Studiengeb端hren
Eine Brosch端re der Hochsch端lerinnen- und Hochsch端lerschaft an der TU Graz
HTU Graz :: Deine Interessen - Deine Vertretung
Stand: 1. Oktober 2010
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der TU Graz GmbH
Skripten – Tagungs – Seminarunterlagen
Ausdrucken von Datenträgern, Kopiervorlagen oder E-Mail inkl. Spiralbindung – Leinenbindung – Klammern – Endfertigung.
Ausdrucke – Kopien
Ausdrucke in S/W und Farbe aus Internet und Datenträgern.
Plankopien – Scan bis A0 Farbplotten bis A0 Kopierpunkte
Punkteladung auf TU- Studierendenausweis oder Kopierkarte möglich, 1000 Kopien € 35,--.
Lehrmittel
Texas Taschenrechner - USB Stick - CD – DVD, Ordner -
Kollegblöcke - Hefte – Mappen - Zeichengeräte – Schreibgeräte.
Versch. Bindungen
Magisterarbeit - Diplomarbeiten - Dissertationen Buchbindung - Spiralbindung – Leinenbindung. Kopierzentrum „Neue Technik“
Kopierstelle „Studienzentrum“
8010 Graz, Kopernikusgasse 24 0316-873-5153 kopierzentrum@htu.tugraz.at
8010 Graz, Inffeldgasse 10, (n. d. Mensa) 0316-873-4150 studienzentrum@htu.tugraz.at
Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag 8:00 - 17:00 Uhr, Freitag 8:00 - 15:00 Uhr
Studiengeb端hren Infos und mehr f端r Studierende 1. Oktober 2010
002 003
Inhalt
004 005
1. VORWORT
005
2. WER IST BEFREIT?
007
3. ERLASSTATBESTÄNDE 3.1. Bezug von Studienbeihilfe 3.2. Erwerbstätigkeit 3.3. Schwangerschaft 3.4. Kinderbetreuung 3.5. Krankheit 3.6. Behinderung 3.7. Präsenz- oder Zivildienst 3.8. Beurlaubung vom Studium 3.9. Auslandssemester
011 012 012 013 014 014 015 016 016 016
4. ABLAUF AN DER TU GRAZ 4.1. Vorschreibung der Studiengebühren 4.2. Zu Unrecht vorgeschriebene Studiengebühren 4.3. Erlass der Studiengebühren 4.4. Rückerstattung der Studiengebühren 4.5. Rechtsmittel
017 018 018 019 020 021
5. AUSLÄNDISCHE STUDIERENDE 5.1. Rechtlich mit österreichischen Studierenden gleichgestellt 5.2. Von den Studiengebühren befreit 5.3. Zur Rückerstattung berechtigt 5.4. Studierende in internationalen Austauschprogrammen (Incoming) 5.5. Andere ausländische Studierende
023 024 024 025 025 025
6. MEHRFACHSTUDIEN
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7. ANLAGE
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8. IMPRESSUM
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Vorwort
V.o.n.u.: Andreas, Stefan, Josef
Liebe Kollegin, lieber Kollege!
In Wahrheit wurden damals die Studiengebühren keineswegs abgeschafft, vielmehr wurde eine Vielzahl an Ausnahmetatbeständen geschaffen, sodass rund zwei Drittel aller Studierenden von den Studiengebühren (offiziell Studienbeiträge genannt) befreit sind. In weiterer Folge wurde auf Basis der damaligen Gesetzesänderung eine neue Studienbeitragsverordnung erlassen, welche die genauen Regeln für die Befreiung von den Studiengebühren festlegt. Diese aber war so wie die Gesetzesänderung äußerst undurchdacht und mangelhaft geschrieben und so kam es in den letzten beiden Jahren nach massiven Interventionen seitens der ÖH immer wieder zu nachträglichen Anpassungen.
Die aktuell geltenden Bestimmungen zu den Studiengebühren sind derart umfangreich und komplex, dass sie mittlerweile eine ganze Broschüre füllen, deren Vorwort du jetzt liest. Wir hoffen, dass dir die Lektüre in Sachen Studiengebühren weiterhilft. Für den Fall, dass dir trotzdem noch Fragen auf der Zunge liegen, haben wir eine Mailadresse eingerichtet: studiengebuehren@htu.tugraz.at – wir werden dir gerne bei deinen Fragen und Problemen weiterhelfen. In diesem Sinne wünschen wir dir noch viel „Spaß“ beim Lesen!
Dein HTU-Vorsitzteam Andreas, Stefan und Josef
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HTU Graz :: Deine Interessen - Deine Vertretung
Der 24. September 2008 markierte das Aus für die Studiengebühren ab dem Sommersemester 2009. Oder etwa nicht?
006 007
Auch wenn mit Beginn des Sommersemesters 2009 die Studiengebühren (offiziell Studienbeiträge genannt) rund acht Jahre nach deren Einführung für einen Großteil der Studierenden wieder abgeschafft worden sind und auf unser Drängen hin zahlreiche Tücken vom Wissenschaftsministerium entschärft wurden, gibt es einige Punkte die du unbedingt beachten solltest. Alle wissenswerten Informationen findest du auf den folgenden Seiten.
Wer ist befreit?
. 21 Kapitel
Wer ist befreit?
008 009
Prinzipiell bist du von den Studiengebühren befreit, wenn du die Mindeststudiendauer deines Studiums (bei Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien) bzw. des entsprechenden Studienabschnittes (bei Diplomstudien) nicht um mehr als 2 Tolleranzsemester überschritten hast und einer der folgenden Punkte auf dich zutrifft: Staatsbürgerschaft ▪▪ Österreichische Staatsbürgerschaft eines anderen EWR▪▪ Landes (siehe Anhang) dem/der Österreich auf ▪▪ StudierendeR, Grund eines völkerrechtlichen Vertrages
▪▪
die selben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie InländerInnen (z.B. Flüchtlinge gemäß der Genfer Konvention, Schweizer StaatsbürgerInnen) Staatsbürgerschaft eines nicht EWR-Landes, sofern eine langfristige Daueraufenthaltsgenehmigung vorliegt (österreichische Daueraufenthaltskarte
EG oder nicht-österreichische Daueraufenthaltskarte-EG und Aufenthaltstitel in Österreich) Wenn du, bei deinem Diplomstudium, einen Studienabschnitt in Mindeststudiendauer absolviert hast, kannst du ein Toleranzsemester in den folgenden Studienabschnitt mitnehmen.
Und wenn nicht? Solltest du diese Mindestdauer zzgl. Toleranzsemester überschreiten, musst du Studiengebühren in der Höhe von 363,36 € (in der Nachfrist erhöht sich dieser Betrag um 10 % auf 399,69 €) pro Semester bezahlen. Ob du noch innerhalb der beitragsfreien Zeit studierst, siehst du in deiner Visitenkarte in TUGRAZonline unter dem Punkt „Studienstatus“.
Wer ist befreit?
Du bist außerdem befreit, wenn du die beitragsfreie Studienzeit bereits überschritten hast und einen der Erlasstatbestände (näheres siehe Kapitel 3) erfüllst.
Für alle Fragen rund um die Studiengebühren ist an der TU Graz das Studienservice zuständig:
Alle Informationen und persönliche Beratung zu den Studiengebühren erhältst du bei der Hochschülerinnenund Hochschülerschaft an der TU Graz (HTU): Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der TU Graz Rechbauerstraße 12, 8010 Graz Telefon: +43 316 873-5111 Email: studiengebuehren@htu.tugraz.at
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Technische Universität Graz Studienservice und Prüfungsangelegenheiten Rechbauerstraße 12, 8010 Graz Telefon: +43 (0)316 873-6149 Telefax: +43 (0)316 873-6125 Email: studienbeitrag@tugraz.at
Erlasstatbest채nde
. 31 Kapitel
Erlasstatbestände
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Auch wenn du die beitragsfreie Zeit bereits überschritten hast, bist du von den Studiengebühren befreit, wenn eine der folgenden Ausnahmen auf dich zutrifft:
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3.1. Bezug von Studienbeihilfe
Wenn du im laufenden Semester Studienbeihilfe beziehst oder im vergangenen Semester bezogen hast, bist du von den Studiengebühren befreit. Folgende Unterlagen musst du für eine Befreiung beim Studienservice einreichen: „Antrag auf Erlass des Studi▪▪ Formular enbeitrags“ tiny.cc/formular_erlass ▪▪ Studienbeihilfebescheid
3.2. Erwerbstätigkeit Wenn du im vergangenen Jahr ein Mindestjahreseinkommen in der Höhe der 14-fachen Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs. 2 ASVG (für 2009 mindestens 5008,36 € ) nachweisen kannst. Wenn du einen Cent weniger verdienst, wirst du von den Studiengebühren nicht befreit, verdienst du einen Cent mehr bist du zwar von den Studiengebühren befreit, aber verpflichtet Kranken- und Pensionsversicherung zu zahlen. Beachte, dass das nur für rein unselbstständige Arbeit gilt. Bei selbstständiger oder teilselbstständiger Erwerbstätigkeit wende dich bitte an studiengebuehren@htu. tugraz.at. Für die Rückerstattung ist der Betrag relevant, der auf deinem Einkommenssteuerbescheid unter dem Punkt „Bruttobezüge (210)“ zu finden ist. Gibt dein Einkommenssteuerbescheid hier keinen Betrag an,
. 33 Kapitel
Erlassbestände
was bei Selbstständigen der Fall sein kann, genügt eine eidesstattliche Erklärung von dir, dass du den nötigen Betrag im vergangenen Jahr erreicht hast, in Verbindung mit dem Einkommenssteuerbescheid. Bei selbständigen oder gewerblichen Einkünften (zB Einkünfte aus Werkverträgen) ist für die Berechnung des Einkommens der Gewinn maßgeblich. Der Gewinn ist die Summe aller Einnahmen eines Kalenderjahres abzüglich der Ausgaben und wird ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer (netto) berechnet. Gesetzlich werden alle steuerpflichtigen Einkünfte für die Berechnung zum Erlass des Studienbeitrags herangezogen. Das sind Einkommen aus selbständiger Arbeit, aus unselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieben, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Erträge aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG. In der Realität können jedoch nur Einkommen aus echter Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden, was Erträge aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung etc. ausschließt. Solltest du solche Einkommen haben, wende dich bitte unter studiengebuehren@htu.tugraz.at an die HTU, damit wir deinen Fall im Speziellen klären können.
Wintersemester befreien lassen, wenn du den Antrag zu Beginn des Wintersemesters einreichst, musst du für das folgende Sommersemester einen neuen Antrag stellen.
Die Erwerbstätigkeit muss für das Jahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn nachgewiesen werden. Das bedeutet, wenn du den Antrag auf Befreiung zu Beginn des Sommersemesters einreichst, kannst du dich für das folgende Sommersemester und das
„Antrag auf Erlass des Studi▪▪ Formular: enbeitrags“ tiny.cc/formular_erlass Bestätigung über die Ver▪▪ Fachärztliche hinderung am Studium durch Schwan-
Folgende Unterlagen musst du für eine Befreiung beim Studienservice einreichen: „Antrag auf Erlass des Studi▪▪ Formular enbeitrags“ tiny.cc/formular_erlass ▪▪ Einkommensteuerbescheid
3.3. Schwangerschaft
Folgende Unterlagen musst du für eine Befreiung wegen Schwangerschaft beim Studienservice einreichen:
gerschaft tiny.cc/formular_facharzt
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HTU Graz :: Deine Interessen - Deine Vertretung
Wenn du während des entsprechenden Semesters für mindestens 2 Monate aufgrund einer Schwangerschaft am Studium gehindert bist, kannst du dich von den Studiengebühren befreien lassen. Das bloße Vorliegen einer Schwangerschaft reicht jedoch für eine Befreiung nicht aus. Das Gesetz sieht vor, dass du auch nachweislich durch die Schwangerschaft am Studium gehindert sein musst.
. 34 Kapitel
014 015
3.4. Kinderbetreuung
3.5. Krankheit
Studierende, die ein eigenes Kind bis zum 7. Geburtstag oder bis zu einem allfälligen späteren Schuleintritt zu betreuen haben, können von den Studiengebühren befreit werden. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass du den gleichen Wohnsitz wie dein Kind hast. Außerdem musst du eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass dir die überwiegende Betreuungspflicht des Kindes obliegt. Das bedeutet, dass immer nur ein Elternteil die Befreiung in Anspruch nehmen kann, auch wenn die Betreuung tatsächlich auf beide aufgeteilt ist. Das Vorliegen der überwiegenden Betreuungspflicht ist nicht vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes oder der Familienbeihilfe abhängig.
Wenn du während des entsprechenden Semesters für mindestens 2 Monate aufgrund einer Krankheit am Studium gehindert bist, kannst du dich von den Studiengebühren befreien lassen bzw. diese zurückfordern. Beachte aber, dass es sich dabei um einen zusammenhängenden Zeitraum von 2 Monaten handeln muss, eine Befreiung wegen mehrerer kurzer Erkrankungen, die insgesamt 2 Monate dauern, ist nicht möglich.
Folgende Unterlagen musst du für die Befreiung wegen Kinderbetreuung beim Studienservice einreichen: „Antrag auf Erlass des Studi▪▪ Formular enbeitrags“ (enthält auch die eides-
▪▪ ▪▪
stattliche Erklärung) tiny.cc/formular_erlass Geburtsurkunde des Kindes Meldezettel des Elternteiles und des Kindes
Folgende Unterlagen musst du für eine Befreiung wegen Krankheit beim Studienservice einreichen: „Antrag auf Erlass des Studi▪▪ Formular enbeitrags“
▪▪
tiny.cc/formular_erlass Fachärztliche Bestätigung über die Verhinderung am Studium durch Krankheit tiny.cc/formular_facharzt
. 36
Erlassbestände
3.6. Behinderung
der HTU unter folgender E-Mail-Adresse beantragt werden: vorsitz@htu.tugraz.at
3.6.1 Behinderung von mindestens 50 %:
Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Studierende mit einer Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften von mindestens 50% sind von den Studiengebühren befreit. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Studiums.
Beeinträchtigung einer ▪▪ dauerhafte Körper- oder Wahrnehmungsfunktion
Folgende Unterlagen musst du für eine Befreiung wegen Behinderung beim Studienservice einreichen: „Antrag auf Erlass des Studi▪▪ Formular enbeitrags“ tiny.cc/formular_erlass des Bundessozialamts ▪▪ Behindertenpass (Kopie)
3.6.2. Behinderung unter 50%: Sollte der Grad der Behinderung 50% unterschreiten, gibt es an der TU Graz eine Sonderfallregelung, die nicht allein auf den Grad der Behinderung abzielt, sondern eine individuelle Unterstützung – abhängig sowohl vom Handicap als auch von der sozialen Bedürftigkeit - ermöglicht. Die Befreiung vom Studienbeitrag kann bei
▪▪
bzw. eine psychische Beeinträchtigung, durch die du am Studium gehindert wirst Nachweis von mindestens 16 Semesterstunden (24 ECTS) im Studienjahr, bzw. 8 Semesterstunden (12 ECTS) bei StudienanfängerInnen im Sommersemester oder den Fortschritt bei der Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit (max. 2 Semester bei Diplomund Masterarbeiten, max. 5 Semester bei Dissertationen)
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Kapitel
. 37 Kapitel
3.7. Präsenz- oder Zivildienst 3.9. Auslandssemester
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Wenn du während eines Semesters für mehr als 2 Monate deinen Präsenz- oder Zivildienst absolvierst, wird dir der Studienbeitrag für das betreffende Semester erlassen. Folgende Unterlagen musst du für eine Befreiung wegen Präsenz- oder Zivildienst beim Studienservice einreichen: „Antrag auf Erlass des Studi▪▪ Formular enbeitrags“ tiny.cc/formular_erlass des Militärkommandos ▪▪ Bestätigung bzw. der Zivildienstserviceagentur
3.8. Beurlaubung vom Studium Wenn du vom Studium beurlaubt bist, musst du keine Studiengebühren zahlen. Du darfst in dieser Zeit jedoch keine Lehrveranstaltungen besuchen, keine Prüfungen ablegen und keine wissenschaftlichen Arbeiten (Diplom- oder Masterarbeiten) einreichen.
Wenn du ein Auslandssemester im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms (Erasmus etc.) absolvierst, musst du keine Studiengebühren zahlen. Falls du deinen Auslandsaufenthalt nicht im Rahmen eines solchen Programms absolvierst, kannst du an der TU Graz um das Nikolas-Tesla-Stipendium ansuchen um für maximal 2 Semester von den Studiengebühren befreit zu werden. Nähere Informationen dazu findest du hier: tiny.cc/tesla_stipendium Wenn du kein ganzes Semester, sondern nur einen kurzfristigen Aufenthalt im Ausland hast, kannst du dich vom Studienbeitrag befreien lassen, sofern du mindestens 30 Tage im Ausland bist. Nähere Informationen dazu findest du hier: tiny.cc/kuwi_tugraz
Ablauf an der TU Graz
. 41 Kapitel
Ablauf an der TU Graz 4.1. Vorschreibung der Studiengebühren
erforderliche Mindeststudiendauer zzgl. Toleranzsemester bereits überschritten hast.
Vor Beginn jedes Semesters bekommst du von der TU Graz einen Zahlschein zugesandt (Vorschreibung). Erstsemestrige bekommen den Zahlschein bei der Inskription ausgehändigt.
4.2. Zu Unrecht vorgeschriebene Studiengebühren
018 019
Die Berechnung der Beitragspflicht erfolgt anhand der in der Studienevidenz gespeicherten Daten. Dementsprechend bekommst du eine Zahlungsaufforderung in der Höhe von 16,50 € (ÖH-Beitrag), wenn du von den Studiengebühren befreit bist. Dieser Betrag ist auf alle Fälle zu entrichten, weil ansonsten dein Studium geschlossen wird (Exmatrikulation). Oder du bekommst eine Vorschreibung in der Höhe von 379,86 € (Studiengebühren 363,36 € + ÖH-Beitrag 16,50 €), wenn du die für die Befreiung
Solltest du deiner Meinung nach jedoch zu Unrecht eine Vorschreibung erhalten haben, weil du die Mindeststudienzeit zzgl. Toleranzsemester (näheres siehe Kapitel 2.1.) noch nicht überschritten hast und du der Meinung bist, dass deine Studiendauer falsch berechnet wurde, dann wende dich an unsere E-Mail-Adresse studiengebuehren@ htu.tugraz.at oder direkt an das Studienservice unter der E-Mail-Adresse: studienbeitrag@tugraz.at oder kontaktiere diese telefonisch. Du musst dir in diesem Fall einen Bescheid vom Studienservice ausstellen lassen, gegen
den du, innerhalb von 2 Wochen nach Empfang, beim Senat der TU Graz Einspruch erheben kannst (näheres siehe Kapitel 5). Solltest du dich für einen Einspruch entscheiden, dann wende dich für ausführliche Informationen an die E-Mail-Adresse studiengebuehren@htu.tugraz.at.
4.3. Erlass der Studiengebühren
Wenn du die Mindeststudiendauer zzgl. Toleranzsemester überschritten hast, aber einen der Erlasstatbestände (Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung, Kinderbetreuung, Präsenz- oder Zivildienst, Erwerbstätigkeit, Auslandssemester oder Studienbeihilfe) erfüllst, kannst du dich von den Studiengebühren befreien lassen. Dazu musst du das erforderliche Formular inklusive aller erforderlichen Dokumente und Nachweise in Kopie beim Studienservice abgeben. Dies kann per E-Mail an, per Fax oder per Post erfolgen.
Ablauf an der TU Graz
Technische Universität Graz Studienservice und Prüfungsangelegenheiten Rechbauerstraße 12, 8010 Graz Telefon: +43 (0)316 873-6149 Telefax: +43 (0)316 873-6125 Email: studienbeitrag@tugraz.at Der Antrag auf Erlass der Studiengebühren kann für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März gestellt werden. Solltest du die erforderlichen Nachweise bis zu diesem Zeitpunkt nicht erbringen können, musst du den Studienbeitrag vorerst einzahlen und kannst dann einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Beachte aber, dass die allgemeine Zulassungsfrist im Wintersemester bereits am 29.10.2010, im Sommersemester am 26.03.2011 endet. Solltest du den Studienbeitrag erst in der Nachfrist (WS: 30.10.2010 bis 30.11.2010, SS: 27.03.2011 bis 30.04.2011) einzahlen, erhöht sich der Betrag um 10 %, es sind daher inkl. ÖHBeitrag 416,56 € einzuzahlen. Es ist daher ratsam, den Studienbeitrag bereits vor dem Ende der allgemeinen Zulassungsfrist
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einzuzahlen und danach einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen. Bewahre auf alle Fälle die gesendete E-Mail oder Faxbestätigung auf, um die Absendung nachweisen zu können, sollte dein Antrag verloren gegangen sein. Nach dem Erhalt deines Antrags, solltest du eine Eingangsbestätigung auf deine Studierenden-E-Mail-Adresse erhalten. Wenn du innerhalb von 2 Wochen keine E-Mail erhältst, wende dich per E-Mail, Fax oder telefonisch an das Studienservice. 020 021
Nach abgeschlossener Überprüfung wirst du per E-Mail über das Ergebnis informiert: Bei einer positiven Erledigung erhältst du einen neuen Zahlschein über 16,50 € (ÖH-Beitrag). Diesen musst du wie oben angegeben auf alle Fälle entrichten. Bei einer negativen Entscheidung wird vom Studienservice ein Bescheid ausgestellt, in dem du auch in einer Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wirst, dass eine Berufung gegen diesen Bescheid an den Senat der TU Graz möglich ist. Du musst jedoch jedenfalls die vorgeschriebenen Studiengebühren einzahlen, da einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt und du sonst nach Verstreichen der Nachfrist exmatrikuliert (vom Studium abgemeldet) wirst. Weitere Informationen zur Berufung findest du unten unter dem Punkt Rechtsmittel.
4.4. Rückerstattung der Studiengebühren
Wenn du den Studienbeitrag bereits eingezahlt hast aber aufgrund eines Erlasstatbestands für das laufende Semester eine Befreiung erwirken kannst, hast du die Möglichkeit einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages zu stellen. Ebenso kannst du die Rückerstattung beantragen, wenn du für das betreffende Semester beurlaubt bist, das Studium vor Ablauf der Nachfrist beendet hast oder dich als Erstzugelassene/r vor Ende der Nachfrist wieder vom Studium abgemeldet hast. Du musst die Rückerstattung für das Wintersemester spätestens bis zum 31. März, für das Sommersemester bis zum 30.September beantragen. Für die Rückerstattung musst du die für den Erlasstatbestand nötigen Formulare (näheres siehe Kapitel 3) und Nachweisen in Kopie beim Studienservice einreichen. Dies kann per Email an studienbeitrag@ tugraz.at, per Fax an +43 (0)316 873-6125 oder per Post an die Technische Universität Graz, Studienservice und Prüfungsangelegenheiten, Rechbauerstraße 12, 8010 Graz erfolgen.
Nach abgeschlossener Überprüfung wirst du per E-Mail über das Ergebnis informiert: Bei einer positiven Erledigung erhältst du die bereits eingezahlten Studiengebühren zurückerstattet. Bei einer negativen Entscheidung wird vom Studienservice ein Bescheid ausgestellt, in dem du auch in einer Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wirst, dass eine Berufung gegen diesen Bescheid an den Senat der TU Graz möglich ist. Weitere Informationen zur Berufung findest du unten unter dem Punkt Rechtsmittel.
4.5. Rechtsmittel
Bei einer negativen Entscheidung wird dir vom Studienservice ein Bescheid ausgestellt. Du hast die Möglichkeit gegen diesen Bescheid binnen 2 Wochen ab Zustellung Berufung beim Senat der TU Graz einzulegen. Achte darauf, dass du die Studiengebühren trotzdem entrichtest, da die Entscheidung des Senates meistens einige Wochen bis Monate dauert und du, wenn du bis zum Ende der Nachfrist nicht eingezahlt hast, exmatrikuliert wirst. Solltest du dich für eine Berufung entschei-
Ablauf an der TU Graz
den, wende dich bitte für weitere Informationen sofort unter der E-Mail-Adresse studiengebuehren@htu.tugraz.at an die HTU. Wir haben Erfahrung mit solchen Fällen und beraten dich gerne und unterstützen dich beim Verfassen der Berufung. Dein Fall wird vom Senat noch einmal geprüft. Im Falle einer positiven Entscheidung wird dir dein bereits bezahlter Studienbeitrag wieder rückerstattet. Sollte auch der Senat eine negative Entscheidung fällen, besteht noch die Möglichkeit einer Beschwerde beim VfGH oder VwGH. Auch in diesem Fall solltest du dich für weitere Informationen und Beratung zum weiteren Verfahren an uns studiengebuehren@htu.tugraz.at wenden. Die HTU unterstützt Beschwerden vor den Höchstgerichten in Studiengebührenangelegenheiten und übernimmt auch die Kosten für das Verfahren.
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Ausl채ndische Studierende
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Ausländische Studierende
5.1. Rechtlich mit österreichischen Studierenden gleichgestellt 024 025
Für dich gelten die selben Bestimmungen wie für österreichische Studierende, wenn du eine der folgenden Bedingungen erfüllst: bist EWR-BürgerIn oder Schweizer ▪▪ duStaatsbürgerIn. hast aufgrund eines völkerrecht▪▪ dulichen Vertrags dieselben Rechte für den Berufszugang wie österreichische StaatsbürgerInnen (z.B. Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Du besitzt eine langfristige Aufenthaltsberechtigung in Österreich, also einen der folgenden Aufenthaltstitel (wenn du Studienbeihilfe erhältst, ersetzt der Bescheid der
Studienbeihilfenbehörde den Nachweis der Aufenthaltsberechtigung): ausgestellt in ▪▪ „Daueraufenthalt-EG“ Österreich ausgestellt in ▪▪ „Daueraufenthalt-EG“ einem anderen EU-Staat und „Aufent-
▪▪
haltsbewilligung – Studierender“ „Daueraufenthaltskarte“ ausgestellt in Österreich
5.2. Von den Studiengebühren befreit Wenn du aus einem der in Anlage 3 zur Studienbeitragsverordnung 2004 genannten Ländern, das sind die ärmsten Länder der Erde, kommst, bist du von den Studiengebühren befreit. Du musst nur den ÖH-Beitrag in Höhe von 16,50 € zahlen.
. 53
Ausländische Studierende
Kapitel
Wenn du aus einem der in Anlage 1 oder Anlage 2 zur Studienbeitragsverordnung 2004 genannten Ländern kommst, musst du die Studiengebühren und den ÖH-Beitrag einzahlen. Nach dem 2. Semester kannst du beim Studienservice einen Antrag auf Rückerstattung stellen, wenn du folgende Leistungen nachweisen kannst: Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 24 ECTS oder 16 Semesterstunden im Jahr (12 ECTS oder 8 Semesterstunden für ein Semester bei StudienanfängerInnen im Sommersemester) absolviert hast. Wenn du an deiner Diplomarbeit oder Dissertation arbeitest, reicht eine Bestätigung deiner Betreuerin bzw. deines Betreuers über den guten Fortschritt deiner Arbeit. Dieses Prozedere wiederholt sich am Ende jedes geraden Semesters. Darüberhinaus musst du diese Bedingungen erfüllen: StudierendeR ▪▪ ordentlicheR Reifeprüfung ▪▪ abgelegt nicht in Österreich befindest dich innerhalb der ▪▪ duMindeststudiendauer zzgl. Toleranzse-
▪▪
mester Studium ausschließlich an der TU Graz (ausgenommen Mitbelegung im Rahmen des Studiums Elektrotechnik-
▪▪
Toningenieur an der Musikuniversität Graz und NAWI-Graz Studien an der Uni Graz kein Studienzuschuss gemäß Studienförderungsgesetz oder andere Rückerstattung des Studienbeitrags
5.4. Studierende in internationalen Austauschprogrammen (Incoming) Wenn du in einem internationalen Austauschprogramm (Erasmus, etc.) studierst, musst du 2 Semester lang keine Studiengebühren, sondern nur den ÖH-Beitrag zahlen.
024 025
5.5. Andere ausländische Studierende Wenn auf dich keines der oben genannten Kriterien zutrifft (du kommst bspw. aus Australien, Kanada, Japan, Russland, Südkorea usw.) musst du die Studiengebühren und den ÖH-Beitrag einzahlen. Seit 1.Oktober 2009 musst du jedoch nicht mehr den doppelten Beitrag zahlen.
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5.3. Zur Rückerstattung berechtigt
Mehrfachstudien
Mehrfachstudien
028 029
Wenn du für zwei oder mehrere Studien inskribiert bist, musst du dich in allen Studien innerhalb der Mindeststudienzeit zzgl. Toleranzsemester befinden um keine Studiengebühren zahlen zu müssen. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenstudium. Wenn du in einem Studium die beitragsfreie Zeit überschritten hast, musst du Studiengebühren zahlen. Unter gewissen Vorraussetzungen ist bei Mehrfachstudien jedoch eine Refundierung durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BM.WF) möglich: Dazu musst du im betreffenden Semester insgesamt mindestens 30 ECTS und in allen inskribierten Studien mindestens 15 ECTS absolviert haben. Die Antragstellung ist ab dem Wintersemester 2010/11 für das Sommersemester 2010 möglich. Den Antrag kannst du per Post, per E-Mail oder per Fax (in Zukunft ist auch ein Onlineformular geplant) beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung stellen.
Die Richtlinie zur Rückerstattung und das Formular findest du hier: http://www.bmwf. gv.at/startseite/refundierung/
Anlagen
Anlage 1:
030 031
Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belize, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, China, Costa Rica, Côte d‘Ivoire, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Georgien, Ghana, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Islamische Republik Iran, Jamaika, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Kroatien, Kuba, Marokko, Marshallinseln, Mazedonien, Föderierte Staaten von Mikronesien, Moldau, Mongolei, Namibia, Nicaragua, Nigeria, Niue *1), Pakistan, Palästinensische Gebiete *1), Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Rumänien, Serbien und Montenegro, Simbabwe, Sri Lanka, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Surinam, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Taiwan *1), Thailand, Tokelau *1), Tonga, Tunesien, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vietnam, Wallis und Futuna *1), Weißrussland *1) Gebiete
Anlage 2: Anguilla *1), Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahrain, Barbados, Botsuana, Brasilien, Chile, Cookinseln *1), Dominica, Gabun, Grenada, Libanon, Malaysia, Mauritius, Mayotte *1), Mexiko, Montserrat *1), Nauru, Oman, Palau, Panama, Saudi-Arabien, Seychellen, St. Helena *1), St. Kitts und Nevis,
St. Lucia, Trinidad und Tobago, Türkei, Turks- und Caicosinseln *1), Uruguay, V enezuela *1) Gebiete
Anlage 3: Afghanistan, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kap Verde, Kiribati, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Vereinigte Republik Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, V anuatu, Zentralafrikanische Republik
EU- und EWR-Staaten: EU-Staaten Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen
Impressum
Impressum: Medieninhaberin, Verlegerin und Herausgeberin: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der TU Graz, Rechbauerstrasse 12, 8010 Graz Redaktion: Stefan Thum, Katrin Koren, Andreas Kainer Koordination: Interne Organisation Illustrationen: shutterstock Grafische Gestaltung: Gabriel Moinat Satz: Jakob Ellmaier Herstellung: Dorrong Graz Erscheinungsort- und Datum: Graz / Oktober 2010 Redaktions- und Verlagsanschrift: 8010 Graz, Rechbauerstrasse 12 Diese Broschüre spiegelt die aktuelle Rechtslage zum 1. Oktober 2010 wieder. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Herausgeberin oder des AutorInnenteams ausgeschlossen ist.
Familienbeihilfe eingestellt? Stipendienantrag abgelehnt? Unerwartete Kostenexplosion? Wenn alle Stricke reißen:
Sozialtopf:
Mittagsfreitisch:
Finanzielle Unterstützung für bedürftige Studierende und Studierende in akuten Notlagen
Freie Mahlzeiten in teilnehmenden Restaurants für bedürftige Studierende, vor allem bedürftige Studierende mit unzumutbaren Heimwegen
Abgabe des Antrags in der HTU (Rechbauerstrasse 12) Download zu finden auf htu.tugraz.at/formulare Fristen:
Sozialtopf : 15. Dezember WS, 15. Mai SS Mittagsfreitisch: 15.Oktober WS, 15.März SS Impressum: HochschülerInnenschaft an der TU Graz, Rechbauerstraße 12, 8010 Graz