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Einladung zur Neubildung des Juniorenkrei- ses und des Jungunternehmerforums II S Anlagen: Programm, Anmeldung

Unlautere Handelspraktiken

Handreichung und Stellungnahme des DBB

Um die unter dem Dach des Deutschen Brauer-Bundes versammelten Brauereien im Umgang mit dem „Agrarorganisationen- und Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)“ zu unterstützen, hat unser Bundesverband eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich intensiv mit dem Regelungsinhalt des neuen Gesetzes beschäftigt, das unlautere Handelspraktiken in der Ernährungswirtschaft im Grundsatz verbietet. Die Teilnehmer einer ersten Zusammenkunft waren sich darüber einig, dass der Anwendungsbereich des AgrarOLkG ausgeweitet werden muss. Vor allem darf eine Umsatzschwelle nicht eine Grenze dafür bilden, ob ein Unternehmen vor unlauteren Handelspraktiken geschützt ist oder nicht. Derzeit sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 350 Mio. EUR vor unlauteren Handelspraktiken geschützt. Auch Unternehmen oberhalb dieser Umsatzschwelle aber müssen auf einem hoch konzentrierten Markt auf Abnehmerseite bestehen. Die Nachfragemacht des Lebensmitteleinzelhandels ist mittlerweile derart stark, dass sich selbst multinationale Unternehmen mit Milliardenumsätzen dieser beugen müssten, zumal sich Einkaufskooperationen des LEH EU-weit erstrecken. So beklagen die Teilnehmer der Arbeitsgruppe, dass die Androhungen von Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere das Androhen einer Auslistung, leider immer noch an der Tagesordnung seien: Ungeachtet der aktuell auch im Biermarkt sehr angespannten Lage werden von Seiten des LEH unter Strafandrohung verbindliche Lieferquoten eingefordert. Verhandlungen über Preise wird zudem von großen Teilen des LEH kategorisch eine Absage erteilt, obwohl auch die Hersteller sich nachweislich mit extremen Preissteigerungen auf allen Ebenen konfrontiert sehen mit der Folge, dass Lieferanten Kostensteigerungen in vielen Fällen nicht einmal ansatzweise weitergeben können. Auf der anderen Seite verlangen Teile des Lebensmitteleinzelhandels Nachverhandlungen, wenn die eigene Gewinnspanne leide, und setzen bessere Konditionen rigoros durch.

VI. Recht (Wettbewerb)

Nr. 1/2022, Seite 1

Arbeitsgruppe sieht Überarbeitungsbedarf des AgrarOLkG

Das Gesetz unterscheidet zwischen unlauteren Handelspraktiken, die per se verboten sind („schwarze Liste“) und solchen, die nur dann zulässig sind, wenn sie zuvor „klar und eindeutig“ in den Verträgen geregelt sind („grau Liste“). Nach Ansicht der DBB-Arbeitsgruppe bedürfen beide Listen jedoch einer Überarbeitung: So wird die unlautere Handelspraktik, Lieferanten an den Kosten für das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden, zu beteiligen, bislang als „graue Klausel“ geführt. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe sollte sie auf die schwarze Liste überführt werden, da nicht nachvollziehbar ist, wieso Lieferanten an originären Leistungen des Lebensmitteleinzelhandels kostenmäßig beteiligt werden sollten. Andererseits erkennt die Arbeitsgruppe auch eine Überregulierung einzelner im AgrarOLkG getroffener Regelungen. Dies gilt z.B. für die Regalpflege und die damit verbundene Nichtberechnung von nicht weiterverkaufter Ware. Die Regalpflege ist eine gängige Methode der Lieferanten, um eigenen Qualitätsstandards gerecht zu werden. Dies geschieht meistens in Verbindung mit der Nichtberechnung von nicht weiterverkaufter Ware, indem der Warenwert gutgeschrieben wird. Diese Handelspraktik ist nunmehr gemäß §§ 11, 12, 16 AgrarOLkG („schwarze Klausel“) verboten. Eine Vielzahl von Lieferanten hat jedoch nach wie vor ein Interesse daran, diese Praktik fortzuführen, jedoch nur dann, wenn dies freiwillig erfolgen kann. Sie sehen ansonsten das Risiko, dass der Handel nicht bereit sein könnte, Produktinnovationen, Erzeugnisse des Randsortiments/“Langsamdreher“ oder Produkte weniger bekannter Hersteller überhaupt neu zu listen.

Regelungsinhalt oftmals unbekannt

Zwar sind die unlauteren Handelspraktiken im Gesetz klar definiert, die unter Verbot stehenden Praktiken aber sind im Einzelnen oftmals noch nicht bekannt. Gerade für den Vertrieb wäre es wichtig zu wissen, welche Klauseln verboten bzw. kritisch zu bewerten sind.

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