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Inflationsausgleichsprämie: Freiwillige Zulage bis 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei S

• Aufhebung der Vergütungsregelung für Leiharbeitnehmer*innen für die Dauer des Kurzarbeitergeldbezuges

Unbefristet

• Verlängerung der KuG-Bezugsdauer bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt auf maximal 24 Monate

Hierbei handelt es sich um eine Ermächtigung der

Bundesregierung und nicht mehr des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Inflationsausgleichsprämie: Freiwillige Zulage bis 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei

Am 07. Oktober 2022 wurde das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom Bundesrat beschlossen. Im Gesetz mit enthalten ist die als „konzertierte Aktion“ angepriesene Begünstigung einer Inflationsausgleichsprämie, wonach Zahlungen von Arbeitgebern bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Das Gesetz wird voraussichtlich in der Woche vom 24. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Achtung: anstehende laufende Tarifrunde

Im Vorfeld der anstehenden Tarifrunde für die Beschäftigten des bayerischen Braugewerbes (der laufende Tarifvertrag endet am 28.02.2023) sind Arbeitgeber zur Vorsicht angehalten: Die Inflationsprämie könnte in das Verhandlungsergebnis der Tarifverhandlungen einfließen. Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber, die tarifgebunden oder auf betrieblicher bzw. einzelvertraglicher Ebene an den Brauer-Tarifvertrag gebunden sind, grundsätzlich den Ausgang der anstehenden Tarifrunde abwarten, bevor sie eigene Zulagenpläne entwickeln. Dies muss im Hinblick auf die materielle Belastung sowie die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit berücksichtigt werden.

Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG)

Das Gesetz fügt in § 3 EStG folgende Nummer 11c ein: Steuerfrei sind ... 11c. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom [Datum des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Tages] bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro. Durch die Steuerfreiheit nach EStG sind solche Zahlungen zugleich sozialabgabenfrei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).

Eckpunkte der Regelung

- Freiwilligkeit: Ob und in welcher Höhe eine Inflationsprämie ausgezahlt wird, obliegt der Entscheidung des Arbeitgebers. Arbeitgeber werden durch die Regelung nicht verpflichtet, eine Inflationsprämie auszuzahlen. - Befristung: Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet vom auf die Verkündung folgenden Tag bis zum 31. Dezember 2024. Entscheidend ist, wann die Zahlung erfolgt. - Begünstigung: In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. - Teilbeträge: Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen. - Zusätzlichkeit: Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. - Bezugnahme: Der Arbeitgeber muss als Zweck der

Zahlung auf die Preissteigerungen Bezug nehmen, die die Zahlung abmildern soll. Dafür genügt aber schon z.B. die Bezeichnung der Zahlung als "Inflationsausgleichsprämie". Zudem wird die Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Vorsicht bei Sonderzahlung im Zusammenhang mit Weihnachtsgeld und Bonuszahlungen

Die Inflationsausgleichsprämie ist grundsätzlich eine selbständige freiwillige Sonderzahlung. Sie ist nicht gleichzusetzen mit Weihnachtsgeld oder anderen Sonderzahlungen im Betrieb. Die Auszahlung einer Inflationsprämie erfüllt nicht zugleich andere im Betrieb gewährte Sonderzahlungen. Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erfolgen, um steuer- und sozialabgabenfrei zu bleiben.

Zulage trotz Streichung anderer Sonderzahlungen

Unter Beachtung der Selbständigkeit ist es aber unter Umständen möglich, die Inflationsprämie zu gewähren, während andere Sonderzahlungen angesichts der angespannten Wirtschaftslage nicht gewährt werden. Dafür darf allerdings auf diese anderen Sonderzahlungen kein Anspruch der Beschäftigten bestehen. Gegebenenfalls muss deren Auszahlung in rechtlich zulässiger Weise ausgesetzt werden. Sozialversicherungsrechtlich ist hier zwingend zu prüfen, inwiefern arbeitsrechtlich wirksam auf diesen (zukünftigen) Anspruch verzichtet werden kann. Denn wurde nicht

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