Mitteilungen Ausgabe Nr. 03-2021
Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 3 vom 29.03.21
Technische Sicherheitseinrichtung – Cloud-TSE-Praxishilfe für Unternehmen Beilage: Sammelbestellung
I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 3/2021 Die nächsten Termine Corona-Pandemie: Update: Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident/inn/en vom 22./23. März 2021 Beilage: Sammelbestellung Brewers of Europe: Online-Plattform für vorbildliche Nachhaltigkeitsinitiative Ihre Wahlberechtigung für die Wahl der Bayerischen Bierkönigin am 20. Mai 2021 Sichern Sie sich Ihre Stimmen!
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Durchbruch erreicht! Endlich Verbesserung für Brauereigasthöfe bei November- und Dezemberhilfe Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident/inn/en vom 22./23. März 2021 – Stand 24. März Beilage: Sammelbestellung Beschlüsse des Bayerischen Kabinetts vom 23.03.2021 Vage Perspektiven für das Gastgewerbe
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S. 8
Bayerischer Brauerbund Tarifgemeinschaft: Tarifverhandlungen für das bayerische Braugewerbe vertagt
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Beitragspflichtiges Entgelt: Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn
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S. 4
Entscheidungen des EuGH zur Rufbereitschaft Beilage: Sammelbestellung Kurzarbeitergeld: Bundesregierung verlängert Sonderregeln
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S. 9
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S. 9
XI. Statistik Nr. 3/2021 Bierabsatz im Februar 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern
IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 3/2021 Corona-Pandemie: Wertverluste für abgelaufenes Fass- und Flaschenbier Geltendmachung im Rahmen der Überbrückungshilfe III – Handlungsempfehlungen
Zulässigkeit der Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal Beilage: Sammelbestellung
VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 3/2021
III. Technik/Energie/Umwelt Nr. 3/2021 Neue MEBAK‐Richtlinie zur Membranfiltration Beilage: Sammelbestellung
V. Recht (allgemein) Nr. 3/2021
S. 7
II. Agrarfragen Nr. 3/2021 Auswirkungen der Corona-Krise auf die Wertschöpfungskette bei Hopfen aus Deutschland Beilage: Sammelbestellung
S. 13
Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen Februar 2021 Bierausstoßstatistik für das Jahr 2020 Anlage: Erhebungsbogen 2020
S.11 S.11 S.12 S.12 S. 13 S. 14
Info Nr. 3/2021 S. 11
S. 12
FDP: Länder sollen Biersteuer selbst festlegen können S. 13
Öffentliche Anhörung im Bundestag zu einer Alkoholpräventionsstrategie Beilage: Sammelbestellung
Beilage: Sammelbestellung
S. 5
I.
Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 3/2021, Seite 7
Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 23.04.2021
Tag des Bieres
online-Auftakt
20.05.2021
Präsidial- / Beiratssitzung BBB
München
20.05.2021
Mitgliederversammlung BBB
München
20.05.2021
Mitgliederversammlung GfÖ
München
20.05.2021
Wahl der Bayerischen Bierkönigin
21. - 23.06.2021
54. Technologisches Seminar
Corona-Pandemie:
Update: Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident /inn/en vom 22./23. März 2021 Bund und Länder hatten den seit Anfang November bestehenden Lockdown Anfang März zunächst bis 28. März verlängert und sich auf einen Stufenplan für schrittweise Öffnungen verständigt, ohne allerdings eine konkrete Perspektive für das Gastgewerbe vorzusehen. Eine Öffnung von Gaststätten und Hotels sollte erst beim nächsten Treffen der Regierungschefs am 22. März diskutiert werden. Mit steigenden Inzidenzzahlen haben sich entsprechende Überlegungen zwischenzeitlich erledigt. Am 22./23. März 2021 berieten die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident/inn/en der Länder erneut über die Maßnahmen zur Eindämmung der CoronaPandemie. Beschlossen wurde zunächst u.a. eine „Osterruhe“ als scharfer 5-tägiger Lockdown. Die Beschlüsse wurden am 24. März 2021 dahingehend korrigiert, dass die höchst umstrittene Passage zur sogenannten Osterruhe wieder gestrichen wurde. Die aktuellen Beschlüsse von Bund und Ländern nach ihrer Korrektur durch die Bundeskanzlerin am 24.
online – live aus dem Hofbräuhaus online / Weihenstephan
März können interessierte Mitglieder in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Auf Kapitel IV dieser Mitteilungen wird ergänzend verwiesen. Beilege: Sammelbestellung
Brewers of Europe: Online-Plattform für vorbildliche Nachhaltigkeitsinitiativen Die Verantwortung für Umwelt, Natur und Gesellschaft ist seit langer Zeit in der Wertschöpfungskette der Brauwirtschaft und ihrer Partnerbranchen gelebte Realität. Innovationen bei Technik, Umweltschutz, Ressourcenschonung und Nachhaltigkeit gehen Hand in Hand mit den Zielen und dem Fahrplan des europäischen „Green Deal“. Doch nicht nur für Politik und Handel, auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher gewinnt Nachhaltigkeit zunehmend an Bedeutung.
-8Mit dem Ziel, die vielfältigen Nachhaltigkeitsprojekte in der Brauwirtschaft auf europäischer Ebene darzustellen und als positive Botschaften weiter zu verbreiten, haben die „Brewers of Europe“ hierfür eine neue Online-Plattformeingerichtet. Mit Beginn dieser Woche werden vorbildliche Nachhaltigkeitspraktiken erfasst, die Brauer und ihre Partner aus der Zuliefer- und Wertschöpfungskette auszeichnen.
Auch wenn wir in diesem Jahr nur in einem virtuellen Saal vereint sein werden - wir geben Ihnen als bayerische Brauerei die Möglichkeit, Ihre Favoritin am Wahlabend per Online-Abstimmung zu wählen. Hierzu erhält Ihre Brauerei zwei Stimmen. Um Ihr Stimmrecht auszuüben, ist vorab die Registrierung der wahlberechtigten E-Mail-Adressen erforderlich, mit welchen am Wahlabend abgestimmt werden kann.
Wir möchten Sie im Namen der Kollegen des europäischen Dachverbandes bitten, Beispiele bzw. Fallstudien zur Nachhaltigkeit aus den Unternehmen in die Online-Plattform einzubringen.
Bitte senden Sie hierfür zwei individuelle E-MailAdressen, auf die Sie am Wahlabend auch Zugriff haben, bis zum 23. April an:
Der Zugang zu der Webseite erfolgt über diesen Link:
wahlberechtigung@bayerisches-bier.de
https://brewing4.eu/sustainability-initiatives/ Ihre Initiativen zur Nachhaltigkeit können zeitsparend über ein einfaches Formular übermittelt werden – mit einer kurzen Beschreibung und Bildern zum Thema. Alle Beiträge werden nach einer kurzen Überprüfung freigeschaltet und dann in die Nachhaltigkeitskampagne der Brewers of Europe integriert. Eine Auswahl der Beispiele soll auch im Rahmen des Onlinekongresses „Brewers of Europe Forum“ vom 1.bis 4. Juni vorgestellt werden. Wir danken für Ihre Unterstützung! Bitte reichen Sie diesen Aufruf ggf. auch an die in Ihrem Unternehmen für die Nachhaltigkeitsthemen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter. ______________________________
Ihre Wahlberechtigung für die Wahl der Bayerischen Bierkönigin am 20. Mai 2021 Sichern Sie sich jetzt Ihre Stimmen!
Am Abend des 20. Mai 2021 wird die 11. Bayerische Bierkönigin - die kompetente und charmante Repräsentantin aller bayerischen Brauereien - gewählt werden. Die Wahl wird ab 20:00 Uhr live aus dem Münchner Hofbräuhaus auf den Facebook-Kanälen „Bayerisches Bier“ und „Hofbräuhaus München“ sowie auf unserem YouTube-Kanal „Bayerisches Bier“ per Live-Stream übertragen. BR-Moderator Roman Roell führt durch den Abend und wie gewohnt wird neben dem vorangegangenen Online-Voting (ab dem 14.4. auf www.bayerische-bierkönigin.de) und der Jury-Stimme auch die Saal-Stimme zu 1/3 in das Wahlergebnis eingehen.
ACHTUNG: Nur diese beiden E-Mail-Adressen werden am Wahlabend zur Abstimmung zugelassen werden. Wenige Tage vor der Wahl werden wir Ihnen per Mail Ihre individuellen Zugangsdaten zur Wahl an die beiden von Ihnen genannten und bei uns registrierten Mail-Adressen zusenden. Wir freuen uns sehr über Ihre Teilnahme an unserer Wahl der Bayerischen Bierkönigin 2021/2022! Für Rückfragen stehen Ihnen Karin Kühn, Referentin für Öffentlichkeitsarbeit, unter 089/ 28 66 04 -21 und Heike Scharping, unter 089/28 66 04 - 26 zur Verfügung. ______________________________
II.
Agrarfragen
Nr. 3/2021, Seite 4
Auswirkungen der Corona-Krise auf die Wertschöpfungskette bei Hopfen aus Deutschland Mit der Schließung der Grenzen im März 2020 war die Hopfenerzeugung in Deutschland stark von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Saisonarbeiter aus den angrenzenden östlichen Nachbarländern konnten nicht nach Deutschland einreisen. Mit einem Aufruf des Bayerischen Brauerbundes und im Schulterschluss mit dem Bayerischen Bauernverband, dem Hopfenhandel und vielen Freiwilligen aus den Hopfenanbaugebieten konnten die Frühjahrsarbeiten in den Hopfengärten erledigt werden. Bis zur Ernte haben sich die Hopfenpflanzer mit Hygienekonzepten und innerbetrieblichen Maßnahmen auf den Einsatz von Saisonarbeitskräften vorbereiten können, so dass die Ernte reibungslos verlief. Die Hopfenverwertungsgenossenschaft (HVG) hat nun, ein Jahr nach Ausbruch der Pandemie in Deutschland, eine Zusammenfassung der Auswirkungen der Corona-Krise auf die Hopfenproduktion und -Vermarktung in Deutschland veröffentlicht. Diese Zusammenfassung können Sie in der Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes (empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) anfordern. Beilage: Sammelbestellung _______________________________
III. Technik/Energie/ Umwelt Nr. 3/2021, Seite 4
Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung _________________________________
Neue MEBAK‐Richtlinie zur Memb‐ ranfiltration Nachdem die Mitteleuropäische Brautechnische Analysenkommission e.V. (MEBAK) bereits 2017 eine MEBAK-Richtlinie zur Anschwemmfiltration herausgegeben hatte, wird dieser erste Filtrationsband nun durch die MEBAK-Richtlinie zur Membranfiltration komplettiert. Neben praktischen Aspekten der mikrobiologischen oder chemisch-technischen Probennahme sowie Analysenplänen sind wesentliche Grundlagen, umfassende Definitionen und die Anlagen-Abnahme Teil des neu erschienen MEBAK-Bandes. Die neue Ausgabe kann, wie alle bisherigen MEBAKVeröffentlichungen, exklusiv über den Online-Büchershop des Fachverlages Hans Carl in Nürnberg unter www.carllibri.com bezogen werden.
Wir bitten um Kenntnisnahme und ggf. Weiterleitung dieser Information. Die Pressemeldung der MEBAK können interessierte Mitglieder in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-
IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 3/2021, Seite 8
Corona-Pandemie:
Fallkonstellation 1:
Wertverluste für abgelaufenes Fassund Flaschenbier
Eine Brauerei muss bereits in Fässer abgefülltes Bier wegen Überschreitens des MHD vernichten. Die Vernichtung ist dem zuständigen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Das zu vernichtende Bier ist verderbliche Ware für die Gastronomie, so dass eine Warenwertabschreibung im Umlaufvermögen erfolgen darf, die im Rahmen der ÜHi III bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen (nachgewiesener Umsatzrückgang von mindestens 30 % im jeweiligen Betrachtungsmonat) mit 40 %, 60 % oder 90 % als Fixkosten erstattungsfähig ist.
Geltendmachung im Rahmen der Überbrückungshilfe III – Handlungsempfehlungen Anknüpfend an unsere Verbandsmitteilungen IV Nr. 12-2021 (Intranet) bzw. M IV 2/2021 S. 7 (Druckversion) zur Erweiterung der Überbrückungshilfe III (i. f. ÜHi III) auf „verderbliche Ware“, in unserem Fall also nicht mehr verwendbares Fass- und Flaschenbier und die diesbezügliche Möglichkeit der Warenwertabschreibung von 100 % möchten wir auf die bestehenden Handlungsoptionen eingehen. Die FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ (Stand: 4.3.2021) wurden in Anhang 2 „Sonderregelung für den Einzelhandel zu Abschreibungen“ wie folgt konkretisiert:
Für die Berechnung des erstattungsfähigen Betrages sind die jeweiligen Herstellungskosten des zu vernichtenden Bieres der Brauerei anzusetzen, die sich aus den jeweiligen Kostenrechnungen oder vergleichbaren Unterlagen ergeben (bei abgefüllter Ware zzgl. Abfüllkosten).
„Hersteller und Großhändler von verderblicher Ware für die Gastronomie … können die Sonderregelung für Einzelhändler ebenfalls in Anspruch nehmen. Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet.“
Brauereien mit einem Jahresausstoß von bis zu 100.000 hl, die keine solche Einzelberechnungsgrundlagen haben, können hilfsweise auch auf die in der Archivmitteilung Nr. 01/2020 des Bayerischen Landesamtes für Steuern genannten Pauschsätze für die Bewertung von Biervorräten (Veranlagungszeiträume 2019 bis 2021) zurückgreifen.
Es ist zu beachten …
Fallkonstellation 2:
Den nachfolgend wiedergegebenen Fallkonstellationen ist vorwegzuschicken, dass es einen Rechtsanspruch auf Rücknahme an den GFGH bzw. die Gastronomie gelieferten Fass- oder Flaschenbieres durch die liefernde Brauerei nicht gibt!
Eine Brauerei hat für die Gastronomie bestimmtes Fassbier an einen Getränkefachgroßhändler verkauft. Der Getränkefachgroßhändler kann dieses Bier aufgrund des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht mehr an seine Gastronomiekunden weiterverkaufen.
Dies ist insofern bedeutsam, als einerseits die o. g. FAQ bislang keine Aussage darüber treffen, mit welchem Wert durch die Brauerei zu vernichtendes Bier, das aufgrund des Erreichens seines MHD nicht mehr veräußerbar ist, im Falle der Inanspruchnahme der ÜHi III anzusetzen ist. Andererseits hat die jüngste Ergänzung der FAQ dem GFGH selbst die Möglichkeit eröffnet, nicht mehr veräußerbares Fassbier im Rahmen der ÜHi III geltend zu machen. Es ergeben sich nun beispielhaft folgende Fallkonstellationen, die gesondert zu betrachten und zu behandeln sind:
Da der Getränkefachgroßhändler unter Anhang 2 der Sonderregelung für den Einzelhandel zu Abschreibungen im Rahmen der ÜHi III fällt, kann er selbst eine Warenwertabschreibung für das vernichtete Fassbier in Anspruch nehmen, sofern er wiederum die Fördervoraussetzungen der ÜHi III erfüllt (Umsatzrückgang von mindestens 30 %). Der für die Erstattung anzusetzende Betrag ist der Netto-Einkaufspreis, den der Getränkefachhändler für das vernichtete Fassbier bezahlt hat. Im Fall der Biervernichtung durch den GFGH verfällt die Biersteuer, da sie generell nur an denjenigen zurückerstattet werden kann, der sie bezahlt hat, also die jeweilige Brauerei.
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Fallkonstellation 3: Ein Gastronom fordert die Brauerei auf, geliefertes Fassbier wg. des Erreichens seines MHD gegen Erstattung des Netto-Kaufpreises zurückzunehmen. Der Gastronom selbst kann (bislang) im Fall der Vernichtung des Bieres durch ihn selbst den Wert bei der Ermittlung einer Überbrückungshilfe nicht geltend machen. Rücknahme und Erstattung des Kaufpreises sind also ein reiner Kulanzakt der Brauerei. Erfolgt die Vernichtung der Ware in der Brauerei, so muss dies unter Zollaufsicht geschehen, um einer Erstattung zumindest der bereits gezahlten Biersteuer zu gewährleisten. Die Berechnung des darüber hinausgehenden erstattungsfähigen Betrages erfolgt zumindest (!) wie in Fallkonstellation 1 dargestellt (nachgewiesene Herstellungskosten oder Pauschalsatz). Gemeinsam mit dem Bayerischen Wirtschaftsministerium haben wir nun Überlegungen entwickelt, der Gastronomie selbst wie dem Einzelhandel und dem Großhandel die Anrechnung des Wertes des zu vernichtenden Bieres zu ermöglichen. Ob das gelingt, ist derzeit allerdings nicht absehbar. Mit Blick auf die offene Frage, mit welchem Wert die Brauerei durch sie ohne Rechtsanspruch gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgenommenes Bier bei Ermittlung eines erstattungsfähigen Betrages ansetzen kann, machen wir uns gegenüber den zuständigen Ministerien auf Bundes- und Landesebene zudem dafür stark, hier den erstatteten Netto-Kaufpreis anzusetzen, der um die Biersteuer reduziert wird, die an anderer Stelle erstattungsfähig ist. Auch hier ist das Ergebnis unserer Bemühungen bislang offen. Das vorstehend Gesagte gilt gleichermaßen, wenn die Gastronomie Flaschenbier zurückgeben möchte, dessen MHD erreicht/überschritten ist.
Fallkonstellation 4: Eine Brauerei vertreibt alkoholfreie Erfrischungsgetränke als Handelsware an ihre Vertragsgastronomie. Zur Auslieferung an die Gastronomie kommt es nicht mehr, weil das Mindesthaltbarkeitsdatum dieser Getränke abgelaufen ist. In diesem Fall ist die Brauerei der „Händler“, der im Fall der Vernichtung der Ware deren Wert „Netto-Einkaufspreis“ geltend machen kann (vgl. Fallkonstellation 2).
Allgemein: Der Anspruch auf Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen gem. ÜHi III ist an einen Mindestumsatzeinbruch von 30 % gekoppelt. Für Brauereien, die ggf. diesen Mindestwert nur knapp verfehlen, kann die Rücknahme ausgelieferter Fassware auch ohne Rechtsanspruch interessant sein, wenn durch diese nachträgliche Umsatzkorrektur die 30%-Schwelle
überschritten wird. Dies erfordert eine Prüfung im jeweiligen Einzelfall. Auf die Anmerkung in Fallkonstellation 3 wird verwiesen. Unbedingt zu berücksichtigen ist, dass eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen nicht gestattet ist. Auch das Verhältnis zur Inanspruchnahme von November- und Dezemberhilfe ist zu beachten. Hier antragberechtigte Gastronomen haben 75 % des Umsatzes des Referenzmonats 2019 erstattet bekommen (ggf. unter Anrechnung anderer Leistungen), die den Wareneinsatz jedoch zumindest anteilig abbilden sollten. Auf die im Internet veröffentlichten FAQ verweisen wir an dieser Stelle noch einmal (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfelll/ueberbrueckungshilfe-lll.html; Aktueller Stand 5.3.2021). Da die Inanspruchnahme der ÜH III grundsätzlich an einen Umsatzrückgang von 30 % oder mehr geknüpft ist, sind viele von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffene Brauereien gegenwärtig nicht antragsberechtigt. Der DBB wie auch wir stehen in intensivem Kontakt mit den zuständigen Ministerien in Bund und Land sowie dem Deutschen Bundestag, um hier noch Nachbesserungen zu erreichen, damit so viele Brauereien wie möglich eine Kompensation für verlorene Fassbierumsätze erhalten.
Durchbruch erreicht!
Endlich Verbesserungen für Brauereigasthöfe bei November- und Dezemberhilfe Die Bayerische Staatskanzlei und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) haben am 17. März gemeinsam den Durchbruch bei den Verhandlungen mit dem Bund über eine wirksame Unterstützung der Brauereieigasthöfe, die insbesondere bei der November- und Dezemberhilfe bislang durchs Förderraster gefallen sind, verkündet. Der Information der Staatskanzlei und des BMWi zufolge werden die Brauereigasthöfe nun doch unabhängig vom ihnen zuzurechnenden Anteil am Gesamtumsatz des Mischbetriebes in die November- und Dezemberhilfe einbezogen. Die Pressemeldung im Wortlaut: „Für Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte wird der Zugang zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen für den Monat November und Dezember verbessert und vereinfacht. Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Hierauf hat sich die
- 10 Bundesregierung in Abstimmung mit dem Freistaat Bayern verständigt. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften. Ministerpräsident Söder: "Das ist ein wichtiger Erfolg für die bayerischen Brauereigaststätten! Gemeinsam mit dem Bund haben wir diese Lösung auf den Weg gebracht. Dafür Dank an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier! Die Brauereigaststätten stehen für unser Lebensgefühl und prägen Bayerns Kulturlandschaft! Der jetzt erleichterte Zugang zur November- und Dezemberhilfe wird ihnen helfen, die schwere Belastung durch die Corona-Pandemie zu lindern." Bundeswirtschaftsminister Altmaier: "Wir haben uns in der Bundesregierung darauf verständigt, die November- und Dezemberhilfe weiter zu verbessern und zu vereinfachen. Künftig sind Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften antragsberechtigt. Das ist ein wichtiges Signal, da viele Brauereigaststätten oder Vinotheken weiter stark unter den aktuellen Corona-Beschränkungen leiden." Gaststätten, die an ein Unternehmen, wie beispielsweise an eine Brauerei angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen. Der Gaststättenteil ist unabhängig vom restlichen Unternehmen und damit ebenso wie andere Gaststätten antragsberechtigt. Diese erweiterte Antragsberechtigung greift für die
Die Forderung, hier schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, wurde auch von zahlreichen Abgeordneten aus Bund und Ländern, Verbänden und betroffenen Unternehmen artikuliert, was dem BMWi nach eigenem Bekunden letztlich Anlass war, diesen Komplex nochmals sehr intensiv zu prüfen. Allen Brauerkolleg/inn/en, Abgeordneten des Land- wie des Bundestages, die sich fraktionsübergreifend auf die Seite der Brauer geschlagen haben, Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger, auf dessen Unterstützung wir immer zählen konnten, und allen weiteren Mitstreitern sei an dieser Stelle für ihr unermüdliches Engagement in der Sache herzlich gedankt! Diesem gemeinsamen Druck auf die Bundespolitik ist es letztlich zu verdanken, dass BMWi und BMF sich “nach sorgfältiger Prüfung bereit erklärt haben, diesem Anliegen - das von einem breiten Spektrum seitens Wirtschaft und Politik an uns adressiert wurde - angemessen Rechnung zu tragen und die FAQ entsprechend anzupassen“, wie das BMWi schreibt.
Ergänzte FAQ liegen vor Zwischenzeitlich liegen die diesbezüglich modifizierten gemeinsamen FAQ des Bundeswirtschafts- und des Bundesfinanzministeriums vor: (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentlichewirtschaftshilfe.html)
November- und Dezemberhilfe und wird entsprechend angepasst.
Neu: Wahlrecht zwischen einer Förderung als Mischbetrieb oder als reine Brauereigaststätte
Die Antragstellung für die November- und Dezemberhilfe ist bis zum 30.04.2021 möglich.
Neu ist, dass im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes die November- bzw. Dezemberhilfe für die Gaststätte wahlweise nach der bisherigen Mischbetriebsregelung für das ganze Unternehmen oder auch unabhängig von Umsätzen mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern innerhalb desselben Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes nur für den gastronomischen Teilbetrieb beantragt werden kann.
Mit der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten.“
Anmerkungen zur Pressemitteilung: Das Bundeswirtschaftsministerium teilt die Meldung ergänzend mit, im Rahmen der Beratungen zum "Härtefallfonds" hätten auch die Länder wiederholt darum gebeten, vor dessen Start bestehende Lücken in den existierenden Programmen zu schließen. Dass eine solche Regelungslücke insbesondere für Brauereigasthöfe im Zusammenhang mit der November- und Dezemberhilfe bestand, war auch seitens des Brauerbundes seit Monaten wiederholt und mit Nachdruck in Bayern wie im Bund vorgetragen worden – leider bislang ohne Ergebnis. Brauereigasthöfen blieb eine Unterstützung aus der November- und Dezemberhilfe bislang verwehrt, soweit ihr Umsatz aus dem Nicht-Gaststättenteil mehr als 20 % der Gesamtumsätze ausmachte, was u.a. vielen Brauereigaststätten, Straußenwirtschaften oder Vinotheken etc. den Weg zur Antragstellung verbaute.
Für Brauereigasthöfe, die schon gemäß den bisherigen Vorgaben (höchstens 20% Umsatzanteil im außergastgewerblichen Betriebsteil) eine Förderung gem. November-/Dezemberhilfe erhalten haben, ändert sich also nichts. Brauereigasthöfen, deren Förderung bislang an der 80/20-Umsatzschwelle gescheitert ist, ist nun in Kapitel 1.7. der FAQ ein zusätzliches, neues Beispiel gewidmet: „Ein Unternehmen betreibt sowohl eine Brauerei als auch eine Gaststätte innerhalb desselben Unternehmens. Im November 2019 betrugen die Umsätze der Brauerei 30.000 Euro und die Umsätze der Gaststätte 70.000 Euro, also 70 Prozent des Gesamtumsatzes. Die Novemberhilfe für die Gaststätte kann unabhängig von den Umsätzen der Brauerei beantragt werden, ist
- 11 dann jedoch auf die Gaststättenumsätze [Anm.: im Referenzmonat 2019] zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt, (sofern keine Umsätze mit gemindertem Umsatzsteuersatz erzielt wurden) hier also auf 52.500 Euro (75 Prozent von 70.000 Euro). Für November 2020 hatte das Unternehmen bereits Überbrückungshilfe III in Höhe von 20.000 Euro für beide Betriebsteile (Brauerei und Gaststätte) erhalten. Diese 20.000 Euro werden auf die Novemberhilfe für die Gaststätte vollständig angerechnet und sind im Antrag anzugeben. Es ist also nicht möglich, zusätzlich zur Novemberhilfe für die Gaststätte die Überbrückungshilfe nur für die Brauerei zu beantragen. Im Ergebnis kann Novemberhilfe in Höhe von 32.500 Euro beantragt werden, wovon ggf. noch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten der Gaststätte abzuziehen ist.“ Im Zweifelsfall wird es also von den konkreten Umständen vor Ort, insbesondere von der tatsächlichen Umsatzverteilung des Misch- oder verbundenen Betriebes auf den gastronomischen Betriebsteil und die Brauerei (oder andere Betriebsteile wie Land- oder Forstwirtschaft) abhängen, welche der beiden Wahlmöglichkeiten letztlich die wirtschaftlich attraktivere ist.
Nachträgliche Antragstellung zusätzlich zur Überbrückungshilfe möglich - Anrechnung Eine Antragstellung isoliert für den gastronomischen Teil des Mischbetriebes ist nachträglich auch dann möglich, wenn für das gesamte Unternehmen zuvor bereits Überbrückungshilfe für denselben Zeitraum (November/Dezember 2020) beantragt und ggf. sogar ausgezahlt wurde. Ziffer 4.1. der FAQ führt hierzu aus: „Falls ein Unternehmen für November bzw. Dezember 2020 bereits die Überbrückungshilfe II oder III beantragt hat und nun nachträglich für eine vom Unternehmen betriebene Gaststätte die November- bzw. Dezemberhilfe beantragen möchte, ist dies möglich (vgl. 1.7). Bei der Antragstellung für November- bzw. Dezemberhilfe ist die beantragte Überbrückungshilfe II oder III für November bzw. Dezember 2020 in voller Höhe anzugeben. Dies gilt für die gesamte Förderung, unabhängig davon, ob diese nur auf die Gaststätte oder (auch) auf andere Teile des Unternehmens bzw. Unternehmensverbunds entfällt.“
Wie läuft die Antragstellung? Unverändert kann ein Antrag auf November- beziehungsweise Dezemberhilfe ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden (https://antragslogin.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de). Der Antrag ist grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen. Für weitere Fragen verweisen wir auf den vorstehenden Link zu den FAQ der Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen. (LE)
Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident/inn/en vom 22./23. März 2021 – Stand 24. März Am 22./23. März 2021 berieten die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident/inn/en der Länder erneut über die Maßnahmen zur Eindämmung der CoronaPandemie. Eine Übersicht über die gefassten Beschlüsse können interessierte Mitgliedsbrauereien in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; ; Sammelbestellung). Unter anderem sind die nachfolgenden Maßnahmen vorgesehen:
Verlängerung des Lockdown bis 18. April 2021 Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.
Bestätigung der "Notbremse" Angesichts der exponentiell steigenden Infektionsdynamik muss die im letzten Beschluss vereinbarte Notbremse für alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte („Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).“) konsequent umgesetzt werden. Für die vereinbarten Öffnungsschritte wurde als Voraussetzung vereinbart, dass in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht wird. Zusätzliche Öffnungen bei exponentiellem Wachstum der Neuinfektionszahlen scheiden also auch unterhalb dieser Inzidenzschwelle aus.
Generelle Verschärfungen ab einer Inzidenz von 100 Angesichts des deutlich exponentiellen Wachstums muss darüber hinaus durch zusätzliche Maßnahmen dafür Sorge getragen werden, dass die Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken. Deshalb werden in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende Schritte umgesetzt. Dies kann insbesondere sein:
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Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören;
Beschlüsse des Bayerischen Kabinetts vom 23.3.2021
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weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind, tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzung zu machen.
Vage Perspektiven für das Gastgewerbe
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Ausgangsbeschränkungen; verschärfte Kontaktbeschränkungen.
Bewertung der Testangebote von Unternehmen Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es gerade in der aktuellen Phase der Pandemie wichtig, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie durch die Ermöglichung des Arbeitens von zu Hause die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit reduzieren und, wo dies nicht möglich ist, ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen. Dem dient die Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Angesichts der steigenden Infektionszahlen ist eine zügige Umsetzung der Testangebote in allen Unternehmen in Deutschland notwendig. Die Tests sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden. Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage eines eigenen Monitorings wird die Bundesregierung bewerten, ob regulatorischer Handlungsbedarf in der Arbeitsschutzverordnung besteht.
Ergänzende Hilfen für Unternehmen Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln. Weitergehende Überlegungen der Runde der Kanzlerin und der Ministerpräsident/inn/en zu einer sog. „Osterruhe“ hat Bundeskanzlerin Merkel am 24. März bekanntlich wieder rückgängig gemacht.
Das Bayerische Kabinett hat auf den Beschlüssen von Berlin aufbauend diese am 23. März einerseits für den Freistaat übernommen, aber auch über das Osterfest hinausgehende Perspektiven gerade für das Gastgewerbe beschlossen. Die Beschlusslage des Bayerischen Kabinetts wurde ungeachtet der teilweisen Rücknahme der Beschlüsse des Bundes bis zum 26.3.2021 nicht korrigiert. Das Schicksal der übrigen auf der Grundlage der Berliner Beschlüsse entwickelten Perspektiven insbesondere für das bayerische Gastgewerbe ist insofern noch nicht abschließend geklärt. Der Ministerrat beschließt folgende Maßnahmen: 1
1.1. (Beschlüsse zur „Osterruhe“ entfallen) 1.2 Die nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bei stabiler oder rückläufiger Entwicklung des Infektionsgeschehens vorgesehenen weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben in jedem Fall bis zum Ende der Osterferien (12. April 2021) ausgesetzt. 1.3 Nach dem Ende der Osterferien werden abhängig von den Inzidenzen weitere Öffnungsschritte in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport erfolgen. Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage- Inzidenz von unter 50 besteht, so gilt: -
Öffnung der Außengastronomie
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Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
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Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage- Inzidenz von zwischen 50 und 100 besteht, so gilt:
Nächste Beratungen am 12. April 2021 Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 12. April 2021 erneut beraten. Beilage: Sammelbestellung
Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis einschließlich 18. April 2021 verlängert und zugleich wie folgt angepasst:
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Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminbuchung und aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
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Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
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Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest.
1.4 Für den Einzelhandel gilt nach dem Ende der Osterferien: Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 wird der Einzelhandel geöffnet, unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche).
Allerdings nutzt Deutschland die Spielräume, die Artikel 4 der Alkoholsteuer-Strukturrichtlinie bietet (Reduzierung der Biersteuer für kleine unabhängige Brauereien um bis zu 50 %) nicht aus. Der Bayerische Brauerbund fordert deshalb schon seit Jahren die Wiederherstellung der bis 2003 geltenden Biersteuermengenstaffel. Diesem Wunsch würde Bayern gerne entsprechen, scheiterte bislang jedoch an fehlender Unterstützung anderer Bundesländer und des Bundes. Wir kämpfen weiter um eine bundeseinheitliche Wiederherstellung der alten Biersteuermengenstaffel! (LE)
Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 gilt für den Einzelhandel zusätzlich: Terminshopping-Angebote ("Click & Meet"), ein Kunde pro 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminvereinbarung und Vorlage eines aktuellen (24 Stunden) negativen Tests. 1.5 Darüber hinaus können nach den Osterferien im Rahmen von Modellprojekten drei Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept für die Dauer von 14 Tagen einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung insbesondere eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Quelle: Pressemitteilung Nr. 38 der Bayerischen Staatskanzlei: Bericht aus der Kabinettssitzung vom 23.3.2021
FDP: Länder sollen Biersteuer selbst festlegen können Nach den Vorstellungen der FDP-Bundestagsfraktion sollen die Bundesländer die Höhe der Biersteuer selbst festlegen können. In einem Antrag (Bundestagsdrucksache 19/27815) fordert die FDP-Fraktion die Bundesregierung auf, den Ländern im Rahmen der EU-weiten Vorgaben die Möglichkeit einzuräumen, die Höhe der Steuer in eigener Verantwortung festzulegen. Zur Begründung führt die Fraktion an, lediglich eine geringere Biersteuer könne vielen Betrieben das Fortbestehen der wirtschaftlichen Existenz in der Corona-Pandemie gewährleisten.
Bewertung Zwar bewegt sich der Regelsteuersatz der Biersteuer in Deutschland (0,787 €/hl und Grad Plato) ohnehin nahe am in der EU festgesetzten Mindestsatz (0,748 €/hl und Grad Plato), weshalb die Spielräume (nach unten!) auch bei einer isolierten Festlegung der Biersteuer durch die Länder begrenzt sind.
Technische Sicherheitseinrichtung – Cloud-TSE-Praxishilfe für Unternehmen Die IHK-Organisation hat gemeinsam mit anderen Verbänden einen Leitfaden erarbeitet, den Unternehmen zur Beantragung einer Fristverlängerung beim Einsatz einer Cloud-TSE gegenüber dem Finanzamt verwenden können. Unternehmen, die eine Cloud-TSE zur Absicherung ihrer Kassensysteme verwenden möchten, sollten auf Grund der eingetretenen Verzögerungen bei der Markteinführung von Cloud-TSE-Lösungen umgehend Kontakt mit ihrem Kassen-/TSE-Hersteller und ihrem Steuerberater aufnehmen und das weitere Vorgehen klären. Bei der Entwicklung und Bereitstellung von Cloud-TSELösungen ist es auf Grund verschärfter Anforderungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) an die sog. "Anwenderumgebung" zu Verzögerungen gekommen. Nach verschiedenen Krisengesprächen des DIHK u.a. mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi), BSI, Bundesinnenministerium (BMI, Aufsichtsbehörde des BSI) und den CloudTSE-Herstellern Bundesdruckerei/D-Trust, Berlin, sowie fiskaly, Wien, ist zu befürchten, dass bis Ablauf der Nichtbeanstandungsfristen der Bundesländer zum 31. März 2021 keine zertifizierten Cloud-TSE-Lösungen zur Verfügung stehen werden. Unternehmen, die ihre Kassen(systeme) mit einer Cloud-TSE absichern wollen, sollten daher umgehend Kontakt mit ihrem Cloud-TSE-Hersteller aufnehmen und die konkreten Details bzw. einen Zeitrahmen für die Implementierung abklären. •
Um zu vermeiden, dass ihre Kassen ohne eine TSE-Absicherung nach dem 31. März 2021 nicht mehr eingesetzt werden dürfen, sollten Unternehmen in diesen Fällen einen Antrag
- 14 auf Fristverlängerung gem. § 148 AO beim Finanzamt stellen. Hierfür wurde eine "Praxishilfe für Unternehmen" (9 Seiten) mit weiteren Erläuterungen und Musterformulierungen erarbeitet. Da jedoch eine Fristverlängerung eine besondere Härte im konkreten Einzelfall voraussetzt, ist eine individuelle Sachverhaltsbeschreibung erforderlich, wobei die besonderen Umstände im Unternehmen detailliert beschrieben werden müssen. Hierzu ist regelmäßig die Einbindung des steuerlichen Beraters zu empfehlen. •
Unternehmen, die angesichts der bestehenden Probleme mit der Cloud-TSE nunmehr auf eine Hardware-basierte TSE-Lösung ausweichen wollen, sollten zuvor die festgelegten Vertragsbedingungen mit dem CloudTSE-Hersteller abklären und ggf. Rücktrittsklauseln, Schadensersatz-/Ausfallzahlungen etc. prüfen. Zugleich sollte ebenfalls ein Antrag nach § 148 AO beim Finanzamt gestellt werden, um rückwirkend den Zeitraum zwischen Auslaufen der Nichtbeanstandungsregelung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) am 30.9.2020 und der tatsächlichen Inbetriebnahme der neuen Hardware-TSE abzusichern.
Hintergrund Nach Maßgabe des sog. Kassengesetzes sind Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Registrierkassen(systeme) ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten. Da es jedoch bei der Erarbeitung der entsprechenden technischen Sicherheitsstandards (technische Richtlinien) durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu Verzögerungen kam und entsprechende Sicherheitsmodule nicht rechtzeitig am Markt verfügbar waren, hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 getroffen. (wir berichteten über die Entwicklung und die verschiedenen Fristen im Intranet unter IV Nr. 43/2020 am 24. Juli 2020 und in unseren Mitteilungen IV Nr. 6/2020 vom 30. Juli 2020)
Hardware-TSE Die Hersteller von Hardware-basierten TSE-Modulen konnten seit Frühjahr 2020 sukzessive ihre Produkte auf den Markt bringen, so dass eine flächendeckende Marktabdeckung mit Hardware-basierten TSE-Modulen bis zum Auslaufen der Nichtbeanstandungsregelung sichergestellt wurde.
Cloud-TSE Da zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine zertifizierten Cloud-TSE-Lösungen verfügbar waren, hatten die Finanzverwaltungen der Bundesländer (Ausnahme: Bremen) ihrerseits eine weitergehende Fristverlängerung für beabsichtigte Cloud-TSE-Aufrüstungen bis
zum 31. März 2021 per Allgemeinverfügungen bewilligt. Eine erste Software-basierte Lösung (sog. CloudTSE) des Herstellerkonsortiums Bundesdruckerei/DTrust wurde im Herbst 2020 vom BSI zertifiziert, wobei das Zertifikat bis zum 31.1.2021 befristet war. Weitere Anbieter (fiskaly, Wien, und A-Trust, Wien) befinden sich zurzeit im Zertifizierungsverfahren. In den noch laufenden Zertifizierungsverfahren (bzw. dem Re-Zertifizierungsverfahren Bundesdruckerei/DTrust) hatte das BSI jedoch weitergehende Anforderungen an die sog. Anwenderumgebung gestellt. Nach Auffassung des BSI sei es zusätzlich erforderlich, nicht nur die Cloud-TSE selbst, sondern auch die Anwenderumgebung (d.h. das Kassensystem des Unternehmens) vor Manipulationen zu schützen. Dies könne durch Implementierung eines Trusted Platform Modul 2.0 (TPM) in das Kassensystem oder aber durch eine Software-Lösung erfolgen. Diese setzt jedoch eine invasive Neukonfiguration der bestehenden und im (Re)Zertifizierungsprozess befindlichen Cloud-TSE-Lösungen der Hersteller voraus, welche voraussichtlich nicht bis zum Ablauf der länderspezifischen Fristverlängerungen (31. März 2021) umgesetzt werden kann. Bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 hatte die IHK-Organisation gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der deutschen gewerblichen Wirtschaft das BMF und die Landesfinanzverwaltungen über diese Entwicklungen informiert. In diesem Zusammenhang hatten wir insbesondere darauf hingewiesen, dass durch die neuen Anforderungen weitere Verzögerungen bei der Herstellung von Cloud-TSE-Lösungen ausgelöst würden und somit die Nichtbeanstandungsfrist 31. März 2021 nicht gehalten werden könne. Auf Grund der unklaren Sachlage hat die IHK-Organisation am 25. Januar 2021 erneut gemeinsam mit den anderen Verbänden gegenüber dem BMF, dem BMWi und den Finanzverwaltungen der Länder interveniert und um Klärung gebeten. Ansprechpartner bei der IHK München und Oberbayern sind Mira Pezo (089-5116-1606 oder pezo@muenchen.ihk.de) und Martin Clemens (089-5116-252 oder Clemens@muenchen.ihk.de). Interessierten Mitgliedern stellen wir die Praxishilfe zum Thema Cloud-TSE auf Anfrage gerne zur Verfügung (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). (TN) Beilage: Sammelbestellung
V.
Recht (allgemein) Nr. 3/2021, Seite 7
Zulässigkeit der Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal Unternehmen dürfen einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge ein Entgelt erheben, wenn Kunden mit PayPal oder Sofortüberweisung bezahlen und das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird. Bislang war unklar, ob das Verlangen von Kosten für die Zahlungsmöglichkeiten PayPal oder Sofortüberweisung am Ende des Kaufvorganges von dem Verbot der Erhebung von Zahlungsentgelten in § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfasst wird. Nach § 270a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. Die Erhebung dieser zusätzlichen Kosten sei den Unternehmen laut BGH deshalb erlaubt, weil die Kosten nicht für die Bezahlung an sich, sondern für die Nutzung des dahinterstehenden Zahlungsdienstleisters erhoben werden. Außerdem werde laut BGH eine zusätzliche Leistung erbracht, indem beispielsweise die Bonität des Kunden geprüft wird. Interessierten Mitgliedern stellen wir die Pressemitteilung des BGH zu diesem Urteil gerne zur Verfügung (EMail: empfang@bayerisches-bier.de, Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung
VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 3/2021, Seite 7
Bayerischer Brauerbund Tarifgemeinschaft:
-
Wiederherstellung der ganztägigen Arbeitsfreiheit des Hl. Abends und des Silvestertages. In früheren Tarifverhandlungen war die Arbeitsfreiheit für beide Tage auf einen halben Tag reduziert worden.
-
Rückkehr zu einer längeren Altersfreizeit. Auch die war in früheren Entgelttarifverhandlungen zur zumindest anteiligen Kompensation umfangreicherer Entgeltverbesserungen in zwei Stufen reduziert worden.
-
Einführung einer Berufsunfähigkeitsversicherung für die Beschäftigten.
-
Ergänzung einer (nicht näher bezifferten) tabellenwirksamen Gehaltserhöhung um eine Sonderzahlung, von der Betriebe in besonderen Schwierigkeiten nach Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Lage im Wege einer Härtefallregelung befreit werden können.
Tarifverhandlungen für das bayerische Braugewerbe vertagt Am 18. März fand in Fürstenfeldbruck die erste Runde der diesjährigen Entgelttarifverhandlungen für die Beschäftigten des bayerischen Braugewerbes statt. Aufgrund der herrschenden Pandemie-bedingten Kontaktbeschränkungen war die Tarifgemeinschaft nur mit kleiner Kommission vertreten. Nach mehrstündigen Beratungen wurden die Verhandlungen zunächst vertagt. Eingehend setzten sich die Vertreter unserer Tarifgemeinschaft und der Gewerkschaft NGG zunächst mit der außerordentlich schwierigen Situation auseinander, in die die andauernde Corona-Krise die Unternehmen der bayerischen Brauwirtschaft gebracht hat. Arbeitgeberseitig wurde vor allem deutlich gemacht, dass viele Brauereien insbesondere aufgrund der seit Monaten geschlossenen Gastronomie mit dem Rücken zur Wand stehen. Wir haben unterstrichen, dass die eingebrochenen Exporte uns ebenso zu schaffen machen wie die im vergangenen Jahr ausgefallene Festsaison und hervorgehoben, dass derzeit völlig ungewiss sei, ob und wann in diesem Jahr größere Veranstaltungen wieder möglich sein werden. Vor diesem Hintergrund haben wir der Arbeitnehmerseite klar zu verstehen gegeben, dass Spielräume für Gehaltserhöhungen nicht bestehen. Auf Seiten der NGG wurde für die schwierige Lage der Branche durchaus Verständnis gezeigt. Jedoch hob sie auch hervor, dass sich hinter der durchschnittlichen Entwicklung der Brauwirtschaft im vergangenen Jahr sehr unterschiedliche betriebsindividuelle Entwicklungen verbergen. Beidem müsse der angestrebte Abschluss Rechnung tragen. Nach internen Beratungen der Verhandlungskommissionen stellte die NGG ihre Überlegungen vor, wie gegenüber den Mitarbeiter/inne/n der Brauereien ein Zeichen der „Wertschätzung und Anerkennung geleisteter Arbeit“ gesetzt und zugleich die Belastung der Brauereien, vor allem soweit sie liquiditätswirksam ist, gering gehalten werden könnte. Konkret stellte die NGG folgende Überlegungen zur Diskussion:
Die Überlegungen der NGG wurden seitens der TG ohne weitere Diskussion zur Kenntnis genommen. Mit Blick auf die unverändert äußerst schwierige Lage der bayerischen Brauwirtschaft, vor allem auch die Absatzentwicklung in den ersten beiden Monaten des Jahres, und die unverändert fehlenden Perspektiven, insbesondere für die Wiedereröffnung der Gastronomie, einigten sich die Tarifvertragsparteien darauf, die Verhandlungen zunächst zu vertagen, um ein klareres Bild von der Entwicklung der Brauwirtschaft im laufenden Jahr zeichnen zu können. Die Fortsetzung der Tarifverhandlungen wurde für Freitag, den 21. Mai vereinbart.
Beitragspflichtiges Entgelt: Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs, die als neue Gehaltsanteile an
-8Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 23. Februar 2021 entschieden und damit der Revision eines Rentenversicherungsträgers stattgegeben. Entscheidung des BSG Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als "neue Gehaltsanteile" angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten. Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung. Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 5/2021 v. 24.02.2021
Entscheidungen des EuGH zur Rufbereitschaft Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich in zwei Entscheidungen vom 09. März 2021 (Aktenzeichen C‑580/19 und C‑344/19) mit der Frage befasst, inwieweit Rufbereitschaft als Arbeitszeit beziehungsweise als Ruhezeit im Sinne der EUArbeitszeitrichtlinie (2003/88) zu behandeln ist.
Arbeitsbereitschaft Beim Bereitschaftsdienst hält sich der Arbeitnehmer – ohne dass wache Aufmerksamkeit gefordert ist – an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebes auf, damit er erforderlichenfalls unverzüglich die volle Arbeitstätigkeit aufnehmen kann. Sie zählt als Arbeitszeit im Sinne der EUArbeitszeitrichtlinie beziehungsweise des Arbeitszeitgesetzes. Öffentliches Arbeitszeitrecht Die Entscheidungen des EuGH beruhen auf der EUArbeitszeitrichtlinie. Sie sind deshalb nur für das öffentliche Arbeitszeitrecht maßgeblich, das im deutschen Recht durch das Arbeitszeitgesetz geregelt ist. An der vergütungsrechtlichen Einordnung von Arbeitszeit und der Mitbestimmung des Betriebsrates ändert sich durch diese Entscheidungen nichts. Vergütungspflicht Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind zu vergüten. Es können aber vertragliche oder tarifliche Regelungen getroffen werden, die eine geringere Vergütung vorsehen als für reguläre Arbeit. Fehlt eine solche Vereinbarung, muss grundsätzlich die reguläre Vergütung gezahlt werden. Daran ändert sich durch die aktuellen EuGH-Entscheidungen nichts.
Kernaussagen des Urteils Rufbereitschaft ist nach den Entscheidungen des EuGH grundsätzlich keine Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer sich währenddessen an einem frei gewählten Ort außerhalb des Arbeitsplatzes aufhalten kann, auch wenn er gegebenenfalls innerhalb einer vorgegebenen Zeit an einem vorgegebenen Ort eintreffen muss. Eine Einstufung als Arbeitszeit kann allerdings unter Abwägung aller Umstände gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft so großen Einschränkungen unterworfen ist, dass sie seine Möglichkeit, die Zeit, in der während der Bereitschaftszeiten seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie eigenen Interessen zu widmen, objektiv ganz erheblich beeinträchtigen. Dabei ist insbesondere zur berücksichtigen, ob -
die vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen am Arbeitsort sehr kurz ist. (In der Vergangenheit hatte der EuGH das bei acht Minuten bejaht, in einem der aktuellen Fälle ging es um 20 Minuten. Dies hat der EuGH nicht unmittelbar als zu kurz eingestuft, sondern zur Einzelfallentscheidung an das Vorlagegericht zurückverwiesen.)
-
es besonders häufig zu tatsächlichen Einsätzen während der Rufbereitschaft kommt. (Wobei der EuGH keine Aussagen zur maßgeblichen Häufigkeit getroffen hat.)
Definitionen und grundsätzliche Einordnung Rufbereitschaft Bei der Rufbereitschaft hält sich der Arbeitnehmer an einem von ihm selbst bestimmten Ort auf Abruf zur Arbeit bereit. Sie zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie beziehungsweise des Arbeitszeitgesetzes. (Die Ausnahmen werden unten näher erläutert.) Kommt es während der Rufbereitschaft allerdings zu einem Einsatz, gilt die Zeit des Einsatzes als Arbeitszeit.
-9
Bewertung und Folgen Es ist zu begrüßen, dass der EuGH bestätigt hat, dass Rufbereitschaft grundsätzlich keine Arbeitszeit im Sinne des öffentlichen Arbeitszeitrechts ist. Im deutschen öffentlichen Arbeitszeitrecht war auch bisher davon ausgegangen worden, dass Rufbereitschaft erst dann als Arbeitszeit gilt, wenn vorgegeben wird, dass der Arbeitnehmer sich bei Heranziehung innerhalb von 30 Minuten oder weniger an seinem Arbeitsplatz einfinden muss. Daran dürfte auch die Entscheidung nichts ändern. Neu ist, dass auch die Häufigkeit der Einsätze während der Rufbereitschaft ein Kriterium für die Einstufung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit sein kann. Arbeitgeber sollten deshalb ein Auge darauf haben, ob es bei der Rufbereitschaft sehr häufig zu tatsächlichen Einsätzen kommt. Allerdings müsste hier die deutsche Rechtsprechung erst Kriterien zur maßgeblichen Häufigkeit entwickeln, bevor eine verlässliche Aussage dazu getroffen werden kann, wie viele Einsätze noch hinnehmbar sind. Die genannten Urteile können interessierte Mitgliedsbetriebe in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (EMail: empfang@bayerisches-bier,.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung
Kurzarbeitergeld:
Bundesregierung verlängert Sonderregeln Die Bundesregierung hat angesichts der anhaltenden Corona-bedingten Einschränkungen des Wirtschaftslebens in der Kabinettssitzung vom 24. März 2021 bestehende Sonderregeln für den Bezug von Kurzarbeitergeld erweitert. Die „Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ verlängert die Fristen für das 10-Prozent-Quorum, die Einbringung negativer Arbeitszeitsalden und den Zugang der Zeitarbeit zum Kurzarbeitergeld um drei Monate. Sollten Betriebe ab April 2021 nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten oder mehr, wieder oder erstmals pandemiebedingt von Arbeitsausfall oder pandemiebedingten Schließungen betroffen sein, hätte ihnen der erleichterte Zugang zur Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes ohne diese Anpassung nicht mehr zur Verfügung gestanden. Mit der Verordnung werden daher die Fristen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate, vom 31. März 2021 auf den 30. Juni 2021, verlängert, um den betroffenen Betrieben und deren Be-
schäftigten Planungssicherheit zu geben und durch einen einfacheren Zugang zum Kurzarbeitergeld Arbeitslosigkeit weiterhin möglichst zu vermeiden. Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung und noch vor dem 1. April 2021 in Kraft treten.
Inhalt im Detail Mit dieser Verordnung werden die folgenden Regelungen getroffen: -
Die bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld hinsichtlich des Mindesterfordernisses für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten und des Verzichts auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden gelten auch für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 [bisher: 31. März 2021] Kurzarbeit eingeführt haben.
-
Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Zeitarbeiter*innen bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 [bisher: 31. März 2021] Kurzarbeit eingeführt haben.
Bewertung Die Verlängerung der Zugangserleichterungen ist zu begrüßen. Mit dem auch im zweiten Quartal 2021 herabgesetzten Quorum für Betriebe, die neu oder erneut Kurzarbeit anmelden, sowie mit dem Verzicht auf negative Arbeitszeitsalden erhalten Unternehmen weiterhin größere Flexibilität als üblich. Auch der verlängerte Zugang der Zeitarbeit zu den KuG-Regeln ist positiv zu bewerten. Gleichzeitig gilt es, die Geltungsdauer der Sonderregeln weiterhin an die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage anzupassen. Wir werden die Verordnung unmittelbar nach ihrer Verkündung zum Abruf/im Intranet zur Verfügung stellen.
XI. Statistik Nr. 3/2021, Seite 11
Bierabsatz im Februar 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern Februar Bundesland
2021
2020 hl
Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland
344 010 1 447 656 262 080 81 077 193 644 493 471 1 183 389 316 711 472 943 108 579 121 328 176 972 5 201 860
437 522 1 612 523 321 608 134 157 209 182 589 892 1 577 799 438 404 564 120 126 202 225 716 189 946 6 427 069
Veränderung % -21,4 -10,2 -18,5 -39,6 -7,4 -16,3 -25,0 -27,8 -16,2 -14,0 -46,2 -6,8 -19,1
Januar bis Februar 2021 2020 hl 651 140 2 696 043 474 460 154 318 372 536 1 008 747 2 246 608 596 229 916 688 201 777 264 500 374 268 9 957 315
885 591 3 297 144 605 802 271 711 413 920 1 187 816 3 118 726 851 672 1 178 989 250 340 454 701 418 005 12 934 416
Veränderung % -26,5 -18,2 -21,7 -43,2 -10,0 -15,1 -28,0 -30,0 -22,2 -19,4 -41,8 -10,5 -23,0
2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern Februar Bundesland
2021
2020 hl
Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland
235 792 1 096 452 253 041 76 281 173 643 305 994 1 032 872 259 830 428 273 108 512 107 385 144 087 4 222 163
*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden
331 196 1 225 022 304 851 128 714 169 823 347 172 1 407 193 360 207 504 903 124 853 218 083 166 877 5 288 893
Veränderung % -28,8 -10,5 -17,0 -40,7 2,2 -11,9 -26,6 -27,9 -15,2 -13,1 -50,8 -13,7 -20,2
Januar bis Februar 2021 2020 hl 450 299 2 062 082 459 179 146 375 336 361 612 038 1 958 660 481 160 822 802 201 159 236 607 307 808 8 074 529
679 867 2 537 336 583 307 260 870 343 301 704 356 2 776 718 695 827 1 043 186 248 901 431 865 350 432 10 655 964
Veränderung % -33,8 -18,7 -21,3 -43,9 -2,0 -13,1 -29,5 -30,9 -21,1 -19,2 -45,2 -12,2 -24,2
- 12 -
3. Steuerfreier Bierabsatz im Februar 2021 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder Februar Bundesland
2021
derung
hl Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg
2021
Verän2020
derung
hl
%
%
46 973
45 504
3,2
101 525
100 043
1,5
148 536
214 540
- 30,8
300 982
436 394
- 31,0
8 623
4 382
96,8
14 295
7 644
87,0
.
2 656
2 937
6 295
- 53,3
Hessen Mecklenburg-Vorpommern
Januar bis Februar
Verän2020
2 395
8 096
- 70,4
4 667
10 898
- 57,2
Niedersachsen/ Bremen
78 973
102 554
- 23,0
168 298
208 530
- 19,3
Nordrhein-Westfalen
67 618
99 408
- 32,0
127 827
196 497
- 34,9
Rheinland-Pfalz/ Saarland
14 308
35 518
- 59,7
25 242
68 515
- 63,2
Sachsen
18 923
11 769
60,8
44 922
26 413
70,1
.
.
.
.
4 210
955
6 010
2 858
.
.
.
.
403 647
535 448
819 408
1 083 325
Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland
340,8 - 24,6
110,3 - 24,4
3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. Februar Bundesland
2021 hl
Baden-Württemberg Bayern
Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen
0
derung
2021
%
hl
Verän2020
derung
0
%
60 267
59 734
0,9
97 395
103 610
- 6,0
198 906
169 375
17,4
325 637
316 024
3,0
.
12 246
.
14 444
Berlin/ Brandenburg Hessen
Januar bis Februar
Verän2020
1 983
2 473
- 19,8
4 541
3 958
14,7
17 493
31 167
- 43,9
31 319
59 472
- 47,3
108 114
139 806
- 22,7
227 730
274 195
- 16,9
Nordrhein-Westfalen
81 673
69 795
17,0
158 026
142 974
10,5
Rheinland-Pfalz/ Saarland
42 097
42 243
- 0,3
89 071
86 578
2,9
Sachsen
25 462
47 063
- 45,9
48 492
108 709
- 55,4
Sachsen-Anhalt
.
.
.
.
Schlesw.-Holstein/ Hamburg
.
6 630
21 807
19 890
Thüringen
.
.
43 852
.
568 144
594 581
1 048 505
1 179 030
Deutschland
- 4,4
9,6 - 11,1
3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen Februar 2021
Januar bis Februar
Verän2020
derung
hl
2021
Verän2020
derung
hl
%
%
Deutschland
971.791
1.130.029
- 14,0
1.867.912
2.262.355
- 17,4
Bayern
347.442
383.915
- 9,5
626.619
752.418
- 16,7
4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Februar Bundesland
2021
Januar bis Februar
Verän2020
derung
hl
2021
Verän2020
derung
hl
%
%
Baden-Württemberg
14 923
13 099
13,9
24 931
25 719
- 3,1
Bayern
42 131
27 896
51,0
71 474
57 442
24,4
.
6 562
.
11 772
Berlin/ Brandenburg Hessen
6 807
3 864
76,2
11 008
.
Mecklenburg-Vorpomm.
14 740
11 234
31,2
23 976
19 433
23,4
Niedersachsen/ Bremen
10 468
13 278
- 21,2
18 783
28 525
- 34,2
Nordrhein-Westfalen
75 085
61 630
21,8
147 553
120 501
22,4
Rheinl.-Pfalz/ Saarland
28 812
45 185
- 36,2
59 686
89 604
- 33,4
Sachsen
18 784
20 809
- 9,7
33 021
46 955
- 29,7
.
.
.
.
Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg
9 512
.
22 494
19 734
14,0
Thüringen
6 183
9 619
- 35,7
12 514
17 934
- 30,2
234 166
224 177
4,5
435 786
447 485
- 2,6
Deutschland
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden
Absatz in hl
1.000.000
1.100.000
1.200.000
1.300.000
1.400.000
1.500.000
1.600.000
1.700.000
2011
2012
2013
Gesamtabsatz BY Mitteltemperatur Nürnberg
2010
2014
2016
2017
2018
steuerpf. Absatz BY Linear (Gesamtabsatz BY)
2015
2019
2021
-3,5
-1,5
0,5
2,5
4,5
6,5
Temperatur in °C Mitteltemperatur München
2020
Bierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen Februar 2021
2002: 20 Tage 2003: 20 Tage 2004: 20 Tage 2005: 19 Tage 2006: 20 Tage 2007: 19 Tage 2008: 20 Tage 2009: 20 Tage 2010: 19 Tage 2011: 20 Tage 2012: 20 Tage 2013: 19 Tage 2014: 20 Tage 2015: 19 Tage 2016: 19 Tage 2017: 19 Tage 2018: 19 Tage 2019: 20 Tage 2020: 19 Tage 2021: 19 Tage
Arbeitstage:
- 13 -
- 14 -
Bierausstoßstatistik für das Jahr 2020 Das Statistische Bundesamt gibt auf der Grundlage der Biersteuerbescheide Statistiken zum Bierabsatz heraus. Die amtliche Bierabsatzstatistik wird mit zunehmender steuerfreier Versendung zwischen den Bundesländern von Jahr zu Jahr ungenauer und weniger aussagefähig. Unsere Umfragen haben in den vergangenen Jahren zu wertvollen, aussagekräftigen Bierausstoßstatistiken in Bayern geführt. Um ebenso für 2020 vergleichbare Zahlen zu erhalten, ist die kontinuierliche Teilnahme jeder Brauerei äußerst wichtig. Über die amtliche Statistik hinaus erfasst der BBB Sortentrends, die Aufgliederung nach Nord- und Südbayern sowie Gebindeentwicklungen. Wir bitten auch Nichtmitglieder des Bayerischen Brauerbundes, sich wie in den vergangenen Jahren an der Erhebung zu beteiligen, um eine möglichst vollständige Bierausstoßstatistik errechnen zu können. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis, dass die statistischen Auswertungen nur an die Brauereien ausgegeben werden, die sich an der Umfrage beteiligen. Selbstverständlich werden die von Ihnen gemachten Angaben absolut vertraulich behandelt. Wir bitten Sie, uns den Erhebungsbogen bis zum 30. Juni 2021 ausgefüllt zurückzusenden. Bitte beachten Sie, dass wir nach dem Bierausstoß, also nach der Eigenproduktion an Bier in Ihrer Brauerei fragen! Handelswaren oder in Ihrer Brauerei abgefüllte Fremdbiere interessieren uns in diesem Zusammenhang nicht. Wahlweise steht Ihnen der Erhebungsbogen auch als excel-Datei auf unserer Webseite www.bayerisches-bier.de im Menü unter dem Logo „Bayerisches Bier - einzig in der Welt“ in der Rubrik „Bierwissen/ Bier in Zahlen/ NUR FÜR BRAUEREIEN: Bierausstoßstatistik für das Jahr 2020“ zur Verfügung. Den ausgefüllten Bogen können Sie per Fax (0 89) 28 66 04 99 oder auch per Mail an koenig@bayerisches-bier.de senden. Wir danken Ihnen für Ihre Teilnahme. Anlage: Erhebungsbogen 2020
Erhebungsbogen für die Bierausstoßstatistik des Bayerischen Brauerbundes für das Kalenderjahr 2020 Download des Formulars unter www.bayerisches-bier.de/bierwissen/bier-in-zahlen/ Herrn Walter König Fax (0 89) 28 66 04 99 koenig@bayerisches-bier.de alle Angaben in hl
Steuerlagernr:_____________________
Bier (eigene Erzeugung gemäß Biersteuererklärungen inkl. hergestelltem Lizenzbier) Januar bis Dezember 2020
hl
0.1.1 Bier (versteuert) 0.1.2 Biermischgetränke (versteuert) 0.2 unversteuerter Haustrunk 0.3.1 unversteuert an andere Steuerlager im Steuergebiet abgegeben: innerhalb Bayerns 0.3.2 unversteuert an andere Steuerlager im Steuergebiet abgegeben: in andere Bundesländer 0.4 unversteuert an andere Steuerlager in anderen Mitgliedsstaaten abgeg. 0.5 unversteuerte sonstige Abgänge (Drittländer, ausländische Steitkräfte..) Zwischensumme (0.1 bis 0.5) zuzüglich BIERE mit < 0,5 vol % Alkohol 0.6 alkoholfreies Bier/Malztrunk (steuerfrei)
HINWEIS
0.7 alkoholfreie Biermischgetränke (steuerfrei)
Die SUMMEN 0.1.1 bis 0.7 ,
GESAMTSUMME (0.1.1 bis 0.7)
1.1. bis 1.6. Von der Gesamtsumme (0.1 - 0.7) in 1.1. Flaschen (Mehrweg)
Gebindearten und hl 2.01. bis 2.13 müssen überein-
1.2. Flaschen (Einweg)
stimmen!!!
1.3. Dosen (incl. Partydosen) 1.4. Fässer 1.5.1. Container: für Volksfeste, Kellertanks u. ä. 1.5.2. Container: zur Abfüllung in andere Gebinde 1.6. Flaschen PET SUMME (1.1. bis 1.6.) Von der Gesamtsumme (0.1 - 0.7) als 2.0.1. alkoholfreies Bier (steuerfrei) obergärig
Biersorten hl
2.0.2. alkoholfreies Bier (steuerfrei) untergärig 2.1. Malztrunk (steuerfrei) 2.2. alkoholfreie Biermischgetränke (steuerfrei, s. o. unter 0.7.) 2.3. Biermischgetränke (s. oben unter 0.1.2) 2.4.1. Leichtbier untergärig 2.4.2. Leichtbier obergärig 2.5. Weizenbier, Weißbier (Vollbier, hell und dunkel) weiter nächste Seite
Erhebungsbogen für die Bierausstoßstatistik des Bayerischen Brauerbundes für das Kalenderjahr 2020
Seite 2 hl
2.6. Pils 2.7. Lager/ Hell
11 - 12 % Stammwürze
2.8. Export (hell)
12 - 13 % Stammwürze
2.9. Märzen (hell)/ Spezial/ Festbier > 13 % Stammwürze 11 - <16,0 % Stammwürze, > 40 EBC
2.10. Dunkel (Vollbier) 2.11.1. Starkbier/ Bock obergärig
>16 - 18 % Stammwürze
2.11.2. Starkbier/ Bock untergärig 2.12.1. Doppelbock obergärig
>18 % Stammwürze
2.12.2. Doppelbock untergärig 2.13. sonstige Sorten bitte hier eintragen : z.B. Pale Ale, IPA, Stout, etc.: Bezeichnung
o.g./ u.g. hell/ dunkel °Plato
SUMME (2.01. bis 2.13)
Kellerbier, Zoigl, Zwickl-Bier und sonstige naturtrübe Biere sind gemäß ihres Stammwürzegehaltes und ihrer Farbtiefe einzugruppieren und zu addieren.
Ansprechpartner bei Rückfragen: .............................................................................. Telefon: ...................................................
Fax: .....................................................
Mail: ..................................................................................................................................
....................................................... Ort, Datum
......................................................................... Firma, Unterschrift
Alle Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
Info Nr. 3/2021, Seite 5
Auch die Bundesärztekammer sowie weitere Einzelsachverständige machten sich für eine weitere Regulierung stark und forderten unter anderem die Einführung von 0,0 Promille im Straßenverkehr.
Öffentliche Anhörung im Bundestag zu einer Alkoholpräventionsstrategie Zum ersten Mal seit vielen Jahren war das Thema Alkoholprävention am 3. März Gegenstand von Beratungen im Deutschen Bundestag. In einer Öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses haben sich insgesamt 16 Sachverständige zu dem von Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Antrag „Alkoholpräventionsstrategie entwickeln und europäisch voranbringen“ sowie zu dem Antrag der FDP-Fraktion „Ungeborene Kinder vor schweren Schäden durch Alkohol schützen“ geäußert. Vertreter der Alkoholwirtschaft bzw. ihrer Verbände waren zu der Anhörung bewusst nicht eingeladen worden. Der Deutsche Brauer-Bund steht jedoch zu den Anträgen im Austausch sowohl mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages als auch mit der Bundesregierung. Unter Verweis auf die sogenannten „Nationalen Gesundheitsziele“ fordern die Grünen mit ihrem Antrag erneut, den Alkoholkonsum per se zu reduzieren. Die Verhältnisprävention solle gestärkt werden mit weiteren Beschränkungen von Werbung und Sponsoring, Preiserhöhungen sowie einer besser kontrollierten Abgabe von Alkohol an Jugendliche. Wenig überraschend haben sich die meisten Sachverständigen diesen Forderungen angeschlossen. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) bezeichnete eine stärkere gesetzliche Regulierung der Alkoholbranche als längst überfällig und verlangte, Gesundheitsschutz müsse „auf allen Ebenen Vorrang vor wirtschaftlichen Partikular-Interessen genießen“. Das Deutsche Krebsforschungszentrum sprach sich dafür aus, als vordringliche Maßnahmen die Alkoholsteuern zu erhöhen, die Verfügbarkeit von Alkohol durch verkürzte Verkaufszeiten und eine Anhebung der Altersbegrenzung auf 18 Jahre für den Kauf und Konsum aller alkoholischen Getränke einzuschränken sowie die Alkoholwerbung analog zur Tabakwerbung zu verbieten.
Demgegenüber betonte Dr. Alfred Uhl vom Kompetenzzentrum Sucht (Gesundheit Österreich GmbH), dass sich die Bevölkerung langsam, aber konsequent in die Richtung eines verantwortungsbewussteren und moderateren Umgangs mit Alkohol entwickelt. Der langfristige Trend sei positiv, wobei alle Veränderungen ausschließlich auf Maßnahmen und Prozesse zurückzuführen seien, die nicht den Vorstellungen des sog. „Best Buy“-Ansatzes entsprechen. Ganz offensichtlich sei es also möglich, die gesellschaftliche Realität in Bezug auf Alkoholkonsum langsam und kontinuierlich in eine positive Richtung zu verändern, ohne auf jene stark restriktiven und paternalistischen Maßnahmen zurückzugreifen, die den Vertretern des Public-Health-Ansatzes vorschwebten und die viele moderat Alkohol konsumierende Menschen negativ treffen würden. Von verschiedenen Abgeordneten auf das Thema Alkoholwerbung angesprochen, betonte der Zentralverband der Werbewirtschaft (ZAW) in seinen Ausführungen, dass die Werbung für alkoholhaltige Getränke in Deutschland umfassend gesetzlich geregelt sei und die Alkoholwirtschaft zudem freiwillige Verhaltensregeln zur Werbung konsequent einhalte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des Kinder- und Jugendschutzes. Gemeinsames Ziel von Politik, Behörden, Wirtschaft und Gesellschaft müsse es sein, bestehende Vollzugsdefizite bei der Durchsetzung und Kontrolle geltender rechtlicher Vorgaben –zum Beispiel bezüglich des Mindestabgabealters –konsequent zu beseitigen sowie Jugendliche und junge Erwachsene dabei zu unterstützen, einen kritischen und bewussten Umgang mit Alkohol zu lernen. Einig waren sich alle Sachverständigen, dass es einer verstärkten Aufklärung von Frauen und Mädchen über die Gefahren des Alkoholkonsums in der Schwangerschaft bedarf. Das Bewusstsein in der Bevölkerung, aber auch bei Ärzten und anderen Berufsgruppen sei in Deutschland nach wie vor zu wenig ausgeprägt. Die Anträge der Fraktionen sowie die Stellungnahme sind auf der Internetseite des Gesundheitsausschusses unter folgendem Link abrufbar: https://bit.ly/3kFwize
-6In der Mediathek des Bundestages wird in Kürze auch ein Mitschnitt der Anhörung veröffentlicht. Der Ausschuss wird die Forderungen von Bündnis 90/ Die Grünen und der FDP nun im Lichte der Anhörung beraten. Über den Ausgang der Beratungen und die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages werden wir Sie informieren. Die ausführliche schriftliche Stellungnahme von Dr. Uhl können interessierte Mitglieder in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (empfang@bayerischesbier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung
Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de Fax: 089 – 28 66 04 99
Sammelbestellung vom 29.03.2021
Sammelbestellung Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: Korrigierte Beschlüsse von Bund und Ländern (Stand: 24.03.2021) Mitteilungen I Nr. 3/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Zusammenfassung der Auswirkungen der Corona-Krise (HVG) Mitteilungen II Nr. 3/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Pressemeldung der MEBAK Mitteilungen III Nr. 3/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Korrigierte Beschlüsse von Bund und Ländern (Stand: 24.03.2021) Mitteilungen IV Nr. 3/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Cloud-TSE-Praxishilfe Mitteilungen IV Nr. 3/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Pressemitteilung des BGH Mitteilungen V Nr. 3/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Urteile des EuGH zur Rufbereitschaft Mitteilungen VIII Nr. 3/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Alkoholpräventionsstrategie – Stellungnahme Dr. Uhl Mitteilungen Info Nr. 3/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________
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