Amtsblatt Innsbruck

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Erscheint einmal i ä i c h . Einzelnummer so Gr. Nr. 9

15. August 1935

1. Jahrgang

Runöfunk« Lheater « unö Vergnügungssteuer

Von Aheater-Konsulent Dr. fiembaur

Unter den Steuern und Abgaben, die nach der Abgabenteilung den Städten zu selbständiger Bemessung und alleinigem Verbrauch geblieben waren, stand zumeist die Vergnügungssteuer an erster Stelle; sie stellte besonders in Städten mit starkem Fremdenverkehr eine Hauptquelle der Steuereinnahmen der Stadtgemeinde dar, die auch keiner Kritik seitens der Bevölkerung begegnete, da sie einen nicht-notwendigen Verbrauch betraf, an dem obendrein die Einheimischen nur zum Teil beteiligt waren. Der Rückgang der Vergnügungssteuer wird gewöhnlich kurz mit der allgemeinen Wirtschaftslage und besonders mit dem Rückgang der Fremdenzahlen begründet. I n der Hauptsache trifft diese Begründung gewiß Zu,- bei eingehender Betrachtung können jedoch auch andere Ursachen aufgedeckt werden, die für die Entwicklung der Steuereinnahmen keineswegs bedeutungslos sind. Die Einnahmen aus der Vergnügungssteuer in Innsbruck betrugen

1931 1932 1933 1934

8 644.535.46 „ 533.424.19 „ 430.060.92 .. 310.901.63

Wenn dieser seit 1931 stark absteigenden EinnahmenKurve gegenüber einfach behauptet wird, die Ursache hiefür liege in der Tatsache, daß die verschiedenen steuerpflichtigen Vergnügungen nunmehr geringen Ve-

such aufweisen, so ist schon diese Annahme keineswegs durchaus richtig. Die Besuchergahlen haben nämlich nur bei einzelnen kulturell bedeutsamen Unternehmungen stärker abgenommen, und zwar bei den Konzertveranstaltungen und bei Vorträgen; die Besucherzahlen von Sportveranstaltungen, Tanzunterhaltungen sind teilweise gleich geblieben, jene von Boxkämpfen ganz wesentlich gestiegen. Aber auch unser Stadttheater hat in den Besucherzahlen seit 2 Jahren wieder zugenommen. Das Innsbrucker Stadttheater weist folgende Besucherzahlen aus:

1931/32 1932/33 1933/34 1934/35

144.715 130.161 132.624 137.137

Soll nun die Heranziehung der einheimischen Bevölkerung zu den einzelnen Veranstaltungen beurteilt werden, muß die Hauptfremdenzeit außer Betracht bleiben und es darf sich die Uebersicht nur auf die Wintersaison beziehen. Verschiedene Unternehmungen zeigen in der Winterzeit ein Anwachsen der Besucherzahl: wenn aber trotzdem das Steuererträgnis auch für diese Zeit sinkt, ist dies auf die beiden folgenden Umstände zurückzuführen: einerseits wurden von den Unternehmern die Eintrittspreise herabgesetzt, um den Einwohnern den Besuch der Veranstaltungen überhaupt zu ermöglichen, so war dies insbesondere auch bei den Faschingsunterhaltungen der Fall,- andererseits mußte die


Amtsblatt Nr. 9 Stadtgemeinde verschiedenen Unternehmungen in der Steuerbemessung entgegenkommen, um die Steuerquelle nicht gänglich versiegen zu lassen. So wurde das Theater als Kulturtheater von der Steuer vollkommen befreit, die Kinos in der Besteuerung wesentlich herabgesetzt. Es ist also nicht die Verringerung der Besucher zahl, sondern vielmehr die Verringerung des Ertrages der Unternehmungen, welche die Steuerminderung verursacht. Das Verhältnis der Besucherzahlen ist im ganzen und großen in den letzten Jahren gleich geblieben. Während der Wintersaison — als solche rechne ich die Monate Oktober 1934 bis einschließlich April 1935 sind folgende Besucherzahlen interessant: Kinotheater Stadttheawr Sportliche Veranstaltungen . Tanzveranstaltungen . . . . Konzerte Vorträge und Ausstellungen Dilettantenbühnen . . . . . Vereinsveranstaltungen .

323.591 . 127.853 . 26.972 23.791 18.560 . 10.619 10.344 . 6.086

Es fallen daher auf den Kopf der Bevölkerung in dieser Zeit von Oktober bis einschließlich April 5.3 Besuche von Kinovorstellungen 2.1 Theaterbesuche 0.44 Besuche von steuerpflichtigen sportlichen Veranstaltungen 0.39 von Tanzveranstaltungen 0.30 von Konzerten 0.17 von Vorträgen und Ausstellungen 0.16 von Dilettantenbühnen 0.10 von sonstigen Vereinsveranstaltungen Hiebei muß betont werden, daß diese Statistik nur jene Besuche erfassen kann, welche steuerpflichtig sind. Es sind somit insbesondere alle jene sportlichen, Tanzund Vereins-Veranstaltungen nicht erfaßt, welche keiner Steuerbemessung unterliegen, weil kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Besucherzahlen würden unter Einrechnung solcher Veranstaltungen natürlich ein wesentlich anderes Bild ergeben. Unter steuerpflichtigen sportlichen Veranstaltungen sind nur das Skispringen und die Boxkämpfe erfaßt. Zu beachten ist der verhältnismäßig hohe Besuch von Dilettantenbühnen, deren in dieser Saison nicht weniger als acht zeitweise tätig waren! Es ist jedoch nach meiner Ansicht keineswegs gerechtfertigt, den Rückgang der Erträgnisse verschiedener Veranstaltungen — wie besonders der Konzerte und des Stadttheaters — bloß auf die wirtschaftliche Lage zurückzuführen; es hieße einen wichtigen Faktor außer

acht lassen, wollte man die Konkurrenz nicht erwähnen. Vor kurzem hat die Ravag anläßlich ihres 10jährigen Bestandes eine Statistik veröffentlicht, aus der u. a. entnommen werden konnte, wie hoch einem Radioteilnehmer eine Sendung eines Philharmonikerkonzertes zu stehen kommt, — sie kostet sage und schreibe einen Groschen; sämtliche Wagner-Opern in einem Jahre kommen auf 35 Groschen. Bei solchen Preisen ist natürlich ein Bestehen anderer Unternehmungen nahezu unmöglich gemacht. Dem oben dargestellten Rückgang der Einnahmen aus Vergnügungssteuern müssen wir daher die Entwicklung der Radio-Teilnehmerzahlen gegenüberstellen. Sie betrugen für Tirol:

1931 1932 1933 1934 -

14.326 17.408 21.044 25.101

Während alfo die Städte genötigt sind, die Vergnügungssteuern selbst zu ermäßigen, um ihre Unternehmungen über Wasser zu halten, während die Unternehmungen ihrerseits die Preise ermäßigen müssen, um einigermaßen die Besucherzahlen der früheren Jahre zu erreichen, nimmt die Bevölkerung zum Rundfunk Zuflucht. Es ist aber keineswegs richtig, daß dies durchaus nur aus wirtschaftlichen Gründen geschieht, da gerade jene Kreise, die es nicht nötig hätten, den Konzertbesuch einstellen und — aus Bequemlichkeit den Radioempfang Zu Haufe bei einem Glase Wein und einer Zigarre vorziehen. An den Radiosendungen ist zuweilen Kritik geübt worden; wir haben uns hier mit dieser Kritik nicht zu befassen, es sei lediglich festgestellt, daß die ständige Zunahme der Rundfunkteilnehmer ohne Zweifel in den Städten den Steuerertrag an Vergnügungssteuer stark vermindert. Auf andere wirtschaftlich nachteilige Folgen kann hier nicht weiter eingegangen werden. D i e hier wiedergegebenen Zahlen erweisen, daß e i n a u s g i e b i g e r B e i t r a g f ü r d i e künstlerischen, k u l t u r e l l e n Unternehm u n g e n i n den L a n d e s h a u p t s t ä d t e n aus d e n E i n n a h m e n d e r R a v a g d u r c h a u s beg r ü n d e t ist. Insbesondere müßte für Innsbruck die Erhaltung des Orchesters, das ebenso dem Musikverein und Konzertleben, dem Theater, wie auch den Zwecken des Fremdenverkehres zugute kommt, gesichert werden. Hiezu wäre kein schwer ins Gewicht fallender Betrag nötig, jedenfalls kein solcher, wie ihn andere Städte für ihre Zwecke der Fremdenverkehrs- und Kunstförderung vom Bund erhalten.


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Kein Klassenabbau an öen slawischen Volksschulen

Schuljahre errichtet. Hiemit ist die Gewähr gebjoten, daß die zwar noch immer notwendigen Verschiebungen von einem Schulsprengel in den anderen nur im ungefähren Ausmaße des verflossenen Schuljahres vorgenommen werden müssen und auf die Schüler der vierI m Schuljahre 1934/35 bestanden an den städtischen ten Klasse beschränkt bleiben werden. Volksschulen in Innsbruck 46 sogenannte gesetzlich not wendige und 8 gesetzlich nicht notwendige Klassen. Der Landesschulrat setzte für das kommende Schuljahr die Gesamtklassengahl von 54 auf 47 herab, und Zwar verminderte er die gesetzlich notwendigen Klassen um 2 9er Rachöruck von Aufsätze«/ Verichten oöer nur von und die gesetzlich nicht notwendigen Klassen um 5. Zum Abbau der gesetzlich notwendigen Klassen war Teilen öerselben sowie öie Weöergabe von Daten unö der Landesschulrat auf Grund des § 7 des Tiroler Lan< desschulgesetzes, der eine Durchschnittszahl von 60 Statistiken sinü nur mit genauer Huellenangabe gestattet. Schülern für eine Lehrkraft verlangt, infolge des Rückganges der gesamten Schülergahl des ganzen Stadtgebietes genötigt. Für den Abbau der 5 gesetzlich nicht notwendigen Klassen, deren Kosten die Stadtgemeinde mit ungefähr 8 4000.— pro Klasse allein Zu tragen hat, war in erster Linie die Sorge des Landesschulrates um die finanzielle Situation der Gemeinde ausschlaggebend. Die Bewilligung zur Weiterführung der restlichen 3 gesetzlich nicht notwendigen Klassen wurde an die BeInsgesamt vorgemerkt sind: Männer 1677 dingung geknüpft, daß die Stadt von der im Landesschulgesetze gebotenen Möglichkeit der EinHebung eines Frauen 1029 Schulgeldes Gebrauch macht. Zusammen: 2706 Die Durchführung des verlangten Abbaues hätte nun eine Reihe derart schwerwiegender Nachteile — BeeinHievon sind unterstützt: Männer 1485 trächtigung des Unterrichtserfolges, Gefährdung der Frauen 823 körperlichen Sicherheit und der Gesundheit der Schulkinder — mit sich gebracht, daß sich der Herr RegieZusammen: 2308 rungskommissär im Sinne eines Gutachtens des Innsbrucker Stadtschulrates veranlaßt sah, in einer an den Die 2706 arbeitslos gemeldeten Personen verteilen sich auf die Landesschulrat gerichteten Vorstellung die Folgen des Männer Frauen Zusam. verlangten Klassenabbaues in ausführlicher Weise dar- einzelnen Berufsklassen wie folgt: 12 1. Land- und Forstwirtschaft (Gärtnerei) zulegen. Insbesondere wurde darauf hingewiefen, daß 2. Bergbau und Salinenwesen bei einer Zahl von 12 Volksschulen mit insgesamt 47 3. Stein-, Ton-, Glasindustrie 32 2 30 Klassen, lediglich 11 Schulen mit 4 Schulstufen und eine 300 3 497 4. Baugewerbe und dessen Nebenberufe Schule nur mit 3 Schulstufen geführt werden könnten 118 118 5. Metallindustrie 91 91 6. Holzindustrie, Tapezierergewerbe und daß durch die notwendige Auflassung der 6 Paral4 4 7. Leder- und Häuteindustrie lelklassen, die von mehr als 300 Schulkindern besucht 122 21 101 8. Textilindustrie werden, diese 300 Kinder auf die Schulen der verschie9. Bekleidungsindustrie 153 78 75 denen Schulsprengel verteilt werden müßten. Die ganze 10. Papierindustrie 17 11 6 61 39 22 Verschiebung wäre ein rein rechnerisches Problem ge- 11. Graphische Industrie 5 5 worden, bei dessen Lösung es keine pädagogischen Rück- 12. Chemische Industrie Nahrungs- u. Genußmittelindustrie 119 2 117 sichten, keine Berücksichtigung der physischen Leistungs- 13. 14. Hotel-, Gast- und Schankgewerbe 455 369 86 fähigkeit der Schulkinder und keine Rücksichtnahme 15. Handel 208 104 104 127 5 122 auf die Gefährdung der Schulkinder, die durch die täg- 16. Transport und Verkehr 7 7 lich wiederholte Kreuzung verschiedener Verkehrszent- 17. Bank- und Versicherungswesen 23 23 Körperpflege und Reinigungswefen Itt ren der Stadt gegeben gewesen wäre, hätte geben kön- 18. 19. Heilkunde und Gesundheitswesen 15 9 6 nen. 20. Lehr-, Bildungs-, Kunst- und Unter40 haltungsberufe 20 6ü Der Landesschulrat hat sich denn auch der Vorstel- 21. Rechtsberatungsberufe (Advokaten, Notare)) 5 5 — lung des Herrn Regierungskommissärs nicht verschlos- 22. Oeffentlicher Dienst 2 sen und bewilligte mit Erlaß vom 6. Juli d. I . nicht 23. Haushaltungsberufe 20 20 — nur wie im Vorjahre 8, sondern 2 weitere gesetzlich 24. I n verschiedenen Industriezweigen vor261 266 kommende Berufe 527 nicht notwendige Klassen, um die gesetzlich nicht zu umgehende Streichung der 2 gesetzlich notwendigen Klas1029 Summe: 1677 2709 sen wettzumachen. I m Vergleich zum Stande der Arbeitslofen am 30. Juni 1935 Es wird also für das kommende Schuljahr dieselbe Klassenzahl von insgesamt 54 wie im abgelaufenen ergibt sich eine Abnahme um 504 Personen.

Arbeitslosenstanö im Stadtgebiete Innsbruck am )7. Juli


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Gewerbe Nachweis der im Monat Juli 1935 durchgeführten Gewerbelöschungen Zimmermann Anton, Innstraße 61, Komm.-Warenhanolung, 19. 4. 1933, ZI. 4198. — Menardi Heinrich. Bozner Platz 8, Veranstaltung von Gesellschaftsreisen und Vergnügungsfahrten, 23. 7. 1932, 'la-1747/14, Amt der Tiroler Landesregierung. — Loreck Otto. Speckbacherstraße 11. Friseurgewerbe. 19. 11. 1930, Zl. 22104. — Hintler Peter, Leopoldstraße 54, Gemischtwarenhandel, 19. 5. 1906, ZI. 21861. — Iamnig Ludmilla. Schillerstraße 17, RealitätenVermittlung, 3. 2. 1931, Ia-118/5, Amt der Tiroler Landesregierung. — Schlotterbeck Arthur. Völser Straße 13. Agentur, 14. 10. 1919, 21045. — Schlotterbeck Arth.. Völser Straße 13, Komm.-Warenhandel. 14. 10. 1919. 22257. — Schlotterbeck Arth.. Völser Str. Nr. 13, Handel ohne Beschränkung. 14. 10. 1919. 21044. — Macschitz Heinrich, Maria-Theresien-Etraße 1, Pfaidlergewerbe, 28. 10. 1902, ZI. 29852. — Reiter Arthur, Herzog-Friedrich-Straße 10. Maschinstrickerei. 21. 3. 1924, I I . 4429. — Stastny Josef. Vadgasse Nr. 6 und Verkaufsstand Herzog-Friedr.-Straße 15, Bürstenbindergewerbe, 30. 5. 1924, Zl. 5850. — Graßmayr Andrä Dr., Hofgasse Nr. 2. Gebäudeverwaltg.. 9. 4. 1931, Zl. Ia-997/5. Amt der Tiroler Landesregierung. — Kofler Medardus, Anatomiestraße 13, Fleischhauergewerbe. 26. 10. 1912, Zl. 27326. — Böse Aloisia, Frachtenhauptbahnhof. Rohproduktenhandel, 14. 2. 1933, Zl. 1532. — Hämmerte Alfons, Museumstraße 24, Gast- und Schankgcwerbe. 6. 11. 1911. Zl. 55330 - Stauder Hilda. Noldinstraße 11. Gemischtwarenhandel. 4. 5. 1934. ZI. 6175. — Pitt! Heinrich, Kiebachgasse 9, Fleifchhauergewerbe. 13. 11. 1920, Zl. 24788. — Proksch Emanuel, Innrain 54, Tifchlergewerbe, 22. 7. 191l, Zl. 38351. — Verkehrsunternehmen Stubaital Ges. m. b. H., Pradler Straße 18, Fiakergewerbe, 26. 1. 1931, Zl. 1548. — Jordan Johann, Mentlgasfe 7, Landes-Produktenhandlung, 29. 10. 1932, Zl. 14001. — Ortlieb Leop. Ing., Adamgasse 11, Ausführung von Wasserleitungen. 20. 5. 1926, Zl. 8661. — Sprenger Alois, Museumstraße 31, Gast- u. Schankgewerbe, 15. 4. 1919. Zl. 10583. — Haller Anton, Maria-Theresien-Straße 46, Installateurgewerbe, 4. 6. 1925. Zl. 9418. — Stricker Fritz, Erzherzog-Eugen-Straße 20. Handel mit Brennstoffen in Mengen von mindestens einer Waggonladung. 8. 4. 1935, Zl. 4376/35. — Hackl Josefa, Universitätsftraße 13, Ausschank von Wein und gebr. geist. Getränken über die Gasse. 2. 4. 1928. Zl. 6174. — Amorth Anton. Ing.-Etzel-Str. Nr. 18. Baumeistergewerbe. 6. 10. 1922. I I . 1-2050/1. Tiroler Landesregierung. — Hörtnagl Maria, geb. Grünbacher, Marktplatz. Handel mit Obst, Gemüse, Kastanien und Zuckerbäckerwaren, 27. 11. 1901. Zl. 30332. — Pieringer Maria. Mariahilf 12. Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abf. G.O. aufgeführten Artikel, 22. 10. 1917, ZI. 24733. — Stürrer Alois, Leopoldstraße 17, Fleischhauergewerbe, 18. 9. 1930. Zl. 17988.

Verzeichnis

mit Heiligenbildern, Kaiser-Iosef-Stratze 1. — Fechner Karl, Handel mit Kurz-, Weiß- und Wirkwaren, Maria-Theresien-Etr. Nr. 1. — Lorenz Adelinda, Weißstickerei, Höttinger Gasse 1. — Staftny Josef, Bürstenbinder- und Pinselmachergewerbe, Badgasse Nr. 6 und Verkaufsstand Herzog-Friedrich-Straße 15. — Hammerfchmidt Otto, Herstellung von Rundfunk- und Verstärkergeräten aus fertig gekauften Bestandteilen und deren Reparatur, HeiligGeist-Straße 6. — Holzer Ludwig, Kraftfahrzeugmechaniker, Salurner Straße 7-9, Adamgasse 16. — Dietrich Heinrich, Fleischhauer- und Selchergewerbe, Peter-Mayr-Straße 13. — Böse Eduard, Rohproduktenhandel, Frachtenhauptbahnhof. — Zimmermann Georg, Handel mit Molkereiprodukten, Bäckereiwaren und Eiern, Innstraße 61. — Handl Leo, Handel mit allen Baustoffen, die im neuzeitlichen Straßenbau Verwendung finden, Bozner Platz Nr. 2. — Hammerle Alfons, Gast- und Schankgewerbe gemäß § 16, lit. b, c, d, f und g G.-O., Mufeumstraße 24. — Stauder u. Co., Kommanditgesellschaft, Handel mit Lebensmittel und Kolonialwaren, Noldinstraße 11. — Schipflinger Franz, Fleischhauerund Selchergewerbe, Kiebachgasse 9. — Resch Max jun., Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Mozartstraße 12. — Pauzenberger Karl, Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Dreiheiligenstraße 11. — Wintersberger Karl, Handel mit Färb- und Materialwaren, Parfüm- und Toiletteartikel, Photozubehör und sanitäre Waren, soweit letztere nicht in den Umfang eines konz. Gewerbes fallen oder den Apothekern vorbehalten sind, Defreggerstraße 12. — „Land Tirol", Gast- und Schankgewerbe gemäß § 26 lit a, — g, G.-O., Schloß Mentelberg. — Eemberger Maximilian, Vermittlung von Bankkrediten aller Art mit Ausschluß der Vermittlung von Hypothekarkrediten, Glasmalereistr. 4. — Krapf Andreas, Fiakergewerbe gemäß § 15, Pkt. 4 G.-O. mit 1 Auto, Adamgasse 3—7. — Svechtenhauser Franz, Handelsagentur, Straße der Sudetendeutschen 5. — Spechtenhauser Franz, Kommissionswarenhandel, Straße der Sudetendeutschen, 5. — Silier Josef, Handel mit Grab- und Schleifsteinen und Grabdenkmälern aus Natur- und Kunststein, unterhalb des Greisenasyls gegenüber dem V.-B.-Viaduktbogen 138. — Geisler Hedwig, Gepäckaufbewahrung und der Einlagerung von Möbeln u. Gebrauchsgegenständen, Fifchergasse 27. — Gelmi Franziska, geb. Kempe, Kommissionswarenhandel, Adamgasse 5. — Gelmi Franziska, geb. Kempe, Handelsagentur, Adamgasse 5. — Freiw. Rettungsgesellschaft Innsbruck, Gast- und Schankgemerbe gemäß § 16 lit. b, c, d, f und g, Wilhelm-Greil-Straße 23-25. — Baumkirchner Josef, Herren-Sportmassage, Maria-Theresien-Straße 37. — Kellereigenossenfchaft St. Pauls, Gen. m. b. H. in St. PaulsEppan, Gast-und Schankgewerbe gemäß §16 lit a, — g, G.-O., Museumstraße 31. — Fritz Stricker, Kohlenhandelsgesellschaft m. b. H., Handel mit Brennstoffen in Mengen von mindestens einer Waggonladung, Erzherzog-Eugen-Straße 20. — Maier Fridolin, Ausschank von Wein und gebrannten geistigen Getränken in unverschlossenen Gefäßen und in beliebigen Mengen über die Gasse, jedoch mit Ausschluß der Verabreichung an Sitz- und Stehgäste, Universitätsstraße 13. — Krauß Maria, geb. Budin, Handel mit Obst, Gemüse und Südfrüchten, Marktplatz. — Aichberger Josef, Buchfachverständiger und Wirtschaftsprüfer, Marktgraben 27. — Lorenz Karl, Pfeifenschneidergewerbe, Mariahilf 22. — Innsbrucker Eislaufverein, Handel mit Tennis- und Eislaufsporlartikeln, Falkstraße 4. — Herbst Alfred, Verkauf von FeuerwerksKörpern, Museumstraße 6. — Müller Eugen, Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Schillerstraße 16. — Mark! Johann, Fleischhauer- und Selchergewerbe, Leopoldstraße 17.

über die im Monat Juli 1935 ausgestellten Gewerbe» scheine, bzw. Konzesfionsdekrete

Gewerbestrafen im Juli

Rainer Josef, Großhandel mit Obst und Gemüse, Defreggerstraße 19, St. — Barth Kaspar, Handel mit Zuckerwaren, Amraser Straße 15. — M. Ghedina u. Mag. pharm. H. Hirnigel (offene Handelsgesellschaft), Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Maria-Theresien-Straße 23-25. — Menardi Heinrich. Konzession gem. § 2. Pkt. b d. Mn.-Vdg., V.-G.-BI. 148/1935 zur Veranstalwng von Gesellfchaftsfahrten mit Kraftwagen ohne Beschränkung auf die Verwendung von Wagen mit höchstens acht Sitzen, Bozner Platz 1. — Oeppinger Jofef, Handel mit Devotionalien, Kaifer-Iofef-Stratze 1. — Duxneuner Reinhold, Holzhandel, Vürgerftraße 21. — Malleier Ludwig, Agenturgewerbe, Maximilianstraße 3 / I I I . — Malleier Ludwig, Kommissionswarenhandel, Maximilianstraße 3 / I I I . — Rath Karl, Raseur-, Friseur- und Perückenmachergewerbe, Erlerstraße 3. — Bammer Johann, Erzeugung des Lederkonfervierungsmittel „Jobagt", Re:chenau 15. — Straffer Karl, Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Graßmayrstraße 2. — Oeppinger Josef, Handel

Uebertretung des Haufierpatentes: Warenverfall. Uebertretung des Hausierpatentes: Warenverfall. § 19/4 G.-O., Betriebsführung vor erlangter Verpachtungsgenehmigung 200 8, 12 Tage. § 14 der G.-O., unbef. Ausübung des Hutmachergewerbes, 20 8, 24 Stunden. § 1 d. Vdg. v. 2. 10. 1919. L.-G.-Bl. Nr. 70. Uebertretung der Ladenfverre 20 8, 24 Stunden. § 59e, G.-O.: Unbef. Aufsuchen von Bestellungen 100 8, 6 Tage. § 13b G.-O. unbef. Ausübung des Fuhrwerksgewerbes 20 8, 48 Stunden. § 46 G.-O.: Führung eines wahrheitswidrigen Zusatzes zur äußeren Bezeichnung 40 8, 3 Tage. § 14, bzw. § 38a G.-O.: Unbef. Ausübung des Kleidermachergewerbes 300 8, 20 Tage. § 14 G.-O.: Unbef. Ausübung des Wagnergewerbes 20 8, 24 Stunden. § 7 V. St. G. zu ß 59 G.-G.: Beihilfe zum unbef. Aufsuchen von Bestellungen 150 8, 10 Tage. § 7 V. St. G. zu § 59 G.-O.: Wie vorstehend 1000 8. 60 Tage. § 7 V. St. G. zu § 59 G.-O.: Wie vorstehend 200 8. 15 Tage. § 7 V. St. G. zu § 59. G.-O.: Beihilfe zum unbef. Aufsuchen von Bestellungen 150 8, 10 Tage. Art. I R.-G.-Bl. 21/95 l.§ 75 G.-O.): Uebertretung der Sonntagsruhe 10 8, 24 Swnden. Z 14 G.-O.:


Amtsblatt Nr. 9 Unbef. Konditorgewerbes (Eiserzeugung) 20 8, 2 Tage. § 22 G.-O.: Unbef. Auskocherei 80 8, 4 Tage. § 7 V. St. G. zu § 22 G.-O.: Beihilfe zum unbef. Betrieb einer Auskocherei 150 8, 8 Tage. Hofkzl.-Dekret v. 1826 P. G. S. Nr. 36: Unbef. Namensführung. Verfall der Plakate. § 13d G.-O.: Unbef. Handel 10 8. 24 Stunden. § 7 V. St. G. zu § 13d G.-O.: Beihilfe zum unbef. Handel 10 8. 24 Stunden. § 60 G.-O.: Unbef. Feilbieten 50 8. 2 Tage.

Verfiigung öes Regierungs-KommiMrs Für das Stadtgebiet zwischen dem neu errichteten Innsporn beim Peterbrünnl und dem Sillspitz wird das Badeverbot erlassen. Vom genannten Sporn flußaufwärts und vom Sillfpitz flußabwärts ist das Baden gestattet.

Rechtsprechung öes Vunöesgerichtshofes Verwaltungsstrafrecht Der nach § 1 der Verordnung über das Schuhwarenversandgeschäft. B.-G.-BI. Nr. 334 von 1933. strafbare Tatbestand des Anbietens der Versendung von Schuhwaren wird, wenn er durch eine Zeitung erfolgt, an dem Ort gesetzt, an dem die Zeitung erscheint. Zur Untersuchung und Bestrafung ist daher die nach dem Erscheinungsort der Zeitung örtlich zuständige Behörde berufen (Erk. v. 28. März 1935. ^ 63/34). Ticherheitswefen Die Bestimmung des § 2 des Kriegsgerätegesetzes, V.-G.-Bl. Nr. 27 von 1928, ist nicht dahin auszulegen, daß die bloße Verwahrung von Waffen ohne die Absicht einer Verwendung im I n lande nicht verboten werden sollte; Kriegswaffen dürfen überhaupt nicht verwahrt werden. (Erk. v. 9. Mai 1935, ^ 598/34 Vw. G. H.) Gewerbegericht . Ein arbeitsloser Maurergehilfe, der von einem Bauherrn unmittelbar gegen einen Stundenlohn zu Maurerarbeiten bei einem Wohnhausbau verwendet wird, kann nicht wegen unbefugter Ausübung des Maurermeistergemerbes bestraft werden, weil hiezu das Moment der Selbständigkeit der Tätigkeit, das heißt eine Vetriebführung auf eigene Rechnung und Gefahr fehlt. (Erkenntnis vom 6. Mai 1935, ä. 926/34). Fundamentierungsarbeiten für Grabsteine find nicht als Vollendungsarbeiten nach § 37 Gew.-O. anzusehen, weil Grabsteine die Markt- und Verkaufsfähigkeit nicht erst durch die Aufstellung erlangen (Erk. v. 4. Mai 1935. ^V 545/34 Vw. G. H.). Die im Bäckereiarbeitergesetz als strafbar erklärten Tatbestände sind bloße Ungehorsamsdelikte, bei denen die Behörde gemäß § 5. Abf. 1 V. St. G. bis zum Beweis des Gegenteiles annehmen kann, daß die mit Strafe bedrohte Ordnungsmidrigkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Wenn der Betriebsinhaber aber vorbringt, daß er seinen Arbeitern die Einhaltung des Nachtbackverbotes eingeschärft und bei der ihm obliegenden Kontrolle alles getan habe, was ihm möglich war, dann ist die Behörde verpflichtet, die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen und ist nicht berechtigt, den Beweis für die Nichtausübung der Kontrolle in der bloßen Tatfache der Uebertretung des Verbotes zu erblicken. Denn eine solche Auffassung würde dazu führen, daß ein Entlastungsbeweis überhaupt unmöglich wäre und die vom Gefetz abgelehnte Erfolghaftung eintreten würde (Erk. vom 27. März 1935, ä. 1025/34 Vw. G. H.). Wenn eine im Ausland vollbrachte Lehrzeit behauptet wird, muß jedenfalls dargetan fein, daß es sich um ein Lehrverhältnis handelt, das nach den Vorschriften der Gewerbeordnung als ordnungsmäßig eingegangen und beendet anzuerkennen wäre (Erkenntnis v. 4. April 1335, ^ 24/34 Vw. G. H.). Nach Sinn und Wortlaut der Verordnung. B.-G.-Bl. Nr. 334 von 1933 ist das Versenden von Katalogen und Prospekten nicht verboten,- verboten ist nur das Anbieten eines Versandgefchäftes, wobei nicht nur ein ausdrückliches Anbieten getroffen wird, sondern jede Handlung, welche die Bedeutung eines solchen Anbie« tens in einer Werbeschrift oder Ankündigung haben kann (Erk. v. 28. März 1935. ä. 1154/34 Vw. G. H.).

Sozialversicherung 1. Krankenversicherung Die im Betriebe einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (1175 A. V. G. B.) beschäftigten Arbeitnehmer sind als von mehreren Personen im Einvernehmen beschäftigt zu betrachten, wodurch nach der Spezialbestimmung des § 38d, Abs. 1 A. K. V. G. die Haftung aller Gesellschafter zur ungeteilten Hand für die Krankenversicherungsbeiträge gegeben ist (Erk. v. 3. April 1935, ä. 948/34). Ein Baumeister, der eine durch einen unbefugten Unternehmer vorgenommene Ballführung mit seiner Baugewerbekonzession gewerberechtlich gedeckt, aber den Bau nicht selbst durchgeführt hat, ist für seine Handlungsweise der Gewerbebehörde verantwortlich: er kann aber nicht als der den Bau durchführende Baugewerbetreibende gelten, an den sich die Kasse im Sinne des § 38a A. K. V. G. zunächst zu wenden hätte. Die Haftpflicht des Bauherrn besteht nur hinsichtlich solcher Versicherungsbeträge, die ein konzessionierter Vaugewerbetreibender schuldet (Erk. vom 25. April 1935, ^ 536/34). Ein als Almhirt angestellter Mann, bei dem laut ärztlichem Gutachten keinerlei leibliche oder geistige Gebrechen feststellbar sind, dessen Arbeitsfähigkeit aber infolge seines hohen Alters auf durchschnittlich 50 Prozent des Normalstandes veranschlagt wurde, ist gleichwohl auch mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 2, Zl. 4, Landarbeiterversicherungsgefetz versicherungspflichtig. Denn das Gesetz nimmt von der Versicherung Personen aus, die in geringem Umfang arbeitsfähig sind, wobei der physische und seelische Zustand des Arbeiters allein gemeint ist. Auf die Frage der Arbeitsmöglichkeit, wie überhaupt auf die Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkte, hat es hiebei nicht anzukommen (Erk. vom 2. Mai 1935. ä. 677/34 Vw. G. H.). 2. Angestelltenversicherung Ein Gemeindewaldaufseher in Tirol ist nicht anaestelltenversicherungspflichtig. weil er nicht zu Diensten verpflichtet ist, die vorwiegend eine Aufsichts- oder Ueberwachungstätigkeit in sich schließen oder auch nur eine über das Lehrziel der Hauptschule wesentlich hinausgehende Allgemeinbildung erfordern. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein Waldaufseher gelegentlich und vorübergehend einzelne Hilfsarbeiter aufzunehmen und mit ihnen Waldarbeiten durchzuführen hat. Ebensowenig die Tatsache, daß ein Waldaufseher einen forsttechnischen Lehrkurs tatsachlich durchgemacht hat. Denn ein solcher Lehrkurs ist nach der Instruktion für Waldaufseher nicht Anstellungsbedingung (Erk. vom 23. Jänner 1935. ^ 66/33). Ein Dirigent, der die Leitung eines Kirchenchores für die Aufführung eines Werkes oder einiger Werke übernimmt, ist dadurch nicht in den Organismus als Angestellter eingegliedert; sobald er aber den Kirchenchor dauernd zu leiten hat und ihm auch mit zeitlicher Bindung die Aufgabe übertragen ist. für die Vewerkstelligung einer kunstvollen Kirchenmusik an allen Sonn- und Feiertagen zu sorgen, dann ist er Angestellter (Erk. v. 25. April 1935. ä. 112/34). 3. Arbeitslosenversicherung Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern liegt dann vor. wenn die gesamte Arbeitsleistung eines Dienstnehmers während gewisser Zeit auf mehrere Arbeitgeber derart verteilt ist, daß keine der Teilbeschäftigungen im Verhältnis zu den anderen den Charakter einer Hauptbeschäftigung beanspruchen kann, aus der der ausschließliche oder vorwiegende Lebensunterhalt gezogen wird (Erk. vom 27. März 1935. X 1260/33). Als arbeitslos hat zu gelten, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling die Arbeit, die für ihn eine unentbehrliche Erwerbsquelle bildete, verloren und keine andere, feinen Lebensunterhalt halbwegs sichernde Arbeit gefunden hat. Der Lohnentgang allein genügt nicht, es mutz auch das Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis aufgelöst worden sein. Es haben daher Vaulehrlinge für die Zeit, da sie im Baugewerbe von ihrem Lehrherrn nicht verwendet werden können, und die ihnen sonst gebührende Lehrlingsentschädigung nicht erhalten, keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung (Erk. vom 22. Mai 1935. ä. 267/35).


Amtsblatt Nr. 9

Innsbeucker Herbstmesse 14. bis 22. September 1935 Die heurige Veranstaltung wird so wie i n den Vorjahren außer den kommerziellen Ausstellungen eine Reihe sehr sehenswerter Sonderschauen bringen. I n s besondere wird die Ausstellung „ T i r o l i n A r b e i t " einen sehr lehrreichen Ueberblick über die moderne Entwicklung der verschiedenen Verkehrswege wie Straßen. Bahnen, Post, Automobilwesen, Elektrizitätswirtschaft und Flugverkehr geben. Eine andere Sonderschau unter dem Titel „ T i r o l e r H o l g s c h a u " geigt die mannigfache Verwendungsmöglichkeit unserer heimischen Holzarten und bezweckt die Förderung des in so reichem Uebermaße vorhandenen Holzes bzw. dessen Absatzes. Diese Sonderschau wird im Verein mit dem Holzwirtschaftsrat veranstaltet. Unter dem Titel „ T i r o l e r E r f i n d e r " wird eine kleine aber umso sehenswertere, historische Schau, die technischen Errungenschaften tirolischer Erfinder, Z. V. die Nähmaschine, Schreibmaschine, der Viertaktmotor usw., zusammengestellt. Neben diesen größeren Ausstellungen wird auch die Vä'ckerinnung mit einer Ausstellung „ D a s G e b ä c k v o n F r ü h b i s A b e n d " und die Tiroler Schneiderzunft mit einer Ausstellung „ D e r M a ß a n z u g " hervortreten. Außerdem sei noch erwähnt, daß die österreichische Zentralstelle für Unfallverhütung eine sehr lehrreiche Schau „ K a m p f d e m U n f a l l " im Rahmen der Herbstmesse veranstaltet. Auf diese Weise bringt die Innsbrucker Herbstmesse als Sammelpunkt von Handel, Gewerbe und Industrie der westlichen Alpenländer eine Reihe sehr sehenswerter Veranstaltungen und ist das lebhafte Interesse und der starke Besuch ein sicherer Beweis für die wirtschaftliche Notwendigkeit dieses Unternehmens.

a) 8 1.60 je Mann und Stunde, d) die Leihgebühr, die nach der, einen Bestandteil dieser Vorschrift bildenden Leihgebührenordnung zu berechnen ist, e) die Entfernungsgebühr von 8 1.50, bzw. für Arbeiten außerhalb des Stadtgebietes von 8 2 . - , für jedes Fahrzeug und jeden Fahrtkilometer, 6) die verbrauchten Materialien mit einem lOvrozentigen Aufschlag zum Selbstkostenpreis. 4. Eine Verpflichtung zu Hilfeleistungen nach Pkt. 2 und zu Arbeiten und Gerätebeistellungen nach Punkt 3 besteht nicht. Sie werden nur geleistet, soweit es der besondere Dienst der Berufsfeuerwehr zuläßt. Die Entscheidung trifft der mit der unmittelbaren Dienstesauft ficht über die Verufsfeuerwehr betraute Beamte des Stadtbauamtes, in seiner Abwesenheit der diensthabende Wachkommandant. 5. Das Ausmaß der anzurechnenden Stunden richtet sich nach dem Zeitunterschied von der Ausfahrt bis zum Eintreffen im Ausgangsorte, die Entfernungsgebühr nach der Zahl der Fahrtkilometer vom Ausgangsort bis zur Rückkehr in diesen. Bruchteile einer Stunde, die zwischen 15 und 30 Minuten betragen, werden als halbe Stunden gerechnet. 6. I n Fällen der Hilfeleistung nach Punkt 2 ist der mit der unmittelbaren Dienstesaufsicht über die Berufsfeuerwehr betraute Beamte des Stadtbauamtes berechtigt, die Gebühr Zu ermäßigen oder die Hilfe kostenlos leisten zu lassen, wenn die nach dieser Vorschrift vorzuschreibende Gebühr 8 40.— im einzelnen Falle nicht überschreitet und wenn die Bedürftigkeit oder Mittellosigkeit nachgewiesen wird oder offensichtlich ist.

Auszug aus öem Vunöesgesetzblatt fiir öen Hunöesstaat Österreich/ So. Muck vom Vorschrift für sie Aufrechnung öer Kosten für 15. Juli Hilfeleistungen/ Arbeiten uns Geratebeistellung Bundesgesetz, betreffend den Verkehr mit Schuhputzmitteln, Fuhbodenpafta und flüssigen Metallputzmitteln (295) öer stäöt. Verufsfeuertvehr (Entschließung des Regierungskommissärs vom 4. Juli 1935) Für die Aufrechnung der Kosten sür Hilfeleistungen, Arbeiten und Gerätebeistellungen der städt. Verufsfeuerwehr gelten vom 1. August 1935 an folgende Bestimmungen: 1. Hilfeleistungen aus Anlaß von Bränden sind kostenfrei, ebenso Hilfeleistungen, bei denen Menschen oder Tiere aus bedrängter Lage oder aus Gefahr befreit werden sollen, weiters Hilfeleistungen, die im öffentlichen Interesse liegen. 2. Für Hilfeleistungen anderer Art ist für die erste Stunde der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Berufsfeuerwehr ein Pauschale von 8 20.--, für jede weitere Stunde von 8 10.—, für jede weitere halbe Stunde von 8 5.— aufzurechnen. Bei Hilfeleistungen außerhalb des Stadtgebietes kommt hiezu noch eine Entfernungsgebühr von 8 2.— für jedes Fahrzeug und jeden Fahrtkilometer. 3. Wird die Berufsfeuerwehr von Stellen, die nicht zum Magistrate gehören, oder von Parteien für Zwecke (Arbeiten, Gerätebeistellungen) in Anspruch genommen, die nicht nach Punkt 1 oder 2 zu beurteilen sind, sind zu verrechnen:

Der Bundestag hat beschlossen: § 1. Schuhputzmittel (Schuhcreme und Schuhwichse), auch in flüssigem Zustande, Fußbodenpasta, fest und flüssig, ausgenommen gekochtes Wachs und Bürstwachs, sowie flüssige Metallputzmittel, die als solche schon vom Erzeuger besonders zugerichtet sind, dürfen nur in vom Erzeuger in seiner Vetriebsstätte gefüllten Behältern (Metall-, Holz-, Glas- oder Papiergefäßen, Tuben usw.) gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr ge« setzt werden. § 2. (1) Die in § 1 angeführten Waren dürfen nur unter Er< fichtlichmachung des Namens (der Firma) und des Sitzes des Erzeugers oder mit seiner registrierten Marke gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder fönst in Verkehr gesetzt werden. Diese Angaben find an den Behältern in dauerhafter und leserlicher Weise anzubringen. (2) An Stelle der im Absatz 1 vorgeschriebenen Bezeichnung kann auch der Name (die Firma) und der Sitz des Verkäufers oder feine registrierte Marke an den Behältern an» gebracht werden. Z 3. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Vezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 500 5 oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Bestimmungen des § 19 des Vundesgefetzes vom 26. September 1923, B.-G.-BI. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb finden entsprechende Anwendung. § 4. Diefes Gefetz tritt mit dem ersten Tage des auf feine Kundmachung folgenden dritten Kalendermonates in Kraft. § 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgefetzes ist der Bundesminister für Handel und Verkehr betraut.


Amtsblatt Nr.9

Auszug aus öem Hunöesgesetzblatt für öen Vunöesstaat Österreich/ So. Ätück vom Vundesgesetz über die Regelung der Arbeit der Kinder und Jugendlichen mit Ausschluß der Kinderarbeit in der Land- und Forstwirtschaft. Der Bundestag hat beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1. A b g r e n z u n g des K i n d e s a l t e r s . (1) Kinder im Sinne dieses Gesetzes, das sind Knaben und Mädchen vor dem vollendeten 14. Lebensjahre, dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Arbeit (Kinderarbeit) verwendet oder sonst beschäftigt werden. (2) Kinder, die das 14. Lebensjahr vor Beendigung des Schuljahres vollenden, unterliegen bis zum Ablauf des Schuljahres den Vorschriften des Absatzes 1. (3) Als Ablauf des Schuljahres gilt der Zeitpunkt, in dem das Schuljahr nach den für den Ort der Verwendung geltenden Vorschriften endet. § 2. B e g r i f f d e r K i n d e r a r b e i t . (1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht besonders entlohnte regelmäßige Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeder Art mit Ausnahme der Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft. (2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichtes oder der Erziehung erfolgt, ferner nicht die Heranziehung von Kindern zu vereinzelten Dienstleistungen und die Beschäftigung eigener Kinder (§ 3) mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von geringer Dauer im Haushalte. — Als Kinderarbeit gilt auch nicht die Arbeit von Kindern in Fach- und Berufsschulen, sofern sie im wesentlichen erzieherischer Art ist, nicht Erwerbszwecken dient und durch die Behörde begrenzt, genehmigt und beaufsichtigt wird. (3) Wenn das Gesetz von Verwendung von Kindern spricht, ist die Verwendung zu Kinderarbeit gemeint. § 3. E i g e n e u n d f r e m d e K i n d e r . (1) Als eigene Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Kinder, die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalte leben und mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern, Wahlkindern oder Mündeln stehen. (2) Alle übrigen gelten als fremde Kinder.

§ 4. L o h n schütz. (1) Infoweit das Entgelt für die Arbeit fremder Kinder in Geldlohn besteht, dürfen in Anrechnung auf diesen Geldlohn nur Wohnung, Kleidung, Lebensmittel und Schulbehelfe zugewendet werden. Der hiebei angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen. (2) Die Verabreichung von geistigen Getränken und von Tabak an Kinder als Entgelt für ihre Arbeit ist untersagt. Gebrannte geistige Getränke und Tabak dürfen Kindern während oder anläßlich der Arbeit überhaupt nicht verabreicht werden. § 5. A l l g e m e i n e B e s c h r ä n k u n g der V e r w e n d u n g und Beschäftigung von K i n d e r n . Kinder dürfen nur infoweit verwendet oder beschäftigt werden, als fie dadurch in ihrer Gesundheit nicht geschädigt, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung oder in ihrer Sittlichkeit nicht gefährdet, in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten nicht gehindert und im Besuch der Schule sowie in der Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht beeinträchtigt werden. I I . Beschränkungen der Verwendung und Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen § 6. F ü r K i n d e r v e r b o t e n e B e t r i e b e u n d Beschäftigungen. I n den Betrieben, die in einem besonderen Verzeichnisse angeführt sind, einschließlich ihrer Nebenbetriebe, dürfen Kinder nicht verwendet oder sonst beschäftigt, desgleichen dürfen sie zu den dort angeführten Beschäftigungen nicht herangezogen werden. Der

Bundesminister für soziale Verwaltung kann dieses Verzeichnis durch Verordnung ergänzen oder erweitern. § 7. V e r w e n d u n g v o n K i n d e r n u n d J u g e n d l i c h e n i m Gast- u n d S c h a n k g e w e r b e . Zum Einfüllen der Getränke und zur Bedienung der Gäste fawie zu Arbeiten an Küchenherden in Betrieben des Gast- und Echankgewerbes dürfen Kinder nicht verwendet werden. Dies gilt auch für weibliche Personen, die das Kindesalter (§ 1) überschritten und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, daß sie mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalte leben und mit ihm bis zum 4. Grczd verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern, Wahlkindern oder Mündeln stehen. §10. V e r w e n d u n g v o n K i n d e r n zu l e i c h t e n A r b e i ten. (1) Soweit die vorstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, dürfen Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, zu leichten Arbeiten herangezogen werden, soferne diese Arbeiten sowohl an Schultagen wie an schulfreien Tagen zwei Stunden täglich nicht überschreiten, wobei die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden täglich keinesfalls mehr als sieben betragen darf. (2) Die Verwendung vor dem Vormittagsunterricht und während der dem Nachmittagsunterricht unmittelbar vorangehenden zwei Stunden ist verboten. Nach Schluß des Unterrichtes (bei geteiltem Unterricht nach Schluß eines jeden Unterrichtsabfchnittes) ist eine Stunde arbeitsfrei zu halten. I n diese Freizeiten ist die Zeit, die zur Zurücklegung des Weges zu und von der Schule erforderlich ist, nicht einzurechnen. (3) Die Verwendung von Kindern ist verboten: 1. An Sonntagen, am 1. Mai, an den gesetzlichen und an den für das Glaubensbekenntnis des Kindes gebotenen Feiertagen. 2 in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens. (4) Als leichte Arbeiten im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere anzusehen: kleine Botengänge, kleine Verrichtungen im Warenhandel, Lieferwege, insoweit leichte Gegenstände in Betracht kommen, kleine Dienstleistungen auf Sport- und Spielplätzen, Pflücken von Blumen und Früchten.


s Vas Heimatrecht öer Gattin eines Ausgebürgerten Bei der Stadtgemeinde Innsbruck wurde von der Gemeinde St. Martin bei Villach das Ansuchen um Aufnahme des 36jährigen Georg Aichholger und seiner Gattin und der Tochter in den Heimatsverband von Innsbruck gestellt. Die Stadtgemeinde Innsbruck lehnte die Aufnahme ab, weil das Vundesvolizeikommissariat Innsbruck den Verlust der Landesbürgerschaft des Georg Aichholger im Bundesland Kärnten rechtskräftig ausgesprochen habe. Mit dem Verlust der Landesbürger^ schaft im Bundesland Kärnten sei auch die Bundesbürgerschaft aberkannt worden. Die gegen diesen Bescheid von der Gemeinde St. Martin eingebrachte Berufung wurde von der Tiroler Landesregierung in dem Sinne erledigt, dah die Frage des Heimatrechtes des Georg Aichholger durch seine Ausbürgerung gegenstandslos geworden sei, daß aber hinsichtlich seiner Gattin und seines Kindes der Berufung der Gemeinde St. Martin Folge gegeben und erkannt werde, daß diefe das Heimatrecht in Innsbruck erworben haben. Gegen diese Entscheidung brachte die Stadtgemeinde Innsbruck die Beschwerde an den Bundesgerichtshof ein, in der eingewendet wird, daß die Ehefrau während des Bestandes einer Ehe unfähig sei, selbständig ein neues Heimatrecht zu erwerben. Auch habe die Gattin Ottilie Aichholger, die erst im Dezember 1925 die Eigenberechtigung erlangt habe, die gesetzliche 10jährige Ersitzungsfrist überhaupt noch nicht vollstrecken können. Der Bundesgerichtshof (Vorsitzender Senatspräsident Scavinelli) hat der Beschwerde Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit durch Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. I n der Begründung wird gesagt: Es ist im allgemeinen richtig, daß, wie die Beschwerde ausführt, die Ehefrau während des Bestandes ihrer Ehe nicht selbständig ein neues Heimatrecht erwerben kann. Allein im gegebenen Falle ist die heimatsrechtliche Abhängigkeit der Ottilie Aichholger von ihrem Gatten dadurch gelöst worden, daß der Gatte ausgebürgert wurde, ohne daß auch für sie der Verlust^.der Landesbürgerschaft eingetreten wäre. Dagegen ergab sich in anderer Hinsicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil sich die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides auf die selbständige Erwerbung eines Heimatsrechtsanspruches der Gattin durch Ersitzung stützt, obwohl die Gattin erst im Dezember 1925 die Eigenberechtigung erlangt hat.

Die Vevölterung Österreichs nach Religionsbekenntnissen Das Bundesamt für Statistik teilt folgende Ergebnisse der Volkszählung 1934 mit: I n Oesterreich wurden am 22. März 1934 6,112.658 Personen (90.5«/o) röm.-katholischen Glaubensbekenntnisses, 3242 (0.1«/«) griechisch-katholischen, 350 (0.0«/,) armenisch-katholischen, 280.333 (4.2°/<>) evangelischen Glaubensbekenntnisses A. B., 15.119 (0.2«/«) evangelischen Glaubensbekenntnisses H. B.. 36.776 (0.5«/«) altkatholischen, 191.481

Amtsblatt Nr. 9 (2.8°/«) israelitischen, 7105 (0.1«/°) Angehörige anderer Glaubensbekenntnisse, 106.080 (1.6°/«) konfessionslose Personen gezählt. I m Fahre 1910 — für 1923 liegen nur Teilergebnisse vor — hat die Zahl dsr Katholiken (aller drei Bekenntnisse) 6,225.843 oder 93.7 Progent, die Zahl der Evangelischen beider Bekenntnisse 206.503 oder 3.1°/«. die Zahl der Israeliten 194.584 oder 2.9«/«, die Zahl der anderen 19.052 oder 0.3«/« betragen. Es ergeben sich somit gegenüber 1910 größere Verschiebungen. Die Katholiken und Israeliten haben sowohl nach Anzahl als auch nach verhältnismäßigem Anteil abgenommen, die Evangelischen und die „anderen" (darunter besonders die Konfessionslosen) zugenommen. Es muß hinzugefügt werden, daß die Volkszählung sehr bald nach dem Umschwung der Verhältnisse in Oesterreich stattgefunden hat und daß neueste Bewegungsrichtungen in der Konfessionsverteilung in diesen Zahle noch nicht zum Ausdruck kommen. Bei den Israeliten und von den Konfessionslosen entfielen die Hauptmasse auf Wien. Erstere zählen in Wien 176.034 oder 91.9«/« aller Israeliten und 9.4°/« der Wiener Bevölkerung, letztere 75.906 oder 71.6«/« aller Konfessionslosen und 4.1»/« der Wiener Bevölkerung. I m Jahre 1923 wurden in Wien 201.513 Israeliten oder 10.8«/« der Wiener Bevölkerung, im Jahre 1910 175.318 oder 8.6°/« der Wiener Bevölkerung gezählt. Evangelische A. B. wurden 99.792, Evangelische H. V. 10.629, beide zusammen also 110.421 oder 5.9«/« der Wiener Bevölkerung gezählt gegenüber 88.508 oder 4.7«/« im Jahre 1923 und 75.854 oder 3.7°/« im Jahre 1910.

Monatsbericht über öen Kremöenvertehr Juli 1935 Zahl de« angekommenen Fremden: Ständiger Wohnort Wien Sonstiges Oesterreich Deutsches Reich, Dangig Schweiz, Liechtenstein Italien Südslawenstaat Ungarn Rumänien Tschechoslowakei Polen, Baltische Staaten Schweden, Norwegen, Dänemark Niederlande, Belgien, Luxemburg Großbritannien, Irland Frankreich, Monaco Spanien, Portugal, Andorra Griechenland, Albanien, Bulgarien, Türkei . . Rußland mit Russisch-Asien Uebriges Asien Afrika. Australien Vereinigte Staaten von Nordamerika, Kanada . Uebriges Amerika

1935

1934

4155 3573 687 1369 804 88 415 44 1521 55 433 1998 1811 1525 86 20 18 36 15 702 12

3787 3084 508 1062 842 61 452 45 1195 62 373 1449 1689 1402 48 20 5 29 49 1018 89

Zusammen . 19367* 17269 *Hievon: 1. Geschäftsreisende 976, 2. Jugendliche in Herbergen, Heimen und dergleichen 480.


Amtsblatt Nr. 9.

Keue Lehrplane für öie österreichischen Mittelschulen (Auszug aus dem B. G. BI. Nr. 285 vom 11. Juli 1935, bzw. aus dem Min. Vdg. Vl. St. XIII vom 1. Juli 1935 u. Erläuterungen dazu.) Die Grundlagen für die notwendig gewordene Reform des österreichischen Mittelschulwesens find bereits in der Vdg. der Bundesregierung vom 23. März 1934 (VGBl. Nr. 198, M. Vdg. B l . Nr. 22) festgelegt. Die organisatorischen Aenderungen, die schon im Schuljahre 1934/35 in den untersten Klassen der Mittelschulen begonnen haben, werden in den folgenden Schuljahren stufenweise aufsteigend zur Durchführung gebracht werden. Die vollständigen Lehrpläne für alle Mittelschultypen sind im BGBl. für den Bundesstaat Österreich vom 11. Juli 1935, 78. Stück, Nr. 285, und im Min. Vdg. V l . Stück X I I I vom 1. Juli 1935 enthalten.

1. Allgemeiner Teil: Dieser enthält die Richtlinien, die der Erziehung und Bildung der Mittelschuljugend nunmehr zugrundezulegen sind: V e r m i t t l u n g einer höheren A l l g e m e i n b i l d u n g , die sie zugleich zum Studium an den Hochschulen befähigt; Entwicklung der sittlichen, geistigen und körperlichen Kräfte der Mittelschuljugend: Erziehung der jungen Menschen zu sittlich-religiösem, vaterländischem und sozialv o l k s t r e u e m Fühlen, Denken und Handeln.

2. Vie Tehrpläne im Hesonöeren: Das den neuen Mittelschulen gesteckte Ziel der Erziehung zu sittlich-religiösem, vaterländischem und sozial-volkstreuem Fühlen, Denken und Handeln wird besonders im Deutschu n t e r r i c h t e zu eindrucksvollem Erleben gebracht werden können. Sowohl bei der Auswahl des Lehrstoffes, wie bei seiner Behandlung wird daher der Unterricht auf die Verfolgung dieses Zieles bedacht sein. Den ersten Rang und den breitesten Raum nimmt im modernen Unterricht unserer neuen Mittelschultypen die Schulung im sprachlichen Ausdruck ein. I n der Forderung nach richtigem und gewandtem Gebrauch der deutschen Muttersprache vereinigen sich die Erfordernisse des praktischen Lebens mit den ideellen Zielen volkstreuer Erziehung. Der richtige und gewandte Gebrauch der Muttersprache soll das sicherste Zeichen des wahrhaft Höhergebildeten und das stärkste Band der Volksgemeinschaft sein. I n diesem Zusammenhang gewinnt auch die Beherrschung der Rechtschreibung ihre Bedeutung für die Ausbildung in der Muttersprache. Den Forderungen des praktischen Lebens entsprechend sollen gelegentlich auch Anleitungen für den Schriftverkehr des wirtschaftlichen und staatsbürgerlichen Lebens gegeben werden (Gesuche, Eingaben an Aemter, Meldungen u. dgl.). Darin liegt unzweifelhaft ein bedeutender Fortschritt unseres Bildungswesens. Dem mathematischen Unterricht fällt eine Doppelaufgabe zu, indem einerseits die Schulung des logischen Denkens in Begriffsbildung, Urteilen und Schlüssen, andererseits die

Entfaltung der selbständig findenden Geistestätigkeit erstrebt werden soll. a) Der ersten Aufgabe tragen die Lehrpläne durch die Iweistufigkeit Rechnung. Das wesentliche Merkmal der ersten Stufe ist die Gewinnung eines Materials von arithmetischen und geometrischen Sätzen aus der Anschauung und unter Verwendung anschaulicher Behelfe. Auf der zweiten Stufe foll dieses Material geordnet und erweitert werden, wobei das logische Element stärker in den Vordergrund zu stellen ist, aber unter Verzicht auf einen streng wissenschaftlichen Aufbau. d) Der Entfaltung der selbständig findenden Geistestätigkeit dient jede Aufgabe, bei deren Behandlung es auf die geistige Selbständigkeit des Schülers ankommt. I m Vordergrund des mathematischen Unterrichtes steht von der ersten Klasse an das Erfassen f u n k t i o n a l e r Beziehungen bei allen Gelegenheiten bis zur Aneignung und Verwendung des Funktionsbegriffes auf der Oberstufe. Die A n w e n d u n g e n follen auf allen Stufen wirklichkeitsnahe sein. Man soll von dem Lebens- und Anschauungskreis der Schüler ausgehen und ihn allmählich durch Besprechung neuer Sachgebiete, die anderen Unterrichtsfächern oder dem täglichen Leben angehören, erweitern. Das Versicherungswesen, das im modernen sozialen Leben der Gegenwart eine so wichtige Rolle spielt, ist von nun ab in allen Mittelschultypen und in einer angemessenen Form zu behandeln. Für den Unterricht kommt die Lebensund Rentenversicherung in Betracht. Die vaterländische E r z i e h u n g soll in den Schülern und Schülerinnen die Liebe Zu ihrem Vaterland Oesterreich wecken und sie zur willigen und pflichtgetreuen Einordnung in die staatliche Gemeinschaft und zur Achtung und Befolgung der Verfassung und der Gesetze führen. Hiezu gehört auch die v o r m i l i t ä r i f c h e E r z i e h u n g , deren Aufgabe es ist, die männliche Jugend zur Wehrhaftigkeit zu erziehen und sie für die Verteidigung des Vaterlandes sittlich, geistig und körperlich vorzubereiten. Die vaterländische Erziehung soll den Mittelschüler auch dazu hinleiten, als künftiger Bürger die besonderen Aufgaben feines Standes im Aufbau des Staates und feines Berufes im Dienste der Gemeinschaft zu erfüllen und sich gegenüber seinen Mitbürgern in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen von Gerechtigkeit und Billigkeit leiten zu lassen. Die vormilitärische Ausbildung für Knaben erfolgt im Rahmen des Turnunterrichtes und der Wandertage: Einzelausbildung und Ausbildung in der geschlossenen Form bis zum Zug (einschließlich). Aufstellen der Schüler in der Kompagnie. — Bei Wanderungen und allenfalls beim Freiluftnachmittag sind die in der vormilitärischen Ausbildung erlernten Formen und Bewegungen für Geländeübungen und Geländespiele anzuwenden und zu verwerten. Hiebei wird


Amtsblatt N r . 9 sich auch Gelegenheit bieten, das Tarnen, die Morfezeichen und anderes zu üben. Von der 3. bis 8. Klasse sind auch Uebungsmärsche in der Höchstdauer von 3 Stunden mit einheitlicher Rückenlast, und zwar bis zu einem Höchstausmah von 5 Kilogramm in der 3. und 4. Klasse, von 8 Kilogramm in der 5. und 6. Klasse, von 10 Kilogramm in der 7. und 8. Klasse, vorgesehen.

5. Arbeitsweise in öer neuen Mittelschule: Sehr begrüßenswert sind die im neuen Lehrplane zu jedem Gegenstand beigefügten methodischen E r l ä u t e r u n gen, die besonders ausführlich und streng gegliedert sind. Bemerkenswert ist auch der Grundsatz, daß alles, was das Verständnis des Lehrgutes betrifft, in der gemeinsamen Arbeit von Klasse und Lehrer, also durch „ A r b e i t i n der Schule" gewonnen werden soll. Aber auch die Einprägung und Einübung des Lehrgutes wird nicht selten vorteilhafter in der Schule selbst unter Mithilfe des Lehrers geschehen, als in häuslicher Arbeit. Allerdings ist häusliche Arbeit auf allen Stufen der Mittelschule unentbehrlich, sowohl zum Zwecke der Einprägung und Uebung und Vorbereitung für den weiteren Unterricht, als auch für die Löfung von Aufgaben, die von dem einzelnen Schüler größere Selbständigkeit verlangen. Aber die Schule muß sich immer der Pflicht bewußt sein, ihre Schüler zu dieser häuslichen Arbeit, namentlich auf der Unterstufe, erst zu erziehen und anzuleiten, sie das „ L e r n e n zu l e h r e n " . Alle häuslichen Arbeiten müssen in der Schule soweit v o r b e r e i t e t sein, daß die Schüler sie ohne Nachhilfe bewältigen können. Ferner muß die Schule das Matz der häuslichen Arbeit, die sie von dem Schüler verlangt, einsichtsvoll begrenzen. Schließlich mutz die Schule bedenken, daß der Schüler neben den häuslichen Arbeiten für die Schule auch ein Recht auf f r e i e Z e i t hat, auf freien Bildungserwerb, auf körperliche Betätigung auch außerhalb dessen, was die Schule bietet, auf Spiel und Vergnügen und schließlich auch auf einfaches Ausruhen.

4 . Glieöerung öer Mittelschulen: Es ist eine v o r w i e g e n d sprachlich-geschichtliche und eine v o r w i e g e n d mathematisch-naturwissenschaftliche Vildungsrichtung vorgesehen:

gegenstände „Darstellende Geometrie" und „Geometrisches Zeichnen" enthalten und wird daher nicht mehr die Ttudienberechtlgungen verleihen, die den verbindlichen Unterricht in diesen Gegenständen zur Voraussetzung haben. Die Realschule hat ihr Schwergewicht in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern; an Fremdsprachen lehrt sie von der 1. Klasse an das Französische oder das Italienische, von der 5. an das Englische. Die neue Realschule wird somit künftig allein den unmittelbaren Zugang zum Studium an der Technischen Hochschule bieten. d) Die besonderen Mittelschulgattungen für Mädchen sind das Oberlyzeum und die Frauenoberfchule, ohne daß jedoch die Errichtung von Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen für Mädchen ausgeschlossen wäre. Das Oberlyzeum hat die Bildungsrichtung des Realgymnasiums und verleiht die dem neuen Realgymnasium entsprechende Studienberechtigung. Die Anordnung der drei Fremdsprachen jedoch ist anders: von der 1. Klasse an wird Französisch oder Italienisch, von der 3. an Latein und von der 5. an Englisch gelehrt. Das Oberlyzeum vermittelt weiters den Unterricht im Lateinischen in einem um 12 Stunden geringeren Ausmaße als das Realgymnasium, während die erste lebende Fremdsprache (Französisch oder Italienisch) in einem um 5 Wochenstunden größeren Ausmaße gelehrt wird. Schließlich mutz bemerkt werden, datz die dem Lehrplan des Realgymnasiums fehlende N a d e l a r b e i t am Oberlyzeum im Ausmaße von je 2 Wochenstunden in den Klassen 1—3 als Pflichtfach erscheint, was wieder für jene Schülerinnen von besonderem Werte sein dürfte, die mit der 4. Klasse ihre Mittelschulstudien zu beendigen beabsichtigen. Die Bildungsarbeit der Frauenoberschule hat ihr eigentümliches und einigendes Ziel in der Vorbereitung auf die Aufgaben, die der Frau durch ihre natürliche Stellung in der Familie und durch ihre besonderen Wirkungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft gegeben sind. Diefem Ziel ent^ spricht die Einfügung der Haus- und lebenswirtschaftlichen Fächer in den Lehrplan der Frauenoberfchule. Als Fremdsprachen werden von der 1. Klaffe an Französisch oder I t a lienisch und von der 3. Klasse an Englisch gelehrt.

Die Rücksicht auf die Verschiedenheit der Geschlechter kommt vor allem schon in der Bestimmung der neuen Mittelfchulveroronung zum Ausdruck, datz Mädchen ihre Mittelschulausbildung grundsätzlich an den für die weibliche Jua) hieraus ergeben sich als Grundtypen Zunächst für die Knaben das Gymnasium und Realgymnasium einerseits und gend vorgesehenen Mittelschulen zu erhalten haben, das sind in erster Linie die Oberlyzeen und die Frauenoberschulen. die Realschule andererseits. Das Gymnasium lehrt Latein von der 1., Griechisch von Werden für Mädchen Gymnasien, Realgymnasien oder Realder 3. und eine lebende Fremdsprache (Englisch oder Franzö- schulen errichtet, so haben sie bei grundsätzlicher Wahrung sisch oder Italienisch) von der 5. Klasse an. Auch das Real- ihrer Gleichwertigkeit der E i g e n a r t der weiblichen J u gymnasium beginnt mit Latein in der 1. Klasse, bietet aber gend Rechnung zu t r a g e n . Dies hat sich vor allem in zwei lebende Fremdsprachen, und zwar von der 3. Klasse an der Auswahl und Verteilung des Bildungsgutes, im LehrEnglisch, von der 5. an Französisch oder Italienisch. Der vorgang und in der Einführung entsprechender FreigegenLehrplan des Realgymnasium gleicht in allen übrigen Lehr- stände (weibliche Handarbeiten u. vgl.) auszuwirken. Die gegenständen völlig dem des Gymnasiums. Das neue Real- Eigenart der weiblichen Jugend wird auch in der Einstelgymnasium wird also nicht mehr die verbindlichen Lehr- lung des Lehrers (gleichviel ob Mann oder Frau) zu der


.11

Amtsblatt Nl.9

Was die Innsbrucker Mädchenmittelschulen betrifft, so ist bereits am 1. August lf. I . von der Direktion des städt. Mädchen-Realgymnasiums beim Stadtmagistrat der Landeshauptstadt der Antrag gestellt worden, daß vom Schuljahr 1935/36 an zu den Klassen des Mädchen-Realgymnasiums Parallelklassen nach dem neuen Lehrplane des Oberlyzeums eröffnet werden. Die Direktion verkennt die Schwierigkeiten, die mit der Einrichtung dieses neuen Schultyves entstehen, nicht, da in absehbarer Zeit an eine Vermehrung der Schulräume und des Lehrkörpers gedacht werden müßte. I m Falle der Genehmigung dieses Antrages wird die Direktion rechtzeitig die Eltern von der Eröffnung der oberlyzeal geführten Klassen in Kenntnis setzen. Anderseits besteht in Innsbruck schon seit langem die Frauenoberschule der ES. Ursulinen. (Die neuen Lehrpläne für die Hauptschulen sind im Min. Vdg. Blatt vom 15. Juni, die für die Handelsakademien im Min. Vdg. Bl. vom 15. Juli lf. I . enthalten.) Durch diefe Neu- und Umgestaltung unserer Mittelschulen, insbesondere durch die grundsätzliche Betonung des SittlichReligiösen, Vaterländischen und Sozial-Volkstreuen in den neuen österreichischen Lehrplänen aller Schultypen, und wohl auch durch das Zurückgehen auf das durch viele Jahrzehnte wohl erprobte A l t e (namentlich in der Verteilung der Fremdsprachen an den Gymnasien und Realgymnasien) sind hoffentlich die vielen ungesunden und die Ausbildung unserer Jugend schwer schädigenden Reformen der unmittelbaren Nachkriegszeit endgültig beseitigt. Die in dieser kurzen Skizze aufgezeigten Vorzüge geben den neuen Mittelfchullehrplänen O e s t e r r e i c h s eine besondere Note und wir geben der Hoffnung Ausdruck, daß die „ M i t t e l s c h u l r e f o r m v o n 1935", die wir mit Stolz ein Werk unseres zielbewußten Bundeskanzlers Dr. K u r t v o n Schuschnigg nennen können, eine recht lange Lebensdauer beschieden sein wird. Es folgen nun die Stundentafeln der einzelnen Mittelschultypen: ^ ) Stundentafel des Gymnasiums ^ Lehrgegenftände Religion Deutsche Sprache Latein Griechisch Lebende Fremdsprache

Unterstufe

I

II

III

1 2 Geographie 2 Naturgeschichte — Chemie — Physik 4 Mathematik Einführung i. d. Philosophie — Zeichnen 1 ^ Schriftpflege / ^ Kurzschrift ^ Gesang 2 Turnen 3

Geschichte

II

m

IV

V

VI

2 2 3 — — 3 — ^ ^ ^ 2 3

2 2 — — 3 3 — 2 — __ — 3

2 2 — 2 2 3 — — — 2 — 3

2 2 — 2 — 3 — — — — — 3

3 2 2 — — 3 — — — — — 3

VII VIII

2 — 2 2 — — 3 4 3 2 2 — — — — — — 3 3

Sum

i

D

Oberstufe

Unterstufe

Lehrgegenstände

17 12 11 4 12 24 8 2 4 24

Zusammen 29 30 30 30 30 31 31 31 242 2 Vaterlandskunde Oesterreichs).

(Geschichte, Geographie

und

Vürgerkunde

8) Stundentafel des Realgymnasiums > Unterstufe

Lehrgegenstände

1

II

2 4 6 — — 1 Geschichte 2 Geographie 2 Naturgeschichte — Chemie — Physik 4 Mathematik Einführung i. d. Philosophie — Zeichnen 1 Schriftpslege ^ — Kurzschrift 2 Gesang Turnen 3

2 4 6 — — 2 2 3 — — 3 —

Religion Deutsche Sprache Latein 1. lebende Fremdsprache 2. lebende Fremdsprache

I

Oberstufe

iil

IV

2 3 5 5 — 2 2 — — 3 3 — 2 — — — 2 — 3 3

2 3 5 4 — 2 2 — 2 2 3 — — — 2 — 3

V

VII VIII

VI

2 2 3 3 5 5 4 4 4 4 2 3 2 2 — 2 2 — — — 3 3 — — — — — — — — 3 3

2 3 5 3 3 2^

2 3 4 3 3

—i 2 — 3 3 2 — — — — 3

2 — 4 2 2 ^

—j — — 3

Sum!

Klasse und in der ganzen Führung der Schülerinnen zu beachten sein.

16 26 41 23 14 17 12 11 4 12 24 4

2 4 24

Zusammen 29 30 30 30 30 31 31 31 242 ' D i e Dauer jeder Lehrstunde beträgt 50 Minuten. Von den drei Wochenstunden, die in jeder Klasse für Turnen angesetzt sind, ist die dritte in der Regel nachmittags abzuhalten und bei günstigem Wetter durch einen zweistündigen Freiluftnachmittag zu ersetzen. ^ Vaterlandskunde (Geschichte, Geographie und Bürgerkunde Oesterreichs).

Oberstufe

IV

V

VI

VII V!II

2 2 2 2 2 2 2 2 4 4 3 3 3 3 3 3 6 6 5 5 5 5 5 4 5 5 4 4 — — 5 3 3 2 2

0) Stundentafel der Nealfchule 16 26 41 27 10

' D i e Dauer jeder Lehrstunde beträgt 50 Minuten. Von den drei Wochenstunden, die in jeder Klasse für Turnen angesetzt sind, ist die dritte in der Regel nachmittags abzuhalten und bei günstigem Wetter durch einen zweistündigen Freiluftnachmittag zu ersetzen.

Lehrgegenstände Religion Deutsche Sprache

Unterstufe

I

II

2 4

2 4

III

2 4

Ode» stufe

IV

2 3

V

2 3

VI

2 3

VII

2 3

2 3

16 27

' D i e Dauer jeder Lehrstunde beträgt 50 Minuten. Von den drei Wochenstunden, die in jeder Klasse für Turnen angesetzt sind, ist die dritte in der Regel nachmittags abzuhalten und bei günstigem Wetter durch einen zweistündigen Freiluftnachmittag zu ersetzen.


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Amtsblatt Nr. 9 Unterstufe

Lehrgegenstände

I

5 1. ledende Fremdsprache 2. lebende Fremdsprache Geschichte 1 Geographie 2 Naturgeschichte 2 Chemie — Physik — Mathematik (mit geometrischem Zeichnen) Darstellende Geometrie — Einführung i. d. Philosophie — Zeichnen Tchriftpflege Kurzschrift ^. Gesang 2 Turnen

II

III

Oberstufe

IV

V

VI

VII VUl »

4 4 4 3 3 2 — — — 4 3 3 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 — 3 — — 2 2 2 — — 3 — 2 2 — 3 2 — — 5

4 —

4

5

5 —

4

4

2 3

27 13

^ 2 4

12 13 7 14

3

32 10 3

3

— 2

2

11

^. 2 — — — — — 2 — — — — — 3 3 3 3 3 3 3

21 2 4 24

Zusammen 29 30 29 30 30 31 31 31 241 Vaterlandskunde Österreichs).

(Geschichte, Geographie

und Bürgerkunde

v ) Stundentafel des Oberlyzeums >

Lehrgegenstände Religion Deutsche Sprache 1. lebende Fremdsprache Latein 2. lebende Fremdsprache

Geschichte

Unterstufe

I 2 4 5

II

III

Oberstufe

IV

V

VI

2 2 2 2 2 4 3 3 3 3 5 4 3 3 3 - — 5 5 5 5 5 4 1 2 2 3 2 2 2 2 2 2 2 2 3 — - — 2 2

Stundentafel der Frauenoberfchule ^

U

Lehrgegenstände Religion Deutsche Sprache 1. lebende Fremdsprache 2. lebende Fremdsprache Geschichte Geographie

Unterstufe

I

II

Oberstufe

III IV

2 4 5

2 2 2 4 3 3 5 4 3 - — 4 4 3 1 2 2 2 2

2

2

2

D

V

VI

VIl VIII

2 3 3

2

2

2

3

3

3

3

2

2

3

2

2

2

2

2

2

2 4 1. Halbj.2

2

Z 16 26 27 18 16 12

2. Halbj.'

Naturgeschichte Chemie

Physik

2 3 — — 2 2 2 2 — — — 2 2 — — — — — 3 2 — 2 2 3 4 3 3 3 3 3 3 2

13 4 12 24

2

6

Mathematik Einführung in die Plisophie — und Erziehungslehre Zeichnen 1 3 Schriftpslege ^ — Kurzschrift 2 Gesang — Kinderpflege — Fürsorge Nadelarbeit, Nähen u. Schnei2 dern Kochen und Hauswirtschatss— kunde 3 Turnen Zusammen

— — — — 2 2 2 3 — 1 — — 2

2 2

2 2

18

— 2 — — — — — — — 1 — — — — — 3 — — — — — — 2

2 4 3 2

5 — —

18

5 2

10 19

2

2

5

— — — — — 3 3 2 2 2

5 2

30 30 30 31 31 33 33 32 250

VII 2 3 3 3

-j

2 4 2 4 3 32

16 27 28 29 15 17 12 11 4 12 24 4

Geographie 2 Naturgeschichte 2 2 — — — Chemie Physik — — 2 3 — — 3 Mathematik 4 3 3 3 3 3 3 Einführung i. d. Philosophie — — — — — — 2 ^ Zeichnen 1 _ 2 — — — — — __ ^ __^ Schriftpflege / ^ 2 Kurzschrift — — 2 — — — — 6 Nadelarbeit 2 2 2 — — — — 3 Gesang 2 1 — — — — — 24 Turnen 3 3 3 3 3 3 3 Zusammen 30 30 30 30 30 30 31 31 242 ^Die Dauer jeder Lehrstunde beträgt 50 Minuten. Von den drei Wochenstunden, die in jeder Klasse für Turnen angesetzt sind, ist die dritte in der Regel nachmittags abzuhalten und bei günstigem Wetter durch einen zweistündigen Freiluftnachmittag zu ersetzen. 2 Vaterlandskunde (Geschichte, Geographie und Bürgerkunde Oesterreichs).

^Die Dauer jeder Lehrstunde beträgt 50 Minuten. Von den drei Wochenstunden, die in den Klassen 1—3 für Turnen angesetzt sind, ist die dritte in der Regel nachmittags abzuhalten und bei günstigem Wetter durch einen zweistündigen Freiluftnachmittag zu ersetzen. 2 Vllterlllndskunde (Geschichte, Geographie, Bürgerkunde und Rechtskunde Oesterreichs). 2 Vaterlandskunde (Geschichte und Geographie Oesterreichs).

Zusammenfassung: I m Gymnasium und Realgymnasium sind 17 Lehrgegenstände auf 242 Wochenstunden verteilt, und zwar 1. Klasse mit 29, 2. bis 5. Klasse mit je 30, 6. bis 8. Klasse mit je 31 Wochenstunden. I n der Realschule sind gleichfalls 17 Lehrgegenstände auf 241 Wochenstunden verteilt, und zwar 1. und 3. Klasse mit je 29, 2., 4. und 5. Klasse mit je 30, 6. bis 8. Klasse mit je 31 Wochenstunden. I m Oberiyzeum sind 18 Lehrgegenstände auf 242 Wochenstunden verteilt, und zwar 1. bis 6. Klasse mit je 30, 7. und 8. Klasse mit je 31 Wochenstunden. I n der Frauenoberschule sind 20 Lehrgegenstände auf 250 Wochenstunden verteilt, und zwar 1. bis 3. Klasse mit je 30, 4. und 5. Klasse mit je 31, 6. und 7. Klasse mit je 33. 8. Klasse mit 32 Wochenstunden. Studienrat Dr. Josef F ö h n , Direktor des städt. Mädchenrealgymnasiums.


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Amtsblatt Nr. 9

Mitteilungen öes HtaötphMates Stand der Infektionskrankheiten im Juli 1935 Scharlach: 3 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Diphtherie: 12 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Typhus: 1 Erkrankungsfall, kein Todesfall. Zahl der Geborenen im Juli 1935 Gesamtzahl: 55, davon 2 Totgeburten, 29 männlich, davon 2 Totgeburten, 26 weiblich, keine Totgeburt. Todesfälle im Juli 1935 Gesamtzahl: davon auswärts:

74 21 53 (25 männlich, 28 weiblich).

Kunönmchungen! Durch Verfügung des Herrn Regierungskommisfärs vom 18. 7. 1935 wird in Abänderung des Punktes 2 der Platzordnung des städtischen Sportplatzes an der Sill das Mitnehmen von Hunden in den Sportplatz künftig verboten. Die geänderte Platzordnung hat demnach folgenden Wortlaut: 1. Zuschauer dürfen die abgegrenzten Spielfelder der Sportanlagen nicht betreten. 2. Die Mitnahme von Hunden ist untersagt. 3. Das Radfahren innerhalb des Sportplatzes ist verboten. Die Fahrräder müssen auf dem Abstellplätze abgegeben werden. 4. Der Sportplatz darf nicht durch Wegwerfen von Papier, Speiseabfällen u. dgl. verunreinigt werden. Uebertretungen dieser Platzordnung werden gemäß § 67 des Gemeindestatutes mit Geld bis zu 200 8 oder Arrest bis zu 2 Wochen bestraft. Durch Verfügung des Herrn Regierungskommisfärs vom 18. 7. 1935 wird im Freibad Peterbrünnl am Sieglanger zum Schütze der Kulturen der dort gelegenen Siedlungen das Ballspiel verboten. Uebertretungen dieses Verbotes werden gemäß § 67 des Gemeindestatutes mit Geld bis zu 200 8 oder Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.

Vas Innsbrucker Htaötrecht I m Landes Gesetz- und Verordnungsblatt für Tirol vom 8. August 1935 wurde das Landesgesetz vom 10. Juli 1935/^womit für die Landeshauptstadt Innsbruck ein neues Stadtrecht erlassen wurde, kundgemacht. Das Stadtrecht tritt mit 1. September 1935 in

Kraft. Das auf Grund des Landesgesetzes vom 9. März 1921 und seiner Nachtragsgesetze bisher geltende Stadtrecht tritt gleichzeitig außer Kraft. Es ist daher damit zu rechnen, daß der neue Gemeindetag bereits in der ersten Hälfte des September vom Landeshauptmann bestellt wird und zur konstituierenden Sitzung zusammentritt.

Gib acht! " auf öer Innsbrucker Messe Wie wir erfahren, hat sich die Österreichische Zentralstelle für Unfallverhütung in Wien entschlossen, die auf der Wiener Frühjahrsmesse mit großem Erfolg gezeigte G r o ß a u s st e l l u n g „ K a m p f dem U n f a l l " auch auf der Innsbrucker Messe 1935 zur Schau zu bringen. An Hand von Bildern und Plakaten, Plänen und Karten sowie Modellen und Originalstücken und schließlich unter Zuhilfenahme von Lichtbildern und Filmen, welche in der Ausstellung unentgeltlich zur Vorführung gelangen, wird vom Unfall und seinen Folgen sowie von den Unfallverhütungsmöglichkeiten erzählt. Durch all das Dargestellte wird in sinnfälliger, aber auch lehrhafter und überzeugender Weise dargetan werden, daß die Unfallverhütung heute mehr denn je eine Angelegenheit ist, die jeder einzelne Oesterreicher, gleichviel an welcher Stelle er im Leben und Beruf steht, angeht: denn U n f a l l v e r h ü t u n g b e d e u t e t Schutz der Gesundheit und Schaffenskraft der Werktätigen und Schonung, bzw. Erhaltung von Kapital und Sachwerten, also Schutz v o n V o l k u n d V o l k s v e r m ö g e n . Bedenken Sie, was es heißt: die obligatorischen Arbeiter-Unfallversicherungsanstalten hatten am 31. Dezember 1933 nach Unfällen in den Betrieben dauernde Unfallsrenten an 39.100 schwerverletzte Arbeiter, 5600 Witwen, 3300 Waisen und 720 Vorfahren und Enkel, also insgesamt 48.720 Personen zu zahlen. Das geldliche Erfordernis für ein Jahr beträgt 29,700.000 8. Durch Unfallverhütung hier eine Entlastung herbeizuführen, das liegt durchaus auf jener Linie, die Österreichs Wirtschaft in der letzten Zeit beschreitet, auf der Linie: W i r t s c h a f t i m A u f b a u .


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Amtsblatt Nr. 9

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Amtsblatt Nr. 9

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Amtsblatt N r . 9

Strom im Ueberfluß! Als Beitrag zur Arbeitsschlacht gewährt das E M I für den Sommer 1935 Sonderbegünstigungen Die Wasserführung unserer Bäche und Flüsse ist bekanntlich zu den einzelnen Jahreszeiten stark verschieden: Sie sinkt im Winter, besonders bei Eisgang, stark ab, steigt aber im Sommer vielfach weit über das Fassungsvermögen und die Leistungsfähigkeit der elektrischen Kraftwerke. Der Energiebedarf hingegen, besonders jener an elektrischer Energie, verläuft ganz anders: Er ist im Winter wesentlich größer als im Sommer. Da nun die Kraftwerke so groß bemessen sein müssen, baß sie den Winterbedarf zu decken vermögen und dabei «immer noch die gebotene Leistungsreserve aufweisen, ergeben sich zwangsläufig große Ueberfchüsse an Sommerdarbietung. Diese irgendwie, wenn auch dilligst zu verwerten, war stets das Ziel unserer heimischen Elektrizitätswirtschaft: teilweife konnte es durch die Exportlieferung nach Bayern erreicht werden. I m bevorstehenden Sommer werden die Ueberschüsse ganz besonders groß fein, da einerseits durch die Wirtschaftskrise der Stromverbrauch in Innsbruck zurückging, andererseits die großen, in den Bergen angehäuften Schneemassen außergewöhnliche Mengen an Sommerwasser erwarten lassen. Es wird also in den kommenden Monaten im wahren Sinne des Wortes das Wasser ungenützt über die Wehre zu Tal fließen. I m Bewußtsein der hohen kulturellen und volkswirtschaftlichen Bedeutung der Elektrizität im Haushalt, im Gewerbe und in der Industrie, erblickt das E W I seine Aufgabe darin, möglichst allen Abnehmern des Versorgungsgebietes die Vorteile der Elektrizität zugänglich zu machen und hiedurch gleichzeitig die vorhandenen Anlagen möglichst ganzjährig auszunützen. Manche Abnehmer werden vielleicht der Meinung sein, der Strom solle verbilligt werden, dann werde die Abnahme steigen und so beiden Teilen geholfen fein. Dieser Vorschlag übersieht indeß, daß unter den gegenwärtigen Wirtschafte- und Einkommensverhältnissen eine Verbilligung des Stromes keine entsprechende Verbrauchssteigerung zur Folge hätte und daher mit einem Einnahmenrückgang gerechnet werden müßte, der es dem Werke unmöglich machen würde, seinen Verpflichtungen, besonders der Stadt gegenüber, nachzukommen. Schließt sich sonach eine Stromverbilligung leider von selbst aus, so bleibt doch die Möglichkeit, bei Sicherung der bisherigen Einnahmen erhöhte Energiemengen zur

Verfügung zu stellen. Dieser Weg scheint in der Tat geeignet, unserer Volkswirtschaft ohne Geldaufwendung, sondern nur durch Ausnützung vorhandener Werte einen Auftrieb zu erteilen, indem Zumindest für einige Monate die bisher geübte Sparsamkeit außeracht gelassen und die Heuer so ausnahmsweise ergiebig verfügbare Energie zu den jeweils möglichen Verwendungszwecken genützt werden kann. Damit aber trägt das E W I das Seine zum Aufbauwerk der Wirtschaft, zur Arbeitsschlacht, bei und gibt seiner Abnehmerschaft die Gelegenheit, sich von den vorteilhaften Anwendungsmöglichkeiten des elektrischen Stromes und der elektrischen Geräte zu überzeugen, ohne daß dafür mehr als bisher zu bezahlen wäre. Für die „Strom im Uederfluß" betitelte Aktion sind seitens der Verwaltung folgende Bestimmungen festgelegt worden: Alle ständigen, nach den allgemein gültigen Zählertarifen beziehenden Abnehmer können in der Zeit ab 1. Mai 1935 bis zur Zählerablesung im Oktober 1935 beliebige Strommengen beziehen, ohne hiefür ein höheres Entgelt zu entrichten, als für den Aprilbezug (Ttrombezug zwischen den Zählerablesungen im März und April 1935); die Abrechnung erfolgt monatlich getrennt für jeden Zähler; bleibt ein Monatsverbrauch unter dem Aprilbezug, so ist nur der tatsächliche Monatsoerbrauch zu bezahlen. Für Abnehmer mit Saisonbetrieben (Sommerfrischen. Hotels. Gastwirtschaften. Ausstellungen, Garagen usw.) wird der Berechnung an Stelle des Nvrilbezuges der Bezug im jeweiligen kalendergleichen Monate des Vorjahres zugrunde gelegt. Für Neuanschlüsse (neu zur Aufstellung gelangende Zähler) werden bis zur Iählerablesung im Monate Oktober 1935 von den verbrauchten Strommengen nur 5tt Prozent verrechnet. Ein Rechtsanspruch auf den kostenlosen Ueberflußstrom besteht nicht, in allen Zweifelsfällen entscheidet das E W I allein unter Ausschluß jedes Rechtsweges. Die kostenlose Lieferung von Ueberflußstrom erfolgt nur im Ausmaße der gegebenen Möglichkeiten und setzt selbstverständlich die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, der allgemeinen Stromlieferungsbedingungen und der Nnfchlußbestimmungen des E W I voraus. Innsbruck. Ende April 1935. EWI

Überfluß!

Verleger, Eigentümer und Herausgeber: Hie Stadtgemeinde Innsbruck. — Verantwortlicher Schriftleiter: 2>r. Willy Rumer, Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 25. Druck: Graphische Kunftanstalt T n r o l i a , Innsbruck

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