Monatliche Gesamtausgabe Nr. 12-2021

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Mitteilungen Gesamtausgabe Nr. 12-2021


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 12 vom 20.12.21

Bundesarbeitsgericht Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 12/2021 Die nächsten Termine

S. 26

Öffnungszeiten der Verbandsgeschäftsstelle zum Jahreswechsel

S. 26

Brauerbund verabschiedet langjährige Mitarbeitende

S. 26

Das neue Ampel-Kabinett – eine erste Bewertung aus Sicht der Brauwirtschaft S. 27 Corona-Beschlüsse des Bayerischen Kabinetts vom 14. Dezember 2021 S. 29 Beilage: Sammelbestellung

II. Agrarfragen Nr. 12/2021 Die Braugersten-Gemeinschaft e.V. veröffentlicht den endgültigen Erntebericht für Sommergerste in Deutschland 2021 S. 19

S. 14

Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 Eckpunkte S. 44 Beilage: Sammelbestellung Erinnerung Ab 1.1.2022 neue umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den Haustrunk Liquiditätsschonende steuerliche Erleichterungen werden verlängert Beilage: Sammelbestellung

S. 44 S. 45

V. Recht (allgemein) Nr. 7/2021 Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Pandemie – Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte S. 14

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 12/2021 Gemeinsamer Bundesausschuss verlängert erneut Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung

S. 45

Bundesrat beschließt Verlängerung weiterer Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld

S. 46

Umsetzung der Maskenpflicht im Betrieb

S. 46

X. Verkehr Nr. 6/2021 Betriebskontrollen des BAG „Verdeckter“ gewerblicher Güterverkehr Warnung vor Bußgeldrisiken Beilage: Sammelbestellung

S. 44

S. 9

XII. Export Nr. 6/2021

Beilage: Sammelbestellung

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 12/2021

S. 45

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention ändert IfSG, BetrVG und Kurzarbeitergeld

China Herstellerregistrierung

III. Technik/Energie/Umwelt Nr. 9/2021 WICHTIG: Umfrage zum bayerischen Wassercent Beilage: Sammelbestellung

Handlungshilfe für die arbeitsrechtliche Umsetzung der 3G-Regel im Betrieb Beilage: Sammelbestellung

S. 44

S. 13



I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 12/2021, Seite 26

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 10.02.2022

Jahrespressekonferenz

Online

15.03.2022

Präsidialsitzung BBB

München

Öffnungszeiten der Verbandsgeschäftsstelle zum Jahreswechsel Die Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes ist bis einschließlich Donnerstag, 23. Dezember 2021 zu den gewohnten Geschäftszeiten für Sie erreichbar. Vom 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 ist die Geschäftsstelle nicht besetzt. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte unter den Ihnen bekannten Handy-Nummern an die Geschäftsführer bzw. senden uns eine E-Mail an brauerbund@bayerisches-bier.de. Ab Montag, 3. Januar 2022 stehen wir Ihnen gerne wieder wie gewohnt zur Verfügung.

Brauerbund verabschiedet langjährige Mitarbeitende Zum Jahreswechsel verlassen gleich zwei langgediente Mitarbeitende des Bayerischen Brauerbundes die Verbandsgeschäftsstelle in Richtung „Ruhestand“.

Zum einen scheidet Frau Brigitte Schwarzbauer aus, die seit Januar 2006 das Empfangssekretariat der Münchner Geschäftsstelle im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung betreute. Sie verantwortete 16 Jahre lang zuverlässig u. a. die Zusammenstellung und den Versand unserer Verbandsmitteilungen und deren Veröffentlichung im Intranet, war in der Telefonzentrale erste Anlaufstelle und „Visitenkarte“ des Brauerbundes. Die Beschaffung unserer Büromaterialen, die Abwicklung des Postein- und Ausgangs, die Zusammenstellung unseres Pressespiegels, umfangreiche Kopiertätigkeiten u. v. a. m. waren bei ihr in besten Händen. Zum zweiten verlässt uns Rechtsanwalt Manfred Newrzella. Als Geschäftsführer des Vereins Münchner Brauereien, der in Personalunion auch die Geschäftsführung der Bezirksstelle München des Brauerbundes betreut, war er seit 1. März 1996 für den Verband tä-


- 27 tig. Zugleich betreute er seither als Geschäftsführer zunächst den ehemals selbständigen Verband Bayerischer Ausfuhrbrauereien VBA, bis dieser 2007 mit dem Bayerischen Brauerbund verschmolzen wurde. Seither fungierte Manfred Newrzella als Geschäftsführer des Bayerischen Brauerbundes für die Exportabteilung des Verbandes und erwarb sich in dieser Funktion Anerkennung und Wertschätzung unserer Mitglieder. Unser Verbandspräsident Georg Schneider nutzte die Weihnachtsfeier der Verbandsgeschäftsstelle, um beiden für ihren langjährigen Einsatz für den Bayerischen Brauerbund und seine Mitglieder herzlich zu danken. Wir wünschen Brigitte Schwarzbauer und Manfred Newrzella für den nun vor ihnen liegenden Lebensabschnitt des „Ruhestandes“ alles Gute und hoffen, dass sie ihn lange und bei bester Gesundheit genießen können.

Nachfolgelösungen Die halbe Planstelle in unserem Empfangssekretariat wird in der bisherigen Form nicht nachbesetzt. Die Inhaberin der zweiten halben Stelle, Frau Sylvia Junghans, wird ihr Stundenkontingent auf 30 Stunden erhöhen und zukünftig das im Zuge fortschreitender Digitalisierung gewandelte Aufgabenspektrum unseres Empfangssekretariats alleine betreuen. Herr RA Newrzella hat in seinen bisherigen Funktionen gleich zwei Nachfolger: Die Betreuung des Vereins Münchner Brauereien VMB wie auch der Geschäftsstelle München des Bayerischen Brauerbundes übernimmt zum 1.1.2022 Andreas Maisberger. Die Verantwortung für unsere Exportabteilung übernimmt Herr RA Klaus Hoffmann, der in Personalunion Andreas Maisberger bei juristischen Fragen des VMB zur Seite steht (Vgl. unsere Mitteilungen I Nr. 8/2021 vom 30.08.2021).

Das neue Ampel-Kabinett – eine erste Bewertung aus Sicht der Brauwirtschaft Am 08. Dezember hat die „Ampelkoalition“ ihre Arbeit aufgenommen. Nach Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) wurden auch die 16 Ministerinnen und Minister von SPD, Grünen und FDP ernannt. Eine offizielle Übersicht der Bundesregierung mit allen Lebensläufen finden Sie hier: Wegen der Vielzahl zu bearbeitender Themen ergeben sich für den Brauerbund auf Bundes- und Länderebene Schnittmengen mit zahlreichen Ministerien und Bundesbehörden. Von besonderer Bedeutung für unsere Arbeit und Interessenvertretung sind folgende Ressorts und Personalien:

Bundesminister für Gesundheit: Karl Lauterbach (58, SPD)

Lauterbach ist seit 2005 Abgeordneter des Deutschen Bundestags. Bundesweit Bekanntheit erlangte der Mediziner und Gesundheitsökonom erst mit Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020. Sein vorrangiges Ziel als Minister sei die Senkung der Corona-Fallzahlen und eine nachhaltige Stärkung des Gesundheitswesens, erklärte Lauterbach. Anders als seine CDU-Vorgänger Jens Spahn und Hermann Gröhe dürfte Lauterbach das Thema Alkoholprävention nicht allein dem oder der Drogenbeauftragten der Bundesregierung überlassen, sondern selbst Impulse und Ziele setzen. Lauterbach hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach zum Thema Alkohol geäußert und sich zuletzt offen als leidenschaftlicher Rotweintrinker bezeichnet. Zugleich mahnte er immer wieder bewussten Konsum und bessere Hilfsangebote für Süchtige an. Die Aufklärung über die gesundheitlichen Risiken von Alkohol nannte Lauterbach „stark verbesserungswürdig.“ In der Diskussion um Mindestpreise in Schottland erklärte er, es sei keineswegs erwiesen, dass sich der Alkoholkonsum in der Breite durch verordnete Mindestpreise verringern lasse. Mit Blick auf das Rauschtrinken bei Kindern und Jugendlichen forderte er eine generelle Ausweispflicht für junge Alkoholkäufer. In der Diskussion um ein TV-Werbeverbot für Alkohol vor 20 Uhr äußerte Lauterbach 2009, ein solches Vorhaben „schadet keinem Erwachsenen und nützt allen Kindern“. Weiter sagte er: „Wir kennen die Argumente der Lobbyisten. Warum sollen wir auf sie hören?“ Wen Lauterbach als Drogenbeauftragte(n) bestellen wird, ist noch offen. Parlamentarische Staatssekretäre werden Sabine Dittmar (57, Bad Kissingen, Ufr., SPD) und Edgar Franke (61, SPD).

Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft: Cem Özdemir (55, Grüne) 2008 bis 2018 war Özdemir Bundesvorsitzender der Grünen, von 1994 bis 2002 und erneut seit 2013 Mitglied des Deutschen Bundestags. Von 2004 bis 2009 war er zudem Mitglied des Europäischen Parlaments. Als Grünen-Vorsitzender wurde er auf dem Deutschen Brauertag 2014 vom DBB zum „Botschafter des Bieres“ ernannt, als erster Grünen-Politiker. In seiner Laudatio erklärte er, kaum ein Getränk bewege sich „so beständig zwischen Tradition und modernem Lebensgefühl wie Bier – es steht für regionale Vielfalt und natürliche Produktion“. In mehreren Interviews, zuletzt erst vergangene Woche in der FAZ, wies Özdemir auf sein Ehrenamt als „Bierbotschafter“ hin und nahm für sich in Anspruch, während seiner Amtszeit mehr Brauereien besucht zu haben als alle seine Vorgänger zusammen. Als neuer Bundesminister für Ernährung ist Özdemir direkt zuständig auch für die Bereiche Alkoholprävention, Ernährungspolitik und Alkoholkennzeichnung. In diesem Kontext wird sich sein Haus auch mit den erwarteten Vorstößen der Europäischen Kommission und der WHO für schärfere Vorgaben bei der Kennzeichnung alkoholischer Getränke befassen müssen (Nährwerte, Warn- und Gesundheitshinweise). Auch


- 28 zu dem zentralen alkoholpolitischen Vorhaben der Ampel, das im Koalitionsvertrag verankert ist, nämlich der Verschärfung der Vorgaben für Alkoholwerbung, wird sich Özdemir positionieren müssen, wobei die Federführung in diesem Feld nicht beim BMEL liegt. Im Zusammenhang mit der Diskussion über eine Freigabe von Cannabis erklärte Özdemir bereits, er sei offen für eine Anhebung der Altersgrenze für Bier und Wein auf 18 Jahre, da Cannabis ebenfalls nur an Volljährige verkauft werden dürfe. Neue Parlamentarische Staatssekretäre im BMEL werden Ophelia Nick (48, Grüne) und Manuela Rottmann (geb. in Würzburg, 49, Grüne), die über die bayerische Landesliste in den Bundestag einzog.

Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz: Steffi Lemke (53, Grüne) Steffi Lemke ist seit 2013 Mitglied des Deutschen Bundestags, dem sie bereits von 1994 bis 2002 angehörte. Sie war zudem von 2002 bis 2013 Bundesgeschäftsführerin ihrer Partei. Als Agrarwissenschaftlerin war sie ursprünglich die erste Wahl für das Bundeslandwirtschaftsministerium, nach dem internen Konflikt bei den Grünen über Ministerposten für Realo Cem Özdemir und dem letztlich unterlegenen Linken Toni Hofreiter wurde allerdings das einflussreiche Umweltressort von der Parteilinken beansprucht, was eine Berufung von Lemke nach sich zog. In den für die Getränkewirtschaft besonders bedeutsamen Themen wie Verpackungspolitik, Energiepolitik oder Wasser- und Ressourcenschutz hat sich Lemke bislang nicht oder kaum öffentlich positioniert. Hier wird abzuwarten sein, welche Akzente die neue Ministerin setzt. Die Arbeitsebene des BMU jedoch, so ist anzunehmen, wird gerade im Bereich Mehrwegsysteme die Agenda von Schulze konsequent fortsetzen und politische Projekte wie eine Einwegsteuer und die Mehrwegvorgabe für den Handel vorantreiben. Lemkes Parlamentarische Staatssekretäre werden die Klimaschutz-Expertin Bettina Hoffmann (61, Grüne) und Christian Kühn (42, Grüne).

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: Vizekanzler Robert Habeck (52, Grüne) Für den neuen Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz wurde das Ressort neu zugeschnitten. Klimaschutz war zuvor im Bundesumweltministerium angesiedelt. Habeck ist seit 2018 gemeinsam mit Annalena Baerbock Bundesvorsitzender der Grünen. Von 2012 bis 2018 war er in Schleswig-Holstein stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und Natur. In seiner Laufbahn kam er über mehrere Themen und Anlässe auch immer wieder mit der Brauwirtschaft in Kontakt.

Habeck wird nahezu alle Ziele dem Klimaschutz und dem massiven Ausbau der erneuerbaren Energien unterordnen. „Anders als in Sonntagsreden behauptet, wird es nicht ohne Zumutungen abgehen“, betonte er bei seiner Auftaktpressekonferenz gestern in Berlin. Habeck will bereits im Januar ein Programm für die Dekarbonisierung der Industrie vorlegen, das auch für die Brauwirtschaft von Bedeutung sein dürfte. Neue Parlamentarische Staatssekretäre bei Habeck werden Franziska Brantner (42, Grüne), der frühere Parteimanager Michael Kellner (44, Grüne) und der bisherige Fraktionsvize Oliver Krischer (52, Grüne).

Bundesminister der Finanzen: Christian Lindner (42, FDP) Lindner ist seit 2013 Bundesvorsitzender der FDP und hat immer wieder betont, dass er sich gegen eine expansive Finanzpolitik, eine Vergemeinschaftung von Schulden in der EU und weitere Abgaben- oder Steuererhöhung einsetzen wolle. In ihrem Wahlprogramm hatten sich die Liberalen sogar für eine Abschaffung von „Bagatell- und Lenkungssteuern“ ausgesprochen, darunter der Biersteuer. In den Koalitionsverhandlungen mit SPD und Grünen sperrte sich Lindner erfolgreich gegen die geforderte Einführung einer Zuckersteuer für Erfrischungsgetränke. Neue Parlamentarische Staatssekretäre im BMF werden die bisherige Vorsitzende des Finanzausschusses im Bundestag, Katja Hessel (49, FDP), und Florian Toncar (42, FDP). Die Nürnbergerin Katja Hessel war vor ihrem Einzug in den Deutschen Bundestag unter Wirtschaftsminister Martin Zeil Staatssekretärin im Bayerischen Wirtschaftsministerium. Aus dieser Zeit kennen auch wir sie gut.

Bundesminister für Verkehr und Digitales: Volker Wissing (51, FDP) Der Winzersohn aus Rheinland-Pfalz ist neuer Bundesminister für Verkehr und Digitales. Wissing ist seit 2020 Generalsekretär seiner Partei. Seit 2011 ist er Vorsitzender der FDP Rheinland-Pfalz. Von 2016 bis 2021 war er rheinland-pfälzischer Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau sowie stellvertretender Ministerpräsident. In dieser Funktion war er auch Schirmherr der Verkehrssicherheitskampagne DONT DRINK AND DRIVE. Zur Frage einer möglichen Null-Promille-Grenze im Straßenverkehr hat sich Wissing bisher immer kritisch geäußert. Parlamentarische Staatssekretäre bei Wissing werden Daniela Kluckert (40, FDP), Oliver Luksic (42, FDP) und Michael Theurer (54, FDP). Wenngleich keine/r der Bundesminister/innen aus Bayern stammt, haben es immerhin 3 Staatssekretäre mit bayerischen Wurzeln in den engeren politischen Führungszirkel der Republik geschafft.


- 29 -

Corona-Beschlüsse des Bayerischen Kabinetts vom 14. Dezember 2021

-

Am 14. Dezember 2021 hat das Bayerische Kabinett zur Corona-Lage beraten und Beschlüsse gefasst. Im Folgenden geben wir den Wortlaut der Beschlüsse in Auszügen wieder, soweit sie sich mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie befassen und für das Braugewerbe Relevanz besitzen:

Die bisherige Ausnahme von 2G-Regelungen u. a. in der Gastronomie sowie im Beherbergungswesen wird zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weitergewährt.

Verlängerung der 15. BayIfSMV Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 12. Januar 2022 verlängert. Sie wird zudem in folgenden Punkten zum 15. Dezember (Inkrafttreten) angepasst:

Erleichterungen für geboosterte Personen Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G-plus zugangsbeschränkt sind. Die Auffrischimpfung ersetzt den Test (auch PCR). Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen, § 28b Abs. 2 IfSG).

Lockerungen für bestimmte Bereiche Folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 2G-plus-Regelung zugänglich waren, sind künftig ohne ergänzenden Test nach 2G-Regel zugänglich (die übrigen hierfür bisher geltenden Bestimmungen, insbesondere die Kapazitätsgrenze, bleiben aber erhalten): -

Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung (für Zuschauer von Sportveranstaltungen gilt weiterhin die 2G-plus-Regel)

-

Öffentliche Veranstaltungen (z. B. öffentliches Gedenken, kommunale Events, Werbeveranstaltungen) und private Veranstaltungen (private Feiern) unter freiem Himmel, ausgenommen Sport- und Kulturveranstaltungen

-

Zoologische und botanische Gärten (inklusive Innenbereiche)

-

Gedenkstätten (inklusive Innenbereiche)

-

Freizeitparks (inklusive Innenbereiche)

-

Ausflugsschiffe

-

Führungen unter freiem Himmel.

Weiterhin 2G-plus-Regelung Weiterhin nach der 2G-plus-Regel sind dagegen vor allem Objekte zugänglich, die ihren Schwerpunkt indoor haben oder großes Publikum anziehen, insbesondere: -

Kulturveranstaltungen

-

Messen, Tagungen, Kongresse

Ausstellungen, Schlösser (indoor)

Weiterführung von Ausnahmen

Silvester und Neujahr Zwischen dem 31. Dezember 2021 (15:00 Uhr) und dem 01. Januar 2021 (09:00 Uhr) besteht auf von den Gemeinden zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über zehn Personen hinausgehen. Über zehn Personen hinausgehende Menschenansammlungen haben sich unverzüglich zu zerstreuen. Die nach der 15. BayIfSMV angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22:00 Uhr bis 05:00 Uhr) wird für die Silvesternacht aufgehoben.

3G-Regel für Beschäftigte Die nicht geimpften oder genesenen Betreiber und Beschäftigten der nach 2G-plus- oder 2G-Regel zugangsbeschränkten Betriebe müssen künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Künftig findet auch für diese Personengruppe das Bundesrecht (§ 28b IfSG) entsprechende Anwendung (auch arbeitstägliche Schnelltests möglich).

Keine generelle FFP2-Maskenpflicht in Betrieben Die Maskenpflicht von Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Über die Maske am Arbeitsplatz entscheidet damit der jeweilige Arbeitgeber gemäß seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (Mindeststandard OP-Masken). Die Beschlüsse im Langtext können in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de ; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung


II.

Agrarfragen

Nr. 12/2021, Seite 19

Die Braugersten-Gemeinschaft e.V. veröffentlicht den endgültigen Erntebericht für Sommergerste in Deutschland 2021 Bereits im September 2021 hat die Braugersten-Gemeinschaft e.V. auf der Basis erster Analysenergebnisse der „Besonderen Ernteermittlung“ in den Landwirtschaftskammern und Landesanstalten für Landwirtschaft sowie den Qualitätsdaten der erfassten Partien in der deutschen Malzwirtschaft einen ersten Erntebericht erstellt. Vor dem Hintergrund der witterungsbedingt schleppenden Ernte und der Heterogenität der Ernteware wurde der Bericht von der Branche jedoch als zu optimistisch und wenig belastbar bewertet. Nach Abschluss aller Erhebungen und Auswertung aller erfassten Qualitätsdaten aus der Ernte 2021 wurden die Prognosen aus dem ersten Bericht jedoch in den meisten Fällen bestätigt. Lediglich musste in Bayern aufgrund eines niedrigeren Durchschnittsertrags je ha sowie des Auftretens von Auswuchs bei spät und sehr spät geernteten Partien, die erwartete Braugerstenmenge um 50.000 t reduziert werden. Auch aus Hessen werden ca. werden ca. 9.000 t Braugerste weniger erwartet, als noch im September. Dagegen werden aus rheinlandpfälzischem Anbau rund 15.000 t mehr braufähige Ware erwartet, als prognostiziert. Insgesamt rechnen die Experten aus den Landesverbänden, ausgehend von einer Gesamternte von 1,6 Mio. t Sommergerste nach Bewertung der Qualitätsergebnisse mit rd. 1 Mio. t Qualitätsbraugerste in Deutschland. Der durchschnittliche Rohproteingehalt liegt mit 10, 5 % über alle Bundesländer im Optimalbereich. Die Verteilung über die einzelnen Eiweißfraktionen bewegt sich demnach im Durchschnittswert. Lediglich Nordrhein-Westfalen fällt mit einem Anteil von 90 % der Ware über 11,5 % Eiweiß als Hocheiweißregion aus der Reihe. Die Sortierung ist Praxismustern zufolge unzureichend und unterdurchschnittlich, was sich mit einem durchschnittlichen Vollgerstenanteil von 87,5 % (93,2 % Vorjahr) nicht wirklich widerspiegelt. Auch der Blick auf die Sortierungen der erfassten Praxisware in deutschen Mälzereien bringt keine Klärung in die gefühlte Diskrepanz zwischen praktischem Marktgeschehen und amtlicher Datenerfassung. Im Rahmen der Beiratssitzung der Braugersten-Gemein-

schaft e.V. wagten die Experten aus den Landesförderverbänden eine erste Prognose für die Aussaat 2022. Trotz des insgesamt angespannten Getreidemarktes konnte sich die Braugerste durch das europaweit knappe Angebot weit von der Futtergerste abheben. Mit einer aktuellen Braugerstenprämie von über 100 €/Tonne werden in Verbindung mit ackerbaulichen Vorzügen des Sommergerstenanbaues insgesamt positive Impulse für den Braugerstenanbau erwartet. Auch die Futterreserven sind nach der guten Ernte 2021 aufgefüllt. Für die Brau- und Malzwirtschaft gilt es, über langfristigere Strategien und den Ansatz der Nachhaltigkeit dem regionalen Braugerstenanbau neue Impulse zu geben. Die Bemühungen um regionale Konzepte zur Rohstoffsicherung in deutschen Brauereien jedweder Größenklasse sind sicherlich hierfür ein wegweisender Ansatz. Die Tabelle „Endgültiger Erntebericht 2021“ finden Sie auf der nächsten Seite.


44,1

10,0

Niedersachsen

NordrheinWestf.

10,5

5,0

33,0

356

SachsenAnhalt

SchleswigHolstein

Thüringen

Deutschland

303,2

32,6

8,0

7,8

23,4

29,5

8,1

31,5

7,7

14,8

5,5

82,3

52,0

186,0

1.923

53,1

54,3

25

57,7

144,7

213

55,0

234

32,5

98

25,0

506,2

345,6

56,0

48,8

55,8

60,0

53,4

47,6

52,1

51,5

54,0

dt/ha 2021

Ertrag

1.599

182,6

40

40

114,2

164,7

45,0

167

36,8

77,1

27,0

423,4

280,8

Erntemenge Sommergerste in 1.000 t 2020 2021

282,8

31,5

1

12,7

20

37,5

4,0

22,3

4

17,8

91

41

246,6

31,5

3

13

18

27

2,5

19

4

13,6

81

34

Braugerstenfläche in 1.000 ha 2020 2021

11,0

11.4

12,4

10,8

10,8

10,5

10,8

11

11,1

10,9

11,2

% 2020

10,5

11,0

11,0

10,5

12,5

10,5

11,0

10

10,6

10,5

% 2021

Eiweißgehalt

4

0,0

4,3

0

5,0

3

4

5

< 9,0%

81

80,0

76,0

10

80,0

90

95

73

75

9

15,0

16,0

30

10,0

10

2

17

20

10

5,0

4,2

60

5,0

9

Qualität Anteil in % 9,0% 11,5% >12,5% bis 11,5% bis 12,5%

93,2

93

93

93

94,6

85,0

93

95

92,5

94,2

92,3

2020

Endgültiger Erntebericht über die Braugerstenernte 2021 in Deutschland

58,8

50,0

43,0

60,3

54,1

55,0

55,2

41,3

49,6

54,1

54,5

2020

Quelle: Braugersten-Gemeinschaft e.V., München

24,0

Sachsen

39,5

7,9

MecklenburgVorpommern

Rheinland-Pfalz

19,8

Hessen

5

93,6

Bayern

Brandenburg

64,0

Anbaufläche Sommergerste in 1.000 ha 2020 2021

BadenWürttemberg

Land

87,5

86

88

92,6

90,0

85

90

93

92,5

86

10

10

3,0

10

25

5

4

20

Vollgerstenanteil in % % <80 % 2021

90

90

97,0

90

75

100

95

96

80

>80 %

Stand: Dezember 2021

1.235

150

27

110

150

16,5

105

10

72,6

370

223,5

1.052

137

20

87,8

145

14,0

90

15

65

300

178,6

Braugerstenablieferung in 1.000 t 2020 2021

Leandra, Accordine, KWS Jessie, Avalon

Solist, Leandra, Quench, Amidala, Prospect

Leandra (> 50 %), Avalon (ca. 30 %), RGT Planet (ca. 10 %), u. a.

Leandra, Avalon

Quench , Leandra , Prospect

Leandra, RGT Planet

Amidala, Avalon, Leandra, RGT Planet

Avalon, Accordine, RGT Planet, Solist

Avalon, RGT Planet, Leandra

HauptBraugerstensorten

- 20 -


III. Technik/Energie/ Umwelt Nr. 9/2021, Seite 14 An einer Beteiligung interessierten Mitgliedsbrauereien senden wir den Link zum Fragebogen gerne zu. (Anforderung per E-Mail an: empfang@bayerischesbier.de ; Sammelbestellung)

WICHTIG: Umfrage zum bayerischen Wassercent Im Rahmen der Regierungserklärung vom Juli 2021 wurde die Einführung eines bayerischen „Wassercents“ als Lenkungsabgabe zum sparsamen Einsatz von Wasser angekündigt und in der Sitzung des Ministerrats vom 15. November 2021 als Teil des aktualisierten Maßnahmenpakets zur Änderung des bayerischen Klimaschutzgesetzes beschlossen. Gefahr von Kostenbelastungen durch Wassercent Während für private Verbraucher Mehrkosten von fünf Euro pro Person pro Jahr veranschlagt werden, kann ein solches Wasserentnahmeentgelt, je nach Ausgestaltung, erhebliche und unverhältnismäßige Zusatzkosten für Industrieunternehmen bedeuten. Es sind zwar Ausnahmeregelungen für wasserintensive Bereiche (namentlich die Landwirtschaft) angekündigt worden, eine nähere Spezifizierung und Ausgestaltung der Details zur Erhebung des Wasserentnahmeentgelts sind allerdings bislang noch nicht erfolgt. Umfrage zu Wasserentnahmemengen Um für die anstehenden Diskussionen vorbereitet zu sein und bei Bedarf eine möglichst schnelle Betroffenheitsanalyse durchführen zu können, führt der VBW eine Abfrage zu den Wasserentnahmemengen durch, bezogen auf zwei Referenzjahre (2018 und 2019) vor der Corona-Pandemie, um etwaige pandemiebedingte Sondereffekte auszuschließen. Die Abfrage erfolgt vorzugsweise standortbezogen und differenziert nach • Wasserart: Gesamtentnahmemenge von Trinkwasser (TW), Grundwasser (GW), Oberflächenwasser (OW) sowie ggf. auch Regenwasser (RW) • Verwendung: Abgrenzung der reinen Wassernutzung (z.B. Durchlauf-Kühlwasser, Rückleitung ohne stoffliche Belastung) von Wasserverbrauch bzw. gebrauch (z.B. Prozess- oder Sanitär(ab)wasser). Der Spezialfall Entnahme/Ausleitung für Geothermie und Wasserkraft soll separat erfasst werden.

Beantwortung bis zum 14. Januar 2022 wird erbeten

Bitte senden Sie ihn ausgefüllt bis zum 14. Januar an: peter.pfleger@vbw-bayern.de Da vom bayerischen Wassercent auch die bayerischen Brauereien erheblich betroffen sind, bittet der Bayerische Brauerbund e.V. seine Mitglieder, sich an dieser Umfrage unbedingt zu beteiligen. Alle Angaben werden vertraulich behandelt und nur (gesamtwirtschaftlich sowie branchenspezifisch) aggregiert und anonymisiert für eine Folgenabschätzung eines bayerischen „Wassercents“ verwendet. Für eine interessengerechte Begleitung des weiteren Verfahrens erfolgt ein Austausch der Daten zwischen den Branchenverbänden und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft. Beilage: Sammelbestellung



IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 12/2021, Seite 44

weitere Lockdowns nicht ausgeschlossen werden können, könnte dieser Passus für die neuerlich ggf. unvermeidbare Vernichtung abgelaufenen Bieres Relevanz erlangen.

Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 - Eckpunkte

Sobald zusätzliche Informationen, insbesondere auch zur Eröffnung des Antragsweges, zur Verfügung stehen, werden wir diese hier veröffentlichen.

Zur bereits angekündigten Überbrückungshilfe IV sowie zur Neustarthilfe für Januar bis März 2022 stellt die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) von Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium zusammengefasste Eckpunkte zur Verfügung.

Hieran interessierte Mitgliedsbetriebe können das Eckpunktepapier zur ÜH IV sowie die Erläuterungen hierzu in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung)

Mit umfasst sind Sonderregelungen für die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranche, die Abschreibung von Warenbeständen sowie die pyrotechnische Industrie. Die Instrumente bauen auf der Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe Plus auf, es existieren jedoch einige Besonderheiten.

Überbrückungshilfe IV -

Die Laufzeit reicht von 01. Januar bis 31. März 2022.

-

Monatliche Fixkosten werden abhängig vom Umsatzeinbruch zu maximal 90 Prozent erstattet.

-

Unternehmen, die im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erleiden, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung.

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Für Unternehmen, die von Absagen der Adventsund Weihnachtsmärkte betroffen waren, beträgt dieser Wert 50 Prozent, als Zugangsvoraussetzung ist hier ein Umsatzeinbruch von 50 Prozent im Dezember 2021 hinreichend. Die Zugangsvoraussetzungen zum Eigenkapitalzuschuss werden im Februar 2022 überprüft.

Weiterführende Informationen Über die vorstehenden Informationen hinaus liegen ein Eckpunktepapier zur Überbrückungshilfe IV sowie ein Anhang dazu vor, der Näheres zur Neustarthilfe 2022 ebenso enthält wie Sonderregelungen für die Abschreibung von Warenbeständen. Nachdem in Regionen mit hoher Inzidenz (> 1.000) zwischenzeitlich ein regionaler Lockdown griff und

Beilage: Sammelbestellung

Erinnerung

Ab 1.1.2022 neue umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den Haustrunk Wir erinnern an unser Rundschreiben IV Nr. 53 vom 1.9.2021 (Intranet) bzw. M 9/2021 Kap. IV, S. 35 vom 28.9.2021 (Druckfassung), mit dem wir Sie darüber in Kenntnis setzten, dass das Bayerische Landesamt für Steuern die Pauschale für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage des Haustrunks ab dem 1. Januar 2022 auf 39 € je Hektoliter anhebt. Angesichts des seit 16 Jahren unveränderten Ansatzes von 33 € je Hektoliter erschien ihm eine Anpassung der Pauschale geboten. Der Bayerische Brauerbund konnte erreichen, dass „im Hinblick auf das Vertrauen der Brauereien in die bisherige Verwaltungsregelung des BayLfSt der Ansatz in Höhe von 33 € je Hektoliter als Bemessungsgrundlage für den Haustrunk weiterhin bis einschließlich 31. Dezember 2021 Anwendung findet, sofern die Selbstkosten nicht konkret anhand einer innerbetrieblichen Kostenrechnung der jeweiligen Brauerei ermittelt werden können.“ (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat an den BBB vom 26.8.2021). Wir bitten um entsprechende Beachtung.


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Liquiditätsschonende steuerliche Erleichterungen werden verlängert

zember 2021 können interessierte Mitgliedsunternehmen in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mai: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung).

Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 07. Dezember 2021 und gleichlautenden Ländererlassen vom 09. Dezember 2021 haben Bund und Länder die Verlängerung liquiditätsschonender Erleichterungen für von den Folgen der Corona-Krise besonders betroffene Steuerpflichtige bekannt gegeben. Demnach werden nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der CoronaKrise betroffenen Steuerpflichtigen folgende Erleichterungen zugestanden:

Beilage: Sammelbestellung

Vereinfachte Stundung Die Betroffenen können bis zum 31. Januar 2022 vereinfachte Anträge auf Stundung der bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 31. März 2022 gewährt. Anschlussstundungen sind in Verbindung mit einer Ratenzahlungsvereinbarung längstens bis zum 30. Juni 2022 möglich.

Vereinfachte Anpassung von Vorauszahlungen Entsprechend Betroffene können zudem bis zum 30. Juni 2022 vereinfachte Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.

Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags Die gleiche Gruppe kann bis zum 30. Juni 2022 Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen.

An die Erleichterungen geknüpfte Bedingungen Verlangt wird jeweils eine Darlegung der Verhältnisse. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Vollstreckungsaufschub Falls ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis zum 31. Januar 2022 mitteilt, dass er von der CoronaKrise nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bei bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern bis zum 31. März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Von Januar bis März 2022 entstandene Säumniszuschläge dazu sind grundsätzlich zu erlassen. Bei angemessener Ratenzahlung ist eine Verlängerung längstens bis zum 30. Juni 2022 möglich.

Quellen Das BMF-Schreiben vom 07. Dezember 2021 und den Text der gemeinsamen Erlasse der Länder vom 09. De-


V.

Recht (allgemein) Nr. 7/2021, Seite 14

Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Pandemie – Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte Betriebsschließungsversicherungen (BSV) sollen Versicherungsschutz für Unternehmen bieten, deren Betrieb beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz geschlossen wird. Viele Versicherer verweigern unter dem Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen die Leistungen bezüglich in der Corona-Pandemie vorgeschriebener Betriebsschließungen. Mittlerweile ergingen für BSV und andere Ausfallversicherungen einige – teilweise sehr medienwirksame – Gerichtsentscheidungen in unterschiedlichen Fällen. Dabei sind stets die jeweils zugrundeliegende Fallkonstellation, die Formulierung der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sowie deren Klarheit und Verständlichkeit von entscheidender Bedeutung. Die Versicherungen argumentieren unter anderem damit, dass Covid-19 ein neuer Krankheitserreger sei, der nicht unter die in den meisten BSV versicherten meldepflichtigen Krankheiten falle. Häufig wird angeführt, dass nur die Möglichkeit einer aus dem Betrieb selbst hervorgehenden Infektionsgefahr (sogenannte „intrinsische Gefahr“) von der BSV erfasst sein könnte. Außerdem sei eine (Teil-)Schließung wegen der von den einzelnen Bundesländern getroffenen Allgemeinverfügungen (und gerade nicht auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes) nicht von den BSV umfasst. Mittlerweile sind einige höhergerichtliche Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG) ergangen. Diese wiesen Ansprüche der Versicherten aus ihrer jeweiligen BSV mit unterschiedlichen Begründungen überwiegend ab (z.B. OLG Bremen, Hamburg, Hamm, Karlsruhe, München, Oldenburg, Schleswig, Stuttgart). Das OLG Karlsruhe machte in zwei Urteilen erneut deutlich, dass es auf die individuellen Umstände des Einzelfalles und dabei insbesondere auf die jeweilige Formulierung der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ankommt. In einer Entscheidung verneint es Ansprüche aus einer BSV, wogegen es in einer anderen Entscheidung Ansprüche aus der BSV wegen Intransparenz einer Klausel der Versicherungsbedingungen bejaht.

Die Urteile sind größtenteils noch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in absehbarer Zeit entscheiden wird, da bei einigen OLG-Entscheidungen das Rechtsmittel der Revision zum BGH zugelassen wurde. Wir werden zu gegebener Zeit erneut berichten. (Wir berichteten zuletzt im Rahmen der Bezirksstellenversammlung im Frühjahr 2021 sowie im Intranet unter V Nr. 11-2020 vom 26. November 2020 und in unseren Mitteilungen V Nr. 9/2020 vom 27. November 2020) Interessierten Mitgliedern stellen wir auf Anfrage gerne einzelne veröffentlichte Gerichtsentscheidungen zur Verfügung. Bitte richten Sie Ihre Anfrage an Herrn Novotny (Tel.: 089 - 28 66 04 20 oder E-Mail: novotny@bayerisches-bier.de). (TN)



VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 12/2021, Seite 44

war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.

Gemeinsamer Bundesausschuss verlängert erneut Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vor dem Hintergrund, dass auch über den 31. Dezember 2021 hinaus Beschränkungsmaßnahmen erforderlich sein werden, die Ausnahmeregelungen zur telefonischen Krankschreibung erneut verlängert.

Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese Befristet bis zum 31. März 2022 können Patient/inn/en, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärzte müssen sich dabei persönlich durch eine eingehende telefonische Befragung vom Zustand der Patient/inn/en überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.

Bundesarbeitsgericht

Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Die Klägerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin u. a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit

Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage

Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020 Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben. Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.


- 45 Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). In einer weiteren Sache hat der Neunte Senat erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention ändert IfSG, BetrVG und Kurzarbeitergeld Am 10. Dezember 2021 wurde von Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention beschlossen. Neben der zentralen Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitsbereich sind vielfältige Anpassungen und Verlängerungen von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie enthalten. Wir geben nachfolgend einen Überblick über Neuregelungen, soweit sie für die Brauwirtschaft relevant sind:

BAG: Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 sowie Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 234/21 Quelle: BAG Pressemeldung vom 03.12.2021

Betriebsversammlungen und Kammern

Handlungshilfe für die arbeitsrechtliche Umsetzung der 3G-Regel im Betrieb

Verlängerung der Ermächtigungsgrundlagen für die Länder

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Die Bundesländer, die bereits zum 24. November 2021 von der vorherigen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht haben (u. a. Bayern mit der 15. BayIfSMV), können diese Regelungen noch bis zum 19. März 2022 aufrechterhalten. Das umfasst auch die sehr intensiven Maßnahmen wie allgemeiner Lockdown oder Betriebsschließungen.

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Gleichzeitig wird die Ermächtigungsgrundlage für einen reduzierten Katalog an Landesmaßnahmen für einen vorerst unbegrenzten Zeitraum (bis zum Ende der Pandemie) klargestellt. Möglich sind danach z. B. Anordnung von Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Untersagung von Freizeitveranstaltungen oder Schließung der Gastronomie. Nicht möglich sind nach dieser Ermächtigungsgrundlage hingegen etwa ein allgemeiner Lockdown, die Untersagung von Beherbergungsangeboten, die Schließung von Betrieben oder des Handels.

Die 3G-Anforderung des IfSG für alle Betriebe stellt die Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft vbw gibt in einer Handlungshilfe Antworten auf die wichtigsten Fragen und Hinweise zur arbeitsrechtlichen Umsetzung der 3G-Regel im Betrieb. -

In welchen Betrieben und für welche Personen greift die 3G-Regelung?

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Wie muss die Kontrolle erfolgen und wie muss sie dokumentiert werden?

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Welche Nachweise sind geeignet?

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Was ist datenschutzrechtlich zu beachten?

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Wer trägt die Kosten für die Tests?

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Wie ist mit zweifelhaften Online-Testungen oder gefälschten Impfpässen umzugehen?

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Was tun bei vermehrtem Krankenstand infolge der Einführung von 3G?

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u.v.m.

Ein Muster für die Abmahnung eines Mitarbeiters, der sich weigert, den erforderlichen 3G-Nachweis zu erbringen, kann in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de ; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Befristet bis zum 19. März 2022 können Betriebsversammlungen und ähnliche vorgeschriebenen Zusammenkünfte (Versammlungen nach dem SprAuG, EBR, SEBG etc.) auch online mittels Videound Telefonkonferenz stattfinden. Der Bundestag kann diese Frist um weitere drei Monate verlängern.

Kurzarbeitergeld Zu den Erleichterungen und Vergünstigungen beim Kurzarbeitergeld, die bis zum 31. März 2022 verlängert wurden, vgl. nachfolgenden Beitrag sowie Intranet VIII Nr. 96-2021 vom 13.12.2021.l


- 46 vater Räumlichkeiten“ und „am festen Sitz- oder Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird“ (§ 2 Abs. 1 der 15. BayIfSMV).

Bundesrat beschließt Verlängerung weiterer Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld Am 10. Dezember 2021 hat der Bundesrat nach vorhergehender zweiter und dritter Lesung des Bundestages unter Anderem weitere Verlängerungen der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Dies erfolgte durch einen Änderungsantrag zum „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“. Darin sind folgende Regelungen enthalten: -

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Verlängerung der Verordnungsermächtigung in § 109 Absatz 5 Satz 3 SGB III bis zum 31. März 2022. Damit könnte die Bundesregierung bis Ende März 2022 auch durch weitere Verordnung die Sonderregelungen zum Mindestquorum, zum Verzicht auf den Abbau negativer Arbeitszeitsalden und zur Sozialversicherungsbeitragserstattung erlassen. Verlängerung der erhöhten Leistungssätze nach § 421c Abs.2 SGB III bis zum 31. März 2022 und Ausweitung auf die Beschäftigten, die ab April 2021 erstmals in Kurzarbeit beschäftigt waren. Bisher galten die erhöhten Leistungssätze nur für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Diese Voraussetzung entfällt ab dem 01. Januar 2022. Verlängerung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 421c Abs. 1 SGB III bis zum 31. März 2022.

Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden, bevor die entsprechenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld am 01. Januar 2022 in Kraft treten können.

Gemäß § 2 Abs. 4 der 15. BayIfSMV gilt für Beschäftigte während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Die FFP2-Maskenpflicht gilt somit nur dann, wenn Gründe des Arbeitsschutzes das Tragen der FFP2Maske gebieten würden.

Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben zur Maskenpflicht im Betrieb Mit dem Corona-Arbeitsschutzstandard wurden letztes Jahr präventive beziehungsweise betriebliche Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie dem Arbeitsschutz zugeordnet. Die Corona-Arbeitsschutzregel soll mögliche Schutzkonzepte für die Arbeitgeber aufzeigen und entfaltet bei Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen die Vermutungswirkung zugunsten des Arbeitgebers. Es kann abgewichen werden, wenn der Schutz auf andere Weise gleichermaßen erreicht wird. Über die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurden die generellen Pflichten der Arbeitgeber in Zusammenhang mit der betrieblichen Corona-Prävention in diesem Jahr noch erweitert.

TOP-Prinzip In allen drei Regelungswerken ist klar beschrieben, dass bei der Festlegung der betrieblichen Schutzmaßnahme das sogenannte „TOP“-Prinzip einzuhalten ist:

(T) Als erstes müssen technische Maßnahmen ergriffen werden, z. B. Abtrennen der Atembereiche durch Folien oder Trennwände oder Einsatz von Luftreinigern etc.

(O) Als zweites kommen organisatorische Maßnahmen in Betracht, z. B. räumliche und/oder zeitliche Trennung der Mitarbeitenden (geteilte, versetzte Schichten oder Homeoffice).

(P) Als letzte Maßnahmenmöglichkeit sind die perso-

Umsetzung der Maskenpflicht im Betrieb Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (VBW) hat zu Fragen der Umsetzung der Maskenpflicht im Betrieb ein Update veröffentlicht. Nach der aktuellen 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) gilt eine grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht in Gebäuden und geschlossenen Räumen. Ausnahmen von der FFP2Maskenpflicht bestehen insbesondere „innerhalb pri-

nenbezogenen Maßnahmen denkbar, beispielsweise das Tragen von FFP2-Masken. Welche Maßnahmen gemäß der Hierarchie zu treffen sind, ist über die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen. Kommt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum Schluss, dass der Schutz über technische und arbeitsorganisatorische Maßnahmen nicht ausreichend ist, sind nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung medizinische Gesichtsmasken (MundNase-Schutz) als Standard zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung von Atemschutzmasken (FFP2 etc.)


- 47 ist eine Frage des Einzelfalls und der betrieblich individuellen Gefährdungsbeurteilung – abhängig von der Tätigkeit und den Arbeitsbedingungen vor Ort.


X.

Verkehr

Nr. 6/2021, Seite 9

Betriebskontrollen des BAG „Verdeckter“ gewerblicher Güterverkehr

Die bereits erfolgte Fakturierung zwischen Brauerei und GFGH wird nun rückabgewickelt, der GFGH erhält stattdessen das Frachtentgelt.

Warnung vor Bußgeldrisiken

Dieser Praxis geht das BAG nun nach, da es hierin einen Umgehungstatbestand sieht.

Wie wir aus Mitliederkreisen erfahren, führt das Bundesamt für Güterverkehr BAG aktuell auch bei Brauereien Betriebskontrollen durch. Solche Betriebskontrollen zu güterkraftverkehrsrechtlichen und mautrechtlichen Bestimmungen finden regelmäßig nicht nur bei Beförderern (Verkehrsunternehmen) statt, die als Frachtführer tätig sind, sondern eben auch bei Werkverkehr betreibende Unternehmen. Betroffen sind aber auch Auftraggeber gemäß § 7c GüKG (Vertragspartner, die Frachtverträge bzw. Speditionsverträge abschließen).

Nach Rückabwicklung der ursprünglichen Fakturierung der übereigneten Ware bleibt zwischen GFGH und Brauerei nach Ansicht des BAG ein bloßer Speditionsbzw. je nach konkreter Ausgestaltung Frachtvertrag, im Zuge dessen der Frachtführer (GFGH) gegen Entgelt (Fracht) ein Frachtgut (Bier/Getränke) zum Empfänger bringt. Die Warenübereignung erfolgt letztlich jedoch nur zwischen Brauerei und GH. Damit betreibt der GFGH nach Interpretation des BAG jedoch faktisch erlaubnispflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr.

Offenkundig geht es dem BAG (zumindest unter anderem) um die Aufdeckung solcher Fälle, in denen es einen als Werkverkehr „getarnten“ gewerblichen Güterverkehr unterstellt. Die Praxis stellt sich nach Mitgliederinformationen wie folgt dar: Eine Brauerei ist beim Getränkehändler (GH) als Lieferant gelistet. Nachdem sie ihn nicht selbst beliefert, bedient sie sich hierzu eines Getränkefachgroßhändlers (GFGH) als Logistiker. Dieser wiederum ist beim GH nicht als Lieferant gelistet, so dass formal der (aus)liefernde GFGH an den GH keine Rechnung stellen darf. Die Ware wird nun von der Brauerei an den GFGH gegen Rechnung übergeben und befindet sich damit zunächst im Eigentum des GFGH, der die Ware zum GH ausfährt. Bis dahin stellt der Sachverhalt sich güterverkehrsrechtlich als „Werkverkehr“ dar, d. h. es erfolgt ein Gütertransport des GFGH für eigene Zwecke, der nicht erlaubnispflichtig ist, wohl aber beim BAG angemeldet werden muss. Nachdem der GH allerdings vom GFGH zwar beliefert werden darf, der GFGH jedoch gegenüber dem GH nicht rechnungstellungsberechtigt ist (mangels „Listung“), erfolgt die Rechnungstellung für die gelieferte Ware unmittelbar von der Brauerei an den GH.

Nachdem der GFGH in der Regel nur ihm zuvor wirksam übereignete Ware ausfährt, er also eigentlich „nur“ Werkverkehr betreibt (der eben nicht erlaubnispflichtig ist), fehlt dem GFGH oftmals diese Erlaubnis. Das BAG unterstellt nun gewerblichen Güterverkehr ohne Genehmigung, was nicht nur für den Frachtführer GFGH, sondern eben auch für dessen Auftraggeber ein Bußgeld nach sich zieht. Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) besagt in seinem § 7c Verantwortung des Auftraggebers: „Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer … nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz unzulässig verwendet, …“. Erste betroffene Brauereien berichten von Bußgeldforderungen des BAG in einem mittleren 4-stelligen Euro-Bereich! Das vorstehend geschilderte Problem ist nicht neu. Bereits 2015 waren Getränkefachgroßhändler und Brauereien von BAG-Kontrollen in dieser Angelegenheit betroffen. Um dem den Transport ausführenden GFGH die rechtlichen Rahmenbedingungen darzulegen, hat dessen


- 10 Fachverband seinerzeit eine ausführliche Handreichung formuliert, die nach Angaben des Kollegenverbandes unverändert aktuell ist. Interessierte Mitglieder können sie in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerischesbier.de; Sammelbestellung). (LE) Beilage: Sammelbestellung


XII. Export

Nr. 6/2021, Seite 13

Hersteller verbindlich erklärt, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften Chinas und des Dekrets 248 einzuhalten. Ohne diese Erklärung erfolgt keine Registrierung! Die Erklärung muss durch den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens unterschrieben werden. Eine Unterzeichnung durch den Prokuristen oder ähnliche vertretungsberechtigte Personen genügt nicht.

China: Herstellerregistrierung Wir möchten die nach China exportierenden Betriebe im Hinblick auf die Herstellerregistrierung auf folgendes hinweisen: ➢

Nach derzeitigem Informationsstand ist eine Registrierung ausländischer Brauereien beim chinesischen Zoll (GACC) bis Ende Dezember 2021 nach wie vor verpflichtend vorzunehmen. Produkte, die ab dem 01. Januar 2022 keinen Registrierungscode aufweisen, werden nach derzeitigem Informationsstand vom Zoll nicht abgefertigt.

Die, jetzt wohl finale, Registrierungs-Website lautet: https://cifer.singlewindow.cn und ist mittlerweile auch auf Englisch verfügbar.

Die Registrierung ist kostenfrei!

Mit der Vergabe eines Registrierungscodes ist nach einer Bearbeitungszeit von ca. 20 Tagen zu rechnen. Aus diesem Grund empfehlen wir eine möglichst baldige Registrierung.

Die Angabe der „Located Country (Region) Register Number“ im Anmeldeprozess

meint die Eingabe der Handelsregister- oder UStID Nummer. ➢

Wichtig hierbei: Falls Sie zum 01. Januar 2022 noch keine Registrierungsnummer vom GACC erhalten haben, können Sie diese Nummer (HRNummer oder USt-ID) auf Ihren Verpackungen anbringen. Diese Nummer müsste dann allerdings dieselbe sein, welche Sie beim Registrierungsprozess angegeben haben.

Die Registrierungsnummer ist auf sämtlichen Verkaufs- und Transportverpackungen anzubringen.

Stickern im Zolllager des Importeurs vor der Einfuhrabfertigung ist erlaubt.

Es ist eine vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Erklärung hochzuladen, die besagt, dass der

Die im Rahmen der Registrierung auszuwählende Produktkategorie müsste bei Bier wohl „fermented wines“ sein, da die übrigen Auswahlmöglichkeiten nicht passen. Wir empfehlen hierzu allerdings Rücksprache mit Ihrem Importeur.

Sollte sich Ihr Produktionsort, der gesetzliche Vertreter oder die Registrierungsnummer ändern muss ein neuer Antrag gestellt werden. Die bisherige GACC-Registrierungsnummer wird daraufhin ungültig, behält aber noch so lange ihre Gültigkeit, bis eine neue GACC-Registrierungsnummer zugeteilt wird.

Wir empfehlen eine sorgfältige Ausfüllung des Antrags, da nach bisherigem Kenntnisstand eine Änderung des Antrags nach Absendung nicht mehr möglich ist.

Die Registrierung kann wohl auch durch den Importeur vorgenommen werden. Dies sollte in Erwägung gezogen werden, falls eine ausreichende Vertrauensbasis besteht. Gleichwohl bedarf es der lebensmittelrechtlichen Erklärung des Herstellers. (KH)



Sammelbestellung Telefaxvom 20.12.2021 Sammelbestellung

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans Telefax: 089 – 28 66 04 99 E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de

vom 01.01.2013 20.07.2006

Sammelbestellung Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien:

Corona-Beschlüsse Bayerisches Kabinett vom 14.12.2021 Mitteilungen I Nr. 12/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Link zur Umfrage zum bayerischen Wassercent Mitteilungen III Nr. 9/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Eckpunktepapier zur ÜH IV und Erläuterungen Mitteilungen IV Nr. 12/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

BMF-Schreiben vom 07. Dezember 2021 und Erlasse der Länder vom 09. Dezember 2021 Mitteilungen IV Nr. 12/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Musterschreiben Abmahnung wegen Nichterfüllung des 3G-Erfordernisses Mitteilungen VIII Nr. 12/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Rundschreiben des Bundesverbandes des Deutschen Getränkefachgroßhandels e.V. Mitteilungen X Nr. 6/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)


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