Monatliche Gesamtausgabe Nr. 02-2021

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Mitteilungen Gesamtausgabe Nr. 02-2021


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 2 vom 02.03.21

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 2/2021 Die nächsten Termine Manfred Newrzella begeht 25-jähriges Dienstjubiläum Offener Brief der Brauereien Anlage: Offener Brief mit neutraler Anrede Beilage: Sammelbestellung Staatsminister Aiwanger lud zum Brauereigipfel Konstruktiver Austausch im Bayerischen Wirtschaftsministerium

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 2/2021 S. 3 S. 3 S. 4

S. 4

Jahrespressekonferenz des Bayerischen Brauerbundes S. 6 Beilage: Sammelbestellung

II. Agrarfragen Nr. 2/2021 Allianz für integrierten Pflanzenschutz für Hopfen und Malz Beilage: Sammelbestellung

S. 3

III. Technik/Energie/Umwelt Nr. 2/2021 MEBAK – Richtlinie Sudwerkkontrolle überarbeitet

S. 3

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 2/2021

Antragstellung für Überbrückungshilfe III ist gestartet Beilage: Sammelbestellung

Mieten und Pachten in der Corona-Krise – Aktuelle Entwicklung und Handreichung des DBB Beilage: Sammelbestellung

Tarifgeschehen NGG-Forderungen für das Tarifgebiet Bremen

S. 5

Einreise aus Tschechien und Tirol: Systemrelevante Pendler Beilage: Sammelbestellung

S. 5

Veröffentlichung der überarbeiteten SARSCoV-2-Arbeitsschutzregel Beilage: Sammelbestellung

S. 6

XI. Statistik Nr. 2/2021 Bierabsatz im Januar 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern

S. 7 S. 7 S. 8 S. 8 S. 9

Betriebene Braustätten nach Bundesländern und Ausstoß-Größenklassen sowie die Gesamtjahreserzeugung nach Größenklassen 2020 S. 10 Anlage: Betriebene Braustätten nach Ländern, Betriebene Braustätten nach Gesamtjahreserzeugung, Gesamtjahreserzeugung nach Größenklassen

Info Nr. 2/2021 S. 5 S. 6

V. Recht (allgemein) Nr. 2/2021 Verwendung von Rauch bei der Herstellung von Malz weiterhin möglich

S. 5

Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen Januar 2021

MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG S. 3 Beitritt des Baden-Württembergischen Brauerbundes e.V. und Mitgliedsunternehmen

Erweiterter EU-Beihilferahmen schafft zusätzliche Flexibilität bei Überbrückungshilfe II

Tarifgeschehen NGG-Forderungen für Bayern

Außerhausverkauf in der Brauereigaststätte effektiv organisieren Anlage: Infoblatt ESSEN FERTIG!

Beilage: S. 5

S. 5

Sammelbestellung

S. 4



I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 2/2021, Seite 3

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 09.03.2021

Präsidialsitzung BBB

München

23.04.2021

Tag des Bieres

online-Auftakt

20.05.2021

Präsidial- / Beiratssitzung BBB

München

20.05.2021

Mitgliederversammlung BBB

München

20.05.2021

Mitgliederversammlung GfÖ

München

20.05.2021

Wahl der Bayerischen Bierkönigin

21. - 23.06.2021

54. Technologisches Seminar

Manfred Newrzella begeht 25-jähriges Dienstjubiläum

Am 1. März steht unser Kollege Rechtsanwalt Manfred Newrzella seit 25 Jahren in Diensten der bayerischen Brauwirtschaft. Am 1. März 1996 übernahm er in der Nachfolge von Dr. Gerhard Ohneis die Geschäftsführung nicht nur des Vereins Münchner Brauereien, die

online – live aus dem Hofbräuhaus online / Weihenstephan

er bis heute innehat, sondern auch des seinerzeit noch selbständigen Verbandes Bayerischer Ausfuhrbrauereien VBA. Dessen Geschicke lenkte er bis 2007 und begleitete dann seine Verschmelzung mit dem Bayerischen Brauerbund, um die Vertretung der Interessen der Mitglieder des Verbandes im In- und im Ausland unter dem Dach einer einheitlichen Standesvertretung anbieten zu können, eine Konstellation, die sich längst bewährt hat und die es so nur in Bayern gibt. Seither betreut Manfred Newrzella das seit Jahren kontinuierlich wachsende Engagement der Mitglieder des Brauerbundes auf den Märkten dieser Welt als Geschäftsführer der Ausfuhrabteilung des Verbandes und bietet ihnen ebenso umfassende wie kompetente Unterstützung. Er fungiert zugleich als Bindeglied zwischen den Interessen der bedeutenden Münchner Traditionsbrauereien und den Belangen des Gesamtverbandes. Manfred Newrzella verkörpert als Biersommelier seine besondere Verbundenheit mit dem Kulturgetränk Bier und steht als Geschäftsführer des Festringes München, der u. a. den Trachten- und Schützenzug anlässlich des Oktoberfestes organisiert, für eine tiefe Verwurzelung in (ober)bayerischer Kultur, Tradition und Lebensart. Wir danken Herrn Newrzella für den hohen persönlichen Einsatz, mit dem er sich seit 2 ½ Jahrzehnten seinen vielfältigen Aufgaben für die Unternehmen der


-4bayerischen Brauwirtschaft verschreibt und für das kollegiale und freundschaftliche Miteinander unter dem Dach des Brauerbundes. (LE)

Offener Brief der Brauereien Über 300 Betriebe wenden sich mit einem Hilferuf an die Politik Große Resonanz in den Medien In unserer Intranet-Meldung Nr. 9-2021 vom 11. Februar hatten wir Sie um Ihre Beteiligung an einem offenen Brief gebeten, mit dem, initiiert durch den Deutschen Brauer-Bund und seine Regionalorganisationen, die Verbände der deutschen Brauwirtschaft Politik und Öffentlichkeit auf die aktuell existenzbedrohenden Probleme unserer Branche aufmerksam machen wollen. Der Brief mit der namentlichen Nennung seiner über 300 Unterstützer aus der gesamten deutschen Brauwirtschaft wurde am gestrigen 22. Februar begleitet durch intensive Pressearbeit der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Resonanz in den Medien ist überwältigend. Wir danken allen Kolleg/inn/en herzlich, die durch ihre Beteiligung ihren Beitrag hierzu geleistet haben.

Anlage: Offener Brief mit neutraler Anrede Beilage: Sammelbestellung

Staatsminister Aiwanger lud zum Brauereigipfel Konstruktiver Austausch im Bayerischen Wirtschaftsministerium Am Donnerstag, dem 25. Februar lud Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (FREIE WÄHLER) Vertreter der Brauwirtschaft zum Brauereigipfel ins Wirtschaftsministerium. Äußerer Anlass waren die sich mehrenden Klagen der Brauwirtschaft über die verzögerte und bei weitem nicht ausreichende staatliche Unterstützung in der Krise, die für immer mehr Brauereien längst existenzbedrohende Ausmaße annimmt.

Dass mehr als 300 Brauereien unterschiedlichster Größe aus ganz Deutschland, die für rund 95 Prozent der deutschen Biererzeugung stehen, den Brief innerhalb weniger Tage unterzeichnet haben, beweist in einer Krise historischen Ausmaßen ein eindrucksvolles Maß an Geschlossenheit und sendet ein klares Signal der Solidarität. Natürlich werden wir nicht alle Forderungen durchsetzen können, aber es ist unbedingt notwendig, Politik und Öffentlichkeit sehr eindringlich auf die immer schwierigere Situation der Brauwirtschaft aufmerksam zu machen – insbesondere vor dem Hintergrund des andauernden Lockdowns und gerade auch mit Blick auf den wachsenden Regulierungsdruck sowie künftige Diskussionen über Steuererhöhungen oder eine rigidere Alkoholpolitik. Der Offene Brief der Brauereien richtet sich in erster Linie an die Politik auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene, an zuständige Minister, Staatssekretäre, Abgeordnete, Landräte oder Bürgermeister. Der Brief kann von allen unterzeichnenden Brauereien für die direkte Ansprache politischer Entscheidungsträger, aber auch für die Öffentlichkeits- und Medienarbeit genutzt werden. Sie erhalten den Brief als Anlage zu diesen Mitteilungen. In einer Variante ohne Anrede kann er zusammen mit einem Musteranschreiben (Word-Format) zum individualisierten Versand an örtliche Abgeordnete in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden (EMail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung).

Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger lud Vertreter/innen der Brauwirtschaft zum „Brauereigipfel“ (Bild: © StMWi/E. Neureuther) 10 Unternehmerinnen und Unternehmer aus der Mitte der bayerischen Brauwirtschaft, darunter Vertreterinnen und Vertreter aus allen 7 bayerischen Regierungsbezirken, und die Geschäftsführer der beiden bayerischen brauwirtschaftlichen Fachverbände, waren eingeladen, Staatsminister Aiwanger gegenüber aus persönlicher Betroffenheit heraus ein authentisches Bild von der aktuell schwierigen Lage der heimischen Brauwirtschaft zu zeichnen, aber auch die Forderungen und Erwartungen der Branche an die Politik zu artikulieren.

Aiwanger greift Forderungen der Branche auf Schon in seinem Eingangsstatement ging StM Aiwanger auf diejenigen Forderungen ein, die über 300 Brauereivertreter in einem gemeinsamen Offenen Brief erst wenige Tage zuvor an die Politik auf Landes- und Bundesebene herangetragen hatten.


-5Gefordert hatten die Brauereien hier umfassende Hilfen für ihre Brauereigasthöfe, die bislang fast alle durchs Förderraster fallen, eine angemessene Entschädigung für tausende Hektoliter Bier, die jetzt vernichtet werden müssen, weil sie ihr Mindesthaltbarkeitsdatum erreichen, vor allem aber endlich eine verlässliche Perspektive, unter welchen Bedingungen sie sich auf die Wiedereröffnung der Gastronomie als ihrem wichtigsten Absatzweg einstellen können.

weitere Kreditaufnahme zu schließen und hoben hervor, wie wichtig der Absatzweg Gastronomie auch als Werbeträger gerade für mittelständische Brauereien ist, denen der Zugang zum Handel oftmals verwehrt ist.

Wir fordern klare Perspektiven für die Gastronomie! Mit Blick auf die Gastronomie wurden von den Brauereivertretern klare Perspektiven eingefordert, unter welchen berechenbaren Voraussetzungen sie mit deren Wiedereröffnung rechnen können. Die Nutzung von Corona-Schnelltests als Zugangsvoraussetzung zur Gastronomie wurde dabei ebenso angesprochen wie eine regional differenzierte Öffnungsstrategie, da das flächendeckende Erreichen einer Unter-35erInzidenz für ganz Bayern absehbar unrealistisch erscheint.

Zu den weiteren vorgebrachten Forderungen gehörten ein nochmals erweiterter Verlustrücktrag, die „Entfristung“ der Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie, aber auch ihre Ausweitung auf Getränke, die Wiederherstellung der alten Biersteuermengenstaffel, ggf. An der Seite des Bayerischen Wirtschaftsministers konnte auch der Brauersogar eine Erstattung in der jüngebund in der anschließenden Pressekonferenz die Positionen der Branche ren Vergangenheit gezahlter Biervortragen. (Bild: © StMWi/E. Neureuther) steuer zur Verbesserung der Liquiditätslage der Brauereien, sowie Wirtschaftsminister Aiwanger sagte den bayerischen eine Verlängerung der Aussetzung der InsolvenzanBrauereien tatkräftige Unterstützung zu. Die Brauetragsfrist, um den Brauereien, aber auch der Gastroreien, so Aiwanger, stünden für ein „wichtiges bayerinomie erst einmal eine Chance zu geben, sich zu regesches Kulturgut“. Sie seien unverschuldet stark von der nerieren. Coronakrise betroffen und bräuchten jetzt eine PerKritisiert wurde von den Branchenvertretern aber spektive – vornehmlich durch die Wiederöffnungen auch, dass die Brauereien seitens der Politik oftmals der Gastronomie in Richtung Ostern, aber auch durch vertröstet, dass falsche Erwartungen geweckt und bessere Bedingungen bei der Auszahlung der Wirtdann doch enttäuscht würden und dass die gesellschaftshilfen durch den Bund und steuerliche Erleichschaftliche, kulturelle und soziale Bedeutung des Bieterungen, „damit das Geld für einen guten Neustart res und der Brauwirtschaft in Bayern nicht immer die reicht“, so Aiwanger. gebotene Beachtung finde.

Brauereivertreter unterstreichen die aktuell äußerst schwierige Lage Die anwesenden Brauereivertreter schilderten offen ihre jeweilige Situation. Sie hoben die großen Schwierigkeiten hervor, mit denen sie sich -

als Betreiber von z. T. großen Brauereigasthöfen,

- als Veranstalter von Festen, die voraussichtlich auch 2021 wenn überhaupt, dann in sehr eingeschränktem Rahmen stattfinden werden, oder -

als zu 50 % und mehr vom Fassbierabsatz abhängig

konfrontiert sehen. Sie legten die zunehmenden Schwierigkeiten dar, die entstandenen Lücken durch

Arbeitsgruppe soll zeitnah Modelle für eine Gastro-Wiedereröffnung erarbeiten. Staatsminister Aiwanger machte sich die vorgetragenen Forderungen zu eigen, verwies auf die Verantwortung des Bundes bei der konkreten Ausgestaltung der Hilfsprogramme, sagte aber die Unterstützung Bayerns im Rahmen des Möglichen zu. Er stellte zudem die kurzfristige Gründung einer Arbeitsgruppe in Aussicht, die sich unter Beteiligung der Brauer-Verbände und des Hotel- und Gaststättenverbandes, des Gesundheits- sowie des Wirtschaftsminis-


-6teriums und der Staatskanzlei um die Erarbeitung klarer Maßstäbe für die Wiedereröffnung der Gastronomie kümmern soll.

Fazit Mehr als die breite Unterstützung des Bayerischen Wirtschaftsministers für die Forderungen der Branche war am Ende des Gespräches kaum zu erwarten. Die Teilnehmer hatten das Gefühl, dass der Minister die Sorgen der Brauer verstanden hat, um ihre Sonderrolle in und für Bayern weiß und sie wertschätzt, vor allem aber, dass er im Rahmen des ihm möglichen innerhalb des Bayerischen Kabinetts und gegenüber den Ministerien für Wirtschaft und Finanzen in Berlin eine Lanze für die Brauereien brechen wird.

Erste Erfolgsmeldung: Wie das Bayerische Wirtschaftsministerium bereits am 26.2. ankündigte, hat die Bundesregierung im Rahmen der Überbrückungshilfe III die bislang dem Einzelhandel vorbehaltene Warenwertabschreibung von 100 Prozent auf verderbliche Ware auf Hersteller und Großhandel ausgedehnt. Die FAQ wurden am 1.3. entsprechend ergänzt. Damit können sowohl Brauereien als auch der Getränkefachgroßhandel im Rahmen der Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III Fassbier, das aufgrund seiner derzeitigen Unverkäuflichkeit sein Mindesthaltbarkeitsdatum erreicht und vernichtet werden muss, abschreiben und hierfür entsprechend den Maßgaben der ÜHi III hierfür einen Ausgleich beantragen. Der offene Brief der Brauwirtschaft, der „Brauereigipfel“ auf Einladung von Staatsminister Aiwanger und dessen Einsatz für unsere Branche, aber auch unsere intensive Medienarbeit der letzten Wochen waren insofern erfolgreich. Details finden Sie im Kapitel IV dieser Mitteilungen. Positiv ist sicherlich zu bewerten, auf wie großes mediales Interesse dieser „Gipfel“, aber auch die Schilderung der dramatischen Lage vieler Brauereien in dessen Vorfeld stieß. Die großen Sympathien, die der Brauwirtschaft entgegengebracht werden, die starke Anteilnahme an ihrer Entwicklung in der Krise sind die Hebel, die wir nun nutzen müssen, um unsere berechtigten Forderungen auch politisch durchzusetzen. (LE)

Jahrespressekonferenz des Bayerischen Brauerbundes Am Donnerstag, dem 4. Februar fand die Jahrespressekonferenz des Bayerischen Brauerbundes statt. Über 60 Teilnehmer konnten wir begrüßen – den Corona-bedingten Beschränkungen geschuldet leider in diesem Jahr nur online.

Begleitet wurde die 1-stündige Konferenz durch eine Reihe von Interviews, die unser Präsident Georg Schneider mit Radio- und Fernsehsendern sowie Vertretern der Fach- und Publikumspresse führte. Das Statement von Präsident Schneider fügen wir diesen Mitteilungen als Anlage bei. Alle Unterlagen zur Jahrespressekonferenz 2021 können interessierte Mitglieder auf der Internetseite des Brauerbundes einsehen und herunterladen (https://www.bayerischer-brauerbund.de/jahrespressekonferenz-2021/). Das Statement des Präsidenten des Bayerischen Brauerbundes, Georg Schneider, stellen wir auf Anfrage (EMail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) gerne zur Verfügung. Beilage: Sammelbestellung


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OFFENER BRIEF DEUTSCHER BRAUEREIEN Sehr geehrte Damen und Herren, wir wenden uns heute an Sie aus großer Sorge um die Zukunft der deutschen Brauereien und wollen auf die immer dramatischere wirtschaftliche und finanzielle Lage unserer Branche aufmerksam machen. Die von mittelständischen Familienbetrieben geprägte Brauwirtschaft ist seit jeher der engste Partner der Gastronomie. Vier Monate lang waren alle Gaststätten, Restaurants, Kneipen und Bars bereits im vergangenen Jahr geschlossen. Ein Ende des nunmehr seit Anfang November 2020 bestehenden erneuten Lockdowns ist nicht in Sicht. Festveranstaltungen, traditionell ebenfalls ein wichtiges Geschäftsfeld der Brauereien, sind sogar seit März 2020 durchgehend verboten. Mit den Lockdowns und dem dadurch ausgelösten Zusammenbruch des Fassbiermarktes haben die Brauereien von einem Tag auf den anderen einen maßgeblichen Teil ihres wirtschaftlichen Fundamentes verloren. Ware im Wert von vielen Millionen Euro, deren Haltbarkeitsdatum überschritten wurde, musste bereits vernichtet werden. Je stärker ein Betrieb mit dem Gastronomie- und Veranstaltungsgeschäft verbunden ist, desto gravierender ist der Umsatzeinbruch. Der margenschwache Flaschenbierabsatz im Handel kann die massiven Umsatzverluste im Gastgewerbe und die Einbußen beim Export nicht annähernd auffangen. Wir anerkennen und wertschätzen die großen Anstrengungen, die Bund und Länder unternehmen, um das Ausmaß der wirtschaftlichen Schäden zu begrenzen, die die zur Pandemiebekämpfung ergriffenen Maßnahmen nach sich ziehen. Für die Gastronomie wurden ab November 2020 in diesem Zusammenhang Hilfsmaßnahmen entwickelt – die 1.500 deutschen Brauereien als indirekt von deren erzwungener Schließung Betroffene gehen jedoch, bis auf wenige Ausnahmen, leer aus. Wir sprechen dabei weit überwiegend von mittelständischen und handwerklichen Betrieben, die sich oftmals seit Generationen im Familienbesitz befinden, von Brauereien, die Weltkriege, Wirtschafts- und Währungskrisen überdauert haben – und nun völlig unverschuldet vor dem Aus stehen. Wenn Bund und Länder hier nicht gezielt, entschieden und schnell mit finanzieller Unterstützung gegensteuern, droht vielen unserer Betriebe die Insolvenz, obwohl sie bislang solide, nachhaltig und verantwortungsbewusst gewirtschaftet haben.

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In Brauereien unterschiedlichster Größe wie auch im Gastgewerbe stehen zahllose Arbeitsplätze auf dem Spiel, aber auch ein unwiederbringlicher Teil unseres gesellschaftlichen Lebens und unserer vielfältigen Kultur. Im März 2020 hatte die Deutsche UNESCO-Kommission das traditionsreiche Brauhandwerk auf die Liste des Immateriellen Kulturerbes gesetzt und damit auch die enorme Vielfalt an Braustätten gewürdigt, „die das Land, seine Kultur und seine Feste prägen“. Diese Vielfalt ist nun akut bedroht. Wir unterstützen grundsätzlich die jüngsten Forderungen der Wirtschaftsministerkonferenz, indirekt betroffenen Betrieben wirksamer und schneller zu helfen, um die Schließung weiterer Braustätten und den Verlust von Arbeitsplätzen zu verhindern. Dies bedingt aber schnelle und effektive Schritte, um gerade Branchen wie der Brauwirtschaft, die vom erneuten Lockdown wirtschaftlich massiv negativ betroffen sind, zu helfen. Deshalb halten wir folgende gezielte Maßnahmen für erforderlich, um eine drohende Welle von Insolvenzen in der mittelständisch geprägten deutschen Brauwirtschaft noch abzuwenden:

Ausweitung der Fixkostenerstattung auf verderbliche Ware Der Einzelhandel erhält über die aktuelle Überarbeitung der Überbrückungshilfe (ÜH) III die Möglichkeit, Wertverluste unverkäuflicher Saisonwaren sowie verderblicher Waren bis zu 100 Prozent als erstattungsfähige Fixkosten in Ansatz zu bringen. Diese Möglichkeit soll nicht nur zum Erhalt der Liquidität des Einzelhandels beitragen. Sie hat auch zum Ziel, dass der Einzelhandel die erhaltene Liquidität wiedereinsetzt, um sich mit Ware für das Frühlingsgeschäft einzudecken. Dadurch werden auch Hersteller und Zulieferindustrie massiv unterstützt. An der Notwendigkeit dieser besonderen Unterstützung besteht auch für unsere Branche und ihre Partner kein Zweifel. Die Brauwirtschaft und der Getränkefachgroßhandel waren gezwungen, in großem Umfang Fassbier, das sie in der Gastronomie und bei geplanten Veranstaltungen absetzen, im ersten und zweiten Lockdown von ihren Vertragspartnern zurückzunehmen und zusammen mit dem bereits abgefüllten Lagerbestand zu vernichten. Mit Blick auf diese nicht abgesetzte Ware ist die Situation der Brauwirtschaft und des Fachgroßhandels mit der des Einzelhandels vergleichbar. Denn durch die Vernichtung der unverkäuflichen Ware ist Betrieben aller Größenordnungen ein massiver unverschuldeter Schaden entstanden, der bislang nicht entschädigt wurde. Vor diesem Hintergrund appellieren wir nochmals eindringlich, diese Sondersituation anzuerkennen und zu gewährleisten, dass auch für verderbliche Ware wie Fassbier, dessen Absatz aufgrund der zur Pandemie-Bekämpfung erlassenen Vorschriften nicht möglich ist und das nun vernichtet werden muss, in gleicher Weise eine Kompensation stattfindet, wie sie dem Einzelhandel für nicht veräußerbare Saisonware zugestanden wird.

Brauereigaststätten als Gastronomiebetriebe anerkennen Die November- und Dezemberhilfe als besondere Maßnahme zur Unterstützung von Unternehmen, die direkt, indirekt oder über Dritte von angeordneten Betriebsschließungen betroffen sind, stellt eine effektive Hilfe für besonders betroffene Wirtschaftszweige dar, insbesondere für die Gastronomie. Leider wurden die Möglichkeiten der Inanspruchnahme dieser Hilfen für durch Brauereien selbst betriebene Gaststätten (Brauereigasthöfe) bislang nicht wirksam verbessert. Mischbetriebe, die im Zuge des Lockdowns von teilweisen Schließungen ihres Geschäftsbetriebs betroffen sind, können Hilfen nämlich nur beantragen, wenn sie hinsichtlich ihrer Umsätze 2019 insgesamt zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen gelten. Folglich sind nur wenige Brauereien mit eigenen Brauereigaststätten bezüglich der November- bzw. Dezemberhilfe anspruchsberechtigt, weil sie wegen ihrer, die 20-Prozent-Grenze übersteigenden Flaschenbierabsätze im Handel als Mischbetriebe gelten und die Förderkriterien oft knapp verfehlen. Dies stellt eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Café, aber auch Metzgereien mit angeschlossenem Imbiss dar, die per se als Gastronomiebetriebe im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes gelten. Völlig unabhängig vom

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Umfang des an der Theke erwirtschafteten Außerhausumsatzes werden ihnen 75% des im Gastro-Teil im Referenzzeitraum erwirtschafteten Umsatzes erstattet, während die geschlossene Brauereigaststätte von der November-/Dezemberhilfe ausgeschlossen bleibt. Eigenbetriebene Brauereigaststätten einer Brauerei müssen deshalb mit anderen Gastronomiebetrieben gleichbehandelt werden und hinsichtlich ihres Gastronomieanteils durch eine Änderung der derzeitigen FAQ in die November-/ Dezemberhilfe einbezogen werden.

Wiedereinführung der bis 2003 geltenden Biersteuermengenstaffel Eine unmittelbar liquiditätswirksame Entlastung mittelständischer Brauereien wäre schnell erreichbar, wenn Deutschland die Spielräume wieder vollständig ausnutzen würde, die die EU in Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bietet. Nach diesem Artikel können die Mitgliedstaaten zur Förderung einer mittelständischen Struktur der Brauwirtschaft auf Bier, das von kleinen, unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektolitern Bier gebraut wird, nach dem jeweiligen Jahresausstoß gestaffelte ermäßigte Steuersätze anwenden. Diese ermäßigten Steuersätze dürfen nicht um mehr als 50 % unter dem nationalen Regelbiersteuersatz liegen. Deutschland hat die angewandten ermäßigten Biersteuersätze für kleine, unabhängige Brauereien mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 gekürzt. Eine Wiederherstellung der bis 2003 geltenden „vollen“ ermäßigten Biersteuersätze für kleine, unabhängige Brauereien wäre eine wichtige finanzielle Hilfestellung, um die im europäischen und weltweiten Vergleich noch sehr mittelständisch geprägte, traditionsreiche und vielfältige Brauereilandschaft zu erhalten und den Betrieben eine Zukunftsperspektive zu geben.

Vermeidung zusätzlicher steuerlicher Belastungen Die Brauwirtschaft steht mit dem Rücken zur Wand. Neben den strukturellen, demographisch bedingten Absatzrückgängen, mit denen unsere Branche schon seit Jahrzehnten zu kämpfen hat, kommen nun bedingt durch die Corona-Pandemie verheerende Umsatzverluste hinzu. Eine Branchenumfrage ergab für 2020 ein Umsatz-Minus in der Brauwirtschaft von im Mittel 23 Prozent. Um weitere irreparable Schäden zu vermeiden und Betriebe wie Arbeitsplätze zu erhalten, müssen zusätzliche Belastungen der Brauwirtschaft durch Steuern und Abgaben unbedingt unterbleiben. Vor diesem Hintergrund fordern wir, dass sich die Besteuerung der eher alkoholarmen Biermischgetränke auch künftig an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) orientiert, wonach nur diejenigen Zutaten bei der Besteuerung zu berücksichtigen sind, die vor der Gärung zugegeben wurden. Deutschland sollte zu diesem Zweck von der Übergangsfrist der EU-Alkoholsteuerstruktur-Richtlinie 92/83/EWG Gebrauch machen, wonach bis Ende 2030 nach der Gärung zugegebene Zutaten von der Besteuerung ausgenommen werden können. Dies würde die Brauereien vor Mehrbelastungen schützen.

Einfache Umfinanzierung von KfW-Förderkrediten Die Brauwirtschaft schließt sich der Forderung der Wirtschaftsministerkonferenz an, Möglichkeiten für alle Betriebe zu schaffen, KfW-Schnellkredite unbürokratisch abzulösen. Das KfW-Sonderprogramm hat sich als wichtiges Instrument bewährt, um Unternehmen Liquidität zu verschaffen. Da die Kredite, soweit sie unter dem Beihilferegime „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt werden, aber in voller Höhe Beihilfen darstellen, schränken sie die weiteren Unterstützungsmöglichkeiten stark ein. Zwar begrüßen wir die Erleichterungen, die der Bund bislang im Rahmen des KfW-Sonderprogramms für einen Wechsel des Beihilferegimes geschaffen hat. Die Beschränkungen für Laufzeiten und Haftungsfreistellung sind jedoch nach wie vor in vielen Fällen nicht praktikabel. Die Ablösung der Kredite muss dringend flexibler gestaltet werden – außerdem wäre es notwendig, dass nur die Zinsvorteile bei der Kleinbeihilferegelung berücksichtigt werden.

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Transparente und verlässliche Öffnungsstrategie Für die Brauwirtschaft als wichtigster Partner ist und bleibt das Gastgewerbe existenziell. Nach einer DEHOGA-Umfrage bangen bereits mehr als 75 Prozent der Gaststätten und Hotels um ihre Existenz, jeder vierte Unternehmer erwägt eine Betriebsaufgabe. Die Brauereien haben die Gastronomie seit Beginn der Krise massiv gestützt, etwa durch Stundung oder Aussetzung von Darlehen und Pachten. Auch im kulturellen Bereich haben die Brauereien ungeachtet der Krise viele Engagements etwa für Vereine aufrechterhalten. Durch die Lockdowns haben sich jedoch seit März 2020 auf Seiten der Brauereien immer höhere Verluste angehäuft, die viele nicht mehr aus ihren Rücklagen decken können. Das fortbestehende Verbot größerer Veranstaltungen verschärft die wirtschaftliche Lage zusätzlich. Wir appellieren an Bund und Länder, eine verantwortbare, transparente und wissenschaftsbasierte Öffnungsstrategie für die besonders betroffenen Branchen vorzubereiten und umgehend umzusetzen, sobald es die Infektionslage erlaubt. Es müssen schnelle Öffnungen dort erfolgen, wo kein hohes Infektionsgeschehen zu befürchten ist und Gastronomie und Hotellerie in Abstimmung mit den Behörden nachweislich wirksame Vorkehrungen zum Schutz vor Neuinfektionen getroffen haben. Nur so lässt sich noch größerer wirtschaftlicher Schaden für die von den Lockdowns besonders hart betroffenen Branchen abwenden. Eindringlich bitten wir Sie: Verlieren Sie uns, die Lieferanten, die für das Gastgewerbe produzieren und massiv unter den Folgen der Lockdowns zu leiden haben, nicht aus dem Blick. Von Woche zu Woche geraten immer mehr Brauereien, Brauereigaststätten und Fachgroßhändler unverschuldet in existenzielle Not und sind von Insolvenz bedroht. Diese Betriebe brauchen dringend Hilfe und – wie die gesamte Branche – eine Zukunftsperspektive. Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung und stehen jederzeit gerne für Gespräche zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

Vorname Nachname Brauerei, Ort … Max Mustermann Musterbrauerei, Musterstadt Erika Mustermann, Brauerei Max, Mannstadt

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II.

Agrarfragen

Nr. 2/2021, Seite 3

Allianz für integrierten Pflanzenschutz für Hopfen und Malz Integrierter Pflanzenschutz kombiniert Acker- und pflanzenbauliche Maßnahmen mit mechanisch-physikalischen, biologischen, biotechnischen und chemischen Verfahren zum Schutz unserer Kulturpflanzen. Für den Einsatz chemischer Präparate ist das Grundprinzip des integrierten Pflanzenschutzes: „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“. Entscheidungsgrundlage ist immer die sogenannte „wirtschaftliche Schadensschwelle“. Das heißt: Der Landwirt beobachtet das Geschehen in seinen Kulturen sehr genau. Bekämpft wird erst, wenn der Schaden (zum Beispiel Ernteeinbußen) voraussichtlich höher ist als die Behandlungskosten. Im Hopfenanbau übernimmt die Beobachtung der Schadschwellen bei Krankheiten und Schädlingen zusätzlich zum Landwirt das Hopfenforschungszentrum Hüll mit verschiedenen Prognosemodellen und Schadschwellenmonitorings. Bereits Ende vergangenen Jahres hat der Industrieverband Agrar (IVA) einen Verbändedialog zu dem Thema „Wirkstoffverluste bei chemischen Pflanzenschutzmitteln“ organisiert, an dem u.a. auch der Verband deutscher Hopfenpflanzer e.V. und der Deutsche Mälzerbund e.V. teilgenommen haben. Die Grundthesen des Verbändedialogs sowie die Kernaussagen der Veranstaltung wurden vom IVA mit den beteiligten Verbänden abgestimmt und in einem Communiqué zusammengefasst, das unter empfang@bayerisches-bier.de per Sammelbestellung angefordert werden kann. Für die Brauwirtschaft sind die Bemühungen der Rohstoffverbände zweifach fruchtbar: Zum einen fördert der integrierte Pflanzenschutz den ressourcenschonenden Umgang mit dem Boden, dem Grundwasser sowie der Umwelt, was den Nachhaltigkeitszielen der Brauwirtschaft auch in der Urproduktion unserer Rohstoffe gerecht wird. Zum anderen verringert sich mit einer Minimierungsstrategie des chemischen Pflanzenschutzes auch das Risiko, Rückstände aus Pflanzenschutzmitteln in unseren Bierrohstoffen zu finden. Beilage: Sammelbestellung ______________________________



III. Technik/Energie/ Umwelt Nr. 2/2021, Seite 3

MEBAK Richtlinie Sudwerkskontrolle überarbeitet Wie die Mitteleuropäische Brautechnische Analysenkommission e.V. (MEBAK) berichtet, wurde mit der Herausgabe der „Richtlinie Sudwerkkontrolle“ nach DIN/ISO 8777 ein wichtiger Leitfaden zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit neuer oder modifizierter Sudwerke für Brauer und die Zulieferindustrie veröffentlicht.

MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG Beitritt des Baden-Württembergischen Brauerbundes e.V. und Mitgliedsunternehmen Wir nehmen Bezug auf die bisherige Berichterstattung über Gründung und Ausbau des von uns gemeinsam mit der Sozietät Norddeutscher Brauereiverbände e.V. und dem Brauereiverband NRW e.V. gegründeten Genossenschaftspools. Der MPBeG sind per 18. Februar 2021 nun unser Schwesterverband aus Baden-Württemberg, der Baden-Württembergische Brauerbund e.V. und zugleich die Dinkelacker-Schwaben Bräu GmbH & Co. KG und die Privatbrauerei Eichbaum GmbH & Co. KG beigetreten. Als Mitinitiator bzw. Mitgründer des Genossenschaftspools freuen wir uns über diese deutliche Verstärkung.

Nachdem eine Überarbeitung der DIN anstand, war es das Anliegen der MEBAK, möglichst schnell und zeitnah auf der Basis der neuen DIN-Norm auch ihre MEBAK-Richtlinie Sudwerkkontrolle grundlegend zu überarbeiten und anzupassen. Zusätzlich zur DIN-Norm liefert die MEBAK-Richtlinie ergänzende Informationen und Erklärungen und verweist, wo notwendig, auf die zur Beurteilung notwendige Analytik. Möglich war die Erstellung dieser kompakten Richtlinie nur durch die ehrenamtliche Tätigkeit zahlreicher kompetenter Fachleute, die sich engagiert an der Überarbeitung dieses Werkes beteiligt haben. Dies sind Prof. Dr. Fritz Jacob (Leiter der Arbeitsgruppe), Dipl.-Ing. Peter Gattermeyer, Dipl.-Ing. Marcus Jentsch, Prof. Dr. Frank-Jürgen Methner, Dr. Roland Pahl, Dr. Gerold Reil, Dr. Frithjof Thiele, Dipl.-Brm. Hubert Walter und Dr. Martin Zarnkow. Allen gebührt großer Dank für die geleistete Arbeit. Weitere Informationen finden Sie unter: www.mebak.org _____________________________



IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 2/2021, Seite 5

Erweiterter EU-Beihilferahmen schafft zusätzliche Flexibilität bei Überbrückungshilfe II Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich Bundeswirtschaftsminister Altmaier hat in einer Pressemeldung vom 2. Februar einerseits die Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbetriebe verkündet und andererseits Wege aufgezeigt, wie Unternehmen die Überbrückungshilfe II auch ohne den bisher erforderliche Verlustnachweis in Anspruch nehmen können. Die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen wurde auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) erweitert, was zusätzlichen Spielraum für die Unternehmen schafft. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Das kann dazu führen, dass für einige Unternehmen die Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung möglich sein wird. Das hilft vor allem kleinen Unternehmen, die insbesondere von einem solchen Wahlrecht profitieren können. Rückwirkend wird den Unternehmen bei der Überbrückungshilfe II im Rahmen der Schlussabrechnung ein Wahlrecht eingeräumt, auf welchen Beihilferahmen sie ihre Hilfen stützen möchten. Für viele, vor allem für kleine Unternehmen, kann so der bisher erforderliche Verlustnachweis entfallen. Die Überbrückungshilfe II fällt beihilferechtlich bislang ausschließlich unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Auf dieser Grundlage können Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bislang bis zu 3 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden, sofern diese nicht bereits durch andere Einnahmen gedeckt sind. Aktuell ist hier nach der Bundesregelung Fixkosten 2020 ein Verlustnachweis erforderlich. Die zwischenzeitliche Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) durch die

Europäische Kommission am 28. Januar 2021 schafft nun den nötigen beihilferechtlichen Spielraum, um für den Großteil der Unternehmen auch bei der Überbrückungshilfe II - ein Wahlrecht zu eröffnen, auf welchen Beihilferahmen die Überbrückungshilfe II gestützt wird. Die Unternehmen können im Rahmen der Schlussabrechnung wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Es ergeben sich keine neuen Anforderungen an die Antragstellung. Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachgewiesen werden müssen. Sie können sich auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen Verlustnachweis nicht verlangt. Unternehmen, die bereits Zahlungen erhalten haben, können dann gegebenenfalls mit einer Nachzahlung rechnen. Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro nicht ausreicht, bleibt es dabei, dass Verluste nachgewiesen werden müssen. Denn für diese Unternehmen bleibt die „Bundesregelung Fixkostenregelung 2020“ der maßgebliche Beihilferahmen. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes: • Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Eine Verlustrechnung ist auch aktuell erst im Rahmen der Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall relevant, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird (die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gewährt werden soll). • Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährt werden soll. Voraussetzung


-6hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährte Überbrückungshilfe I und III, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe). • Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe II aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden. Die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur Überbrückungshilfe II werden nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums zügig angepasst. Parallel erfolgt bei der Europäischen Kommission auch die notwendige Änderungsnotifizierung der angepassten Bundesregelung Kleinbeihilfen, welche die zusätzlichen Spielräume des erweiterten Beihilferahmens voll ausschöpft. Die Änderungsnotifizierung und anschließende beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission sind verfahrensrechtlich notwendige Schritte, die aktuell durchgeführt werden. Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2.2.2021

Die Überbrückungshilfe III im Überblick: 1. Wer ist antragsberechtigt? Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Corona-bedingten (!) Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, kann es Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt. Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet. Damit ist die Hilfe auch für Brauereien interessant, die als „Mischbetriebe“ (Brauerei mit angeschlossener Gastronomie) bislang durch das Förderraster der November-/Dezemberhilfe gefallen sind. 2. Wie viel wird erstattet? Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten. Der Förderumfang wurde also deutlich ausgeweitet. Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Für verbundene Unternehmen ist eine Anhebung des monatlichen Förderhöchstbetrags auf 3 Millionen Euro in Vorbereitung. Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

Antragstellung für Überbrückungshilfe III ist gestartet

-

bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,

Wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilt, ist seit dem Nachmittag des 10. Februar die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III freigeschaltet und online.

-

bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und

-

bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Von der Pandemie und dem Lockdown betroffene Unternehmen können für den Zeitraum November 2020 bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis zu 1,5 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab Mitte März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro Fördermonat erhalten. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

3. Wird es Abschlagszahlungen geben? Damit Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen, wird auch bei der Überbrückungshilfe III ein Abschlag über den Bund (Bundeskasse) gezahlt. Der Bund geht hiermit quasi in Vorleistung für die Länder, die weiterhin für die regulären Auszahlungen zuständig sind. Abschlagszahlungen können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 400.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen bis zu 400.000 Euro können ab dem 15. Februar 2021 fließen. Abschlagszahlungen über 400.000 Euro werden ab Ende


-7Februar ausgezahlt. Die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder startet im Monat März 2021. 4. Muss ich Verluste nachweisen? Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime ab. Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen und das jeweils für sie günstigere Regime nutzen. a) Wenn Antragsteller die Bundesregelung Fixkostenhilfe als beihilferechtliche Grundlage wählen (künftig max. 10 Millionen Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich. Um den Nachweis ungedeckter Fixkosten zu erleichtern, können Verluste, die ein Unternehmen im Zeitraum März 2020 – Juni 2021 erzielt hat, als ungedeckte Fixkosten betrachtet werden. b) Wählt der Antragsteller alternativ die Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verordnung, so werden die Zuschüsse ohne Nachweis von Verlusten gewährt. Auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung sowie der De-minimis-Verordnung können Zuschüsse von insgesamt bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen gewährt werden. Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden. 5. Was wird erstattet? Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann. Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Auch Kosten für Auszubildende sind förderfähig. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten. Des Weiteren zählen zu den erstattungsfähigen Kostenpositionen Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines OnlineShops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden

entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

Neu seit 1. März: Vernichtetes Fassbier wird bei der Förderung berücksichtigt. Wir haben uns in den zurückliegenden Wochen vehement dafür eingesetzt, auch Fassbier, das aufgrund der Zwangsschließung der Gastronomie seit November nicht veräußerlich ist, das nun sein Mindesthaltbarkeitsdatum erreicht und folglich vernichtet werden muss, in gleicher Weise wie verderbliche Ware im Einzelhandel in die Warenabschreibungen aufzunehmen, die zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden können. Auch das Bayerische Wirtschaftsministerium (StMWi) hat sich mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass die Regelung bzgl. verderblicher und Saisonware auch für Hersteller und den Großhandel gilt. Diese gemeinsamen Bemühungen haben nun Erfolg: Wie von Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger bereits am 26. Februar angekündigt, hat der Bund die FAQ zur ÜHi III dahingehend geändert, dass „Hersteller und Großhändler von verderblicher Ware für die Gastronomie … die Sonderregelung für Einzelhändler ebenfalls in Anspruch nehmen können“. Eine detaillierte Übersicht über förderfähige Fixkosten findet sich in Ziffer 2.4. der einschlägigen „FAQ“ auf der gemeinsamen Internetseite von Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium. Wie die Anrechnung der Warenwertabschreibung für verderbliche Ware erfolgt, ist in Anlage 2 der FAQ erläutert und mit Beispielen versehen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

Richtlinie zur ÜHi III veröffentlicht Im Bayerischen Ministerialblatt Nr. 132/2021 ist am 19. Februar die „Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) vom 18. Februar 2021 veröffentlicht worden. Den kompletten Text der Richtlinie können interessierte Mitglieder in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung



V.

Recht (allgemein) Nr. 2/2021, Seite 5

Mieten und Pachten in der CoronaKrise – Aktuelle Entwicklung und Handreichung des DBB Verwendung von Rauch bei der Herstellung von Malz weiterhin möglich Am Ende des letzten Jahres legte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) den Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel zur Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an unionsrechtliche Vorschriften vor. Dieser sah vor, die Verwendung von Rauch zum Räuchern von Lebensmitteln grundsätzlich zu verbieten und hiervon lediglich Fleisch und Fleischerzeugnisse, Fisch und Fischerzeugnisse sowie Käse und Erzeugnisse aus Käse als solche Lebensmittel auszunehmen, die traditionell geräuchert werden. Die Verwendung von Rauch aus Torf sollte lediglich bei Malz für die Herstellung von Whisky bzw. Whiskey zulässig sein. Der Deutsche Brauer Bund e.V. hatte sich mit einer Stellungnahme an das BMEL gewandt und klargestellt, dass Rauch aus Hölzern und Torf ebenfalls traditionell bei der Herstellung von Malzen verwendet wird und auf eine Änderung der Regelungen gedrungen. In dem Entwurf, der nun am 28.1.2021 gegenüber der EU-Kommission notifiziert wurde, ist das Ministerium erfreulicherweise von dem Vorhaben, Rauch bei der Herstellung von Lebensmitteln grundsätzlich zu verbieten, wieder abgerückt. Sofern hierfür ausschließlich naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände, jeweils auch unter Mitverwendung von Gewürzen, verwendet werden, ist die Verwendung von frisch entwickeltem Rauch bei der Herstellung von Lebensmitteln - also auch Malz - weiterhin zulässig. Die Verwendung von Torf bei der Herstellung von Malz für die Herstellung von Bier wird nun ebenfalls explizit als zulässig geregelt. _____________________________

Aus aktuellem Anlass und nach dem vom DBB angebotenen Webinar am 09. Februar 2021 möchten wir erneut auf einige zentrale Punkte der Miet- bzw. Pachtproblematik in der Corona-Krise eingehen. (Wir berichteten in unseren Mitteilungen V Nr. 9/2020 vom 27. September 2020, V Nr. 1/2021 vom 01. Februar 2021 sowie im Intranet zuletzt unter V Nr. 04-2021 am 02. Februar 2021). 1. Miet- oder Pachtmangel Nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob rechtlich ein (vorrangiger) Mangel des Miet- oder Pachtobjektes vorliegt, weil der von den Parteien ggf. auch vertraglich vorausgesetzte gewerbliche Miet- oder Pachtzweck durch die Beschränkungen infolge der CoronaPandemie temporär nicht mehr verfolgt werden kann. Bei dieser Frage gibt es bislang sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen für die Zeit des „ersten Lockdowns“, die sehr von den vertraglichen Vereinbarungen im jeweiligen Streitfall abhängen. 2. Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB Durch die neue gesetzliche Regelung in § 7 zu Art. 240 EGBGB wird seit Anfang des Jahres 2021 eine schwerwiegende Änderung der Umstände als eine von mehreren (!) tatbestandlichen Voraussetzungen des § 313 BGB vermutet, wenn die Verwendung vermieteter oder verpachteter Gewerbeflächen infolge staatlich angeordneter Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erheblich eingeschränkt wurde. Diese Vermutung ist allerdings widerleglich. Dies gilt beispielsweise in Fällen, in denen der Mietvertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem eine pandemieartige Ausbreitung des Coronavirus in der breiten Öffentlichkeit bereits absehbar war. § 313 Absatz 1 BGB hat aber noch weitere Voraussetzungen, die nicht von Vornherein vermutet werden und die der Mieter oder Pächter entsprechend darzulegen und zu beweisen hat, wenn er sich auf diese Regelung beruft. Das sogenannte hypothetische Element des § 313 BGB, dass also die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese


-6Veränderung vorausgesehen hätten, dürfte in Bezug auf die Corona-Pandemie häufig erfüllt sein. Jedoch kann sich bei entsprechenden vertraglichen Regelungen auch ein anderer Wille der Parteien ergeben. Auch das sogenannte normative Merkmal des § 313 BGB, dass dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, wird von der Vermutungsregelung nicht erfasst. Es ist davon auszugehen, dass ohne entsprechende vertragliche Regelungen Belastungen infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der CoronaPandemie regelmäßig weder der Risikosphäre des Vermieters oder Verpächters noch des Mieters oder Pächters zuzuordnen sind. Im Rahmen dieser Zumutbarkeit ist unter anderem von Bedeutung, wie stark sich die staatlichen Beschränkungen in dem betroffenen Zeitraum auf den Betrieb des Mieters oder Pächters auswirken. Dabei dürften unter anderem erheblich zurückgegangene Umsätze (beispielsweise im Vergleich zum Vorjahreszeitraum), die Vereinbarung einer Umsatzmiete oder -pacht, öffentliche oder sonstige Zuschüsse und ersparte Aufwendungen des Mieters oder Pächters (beispielsweise Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe, Zahlungen aus Betriebsschließungsversicherungen, ersparte Aufwendungen bei Wareneinkäufen etc.) eine große Rolle spielen. Auch sind die näheren Umstände in dem jeweiligen Schließungszeitraum von Bedeutung. § 313 BGB gewährt als „Auffangtatbestand“ jedenfalls keine Überkompensation. Als Rechtsfolge des § 313 BGB kann schließlich Vertragsanpassung im angemessenen Umfang gefordert werden. Dabei ist es Aufgabe des entscheidenden Gerichtes, die schutzwürdigen Interessen beider Vertragsteile in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Im Rahmen einer Prüfung der Zumutbarkeit und einer abschließenden richterlichen Beurteilung werden auch die individuellen Umstände des Vermieters oder Verpächters berücksichtigt. Ob für den Zeitraum, in dem ein Betrieb von staatlichen Maßnahmen betroffen ist, zum Beispiel eine Stundung oder Anpassung der Miethöhe, eine Verringerung der angemieteten Fläche bei gleichzeitiger Herabsetzung der Miete oder auch die Aufhebung des Vertrags angemessen ist, muss jeweils individuell festgestellt werden. Diese Beurteilung hängt daher stets von dem jeweiligen Einzelfall ab. Dies zeigt sich auch anhand der bislang ergangenen Gerichtsentscheidungen für die Zeit des „ersten Lockdowns“, wobei für die umfassenden und noch andauernden Schließungen ab Ende des Jahres 2020 als „zweiter Lockdown“ aktuell noch keine Gerichtsentscheidungen vorliegen. (insgesamt oder teilweise bejahend: z.B. Landgericht [LG] München I und LG Mönchengladbach; insgesamt ablehnend: z.B. LG Heidelberg, Lüneburg, München II, Stuttgart, Wiesbaden, Zweibrücken und Frankfurt a.M.)

Eine pauschale (Muster-)Forderung von Vertragsanpassungen, häufig in Form von Miet- oder Pachtminderungen, ist daher nicht zwangsläufig berechtigt. Wir möchten deshalb erneut darauf hinweisen, dass auch trotz der neu geschaffenen Vermutungsregelung kein pauschales Recht auf Vertragsanpassungen besteht. Die Vermutungsregelung dient lediglich dazu, die nachrangige „Ausnahmeregelung“ des § 313 BGB zugänglicher zu machen und betrifft laut Gesetzesunterlagen insbesondere Fälle, in denen sich Vermieter nicht auf Verhandlungen über eine Anpassung der Miete oder Pacht einlassen, obwohl dies im konkreten Einzelfall naheliegen würde. Ob die Voraussetzungen des § 313 BGB auch tatsächlich erfüllt sind, hängt nach wie vor von einer umfassenden Einzelfallprüfung ab. Zur vertieften Information und Unterstützung bei eventuellen Verhandlungen mit Mietern und Pächtern hat der DBB gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Walter Baldus eine Handreichung zu dieser Thematik erarbeitet. Interessierten Mitgliedern stellen wir diese Handreichung gerne zur Verfügung (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung


VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 2/2021, Seite 5

Tarifgeschehen

NGG-Forderungen für Bayern Im Nachgang zur bereits mit Schreiben vom 03.12.2020 ausgesprochenen Kündigung des laufenden Entgelttarifvertrages vom 02.05.2019 hat der Landesbezirk Bayern der NGG seine Forderungen für einen Anschlusstarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der Bayerischer Brauerbund Tarifgemeinschaft vorgelegt. Die NGG fordert im Einzelnen: -

-

eine Erhöhung von 3,8 % im Gesamtvolumen, um Einkommen zu stärken aber auch um Beschäftigung zu sichern eine überproportionale Erhöhung der Zulage München/München Land eine Erhöhung der Ausbildungsvergütungen um € 60 pro Ausbildungsjahr einen Anschlusstarifvertrag mit einer Laufzeit von 12 Monaten

Die erste Verhandlungsrunde findet am Donnerstag, dem 18. März statt. Das konkrete Format ist abhängig vom derzeitigen Pandemiegeschehen und den zu dessen Eindämmung erlassenen Vorschriften.

Tarifgeschehen

NGG-Forderungen für das Tarifgebiet Bremen Mit Schreiben vom 28. Januar hat die NGG, Landesbezirk Nord, ihre Forderungen für das Tarifgebiet Bremen (Brauerei Beck GmbH & Co KG; Roland Brauerei Service GmbH) vorgelegt. Die NGG fordert - eine angemessene prozentuale Erhöhung für alle Entgeltgruppen bei beiden Gesellschaften - die unbefristete Übernahme der Azubis im erlernten Beruf sowie - die weitere Übernahme des „Jobtickets“ für aller Auszubildenden.

Für den Anschlusstarifvertrag erwartet die NGG eine Laufzeit von 12 Monaten.

Einreise aus Tschechien und Tirol:

Systemrelevante Pendler Seit Sonntag, 14. Februar 2021, 00:00 Uhr sind die Grenzen zu Tschechien und Tirol weitreichend geschlossen. Ausnahmen für berufliche Pendler sind beschränkt auf wenige Bereiche. Alle Einreisenden, die unter eine der unten genannten Ausnahmen fallen, brauchen zwingend bereits bei Einreise ein negatives Testergebnis, bei dem die Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Das Testergebnis muss in deutsch, englisch oder französisch vorliegen. Antigen-Schnelltests werden akzeptiert. Ebenso ist ausnahmslos eine Digitale Einreiseanmeldung erforderlich. Ein Ausdruck der Anmeldung muss mitgeführt werden.

Warenverkehre Warenverkehre bleiben offen. LKW-Fahrer sind eine Ausnahmegruppe, die vom Einreiseverbot aus einem Virusvariantengebiet nicht erfasst wird.

Systemrelevante Pendler Seit Ab dem 19. Februar, 00:00 Uhr benötigen die systemrelevanten Pendler zwingend eine offizielle Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde am Sitz des Arbeitgebers, um weiterhin einreisen zu können.

Verfahren für systemrelevante Berufe Systemrelevante Betriebe, die Mitarbeiter aus Virusvariantengebieten beschäftigen, die sie trotz des verschärften Grenzregimes zwingend für die Aufrechterhaltung des Betriebs benötigen, müssen sich um entsprechende Bestätigungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt / kreisfreie Stadt) bemühen. Sollten die bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer nicht oder nicht vollständig in die unter Ziffer 2 der Mitteilung der EU-Kommission fallen, sollte der Versuch un-


-6ternommen werden, die Systemrelevanz für die Aufrechterhaltung des Betriebs in den Vordergrund zu stellen und gegebenenfalls die negativen Auswirkungen auf eine Gesamtlieferkette zu beschreiben (Ziffer 2 der Mitteilung bezieht sich auch auf die generelle Systemrelevanz) Noch haben nach uns vorliegenden Informationen nicht alle Kreisverwaltungsbehörden das Procedere bekannt gegeben. Soweit den Unternehmen das konkrete Vorgehen der örtlichen Behörde noch nicht bekannt ist, empfehlen wir dringend, die nachfolgenden Informationen unaufgefordert so schnell wie möglich der Behörde mitzuteilen: • Benennung des Betriebes mit genauer Bezeichnung. • Begründung, warum der Betrieb systemrelevant im Sinne der Nr. 2 der "Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte währen des COVID19 Ausbruchs" der EU-Kommission vom 20.03.2020 ist. (Abruf via E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) • Benennung der dort ausgeübten tatsächlich relevanten Tätigkeiten im Sinn der genannten Leitlinien. • Begründung, warum diese Tätigkeiten systemrelevant in diesem Sinn sind. • Benennung der jeweiligen Mitarbeiter, die tatsächlich dringend für systemrelevante Tätigkeiten benötigt werden. • Folgende Daten der jeweiligen Mitarbeiter: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs, das für die Einreise verwendet wird und welche Tätigkeit der betroffene Mitarbeiter ausübt und gegebenenfalls Angabe des Einsatzortes • Verantwortlicher Ansprechpartner des Betriebes mit Kontaktdaten.

Auslegung der Kriterien für Systemrelevanz Die Einschätzung der vbw zur Auslegung der maßgeblichen Leitlinien zur Systemrelevanz können interessierte Mitgliedsbrauereien in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerischesbier.de). Konkrete Rechtsprechung oder Vollzugshinweise hierzu gibt es noch nicht. Die Einschätzung der Kreisverwaltungsbehörden ist ebenfalls noch nicht bekannt.

Anordnung des Bundesinnenministeriums Die vorstehenden Beschränkungen beruhen auf einer Anordnung des Bundesinnenministeriums an die Bundespolizei. Die Beschränkungen bestehen unabhängig von den Ausnahmeregelungen der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung (EQV). Die Bundespolizei wird alle Personen an der Grenze zurückweisen, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, auch, wenn sie von der EQV ausgenommen sind.

Anpassung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) § 2 Abs. 6 EQV wurde entsprechend angepasst, so dass Pendler aus Virusvarianten-Gebieten ohne Quarantänepflicht einreisen können, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und das entsprechend nachgewiesen werden kann. Diese Voraussetzungen müssen für die Einreise systemrelevanter Pendler ohnehin erfüllt sein.

Weiteres Vorgehen Wie lange die Beschränkungen bleiben, ist derzeit nicht bekannt. Über weitere Entwicklungen / Veränderungen werden wir schnellstmöglich berichten. Beilage: Sammelbestellung

Veröffentlichung der überarbeiteten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Am 20. August 2020 wurde die SARS-CoV-2Arbeitsschutzregel veröffentlicht und anschließend mit Rücksicht auf die Hauptkritikpunkte der Arbeitgeberverbände überarbeitet. Nun wurde die aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel am 22. Februar 2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht. Die Überarbeitung fand federführend im Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) statt, alle weiteren Ausschüsse des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wurden entsprechend ihrer fachlichen Zuständigkeit einbezogen. Den Vertretern der Arbeitgeberverbände im ASTA ist es gelungen, hierbei einige wesentliche und wichtige Änderungen einzubringen. Die geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel können interessierte Mitglieder in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung


XI. Statistik Nr. 2/2021, Seite 7

Bierabsatz im Januar 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern Januar Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

307 230 1 242 140 212 380 73 234 178 889 515 381 1 063 254 279 505 443 718 93 197 143 173 196 756 4 748 860

448 070 1 684 362 284 177 137 554 204 721 597 924 1 540 927 413 268 614 854 124 138 228 984 228 060 6 507 037

Veränderung % -31,4 -26,3 -25,3 -46,8 -12,6 -13,8 -31,0 -32,4 -27,8 -24,9 -37,5 -13,7 -27,0

Januar bis Januar 2021 2020 hl

Veränderung %

Veränderung % -38,4 -26,8 -26,0 -47,0 -6,2 -14,3 -32,4 -34,1 -26,7 -25,3 -39,6 -11,1 -28,3

Januar bis Januar 2021 2020 hl

Veränderung %

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern Januar Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

214 838 959 866 206 137 70 087 162 716 306 148 925 823 221 317 394 502 92 647 129 222 163 184 3 846 489

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

348 671 1 312 060 278 438 132 156 173 462 357 184 1 369 525 335 620 538 268 124 049 213 782 183 556 5 366 769


-8-

3. Steuerfreier Bierabsatz im Dezember 2021 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder Januar Bundesland

2021

derung

hl Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg

54 538

- 0,4

152 048

221 854

- 31,5

5 671

3 262

73,9

.

3 639

Mecklenburg-Vorpommern

.

2 802

Niedersachsen/ Bremen

98 239

105 975

- 7,3

Nordrhein-Westfalen

60 209

97 090

- 38,0

Rheinland-Pfalz/ Saarland

10 934

32 998

- 66,9

Sachsen

25 999

14 644

77,5

.

.

1 800

1 903

.

.

424 050

547 877

Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

2021

Verän2020

hl

%

54 325

Hessen

Januar bis Januar

Verän2020

derung %

- 5,4 - 22,6

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. Januar Bundesland

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen

0

2021

2020

derung

%

hl

0

%

2020

derung

43 876

- 15,4

126 731

146 649

- 13,6

313

2 198

- 85,7

2 558

1 485

72,3

13 825

28 306

- 51,2

110 702

134 388

- 17,6

Nordrhein-Westfalen

76 352

73 179

4,3

Rheinland-Pfalz/ Saarland

46 975

44 336

6,0

Sachsen

.

61 646

Sachsen-Anhalt

.

.

Schlesw.-Holstein/ Hamburg

.

13 260

Thüringen Deutschland

.

.

471 447

584 449

Verän-

derung

37 128

Berlin/ Brandenburg

Januar bis Januar

Verän2020

- 19,3

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen Januar 2021

Januar bis Januar

Verän2020

derung

hl

2021 hl

%

Deutschland

895.497

1.132.327

- 20,9

Bayern

278.779

368.503

- 24,3

Verän%

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Januar Bundesland

2021

derung

hl

%

Baden-Württemberg

10 008

12 620

- 20,7

Bayern

29 343

29 546

- 0,7

.

5 209

Berlin/ Brandenburg Hessen

4 200

.

Mecklenburg-Vorpomm.

9 236

8 199

12,7

Niedersachsen/ Bremen

8 311

15 247

- 45,5

Nordrhein-Westfalen

72 468

58 871

23,1

Rheinl.-Pfalz/ Saarland

30 874

44 419

- 30,5

Sachsen

14 236

26 146

- 45,6

.

.

12 982

9 479

37,0

6 197

8 314

- 25,5

201 483

223 309

- 9,8

Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

Januar bis Januar

Verän2020

2021

Verän2020

hl

derung %


Absatz in hl

2011

2012

2013

Gesamtabsatz BY Mitteltemperatur Nürnberg

900.000

1.000.000

1.100.000

1.200.000

1.300.000

1.400.000

1.500.000

1.600.000

1.700.000

1.800.000

2014

2016

2017

2018

steuerpf. Absatz BY Linear (Gesamtabsatz BY)

2015

Bierabsatz Januar

2019

2020

4,0

Temperatur in °C

1997: 23 Tage 1998: 22 Tage 1999: 21 Tage 2000: 21 Tage 2001: 23 Tage 2002: 22 Tage 2003: 22 Tage 2004: 21 Tage 2005: 20 Tage 2006: 21 Tage 2007: 22 Tage 2008: 21 Tage 2009: 20 Tage 2010: 19 Tage 2011: 20 Tage 2012: 21 Tage 2013: 22 Tage 2014: 21 Tage 2015: 20 Tage 2016: 19 Tage 2017: 21 Tage 2018: 22 Tage 2019: 22 Tage 2020: 22 Tage

Arbeitstage:

Mitteltemperatur München

2021

3,0

2,0

1,0

0,0

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

-9-


- 10 -

Betriebene Braustätten nach Bundesländern und Ausstoß-Größenklassen sowie die Gesamtjahreserzeugung nach Größenklassen 2020 Das Statistische Bundesamt hat in diesen Tagen die Strukturdaten der deutschen Brauwirtschaft 2020 vorgelegt. Die Zahl der betriebenen Braustätten ist um 24 auf 1.528 gesunken (- 1,5 %). 640 (Vorjahr: 648) davon liegen in Bayern – ein Minus von 8 Braustätten (- 1,2 %). Im Zuge der deutlichen Zunahme von Kleinbraustätten (Gesamtjahreserzeugung bis 5.000 hl) unterscheidet das Statistische Bundesamt seit 2006 die Größenklassen bis 1.000 hl, bis 3.000 hl sowie bis 5.000 hl Gesamtjahreserzeugung. Von den 1.528 deutschen Braustätten weisen 901 (58,97 %) einen Jahresausstoß von bis zu 1.000 hl auf. Seit 2008 werden darüber hinaus die Braustätten mit einer Gesamtjahreserzeugung zwischen 1 Mio. hl und 2 Mio. hl sowie die mit mehr als 2 Mio. hl pro Jahr unterschieden. Details entnehmen Sie bitte den auf den zwei Folgeseiten abgedruckten Tabellen. Anlage: Betriebene Braustätten nach Ländern, Betriebene Braustätten nach Gesamtjahreserzeugung, Gesamtjahreserzeugung nach Größenklassen ________________________




Info

Nr. 2/2021, Seite 4

Außerhausverkauf in der Brauereigaststätte effektiv organisieren Der Außerhausverkauf in brauereieigenen Gastronomiebetrieben ist momentan die einzige Möglichkeit, einen Bruchteil des sonst üblichen Umsatzes zu generieren und mit den Kunden in Kontakt zu bleiben. Die Abwicklung des Bestellens und Abholens sowie der Bezahlung sind für viele Betriebe jedoch nicht leicht umsetzbar. Anbieter, die kundenfreundliche digitale Shopsysteme im Internet bereitstellen und zusätzlich noch Lieferdienste anbieten, sind oft kostspielig und in vielen Regionen nicht verfügbar. Nachdem der Lockdown anhält und Digitalisierung im Außerhausverkauf auch nach der Wiederöffnung der Gastronomie für viele Betriebe interessant sein wird, bietet der Bayerische Brauerbund mit ESSEN FERTIG! ein digitales Shopsystem für kontaktfreies Abhol- und Liefergeschäft in Gastronomiebetrieben an. ESSEN FERTIG! ist unkompliziert, attraktiv und vor allem kostentransparent. Als Mitgliedsbetrieb des Bayerischen Brauerbundes erhalten Sie einen Nachlass auf die monatliche Lizenzgebühr zur Nutzung des Systems von 20 %. ESSEN FERTIG! wurde bereits in Zusammenarbeit mit Brauereien und Brauereigasthöfen im Großraum Frankfurt erfolgreich getestet. In Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Brauerbund bietet ESSEN FERTIG! nun auch bayerischen Brauereien, deren Brauereigasthöfen sowie der angeschlossenen Gastronomie seinen Dienst an. Weitere Informationen finden Sie in der Anlage oder unter https://essen-fertig.de/bb . Anlage: Infoblatt ESSEN FERTIG! ________________________________



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Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de Fax: 089 – 28 66 04 99

Sammelbestellung vom 02.03.2021

Sammelbestellung Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: Offener Brief der Brauereien (ohne Anrede) und Musteranschreiben (Word-Format) Mitteilungen I Nr. 2/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Statement des Präsidenten Georg Schneider Mitteilungen I Nr. 2/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Verbändecommuniqué - Auf einem gemeinsamen Weg zum integrierten Pflanzenschutz 2.0 Mitteilungen II Nr. 2/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Bayerisches Ministerialblatt zur Überbrückungshilfe III Mitteilungen IV Nr. 2/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Mieten und Pachten: Handreichung des DBB Mitteilungen V Nr. 2/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit und dazugehörige Einschätzung der vbw Mitteilungen VIII Nr. 2/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Überarbeitete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Mitteilungen VIII Nr. 2/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

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