragsfrist für Prämien bei der Übernahme von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben. Diese endete am 31. Dezember 2021.

Beratungsangebot der Taskforce Fachkräftesicherung Um Sie aktiv und persönlich bei Ihren unternehmensspezifischen Fragen rund um die Maßnahmen der Ausbildungsförderung zu unterstützen, steht Ihnen folgende überregionale Ansprechpartnerin der Taskforce Fachkräftesicherung zur Verfügung: Kathrin Kromas E-Mail: kathrin.kromas@fks-plus.de Tel: 0170 - 652 73 78

Die Bekanntmachung der Dritten Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ stellen wir interessierten Mitgliedern auf Anfrage gerne zur Verfügung (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de ; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Gesetzesentwicklungen im Arbeitsrecht 2021/2022 Wie die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) berichtet, hat die BDA einen Überblick zu den gesetzlichen Entwicklungen im Arbeitsrecht von 2021 bis Anfang 2022 erstellt. Enthalten sind Zusammenfassungen und Geltungszeiten der wichtigsten Gesetze, von denen die meisten die Bekämpfung der Corona-Pandemie betreffen. Dargestellt werden u. a. die Änderungen/Neuerlasse in den Bereichen: • Infektionsschutzgesetz • SGB V (Kinderkrankengeld) • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung • Coronavirus-Einreiseverordnung • Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung • telefonische Krankschreibungen • Kurzarbeitergeld • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Pflegeund Familienpflegegesetz • Frauen in Führungspositionen • gesetzlicher Mindestlohn, Pflegemindestlohn, Mindestausbildungsvergütung • Betriebsrätemodernisierungsgesetz • Elektronischer Rechtsverkehr • Insolvenzrecht und Pfändungsschutz • Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (Abmahnungen) • IHK-Gesetz und Lobbyregistergesetz Den beschriebenen Überblick stellen wir interessierten Mitgliedern auf Anfrage (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) gerne zur Verfügung. Beilage: Sammelbestellung


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Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Das Bayerische Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege hat am 14. Januar die konsolidierte Fassung einer Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) veröffentlicht. Geregelt werden hier umfassend Fragen zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen sowie zur Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation).

- Mittelfranken: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/mam/aufgaben/gaa/20220120__av_kritische_infrastruktur_mfr.pdf

- Oberfranken:

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/mam/service/amtliche_veroeffentlichungen/oberfraenkisches_amtsblatt/ofrabl_1_2022_sonderausgabe.pdf

Die jeweiligen Allgemeinverfügungen traten am 21. Januar 2022 in Kraft und treten mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

Nachdem sich diese Fragen vor dem Hintergrund hoher Inzidenzwerte auch im betrieblichen Alltag wiederholt stellen werden, stellen wir Ihnen diese Verfügung auf Anfrage gerne zur Verfügung. (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) (LE). Beilage: Sammelbestellung

Kein Anspruch auf Arbeitslohn bei unterbliebener Mund-Nase-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen Ausnahmen zum Arbeitszeitgesetz, Allgemeinverfügungen Wie der Arbeitgeberverband der bayrischen Ernährungswirtschaft abe mitteilt, haben im Hinblick auf die rasche Ausbreitung der Omikron Virusvariante die Bezirksregierungen in Bayern Allgemeinverfügungen zum Arbeitszeitgesetz in Kraft gesetzt. Diese beinhalten Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit, den Ruhezeiten sowie für die Arbeit an Sonn-/ und Feiertagen. Der Anwendungsbereich erfasst die kritische Infrastruktur. Die Nahrungsmittelversorgung ist hier explizit erwähnt. Die Texte der jeweiligen Allgemeinverfügungen finden Sie nachstehend unter den folgenden Links:

- Oberbayern:

https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/mam/dokumente/service/obabl/2022/03_200122_sonderausgabe.pdf

- Niederbayern: https://www.regierung.niederbayern.bayern.de/media/service/publikationen/rabl02_22.pdf

- Schwaben: https://www.regierung.schwaben.bayern.de/mam/presse/pu/allgemeinverfuegung_sicherung_der_kritischen_infrastruktur-2022-0120.pdf

- Oberpfalz: https://www.ropf.de/mam/service/regierungsamtsblatt/2022/r2022_03_gesch%C3%BCtzt.pdf

- Unterfranken: https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/mam/aufgaben/gaa/d1/d1a/allgemeinverf%C3%BCgung_ruf_arbeitszeitgesetz_20.01.22_kritische_infrastruktur.pdf

Sachverhalt Die Parteien streiten u. a. über die Zahlung von Annahmeverzugslohn. Die Beklagte hatte den Kläger, Finanzberater bei einem Geldinstitut, dazu aufgefordert, eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen. Das verweigerte der Kläger und übersandte dem Betriebsarzt der Beklagten ein „Ärztliches Attest zur Maskenbefreiung“ unter Verweis auf eine bestehende Grunderkrankung des Klägers, die dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entgegensteht. Der Betriebsarzt teilte der Beklagten daraufhin mit, dass der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Kläger schlug der Beklagten vor, ihn an einem anderen Standort mit Einzelbüro, Nebeneingang und eigenen sanitären Anlagen zu beschäftigen. Die Beklagte folgte dem nicht, sondern teilte dem Kläger mit, dass derzeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung stände, auf dem er ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung tätig werden könne. Sie werde ihm keine Vergütung mehr zahlen. Der Kläger machte geltend, die Beklagte habe ihm keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz zugewiesen; er hätte in einem Einzelbüro oder vom HomeOffice aus tätig werden können.

Entscheidung Das Arbeitsgericht Hamburg sprach dem Kläger zunächst Annahmeverzugslohn zu. Dieses Urteil hob das LAG Hamburg auf. Das von der Beklagten ausgeübte Direktionsrecht in Bezug auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei rechtmäßig gewesen. Die so konkretisierte Arbeitsleistung habe der Kläger der Beklagten nicht nach §


-4294 BGB angeboten. § 296 BGB stehe dem nicht entgegen. Die danach vorzunehmende Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers bestehe darin, dem Arbeitnehmer überhaupt eine Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen, den Arbeitsablauf fortlaufend zu planen und die Arbeitsmittel bereitzustellen. Aus § 296 BGB lasse sich aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers herleiten, die von ihm zunächst wirksam konkretisierte Arbeitspflicht nach den Wünschen oder Belangen des Arbeitnehmers neu zu bestimmen.

Praxishinweis Das Urteil des LAG Hamburg schließt sich einem Urteil des LAG Köln (12. April 2021 – 2 SaGa 1/21) an, wonach die Anordnung einer Maskenpflicht regelmäßig durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 S. 1 GewO gedeckt ist. Anspruch auf Annahmeverzugslohn besteht nach einem Urteil des BAG (12. Juli 2021 – 5 AZR 543/20) zudem nur dann, wenn der Arbeitnehmer leistungsfähig ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Arbeitgeber. Dazu reicht es allerdings aus, dass der Arbeitgeber – wie hier der Fall – Indizien vorträgt, aus denen auch Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann. Es ist dann am Arbeitnehmer, diese vorgetragenen Indizien durch konkreten Sachvortrag zu erschüttern, was in diesem Fall nicht gelang. LAG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 7 Sa 23/21

Krankheit im Arbeitsverhältnis In einer aktuellen Broschüre der Schriftenreihe „Info Recht“ befasst sich die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) mit Rechtsfragen rund um Krankheit im Arbeitsverhältnis. Im Jahr 2020 waren gemäß den Zahlen des Dachverbands der Betriebskrankenkassen Arbeitnehmer durchschnittlich 18,2 Tage krank. Erfreulich ist, dass die Zahl derjenigen, die aus körperlichen Gründen vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden, in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen ist. Allerdings werden immer mehr Arbeitnehmer aufgrund psychischer Störungen krankgeschrieben. Aktuelle Untersuchungen zu diesem Thema belegen jedoch, dass psychische Erkrankungen in der Regel keine Folge der Arbeitsbedingungen sind, sondern auf einer Vielzahl unterschiedlicher Ursachen beruhen. Unsere Broschüre stellt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die im Zusammenhang mit Krankheit im Arbeitsverhältnis auftauchenden Rechtsfragen dar. Darüber hinaus soll

sie Personalverantwortlichen in den Betrieben die erforderliche Hilfestellung an die Hand geben. Die 48-seitige Broschüre kann in der Verbandsgeschäftsstelle als pdf-Datei abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerischees-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung


XI. Statistik

Nr. 1/2022, Seite 1

Bierausstoßstatistik für das Jahr 2021 Das Statistische Bundesamt gibt auf der Grundlage der Biersteuerbescheide Statistiken zum Bierabsatz heraus. Die amtliche Bierabsatzstatistik wird mit zunehmender steuerfreier Versendung zwischen den Bundesländern von Jahr zu Jahr ungenauer und weniger aussagefähig. Unsere Umfragen haben in den vergangenen Jahren zu wertvollen, aussagekräftigen Bierausstoßstatistiken in Bayern geführt. Um ebenso für 2021 vergleichbare Zahlen zu erhalten, ist die kontinuierliche Teilnahme jeder Brauerei äußerst wichtig. Über die amtliche Statistik hinaus erfasst der BBB Sortentrends, die Aufgliederung nach Nord- und Südbayern sowie Gebindeentwicklungen. Wir bitten auch Nichtmitglieder des Bayerischen Brauerbundes, sich wie in den vergangenen Jahren an der Erhebung zu beteiligen, um eine möglichst vollständige Bierausstoßstatistik errechnen zu können. Selbstverständlich werden die von Ihnen gemachten Angaben absolut vertraulich behandelt. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis, dass die statistischen Auswertungen nur an die Brauereien ausgegeben werden, die sich an der Umfrage beteiligen. Wir bitten Sie, uns den Erhebungsbogen bis zum 8. April 2022 ausgefüllt zurückzusenden. Bitte beachten Sie, dass wir nach dem Bierausstoß, also nach der Eigenproduktion an Bier in Ihrer Brauerei fragen! Handelswaren oder in Ihrer Brauerei abgefüllte Fremdbiere interessieren uns in diesem Zusammenhang nicht. Der Erhebungsbogen steht Ihnen auch als excel-Datei auf unserer Webseite unter dem Logo „BayerischesBier - einzig in der Welt“ in Bierwissen/Bier in Zahlen/Nur für Brauereien: Bierausstoßstatistik für das Jahr 2021“ zur Verfügung. Den ausgefüllten Bogen können Sie per Fax (0 89) 28 66 04 99 oder auch per Mail an koenig@bayerischesbier.de senden. Wir danken Ihnen für Ihre Teilnahme. Anlage: Erhebungsbogen für die Bierausstoßstatistik 2021 ______________________________


-2-

Entwicklung alkoholfreies Bier in Bayern

a'frei obergärig

Jan. - Dez.

Jan. - Dez.

2020

2021

1.327.660

a'frei Russ

Anteile Veränderung

1.216.733

-8,36%

2021 63,15% - 110.927,00

82.930

82.585

-0,42%

a'frei untergärig

415.274

424.725

2,28%

22,04%

9.451,00

a'frei Radler

125.973

164.337

30,45%

8,53%

38.364,00

40.828

38.419

-5,90%

1,99% -

2.409,00

1.992.665

1.926.799

-3,31%

-

65.866,00

Malztrunk Insgesamt

4,29% -

345,00

Veränderung des Herstellungsvolumens alkoholfreien Bieres in Bayern

Insgesamt

-3,31%

Malztrunk

-5,90%

a'frei Radler

30,45%

a'frei untergärig

-0,15

2,28%

a'frei Russ

-0,42%

a'frei obergärig

-8,36%

-0,1

-0,05

0

0,05

0,1

0,15

0,2

0,25

1,99% a'frei obergärig

8,53%

a'frei Russ a'frei untergärig a'frei Radler

22,04%

Malztrunk

63,15% 4,29%

0,3

0,35


-3-

Bierabsatz im November 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern November Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

407.128 1.744.667 274.201 108.883 239.181 618.502 1.553.428 396.398 553.401 152.159 249.744 220.456 6.518.149

342.645 1.503.480 274.065 103.965 204.705 580.855 1.335.237 339.554 531.217 141.121 164.887 216.531 5.738.261

Veränderung % 18,8 16,0 0,0 4,7 16,8 6,5 16,3 16,7 4,2 7,8 51,5 1,8 13,6

Januar bis November 2021 2020 hl 5.216.044 5.421.764 21.608.117 21.136.121 3.275.263 3.697.023 1.391.408 1.659.930 2.773.809 2.765.142 7.440.383 7.978.191 18.630.612 18.782.483 4.664.058 4.940.106 6.488.431 6.911.742 1.637.710 1.682.605 2.750.894 2.792.165 2.730.699 2.874.384 78.607.429 80.641.656

Veränderung % -3,8 2,2 -11,4 -16,2 0,3 -6,7 -0,8 -5,6 -6,1 -2,7 -1,5 -5,0 -2,5

Veränderung % 19,5 12,3 -1,4 7,5 14,3 18,8 14,2 15,8 5,2 8,5 49,6 5,1 13,2

Januar bis November 2021 2020 hl 3.841.122 4.089.724 16.111.318 16.357.317 3.099.180 3.540.763 1.329.295 1.582.055 2.383.695 2.423.845 4.976.217 4.988.940 16.073.355 16.462.512 3.948.973 4.172.381 5.796.183 6.110.874 1.625.862 1.669.078 2.511.138 2.636.017 2.086.310 2.260.332 63.782.649 66.293.837

Veränderung % -6,1 -1,5 -12,5 -16,0 -1,7 -0,3 -2,4 -5,4 -5,1 -2,6 -4,7 -7,7 -3,8

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern November Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

308.497 1.330.245 262.725 105.693 207.031 457.794 1.349.639 344.687 498.010 149.171 222.613 173.088 5.409.193

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

258.260 1.184.584 266.393 98.330 181.081 385.384 1.182.256 297.719 473.457 137.495 148.756 164.652 4.778.368


-4-

3. Steuerfreier Bierabsatz im November 2021 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder November Bundesland

2021

Veränderung % 11,8 40,0 44,6 9,9 581,9 - 23,0 25,8 55,4 - 15,2

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

53.317 210.822 10.696 1.360 16.164 80.719 94.471 18.816 17.046

47.674 150.565 7.395 1.237 2.370 104.812 75.080 12.111 20.100 .

.

3.909

3.393 .

15,2 .

521.986

439.378

18,8

Januar bis November 2021 2020 hl 692.411 689.106 2.734.468 2.672.956 151.308 123.639 25.604 40.225 105.988 78.722 1.313.646 1.605.168 1.236.579 1.372.400 272.240 307.944 283.748 307.539 . . 39.502 32.871 . . 7.012.549 7.379.830

Veränderung % 0,5 2,3 22,4 - 36,3 34,6 - 18,2 - 9,9 - 11,6 - 7,7

Januar bis November 2021 2020 hl 670.693 630.706 2.717.311 2.059.917 . 30.654 32.783 33.558 282.652 261.160 1.145.329 1.377.226 1.302.725 929.326 437.049 453.850 404.603 488.297 . . 199.505 122.578 495.268 . 7.710.661 6.861.682

Veränderung % 6,3 31,9

20,2 - 5,0

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. November Bundesland

2021

Veränderung % 23,9 21,6

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

44.173 199.646

35.651 164.198 .

.

1.412 15.843 79.575 107.719 32.287 37.953

3.963 21.103 90.243 76.472 29.100 37.177 .

- 64,4 - 24,9 - 11,8 40,9 11,0 2,1 .

23.150 35.292 577.708

12.669

82,7 .

511.204

13,0

- 2,3 8,2 - 16,8 40,2 - 3,7 - 17,1 62,8 12,4

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen November 2021

Veränderung % 15,7 30,4

2020 hl

Deutschland Bayern

1.099.694 410.468

950.581 314.763

Januar bis November 2021 2020 hl 14.723.210 14.241.512 5.451.779 4.732.873

Veränderung % 3,4 15,2

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern November Bundesland

2021

Veränderung % 80,1 0,9

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

16.242 22.882 . 4.321 10.719 14.186 59.661 39.267 21.905

9.020 22.680 5.257 . 10.491 12.205 51.647 31.982 18.579

. 9.846 6.375 210.478

2,2 16,2 15,5 22,8 17,9 .

11.790 8.114 185.051

- 16,5 - 21,4 13,7

Januar bis November 2021 2020 hl 320.795 268.690 634.183 630.707 . 142.267 129.113 . 259.902 234.005 293.237 349.674 1.193.764 1.123.891 553.659 566.272 331.936 375.087 . . 200.051 193.363 136.126 165.678 4.177.506 4.140.560

Veränderung % 19,4 0,6

11,1 - 16,1 6,2 - 2,2 - 11,5 3,5 - 17,8 0,9


Absatz in hl

steuerpf. Absatz BY Linear (Gesamtabsatz BY)

Mitteltemperatur Nürnberg

Temperatur in °C Mitteltemperatur München

0

1.000.000

Gesamtabsatz BY

1

2

3

4

5

6

1.100.000

1.200.000

1.300.000

1.400.000

1.500.000

1.600.000

1.700.000

7

8

1.900.000

1.800.000

9

2.000.000

Bierabsatz November 2021

2001: 20 Tage 2002: 20 Tage 2003: 20 Tage 2004: 21 Tage 2005: 21 Tage 2006: 20 Tage 2007: 21 Tage 2008: 20 Tage 2009: 21 Tage 2010: 21 Tage 2011: 21 Tage 2012: 21 Tage 2013: 20 Tage 2014: 20 Tage 2015: 21 Tage 2016: 21 Tage 2017: 21 Tage 2018: 21 Tage 2019: 19 Tage 2020: 21 Tage

Arbeitstage:

-5-


-6-

Bierabsatz im Dezember 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern Dezember Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

396.682 1.708.868 279.249 120.018 186.345 639.284 1.620.979 401.153 581.243 161.948 214.354 219.465 6.529.589

387.571 1.703.124 325.808 128.974 210.303 589.275 1.548.751 427.845 609.630 148.967 214.013 231.866 6.526.128

Veränderung % 2,4 0,3 -14,3 -6,9 -11,4 8,5 4,7 -6,2 -4,7 8,7 0,2 -5,3 0,1

Januar bis Dezember 2021 2020 hl 5.613.277 5.809.335 23.319.279 22.839.074 3.554.519 4.022.831 1.511.443 1.788.912 2.960.315 2.975.445 8.151.820 8.567.466 20.321.991 20.331.293 5.065.223 5.367.951 7.069.547 7.521.373 1.799.657 1.831.572 2.973.844 3.006.177 2.950.165 3.106.250 85.291.078 87.167.679

Veränderung % -3,4 2,1 -11,6 -15,5 -0,5 -4,9 -0,0 -5,6 -6,0 -1,7 -1,1 -5,0 -2,2

Veränderung % -2,7 -3,5 -14,7 -7,9 -11,6 7,4 3,0 -7,2 -3,4 8,5 -1,0 -10,7 -2,1

Januar bis Dezember 2021 2020 hl 4.152.045 4.408.599 17.491.645 17.785.089 3.365.699 3.853.079 1.444.867 1.707.486 2.561.662 2.625.045 5.512.101 5.420.543 17.593.347 17.869.478 4.305.876 4.556.891 6.341.340 6.675.316 1.786.622 1.817.311 2.716.597 2.834.895 2.264.642 2.459.923 69.536.442 72.013.656

Veränderung % -5,8 -1,6 -12,6 -15,4 -2,4 1,7 -1,5 -5,5 -5,0 -1,7 -4,2 -7,9 -3,4

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern Dezember Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

310.374 1.378.088 266.513 115.554 177.949 463.729 1.449.592 356.892 545.131 160.761 196.864 178.331 5.599.777

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

318.875 1.427.773 312.316 125.424 201.201 431.603 1.406.906 384.510 564.442 148.233 198.878 199.590 5.719.751


-7-

3. Steuerfreier Bierabsatz im Dezember 2021 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder Dezember Bundesland

2021

Veränderung % 4,3 19,7 - 12,5 72,0

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

48.507 175.052 11.183 2.018 . 68.686 83.179 17.619 27.755 . 1.973 . 454.038

46.505 146.186 12.781 1.173 2.455 64.290 76.115 13.203 . . 1.755 . 401.428

6,8 9,3 33,5

12,4 13,1

Januar bis Dezember 2021 2020 hl 740.918 735.611 2.909.543 2.818.988 162.490 136.420 27.623 41.398 110.623 81.177 1.382.331 1.669.458 1.319.759 1.448.515 289.859 321.146 311.350 334.418 . . 41.475 34.626 . . 7.466.458 7.781.104

Veränderung % 0,7 3,2 19,1 - 33,3 36,3 - 17,2 - 8,9 - 9,7 - 6,9

Januar bis Dezember 2021 2020 hl 0 707.262 651.626 2.868.095 2.184.276 . 31.076 34.617 35.295 286.365 267.610 1.251.628 1.470.051 1.388.105 992.449 462.653 482.982 412.099 505.750 . . 214.852 135.794 523.665 . 8.173.386 7.253.768

Veränderung % 8,5 31,3

19,8 - 4,0

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. Dezember Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

36.570 150.784 1.303 . 3.569 106.298 85.380 25.603 7.497 . 15.346 . 462.580

0 20.921 124.244 422 1.738 6.450 92.825 63.123 29.133 17.453 . . . 391.971

Veränderung % 74,8 21,4 208,7 - 44,7 14,5 35,3 - 12,1 - 57,0

18,0

- 1,9 7,0 - 14,9 39,9 - 4,2 - 18,5 58,2 12,7

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen Dezember 2021

2020 hl

Deutschland Bayern

916.618 325.836

793.399 270.430

Veränderung % 15,5 20,5

Januar bis Dezember 2021 2020 hl 15.639.844 15.034.872 5.777.638 5.003.264

Veränderung % 4,0 15,5

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Dezember Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

12.905 28.571 . 6.876 11.361 14.745 68.715 44.674 17.805 . 13.746 7.462 232.819

12.272 29.593 7.155 3.903 10.715 15.435 62.682 46.074 25.434 . . 10.120 235.613

Veränderung % 5,2 - 3,5 76,2 6,0 - 4,5 9,6 - 3,0 - 30,0

- 26,3 - 1,2

Januar bis Dezember 2021 2020 hl 333.705 280.962 662.770 660.292 . 149.422 135.989 . 271.424 244.719 307.982 365.109 1.262.479 1.186.573 598.333 612.346 349.741 400.521 . . 213.797 205.210 143.588 175.798 4.410.507 4.376.164

Veränderung % 18,8 0,4

10,9 - 15,6 6,4 - 2,3 - 12,7 4,2 - 18,3 0,8


1.000.000

1.200.000

1.400.000

1.600.000

1.800.000

2.000.000

2.200.000

2014

Mitteltemperatur Nürnberg

2011 2012 2013 Gesamtabsatz BY

Linear (steuerpf. Absatz BY)

2015 2016 2017 2018 steuerpf. Absatz BY

Bierabsatz Dezember 2021

2019

Temperatur in °C

2020 2021 Mitteltemperatur München

-3,5

-2,5

-1,5

-0,5

0,5

1,5

2,5

3,5

4,5

5,5

Arbeitstage: 2007: 18 Tage 2008: 18 Tage 2009: 20 Tage 2010: 21 Tage 2011: 21 Tage 2012: 18 Tage 2013: 19 Tage 2014: 19 Tage 2015: 21 Tage 2016: 21 Tage 2017: 20 Tage 2018: 18 Tage 2019: 18 Tage 2020: 20 Tage 2021: 21 Tage

-8-


Erhebungsbogen für die Bierausstoßstatistik des Bayerischen Brauerbundes für das Kalenderjahr 2021 Download des Formulars unter www.bayerisches-bier.de/bierwissen/bier-in-zahlen/ Herrn Walter König Fax (0 89) 28 66 04 99 koenig@bayerisches-bier.de alle Angaben in hl

Steuerlagernr:_____________________

Bier (eigene Erzeugung gemäß Biersteuererklärungen inkl. hergestelltem Lizenzbier) Januar bis Dezember 2021

hl

0.1.1 Bier (versteuert) 0.1.2 Biermischgetränke (versteuert) 0.2 unversteuerter Haustrunk 0.3.1 unversteuert an andere Steuerlager im Steuergebiet abgegeben: innerhalb Bayerns 0.3.2 unversteuert an andere Steuerlager im Steuergebiet abgegeben: in andere Bundesländer 0.4 unversteuert an andere Steuerlager in anderen Mitgliedsstaaten abgeg. 0.5 unversteuerte sonstige Abgänge (Drittländer, ausländische Steitkräfte..) Zwischensumme (0.1 bis 0.5) zuzüglich BIERE mit < 0,5 vol % Alkohol 0.6 alkoholfreies Bier/Malztrunk (steuerfrei)

HINWEIS

0.7 alkoholfreie Biermischgetränke (steuerfrei)

Die SUMMEN 0.1.1 bis 0.7 ,

GESAMTSUMME (0.1.1 bis 0.7)

1.1. bis 1.6. Von der Gesamtsumme (0.1 - 0.7) in 1.1. Flaschen (Mehrweg)

Gebindearten und hl 2.01. bis 2.13 müssen überein-

1.2. Flaschen (Einweg)

stimmen!!!

1.3. Dosen (incl. Partydosen) 1.4. Fässer 1.5.1. Container: für Volksfeste, Kellertanks u. ä. 1.5.2. Container: zur Abfüllung in andere Gebinde 1.6. Flaschen PET SUMME (1.1. bis 1.6.) Von der Gesamtsumme (0.1 - 0.7) als

Biersorten hl

2.0.1. alkoholfreies Bier (steuerfrei) obergärig 2.0.2. alkoholfreies Bier (steuerfrei) untergärig 2.1. Malztrunk (steuerfrei) 2.2. alkoholfreie Biermischgetränke (steuerfrei, s. o. unter 0.7.) 2.3. Biermischgetränke (s. oben unter 0.1.2) 2.4.1. Leichtbier untergärig 2.4.2. Leichtbier obergärig 2.5. Weizenbier, Weißbier (Vollbier, hell und dunkel) weiter nächste Seite


Erhebungsbogen für die Bierausstoßstatistik des Bayerischen Brauerbundes für das Kalenderjahr 2021

Seite 2 hl

2.6. Pils 2.7. Lager/ Hell

11 - 12 % Stammwürze

2.8. Export (hell)

12 - 13 % Stammwürze

2.9. Märzen (hell)/ Spezial/ Festbier > 13 % Stammwürze 2.10. Dunkel (Vollbier)

11 - <16,0 % Stammwürze, > 40 EBC

2.11.1. Starkbier/ Bock obergärig

>16 - 18 % Stammwürze

2.11.2. Starkbier/ Bock untergärig 2.12.1. Doppelbock obergärig

>18 % Stammwürze

2.12.2. Doppelbock untergärig 2.13. sonstige Sorten bitte hier eintragen : z.B. Pale Ale, IPA, Stout, etc.: Bezeichnung

o.g./ u.g.

hell/ dunkel

°Plato

SUMME (2.01. bis 2.13)

Kellerbier, Zoigl, Zwickl-Bier und sonstige naturtrübe Biere sind gemäß ihres Stammwürzegehaltes und ihrer Farbtiefe einzugruppieren und zu addieren.

Ansprechpartner bei Rückfragen: .............................................................................. Telefon: ...................................................

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XII. Export

Nr. 1/2022, Seite 1

Italien Umweltkennzeichnungspflicht verschoben Kurz vor Jahresende hat Italien per Gesetzesdekret Nr. 228 vom 30. Dezember 2021 beschlossen, die verpflichtende Umsetzung der Umweltkennzeichnung nochmals auf den 30. Juni 2022 zu verschieben. Den Gesetzestext finden Sie unter folgendem Link (dort: Art. 11): https://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2021/12/30/21G00255/sg Ab dem 01. Juli 2022 können bis dahin in Italien in Verkehr gebrachte Verpackungen bis zur Erschöpfung der Bestände abverkauft werden.



Politik und Öffentlichkeitsarbeit Nr. 1/2022, Seite 1

parteinahen Organisationen, später auch als Referent im Büro des damaligen SPD-Vorsitzenden Franz Müntefering und als Mitarbeiter der SPD-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen.

SPD-Politiker Burkhard Blienert ist neuer Drogenbeauftragter der Bundesregierung Der SPD-Politiker Burkhard Blienert (55) aus Nordrhein-Westfalen ist auf Vorschlag von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach heute vom Bundeskabinett zum neuen Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen berufen worden. Blienert, der von 2013 bis 2017 Mitglied des Deutschen Bundestages und drogenpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion war, folgt der CSU-Politikerin Daniela Ludwig (46) nach.

Von 1995 bis 2004 war er im SPD-Bezirksverband Westliches Westfalen, anschließend als Geschäftsführer im Hochsauerlandkreis und beim Vorwärts-Verlag tätig. Seit 2011 ist er Kreisvorsitzender der SPD Paderborn und arbeitet seit seinem Ausscheiden aus dem Bundestag im Jahr 2017 bei der AOK in Düsseldorf im Bereich Gesundheitspolitik. Als drogenpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion trat Blienert als einer der ersten Sozialdemokraten für einen Kurswechsel seiner Partei in der Drogenpolitik ein und forderte die Freigabe von Cannabis. Seine Hauptaufgabe als neuer Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen dürfte sein, dieses im Koalitionsvertrag verankerte Ziel möglichst rasch umzusetzen. In einem Interview im Oktober 2021 sprach Blienert sich für eine „grundsätzliche Reform und eine tiefgreifende neue Struktur in der gesamten Drogen- und Suchtpolitik“ aus. Die Bundesregierung müsse „eine internationale Initiative zur Neuorientierung der weltweiten Drogenpolitik als Teil der Menschenrechtspolitik, der Sicherheits- und Stabilitätspolitik sowie der Sozial- und Gesundheitspolitik auf den Weg bringen“. Die Finanzierung der Suchtberatung und Prävention, insbesondere bei Jugendlichen, und die Stärkung der beruflichen Wiedereingliederung von Suchterkrankten müssten Blienerts Ansicht nach zudem deutlich verbessert werden.

Burkhard Blienert ist der neue Drogenbeauftragte der Bundesregierung Er gilt als langjähriger Verfechter einer Legalisierung von Cannabis und hat sich vor diesem Hintergrund bisher häufiger zu diesem Thema geäußert als zu den Themen Alkohol oder Tabak. Dennoch sind hierzu durchaus kritische Positionen von ihm bekannt, insbesondere die Forderung nach einer stärkeren Regulierung der Abgabe von Alkohol. Blienert wurde 1966 in Braubach (NRW) geboren. Nach dem Studium der Politik, Neuerer Geschichte und Soziologie an der Universität Münster arbeitete er ab 1992 in verschiedenen Funktionen in der SPD oder

Mit Blick auf alkoholische Getränke kritisierte der SPDPolitiker, dass Alkohol „bei uns viel zu leicht zugänglich ist, weil die Abgabe nicht reguliert ist“. „Regelmäßiger und unkontrollierter Vollrausch mit Alkohol“ sei schädlicher als der Missbrauch von Cannabis, erklärte er mit Blick auf Jugendliche. Von der Union forderte der SPD-Politiker mehrfach, „dass im Bereich der stärkeren Regulierung von Tabak und Alkohol Deutschland endlich die Maßnahmen ergreift, die weltweit Standard sind“. Hierzu gehört seiner Meinung nach neben weiterreichenden Werbeverboten auch „der eingeschränkte Zugang zu alkoholischen Getränken“. Im Bereich des Alkoholmissbrauchs und der Tabaksucht reichen Freiwilligkeit und Unverbindlichkeit laut Blienert nicht aus. CDU und CSU


-2warf er vor, sie ließen sich „von der massiven Lobbyarbeit der Tabak- bzw. Zigarettenindustrie beindrucken“. Er mahnte außerdem an, das Wissen über die „verheerenden Gefahren des Alkoholkonsums in der Schwangerschaft“ mehr ins Bewusstsein der Gesellschaft zu rücken. „Dafür brauchen wir geeignete Kampagnen“, so Blienert. Wenn 20 Prozent der Schwangeren bei Studien einen „moderaten Alkoholkonsum“ angeben würden, mache dies mehr als nachdenklich.

DBB veröffentlicht Erklärfilm „Alkoholfreies Bier“ Als bislang einziges Segment der Anbieter alkoholhaltiger Getränke bietet die Brauwirtschaft in bereits nennenswertem und weiter wachsendem Umfang alkoholfreie Varianten ihrer Erzeugnisse an. Vom bayerischen Gesamtbierabsatz im Jahr 2020 i. H. v. 24,8 Mio. hl Bier entfielen 2 Mio. hl oder 8 % auf alkoholfreie Biere und Biermischgetränke.

Veröffentlichungen im Reisemagazin „unterwegs…“ sowie im „Freizeitkatalog Bayern“ Im Rahmen seiner Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit hat der Bayerische Brauerbund ein Advertorial im Reisemagazin „unterwegs…“ (Ausgabe Winter 2021, Erscheinungsdatum 1.12.2021) veröffentlicht. Die Auflage des sehr hochwertig aufgemachten und reich bebilderten Magazins „unterwegs...“ beträgt 81.000 Exemplare. Verbreitet wird das Magazin im ganzen deutschsprachigen Raum. Im 1. Teil der neuen Serie „Bierkultur in Deutschland“ nimmt Bayerisches Bier auf einer Doppelseite (S. 1415) einen prominenten Platz ein.

Die Angaben zum Pro-Kopf-Verbrauch von Bier in Deutschland – 2020 waren es noch 94,6 Liter – schließen den Konsum alkoholfreien Bieres ein. Dieser Umstand wird bei der Auseinandersetzung um den Alkoholkonsum in Deutschland gerne übersehen, weshalb der Deutsche Brauer-Bund im Rahmen seiner alkoholpolitischen Arbeit dem Bereich „alkoholfreies Bier“ besonderes Gewicht beimisst. Als ebenbürtige Alternative zu „herkömmlichen“, alkoholhaltigen Bieren decken sie das ganze Spektrum vom isotonischen Durstlöscher nach dem Sport bis zum Getränk für all diejenigen ab, die temporär oder grundsätzlich auf den Konsum von Alkohol, nicht aber auf den Genuss von Bier verzichten wollen. Der Deutsche Brauer-Bund setzt seine Kampagne zu alkoholfreien Bieren im Januar fort. Im Mittelpunkt der Kommunikation steht ein Erklärfilm, der kurzweilig und plakativ die wichtigsten Informationen zum Thema zusammenfasst. Neben einem Einblick in den Herstellungsprozess und einer Darstellung der positiven Eigenschaften alkoholfreier Biere erfahren die Zuschauer außerdem Wissenswertes über die große Sortenvielfalt. Die Kampagne wird den gesamten Januar über in den Social-Media-Kanälen des Deutschen Brauer-Bundes im Fokus stehen. Unsere Mitglieder sind herzlich eingeladen, den Film in ihren eigenen Social-Media-Kanälen zu teilen und für ihre weitere Öffentlichkeitsarbeit kostenfrei zu nutzen.

Auch in der aktuellen Ausgabe „Freizeitkatalog Bayern“ (Auflage: 50.000 Exemplare, Verteilung über Lesezirkelstellen und Touristinformationen) sind Bayerisches Bier und seine Brauereien im Rahmen eines Advertorials vertreten.


-3Unter der Überschrift „Genussreise durch das Bierland Bayern“ ist inhaltlicher Schwerpunkt beider Veröffentlichungen die Bewerbung Bayerns als Reiseziel für die touristisch interessierte und biergenussorientierte Leserschaft sowie der vom Bayerischen Brauerbund entwickelte „Bierfinder“, der dabei hilft, Bayerische Brauereien, ihre Brauereigasthöfe und die zahlreichen Brauereimuseen im Freistaat zu entdecken (www.der-bierfinder.de).

Bayerische Bierkönigin Sarah Jäger startet Social Media Serie Das aktuelle Jahresmotto der Öffentlichkeitsarbeit des Bayerischen Brauerbundes „Diese Biervielfalt ist einzig in der Welt“ aufgreifend, hat unsere amtierende Bayerische Bierkönigin Sarah Jäger nun eine dazu passende Serie angekündigt: Jeden Sonntag wird sie auf ihrer Facebook-Seite (https://www.facebook.com/Bierkoenigin) und ihrem Instagram Account (https://www.instagram.com/bayerische_bierkoenigin) ein Bier einer Mitgliedsbrauerei mit Bildern und einer kurzen Beschreibung vorstellen. Bereits im letzten Jahr hat Sarah auf ihren Social Media Kanälen vereinzelt Biere unserer bayerischer Brauereien verkostet und ansprechende Fotos veröffentlicht. Die Posts sind durchweg auf großes Interesse und positive Resonanz seitens ihrer Fans und Follower gestoßen.

immer andauernden Corona-Pandemie und der damit verbundenen fehlenden Planungssicherheit haben wir beschlossen, in diesem Jahr die Wahl der Bayerischen Bierkönigin auszusetzen. Unter den gegebenen Umständen können wir derzeit weder garantieren, dass im Mai eine Wahlveranstaltung vor großem Publikum stattfinden kann, noch können wir uns ein persönliches Casting der Bewerberinnen im Februar vorstellen. Die amtierende 11. Bayerische Bierkönigin Sarah Jäger wird das Amt nun bis Mai 2023 ausüben, wofür wir ihr recht herzlich danken.

Veröffentlichung im Reise- und Genussmagazin „Bayerns Bestes“ Im Rahmen seiner Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit hat der Bayerische Brauerbund in der Winterausgabe des Reise- und Genussmagazins „Bayerns Bestes“ (Nr. 1 /2022; Erscheinungstermin: 13.1.2022) ein Advertorial sowie eine Anzeige in der Rubrik „Genuss“ veröffentlicht. Thema der Veröffentlichung ist die Tradition der bayerischen Fastenstarkbiere. Gerade weil auch dieses Jahr die traditionellen Starkbieranstiche wieder Corona zum Opfer fallen, regen Hintergrundwissen zur Starkbierzeit und der Verweis auf die Verfügbarkeit der bayerischen Starkbiervielfalt in der „Fünften Jahreszeit“ zum Genuss an. In einer Druckauflage von 41.000 Exemplaren wendet sich das Magazin an genussfreudige Leser in- und außerhalb Bayerns, die gerne reisen und sich für Kultur und bayerische Lebensart interessieren. „Bayerns Bestes“ wird vornehmlich im Abonnementbezug sowie im gut sortierten Zeitschriftenhandel verteilt.

Wir freuen uns über dieses Engagement und danken Sarah recht herzlich!

Absage der Wahl der Bayerischen Bierkönigin - Sarah Jäger bleibt bis Mai 2023 im Amt Mit dem Slogan „Willst Du Bayerns nächste Königin werden?“ würden wir normalerweise in diesen Tagen die Bewerbungsphase zur Wahl der Bayerischen Bierkönigin 2022/2023 starten. In Anbetracht der noch

Die wertige und positive Präsentation in dem renommierten Magazin mit einer zielgruppenspezifischen Leserschaft sind ein Baustein der Öffentlichkeitsarbeit


-4für Bayerisches Bier, in der bayerische Biertradition verbunden mit Wertigkeit, Genuss und Vielfalt kommuniziert werden.

Parlamentsgruppe Braukultur gründet sich im Deutschen Bundestag Im Deutschen Bundestag gründet sich in diesen Tagen die „Parlamentsgruppe Braukultur“. Es ist neben dem bereits seit 1974 bestehenden „Deutschen Institut für Reines Bier“ eine zweite Initiative aus dem Kreis der Abgeordneten, die sich für die Themen Bierkultur und Brauwirtschaft einsetzen möchte. Der Deutsche Brauer-Bund hat die Bildung dieser neuen Parlamentsgruppe begleitet und begrüßt es sehr, dass es nunmehr zur offiziellen Gründung kommt. Für den Deutschen Brauer-Bund als politische Interessenvertretung wird das neue Netzwerk ein wichtiger Bezugspunkt sein. Initiatorin der Parlamentsgruppe Braukultur ist die oberfränkische Grünen-Abgeordnete Lisa Badum (38), Obfrau im Ausschuss für Klimaschutz und Energie. Sie hatte sich in enger Abstimmung mit dem DBB in den vergangenen Jahren gegenüber der Bundesregierung immer wieder für die Unterstützung der Brauwirtschaft und der Gastronomie in der Corona-Krise eingesetzt. Weitere Gründungsmitglieder der fraktionsübergreifenden Parlamentsgruppe sind der niedersächsische CDU-Haushaltspolitiker Andreas Mattfeld, Mitinhaber der Biermarke „Preußens Pilsner“, der Ebersberger CSU-Abgeordnete Dr. Andreas Lenz, Vorsitzender des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung, die rheinland-pfälzische SPD-Abgeordnete und Ernährungspolitikerin Isabel MackensenGeis, der niederrheinische SPD-Abgeordnete Udo Schiefner, Vorsitzender des Verkehrsausschusses im Bundestag, der Bochumer FDP-Abgeordnete Olaf in der Beek, klimapolitischer Sprecher seiner Fraktion, sowie die Linken-Abgeordnete Ina Latendorf aus Mecklenburg, Obfrau für den Bereich Ernährung und Landwirtschaft. Im Gründungsmemorandum der neuen Parlamentsgruppe heißt es, die Braukultur in Deutschland verkörpere „zahlreiche Werte und Traditionen“ wie „Qualität, hochwertiges Lebensmittelhandwerk, regionale Wirtschaft und mittelständische Betriebe“. Deutschland sei für seine Braukultur weltbekannt. Es gebe in Deutschland neben wenigen großen Betrieben viele kleine Brauereien, die seit Jahrhunderten aktiv und teilweise noch in Familienbesitz seien. Die Gründung neuer Brauereien und der Craft-Trend zeigten, dass die Branche „höchst lebendig“ sei. Auch der Brauerberuf erfreue sich „immer noch höchster Attraktivität“.

Durch die Corona-Krise und die Lockdowns seien jedoch gerade die für viele Regionen so typischen Familienbetriebe, Traditionsbrauereien und Brauereigasthöfe in Probleme geraten. Dabei seien sie „ein Beispiel für zukunftsfähige regionale Wirtschaftskreisläufe, die unsere Regionen einzigartig und stark machen“. Die Vielfalt im Bereich der Brauwirtschaft müsse erhalten werden, und sie könne „auch Pate stehen für andere Wirtschaftsbereiche und Vorbild sein für eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft“. Von Bedeutung seien auch der Erhalt des Reinheitsgebots und die Förderung des Tourismus. Abschließend heißt es in der Erklärung der neuen Parlamentsgruppe: „Deswegen wollen wir die Brauereivielfalt weiter fördern und kennenlernen, uns mit den angrenzenden Themen klimaneutrales Brauen, Kreislaufwirtschaft, gute Mehrwegsysteme und regionale Landwirtschaft befassen, hierzu regelmäßig Treffen abhalten und Stakeholder einladen.“


TelefaxSammelbestellung Sammelbestellung vom 01.02.2022

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Sylvia Junghans Telefax: 089 – 28 66 04 99 E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de

vom 01.01.2013 20.07.2006

Sammelbestellung Teil 1 Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: Verordnungsentwurf zu „Revision OTA Höchstgehalte Text / Revision OTA Höchstgehalte“ Mitteilungen II Nr. 1/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Unternehmensbefragung der KfW 2022 - Fragebogen Mitteilungen IV Nr. 1/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Term Sheet Überbrückungshilfe IV mit Anlage und FAQ Mitteilungen IV Nr. 1/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Ländererlass zur Erbschaftsteuer vom 30.12.2021 Mitteilungen IV Nr. 1/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Pressemitteilung und Urteil des BGH Mitteilungen V Nr. 1/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Gesetzestext und Widerrufsmuster Mitteilungen V Nr. 1/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Orientierungshilfe der DSK vom 20. Dezember 2021 Mitteilungen V Nr. 1/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

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Sammelbestellung Teil 2 (VIII) Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: Privatnutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz Mitteilungen VIII Nr. 1/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Dritte Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ Mitteilungen VIII Nr. 1/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Überblick zu den gesetzlichen Entwicklungen im Arbeitsrecht von 2021 bis Anfang 2022 Mitteilungen VIII Nr. 1/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Mitteilungen VIII Nr. 1/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Broschüre Krankheit im Arbeitsverhältnis Mitteilungen VIII Nr. 1/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

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