Monatliche Gesamtausgabe Nr. 02-2022

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Mitteilungen Gesamtausgabe Nr. 02-2022


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 2 vom 28.02.22

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 2/2022 Die nächsten Termine Peter Hahn zum Geschäftsführer der MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG bestellt Corona-Krise Beschlüsse auf Bundes- und Landesebene bieten weiterhin keine Planungssicherheit Beilage: Sammelbestellung SAVE THE DATE Deutscher Brauertag am 21. Juni in Berlin

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 2/2022 S. 3 S. 3

S. 4

S. 4

Sortengremium der Braugersten-Gemeinschaft e.V. entscheidet über Neuzulassung und verleiht die „Verarbeitungsempfehlung 2022“ S. 3 Anlage: Pressemeldung der BraugerstenGemeinschaft e.V.

III. Technik/Energie/Umwelt Nr. 1/2022 S. 1

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 2/2022 Verlängerung bestehender steuerlicher Erleichterungen S. 4 Beilage: Sammelbestellung Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen Verbändeanhörung zum Referentenentwurf

S. 4

Bayern steht zu seinen Brauereien

S. 5

Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen (sog. No-Show-Kosten): Verfassungsbeschwerde anhängig S. 5 WHO veröffentlicht Studie zu Steuern auf zuckergesüßte Erfrischungsgetränke Beilage: Sammelbestellung

S. 5

Änderung der AV Isolation zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur Beilage: Sammelbestellung

S. 5

Bundestag beschließt Verlängerung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld

II. Agrarfragen Nr. 2/2022

Betriebevergleich Energie und CO2 Footprint 2021 für Brauereien

Manteltarifvertrag für die Brauwirtschaft in Bayern überarbeitet Beilage: Sammelbestellung

S. 6

V. Recht (allgemein) Nr. 2/2022 Corona-Pandemie BGH-Urteil zu Betriebsschließungsversicherungen S. 4 Beilage: Sammelbestellung

S. 6

XI. Statistik Nr. 2/2022 Bierabsatz im Januar 2022 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern

S. 9 S. 9 S. 10 S. 10

Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen Januar 2022

S. 11

Betriebene Braustätten nach Bundesländern und Ausstoß‐Größenklassen sowie die Gesamtjahreserzeugung nach Größenklassen 2021

S. 12

XII. Export Nr. 2/2022 Russland Track and Trace Verpflichtung Beilage: Sammelbestellung

S. 2

Russland-Ukraine-Konflikt

S. 2

Politik und Öffentlichkeitsarbeit Nr. 2/2022 Neuer E-Learning-Kurs des DBB „Regeln für die Bierwerbung“

S. 5

Alkoholpolitik WHO-Exekutivrat nimmt Aktionsplan an

S. 5

Einladung zur Messebeteiligung IHM 06. - 10.07.2022 Premiere des „Genussmarktes“ Beilage: Sammelbestellung Alkoholpolitik Europäisches Parlament entschärft Krebsbekämpfungsplan Beilage: Sammelbestellung

S. 6

S. 7


Interessensbekundung / unverbindliche Anmeldung Bayerische Gemeinschaftsbeteiligung auf der Food & Life 2022

Beilagen: Sammelbestellung Teil 1 Sammelbestellung Teil 2

S. 8


I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 2/2022, Seite 3

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 15.03.2022

Präsidialsitzung BBB

München

16./17./22.03.2022 Bezirksstellenversammlungen

online

31.03./01.04.2022

Doemens Impulse 2022

Gräfelfing

04.04.2022

18. Rohstoffseminar

Weihenstephan

05./06.04.2022

54. Technologisches Seminar

Weihenstephan

25.04.2022

Tag des Bieres - Bierausschank Bierbrunnen (geplant)

München

19.05.2022

Präsidial- und Beiratssitzung BBB

München

19.05.2022

Mitgliederversammlung BBB

München

29.07.2022

Kulmbacher Bierrechtstag: Bier und Nachhaltigkeit – was Museen im Mönchsbringt der europäische Green Deal? hof, Kulmbach

Peter Hahn zum Geschäftsführer der MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG bestellt Mit Wirkung zum 1. Februar 2022 hat die MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG Rechtsanwalt Peter Hahn zum Geschäftsführer bestellt und in den Vorstand berufen. Peter Hahn war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand 14 Jahre lang Hauptgeschäftsführer des Deutschen Brauer-Bundes e.V.. Er ist nicht nur ein ausgewiesener Kenner der Branche, sondern hat in seiner Zeit im Brauer-Bund unter Beweis gestellt, dass er die Interessen der heterogenen Brauwirtschaft zusammenführen kann.

Mit der Bestellung eines Geschäftsführers verbinden die Träger der der Genossenschaft, neben dem Bayerischen Brauerbund, der Brauereiverband NRW und


-4der Sozietät Norddeutscher Brauereiverbände als Initiatoren zwischenzeitlich auch der Baden-Württembergische Brauerbund und eine Reihe mittelständischer Brauereien die Erwartung, dass die Initiative für ein genossenschaftlich organisiertes, ökologisch vorteilhaftes Mehrwegpoolsystem der deutschen Brauwirtschaft gestärkt wird. In seiner neuen Rolle als Geschäftsführer der MPB eG kommt Peter Hahn dabei nicht nur die Kenntnis der Strukturen der Brauwirtschaft zugute, sondern auch seine Vernetzung mit politischen Entscheidungsträgern, Parlament, Ministerien und NGOs.

Corona-Krise

Beschlüsse auf Bundes- und Landesebene bieten weiterhin keine Planungssicherheit Am 15. Februar hat sich zunächst das bayerische Kabinett mit der Frage weiterer Lockerungen der geltenden Corona-Schutzbestimmungen befasst, ehe am 16. Februar der Bundeskanzler mit den Ministerpräsident/inn/en der Länder dieselbe Frage erörtert hat. Für die Brauwirtschaft ist von den bayerischen Beschlüssen zunächst von Interesse, dass öffentliche Veranstaltungen nun wieder unter „2G“ Bedingungen möglich sind (Zutritt für mindestens Geimpfte oder Genesene), also die Testpflicht entfällt. Es bleibt allerdings zunächst bei den Kapazitätsbeschränkungen (gem. § 4 (2) Ziff. 1 15. BayIfSMV) in Innenräumen 50 %. Mit Blick auf weitere Lockerungen für die Gastronomie hat Bayern sich darauf beschränkt, von der „Ministerpräsidentenkonferenz außerdem weitere Öffnungsperspektiven für die Gastronomie, das Beherbergungswesen sowie für Schankwirtschaften, Clubs und Diskotheken“ zu erwarten. Dieser Erwartungshaltung hat die Konferenz auch entsprochen. Im Beschluss heißt es: „In einem zweiten Schritt wird unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung). … Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.“ Für das Brau- wie das Gastgewerbe wird es ab 19. März spannend, dem voraussichtlichen Ende der aktuell geltenden Corona-Befugnisse. Der Beschluss der Ministerpräsident/inn/en besagt lediglich, dass „in einem dritten und letzten Schritt ab

dem 20. März 2022 ... alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen [sollen], wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt.“ Offen bleibt, was an weniger tiefgreifenden Schutzmaßnahen Bestand haben wird oder könnte. Der Bund bleibt hier ebenso schwammig wie das bayerische Kabinett, das die Fortdauer „niedrigschwelliger Schutzmaßnahmen“ über den 19. März hinaus für erforderlich hält. Bayern führt beispielhaft eine „Maskenpflicht in bestimmten Bereichen wie etwa dem ÖPNV“ an, der Bund spricht vom „Basisschutzmaßnahmen“ und ergänzt: „Aus Sicht der Länder zählen hierzu insbesondere Maskenpflichten in den geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen sowie die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus.“ Der Brauerbund hat sich deshalb an Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek gewandt und um eine zeitnahe Konkretisierung dieser Vorgaben gebeten, um der Brauwirtschaft, dem Gastgewerbe, aber auch Veranstaltern die dringend erforderliche Planungssicherheit für die Vorbereitung von Veranstaltungen zu geben: Der 19. März fällt noch in die Starkbiersaison, Frühlingsfeste sind zu planen, uns erreichen Anfragen, in welchem Rahmen der „Tag des Bieres“ (23.4.) begangen oder Maibäume aufgestellt werden können, ab wann Zeltveranstaltungen wieder möglich sind u.s.w. All diese Veranstaltungen erfordern zu ihrer organisatorischen Vorbereitung zeitlichen Vorlauf. Nach 2 komplett ausgefallenen Saisons ist es im berechtigten Interesse der Brauwirtschaft, aber auch der Menschen im Land, die sich aufgrund des absehbar nachlassenden Infektionsgeschehens bietenden Veranstaltungsspielräume auch weitestmöglich ausnutzen zu können. Die vollständigen Beschlüsse des Bayerischen Kabinette vom 15. Februar und der Bund-Länder-Konferenz vom 16. Februar können interessierte Mitgliedsbetriebe in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (EMail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Wir werden weiter berichten. (LE) Beilage: Sammelbestellung

SAVE THE DATE

Deutscher Brauertag am 21. Juni in Berlin Nach zweijähriger Pause hoffen wir, dass es in diesem Jahr wieder möglich sein wird, den Deutschen Brauertag in Berlin zu veranstalten. Die Veranstaltung ist in


-5der Landesvertretung Baden-Württemberg (Tiergartenstraße 15, 10785 Berlin - Nähe Potsdamer Platz). Neben den obligatorischen Sitzungen der Gremien (Präsidium des Deutschen Brauer-Bundes, Mitgliederversammlung der Wissenschaftsförderung der Deutschen Brauwirtschaft; Delegiertenversammlung des DBB) ist ein abendliches Sommerfest (Beginn: 19:00 h) geplant, im Rahmen dessen die Feier des 150-jährigen Jubiläums unseres Bundesverbandes ebenso nachgeholt werden soll wie die verschobene Übergabe des Kulturerbe-Titels durch die UNESCO. Wir bitten Sie, sich als Termin für den Deutschen Brauertag

Dienstag, 21. Juni 2022 zu vermerken. Die Planung einer öffentlichen Nachmittagsveranstaltung ist mit Blick auf die Corona-Situation noch offen. Mitglieder, die an diesem unterhaltsamen Zusammentreffen der deutschen Brauer und zahlreicher Vertreter befreundeter Verbände, der Politik und der Berliner Ministerialverwaltung interessiert sind, wollen den Termin bitte schon einmal vormerken. Weitere Informationen, u.a. zu Hotelkontingenten, reichen wir nach.



II.

Agrarfragen

Nr. 2/2022, Seite 3

Sortengremium der Braugersten-Gemeinschaft e.V. entscheidet über Neuzulassung und verleiht die „Verarbeitungsempfehlung 2022“ Wie die Braugersten-Gemeinschaft e.V. mitteilt, hat das Sortengremium die vom Bundessortenamt 2020 zugelassene Braugerstensorte „Lexy“ (Saatzucht Breun) nach bundesweiten Mälzungs- und Brauversuchen im Praxismaßstab einstimmig zur Verarbeitung empfohlen. Anlage: Pressemeldung der Braugersten-Gemeinschaft e.V.



Sortengremium der Braugersten-Gemeinschaft e.V. entscheidet über Neuzulassung und verleiht die „Verarbeitungsempfehlung 2022“ München, 8. Februar 2022 Das Sortengremium der Braugersten-Gemeinschaft e.V. hat die vom Bundessortenamt 2020 zugelassene Braugerstensorte „Lexy“ (Saatzucht Breun) nach bundesweiten Mälzungs- und Brauversuchen im Praxismaßstab einstimmig zur Verarbeitung empfohlen. Sowohl bei der Verarbeitung zu Braumalz, als auch bei der Bierherstellung hat „Lexy“ hervorragende Ergebnisse erzielt. Die vom Bundessortenamt im Dezember 2021 neu zugelassene Braugerstensorte „LG Flamenco“ von Limagrain wurde in die großtechnischen Praxisversuche der kommenden Vegetationsperiode aufgenommen. Dr. Georg Stettner, Bitburger Braugruppe GmbH und 1. Vorsitzender der BraugerstenGemeinschaft e.V., freut sich, dass mit „Lexy“ eine Sorte zur Verarbeitung empfohlen wurde, die neben der von der Brau- und Malzindustrie geforderten, hohen Verarbeitungsqualität ebenso Aspekte der nachhaltigen Produktion von Braugerste in Deutschland aus ökologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten berücksichtigt. Die umfangreichen Analysenergebnisse aus den halbtechnischen Mälzungs- und Brauversuchen des Berliner Programms mit der Sorte „LG Flamenco“, sowie die Ergebnisse der bundesweiten Praxisversuche mit der Sorte „Lexy“ stehen auf der Internetseite www.braugerstengemeinschaft.de zur Verfügung. Die Entscheidung des Sortengremiums stützt sich auf die Untersuchungsergebnisse aus den Wertprüfungen I – III des Bundessortenamtes, auf die Ergebnisse der Landesanstalt für Landwirtschaft in Freising zur Bewertung der Kornanomalien, sowie auf die halbtechnischen Versuche an der VLB Berlin und am Lehrstuhl für Brau- und Getränketechnologie der TU München in Weihenstephan. An die halbtechnischen Versuche schließen sich Praxisgroßversuche in Mälzereien und Brauereien an verschiedenen deutschen Standorten an, die im jeweiligen Folgejahr ausgewertet werden. Die dadurch generierte breite und vor allem mehrjährige Datenbasis stellt eine sehr gute Entscheidungsgrundlage für das Sortengremium dar.

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III. Technik/Energie/ Umwelt Nr. 1/2022, Seite 1 Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie Herrn Kern unter Tel.: 0811 1422 oder per Mail: kern@igs-eu.de.

Betriebevergleich Energie und CO2 Footprint 2021 für Brauereien Um einen Überblick über den eigenen Energieverbrauch im Vergleich zu anderen Betrieben der Branche zu bekommen, bietet der vom IGS-Ingenieurbüro für Energie- und Umwelttechnik durchgeführte Betriebevergleich Energie für Brauereien (BVE) ein umfassendes und kostengünstiges Mittel. Er dient einer Standortbestimmung der teilnehmenden Betriebe und zeigt die Veränderungen bei Ausstoßschwankungen oder nach der Umsetzung von Effizienzmaßnahmen. Der Betriebevergleich umfasst: •

Statistische Auswertung von Bedarfszahlen und Kosten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Betriebsgrößenklassen Ausgabe von Vergleichswerten (Vorjahresvergleich) und aktuelle Branchenmittelwerte sowie Bestwerte aus dem umfangreichen Datenpool Detaillierte Darstellung der Ergebnisse inkl. Tabellen und unterstützenden Grafiken

Zusätzlich bietet IGS auch eine CO2-Bilanzierung für Brauereien nach Scope 1 und 2 zum Fixpreis an. Die Erstellung eines CO2-Fußabdruckes ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg zur klimafreundlichen Bierproduktion. Durch eine regelmäßige Teilnahme können Reduzierungen des CO2-Ausstoßes auf einen Blick nachvollzogen werden. Gerade hinsichtlich der eingeführten CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe sind Kenntnisse über den eigenen CO2-Ausstoß eine wichtige Grundlage zur eigenen Einordnung und für Verbesserungspotentiale. Viele Brauereien nutzen die Auswertungen des BVE und des CO2 Footprints auch als Grundlage für die Erstellung der jährlichen Umwelterklärungen. Für das Umweltmanagementsystem EMAS beispielsweise liefern die Kennzahlen eine ideale Datengrundlage und vereinfachen so die Zertifizierung. Ein Anmeldeformular ist als Anlage beigefügt. Weitere Informationen, auch zu Teilnahmegebühren, finden Sie unter www.igs-eu.de. Für alle Mitgliedsbetriebe des Bayerischen Brauerbundes wird ein Nachlass in Höhe von 10 % gewährt. Anmeldeschluss ist der 30.09.2022.


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(E-Mail)Antwort an IGS

kern@igs-eu.de

Verbindliche Bestellung „Betriebevergleich Energie 2021“ Wir nehmen am „Betriebevergleich Energie 2021“ teil und bitten um Übersendung der Erhebungsdatei an untenstehende E-Mail-Adresse. Die Teilnahmegebühr wird uns im Anschluss an die Bestellung in Rechnung gestellt (siehe www.igs-eu.de). Unser Vorjahresausstoß betrug:

………………………… hl VB/a ………………………… hl AfG/a

Die Auswertung bitten wir an Frau/Herrn

…………………………………. zu senden.

Wir sind Mitglied im folgenden Branchenverband:  Bayerischer Brauerbund e.V. Zusätzlich zum BVE besteht die Möglichkeit, auch am CO2-Footprint, berechnet nach dem „Greenhouse Gas Protocol“ (Scope 1 und Scope 2) teilzunehmen. Die Kosten hierfür werden zusätzlich in Rechnung gestellt.  Ja, wir möchten am „CO2-Footprint 2021“ teilnehmen

(Datum, Stempel) (rechtsverbindliche Unterschrift)

Bitte ausfüllen: Firma: _________________________________________________________________ Ansprechpartner:_________________________________________________________ Straße:_________________________________________________________________ PLZ, Ort:_______________________________________________________________ Telefon:________________________________________________________________ Email:_________________________________________________________________


IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 2/2022, Seite 4

Verlängerung bestehender steuerlicher Erleichterungen Mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 31. Januar 2022 wurden im Einvernehmen von Bund und Ländern steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus verlängert. Konkret geht es – jeweils unmittelbare und erhebliche wirtschaftliche Betroffenheit durch die Pandemie vorausgesetzt – um folgende Optionen:

Vereinfachte Stundung Bis Ende März 2022 fällige Steuern können in einem vereinfachten Verfahren bis längstens Ende Juni 2022 gestundet werden, bei Vereinbarungen zur Ratenzahlung auch bis Ende September 2022. Auf Stundungszinsen wird in diesen Fällen verzichtet.

Vollstreckungsaufschub Falls das Finanzamt bis zum 31. März 2022 von einem Vollstreckungsschuldner über entsprechende Schäden informiert wird, soll es von Vollstreckungsmaßnahmen auf vom 01. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 fällig gewordene Steuern absehen. Dann fallen auch keine Säumniszuschläge an. Bei Ratenzahlung kann der Vollstreckungsverzicht bis zum 30. September 2022 verlängert werden.

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen Verbändeanhörung zum Referentenentwurf Im Herbst vergangenen Jahres hatten wir wiederholt zu verschiedenen Aspekten des bevorstehenden Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der europäischen Alkoholsteuerstrukturrichtlinie sowie der europäischen Verbrauchsteuersystemrichtlinie in nationales Biersteuerrecht informiert (vgl. Intranet IV Nr. 562021, Nr. 62-2021 und Nr. 70-2021). Nunmehr liegt der entsprechende Referentenentwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) vor, die Verbändeanhörung hat begonnen. Parallel hierzu findet die Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung statt. Nach erster Durchsicht sind fünf Änderungen zu nennen, die von wesentlicher Bedeutung für die Brauwirtschaft sind: -

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren Bis zum 30. Juni 2022 kann ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen auf fällige Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 gestellt werden, ohne dass eine strenge Nachprüfung erfolgt und Schäden, aufgrund derer der Antrag gestellt wird, im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Das BMF-Schreiben stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung. (E-Mail: empfang@bayerischesbier.de; Sammelbestellung). Es ergänzt ein einschlägiges BMF-Schreiben vom 20. März 2020 und tritt an die Stelle des dazugehörigen BMF-Schreibens vom 07. Dezember 2021. Beilage: Sammelbestellung

Bei Biermischgetränken müssen künftig auch die Zutaten von Bier, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt wurden, bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden. Hier greift der Referentenentwurf die zentrale Forderung des Bayerischen Brauerbundes auf, wonach diese Regelung erst zum 1. Januar 2031 angewendet wird. Die Bayerische Staatsregierung hatte sich hierfür über den Bundesrat stark gemacht. Auch andere Bundesländer und der Deutsche Brauer-Bund (DBB) haben sich intensiv dafür eingesetzt, dass die in der Alkoholsteuer-RL vorgesehene Übergangsfrist vollständig ausgeschöpft wird und die Brauereien auf diese Weise entlastet werden.

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Die bis zum 31. Dezember 2022 befristet geltenden ermäßigten Biersteuersätze gemäß § 2 Abs. 1a BierStG sollen als Sonderregelung auslaufen, sodass ab 01. Januar 2023 die vor dem 01. Januar 2021 geltende Biersteuermengenstaffel mit höheren Steuersätzen wieder Geltung erlangt.


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Der Bayerische Brauerbund hatte sich gemeinsam mit seinen Kollegenverbänden in den übrigen Landesteilen wie auch dem DBB dafür eingesetzt, durch diese Regelung gerade kleine Brauereien in der Corona-Krise zu entlasten. Die Bayerische Staatsregierung unterstützt den Wunsch des Bayerischen Brauerbundes, diese Regelung zu entfristen. Wir werden dieses Ansinnen zur Stärkung des brauwirtschaftlichen Mittelstandes im Rahmen der Anhörung neuerlich vorbringen.

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Eine weitere geplante Änderung betrifft die Einführung eines EU-weiten Zertifizierungssystems für rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Brauereien, die es Brauereien im Inland ermöglicht, nach Feststellung ihres Status als rechtlich und wirtschaftlich unabhängig, ermäßigte Steuersätze in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen zu können.

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Ebenso wird zur Unterstützung kleiner Brauereien der Einsatz von Färbebier neu geregelt. Brauereien können die ermäßigten Biersteuersätze auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie Färbebier erst nach Abschluss der Gärung einsetzen. Dies war bislang nicht möglich.

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Die grenzüberschreitende Beförderung von Bier im steuerrechtlich freien Verkehr wird künftig über das EMCS (Excise Movement and Controllsystem) stattfinden und nicht wie bislang in Papierform.

Im Übrigen enthält der Entwurf weitere Änderungen, wie etwa die Einführung der neuen Rechtsfiguren des zertifizierten Versenders und Empfängers von verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Die Einführung der Verfahrensbeteiligten zertifizierter Versender und Empfänger eröffnet die Möglichkeit, auch verbrauchsteuerpflichtige Waren, für die die Verbrauchsteuern im Abgangsland bereits entrichtet wurden, im Rahmen des EMCS-Verfahrens zu befördern. Die Änderungen des 8. VStÄndG dienen im Wesentlichen der Vereinfachung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und haben mit dem bereits beschlossenen Siebten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 06. Januar 2021 (7. VStÄndG) in die übrigen nationalen Verbrauchsteuergesetze (z.B. Alkoholsteuergesetz) Einzug gefunden. Gemeinsam mit dem Deutschen Brauer-Bund werden wir den umfangreichen Referentenentwurf weiter auswerten und uns mit einer Stellungnahme in die Verbändeanhörung einbringen. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir berichten. (DBB/LE)

Bayern steht zu seinen Brauereien Unter Bezugnahme auf den vor wenigen Tagen veröffentlichten Referentenentwurf zum Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (vgl. Intranet IV 7-2022) hat Bayerns Staatsminister der Finanzen

und für Heimat, Albert Füracker, sich eindeutig hinter die Beibehaltung der steuerlichen Entlastung solcher Biermischgetränken gestellt, die unter Verwendung zuckergesüßter Erfrischungsgetränke hergestellt werden. Er unterstützt außerdem die Forderung des Bayerischen Brauerbundes, die Absenkung der Biersteuerlast für mittelständische Brauereien auf das Niveau vor der Erhöhung zum 1.1.2004 zu entfristen. Bislang ist vorgesehen, die lediglich temporär auf das alte Niveau abgesenkte Biersteuer zum 1.1.2023 wieder anzuheben auf das zuvor seit 1.1.2004 geltende Niveau. In einer Pressemitteilung teilt das Finanzministerium mit: „Wir wollen Bayerns wunderbare Vielfalt mit seinen vielen kleinen und mittelständischen Brauereien erhalten. Das Brauwesen ist ein Ausdruck bayerischer Kultur und Heimat. Deswegen fordert der Freistaat bereits seit Jahren eine dauerhafte Senkung der Biersteuer. Zuletzt hat sich Bayern zusammen mit anderen Ländern für die Beibehaltung einer grundsätzlich günstigeren Berechnungsmethode bei der Biersteuer auf Biermischgetränke eingesetzt. Es freut mich, dass sich unser Einsatz lohnt und der Bund die bisher günstigere Besteuerung von Biermischgetränken bis Ende 2030 beibehalten will“, erklärt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker anlässlich des vom Bund vorgelegten Referentenentwurfs für ein Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz. „Eine niedrige Biersteuer auf Biermischgetränke ist ein wichtiger Baustein zur Unterstützung, reicht aber für die von der Pandemie schwer getroffene Brauereibranche bei weitem nicht aus. Wir brauchen eine dauerhafte Absenkung der Steuersätze der Biersteuermengenstaffel und werden uns weiter dafür stark machen! Bayerns Gastronomie leidet mit am stärksten unter den Folgen der Pandemie und steht vor großen Herausforderungen. Der Freistaat setzt sich deshalb weiter für eine auf Dauer niedrige Mehrwertsteuer in Gastronomiebetrieben, auch auf Getränke, ein“, stellt Füracker klar.“

Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen (sog. No-Show-Kosten): Verfassungsbeschwerde anhängig Zur Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung, insbesondere zum Umfang der dabei anzusetzenden Aufwendungen des Arbeitgebers, ist eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvR 1443/21). Dabei soll geprüft werden, ob es verfassungsgemäß ist, bei der Ermittlung des Umfangs der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die Arbeitnehmern im Rahmen


-6einer Betriebsveranstaltung gewährt werden, auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen und auch sog. "No-Show-Kosten" für nicht anwesende Personen auf diese zu verteilen.

Hintergrund: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören "Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung)", so § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dem Beschwerdeverfahren liegt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. April 2021 (Az. VI R 31/18) zugrunde. In diesem hatte der BFH zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass bei der Ermittlung des Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen alle mit der Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen sind. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Aufwendungen beim jeweiligen Arbeitnehmer zu einem (messbaren) Vorteil führen. Während das Finanzgericht Köln als Vorinstanz im Urteil vom 27. Juni 2018 (Az. 3 K 870/17) diese Kosten noch auf die angemeldeten Teilnehmer verteilt hatte, urteilte der BFH, dass die Gesamtkosten auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen seien. Damit sind nach Auffassung des BFH auch „frustrierte Aufwendungen“ des Arbeitgebers für angemeldete, aber nicht erschienene Arbeitnehmer in die Gesamtkosten mit einzubeziehen und den teilnehmenden Arbeitnehmern jeweils anteilig zuzurechnen. Diese Auffassung könnte jedoch dem steuerrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Grundgesetz) widersprechen. Es erscheint nämlich fraglich, ob der einzelne Arbeitnehmer durch die vergeblichen Aufwendungen zugunsten nicht teilnehmender Arbeitnehmer bereichert oder seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert wird. Betroffene Unternehmen sollten die Entwicklung weiter verfolgen. Bei etwaigen Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung könnte geprüft werden, ob Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt wird.

WHO veröffentlicht Studie zu Steuern auf zuckergesüßte Erfrischungsgetränke In einer vom WHO-Regionalbüro für Europa veröffentlichten Studie werden Steuern auf zuckergesüßte Getränke in Ländern Europas untersucht, die dort als Teil

der Prävention von nicht übertragbaren Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes eingeführt wurden. Ziel der Untersuchung ist es, die Faktoren besser zu verstehen, die die Einführung solcher Steuern auf nationaler Ebene begünstigen, um die politische Entscheidungsfindung in anderen Ländern zu unterstützen. Die Informationen stammten aus politischen Dokumenten, Medien, nationalen Statistiken und Interviews mit politischen Entscheidungsträgern und Wissenschaftlern. Zucker-Steuern gibt es danach in Belgien, Finnland, Frankreich, Ungarn, Irland, Lettland, Monaco, Norwegen, Portugal und dem Vereinigten Königreich. Obwohl sich alle untersuchten Steuern auf kohlensäurehaltige, zuckerhaltige Erfrischungsgetränke beziehen, umfassen einige auch Produkte wie gesüßte Milch, Säfte und künstlich gesüßte Getränke. Bei neueren Steuern wurden tendenziell höhere Steuersätze auf Getränke mit höherem Zuckergehalt angewandt, so die Untersuchung. Insgesamt seien die Steuern im Rahmen gesundheitspolitischer Maßnahmen zur Vorbeugung von nicht übertragbaren Krankheiten eingeführt worden, in sieben Ländern habe die Priorität auch auf der Erhöhung der Staatseinnahmen gelegen. Wenig überraschend empfehlen die Autoren in ihren Schlussfolgerungen die Einführung solcher Steuern in ganz Europa. Dabei sei die Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen wichtig, heißt es, „um dem Widerstand der Industrie entgegenzuwirken“. Die englischsprachige Studie (16 Seiten) stellen wir interessierten Mitgliedsbetrieben gerne zur Verfügung. (Abruf: E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung



V.

Recht (allgemein) Nr. 2/2022, Seite 4

Corona-Pandemie

BGH-Urteil zu Betriebsschließungsversicherungen Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden, dass einem Gastwirt auf Grundlage der in diesem Fall vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung (BSV) wegen einer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte zustehen. In dieser Entscheidung ging es um ein Lokal in Schleswig-Holstein (Urteil vom 26. Januar 2022, Az. IV ZR 144/21). Es gab bereits einige gegensätzliche Entscheidungen von Land- und Oberlandesgerichten. Auch am BGH sind noch weitere Fälle anhängig. (wir berichteten zuletzt im Intranet unter V Nr. 17-2021 am 20. Dezember 2021 / in unseren Mitteilungen unter V Nr. 7/2021 vom 20. Dezember 2021) Der Gastwirt klagte, weil ihm die Versicherung (laut Medienberichten die Versicherung Axa) für die Zeit des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 keine Entschädigung für 30 Tage zahlen wollte, sondern nur eine geringere Einmalzahlung zur gütlichen Einigung anbot. In dem vor der Corona-Pandemie abgeschlossenen Vertrag war vereinbart, dass bei dem Auftreten bestimmter Krankheiten oder Erreger eine Entschädigung für bis zu 30 Tage gezahlt wird, wenn die Behörden die Schließung des Lokals anordnen. Dabei waren ca. 50 Krankheiten und Erreger konkret aufgelistet, wobei „SARS-CoV (-2)“ oder „Covid-19“ nicht aufgeführt waren (und zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht aufgeführt sein konnten). Die Klage des Gastwirts war auch schon in erster Instanz (Landgericht Lübeck) und in zweiter Instanz (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht) erfolglos geblieben. Der BGH entschied, dass die strittige Klausel in diesem Vertrag als abschließend zu beurteilen und die erfolgte Betriebsschließung nicht von der Versicherungsleistung umfasst sei. Dabei setzt der BGH – anders als das Oberlandesgericht in der zweiten Instanz – nicht voraus, dass für den Eintritt des Versicherungsfalls die Infektionsgefahr aus dem Betrieb selbst kommen müsse. Da der Vertrag aber bezüglich der Erreger eindeutig und abschließend formuliert sei, muss die Versicherung trotzdem nicht zahlen.

Bei dieser Entscheidung des BGH handelt es sich um die erste höchstrichterliche Entscheidung zu einer möglichen Zahlungsverpflichtung von BSV für den Zeitraum von Betriebsschließungen während der Corona-Pandemie. Durch dieses Urteil wird erneut deutlich, dass eine mögliche Zahlungsverpflichtung der Versicherung aus einer abgeschlossenen BSV immer davon abhängig ist, was Versicherung und Versicherter in dem jeweiligen Einzelfall vereinbart haben und wie die BSV jeweils formuliert ist. Interessierten Mitgliedern stellen wir die Pressemitteilung und das Urteil des BGH gerne zur Verfügung. (EMail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung



VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 2/2022, Seite 5

Manteltarifvertrag für die Brauwirtschaft in Bayern überarbeitet Zwischen der Bayerischer Brauerbund Tarifgemeinschaft e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-GenussGaststätten wurde mit Wirkung zum 26. Juni 2021 ein geänderter Manteltarifvertrag für die Brauwirtschaft in Bayern vereinbart. Die Neuausfertigung des MTV erfolgte aufgrund des Schiedsspruchs in der Schlichtung vom 25. Juli 2021. Ziffer 4 dieses Schiedsspruchs sieht die Streichung von § 3, Ziff. 3 S. 1 MTV vor. Waren die Beschäftigten bislang verpflichtet, für einen arbeitsfreien Heiligen Abend und Silvestertag aus ihren Arbeitszeitkonten, aus Überstunden oder von ihrem Urlaub jeweils einen halben Tag einzubringen, so heißt es nun in § 3 Ziffer 2 Satz 1: „Heilig Abend und Silvester bleiben arbeitsfrei“. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Neuregelung des Manteltarifvertrages für die Brauwirtschaft in Bayern für Unternehmen, die bis zum 25 Juli 2021 wirksam aus der Bayerischer Brauerbund Tarifgemeinschaft e. V. ausgeschieden sind, keine zwingende und unmittelbare Wirkung mehrzeitigt. Für diese Unternehmen/Betriebe gilt der bisherige Manteltarifvertrag für die Brauwirtschaft in Bayern vom 6. Oktober 1999 in Nachwirkung fort. Nachwirkende Tarifverträge entfalten nur noch unmittelbare, nicht dagegen zwingende Wirkungen für das Arbeitsverhältnis und können ggf. durch neue Abmachungen abgelöst werden. Aufgrund eines Übertragungsfehlers im Zuge der Neuauflage des MTV war es erforderlich, diesen durch eine weitere Protokollnotiz zum MTV zu korrigieren. Dies ist zwischenzeitlich erfolgt. Den seit 26. Juni 2021 geltenden, geänderten Manteltarifvertrag nebst Protokollnotiz stellen wir interessierten Mitgliedern auf Anfrage gerne zur Verfügung (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Änderung der AV Isolation zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat mit Wirkung zum 02. Februar 2022 die Allgemeinverfügung Isolation zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs von Unternehmen der „kritischen Infrastruktur“, zu der auch die Hersteller von Nahrungsmitteln unter Einschluss der Brauereien zählen, angepasst. Bislang sah die AV Isolation in Nr. 4.4 vor, dass von den Anordnungen der Quarantäne durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden bei engen Kontaktpersonen abgewichen werden konnte, wenn durch die Quarantäne die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes eines Unternehmens der kritischen Infrastruktur gefährdet wäre. [Anm: Hier ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Quarantäne-Bestimmung ohnehin nur für solche „engen Kontaktpersonen gelten, die nicht „geboostert“ oder nach zweifacher Impfung genesen, kürzlich (mindestens 15, höchstens 90 Tage) eine zweite Impfung erhalten haben oder ungeimpft bzw. nur einfach geimpft vor mindestens 28 und höchstens 90 Tagen bestätigt genesen sind. Für diese Personen gelten eh keine Kontaktbeschränkungen oder Meldepflichten. (vgl. Bayerische Vollzugsregelungen zum IfSG, Ziffer 2.1.1.2)] Die Ausnahmemöglichkeit von der Quarantäne oder Isolation wurde nun durch die neue Nr. 5.4 auch auf positiv getestete Personen erweitert. Die Entscheidung über eine Ausnahmeregelung trifft nach § 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 6 und 7 IfSG die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Der Wortlaut der neuen Regelung der Allgemeinverfügung Isolation kann in der Verbandsgeschäftsstelle als pdf-Datei abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung


-6-

Bundestag beschließt Verlängerung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld Nachdem der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales einen Beschluss zum Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen (Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz, vgl. Intranet VIII 10-2022 vom 11.2.2022; ) vorgelegt hat, wurde dieser heute im Bundestag verabschiedet.

Folgende Regelungen sind beschlossen: -

Die maximale Bezugsdauer wird von 24 auf 28 Monate für diejenigen Betriebe verlängert, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 mit dem Kurzarbeitergeldbezug begonnen haben. Von dieser Bezugsdauer sollen die Betriebe bis längstens zum 30. Juni 2022 profitieren können.

-

Das Mindestquorum wird bis zum 30. Juni 2022 auf 10 Prozent abgesenkt bleiben und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird ebenfalls bis zu diesem Stichtag verzichtet.

- Auch die gesetzliche Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist noch bis zum 30. Juni 2022 möglich. -

Außerdem bleiben die während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügigen Nebenbeschäftigungen weiterhin bis zum 30. Juni 2022 anrechnungsfrei.

-

Zusätzlich wurde eine zeitlich bis zum 30. September 2022 befristete Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung geschaffen, mit der diese Regelungen per Verordnung verlängert werden können.

Entgegen der mehrheitlichen Einlassungen und Stellungnahmen der Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung am 16. Februar 2022 wurde keine Verlängerung der hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und keine Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit beschlossen.


XI. Statistik Nr. 02/2022, Seite 9

Bierabsatz im Januar 2022 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern Januar Bundesland

2022

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

348.622 1.435.025 203.461 89.178 175.271 482.774 1.178.880 315.678 460.634 78.159 140.522 189.852 5.098.055

307.151 1.248.335 212.380 73.360 178.892 510.230 1.063.150 279.614 443.745 93.174 143.176 197.296 4.750.503

Veränderung % 13,5 15,0 -4,2 21,6 -2,0 -5,4 10,9 12,9 3,8 -16,1 -1,9 -3,8 7,3

Januar bis Januar 2022 2021 hl

Veränderung %

Veränderung % 21,0 12,9 -5,5 23,1 -1,8 -2,2 9,4 18,0 4,5 -16,6 1,0 -11,3 7,2

Januar bis Januar 2022 2021 hl

Veränderung %

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern Januar Bundesland

2022

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

259.661 1.090.123 194.702 86.426 159.733 299.244 1.012.946 261.288 412.118 77.272 130.561 145.146 4.129.220

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

214.529 965.376 206.137 70.213 162.718 306.044 925.718 221.425 394.529 92.623 129.225 163.721 3.852.259


- 10 -

3. Steuerfreier Bierabsatz im Januar 2022 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder Januar Bundesland

2022 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

41.246 163.315 6.045 1.427 6.932 103.123 63.563 20.447 21.212

Januar bis Januar 2022 2021 hl

Veränderung %

Januar bis Januar 2022 2021 hl

Veränderung %

Veränderung % 8,0 22,3

Januar bis Januar 2022 2021 hl

Veränderung %

Veränderung % - 3,3 - 21,7

Januar bis Januar 2022 2021 hl

Veränderung %

Veränderung % - 24,4 7,1 6,6

2021 54.552 152.492 5.671 . . 89.738 60.209 10.934 25.999 .

14,9 5,6 87,0 - 18,4 .

549

1.800 .

- 69,5 .

434.683

416.220

4,4

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. Januar Bundesland

2022

Veränderung % 25,9 40,5 687,4 - 56,4 - 38,3 - 29,8 33,0 - 28,3

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

46.750 178.346 2.468 1.114 8.533 80.081 101.556 33.668 27.094

37.128 126.905 313 2.558 13.825 114.157 76.352 46.975 . . . .

. 9.383 . 527.502

475.075

11,0

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen Januar 2022

2021 hl

Deutschland Bayern

962.185 341.661

891.296 279.397

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Januar Bundesland

2022

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

9.676 22.742

10.008 29.044 .

4.468 9.109 10.192 57.276 34.038 14.443

. 4.200 9.236 8.315 72.468 30.874 14.236

. 9.573 5.827 180.940

6,4 - 1,4 22,6 - 21,0 10,2 1,5 .

12.982 6.331 201.322

- 26,3 - 8,0 - 10,1


Absatz in hl

2012

2013

2014

Gesamtabsatz BY Mitteltemperatur Nürnberg

900.000

1.000.000

1.100.000

1.200.000

1.300.000

1.400.000

1.500.000

1.600.000

1.700.000

1.800.000

2015

2017

2018

2019

steuerpf. Absatz BY Linear (Gesamtabsatz BY)

2016

Bierabsatz Januar

2020

2022

-4

-3

-2

2002: 22 Tage 2003: 22 Tage 2004: 21 Tage 2005: 20 Tage 2006: 21 Tage 2007: 22 Tage 2008: 21 Tage 2009: 20 Tage 2010: 19 Tage 2011: 20 Tage 2012: 21 Tage 2013: 22 Tage 2014: 21 Tage 2015: 20 Tage 2016: 19 Tage 2017: 21 Tage 2018: 22 Tage 2019: 22 Tage 2020: 22 Tage 2021: 19 Tage 2022: 20 Tage

Arbeitstage:

Mitteltemperatur München

2021

Temperatur in °C -1

0

1

2

3

4

5

6

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Betriebene Braustätten nach Bundesländern und Ausstoß‐Größenklassen sowie die Gesamtjahreserzeugung nach Größenklassen 2021 Das Statistische Bundesamt hat in diesen Tagen die Strukturdaten der deutschen Brauwirtschaft 2021 vorgelegt. Die Zahl der betriebenen Braustätten ist um 24 auf 1.512 gesunken (‐1,6%). 631 (Vorjahr: 643) davon liegen in Bayern ‐ ein Minus von 12 Braustätten (‐1,9%) – zum Teil sicherlich eine Folge der anhaltenden CoronaPandemie und der zu ihrer Bekämpfung eingeleiteten politischen Maßnahmen (über Monate geschlossene Gastronomie; 2 ausgefallene Volksfestsaisons). Im Zuge der deutlichen Zunahme von Kleinbraustätten (Gesamtjahreserzeugung bis 5.000 hl) unterscheidet das Statistische Bundesamt seit 2006 die Größenklassen bis 1.000 hl, bis 3.000 hl sowie bis 5.000 hl Gesamtjahreserzeugung. Von den 1.512 deutschen Braustätten weisen 890 (58,86 %) einen Jahresausstoß von bis zu 1.000 hl auf. Zusammen produzieren Sie aber nur 0,25% der deutschen Gesamtjahreserzeugung. Details entnehmen Sie bitte den auf den beiden Folgeseiten abgedruckten Tabellen. _________________________


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XII. Export

Nr. 2/2022, Seite 2

Russland Track and Trace Verpflichtung Mit dem Hinweis auf das Webinar vom 29. November 2021 haben wir bereits Informationen über das Thema „Track & Trace-Produktserialisierung“ in Russland weitergegeben. Russland treibt dieses Jahr das Vorhaben weiter voran und will die verpflichtende spezifische Kodierung für jedes einzelne Behältnis einführen. Bitte beachten Sie, dass sich sämtliche Informationen aus unserem persönlichen Verständnis ergeben und keine Gewähr hierfür übernommen werden kann. Wir empfehlen darüber hinaus dringend die Rücksprache mit Ihrem Importeur. Nach jüngsten Informationen soll mit der Umsetzung für alkoholfreies Bier in Fässern bereits am 01. September 2022 und bei alkoholfreiem Bier in anderen Verpackungen ab dem 01. Dezember 2022 begonnen werden. Auch wenn diese Information lediglich aus einem Entwurf stammt, so erscheint eine Änderung nach Expertenaussage eher unwahrscheinlich. Für verpflichtende Kennzeichnung von alkoholhaltigem Bier sind derzeit noch keine Termine bekannt. Eine Kennzeichnung hat auf jedem einzelnen Gebinde (auch der einzelnen Flasche) zu erfolgen. Auch höhere Verpackungseinheiten, wie Kartons und Paletten müssen serialisiert werden. Hierzu muss ein individueller Crypto- Code erzeugt werden und auf der Verkaufsverpackung angebracht werden. Der Code kann auf die Verkaufseinheit gedruckt oder aufgeklebt werden. Der Code wird von einem russischen System (OMS= Order Management System) abgerufen und kostet 0,5 Rubel (ca. 0,006 €). Die Kosten sind unabhängig von der Gebindegröße gleich, d.h. sowohl ein Code für eine Flasche, als auch ein Code für ein KEG kostet jeweils 0,5 Rubel. Unternehmen brauchen eine russische Niederlassung (russische Steuernummer) um die Codes abrufen zu dürfen. Entweder Ihr in Russland registriertes Unternehmen registriert sich bei der verantwortlichen Durchführungsorganisation in Russland (CRPT) oder, falls Sie kein in Russland registriertes Unternehmen haben, registriert sich Ihr Importeur und nur er erhält die Codes.

Der Code dient dazu, dass Warenbewegungen in der Lieferkette verfolgt und gegebenenfalls an ein zentrales System berichtet werden können. Begründet wird diese Maßnahme durch Russland in erster Linie mit der Vermeidung von Steuerhinterziehung und dem Schutz vor Produktfälschungen. Da dies aus unserer Sicht zu weitreichenden Konsequenzen für die nach Russland exportierenden Brauereien führen wird, möchten wir dringend anraten, sich frühzeitig Umsetzungskonzepte zu überlegen und mit der Thematik vertraut zu machen. Hinsichtlich weiterer Informationen und Ausgestaltungen weisen wir auf die Präsentation vom 29. November 2021 hin, welche interessierte Mitgliedsbrauereien in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen können (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Ihr können Sie Detailfragestellungen und weitergehende Informationen entnehmen, die hier den Rahmen sprengen würden. Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Hoffmann (E-Mail: hoffmann@bayerisches-bier.de; Tel.: 089 – 28 66 0434) als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. (KH) Beilage: Sammelbestellung

Russland-Ukraine-Konflikt Russland ist für die bayerische Brauwirtschaft das zweitwichtigste Zielland ihrer Bierexporte – nach Italien und vor China. Der eskalierende Russland-Ukraine-Konflikt hat insofern möglicherweise auch Auswirkungen auf das Geschäft unserer im Export engagierten Mitglieder. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft hat vor dem Hintergrund des sich aktuell zuspitzenden Konfliktes eine Task-Force eingerichtet, um die wirtschaftlichen Auswirkungen zu bearbeiten. Ziel ist es, konkrete Problemlagen für die Wirtschaft in den politischen Entscheidungsprozess einzubringen. Entsprechende Anliegen tragen Sie bitte an die Verbandsgeschäftsstelle, Abteilung Export (Klaus Hoffmann, E-Mail: hoffmann@bayerisches-bier.de; Tel: 089 – 28 66 04-34) heran. Wir leiten Sie unmittelbar an die Task-Force der vbw weiter.



Politik und Öffentlichkeitsarbeit Nr. 2/2022, Seite 5

Beschäftigten aus den Bereichen Marketing/Kommunikation/Recht zur Verfügung zu stellen. Der E-Learning-Kurs ist unter nachfolgendem Link abrufbar:

Neuer E-Learning-Kurs des DBB

http://training.regeln.bierwerbung.brauerbund.de/story.html

„Regeln für die Bierwerbung“

Die Zugangsdaten lauten:

Die Brauwirtschaft steht vor neuen Herausforderungen. Auch wenn für die Bundespolitik gegenwärtig noch die Corona-Krise im Mittelpunkt steht, dürften bald schon Forderungen nach weiteren Regulierungen in den Fokus rücken. In ihrem Koalitionsvertrag hat die neue Bundesregierung eine Verschärfung der Regelungen für Alkoholmarketing und -sponsoring bereits angekündigt.

Benutzername: DBB | Passwort: Reinheitsgebot1516!

Auch auf europäischer und internationaler Ebene werden weitere Verbote und Beschränkungen der Werbung für Bier und andere alkoholhaltige Produkte weiter vorangetrieben. Deutschland ist der größte europäische Biermarkt mit einem im Verhältnis zu anderen Ländern sehr moderaten Regulierungsniveau. Zunehmend werden aber auch in Deutschland – trotz eines insgesamt rückläufigen Alkoholkonsums und eines ebenfalls signifikanten Rückgangs des Alkoholmissbrauchs – die Forderungen nach weiteren Werbeverboten immer lauter. In der Vergangenheit konnten entsprechende Pläne auch deshalb zurückgedrängt werden, weil die Brauwirtschaft auf ihre selbst gesetzten Standards verweisen konnte: Der Deutsche Brauer-Kodex und die auch von den Verbänden der Brauwirtschaft mitgetragenen Verhaltensregeln des Deutschen Werberats geben klare Leitlinien für eine verantwortungsvolle Bierwerbung. Um die Einhaltung dieser Regeln im Alltag zu vereinfachen und die Brauereien noch umfassender zu informieren hat der Deutsche Brauer-Bund einen E-Learning-Kurs entwickelt. Das 15-minütige Training unterstützt die Beschäftigten in der Brauwirtschaft und die von ihnen beauftragten Werbeagenturen dabei, zu entscheiden, was zulässig ist, wo besondere Vorsicht geboten ist und auf welche Inhalte man besser verzichten sollte. Anhand zahlreicher Beispiele werden die gängigsten Fallgestaltungen aus der Praxis veranschaulicht. Wir möchten Sie bitten, von diesem Angebot zahlreich Gebrauch zu machen und den Kurs vor allem auch den

Der Kurs kann sowohl über stationäre als auch über mobile Endgeräte genutzt werden.

Alkoholpolitik

WHO-Exekutivrat nimmt Aktionsplan an Der Exekutivrat der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat zwischenzeitlich den Aktionsplan 20222030 zur Umsetzung der globalen Alkoholstrategie angenommen. Mit dem Plan soll eine weltweit strengere Regulierung der Hersteller alkoholischer Getränke und ihrer Produkte vorangetrieben werden. Auch wenn der Ton der WHO gegenüber der Industrie im Allgemeinen scharf bleibt, konnten doch entscheidende Verbesserungen erreicht werden. Dafür hatte sich auch der Deutsche Brauer-Bund in enger Abstimmung mit der Worldwide Brewing Alliance (WBA) im Verlauf des mittlerweile zwei Jahre dauernden Diskussionsprozesses immer wieder stark gemacht. Der als Anlage diesem Rundschreiben beigefügte Aktionsplan soll im Mai 2022 von der 75. Weltgesundheitsversammlung final beschlossen werden. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Aussagen: -

Anders als zunächst geplant beschränkt sich der Aktionsplan auf den schädlichen Alkoholkonsum und bezieht sich nicht mehr auf den Konsum generell. Dies steht im Einklang mit dem politischen Mandat: In der Globalen Alkohol-Strategie von 2010 gab es kein Ziel für die Reduzierung des ProKopf-Alkoholkonsums per se. Bis 2030 soll eine


-6Reduktion des Alkoholmissbrauchs um mindestens 20 Prozent im Verhältnis zu 2010 erreicht werden (Seite 12, Global target 1.1). -

Erstmals wird auf den unterschiedlichen Alkoholgehalt in den Getränken abgestellt: Die Partner im System der Vereinten Nationen werden aufgefordert, mit der WHO bei der Erforschung der Alkoholpolitik zusammenzuarbeiten, „einschließlich der Auswirkungen einer differenzierten Politik je nach Alkoholgehalt alkoholischer Getränke“ (Seite 28, Action 1).

-

Die von mehreren Mitgliedsländern und vielen Gesundheitsorganisationen erhobene Forderung nach einem völkerrechtlich verbindlichen Rahmenübereinkommen vergleichbar mit der Tabakrahmenkonvention wurde gestrichen. Es wird explizit festgestellt, dass unter den Mitgliedstaaten kein Konsens in dieser Frage besteht (Seite 16, Ziffer 15).

-

Statt eines internationalen Abkommens werden die Länder aufgefordert, entsprechend ihren lokalen Gegebenheiten die in dem von der WHO generell empfohlenen Maßnahmenpaket (SAFER) enthaltenen Maßnahmen umzusetzen. Zu diesen so genannten „Best Buys“ gehören beispielsweise die Umsetzung von Mindestpreisen, Steuererhöhungen und Warnhinweisen auf Getränken sowie die begrenzte räumliche und zeitliche Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken, die Einschränkung des Online-Handels und die Begrenzung oder sogar Verbote von Werbung und Marketing (Seite 13, Action 3).

-

Die Wirtschaft wird aufgefordert, ihr Engagement und ihren Beitrag zur Verringerung des schädlichen Alkoholkonsums zu verstärken und konkrete Schritte im Wege der Selbstregulierung zur Beseitigung der an Minderjährige gerichteten Werbung zu unternehmen. Zudem sollen einfach verständliche Verbraucherinformationen (inkl. Altersangaben und Warnhinweisen) auf den Etiketten angebracht werden (Seite 18).

Im Vorfeld der Tagung des Exekutivrats hatten Gesundheitsorganisationen die Alkoholindustrie scharf kritisiert. Sie würde systematisch daran arbeiten, die globale Alkoholpolitik zu untergraben und zu verwässern, äußerte sich beispielsweise die einflussreiche Organisation Movendi International. Während der Tagung selbst gaben insgesamt 27 Mitgliedstaaten Erklärungen zur Alkoholpolitik im Allgemeinen und zum Globalen Alkohol-Aktionsplan im Besonderen ab. Für die Länder der Europäischen Union ergriff Frankreich als Vorsitzland im Rat der EU das Wort und äußerte sich insgesamt zufrieden über den zweijährigen Konsultationsprozess. Betont wurde, dass die Alkoholpolitik, insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Krebs, eine Priorität für die EU sei. Frankreich wies abschließend darauf hin, dass es wichtig sei, sich

stärker auf den Aufbau von Kapazitäten und die Unterstützung der WHO-Mitgliedstaaten bei den Best-BuyLösungen für die Alkoholpolitik zu konzentrieren, insbesondere bei der Alkoholbesteuerung und der Regulierung der Werbung. Über die weiteren Entwicklungen werden wir berichten.

Einladung zur Messebeteiligung

IHM 06. - 10.07.2022 Premiere des „Genussmarktes“ Die eigentlich vom 9. bis 13. März 2022 geplante Internationale Handwerksmesse (IHM) wird wegen der pandemiebedingt fehlenden Planungssicherheit für das erste Quartal verschoben. Sie findet nun vom 6. bis 10. Juli 2022 statt. Die IHM zeigt als größte B2C-Messe mit Schwerpunkt Bauen, Sanieren & Modernisieren die ganze Welt des Handwerks. Aussteller aus über 60 Gewerken und Branchen bieten einen Überblick über Leistung, Qualität und Innovationskraft des Handwerks. Sie findet zusammen mit der „Garten München“ und der „Handwerk & Design“ statt. Erstmals auf der Internationalen Handwerksmesse präsentieren die Macher der Food & Life einen Genussmarkt. Der Genussmarkt ist nach derzeitiger Planung eingebettet in HALLE B 3 - KÜCHENKULTUR & FOOD. Die alp Bayern, Marketingagentur des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, plant, auch ein Teil dieses Besuchermagnets zu sein: Vorgesehen ist, dass auf einer bayerischen Gemeinschaftsfläche die Besucher heimische Spezialitäten an den Verkaufsständen der Hersteller probieren und sich von Qualität und Vielfalt regionaler Spezialitäten überzeugen können. (Es ist nicht vorgesehen, dass die Warenproben kostenlos abgegeben werden. Vielmehr erfolgt die Präsentation des Spezialitätenangebotes gegen Entgelt). Nachdem die alp mit dieser Messebeteiligung Neuland betritt, erfolgt zunächst eine unverbindliche Abfrage prinzipiellen Beteiligungsinteresses.


-7Dieses Interesse können Sie unter Verwendung eines Formulars bekunden, das Sie hier finden. Den Link zum entsprechenden Antwortformular senden wir Ihnen auch per E-Mail gerne zu. Bitte rufen Sie ihn in der Verbandsgeschäftsstelle ab (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung).

brauchs und den Schutz von Minderjährigen konzentriert. Folgende Änderungsanträge wurden von der Mehrheit der Abgeordneten angenommen: -

Anders als der zuständige Sonderausschuss fordert das Plenum kein vollständiges Verbot von SportSponsoring durch die Alkoholwirtschaft. Diese massive Einschränkung konnte abgewendet werden. Für eine sachgerechte Formulierung hatte sich insbesondere der Präsident des European Beer Club des Europaparlaments, MdEP Ivan Štefanec, stark gemacht und in den vergangenen Wochen intensiv um Unterstützung bei seinen Kollegen und Kolleginnen geworben. Das von vielen Gesundheitsorganisationen eingeforderte SponsoringVerbot wurde nun durch eine Formulierung ersetzt, nach der sich das Verbot nur auf solche Sportveranstaltungen bezieht, die hauptsächlich von Minderjährigen besucht werden (Änderungsantrag 38).

-

Keine Mehrheit fand auch die Forderung nach Gesundheitswarnhinweisen auf alkoholhaltigen Getränken. Stattdessen spricht sich das Europaparlament für Informationen über einen maßvollen und verantwortungsbewussten Alkoholkonsum aus (Änderungsantrag 36).

-

Das Europäische Parlament hat nun die Ergebnisse der Abstimmung im Plenum über die Änderungsanträge zum Krebsbekämpfungsplan bekannt gegeben

Die Abgeordneten lehnten es ab, eine Formulierung aufzunehmen, wonach es kein sicheres Maß für den Alkoholkonsum bei der Krebsprävention gibt. Zwar fand der Vorschlag, diese Passage ganz zu streichen, keine Mehrheit. Die Abgeordneten einigten sich aber auf eine Kompromissformulierung, die darauf hinweist, dass es am sichersten ist, gar keinen Alkohol zu trinken, wenn es um Krebsprävention geht (Änderungsantrag 35).

-

Gemeinsam mit vielen Unterstützern konnte der Deutsche Brauer-Bund erhebliche Verbesserungen an dem Bericht des Europaparlaments zu einer europäischen Gesamtstrategie im Kampf gegen den Krebs erreichen.

Zudem konnte erreicht werden, dass in zwei Fällen der Entschließung der Begriff „Konsum“ durch „schädlicher Konsum“ ersetzt wurde (Änderungsanträge 34 und 37).

Versuch einer Einordnung

Für Rückfragen steht Ihnen bei der alp Bayern Simone Fischer Tel.: 089 2182-2418 Simone.Fischer@alp.bayern.de gerne zur Verfügung. Beilage: Sammelbestellung

Alkoholpolitik

Europäisches Parlament entschärft Krebsbekämpfungsplan Sport-Sponsoringverbot vorerst abgewendet Seit rund 2 Jahren arbeitet die EU an einem Krebsbekämpfungsplan. Durch eine Reihe von Maßnahmen soll die Zahl der Krebserkrankung in Europa spürbar gesenkt werden. Zum Maßnahmenpaket gehören auch Vorhaben, die auf eine Senkung des Alkoholkonsums abstellen, nachdem die EU den Alkoholkonsum als potentiell mitverantwortlich für eine Reihe von Krebserkrankungen definiert hat.

Erst am 15. Februar hatte sich Bayerns Staatsministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Michela Kaniber, gegenüber bayerischen Europaabgeordneten dafür stark gemacht, die Vorlage zu entschärfen, da sie befürchtete, dass „eine entsprechende Entscheidung ... vor allem für unsere überwiegend handwerklich ausgerichteten Brauereien, Brenner und Winzerbetriebe insgesamt massive Konsequenzen haben [könnte], da deren hochqualitative Erzeugnisse in Verruf geraten und auch der verantwortungsvolle Konsum durch Ordnungspolitik eingeschränkt“ werde. „Auch würde die Möglichkeit zur Absatzförderung bzw. die Förderung unserer Erzeuger insgesamt in Frage gestellt“, so Staatsministerin Kaniber. Die Abgeordneten plädierten nun im Ergebnis mehrheitlich für einen Ansatz, der die Präventionsbemühungen der EU auf die Bekämpfung des Alkoholmiss-

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments ist wegweisend und setzt die Vorzeichen für die immer intensiver geführten Diskussionen um Werbeverbote und Warnhinweise. Wir betrachten es als großen Erfolg der Lobbyarbeit, dass es zusammen mit unterschiedlichsten nationalen und europäischen Verbänden aus den Branchen Bier, Wein, Sekt und Spirituose sowie Sport und Sportmarketing, Werbung und Medien in einer gemeinsamen Anstrengung gelungen ist, die Positionen auch der deutschen Brauwirtschaft deutlich zu machen und zu weiten Teilen durchzusetzen. Auch unser europäischer Verband hat hier sehr gute Arbeit geleistet. Gleichwohl sind wir uns bewusst, dass die Abstimmung im Europaparlament nur ein Etappenziel darstellt und die genannten Regulierungsthemen auf europäischer Ebene weiter auf der Agenda bleiben werden. In einem nächsten Schritt wird die EU-Kommission konkrete Gesetzesentwürfe vorlegen, die auf den


-8Krebsbekämpfungsplan zurückgehen. Auch die neue Bundesregierung verfolgt das Ziel, die Werbefreiheit für Brauereien und andere Hersteller deutlich einzuschränken und dürfte sich davon kaum von dem Votum aus Brüssel abhalten lassen. Deshalb werden der Deutsche Brauer-Bund und seine Regionalverbände nicht in ihren Anstrengungen nachlassen, diese Themen auf allen politischen Ebenen intensiv zu bearbeiten. Sowohl den deutschsprachigen Bericht in der durch das Europäische Parlament angenommenen Fassung (63 Seiten) als auch die alkoholpolitisch relevanten Auszüge (5 Seiten) stellen wir interessierten Mitgliedsbetreiben auf Anfrage gerne zur Verfügung (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung]. Beilage: Sammelbestellung

Interessensbekundung / unverbindliche Anmeldung

Bayerische Gemeinschaftsbeteiligung auf der Food & Life 2022 Die alp Bayern, Marketingorganisation des Bayerischen Landwirtschaftsministeriums, plant 2022 wieder mit einer bayerischen Gemeinschaftsfläche bei der FOOD & LIFE dabei zu sein. Nachdem die Messe letztes und vorletztes Jahr Corona-bedingt entfallen musste, gibt es für bayerische Hersteller von hochwertigen Spezialitäten aus handwerklicher Erzeugung dieses Jahr wieder die Möglichkeit, sich auf der beliebten Publikumsmesse mit ihren Produkten zu präsentieren. Die Food & Life richtet sich an qualitäts- und genussorientierte Verbraucher und findet vom 30.11. – 04.12.2022 gemeinsam mit der Heim + Handwerk auf dem Messegelände in München statt.

Interessensbekundung / unverbindliche Anmeldung bis 15. April 2022 Auf der bayerischen Gemeinschaftsfläche können die Besucher heimische Spezialitäten an den Verkaufsständen der Hersteller gegen Entgelt probieren und sich von Qualität und Vielfalt regionaler Spezialitäten überzeugen. Generelles Interesse an einer förderfähigen Teilnahme können Sie bekunden unter: www.alp-bayern.de/event/food-life-muenchen-uva/

Alle angemeldeten Interessenten erhalten daraufhin die Unterlagen für die verbindliche Anmeldung. Für Rückfragen steht Ihnen bei der alp Bayern Simone Fischer Tel.: 089 2182-2418 Simone.Fischer@alp.bayern.de gerne zur Verfügung.


TelefaxSammelbestellung Sammelbestellung 28.02.2022

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Sylvia Junghans Telefax: 089 – 28 66 04 99 E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de

vom 01.01.2013 20.07.2006

Sammelbestellung Teil 1 Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien:

Beschlüsse des Bayerischen Kabinetts vom 15.02.2022 und der Bund-Länder-Konferenz vom 16.02.2022 Mitteilungen I Nr. 2/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

BMF-Schreiben vom 31.01.2022 - Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus Mitteilungen IV Nr. 2/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Zuckersteuer - Studie der WHO (englisch) Mitteilungen IV Nr. 2/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Betriebsschließungsversicherungen - Urteil und Pressemitteilung des BGH Mitteilungen V Nr. 2/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)



TelefaxSammelbestellung Sammelbestellung 28.02.2022

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Sylvia Junghans Telefax: 089 – 28 66 04 99 E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de

vom 01.01.2013 20.07.2006

Sammelbestellung Teil 2 Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien:

Manteltarifvertrag und Protokollnotiz Mitteilungen VIII Nr. 2/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Wortlaut der neuen Regelung der Allgemeinverfügung Isolation Mitteilungen VIII Nr. 2/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Track and Trace Verpflichtung - Präsentation vom 29. November 2021 Mitteilungen XII Nr. 2/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Link zum Antwortformular IHM Genussmarkt Mitteilungen Politik und ÖA Nr. 2/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

„Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2022 zu der Stärkung Europas im Kampf gegen Krebserkrankungen“ Volltext und relevante Auszüge Mitteilungen Politik und ÖA Nr. 2/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)


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