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Corona-Prävention im Betrieb nach Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung S Beilage: Sammelbestellung

Die Preisangabenverordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Jeder muss die Verordnung beachten, der gegenüber Verbrauchern als - Waren- oder Leistungsanbieter auftritt oder - Preiswerbung betreibt.

Was ändert sich durch die Preisangabenverordnung zum 28. Mai 2022?

§ 5 PAngV: Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises - Der Grundpreis soll grundsätzlich für 1 kg oder 1 Liter angegeben werden. Aus Verbraucherschutzgesichtspunkten ist für mehr Preistransparenz vorgesehen, dass als verbindliche Mengeneinheit für die

Angabe des Grundpreises grundsätzlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter genutzt wird. Die bisherige Ausnahme, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, entfällt. § 11 PAngV: Neue Vorgaben bei Preisermäßigungen und Rabatten - Angaben über Preissenkungen müssen in Bezug zum niedrigsten Preis stehen, der in den vergangenen 30 Tagen verlangt wurde. Die neue Regelung sieht vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, der innerhalb der letzten 30

Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde. - Ziel ist, Verbrauchern zu ermöglichen, Preisermäßigungen besser einschätzen zu können und Preise aufgrund einheitlicher Informationen besser bewerten zu können. Was die länger diskutierte Frage des Ausweises von Pfandbeträgen betrifft, so stellt die Verordnung klar: „Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.“

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung

Bei Verstößen gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung kann es zu Bußgeldern aufgrund Ordnungswidrigkeiten sowie Abmahnungen aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens kommen. Die neue PAngV können interessierte Mitgliedsunternehmen in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (EMail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

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