Monatliche Gesamtausgabe Nr. 09-2022

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Mitteilungen Gesamtausgabe Nr. 09-2022

I. Allgemeine Verbands und Organisationsfragen Nr. 9/2022

Die nächsten Termine S. 16

Neu im Team des Brauerbundes: Bianca Schurr folgt auf Kerstin Oelkers S. 16

Einladung zu einer Infoveranstaltung und Ar beitstagung der MPBeG S. 17 Anlagen: Vorankündigung, Anmeldeformular

Einladung: Infotag Getränkelieferungsrecht 2022 S. 17 Anlagen: Programm, Anmeldeformular

Getränke Impuls Tage 2023 S. 17

Anlage: Infoflyer Getränke Impuls Tage 2023

Einladung:

Tag der Bayerischen Ernährungswirtschaft 2022 S. 18

Anlage: Infoflyer „Tag der bayerischen Ernäh rungswirtschaft 2022“

II. Agrarfragen Nr. 6/2022

Hopfenmarktberichte zur laufenden Informa tion während der Hopfenernte S. 11

III. Technik/Energie/Umwelt Nr. 6/2022

Gemeinsamer Appell des Deutschen Brauer Bundes und seiner Regionalverbände: „Es ist 5 vor 12“ S. 19

Anlage: Offener Appell der Brauwirtschaft

Einweg vs. Mehrweg wo steht die Unionsfraktion? S. 19

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 8/2022

Corona Überbrückungshilfen: Schlussabrechnungen S. 21

Pläne der EU Kommission zur Überarbeitung der Alkoholsteuerrichtlinie S. 22

Bundestag beschließt erwartete Steuererleich terungen für Brauereien und Gastronomie S. 22

Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr.9vom29.09.22

V. Recht (allgemein) Nr. 8/2022

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: BAFA veröffentlicht Handreichung zur Risiko analyse S. 15 Beilage: Sammelbestellung

Störung der Lieferketten durch Versorgungs engpässe: Verhalten gegenüber Abnehmern S. 15

Corona und Pacht S. 16

Stillschweigende Verlängerung des Mietver hältnisses S. 16

VIII. Arbeits , Sozial und Tarifrecht Nr. 9/2022

Bundeskabinett beschließt neue SARS CoV 2 Arbeitsschutzverordnung S. 22 Beilage: Sammelbestellung

Nachweispflichten zum Arbeitsvertrag S. 22 Beilage: Sammelbestellung

Bundesregelung zur Nachgewähr von Urlaub bei Quarantäne S. 23

Urteil: Vollständige Zeiterfassung als Arbeits schutzpflicht S. 23

EuGH entscheidet über Urlaubsanspruch bei Verfall und Verjährung S. 24

XI. Statistik Nr. 9/2022

Getränkeverbrauch in Deutschland 2021 S. 34 Bierabsatz im August 2022

1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern S. 36

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern S. 36

3. Steuerfreier Bierabsatz S. 37

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern S. 37

Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen August 2022 S. 38

Politik und Öffentlichkeitsarbeit Nr. 8/2022

Im Angebot der Verbandsgeschäftsstelle: Radl Trikot „Bayerisches Bier“ S. 23

Alkoholpolitik:

WHO beschließt Handlungsrahmen für die Al koholpolitik in Europa S. 23 Beilage: Sammelbestellung

Alkoholpolitik: Deutsches Krebsforschungszentrum veröffent licht „Alkoholatlas Deutschland 2022“ S. 24 Beilage: Sammelbestellung

Beilage: Sammelbestellung

I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen

Nr. 9/2022, Seite 16

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V.

wann was wo 11.10.2022 (Di) Rohstofftag 2022 Spalt 12.10.2022 (Mi) Bezirksstellenversammlung Süd Andechs 13.10.2022 (Do) Bezirksstellenversammlung Nord Nürnberg

18.10.2022 (Di) Tag der Bayerischen Ernährungswirtschaft München

19.10.2022 (Mi) 57. Mälzereitechnische Arbeitstagung Gräfelfing 20.10.2022 (Do) Online Bezirksstellenversammlung

17.11.2022 (Do) Infoveranstaltung und Arbeitstagung der MPBeG Frankfurt 23.11.2022 (Mi) Infotag Getränkelieferungsrecht 2022 Lengenfeld

Neu im Team des Brauerbundes: Bianca Schurr folgt auf Kerstin Oelkers

Am 1. September ist Frau Bianca Schurr als Assistentin des Hauptgeschäftsführers in die Dienste des Bayerischen Brauerbundes eingetreten. Sie folgt in dieser Funktion auf Kerstin Oelkers, die sich nach sechsjähriger Tätigkeit für den Verband entschieden hat, sich neuen beruflichen Herausforderungen zu stellen.

Die 39 Jährige Augsburgerin ist gelernte Bürokauffrau und war vor ihrem Wechsel zum Bayerischen Brauerbund zunächst im Verlagswesen und dann 13 Jahre lang in der Immobilienwirtschaft tätig.

In der Verbandsgeschäftsstelle ist sie telefonisch unter 089 28 66 04 30 zu erreichen.

Ihre E Mail Adresse lautet: schurr@bayerisches bier.de

Wir heißen Frau Schurr im Team des Bayerischen Brauerbundes herzlich willkommen und freuen uns auf die Zusammenarbeit mit ihr.

Einladung zu einer Infoveranstaltung und Arbeitstagung der MPBeG

Im Herbst 2022 hat der Bayerische Brauerbund gemeinsam mit der Sozietät Norddeutscher Brauereiverbände, dem Brauereiverband NRW e.V. und dem Baden Württembergischen Brauerbund sowie etlichen Brauereien die Gründung und den Aufbau der MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG initiiert (www.mpbeg.de). Seither haben sich weitere Brauereien aus verschiedenen Bundesländern der Genossenschaft angeschlossen.

Nicht erst mit der Bildung der neuen Bundesregierung steht eine Reform bzw. Wiederbelebung des Mehrwegsystems im deutschen Getränkemarkt im Allgemeinen und im Biermarkt im Besonderen auf der umweltpolitischen Agenda. Sie ist bei ehrlicher, kritischer Bewertung durch die Branche selbst mit Blick auf die Gebindebeschaffungs , die Sortier und die Logistikkosten des nicht zuletzt durch vielfältige Individualgebinde immer komplexer werdenden Systems ökonomisch und ökologisch gleichermaßen überfällig.

Mit unser genossenschaftlichen Poolidee unterbreiten wir der Brauwirtschaft ein Angebot, das politisch parteiübergreifend ausdrücklich gewollte Mehrwegsystem in Eigenregie zu reformieren ehe die Politik es tut.

Um sowohl den Mitgliedern als auch an einer Mitgliedschaft interessierten Brauereien umfassende Informationen über die Struktur und den Status der Genossenschaft sowie den Stand der Umsetzung dieses besonderen Poolmodells zu geben und ihnen die Aufgaben der sowie die Arbeit in den einzelnen gebindespezifischen „Verwenderkreisen“ für verschiedene, in einen gesteuerten Pool zu überführenden Standard Mehrweggebinde vorzustellen, lädt die MPB eG zu einer ganztägigen Informationsveranstaltung und Arbeitstagung in Präsenz mit verschiedenen Co Referenten ein.

Die Veranstaltung findet statt am Donnerstag, dem 17. November 2022 im Intercity Hotel Frankfurt Airport Am Luftbrückendenkmal 1 60549 Frankfurt/Main.

Wir wollen interessierten Brauereien unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Genossenschaft die Möglichkeit bieten, sich objektiv und möglichst umfassend über das genossenschaftliche Poolmodell zu informieren und die Teilnahme und Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Poolgestaltung gemeinsam genutzter Gebinde kennenzulernen. Wir wollen aber auch mit ihnen diskutieren, z.B. über konkrete Erwartungen

an die und Vorstellungen von den Verwendungsbestimmungen, die letztlich für alle Nutzer eines der Poolgebinde verbindlich sein sollen.

Wir fügen dieser Mitteilung ein Ankündigungsschreiben der MPB eG sowie ein Anmeldeformular bei, das Sie bei Interesse an einer Teilnahme bitte an die Geschäftsstelle der Genossenschaft in Düsseldorf zurücksenden wollen.

Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie eine Teilnahme realisieren könnten.

Anlagen: Ankündigungsschreiben der MPB eG, Anmeldeformular

Einladung: Infotag Getränkelieferungsrecht 2022

Die Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit Bayerisches Bier e. V. veranstaltet unter der Leitung von Herrn Prof. Dr. Udo Bühler nach längerer „Corona Pause“ wieder einen Infotag „Getränkelieferungsrecht“ am 23. November 2022

Beginn: 9:30 Uhr

Ort: Hotel Winkler Bräu

St.-Martin-Straße 6, 92355 Lengenfeld

Die Teilnahmegebühr beträgt € 290,00 pro Person zzgl. der gesetzl. MwSt. Sie schließt die Seminarunterlagen, ein Mittagessen und Getränke ein. Im Fall der Meldung mehrerer Teilnehmer einer Brauerei reduziert sich die Gebühr auf € 240,00 zzgl. MwSt. pro Person.

Mit dem beiliegenden Formular können sich interessierte Mitglieder bei Frau Bianca Schurr per E Mail (schurr@bayerisches bier.de) anmelden.

Anlagen: Programm, Anmeldeformular

Getränke Impuls Tage 2023

Dieter Klenk, Konzept & Service GmbH, Rosengarten, lädt zu den Getränke Impuls Tagen 2023 nach Saalfelden Leogang ein. Die Veranstaltung findet statt vom 15. 18. Januar 2023.

Die Getränkewirtschaft erlebt gerade Herausforderungen, die in allen Zukunftsprognosen der letzten Jahre so vermutlich nicht enthalten waren.

Doch bei aller Dramatik, die die aktuellen Entwicklungen für die Branche (natürlich auch für andere) haben,

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sollte man auch den Blick aus dem Tunnel hinaus wagen.

Welche neuen Chancen ergeben sich? Wo sind die Learnings? Was machen andere anders?

Für die Beantwortung (auch) dieser und zu Jahresbeginn weiterer, aktueller Fragen stehen die Getränke Impuls Tage 2023 Sie versuchen (traditionell) ihren Beitrag zur Ermutigung und zum Erfahrungsaustausch innerhalb der Branche in außergewöhnlicher Atmosphäre und in vertrauensvollem Ambiente zu leisten.

Beigefügt übersenden wir Ihnen den ersten Veranstaltungs Flyer mit Auszügen aus dem Programm. Weitere Infos zur Veranstaltung und zur online Anmeldung finden Sie unter www.getraenke impulstage.de

Anlage: Infoflyer „Getränke Impuls Tage 2023“

Einladung: Tag der Bayerischen Ernährungswirtschaft 2022

Nach 2 jähriger, coronabedingter Zwangspause veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Ernährungswirtschaft e.V. (ABEW) am Dienstag, den 18. Oktober 2022 wieder einen „Tag der Bayerischen Ernährungswirtschaft“ in München.

Gastreferent ist der Präsident des Bundesinstituts für Risikobewertung, Prof. Dr. Dr. Andreas Hensel. Das Thema seines Referats: „Von der Verbraucherwahrnehmung hin zu den Anforderungen an die Unternehmen“.

Im Anschluss an den Vortrag ist eine Podiumsdiskussion rund um Fragen der Lebensmittelsicherheit geplant.

Die Einladung richtet sich an Unternehmensvertreter/ innen der Bayerischen Ernährungswirtschaft. Nähere Informationen zum Veranstaltungsort, zum Referenten wie auch zum Veranstaltungsablauf entnehmen Sie bitte dem Infoflyer, den wir dieser Mitteilung beifügen.

Diesem Infoflyer können Sie auch ein Anmeldeformular entnehmen.

Anmeldeschluss ist der 11. Oktober 2022.

Anlage: Infoflyer „Tag der Bayerischen Ernährungswirtschaft 2022“

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1.Mitglieder der Genossenschaft

2.Interessierte Brauereien

Hauptsitz: Achenbachstr. 26 40237 Düsseldorf

Tel.: 0211 / 99 141 12

Fax: 0211 / 99 141 69

E Mail: info@mpbeg.de

Büro Berlin: Auguste Piccard Str. 44 14089 Berlin

Tel.: 030 / 31 17 68 52

Mobil: 0175 / 52 88 860

E Mail: hahn@mpbeg.de www.mpbeg.de

13 September 2022

Vorankündigung Infoveranstaltung und Arbeitstagung

Sehr geehrte Damen und Herren, das Verpackungsgesetz schreibt vor, dass Mehrweggetränkeverpackungen einen Anteil von 70 Prozent erreichen sollen. Nach der letzten Erhebung aus dem Jahr 2019 wurden nur noch 41,8 Prozent der in Deutschland verbrauchten Getränke in Mehrweg verpackt. Der Mehrweganteil bei Bier belief sich auf insgesamt 78,7 Prozent. Darin sind laut Untersuchung der GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH 42 Prozent Mehrweg Individualflaschen enthalten (Prognose für das Jahr 2022 bis 49 Prozent Mehrweg Individualflaschen). Das führt in der Brauwirtschaft zu stetig steigenden Kosten bei der Beschaffung, Sortierung und Logistik.

Die Verschlechterung der Mehrwegbilanz führt bei einzelnen Umweltverbänden zur Forderung einer Regulierung durch die Einführung fiskalischer Maßnahmen bei Getränkeverpackungen. Mit einer ökologischen Verbrauchssteuer soll der Mehrweganteil gestützt werden. Die Politik fordert die Einhaltung der Nachhaltigkeit und der Kreislaufwirtschaft ein.

Die Brauwirtschaft hat es selbst in der Hand, staatliche Eingriffe zu verhindern, indem die gesamte Branche sich für eine Revitalisierung der Standard Mehrweggebinde einsetzt. Mit der Gründung der Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG ist für alle Brauereien hierfür eine Plattform geschaffen worden. Dabei erlaubt die Rechtsform einer Genossenschaft die volle Mitsprache und Mitwirkung aller Brauereien ungeachtet des Umsatzes und Ausstoßes.

Die MPB eG garantiert die qualitative Steuerung des Mehrwegpools durch das Aus sortieren der Flaschen, die das Ende ihrer Laufzeit erreicht haben. Gleichzeitig werden nach dem System neue Flaschen nach einem von den Genossenschaftsmitgliedern festzulegenden Schlüssel zugeführt. Das setzt einheitliche Verwendungsbestimmungen für die gängigen Standard Mehrweggebinde voraus. Diese werden von den Poolteilnehmern selbst definiert.

MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG: Commerzbank AG, IBAN: DE81 3004 0000 0124 5554 00 Vertretungsberechtigte Vorstand: Dr. Lothar Ebbertz, Peter Hahn, Heinz Linden, Michael Scherer

Finanzamt Düsseldorf Steuernummer: 105/5831/6211

Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf

Registerblatt: GnR 537 (Genossenschaftsregister des AG Düsseldorf)

MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG Achenbachstraße 26  40237 Düsseldorf
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Hierzu möchten wir mit Ihnen gemeinsam eine ganztägige (10.30 Uhr bis ca. 17.00 Uhr) Informationsveranstaltung und Arbeitstagung am

Donnerstag, dem 17. November 2022 im IntercityHotel Frankfurt Airport, Am Luftbrückendenkmal 1, 60549 Frankfurt/M

durchführen. Dort stellen wir Ihnen unser Mehrwegpoolsystem und die damit verbundenen praktischen Abläufe vor. Ferner möchten wir mit Ihnen gemeinsame Standards für unterschiedlichen Gebinde wie z.B. die NRW-Flasche, die Longneck-, die Steinie und die Bügelverschlussflasche in einzelnen Arbeitsgruppen erörtern.

Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir bereits jetzt um Ihre Anmeldung unter Hinweis auf die in Ihrem Unternehmen verwendeten Gebinde. Da die Teilnehmerzahl wegen der Räumlichkeiten auf 50 begrenzt ist, bitten wir um frühzeitige Anmeldung. Ein Anmeldeformular fügen wir bei und bitten um Rücksendung bis zum 17 10.2022.

Das endgültige Programm werden wir allen Teilnehmern dann mit der offiziellen Einladung mitteilen.

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P R O G R A M M

„Infotag Getränkelieferungsrecht“

am Mittwoch, 23. November 2022 von 09:30 Uhr 17:00 Uhr in Lengenfeld

A. AKTUELLE THEMEN

I. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSSCHLIESSLICHKEITSBINDUNG ÜBER GETRÄNKE

1. Nichtigkeit unangemessener Bindungen

Neues zur Erforderlichkeit hinreichender Leistungen bei AGB Laufzeiten Höchstgrenzen Rechtsfolgen unwirksamer Laufzeitklauseln im Allgemeinen Verlängerungsklauseln

2. Miet und Pachtrecht in Zeiten der Pandemie Update neue/alte Fragestellungen

3. Vertiefung pachtvertragliche Bezugsklauseln, Teil 1

Wie bereitseinführendinder VorveranstaltungeninAyingund inLengenfeldangesprochen gewinnen pachtvertragliche Bezugsklauseln wieder an Bedeutung. Die durch die Coronapandemie ausgelösten Verwerfungen habendaran nichts geändert, im Gegenteil.

Die Teilnehmer werden auf den neuesten Stand gebracht, soweit Anpachtungs sowie Pacht und Getränkelieferungsverträge betroffen sind.

II. FINANZIERUNG

1. Vertragszinsen

Häufige Fehlvorstellungen in der Praxis sind das Thema.

2. Existenzgründer-/Verbraucherfinanzierungen

Seitdem 15. Juni 2021 istbeiderFinanzierungvonExistenzgründern/VerbrauchernmittelsAllgemein Verbraucherdarlehensverträgen und in entsprechenden Situationen auch durch Kauf und Getränke lieferungsverträge einneu gestalteteswesentlichumfänglicheres Muster einer Widerrufsinformation zu verwenden. Weitere Änderungen ergaben sich zum 22. Mai 2022.

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Hierzu ist auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen bei der Vertragsanpassung und der Beiträge aus dem Teilnehmerkreis ein Erfahrungsaustausch vorgesehen. Angesprochen werden u. a. folgende Aspekte: Textanalyse Konsequenzenfür die Vertragsgestaltung Standort alte/neue Fallstricke Risiken beiFehlern

III. Sicherheiten, hier Bürgschaft

Nachdem Privatpersonenbürgschaften im Hinblick auf die Vorschriften des Verbraucherschutzrechts etwasanBedeutungverlorenhatten,stelltsichdiesaufGrundderaktuellenRechtsprechungnunmehr anders dar. Zu fragen ist, ob dies so bleiben wird.

B. RECHTSPRECHUNGSREPORT

Angesprochen werden Entscheidungen zu aktuellen Fragen aus den Bereichen Bindung, Finanzierung, Sicherheiten und Lieferungen.

C. FRAGERUNDE

EsbestehtwieimmerdieMöglichkeit,darüberhinausgehendeFragenausdemTeilnehmerkreiszu stellen.

Referent: Rechtsanwalt Professor Dr. rer. pol. Udo Bühler.

Der Referent gibt das Standardwerk zum Getränkelieferungsrecht "Bühler, Brauerei und Gaststättenrecht Höchst undobergerichtlicheRechtsprechung,RWS Verlag,15.Aufl.2018¸ISBN: 978 3 8145 7803 3" heraus.

Teilnehmerkreis: Die (Diskussions )Veranstaltung vermittelt aktuelle Kenntnisse. Sie richtet sich an Verantwortliche und Sachbearbeiter insbesondere aus den Bereichen Vertrieb (Außen /Innendienst), Forderungsmanagement und Recht

Die Teilnahmegebühr beträgt € 290,00 pro Person zzgl. der gesetzl. MwSt. Sie schließt die Tagungsunterlagen, Konferenz und Pausengetränke und ein Mittagessen ein. Im Fall der Meldung mehrerer Teilnehmer einer Brauerei reduziert sich der Beitrag auf € 240,00.

Zur Anmeldung per E Mail verwenden Sie bitte das beigefügte Formular.

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Anmeldung bis spätestens 15. November 2022

Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit

E Mail: schurr@bayerisches bier.de Bayerisches Bier e.V. Frau Bianca Schurr Oskar von Miller Ring 1 80333 München

A N M E L D U N G

Infotag Getränkelieferungsrecht

Mittwoch, 23. November 2022 um 9:30 Uhr im Hotel Winkler Bräu

St. Martin Straße 6, 92355 Lengenfeld

Zur Teilnahme am Tagesseminar „Infotag Getränkelieferungsrecht“ melden wir an: (Bitte in Druckbuchstaben)

...................................................................................

Name (1):

Name (2):

Name (3): Firmenstempel Telefon Nr.:

Datum / Unterschrift

Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir bei Fernbleiben von der Veranstaltung oder einer Stornierung der Teilnahme nach dem 17.11.2022 gezwungen sind, die Seminargebühr zu erheben.

...........................................................................................
Vorsprung nutzen – Lernen von den Besten DAS JAHRES KICK-OFF, IMPULS- UND NETZWERK-SUMMIT FÜR UNTERNEHMER, FÜHRUNGSKRÄFTE, MANAGER UND UNTERNEHMERNACHWUCHS 15. - 18. JANUAR IN SAALFELDEN-LEOGANG getraenke-impulstage.de 2023

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Tel. +49 791 47441

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Praxis-Panels

HERAUSFORDERUNG WASSERMARKT: Aufbruch zu neuen Ufern: Mineralwasser braucht mehr MarkenMutMacher

Ideen – Konzepte – Best Practice für einen Paradigmen-Wechsel. Aktuelle Mafo Ergebnisse, Statements und Branchen -Talk u.a. mit Gerolsteiner und Neumarkter Lammsbräu. Uwe Lebok, CMO, K&A BrandResearch

DIE ARBEITSWELT DER ZUKUNFT

New Work – was ist das und wozu brauche ich das?

Der „War for Talent“ im Mittelstand. Gefahren und Chancen einer neuen Arbeitswelt. Statements und Talkrunde mit Experten und Betroffenen. Sylvia Etter, Etter & Partner, Personalkompetenz

DIGITALISIERUNG DER BESTELLPROZESSE

Kollex, Octopus, Gastivo & Co. Wie viele Online-Digital-Plattformen braucht die Branche? Ein Systemüberblick mit Chancendiskussion. Dr. Thomas Spiegel, Team Beverage

WENN DIALOGE INS NIRWANA FÜHREN

Gesprengte Ketten bei Leergut, Logistik, Digitalisierung

Ruiniert sich eine Branche selbst? Die Brennpunkte der Branche aus der Meta-Ebene und ihre Folgen aus dem Blickwinkel von Experten und Marktteilnehmern. Maximilian Huesch, Huesch & Partner

Wein-Panel

VINUM QUO VADIS 2023 FF.

Liegt im Wein die Wahrheit für die Getränkebranche?

Ein Rundblick mit Expert:innen, u.a.: Dr. Eva Vollmers, Hanneke Schönhals, Zukunftswein.de / Markus Bonsels, Weingut Bibo-Runge / Marian Kopp, Lauffener Weingärtner Moderation: Klaus Herrmann, Wein & Markt

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GETRÄNKE IMPULS TAGE 2023

Vorsprung Nutzen – Lernen von den Besten

Grüß‘ Gott und herzlich willkommen in Saalfelden-Leogang!

Wenn man mit einer sensiblen Seele ausgestattet ist, könnte man beim Blick auf das Jahrestrippel, das hinter uns liegt leicht auf den Gedanken kommen:

„Das war es jetzt – wie viele Einschränkungen und Herausforderungen sind eigentlich noch persönlich auszuhalten, wirtschaftlich zu gestalten und unternehmerisch planbar?“

Diese Entwicklungen treiben natürlich auch mich und unseren GIT-Beirat um.

Wie soll man in einer Zeit der Unwägbarkeiten ein Programm planen, das auch längerfristig Bestand hat und im Januar 2023 noch aktuell ist?

Nun gehören aber Zukunfts-Impulse für die Getränke-Branche schon immer zur DNA der GETRÄNKE IMPULS TAGE.

Wo, wenn nicht im Januar in Leogang tauschen sich engagierte Teilnehmer und Experten so intensiv über Zukunftsfragen aus und suchen nach Lösungen für die aktuellen brennenden Fragen?

Diesem Anspruch wollen wir auch mit dem Jahresmotto 2023 gerecht werden: Vorsprung nutzen – Lernen von den Besten.

Das gilt in Zeiten mit hoher Veränderungsfrequenz mehr denn je.

Die Frage nach einer Teilnahme 2023 erübrigt sich für die meisten unserer langjährigen Teilnehmer vermutlich ohnehin.

Wer die Zukunft aktiv gestalten will, ist vom 15. – 18. Januar 2023 in Leogang zur rechten Zeit am richtigen Ort.

Die GETRÄNKE IMPULS TAGE haben als impulsgebendes Jahres Start Up bei vielen Unternehmern, Führungskräften und dem Unternehmernachwuchs schon lange einen wichtigen Platz in der persönlichen Agenda.

Auch 2023 ist der Fokus des Programms vielschichtig: Die Teilnehmer erleben interessante und kompetente Referenten und Experten zu unterschiedlichen Themenwelten.

In diskussionsreichen Praxis Panels sprechen Teilnehmer und Impulsgeber über aktuelle Situationen und Entwicklungen.

Für viele ist aber auch der vertrauensvolle persönliche Austausch mit engagierten Menschen das wesentliche Element, um mit neuen Ideen in das beginnende Jahr zu starten.

Die begrenzte Anzahl an kompetenten Teilnehmern mit einem breiten Wissensspektrum, ist eine wertvolle Basis für einen intensiven, respektvollen Erfahrungsaustausch.

Wer schon mal dabei war, weiß was ihn erwartet. Wer mit dem Gedanken spielt, es einfach einmal auszuprobieren sollte sich mit der Anmeldung nicht allzu viel Zeit lassen.

Meist sind die Tickets sehr schnell vergriffen.

Ich freue mich in jedem Fall, Dich vom 15. – 18. Januar 2023 in Leogang wieder zu treffen oder Sie kennenzulernen.

Dieter Klenk Veranstalter und Gastgeber

Ihr

THEMEN UND REFERENTEN (AUSZUG)

VON ZIELEN UND GRENZEN

Der nächste Schritt zu Deinem persönlichen Traum Ein Schritt weiter – ein Leben auf Messers Schneide

LUKAS IRMLER, Profi-Slagliner, Weltrekordhalter

VOM TREND ZUR REALITÄT

So machen sich Brands mit AR fit für die Zukunft Interaktives Storytelling als Schlüssel zum Konsumenten

THILO REICHERT, Snoopstar

VISION ODER ZUKUNFTSKONZEPT

Brauerei-Inhaber mit NFT`s

Das Geschäftsmodell im Metaverse

HOLGER MANNWEILER , MetaBrew-Society

BRANDING THE BRAIN

Die Königsdisziplin der Markenführung Markenwahrnehmung und Preisgestaltung beginnt im Kopf des Kunden.

PROF. DR. MARC LINZMAJER, Uni St. Gallen

„Ich kenne keine andere Branchenveranstaltung, die solch eine Atmosphäre für gute und intensive Gespräche schafft. Dazu die inhaltlich hochwertigen Fachorträge, von denen man viel mitnimmt. Ein Besuch der GIT lohnt auf alle Fälle.“ Christian Reppel, GEDAT Getränkedaten

KOMMUNIKATION DIREKT

Obama – Trump und die Macht der Botschaft Was beeinflusst die (Marken)-Meinungsbildung

JULIUS VAN DE LAAR, Kampagnen- und Strategie-Beratung

DIE BRÜCKENBAUERIN

Nachhaltigkeit ist „the new normal“ Wie junge Menschen die Welt von morgen sehen und gestalten.

REBECCA FREITAG, Nachhaltigkeits-Aktivistin, Zukunftsgestalterin

ÜBERBLICK STATT CHAOS

Der Versuch einer Orientierung

Die Weltwirtschaft im Umbruch: Folgen für den Wirt schaftsstandort und die Getränkebranche.

PROF. GABRIEL FELBERMAYR, Direktor Österr. Institut für Wirtschaftsforschung

KAMINGESPRÄCH

So kennen mich nur wenige...

PETER TRAA im persönlichen Gespräch mit einem außergewöhnlichen Überraschungsgast.

ANMELDUNG

Tag der Bayerischen Ernährungswirtschaft

VERANSTALTUNGSORT UND WEGBESCHREIBUNG

Der Pschorr Viktualienmarkt 15 80331 München

❑ An der Veranstaltung am 18. Oktober 2022

im Restaurant Der Pschorr, Viktualienmarkt 15, 80331 München nehme ich teil:

Teilnehmer Unternehmen/Institution

Datum Unterschrift

Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Ernährungswirtschaft e.V.,

Kaiser-Ludwig-Platz 2, 80336 München

E-Mail: info@abew.bayern

Die Teilnehmerplätze sind limitiert. Wir empfehlen eine schnelle Anmeldung, spätestens aber bis zum 11.Oktober 2022.

Bei einer Teilnahme ohne Anmeldung ist kein Platz garantiert! Bitte informieren Sie uns, wenn Sie Ihre Anmeldung kurzfristig nicht einhalten können, damit wir den frei gewordenen Teilnehmerplatz weitergeben können. Vielen Dank.

Mit der Teilnahme an der Veranstaltung erklären Sie sich einverstanden, dass Sie gegebenenfalls auf Aufnahmen zu sehen sind, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der ABEW verwendet werden.

ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL

Sie erreichen denPschorr bequem mit den öffentlichen Verkehrsmitteln:

S Bahn: S1 bis S8, Haltestelle Marienplatz

U Bahn: U3 und U6,Haltestelle Marienplatz

Bus: Metrobus 52 und62,Haltestelle Viktualienmarkt

Trambahn: Linie 16 und 18 Reichenbachplatz

PARKMÖGLICHKEITEN

Unter derSchrannenhalle befinden sich ausreichend Tiefgaragenplätze. DieEinfahrt zur Parkgarage finden Sie in der Prälat Zistl Straße.

Weitere Parkmöglichkeitensind die Parkhäuser Oberanger, Oberanger 27und die Parkgarage Rieger City, Frauenstraße 38. Vonbeiden Parkhäusern sind es ca. 5 Gehminuten zur Schrannenhalle.

DER BAYERISCHEN

ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFT E.V.

Einladung

Tag der Bayerischen Ernährungswirtschaft

mit Prof. Dr. Dr. Andreas Hensel am 18. Oktober 2022

von 10.00 Uhr – ca. 15.00 Uhr

ARBEITSGEMEINSCHAFT

REFERENT

Sehr geehrte Damen und Herren, die Wahrnehmung der Verbraucher hat wesentliche Auswirkungen sowohl auf die Unternehmen der Ernährungswirtschaft denn sie ist ökonomisch nicht rational als auch auf die behördliche Risiko bewertung denn sie ist zudem wissenschaftlich nicht rational. Beiden Einflüssen kann besser begegnet werden, wenn man die Wahrnehmung versteht und sie einzuschätzen weiß. Der Vortrag von Prof. Dr. Dr. Hensel schlägt einen Bogen von den formalen Anforderungen an die Risikobewertung im Lebensmittel und Agrarbereich hin zu den Möglichkeiten dafür, wie Unternehmen und Behörden gemeinsam falschen Wahrnehmungen in Politik und Gesellschaft entgegenwirken können; zum Beispiel durch die Vermeidung von Sekundärstandards und einen kodifizierten Datenaustausch. Dabei geht der Vortrag exemplarisch auf ausgewählte Teilbereiche, wie die Authentizität oder Lebensmittel kontaktmaterialien, ein.

Im Anschluss ist eine Podiumsdiskussion rund um die Lebensmittelsicherheit geplant. Eingeladen sind die Unternehmensvertreter der Ernährungswirtschaft in Süddeutschland sowie die Vertreter der Verwaltung und der Organisationen der Agrar und Ernährungswirtschaft. Beim anschließenden Imbiss besteht die Möglichkeit, die Themen noch weiter zu vertiefen.

PROGRAMM

Professor Dr. Dr. Andreas Hensel

Präsident des Bundesinstituts für Risikobewertung

Der Veterinärmediziner, Mikrobiologe und Hygieniker Prof. Dr. Dr. Andreas Hensel ist seit dem Jahr 2003 erster Präsident des Bundesinstituts für Risiko bewertung (BfR). Dessen Gründung war eine der strukturellen politischen Antworten auf die BSE Krise.

Man wollte die Stimme der Wissenschaft unabhängig von der Politik machen. Als eine in seiner Risiko bewertung, kommunikation und Forschung weisungs freie, selbständige Bundesoberbehörde leistet das BfR die Politikberatung der Bundesregierung zum gesund heitlichen Verbraucherschutz. Indem es Risiken identifiziert, erkennt und charakterisiert, schützt es die Gesundheit der Menschen. Sein gesetzlicher Auftrag umfasst die wissenschaftsbasierte Risikokommunika tion nebst sozialwissenschaftlicher Forschung zur Risikowahrnehmung. Das BfR sammelt täglich neue Erfahrungen in der Krisenkoordination und kommunikation gesellschaftspolitisch relevanter Wissensfelder, beispielsweise bei EHEC, Dioxin, Salmonellen, Glyphosat, neuer Gentechnik, Spielzeug, Fipronil oder zum Rauchenund zu Tätowierungen.

9:45 Uhr Eintreffen der Gäste

10:00 Uhr Stefan Soiné

Vorsitzender der ABEW e.V. und Geschäftsführerder IREKS GmbH Begrüßung

10:30 Uhr Prof. Dr. Dr. Andreas Hensel

Präsident des Bundesinstituts für Risikobewertung

Von der Verbraucherwahrnehmung hin zu den Anforderungen an die Unternehmen

11:45 Uhr Diskussion

Das BfR ist das nationale wissenschaftliche Institut, das auf der Grundlage international anerkannter wissen schaftlicher Bewertungskriterien Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der Lebensmittel-, Futtermittel und Chemikaliensicherheit und des gesundheitlichen Verbraucherschutzes erstellt. In diesen Bereichen berät es das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), in dessen Geschäftsbereich das BfR als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet ist. Das BfR betreibt eigene Forschung zu Themen, die in engem Zusammenhang mit seinen Bewertungsaufgaben stehen.

12:30 Uhr Mittagessen (Tellerservice) und fachlicher Austausch

VORTRAGSVERANSTALTUNG

Hopfenmarktberichte zur laufenden Information während der Hopfenernte

Wie in den vergangenen Jahren informiert der Bayerische Brauerbund seine Mitgliedsunternehmen über die Erntemengen und Alphasäurewerte der einzelnen Hopfensorten während des Erntefortschritts.

Der Deutsche Hopfenpflanzerverband stellt dazu wöchentlich Hopfenmarktberichte zur Verfügung, die wir Ihnen bisher ausschließlich digital im Intranet des Bayerischen Brauerbundes zur Verfügung gestellt haben. ACHTUNG!

Seit der Ernte 2021 stellt der Verband Deutscher Hopfenpflanzer e.V. einen neuen Online‐Service zur Verfügung. Unter der Internet‐Adresse https://www.deutscher‐hopfen.de/de/Hopfen‐Info/Marktbericht‐und‐EU‐Bericht

stehen die Hopfenmarktberichte online zum Download zur Verfügung.

Ebenfalls stehen im Downloadbereich die Abschlussberichte früherer Jahre sowie die EU Berichte zur Information bereit.

Sollten Sie Interesse an der laufenden Berichterstattung während des Erntefortschritts haben, können Sie sich den Hopfenmarkt‐Newsletter direkt beim Hopfen‐pflanzerverband bestellen: schretzlmaier@deutscher‐hopfen.de

Der Service des Verbands Deutscher Hopfenpflanzer hat mit dem Hopfenmarktbericht Nr. 1 am 14. September 2022 begonnen und endet in der Regel mit dem Abschlussbericht über die Endabwaage der Ernte.

II. Agrarfragen Nr. 6/2022, Seite 11

Gemeinsamer Appell des Deutschen Brauer Bundes und seiner Regionalverbände:

„Es ist 5 vor 12!“

Die deutsche Wirtschaft und mit ihr die Unternehmen der Brauwirtschaft befinden sich in einer schweren Krise, von der wir weder wissen, wann sie endet noch wie sie ausgehen wird.

Die Kosten für Strom und Gas explodieren, in der Folge steigen auch die Preise für viele andere Güter in bislang ungekannte Höhen, Lieferketten sind gestört, CO2 ist nur bedingt verfügbar.

Gleichzeitig nehmen wir wahr, dass die Politik in unseren Augen Maßnahmen von fragwürdiger Wirksamkeit ergreift (immer neue teure Hilfspakete) bzw. in einer Phase energiepolitisch irrlichtert („Gasbeschaffungsumlage“), in der unseres Erachtens alles getan werden muss, den Energieeinsatz für Wirtschaft und Endverbraucher schnell zu verbilligen.

Die sechs Regionalverbände des Deutschen Brauer Bundes haben deshalb mit diesem zusammen einen „Offenen Appell“ formuliert, mit dem (einmal mehr) die Bundespolitik, aber auch die in den Ländern verantwortlichen Politiker aufgefordert werden, schnell die richtigen Weichenstellungen vorzunehmen, um weiteren Schaden (nicht nur) von den Unternehmen der deutschen Brauwirtschaft abzuwenden: Wir fordern

eine Deckelung des Gas und Strompreises, die ideologiefreie Nutzung aller verfügbaren Energieträger zur Stromerzeugung, die Senkung / Aussetzung aller Steuern, Abgaben und Umlagen auf Strom und Gas sowie die Aussetzung / Korrektur der „Merit Order Regelung“, um deren Einfluss auf den Strompreis auszuschalten.

Der Deutsche Brauer Bund und seine 6 Regionalverbände sehen unter den derzeitigen Bedingungen den Bestand vieler Jahrhunderte alter Traditionsbrauereien gefährdet.

Durch unseren gemeinsamen Appell möchten auch wir einen Beitrag leisten, die Politik für den Ernst der Lage zu sensibilisieren, zu raschem und wirksamem

Umwelt

Handeln zu bewegen und damit Unternehmen und Arbeitsplätze zu erhalten.

Den Appell der Brauwirtschaft fügen wir bei.

Unsere Mitgliedsunternehmen sind herzlich eingeladen den Appell „Es ist 5 vor 12“ auch an ihre örtlichen Abgeordneten oder lokale Medien weiterzuleiten. (LE)

Anlage: Offener Appell der Brauwirtschaft „Es ist 5 vor 12!“

Einweg vs. Mehrweg wo steht die Unionsfraktion?

Wir nehmen Bezug auf unsere Mitteilungen Nr. 07/2022 vom 01.08.2022 Kap. III S. 12 f. und S. 14 f.: Eine kleine Anfrage der CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag zur Verbesserung der ökologischen Gesamtbilanz von Getränkeverpackungen hatte offengelassen, ob der Fragenkatalog darauf abzielte, die ökologische Vorteilhaftigkeit des Mehrwegsystems gegenüber Einweggebinden generell in Frage zu stellen oder ob es den Fragestellern nur um die unterschiedliche ökologische Bewertung von Pool gegenüber Individual Mehrweggebinden ging.

Im Gespräch mit Dr. Anja Weisgerber MdB, Sprecherin für Umwelt und Verbraucherschutz der CDU/CSU Bundestagsfraktion
III. Technik/Energie/
Nr. 6/2022, Seite 19

Die Zweifel waren der Geschäftsführung Anlass, in Berlin das unmittelbare Gespräch mit der Fraktionsverantwortlichen, Dr. Anja Weisgerber, einer unterfränkischen CSU Abgeordneten, zu suchen.

Verbandsseitig konnte im Gespräch deutlich gemacht werden, dass der Bayerische Brauerbund das neuerliche Anwachsen des Einwegsegments im Biermarkt nach dessen deutlichem Rückgang im Zuge der Pflichtbepfandung von Einweggebinden vor rd. 20 Jahren kritisch beobachtet. Dr. Weisgerber MdB gab namens der Fraktion ein klares Bekenntnis zum Erhalt und zur Stärkung des bewähren Mehrwegsystems im deutschen Biermarkt ab.

Sie verwies auf Bemühungen schon in der Zeit der Regierungsverantwortung der Union, durch aussagekräftige Untersuchungen eine belastbare und aktuelle ökobilanzielle Beurteilung der verschiedenen Gebindealternativen (Glas Mehrweg Standardgebinde; Glas Mehrweg Individualgebinde; Glas Einweg; Dose) zu erhalten An der Notwendigkeit einer solchen Untersuchung habe sich ihres Erachtens nichts geändert.

Wenn die Bundesregierung in ihrer Antwort darauf verweise, eine grundsätzliche ökologische Überlegenheit von Poolgebinden gegenüber Individualgebinden sei derzeit wissenschaftlich nicht belastbar, dann müsse dies im Rahmen der in Erarbeitung befindlichen „Ökobilanziellen Analyse von Optimierungspotentialen bei Getränkeverpackungen“ durch eine separate Betrachtung individualisierter und standardisierter Mehrwegflaschen auch belegt werden.

Im Gespräch bestand Einigkeit, dass einer weitgehenden Standardisierung der in Umlauf befindlichen Mehrwegflaschen innerhalb gesteuerter Pools große Bedeutung beizumessen ist nicht zuletzt, weil hierdurch neben ökobilanziellen Erwägungen auch die Komplexität und die Kosten des Mehrwegsystems reduziert werden können, was zu seiner Stärkung beitrage.

Verbandsseitig bestand Gelegenheit, der Abgeordneten die durch den Brauerbund mitinitiierte „Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG“ vorzustellen. Grundsätzlich sprach sich auch Frau Dr. Weisgerber für eine gesteuerte Poolung von Mehrweggebinden in Eigenverantwortung der Branche aus, der gegenüber staatlich interventionistisch steuernden Eingriffen eindeutig der Vorzug zu geben sei.

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Offener Appell der Brauwirtschaft

Es ist 5 vor 12!

In weiten Teilen der mittelständisch geprägten deutschen Brauwirtschaft macht sich Existenzangst breit. Hunderte Betriebe, viele tausend Arbeitsplätze stehen auf dem Spiel.

Sie drohen Opfer einer völlig verfehlten Energiepolitik inmitten der schwersten Krise der bundesdeutschen Wirtschaft seit dem Krieg zu werden.

Die massiven Einbußen, die die deutsche Brauwirtschaft, insbesondere der einst starke Mittelstand, in den zwei Jahren der Corona Pandemie durch die Auswirkungen staatlicher Maßnahmen erlitten hat, sind noch lange nicht ausgeglichen. Rücklagen, durch deren Einsatz wirtschaftliche Durststrecken befristet überstanden werden könnten, sind durch die Folgen der Corona Krise längst aufgezehrt.

Der Ukraine Krieg und dessen Folgen stellen die Unternehmen nun vor neue, schier unüberwindliche Herausforderungen. Dies gilt zuvorderst für die Energieversorgung. Die durch den russischen Lieferstopp hervorgerufene Verknappung von Gas lässt dessen Preis wie auch in der Folge den für Strom in ungeahnte Höhen schnellen.

Die Beschaffungskosten für Gas ebenso wie die für Strom liegen heute bis zu 1.000 % gegenüber demselben Vorjahreszeitpunkt eine nicht nur für Unternehmen der Brauwirtschaft nicht mehr zu stemmende Verzehnfachung ihrer Energiekosten!

Diese hohen Energiekosten lassen im Zusammenspiel mit gestörten Lieferketten auch die Preise für andere unbedingt notwendige Güter rasant steigen:

Für Malz, Glas, Kronkorken sowie Verpackungsmaterialien wie Folien, Dosen, Kartonagen liegt die derzeitige Teuerung für die Brauereien bei ca. 80 %. Paletten haben sich um 150 % verteuert usw..

Neben diesen Preissteigerungen hat die Brauwirtschaft damit zu kämpfen, dass die Verteuerung von Gas dazu geführt hat, dass auch CO2, ein weiteres für eine Brauerei unverzichtbares Produkt, trotz exorbitanter Preissteigerung so gut wie nicht mehr am Markt verfügbar ist, was zu Produktionsausfällen bis zur Schließung von Brauereien führt. Bundesweit haben bereits Brauereien aufgrund dieses Mangels ihre Produktion teilweise bzw. ganz einstellen müssen.

Der derzeitige CO2 Mangel ist dabei nicht nur für die Brau , sondern für weite Teile der Ernährungswirtschaft zu einer existenzbedrohenden Gefahr geworden.

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In dieser Situation hilft das vage Versprechen von „Hilfspaketen“, deren Umfang niemand kennt und von denen auch niemand weiß, wann Mittel fließen, nicht weiter.

Die Krise findet jetzt und hier statt. Und sie verlangt jetzt nach einer Lösung!

Was ist zu tun?

Entkoppelung des Strom- vom Gasmarkt / Preisdeckelung bei der Gasmenge

Von Seiten der Politik ist dafür Sorge zu tragen, dass die Gas und Strompreise der Brauwirtschaft, aber auch anderen Wirtschaftszweigen „die Luft zum Atmen lassen!“ Frankreich und andere europäische Nachbarn machen dies vor! Eine Deckelung der Energiepreise hilft allen Beteiligten, ihre Produktion aufrecht zu erhalten und damit die Arbeitsplätze ihrer Beschäftigten zum gesamtgesellschaftlichen Wohl zu erhalten. Wenn es Frankreich gelingt, die Verteuerung des Gaspreises auf 4 % im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2021 zu deckeln, stellt sich unmittelbar die Frage, warum dieser für alle Beteiligten in Industrie und Gesellschaft vernünftige Weg in Deutschland nicht beschritten wird.

Alle Energieträger ans Netz

Während unsere europäischen Partner bemüht sind, ihrer Industrie und ihren Bürgern bezahlbaren Strom in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen, schaltet Deutschland in dieser so energieprekären Situation wesentliche Energielieferanten im Grundlastbereich ab bzw. hält Kohlekraftwerke beispielsweise nur im Reservestatus. Der Sachverständigenrat der Bundesregierung (sog. „Wirtschaftsweise“) hat zuletzt deutlich gemacht, dass alle Energieträger in der aktuellen Situation auch für die Stromversorgung genutzt werden sollten, um durch das erhöhte Energieangebot zu einer Preissenkung zu gelangen.

Merit-Order Regelung aussetzen

Unter dem Diktat einer „Merit Order Regelung“ versteht niemand, dass man in Deutschland Quellen erschwinglicher elektrischer Energie vom Netz nimmt, während der unverminderte Einsatz des knappen und teuren Erdgases zur Stromerzeugung die Strompreise in unkontrollierbare Höhen treibt.

Hiervon profitieren große Akteure der Energiewirtschaft und die Staatskasse aufgrund stetig wachsender Einnahmen durch eine Vielzahl von Umlagen/Beiträgen/Abgaben und nicht zuletzt Steuern, z.B. der Mehrwertsteuer.

Die aktuell teuerste Art der Stromgewinnung ist die Erzeugung über Gaskraftwerke und das teuerste Kraftwerk bestimmt derzeit den Strompreis an der Börse in Leipzig. Hier kommen die fehlenden Gasmengen und deren teure Zukäufe auf dem Markt voll zum Tragen.

EU – Stromregelungen

Jedes EU-Land legt seine Energiepolitik national fest, während die Stromnetze und die Stromerzeugung direkt voneinander abhängen.

Am Beispiel des aktuell höheren Import Strombedarfs Frankreichs u.a. aus Deutschland wird dies deutlich: Dortige Einbrüche in der Energieerzeugung wegen Kapazitätsausfällen bei den Kernkraftwerken führen zu höheren Importen. Die Verknappung der Energie wird dort aufgrund nationaler Regelungen (s.o.) aber eben nicht an die Konsumenten und Unternehmen weitergegeben. In Deutschland hingegen steigen die Strompreise auch infolge der hohen Nachfrage aus Frankreich. Hier bedarf es kurzfristig einer entsprechenden Anpassung durch die Bundespolitik.

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Unsere Forderungen an die Politik lauten daher wie folgt:

1. Deckelung des Gas und Strompreises auf einem Niveau, das den Betrieben (nicht nur) der Brauwirtschaft die Aufrechterhaltung ihrer Produktion erlaubt und so die Arbeitsplätze erhält

2. Nutzung aller verfügbaren Energieträger zur Herstellung von Strom! Dies trägt dazu bei, dass unsere mittelständische Brauwirtschaft und alle am Markt tätigen Unternehmen und Bürger diese Energiekrise durchstehen

3. Alle Bestandteile, die die Höhe des Gas und Strompreises beeinflussen, müssen auf den Prüfstand. Die nachhaltige Reduktion bzw. zeitweilige Aussetzung von Steuern, Abgaben und Umlagen auf Strom und Gas bieten eine unmittelbare und schnelle Hilfe.

4. Aussetzung bzw. Korrektur der „Merit-Order-Regelung“ vor dem oben geschilderten Hintergrund.

Die Unternehmen der deutschen Brauwirtschaft stehen für jahrhundertealte Brautradition. Sie wollen auch zukünftig für ein Stück deutscher Genusskultur stehen, ihre weltweit geschätzten Bierspezialitäten brauen und vielen tausend hochmotivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sichere und gut bezahlte Arbeitsplätze bieten.

Wir appellieren an Politikerinnen und Politiker in Bund und Ländern: Tun Sie endlich, was getan werden muss Das wirksamste Hilfspaket für die deutsche Wirtschaft ist die schnellstmögliche nachhaltige Senkung der Energiekosten. Sie eröffnet den Weg zurück zur Produktion zu wettbewerbsfähigen Kosten, löst blockierte Lieferketten auch für wichtige Vorprodukte/Betriebsmittel wie CO2 oder AdBlue und leistet schließlich einen nachhaltigen Beitrag zur Senkung der Inflationsrate und zum Erhalt von Arbeitsplätzen.

Warten Sie nicht bis 5 nach 12!

Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart, Hamburg, Wiesbaden, Dresden den 28. September 2022

Dr. Jörg Lehmann

Georg Schneider Deutscher Brauer Bund e.V. Brauereiverband NRW e.V. Bayerischer Brauerbund e.V.

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Corona-Überbrückungshilfen: Schlussabrechnungen

Im Zuge der Corona Pandemie hatte die Bundesregierung die Überbrückungshilfepakete I, II und III geschnürt, um die erheblichen Belastungen abzufedern, die weiten Teilen der Wirtschaft durch die Maßnahmen zur Pandemieeindämmung entstanden waren. Begünstigt waren hier u.a. auch das Gast sowie das Braugewerbe, die unter der monatelang erzwungenen Schließung von Gaststätten und dem Verbot von Veranstaltungen in besonderer Weise gelitten haben.

Im Fall einer Inanspruchnahme von Fördermitteln ist nun eine Schlussabrechnung vorzulegen: Die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf Überbrückungshilfen sowie auf November und Dezemberhilfen waren häufig auf der Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind nun alle Antragstellenden zur Abgabe einer Schlussabrechnung neuerlich über einen prüfenden Dritten verpflichtet.

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung wurde zwischenzeitlich bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Ein besonderer Aspekt im Zuge der Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen war die Geltendmachung von Aufwendungen für Elektrizität, Wasser, Heizung, Kälte oder Gas gem. Ziffer 2.4. Nummer 7 der FAQ zur ÜH III als Fixkosten. (vgl. Intranet IV Nr. 38 2021 vom 01.06.2021).

Einerseits ist offensichtlich, dass diese Aufwendungen in der Regel variable Kosten sind, insbesondere wenn Sie im Zusammenhang mit dem Produktionsprozess (z.B. von Bier) entstehen Andererseits gibt es auch Aufwendungen für Elektrizität, Wasser, Heizung, Kälte oder Gas, denen man Fixkostencharakter zuschreiben kann: Die Heizung einer Halle im Winter unabhängig von der Intensität ihrer tatsächlichen Nutzung, die Raumkühlung eines Lagerkellers unabhängig von der Menge hier eingelagerten Bieres, der Stromverbrauch für die Beleuchtung der Außenflächen der Brauerei, u. a. m.

Während größere Unternehmen durch den Einsatz einer Vielzahl von Zwischenzählern in der Lage sind, vorstehend genannte Aufwendungen (recht) genau fixen

Steuern/Betriebswirtschaft

Nr. 8/2022, Seite 21

und variablen Kosten zuzurechnen, können viele kleinere Brauereien dies nicht.

Wir hatten uns deshalb verbandsseitig seinerzeit an das Bayerische Wirtschaftsministerium mit der Frage gewandt, ob es verbindliche Vorgaben oder wenigstens eine Orientierungshilfe gibt, unter welchen Umständen und in welcher Höhe die in o.g. Nummer 7 der FAQ ÜH III 2.4. aufgeführten Aufwendungen als „Fixkosten!“ anzusetzen sind?

In seiner Antwort hatte das StMWi dargelegt, man sei sich mit der Bewilligungsstelle darüber einig, dass es keinen Sinn mache, in den genannten Fällen mit Schätzungen o.Ä. zu arbeiten. Das Ministerium in seiner seinerzeitigen Antwort wörtlich: „Sollten sich variable und fixe Kosten „vermischen“, ohne dass eine Trennung z.B. durch Zwischenzähler möglich ist, dann können diese Kosten bei der Antragstellung als betriebliche Fixkosten angegeben werden. Dies erscheint auch deshalb billig, da während der Pandemie die Produktion sank und damit die variablen Kosten im Vergleich zu den Vorjahren erheblich geringer ausfielen.“ Allerdings hatte das StMWi den Vorbehalt geäußert, ggf. sei im Rahmen der Schlussabrechnung eine Bereinigung der Kosten durchzuführen; dies müsse aber zu gegebener Zeit geprüft werden.

Wir haben uns nun neuerlich an das StMWi gewandt und nachgefragt, ob die angekündigte Prüfung zwischenzeitlich stattgefunden hat und zu welchem Ergebnis sie gekommen ist.

In Beantwortung unserer Anfrage teilt das StMWi folgendes mit:

Man habe sich bzgl. des Themas mit der IHK abgestimmt. In den verbandsseitig beschriebenen Fällen bleibt es bei der damaligen Aussage (s.o.).

Es handele sich insgesamt um förderfähige Kosten. Auch im Rahmen der Schlussabrechnung werde „keine andere Beurteilung (oder „Bereinigung“) erfolgen“

Es könne sein, dass die Bewilligungsstelle zu den Kosten Nachfragen stelle. Diese seien (wahrheitsgemäß) so zu beantworten, dass eine Trennung der einzelnen Positionen technisch nicht möglich sei.

Im Rahmen der Schlussabrechnung werde kein neues „(Bier )Fass aufgemacht“. (LE)

IV.

Pläne der EU-Kommission zur Überarbeitung der Alkoholsteuerrichtlinie (RL 92/84/EWG)

Bayerns Wirtschaftsminister H. Aiwanger wendet sich an Kommissar Paolo Gentiloni

Die Europäische Kommission hat eine Überarbeitung der Mindeststeuersätze für Alkohol und alkoholische Getränke angekündigt und hierzu eine öffentliche Konsultation durchgeführt.

Seit dem 1. Januar 1993 beträgt der Mindestverbrauchsteuersatz für Bier, das entsprechend seiner Stammwürze besteuert wird, 0,748 € je hl in Grad Plato

In seinem Artikel 8 sieht die diesen Mindestverbrauchsteuersätzen zugrunde liegende Richtlinie 92/84/EWG vor, dass alle 2 Jahre der Rat eine Überprüfung der in dieser Richtlinie festgesetzten Verbrauchsteuersätze vornimmt und entsprechende Maßnahmen beschließt. Dessen ungeachtet sind die Mindestverbrauchsteuersätze für Bier seit bald 3 Jahrzehnten unverändert. Mit einem Regelsteuersatz von 0,787 € je hl und Grad Plato bewegt sich die Biersteuer in Deutschland in der Nähe des EU Mindestverbrauchsteuersatzes.

Umgerechnet auf die Belastung je hl ist die Biersteuer lediglich in Bulgarien und Rumänien niedriger als in Deutschland.

In einem Schreiben an den EU Kommissar für Wirtschaft, Paolo Gentiloni, hat Bayerns Wirtschaftsminister, Hubert Aiwanger (FREIE WÄHLER) in Bezug auf die Überlegungen der Europäischen Kommission, die Mindeststeuersätze zu überarbeiten, in diesen Tagen deutlich gemacht, dass er diese Bestrebungen „mit Sorge“ sehe. Die Diskussion über eine Erhöhung der Mindeststeuersätze komme „vor dem Hintergrund der ausgesprochen schwierigen gesamtwirtschaftlichen Lage und der Belastungen, gerade auch der Brauwirtschaft, durch die Corona Pandemie und den Ukraine Krieg zur absoluten Unzeit“.

Staatsminister Aiwanger geht in seinem Schreiben auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona Pandemie für das Braugewerbe ebenso ein, wie auf die „anhaltende Kostenexplosion und Ressourcenknappheit“, die ein wirtschaftliches Überleben der Betriebe der heimischen Brauwirtschaft zunehmend erschwere.

Zugleich weist er darauf hin, dass die Weitergabe erhöhter Steuersätze an die Verbraucher ausscheide, da der hohe Wettbewerbsdruck bei Bier im Lebensmittel und Getränkeeinzelhandel Preisanpassungen kaum zulasse. Im Ergebnis sieht er die wirtschaftliche Existenz vieler kleiner und mittlerer Brauereien gefährdet, wenn die EU Kommission ihre Überlegungen zur Anhebung der Mindeststeuersätze realisiere, die aufgrund des niedrigen Biersteuerniveaus in Deutschland

zwangsläufig mit einer Anhebung der Biersteuerbelastung für die deutschen Brauereien einhergehen würde.

Ohnehin sieht er die Bemühungen des Bundes und der Länder, maßgeblich Bayerns, die reduzierten Biersteuersätze für kleine und mittlere Brauereien in Deutschland zu verstetigen, konterkariert, wenn die Bemühungen um einen Erhalt und die Sicherung der mittelständischen Brauereivielfalt durch eine Erhöhung der EU Mindeststeuersätze zunichte gemacht würden.

Staatsminister Aiwanger bittet in seinem Schreiben den verantwortlichen Kommissar deshalb „dringend, vom Vorhaben einer Anhebung der Mindeststeuersätze Abstand zu nehmen“. Sie sei angesichts der gegenwärtigen Situation für die Betriebe und die Gesamtwirtschaft nicht verkraftbar.

Über den Fortgang der Überlegungen der EU Kommission, die Alkoholsteuerrichtlinie zu überarbeiten, werden wir weiter berichten. (LE)

Bundestag beschließt erwartete Steuererleichterungen für Brauereien und Gastronomie

Im Nachgang zu unseren Verbandsmitteilungen M 07 2022 vom 01.08.2022, M 05 2022 vom 30.05.2022 und früheren Veröffentlichungen können wir berichten, dass der Deutsche Bundestag am Abend des 22. September wie erwartet Steuererleichterungen für Brauereien und die Gastronomie beschlossen hat.

Nach knapp 40 minütiger Debatte stimmte die Mehrheit der Abgeordneten dem Entwurf der Bundesregierung für ein „Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ in der vom federführenden Finanzausschuss geänderten Fassung zu.

Die wichtigsten Neuerungen des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetze für die Brauwirtschaft fassen wir nachfolgend noch einmal zusammen:

1. Mit dem Gesetz macht Deutschland von einer Übergangsfrist der EU Alkoholsteuerstruktur Richtlinie Gebrauch, wonach im Falle zuckergesüßter Biermischgetränke die nach der Gärung zugegebenen Zutaten bis Ende 2030 von der Besteuerung ausgenommen werden. Damit entspricht der Gesetzgeber einer zentralen Forderung des Bayerischen Brauerbundes, unseres Bundesverbandes (DBB) und der Kollegenverbände.

Ab dem 1. Januar 2031 müssen dann bei Biermischgetränken auch die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten (also insbesondere der im Limonadenanteil ggf. enthaltene Zucker) bei der Messung des Grades Plato berücksichtigt werden.

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2. Beschlossen wurde zudem die Weiterführung der ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel, die die alte Regierungskoalition ursprünglich bis zum Ende dieses Jahres befristet hatte. Laut dem Bericht des Haushaltsausschusses führt dies zu Mindereinnahmen zu Lasten der Länderhaushalte in Höhe von schätzungsweise 6,9 Millionen Euro pro Jahr.

Anm.: Es bleibt das Geheimnis des Gesetzgebers, warum im Zuge der Beschneidung der Biersteuermengenstaffel im Zuge des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 deren Volumen mit „nur“ 3 Mio. Euro angegeben wurde, einen Wert, den auch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seines diesbezüglichen Urteils vom 11.12.2018 bestätigte, nun aber die Umkehr der Staffelbeschneidung plötzlich ein Volumen von 6,9 Mio. € hat, obwohl infolge des anhaltenden Konzentrationsprozesses in der Brauwirtschaft das von der Staffel begünstigte Ausstoßvolumen eher zurückgegangen sein dürfte und die Biersteuersätze sich nicht geändert haben.

Schon im Zuge der Beratungen über Corona Hilfsmaßnahmen hatten sich der DBB, der Bayerische Brauerbund und die anderen DBB Mitglieder für diese unmittelbar liquiditätswirksame Entlastung kleinerer Brauereien stark gemacht. Deutschland nutzt damit endlich wieder den Ermäßigungsspielraum von 50% gegenüber dem Biersteuerregelsatz aus, den die EU Alkoholrichtlinie zur Stärkung kleiner und mittelständischer Brauereien einräumt.

Durch erfolgreiches Lobbying gerade auch auf Bundesländerebene konnte durch eine Bundesratsinitiative jetzt die dauerhafte Geltung der ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel erreicht werden.

3. Um ein weiteres Jahr verlängert wurde die reduzierte Umsatzsteuer in der Gastronomie in Höhe von sieben Prozent mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Die CDU/CSU Bundestagsfraktion hatte sich für eine dauerhafte Reduzierung eingesetzt und zur Begründung auf die schwierige Lage des Gastgewerbes nach der Corona Krise verwiesen. Seit 1. Juli 2020 wird auf Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gewährt. Die Regelung sollte eigentlich Ende 2022 auslaufen. Auch wenn die Beibehaltung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes ein wichtiges Signal ist, hatte sich die Brauwirtschaft an der Seite des DEHOGA für eine dauerhafte Entfristung der Mehrwertsteuerreduzierung und für eine Ausdehnung auf Getränke im Sinne der Zukunftssicherung und Wettbewerbsfähigkeit der Gastronomie eingesetzt. Die Mehrheit im Deutschen Bundestag lehnte eine dauerhafte Reduzierung der Umsatzsteuer auf sieben Prozent jedoch ab und verwies darauf, dass die beschlossene Verlängerung um ein Jahr bereits zu Umsatzsteuermindereinnahmen von rund 3,3 Milliarden Euro führe.

4. Zur Unterstützung kleiner Brauereien wird im Biersteuergesetz geregelt, dass der Einsatz von Farbebier (Röstmalzbier) der Inanspruchnahme der ermäßigten Biersteuersätze nicht entgegensteht.

5. Ferner wird klarstellend aufgenommen, dass Bierwürze, welche zur Herstellung alkoholsteuerpflichtiger Waren verwendet wird, von der Biersteuer befreit wird.

6. Die grenzüberschreitende Beförderung von Bier im steuerrechtlich freien Verkehr wird künftig über das EMCS (Excise Movement and Controllsystem) stattfinden und nicht wie bislang auf Grundlage von Begleitdokumenten in Papierform.

7. Schließlich sollen mit dem Gesetz Wissenschaft und Forschung durch die Hereinnahme eines Steuerbefreiungstatbestands in das Biersteuergesetz gefördert werden, sofern das Bier zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird.

Die Entscheidung des Bundestages markiert das Ende eines langen und intensiven verbandlichen Ringens um die dauerhafte Wiederherstellung der „alten“ bis 2003 geltenden Biersteuermengenstaffel. Danken dürfen wir für die Unterstützung durch die Bayerische Staatsregierung. Sowohl Finanzminister Albert Füracker (CSU) als auch Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (FREIE WÄHLER) haben uns insbesondere im Bundesrat und im Kreis ihrer jeweiligen Ressort Kollegen in anderen Bundländern, unter denen es durchaus auch Widerstand gegen die nun beschlossene Entfristung der steuerlichen Erleichterungen für den brauwirtschaftlichen Mittelstand gab, wirksam unterstützt. Eine engagierte Fürsprecherin für unser Anliegen hatten wir schließlich auch in der Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium Katja Hessel (FDP), die aus ihrer Zeit als Staatssekretärin im Bayerische Wirtschaftsministerium um die besonderen Anliegen der Brauwirtschaft weiß. (DBB/LE)

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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz:

BAFA veröffentlicht Handreichung zur Risikoanalyse

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) veröffentlicht.

Das LkSG verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzurichten, dessen Grundlage die Risikoanalyse nach § 5 LkSG ist.

Neben der Handreichung zur Risikoanalyse wird das BAFA zeitnah eine weitere Handreichung zum Beschwerdeverfahren sowie eine Handreichung Angemessenheit veröffentlichen.

Die BAFA Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des LkSG können interessierte Mitgliedsbrauereien in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E Mail: empfang@bayerisches bier.de; Sammelbestellung).

Beilage: Sammelbestellung

Bitte um Hinweise zu Vertragsstrafen

Mit Blick auf eine zunehmende Verknappung von CO2 und diesbezügliche Anfragen aus dem Mitgliederkreis

teilt der Deutsche Brauer Bund (DBB) zum Verhalten gegenüber Vertragspartnern Folgendes mit: Sollte die Belieferung, beispielsweise mit CO2, tatsächlich so eingeschränkt sein, dass Produktionsprozesse und somit die eigene Lieferfähigkeit absehbar und konkret betroffen sein werden, so sind die Kunden / Abnehmer hierüber zu informieren.

Eine unterlassene Mitteilung kann ansonsten zur Verletzung der sog. Schadensminderungspflicht führen, die wiederum zu einer Schadensersatzpflicht führen kann.

Ob und inwieweit auch Vertragsstrafen gegenüber Abnehmern riskiert werden, bedarf einer Einzelfallprüfung der jeweils zugrundeliegenden Liefervereinbarung. Auf höhere Gewalt kann man sich selbstverständlich nur dann gegenüber Vertragspartnern berufen, wenn eine entsprechende „Force Majeure Klausel“ auch Bestandteil der Vereinbarung geworden ist. Auch dies sollte im Vorfeld geprüft werden.

Es ist jedenfalls nicht ratsam, gegenüber Abnehmern ein sogenanntes selbstständiges Garantieversprechen einzugehen, mit dem die Lieferfähigkeit bzw. bestimmte Lieferquoten trotz der derzeitig äußerst dynamischen Lage zugesichert werden.

Bundesbehörde bittet um Hinweise aus der Branche

Des Weiteren möchten wir Sie um Mitwirkung im Zusammenhang mit jüngsten Forderungen von Seiten des Lebensmitteleinzelhandels bitten:

Bekanntlich fordern Unternehmen wie Edeka und Netto von ihren Lieferanten, u.a. die Lieferfähigkeit zu gewährleisten (vgl. Intranet V Nr. 15 2022 vom 08.08.2022 und V Nr. 17 2022 vom 30.8.2022)

Teilweise fordern Lebensmitteleinzelhändler auch die Einhaltung eines bestimmten Liefergrades.

Die für die Überwachung des Verbots unlauterer Handelspraktiken zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bittet unsere Branche in diesem Zusammenhang um sachdienliche Hinweise.

Störung der Lieferketten durch Versorgungsengpässe: Verhalten gegenüber Abnehmern
V. Recht (allgemein) Nr. 8/2022, Seite 15

Im Speziellen ist die BLE daran interessiert, Informationen zu den Verträgen und insbesondere den angewandten Vertragsstrafen im Zusammenhang mit verbindlichen Lieferquoten zu erhalten.

Sollte Ihr Betrieb mit entsprechenden Aufforderungen und/oder Vereinbarungen bereits konfrontiert worden sein, bitten wir Sie um Übersendung entsprechender Informationen an den Deutschen Brauer Bund, Herrn Syndikusrechtsanwalt Matthias Nadolski, E Mail: nadolski@brauer bund.de zwecks Weiterleitung an die BLE. Anonymität wird selbstverständlich zugesichert.

Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

1. Der Ausschluss der stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache (§ 545 BGB) ist nicht nur individualvertraglich, sondern auch formularvertraglich wirksam möglich.

Corona und Pacht

1. Eine durch die COVID 19 Pandemie bedingte Betriebsbeschränkung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Absatz 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich.

2. Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID 19 Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Absatz 1 BGB in Betracht.

3. Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, sind auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der Mieter in der Zeit der Nutzungsbeschränkung Aufwendungen, etwa infolge geleisteter Kurzarbeit, erspart hat.

Quelle: BGH, Urteil vom 13.07.2022 XII ZR 75/21

Anmerkung

Im Anschluss an sein Urteil vom 12.01.2022 XII ZR 8/21, hat der XII. Zivilsenat des BGH nochmals seine Rechtsprechung wiederholt und insbesondere im Hinblick auf den finanziellen Ausgleich vertieft. Es bleibt zusammenfassend dabei, dass staatliche Leistungen umfassend anzurechnen sind.

2. Es ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 545 BGB möglich, dass die Parteien nach Beendigung eines Mietverhältnisses konkludent ein neues Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage des beendeten Mietverhältnisses begründen, wenn sich nämlich im Einzelfall feststellen lässt, dass dies dem zum Ausdruck gekommenen übereinstimmenden Willen der Parteien und deren Interesse entspricht. Eine solche konkludente Einigung wird in der Rechtsprechung regelmäßig dann angenommen, wenn das Mietverhältnis nach dessen Beendigung für einen längeren Zeitraum weiterhin „gelebt“ wurde, also widerspruchslos zum einen dem Mieter die Räume überlassen wurden und zum anderen vom Vermieter die Miete entgegengenommen wurde, sowie die Annahme eines (fortbestehenden) Vertragsverhältnisses der Interessenlage der Parteien entsprach. Die Zahlung des der Miete entsprechenden Entgeltes allein genügt dafür nicht, weil der bisherige Mieter nach dem Ende des Mietverhältnisses diesen Betrag als Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB schuldet, wenn er das Mietobjekt entgegen § 546 Abs. 1 BGB nicht zurückgibt.

Quelle: OLG Dresden, Urteil vom 10.08.2022 5 U 743/22

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Bundeskabinett beschließt neue SARS CoV 2 Arbeitsschutzverordnung

Laufzeit

Das Bundeskabinett hat am 31. August 2022 eine neue SARS CoV 2 Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die am 01. Oktober 2022 in Kraft treten wird. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Die neue Verordnung wird bis zum 07. April 2023 gelten

Eckpunkte

Mit der neuen Verordnung müssen Arbeitgeber nun wieder Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im Rahmen eines Hygienekonzeptes festlegen und umsetzen. Gegenüber dem ursprünglichen Verordnungsentwurf konnten aus Arbeitgebersicht jedoch wesentliche Verbesserungen erreicht werden.

Die Rückkehr zu einer starren Homeoffice und Testangebotspflicht konnte genauso vermieden werden wie eine unbedingte Pflicht zur Vermeidung von betriebsbedingten Kontakten.

Die Arbeitgeber trifft insoweit lediglich eine Prüfpflicht, im Hinblick auf:

• das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen

• das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, sich regelmäßig kostenfrei durch In vitro Diagnostika zu testen. Nach Hinweis des Bundesministeriums der Justiz besteht keine Pflicht des Arbeitgebers zweimal wöchentlich Tests an die Beschäftigten auszugeben.

• die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen

• die Sicherstellung der Handhygiene

• die Einhaltung der Hust und Niesetikette

• das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen

Arbeits-, Sozialund Tarifrecht

Nr. 9/2022, Seite 22

• die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten

Es besteht auch keine pauschale Verpflichtung zur Bereitstellung eines Mund Nase Schutzes für die Tätigkeit durch den Arbeitgeber. Auch dies hängt ab vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

Mit der beschlossenen neuen SARS CoV 2 Arbeits schutzverordnung erhalten die Betriebe die Möglichkeit, flexibel und betriebsspezifisch auf ein etwaiges Infektionsgeschehen zu reagieren, auch unter Berücksichtigung regionaler Entwicklungen.

Für den Prüfauftrag zum Homeoffice Angebot hat die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft vbw zudem eine Handlungshilfe erstellt.

Die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können interessierte Mitgliedsbetriebe ebenso wie die „Handlungshilfe Homeoffice“ in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E Mail: empfang@bayerisches bier.de; Sammelbestellung).

Beilage: Sammelbestellung

Nachweispflichten zum Arbeitsvertrag

Seit 1995 gibt es das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, das sogenannte Nachweisgesetz. Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern danach in schriftlicher Form einen Katalog an Informationen über die einschlägigen Arbeitsbedingungen zukommen lassen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union sind eine Reihe weiterer nachweispflichtiger Gegenstände hinzugekommen. Außerdem droht nun bei Verstößen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 Euro. Die neuen Nachweispflichten gelten ab 01. August 2022.

Die vbw widmet den Nachweispflichten in ihrer Reihe „Info Recht“ eine 51 seitige Broschüre, in der der An-

VIII.

wendungsbereich des Gesetzes aufgezeigt wird, Zweifelsfragen zur Auslegung der alten und neuen Regelungen behandelt und praktische Tipps gegeben werden, wie die Nachweisanforderungen rechtssicher zu erfüllen sind.

Interessierte Mitgliedsbetriebe können die Broschüre als pdf Datei in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E Mail: empfang@bayerisches bier.de; Sammelbestellung).

Beilage: Sammelbestellung

Bundesregelung zur Nachgewähr von Urlaub bei Quarantäne

Der Bundestag hat am 08. September 2022 ein Gesetzespaket zur Bekämpfung der Corona Pandemie ab Herbst 2022 beschlossen. Mit enthalten ist auch eine unerwartete Regelung zulasten der Arbeitgeber zur Nachgewährung von Urlaub bei Quarantäne.

Gemäß § 59 Infektionsschutzgesetz in der neuen Fassung gilt:

Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs (...) abgesondert oder hat er sich auf Grund einer (...) Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Das bedeutet, künftig können Arbeitnehmer, die während ihres angetretenen Urlaubs in Quarantäne oder Isolation müssen, von ihrem Arbeitgeber verlangen, die Tage der Absonderung als weiteren unverbrauchten Urlaub gutgeschrieben zu bekommen. Das gilt nicht nur für Absonderungen aufgrund SARS CoV 2, sondern für alle quarantänepflichtigen Infektionen oder Infektionsverdacht. Es gilt somit im Ergebnis dasselbe wie bei einer Erkrankung während des Urlaubs (§ 9 Bundesurlaubsgesetz).

Hintergrund EuGH-Vorlage des BAG

Bislang war die Frage, ob Urlaub auch während einer verpflichtenden Absonderung verbraucht wird, umstritten. Überwiegend wurde angenommen, der Urlaub werde trotzdem verbraucht, weil der Arbeitnehmer ja auch während seiner Quarantäne nicht arbeiten muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte aber am 16. August 2022 ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeleitet, um die Frage aus unionsrechtlicher Sicht klären zu lassen, Aktenzeichen 9 AZR 76/22 (A). Dieses Vorlageverfahren wird aller Voraussicht nach weiterlaufen und eine Klärung der Rechtslage für Altfälle bringen.

Keine Rückwirkung

Die neue Bundesregelung ordnet keine Rückwirkung auf Altfälle an. Fälle von Quarantäne während des Urlaubs vor Inkrafttreten des Gesetzes sind daher weiter nach bisheriger Rechtslage zu entscheiden. Der vbw vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass der Urlaub nicht nachzugewähren ist (vorbehaltlich der dargestellten Klärung durch den EuGH und das BAG). Für zukünftige Fälle ist der Urlaub aber nach der neuen Bundesregelung nachzugewähren.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist wenige Tage nach dem 16. September 2022 zu rechnen, sobald es verkündet ist.

Ausblick Quarantäneregelungen

Mit Stand vom 08. September 2022 gilt in Bayern weiterhin eine fünfttägige Absonderungspflicht von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen gemäß der sogenannten Allgemeinverfügung Isolation (AV Isolation). Nach öffentlichen Äußerungen des Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder sollen die Absonderungsregeln bald einer Revision unterzogen und die Isolationszeit möglicherweise weiter verkürzt werden.

Urteil: Vollständige Zeiterfassung als Arbeitsschutzpflicht

Der Hintergrund

Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (C 55/18) müssen die Mitgliedsstaaten von den Arbeitgebern die Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems verlangen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

§ 16 des deutschen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) regelt eine Aufzeichnungspflicht, allerdings bislang dem Wortlaut nach nur für Arbeitszeiten über acht Stunden werktäglich sowie an Sonn und Feiertagen.

Nach weit überwiegender Meinung war bisher davon ausgegangen worden, dass die deutsche Regelung keiner europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist und deshalb eine Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeiten unter acht Stunden täglich erst durch eine Gesetzesänderung eingeführt werden muss. Dies war auch das Ergebnis mehrerer Gutachten, z.B. im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums (BMAS).

Im aktuellen Koalitionsvertrag auf Bundesebene ist eine entsprechende Änderung des Arbeitszeitgesetzes angedacht.

BAG-Entscheidung vom 13. September 2022

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass § 3

23

Nr. 1

Arbeitsschutzgesetz (nicht Arbeitszeitgesetz!) in dem Sinne europarechtlich auszulegen ist, dass die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit zu erfassen ist. Auch wenn das nicht ausdrücklich erwähnt ist, bezieht sich das wohl auf die gesamte Arbeitszeit, also auch unterhalb von werktäglich acht Stunden.

Da bereits eine gesetzliche Pflicht besteht, hat das BAG ein entsprechendes Initiativrecht des Betriebsrats in dem konkreten Verfahren verneint.

Aktuelle Auswirkungen

Welche Auswirkungen der Beschluss konkret haben wird, lässt sich erst abschließend bewerten, wenn die Urteilsgründe vorliegen. Eine betriebliche Umsetzung des Beschlusses ist deshalb zum jetzigen Zeitpunkt auch gar nicht rechtssicher möglich

Nachfolgend erhalten Sie eine erste Einschätzung der Vereinigung der bayerischen Wirtschaft vbw zu aktuellen Fragestellungen:

Behördliches Einschreiten

Grundsätzlich können die Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsichtsämter) aufgrund des Beschlusses gegen individuelle Arbeitgeber konkrete Anordnungen auf Einführung einer Zeiterfassung nach § 22 ArbSchG treffen. Nach der Einschätzung der vbw ist damit aber wohl eher nicht zu rechnen, bevor die Entscheidungsgründe selbst veröffentlicht sind, weil derzeit noch alle Detailfragen offen sind.

Bußgeldrisiko

Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht nach Arbeitszeitgesetz (also über acht Stunden werktäglich, sowie an Sonn und Feiertagen) können direkt mit einem Bußgeld geahndet werden. Das gilt aber nicht für die allgemeinen Arbeitsschutz Pflichten der Arbeitgeber nach § 3 ArbSchG. Bei Verstoß gegen die Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten unter werktäglich acht Stunden droht also grundsätzlich kein Bußgeld. Nur, wenn der Arbeitgeber eine konkrete, vollziehbare Anordnung der Arbeitsschutzbehörden nach § 22 Abs. 3 ArbSchG missachtet, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Form der Arbeitszeiterfassung / Selbstaufzeichnung

Nach den bisherigen Regelungen im Arbeitszeitgesetz gab es keine besonderen Vorgaben zu Form und Art der Arbeitszeiterfassung. Auch die allgemeinen Arbeitsschutzvorgaben nach § 3 ArbSchG lassen dem Arbeitgeber einen weiten Umsetzungsspielraum. Es wird deshalb auf Grundlage der bisher vorhandenen Informationen davon ausgegangen, dass die Entscheidung keine Verschärfung bei der Form der Erfassung mit sich bringt. Nach der Auffassung der vbw ist es deshalb auch weiterhin zulässig, die Aufzeichnungspflicht auf den Arbeitnehmer zu übertragen (sog. Selbsterfassung), was z.B. auch auf Handzetteln oder in einer elektronischen Tabelle erfolgen kann. Allerdings muss

die verantwortliche Führungskraft dann zumindest stichprobenartig kontrollieren, ob die Verpflichtungen eingehalten werden.

Vertrauensarbeitszeit

Was die Vertrauensarbeitszeit betrifft, ist grundsätzlich zu beachten, dass bereits nach bisheriger Rechtslage bei diesem Arbeitszeitmodell die Erfassung der Arbeitszeiten von werktäglich über acht Stunden, sowie an Sonn und Feiertagen, geboten war (BAG, 06. Mai 2003 1 ABR 13/02). In diesen Fällen musste auch bisher eine Lösung zur Zeiterfassung gefunden werden, wie z.B. durch Selbsterfassung (siehe vorhergehender Absatz). Diese Vorgabe dürfte nun eventuell auch für Arbeitszeiten unter werktäglich acht Stunden gelten, wobei wohl weiterhin die Selbsterfassung möglich ist.

Reaktion gegenüber Mitarbeitern

Mitarbeitern, die auf Basis der derzeit bekannten Pressemitteilung Änderungen bzw. Anpassungen bei der derzeitigen Handhabung im Unternehmen diskutieren wollen, sollte entgegengehalten werden, dass dies ohne Kenntnis der bisher unveröffentlichten Begründung nicht möglich ist. Folgender Formulierungsvorschlag kann dabei als Orientierungshilfe dienen:

"Wir verstehen, dass die in den Medien vieldiskutierte Entscheidung bei Ihnen zu Gesprächsbedarf führt. Zu offenen Gesprächen sind wir natürlich immer bereit. Allerdings ist vom Bundesarbeitsgericht bisher nur eine sehr knappe Pressemitteilung zu der Entscheidung bekanntgegeben worden. Die ausführliche rechtliche Begründung wird wohl erst in einiger Zeit veröffentlicht werden. Wir bitten Sie deshalb um Verständnis dafür, dass wir derzeit gar keine Grundlage haben, um die Entscheidung in unserem Unternehmen rechtssicher umzusetzen. Wir erwarten, dass die Begründung des Gerichts viele Hinweise und Vorgaben zu bisher völlig offenen Detailfragen enthalten wird. Diese müssen wir aber unbedingt kennen und berücksichtigen, bevor wir über eine Umsetzung diskutieren. Wir können Sie zum jetzigen Zeitpunkt nur um Geduld bitten, bis wir Alle Näheres wissen."

Wir werden weiter berichten.

EuGH entscheidet über Urlaubsanspruch bei Verfall und Verjährung

Der Europäische Gerichtshof hat in drei Fällen aus Deutschland entschieden, dass der Urlaubsanspruch in bestimmten Fällen doch nicht verfällt beziehungsweise verjährt. Entscheidend sei, ob der Arbeitgeber seinen Teil dazu beigetragen und beispielsweise darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub bald verfällt. Für

24 Abs. 2

eine Verjährung müsse er den Arbeitnehmer zuvor durch entsprechende Aufforderung tatsächlich in die Lage versetzt haben, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.

EuGH: Ansprüche auf Jahresurlaub können ausnahmsweise verfallen

Zwei der Fälle (EuGH Urteile vom 22.09.2022 Aktenzeichen C 518/20 und C 727/20) drehten sich um den Urlaubsanspruch bei Krankheit. Die Kläger machten geltend, dass sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub für das Jahr haben, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert beziehungsweise arbeitsunfähig waren. Bei Krankheit verfällt der Urlaubsanspruch nach deutschem Recht normalerweise nach 15 Monaten. Das BAG wollte vom EuGH wissen, ob der Urlaubsanspruch auch dann nach 15 Monaten verfallen darf, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten nicht erfüllt hat, also beispielsweise keine Frist gesetzt hat, in welcher der Urlaub genommen werden soll.

Dem erteilte der EuGH eine klare Absage: Der Urlaubsanspruch verfalle nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. Von der Regel, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlöschen, könne zwar unter "besonderen Umständen" eine Ausnahme gemacht werden, um die negativen Folgen einer unbegrenzten Ansammlung von Urlaubsansprüchen nach Abwesenheit wegen Langzeiterkrankung zu vermeiden. Eine solche Ausnahme beruhe auf dem eigentlichen Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sowie auf der Notwendigkeit, den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen des Arbeitnehmers und den Schwierigkeiten zu schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können.

Allerdings würden mit dem automatischen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub die Grenzen verkannt, die von den Mitgliedstaaten zwingend einzuhalten sind, wenn sie die Modalitäten für die Ausübung dieses Anspruchs im Einzelnen festlegen. Nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 GRCh könne ein erworbener Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaub zu nehmen. Hiervon könnten die Mitgliedstaaten nicht abweichen. Es obliege dementsprechend dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben. In den beiden zu entscheidenden Fällen bestehe zudem nicht die Gefahr der negativen Folgen einer unbeschränkten Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub. Daher erscheine ein Schutz der Interessen des Arbeitgebers nicht unbedingt erforderlich.

Dritter Fall: Urlaub wegen hohen Arbeitsaufkommens nicht genommen Verjährung?

Im dritten Fall (EuGH Urteil vom 22.09.2022 Aktenzeichen C 120/21) konnte die Klägerin ihren Urlaub nach eigener Aussage wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage. Ihr Arbeitgeber argumentierte, dass die Urlaubsansprüche nach der im Zivilrecht üblichen Frist von drei Jahren verjährt seien. Auch hier führte der EuGH aus, dass eine Abgeltung der Urlaubstage wegen Verjährung nur dann ausscheidet, wenn der Arbeitgeber dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrnehmen konnte. Da der Arbeitnehmer die schwächere Partei des Arbeitsvertrags sei, sollte die Aufgabe, für die tatsächliche Wahrnehmung des Anspruchs zu sorgen, nicht vollständig auf diesen verlagert werden. Andernfalls könne sich der Arbeitgeber seiner eigenen Pflichten unter Berufung auf einen fehlenden Antrag des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub entziehen.

Die mit der Verjährung bezweckte Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe dem Arbeitgeber zudem nicht als Vorwand dienen, unter Berufung auf sein eigenes Versäumnis im Rahmen der Klage des Arbeitnehmers einen Vorteil zu ziehen, indem er die Einrede der Verjährung erhebt. Ließe man zu, dass sich der Arbeitgeber auf die Verjährung der Ansprüche des Arbeitnehmers berufen kann, ohne ihn tatsächlich in die Lage versetzt zu haben, diese Ansprüche wahrzunehmen, würde man im Ergebnis ein Verhalten billigen, das zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Arbeitgebers führt und dem eigentlichen von Art. 31 Abs. 2 GRCh verfolgten Zweck, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, zuwiderläuft. Schließlich habe der Arbeitgeber zwar ein berechtigtes Interesse daran, nicht mit Urlaubsanträgen konfrontiert zu werden, die auf mehr als drei Jahre vor Antragstellung erworbene Ansprüche gestützt werden, sei aber nicht schutzwürdig, wenn er diese Situation selbst verursacht hat, indem er den Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt hat, den Anspruch tatsächlich wahrzunehmen.

25 -

Getränkeverbrauch in Deutschland 2021

Michael Breitenacher, der früher für das IFO Institut die Entwicklung des Getränkeverbrauchs in Deutschland verfolgte und als „Ruheständler“ in Kooperation mit den Verbänden der deutschen Getränkewirtschaft die Zusammenstellung dieser Zahlen fortschreibt, hat in diesen Tagen die endgültigen Daten für den Getränkeverbrauch 2021 vorgelegt.

Nach einem in diesem Ausmaß bislang nicht dagewesenen Rückgang des Bier Pro Kopf Verbrauchs im ersten Corona Jahr 2020 um 5,1 l auf noch 94,6 l ist der Bierverbrauch im Jahr 2021 neuerlich um 3 l pro Kopf gesunken und beträgt noch 91,6 l (inkl. alkoholfreiem Bier).

Dies entspricht einem neuerlichen Rückgang des Pro Kopf Konsums von 3,2 %.

Im Vergleich zum Bier ist der Pro Kopf Konsum an Wein mit 20,7 l im Jahr 2021 gegenüber dem Vorjahr konstant geblieben. Diese Konstanz des Weinkonsums bestätigt sich auch bei längerfristiger Betrachtung: Während der Weinkonsum im Jahr 2014 ebenfalls 20,7 l pro Kopf und Jahr betrug, lag der Bierkonsum seinerzeit noch bei 106,9 l, also 15,3 l oder 14,3 % über dem heutigen Niveau.

Der 2. große Verlierer im Getränkemarkt ist das Mineralwasser, das gegenüber dem Vorjahr im Jahr 2021 9,2 l einbüßt. Damit hat der Mineralwasserkonsum seit seinem Höhepunkt im Jahr 2015 (153,4 l) in nur 6 Jahren 30 l oder knapp 20 % verloren.

Die vollständige Übersicht über die Entwicklung des Getränkeverbrauchs in Deutschland untergliedert nach verschiedenen alkoholhaltigen und alkoholfreien Getränken für die Jahre 2014 bis 2021 drucken wir auf der nächsten Seite ab.

XI. Statistik Nr.9/2022,Seite34

Bierabsatz im August 2022

1.Gesamtbierabsatz nach Bundesländern

August

Januar bis August

Verän- VeränBundesland 2022 2021 derung 2022 2021 derung % hl %

Baden-Württemberg

578.626 521.322 11,0 4.091.877 3.880.943 5,4 Bayern 2.420.674 2.200.988 10,0 16.451.664 16.059.429 2,4 Berlin/ Brandenburg 368.933 329.003 12,1 2.418.410 2.450.145 -1,3 Hessen 165.785 147.592 12,3 1.164.151 1.047.020 11,2 Mecklenburg-Vorpomm. 300.489 277.332 8,4 1.957.586 1.993.851 -1,8 Niedersachsen/ Bremen 846.169 705.459 19,9 5.639.181 5.582.709 1,0 Nordrhein-Westfalen 2.201.107 1.897.011 16,0 14.966.281 13.736.402 9,0

Rheinl.-Pfalz/ Saarland 540.238 463.421 16,6 3.638.561 3.418.831 6,4 Sachsen 662.779 620.041 6,9 4.789.786 4.794.602 -0,1 Sachsen-Anhalt 151.349 151.597 -0,2 1.106.633 1.184.529 -6,6 Schlesw.-Holst./ Hamburg 285.948 305.656 -6,4 2.054.307 1.985.828 3,4 Thüringen 302.761 274.306 10,4 2.042.722 2.072.057 -1,4

Deutschland 8.824.858 7.893.727 11,8 60.321.159 58.206.346 3,6

2.Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern

Verän- VeränBundesland 2022 2021 derung 2022 2021 derung % %

Baden-Württemberg

437.327 393.925 11,0 3.107.712 2.819.951 10,2

Bayern 1.825.494 1.629.338 12,0 12.418.346 11.904.578 4,3

Berlin/ Brandenburg 327.243 311.588 5,0 2.261.570 2.314.911 -2,3

Hessen 156.856 142.976 9,7 1.105.254 1.000.564 10,5

Mecklenburg-Vorpomm. 275.711 234.874 17,4 1.776.218 1.758.135 1,0

Niedersachsen/ Bremen 592.265 489.920 20,9 3.937.088 3.650.494 7,9

Nordrhein-Westfalen

1.919.950 1.674.007 14,7 13.013.654 11.845.669 9,9

Rheinl.-Pfalz/ Saarland 476.733 402.182 18,5 3.147.859 2.878.588 9,4

Sachsen 591.534 567.103 4,3 4.315.100 4.285.101 0,7

Sachsen-Anhalt 149.653 151.503 -1,2 1.096.973 1.178.272 -6,9 Schlesw.-Holst./ Hamburg 270.234 275.701 -2,0 1.908.355 1.827.094 4,4

Thüringen 236.735 214.190 10,5 1.561.296 1.565.680 -0,3

Deutschland 7.259.735 6.487.308 11,9 49.649.427 47.029.037 5,6

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden hl hl
August Januar bis August hl -36 -

3.Steuerfreier Bierabsatz im August 2022

3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder

August

Verän-

Januar bis August

VeränBundesland 2022 2021 derung 2022 2021 derung % %

Baden-Württemberg 82.441 76.963 7,1 574.779 529.418 8,6

Bayern 373.679 292.394 27,8 2.404.708 2.086.367 15,3

Berlin/ Brandenburg 12.143 16.250 - 25,3 105.991 114.442 - 7,4

Hessen 6.268 2.278 175,2 40.690 20.843 95,2

Mecklenburg-Vorpommern 12.759 10.120 26,1 84.645 66.959 26,4

Niedersachsen/ Bremen 125.645 121.948 3,0 1.017.817 1.050.644 - 3,1

Nordrhein-Westfalen 139.760 114.042 22,6 1.000.426 943.285 6,1

Rheinland-Pfalz/ Saarland 31.616 26.761 18,1 216.134 203.053 6,4

Sachsen 27.128 30.914 - 12,2 216.571 233.737 - 7,3

Sachsen-Anhalt . . . . Schlesw.-Holstein/ Hamburg 5.917 2.761 114,3 28.097 28.279 - 0,6

Thüringen . . . . Deutschland 834.731 708.330 17,8 5.788.604 5.394.599 7,3

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a.

Verän- VeränBundesland 2022 2021 derung 2022 2021 derung % %

Januar bis August

Baden-Württemberg 57.718 49.416 16,8 400.928 523.099 - 23,4

Bayern 217.569 275.155 - 20,9 1.597.213 2.035.588 - 21,5

Berlin/ Brandenburg 29.349 981 2.892,2 49.471

Hessen 2.299 1.968 16,8 22.955

Mecklenburg-Vorpommern 11.871 32.193 - 63,1 95.612 167.687 - 43,0

Niedersachsen/ Bremen 127.717 93.087 37,2 680.132 877.696 - 22,5

Nordrhein-Westfalen 139.539 107.220 30,1 939.101 934.126 0,5 Rheinland-Pfalz/ Saarland 31.261 33.868 - 7,7 270.345 332.995 - 18,8

Sachsen 43.751 21.677 101,8 255.392 272.983 - 6,4 Sachsen-Anhalt . . . . Schlesw.-Holstein/ Hamburg 9.718 27.113 - 64,2 117.261 129.931 - 9,8 Thüringen 389.198 392.306 - 0,8

Deutschland 720.749 688.642 4,7 4.810.235 5.708.535 - 15,7

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen

Verän-

Januar bis August

Verän2022 2021 derung 2022 2021 derung % %

Deutschland 1.555.480 1.396.971 11,3 10.598.839 11.103.134 - 4,5

Bayern 591.247 567.549 4,2 4.001.921 4.121.955 - 2,9

4.Absatz von Biermischungen nach Bundesländern

Verän-

Januar bis

Verän-

Bundesland 2022 2021 derung 2022 2021 derung % %

Baden-Württemberg

44.936 35.495 26,6 270.324 261.970 3,2

Bayern 89.115 69.713 27,8 543.219 534.100 1,7

Berlin/ Brandenburg

Hessen

17.573 13.922 26,2 110.152 111.387 - 1,1

Mecklenburg-Vorpomm. 40.352 27.960 44,3 217.550 212.057 2,6

Niedersachsen/ Bremen 44.532 28.956 53,8 265.087 238.494 11,2

Nordrhein-Westfalen 149.308 122.631 21,8 964.324 982.514 - 1,9

Rheinl.-Pfalz/ Saarland 76.954 57.798 33,1 475.569 422.163 12,7

Sachsen 39.513 32.458 21,7 269.882 265.178 1,8 Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg 20.039 21.631 - 7,4 134.834 161.116 - 16,3

Thüringen 16.411 14.664 11,9 105.645 113.578 - 7,0

Deutschland 553.743 437.981 26,4 3.449.216 3.407.469 1,2

Bundesamt, Wiesbaden

Quelle: Statistisches
hl hl August
hl hl August
August hl hl August hl hl - 37 -
0105201525 1.600.0001.500.0002.000.0001.900.0001.800.0001.700.0002.300.0002.200.0002.100.0002.500.0002.400.000 Temperaturin°C Absatzinhl Bierabsatz August 2022 Gesamtabsatz BY steuerpf. Absatz BY Mitteltemperatur München Mitteltemperatur Nürnberg Linear (Gesamtabsatz BY) Linear (Gesamtabsatz BY) Arbeitstage: 2006: 22 Tage 2007: 22 Tage 2008: 20 Tage 2009: 21 Tage 2010: 22 Tage 2011: 22 Tage 2012: 21 Tage 2013: 21 Tage 2014: 20 Tage 2015: 21 Tage 2016: 22 Tage 2017: 22 Tage 2018: 22 Tage 2019: 21 Tage 2020: 21 Tage 2021: 22 Tage 2022: 22 Tage - 38 -

Im Angebot der Verbandsgeschäftsstelle: Radl-Trikot „Bayerisches Bier“

Seit vielen Jahren ist der Bayerische Brauerbund Partner der BR Radltour.

Nach einer Pause in den letzten 2 Jahren konnten wir im Zuge unserer Beteiligung „endlich“ wieder neue Trikots gestalten, von denen einige unter den Teilnehmern der diesjährigen Tour verlost werden.

Gerne bieten wir diese hochwertigen Trikots, die von der Regensburger Firma owayo GmbH gefertigt werden, natürlich auch wieder unseren Mitgliedsbrauereien zum Bezug an.

und Öffentlichkeitsarbeit

Nr. 8/2022, Seite 23

Kurzarm Modell Langarm Modell

Die Unisex Trikots können in den Größen S bis XXL auch in der Langarm Ausführung bis spätestens Freitag, den 14. Oktober 2022 unter Angabe Ihrer Liefer und Rechnungsanschrift sowie Größe und Stückzahl per E Mail an schurr@bayerisches bier.de in der Verbandsgeschäftsstelle bestellt werden.

Bitte beachten Sie bei den Größenangaben, dass die Trikots recht klein ausfallen und ein späterer Umtausch nicht möglich ist, da die Trikots entsprechend den vorliegenden Bestellungen angefertigt werden.

Der Stückpreis beträgt netto € 45,00 (Kurzarm) und € 50,00 (Langarm). In Abhängigkeit vom gesamten Bestellumfang kann sich der Preis noch reduzieren.

Alkoholpolitik: WHO beschließt Handlungsrahmen für die Alkoholpolitik in Europa

Der Deutsche Brauer Bund informiert, dass das Regionalkomitee für Europa der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 14.09.2022 auf seiner Jahrestagung den „Handlungsrahmen für die Alkoholpolitik in der Europäischen Region (2022 2025)“ angenommen hat. Mit ihm soll auf Initiative und unter Führung des WHO Regionalbüros für Europa eine neue Phase der Alkoholpolitik eingeläutet werden.

Der von Estland, Montenegro, Norwegen und Slowenien vorangetriebene Handlungsrahmen ist ausgerichtet an dem im Mai 2022 verabschiedeten Globalen Alkoholaktionsplan (2022 2030) für eine wirksame Umsetzung der Globalen Strategie zur Reduzierung des schädlichen Alkoholkonsums, einschließlich der Verwirklichung der Zielvorgabe einer relativen Verringerung des Alkoholkonsums pro Kopf um 10 Prozent bis 2025 (im Vergleich zum Bezugsjahr 2010) sowie der Verwirklichung der Zielvorgaben 3.4 und 3.5 der UN Ziele für nachhaltige Entwicklung.

Anmerkung: Der Reinalkoholkonsum pro Kopf der Bevölkerung ist in Deutschland seit 2011 von 9,83 l auf 8,77 l um 1,06 l oder 10,8 % gesunken. Allein der auf Bier entfallende Reinalkoholkonsum sank im selben Zeitraum von 5,25 l auf 4,40 l um 0,85 l oder sogar 16,2 %. Ein Vergleich mit 2010 verbietet sich, da die Volkszählung 2011 eine geringere als die zuvor berechnete Bevölkerung ergab, was im Umkehrschluss eine rein statistische Erhöhung des Pro Kopf Verbrauchs an Alkohol nach sich zieht. Es drängt sich vor diesem Hintergrund die Frage auf, warum es überhaupt weiterreichender alkoholpolitischer Interventionen bedarf?

In der Diskussion wurde an mehreren Stellen betont, dass es kein sicheres Maß an Alkoholkonsum gibt („no safe level“) und Parallelen zur Tabakkontrolle gezogen. Vier Bereiche rückt der Handlungsrahmen für eine weitere Alkoholregulierung in den Fokus:

Politik

Erhöhung der Verbrauchssteuern, wobei für Produkte mit einem höheren Alkoholgehalt höhere Steuersätze anfallen sollen, und die Einführung von Mindestpreisen.

Verringerung der Verfügbarkeit von Alkohol durch eine Beschränkung der Anzahl und Dichte von Verkaufsstellen sowie der Verkaufstage und zeiten, und Regulierung des Trinkens in öffentlichen Außenräumen; erwogen wird auch ein vollständiges Verbot des Verkaufs von Alkohol bei sowie rund um Sport und Kulturveranstaltungen, bei denen Minderjährige anwesend sind.

Beschränkung des Inhalts von und der Menge an Alkoholwerbung; vorgeschlagen wird ein Paradigmenwechsel: In regulatorischen Kodizes soll festgelegt werden, was zulässig ist, anstatt vorzugeben, was verboten ist.

Einführung gesetzlicher Kennzeichnungspflichten nach Maßgabe von WHO Leitlinien unter Angabe von Nährwerten, Inhaltsstoffen sowie gesundheitsbezogenen Warnhinweisen.

Zwar wird in dem Dokument klargestellt, dass die Handlungsprioritäten sowie deren Umsetzung auf Ebene der Länder und im Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaats liegen. Gleichwohl erhöht die WHO damit den Druck auf eine möglichst weitgehende und einheitliche Alkoholregulierung. Der Handlungsrahmen wurde durch Konsultationen im Jahr 2022 mit den Mitgliedstaaten und zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie einer öffentlichen Online Konsultation ausgearbeitet. Auch die Brewers of Europe hatten sich an der Konsultation mit einer Stellungnahme beteiligt und vor allem kritisiert, dass nicht ausreichend zwischen moderatem und schädlichem Alkoholkonsum unterschieden und zudem versäumt wird, den Rückgang des Alkoholmissbrauchs hinreichend zu berücksichtigen, obwohl dieser durch mehrere Studien wie zum Beispiel dem Globalen Statusbericht der WHO belegt ist.

Die Beteiligung der Alkoholindustrie an den Diskussionen wurde prompt in dem beschlossenen Dokument kritisiert: Der erhebliche und anhaltende Widerstand von in der Alkoholproduktion und im Alkoholhandel tätigen Wirtschaftsteilnehmern stelle ein Hindernis für die Umsetzung der kostengünstigsten hochwirksamen Handlungskonzepte dar.

Den Handlungsrahmen für die Alkoholpolitik der Europäischen Region, die WHO Kurzinformation sowie das Hintergrundpapier „Turning down the alcohol flow“ können interessierte Mitgliedsbrauereien in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E Mail: empfang@bayerisches bier.de; Sammelbestellung)

Beilage: Sammelbestellung

Alkoholpolitik: Deutsches Krebsforschungszentrum veröffentlicht „Alkoholatlas Deutschland 2022“

Strengere Alkoholregulierung gefordert

Anlässlich der „Nationalen Krebspräventionswoche“ (12. 18.9.2022) unter dem Motto „#ZEROHERO: Ohne Alkohol sinkt dein Krebsrisiko“ hat das Deutsche Krebsforschungszentrum (dkfz.) die Neuauflage des „Alkoholatlas Deutschland 2022“ veröffentlicht.

In einer gemeinsamen Pressemitteilung der drei großen Krebsinstitutionen (Deutsche Krebshilfe, Deutsches Krebsforschungszentrum und Deutsche Krebsgesellschaft) betonen die Organisationen:

„Alkoholkonsum zählt zu den wichtigen vermeidbaren Krebsrisikofaktoren. Jedes Jahr gehen in Deutschland etwa 20.000 Krebsfälle auf das Konto von Alkohol. [...] Keine andere Droge ist so verbreitet und in unserer Gesellschaft so selbstverständlich präsent wie Alkohol. Dabei können bereits kleine Mengen das Risiko für bestimmte Krebsarten erhöhen. Insgesamt konsumiert fast jeder fünfte erwachsene Bundesbürger Mengen, die der Gesundheit schaden können. Im Umgang mit Alkohol muss deshalb dringend ein Umdenken stattfinden.“

Die Wissenschaftler appellieren an die Politik, Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine gesunde Lebensweise fördern. Um den Alkoholkonsum in Deutschland spürbar zu senken, fordern die drei Krebsinstitutionen:

● eine relevante Steuererhöhung für alkoholische Getränke;

● eine Einschränkung von Werbung für alkoholische Getränke;

● eine Erhöhung des Abgabealters für alle Arten von alkoholischen Getränken, unabhängig von Alkoholgehalt und Elternbegleitung, auf 18 Jahre.

Einen „sicheren“ Alkoholkonsum gebe es neuen Studien zufolge nicht, wenngleich der Präsident der Deutschen Krebsgesellschaft, Prof. Dr. Thomas Seufferlein, einräumt: „Aber natürlich sind die Menge und die Häufigkeit des Konsums für das Krebsrisiko relevant.“

Die Neuauflage des „Alkoholatlas Deutschland 2022“ (1. Auflage: 2017) fasst aktuelle Daten zum Alkoholkonsum und seinen gesundheitlichen und gesellschaftlichen Folgen in einem „Grundlagenwerk“ zusammen.

Der Atlas beinhaltet dabei Daten zum Alkoholkonsum sowie zu regionalen Unterschieden der Trinkgewohn-

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heiten und den daraus resultierenden regional unterschiedlich hohen Zahlen alkoholbedingter Erkrankungen und Todesfälle.

In seinem Vorwort bezeichnet der Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Burkhard Blienert (SPD), den Alkoholatlas als eine gute Basis für Entscheidungen. Trotz positiver Entwicklungen (z.B. beim Alkoholkonsum junger Menschen) brauche es eine kritische Diskussion zum Thema Alkohol und zu einer Alkoholpolitik, die neue Wege aufzeige.

Versuch einer Bewertung

Nach Ansicht des Deutschen Brauer Bundes (DBB) wird der Alkoholatlas seinem Anspruch an ein objektives Standardwerk nicht gerecht. Wenngleich dem ersten Anschein nach lediglich Daten und Fakten zusammengetragen wurden, lassen die Autoren an vielen Stellen subjektive Wertungen und Schlussfolgerungen einfließen, um schärfere Regulierungen und neue Verbote zu fordern. An mehreren Stellen wird auf alkoholkritische Organisationen wie die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) verwiesen.

Auf einige Passagen und Aussagen möchten wir besonders aufmerksam machen:

● Neu aufgenommen wurde das Kapitel 2.5 „Einflussnahme auf Öffentlichkeit und Politik“, in dem anhand der Auszeichnungen des Deutschen Brauer Bundes zum „Botschafter des Bieres“ die Einflussnahme der Alkoholindustrie auf politische Entscheidungen sowie Forschungen zur gesundheitsschädlichen Wirkung von Alkohol scharf kritisiert wird.

● Zwar bleibt es bei dem Hinweis auf die DHS Empfehlung, dass Männer nicht mehr als 0,6 Liter Bier und Frauen nicht mehr als rund 0,3 Liter Bier pro Tag (bei mindestens zwei alkoholfreien Tagen pro Woche) trinken sollen. Vorangestellt wurde aber die Empfehlung der DHS „Alkoholkonsum ist immer riskant, daher möglichst wenig oder keinen Alkohol trinken“ sowie der Button „Alkohol ist ein Zellgift und ist krebserzeugend“ (S. 27).

● Im Kapitel 3.4 „Alkohol und Krebs“ wird die Aussage durch den neu eingefügten gelben Kasten „Für die Krebsprävention ist am besten, keinen Alkohol zu trinken.“ wiederholt.

● In Bezug auf durch Alkoholkonsum bedingte Todesfälle wird der Fokus auf Krebserkrankungen gelegt. Danach sterben in Deutschland pro Jahr über 8.000 Menschen an einer alkoholbedingten Krebserkrankung (S. 72).

● Die jährlichen Kosten des schädlichen Alkoholkonsums für die Gesellschaft werden ohne Quellenangabe mit 57 Mrd. Euro beziffert (Alkoholatlas 2017: 39 Mrd. Euro), S. 84.

● Um der Forderung nach Steuererhöhungen, Abgabebeschränkungen und Werbeverboten Nach-

druck zu verleihen, wurde das Kapitel 8 „Alkoholprävention in der Europäischen Union“ neu aufgenommen. Die Alkoholsteuer in Deutschland wird im Vergleich mit den Steuersätzen in anderen EU Mitgliedstaaten als zu niedrig kritisiert (S. 123), das Mindestalter von 18 Jahren für den Kauf von Alkohol betont (S. 124) und die freiwillige Selbstregulierung von Werbung als unwirksam bezeichnet (S. 127).

Der „Alkoholatlas Deutschland 2022“ kann in der Verbandsgeschäftsstelle in einer 7 seitigen Kurzfassung abgerufen werden (E Mail: empfang@bayerisches bier.de; Sammelbestellung).

Gerne stellen wir interessierten Mitgliedsbrauereien auch den Link zur Langfassung (91 Seiten) zur Verfügung. Ein Versand des Alkoholatlas 2022 als pdf Datei ist aufgrund ihres Umfangs (50 MB) leider nicht möglich.

Beilage: Sammelbestellung

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Bayerischer Brauerbund e.V.

Frau Sylvia Junghans

Telefax: 089 – 28 66 04 99

E Mail: empfang@bayerisches bier.de

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Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien:

Sammelbestellung 29.09.2022

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vom 01.01.2013 20.07.2006

BAFA Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des LkSG Mitteilungen V Nr. 8/2022 an folgende E Mail Adresse: ______________________________________

neue SARS CoV 2 Arbeitsschutzverordnung, Handlungshilfe Homeoffice Mitteilungen VIII Nr. 9/2022 an folgende E Mail Adresse: ______________________________________

Nachweispflichten zum Arbeitsvertrag (vbw-Broschüre) Mitteilungen VIII Nr. 9/2022 an folgende E Mail Adresse: ______________________________________

Handlungsrahmen für die Alkoholpolitik der Europäischen Region, WHO Kurzinformation, Hintergrundpapier „Turning down the alcohol flow“ Mitteilungen Politik und ÖA Nr. 8/2022 an folgende E Mail Adresse: ______________________________________

Alkoholatlas Deutschland 2022 (Kurzfassung) Mitteilungen Politik und ÖA Nr. 8/2022 an folgende E Mail Adresse: ______________________________________

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