Amtsblatt Innsbruck

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V. b. b.

nuptswdt nnsbrmk Schriftleitung: Nathans. 2 Ktock links Z.^K.jahrlich. Eingelnummee 2o Gr. Nr.1

: 610-61^». 15. Dezember 1934

1. Jahrgang

Zur «Anführung öes Amtsblattes! Wenn auch öie Tagespreise von öen Ereignissen innerhalb öer Gemeinöeverwaltung immer objektiv unö in entgegenkommenöster Weise berichtete, so scheint es mir öoch jetzt bei öer Umstellung öer gesamten Verwaltung unö politischen Struktur öer Gemeinöe notwenöig, einen schon lange gehegten Wunsch zu verwirklichen unö öurch eine offizielle Verlautbarung öie Gemeinöe mit öen Bürgern in engere Kühlung zu bringen. Vesonöers wertvoll scheinen mir öiese Verlautbarungen öeshalb, öa in Zukunft Anöerungen im Wirkungskreise öer Organe öer Gemeinöe gegenüber früher eintreten. Kerner aber auch aus öem Grunöe, öa kleinere Belange öen Gemeinöerat nicht mehr in öffentlicher Sitzung beschäftigen werben, öie Bevölkerung aber immerhin ein berechttgtes Interesse an solchen Beschlüssen hat. Aufgabe öes ^Amtsblattes öer Lanöeshauptstaöt Innsbruck^ ist vor allem, öie Bevölkerung mit jenen. Beschlüssen öer Bunöesregierung, öer Lanöeshauptmannschaft unö mit lanöesgesetzlichen Bestimmungen, öie mit öen Gemeinöeaufgaben in irgenö einem organischen Zusammenhang stehen, bekannt zu machen. Pflicht öes Amtsblattes ist es aber auch, öer Bevölkerung öie Sorgen unö auch erfreulichen Ereignisse öer Gemeinöe mitzuteilen unö Geschehnisse personlicher Natur nicht vorzuenthalten. So ist unö soll öas Amtsblatt im wahrsten Sinne öas fein, worauf öer Bürger ein Anrecht hat: ein Spiegel öer vielseitigen Arbeit, öie man von einer Kommunalverwaltung vom Ausmaße einer Lanöeshauptstaöt wie Innsbruck verlangt, zugleich aber auch ein objektiver Rechenschaftsbericht, öer in Zeiten schwerer Wirtschaftskrisen keine Kritik zu scheuen braucht.

strunz Ascher Regierungskommtssär öer Lanöeshauptstaöt Innsbruck


Amtsblatt Nr. 1

Gemeindeautonomie Von Magistrats-Direktor D r . H. F u n k h ä u s e r

Die neue österreichische Verfassung enthält nur die Grundzüge des Gemeinderechtes. Sie überläßt es den Landtagen, im Rahmen dieser Grundgüge die näheren Bestimmungen gu erlassen. Demnach werden die Ortsgemeinden der einzelnen Länder ihre Gemeindeordnungen und die landesunmittelbaren Städte, bisher Statutargemeinden genannt, ihre Stadtrechte durch Landesgesetze erhalten. Die Beschlußfassung der Tiroler Gemeindeordnung und des Innsbrucker Stadtrechtes steht unmittelbar bevor. Der Grundgedanke des bisher geltenden österreichischen Gemeinderechtes, der diesem im Vergleiche zu dem Gemeinderechte anderer Staaten ein ganz besonderes Gepräge gab, war der der Gemeindeautonomie. Für jedermann, der einigermaßen am öffentlichen Leben oder wenigstens am Gedeihen seines Heimatsortes Anteil nimmt und sich ein eigenes Urteil über die Bedeutung der gu erwartenden Gemeindegesetze und den Entwicklungsgang des Gemeinderechtes bilden will, ist die Kenntnis des Begriffes „Autonomie", eines Wortes, das wiederholt mißverstanden und mißbraucht wurde, unerläßlich. Autonomie heißt wörtlich „Selbstgesetzgebung", etwas frei übersetzt „das Recht, seine Angelegenheiten durch eigene Satzungen gu regeln". Hierin ist aber, wie gewöhnlich bei Uebersetzung eines Fremdwortes, der Begriffsinhalt weder erschöpft noch klargestellt. Die Forderung nach freier Gemeinde- und Städteverfassung, nach Selbstbestimmung und Selbstverwaltung wurde im Revolutionsjahre 1848 erhoben. Sie hatte ihren Grund in dem seit Kaiser Joseph I I. allmählich unerträglich gewordenen Absolutismus. Auf den Gemeinden lasteten wohl verschiedene Pflichten, fo g. V. die Armen- und Krankenfürsorge, die Rekrutierung, aber ihre Rechte standen hiegu in keinem Verhältnis. Damals entwickelte sich der Begriff der Autonomie als „Freiheit der Gemeindeverwaltung von überflüssiger staatlicher Bevormundung und beengender Zentralisation". Der erhobenen Forderung wurde zuerst das provisorische Gemeindegesetz vom Jahre 1849, dann das Neichsgemeindegesetz vom Jahre 1862 und die auf diesem Gesetze erlassenen Gemeindeordnungen und Städtestatute in weitgehender Weise gerecht. Die einzelnen Rechte und Befugnisse, die in diesen Gesetzen die Freiheit der Gemeinde vom Staate begründeten, sicherten und begrenzten, werden im folgenden dargelegt. Diefer Darlegung wird am Schlüsse eine Uebersicht der Schmälerungen gegenübergestellt, die die Autonomie seit dem Bestände der Republik erfahren hat. Die Gemeinde ist ein Verband aller Liegenschaften und ein Verband aller Personen innerhalb der Gemeindegrenzen. Eine Aenderung der Gemeindegrenzen oder gar die Vereinigung von Gemeinden miteinander, so daß sie aufhören, als eigene Gemeinden gu bestehen, ist im Grunde genommen vom Willen der Gemeinde abhängig. I n der überwiegenden Mehrzahl der ersten nach dem Jahre 1862 erschienenen Gemeindeordnungen ist ausdrücklich die Bestimmung enthalten, daß eine Vereinigung von Gemeinden wider deren Willen nicht stattfinden darf. Auch die geltende Tiroler Gemeindeordnung spricht nur davon, daß sich zwei oder mehrere Gemeinden durch Landesgesetz vereinigen können und daß eine sonstige Veränderung der Grenzen der Bewilligung der Landesregierung bedarf. Vollkommen unzwei-

deutig drücken sich alle seit dem Jahre 1868 erschienenen Gemeindestatute der Stadt Innsbruck aus. Sie erklären eine Erweiterung des Stadtgebietes nur dann durch Landesgesetz als zulässig, wenn sich der Gemeinderat der Stadt dafür ausgesprochen hat. Schon in diesen Bestimmungen geigt sich unverkennbar das Recht der Selbstbestimmung der Gemeinde. Die Gemeinde ist in ihrem Bestände vom Bunde und Lande unabhängig: ihr Bestand ist gewährleistet. Dem Personenverband der Gemeinde gehören alle Personen in der Gemeinde an. Sie werden unterschieden in Gemeindemitglieder und Auswärtige; die Gemeindemitglieder scheiden sich in Gemeindeangehörige oder Heimatberechtigte und in Gemeindegenossen; diese sind — nach dem Innsbrucker Gemeindestatute — jene Personen, die, ohne in der Gemeinde heimatberechtigt gu sein, in ihr den ordentlichen Wohnsitz haben. I m Sinne des Autonomiegedankens steht der Gemeinde, abgesehen von der gesetzlich geregelten Anfvruchsersitzung, das ausschließliche Recht zu. Gemeindegenossen und Fremde nach freiem Ermessen in den Heimatverband aufzunehmen. Weiters ist ihnen im Art. I I I des Reichsgemeindegesetzes das Recht eingeräumt, Gemeindegenossen und Fremde unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Gemeindegebiete auszuweisen. Ausschließliches Recht der Gemeinde ist es. verdienten Personen das Ehrenbürgerrecht zu verleihen. Keine übergeordnete Behörde hat das Recht, in eine Prüfung der Verdienste des gum Ehrenbürger Ernannten oder in eine Prüfung der Motive der Verleihung einzugehen oder die Ernennung Kraft des Staatsaufsichtsrechtes zu untersagen, wenn nicht etwa durch die Ernennung bestehende Gesetze verletzt wurden. Für die Gemeinde als Rechtspersönlichkeit handeln ihre „Organe". Die bisher geltenden Gemeindeordnungen der Länder kennen als Organe den Gemeinoerat (Gemeindeausschuß) und den Gemeindevorstand,- der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister (Vorsteher) und einigen Mitgliedern des Gemeinderates. Die Organe der Statutarstädte sind im wesentlichen dieselben. Die Größe der Bevölkerungszahl, der Umfang des Aufgabenkreises und die eigene Vezirksverwaltung machen aber eine weitergehende Gliederung nötig. Die meisten Städtestatute sehen daher außer dem Gemeinderat und dem Gemeindevorstand, unter besonderer Her vorHebung des Bürgermeisters, noch einen Stadtrat. Gemeinderatsausschüsse und das Gemeindeamt, den Magistrat, vor. Wiederum ein Zeichen von Unabhängigkeit ist es, daß die Gemeinde ihre Vertretung vollkommen unbeeinflußt von den Regierungsbehörden frei wählen und ihre Beamten nach freiem Ermessen bestellen kann. Der Staat begnügte sich bisher damit, daß die Bürgermeister und ihre Stellvertreter beim Antritt ihres Amtes die Beobachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben hatten. Eine Prüfung, ob die Gewählten die Eignung gu ihrem Amte besäßen, stand keiner Regierungsstelle zu. Nur die Wahl des Bürgermeisters der Statutarstädte bedurfte in der Monarchie der Bestätigung des Kaisers; die aufgehobene republikanische Verfassung kennt ein Vestatigungsrecht nicht. Am stärksten kommt der Gedanke der Selbstverwaltung im Wirkungskreise der Gemeinde zum Ausdruck.


Amtsblatt Nr. 1 Seit dem provisorischen Gemeindegesetz vom Jahre 1849 unterscheidet man einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungskreis. Art. V des Reichsgemeindegesetzes bezeichnet als selbständigen Wirkungskreis jenen, „in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Gesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen und verfügen kann" und reiht in ihn alles, „was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann". Dieser allgemeinen Begriffsbestimmung folgt eine beispielsweise Aufzählung verschiedener Geschäfte, die die Führung des Gemeindehaushaltes, die Ordnung der inneren Angelegenheiten des Gemeindeverbandes und die Regelung aller ortspolizeilichen Angelegenheiten zum I n halte haben. Hier kommt der Gemeinde Autonomie im wörtlichen Sinne zu. Sie hat das Recht, innerhalb der durch das Gesetz gezogenen Schranken eigene Abgaben und Zuschläge festzusetzen, Vorschriften für die Führung der städtischen Aemter. Betriebe und Anstalten und für die Benützung öffentlicher Einrichtungen zu beschließen und auf dem weiten Gebiete der Ortspolizei, d. h. nicht nur der örtlichen Sicherheitspolizei, sondern auch auf dem Gebiete der Straßen-, Verkehrs-, Le bensmittel-, Markt-, Maß- und Gewichts-, Gesundheits-, Sittlichkeits-, Armen-, Bau- und Feuerpolizei allgemein gültige Gebote und Verbote zu erlassen. I n anderen Staaten sind viele Geschäfte des selbständigen Wirkungskreises der österreichischen Gemeinde ausschließlich staatlichen Organen vorbehalten. Kennzeichnend für die österr. Auffassung der Freiheit der Gemeinde ist es, daß die Gemeinde einerseits ermächtigt ist, für den Staat nach freiem Ermessen Geschäfte zu besorgen, anderseits aber in Vertretung eigener wirtschaftlicher und politischer Interessen gegen den Staat auftreten kann. Der Verwaltungsgerichtshof entschied selbst, daß die Gemeinde das Recht der freien Meinungsäußerung wie jeder Staatsbürger habe. Von diesem Recht machten die Gemeinden auch Gebrauch, ohne daß sie von den Regierungsbehörden daran gehindert werden konnten: allerdings kamen sie hiedurch bei den Zentralstellen in den Geruch der Unbotmäßigkeit. Auch der Innsbrucker Vürgerausschuß, später Gemeinderat genannt, ist, wie in Fischnallers Chronik mühelos nachzulesen ist, wiederholt mit politischen und wirtschaftlichen Protesten gegen die Regierung aufgetreten. Die Staatsverwaltung kann nach dem Reichsgemeindegesetz das Aufsichtsrecht über die Gemeinden nur dahin ausüben, daß diese ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehen; eine Ueberprüfung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Handelns der Gemeinde steht ihr im allgemeinen nicht zu. Die Geschäfte des eigenen Wirkungskreises dürfen den Gemeinden grundsätzlich nicht abgenommen werden. Die Gemeinde hat ein Recht auf die Besorgung dieser Aufgaben. Nur bestimmte Geschäfte der Ortspolizei können, wenn es höhere Etaatsrücksichten erfordern, in einzelnen Gemeinden staatlichen Organen zugewiesen werden. Neben dem selbständigen Wirkungskreis fällt der Gemeinde der übertragene zu, der die Verpflichtung — nicht das Recht — der Gemeinde zur Mitwirkung in der Erfüllung bestimmter staatlicher Verwaltungsausgaben enthält. I m selbständigen Wirkungskreise handelt die Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach freier Selbstbestimmung.

im übertragenen nach den Weisungen der übergeordneten Stellen. Die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises können von der Regierung jederzeit ganz oder teilweise staatlichen Organen übertragen werden. Die vorstehenden Ausführungen Zeigen den Inhalt der Autonomie, wie er sich aus dem Reichsgemeindegesetz vom Jahre 1862 und aus den auf diesem Gesetze beruhenden Landesgesetzen ergibt, also wie er w a r . Mit der republikanischen Bundesverfassung trat manche Aenderung ein. Vor allem ist die hin und wieder vertretene Anschauung wissenswert, daß bei demokratischer Verfassung die Autonomie der Gemeinde in der überkommenen Form der Berechtigung entbehre. Autonomie wird nur als Freiheit von der in den Händen kaiserlicher Behörden liegenden Zentralgewalt und nicht schlechthin als Unabhängigkeit von jeder Regierungsgemalt verstanden. Ihre Notwendigkeit in der Demokratie wird verneint, da die obersten Organe vom Volke gewählt und vom Vertrauen der Volksvertretung abhängig sind. Schon der Bundesverfassung v. Jahre 1920 ist der selbständige Wirkungskreis der Gemeinde fremd. Sie teilt alle staatlichen Aufgaben ausschließlich zwischen Bund und den Ländern auf. Die Gemeinden werden wohl als selbständige Wirtschaftskörper erklärt, die das Recht haben, Vermögen zu erwerben und zu besitzen, Unternehmungen zu betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben innerhalb der gesetzlichen Schranken einzuheben, im übrigen aber wird der Gemeinde an Stelle der im Art. V des Reichsgemeindegesetzes beispielsweise aufgezählten Verwaltungsgeschäfte des eigenen Wirkungskreises nur „ein Wirkungsbereich in 1. Instanz" verheißen. Die weitere Entwicklung zeitigte nur Einschränkungen des Selbstverwaltungsrechtes. Das Finanzverfassungsgesetz und das Abgabenteilungsgesetz in ihren verschiedenen Auflagen lassen der Gemeinde für die freie Beschlußfassung über die EinHebung von Abgaben und Gebühren nur ein sehr kleines Betätigungsfeld, aus dem Kreise der der Gemeinde früher ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten wird eine Reihe dem Aufgabenkreise des Bundes zugezählt. Dem Bunde werden über die Führung der örtlichen Sicherheitspolizei ein besonderes Aufsichtsrecht, die Mängelrüge und das Recht der Entsendung von I n spektionsorganen eingeräumt. Hier sei an die Entsen-' dung eines Ministerialbeamten zur Untersuchung der Innsbrucker Vorfälle vom 19. November 1933 erinnert, die den Gemeinderat die Veschneidung der Unabhängig, keit der Gemeinde vom Staate inne werden ließ. Weiters wird die Gebarung aller größeren Gemeinden der Ueberprüfung durch den Rechnungshof unterworfen. Da die Ueberprüfung sich nicht nur auf die ziffernmäßige Richtigkeit, sondern auch auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken hat. unterliegen alle Beschlüsse des Gemeinderates oder Verfügungen des Bürgermeisters, die irgendwie geldliche Auswirkungen haben, der Kritik eines staatlichen Organes. Dies ist, in groben Umrissen gezeichnet, der Stand der Autonomie vor Beginn der autoritären Führung des Staates. Bei der Stärke des Verlangens nach starker Staatsgewalt nach den Februarereignissen d. I . war zu befürchten, daß die neue Verfassung die Autonomie der Gemeinde noch weiter, vielleicht bis zur Bedeutungslosigkeit mindern werde. Diese Sorge war grundlos. Das 8. Hauptstück der Mai-Verfassung, das nun als Grundsatzgesetz die Rolle des Reichsgemeindegesetzes vom Jahre 1862 zu übernehmen hat, wahrt die Grundrechte


Amtsblatt Nr. 1 der Gemeinde ungefähr im bisherigen Ausmaße. Die Gemeinde ist in ihrem Bestände vom Bund und Land unabhängig. Sie verleiht weiterhin Heimat- und Ehrenbürgerrecht und handhabt das Ausweisungsrecht. Die Organe der Gemeinde, Gemeindetag. Bürgermeister und allenfalls eine kleine Anzahl von Gemeinderäten oder Stadträten als Gehilfen des Bürgermeisters, werden gewählt. Für die Uebergangszeit, d. i. bis zur Organisierung der Verufsstände werden die Mitglieder des Gemeindetages allerdings durch den Landeshauptmann ernannt; die gegenwärtigen Bürgermeister oder. Regierungskommissäre bleiben im Amt. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist wiederum ausdrücklich ein doppelter, und zwar ein eigener und ein vom Bunde oder Lande übertragener. Außerdem spricht die Verfassung, wie alle Verfassungsgesetze seit 1920, von einem Wirkungsbereich in 1. Instanz, dessen Art und Umfang aber erst durch Bund und Land Zu bestimmen sind. Vollkommen neu. durch den herrschenden autoritären Staatsgedanken bedingt, ist das Recht der Regierung auf Bestätigung, Abberufung und Auflösung der wichtigsten Organe der Gemeinde. Die Wahl des Bürgermeisters einer landesunmittelbaren Stadt bedarf der Bestätigung des Landeshauptmannes, die Wahl der übrigen Bürgermeister der Bestätigung des Vezirkshauvtmannes. Ebenso bedarf die Bestellung des leitenden, rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Gemeinde der Genehmigung der Landesregierung. Diese Bestätigungen und Genehmigungen können widerrufen werden. Weiters kann der Gemeindetag durch den Landeshauptmann oder durch die Landesregierung aufgelöst werden. Vergleicht man nun die Freiheiten der Gemeinde vor dem Jahre 1920 mit dem gegenwärtigen Stande der Autonomie, findet man wohl dieselben äußeren Merkmale, aber die einzelnen Rechte und Befugnisse sind meist in ihrem Werte beeinträchtigt oder in ihrem Inhalte geschmälert. Das Vestätigungs-, Abberufungsund Auflösungsrecht der Regierung werden zweifellos die Willensbildung der Gemeindeorgane nicht im-

Geschäftseinteilung des Stadtmagistrates Innsbruck Die Gesamtheit der in der städt. Verwaltung tätigen städt. Aemter bildet den Stadtmagistrat. Der Stadtmagistrat ist in die Magistratsdirektion und in acht Abteilungen gegliedert, auf welche die Geschäfte, die dem Stadtmagistrat aus dem eigenen und übertragenen Wirkungskreis der Stadtgemeinde zur Besorgung zufallen, nach rein fachlichen Gesichtspunkten aufgeteilt sind. Leiter des Stadtmagistrates ist der Magistratsdirektor, dem alle im Bereiche des Stadtmagistrates tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter unterstehen. Der Magistratsdirektion und den acht Magistratsabteilungen sind alle mit besonderen Aufgaben betrauten Aemter und Dienststellen, alle Gemeindeanstalten und alle städt. Betriebe, die nicht das Gepräge selbständiger städt. Unternehmungen tragen, unterstellt. Die selbständigen städt. Unternehmungen, d. s. das Elektrizitäts-

mer unbeeinflußt lassen; eine Anzahl von Geschäften des eigenen Wirkungskreises, die zu besorgen die Gemeinde ein Recht hatte, ist dem übertragenen Wirkungskreise Zugewiesen und somit der Selbstbestimmung der Gemeinde entzogen; die Gemeinde unterliegt in der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der staatlichen Kontrolle. Da führende Staatsmänner der Gegenwart wiederholt die Notwendigkeit der Erhaltung der Autonomie auch in dem autoritär geführten Staate anerkannt haben, ist zu erwarten, daß die in Vorbereitung stehenden Landesgesetze die in der Verfassung 1934 gegebene Grundlage voll ausnützen und in ihren zusätzlichen Ausführungsbestimmungen im Geiste des Schöpfers der Verfassung Alt-Vundesminister Dr. O. Ender gehalten

sind.

ZI. 5 Sti/35/1 DD. I n n s b r u c k , am 3. Dezember 1934.

Stipendienausschreibung I m Jahre 1935 werden von der Stadtgemeinde Innsbruck zwanzig arme Hochschüler mit Iahresstivendien von 100 8 unterstützt. Verleihungserfordernisse sind der Nachweis des Heimatrechtes in Innsbruck, der Mittellosigkeit des Bewerbers, bzw. seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen und Zeugnisse oder Bestätigungen der besuchten Hochschule, die über einen entsprechenden Studienfortschritt Aufschluß geben. Steht der Stipendienwerber im ersten Semester seines Hochschulstudiums, so ist auch das Reifezeugnis (beglaubigte Abschrift) dem Ansuchen beizuschließen. Gesuche um Zuteilung eines Stipendiums sind bis 31. Dezember 1934 beim städtischen Wohlfahrtsamte (Jugendamtes Salurner Straße Nr. 4, 2. Stock, einzubringen. Bevorzugt werden besonders Studierende in den hö> Heren Semestern mit gutem Studienerfolg.

werk, das Gaswerk, die Molkerei, der Schlacht- und Viehhof mit der Viehmarktkasse, die Pfandleihanstalt und die Nordkettenbahn, zählen nicht zum Magistrat. Die nachstehende Uebersicht gibt Aufklärung über die Einteilung des Stadtmagistrates in Abteilungen, über die Unterstellung der Aemter, Dienststellen, Anstalten und Betriebe, sowie über die Verteilung der wichtigsten Geschäfte auf die Magistratsabteilungen und über die räumliche Unterbringung der Aemter und Dienststellen. Magistratsdirektion (Rathaus, 2. Stock) Leitung des inneren Dienstes und Dienstaufsicht des Etadtmagistrates (Amtsleitung), Präsidialgeschäfte, Dienstesorganisation, Dienstesführung, Personalangelegenheiten, Amtsblatt, Statistik, Amtsbücherei, Wahlen, Schulwesen, Förderung der Wissenschaften und Künste, Etadttheater, Archiv, Fremdenverkehr. M a g i s t r a t s d i r e k t o r : Dr. Fankhauser Hans (Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 38).


Amtsblatt Nr. 1 U n t e r s t e l l t e A e m t e r und D i e n s t s t e l l e n : Personalrechnungs- u. Evidenzstelle (Rathaus, 2. St., Zimmer Nr. 32). Vorstand: Lang Josef, Rechnungsrat. Haupteinlauf und Hauptregistratur (Rathaus, 1. St., Zimmer Nr. 19). Vorstand: Tutz Robert, Kangleioirektor. Die im Rathause, Maria-Theresien-Straße Nr. 18, untergebrachten Abteilungen, Aemter und Dienststellen sind unter TelephonNr. 610, 611. 612, 613, 614 und 2703 zu erreichen.

Allgemeine Schreibstube u. Auslauf (Rathaus, 2. St., Zimmer Nr. 49). Vorstand: Kuen Ludwig, Kanzleidirektor. Stadtarchiv (Rathaus, 1. Hof links). Archivverwalter: Petrowitsch Ludwig. Stadt. Verkehrsbüro (Maria-Theresien-Straße 23-25, Tel. Nr. 2423 u. 2425). Geschäftsführer: Wildner Karl. Magistratsabteilung I — stiidt. Bezirksverwaltungsamt (Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 52—57) Gewerbe, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, gewerbliches Hilfspersonal, Genossenschaftswesen, Sozialversicherung (Angestellten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Landarbeiterund Unfallversicherung), Staats- und Landesbürgerschaft, Heimatrecht, Ehe, Matrik, Namensführung, Volkszählung, Kultus, Landeskultur, Sanitäts- und Veterinärrechtsangelegenheiten, Marktverkehr, Milchverkehr, Militärangelegenheiten. Abteilungsleiter: Dr. Oefner Josef. Mag.Oberkommissär. Magistratsabteilung I I — Stadtpolizeiamt (Vurggraben Nr. 3, Tel.-Nr. 80, 81, 82) Meldewesen, Lokal-, Verkehrs- und Sittenpolizei, Schub. Kriminalpolizei, Rechtshilfe. Mit der L e i t u n g vorläufig betraut: Dr. Schuler Anton, Obermagistratsrat. U n t e r st e l i t e u n d a n g e g l i e d e r t e Aemter und Dienststellen: Kanzleiabteilung des Stadtpolizeiamtes, Steuerstelle für die Bemessung und Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe, Luxusgaststättenabgabe, Untermietabgabe und Plakatabgabe (Vurggraben 8, 2. Stock). Vorstand: Dosenberger Adolf, Oberrechnungsrat, Direktor der Steuerstelle. Melde- und Fundstelle (Vurggraben Nr. 3. Erdgeschoß). Vorstand: Tutz Anton, Amtsrat. Stadt. Kriminalpolizei (Vurggraben 3. 1. Stock). Leitender Vezirksinsvektor: Scharinger Hans. Stadt. Schutzmannschaft (Burggraben 3, 1. Stock). Kommandant: Winkler Wilhelm, Stabsrittmeister. Magistratsabteilung I I I — städt. Finanzamt (Rathaus, 2. Stock) Finanzangelegenheiten der Gemeinde, Haushaltsführung, Abgabenwesen, politische Exekution. A b t e i l u n g s l e i t e r : Dr. Bö'ckle Rudolf, Magistratsrat (Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 89). U n t e r s t e l l t e A e m t e r und Dienststellen: Stadtbuchhaltung (Rath., I. St.. Zimmer Nr. 23—28). Vorstand: Auer Alois, Rechnungsdirektor. Abgabenamt (Rathaus. 1. St., Zimmer Nr. 1, 3 u. 9). Vorstand: Cammerlander Anton, Oberrechnungsrat. Stadtkasse (Rathaus, 1. St., Zimmer Nr. 7). Vorstand: Neßler Ferdinand, Kassendirektor.

Gefällsamt (Innrain Nr. 4, Fleischdankgebäude, Telephon-Nr. 233, 769). Vorstand: Köstler Josef, Oberrechnungsrat. Exekutionsstelle (Rathaus, 1. Hof rechts). Plattner Franz, Amtssekretär. Magistratsabteilung IV — städt. Wirtschaftsamt (Rathaus, 2. Stock) Verwaltung des Gemeindeeigentums, Rechtsvertretung der Gemeinde. A b t e i l u n g s l e i t e r : Dr. Angerer Eduard, Mag> stratsrat (Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 88). Unterstellte Aemter und Dienststellen: Städt. Gebäudeverwaltung (Rechnungs- und administrativer Dienst), (Rathaus, 3. Stock, Zimmer Nr. 58 und 59). Vorstand: Fischer Siegfried, Oberrechnungsrat. Städt. Beschaffungsstelle (Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 46 und 47). Vorstand: Norz Otto, Oberrechnungsrat. Kanzlei der Friedhofverwaltung (Westfriedhof, Telephon-Nr. 273 und Ostfriedhof, Tel.-Nr. 2/1198). Sokopf Heinrich, Amtssekretär. Städt. Gutsverwaltung Reichenau (Tel.-Nr. 1507). Verwalter: Brenner Moritz, Oberrechnungsrat. Magistratsabteilung V — städt. Wohlfahrtsamt (Salurner Straße 4, Tel.-Nr. 328, 338) Armenfürsorge, Jugendfürsorge, Notstandshilfe, gemeinnützige Stiftungen und Fonds, Verwaltung der städt. Wohlfahrtsanstalten, Kindergärten und Horte, Sportangelegenheiten und Leibesübungen. A b t e i l u n g s l e i t e r : Dr. Schuler Anton, Obermagistratsrat. Unterstellte Aemter. Dienststellen und A n s t a l t e n : Jugendamt (Salurner Straße Nr. 4. Tel.-Nr. 328, 338). Vorstand: Dr. Schuler Anton, Obermagistratsrat. Unterstützungsamjt (Wilhelm-Greil-Str. 3, TelevhonNr. 325). Vorstand: Gschnitzer Rudolf, Amtsfekretär. Kanzlei der Notstandshilfe (Wilhelm-Greil-Straße 13,. Tel.-Nr. 8/2839). Riedmüller Anton, Amtsfekretär. Mietamt (Salurner Straße Nr. 4, Tel.-Nr. 749). Vorstand: Dr. Schuler Anton, Obermagistratsrat. V e r p f l e g s - u n d V e r s o r g u n g s a n st a l t e n : Volksküche (Innrain 4, Fleischbankgebäude, Tele phon-Nr. 505). Verwalter: Köstler Josef, Oberrechnungsrat. Städt. Herberge (Hunoldstraße 22, Tel.-Nr. 2/2845). Herbergsaufseher: Oberschmid Gottfried. Iugendwandererherberge (Herrengasse Nr. 2). Herbergsaufseher: Klotz Franz. Städt. Pfleaeanstalt (früher Kaiser-Franz-Ioseph-Iubiläums-Siechenhaus) Innrain 53, Tel.-Nr. 98. 99. (Die Pfleglinge werden durch das städt. Unterstützungsamt aufgenommen). Städt. Altersheim (früher Kaiser-Franz-Iosevh-Iubiläums-Greisenasyl) Ing.-Etzel-Str. 59, TelephonNr. 8/1705. (Die Pfleglinge werden durch das städt. Unterstützungsamt aufgenommen). Freiherr v. Siebererfches Knaben- u. Mädchenwaisenhaus (Siebererstraße 7 u. 9, Tel.-Nr. 261. Die Zöglinge werden durch das städt. Unterstützungsamt aufgenommen).


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Amtsblatt Nr. 1 Stadt. Lehrlingsheim (Siebererstraße 7, Tel.-Nr. 261. Die Lehrlinge werden durch das städt. Jugendamt aufgenommen). Sport- und Spielplatz an der Sill (Tivolisportplatz, Sillhöfe Nr. 7, Tel.-Nr. 1268). Sportplatz Wilten-West (Tel.-Nr. 2/2663). Sportplatz Reichenau. Sportplatzleiter: Martinstetter Alois.

Magistratsabteilung V I — Stadtbauamt (Rathaus, 3. Stock) Hochbau, Stadtplanung und Stadtvermessung, Vauund Feuerpolizei, Gebäudeverwaltung, Straßen-, Vrükken- und Wasserbau, Wasserversorgung, Stadtentwässerung, Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen. A b t e i l u n g s l e i t e r : Ing. Konzert Fritz, Baudirektor (Rathaus, 3. St., Zimmer Nr. 65). Zugeteilt als rechtskundiger Baureferent: Dr. Duregger Franz, Magistratsrat (Rathaus, 3. St., Zimmer Nr. 65). U n t e r st e i l t e D i e n st st e i l e n u n d A n st a l t e n : Städt. Bauhof (Tel.-Nr. 2161) Werkstätten- und Autobetrieb (Mariahilf Nr. 7), Lagerplatz (Reichenauer Straße 45), Werkzeugvlatz (Innrain Nr. 24). Graziadei Mar, Vauinspektor. Stadtaortnerei (Matthias-Schmid-Gasse 12, TelephonNr. 459). Kreutz Hans, Stadtgärtner. Städt. Verufsfeuerwehr (Rathaus, 2. Hof links, Telephon-Nr. 359). Kommandant: Held Xaver. Eiswerk und Kühlanlage (Innrain Nr. 4, Fleischbankgebäude). Werkmeister: Heel Julius. Städt. Badeanstalten. Volks- und Dampfbad (Salurner Straße 6, TelevhonNr. 2430). Volksbad I I I (Herzog-Otto-Straße 6). Schwimmbad für Männer (Museumstraße Nr. 34). Schwimmbad für Frauen (Museumstraße Nr. 39). Schwimmbad für Männer und Frauen (Hötting, Fürstenweg Nr. 2). Desinfektionsanstalt und Wäscherei (Innrain Nr. 32, Tel.-Nr. 2474). Stadtsäle (Universitätsstraße Nr. 1). Hausmeister: Fila Anton. Stadttheater (Dollfußplatz 3, Tel.-Nr. 50). Hausmeister: Hauser Rudolf. Ausstellungshalle (Ing.-Etzel-Straße Nr. 31, TelephonNr. 1313). Hausmeister: Stolz Albert. Wassermesserprüfstation und Kanalbaulager (Kapuzinergasse Nr. 41, Tel.-Nr. 764). Wasserwerk, Hochreservoir (Arzl-Mühlau, Tel.-Nr. 2111). Wasserwerk, Werkstätte (Rathaus, 2. Hof links. Telephon-Nr. 2471). Magistratsabteilung V I I — städt. Gesundheitsamt (Rathaus, 1. Stock, Zimmer Nr. 11—16) Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten. Krankenhilfe und -fürsorge, Bekämpfung von Infektionskrankheiten und Volksfeuchen, Leichen- und Bestattungswesen, Ueberwachung des Sanitätspersonales, des Heilmittelwesens und des Sanitätsgewerbes,

amtsärztliche Untersuchungen, schulärztlicher Dienst.

A b t e i l u n g s l e i t e r : Dr. Kavferer Robert, Physikatsrat. Unterstellte Anstalt: Städt. Sanatorium (Innrain Nr. 49, Tel.-Nr. 1685). Magistratsabteilung V111 — städt. Veterinäramt (Ing.-Etzel-Straße Nr. 30, Tel.-Nr. 116) Oeffentliches Veterinärwesen, Anordnung von Maßnahmen gegen die Einschleppung und Weiterverbreitung von Tierseuchen zum Schütze der Bevölkerung und der heimischen Tierzucht. A b t e i l u n g s l e i t e r : Dr. meo. vet. Zoller Heinz, Veterinärrat. U n t e r st e l l t e A e m t e r u n d D i e n st st e i l e n : Fleischgroßmarkthalle (Ing.-Etzel-Straße 30, TelephonNr. 2435). Freibank (Innrain Nr. 4, Fleischbankgebäude). Wasenmeisterei (Reichenau Nr. 2, Tel.-Nr. 2/2870). Marktamt (Innrain Nr. 24, Tel.-Nr. 591). Großmarkthalle (Innrain Nr. 24. Tel.-Nr. 473). Städt. Kontrollstelle (Rathaus, 2. Stock. Zimmer Nr. 17) L e i t e r : Brenner Moritz, Oberrechnungsrat.

Das ftädt. Wirtschaftsamt Anläßlich der Neuorganisation der ftädt. Aemter wurde nach dem Grundsatze, daß jede Abteilung alle Geschäfte umfassen soll, die unter den Begriff einer Abteilung gesammelt werden können, das Wirtschaftsamt neu geschaffen. Es umfaßt die gesamte Vermögensverwaltung der Stadtgemeinde mit Ausnahme der selbständigen Unternehmungen und der unmittelbar dem Stadtbauamte unterstellten Betriebe. Hauptsächlich sind es vier Arbeitsgebiete, die im Begriff Wirtschaftsamt enthalten sind: Ì. Die Verwaltung des Haus- und Grundbesitzes der Stadtgemeinde, die durch die unterstellten Aemter der städt. Gebäudeverwaltung und der Gutsverwaltung besorgt wird. Der städt. Gebäudeverwaltung obliegt die Betreuung des ganzen städt. Hausbesitzes und der landwirtschaftlich nicht nutzbaren Grundstücke (Schrebergärten usw.), während die städt. Gutsverwaltung die landwirtschaftlichen Güter und Grundstücke bewirtschaftet. 2. Die Verwaltung der städt. Friedhöfe. 3. Die städt. Veschaffungsstelle für städt. Aemter und Schulen. 4. Die Wahrnehmung aller Privatangelegenheiten der Stadtgemeinde, Verträge und Grundbuchsachen. Schon vor dem Kriege verfügte die Stadtgemeinde Innsbruck über einen recht ansehnlichen Hausbesitz. Neben den öffentlichen Gebäuden, als Amtsgebäuden, Schulen, Kasernen usw. erwarb die Stadt im Laufe der Jahre teils durch Schenkungen, teils durch Kauf, zumeist zum Zwecke günstiger Straßenregulierungen eine große Reihe von Wohnhäusern und Gebäuden, die, soweit sie vermietet sind, heute zum größten Teil unter Mieterschutz stehen. Die vermieteten Wohnungen und Geschäftsräume bringen der Stadtgemeinde einen den heutigen Mieterschutzbestimmungen angemessenen Ertrag. Als nach dem Kriege infolge der veränderten Grenzziehung viele Familien wieder in ihre Heimat zurückkehren mußten, zeigte sich infolge der durch den Krieg


Amtsblatt Nr. 1 erzwungenen vierjährigen Unterbrechung der Bautätigkeit eine sehr stark fühlbare Wohnungsnot. Abhilfe mußte geschafft werden. Die private Bautätigkeit war durch die Geldentwertung fast ganz lahmgelegt, öffentliche Mittel durch Bund oder Land standen nicht zur Verfügung, das Genossenschaftswesen war erst im Entstehen begriffen. Darum sprang die Stadtgemeinde in die Bresche und erbaute eine Reihe von Wohnhausgruppen, so in der Rosegger-, Erzherzog-Eugen-, Schlachthof-, Pembaur-. Mandelsbergerstraße, sowie einige einzelne Häuser. Hinzu traten noch, der Ausbau der großen Barakkenlager, eines Teiles des Garnisonssvitales und der Neubau einer Dauersiedlung in der Amthorstraße. Als der Bund mit dem Wohnbauförderungsgesetze weitgehende Begünstigungen bei der Kavitalsbeschaffung und Verzinsung ermöglichte, förderte die Stadtgemeinde nicht nur die private und genossenschaftliche Bautätigkeit durch Veistellung baureifer Gründe, sondern beteiligte sich selbst mit drei Häusergruppen daran, das ist mit dem Sennblock im Saggen, dem RudolfGreinz-VIock und dem Kaufmannblock in Pradl. Zu diesen Neubauten entschlossen sich die Gemeindeväter nicht nur behufs Vannung der drückenden Wohnungsnot, sondern auch zur Steuerung der während der ganzen Jahre herrschenden Arbeitslosigkeit. So war dem Baugewerbe Beschäftigung geaeben und damit Verdienst in eine Unzahl von gewerblichen Betrieben mit allen ihren Angestellten und Arbeitern und durch sie wieder unter die Kaufleute und Handelsgewerbe gebracht. Dies möge wohl beachtet werden, wenn vielleicht heute mancher, der seinerzeit an diesen städt. Wolmbausbauten gut verdiente, sich zum Kritiker über diese Bauten und deren Schöpfer aufwirft. Die städt. Wohnlmusbauten sollen ein anderes Mal eingehender besprochen werden. Heute schon muß darauf verwiesen werden, daß die Stadtgemeinde wegen der hohen Kosten der Kapitalbeschaffung und der verhältnismäßig niedriaeren Mietzinse in diesen städtischen Häusern jährlich sehr nambafte Abaänge in der Gebarung dieser Gebäude aufweist. Die Stadtaemeinde ist wohl bestrebt, ibre Aufwendungen für Verzinsung und Tilguna des Anlagekapitales der Häuser berabzudrücken. allein es wird fast unausbleiblich sein, daß auch die Mieter für die Wohltat einer ordentlichen, aesunden Wohnuna ihrerseits Opfer brinaen. weil die Finanziane der Stadtqemeinde ein so weitherziges Entgeaenkommen. das in besseren Taaen gerne bewiesen wurde, nicht mehr zu ertragen vermag. Die Verwaltung des Landgutes Reichenau und der sandwirtschaftlich benützten Grundstücke sowie der Alnp Frohneben besorgt die städt. Gntsnerwaltung. die bis zu einem gewissen Grade mit Selbständigkeit ausgestattet ist. I n den städtischen Betrieben, die entweder bandelsaerichtlich protokollierte Firmen, wie das Elektrizitätswerk Innsbruck, städt. Gaswerk, die Nordkettenbatm und die städt. Molkerei oder Anstalten, wie der Scklachtund Viehhof und die Nfandleibanstalt sind, vollzieht sich die Geschäftsführung selbständig durch die Direktionen und Leiter unabhängig vom Wirtsckaftsamt. Ueber die Verwaltung der städt. Friedhöfe ist im Rahmen dieses Aufsatzes nichts zu sagen. Die städt. Besckaffungsstelle dient der Veschaffuna de«, ganzen Kanzleibedarfes und der Einricktuna der städtischen Aemter und Schulen sowie des Bedarfes der letzteren an Schulerfordernisfen. sss sorat für svarsame Verwendung von Papier und Schreibsachen. Seine Er

richtung erwies sich für die Verwaltung der Stadtgemeinde als sehr zweckmäßig. Die Behandlung der vrivatrechtlichen Angelegenheiten der Stadtgemeinde umfaßt die vierte Gruppe des Aufgabenkreises der Magistratsabteilung 4. Hier sind die zahlreichen Verträge größerer und kleinerer Art zu verfassen, die sich z. B. bei Käufen und Verkäufen von Grundstücken und Gebäuden sowie bei Etraßengrundabtretungen ergeben und im öffentlichen Grundbuche durchzuführen. Bei der Abteilung 4 werden ferner die verschiedenen Versicherungen der Stadtgemeinde gegen Brandschaden, Haftpflicht, Unfall usw. bearbeitet, sie hat die Verhandlungen mit den Parteien bei Schadensfällen in allen diesen Angelegenheiten zu führen. Dazu kommt die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Stadtgemeinde aus Verträgen und Vereinbarungen privatrechtlicher Natur, seien sie nun grundbücherlich oder bloß vertragsmäßig festgelegt. Mit dieser kurzen Aufzählung ist der wesentliche Aufgabenkreis der Magistratsabteilung 4 als Wirtschaftsamt umschrieben. Gebäude unter Mieterschutz 54 Gebäude außer Mieterschutz 71 Gebäude mit Bundes-Wohnbauförderung 22 Notwohnobjekte 31 Oeffentliche Gebäude 96 Summe der Wohnungs- und Geschäftsmieter in den Gebäuden unter Mieterschutz 960 Summe der Parteien, welche in den Neubauten untergebracht sind 798


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Die Gewerbeanmeldung nach dem 1. Dezember 1934 Es ist zu erwarten, daß nach Außerkrafttreten der sogenannten Gewerbesperrverordnung vom 1. Dezember 1934 diejenigen Personen, die durch die Sperre verhindert waren, ein Gewerbe anzumelden, die erste Gelegenheit benützen werden, ihrer selbständigen wirtschaftlichen Betätigung die erforderliche gesetzliche Grundlage zu geben. Die Zahl derer, die insbesondere in den letztverflossenen Monaten in Erwartung des AufHörens der Sperre es als überflüssig angesehen ha ben, ein Ausnahmegesuch einzubringen, ist sehr groß; dazu werden noch alle diejenigen stoßen, die keine „besonders wichtigen" Gründe für die Erteilung einer folchen Ausnahmebewilligung geltend machen konnten. Schließlich werden auch die Personen, deren Ausnahmeansuchen vom Bundesministerium für Handel und Verkehr abgewiesen worden waren, die Gewerbeanmeldung erstatten. Diese Anmeldungen, die bisher ziemlich formlos vorgebracht wurden, muffen nunmehr nach Artikel 14 der Gewerbenovelle 1934 bestimmten formalen Vorschriften entsprechen, anderenfalls sie von der Gewerbebehörde, d. i. in Innsbruck vom Stadtmagistrate, zurückgewiesen werden müssen. Es ist daher notwendig, daß die Bewerber über diese Vorschriften Kenntnis erlangen, um vor Schaden bewahrt zu werden. Die Meldung hat, gleichviel ob es sich um ein freies, gebundenes, handwerksmäßiges oder konzessioniertes Gewerbe handelt, zu enthalten: 1. Den Namen, 2. den Wohnort, 3. den genauest zu bezeichnenden Gegenstand des Betriebes, 4. den Standort der Ausübung des Gewerbes. Bei juristischen Personen, wie offenen Handelsgesellschaften, Vereinen usw. wird der Sitz der juristischen Person und Wohnort des Geschäftsführers anzugeben sein, um Punkt 2 zu erfüllen. Es empfiehlt sich selbstverständlich, bei Anmeldung anderer als freier Gewerbe den „Gegenstand des Betriebes" mit den Worten zu bestimmen, die die Gewerbeordnung selbst benützt, da sonst Ungenauigkeiten, die zur Zurückweisung führen, entstehen können. Ein Verzeichnis der gebundenen, handwerksmäßigen und konzessionierten Gewerbe enthält jede gebräuchliche Ausgabe der Gewerbeordnung, außerdem wird im Anhang ein auf den letzten Stand richtiggestelltes angeschlossen. Außer der Erfüllung dieser Bedingungen aber müssen die Angaben noch durch folgende Belege ergänzt werdeni 1. Ueber das Alter, wie Geburts- und Taufschein: 2. über die Staatsangehörigkeit, wie Heimatschein, bei Ausländern Paß; 3. über die Zahlung der Einverleibungsgebühr; (wenn k^ine Genossenschaft besteht, entfällt sie naturgemäß) : 4. mit einem behördlichen Sittenzeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein darf. Es ist beim Stadtpolizeiamt erhältlich.

Bei konzessionierten Gewerben ist dieser Beleg nicht notwendig, weil hiebei ohnedies ein noch strengerer Maßstab, nämlich „Verläßlichkeit" gefordert wird. Bei juristischen Personen gilt dasselbe für den Geschäftsführer. Schließlich haben diejenigen Personen, die ein gebundenes, handwerksmäßiges oder konzessioniertes Gewerbe anmelden wollen, noch Gutachten der Genossenschaft beizubringen, und Zwar: 1. Ueber den Befähigungsnachweis: a) bei gebundenen Gewerben; d) bei handwerksmäßigen Gewerben das Meisterprüfungszeugnis ; c) bei konzessionierten Gewerben, wenn für das Gewerbe eine besondere Befähigung vorgeschrieben ist. Das Meisterprüfungszeugnis dann, wenn zum Nachweis der Befähigung die Ablegung der handwerksmäßigen Meisterprüfung vorgeschrieben ist. Bewerber um die Konzession für das Gast- und Schankgewerbe haben auch die Betriebsform anzugeben, in der sie das Gewerbe betreiben wollen. 2. Ob der Gewerbeanmeldung Bedenken hinsichtlich der Wettbewerbverhältnisse entgegenstehen. Diese Gutachten sind gemeinsam zu erstatten und können der Gewerbebehörde von der Genossenschaft unmittelbar erstattet werden. I n diesem Fall hat sie den Bewerber hievon schriftlich zu verständigen, der dann seiner Gewerbeanmeldung dieses Schreiben der Genossenschaft anzuschließen hat. Für juristische Personen gilt das Gesagte hinsichtlich des Punktes 1 für den Geschäftsführer, hinsichtlich des Punktes 2 für die juristische Person selbst. Bei freien Gewerben entfallen diese Gutachten.

Anhang Gebundene Gewerbe Gewerbe, deren Antritt nach dem Gesetze einen Vefähigungs-(Verwendungs-)nachweis voraussetzt, ohne daß sie begrifflich unter die handwerksmäßigen eingereiht werden können, sind gebundene. Als solche werden die folgenden erklärt: a) Handel mit Eisen- und Metallwaren, Textilwaren, Kolonialund Epezereiwaren, Material- und Farbwaren, gebrannten geistigen Getränken (auch Likören) in verschlossenen Gefäßen und Flaschenbier, soweit er nicht an eine Konzession gebunden ist und mit Ausnahme des Verkaufes von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen; b) 1. Wäschewarenerzeugung: 2. Krawattenerzeugung: 3. Strick- und Wirkwarenerzeugung: 4. Weber und Tevvichknüvfer: 5. Sticker (mit Ausnahme der Gold-, Silber- und Perlensticker): 6. Kunststopfer: 7. Wäscher und Wäschebügler: 8. Wäfcheverleiher: 9. Erzeugung von Lederkonservierungsmitteln, Schuhcreme, Futzbodenpflegemitteln, technischen Schmiermitteln und Metalputzmitteln:


Amtsblatt Nr. 1 10. Zimmer putzen, mit Ausnahme des Reinigens von Tapeten; 11. Reinigen und Aufbewahren von Teppichen; 12. Schädlingsbekämpfung im Pflanzenbau unter Ausschluß der Verwendung hochgiftiger Gase (§ 15, Punkt 21ä und Artikel I I I , des Gesetzes vom 20. Dezember 1928, BGBl. Nr. 360); 13. Erzeugung von Zement- und Betonwaren; 14. Mahlmüller, Vermählen von Zucker (Zuckermühlen): 15. Friedhof- und andere Gärtner (soweit deren Tätigkeit nicht als zur Landwirtschaft zu zählender Gartenbau anzusehen ist) ; 16. Naturblumenbinder und -Händler; 17. Hühneraugenschneider und Fußpfleger; 18. Präparatoren; 19. Erzeugung von Trinkbranntwein (Edelbranntwein, Rum, Likör usw.) und von Essig; 20. Erzeugung von Fleisch-, Fisch- und Obstkonserven und Gemüsedauerkonserven (mit Ausnahme der handwerksmäßigen Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten) sowie von Senf; 21. Erzeugung von Kaffeesurrogaten: 22. Molkereien und Käsereien; 23. Schriftgießer (Druckletternerzeuger): 24. Kautschukstampiglienerzeuger: 25. Galvaniseure, deren Tätigkeit jedoch nur mit der Einschränkung den Gegenstand eines eigenen Gewerbes bilden kann, daß sich der Galvaniseur zur Vorbereitungsarbeit des Schleifens eines hiezu berechtigten Gewerbetreibenden zu bedienen hat; 26. Asphaltierer, Isolierer und Schwarzdecker; 27. Planung und Aufstellung von Zentralheizungs-, Warmwasserbereitungs- und Lüftungsanlagen; 28. Planung und Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte; 29. Betriebe zur Einstellung von Kraftfahrzeugen (Garagen), unbeschadet des Rechtes der Gast- und Schankgewerbetreibenden, die Kraftfahrzeuge ihrer Gäste zu beherbergen; 30. Betriebe zum Verleihen von Kraftfahrzeugen: 31. Fuhrwerksgewerbe, soweit es nicht an eine Konzession gebunden ist; 32. Spediteure: 33. Geschäfts- und Wohnungsvermittler: 34. Buchsachverständige, Bücherrevisoren, Finanz- und Wirtschaftsberater; 35. Berater in Versicherungsangelegenheiten: 36. Handel mit anderen als den im Abschnitt 2) aufgezählten Waren, soweit er nicht an eine Konzession gebunden ist und mit Ausnahme des Feilbietens von Erzeugnissen der Landund Forstwirtschaft im Umherziehen (§ 60) und des Kleinverkaufs von gebratenen Früchten, jedoch mit Einschluß des Verkaufes von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen; 37. Handelsagenten.

Handwerksmäßige Gewerbe Handwerksmäßige Gewerbe sind solche, bei denen es sich um Fertigkeiten handelt, welche die Ausbildung im Gewerbe durch die Erlernung und eine längere Verwendung in demselben erfordern. Als handwerksmäßige Gewerbe wurden folgende Gewerbe erklärt: 1. Töpfer (Hafner), Ofensetzer; 2. Glaser, Glasschleifer, Glasgraveure; 3. Grobschmiede, Hackenschmiede, Pfannenschmiede, Ring- und Kettenschmiede, Nagelfchmiede, Wagenschmiede, Wagenschlosser ; 4. Zeugschmiede, Messerschmiede und Scharfschleifer, Erzeuger chirurgischer Instrumente; 5. Feilenhauer; 6. Schlosser; 7. Metall-und Etahlschleifer, Sporer, Nadler, Webekammacher 1 8. Siebmacher, Gitterstricker: 9. Spengler (Klempner); 10. Kupferschmiede: 11. Metallgießer, Gelbgießer. Iinngießer; 12. Gürtler, Vronzewarenerzeuger, Chinasilberwarenerzeuqer, Metallgalanteriewarenerzeuger, Ziseleure; 13. Gold-, Silber- und Iuwelenarbeiter; 14. Gold-, Silber- und Metallschläger;

15. Graveure, Metallographen, Formenstecher, Notenstecher, Emailleure, Guillocheure; 16. Plattierer; 17. Wagner: 18. Mechaniker, Erzeuger chirurgisch-medizinischer Apparate, Optiker: 19. Uhrmacher: 20. Killviererzeuger, Erzeuger von Harmoniums und ähnlichen Musikinstrumenten, Orgelbauer, Erzeuger von Blasinstrumenten, von Streich-, Saiten- und Schlaginstrumenten, Harmonikamacher; 21. Korbflechter: 22. Böttcher (Faßbinder): 23. Tischler; 24. Drechsler, Meerschaumbildhauer, Pfeifenschneider: 25. Kammacher, Fächermacher, Veinfchneider; 26. Bildhauer (gewerbemäßige Holz- und Steinbildhauer): 27. Gerber, Lederfärber; 28. Taschner, Riemer, Peitschenmacher, Sattler, Pferdegeschirrmacher ; 29. Bürstenbinder, Pinselmacher; 30. Seiler; 31. Posamentierer, Schnür- und Börtelmacher, Gold- und Silberdrahtzieher, Gold- und Silberplättner und -spinner; 32. Gold-, Silber- und Perlensticker; 32a. Chemifchputzer (Kleiderreiniger): 33. Färber; 34. Tapezierer, Bettwarenerzeuger; 35. Kleidermacher (unter Einschluß des Kleiderbügelns und pressens); 36. Schuhmacher: 37. Handschuhmacher, Vandagenmacher; 38. Sonnen- und Regenschirmmacher: 39. Kürschner, Kappenmacher, Rauchwarenfärber; 40. Hutmacher, Damenfilzhutmacher und Strohhuterzeuger: 41. Modisten: 42. Kunstblumenerzeuger, Federnschmücker; 43. Raseure, Friseure, Perückenmacher; 44. Buchbinder, Futteralmacher, Ledergalanteriewarenerzeuger, Kartonagewarenerzeuger; 45. Bäcker (mit Ausnahme der von Müllern nach der bisherigen Landessitte als Nebengewerbe mittels der Hausgenossen oder des eigenen Hilfspersonales betriebenen Schwarzbroterzeugung): 46. Konditoren (Zuckerbäcker, Kuchen- und Mandolettibäcker, Kanditenerzeuger): 47. Lebzelter, Wachszieher; 48. Fleischhauer, Fleischselcher: 49. Pferdefleischhauer, Pferdefleischfelcher; 50: Seifensieder: 51. Pflasterer: 52. Ziegel- und Schieferdecker; 53. Anstreicher und Lackierer, Schilder- und Schriftenmaler, gewerbemäßige Maler für Fndustrieerzeugnisse, Vergolder und Staffierer, Iimmermaler; 54. Stukkaturer: 55. das Gewerbe der Photographen mit Ausnahme der für Zeitungszwecke betriebenen Photographie und mit Ausnahme der Herstellung von zur Vorführung bestimmten Laufbildern; 56. Bootbauer (Herstellung von Segel-, Motor- und Kielbooten mit Ausnahme der Faltboote); 57. Miedererzeuger: 58. Glaserzeuger und Glasbläser, Glasinstrumentenerzeuger: 59. Schleifsteinhauer; 60. Similifeure.

Konzessionierte Gewerbe Nachstehende Gewerbe wurden als konzessioniert erklärt: 1. Alle Gewerbe, welche auf mechanischem oderchemischemWege die Vervielfältigung von literarischen oder artistischen Erzeugnissen oder den Handel mit denselben zum Gegenstande haben (Buch-, Kupfer-, Stahl-, Holz-, Steindruckereien und dergleichen, einschließlich der Tretpressen, dann Buchhandlungen, einschließlich der Antiquarbuchhandlungen, Kunst-, Musikalienhandlungen); unter die Konzessionspflicht fällt


Amtsblatt Nr. 1 auch die Herstellung der zur Vervielfältigung erforderlichen Druckformen und -platten und der Handel damit); 2. die Unternehmungen von Leihanftalten für derlei Erzeugnisse und von Lesekabinetten; 3. die Unternehmungen periodischer Personentransporte: 4. die Gewerbe derjenigen, welche an öffentlichen Orten Personentransportmittel zu jedermanns Gebrauche bereithalten oder persönliche Dienste (als Boten, Träger und dergleichen) anbieten: 5. das Schiffergewerbe auf Binnengewässern: 6. das Baumeister-, Brunnenmeister-, Maurer-, Steinmetz- und Zimmermannsgewerbe: 7. das Rauchfangkehrergewerbe: 8. das Kanalräumergewerbe: 9. das Abdeckergewerbe: 10. die Verfertigung und der Verkauf von Waffen und Munitionsgegenständen: 11. die Verfertigung und der Verkauf von Feuerwerksmaterial, Feuerwerkskörpern und Sprengpräparaten aller Art: 12. das Gewerbe der Altwarenhändler (Trödler): 13. das Pfandleihergewerbe: 14. die Darstellung von Giften und die Zubereitung der zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe und Präparate sowie der Verkauf von beiden, insofern dies nicht ausschließlich den Apothekern vorbehalten oder hiefür nicht eine Konzession nach Punkt 14a erforderlich ist: dann die Sterilisierung von Verbandstoffen und -matte: 14a. die Darstellung und weitere Behandlung (wie Diluierung, Konzentration und Abfüllung, einschließlich der Abfüllung in verkaufsfertige Kleinpackungen) von zur Verwendung bei Menschen ausschließlich für arzneiliche oder prophylaktische Zwecke bestimmten Vaccinen, Seren und BakterienPräparaten (mit Ausnahme von Blatternimpfstoff): 14d. die Erzeugung künstlicher Mineralwässer und die Herstelstellung und Abpackung künstlicher Mineralwasserprodukte: mit Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr können diese Begriffe näher umschrieben werden: 15. die Gast- und Schankgewerbe (§§ 16 bis 20) einschließlich des durch ein besonderes Gesetz geregelten Ausschankes und Kleinverfchleißes von gebrannten geistigen Getränken. 16. 17. Gas- und Wasserleitungsinstallation (Ausführung von Gasrohrleitungen und Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen: Ausführung von Rohrleitungen für Trink- und Nutzwasser in öffentlichen oder der öffentlichen Benützung freigegebenen Straßen oder Grundstücken sowie von Wassereinleitungen in Gebäude mit den dazugehörigen Ablaufleitungen, einschließlich der Montierung und des Anschlusses der damit im Zusammenhang stehenden ge^ fundheitstechnischen Einrichtungen swie Bade- und Klofettanlagen, Waschgelegenheiten u. dgl.1, jedoch mit Ausnahme der Ausführung von Wasserrohrleitungen für Kraftzwecke und aus Holz): 18. das Gewerbe der Erzeugung und der Reparatur von Dampfkesseln: 19. das Gewerbe der Spielkartenerzeugung: 20. die Ausübung des Hufbefchlages: 21. das Gewerbe der Vertilgung von Ratten und Mäusen, schädlichen Insekten u. dgl. außer mit Zyangasen oder anderen hochgiftigen Gasen und mit Ausschluß der Schädlingsbekämpfung im Pflanzenbau: 21». das Gewerbe der Vertilgung von Ratten, Mäusen, schädlichen Insekten u. dgl. mit Zyangasen: 22. die gewerbsmäßige Dienst- und Stellenvermittlung: 23. der Betrieb von Leichenbestattungsunternehmungen; 24. Inkassobüros (gewerbsmäßige Einziehung fremder Forderungen mit Ausnahme der als Vankgewerbetätigkeit nicht unter die Gewerbeordnung fallenden Einziehung von Wecksein und Schecks, kaufmännischer Anweisungen und Verpflichtungsscheinen) : 25. der in den Grenzbezirken von Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg gewerbsmäßig betriebene Hadernhandel: 26. Der Betrieb von Informationsbüros zum Zwecke der Auskunfterteilung über Kreditverhältnisse; 27. der Betrieb von Reifebüros: 28. der gewerbliche Betrieb der Abfüllung des Bieres in Flaschen zum Zwecke des Vertriebes von Flaschenbier; 29. der Betrieb von Telegraphenagenturen: 30. der Betrieb von Privatdetektivunternehmungen: 31. der gewerbsmäßige Handel mit Zelluloidabfällen: 32. die gewerbliche Erzeugung von Zündwaren: 33. das Gewerbe der Verarbeitung von Erdöl und des Vertriebes von Petroleum mittels Tankwagen;

34. das Gewerbe der Sodawassererzeugung: 35. das Gewerbe derjenigen, welche aus dem Frachtengeschäft entstehende Forderungen an die Bahnverwaltungen oder sonstigen Transportanstalten erwerben und sodann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend machen (diefes Gewerbe — kurz „Frachtenreklamationsbüro" genannt — darf nur mit Bewilligung der Verleihungsbehörde mit an^ deren Gewerben gleichzeitig betrieben werden); 36. das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen (diefes Gewerbe darf nur mit Bewilligung der Verleihungsbehörde mit anderen Gewerben gleichzeitig betrieben werden: mit dem Altwarenhändler- ^Trödler-) oder dem Pfandleihgewerbe darf es nicht vereinigt ausgeübt werden); 37. der Betrieb von Theaterkartenbüros: 38. das Gewerbe des Betriebes von Anlagen zur Erzeugung und Leitung von Elektrizität (ist überholt): 39. die Anbietung persönlicher Dienste an nicht öffentlichen Orten (dieses Gewerbe darf nur mit Bewilligung der Verleihungsbehörde mit anderen Gewerben gleichzeitig betrieben werden); 40. die gewerbsmäßige Vermittlung von Ausgleichen; 41. die Realitätenvermittlung: 42. die Verwaltung von Gebäuden; 43. die Geltendmachung von Forderungen an Transportanstalten aus dem Frachtgeschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung: 44. die gewerbsmäßige Installation elektrischer Starkstromanlagen und Einrichtungen (Elektroinstallation); 45. der gewerbsmäßige Verkauf von Vieh und Fleisch in Wien (wirksam bis 1. Jänner 1935): 46. die Beförderung von Lasten mit Kraftfahrzeugen; 47. Margarineerzeugung.

Handelsgewerbetreibende l Achtung! Handelsgewerbetreibende, die den Kleinverkauf von frischem Rind-, Kalb-, Schweine-, Schöpsen-, Lamm-, Ziegen- und Kitzfleisch betreiben, dürfen diesen Handel nur mehr dann ausüben, wenn sie schon vor dem 1. September 1934 hiezu berechtigt waren, von dieser Berechtigung e r w i e s e n e r m a ß e n während der letzten M e i Jahre vor diesem Zeitpunkte Gebrauch gemacht haben und spätestens am 1. Jänner 1935 der Gewerbebehörde (d. i. in Innsbruck dem Stadtmagistrate) die Anzeige erstatten. Die gewerbsmäßige Erzeugung von Margarine, Margarineschmalz, Oleo-Margarine, Kunstspeisefetten. Pflanzenspeisefetten und von gehärteten Speisefetten und -ölen wurde an eine Konzession gebunden. Unternehmungen, die die Gewerbeberechtigung zur Erzeugung der im vorstehenden angeführten Waren vor dem 1. Jänner 1934 erlangt und bis zum 8. November 1934 regelmäßig ausgeübt haben, darf die Konzession zur Erzeugung der bis dahin tatsächlich erzeugten Waren nicht verweigert werden, wenn sie binnen sechs Wochen, ab 8. November 1934, um die Konzession bei der Gewerbebehörde ansuchen.

Spende der ftädt. Beamtenschaft zum Winterhilfswerk 1934/35 Einem Aufrufe des Bundeskanzlers folgend, haben sich die städt. Beamten und Pensionsparteien freiwillig zur Leistung eines Beitrages für das städt. Winterhilfswerk 1934/35 bereit erklärt. Alle Beamten des Stlldtmllgistrates und alle Pensionsparteien geben vom 1. Dezember 1934 an durch 6 Monate allmonatlich einen gleichen, nach dem Nettomonatseinkommen abgestuften Beitrag, der bei Auszahlung der Gehalts- und Pensionsbezüge zurückbehalten und dem Winterhilfswerk überwiesen wird. Die Spende wird einen Ertrag von rund 5000 8 bringen.


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Die wirtschaftliche Bedeutung des Innsbrucker Stadttheater-Betriebes Die Leitung des Stadttheaters bemüht sich seit Spielbeginn, durch gute Leistungen und durch wiederholte Werbung jenen Publikumskreis zu sichern, der zur Aufrechterhaltung des Betriebes nötig ist. Bei all diesen oftmaligen Hinweisen auf die Bedeutung des Theaters wurde die kulturelle Seite mit Recht in den Vordergrund gestellt; in erster Linie ist das Stadttheater eine Erziehungs-, Erbauungs- und Erholungsstätte, die zum Kulturnweau einer Landeshauptstadt ebenso gehört wie andere kulturelle Einrichtungen. Das Stadttheater ist aber nicht allein vom kulturellen Standpunkt aus eine Pflegestätte heimischer Kunst, deren Erhaltung schon von diesem Gesichtspunkte aus notwendig erscheint, der Stadttheaterbetrieb stellt auch einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor dar, dessen Bedeutung in weiten Bevölkerungskreisen vielfach unterschätzt wird. Es sei hier nur in Kürze darauf verwiesen, daß das Stadttheater für eine Fremdenstadt vom Range Innsbrucks eine unerläßliche Notwendigkeit ist. Das Fehlen eines ständigen Theaterbetriebes würde dem Ansehen Innsbrucks als Fremdenstadt wesentlichen Eintrag tun. Der Theaterbetrieb beschäftigt gegenwärtig durch die Spielzeit ständig 112 Angestellte. Würde der Betrieb eingestellt werden müssen, würde die Arbeitslosenunterstützung die Summe der bundesstaatlichen Subvention wesentlich übersteigen. Die Aufrechterhaltung des Betriebes ist daher nicht nur vom sozialen Standpunkt. 112 Menschen ihre Berufsstätte zu erhalten, sondern auch vom finanziellen Standpunkt aus zu rechtfertigen; da die gegenwärtige Subventionierung des Betriebes nichts anderes darstellt als eine richtig angebrachte produktive Arbeitsfürsorge.

Von ganz besonderer Bedeutung ist der Betrieb jedoch durch seinen Umsatz i m Wirtschaftsleben der Stadt. Allerdings ist dieser Umsatz in den letzten Jahren wesentlich zurückgegangen. Nicht deshalb, weil der Besuch des Theaters ein geringerer geworden wäre; vielmehr kann glücklicherweise festgestellt werden, daß die Besucherzahlen sich dank hervorragender Leistungen gegenüber den früheren Jahren sogar um ein Geringes gehoben haben. Die Gründe des Rückganges des Gesamtumsatzes liegen zunächst in der Kürzung der Spielzeit, die 1927 noch 10 Monate, 1934 aber nur mehr 7^2 betrug, weiter i n der Herabsetzung der Eintrittspreise, die den Wirtschaftsverhältnissen angepaßt werden müssen, endlich in der fortschreitenden starken Minderung der Zuschüsse von Bund, Land und Stadt. Diese letzte Einschränkung der Beihilfe der öffentlichen Wirtschaft ist die Hauvtursache der Erschwerung des Betriebes. Der Gesamtumsatz des Innsbrucker Stadttheaters söhne Sommerspielzeit des Exl-Ensembles) betrug: 1928/29 542.180 8 07 3 1931/32 416.471 8 74 g 1929/30 481.121 8 22 g 1932/33 382.472 8 61 g 1930/31 413.534 8 68 ß 1933/34 374.403 8 68 g

Rechnet man die Exl-Spielzeit hinzu, ergibt sich ein Jahresumsatz von rund 400.000 8 für das Jahr 1933/34. Aus dieser Summe kann einerseits die Wichtigkeit des Betriebes an sich, anderseits seine Bedeutung für da? Wirtschaftsleben unserer Stadt ermessen werden. Die erwähnte Ausgabensumme kommt nahezu zur Gänze den einheimischen Geschäftsleuten und Zimmervermietern zu. Nur ein Teil fließt noch in Form von Steuern in die öffentlichen Kassen und ein Bruchteil kommt den Autoren und Verlegern durch die Tantiemen zugute. Es ist daher von größtem wirtschaftlichen Interesse, den Theaterbetrieb einer Landeshauptstadt aufrecht zu erhalten, das sich den wichtigen kulturellen Interessen, welche das Theater zu wahren berufen ist, bedeutsam zur Seite stellt.

Vesuche das Oiadttbeaier! Stadt. Verkehrsbüro Kurzer Bericht der Abteilung: Alpine Auskunfts- u. Beratungsstelle 0. 15. Jan. bis 12. Dez. 1934

Alpine Propaganda: Bekanntmachung der Auskunftsstelle in allen alpinen Zeitschriften des I n - und Auslandes sowie in der Tagespresse. Laufende Verlautbarungen über das Hüttenwesen, alpine Gefahren, Neuerscheinungen auf alpinem Gebiete, Skiabfahrten, Verbesserungen usw. Mündliche Auskünfte: ca. 2600, was einem Tagesdurchschnitt von 10 entspricht. Schriftliche Auskünfte: 420. Die Anfragen stammten aus den Ländern: Oesterreich, Deutschland (über Südtirol), Schweiz, Tschechoslowakei, England, Italien, Holland, Frankreich und USA. Reisebüros: Erledigung von ca. 100 Anfragen des Verkehrsvereines, der Verkehrswerbung, Landesreisebüros, Reisebüro Hueber, Oesterr. Verkehrsbüro, Gottard i und Alpenverein teils mündlich und schriftlich.

Alpine Wanderungen: Einführung von Gruppenwanderungen von Engländern und Holländern, Durchführung von drei 14tägigen Wandergruppen mit insgesamt 65 Teilnehmern in den Stubaiern und Kalkkögeln. Alle Gruppen blieben bei Ankunft und Hinreise je einen Tag in Innsbruck und tätigten namhafte Einkäufe an Ausrüstung usw. Eis- und Kletterkurse: Einführung dieser Kurse, von denen bereits 3 Kurse mit Erfolg durchgeführt werden konnten. Londoner Vertretung: Das englische Reisebüro Anglo Kontinental Expreß Co. übernahm die Vertretung der alpinen Auskunftsstelle in London. Es gelang, mehrere Reisearrangements für den Winter 1933/34 in den Prospekten der dortigen Büros unterzubringen, ohne hiefür Varauslagen zu buchen. Alle Arrangements sehen Innsbruck als Mittelpunkt vor. Weiters ist eine Aktion für Skihochtouren im Stubaier Gebiet für das ganze Frühjahr im Gange. Hiefür wurde Kapitän Farrell vom Alpine Sport in London als Werbefachmann gewonnen. Derzeit werden be-


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reits die Zusammenstellungen für den Sommer 1935 gemacht und wurden einige derselben bereits angenommen (Tom S. Hall, Cook usw.). Alpenoerein: Durch die Alpine Auskunftsstelle konnten eine größere Anzahl von Engländern, Schweizern und Holländern der Sektion Innsbruck zugeführt werden. Besonderes Augenmerk wurde auf den Vefuch der Hütten der Sektion Innsbruck verwendet. Ekischule Innsbruck: Die Alpine Auskunftsstelle hat die Geschäftsstelle der Skischule Innsbruck übernommen und ist bemüht, durch zweckentsprechende Reklame, Veranstaltung von Tourenführungen und

Hochtourenkursen den Aufenthalt Fremder in Innsbruck zu verlängern und ihnen den Genuß unferer herrlichen und zahlreichen Abfahrten zu vermitteln. Für die Seegrube sind die Vorarbeiten für den Standart Slalom bereits in vollem Gange und befindet sich die Ausgabestelle der Karten, Pressewerbung ebenfalls in der A. A. Grundprinzip der A. A. bleibt die Heranziehung des alpinen Reiseverkehrs nach Innsbruck als Zentrum und Ausgangspunkt, in der der Bergsteiger und Skiläufer kostenlos beraten wird. Erteilen von Auskünften, wo sich der Fremde die zweckentsprechende Ausrüstung am vorteilhaftesten besorgen kann!

Bevölkerungsbewegung von Innsbruck

Zuwachs 1934

1800

!910

1923

1934

Jahr:

1768

Zahl:

10.369 10.600 41.068 53.194 55.659 56.365 61.010

1900

1920

Davon 20.320 26.445 26.405 26.924 28.413

Männlich

Davon 20.74« 26.749 29.254 29.441 32.597

Weiblich

4.162

Ausländer

V o r o r t e : (alle Zahlen nach dem Stande der Volkszählung vom 23. M ä r z 1934) Hötting

11.166

Mühlau

2.358

Vororte

Amras

1.355

Ausländer

14.879

Innsbruck

. . . .

61.010

. . . . .

14.879

. . . .

4.162

Gesamtzahl

80.051

Die städt. Eisplätze Die Stadt Innsbruck unterhält im Winter zwei Eisplätze. Einen im Osten auf dem Sportplatz an der Sill mit einer Eisfläche von 5000 in^, den Zweiten in Wilten-West mit 4000 in-. Beide Plätze sind mit Lautsvrecheranlagen ausgestattet. Auf dem Sportplatz an der Sill haben auch die Eishockeysportler Uebungsgelegenheit. I n den ersten Nachkriegsjahren wurde der Eissport vom Ski völlig verdrängt und die Schlittschuhe lagen vergessen in einer Ecke. Infolge eines sehr schneearmen Winters waren die Skiläufer gum Feiern gezwungen und so hat mancher seine Eisen wieder hervorgeholt, um nicht ganz müßig zu sein. Man sah verschiedene Prominente des Skilaufs wieder auf dem Eisplatz und dadurch angeregt, versuchte es auch manch einer, der das Schlittschuhlaufen als zu wenig sportlich fand. Der Eissport erfuhr in diesem Winter einen starken Auf-

bis 1. Dezember 1934 männlich weiblich 142 Au Grund des § 2 H. G. N. 1896 (Ersitzung) 153 51 24 Au Grund des § 10 1896 (Beamte) Au Grund des Vundesgesetzes vom Jahre 1925 bis 1928 (Optanten) 23 19 Einwanderung und Freiverleihung 12 12 Durch Verehelichung mit Innsbruckern 116 Durch Legitimierung 12 10 Abgang 1934 . . bis 1. Dezember 1934 männlich weiblich Beamtenversetzung 61 56 3 Ausscheiden aus dem Staatsverbande 6 417 Ableben 437 Abstoßungen 232 235 118 Verehelichung mit Fremdzuständigen 14 Legitimierung durch Fremdzuständige Geburtenzuwachs 1934 ' '

bis 1. Dezember 1934 männlich weiblich 484 468

schwung und mancher kam zur Erkenntnis, daß Schlittschuhlaufen ein ganz brauchbarer Erfatz ist. Besonders aus den Kreisen der Berufstätigen, denen zum Skilaufen nur die Sonntage zur Verfügung stehen, wandten sich immer mehr dem Eislaufsport zu, da die Möglichkeit gegeben ist, sich auch nach der Berufstätigkeit noch einige Stunden in frischer Luft zu erholen. So stieg die Besucherzahl auf den Eisplätzen von Jahr zu Jahr und erreichte im vergangenen Winter ihren Höhepunkt. Besonders erfreulich ist es, daß die Schulen den gesundheitlichen Wert des Eislaufens erkannt haben und den Schülern die Möglichkeit zur Ausübung geben. Wie fleißig die Schüler diese Gelegenheit nützen, zeigt die Statistik von den beiden städtischen Sportplätzen. I m vergangenen Winter besuchten bis 7 Uhr abends über 25.000 Schüler die städtifchen Eisplätze, hievon 14.743 den Sportplatz in Wilten-West, wodurch die Notwendigkeit der Errichtung eines Eis Platzes in diesem kinderreichen Stadtteil erwiesen wurde.


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Amtsblatt Nr. 1 Insgesamt wurden im Jahre 1933 die beiden Eisplätze in 61 Schleiftagen von über 37.000 Schleifenden besucht, was einem Tagesdurchschnitt von über 600 ergibt. Für die kommende Eissaison wurden die Eintrittspreise der Wirtschaftslage angepaßt und entsprechend herabgesetzt. Es kostet eine Saisonkarte, gültig für beide Plätze . Dutzendkarte, gültig für beide Plätze Eintritt Eintritt, ermäßigt für Mitglieder von Turn- und Sportvereinen . . . . Studenten, Schüler und Arbeitslofe . Kinder unter 14 Jahren bis 7 Uhr abends Zuschauerkarte Ausweise zum Bezug der ermäßigten Karten

5 12.50 8 5.— 8 0.50 8 0.30 8 0.20 8 0.10 8 0.20 8 0.20

Saisonkarten und die Ausweise sind im Stadt. Verkehrsbüro, Sparkassendurchgang erhältlich.

Innsbruck in Zahlen Es ist bestimmt nicht uninteressant, wenn man fernab aller kommunalpolitischer Probleme Dingen nachgeht, die in ihrer Existenz entweder übersehen oder als selbstverständlich betrachtet werden. Sonderbarerweise stellen aber oft gerade sie eminent wichtige Faktoren dar, ohne die ein moderner Gemeindebetrieb nicht denkbar wäre. Es soll nun der Versuch unternommen werden, fortlaufend diefe Tatsachen aufzuzeigen, und an Hand der Größe, Stärke und Umfang die Wichtigkeit dieser Le bensnerven für eine Stadt von der Größe Innsbrucks festzuhalten. Wenn es auch oft nur nüchterne Zahlen sind, so sollen sie lebendig vor Augen führen, was für ein wichtiger und für die Wirtschaft sowohl für Kultur und Zivilisation bereits unentbehrlicher Organismus ein Gemeindebetrieb ist. Aus diesen Tatsachen wolle aber auch ersehen werden, welche Arbeit und wieviel Kapital notwendig waren und sind, um die Einrichtungen zu schaffen, sie in Gang zu setzen und dauernd zu bewegen. Innsbruck wird oft eine kleine Großstadt genannt. Ich bin der Ueberzeugung, daß die nachfolgenden Daten diese Auszeichnung (sofern der Begriff „Großstadt" eine Auszeichnung sein kann), voll rechtfertigen, ja noch mehr, sie werden den Beweis erbringen, daß heute die Landeshauptstadt Tirols Einrichtungen besitzt, die sehr viele Großstädte nicht ihr eigen nennen und wenn, oft nur in beschränktem Maße. Insgesamt betrug die Zahl der Stromabnehmer mit Ende des Vetriebsjahres 1933: 28.094.

Veluche das

Angeschlossen waren: 266.662 Metallfadenlampen, 1655 Kohlenfadenlampen, 90 Projektionslampen, 3467 Motoren, 128 Transformatoren, 621 Ventilatoren, 1106 Staubsauger und Vohner, 2336 Klingeltransformatoren, 710 Kleinmotoren, 419 Vollherde (3—4 Platten), 34 Tischherde (Doppelkochplatte), 706 Einzelkochplatten, 31 Einzelbratrohre, 13 Großküchen, 6 Speicherbacköfen, 9 sonstige Backöfen, 1762 Boiler, 2 Großheißwasserspeicher, 15.647 Bügeleisen für Haushalt, 530 Bügeleisen für Gewerbe, 2369 Heizapparate, 290 medizinische Apparate, 745 diverse Apparate, 1005 Radionetzanschlüsse. Nach Verwendungszwecken geordnet, gliedert sich der Anschlußwert wie folgt: Für Licht: 11.278 K^V, für Kraft: 12.913 K^V, für Wärme: 18.443 K>V, zusammen: 42.634 K^V. Straßenbeleuchtung: I m Innsbrucker Stadtgebiete besitzen wir 1400 Leuchten mit einem Anschlußwert von 490.605 Watt. Innsbruck besitzt 403.700 Quadratmeter Straßenfläche in ausgesprochenen Hartdecken (Asphalt) und 125.000 Quadratmeter Straßenfläche mit Makadamüberzug, das ist eine Gesamtstraßenfläche von 528.700 Quadratmeter. Bei einer Leuchtenanzahl von 1400 ergibt sich die wohl seltene Tatsache, daß es für rund 377 Quadratmeter eine Leuchte trifft. Hiemit kann Innsbruck wohl als eine der bestbeleuchteten Städte der Welt angesehen werden. 2. Nach den Angaben des Herrn Direktor Ing. Sollner vom städt. Gaswerke, lassen sich die Leistungen dieses Betriebes ungefähr in folgenden vorstellbaren Zahlen ausdrücken: Das Werk verarbeitet im Jahre zirka 14.000 Tonnen Steinkohle. Diese Menge entspricht einem Eisenbahnkohlenzug, der etwa von Innsbruck bis Vaumkirchen reicht. Das Gaswerk erzeugt daraus Koks vom gleichen Volumen, was also wiederum einem solchen Kokszug entspricht. Das Ladegewicht dieses Zuges würde aber nur 73 Prozent desjenigen des Kohlenbezuges betragen. Von dieser Erzeugung verbraucht das Gaswerk selbst wieder einen Teil, der Rest wird verkauft. Die Teerproduktion beträgt 56 Waggon. Die Wirtschaft steht heute im allgemeinen unter dem Schlagwort „Autarkie", d. h. des Sichfelbstgenügens und es wird infolgedessen mancher an einem so langen Kohlenzug, der jährlich über unsere Grenze rollt, Anstoß nehmen. I n Wirklichkeit ist die Sache aber ganz anders, als sie bei oberflächlicher Betrachtung erscheint. Die Kohle wird als Rohstoff (wie Baumwolle oder andere Rohprodukte) eingeführt und im Inlande veredelt. Der Wert der von den 26 österreichischen Gaswerken eingeführten Kohle beträgt 44,000.000 Schilling. Der Wert der daraus gewonnenen Produkte, wie Gas, Koks, Teer, Benzol, Ammoniakverbindungen usw. beträgt 118,000.000 Schilling. Die Wertvermehrung, die dem Inlande zugute kommt, beträgt also 74,000.000 Schilling. -


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Amtsblatt Nr. 1

Gemeinde-Bericht für den Fremdenverkehr für die Zeit vom 1. November 1932 bis 31. Oktober 1933 und 1. November 1933 bis 31. Oktober 1934

Zahl der angekommenen Fremden:

Ständiger W o h n o r t

Zahl der Fremdenmel» düngen in den Monaten

Ständiger Wohnort

1. Nov. 1933 bis I. Nov. 1932 bis 31. Ott. 1934 31. Ott. 1933

Wien Sonstiges Osterreich Deutsches Neich, Danzig Schweiz, Liechtenstein Italien Südslawenstaat Ungarn Rumänien Tschechoslowakei Polen Baltische Staaten Schweden, Norwegen, Dänemark Belgien, Luxemburg, Niederlande Fürtrag

I.Nov. 1933 bis I.Nov. 1932 bis 31. Ott. 1934 31. Ott. 1933

18.353 21.056 2.856 5.523 4.800 255 1.371 264 3.795

30.431 37.790 23.583 6.749 6.072 383 1791 359 5 875

334

437

1.019 5.270

830 4.079

Großbritannien, Irland Frankreich, Monaco Spanien, Portugal, Andora . . . Griechenland, Albanien, Bulgarien, Türkei Rußland mit Nussisch-Asien . . . Übriges Asien Afrika, Australien Vereinigte Staaten von Nordamerika, Kanada übriges Amerika Staatenlos

64.926

118.379

Zusammen

Wenn die Gaswerke nicht bestünden, mühten für 60,000.000 Schilling Kohlen als Ersatz und für 40,000.000 Schilling Koks, Teer usw. eingeführt werden, zusammen also um 100,000.000 Schilling. I n Wegfall käme die Gaskohle mit 44,000.000 Schilling, so daß die Werke die österreichische Handelsbilanz um 56,000.000 Schilling verbessern. Die Gaswerke sind Wärmegentralen von überragender Bedeutung. Auch für Innsbruck trifft dies zu, wo das Gaswerk in Form von Gas, Koks und Teer etwa 110 Milliarden Wärmeeinheiten pro Jahr nutzbar ab> gibt. Die Gasabgabe ist hieran mit etwa 26 Milliarden Wärmeeinheiten beteiligt, eine Zahl, die vom Strom kaum erreicht wird. Allerdings stellt letzterer eine edlere und kostbarere Form der Energie dar. Das Hauptprodukt Gas wird in Innsbruck verteilt mittels eines Rohrnetzes, das derzeit eine Länge von zirka 83 Kilometer hat. Dies entspricht einer Linie, die von Innsbruck bis Bozen oder bis Rosenheim reicht. Dazu kommen an Hauszuleitungen etwa 17 Kilometer und an noch vorhandenen Laternenzuleitungen (Reklamelaternen) etwa 4 Kilometer. I m Gaswerk, einschließlich Hallenbad, werden jährlich über eine Viertelmillion Arbeitsstunden geleistet. Der Besuch des Hallenbades hat wohl unter der Ungunst der Zeit gelitten, immerhin dürften schiitzungs weise im Schwimmbassin des Hallenbades jährlich von allen Besuchern 10.000 Kilometer geschwommen werden. Das würde in vier Jahren einen Weg um den Erdball ergeben.

Zahl der Fremdenmeldungen in den Monaten

Übertrag

64.956 7.590 5.134 248

118 379

139

123

5.713 4.256 202

30

30

178

157

179

280

2,803

3.174

240

174

1 81.468

132.488


A«t«bl»tt Ni.

5 7 4 5 O 0 ^ k 7 4 1 5 ^ li l l-


16

A«t«bl»U N l . 1

«tin Weihnachtsgeschenk für jung unö Das Stadt. Hallenbad nimmt diesmal in gang besonderem Maße Rücksicht auf die Wünsche der Bevölkerung, indem es jetzt jedem Innsbrucker Gelegenheit gibt, das Hallenbad zu äußerst billigem Preis zu besuchen. Ein Werbeprospekt, der jeder Wohnvartei zugestellt wurde und von dem in der Verkaufsabteilung des Gaswerkes im Hochhaus weitere Exemplare gu haben sind, enthält einen Gutschein, der gegen Zahlung von 50 Groschen gum Besuch des Schwimmbades berechtigt. Wer das Hallenbad kennt, wird diese günstige Gelegenheit ausnützen und, so oft es seine freie Zeit erlaubt, schwimmen gehen. Aber auch diejenigen, welche vielleicht aus Sparsamkeitsgründen sich bisher den unübertroffenen Genuß, den das Schwimmen bereitet, versagt haben, dürften sich wenigstens einige Male den Besuch des Schwimmbades leisten

können. Wenn man bedenkt, was alles für diesen geringen Preis geboten wird, so kann man verstehen, daß diese Begünstigung nur von beschränkter Dauer sein kann. Jeder, der auf Grund dieses Gutscheines in das Hallenbad geht, kann, nach Verwahrung seiner Kleider in sicheren Kleiderkästen, die verschiedenen Fuß- und Körperbrausen und Wärm- und Trockenstuben usw. benutzen und sich im ausgiebigen Maße im Schwimmbad tummeln. Wir möchten wünschen, daß die Einwohnerschaft Innsbrucks nicht nur während dieser billigen Tage das Hallenbad aufsucht, sondern ihm auch späterhin treu bleibt, denn das Schwimmen ist ja doch eine der wenigen Sportarten, die jeder betreiben kann, und ist dabei das beste Mittel, den Körper gu stählen und Kraft und Gesundheit zu fördern und gu erhalten.

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Verleger, Eigentümer und Herausgeber: Tle Ttadtgemeinde Innsbruck, — Verantwortlicher Schriftleiter : Tr. Willy Rumer, Innsbruck, Wilhelm-Greil-Ttraße 25. Truck: Graphische Kunftanstalt T y r o l i a , Innsbruck


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