Amtsblatt Innsbruck

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derBmdes aupktadt nnsbrmk Erscheint einmal imM . Einzelnummer so Gr. Nr. 5

SHriftleitung: Nachaus. 2 Ktock links

15. April 1935

1. Jahrgang

Der Iahresvoranschlag für Von Regierungskommisfär Kran5 Fischer Als im Jahre 1931 die Verwaltungsreform im Stadtmagistrate durchgeführt wurde, wurde der Verwaltungskörper des Magistrates in das MagistratsPräsidium, die Magistrats-Direktion und acht Abteilungen gegliedert. Die gesamten Aufgaben des Stadtmagi strates wurden dieser Gliederung entsprechend aufgeteilt; jede Doppelgeleifigkeit ist hiedurch ausgeschlossen. Diese Einteilung bildet auch die Grundlage für den Aufbau des Voranschlages. Jede Abteilung trägt die Verantwortung für die ihr im Voranschlage zugewiesenen Einnahmen und Ausgaben. Nachfolgende Zeilen haben nur den Zweck, eine Uebersicht über den Wirtschaftsplan für das laufende Jahr zu geben. Eine erschöpfende Darstellung des Wirtfchaftsplanes ist im Rahmen dieses Aufsatzes nicht möglich; es können nur interessante Einzelheiten gebracht werden, die eine beschränkte Einführung in die gesamte Wirtjchaftsverwaltung der Stadtgemeinde ermöglichen. ^) Magiftratspräsidium. Unter diesem Titel sind alle Auslagen der Gemeinde zusammengefaßt, die durch die Bezahlung von Funktionsgebühren an den Bürgermeister, Regierungskommissär und andere Mitglieder des Gemeindetages auflaufen. Ferner ist darin der Sachaufwand für diese Funktionäre an Amtserfordernissen, Vertretungsgebühren, Reisekosten usw. enthalten; ebenso die Auslagen der Stadt für ihre Mitgliedschaft bei Körperschaften, wie z. V. die Mitgliedschaft zum Städtebund, zur Ge sellschaft für Straßenwesen, zum Heimatschutzverein und andere, welche die Stadt ideell zu unterstützen verpflichtet ist. Alle diese Auslagen sind für 1935 mit 8 45.540.— und damit um rund 5 30.000.— niedriger veranschlagt als im Vorjahre. Der Bürgermeister. Re gierungskommissär, erhält die Bezüge der 1. Dienst Klasse, 1. Gehaltsstufe des Gehaltsschemas für die Bundesbeamten, die für die Stadtgemeinde eine Ausgabe

von 8 17.840.— im Jahre bedeuten. Die Nettobezüge des Bürgermeisters betragen monatlich 8 1283.—. Für die Bezahlung von Funktionsgebühren an den vom künftigen Gemeindetage zu wählenden BürgermeisterStellvertreter und für die Bezahlung besonderer Dienstleistungen von Mitgliedern des Gemeindetages wurde ein Betrag von 8 15.600.— vorgesehen, der voraussichtlich nur Zum Teile benötigt werden wird, da die Einbe. rufung des Gemeindetages durch die verzögerte Gesetzwerdung des Stadtrechtes erst zu einem späteren Zeitpunkte möglich sein wird, als ursprünglich anzunehmen war. L) Magistrats-Direktion. Das Erfordernis aus diefem Titel beträgt 8 1,181.830. Der auf den ersten Blick unverständlich hohe Betrag erklärt sich daraus, daß der Magistrats-Direktion, die an und für sich nur einen Personalaufwand von 8 57.850.— erfordert, die Gehaltsrechnungsstelle, die verschiedenen Hilfsämter und das Archiv mit einem Personalaufwand von 8 101.850.— unterstellt sind und daß weiters mit Rücksicht auf die der Magistrats-Direktion zufallenden Personal- und Gehaltsagenden bei der Magistrats-Direktion auch die Sozialversicherungsbeiträge für die Beamten, Angestellten und Arbeiter aller städt. Aemter und der diesen unterstellten Betriebe sowie sämtliche Ruhe- und Versorgungsgenüsse für städt. Beamte und Arbeiter und deren Hinterbliebene verrechnet werden. Außerdem werden zu Lasten der Magistrats-Direktion auch die Auslagen für die Fremdenverkehrsförderung mit 8 28.000.— und weiters mit einem Betrage von 8 31.000.— die Subventionen ver bucht, die von der Stadtgemeinde aus dem Gesichtspunkte der Kunstförderung bewilligt wurden, wie z. V. die Subventionen für das Ferdinandeum, für das Volkskunstmuseum, für das städt. Orchester usw. Die Ausgaben für die Magistrats-Direktion setzen sich damit in der Hauptsache zusammen aus dem Personal-


Amtsblatt Nr. 5 aufwand für die Beamten der Magistrats-Direktion und unterstellten Aemter im Ausmaße von 8 159.700—, aus den Beiträgen Zur Sozialversicherung in der Hohe von 8 160.700.— und aus dem Aufwände für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit 8 905.060.—. Dem Aufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse stehen als Einnahmen die Pensionsbeiträge der städt. Beamten mit 8 108.000.— und der städt. Arbeiter mit 8 16.000.— ge genüber. Die Zahl der Pensionsparteien stieg im letzten Jahre, teils durch Eterbefälle, teils durch Abbau, um 43, wodurch die Penfionslast der Gemeinde nicht un wesentlich erhöht wurde. Die in den letzten Jahren durchgeführte, weitgehende Rationalisierung des Dienstes ermöglichte einschneidende Abbaumaßnahmen. Nach den Beschlüssen des Gemeinderates wurde konsequent jeder Beamte, der seine Dienstzeit vollendet hatte, ohne. Rücksicht auf fein Lebensalter oder feine Dienstfähigkeit pensioniert. Da für die pensionierten Beamten nur in ganz vereinzelten Fällen Ersatz eingestellt werden mußte, konnte durch die im Voranschläge auf die verschiedenen Abteilungen verteilten Einsparungen im Personalaufwande für die aktiven Beamten der Mehr^ aufwand für die Pensionsparteien mehr als wettgemacht werden. Magistratsabteilung I. Diese Magistratsabteilung hat vorwiegend Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, insbesondere den Großteil der Bezirksverwaltung Zu besorgen. Der Aufwand für Beamtenschaft und Amtserfordernis fowie für den Beitrag zu den gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsschulen (8 18.390.—) beträgt insgesamt 8 60.390.—. Magiftratsabteilung I I , Stadtpolizeiamt. Die gesamten Auslagen für das Stadtvolizeiamt sind für 1935 mit 8 963.470.— vorgesehen. Es ist dies um rund 300.000 8 weniger als im abgelaufenen Jahre, da mit Sicherheit damit zu rechnen war, daß die Verbundlichung im Oktober oder November ds. I . endgültig durchgeführt ist und damit der Aufwand für 2 oder Z Monate eingespart werden kann. Leider haben sich nn Lause der ersten Monate d. I . in der Vetriebsführung des Stadtpolizeiamtes unvorhergesehene Mehrauslagen ergeben, so daß wohl kaum mit der erwarteten Einfpa^ rung zu rechnen ist. Auch die Kosten, welche der Gemeinde anläßlich der Verbundlichung der Stadtvoligei erwachsen werden, sind viel höher als ursprünglich an^ genommen wurde. Die Gemeinde hat mit Zustimmung der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit das Hotel „Sonne" und das Gewerkschaftshaus käuflich erworben und ist verpflichtet, diese Objekte für die Unterbringung der Polizeidirektion und Polizeikaserne herzurichten. I n dem der Stadt gehörigen Nebenhause müssen Dienstwohnungen für die leitende Beamtenschaft und auf dem Gebiete des früheren Nikolitsanwefens (alte Badeanstalt) die neuen Polizeiarreste und die Garagen eingebaut werden. Der Aufwand für den Ankauf der Objekte und die Adaptierungen sowie für die Einrichtung der einzelnen Polizeiwachstuben nach Wunsch der Polizeidirektion erfordert einen Betrag von mehr als 3 1.200.000.—. Da die Aufbringung der Mittel hiefür bisher nur zu einem Teile gelungen ist, schweben ge-

genwärtig noch Verhandlungen mit der Bundesregierung, damit diese ihre Ansprüche gegenüber der Gemeinde wesentlich ermäßigt oder der Gemeinde mit einem entsprechend nieder verzinslichen und in mehreren Jahren zu tilgenden Darlehen zu Hilfe komme. Magistratsabteilung I I I , Finanzamt. I n diesem Amte sind sämtliche Einnahmen der Gemeinde aus Steuern und Abgaben sowie aus Kapita lien verrechnet. Die Gesamteinnahmen betragen 8 3,660.470.— und sind damit um rund 8 926.000 niedriger eingefetzt als im Jahre 1934. Nicht nur die Erfahrungen der letzten Jahre bei den Steueremgängen, sondern auch eine vorsichtigere Präliminierung machten es notwendig, die Einnahmen des Finanzamtes um einen so bedeutenden Betrag niedriger einzusetzen. Wenn es auch unleugbar ist, daß die Wirtschaft im Laufe des letzten halben Jahres eine fühlbare Belebung und Besserung erfahren hat und wenn auch mit Genugtuung festgestellt werden kann, daß die Steuereinnahmen der Gemeinde regelmäßiger, leichter und vollständiger fließen als im Jahre 1933 und in der ersten Hälfte des Jahres 1934, so zwingen doch die üblen Erfahrungen der letzten Jahre zu äußerster Vorsicht. Die Mindereingänge der Jahre 1931 bis Ende 1934 waren so bedeutend, daß trotz Vornahme weitgehender, mitunter fast brutaler Sparmaßnahmen ein effektiver Verlust von rund 3.5 Millionen Schilling nicht vermieden werden konnte. Diesen Verlust im Laufe der nächsten Jahre hereinzubringen, ist die vornehmlichste Aufgabe der Gemeindeverwaltung. Daß dies mit Einsparungen allein nicht möglich ist und daher besonders die leistungsfähigen Wirtschaftsunternehmungen der Gemeinde herangezogen werden müssen, ist jedem Kenner der Sachlage klar. Da überdies daran gedacht werden muß, einige Sondersteuern, die aus den Zeiten der Konjunktur stammen, allmählich abzubauen, ist wohl auf absehbare Zeit nicht mit der Möglichkeit zu rech' nen, wieder Zu einer großzügigeren Verwaltung oder gar zu einer Investitionstätigkeit zu kommen. Ueber das Erträgnis der einzelnen wichtigsten Steuern und über den Rückgang der Einnahmen möge folgende lehrreiche Gegenüberstellung der im Jahre 1932 und 1935 veranschlagten Summen Aufschluß geben: 1932

Pflasterabgabe Hundesteuer

3. ,

Gasverbrauchsabgabe Plakatabgabe

, ,

Konzessionsabgabe

,

Untermietabgabe

,,

Luxusgaststättenabgabe

,, ,, ,, ,, ,,

Vergnügungsabgabe Immobiliargebühren Vundesertragsanteile Fürsorgeabgabe Kraftfahrzeugsteuer Wertzuwachsabgabe

,,

280.000.— 58.000.— 95.000.— 32.000.— 22.000.— 78.000.— 280.000.— 620.000.— 103.000.— 1,700.000.— 650.000.— 90.000.— 30.000.—

1935

5 ,, 50.000.— ,, 100.000., 12.000.— , 15.000.— , 45.000.— ,, 75.000.— ,, 300.000.— , 66.000.-,, 1,000.000.— ,, 400.000.— , — , 10.000.—

. 4,038.000.— 5i 2,073.000.— Schon diese Aufstellung allein zeigt eine Senkung der Einnahmen um 8 1,965.000.—. Um den seit 1932 sich stets steigernden Rückgang an Steuereinnahmen etwas auszugleichen, hat der Gemeinderat inzwischen


Amtsblatt Nr. 5 die Erhöhung der Gebäudesteuerzuschläge um 500 Progent — 8 500.000.— und als Ersatz für die verlorene Pflasterabgabe und Autosteuer die allgemeine Verbrauchsabgabe mit einem Erträgnis von rund 8 270.000 eingeführt. Es fehlen aber heute immer noch 8 1,195.000, die weder durch Einsparungen in der Verwaltung und im Sachaufwand noch durch Leistungen der städt. Unternehmungen hereingebracht werden konnten. Aus diesen Tatsachen refultieren vorwiegend die großen Rückstände, die gegenwärtig die Verwaltung mit

sich schleppt.

Am stabilsten geblieben sind die stä'dt. Gefällseinnahmen, die im Jahre 1932 mit 8 1.190.800.— und für das Jahr 1935 mit „ 1,184.600.— präliminiert wurden. Es wird oft daran Kritik geübt, daß die EinHebung des städt. Gefälles zu teuer sei und der Aufwand in keinem Verhältnisse mit dem Erträgnis des Gefälles stehe. Zur Aufklärung diene, daß die Kosten der EinHebung wohl 18.5 Prozent der Gesamteinnahmen ausmachen, daß aber aus diesem Erfordernis der Lebensunterhalt von mehr als 50 Familien bestritten wird und damit auch wieder der Wirtschaft Mittel Zugeführt werden. Der Kapitals- und Schuldendienst ist die drückendste Last der Gemeinde. Das Erfordernis für die Bezahlung des Zinsen- und Tilgungsdienstes für die Stadtanleihe und noch einige andere offene Schulden erfordert rund 4 Millionen Schilling jährlich. Durch die Goldschulden - Erleichterungsverordnung wurde der Zinssatz der Stadtanleihe von 6V2 auf 4»/l Prozent herabgesetzt. Eine fühlbare Erleichterung ist der Gemeinde daraus jedoch nicht entstanden, da, wie ich schon früher einmal im Amtsblatte erläuterte, gleichzeitig die Erhöhung des Schweizer Frankenkurses die Zinsenverbilligung aufgehoben hat. Bis jetzt ist es der Gemeinde gelungen, den Verpflichtungen aus der Anleihe, wenn auch mit einem Säumnis von einem halben Jahre gegenüber der Hypothekenanstalt, nachzukommen. Es wird Aufgabe der neuen Gemeindeverwaltung sein, diesen bis jetzt erhaltenen Stand zu behaupten und zu verbessern. Ueber eine Konvertierung der Innsbrucker Stadtanleihe wurde schon zu wiederholtenmalen verhandelt. Die jetzt möglichen Bedingungen sind jedoch nicht solcher Art, daß heute schon an die Durchführung gedacht werden könnte. Von den Einnahmen im Kapitals- und Schuldendienst möchte ich nur einige Posten hervorheben. Die Gebäudeverwaltung liefert einen Betrag von 8 205.000.— für die Schuldentilgung und einen Betrag von 8 741.570.— für Zinsendienste an das Finanzamt ab. Anläßlich der Aufnahme der Stadtanleihe wurde jedes einzelne Objekt der Gemeinde mit dem entsprechenden Darlehensbetrag belastet, weshalb die Zinserträgnisse in erster Linie zur Tilgung und Verzinsung dieser Kapitalien herangezogen werden müssen. Der Besitz der Stadt an Tiwag-Aktien wirft ein jährliches Erträgnis von rund 250.000 8 ab. Es entspricht dies einer 4prozentigen Verzinsung des Anlagekapitals.

welches für die allgemeine Verwaltung und auch für die Schulen der Gemeinde vor 2 Jahren errichtet wurde. Die Auswirkungen des Oekonomates sind sehr erfreuliche. Das Wirtschaftsamt fchließt seinen Voranschlag mit einem Abgange von 8 15.280.— ab. Dieser Abgang ist in erster Linie darauf zurückzuführen, daß der Hausbesitz der Gemeinde wegen der hohen Belastung nicht aktiv geführt werden kann und insgesamt mit einem Verlust von 8 231.800.— abschließt. Ebenso ist diese Abteilung mit den Verlusten der städt. Betriebe, wie 3. V. der Nordkettenbahn, der Kühlanlagen, der Bäder, der Friedhöfe und des Stadttheaters belastet. Unter den Ausgaben dieser Magistratsabteilung scheinen auch alle Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde aus bestehenden Verträgen gebucht, auch 3. V. der Veitrag an die Gemeinde Amras, der anläßlich der Eingemeindung von Pradl vertraglich festgesetzt wurde, ebenso die Verpflichtung einer gewissen Zahlung an die Wiltener Musikkapelle, die im Einverleibungsvertrage mit Wilten vorgesehen ist, weiters Zuschüsse an Siedlungsgenossenschaften im Ausmaße von rund 8 22.000.—, welche für die Stadt Leistungen in der Wohnungsfürsorge übernommen haben. Die Rentabilität einiger städt. Unternehmungen, wie 3. V. der Bauhöfe, der städt. Wäscherei, der Eisfabrik, der Stadtgärtnerei, ist hauptsächlich aus dem Grunde zurückgegangen oder überhaupt erloschen, weil seit mehreren Jahren der Grundsatz besteht, in städt. Betrieben keine Leistungen und Arbeiten vollbringen zu lassen, welche geeignet sind, die Gewerbetreibenden in der Gemeinde Innsbruck zu konkurrenzieren. Es ist schon seit langem beabsichtigt, städtischen Hausbesitz zu verkaufen, um mit dem Erlös des Verkaufes außerordentliche Tilgungen der Stadtanleihe vornehmen zu können. Leider ist gegenwärtig für solche Maßnahmen kein günstiger Zeitpunkt, da die Werte der Immobilien wesentlich zurückgegangen sind. Magistratsabteilung V, Wohlfahrtsamt.

Diesem Amte ist die Verwaltung des Jugendamtes, der Kindergärten, der Jugendhorte, der Spiel- und Sportplätze, der Jugendwander-Herberge, der Mieteinigungsstelle, des Unterstützungsamtes, der städtischen Herberge und die Förderung kultureller Belange in Innsbruck anvertraut. Auch die Ausgaben sür das Schulwesen, das dermalen provisorisch von der Magistratsdirektion betreut wird, belasten die Fürsorgeabteilung. Der Gesamtaufwand für das Wohlfahrtsamt beträgt 8 2,687.110.— die Verwaltung des Amtes im Personal- und Eachaufwand kostet 8 87.960.—, die Erhaltung der eigenen und die Subventionierung der privaten Kindergärten erfordert 8 119.040.—, die Iugendhorte erfordern für ihren Betrieb 8 17.100.—, die Spielplätze zur Erhaltung 8 2810.—, die Sportplätze für ihre Einhaltung und den Betrieb rund 8 21.000.— jährlich. An Subvention für soziale Einrichtungen wie Mütterberatungsstellen, Kinderheim Mariahilf, Ferienkolonien gibt die Stadt im Jahre 1935 8 18.920.— aus. Das Personal- und Sacherfordernis der Führung unMagistratsabteilung IV, Wirtschaftsamt. seres Unterstützungsamtes beträgt 8 64.400.— . I n dieser Magistratsabteilung wird der gesamte moErschreckend sind die Auslagen für die Unterstützung bile und immobile Besitz der Gemeinde verwaltet. Die- notleidender Gemeindeangehöriger gestiegen. Wenn man ser Abteilung untersteht auch das städt. Oekonomat, beachtet, daß das Gesamterfordernis für die soziale Für-


Amtsblatt Nr. 5 sorge im Jahre 1914 noch insgesamt 105.000 Kronen betrug und für das Jahr 1935 nur für die laufende Unterstützung Armer und die Erhaltung von Waisenkindern 8 1,408.890.— präliminiert sind, sieht man deutlich die schwerwiegenden Auswirkungen der Inflation und der Wirtschaftskrise in Innsbruck. Das einstens so schöne Vermögen des städt. Altersheimes, des Waisenhauses und des Armenfonds, das Millionen Goldkronen betrug, ist leider der Inflation Zum Opfer gefallen. Die vorbildliche private Karitas Innsbrucks in der Vorkriegszeit hat Zwangsläufig aufgehört, ja ein Großteil unserer hochherzigen Mitbürger, die seinerzeit mit vollen Händen gegeben haben, müssen heute den Armenfonds in Anspruch nehmen, um ihr Leben fristen Zu können. Die Vetriebsführung des städt. Waisenhauses wurde im Oktober 1934 den hochwürdigen Herren Salesianern anvertraut und dadurch, trotz mindestens gleichwertiger Vetriebsführung, eine Entlastung für die Gemeinde erreicht. Die Vetriebsführung der städt. Herberge in der Hunoldstraße belastet die Gemeinde mit rund 8 40.000.— jährlich,- für die Schulkinderausfpeisung werden 8 35.000.— ausgegeben. Für das Winterhilfswerk, für die Milchbeteilung armer Familien und an Zuschüssen für die städt. Volksküche werden jährlich rund 8 120.000.— bezahlt. An Subventionen für karitative Vereine wie Vinzenzkonferenz, Frauenvolksgemeinschaft, Jugendfürsorgeverein, Verein zur Bekämpfung der Tuberkulose und ähnliches werden im Jahre 1935 8 10.770.— ausgegeben. Der Personal- und Sachaufwand für die Erhaltung der städt. Volks- und Hauptschulen beträgt rund 8 590.000.—. Die Beiträge zur Erhaltung der Mittelschulen belaufen sich auf 8 157.490.—. Die Subventionen für Vildungsgwecke betragen 8 13.800.—.

brechen. Die Verbesserung der Straßenverhältnisse kann nicht mehr in jenem Tempo durchgeführt werden, wie es in den Jahren 1925 bis 1931 geschah. Interessant ist die Feststellung, daß die Einhaltung der städt. Straßen durch die Herstellung der Hartdekken eine wesentlich billigere geworden ist. Aus den verminderten Ausgaben ist am allerbesten die Rentabilität dieser Maßnahmen ersichtlich,- noch im Jahre 1928 war für die Straßenerhaltung ein Aufwand von rund 8 470.000.— notwendig, für das Jahr 1935 sind nur mehr rund 8 155.000.— präliminiert. Die Erhaltung der Verufsfeuerwehr erfordert 8 57.760.—, die Subvention an die Freiw. Feuerwehr beträgt 8 12.000.—. Magistratsabteilung V I I , Gesundheitsamt. Diesem Amte unterstehen alle gesetzlich vorgeschriebenen und von der Gemeinde im besonderen geschaffenen Fürsorgeeinrichtungen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung und zur Abwehr gesundheitlicher Gefährdungen. Das Erfordernis für den schulärztlichen Dienst ist bei Kapitel Schulwesen gebucht. Die Gesamtlluslagen für das Stadtvhysikat betragen 8 33.400.—. Magistratsabteilung V I I I , Veterinäramt. Diesem Amte sind alle Aufgaben der Veterinärpolizei, die Ueberwachung des Marktwesens, die Ueberwachung der Lebensmittelgeschäfte, der Vieh- und Großmärkte sowie die Aufsicht über die Wafenmeisterei zugewiesen. Die Gesamtauslagen der Gemeinde hiefür betragen 8 57.480.—, denen jedoch Einnahmen aus Ge bühren des Marktamtes, der Jahrmärkte und der Wafenmeisterei von 8 64.000.— gegenüberstehen.

Magistratsabteilung V I, Bauamt. Die Wirtschaftsführung des Vauamtes ergibt einen Ueberschuh von 8 982.560.—. Daß unter diesem Titel ein rechnerischer Ueberling erzielt werden kann, hat seinen Grund darin, daß die Hauptanlagen, die diesem Amte unterstehen, wie z. V. die Wasserversorgung, die Kanalisierung u. ä. nicht bilanzmäßig gleich behandelt wurden wie z. V. der städt. Hausbesitz. Wenn diese Betriebe der Stadt ebenso wie der Hausbesitz nach ihrem Werte mit dem Betreffnis aus der Stadtanleihe und den übrigen Verpflichtungen der Gemeinde belastet würden, wäre natürlich der Zinsen- und Tilgungsdienst ein so bedeutender, daß von einer aktiven Vetriebsführung nicht gesprochen werden könnte. Das muß vor allem jenen deutlich vor Augen geführt werden, die es nicht einfehen wollen, daß die Erhaltung einwandfreier hygienischer Zustände in der Gemeinde, eine gute Trinkwasserversorgung und eine ordentliche öffentliche Beleuchtung Kosten verursacht. Leider war es auch notwendig, jede Investitionstätigkeit des Stadtbauamtes bis auf weiteres zu unter-

Der Iahresvoranschlag für das Jahr 1935 schließt mit einem unbedeckten Abgänge von 8 221.520.— ab. Vorsatz der Verwaltung und Auftrag der Landesregierung ist es, diesen Betrag durch weitere Einsparungen in der Wirtschaftsführung oder durch Vermehrung der Einnahmen ohne Erhöhung der Steuern, Abgaben und Leistungen hereinzubringen. Ich kann mit Befriedigung feststellen, daß es bereits im Laufe der ersten Monate d. I . gelungen ist, von diesem Betrage einen namhaften Teil einzusparen, wenn es auch manchmal schwer und schmerzlich gewesen ist. Es wird weiterhin, und zwar so lange, bis die Wirtschaft wieder aufblüht, der Anspannung aller Kräfte bedürfen, um die Schäden der letzten 3 Jahre auszugleichen. Wenn wir in unserer Stadt künftig politischen Frieden haben und keine wirtschaftsdrosselnden Auswirkungen von außen kommen, wird es sicher wieder gelingen, zu einem so geregelten Haushaltsplane zu kommen, wie er bis zum Jahre 1932 für die Landeshauptstadt Innsbruck Tradition war.

Vefuche das Gtadttheaier!


Amtsblatt Nr. 5

Die städtischen Verumltungs-Abgabenmarken^ Von Dr. Josef Ringler. Der Stadtmagistrat Innsbruck gibt demnächst einen Satz von Verwaltungsabgabenmarken heraus, die sowohl ihrer künstlerischen Leistung, als auch ihres thematischen Inhaltes wegen Anspruch auf Beachtung erheben können. Vielfach wurden für Marken, die für ähnliche Zwecke in Gebrauch stehen, landschaftliche und architektonische Motive gewählt, die den Entwerfer nötigen, ein Allzu-viel an Detail zu bringen und es ihm unmöglich machen, ein knappes und einprägsames Markenbild mit graphischer Wirkung zu erzielen. Die neuen Verwaltungsabgabenmarken der Stadt Innsbruck bilden hier eine Ausnahme. M s ihnen wurde die geschichtliche Entwicklung des Stadtwappens zur Darstellung gebracht, so wie wir sie auf den Siegeln alter Urkunden ablesen können, ein Thema, das gewiß weitere Kreise zu interessieren vermag. Die Entwürfe hiezu wurden dem Innsbrucker Maler und Graphiker Max Spielmann übertragen, der seine Fähigkeiten bereits durch die ausgezeichnete Hörtnagl-Ehrenbürgerurkunde bewiesen hat. Spielmann ist Absolvent der Meisterklasse für Malerei an der Münchener Akademie und hat bereits mehrfach Auszeichnungen davongetragen. Daß eine scheinbar so geringfügige Aufgabe mit dem. selben Ernst, die einer großen Sache würdig ist, behandelt wurde, zeigt, wie sehr sich heute schon bei Künstler und Auftraggeber die Sache Zum Besseren gewendet hat. Spielmann hat in seinen Markenentwürfen seine herbe und große Art zur Geltung gebracht und die ihm gestellte Aufgabe im besten Sinne graphisch gelöst. I m übrigen halten sich die Entwürfe ziemlich genau an die Originalsiegelabdrücke. Die Marken, deren Ausführung die Wagnersche Vuchdruckerei übertragen erhielt, werden in verschiedenen, der Zeichnung der einzelnen Marken angepaßten Farbtönen hergestellt, wodurch die Zeichnung an Weichheit des Ausdruckes gewinnen wird. Es steht zu erwarten, daß auch diese Frage eine zweckmäßige und geschmackvolle Lösung findet. I n der Erklärung der einzelnen Wandlungen des Stadtsiegels folgen wir wörtlich den aufschlußreichen Ausführungen des Hofrates Dr. Moser in seiner Abhandlung: „Stand dem Stadtgerichte Innsbruck auch die hohe Gerichtsbarkeit zu?" (Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs, X V I , und X V I I . Ig., Innsbruck 1920.) Das Innsbrucker Etadtsiegel ist bereits im Jahre 1267 nachzuweisen (Org.-Urkunde im Stiftsarchiv Wilten) und sein Gebrauch dürfte sicher bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts zurückgehen. Vgl. meine Bemerkungen darüber in Forsch, u. Mitt. I V (1907), 245, insbesondere Anm. 4. — Der bisher unbekannte älteste Stempel, der nur im Siegel der Urkunde von 1267 auf uns gekommen ist, zeigt die Brücke senkrecht gestellt, auf drei beiderseits zugespitzten Jochen ruhend, in dem mit waagrecht verlaufenden Wellen ausgefüllten Felde- Umschrift: -!- 8 I 6 I I . I . V N . 6 I V I V N . 0 I V 1 7 4 . (? 18. I N I)N8?KUXXV; Dm. 70 mm Die Urkunde von 1282 April 12 (Schwind u. Dopsck, Ausgew. Urk. z. Verf.-G. n. 65, Orig. jetzt im Wiener Staatsarchiv), die früher als der älteste Fall einer Besiegelung mit dem Innsbrucker Stadtsieyel galt, weist in ihrem Siegel ebenso wie eine Urkunde von 1285 c. März 31 im Wiltener Stiftsarchiv bereits den jüngeren Stempel auf, der uns noch im vollen Originalzustande erhalten ist (Sammlung der Typare im Ferdinandeum), wie ein Vergleich desselben mit den ältesten Abdrücken lehrt. Seine Ausführung ist sehr ähnlich dem Stempel I, die Brücke verläuft ebenfalls senkrecht (diese ursprüngliche Auffassung ist die einzig richtige!), doch sind die drei Joche, den tatsächlichen Verhältnissen

besser entsprechend, nur mehr auf der einen Seite zugespitzt (im Abdrucke allerdings nach der herald. linken, also verkehrten Seite hin, wohl infolge eines Versehens in der Vorstellung des Stempelschneiders) und das Feld ist leer: Umschrift: ->- 8 I 6 I I . I.VM. O I V I V N . C I V I ? ^ I 8 . I N IN8?KVXXN: vm. 70 mm. Diefe ältere Darstellung der Wappenfigur im Siegel führte infolge geänderter Auffassung des Wappenbildes feit dem zweiten Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts vereinzelt, später fast ständig zu einer Drehung des Typars um 90 Grad nach rechts oder links, um die Brücke im Abdrucke in waagrechte Richtung zu bringen. Dieses Siegel stand bis ins dritte Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts zur Beurkundung öffentlicher Angelegenheiten der Stadt und des Stadtgerichtes wie privater Rechtsgeschäfte ihrer Bürger und an derer, soweit sie sich auf Besitz in der Stadt bezogen, in Verwendung. Die Verordnung K. Heinrichs von 1317 Dezember 21 (Or. Stadtarchiv Innsbruck), daß Rechtsgeschäfte der Bürger, soweit sie zehn Pfund B. übersteigen, unter dem Stadtsiegel zu beurkunden seien, führte bald zur Herstellung eines im Gebrauche bequemeren kleineren Siegels, das zum erstenmal an einer Urkunde von 1325 November 21 (Stadtarchiv I.) erscheint und dann bis Ende des 15. Jahrhunderts vorwiegend in Verwendung steht. Das Siegelbild weist hier insoweit bedeutendere Aenderungen auf, als die Brücke waagrecht und nur auf zwei mit den Spitzen nach oben gerichteten, mit Steinen gefüllten Jochen liegt, während das Feld mit ebenfalls waagrecht verlaufenden Wellen ausgefüllt ist: Umschrift: 4- 8. O I V I V U . I N I N 8 ? K V 6 X ^ ; Dm, 37 mm. — Als drittes Siegel kommt seit c. 1340 (zuerst an Urk. 1340 Juni 9, Stadtarchiv I.) ein kleines Sekret hinzu, und zwar bis gegen Ende des 14. Jahrhunderts ganz ständig als Kontrasiegel auf der Rückseite der beiden obigen gebraucht; die Darstellung entspricht der des kleineren Siegels: Umschrift: ->- 8. I N 8 ? I i V X X ^ ; viu. 22 mm. — Während die Abdrücke des großen Siegels (gleich den fürstlichen Reiter- und großen Wappensiegeln in der Regel) noch das ganze 14. Jahrhundert hindurch in Naturwachs hergestellt wurden, erscheint das kleinere von Anfang an bis 1343 ausschließlich in Rotwachs, dann bis ca. 1360 vorwiegend in solchem, daneben aber auch in Grünwachs, nachweisbar feit 1364 jedoch ständig in letzterem: das Kontrasiegel wird bis 1366 immer auf der Naturwachsunterlage direkt, später (1368ff.) ebenfalls in Grünwachs aufgedrückt.

Als viertes Siegel kam das Siegel mit dem Wappenengel in Gebrauch, das uns zum ersten Male auf einer Urkunde vom Jahre 1511, zum zweiten Male auf einer im Stadtarchive verwahrten Urkunde vom Jahre 1514 begegnet. Der Engel wurde — so nehmen es wenigstens Fachkreise an — der Innsbrucker Bürgerschaft als Wappenverbesserung von Kaiser Maximilian I. verliehen, so wie er den Hallern zwei goldene Löwen zur Salzkufe verliehen hat. Das Siegel trägt die Umschrift: 8 I 0 I I . V N . 6 I V I V N I N ' I N 8 ? I W X X ^ . Der Engel, der in frontaler Stellung den Wappenschild hält, hat spätgotischen Charakter, insbesondere sehen wird das an den Flügeln und an den Locken, die seitlich das Oval des Kopfes fächerförmig umrahmen. I m Wappenschild steht die Brücke mit den Zwei Jochen, die Abschrägung der Joche nach oben. Das fließende Wasser ist außerhalb des Schildes durch bewegte Linien als dekorative Grundfüllung angedeutet. Der Stempel ist eine künstlerisch sehr gediegene und schöne Arbeit. Einer näheren Beschreibung des besser erhaltenen Siegels auf der Urkunde vom Jahre 1511 enthalte ich mich, da von anderer Seite eine Veröffentlichung über dieses Siegel geplant ist. Der Wappenengel blieb fortan das große Stadtwappen und fand als Siegelstock in späterer Zeit mehrfach Verwendung. Die älteren Sliegelstöcke sind in einer Vitrine des Innsbrucker Saales im Ferdinandeum zu sehen. Auch im Innsbrucker Vürgerbuche vom Jahre 1547, wahrscheinlich von Sebastian Schel gemalt, begegnet uns der Engel in reichem Renaifsancekostüm mit gekreuzter Stola und Diadem, vor sich den Wappenschild haltend, diesmal aber mit den abgeschrägten Jochen nach unten, also im Gegensinn zum Wappen von 1511 und dem späteren Gebrauche, das die Schrägen nach oben zeigt.


.Amtsblatt Nr. 5 Dadurch trat der einem Schilderhäuschen ähnliche Charakter Zutage, der eine Umdeutung des ganzen Wappenbildes Zur Folge hatte, so, daß man die Brücke nicht mehr aus der Vogelschau, sondern von der Seite sah, den Boden der Brücke daher als Geländer deu. tete. Diese irrige Anschauung spuckt heute noch in vielen Köpfen herum. Nicht uninteressant mag hier noch die Erwähnung sein, daß der Wappenengel aus dem Bürgerbuche völlig übereinstimmend, nur mit abgebogenen Flügeln, die sich dem Rund der Komposition einordnen, auf einem Nürnberger Vronzeevithavh von „Augustin Eckebreechlt und Barbara seiner Ehewirtin und irer beiden Erben Vegrebnis 1592" erscheint. (Katalog der Sammlung Figdor.) Es liegt hier die Vermutung nahe, daß beide Kompositionen auf ein unbekanntes, verlorengegangenes Original Zurückgehen. * Während bei den Behörden des Bundes und des Landes die Verwaltungsabgaben ausschließlich mittels der hiezu bestimmten besonderen Marken einzuheben sind, steht es den Gemeinden frei, die Verwaltungsabgaben mit oder ohne Verwendung von Marken 'einzuheben. Da ursprünglich bei der Stadtgemeinde Innsbruck verschiedene Meinungen über die Zweckmäßigkeit des Markensystems bestanden und sich erst im Laufe der Jahre die Ansicht durchrang, daß die EinHebung der Verwaltungsabgaben mit tels Marken der in Bargeld vorzuziehen sei, wurde erst vor einem halben Jahre mit den Vorarbeiten zur Auflage von Verwaltungsabgabenmarken für den Stadtmagistrat Innsbruck begonnen. Für den zur Auflage bestimmten Markenfatz von 10 ß, 50 5, 1 8, 3 8, 5 8 und 10 8 gedachte man zunächst Aufnahmen des Lichtbildners Dr. Defner zu verwerten. Es wurde eine Auswahl aus den besten, für Innsbruck besonders kennzeichnenden Aufnahmen Defners (so unter anderen Aufnahmen der MariaTheresien-Straße, des Etadtturmes, der Franziskanerkirche) getroffen. Revroduktionsverfuche zeigten jedoch, daß die Feinheiten der Aufnahme bei der für die Marken nötigen Verkleinerung

Gewerbe! Disziplinarrecht der Genossenschaft Es ist entschieden als ein wichtiger gewerblicher Fort' schritt zu bezeichnen, daß den Genossenschaften das Recht, über ihre Mitglieder und Angehörigen bei Verletzung der Genossenschaftsvorschriften angemessene Ordnungsstrafen zu verhängen (§ 125 G.-O.), eingeräumt wurde, was bisher in zweifacher Hinsicht beschränkt war: einerseits dadurch, daß jeder derartige Fall in den Satzungen (die der behördlichen Genehmigung unterliegen) aufgeführt werden mußte, andererseits durch die geringe Höhe der zulässigen Geldstrafe (8 20.—). I n beiden Beziehungen tritt durch die Novelle (Art. 67) eine wesentliche Aenderung zugunsten der Genossenschaften ein, soweit es sich um die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes handelt. Außerdem gewinnt die Neuregelung durch die Erweiterung des strafbaren Tatbestandes vermehrte Bedeutung. Bis nun fiel nur die „Beschlußfassung behufs B e s e i t i g u n g von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, die dem reellen Wettbewerb unter den Genossenschaftsmitgliedern im Wege stehen", in den Wirkungskreis der Genossenschaften. Durch Art. 54 der Novelle (und zwar durch die Einschaltung des Wortes „Verhütung" nach „Beseitigung") wird diese Befugnis auch auf die rechtzeitige vorbeugende Bekämpfung der Einbürgerung schädlicher Gewohnheiten im geschäftlichen Wettbewerb ausgedehnt. Sie kann sich beispielsweise auf das Verbot der Rabattgewährung beziehen,

verloren gehen. Man machte sich daher mit dem Gedanken vertraut, die Entwürfe von einem Graphiker herstellen zu lassen. Dr. Josef Ringler, Direktor des Innsbrucker Volkskunstmuseums, mit dem wegen der Auswahl eines Graphikers Fühlung genommen wurde, regte an, dem Markenfatz eine Darstellung einzelner Formen des Innsbrucker Stadtwappens zugrunde zu legen, die die allmähliche Gestaltung des Wappens im Laufe der Jahrhunderte wiedergibt. Dieser Anregung folgend, wurden für die höheren Werte des Markensatzes die vier, im vorstehenden Auffatz eingehend besprochenen Siegelabdrücke, für die beiden niedersten Werte eine modern stilisierte Ausführung des Stadtwappens zum Vorwurf gewählt. Der nachstehende Abdruck gibt die vom Maler und Graphiker Spielmann gelieferten Entwürfe in der für die Marken bestimmten Größe wieder. Die Marken werden in nächster Zeit in Verwendung genommen.

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auf marktschreierische Reklame, verschleierte Ausverkäufe oder Eonderverkäufe, irreführende Ankündigungen in Zeitungen, Plakaten, Flugzetteln, auf Schildern oder durch unberechtigte Führung von Innungszeichen (Uhr, blauer Zwicker u. dgl.). Art. 53 der Novelle fetzt eine Reihe von Bedingun gen für die Gültigkeit folcher Genossenschaftsbeschlüsse fest, die der Unterdrückung unlauterer Methoden des geschäftlichen Wettbewerbes unter den Mitgliedern dienen sollen. Hiefür wird verlangt: 1. Die bezüglichen Anträge sind unter Angabe ihres wesentlichen Inhaltes auf die Tagesordnung einer Genossenschaftsuersammlung zu setzen: 2. die Tagesordnung ist mindestens 2 Wochen vorher den Mitgliedern bekanntzugeben: 3. die Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: 4. die Beschlüsse müssen vom Landeshauptmann genehmigt werden. (Der Landeshauptmann hat vor seiner Entscheidung die Handelskammer und die zuständigen territorialen und fachlichen Plichtverbände höherer Ordnung zu hören.) 5. binnen 2 Wochen nach der Beschlußfassung kann jedes Genossenschaftsmitglied bei der Aufsichtsbehörde schriftlich Einwendungen gegen den Beschluß vorbringen: erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (2 Wochen nach der Beschlußfassung) darf die Genehmigung des Landeshauptmannes erfolgen: 6. die Genossenfchaftsvorstehung hat dafür zu sorgen, daß alle Mitglieder von der Genehmigung des Beschlusses Kenntnis erhalten: 7. wenn die Beschlüsse die Festsetzung von Höchst- oder Mindestpreisen zum Gegenstande haben, darf der Landeshauptmann die Genehmigung nur dann erteilen, wenn die den gesamten Stand umfassenden Verufsständischen Landesorganifationen für Gewerbe, Handel und Verkehr, Industrie oder Bergbau, sowie Land- und Forstwirtschaft zugestimmt haben. (Entnommen aus der „Systematischen Darstellung und Erläuterung der Gewerbeordnungsnovelle 1934 und Untersagungsgefetz" von Dr. Leopold Vermann, Leitender Sekretär der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in Wien).


Amtsblatt Nr. 5 Die Tiroler Landeshauptmannschaft hat nun erfreulicherweise von diesem Recht das erste Mal bei der Friseurgenossenschaft Innsbruck Gebrauch gemacht. Allerdings betrifft der Vefcheid der Landeshauptmannschaft nur die Verhinderung des unlauteren Wettbewerbes. Anschließend nun der Bescheid der Landeshauptmannschaft: An die Friseurgenossenschaft des Bezirkes Innsbruck-Stadt und -Land, Imst, Landeck, Reutte und Lienz mit dem Sitze in Innsbruck, zu Händen des Vorstehers Herrn Jakob Ferschl I n n s b r u c k , V o z n e r Platz. Die in der Genossenfchaftsoerfammlung vom 3. Dezember 19^!4 gefaßten Beschlüsse hinsichtlich der Beseitigung, bzw. Verhütung verschiedener Erscheinungen des unlauteren Wettbewerbes werden hiemit gemäß § 114a (1) Punkt 2 G.-O. nach Einvernahme des Landeshauptverbandes der Gen?erbeverbände und Gewerbegenossenschaften für Tirol und der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in Innsbruck im nachfolgenden Wortlaut und mit Wirksamkeit bis auf Widerruf genehmigt. 1. Den Genosfenfchaftsmitgliedern ist die öffentliche Bekanntgabe von Bedienpreisen verboten. Als öffentliche Bekanntgabe im Sinne dieser Vorschriften gelten alle schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt find und Bedienpreise enthalten, so z. V. Verlautbarungen in Zeitungen, das Verteilen und Anbringen von Flugblättern und -Zetteln, die Zusendung solcher durch Post, gleichgültig, ob hiebet der Adressat namentlich angeführt wird oder nicht, der Aushang im Schaufenster, an den Türen eigener Betriebsräume, in Gaststätten, Warenhäusern, kurz, in allen öffentlich zugänglichen Lokalen, an Anschlagsäulen, auch am sogenannten „schwarzen Brett" von Schulen und Anstalten, die Vorführung von Bildstreifen in Theatern, Kinos und dgl. m. 2. Desgleichen find verboten öffentliche Bekanntmachungen und Verlautbarungen, die zwar keine Bedienpreise enthalten, jedoch in anderer Weise geeignet sind, den mit obigem Verbot beabsichtigten Zweck — d. i. Hintanhaltung jeder Schmutzkonkurrenz, bzw. Schmutzreklame — zu vereiteln. Unter dieses Verbot fällt insbesondere jede Reklame, wie z. B. „zu billigsten Preisen", „billiger als überall", die öffentliche Bekanntgabe eines erfolgten Gefchäftswechsels des gewerblichen Personals, kurzum jede Reklame, die geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen. Unter dieses Verbot fallen insbesondere auch z. B. die Ankündigungen wie auch offene oder versteckte Gewährung von Gratiszugaben, die Ankündigung wie auch Veranstaltung von billigen Wochentagen oder Tagesstunden, die Gewährung von Rabatt auf Bedienpreisen, die unentgeltliche Gewährung friseurhandwerklicher Leistungen, die sonst allgemein nur gegen Entgelt dargeboten werden usw. 3. Alle öffentlichen Bekanntmachungen, Plakate und dergleichen, deren Inhalt den vorstehenden Beschlüssen zuwiderläuft, sind innerhalb 14 Tagen nach Verlautbarung dieses Versammlungsbefchlusses zu entfernen. 4. Alle der Genossenschaft angehörenden Friseurgeschäfte dürfen nicht vor 7.30 Uhr zur Kundenbedienung geöffnet werden, das Offenhalten der Geschäfte ist nur bis 19 Uhr, an Samstagen oder an Vortagen von gesetzlich anerkannten Feiertagen bis längstens 21 Uhr gestattet. Es ist daher verboten, nach diesen uorangeführten Sperrstunden Kunden Einlaß in das Geschäft zu gewähren und ist die derart eingetretene Gefchäftssperre unbedingt durch Herablassen der Rollbalken, durch Absperren des Geschäftseinganges und dergleichen ersichtlich zu machen. Nach den vorangeführten Sperrstunden dürfen somit nur solche Kunden bedient werden, welche das Gefchäftslokal noch vor dieser Sperrstunde betreten und dortselbst auf Bedienung gewartet haben. 5. I n Orten, für welche die Sonntagsarbeit im Frifeurgewerbe gestattet ist, haben alle Friseurgeschäfte an Montagen ganztägig geschlossen zu halten. 6. An den Doppelfeiertagen. Ostern, Pfingsten und Weihnachten haben sämtliche Friseurgefchäfte in Innsbruck und Hötting geschlossen zu halten. Dasselbe gilt hinsichtlich des 1. Jänner, soferne dieser nicht unmittelbar vor oder nach einem Sonntag fällt. Der Genossenschaft steht es frei, h. a. um die Genehmigung der am 3. Dezember 1934 gefaßten und mit vorstehendem Bescheide genehmigten Beschlüsse als Ergänzung des § 25 als Punkt 19

und ff. des Genossenschaftsstatutes in der vorgeschriebenen Art einzukommen. Die Friseurgenossenschaft wird angewiesen, von der erfolgten Genehmigung des Beschlusses n a c h w e i s b a r a l l e Mitglieder im Sinne des § 114a, Abs. 1, Punkt 3, in Kenntnis zu setzen.

Uniformen sind Waren im Sinne des § 59 G. O. Gegen ein Straferkenntnis des Ttadtmagistrates Innsbruck, womit ein Kaufmann wegen Beihilfe zum unbefugten Aussuchen von Bestellungen auf Uniformen bei Privaten verurteilt worden war, wurde u. a. eingewendet, daß es sich beim Aufsuchen von Bestellungen auf Uniformen lediglich um das Aufsuchen von Bestellungen auf Arbeit handle, welche Tätigkeit fich nicht als Uebertretung des § 59 G.-O. darstelle, sondern im Sinne des § 41 G.-O. erlaubt sei. Dem war entgegenzuhalten, daß das Recht des Gewerbsmannes, Bestellungen-auf Arbeit aufzusuchen, von der Natur und dem Wesen des Gewerbes abhängig ist und sich nur auf jene Gewerbe bezieht, deren Betätigung in keinem Erzeugungsprozeß, fondern in einem Arbeitsprozeß verläuft (wie z. V. das Malergewerbe), also auf Gewerbe, deren gewerbliche Betätigung keine selbständig greifbare Ware hervorbringt. Mit anderen Worten: Die Bestimmungen des § 59 G.-O. finden Anwendung, wenn Bestellungen auf Lieferung von Verkehrsgegenständen (Erzeugnisse, Waren) aufgesucht werden, wobei der Gewerbetreibende das Rohmaterial, Zubehör und so weiter beistellt und dieses zu einem Fertigprodukt verarbeitet, demnach also keinen Werkvertrag abschließt, bei dem sich die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt gegenüberstehen, sondern, wie im gegenständlichen Falle, einen Kaufvertrag über ein Erzeugnis, mithin über eine Ware, gegen Bezahlung ihres Preises.

Verzeichnis über die im Monat Februar 1935 ausgestellten Gewerbescheine, bzw. Konzessionsdekrete Vuscic Othmar, Agenturgewerbe, Innsbruck, Maria-TheresienStraße 11/111. — Feichtinger Josef, Herstellung von Rundfunkempfangsgeräten aus fertiggekauften Bestandteilen un'd Reparatur von Rundfunkgeräten, Innsbruck, Maximilianstraße 1. — Flunger Aloisia, Kleidermachergewerbe, Innsbruck, Fischergasse 43. — Trenkwalder Anna, Erzeugung von Trachten- und Charakterpuppen, Innsbruck, Neuhauserstraße 12. — Zoller Hermann, Bäckergewerbe, Innsbruck, Leopoldstraße 47. — Kastner Tiegmund, Herstellung von Radioapparaten aus fertiggekauften Bestandteilen und Reparatur von Radioapparaten, Innsbruck, Pra>dler Straße 45. — Pichl Antonia, geb. Klammer, Handel mit Gold- und Silberwaren, Dubleeund Metallwaren, Kleinuhren, Rohmaterial und Edelmetallen und Edelmetall-Legierungen, Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 20. — Prämonstratenser Ehorherrenstift Wilten, Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Innsbruck, Innrain 20. — Putsche! Anton, Schuhmachergewerbe, Innsbruck, Mentlgasse 8, Ttöckl. — Schenke Ad., Hutmachergewerbe, Innsbruck, Karl-Schönherr-Ttraßc Nc. 1. — „Leopold Hepperger" (off. Handelsgefellsch.), Wäscheerzeugung, Innsbruck, Museumstraße 9—11. — Keßler Franz, Tischlergewerbe, Innsbruck, Innrain 54. — Knofler Anna, Handel mit Seilerwaren, Bürsten und Toiletteartikel, Innsbruck, Innrain 3. — Höllthaler Karl, Agenturgewerbe, Innsbruck, Pfarrgasse 8/1. — Höllthaler Karl, Kommissionswarenhandel, Innsbruck, Pfarrgasse Nr. 8/1. — Neuwirth Karl, Agenturgewerbe, Innsbruck, MariaTheresien-Straße 1. — TreibI, geb. Landauer Maloina, Agentur, Innsbruck, Innstraße 25. — Ondracek Rudolf, Kleibermachergewerbe, Innsbruck, Welfergaffe ?. — Riegelbauer Johann, Agenturgewerbe, Innsbruck, Innrain 42. — Tollinger Paul, Handel mit Geschirrwaren, Rahmen, Leisten, Spiegel usw., Innsbruck, Hofgasse 3. — „Meinhard Garage, Wiedner u. Menardi" (off. Handelsgesellfchaft), Handel mit Betriebsstoffen für Kraftfahrer im Betriebe von Zapfstellen, Innsbruck, Meinhardstraße 1. — Knirsch Herta, Modistengewerbe. Innsbruck, Erzherzog-Eugen-'Straße 18/111. — Schmid Rudolf, Tchuhputzergewerbe gem. § 15, Pkt. 4 G. O.. Innsbruck, Hauptbahnhof. — Nagele Franz, Handel mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und deren Bestandteilen. Innsbruck, Michael-Gaismayr-Stratze 8. — Dr. Schmid Johann, Agenturgewevbe, Innsbruck, Cclingasse 10/11. — Draxl Paul, Erzeugung von Schuhstreckern, insoweit dies nicht in den Umfang eines handwerksmäßigen Gewerbes fällt, Innsbruck, Innstraße 13. — Reinifch Rudolf, DamenfilzHutmacher- und Ttrohhuterzeugergewerde, Innsbruck, Anichstraße


8 Nr. 10. — Buschek Wladimir. Agenturgewerbe, Innsbruck, Maximilianstraße 29. — Stietzel Kurt, Herstellung von Rundfunkempfängern aus fertiggekauften Bestandteilen und Vornahme von Reparaturen an Rundfunkempfängern, Innsbruck, Adamgasse 9.

Nachweis der im Monat Februar 1935 durchgeführten Gewerbelöschungen Nr. 93: Werner Vinzenz, Bahnhofplatz, Platzdienstgewerbe, 8. 7. 1922. ZI. 10021. — Nr. 94: Wang Hang Fri, Herzog-FriedrichStraße 14, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5 G.-O., ausgeführten Artikel. 12. 3. 1930, ZI. 4956. — Nr. 95: Gstir Karl. Schullernstraße 5, Gemischtwarenhandlung, 18. 4. 1932, ZI. 5468. — Nr. 96: Wald Johann. Neurauthgasse 23, Handel mit Obst und Gemüse und Kastanienbraten. 18. 3. 1908, Nr. 13615. — Nr. 97: Pichl Antonia. MariaTheresien-Straße 20, Handel mit Gold- und Silberwaren und Taschenuhren. 19. 8. 1915. Zl. 22071. — Nr. 98: Prämanstratenser Chorherrenstift Willen. Innrain20, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß ^der im § 38, Abs. 5 G.-O., aufgeführten Artikel. 14. 11. 1932. ZI. 15582. — Nr. 99: Humanic, Leder und Schuh A.-G., Graz, Maria-Theresien-Straße 29, fabriksmäßige Erzeugung von Schuhen, Schuhwaren. Zugehörartikel jeder Art u. o. sonstigen Gegenständen der Fußbekleidungsindustrie sowie Handel mit denselben, 20. 6. 1922, ZI. 10494. — Nr. 100: Humanic, Leder, Schuh A.-G.. Graz. Pradler Straße 41, sabriksmäßige Erzeugung von Schuhen. Schuhwaren, Zugehörartikel jeder Art u. von sonstigen Gegenständen der Fußbekleidungsindustrie sowie Handel mit denselben, 22. 11. 1927, ZI. 24023. — Nr. 101: Peer Johann, Innrain 4. Fleischhauergewerbe, 22. 2. 1912, Zl. 2893. — Nr. 102: Peer Paula. Marktplatz. Handel mit Wurst- und Selchwaren. 23. 10, 1925, Zl. 18735. — Nr. 103: Hänninger Franziska, Scklossergasse 21, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5 G.-O., ausgeführte.! Artikel. 13. 11. 1920. Zl. 22703. — Nr. 104: Einkauf- und Produktivgenossenschaft der Hotel-, Gast- und Kaffeesieder, reg. Genossenschaft m. b. H , Innstraße 2, Erzeugung von Sodawasser mit oder ohne Zusatz mit der Beschränkung »des Verkaufes an die Mitglieder der Genossenschaft, 1915, Zl. 2695. — Nr. 105: Oppacher Franz, Mentlgasse 2, Trödlerkonzession. 14. 3. 1929, Zl. 22108. — Nr. 106: Pingl Marie, Marktplatz, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5 G.-O.. aufgeführten Artikel. 24. 7. 1931. ZI. 12792. — Nr. 107: Froon Frieda. Anichstraße 42, Gast- und Schankgewerbe als Fremdenpension, 13. 11. 1919, ZI. 29680. — Nr. 108: Fellermeier Anna, Michael-Gaismayr-Ttraße 13. Handel mit Musikinstrumenten, 29.10. 1932. Zl. 3215. — Nr. 109: Gieringer Peter. Welsergasse 7. Kleidermachergewerbe. 8. 5. 1929, ZI. 8411. — Nr. 110: Wiedner Agnes, Sillgasse5, Gemischtwarenhandel, 15. 11. 1926. Zl. 22011. — Nr. 111: Pasetti Florian, Elisabethstraße 12. Agenturgewerbe, 10. 4. 1928. Zl 6654. — Nr. 112: Pasetti Florian, Elisabethstraße 12, Großhandel mit Benzin und Mineralölen, 6. 12. 1927, Zl. 24874. — Nr. 113: Reinisch Peter, Anichstraße 10. Strohhutappreturgewerbe, 10. 1. 1899. ZI. 778. — Nr. 114: Ienewein Maria. Erzherzog-EugenStraße 18. Modistengewerbe. 9. 3. 1912, Zl. 5430. — Nr. 115: Putz Aloisia, Hauptbahnhof, Schuhputzergewerbe, 14. 4. 1932, Zl. 4975. — Nr. 116: „Austria" Petroleumindustrie A.-G.. Museumstraße 16, Handel mit Mineralölprodukten, 2. 2. 1925, Zl. 1885. — Nr. 117: Nagele Franz, Michael-Gnismayr-Ttraße 8, Handel mit Auto- und Fahrräder-Bedarfsartikeln, 22. 1. 1935, ZI. 863. — Nr. 118: Miller Gottfried, Pradler Straße 53, Zuckerbäckerwarenhandel, 14. 6. 1912, ZI. 17168. — Nr. 119: Ditter Adolf. Museumstraße 10. Zuckerbäckergewerbe. 12. 12. 1921, Zl. 24804. — Nr. 120: Bauunternehmung Wiedemann u. Haselwandter, Architekt und Baumeister, Hindenburgplatz 4. Baumeistergewerbe. 24. 5. 1929, Zl. 1-894/3. — Nr. 121: Bianchi Quirrino, Michael-Gaismayr-Straße, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. Abs. 5 G.-O.. aufgeführten Artikel. 30.12. 1931. ZI. 22773. — Nr. 122: Iaksch Johann. Salurner Straße 3, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im 8 38. Abf. 5 G.-O.. aufgeführten Artikel. 21. 10. 1932. Zl. 14002. — Nr. 123: Hohenauer Artur, Schubertstraße11, Großhandel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren einschl. des Handels mit Lebens- und Futtermitteln, 3. 5. 1921, ZI. 8140. — Nr. 124: An-

.Amtsblatt Nr. 5 dreatta Artur, Meinhardstraße 16, Autolohnsuhrgewerbe, 28.5.1927, Zl. 10797. — Nr. 125: Maria Oberthanner, Anichstraße 33, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5 G.-O.. ausgeführten Artikel. 21. 7. 1924. Zl. 13117. — Nr. 126: Thomaser Ludwig. Maria-Theresien-Ttraße, Platzdienstgewerbe. 8. 7. 1922. ZI. 10021.

Verwaltungsstrafen Der Stadtmagistrat als Bezirksverwaltungsbehörde hat im Monat März u. a. folgende Strafen verhängt: 1. Unbefugtes Hausieren mit Naphthalin, 6 Tage Arrest. — 4. Unbefugtes Handeln mit Antiquitäten, 8 30.— (3 Tage). — 4. Unbefugtes Hausieren mit Bedarfsartikeln, 3 Tage Arrest. — 5. Unbefugte Verpachtung des Gast- und Schankgewerbes, 8 100.— (zwei Tage). — 7. Unbefugte Namenssührung. 3 30— (1 Tag). — 8. Unbefugter Antiquitätenhandel, 8 30.— (1 Tag). — 9. Unbefugtes Hausieren mit Bedarfsartikel, Warenverfall. — 9. Unbefugter Betrieb des Hutmachergewerbes, 8 100.— (5 Tage). — 12. Nichtanze'ige der Verpachtung, 8 100.— (6 Tage). — 15. Uebertretung der Sonntagsruhe, 6 15.— (1 Tag). — 20. Uebertretung der Frischmilchoerkehrsverordnung. 8 6.—(12 Stunden). — 22. Unbefugtes Hausieren mit Damenwäsche, 8 30.— (2 Tage). — 22. Unbefugter Hände! mit Motorrädern, 8 60.— (3 Tage). — 22. Unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen auf Damenwäsche, 8 50— (3 Tage). — 23. Unbefugte Standortverlegung, 8 50.— (3 Tage). — 25. Unbefugte Beförderung werksfremder Güter. 8 30.— (3 Tage). — 26. Unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen auf Textilwaren bei Privaten, 8 300.— (20 Tage). — 27. Unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen auf Margarine bei Privaten. 8 500.— (30 Tage). — 28. Unbefugter Ausschank von geistigen Getränken, 8 200.— (12 Tage). — 29. Unbefugte Ausübung der Zahntechnik (zweimal), 8 800.— (32 Tage).

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Gewerberecht Ein Gewerbeschein für das freie Gewerbe der Vauunternehmüng berechtigt nicht zur Ausführung von in das konzessionierte Zimmermeistergewerbe einschlägigen Arbeiten (Erk. vom 3. Dezember 1934, ^ 34/33). Der Forderung des s 12, Abs. 1. Gew.-O. nach Angabe der Staatsangehörigkeit ist entsprochen, wenn bei der Gewerbeanmeldung eine bestimmte Gemeinde a^ls Heimatsgemeinlde lbezeichnet wird. Zweifelt die Gewerbebehörde an der Richtigkeit dieser Angabe, so ist das noch kein Grund, die Ausfertigung des Gewerbescheines zu versagen: hiezu wäre die Feststellung erforderlich, daß der Bewerber staatenlos ist oder einem Staate angehört, der nicht formelle Reziprozität übt (Erk. vom 12. Dezember 1934, ^ 181/33). Anmerkung: Nach Art. 14 der Gew.-Nov. 1934 ist jederzeit ein Beleg (Heimatschein) anzuschließen. Die Gewerbebehörde ist bei Anwendung des § 5 Gew.-O. (Vorstrafen) an die Tatsache einer strasgerichtlichen Verurteilung wegen bestimmter Delikte gebunden. Auch eine b e d i n g t e Verurteilung ist e"ine Verurteilung, nur mit der Besonderheit, daß der Vollzug der Strafe aufgeschoben wird und nach befriedigendem Ablauf der Bewährungsfrist die Strafe als verbüßt gilt. Rechtsfolgen, die durch Gesetz oder den Spruch des Gerichtes mit der Verurteilung verbunden sind, gelten dann als nachgesehen. D i e A u s s c h l i e ß u n g v o n e i n e m G e w e r b e nach § 5 g e h ö r t nicht zu d i e s e r A r t R e c h t s f o l g e n . Die Bedingtheit eines strasgeiichtlichen Urteiles bedeutet für die Gewerbebehörde bei Anwendung des § 5 Gew.-O. in keiner Richtung eine Einschränkung (Erk. vom 5. Dezember 1934. ^ 425/33). Aus dem Vorliegen eines Gewerbescheines für ein in einer genehmigungspflichtigen Anlage betriebenes Gewerbe kann ebensowenig auf das Vorliegen dieser Genehmigung geschlossen werden, wie aus einer solchen Genehmigung auf die Erfüllung der im § 11 Gew.-O. festgesetzten Anmeldungspflicht. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung rechtfertigen nicht die Annahme, daß eine Betriebsanlagegenehmigung die Gewerbeanmeldung erfetze (Erk. vom 2. Jänner 1935. ^ 811/33). Eine finanzielle Unterstützung des Unternehmers durch einen


Amtsblatt Nr. 5 Mitarbeiter schließt an und für sich ein AngestelltenVerhältnis nicht aus. Wenn aber die Teilnahme des Mitarbeiters an dem wirtschaftlichen Gang des Unternehmens eine so überragende ist, daß er aus den Eingängen die Vetriebsspesen zu decken hat, kann angenommen werden, daß nicht mehr ein AngestelltenVerhältnis vorliegt (Erk. oom 2. Jänner 1935. ^ 1430/33). Die im Art. 1. Punkt V I der Vdg.. BGBl. Nr. 467 von 1933. aufgestellte Forderung des tatsächlichen Betriebes des Unternehmens kann nur bedeuten, daß die den Gegenstand einer schon bestehenden Gewerbeberechtigung bildende Tätigkeit auch faktisch ausgeübt worden sein muß. Andererseits kann aber eine bis zum Geltungsgebiet der Toerrnerordnung ohne Anzeige betriebene Zweigniederlassung im rechtlichen Sinne ebensowenig als errichtet gelten, wie eine ohne Anmeldung betriebene gewerbsmäßige Tätigkeit als ge^ mäh § 11 Gew.-O. angetreten gelten könnte (Erk. oom 10. Dezember 1934, ^ 64/34 Vw. G. H.). I n der bloßen Anbringung der Bezeichnung „Ibro-Kleidung", welche die Art des Gewerbes als Ergeugungs- oder Handelsgewerbe nicht erkennen läßt, ist der Tatbestand einer Uebertretung der §§ 48 und 49 Gew.-O. zu erblicken (Erk. vom 10. Dezember 1934, ^ 110/34). Bei Genehmigung von gewerblichen Betriebsanlagen kommt der Behörde gegenüber nur derjenige, welcher das Gewerbe betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, in Betracht, weshalb die Behörde nicht berechtigt ist, den Hauseigentümer als solchen nach den Bestimmungen des dritten Hauptstückes der Gew.-O. zu Bauherstellungen zu verhalten (Erk. vom 10. Dezember 1934, H. 288/34 Vw. G. H.).

Umbau des Hotel Sonne mit Gewerkschaftshans zur Unterbringung der Bundespolizei Mit den Umbauarbeiten dürfte in den nächsten Wochen begonnen werden. Die Unterlagen für die Baumeister und für die Baumeister- und Professionistenarbeiten, Beheizungs- und sanitären Anlagen können ab 25. April 1935 beim Stadtbauamte bezogen werden.

Sozialversicherung I n einem Streite, welche Krankenlkasse versicherungszuständig und daher Zahlungspflichtig ist, führt das Bundesministerium für soziale Verwaltung in einer Berusungsentfcheidung aus: Für die zutreffende Beurteilung dieser Frage kommen vor allem die Bestimmungen des § 13, Abs. 1, AKVG. 1929 und des § 49 KOG. in Betracht. Zufolge des § 49, Abs. 1, KOG. sind bei der Gebietskrankenkasse die nach lden Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Krankenoersicherungsgefetzes Versicherungspflichtiger Personen versichert, die im Sprengel der Gebietskrankenkasse beschäftigt und bei keiner der in den §§ 42 bis 48 erwähnten Krankenkassen versichert sind. I m Sinne des § 13. Abs. 1. AKVG. 1929 beginnt die Mitgliedschaft Versicherungspslichtiger unabhängig von der Erstattung der Anmeldung, bzw. unrichtigen Metdung, mit dem Tage, an welchem sie in die die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung eintreten. Nach her Aktenlage steht nun unbestritten fest, daß die Verpflegte am 1. September 1929 anläßlich der Uebersiedlung ihrer Dienstgeberin von K. nach I . ihr krankenversicherungspflichriges Beschäftigungsverhältnis im Bereiche des Sprengeis der Gebietskrankenkasse I . angetreten hat. Sie hat dadurch im Sinne des § 49, Abs. 1, KOG. ohne Rücksicht auf die unterlassene neue Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse I . die Versicherungszuständigkeit zu dieser Kasse erworben. Die Dienstnehmerin besaß sohin im Zeitpunkte ihres am 22. Oktober 1929 erfolgten Spitaleintrittes lediglich gegen die Gebietskrankenkasse I., nicht aber gegen die frühere (vor dem 1. September 1929) tatsächlich und von Rechts wegen zuständig gewesene Bezirkskrankenkasse K. den Anspruch auf Kassenleistungen, insbeson-

dere das Anrecht auf freie Anstaltsvflege gemäß § 8, Abs. 1, AKVG. 1929. Ueber den Wechsel der Versicherungszuständigkeit (Kassenwechsel) wird in einer letztinstanzlichen Entscheidung ausgeführt: Nach § 53, Abs. 2, KOG. hat der Arbeitgeber, wenn er einen Kassenwechsel beabsichtigt, dies seinen Arbeitnehmern und gleichzeitig jener Krankenkasse, aus der der Austritt erfolgen soll, ordnungsgemäß mitzuteilen. Die Arbeitnehmer sind berechtigt, innerhalb von 6 Wochen ihre Stellungnahme dem Arbeitgeber mitzuteilen. Ein Arbeitgeber, der einen Kassenwechsel beabsichtigt, ist daher verpflichtet, nicht nur den Arbeitnehmern, sondern auch noch rechtzeitig jener Krankenkasse, aus der der Austritt erfolgen foll, den Kassenwechsel mitzuteilen. Der fragliche Arbeitgeber hat vor der erfolgten Kündigung weder der Arbeitnehm erschuft noch der bisher zuständigen Krankenkasse von dem beabsichtigten Kassenwechsel Mitteilung gemacht. Auch wenn in der Arbeitnehmerschaft, wie in der Berufung ausgeführt wird, schon seit langem der Wunsch bestanden hätte, die Krankenkasse zu wechseln, so wäre der Arbeitgeber dennoch verpflichtet gewesen, den beabsichtigten Kassenwechsel der Arbeitnehmerschaft mitzuteilen. Gerade die zwingende Vorschrift, daß auch die Krankenkasse, aus der der Austritt erfolgen soll, gleichzeitig mit der Arbeitnehmerschaft verständigt werden soll, läßt dieser Krankenkasse die Möglichkeit offen, auch ihrerseits bei der Arbeitnehmerschaft für die Beibehaltung der bisherigen Kasse zu werben. Die Tatsache der Nichtverständigung der Arbeitnehmerschaft sowie der zustand igen Krankenkasse im Sinne des § 52, Abs. 2, KOG. ist im gegenständlichen Falle gegeben, weshalb die Kündigung schon aus diesem Grunde als rechtsunwirksam zu erklären ist. Weiters ist die Abstimmung unter der Arbeitnehmerschaft erst 2 Tage nach erfolgter Kündigung vor sich gegangen. Die Behauptung, daß der Betriebsrat seine Zustimmung zur Kündigung gegeben habe, genügt den zwingenden formellen Vorschriften des § 52, Abs. 2. KOG. nicht. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Betriebsrat nur zur Durchführung der allfälligen Abstimmung und zur Mitteilung


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der Stellungnahme der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber berufen. Er hat somit nur ein Mitwirkungsrecht an der Abstimmung, die selbst von den Arbeitnehmern vorzunehmen ist. Der Betriebsrat selbst kann diese Abstimmung nicht ersetzen. I n den Verufungsausführungen wird lediglich behauptet, Äaß die Arbeitnehmer schon längst den Uebertritt zu einer anderen Krankenkasse gewünscht haben, ohne daß hiefür ein konkreter Beweis angeboten worden wäre. Da die Kündigung bereits vor der durchgeführten Abstimmung der Arbeitnehmerschaft erfolgt ist, war »die Kündigung auch aus diesem Grunde rechtsunwirksam. Das im Bundesgesetzblatt Nr. 107 vom 30. März 1935 verlautbarte und mit 1. April 1935 in Kraft getretene Bundesgefetz, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung (GSVG.), hat unter anderem auch eine Namensänderung der bisherigen Verficherungsträger mit sich gebracht. Die Hauptanstalt für Angestelltenversicherung heißt nunmehr Angestelltenversicherungsanstalt und die T i r o l « Versicherungskasse für Angestellte A n g e s t e l l t e n k r a n k e n Kasse f ü r T i r o l .

Die Regelung der Theater- und Orchefterfrage Nach eifrigen Bemühungen ist es gelungen, eine vorläufige Lösung der großen Krise unseres Kunstlebens gu finden. Dank dem verständnisvollen Entgegenkommen des Bundesministeriums für Unterricht konnte Zunächst die dringende Frage der Deckung des bisherigen Defizites bereinigt werden. Die weitere Sicherung des Orchesters mußte allerdings vorläufig auf dem Wege gefunden werden, daß die Bezahlung des Orchesters nicht mehr gangjährig, sondern nur während der Theaterspielzeit (insgesamt durch acht Monate) erfolgen soll. Es wird jedoch noch

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versucht, den Musikern auch während des Sommers eine Verdienstmöglichkeit gu schassen. Um mit den für 1936 gur Verfügung stehenden Subventionen das Auslangen gu finden, wird ein Teil der Orchesterkosten vom Theater übernommen werden müssen. Damit aber der Theaterbetrieb in der Lage ist, die Mehrleistung gu tragen, wird an die B i l d u n g einer e n t s p r e c h e n d e n V e s u c h e r g e m e i n s c h a f t geschritten. Wenn es gelingt, den Durchschnittsbesuch des Stadttheaters von gegenwärtig 40 Progent auf 60 Prozent gu heben, ist das Theater in der Lage, mit den zugesicherten Subventionen den Mehranforderungen gerecht gu werden. Alle jene Innsbrucker, welche über die Mittel verfügen, werden gebeten, a n dem g r o ß e n W e r k m i t z u h e l f e n , der H a u p t s t a d t I n n s b r u c k T h e a t e r u n d Orchester auch f ü r o e r h i n gu erhalten!

Monatsbericht für den Fremdenverkehr März 1935 Zahl der angekommenen Fremden: Ständiger Wohnort

1935 1934

Wien 1674 Sonstiges Österreich 2130 Deutsches Reich, Danzig 455 Schweiz, Liechtenstein 260 Italien 40? Südslawenstaat 30 Ungarn 105 Rumänien 30 Tschechoslowakei 487 Polen, Baltische Staaten 63 Schweden. Norwegen, Dänemark 64 Belgien, Luxemburg, Niederlande 210 Großbritannien, I r l a n d 250 Frankreich. Monaco 232 Spanien, Portugal, Andorra 6 Griechenland, Albanien. Bulgarien, Türkei . . . 6 Rußland mit Russisch-Asien 7 Uebriges Asien 5 Afrika, Australien 4 Vereinigte Staaten von Nordamerika, Kanada . 90 Uebriges Amerika 5

1497 1985 477 181 298 14 67 ? 442 25 41 141 158 149 9 11 1 11 8 54 2

Zusammen . . . 6520

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Mitteilungen des Stadtphyfikates Stand der Infekttonskrankheiten im März 1935: Scharlach: 7 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Diphtherie: 2 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Typhus: 2 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Zahl der Geborenen im März 1935:

Islsplion

Gesamtzahl 47, davon 2 Totgeburten, 26 männlich, keine Totgeburt, 21 weiblich, 2 Totgeburten.

1427, 1237

Todesfälle im März 1935: Wilisn, 5i.

1427

Gesamttodesfälle 103 davon auswärts 33 70 (32 männlich, 38 weiblich)


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Personal-Nachrichten Am 5. April ist der Verwalter des Stadtarchives, L u d w i g P e t r o w i t s c h , nach Kurger Krankheit unerwartet gestorben. Petrowitsch trat am 8. Juni 1906 als provisorischer Kanzleigehilfe in den städt. Dienst, in dem er sich, von Beginn an im Registratursdienst verwendet, zum Vorstande der Hauptregistratur des Stadtmagistrates emporarbeitete. Vom Jänner 1924 bis Ende 1933 leitete er dieses Hilssamt in mustergültiger Weise. I m Jahre 1927 erhielt er den Titel Kanzleidirektor verliehen. Nach Ernennung Zum Vorstande der Hauptregistratur wandte Petrowitsch sein Interesse der planmäßigen Neuordnung des nur notdürftig und in unzulänglicher Weise untergebrachten archivalischen Bestandes der Stadtgemeinde mit besonderem Erfolge zu. Seine Leistung ist um so höher einzuschätzen, als Petrowitsch nur über Volks- und Vürgerschulbildung verfügte. I m Interesse seiner Arbeit für das Archiv suchte er seine Kenntnisse durch den Besuch von Vorlesungen über Archivkunde und archivalische Praxis zu erweitern. Die Tätigkeit Petrowitsch' für das städt. Archiv wurde feitens feiner Vorgesetzten und des Gemeinderates jederzeit voll gewürdigt und anerkannt. I m Bewußtsein, daß Petrowitsch die Verwaltung des Archives in durchaus zufriedenstellender Weise besorgen wird, nahm die Stadtgemeinde auch davon Abstand, einen vorschriftsmäßig vorgebildeten Archivbeamten zu bestellen und ernannte Petrowitsch in Anerkennung seiner Verdienste um das Archiv mit Wirkung vom 1. Jänner 1934 unter gleichzeitiger Enthebung von der Leitung der Hauptregistratur zum städt. Archivverwalter. Ein wohlgeordnetes Stadtarchiv, dessen wertvolle Schätze der wissenschaftlichen Forschung nunmehr leicht zugänglich sind, war die Frucht seines jahrelangen, überaus fleißigen und gewissenhaften Bemühens und des seitens der Stadtgemeinde in ihn gesetzten Vertrauens.

Der Rachöruck von Aufsätze«/ Berichten oöer nur von Teilen öerselben sowie sie Wieöergabe von Daten uns Statistiken sinö nur mit genauer Quellenangabe gestattet.

VolkszLHIungsergebms 1934; Verzeichnis der Einwohnerzahlen der Ortsgemeinden Das Vundesministerium. für Finanzen, das für Zwecke der Abrechnung der Ertragsanteile der Länder und Ortsgemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben 1934 die bei der Volkszählung vom März 1934 für die einzelnen Ortsgemeinden ermittelten Einwohnerzahlen benötigte, hat angesichts des Allgemein-Interesses an der Kenntnis der Einwohnerzahlen der Ortsgemeinde länderweise einfache Verzeichnisse (Hefte) angelegt, aus denen für alle Ortsgemeinden des Bundesgebietes, die — nach Verwaltungsbezirken und innerhalb dieser nach Gerichtsbezirken geordnet — nach der Vuchstabenfolge gereiht sind, der Name und die Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zu ersehen sind. Vervielfältigungen dieser Verzeichnisse stehen gegen Ersatz der Herstellungskosten jedermann zur Verfügung.

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Bestellungen wären zu richten an das „Oekonomat des Vundesministeriums für Finanzen" in Wien. Es kosten: Heft Niederösterreich 45 ß, Oberösterreich 20 8, Salzburg 10 8, Steiermark 30 ß, Kärnten 10 Z, Tirol 15 8, Vorarlberg 10 A Burgenland 15 ß. Alle Hefte zusammen einschließlich der Angaben für Wien werden um 8 1.50 abgegeben. Die Gemeinden werden ersucht, dies in geeigneter Weise zu verlautbaren. ( I I I 11/116-1935.) Aus dem Merkblatte für die Gemeinden Tirols, 14. Jg., 3. Folge.

Kundmachung Für Installateure An der Amtstafel des Stadtmagistrates ist folgende Kundmachung des Regierungskommissärs angeschlagen: „Auf Grund des ß 59. Abf. 5 der Innsbrucker Bauordnung wird mit fofortiger Wirkfamkeit angeordnet: Für die Herstellung und Abänderung von Entwässerungsanlagen in bestehenden Anwefen. die nicht an Straßen mit Tiefkanälen liegen, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Tchwemmkanali« fationsgefetzes vom 11. April 1905. LGBl. Nr. 18 ex 1905. famt den dazu erlassenen Instruktionen. Die Nichtbeachtung diefer Anordnung wird nach den §§ IN? und 108 der Innsbrucker Bauordnung bestraft." Es bedarf daher in Zukunft auch die Ausführung von Entwässerungsanlagen in Anwesen, die nicht an Straßen mit Tiefkanälen liegen, der vorherigen baubehördlichen Bewilligung, um die unter Vorlage entsprechender Pläne beim Stadtmagistrate anzusuchen ist.


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Verleger, Eigentümer und Herausgeber: Die Stadtgemeinde Innsbruck. — Verantwortlicher Schriftleiter: Dr. Willy Rumer, Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 25. Nruck: Graphische K u n f t a n f t a l t T y r o l i a , Innsbruck


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