Monatliche Gesamtausgabe Nr. 03-2022

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Mitteilungen Gesamtausgabe Nr. 03-2022


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 3 vom 29.03.22

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 3/2022 Die nächsten Termine Ihre Meinung ist gefragt: Mitgliederbefragung 2022 Beilage: Sammelbestellung

S. 6 S. 6

Ohne Booster keine Entschädigung

S. 7

Datenschutz im Arbeitsverhältnis Beilage: Sammelbestellung

S. 8

Corona-Regeln in Bayern für Arbeitgeber ab 20. März 2022 Beilage: Sammelbestellung

S. 8

ARAL: Neue, exklusiv verbesserte Konditionen auch für Österreich S. 6

Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Sicherheitshinweis des Bundesamtes für Verfassungsschutz Beilage: Sammelbestellung

Update: Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung nochmals verlängert S. 10

S. 7

XI. Statistik Nr. 3/2022

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 3/2022 Biersteuer Corona-Pandemie Verlängerung der Corona-Maßnahmen über 19. März 2022 hinaus Beilage: Sammelbestellung Corona-Pandemie Rahmenkonzept zum Infektionsschutz für Clubs, Diskotheken und Gastronomie Beilage: Sammelbestellung Umsatzsteuer in der Gastronomie Bayerische Staatsregierung für Absenkung auch auf Getränke

S. 7

S. 8

S. 9

S. 9

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 3/2022

Aktualisierte Fassung FAQ – Häufige Fragen zu Corona-Virus und Kurzarbeit Beilage: Sammelbestellung

Struktur und Absatzentwicklung der deutschen und bayerischen Brauwirtschaft 2021 Beilage: Sammelbestellung

S. 15 S. 15 S. 16 S. 16 S. 17 S. 18

XII. Export Nr. 3/2022

Corona-Pandemie – BGH-Urteil zu Ansprüchen wegen vorübergehender Betriebsschließung im Frühjahr 2020 S. 5 Beilage: Sammelbestellung

Tarifgeschehen Kündigung des Tarifvertrages für die Brauereien in Hamburg / Mecklenburg-Vorpommern / Schleswig-Holstein

Bierabsatz im Februar 2022 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen Februar 2022

V. Recht (allgemein) Nr. 3/2022

Tarifgeschehen Bayern – NGG legt Forderungen vor

S. 9

Russland – Folgen des Angriffs auf die Ukraine für den Bierexport Veranstaltungshinweis Exportförderung für Einsteiger Beilage: Sammelbestellung Russland-Ukraine-Konflikt - Luxusgüterembargo

S. 3 S. 3

S. 4

Politik und Öffentlichkeitsarbeit Nr. 3/2022 S. 7

S. 7

S. 7

Alkoholpolitik I Aktualisiertes DBB-Faktenblatt zum Alkoholkonsum Anlage: Faktenblatt Alkohol- und Bierkonsum

S. 9

Alkoholpolitik II Weitere Werbebeschränkungen für Alkohol gefordert S. 9


Tag des Bayerischen Bieres am 23. April 2022 Geplante Aktivitäten - umfassende Medienarbeit

S. 9

Faltkarte mit allen bayerischen Brauereien ab sofort wieder bestellbar!

S. 10

Alkohol im Straßenverkehr – Fakten zur Promille-Diskussion Beilage: Sammelbestellung Bayernausstellung 2022 Wirtshaussterben? Wirtshausleben!

Beilagen: Sammelbestellung Teil 1 Sammelbestellung Teil 2

S. 10

S. 10


I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 3/2022, Seite 6

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 04.04.2022

18. Rohstoffseminar

Weihenstephan

05./06.04.2022

54. Technologisches Seminar

Weihenstephan

25.04.2022

Tag des Bayerischen Bieres - Bierausschank Bierbrunnen München (geplant)

19.05.2022

Beiratssitzung BBB

München

19.05.2022

Mitgliederversammlung BBB

München

29.07.2022

Kulmbacher Bierrechtstag: Bier und Nachhaltigkeit – was Museen im Mönchsbringt der europäische Green Deal? hof, Kulmbach

Ihre Meinung ist gefragt:

Mitgliederbefragung 2022 „Wir leisten einen entscheidenden Beitrag zum Erfolg unserer Mitglieder“. So haben wir vor unterdessen 30 Jahren die Ziffer 1 des Leitbildes des Bayerischen Brauerbundes überschrieben. Wir sind bestrebt, unseren Mitgliedern ein kompetenter Partner zu sein, der ihnen durch ein breit gefächertes Informations-, Beratungs- und Leistungsangebot hilft, sich im immer komplexeren Biermarkt und seinem von Politik, Rechtsprechung und Verwaltung geprägten Umfeld zu behaupten. Natürlich entwickeln wir konkrete Vorstellungen, wie wir durch unsere Verbandsarbeit einen Beitrag zu Ihrem Erfolg leisten können. Aber setzen wir tatsächlich die korrekten Schwerpunkte? Tun wir das, was wir tun, auch richtig? Fehlt Ihnen etwas? Durch eine kurze Mitgliederbefragung möchten wir ein Gespür dafür gewinnen, ob der Bayerische Brauerbund, ob wir als Verbandsgeschäftsstelle auf dem richtigen Weg sind, Ihnen die Unterstützung Ihrer Arbeit zu bieten, die Sie von uns, Ihrem Verband, erwarten. Wir suchen Anstöße, wo wir ggf. besser werden können. Zu diesem Zweck haben wir einen kurzen Fragenkatalog zusammengestellt, den online zu beantworten wir Sie herzlich einladen, aber auch ausdrücklich bitten.

Nehmen Sie sich bitte ein paar Minuten Zeit, helfen Sie uns bei einer Positionsbestimmung des Brauerbundes, damit wir unser Angebot möglichst eng an Ihre unternehmerischen Bedürfnisse anpassen können. Es ist vorgesehen, diese Befragung regelmäßig zu wiederholen, so dass wir durch die schrittweise Umsetzung der Ergebnisse Ihre Erwartungen und unser Angebot immer besser aufeinander abstimmen können. Den Link zur Mitgliederbefragung finden Sie hier https://easy-feedback.de/Mitgliederumfrage-Bayerischer-Brauerbund/1451138/zG6csQ Mitglieder, die nur die Druckfassung der Mitteilungen erhalten, können den Link unter empfang@bayerisches-bier.de per Sammelbestellung anfordern. Die Umfrage ist bis zum 23. April 2022 freigeschaltet. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung! Beilage: Sammelbestellung

ARAL: Neue, exklusiv verbesserte Konditionen - auch für Österreich Wir freuen uns sehr, die neuen, attraktiven Konditionen von ARAL präsentieren zu dürfen, die exklusiv den Mitgliedern und Fördermitgliedern des Bayerischen Brauerbundes zugutekommen.


-7Konditionen Österreich: • 3,00 ct/l Diesel brutto im gesamten BP-Netz • keine Gebühren auf Tankungen • Abrechnung der Maut über ARAL möglich Konditionen Ladestrom für E-Mobilität: • Senkung der monatlichen Kartengebühr auf 2,00 € (vorher 3,75 €) • Senkung des Aufschlags Ladeumsatz auf 7,5 % (vorher 15 %) Bei Fragen steht Ihnen Herr Oliver Schlegel von ARAL unter oliver.schlegel@aral.com gerne zur Verfügung.

Sicherheitshinweis des Bundesamtes für Verfassungsschutz Vor dem Hintergrund anhaltender Kampfhandlungen in der Ukraine und der deutschen Unterstützung für die ukrainische Seite ist das Risiko, dass auch deutsche Stellen – direkt oder indirekt – zu Zielen von Cyberangriffe werden, weiterhin hoch. Cybersabotageakte auch gegen Unternehmen in den KRITIS-Sektoren (zu denen auch die Brauereien als Teil der Getränke- und damit der Nahrungsmittelindustrie gehören) sind jederzeit möglich. Sie finden ausführliche Sicherheitshinweise für die Wirtschaft im Dokument des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), das interessierte Mitgliedsbetriebe in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen können (EMail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung


IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 3/2022, Seite 7

Biersteuer Wir hatten über den Referentenentwurf eines 8. Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze informiert (vgl. M IV Nr. 2-2022, S. 4 f.). Durch das Gesetz sollen im Wesentlichen die Verbrauchsteuersystem-Richtlinie (Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des Allgemeinen Verbrauchsteuersystems) sowie die Alkoholstrukturrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Verbrauchssteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke) im Biersteuerrecht umgesetzt werden. Die Umsetzung der Verbrauchsteuersystemrichtlinie, die das Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren regelt, führt zu folgenden, verfahrensrechtlichen Erleichterungen für die Wirtschaft, die im Gesetzentwurf enthalten sind: - Grenzüberschreitende Beförderungen von Bier im steuerrechtlichen freien Verkehr werden künftig EDV-gestützt über das „Excise Movement and Control System“ abgewickelt, statt - wie bislang - in Papierform. - Es werden Steuerbefreiungsmöglichkeiten bei teilweisem bzw. vollständigem Verlust von Bier während der Beförderung unter Steueraussetzung geschaffen. - Regelungen des Biersteuerrechts werden an - durch den Unionszollkodex im Jahr 2016 geänderte - Zollvorschriften angepasst und bewirken Verfahrensvereinfachungen bei der Ausfuhr von Bier. Aufgrund der geänderten Alkoholstrukturrichtline, welche das Ziel der Rechtsangleichung von Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke verfolgt, sind folgende Anpassungen im Biersteuerecht erforderlich: - Die Einführung eines EU-weiten Zertifizierungssystems für rechtlich und wirtschaftlich unabhängige (Klein-)Produzenten ermöglicht nationalen Brauereien die Inanspruchnahme eines ermäßigten Steuersatzes in einem anderen Mitgliedstaat.

- Bei Biermischgetränken müssen künftig auch die Zutaten von Bier, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt wurden, bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden. Um Brauereien zu entlasten, wird diese Regelung auf Wunsch der Länder erst zum 1. Januar 2031 angewendet. Damit wird die in der Richtlinie vorgesehene Übergangsfrist vollständig ausgeschöpft. Neben den europarechtlichen notwendigen Änderungen wird das Biersteuerrecht angepasst, um einen Gleichlauf mit weiteren Regelungen, die mit dem 7. Verbrauchsteueränderungsgesetz und der 7. Verbrauchsteueränderungsverordnung bereits für die übrigen Verbrauchsteuern eingeführt wurden, zu erzielen. Es werden u.a. folgende Bestimmungen angeglichen: - Erleichterungen werden durch die Streichung der Entlastungsabschnitte geschaffen. Bislang können Unternehmen ihre Anmeldungen zur Beantragung von Steuerentlastungen nach der Beförderung von Bier in einen anderen Mitgliedstaat nur kalendervierteljährlich abgeben. Künftig ist dies monatlich möglich. - WICHTIG: Heilungstatbestände, die eine Steuerentstehung verhindern, sofern diese lediglich wegen formaler Verstöße entstanden wären, werden aus dem Energiesteuerrecht auch in das Biersteuerrecht übertragen. Dies eröffnet bei geringfügigen Verfahrensabweichungen im Steueraussetzungsverfahren die Möglichkeit, eine entstandene Steuer zu erstatten bzw. zu erlassen. Über unionsrechtliche Vorgaben hinaus, werden aus Gründen der Steueraufsicht bzw. zur Entlastung von Wirtschaft und Verwaltung u.a. folgende biersteuerspezifischen Anpassungen im Biersteuergesetz vorgenommen: - Es wird klargestellt, dass ermäßigte Biersteuersätze lediglich von Brauereien beansprucht werden können, die auch im Besitz eines Biersteuerlagers sind. Diese Klarstellung berücksichtigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem März 2021 und ermöglicht die Fortführung der bisherigen Besteuerungspraxis.


-8Insofern wird auch gewährleistet, dass Haus- und Hobbybrauer, die mehr als ihre steuerfreie Biermengen herstellen, die Mehrmenge nach dem Regelsteuersatz zu versteuern haben. - Um in der Praxis eine einheitliche Handhabung von Bierwürze, welche zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren (z.B. Whisky) verwendet wird, zu gewährleisten, ist eine Steuerbefreiung derselben vorgesehen. Darüber hinaus werden im Biersteuergesetz und in der Biersteuerverordnung verschiedene Änderungen vorgenommen, für die ein rechtlicher oder praktischer Handlungsbedarf besteht. Diese dienen im Wesentlichen dem Bürokratieabbau und bewirken Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung. - Die Umstellung in der Beförderung von Bier im steuerrechtlichen freien Verkehr von einem papiergebundenen zu einem elektronischen Verfahren aufgrund der Vorgaben der Systemrichtlinie führt zu Bürokratieabbau und berücksichtigt Nachhaltigkeitsaspekte.

- Durch eine redaktionelle Änderung der Biersteuerverordnung wird klargestellt, dass bei der Bemessung der steuerbaren Biersteuermenge auf die Nennfüllmenge abgestellt wird. Dieser Bezugspunkt der Steuerbemessung entspricht bereits jetzt der biersteuerrechtlichen Praxis. - Es wird durch eine Ergänzung des Biersteuergesetzes erreicht, dass ermäßigte Biersteuersätze lediglich von Brauereien beansprucht werden können, die auch im Besitz eines Biersteuerlagers sind. Die Regelung der zeitweisen Reduzierung der Biersteuerstaffelsätze läuft zum 1. Januar 2023 aus und wird dementsprechend gestrichen. Die Brauerbund setzt sich auf Bundesebene wie auch in den Bundesländern weiterhin dafür ein, hier eine dauerhafte Entfristung zu erreichen. Die Bayerische Staatsregierung hatte sich bereits wiederholt unserem Wunsch entsprechend hierfür ausgesprochen. (RS)

- Bei der Beantragung von biersteuerrechtlichen Erlaubnissen werden regelmäßige Vorlagepflichten gestrichen. - Erleichterungen werden im Biersteuerrecht auch durch die Streichung der Entlastungsabschnitte geschaffen. Bislang ist im Grundsatz vorgesehen, dass Unternehmen Entlastungsanmeldungen zur Beantragung von Steuerentlastungen nach der Beförderung von Bier in einen anderen Mitgliedstaat nur kalendervierteljährlich abgeben dürfen. Künftig dürfen Entlastungsanmeldungen ohne bürokratische Hemmnisse auch monatlich eingereicht werden. - Für Unternehmen, die Bier ohne Steuerlagererlaubnis herstellen, wird die Möglichkeit zur monatsweisen Abgabe von Steueranmeldungen geschaffen. Die beabsichtigte Herstellung von Bier außerhalb des Steuerlagers wird im Zuge dessen zur Vereinheitlichung des Verbrauchsteuerrechts unter einen Anmeldvorbehalt gestellt. - Weiterhin fördert das Gesetz Wissenschaft und Forschung durch die Implementierung eines Steuerbefreiungstatbestandes in das Biersteuergesetz, sofern Bier zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird. - Zur Vereinheitlichung des Verbrauchsteuerrechts und zur Entlastung der Wirtschaft im Biersteuerrecht entfällt die zwingende Rechtsfolge, dass verbrauchsteuerrechtliche Erlaubnisse erlöschen, sofern die Verlegung des Betriebssitzes nicht fristgemäß angezeigt wird. - WICHTIG: Zur Unterstützung von kleinen Brauereien wird im Biersteuergesetz geregelt, dass der Einsatz von Farbebier der Inanspruchnahme der ermäßigten Biersteuersätze nicht entgegensteht.

Corona-Pandemie Verlängerung der Corona-Maßnahmen über 19. März 2022 hinaus Das Bayerische Kabinett hatte sich im Rahmen seiner Sitzung am 2. März u. a. mit weiteren Lockerungen der der Bekämpfung der Corona-Pandemie geschuldeten Beschränkungen des öffentlichen Lebens befasst. Es ging seinerzeit noch davon aus, dass sich die Corona-Lage in den folgenden Wochen weiter entspannen würde. Vor diesem Hintergrund hatten Bund und Länder sich bereits am 16. Februar auf weitere Erleichterungen zum 4. März 2022 geeinigt. Vor dem Hintergrund anhaltend hoher Infektionszahlen hat die Bayerische Staatsregierung am 18 März dann eine Verlängerung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) bis zum 02. April 2022 beschlossen. Grundlage für die Verlängerung ist die Übergangsregelung in § 28a Abs. 10 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 18. März 2022.: Weite Teile der 15. BayIfSMV werden aufrechterhalten. Vorgesehen sind aber auch einzelne Lockerungen. Wir geben einen nicht abschließenden Überblick, welche Regeln fortbestehen und welche wegfallen. Fortbestehende BayIfSMV

Schutzmaßnahmen

der

15.

- Allgemeine Empfehlung zu 1,5 Meter-Mindestabstand zu anderen Personen - FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (Hinweis: Die Maskenpflicht gilt in Betrieben auch wei-


-9terhin nur im Rahmen des betrieblichen Hygieneschutzkonzepts, wofür auch eine medizinische Gesichtsmaske genügen kann.) - 2G-Regel in Zoos, Freizeitparks, öffentliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen als Zuschauer, Kulturveranstaltungen, Kinos, Messen, Tagungen, Kongressen, Bäder, Thermen, Saunen, Indoorspielplätze, Spielhallen, Details siehe § 3 - 3G-Regel für Gastronomie, Beherbergungswesen, körpernahe Dienstleistungen, Hochschulen, Bibliotheken, außerschulische Bildungsangebote (betrifft nicht innerbetriebliche Aus- und Fortbildung), Fahrschulen, eigene sportliche Betätigung, Fitnessstudios und Laienensembles, Details siehe § 4 - 2G plus-Regel für Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe, Details siehe § 5 - Infektionsschutzkonzeptpflicht für Bereiche mit Publikumsverkehr, Details siehe § 6 3G für Beschäftigte in geschützten Bereichen mit Kundenkontakt Die Änderung der 15. BayIfSMV führt keine allgemeine 3G-Regelung für Beschäftigte in Betrieben ein. Jedoch müssen in Bereichen, in denen für Kunden/Besucher eine 3G-, 2G- oder 2G Plus-Regel gilt, auch die Beschäftigten mit Kundenkontakt grundsätzlich geimpft, genesen oder getestet sein, § 3 Abs. 4 in der Fassung ab 20. März 2022 (i. V. m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2). Außerdem gilt diese Regelung für Beschäftigte von Schulen und Kindertagesstätten. Erleichterungen im öffentlichen Leben Ab 20. März 2022 gilt:

Corona-Pandemie

Rahmenkonzept zum Infektionsschutz für Clubs, Diskotheken und Gastronomie Clubs und Diskotheken sind seit dem 04. März 2022 wieder unter 2G-plus-Bedingungen geöffnet. Für die Gastronomie gilt seither grundsätzlich die 3G-Regel. Gemäß § 5a Abs. 3 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) können Gastronomiebetriebe auf freiwilliger Basis die 2Gplus-Regel für ihre Gäste anwenden. Zugelassen sind in diesem Fall dann nur Gäste, die geimpft oder genesen sind und außerdem einen negativen Corona-Test vorweisen können oder eine Booster-Impfung erhalten haben. Der Vorteil der Anwendung der freiwilligen 2G plus-Regel besteht im vollständigen Wegfall der Maskenpflicht vor Ort für die Gäste. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat für Clubs und Diskotheken ein Rahmenkonzept vorgelegt, das einen infektions- und arbeitsschutzkonformen Betrieb ermöglichen soll. Gastronomiebetriebe, die die freiwillige 2G-plus-Regelung anwenden wollen, können sich für die Umsetzung ebenfalls an diesem Konzept orientieren. Das beschriebene Rahmenkonzept kann in der Verbandsgeschäftsstelle als pdf-Datei abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung)

- Entfall der bisherigen Kapazitätsbeschränkungen (75 Prozent) und Personenobergrenzen (25.000) für Veranstaltungen und in geschlossenen Räumen.

Beilage: Sammelbestellung

- Keine Sonderregelungen für Gottesdienste und Versammlungen mehr.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

- Kein Tanz- und Musikverbot in der Gastronomie mehr. - Kein Verbot von Volksfesten und Jahrmärkten mehr. - Keine Kontaktbeschränkungen mehr.

für

Ungeimpfte

- Feiern auf öffentlichen Plätzen ist wieder erlaubt. Die konsolidierte Fassung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung können interessierte Mitglieder in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfan@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Bayerische Staatsregierung für Absenkung auch auf Getränke In einem gemeinsamen Antrag haben die Landtagsfraktionen der CSU und der FREIEN WÄHLER die Staatsregierung aufgefordert, sich auf Bundesebene, insbesondere über den Bundesrat, dafür einzusetzen, den Mehrwertsteuersatz in der gesamten Gastronomiebranche einheitlich und dauerhaft von 19 auf 7 % zu senken (vgl. Landtagsdrucksache 18/21697). Damit würde die Mehrwertsteuersenkung, die im Zuge der Entlastungsmaßnahmen für die Wirtschaft zur Kompensation der ihr auferlegten massiven Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingeführt wurde und bislang nur für Speisen zum Vor-OrtVerzehr gilt, über den Auslauftermin 31.12.2022 hinaus unbefristet verlängert und auf Getränke ausgeweitet, eine Forderung, die der Bayerische Brauerbund schon lange erhebt.


- 10 Die beiden Fraktionen begründen diesen Vorstoß mit einer sachlich nicht zu begründenden Benachteiligung des Vor-Ort-Verzehrs gegenüber der Außer-Haus-Abgabe, was „dem Ziel der Staatsregierung widerspricht, die ‚Wirtshauskultur zu erhalten“. Eine Differenzierung zwischen Speisen und Getränken sei „nicht angemessen, da zu einer vollwertigen Mahlzeit auch Getränke gehören“. Durch die eigentlich zum Jahresende anstehende Anhebung der Mehrwertsteuersätze auf alte Höhe (19 %) sehen die Fraktionen zudem einen Wettbewerbsnachteil im internationalen Vergleich, da in anderen Ländern das Gastgewerbe bereits von dauerhaft niedrigeren Mehrwertsteuersätzen profitiere. In der Bundesregierung stoßen solche Vorschläge nicht auf gänzlich taube Ohren. In einem Schreiben an den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband hat Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) sich ebenfalls für eine dauerhafte Entfristung der Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie ausgesprochen. Er begründet den Vorstoß mit der weiterhin schwierigen Lage der Branche aufgrund der CoronaPandemie. Nachdem sich im Bundestagswahlkampf auch der damalige Finanzminister und heutige Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) für eine dauerhaft niedrigere Mehrwertsteuer ausgesprochen hatte, scheinen die Chancen auf eine Umsetzung nicht schlecht. Nicht unerheblicher Wermutstropfen: Einer Ausweitung des niedrigeren Mehrwertsteuersatzes auch auf Getränke erteilt Bundesfinanzminister Lindner eine Absage. (LE)


V.

Recht (allgemein) Nr. 3/2022, Seite 5

Corona-Pandemie – BGH-Urteil zu Ansprüchen wegen vorübergehender Betriebsschließung im Frühjahr 2020 Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision eines Gastronomen und Hoteliers gegen das Land Brandenburg zurück, der im Frühjahr 2020 weitgehend schließen musste und in dieser Zeit erhebliche wirtschaftliche Einnahmeausfälle erlitt. Auf dem Klageweg wollte er eine Entschädigung für erlittene Umsatz- und Gewinneinbußen erreichen. (Urteil vom 17. März 2022, Az. III ZR 79/21). Die Vorinstanzen hatten bereits ebenso entschieden und die Klage jeweils abgewiesen. Diese Entscheidung des BGH hat grundsätzlichen Charakter und wird Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren haben. In diesem Verfahren wäre allerdings noch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht möglich. Aufgrund der Corona-Eindämmungsverordnung des beklagten Landes Brandenburg vom 22. März 2020 musste die Gastronomie vorübergehend schließen und für Hotels herrschte ein Beherbergungsverbot von Personen für touristische Zwecke. Lediglich der Außerhausverkauf von Essen und Getränken war noch möglich. Der Betrieb des Klägers war vom 23. März bis 07. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen, ohne dass dort eine Virusinfektion auftrat. Aufgrund der weitgehenden Schließung hatte der Kläger laut eigener Berechnung hohe wirtschaftliche Einbußen. Der Kläger erhielt im Folgenden 60.000 € als staatliche Corona-Soforthilfe. Er machte in dem Verfahren geltend, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, ihn und andere Unternehmer für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen zu entschädigen. Laut der Pressemitteilung des BGH gewähren die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes den Gewerbetreibenden, die als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer von einer Betriebsschließung oder -beschränkung betroffen waren, weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf Entschädigung. Auch andere Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche sind nicht einschlägig.

Der BGH stellt fest, dass Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche keine Aufgabe der Staatshaftung seien. Aus dem Sozialstaatsprinzip folge zunächst nur eine Pflicht zu innerstaatlichem Ausgleich. Die nähere Gestaltung des Ausgleichs bleibe aber weitgehend dem Gesetzgeber überlassen, der sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung für die Auflage haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherter Ad-hoc-Hilfsprogramme („Corona-Hilfen“) entschieden habe. Diese Hilfsprogramme hätten die gebotene Beweglichkeit aufgewiesen und eine lageangemessene Reaktion ermöglicht. Interessierten Mitgliedern stellen wir die Pressemitteilung des BGH gerne zur Verfügung. (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung



VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 3/2022, Seite 7

Tarifgeschehen

Bayern – NGG legt Forderungen vor Die Tarifkommission der bayerischen NGG hat zwischenzeitlich die Forderungen beschlossen, mit denen sie in die Tarifverhandlungen 2022 gehen möchte, nachdem der jüngste Tarifvertrag zum 28. Februar 2022 ausgelaufen ist. Die NGG fordert demnach eine Lohnerhöhung von 6,7 % sowie 80 € mehr pro Ausbildungsjahr bei einer Laufzeit von 12 Monaten. Sie begründet ihre Forderung mit einer unverändert hohen Inflationsrate, dem vergleichsweise guten Abschneider der bayerischen Brauwirtschaft im Jahr 2021 bei einem Gesamtabsatzplus von 2,1 % und vagen Aussichten auf weitere Pandemie-Lockerungen ab März. Dass die bayerische Brauwirtschaft ungeachtet ihres Wachstums 2021 um 480.000 hl immer noch 460.000 hl hinter dem Ergebnis des Jahres 2019 liegt und das „gute Ergebnis“ 2021 gewerkschaftsseitig bereits in die Forderung des Vorjahres mit demselben Blick auf einen „tollen Sommer“ nach Ende des der Pandemie geschuldeten Lockdowns bis Mai „eingepreist“ wurde, lässt die NGG bei ihrer Forderung geflissentlich unberücksichtigt. Ein Termin für die Aufnahme von Tarifverhandlungen steht noch aus.

Über den Fortgang der Verhandlungen werden wir weiter Berichten.

Aktualisierte Fassung

FAQ – Häufige Fragen zu Corona-Virus und Kurzarbeit Wenngleich aufgrund der schrittweise gelockerten Corona-Beschränkungen auch die Notwendigkeit der Kurzarbeit in der heimischen Brauwirtschaft sinken sollte, besitzt das Thema Kurzarbeit doch für einzelne Unternehmen unveränderte Aktualität – nicht zuletzt aktuell auch durch mögliche Arbeitsausfälle aufgrund des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) widmet der Kurzarbeit eine „FAQ-Liste“, die Antworten auf die häufigsten Fragen gibt, die ihr zum Thema Kurzarbeit in der Corona-Krise gestellt werden. Die Liste wird permanent fortgeschrieben und kann in der Verbandsgeschäftsstelle als pdf-Datei abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Diese Fassung erläutert auch die verlängerten Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie sowie den Bezug von Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfällen aufgrund der Ukraine-Krise. Beilage: Sammelbestellung

Wir werden weiter berichten.

Ohne Booster keine Entschädigung Tarifgeschehen

Kündigung des Tarifvertrages für die Brauereien in Hamburg / Mecklenburg-Vorpommern / Schleswig-Holstein Die Gewerkschaft NGG hat die Tarifverträge für die Brauereien in Hamburg/ Mecklenburg-Vorpommern/ Schleswig-Holstein fristgerecht zum 31. März 2022 gekündigt. Sie hat zugleich ihre Forderungen formuliert: Für einen Anschluss-Tarifvertrag mit einer Laufzeit von 12 Monaten erwartet sie eine Erhöhung der Entgelte und Ausbildungsvergütungen um 5 %.

Wer als Kontaktperson eines Corona-Infizierten in Quarantäne muss und deshalb einen Verdienstausfall erleidet, erhält grundsätzlich eine staatlich finanzierte Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Allerdings ist die Entschädigung ausgeschlossen, wenn der oder die Quarantinierte die Absonderungspflicht durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte vermeiden können (§ 56 Abs. 1 S. 4.IfSG). Ob für eine hinreichende Impfung in diesem Sinne auch die dritte Impfung als Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) nötig ist, war für Bayern bislang unklar. Ein Kurzgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages hatte die Möglichkeit des Ausschlusses erörtert.


-8-

Auslegung des StMGP für die Behördenpraxis

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Nun hat sich das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) dazu geäußert, dass und ab wann für die bayerische Behördenpraxis eine Boosterimpfung einzufordern ist. Wir fassen die Aussagen des StMGP zusammen:

Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) hat ihre Broschüre „Datenschutz im Arbeitsverhältnis“ aktualisiert.

-

Öffentliche Empfehlungen zur Auffrischungsimpfung wurden seit 18. Oktober 2021 ausgesprochen.

-

Die öffentliche Empfehlung zur Reduzierung des Abstands zwischen Grundimmunisierung (zwei Impfungen) und Auffrischungsimpfung auf drei Monate datiert vom 21. Dezember 2021.

-

Nach der geltenden Allgemeinverfügung zu Absonderungspflichten (AV Isolation) müssen enge Kontaktpersonen in Quarantäne, es sei denn, sie sind geboostert, geimpft-plus-genesen oder ihre Grundimmunisierung/Genesung liegt maximal 90 Tage zurück (Details siehe Nr. 2.1.1.2 AV Isolation).

Aus diesen Prämissen wird abgeleitet, dass der Anspruchsausschluss für ungeboosterte Quarantinierte ab 15. März 2022 zur Anwendung kommt. Damit wird zugleich eine Übergangsfrist eingeräumt, so dass sich niemand darauf berufen kann, er hätte vorher keine Gelegenheit zur Auffrischungsimpfung gehabt.

Seit 25. Mai 2018 findet das neue Datenschutzrecht direkte Anwendung. Fast vier Jahre mit der neuen Rechtslage zeigen, dass bei der Umsetzung viele Fragen zur Auslegung der Gesetze aufgetreten sind, insbesondere beim Umgang mit den Informations- und Auskunftspflichten. Hierzu gibt es mittlerweile einige Gerichtsurteile, die in die Neuauflage der Broschüre eingearbeitet wurden. Diese Neuauflage stellt die Rechtslage im Beschäftigtendatenschutz von den Rechtsquellen über einzelne Verarbeitungsvorgänge bis zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats dar. Ziel dieser Broschüre ist es, anhand von praxisrelevanten Schwerpunkten deutlich zu machen, wie die Unternehmen die Daten ihrer Mitarbeiter verarbeiten dürfen. Interessierte Mitgliedsbetriebe können die 90-seitige Broschüre als pdf-Datei in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayeisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Implikationen Vor dem 15. März 2022 Quarantinierte, die zumindest die Grundimmunisierung oder eine Genesung vorweisen können, unterfallen demnach nicht dem Ausschlussgrund des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG. Ein Anspruchsausschluss nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG ergibt sich hingegen für Personen, die ab dem 15. März 2022 gemäß der AV Isolation in Quarantäne müssen und dies gemäß Nr. 2.1.1.2 AV Isolation durch eine Auffrischungsimpfung hätten vermeiden können. Weiterhin gilt wie bisher: Wer als Infizierter in Isolation muss, hätte nach bayerischer Auslegung die Absonderung auch nicht durch Impfung vermeiden können, so dass kein Anspruchsausschluss greift.

Prüfungsobliegenheit der Arbeitgeber Fällt ein Arbeitnehmer wegen Quarantäne aus, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG besteht. Falls ja, muss der Arbeitgeber die Entschädigung nach § 56 Abs. 5 IfSG vorleisten, und kann sie sich anschließend von den zuständigen Bezirksregierungen erstatten lassen. Für die Prüfung der Entschädigungsfähigkeit hat der Arbeitgeber ein Fragerecht gegenüber dem Arbeitnehmer, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 IfSG erfüllt werden. Das gilt auch für die Prüfung zurückliegender Fälle, in denen noch der Antrag auf Erstattung der Entschädigung gestellt werden muss.

Corona-Regeln in Bayern für Arbeitgeber ab 20. März 2022 In der Woche vor dem 19. März 2022 wurden in verschiedenen Gesetzen noch viele Änderungen der Corona-Maßnahmen beschlossen, sowohl auf Bundeswie auf Landesebene. Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick, was ab dem 20. März 2022 für Arbeitgeber in Bayern gilt.

3G im Betrieb Die 3G-Regelung für Betriebe läuft zum 19. März 2022 aus. Sie ist bislang im bundesrechtlichen Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt und wird nicht über den 20. März 2022 verlängert. Theoretisch ist in Zukunft eine Wiedereinführung durch Landesrecht möglich, in Bayern durch eine Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV). Diese wäre aber an hohe Voraussetzungen gebunden (neue Virusvariante oder konkret drohende Überlastung des Gesundheitssystems) und ist aktuell nicht geplant.

Testungen im Betrieb Rechtsgrundlage sind künftig insbesondere die bundesrechtliche SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und -Arbeitsschutzregel, die vorerst bis zum 25. Mai 2022 befristet sind (verlängerbar bis zum 23. September 2022). -

Testangebotspflicht für Arbeitgeber: Der Arbeitgeber hat nach dem 19. März 2022 in Abhängigkeit


-9von der Gefährdungsbeurteilung und des regionalen Infektionsgeschehens einen kostenlosen Test pro Woche anzubieten. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann dabei aber auch sein, dass kein Test mehr angeboten wird. -

Testpflicht für Arbeitnehmer: Die arbeitgeberseitige Anordnung von Tests als allgemeine Zutrittsschranke ist mangels öffentlich-rechtlicher Grundlage nur noch schwer vertretbar. Testpflicht kann aber im Rahmen des betrieblichen Infektionsschutzkonzepts bei konkretem Anlass (Infektionscluster, konkrete Symptome) angeordnet werden. Das gilt auch für Betriebsvereinbarungen.

Maskenpflicht und 1,5 Meter-Abstandsgebot Rechtsgrundlagen: Corona-ArbSchV, SARS-CoV-2Arbeitsschutzregel (befristet bis 25. Mai 2022, verlängerbar bis 23. September 2022), 15. BayIfSMV (befristet bis 02. April 2022). Im Rahmen des betrieblichen Hygieneschutzkonzepts aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Gefährdungsbeurteilung kann weiterhin allgemeine Maskenpflicht (FFP2 oder medizinische Maske) und 1,5 Meter-Abstandsgebot im Betrieb angeordnet werden. Das gilt auch dann, wenn die 15. BayIfSMV ausläuft und eine eventuelle Nachfolgeverordnung keine allgemeine Maskenpflicht oder Abstandsgebote im öffentlichen Raum mehr vorsehen sollte.

Homeoffice

hinaus. Bei nachgewiesener Infektion (PCR-Test) besteht Isolationspflicht, bei Infektionsverdacht (z. B. als enge Kontaktperson) besteht Quarantänepflicht, mit Ausnahmen für Geboosterte oder frisch Geimpfte/Genesene. Die aktuelle Befristung der AV Isolation bis zum 31. März 2022 wird aller Voraussicht nach verlängert.

Entschädigung bei Quarantäne oder Isolation Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG für Verdienstausfälle bei Quarantäne/Isolation gilt unbefristet auch für Fälle nach dem 19. März 2022. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG für Verdienstausfälle wegen notwendiger Kinderbetreuung wird über den 19. März 2022 hinaus bis zum 23. September 2022 verlängert. Ebenso wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für solche Fälle nach § 45 Abs. 2a SGB V bis zum 23. September 2022 verlängert. Die aktuell gültige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung können interessierte Mitgliedsbetriebe in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung

Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die Homeoffice-Pflicht nach IfSG entfällt zum 19. März 2022. Homeoffice kann künftig nach individueller oder kollektiver Vereinbarung (insb. Betriebsvereinbarung) oder durch Weisung des Arbeitgebers gewährt werden. Der Arbeitgeber ist nach der Corona-ArbSchV verpflichtet, zu prüfen, ob Homeoffice als Maßnahme des betrieblichen Infektionsschutzes notwendig ist.

Das Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz wurde am 18. März 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

-

Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit bis 30. Juni 2022;

Regelungen für Publikumsverkehr

-

Verordnungsermächtigung zur Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit, befristet bis 30. September 2022;

-

Verordnungsermächtigung zur vollständigen oder teilweisen Erstattung der allein von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen, befristet bis 30. September 2022.

Darin sind folgende Regelungen aus dem Bereich der Kurzarbeit enthalten:

Rechtsgrundlage in Bayern: 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) Die landesrechtlichen Beschränkungen des Publikumsverkehrs bei Veranstaltungen, in Geschäften und anderen Bereichen des öffentlichen Lebens mit 3G-, 2GZugangsbeschränkungen, Kapazitätsbeschränkungen, Maskenpflicht, Abstandsgebot etc. werden in weiten Teilen bis zum 02. April 2022 verlängert. Danach können die Länder nur noch sehr eingeschränkt solche Maßnahmen erlassen. Die Rechtsgrundlage für die eingeschränkten Maßnahmen im IfSG ist befristet bis zum 23. September 2022.

Quarantäne und Isolation Rechtsgrundlage in Bayern: Allgemeinverfügung zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation). Die Absonderungspflichten bei Infektion und Infektionsverdacht gelten weiter über den 19. März 2022

Die entsprechenden Artikel treten am 01. April 2022 in Kraft. Vom Bundestag wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen (Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz) in zweiter und dritter Lesung bereits beschlossen. Damit gelten folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022: -

Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird von 24 auf 28 Monate und längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 für diejenigen Betriebe verlängert, die spätestens bis zum 30. Juni 2021


- 10 mit dem Kurzarbeitergeldbezug begonnen haben, § 421c Abs. 3 SGB III. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2022 in Kraft. -

Das Mindestquorum bleibt auf 10 Prozent abgesenkt, § 421c Abs. 4 SGB III.

-

Es wird weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet, § 421c Abs. 4 SGB III.

-

Die gesetzliche Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nach § 421c Abs. 2 SGB III bleibt bestehen.

-

Während der Kurzarbeit aufgenommene geringfügige Nebenbeschäftigungen bleiben weiterhin nach § 421c Abs. 1 SGB III anrechnungsfrei.

Zusätzlich wurde eine zeitlich bis zum 30. September 2022 befristete Ermächtigungsgrundlage in § 421c Abs. 5 SGB III geschaffen, die die Bundesregierung ermächtigt, die vorgenannten Regelungen per Verordnung zu verlängern. Die Regelungen treten mit Ausnahme der Bezugsdauerregelung zum 1. April 2022 in Kraft. Der Beschluss erfolgte entgegen der zahlreichen Stellungnahmen und der in der öffentlichen Anhörung ausgesprochenen Empfehlungen im Ausschuss Arbeit und Soziales. Folgende Regelungen laufen zum 31. März 2022 aus: -

Hälftige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (Ausnahme: Die hälftige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Weiterbildungen während des Kurzarbeitergeldbezugs nach § 106a SGB III ist weiterhin möglich.)

-

Einbezug von Leiharbeitnehmern in die Kurzarbeit. Damit gilt § 11 Abs. 4 AÜG wieder uneingeschränkt.

Update: Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung nochmals verlängert Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens die Ausnahmeregelungen zur telefonischen Krankschreibung erneut verlängert. Dieser Schritt wird trotz der Lockerungen der bundesweiten Infektionsschutzmaßnahmen damit begründet, dass Arztpraxen keine „normalen“ Orte im öffentlichen Leben sind, sondern Menschen mit verschiedenen medizinischen Problemen aufeinandertreffen und es daher weiterhin notwendig ist, das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten.

Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese

Befristet bis zum 31. Mai 2022 können Patient*innen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärzt*innen müssen sich dabei persönlich durch eine eingehende telefonische Befragung vom Zustand der Patient*innen überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.


XI. Statistik Nr. 03/2022, Seite 15

Bierabsatz im Februar 2022 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern Februar Bundesland

2022

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

367.126 1.547.174 256.146 106.533 180.458 554.090 1.506.437 369.710 483.335 98.841 171.864 193.083 5.834.795

344.022 1.448.452 262.285 81.996 193.644 492.637 1.183.386 316.850 472.980 108.581 121.325 176.972 5.203.130

Veränderung % 6,7 6,8 -2,3 29,9 -6,8 12,5 27,3 16,7 2,2 -9,0 41,7 9,1 12,1

Januar bis Februar 2022 2021 hl 716.233 651.173 2.986.600 2.696.800 459.607 474.665 195.739 155.357 355.744 372.536 1.036.865 1.002.867 2.690.417 2.246.535 685.388 596.464 943.989 916.725 177.000 201.755 312.406 264.500 382.935 374.268 10.942.922 9.953.645

Veränderung % 10,0 10,7 -3,2 26,0 -4,5 3,4 19,8 14,9 3,0 -12,3 18,1 2,3 9,9

Veränderung % 16,0 2,6 -4,8 28,1 -9,0 22,6 29,5 18,3 1,7 -9,5 45,5 11,2 12,9

Januar bis Februar 2022 2021 hl 533.493 450.409 2.219.909 2.062.073 435.671 459.384 185.380 147.414 317.664 336.361 674.548 612.040 2.355.257 1.958.502 568.730 481.396 847.647 822.839 175.444 201.138 286.801 236.607 305.329 307.808 8.905.873 8.075.971

Veränderung % 18,4 7,7 -5,2 25,8 -5,6 10,2 20,3 18,1 3,0 -12,8 21,2 -0,8 10,3

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern Februar Bundesland

2022

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

273.666 1.125.389 240.969 98.928 157.938 375.303 1.337.226 307.441 435.510 98.172 156.220 160.183 4.766.945

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

235.880 1.096.685 253.246 77.200 173.643 305.997 1.032.784 259.971 428.310 108.515 107.382 144.087 4.223.699


- 16 -

3. Steuerfreier Bierabsatz im Februar 2022 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder Februar Bundesland

2022

Veränderung % 12,9 27,9 38,6

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

53.028 189.982 11.956

46.973 148.539 8.623 .

.

11.539 87.300 83.333 17.631 18.082

2.395 78.136 67.618 14.308 18.923 .

381,8 11,7 23,2 23,2 - 4,4 .

2.767

4.210 .

- 34,3 .

490.757

402.813

21,8

Januar bis Februar 2022 2021 hl 94.394 101.525 353.297 301.032 18.001 14.295 5.725 2.937 18.471 4.667 190.423 167.421 146.896 127.827 38.077 25.242 39.294 44.922 . . 3.316 6.010 . . 925.561 818.580

Veränderung % - 7,0 17,4 25,9 94,9 295,8 13,7 14,9 50,9 - 12,5

Januar bis Februar 2022 2021 hl 86.368 97.319 406.607 326.385 5.592 . . 4.541 19.403 31.319 171.358 222.725 186.274 158.111 77.904 89.069 56.585 48.492 . . 22.211 21.807 61.005 43.852 1.097.444 1.044.254

Veränderung % - 11,3 24,6

Januar bis Februar 2022 2021 hl 2.023.005 1.862.834 759.903 627.416

Veränderung % 8,6 21,1

- 44,8 13,1

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. Februar Bundesland

2022

Veränderung % - 34,5 14,4

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

39.420 228.261 3.124 3.023 10.870 91.277 84.707 44.236 29.490

60.191 199.480 . 1.983 17.493 108.114 81.758 42.095 25.462 .

52,4 - 37,9 - 15,6 3,6 5,1 15,8 . . .

12.828 . 569.732

568.725

0,2

- 38,0 - 23,1 17,8 - 12,5 16,7 1,9 39,1 5,1

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen Februar 2022

Veränderung % 9,2 20,2

2021 hl

Deutschland Bayern

1.060.490 418.243

971.538 348.019

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Februar Bundesland

2022

Veränderung % - 2,1 - 44,0

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

14.608 23.615

14.916 42.144 .

5.645 9.781 11.926 77.589 35.988 20.926

. 6.829 14.740 10.468 74.948 28.812 18.784

. 8.799 6.322 219.747

- 17,3 - 33,6 13,9 3,5 24,9 11,4 .

9.512 6.183 234.057

- 7,5 2,3 - 6,1

Januar bis Februar 2022 2021 hl 24.285 24.924 46.629 71.188 . . 10.112 11.029 18.890 23.976 22.118 18.783 134.866 147.417 70.026 59.686 35.368 33.021 . . 18.372 22.494 12.149 12.514 400.960 435.379

Veränderung % - 2,6 - 34,5 - 8,3 - 21,2 17,8 - 8,5 17,3 7,1 - 18,3 - 2,9 - 7,9


Absatz in hl

1.000.000

1.100.000

1.200.000

1.300.000

1.400.000

1.500.000

1.600.000

1.700.000

Gesamtabsatz BY Mitteltemperatur Nürnberg

steuerpf. Absatz BY Linear (Gesamtabsatz BY)

-3,5

-1,5

0,5

2,5

4,5

6,5

Temperatur in °C Mitteltemperatur München

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022

Bierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen Februar 2022

2010: 19 Tage 2011: 20 Tage 2012: 20 Tage 2013: 19 Tage 2014: 20 Tage 2015: 19 Tage 2016: 19 Tage 2017: 19 Tage 2018: 19 Tage 2019: 20 Tage 2020: 19 Tage 2021: 19 Tage 2022: 20 Tage

Arbeitstage:

- 17 -


- 18 -

Struktur und Absatzentwicklung der deutschen und bayerischen Brauwirtschaft 2021 Anlässlich der als Webinar durchgeführten FrühjahrsBezirksstellenversammlungen (Teil II) wurde die Struktur der deutschen und bayerischen Brauwirtschaft und deren Veränderung im zurückliegenden Jahr vorgestellt. Außerdem wurde die Entwicklung es Gesamtwie des steuerpflichtigen Bierabsatzes unter besonderer Berücksichtigung des Exports ausführlich erläutert. Interessierten Mitgliedsbetrieben stellen wir die beiden Chartsammlungen alternativ in einer kommentierten Form als pdf-Datei oder für eigene Präsentationen auch gerne als PowerPoint-Datei zur Verfügung. Bitten rufen Sie die gewünschten Materialien in der Verbandsgeschäftsstelle ab (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung


XII. Export

Nr. 3/2022, Seite 3

Russland – Folgen des Angriffs auf die Ukraine für den Bierexport Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat natürlich gravierende Konsequenzen auch für den Bierexport nach Russland. Mit einem Exportvolumen von immerhin knapp 950.000 hl war Russland 2021 nach Italien zweitwichtigstes Zielland bayerischer Bierexporte. Die Europäische Union hat als Reaktion auf den russischen Angriff auf die Ukraine Sanktionen beschlossen, die vor allem auf finanzieller Ebene ihre Wirkung entfalten sollen. Russland hat daraufhin eine „starke Antwort“ auf die erfolgten Sanktionen angekündigt. Zwar hat Russland bislang noch kein offizielles Importembargo für Lebensmittel verhängt, ein solches erscheint jedoch in naher Zukunft durchaus realistisch. Ohnehin ist der Bierexport nach Russland aktuell mit größten Unsicherheiten behaftet: Durch die Entkoppelung einzelner russischer Banken vom internationalen Zahlungssystem SWIFT ist mit Zahlungs- und Finanzierungsschwierigkeiten der russischen Vertragspartner zu rechnen. Seit dem 01. März 2022 ist es in Russland ansässigen Personen zudem untersagt, ausländische Kredite in Fremdwährung zu gewähren und Fremdwährungen auf Bankkonten außerhalb des Landes gutzuschreiben sowie Überweisungen ohne Eröffnung eines Bankkontos mit elektronischen Zahlungsmitteln ausländischer Zahlungsdienstleister durchzuführen. Auch wurden die Exportgarantien („Hermesdeckungen“) für Russland und Belarus vom Bund bis auf weiteres ausgesetzt. Seit 26.02.2022 gilt zudem ein EUweites Verbot von Exportkredit- und Investitionsgarantien für Russland. Hinzu kommen verständlicherweise starke logistische Beeinträchtigungen in der Ukraine und Belarus sowohl auf dem Luft-, als auch auf dem Landweg. Auch auf dem Seeweg drohen Anlaufverbote. Einzelne Reedereien haben bereits angekündigt, aus Sicherheitsgründen keine russischen Häfen mehr anlaufen zu wollen. Die vorstehenden Informationen markieren ohnehin nur eine Momentaufnahme und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Derzeit ist kaum absehbar, wie sich der Konflikt in naher Zukunft weiter entwickeln wird.

Fest steht aus unserer Sicht, dass der Export nach Russland durch diesen Konflikt nachhaltig beeinträchtigt wird und dass ein vor einigen Wochen noch vielversprechender Exportmarkt unter derzeitigen Bedingungen nahezu zum Erliegen kommen wird. Wir stehen Ihnen als Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung, und wären Ihnen dankbar für jegliche exportrelevanten Informationen und Erfahrungsberichte, die Sie uns zur Verfügung stellen können. Entsprechende Anliegen tragen Sie bitte an die Verbandsgeschäftsstelle, Abteilung Export (Klaus Hoffmann, E-Mail: hoffmann@bayerisches-bier.de; Tel: 089 – 28 66 04-34) heran.

Track and Trace Inwiefern die von Russland geplante verpflichtende Produktserialisierung (vgl. unsere Intranet-Mitteilung XII Nr. 02-2022 vom 02.02.2022) unter diesen Umständen überhaupt noch von Relevanz sein wird, wird sich erst zeigen. Nach uns vorliegenden Informationen wurde diese verpflichtende Produktserialisierung für alkoholhaltiges Bier nun angekündigt. Demnach soll die Einführung für alkoholhaltiges Bier in Kegs bereits am 01. Oktober 2022 erfolgen. Für Plastik und Glas soll die Verpflichtung am 15. Februar 2023 greifen. Für alle übrigen Verpackungen (u.a. Dosen) greift die Verpflichtung am 15. Mai 2023. (KH)

Veranstaltungshinweis

Exportförderung für Einsteiger Wir möchten Betriebe, die mit dem Gedanken eines Einstiegs in den Exportmarkt spielen, auf eine Informationsveranstaltung der Agentur für Lebensmittel Produkte aus Bayern (alp Bayern), der Marketingorganisation des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, aufmerksam machen. Die Veranstaltung richtet sich speziell an Einsteiger im Exportbereich und bietet die Möglichkeit, sich von Le-


-4bensmittelimporteuren aus den Zielländern Schweden, Rumänien, Kroatien, Italien und den USA in jeweils 45-minütigen Slots beraten zu lassen. Die Info-Veranstaltung findet in Präsenz am 19. Mai 2022 im Bayerischen Landwirtschaftsministerium in München statt. Die Teilnahmegebühr beträgt 100,00 € zzgl. Mehrwertsteuer pro Unternehmen. Anmeldeschluss ist der 29. April 2022. Einen Flyer mit weiteren Informationen, inklusive Anmeldelink, können interessierte Mitgliedsbetriebe in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). (KH) Beilage: Sammelbestellung

Russland-Ukraine-Konflikt - Luxusgüterembargo Am 15. März 2022 hat die EU mit Verordnung 2022/248 ein Exportembargo für Luxusgüter in die Russische Föderation erlassen. Gemäß Anhang XVIII zu dieser Verordnung fällt Bier unter den Begriff der Luxusgüter. Problematisch erscheint die Formulierung, dass das Verbot für Luxusgüter, deren Wert 300 € je Stück übersteigt, Anwendung finden solle. Es stellt sich die Frage, ob sich diese Wertgrenze auf die gesamte Lieferung, bei der ein solcher Wert in aller Regel erreicht werden dürfte, oder auf die einzelne Verkaufseinheit (Flasche, Kasten, etc.) beziehen soll. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz haben in ihren FAQ zu den Russlandsanktionen nun im gleichen Wortlaut folgende Auskunft erteilt:

Nach unserem Verständnis ist demnach die Auffassung zu vertreten, dass nur einzelne Konstellationen gegebenenfalls die Wertgrenze von 300 EUR erreichen werden (z.B. eine große Tanklieferung). (KH)


Politik und Öffentlichkeitsarbeit Nr. 3/2022, Seite 9

Alkoholpolitik I

Aktualisiertes DBB-Faktenblatt zum Alkoholkonsum Im Rahmen der Diskussionen über eine Anhebung der Altersgrenze bei alkoholhaltigen Getränken, Verkaufsverbote, weitere Werbebeschränkungen, Steuererhöhungen oder einer Anhebung der Promillegrenze werden die vielen positiven Entwicklungen in Deutschland bei der Reduzierung des Alkoholmissbrauchs häufig ausgeblendet. Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche Brauer-Bund zentrale Daten zum Alkohol- und Bierkonsum in einem Faktenblatt zusammengefasst und Trends dargestellt. Es kann als Grundlage für eine sachorientierte Diskussion mit Vertretern aus Politik und Gesellschaft genutzt werden. Mit Blick auf die Zahlen zum Alkoholkonsum im vergangenen Jahr sowie die neuen Daten des Statistischen Bundesamtes zu Unfällen unter dem Einfluss von Alkohol wurde dieses Papier aktualisiert. Neuere Daten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zum Alkoholkonsum Jugendlicher liegen derzeit noch nicht vor, so dass sich die Grafiken im Faktenblatt dazu weiterhin auf die Zeiträume 2004 bis 2018 bzw. 2019 beziehen. Das überarbeitete Faktenblatt „Verantwortung für Prävention – Fakten zum Alkoholkonsum“ ist dieser Mitteilung als Anlage beigefügt. Anlage: Faktenblatt Alkohol- und Bierkonsum

Alkoholpolitik II

Weitere Werbebeschränkungen für Alkohol gefordert Die in der Grünen-Bundestagsfraktion für die Themen Drogen- und Suchtpolitik zuständige Abgeordnete Linda Heitmann hat sich in einem Spiegel-Interview für einen tiefgreifenden Wandel beim Umgang mit „legalen Suchtmitteln“ ausgesprochen und weitere Werbeverbote gefordert. Werbeflächen für Alkohol sollten wie beim Tabak eingeschränkt werden. Es dürfe zudem nicht sein, dass „Brauereien ihre TV-Spots in jeder

Fußballpause einblenden“, so die Bundestagsabgeordnete aus Hamburg weiter, die vorher in der Suchtberatung gearbeitet hatte. Auch der Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Blienert, hatte zuvor in einem Interview gefordert, „die Werbemöglichkeiten für Alkohol und Tabak ganz deutlich zu beschränken“. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) begrüßte den Vorstoß erwartungsgemäß. „Werbung und Sponsoring müssen konsequent verboten werden, gerade die Werbung in Stadien oder auf Trikots ist durch nichts zu begründen", so die Suchtexpertin Christine Kreider in einem Radio-Interview. Auch die Bremer Initiative für ein Alkohol-Werbeverbot im sportlichen Umfeld (bcgh) erneuerte ihre Forderung nach einem Alkoholwerbeverbot in Stadien und anderen Sportstätten. Die neue Bundesregierung hatte sich in ihrem Koalitionsvertrag auf eine Verschärfung der Regelungen für Marketing und Sponsoring bei Alkohol verständigt.

Tag des Bayerischen Bieres am 23. April 2022 Geplante Aktivitäten - umfassende Medienarbeit Deutschlandweit begeht die Brauwirtschaft am 23. April 2022 den Tag des Bieres. In Bayern ist dieser „Feiertag“, an dem der Erlass des Bayerischen Reinheitsgebotes im Jahre 1516 gefeiert wird, in die Bayerische Bierwoche eingebettet, die im Anschluss an die Osterferien vom 23.04. bis 01.05.2022 geht. In den vergangenen zwei Jahren mussten die meisten der sonst schon traditionellen Veranstaltungen abgesagt werden. Die anstehenden Lockerungen der CoronaMaßnahmen machen die Planung und Durchführung von Veranstaltungen nun wieder möglich. Nachdem wir nicht wissen, ob Sie Ihre Veranstaltung dieses Jahr wieder aufleben lassen oder auch eine neue Aktivität planen, bitten wir Sie, uns Ihre Veranstaltung zu melden. Der bei den Medien mittlerweile bestens etablierte „Tag des Bayerischen Bieres“ bietet Gastronomiebetrieben und Brauereien beste Voraussetzungen für Aktivitäten und Aktionen, die die Vielfalt und die Einzigartigkeit unserer Betriebe und unserer Bierspezialtäten in den Mittelpunkt der Kommunikation stellen.


- 10 -

Ihre Veranstaltungen melden! Wir bitten Sie, uns Ihre geplante Veranstaltung im Zeitraum der Bayerischen Bierwoche oder direkt am „Tag des Bayerischen Bieres“ zu melden! Seitens des Bayerischen Brauerbundes ist es wieder geplant, in unmittelbarem Vorfeld der Bayerischen Bierwoche die Medien auf Ihre Aktion und Veranstaltungen aufmerksam zu machen sowie die Veranstaltungen in den sozialen Netzwerken des Verbandes im Schulterschluss mit Ihren Werbemaßnahmen zu kommunizieren.

Titelseite

Ausschnitt Karte

Bitte senden Sie an scharping@bayerisches-bier.de was, wann und wo Sie den „Tag des Bayerischen Bieres“ mit welchen Programmpunkten feiern.

Bayerische Bierkönigin Sarah Jäger zu Gast bei Ihrer Veranstaltung? Bereichern Sie den offiziellen Teil Ihrer Feierlichkeiten zum „Tag des Bayerischen Bieres“ oder zum Firmenjubiläum etc. mit dem offiziellen Besuch der Bayerischen Bierkönigin. Terminanfragen direkt unter bierkoenigin@bayerisches-bier.de . _______________________

Faltkarte mit allen bayerischen Brauereien – ab sofort wieder bestellbar! Aufgrund der hohen Nachfrage war die Faltkarte „Brauereien in Bayern“ zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar und musste nachgedruckt werden. Ab sofort sind die Faltkarten bei der Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes wieder erhältlich und können bestellt werden. In der in dieser Art bislang einzigartigen Karte sind im Maßstab 1:500 000 alle gewerblich selbst brauenden bayerischen Bierhersteller mit einem Bierkrug-Symbol abgebildet. Auf der Rückseite der Karte findet man die Namen der Brauereien inkl. Adressen.

Tipp: Bieten Sie die Faltkarte in Ihrem Brauereishop zum Verkauf an oder verwenden Sie sie als Werbegeschenk für Ihre Kunden! Der Stückpreis beträgt für Mitgliedsunternehmen 1,50 € inkl. MwSt, zzgl. Versandkosten. Die Abgabe erfolgt in Einheiten zu je 10 Stück.

Ausschnitt Kartenrückseite Anfordern können Sie die Faltkarten in unserer Geschäftsstelle per E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de oder per Fax (Fax-Nr.: 089 – 286604-99).

Alkohol im Straßenverkehr – Fakten zur Promille-Diskussion Auch wenn die „Promillegrenze“ aktuell nicht im Zentrum der alkoholpolitischen Debatte steht: Die Forderung nach ihrer Senkung gehört zu den „Dauerbrennern“ der alkoholpolitischen Auseinandersetzung. „Mehr Sicherheit im Straßenverkehr“ versprechen die Protagonisten einer Absenkung der derzeit geltenden 0,5 0/00 - Grenze. Ihre Forderung fällt bei Medienschaffenden oft auf fruchtbaren Boden. Ob dieses „Sicherheitsversprechen“ jedoch im Lichte belastbarer statistischer Daten überhaupt Bestand hat, wird selten hinterfragt. Das Unfallgeschehen in Deutschland im Allgemeinen wie auch die Unfälle unter Alkoholeinfluss im Besonderen werden in Deutschland statistisch recht genau erfasst. Tatsächlich belief sich die Zahl der Unfälle unter Alkoholeinfluss im Jahr 2020 (letzte verfügbare Daten) auf 31.540. Das sind 11,4 % weniger als im Jahr zuvor. Zwar ist der relative Anteil der Alkoholunfälle an allen Unfällen in 2020 gegenüber dem Vorjahr von 1,3 % auf


1,4%

1,4%

1,3%

1,4%

1,3%

1,5% 1,4%

1,7%

1,50%

1,5%

2,00%

Gerne vernachlässigt wird in der alkoholpolitischen Diskussion, dass diese Statistik immer alle Verkehrsteilnehmer erfasst – unabhängig von der Art der Verkehrsteilnahme. 1,6% 1,7%

2,2%

2,1% 1,9%

2,4%

2,50%

2,3%

2,6%

3,00%

2,5%

3,50%

2,7% 2,7%

3,7%

reich der Straftat und nehmen mit einem (unverantwortlichen!) Grad der Alkoholisierung am Straßenverkehr teil, in den man sich nicht „aus Versehen“ trinkt. 3,2% 2,9% 2,9%

4,00%

4,1%

4,50%

3,9%

- 11 -

1,00%

Abb. 1: Anteil der Alkoholunfälle an allen polizeilich erfassten Unfällen in % 1,4 % leicht angestiegen (vgl. Abb. 1), dies aber liegt nur daran, dass die Zahl polizeilich registrierter Unfälle insgesamt noch stärker rückläufig war, da im 1. Corona-Jahr das Verkehrsaufkommen und mit ihm das Unfallgeschehen insgesamt stark reduziert waren.

20,00

Personenkraftwagen 47,21%

Güterkraftfahrzeuge 2,37%

Abb. 3: Alkoholisierte Beteiligte an Unfällen mit Personenschaden in % nur 7.542 (55,3 %) Führer eines Kraftfahrzeuges. Nur 543 von ihnen wiederum wiesen eine positive Blutalkoholkonzentration von bis zu 0,5 0/00 auf, d. h. 92 % bewegten sich bereits nach geltendem Recht im Bereich der Ordnungswidrigkeit, die weitaus meisten sogar im Bereich der Straftat.

16,00

13,12

12,00

9,42

10,00 8,00 6,00 4,00

6,83

7,36

5,43 3,66

3,81

2,00 0,00

% Abb. 2: Alkoholisiert Beteiligte an Unfällen mit Personenschaden nach Blutalkoholkonzentration Tatsächlich entfallen nur 5,43 % aller alkoholisiert an Unfällen mit Personenschaden Beteiligten auf den positiven Atemalkoholbereich unterhalb der 0,5 0/00 Schwelle. Annähernd 80 % der alkoholisiert Beteiligten weisen hingegen eine Blutalkoholkonzentration von über 1,1 0/00 auf (vgl. Abb. 2). Sie bewegen sich im Be-

Krafträder mit amtl. Kz. 3,06%

Fahrräder 35,53%

16,22 16,06

14,00

Krafträder m. Vers.kz. 4,94%

Fußgänger 2,78%

18,09

18,00

Von den insgesamt 13.098 an Unfällen mit Personenschaden alkoholisiert Beteiligten waren sonst. Beteiligte 4,11%

So ist auch die Zahl der Verkehrstoten deutlich gesunken. Mit ihr erreicht die Zahl der bei Alkoholunfällen ums Leben gekommenen Verkehrsteilnehmer ein Allzeittief von 156 - 4,3 % der noch 1975 registrierten Opfer alkoholisierter Verkehrsteilnahme! Wenn man die Forderung nach einer Senkung der Promille-Grenze sachgerecht würdigen will, ist zunächst zu prüfen, ob im Bereich „niedrigschwelliger Alkoholisierung“, also bei positivem Blutalkoholwert unterhalb der 0,5 0/00 - Grenze überhaupt in relevantem Umfang Unfälle zu beobachten sind.

In 2020 waren unter den alkoholisiert an Unfällen mit Personenschaden Beteiligten allerdings 35,5 % Radfahrer und 2,8 % Fußgänger (Vgl. Abb. 3), zusammen annähernd 40 %, für die eine Senkung der Promillegrenze ohnehin irrelevant wäre.

Während die Politik aber gegen diese 543 alkoholisiert beteiligten Verkehrsteilnehmer mit der populären „Keule“ der Absenkung der Promillegrenze angeht, bleibt der Umstand, dass 2020 15.216 nüchterne KFZ-Führer über 75 Jahre als Hauptverursacher eines Unfalls mit Personenschaden statistisch erfasst wurden, völlig unberücksichtigt – weil unpopulär … Als Beleg für die Sinnhaftigkeit einer weiteren Senkung der Promillegrenze wird gerne auf den „Erfolg“ der 0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger verwiesen. Diesen Erfolg darf man indes mit Fug und Recht bezweifeln: Von den insgesamt an Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden Beteiligten Führern eines KFZ im Alter zwischen 18 und 21 Jahren waren 2,33 % trotz 0,0-Promille-Grenze alkoholisiert. Dieser Anteil ist höher als in den Altersgruppen jenseits des 45. Lebensjahres.


- 12 Diese Zweifel am Erfolg der Regel bestätigen sich, wenn man die jeweils alkoholisiert Beteiligten ins Verhältnis zur fahrenden Grundgesamtheit setzt: auf eine Million 18- bis 21-Jährige kommen demnach in 2020 225 alkoholisiert unfallbeteiligte KFZ-Führer, auf 1 Mio. 21- bis 25-Jährige 237 - mit dem Unterschied, dass für die einen die 0,0-Promille-Grenze gilt, für die anderen die 0,5-Promille-Grenze. Die Sonderregelung für Fahranfänger wird und will niemand revidieren. Sie sollte aber realistisch beurteilt werden, wenn sie als Blaupause für eine Verschärfung der politischen Gangart gegenüber der alkoholisierten Teilnahme am Straßenverkehr herhalten soll. Wir haben eine Faktensammlung rund um das Thema „Alkohol im Straßenverkehr“ zusammengestellt, die wir die interessierte Mitglieder gerne als pdf-Datei in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen können (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). (LE) Beilage: Sammelbestellung

Zeit verschärft sich die Entwicklung dramatisch – nicht erst durch die Corona-Pandemie. Manchem Stadtquartier, vor allem aber immer mehr Dorfgemeinschaften fehlt ein Treffpunkt. Die Bayernausstellung geht der Frage nach, wie es zum „Wirtshaussterben“ kam: Genannt seien das veränderte Freizeitverhalten der Menschen – Stichwort Feierabendbier vor dem Fernseher –, die Konkurrenz durch Vereinsheime und Imbissketten, immer mehr Vorschriften, fehlendes Fachpersonal, aber auch die mangelnde Anpassungsfähigkeit vieler Wirte. Das Haus der Bayerischen Geschichte verfolgt den Aufstieg der bayerischen Wirtshauskultur zu Weltruhm und zeigt Lösungen für die Krise auf. Namhafte Architekten prägten im 19. Jahrhundert die bayerische Wirtshausgemütlichkeit: Aus bewährten Elementen schufen sie den „Heimatstil“ mit seinen Holzvertäfelungen, Kachelöfen und Herrgottswinkeln. Bierkeller und –gärten, später riesige „Bierpaläste“, am bekanntesten das Münchner Hofbräuhaus, und große Festzelte erfreuten sich wachsender Beliebtheit. Bayerische Brauer vermarkteten diese Erlebnisgastronomie auf den Weltausstellungen. Ein globales Massenpublikum lernte sie lieben. In der Bayernausstellung begegnen die Besucherinnen und Besucher legendären Wirten und Kellnerinnen, sie lernen bayerische Spezialitäten von Allgäuer Bergkäs bis Zwetschgenbaames neu kennen und schließen sich geselligen Runden bei Musik und Tanz, Kartenspiel, Kegeln und Flippern an. Am Stammtisch wird es aber auch oft politisch.

Wirtshausleben! Heute finden viele Wirtinnen und Wirte ihr Erfolgsrezept. Mit regionaler und saisonaler Küche, eigenem Bier oder sogar einer angeschlossenen Mode-Boutique. All das macht Lust auf mehr Wirtshausleben! Ob die Erneuerung gelingt, liegt auch an den Gästen! (LE) Haus der Bayerischen Geschichte | Museum Donaumarkt 1, 93047 Regensburg Öffnungszeiten: Dienstag bis Sonntag von 09:00 bis 18:00 Uhr. Montags geschlossen. Fällt ein Feiertag auf einen Montag, so ist das Museum geöffnet.

Bayernausstellung 2022

Wirtshaussterben? Wirtshausleben! 30. April bis 11. Dezember 2022 Haus der Bayerischen Geschichte in Regensburg Das Haus der Bayerischen Geschichte in Regensburg widmet seine Bayernausstellung 2022 dem Wirtshaussterben, aber auch den Perspektiven, die sich bayerischer Wirtshauskultur unverändert bieten. Bereits seit Ende der 1960er-Jahre werden die klassischen Schankwirtschaften immer weniger. In letzter

Eintrittspreise ins Museum: Erwachsene: 7,00 € Ermäßigt (z. B. Senioren, Gruppen ab 15 Personen): 5,00 € Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sowie Schüler im Klassenverband und Studierende bis 30 Jahre: Eintritt frei


Verantwortung für Prävention Fakten zum Alkoholkonsum Die deutschen Brauer bekennen sich zu einem verantwortungsvollen und situationsgerechten Konsum. Mit ihren vier PRÄVENTIONSKAMPAGNEN unter dem Dach von BIER BEWUSST GENIESSEN unterstützt die Braubranche den Kampf gegen Alkoholmissbrauch. Ein verbindlicher BRAUER-KODEX bildet den Rahmen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln. Die vielfältigen Präventionsansätze in Deutschland wirken, das belegen die amtlichen Statistiken zum Alkoholkonsum. Die Präventionskampagnen der Brauer DON‘T DRINK AND DRIVE, SCHWANGER. NATÜRLICH OHNE ALKOHOL! und BIER? SORRY. ERST AB 16 kommunizieren klar und zielgerichtet, dass in bestimmten Lebenslagen und -situationen auf Alkohol verzichtet werden muss. Mit DRINK RESPONSIBLY wenden sich die deutschen Brauer direkt an jüngere Menschen und klären über verantwortungsbewussten Alkoholkonsum auf. Weitere Informationen unter www.bierbewusstgeniessen.de

1

IM FOKUS: JUGENDSCHUTZ

Alkoholkonsum in Deutschland in Litern Reinalkohol

20

17,2

15

8,9

10

-48 %

5 1976

2020

In Deutschland ist der ALKOHOLKONSUM schon seit vielen Jahren stark rückläufig. Veränderte Ernährungs- und Lebens­ gewohnheiten tragen ihren Teil zu dieser Entwicklung bei. Statt alkoholhaltiger Biere wird immer öfter alkoholfreies Bier konsumiert, das bundesweit auf einen Marktanteil von zehn Prozent zusteuert. 2

Bierkonsum (alkoholhaltig) in Deutschland

Eltern, Geschwister und Bekannte, Verkäufer und Gastwirte haben eine besondere Verantwortung. Denn Alkohol hat in den Händen von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nichts verloren. Die deutschen Brauer sprechen sich für eine konsequente Durchsetzung des Jugendschutzgesetzes aus und appellieren an die Verantwortung aller Beteiligten. Minderjährige unter 16 Jahren dürfen keinen Alkohol erhalten – dafür wirbt auch die Kampagne der deutschen Brauer www.bier-erst-ab-16.de 4

in Litern pro Kopf

Erster Alkoholkonsum Alter in Jahren

123 120

87

-29 %

18 16

80

15,0

10 Monate später

14,1 14

40

1999

2020

2004

Der jährliche Pro-Kopf-Verbrauch von ALKOHOLHALTIGEM BIER ist laut Statistischem Bundesamt seit 1999 um rund 36 Liter zurückgegangen. Dies weist darauf hin, dass neben dem Konsum auch der Missbrauch rückläufig ist und Bier zunehmend als Genussgetränk wahrgenommen wird. 3

Bierkonsum (alkoholfrei) in Deutschland

2018

Kontinuierlich steigt das Alter an, in dem Jugendliche zum ERSTEN MAL in ihrem Leben Alkohol konsumieren. Auf diesem Trend ruhen sich die deutschen Brauer nicht aus und setzen sich weiterhin für eine konsequente Durchsetzung und Kontrolle des Jugendschutzgesetzes ein. 5

in Litern pro Kopf

Erster Rausch Alter in Jahren

12 8,0

+63 %

8

18

16,3 15,5

16

11 Monate später

4,9 4

14

1999

2020

Signifikant gestiegen ist hingegen der Konsum von ALKOHOLFREIEM BIER. Bald wird jedes zehnte Bier dieser Kategorie angehören. Nirgendwo ist die Vielfalt alkoholfreier Biere so schnell gewachsen wie in Deutschland. Der oftmals isotonische Durstlöscher erfreut sich auch bei Sportlerinnen und Sportlern wachsender Beliebtheit.

2004

2018

Auch beim ERSTEN RAUSCH zeigt sich die erfreuliche Tendenz, dass dieser immer später erfolgt. Jugendliche sind zunehmend in der Lage, die Risiken des missbräuchlichen Alkoholkonsums besser einzuschätzen und gehen immer verantwortungsbewusster mit alkoho­ lischen Getränken um.


6

Anteil der 12- bis 17-Jährigen, die noch nie Alkohol getrunken haben 36,6%

40 % 30 %

Anteil der 12- bis 17-Jährigen, die mindestens einmal wöchentlich Alkohol trinken

7

+82 %

20,1 %

40 % 30 %

20 %

20 %

10 %

10 % 2004

2019

21,2 %

9.0 % 2004

Der Anteil Jugendlicher, die NOCH NIE ALKOHOL getrunken haben, steigt in Deutschland seit Jahren kontinuierlich an. Die Zahlen belegen, dass es insgesamt weniger regelmäßige Konsumenten gibt und Kinder und Jugendliche ihr Verhalten stärker als bisher reflektieren.

-58 %

2019

Der Anteil der Jugendlichen, die REGELMÄSSIG – mindestens einmal wöchentlich – Alkohol trinken sinkt im mehrjährigen Vergleich deutlich und kontinuierlich. 2019 betrug der Anteil 9 Prozent. Das ist ein historisch niedriger Stand und auch als Erfolg der vielfältigen Präventionsbemühungen zu werten.

DON‘T DRINK AND DRIVE – DIE SCHWERPUNKT-KAMPAGNE 2020/2021 Die deutschen Brauer setzen sich mit der Kampagne DON‘T DRINK AND DRIVE aktiv dafür ein, die Zahl der alkoholbedingten Unfälle zu reduzieren. Die Kampagne macht deutlich, dass Alkohol und Autofahren nicht zusammenpasst. Besonders richtet sich die Kampagne an jüngere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie an Fahranfängerinnen und Fahranfänger, da diese ein erhöhtes Risiko aufweisen, alkoholisiert Auto zu fahren. Seit fast 30 Jahren senden die deutschen Brauer zusammen mit weiteren Spitzenverbänden der Alkoholwirtschaft mit der ältesten noch aktiven Verkehrssicherheitskampagne eine klare Botschaft: DON‘T DRINK AND DRIVE! 8

Anzahl der polizeilich erfassten Unfälle und Anteil der alkoholbedingten Unfälle

Anzahl der Unfälle

2,24 Mio.

Blutalkoholkonzentration unter den alkoholisierten Unfallbeteiligten bei Unfällen mit Personenschäden (2020)

> 0,5 ‰

2,25 Mio.

davon unter Alkohol­ einfluss: 31.540 1,4 %

davon unter Alkohol­ einfluss: 91.987 4,1 % 1995

9

-68 %

95 % 95 Prozent der alkoholisierten Unfall­ beteiligten weisen Blutalkoholwerte weit über der Grenze von 0,5 Promille auf. Es bestehen deshalb erhebliche Zweifel, dass eine niedrigere Promille-Grenze Einfluss auf das Fehlverhalten derart angetrunkener Verkehrsteilnehmer hätte.

< 0,5 ‰

2020

Betrachtet man alle polizeilich erfassten Unfälle, dann zeigt sich, dass die alkoholbedingten Unfälle IM TREND ZURÜCKGEHEN. Sie haben in den vergangenen Jahren einen historischen Tiefststand erreicht. Dies gilt sowohl absolut als auch anteilig an allen Unfällen. Das coronabedingt geringe Verkehrsaufkommen im Jahr 2020 hat sich auch auf die Alkoholunfälle ausgewirkt. Insgesamt gab es 13.003 Unfälle mit Personenschaden, bei denen mindestens ein Verkehrsteilnehmender unter Alkoholeinfluss stand. Das war der niedrigste Wert seit 1975 und ein Rückgang gegenüber 2019 um rund 7 %. Interessant ist auch der Blick auf die Blutalkoholkonzentration der alkoholisierten Beteiligten bei Unfällen mit Personenschäden, weist diese doch ganz überwiegend Werte weit über der 0,5-Promille-Grenze auf. Quellen 1 ifo Institut; Bundesverband der Spirituosen-Industrie und -Importeure (BSI) u.a. Verbände der Alkoholwirtschaft 2021; 2 Statistisches Bundesamt; 3 Deutscher Brauer-Bund; 4 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Alkoholsurvey 2018, S. 29; 5 BZgA: Alkoholsurvey 2018, S. 29; 6 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Die Drogenaffinität Jugendlicher in der Bundesrepublik Deutschland 2019, S. 38; 7 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Die Drogenaffinität Jugendlicher in der Bundesrepublik Deutschland 2019, S. 38; 8 Statistisches Bundesamt 2021: Unfälle unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln im Straßenverkehr 2020; 9 Statistisches Bundesamt 2021: Verkehrsunfälle 2020. Stand: Februar 2022


TelefaxSammelbestellung Sammelbestellung 29.03.2022

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Sylvia Junghans Telefax: 089 – 28 66 04 99 E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de

vom 01.01.2013 20.07.2006

Sammelbestellung Teil 1 Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien:

Link zur Mitgliederbefragung 2022 Mitteilungen I Nr. 3/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Sicherheitshinweis für die Wirtschaft – Krieg in der Ukraine (BfV) Mitteilungen I Nr. 3/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Konsolidierte Fassung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Mitteilungen IV Nr. 3/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Rahmenkonzept zum Infektionsschutz für Clubs, Diskotheken und Gastronomie Mitteilungen IV Nr. 3/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

BGH-Urteil zu Ansprüchen wegen vorübergehender Betriebsschließung im Frühjahr 2020 Mitteilungen V Nr. 3/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)



TelefaxSammelbestellung Sammelbestellung 29.03.2022

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Sylvia Junghans Telefax: 089 – 28 66 04 99 E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de

vom 01.01.2013 20.07.2006

Sammelbestellung Teil 2 Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien:

FAQ – Häufige Fragen zu Corona-Virus und Kurzarbeit Mitteilungen VIII Nr. 3/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

vbw-Broschüre Datenschutz im Arbeitsverhältnis Mitteilungen VIII Nr. 3/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (BMAS) Mitteilungen VIII Nr. 3/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Kommentierte Chartsammlungen zum Absatz und zur Struktur der bayerischen Brauwirtschaft 2021 – pdf-Datei Mitteilungen XI Nr. 3/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Chartsammlungen zum Absatz und zur Struktur der bayerischen Brauwirtschaft 2021 – PowerPoint-Datei Mitteilungen XI Nr. 3/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Flyer – Export für Dummies Mitteilungen XII Nr. 3/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)


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