Monatliche Gesamtausgabe Nr. 12-2022

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Mitteilungen Gesamtausgabe Nr. 12-2022

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 12/2022

Die nächsten Termine S. 22

Öffnungszeiten der Verbandsgeschäftsstelle zum Jahreswechsel S. 22

Trauer um Professor Dr. Ludwig Narziß S. 22 Junger Diplombraumeister sucht eine Anstellung S. 23

II. Agrarfragen Nr. 9/2022

Die Braugersten-Gemeinschaft e.V. veröffentlicht den endgültigen Erntebericht für Sommergerste in Deutschland 2022 S. 15

III. Technik/Energie/Umwelt Nr. 9/2022

Umweltbundesamt veröffentlicht Mehrwegquoten Bier erreicht im Jahr 2020 79 Prozent S. 26 Beilage: Sammelbestellung

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 11/2022

Corona-Soforthilfen 2020: Abschließende Abwicklung S. 26 Bewertung von Biervorräten bei Brauereien Neue Pauschalsätze 2022 - 2024 S. 27 Anlage: Archivmitteilung Nr. 01/2022

V.

Recht

(allgemein) Nr. 11/2022

Kaufland-Sondervereinbarung zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes –Antwortschreiben der BVE S. 20 Beilage: Sammelbestellung

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 12/2022

Tarifgeschehen: Kündigung des Tarifvertrages und Forderungen für die Sauer-/Siegerländer Brauereien S. 32 BAG-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung Begründung und FAQ S. 32 Beilage: Sammelbestellung

Mitteilungen Inhalt Ausgabe

Nr. 12 vom 19.12.22

Inflationsausgleichsprämie S. 32 Beilage: Sammelbestellung

Erneute Terminverschiebung der Online-Infoveranstaltung: Hinweisgeberschutzgesetz / Kündigungsschutzgesetz S. 33

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2023 S. 33 Politik und Öffentlichkeitsarbeit Nr. 10/2022

Alkoholpolitik I OECD veröffentlicht Gesundheitsbericht 2022 S. 29 Beilage: Sammelbestellung Alkoholpolitik II Alkoholpolitisches Fachgespräch mit Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek S. 30 Neue Umfrage zum Image von Bier und Brauereien in Europa zeigt stabile Werte S. 31 Beilage: Sammelbestellung

Beilage: Sammelbestellung

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen

Nr. 12/2022, Seite 22

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V.

wann was wo

15. - 18.01.2023 (So - Mi)

Getränke Impuls Tage 2023 Saalfelden-Leogang 02. - 03.02.2023 (Do - Fr) Doemens Impulse 2023 Gräfelfing 07.03.2023 (Di)

Bezirksstellenversammlung Nordbayern N.N. 08.03.2023 (Mi)

Bezirksstellenversammlung Südbayern N.N. 14.03.2023 (Di) 20. Rohstoffseminar Weihenstephan 15. - 16.03.2023 (Mi - Do) 55. Technologisches Seminar Weihenstephan 23.03.2023 (Do) Online-Bezirksstellenversammlung online

Öffnungszeiten der Verbandsgeschäftsstelle zum Jahreswechsel

Die Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes ist bis einschließlich Freitag, 23. Dezember 2022 zu den gewohnten Geschäftszeiten für Sie erreichbar.

Vom 27. – 30. Dezember 2022 ist die Geschäftsstelle nicht besetzt. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte unter den Ihnen bekannten Handy-Nummern an die Geschäftsführer bzw. senden uns eine E-Mail an brauerbund@bayerisches-bier.de

Ab Montag, 2. Januar 2023 stehen wir Ihnen gerne wieder wie gewohnt zur Verfügung.

Trauer um

Professor Dr. Ludwig Narziß

Die Brauwelt trauert um einen ihrer Größten. Am 29. November 2022 verstarb im Alter von 97 Jahren Prof. Dr. Ludwig Narziß

Nach Abitur und Kriegseinsatz bei der Marine begann Ludwig Narziß im Juli 1945 zunächst eine kaufmännische Lehre in der Tucher Brauerei in Nürnberg, um

nach wenigen Wochen „langweiliger Tätigkeit“ als Brauerlehrling noch einmal neu zu beginnen. Von da an verschrieb er sein Leben ganz dem Bier – mehr als 75 Jahre lang.

I.

Jahre später konnte er nach Beendigung seiner Lehrzeit zunächst nicht als Brauer übernommen werden. So praktizierte er ein halbes Jahr lang ohne Bezahlung an der Versuchsanstalt für Bierbrauerei in Nürnberg und arbeitete dann als „Vorderbursche“ bis zum Beginn seines Studiums im November 1948 in einer Landbrauerei.

Nach dem Studium wirkte Prof. Narziß 1951-1958 zunächst als Betriebsberater neuerlich an der Versuchsanstalt für Bierbrauerei in Nürnberg und an der damaligen Staatlichen brautechnischen Prüf- und Versuchsanstalt in Weihenstephan. In diese Zeit fiel 1956 auch seine Promotion zum Dr. Ing. über den Einfluss der Heferasse auf die Bierqualität.

Von 1958 bis 1964 war Ludwig Narziß anschließend 1. Braumeister bei der Münchner Löwenbräu AG, ehe er 1964 einem Ruf als Ordinarius an die Technische Universität München/Weihenstephan folgte, wo er den Lehrstuhl für Technologie der Brauerei I übernahm, den er ein gutes Viertel Jahrhundert bis Oktober 1992 innehaben sollte

Es war, wie er es in einem Schreiben an den Bayerischen Brauerbund formulierte, eine ihn „erfüllende Aufgabe, junge Menschen in Vorlesungen und Praktika Brauereitechnologie zu lehren“ Besonderes Augenmerk richtete Professor Narziß stets auf das Bayerische Reinheitsgebot. Er verstand es, es nicht als Fessel zu interpretieren, die technologische Vielfalt verhindert, sondern als Herausforderung zu begreifen, um auf seiner Basis aus nur vier zulässigen Rohstoffen Biere herzustellen, die hinsichtlich ihrer Qualität und – gerade in Bayern - Vielfalt weltweit ihresgleichen suchen.

Bis ins hohe Alter war Prof. Narziß beneidenswerte körperliche und geistige Frische geschenkt. So stand er weit über seiner Emeritierung hinaus mit ungebrochenem Tatendrang dem Brauwesen im Allgemeinen, zahlreichen Brauereien und bereitwillig auch immer wieder dem Bayerischen Brauerbund hilfreich zur Seite, ließ er die Branche an seinem einzigartigen Erfahrungsschatz und an seinem in über sieben Jahrzehnten des beruflichen Wirkens erworbenen Fachwissen selbstlos teilhaben

Ludwig Narziß war Autor mehrerer Standardwerke über das Brauwesen, darunter seit 1972 allein 8 Auflagen des „Abriss der Bierbrauerei“. Hinzu kommen weit über 600 Fachveröffentlichungen und zahllose Vorträge im In- und Ausland. Bis zuletzt war er wissenschaftlich aktiv.

Prof. Dr. Ludwig Narziß war stets auf ein fruchtbares Zusammenspiel von wissenschaftlicher Theorie und brauwirtschaftlicher Praxis bedacht. Die Verbände der Brauwirtschaft hat er als Nahtstelle zwischen beiden Sphären gesehen und ihre Arbeit engagiert unterstützt. Er war auch dem Bayerischen Brauerbund ein wertvoller Ratgeber, dessen einzigartige Expertise stets mit ausgeprägter Bescheidenheit gepaart war.

Wenngleich sein in Jahrzehnten zählendes berufliches und ehrenamtliches Engagement für die Brauwirtschaft national wie international Beachtung und höchste Anerkennung fand, war doch Bayern stets Mittelpunkt seines Wirkens und galt sein besonderes Interesse der Brauwirtschaft seiner Heimat

Der Freistaat Bayern würdigte die herausragenden Verdienste von Prof. Narziß als Forscher und Hochschullehrer 2019 mit der Verleihung des Bayerischen Verdienstordens. Schon 2007 war ihm, dem „Brauwissenschaftler von Weltruf“, wie der damalige Bayerische Wissenschaftsminister Dr. Thomas Goppel ihn beschrieb, für sein umfangreiches wissenschaftliches, aber auch ehrenamtliches Engagement der Verdienstorden am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen worden.

Prof. Narziß war – neben anderen AuszeichnungenEhrenmitglied des Deutschen Braumeister und Malzmeisterbundes DBMB, des Verbandes ehemaliger Weihenstephaner VEW und der Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei VLB in Berlin, er war Träger der goldenen Bürgermedaille der Stadt Freising – eindrucksvolle Belege der hohen fachlichen und persönlichen Wertschätzung, der er sich in der Brauwirtschaft und darüber hinaus erfreute.

Der Bayerische Brauerbund ernannte ihn 1986 in Würdigung seiner großen Verdienste um die bayerische Brauwirtschaft und ihren Spitzenverband zu seinem Ehrenmitglied.

Erst vor wenigen Wochen durfte Ludwig Narziß in seiner neuen Heimat Pliezhausen bei Reutlingen noch einmal dem traditionellen Treffen mit seinen ehemaligen Doktoranden beiwohnen.

Nun ist er für immer von uns gegangen. Die Brauwirtschaft verliert mit ihm einen weltweit anerkannten und geachteten Wissenschaftler, beseelten akademischen Lehrer, wertvollen Berater und nicht zuletzt einen besonderen Menschen. Wir verneigen uns in großer Dankbarkeit vor seiner herausragenden Lebensleistung zum Wohle der Brauwirtschaft.

Unser Mitgefühl gilt seiner Familie.

Junger Diplombraumeister sucht eine Anstellung

Nach Abschluss seines Studiums an der TUM München/Weihenstephan sucht ein junger Diplombraumeister eine Erstanstellung in einer bayerischen Brauerei.

Vor und während des Studiums hat der in Kelheim geborene, 24-jährige Bewerber Praxiserfahrung über eine Dauer von insgesamt 64 Wochen in Brauereien verschiedenen Größe von der kleinen Hausbrauerei über eine mittelständische Brauerei bis hin zu einer internationalen Großbrauerei gesammelt.

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¼

Dabei lernte er den gesamten Produktions- und Abfüllprozess von Bier und alkoholfreien Getränken kennen. Sein Aufgabenschwerpunkt lag insbesondere in der Qualitätssicherung und Betriebskontrolle.

Seine Abschlussarbeit widmete er den „Auswirkungen ausgewählter Maltose-negativer Hefestämme auf das Aromaprofil und die Vollmundigkeit von alkoholfreien und alkoholarmen Bieren“.

Interessierte Brauereien melden sich bitte in der Verbandsgeschäftsstelle bei Frau Schurr (schurr@bayerisches-bier.de). Der Bewerber wird sich dann unmittelbar mit Ihnen in Verbindung setzen.

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Nr. 9/2022, Seite 15

Die Braugersten-Gemeinschaft

e.V. veröffentlicht

den endgültigen Erntebericht für Sommergerste in Deutschland 2022

In Anbetracht der extremen Witterungsverhältnisse im Frühjahr und Sommer des Anbaujahres 2022 konnte für die Braugerstenernte ein vergleichsweise gutes Ergebnis erzielt werden. Nach Abschluss aller Erhebungen und Auswertungen der erfassten Qualitätsdaten in den Landesanstalten für Landwirtschaft und den Landwirtschaftskammern liegen nun die Endergebnisse nach Bundesländern vor. Auf einer Gesamtanbaufläche von 367.000 ha (303.000 ha in 2021) wurden mit einem durchschnittlichen Ertrag von 52,9 dt/ha 1,94 Mio. Tonnen Sommergerste geerntet. Rein rechnerisch ergibt sich aus dieser Erntemenge bei einem durchschnittlichen Rohproteingehalt von 10,4 % und einer Sortierung von 89,4 % Vollgerstenanteil eine Qualitätsbraugerstenmenge von 1,27 Mio. Tonnen.

Wie heterogen die Ernte in den einzelnen Bundesländern ausgefallen ist, zeigt beiliegende Tabelle. Die Durchschnittswerte spiegeln nicht die witterungsbedingt hohe Schwankungsbreite der Ergebnisse in den einzelnen Regionen Deutschlands wider.

Zusätzliche Entlastung für den sehr angespannten Braugerstenmarkt brachte eine qualitativ und quantitativ hervorragende Winterbraugerstenernte sowie ca. 25.000 bis 30.000 ha Sommergerste im Herbstanbau, die in den landwirtschaftlichen Mehrfachanträgen als Wintergerste geführt wird, jedoch ca. 130.000 Tonnen Sommerbraugerste mehr in die Vermarktung spülte. Insgesamt ergeben sich somit knapp 1,4 Mio. Tonnen Qualitätsbraugerste, für die Versorgung der deutschen Malz- und Brauwirtschaft.

Trotz der vergleichsweise guten Ernte bleibt der Braugerstenmarkt angespannt. Entgegen früherer Jahre konnte die neue Ernte aufgrund einer sehr geringen Keimruhe direkt in die Verarbeitung genommen werden. Somit deckt die Erntemenge selbst bei einem knappen Anschluss an die Ernte 2023 einen längeren Zeitraum ab.

Aus Saatgutverkäufen und ersten Hochrechnungen wird aus der Branche berichtet, dass sich die Fläche für im Herbst ausgesäte Sommergerste auf rund 40.000 ha erhöhen wird. Auch Saatgut für Winterbraugerste wurde stark nachgefragt, so dass sich auch die Winterbraugerstenfläche erneut ausdehnen sollte. Der Bierabsatz der deutschen Brauereien hat sich nach der Pandemie weitgehend erholt, wenngleich das Niveau von 2019 noch nicht ganz erreicht werden konnte. Der Absatz von Braugerste aus der Landwirtschaft ist gesichert und eine Ausdehnung der Sommergerstenfläche aufgrund der weiterhin hohen Braugerstenprämie sowie der ackerbaulichen Vorteile von Sommerbraugerste zu erwarten. Langfristig versucht die deutsche Malz- und Brauwirtschaft im Schulterschluss die Versorgung der heimischen Betriebe mit Braugerste aus deutschem Anbau weiter auszubauen. Die Abhängigkeit von Braugerstenimporten soll sukzessive reduziert werden. Braugerste aus Winter-, Herbst- oder Sommeranbau wird auch in 2023 eine hohe Nachfrage haben.

Die Tabelle „Endgültiger Erntebericht Braugerste in Deutschland 2022“ finden Sie auf der folgenden Seite.

II. Agrarfragen

Technik/Energie/ Umwelt

Nr. 9/2022, Seite 26

Umweltbundesamt veröffentlicht Mehrwegquoten

Bier erreicht im Jahr 2020 79 Prozent

Das Umweltbundesamt (UBA) hat die durch die Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) erhobenen Daten aus der jährlichen bundesweiten Erhebung zum Verbrauch von Getränken in Mehrweggetränkeverpackungen veröffentlicht. Das Beobachtungsjahr ist 2020.

Bei Bier ist der Mehrweganteil im Vergleich zu 2019 von 78,7 % auf 79,0 % leicht angestiegen. Entsprechend reduzierte sich der Einweganteil von 21,3 % auf 21,0 %, wobei der Rückgang insbesondere zulasten von in Kunststofflaschen abgefülltem Bier (6,7 % auf 6,2 %) ging.

Dosenbier legte von 13,5 % auf 13,9 % zu.

Ebenfalls zulegen konnten die Mehrweganteile bei Mineralwasser, die nach 40,8 % im Vorjahr nun bei 42,5 % liegen. Die Mehrwegquote bei Erfrischungsgetränken ging erneut zurück und liegt nach 21,7 % im Jahr 2019 nun bei 21,1 %.

Damit ist die Brauwirtschaft auch weiterhin die einzige Getränkebranche, die das gesetzlich gesteckte Ziel von 70 Prozent Mehrweganteil erreicht und sogar deutlich übertrifft.

Laut Umweltbundesamt zeigen die Daten, dass weitere Anstrengungen notwendig seien, „um Mehrwegsysteme zu stärken und dadurch dem zu hohen Verpackungsverbrauch entgegenzuwirken“.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) nahm die aktuellen Zahlen zum Anlass, die Bundesregierung aufzufordern, das dauerhafte Unterschreiten der Mehrwegquote von 70 Prozent im Verpackungsgesetz durch eine Lenkungsabgabe auf Einweg-Plastikflaschen und Dosen in Höhe von mindestens 20 Cent zusätzlich zum Pfand zu sanktionieren.

Die Umwelthilfe unterstützt, wie auch andere Ökoverbände, Pläne des Bundesumweltministeriums, neben

Packmittelstruktur der pfandpflichtigen Getränke nach Getränkesegmenten 2020 (Rundungsbedingt addieren sich nicht immer alle Packmittel eines Getränkesegmentes zu 100%) Quelle: Umweltbundesamt, GVM

III.

einer Steuer oder Abgabe auf Dosen und Einwegflaschen parallel auch eine Mindestquote für Mehrweggetränkeverpackungen im Handel einzuführen. Hierzu läuft aktuell ein Forschungsvorhaben des UBA, das im neuen Jahr abgeschlossen werden soll.

Die detaillierte Darstellung der Erhebung (98 Seiten) können interessierte Mitgliedsunternehmen in der Verbandsgeschäftsstelle als pdf-Datei abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung).

Beilage: Sammelbestellung

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Corona-Soforthilfen 2020: Abschließende Abwicklung

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie macht darauf aufmerksam, dass Bayerische Unternehmen, die 2020 CoronaSoforthilfe erhalten haben, in diesen Tagen Post (Brief und zusätzliche E-Mail) von den Bewilligungsstellen der Bezirksregierungen bzw. der Landeshauptstadt München bekommen werden, mit der sie an das Verfahren zum Abschluss der erhaltenen Soforthilfen erinnert werden. Hintergrund ist, dass sich bei einer kürzlich im Freistaat durchgeführten Stichprobenprüfung herausgestellt hat, dass vielen Empfängerinnen und Empfängern die Verpflichtung zur Überprüfung und etwaigen Rückzahlung zu viel erhaltener Hilfen offenbar nicht bewusst ist. Aus diesem Grund erfolgt jetzt die Erinnerung.

Konkret geht es um Corona-Soforthilfe, die im Zeitraum von März bis Mai 2020 beantragt wurde. Der Bund und der Freistaat Bayern zahlten in den ersten Monaten der Pandemie kurzfristig rund 2,2 Milliarden Euro aus, um Liquiditätsengpässe auszugleichen und Insolvenzen zu verhindern.

Unternehmen und Selbständige hatten bei der Antragstellung geschätzt, wie hoch ihr Liquiditätsengpass in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten sein würde. Der Liquiditätsengpass berechnet sich aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen; keine Personalkosten) abzüglich der Einnahmen.

Jetzt gilt es zu prüfen, ob die damalige Prognose tatsächlich so eingetreten ist. Dies ist ein wichtiger Schritt zum Abschluss des Verfahrens. Für eine mögliche Rückzahlung von zu hoher Corona-Soforthilfe ist Zeit bis zum 30. Juni 2023. Eine schnelle Rückzahlung noch im Jahr 2022 kann steuerliche Vorteile mit sich bringen.

Steuern/Betriebswirtschaft

Nr. 11/2022, Seite 26

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Betroffene Brauereien berechnen zunächst ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass für die drei Monate Bewilligungszeitraum im Jahr 2020. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bietet dazu weitere Informationen und eine Online-Berechnungshilfe auf www.soforthilfecorona.bayern

Das Ergebnis lässt sich in wenigen Schritten und Klicks über die Online-Plattform eintragen. Ein individueller Link / QR-Code findet sich im persönlichen Erinnerungsschreiben. Auf der Online-Plattform sind bereits einige Daten zum Antrag hinterlegt. Per Klick lässt sich dann angeben, ob...

1. zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe bereits vor Erhalt des Erinnerungsschreibens zurückgezahlt wurde.

2. zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nach Erhalt des Erinnerungsschreibens zurückgezahlt wurde. Diese Option kann erst angeklickt werden, wenn ein Nachweis der Rückzahlung vorliegt (zum Beispiel ein Kontoauszug oder Überweisungsbeleg). Die Kontodaten und ein Verwendungszweck für die Rückzahlung stehen im Erinnerungsschreiben. Der Nachweis lässt sich direkt in der Online-Eingabemaske hochladen.

3. der tatsächliche Liquiditätsengpass der Prognose entsprach.

In allen drei Fällen ist die Rückmeldung für die Empfängerinnen und Empfänger der Corona-Soforthilfe damit erstmal erledigt.

Wer aufgrund seiner besonderen wirtschaftlichen Situation zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe innerhalb der rund sieben Monate langen Rückzahlungsfrist nicht komplett zurückzahlen kann, kann so vorgehen: Bis zum 30. Juni 2023 kann zunächst ein Teilbetrag angespart werden. In Abstimmung mit der zuständigen Bewilligungsstelle kann dann Ratenzahlung für den Restbetrag vereinbart werden. Die Ratenzahlung kann ab Mitte Juni 2023 über das Online-Portal beantragt werden.

Wer sich bereits jetzt über die Online-Plattform zurückmeldet, hat seine Pflicht erfüllt und wird diesbezüglich nicht noch einmal angeschrieben.

IV.

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Wer sich bis zum Fristende am 30. Juni 2023 nicht über die Online-Plattform zurückmeldet, muss mit einem verpflichtenden Rückmeldeverfahren rechnen. Sollte sich in diesem Verfahren herausstellen, dass eine etwaige Überkompensation nicht gemeldet wurde, kann dies zu Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug führen.

Nach Angaben des Bayerischen Wirtschaftsministeriums ist für Rückfragen unter 089/57907066 eine Hotline geschaltet. Fragen per E-Mail werden unter info@soforthilfecorona.bayern.de beantwortet.

Bewertung von Biervorräten bei Brauereien Neue Pauschalsätze 2022

- 2024

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat soeben die Pauschalsätze für die Bewertung von Biervorräten bei Brauereien für die Veranlagungszeiträume 2022 - 2024 veröffentlicht. Brauereien mit einem Jahresausstoß von maximal 100.000 hl, die über eine entsprechende aussagekräftige Kostenrechnung nicht verfügen, können für die Bewertung von Biervorräten diese Pauschalsätze anwenden, soweit nicht abweichend hiervon ein Einzelnachweis erfolgt.

Die Fertigungspauschalsätze (Fertigungslöhne und Fertigungsgemeinkosten) belaufen sich demzufolge für die Veranlagungszeiträume 2022 - 2024 auf 11,00 € /hl € für sämtliche in der Brauerei lagernde Biervorräte im unfertigen und fertigen Zustand ohne Unterscheidung des Fertigungsgrades einschließlich des abgefüllten Bieres, ohne Unterscheidung nach Biersorten und Stammwürzegehalt.

Die Materialkosten sind betriebsindividuell auf der Grundlage der jeweiligen Kosten und Rezepturen gesondert zu erheben und hinzuzurechnen.

Im Vergleich zu den zuletzt geltenden Pauschalsätzen erfolgt bei den Fertigungskostenpauschalsätzen nach drei Jahren somit eine Anpassung um 0,50 €/hl oder knapp 5,0 %

Die Erhöhung folgt der Kostenentwicklung seit der letzten Anpassung, wie sie sich aus den Unterlagen des Bayerischen Landesamtes für Steuern ergibt.

Sofern die Biervorräte in abgefülltem Zustand lagern, sind noch Pauschsätze für die Abfüllkosten hinzuzurechnen. Sie belaufen sich auf 7,20 €/hl für Fassbier (dies entspricht gegenüber den Werten der letzten Periode einer Erhöhung von 0,20 € pro hl ) und 11,00 €/hl für Flaschenbier (unverändert).

Berücksichtigung von Verwaltungskosten u.ä.

Nach § 6 Abs 1 Nr. 1b EStG besteht für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, ob er angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes, für freiwillige soziale Leistungen und für die

betriebliche Altersversorgung in die Bemessung der steuerlichen Herstellungskosten mit einbeziehen will oder nicht.

Nach Satz 2 des § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG muss das steuerliche Wahlrecht bei handelsrechtlicher Buchführungspflicht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt werden. (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB).

Wenn bei der Ermittlung der Herstellungskosten diese angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung usw. in der Tat einbezogen werden, ist hierfür ein Zuschlag zu den vorstehend genannten Fertigungspauschalsätzen von 1,00 €/hl anzusetzen.

Der Satz bleibt damit unverändert.

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Bilanziert eine Brauerei abweichend vom Kalenderjahr (z.B. Brauwirtschaftsjahr BWJ 1.10. – 30.9.) so ist beim Ansatz von Bewertungspauschalen auf Kontinuität des Vorgehens zu achten:

Wurden beim Abschluss für das BWJ 2018/2019 noch die 2018-er Pauschalen angesetzt, so können auch für das BWJ 2021/2022 die im Jahr 2021 noch gültigen Sätze angesetzt werden. Wurden jedoch für das BWJ 2018/2019 bereits die für 2019 gültigen Pauschalen verwendet, so ist auch im BWJ 2021/2022 auf die neuen (s.o.) Pauschalen zurückzugreifen.

Kein Rechtsanspruch auf Ansatz von Pauschalsätzen

Ausdrücklich weist das Landesamt für Steuern darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf den Ansatz der Pauschalsätze nicht besteht. Im Rahmen einer Außenprüfung besteht demzufolge jederzeit die Möglichkeit des Ansatzes betriebsindividuell ermittelter Fertigungskosten.

Ein herzlicher Dank gilt Herrn Steuerberater Sebastian Fleischmann, Partner der Consaris AG, vormals KPWT, der den Bayerischen Brauerbund bei den Verhandlungen mit dem Bayerischen Landesamt für Steuern mit seiner fachlichen Expertise und den Daten aus der von der Consaris AG und der Linn Goppold Treuhand GmbH jährlich erstellten Brauereianalyse unterstützte.

Die entsprechende Archivmitteilung Nr. 01/2022 fügen wir dieser Mitteilung bei. Wir bitten Sie um Weiterleitung an Ihre (Bilanz-)Buchhaltung. (LE)

Anlage: Archivmitteilung Nr. 01/2022

Kaufland-Sondervereinbarung zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Antwortschreiben der BVE

Der DBB wurde aus seinem Mitgliederkreis darauf hingewiesen, dass die Firma Kaufland mit einer Sondervereinbarung auf seine Lieferanten zugeht, um diese zur Einhaltung sämtlicher einschlägigen gesetzlichen menschenrechts- und umweltbezogenen Bestimmungen sowie einzelner Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zu verpflichten (siehe Anlage). Darüber hinaus räumt sich Kaufland gegenüber seinen Vertragspartnern ein umfassendes Auskunftsrecht sowie ein Betretungsrecht ein, verlangt eine regelmäßige Schulung der Mitarbeiter und fordert überdies, dass die Lieferanten auch ihre eigenen Geschäftspartner zur Einhaltung menschenrechts- und umweltbezogener Bestimmungen verpflichten.

Es wird davon ausgegangen, dass nicht nur Brauereien betroffen sind, sondern eine Vielzahl weiterer Lieferanten aus der Ernährungswirtschaft. Ebenso wird damit gerechnet, dass die Sondervereinbarung kein Einzelfall ist und sowohl Mitglieder als auch weitere Lebensmittelunternehmen künftig mit einer Vielzahl ähnlich lautender Aufforderungen konfrontiert sein werden.

Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Angelegenheit hat der DBB eine Abstimmung auf der Ebene seines Dachverbandes, der Bundesvereinigung der Ernährungsindustrie (BVE), angestoßen, um künftig auf entsprechende Verpflichtungserklärungen reagieren zu können.

Die Sondervereinbarung wird seitens der BVE mit Blick auf das einzuräumende Recht als unangemessen und im Hinblick auf die Pflichten als zu weitreichend erachtet. Die deutsche Ernährungswirtschaft (als unmittelbarer Zulieferer) produziert weit überwiegend in Deutschland bzw. im EU-Raum, sodass kein signifikantes Risiko eines Verstoßes gegen Menschenrechts-

Recht (allgemein)

Nr. 11/2022, Seite 20

und Umweltstandards erkannt werden kann. Deutschland hat im Übrigen sämtliche Übereinkommen, auf die im LkSG Bezug genommen wird, ratifiziert und gewährleistet somit ein hohes Schutzniveau über eine entsprechende Rechtsetzung.

Eine privatrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung des LkSG von in Deutschland/der EU ansässigen Unternehmen ist vor dem Hintergrund der Risikoanalyse somit allenfalls im Einzelfall geboten. Eine pauschale Verpflichtung aller Lieferanten über eine Sondervereinbarung geht über die Zielsetzung des LkSG jedoch deutlich hinaus.

Interessierte Mitgliedsbrauereien können das abgestimmte Antwortschreiben der BVE auf die Sondervereinbarung Kauflands in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung)

Beilage: Sammelbestellung

V.

Tarifgeschehen: Kündigung des Tarifvertrages und Forderungen für die Sauer-/Siegerländer Brauereien

Mit Schreiben vom 23.11.2022 hat der Landesbezirk Nordrhein-Westfalen der NGG auch den Entgelttarifvertrag für die Sauer- und Siegerländer Brauereien vom 18.06.2021 zum 31.12.2022 gekündigt.

Die NGG-Tarifkommission fordert – wie bereits für das übrige Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen – eine Anhebung der Tarifentgelte um einen Festbetrag von 430,00 € pro Monat bzw. 150,00 € pro Monat für die Auszubildenden.

Der Anschlusstarifvertrag soll eine Laufzeit von 12 Monaten haben und zum 01.01.2023 in Kraft treten.

VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht

Nr. 12/2022, Seite 32

schaft vbw angebotenen FAQ hierzu können interessierte Mitgliedsbetriebe in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung)

Beilage: Sammelbestellung

BAG-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung Begründung und FAQ

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14. Mai 2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten der EU gemäß der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) die Arbeitgeber verpflichten müssen, „ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“ (C 55/18). Bisher war man in Deutschland mehrheitlich davon ausgegangen, dass dies für deutsche Arbeitgeber erst nach einer förmlichen Gesetzesänderung gelten kann. Am 13. September 2022 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch überraschenderweise entschieden, dass die Vorgaben des EuGH auf Grundlage einer richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bereits unmittelbar für deutsche Arbeitsgeber gelten (1 ABR 22/21). Die Begründung des BAG hierzu wurde am 2. Dezember 2022 veröffentlicht.

Sowohl die Begründung des Urteils vom 13.09.2022 als auch die von der Vereinigung der bayerischen Wirt-

Inflationsausgleichsprämie

Mit Gesetz vom 07. Oktober 2022 hat der Bund Sonderzahlungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der allgemeinen Preissteigerungen in bestimmter Höhe steuer- und sozialabgabenfrei gestellt – die sogenannte „Inflationsausgleichsprämie“ (vgl. Intranet Nr. VIII 49-2022 vom 24.10.2022). Bei diesen Sonderzahlungen handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sodass jedes Unternehmen für sich abwägen kann, ob und in welcher Höhe eine solche Zulage verkraftbar und sinnvoll ist.

Bei der konkreten Ausgestaltung einer Inflationsausgleichsprämie sind einige rechtliche Gesichtspunkte zu beachten. Nicht jede Gestaltung ist zulässig, manche bergen Risiken. Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) widmet der Inflationsausgleichsprämie deshalb in ihrer Schriftenreihe „Info Recht“ einen Leitfaden. In diesem Leitfaden erläutert sie die gesetzliche Regelung, zeigt zulässige Gestaltungsmöglichkeiten auf und gibt Muster und Tipps für die praktische Umsetzung.

Wir rufen in Erinnerung, dass Arbeitgeber, die tarifgebunden oder auf betrieblicher bzw. einzelvertraglicher Ebene an den Brauer-Tarifvertrag gebunden sind, grundsätzlich den Ausgang der anstehenden Tarifrunde abwarten sollten, bevor sie eigene Zulagenpläne entwickeln.

Den Leitfaden können interessierte Mitgliedsbrauereien in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mai: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung).

Beilage: Sammelbestellung

Erneute Terminverschiebung der Online-Infoveranstaltung: Hinweisgeberschutzgesetz / Kündigungsschutzgesetz

Das für den 15.12.2022 geplante Seminar „Hinweisgeberschutzgesetz / Kündigungsschutzgesetz“ (siehe VIII Nr. 56-2022 vom 22.11.2022) wird erneut verschoben. Der Veranstalter lädt Sie zum Ersatztermin der Onlineveranstaltung am Dienstag, 31. Januar 2023 um 09:00 Uhr ein.

Die Veranstaltung richtet sich wie gewohnt an Personalverantwortliche / Personalleiter*innen der Unternehmen in der bayerischen Ernährungswirtschaft.

Wenn Sie Interesse an der Veranstaltung haben, können Sie sich mit dem beigefügten QR-Code bis zum 27. Januar 2023 anmelden.

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2023

Das Kabinett hat am 12. Oktober 2022 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 beschlossen und dabei maßgebliche Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern 3,31 Prozent. Neben der Lohnentwicklung sind bei der Fortschreibung der Rechengrößen spezifische Rundungsregelungen zu beachten.

Eine Übersicht über die Rechengrößen der Sozialversicherung 2023 auf Basis des Regierungsentwurfs drucken wir auf der Folgeseite ab.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. Oktober 2022.

Der Teilnahmelink wird wie gewohnt ein paar Tage vor der Veranstaltung an die angemeldeten Teilnehmer versandt.

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Alkoholpolitik I OECD veröffentlicht Gesundheitsbericht 2022

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat gemeinsam mit der EUKommission die aktuelle Ausgabe der Berichtsreihe „Health at a Glance“ veröffentlicht. Die Reihe „Gesundheitszustand in der EU“ wurde 2016 eingeführt, um die EU-Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Gesundheit ihrer Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und die Leistungsfähigkeit ihrer Gesundheitssysteme zu steigern.

Der für uns relevante 2. Berichtsteil gibt in sechs Unterkapiteln einen Überblick zu ausgewählten Schlüsselindikatoren. Als „modifizierbare Risikofaktoren“ wurden unter anderem Ergebnisse zum Alkoholkonsum ausgewertet.

Politik und Öffentlichkeitsarbeit

Nr. 10/2022, Seite 29

Dabei betonen die Verfasser des Berichts, dass der Alkoholkonsum im letzten Jahrzehnt zwar zurückgegangen sei, schädlicher Alkoholkonsum aber immer noch nahezu 300.000 Todesfälle pro Jahr in der EU verursache.

Die wichtigsten Kennzahlen aus dem Bericht sind: - Etwas mehr als ein Drittel (37 Prozent) der 15- bis 16jährigen Jugendlichen in Europa gaben 2019 an, mindestens einmal im Monat exzessiv zu trinken, obwohl das gesetzliche Mindestalter für den Alkoholkonsum in den meisten Ländern bei 18 Jahren liege. Der prozentuale Anteil reiche von weniger als 25 Prozent in Ländern wie Schweden, Finnland, Norwegen und Portugal bis hin zu mehr als 50 Prozent in Deutschland und Dänemark. Der EU-Durchschnitt liegt bei 37 Prozent. In 15 der untersuchten 25 Länder sei der Anteil der Jugendlichen, die über ein solches Trinkverhalten berichten, seit 2015 zurückgegangen. Die OECD hält trotzdem an ihrer Empfehlung für eine strengere Alkoholregulierung fest und verweist an dieser Stelle auf Beschränkungen im digitalen Marketing für alkoholhaltige Getränke sowie Verbote des Sport-Sponsorings, wie sie in Spanien,

Frankreich, Norwegen und der Türkei bereits existieren.

- Der durchschnittliche Alkoholkonsum von Erwachsenen liege bei 9,8 Litern Reinalkohol (2020). Er sei damit in den letzten zehn Jahren leicht gesunken (2010: 10,4 Liter). Deutschland liegt mit 11 Litern auch hier über dem EU-Durchschnitt. Der Bericht verweist in diesem Zusammenhang auf die im EUKrebsbekämpfungsplan angekündigten Regulierungen zur Verringerung des Alkoholmissbrauchs

(Warnhinweise, Steuererhöhungen, Werbebeschränkungen).

Der OECD Gesundheitsbericht 2022 (in englischer Sprache) kann von interessierten Mitgliedern in der Verbandsgeschäftsstelle (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) abgerufen werden, ebenso eine deutschsprachige Zusammenfassung.

Beilage: Sammelbestellung

Alkoholpolitik II

Alkoholpolitisches Fachgespräch mit Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek

Im Frühsommer veröffentlichte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) das Informationsblatt „Suchtmonitoring 2: Alkohol“ (vgl. Intranet Politik & ÖA Nr. 38-2022 vom 12.08.2022).

Hier wurde u. a. angekündigt, dass derzeit die „Grundsätze der Bayerischen Staatsregierung für Drogen und Suchtfragen“ überarbeitet werden.

Dies war dem Brauerbund Anlass, das persönliche Gespräch mit dem zuständigen Bayerischen Staatsminister für Gesundheit und Pflege, Klaus Holetschek, zu suchen.

Das Gespräch fand am 2. Dezember im Bayerischen Gesundheitsministerium statt. Beteiligt waren neben Staatsminister Holetschek die zuständige Leiterin der Abteilung 5 (Prävention; Gesundheitsschutz), Dr. Gabriele Hartl, und ein Mitarbeiter des Referats 56 (Sucht, Drogen AIDS), Dr. Niklas Müller.

StM Holetschek bestätigte die Haltung der Bayerischen Staatsregierung, im Mittelpunkt missbrauchspräventiver Aktivitäten stünden Information, Aufklärung und Bildung. Hierdurch wolle man den Zeitpunkt

des Erstkonsums hinauszögern, zum verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol befähigen und den Missbrauch reduzieren.

Missbrauchspräventive Kampagnen der Brauwirtschaft vorgestellt

Wir nutzten die Gelegenheit, den Vertretern des Gesundheitsministeriums die eigenen missbrauchspräventiven Aktivitäten der Brauwirtschaft vorzustellen. (vgl.: https://www.bierbewusstgeniessen.de/), die ihnen in ihrem Umfang bislang nicht bekannt waren.

So decken sich unsere Teil-Kampagnen „Bier? Sorry. Erst ab 16“ und „Drink responsibly“ mit der Zielsetzung der Staatsregierung, besonderen Wert auf die strikte Einhaltung jugendschutzrechtlicher Bestimmungen zu legen.

Auch bestand Einigkeit, dass die Verhinderung des Alkoholkonsums in der Schwangerschaft bei missbrauchspräventiven Aktivitäten hohe Priorität genießen soll, ein Ziel, dem sich auch die Teilkampagne der Brauwirtschaft „Schwanger. Natürlich ohne Alkohol!“ verschrieben hat.

Verbandsseitig wurde deutlich gemacht, dass der Konsum alkoholhaltiger Getränke im Allgemeinen und Bier im Besonderen ohnehin seit Jahren rückläufig ist, was insbesondere für Kinder und Jugendliche gilt. Es besteht, so haben wir betont, vor dem Hintergrund der vorliegenden Erhebungen z. B. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung BzgA entgegen mancher

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Forderung kein Anlass zur Verschärfung der alkoholpolitischen Gangart in Deutschland oder Bayern

Vielmehr habe sich konsequente Aufklärungsarbeit über die mit dem übermäßigen Konsum oder Missbrauch alkoholhaltiger Getränke verbundenen Risiken bereits in der Vergangenheit als wirksames Instrument der Missbrauchsprävention erwiesen.

Die Entwicklung des Durchschnittskonsums hingegen sei, so habe wir einmal mehr betont, ein untaugliches Maß zur zutreffenden Beurteilung des Umfangs missbräuchlichen Konsumverhaltens im Bevölkerungsdurchschnitt. Entsprechend sind Maßnahmen zur Senkung des Durchschnittskonsums von Alkohol auch ungeeignet, missbräuchlichen Konsummustern wirksam zu begegnen.

So sprach sich auch StM Holetschek für die Fortsetzung gezielt missbrauchspräventiver Aufklärungskampagnen wie „Schwanger? Null Promille“; „Starker Wille statt Promille!“ oder „HaLT – Hart am Limit“ aus, also verhaltenspräventiver Ansätze, wie sie auch seitens des Brauerbundes gegenüber den weitaus stärker in den Markt eingreifenden verhältnispräventiven Ansätzen favorisiert werden.

„Begleitetes Trinken ab 14“ vor dem Aus

An einem Punkt jedoch ist eine Verschärfung des Rechtsrahmens absehbar: Wie dem Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Blienert (SPD), ist auch dem bayerischen Gesundheitsministerium die bisher in § 9 (2) Jugendschutzgesetz geregelte Ausnahme ein Dorn im Auge, der zufolge Kinder ab 14 Jahren in Begleitung einer „personensorgeberechtigten Person“ in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit „Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken“ verzehren dürfen.

Ja zum Genuss – Nein zum Missbrauch

Auch der bayerische Gesundheitsminister anerkennt, dass der Genuss alkoholhaltiger Getränke in unserem Kulturkreis fest verwurzelt ist. Die Aktivitäten des von ihm geführten Hauses gelten folglich der Bekämpfung des Missbrauchs, nicht des Konsums an sich.

Wir werden mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in Kontakt bleiben und über die Weiterentwicklung der „Grundsätze der Bayerische Staatsregierung für Drogen und Suchtfragen“ , deren aktuelle Fassung aus dem Jahr 2007 stammt, weiter berichten. (LE)

Neue Umfrage zum Image von Bier und Brauereien in Europa zeigt stabile Werte

Seit nunmehr sechs Jahren lässt der Dachverband „Brewers of Europe“ Daten zum Image von Bier und Brauereien in Europa erheben. Jedes Jahr befragt das Brüsseler „Reputation Institute“ für den sogenannten „Beer Image Tracker“ jeweils 500 Bürgerinnen und Bürger in 29 europäischen Staaten im Rahmen einer repräsentativen Online-Umfrage zu ihren Sichtweisen über Bier und die Braubranche. Dabei werden im Wechsel Staaten ausgewählt, in denen die Verbraucher intensiver zu einzelnen Aspekten interviewt werden. 2022 war Deutschland erneut Teil einer solchen Tiefenanalyse.

Im Mittelpunkt der jährlichen Umfragen standen insbesondere die Aspekte Kultur, Authentizität, Qualität, Gesundheitsbezug, Geschmack und Vielfalt sowie die soziale Akzeptanz von Bier. Im Rahmen der Auswertung werden die Einzelergebnisse regelmäßig gewichtet und mit den Vorjahresergebnissen abgeglichen. Die jüngsten Ergebnisse wurden im September veröffentlicht und müssen vor dem Hintergrund der zahlreichen Herausforderungen betrachtet werden, vor denen die Brauwirtschaft durch die Corona-Pandemie sowie den Einmarsch Russlands in der Ukraine und die dadurch ausgelöste Energiekrise steht.

Kurzzusammenfassung der Ergebnisse für Deutschland:

Angesichts der Herausforderungen der vergangenen zwei Krisenjahre ist das Image von Bier und des Brauereisektors bemerkenswert stabil. Im Vergleich zum Wein hat Bier in der Gesamtwahrnehmung etwas besser abgeschnitten. Bier wird von den Befragten in Deutschland vergleichsweise stark mit Kultur, Authentizität und Geschmack assoziiert. Demgegenüber findet Wein jedoch bei den Faktoren Gesundheit, emotionales Wohlbefinden und Nachhaltigkeit noch immer höheren Zuspruch.

Mit Blick auf die Konsumenten lässt sich feststellen, dass deutlich mehr Frauen kein Bier oder nur wenig trinken (62 Prozent und 59 Prozent und in der Regel über 45 Jahre alt im Gegensatz zu den Männern mit 38 und 41 Prozent). Bei den Konsumenten der moderaten Kategorie zeigt sich hinsichtlich der Geschlechterverteilung kein klares Profil, der Großteil (45 Prozent) befindet sich jedoch in der Altersgruppe zwischen 45 bis 64 Jahren. Bei den regelmäßigen Konsumenten handelt es sich überwiegend (68 Prozent) um Männer, die zu mehr als der Hälfte (52 Prozent) zwischen 45 und 64 Jahre alt sind.

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Die Ergebnisse für Deutschland legen außerdem nahe, dass die Differenz in der Wahrnehmung von Bier zwischen Frauen und Männer so gering ist, wie in keinem anderen der untersuchten Länder in Europa. Dies ist zum Teil auf eine deutliche Verbesserung der Wahrnehmung von Bier bei Frauen zurückzuführen, allerdings auch auf einen deutlichen Rückgang des Ansehens bei Männern. Die Studienautoren empfehlen daher an dieser Stelle, einen Fokus darauf zu legen, bestehende Zielgruppen nicht zu verprellen, um eine neue hinzuzugewinnen.

Vor allem in den Bereichen soziale Akzeptanz und Gesundheit liegt Bier in der Wahrnehmung der Befragten am deutlichsten hinter dem Wein. Die Autoren sehen jedoch ein signifikantes Verbesserungspotenzial darin, die demgegenüber hohen Zustimmungswerte von Bier bei den Faktoren Kultur, Geschmack und Vielfalt zu nutzen, um diese beiden Aspekte sowie die Wahrnehmung des emotionalen Wohlbefindens bei den Verbrauchern zu steigern.

Die Ergebnisse zeigen zudem, dass alkoholfreies Bier nach wie vor wesentlich beliebter ist als die alkoholfreien Varianten von Wein und Spirituosen. Auch Innovationen im Bereich der alkoholfreien und alkoholarmen Getränke werden weiterhin am stärksten der Brauwirtschaft zugeschrieben. Darüber hinaus wächst die Zahl der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland, die eine alkoholfreie Version eines klassischerweise alkoholhaltigen Getränks konsumiert haben (79 Prozent). Und mehr als die Hälfte der Befragten (62 Prozent) plant, in den kommenden sechs Monaten verstärkt alkoholfreie Varianten zu trinken.

Insbesondere diese Faktoren bewerten die Studienautoren als Chance für die Brauwirtschaft und raten den Betrieben dazu, diese Entwicklung zu nutzen und gleichzeitig ihre Kommunikation in den Bereichen Umwelt, Nachhaltigkeit und der Kultur des moderaten Konsums zu schärfen.

Interessierte Mitgliedsbetriebe können die 77-seitigen Befragungsergebnisse (Langfassung für Deutschland –Beer Image Tracker) in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Bitte beachten Sie, dass die Befragungsergebnisse nur zur internen Information für Mitgliedsunternehmen bestimmt sind. Eine Veröffentlichung ohne Zustimmung der „Brewers of Europe“ ist nicht zulässig.

Beilage: Sammelbestellung

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Bayerischer Brauerbund e.V.

Frau Sylvia Junghans

Telefax: 089 – 28 66 04 99

E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de

Sammelbestellung

Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien:

Mitteilungen III Nr. 9/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

TelefaxSammelbestellung vom 01.01.2013 20.07.2006

Sammelbestellung 19.12.2022

Bundesweite Erhebung von Daten zum Verbrauch von Getränken in Mehrweggetränkeverpackungen

Antwortschreiben der BVE - LkSG Sondervereinbarung Sondervereinbarung zu Sorgfaltspflichten in Lieferketten - Kaufland Mitteilungen V Nr. 11/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Begründung – BAG Arbeitszeiterfassung FAQ – BAG Arbeitszeiterfassung

Mitteilungen VIII Nr. 12/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Leitfaden - Inflationsausgleichsprämie

Mitteilungen VIII Nr. 12/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

OECD Gesundheitsbericht 2022 (englisch) deutschsprachige Zusammenfassung Mitteilungen Politik & ÖA Nr. 10/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Beer Image Tracker

Mitteilungen Politik & ÖA Nr. 10/2022 an folgende E-Mail-Adresse:

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