Amtsblatt Innsbruck

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einmal i . Eingelnummer so Ge. Nr. 5

15. Mai 1936

2. Jahrgang

Innsbrucker Gemeinöetag Vierte Htzung am S. Mai Herr Bürgermeister Franz Fischer hat die Mitglieder des Gemeindetages zu einer ordentlichen, öffentlichen Sitzung auf 8. Mai 1936 zusammengerufen. Die Sitzung fand gum Zwecke der Erledigung einer umfangreichen Tagesordnung im Adlersaale des Stadtsaalgebäudes statt.

I. Verichterjwtter Hauptmann a. D. 9r. Arthur v. Anöreatta Der Gemeindetag faßt den einhelligen Beschluß und gibt diesem Beschluß durch gemeinsames Erheben von den Sitzen Ausdruck: Dem Herrn Generalstabsarzt Dr. Heinrich Ritter v. Schullern, dem Hochw. Monsignore Professor Anton Müller (Bruder Willram), dem Hochw. Monsignore Propst Dr. Josef Weingartner und dem Herrn Geheimrat Univ.-Professor Dr. Alois Brandi wird der E h r e n r i n g der Stadt Innsbruck verliehen. Den beiden ersteren wegen ihrer großen Verdienste auf dem Gebiete der heimatlichen Dichtkunst, Monsignore Dr. Weingartner und Geheimrat Doktor Brandi für ihre verdienstvollen Leistungen auf dem Gebiete der Wissenschaft.

l i . Verichterstatter Bürgermeister Kranz Kischer Der B ü r g e r m e i s t e r nimmt anschließend Bezug auf einen in der Innsbrucker Tagesvresse erschienenen Artikel, welcher von der Erregung spricht, die sich der Neubaumieter der Stadtgemeinde anläßlich der Erhöhung der Mietzinse bemächtigt hat. Er klärt im Rahmen seiner Mitteilungen einige Mißverständnisse auf. welche zu diesem Artikel geführt haben und führt die gegen den Stadtmagistrat erhobenen Vorwürfe auf Tatsachen zurück, die im Lichte der nunmehr gegebenen Aufklärungen unbegründet erscheinen. Ueber Vorschlag des Bürgermeisters entsendet hierauf

der Gemeindetag als Vertreter der Stadtgemeinde für das Preisgericht betreffend den Wettbewerb zur Erlangung von Anregungen und Vorschlägen für die Renovierung der Fassade des alten Rathauses den Obmann des Vauausschusses, Herrn Stadtrat Otto Thönig.

l l l . Verichterstatter Vürgerm.-Stelw. Aöolf Matter 1. Aus Grund des Landesschulgesetzes vom 9. Juli 1932. LGVl. 60 werden an Stelle der gemäß § 45 bisher für fvrengelfremde Kinder eingehobenen Schulbeiträge ab dem Schuljahre 1936/37 folgende Tchulbeiträge eingehoben: 1. F ü r H a u p t s c h u l e n : Die Aufnahme von Kindern aus Gemeinden außerhalb Innsbrucks wird gemäß § 62, Abs. ^ des Landesschulgesetzes von einer Beitragsleistung der in Betracht kommenden Gemeinden von jährlich 8 40.— für jedes Kind abhängig gemacht. 2. F ü r V o l k s s c h u l e n : Die Stadtgemeinde behält sich die Aufnahme fprengelfremder Volksfchulkinder gemäß § 31, Abf. 3 des Landesschulgesetzes vor, wenn die sonst für die Schulen zutreffende Hächstzahl an Kindern überschritten und die Lehrzimmer überfüllt werden. Die Auswahl der sprengelfremden Kinder wird u. a. davon abhängig gemacht, dah die Gemeinden, in welchen die Eltern der sprengelfremden Kinder ihren Wohnsitz haben, einen Betrag von jährlich 5 2Y.— für jedes Kind leisten.

Der Gemeindetag hat gelegentlich dieser Beschlußfassung der Erwartung Ausdruck verliehen, daß die Wohnsitzgemeinden der sprengelfremden Kinder diese Schulbeiträge nicht etwa auf die Eltern der Kinder abwälzen und daß hinsichtlich solcher Fälle bei berücksichtigungswerter Lage auch die Stadt Innsbruck Entgegenkommen beweisen soll. 2. Der Gemeindetag stimmt über Antrag des Bauund Finanzausschusses der Errichtung weiterer 17 Siedlungshäuser in der Neustädter-Siedlung in der vom Stadtbauamte vorgeschlagenen Ausführung Zu. Er beschließt, Zur Errichtung der 17 Siedlungshäuser im Sinne der Vorschläge des Stadtbauamtes ein zinsenloses Darlehen von 8 9400.— zu bewilligen und den Siedlern die Darlehensrückzahlung in der im Vorschlage des


Amtsblatt Nr. 5 Stadtbauamtes vorgesehenen Weise vorzuschreiben. Das Stadtbauamt wird beauftragt, die Ausschreibung für die 17 Siedlungshäuser raschestens durchzuführen. 3. Um einige Bauvorhaben im Gebiete der Danklstraße zu fördern, beschließt der Gemeindetag über Antrag des Bau- und Finanzausschusses die Kanalisierung für die Danklstraße und die Fortsetzung bis zum bestehenden Kanal in der Veethovenstraße. Mit der Inangriffnahme der Kanalisierung des Handnvlatzes bis zur Danklstraße und mit der Legung der Straßenwasserleitungen in der Dankl- und Beethovenstraße sowie am Haydnvlatz und in der nördlichen Parallelstraße zur Erzherzog-Eugen-Straße soll solange zugewartet werden, bis mindestens 4 bis 6 Bauvorhaben auf den Gründen der Geschwister Prantl vorliegen und zur Ausfüh rung gelangen. Die aus der Durchführung dieses Beschlusses erwachsenden Kosten sollen aus dem der Stadtgemeinde vom Verkauf des Hauses Heiliggeiststraße 1a zufallenden Erlös gedeckt werden. 4. Da in letzter Zeit der Umfang der den Vorsitzenden der Gemeindetagsausschüsse obliegenden Arbeiten bedeutend zugenommen hat, beschließt der Gemeindetag über Antrag des Finanzausschusses: Den Vorsitzenden der im Stadtrechte genannten wichtigsten Ausschüsse, nämlich des Rechtsausschusses, des Bauausschusses und des Finanzausschusses, werden mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1935 monatlich 8 100.— als Grundgebühr zuerkannt, die in Fällen besonderer Inanspruchnahme durch eine Zulage auf das Ausmaß der den Aufsichtsräten der städtischen Unternehmungen zuerkannten Entschädigung erhöht werden kann. (Die Entschädigung für den Vorsitzenden des Finanzausschusses entfällt derzeit, da diefe Funktion jetzt vom Bürgermeister-Stellvertreter versehen wird, der bereits die nach dem Stadtrechte vorgesehenen Bezüge erhält.) 5. Ueber Antrag des Finanzausschusses beschließt der Gemeindetag, der Freiw. Rettungsgesellschaft Innsbruck von der restlichen Kaufsumme von 8 10.000.— (Grunderwerb für das Haus Wilhelm-Greil-Strahe 25) für das Jahr 1936 den Betrag von 8 2500.— abzuschreiben, dagegen von der erbetenen nachträglichen Abschreibung für das Jahr 1935 Abstand zu nehmen. 6. Der Gemeindetag nimmt einen Bericht des Herrn Bürgermeisterstellvertreters zur Kenntnis, der auf den Beschluß des Gemeindetages vom 28. Jänner 1936 Bezug nimmt und die Uebernahme einer Haftung der Stadtgemeinde für ein von der Lokalbahn-AG, bei der Sparkasse der Stadt Innsbruck aufzunehmendes Darlehen betrifft. Berichtet wird über die Erfüllung der Bedingungen, welche der Gemeindetag an die Haftungserklärung geknüpft hat. 7. Der Gemeindetag bewilligt über Antrag des Finanzausschusses einen Betrag von 8 280.— für Instandsetzungsarbeiten in der Hausmeisterwohnung des städtischen Hauses Burggraben 3. 8. Ueber Antrag des Bau- und Finanzausschusses und auch des Gemeinderates wird über das Ersuchen der Notgemeinschaft der Tiroler Schwerkriegsinvaliden, welche wegen der Inanspruchnahme des ehemaligen Garnisonsspitales durch das Vundesheer das Objekt Dr.-Glatz-Straße 13a verlassen müssen, der Beschluß gefaßt, daß die Stadtgemeinde zum Ankauf eines Baugrundes in Pradl und damit zur Errichtung von Eigenheimen für die Schwerkriegsinvaliden einen einmaligen Betrag von 8 10.000.— beiträgt, jedoch unter der aus-

drücklichen Bedingung, daß sich Land und Bund an der Ermöglichung des Bauvorhabens der Schwerkriegsinvaliden in gleicher Weise wie die Stadtgemeinde finanziell beteiligen. Die Entscheidung darüber, ob der Betrag von Schilling 10.000.— als Spende oder als zinsenloses, in niedrigen Raten rückzahlbares Darlehen hingegeben wird, soll davon abhängig gemacht werden, welche Bedingungen der Bund, bzw. das Land für die von ihnen bereitzustellenden Geldmittel stellt. Der Betrag von 8 10.000.— ist ebenso wie das Erfordernis für die Kanalisierung an der Danklstraße aus dem der Stadtgemeinde vom Verkauf des Hauses Heiliggeiststraße 1a zufallenden Erlös zu decken.

lV. VerichterstaUer Staötrat Otto Thönig 1. I n teilweifer Abänderung des Beschlusses des Gemeindetages vom 31. März 1936 wird über Antrag des Bauausschusses beschlossen, daß zur Errichtung von Mittelstandshäusern in Pradl ausnahmsweise noch 5 Siedlungsstellen an der Gumpstraße, und zwar unter folgenden Bedingungen abgegeben werden können: Von dem mit 8 5.— festgesetzten Grundpreis ist vom Siedler zum Zwecke der Freistellung der für die Stadtanleihe verpfändeten Gründe ein Teilbetrag von mindestens 8 3.50 für den Quadratmeter sofort bar zu erlegen. Die Abstattung des restlichen Kaufschillings wird den Siedlern zu den gleichen Bedingungen ermöglicht, wie sie für die in Pvadl und bei den Allerheiligenhöfen bereits erstellten Mittelst anoshäuser gelten. Weiters sind die auf jede Siedlerstelle entfallenden Anliegerbeiträge für die Hauptwasserleitung fofort zu entrichten. Die Kosten für den Anschluß vom Hauptwasserstrang bis zum Anwesen sind vom Siedler selbst zu tragen. Außerdem hat der Siedler nachzuweisen, daß er über die im Mindestmaß von 8 3000.— erforderlichen Geldmittel verfügt. An eine Straßenherstellung für die fünf Siedlerstellen, die noch an Feldwegen liegen, kann vorläufig mit Rückficht auf die unverhältnismäßig hohen Kosten nicht geschritten werden. Die Siedler haben sich zu verpflichten, bis auf weiteres keinen Anspruch auf Gehweg- oder Straßenherstellung zu erheben. 2. Ueber Antrag des Bauausschusses wird beschlossen, die von den Wietersdorfer Zement- und Durit-Werken in Klagenfurt hergestellten Asbest-Zementrohre, Marke „Durit", für Hausentwässerungsleitungen unter den vom Stadtbauamte aufgestellten Bedingungen zuzulassen.

V . Verichterstatter Hauptmann a. D. Dr. Arthur v. Anöreatta 1. Die Genossenschaft der Transportgewerbe hat um Genehmigung eines neuen Autofiakertarifes angesucht und will vom bestehenden Zweizonentarif auf einen Dreizonentarif übergehen. Der Gemeindetag, der im Sinne des § 51 der GO. in dieser Frage Antrag zu stellen hat, spricht sich gegen diese Tarifänderung aus und empfiehlt mit Nachdruck die Einführung der Taxameter im Mietautogewerbe. 2. Der Gemeindetag nimmt einen Bericht, betreffend die finanzielle Gebarung der Arbeitsgemeinschaft im Stadttheater entgegen und beschließt dann über Antrag des Gemeinderates, die Verlängerung der Spielzeit bis einschließlich 9. Mai 1936 zu genehmigen, wobei die auf-


Amtsblatt Nr. 5 laufenden Kosten zur Gänge von der Arbeitsgemeinschaft zu tragen sind. Weiters wird der Beschluß des Gemeindetages vom 31. März 1936, betreffend die Ueberlasfung des Theaters an die Arbeitsgemeinschaft für den Monat April im Punkt 3 der zitierten Bedingungen folgendermaßen abgeändert: Die Stadtgemeinde übernimmt für die Spielzeit der Arbeitsgemeinschaft im Monate April die Bestreitung der Kosten für Beleuchtung, Beheizung und Reinigung fowie für die Inspektionsgebühren der Feuerwache im Gesamtausmaße von 8 4256.80.

V I . VerichterstaUer Herr Erich Kals Der Gemeindetag nimmt einen Bericht über die finanzielle Gebarung der städtischen Leihanstalt im Jahre 1935 entgegen und beschließt hierauf über Antrag des Verwaltungsausschusses I I , die Abrechnung für das Jahr 1935 mit einem ausgewiesenen Reingewinn von 8 292.91 zu genehmigen. Der Direktion der Anstalt sowie allen Angestellten wird für die ersprießliche Tätigkeit der Dank der Stadtgemeinde zum Ausdruck gebracht.

V I I . VerichterstaUer Herr Heinrich M h Der Gemeindetag nimmt einen Bericht über die finanzielle Gebarung desstädtischenSchlacht- und Viehhofes und der städtischen Vieh- und Fleischmarktkasse entgegen und genehmigt im Anschluß daran über Antrag des Verwaltungsausschusses 11 die Abrechnung für den Schlacht- und Viehhof für das Jahr 1935 mit einem ausgewiesenen Reingewinn von 8 931.19 und für die Viehund Fleischmarktkasse mit einem ausgewiesenen Reingewinn von 8 253.43. Der Gemeindetag spricht im Anschluß daran der Leitung dieser Unternehmungen sowie allen Angestellten und Arbeitern den Dank für ihre ersprießliche Tätigkeit aus. Anschließend nimmt er einen Bericht anläßlich des 25jährigen Bestandes des Schlacht- und Viehhofes entgegen.

Vertrauliche Sitzung I n der v e r t r a u l i c h e n S i t z u n g wurden einige T h e a t e r f r a g e n behandelt. Unter anderem handelte es sich um folgende Angelegenheit: Ueber das Vermögen des bisherigen Direktors des Stadttheaters in Innsbruck, Paul Kolkwitz, der bekanntlich Ende Februar 1936 vorzeitig aus dem Pachtverhältnis zur Stadtgemeinde ausschied, da er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte, wurde der Konkurs eröffnet. Zu den Konkursgläubigern gehören die Angestellten- und die Arbeiterkrankenkasse, die zusammen rund 8 14.000.— an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen Zu fordern haben. Die Krankenkassen hatten noch vor der Konkurseröffnung an die Stadtgemeinde das Ersuchen gestellt, für die Beitragsrückstände des Direktors Kolkwitz die Haftung zu übernehmen. Dieses Ersuchen wurde vom Finanzausschüsse in der Sitzung von 24. Februar 1936 mangels jeder gesetzlichen Verpflichtung der Stadtgemeinde, für die Schulden ihres Pächters Kolkwitz einzutreten, abgelehnt. Gelegentlich der Beschlußfassung über die Neuvergebung des Stadttheaters hat der Gemeindetass in seiner Sitzung vom 31. März 1936 aus seiner Mitte einen Sonderausschuß eingesetzt, dem zur

Aufgabe gestellt wurde, festzustellen, ob und inwieweit die Stadtgemeinde eine Haftung für die Beitragsrückstände des Direktors Kolkwitz an die beiden Krankenkassen trifft und inwieweit etwa der kommende Direktor zu einer Haftung für die Schulden des Direktors Kolkwitz an die Krankenkassen herangezogen werden kann. Diese Feststellungen hielt der Gemeindetag für nötig, um überhaupt mit dem künftigen Direktor zu einem Vertragsabschluß kommen zu können. Die Krankenkassen stellten sich nämlich auf den Standpunkt, daß der neue Direktor der Betriebsnachfolger des Direktors Kolkwitz sei und nach § 97, Abs. 3 des Vundesgesetzes über die gewerbliche Sozialversicherung, für die Beitragsrückstände seines Vorgängers zu haften habe. Die Stadtgemeinde wurde sowohl durch Erklärungen der Angestelltenkrankenkasse als auch der LandeshauptMannschaft nicht im unklaren darüber gelassen, daß dem künftigen Direktor bei Beginn seiner Spielzeit im Herbste sofort die Restschuld des Direktors Kolkwitz vorgeschrieben werden würde. Der Sonderausschuß unterrichtete sich an Hand des vorgelegten Aktenmateriales eingehend über die Sachlage, die sich durch das vorzeitige Ausscheiden des Direktors Kolkwitz aus dem Pachtverhältnisse für die Stadtgemeinde ergeben hatte. Er kam zu der Uebergeussung, daß die Stadtgemeinde gegenüber den Krankenkassen keinerlei Verpflichtungen habe, wurde sich aber auch bewußt, daß die Bekämpfung des von den Krankenkassen eingenommenen Standpunktes, daß der neue Direktor für die Beitragsrückstände des Direktors Kolkwitz hafte, angesichts der Haltung der Landeshauptmannschaft ziemlich aussichtslos sei. Der Ausschuß erklärte, daß, wenn der Theaterbetrieb im Herbste überhaupt aufgenommen werden sollte, vorerst die Frage der Beitragsrückstände des Direktors Kolkwitz bereinigt sein müsse, da sich kaum ein Theaterdirektor finden werde, der einen derartigen Schuldenposten — die rückständigen Beiträge beliefen sich, wie bereits erwähnt, auf zusammen rund 14.000 8 — übernehmen könnte. Da der Gemeindetag durch die Ausschreibung und weiters durch die Auswahl eines Bewerbers unzweideutig zum Ausdruck gebracht hatte, daß der Theaterbetrieb aus kulturellen Interessen in der nächsten Spielzeit fortgeführt werden sollte, hielt es der Sonderausschuß für unbedingt geboten, daß die Stadtgemeinde mit der Krankenkasse in einen Ausgleich eintrete, um so die Auswirkungen des § 97, Abs. 3 des Bundesgesetzes über die gewerbliche Sozialversicherung, auf den künftigen Direktor auszuschließen. Nach vorausgehender Fühlungnahme mit den zuständigen Stellen machte der Ausschuß den Vorschlag, den Krankenkassen einen 50vrozentigen Ausgleich anzubieten, zur Durchführung des Ausgleiches die noch zu erwartenden Teilbeträge aus der vom Bunde für das Stadttheater im Jahre 1936 in Aussicht gestellten Subvention zur Verfügung zu stellen und hiefür die Haftung zu übernehmen. I m Sinne dieses Vorschlages faßt der Gemeindetag über Antrag des Finanzausschusses folgenden Beschluß: 1. Die Stadtgemeinde bietet der Angestelltenkrankenkasse und der Arbeiterkrankenkasse an, ihnen zur Dekkung von 50 Prozent ihrer Forderungen an Beitragsrückständen des Direktors Kolkwitz, die vom Vundesministerium für Unterricht für das Jahr 1936 noch zu erwartenden Subventionsraten für das Theater in dem zur Deckung von 50 Prozent der Forderungen notwendigen Ausmaß zu überlassen.


.Amtsblatt Nr. 5 2. Die Stadtgemeinde übernimmt zur Sicherstellung der Krankenkassen die Haftung bis gur Höhe des Ausgleichsbetrages. Der Gemeindetag beschließt noch an Stelle des wegen der unzweckmäßigen Häufung verschiedenartiger Agenden aufzulösenden Ausschusses für Angelegenheiten der Kultur, der Wirtschaft und des Sportes zwei getrennte Ausschüsse Zu wählen, von denen der eine für k u l t u r e l l e A n g e l e g e n h e i t e n , der andere für Angelegenheiten w i r t s c h a f t l i c h e r und sportl i c h e r A r t bestimmt wird. Der Ausschuß für die Behandlung von kulturellen Angelegenheiten wird beschickt mit folgenden Herren: Karitasbeamter Dr. Oberhammer, Kaufmann Kurt v. Chizzali, Sakristeidirektor Hochw. Georg Gredler, Professor Leo Gutmann, Amtsrat Viktor Hurth, Gastgewerbeangestellter Rolf Vrabetz, Univ.-Prof. Dr. Richard Strohal. Der Ausschuß für die Behandlung von Angelegenheiten wirtschaftlicher und sportlicher Art wird beschickt mit folgenden Herren: Hauptmann a. D. Dr. Arthur v. Andreatta, Kaufmann Kurt v. Ehizzali, Stadtrat Otto Iellinek, Landeskulturratsbeamter Dr. Ing. Franz Lechner, Rechtsanwalt Dr. Hans v. Ravv, Gastgewerbeangestellter Rolf Vrabetz, Sakristeidirektor Hochw. Georg Gredler. Zum Vorsitzenden des zweiten Ausschusses bestimmt der Bürgermeister Herrn Hauptmann a. D. Dr. Arthur v. Andreatta. Der Vorsitzende des ersten Ausschusses wird später bestimmt werden.

Vie Anwohner-Verzeichnung in Innsbruck Von Mag.-Ob.-Komm. Dr. Josef O e f n e r Bürgermeister Franz Fischer schrieb in seiner damaligen Eigenschaft als Regierungskommissär der Landeshauptstadt Innsbruck zur Einführung des Amtsblattes am 15. Dezember 1934: „So ist und soll das Amtsblatt im wahrsten Sinne des Wortes das sein, worauf der Bürger ein Anrecht hat: ein Spiegel der vielseitigen Arbeit, die man von einer Kommunalverwaltung vom Ausmaße einer Landeshauptstadt wie Innsbruck verlangt, zugleich aber auch ein objektiver Rechenschaftsbericht, der in Zeiten schwerer Wirtschaftskrisen keine Kritik zu scheuen braucht." Diesem Leitsätze entsprechend, soll im Nachstehenden über die praktisch abgeschlossene Einwohnerverzeichnung für das Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck Bericht erstattet werden: Als anfangs November 1935 das VGBl. Nr. 406 den Gemeindeämtern zugesandt worden ist, mag in vielen Aemtern Aufregung geherrscht haben, denn dieses Gesetzblatt enthielt ein „Bundesgesetz über die Einwohnerverzeichnung", das den Gemeinden zu den vielen anderen

eine neue Aufgabe übertrug und dessen Durchführung zum überwiegenden Teile auf Rechnung der GemeindeHaushalte gehen sollte. „Die Anlegung und fortlaufende Führung der Einwohnerverzeichnisse obliegt in der Regel den Gemeindeämtern als Einwohnermeldestellen" und „die Kosten der Anlegung und Führung der Einwohnerverzeichnisse tragen die Gebietskörperschaften". Das Gesetz brachte in 13 Paragraphen nur ganz allgemein gehaltene Grundsätze über die Durchführung der Verzeichnung und verwies auf die erst zu erlassenden Durchführungsverordnungen. Bei dieser Sachlage war es ausgeschlossen, auch nur annähernd die Kosten zu errechnen, weshalb bei den Beratungen über den Iahresvoranschlag der Stadtverwaltung diese Unbekannte nicht berücksichtigt werden konnte,' zudem war auch der Zeitpunkt des Beginnes der Verzeichnung nicht bekanntgegeben worden. Es war nur vorauszusehen, daß vermutlich im Jahre 1936 der genehmigte Iahresvoranschlag auf der Ausgabenseite in einem Teile überschritten werden wird. Am 13. November 1935 wurde die erste Durchführungsverordnung zum Einwohnergesetz erlassen, die aber nur für die Stadt Wien Geltung hatte. Für die Bundeshauptstadt war durch diese Verordnung die gesetzliche Grundlage für die Inangriffnahme von Vorbereitungsarbeiten geschaffen worden. Am Vorabend des Hl. Abends langte dann endlich die zweite Durchführungsverordnung, die am 19. Dezember 1935 in Wien ausgegeben worden war, beim Stadtmagistrate ein. Diese Verordnung enthielt 140 Paragraphen und brachte die genauen Vorschriften über die Durchführung der Einwohnerverzeichnung in ganz Oesterreich. Wie bereits erwähnt, enthielt das Einwohnergesetz keine Vorschriften über den Beginn der Verzeichnung, gleichwie die später erschienenen Durchführungsverordnungen, wohl aber wurde in der zweiten Durchführungsverordnung das Ende der Verzeichnung im § 32 mit dem 30. April 1936 bestimmt. Es war daher notwendig, die erforderlichen umfangreichen Vorarbeiten tunlichst rasch zu erledigen, damit der gesetzlich festgelegte Schlußtermin eingehalten werden konnte. Beim Studium der praktischen Durchführung der Verordnung ergaben sich nun eine Menge von Fragen, die nach eigenem Ermessen gelöst werden mußten. So legte beispielsweise § 40 der zweiten Durchführungsverordnung selbst z w e i M e t h o d e n f ü r d i e V e r z e i c h n u n g fest, und zwar die häuserweise Verzeichnung der Einwohner oder die Verzeichnung mittels Aufrufes. Für Innsbruck war die Wahl der Methode der Erfassung der Bevölkerung einfach, weil für die häuserweise Verzeichnung weder die Zeit noch das Geld zur Verfügung stand, im Gegensatz zur Bundeshauptstadt Wien, für die die erste Durchführungsverordnung schon am 13. November 1935 Erschienen war, während die übrigen Städte Oesterreichs erst in den ersten Iännerwochen des Jahres 1936 die Vorbereitungsarbeiten in Angriff nehmen konnten. So begann Wien mit der Verzeichnung selbst bereits am 2. Dezember 1935, während in Innsbruck die notwendigen Drucksorten erst am 8. Jänner 1936 einlangten! Außerdem hätte die häuserweise Verzeichnung einen großen Stab von Beamten erforderlich gemacht, die für diese Zwecke neu aufgenommen, aber auch besoldet hätten werden müssen. Diese Kosten konnte der Magistrat seinen steuerzahlenden Bürgern nur durch die Anwendung der zweiten Methode, des Aufrufes, ersparen. Eine weitere schwierige

und für

die Stadtfinanzen


Amtsblatt Nr. 5. bedeutungsvolle Frage war die Veamtenfrage. Für die Feststellung der Zahl der Beamten fehlte jede praktische Erfahrung. Es wurden daher vorerst Erkundigungen in Wien, wo die Verzeichnung ja bereits in vollem Gange war, eingeholt, um auf Grund der dort gemachten Erfahrungen die Zahl der erforderlichen Beamten annähernd errechnen zu Konen. Es wurde die Auskunft erteilt, daß ein sehr gut eingearbeiteter Beamter zur Verzeichnung einer Person auf dem Stammblatt sieben bis acht Minuten brauche. Für die Eintragungen in die Iahrgangsregister sei damit zu rechnen, daß ein Beamter im Tage annähernd 600 Eintragungen durchzuführen im Stande fei. Rein rechnungsmäßig ergab sich aus diesen Grundlagen bei einer Bevölkerungszahl von angenommen 62.000 Personen — bei der letzten Volkszäh' lung wurden 59.156 dauernd in Innsbruck anwesende Personen und 1915 zeitweilig abwesende Personen gezählt — ein Erfordernis von vierzehn Beamten für die Verzeichnung der Bevölkerung allein. Zwei Beamte wurden späterhin zur Vorbereitung der Drucksorten, zwei Beamte zum Einlegen der Stammblätter in die Kartei, drei Beamte für den Außendienst bei Erfassung der in der zweiten Durchführungsverordnung bezeichneten Personen in Instituten, Kasernen, Krankenhäusern, Gefangenhäusern usw. notwendig, so daß sich am Schluß ein Erfordernis von 23 Beamten und einem Amtsleiter ergab. I n letzter Zeit war außerdem die Zuweisung einer Ersatzkraft für erkrankte Beamte notwendig geworden. Bei einer fo großen Zahl von Beamten ist die U n t e r b r i n g u n g naturgemäß sehr erschwert. Dazu war noch überdies zu beachten, daß die Angaben der Parteien vor den Beamten von den übrigen, in den Amtsräumen anwesenden Parteien tunlichst geheimgehalten werden sollten. Es mußte die Entscheidung getroffen werden, ob alle Beamten in einem Amtsraume untergebracht werden wollten, was die Kosten für den Sachaufwand unbedingt verringern mußte, oder ob sie getrennt in verschiedenen Lokalen unterzubringen seien. Die zweite Art der Unterbringung würde die Ueberwachung erschweren und war bei dem Lokalmangel, an dem der Stadtmagistrat leidet, sehr schwer zu ermöglichen. Außerdem hätte die getrennte Unterbringung vermutlich auch mehr Personal erfordert, weil in diesem Falle eine Zentralstelle für die Kartothek hätte geschaffen werden müssen. I n dieser Lage kam dem Stadtmagistrat der Zufall zu Hilfe, daß durch die Verbundlichung der städtischen Polizei der Saal des Meldeamtes im Polizeiamtsgebäude mit 1. Jänner 1936 frei geworden war. Dieser Saal war für die Durchführung der Einwohneruerzeichnung fehr geeignet, da er die erforderliche Inneneinrichtung bereits befaß und für die Bevölkerung fehr günstig gelegen war. Nachdem diese Vorfragen geklärt waren, mußte um die Beschaffung des erforderlichen P e r s o n a l - u n d S a c h k r e d i t e s eingekommen werden. Es war, wie bereits dargelegt, nicht möglich gewesen, zur Zeit der Erstellung des Voranschlages für das Jahr 1936 die notwendigen Erfordernisbeträge einzusetzen, da zu diesem Zeitpunkte die zweite Durchführungsverordnung noch nicht erschienen war. Da auch die mit der P e r s o n a l a n s t e l l u n g zusammenhängenden Arbeiten einige Zeit für sich in Anspruch nahmen, konnte der Beginn der Einwohnerverzeichnung vorläufig noch nicht bestimmt werden. Erst als es feststand, daß der angeforderte Kredit für das Personal und für den Sachauf-

wand bewilligt waren, konnte mit der E i n s c h u l u n g der zur Verfügung gestellten Beamtenschaft begonnen und der Beginn der Einwohneroerzeichnung mit 1. Februar 1936 festgelegt werden. Es war nur mehr notwendig, die V o r l a d u n g der B e v ö l k e r u n g für die Verzeichnung festzulegen. Auch hier ergaben sich mancherlei Schwierigkeiten, weil nicht ohne weiteres zu bestimmen war, wie viele Tage für die einzelnen Buchstaben des Alphabetes notwendig waren. I n dieser Hinsicht gab die Heimatrolle den Ausschlag. Nach dem Verhältnis der dort verzeichneten Heimatberechtigten mit gleichem Anfangsbuchstaben des Familiennamens wurde die Zahl der für die einzelnen Buchstaben zur Verfügung stehenden Tage festgesetzt. Um schließlich noch eine Zeitspanne für die Ueberprüfung, ob alle Personen auch bei der Einwohnermeldestelle zur Verzeichnung erschienen seien, zur Verfügung zu haben, wurde das Ende der Verzeichnung mit 21. April 1936 festgelegt. Am 14. März l. I., d. i. nach Verlauf der Hälfte der zur Verzeichnung zur Verfügung stehenden Zeit, waren 33.122 Personen, also mehr als die Hälfte der Einwohner Innsbrucks verzeichnet. Am 6. April 1936 erschien dann die dritte Durchführungsverordnung, die den Endtermin der Verzeichnung vom 30. April auf den 15. Mai l. I . hinausschob. Diese Verordnung hatte aber auf den Gang der Verzeichnung selbst keinen Einfluß, weil die in der Kundmachung des Stadtmagistrates vorgesehenen Termine nicht abgeändert wurden. Allerdings scheinen sich viele Personen verleiten haben lassen, den Termin nicht mehr einzuhalten, in der Meinung, daß sie ja bis zum 15. Mai Zeit hätten. Mit dem ursprünglich festgesetzten Ende der Verzeichnung, d. i. am 21. April 1936, waren 59.227 Personen verzeichnet. Am 7. Mai 1936 waren es bereits 60.102 Personen, unter denen sich 4089 Ausländer und Staatenlose befinden. Bis zum gleichen Tage wurden 25.189 Erkennungskarten an österreichische Bundesbürger und 2952 an Ausländer ausgegeben. Nachstehend wird das Tagesergebnis der Verzeichnung bekanntgegeben: 1. Februar 3. Februar 4. Februar 5. Februar 6. Februar 7. Februar 8. Februar 10. Februar 11. Februar 12. Februar 13. Februar 14. Februar 15. Februar 17. Februar 18. Februar 19. Februar 20. Februar 21. Februar 22. Februar 24. Februar 25. Februar 26. Februar 27. Februar 28. Februar 29. Februar

584 745 868 889 779 528 650 511 707 727 717 597 955 1.203 1.266 1.060 1.008 811 860 1.005 885 810 730 715 987 20.597

2. März 3. März 4. März 5. März 6. März 7. März 9. März 10. März 11. März 12. März 13. März 16. März 17. März 18. März 20. März 21. März 23. März 24. März 25. März 26. März 27. März 28. März 30. März 31. März

1.173 1.052 1.051 907 840 973 1.084 1.225 1.173 1.159 987 1.138 1.044 790 964 921 985 996 846 1.053 853 837 958 737

690 1. April 651 2. April 985 3. April 4. April 1.020 6. April 973 7. April 1.067 8. April 820 9. April 1.008 10. April 660 11. April 917 14 April 700 15. April 910 16. April 921 17. April 845 18. April 951 20. April 909 21. April 867 22. April bis 30. April 2. Mai bis

865

7. Mai 23.746

15.759

Die drei Teilsummen ergeben zusammengezählt 60.102 Personen. Me Iahrgangsregister, mit 7. Mai 1936 abgeschlossen, ergeben nachstehende Summen:


6

Amtsblatt Nr. 5 Österreichische Bundesbürger Jahrgang 1875 und früher 1876 1877 1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905 1906 1907 1908 1909 1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920" 1921 1922 1923 1924 1925 1926 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934 1935

Insgesamt: 56.013.

Männer: 2.834 293 319 292 346 344 338 312 402 381 377 369 348 394 338 342 343 328 356 331 334 322 401 401 458 481 481 457 527 532 509 476 546 622 596 575 694 656 626 584 408 349 283 338 '4891 422 380 358 343 339

Frauen: 4.020 376 373 388 417 398 398 411 391 401 467 434 422 507 489 425 430 465 483 455 496 392 467 475 474 503 521 507 492 500 516 579 564 548 608 573 572 611 587 532 450 309 339 348 H94_ 475 421 370 358 317 317

302 301 298 268 H55

269 270 281 270

26.501

29.512

Ausländer: 1154 Deutsches Reich Tschechoslowakei 54 Ungarn Jugoslawien 1389 Italien Schweiz Polen 78 Rumänien Bulgarien 25 Frankreich England 22 Danzig Lichtenstein 23 Niederlande Rußland 23 Griechenland 12 Litauen Spanien Luxemburg 12 Lettland Vereinigte Staaten (USA.) 49 Brasilien Ecuador 7 Niederl.-Indien Persien 3 Aegypten Staatenlose Australien 6 Insgesamt: 4089. 56.013 plus 4089 ergibt Gesamtoerzeichnung von 60.102.

594 158 221 31 10 27 19 13 11 12 8 3 15 180

Aus diesen Zahlen ergibt sich, ohne in bevölkerungspolitische Betrachtungen näher einzugehen, mit erschrekkender Deutlichkeit die Ueberalterung der Bevölkerung bei Betrachtung der Jahrgänge „1875 und früher", sie geigen auch in den nachfolgenden Jahrgängen den Verlust an Männern, den unser Volk in Stadt und Land durch den Krieg erlitten hat, sie zeigen den dadurch entstandenen Frauenüberschuß an und stellen als einzig erfreuliche Tatsache die Volksvermehrung in den Jahrgängen vor Ausbruch des Weltkrieges fest. Deutlich ergibt sich auch aus dieser Statistik das Sinken der Geburtenzahl wahrend des Weltkrieges und das Ansteigen derselben in den ersten Nachkriegsjahren. Mit dem Einsetzen der Weltwirtschaftskrise fällt sichtlich wieder bis in die jüngste Zeit die Geburtenzahl. i Nicht unerwähnt darf bleiben, daß sich vermutlich doch für die letzten Jahrgänge eine nachträgliche Erhöhung ergeben dürfte, dies deshalb, weil viele Eltern der Meinung waren, sie müßten ihre unmündigen Kinder noch nicht anmelden, weshalb sie die Anmeldung bisher unterlassen haben. Die K o s t e n der Durchführung der Einwohnerverzeichnung für das Jahr 1936 setzen sich aus dem Personal- und Sachaufwand zusammen. Der Personalaufwand beläuft sich unter Berücksichtigung des Umstandes, daß mehr als die Hälfte der Beamten der Einwohnermeldestelle bis 1. Juli 1936 teils entlassen, teils in andere Aemter versetzt werden, auf 3 41.861.18, in welcher Summe ein Betrag von 8 2626.24 an Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung enthalten ist. Der Sachaufwand beläuft sich bisher auf 1500 8. Der G e s a m t a u f w a n d der Etadtgemeinde Innsbruck für die Einwohnerverzeichnung im Jahre 1936 dürfte sich daher auf rund 44.000 8 belaufen, weil mit einer Erhöhung des Sachaufwanoes gerechnet werden muß. Zur Deckung der Kosten der Verzeichnung wurden der Stadtgemeinde Innsbruck 4000 8 überwiesen, so daß die Stadtgemeinde aus eigenen Mitteln 40.000 8 im Jahre 1936 für Zwecke der Bundesverwaltung leisten muß. Es kostet daher jede verzeichnete Person der Stadt rund 60 Groschen im Jahr. Wie nun die Stadtgemeinde Innsbruck diese neue Belastung ertragen soll, da ihr weitere Einnahmen aus Steuern oder Abgaben nicht zur Verfügung stehen, ist in keiner Verordnung zu finden. Einige Beispiele mögen nun aufzeigen, mit welchen Schwierigkeiten die Verzeichnung der Bevölkerung auf Grundlage der Personaldokumente verbunden war. I m allgemeinen kann gesagt werden, daß die älteren Personen, insbesondere die Angehörigen des Arbeiterstandes und des Mittelstandes, die Dokumente fein säuberlich und in Ordnung vorgelegt haben. Nicht selten jedoch ereignete es sich, daß ein Ehemann mit vieler Anstrengung seinen Trauring vom Finger zog, um die dortselbst eingravierten Trauungsdaten anstelle eines Trauscheines nachzuweisen. Wie viele Väter gab es, die nicht in der Lage waren, die Geburtsdaten ihrer hoffnungsvollen Sprößlinge genau angeben zu können, geschweige die Geburtsdaten ihrer besseren Ehehälfte auswendig anzusagen! Was sich aber die Angehörigen des weiblichen Geschlechtes hinsichtlich der Verschweigung ihres Geburtsjahres leisteten, verdient bei aller Wertschätzung des „schwachen" Geschlechtes der Mitwelt zur Kenntnis gebracht zu werden. Es kamen Fälle vor, wo sich ein solch weibliches Wesen bis zum Höchstausmaße von acht Jahren gegenüber der Geburtsmatrik jünger zu machen


Amtsblatt Nr. 5 versuchte und so manches Mal wurden von zarten, jedoch unberufenen Händen das Geburtsdatum um zwei oder drei Jahre in den Dokumenten abgeändert. Dabei wurde dann die Ausrede gebraucht, dah sich wohl der Pfarrer bei der Ausstellung des Geburtsscheines geirrt haben müsse! Es war selbstverständlich, daß es in solchen Fällen nicht ohne Zahlung einer Verwaltungsstrafe für die gesetzlich nicht anerkannte Verjüngung abgegangen ist. Die Überprüfung der Richtigkeit der Parteienangaben machte im allgemeinen den geübten Beamten des Stadtmagistrates keine besonderen Schwierigkeiten. Kopfgerbrechen gab es nur in den Fällen, in denen die Partei weder den Geburtsort noch das genaue Datum der Geburt anzugeben wußte. Immerhin wurde das städtische Matrikenamt durch die Einwohnerverzeichnung stark belastet, denn es fielen innerhalb von 90 Tagen 2200 Akten an. Niemand macht sich eine Vorstellung, wie die Dokumente ausgesehen haben, die an den Schaltern vorgewiesen wurden. Verklebt, von Mäusen zernagt, in Petroleum getaucht, mit Gedichten versehen, mit Kamvferund Naphtalinduft behaftet, mußten sie, um unliebsame Auseinandersetzungen und auch Verzögerungen zu vermeiden, angenommen werden. Vielfach war man gezwungen, wie ein Mosaikarbeiter die Teile und Teilchen zusammenzulegen, um die Abstammung oder den Geburtsort entziffern zu können. Man konnte fogar erleben, daß ein Taufpate als Zeuge für die Geburt des Sohnes vor Amt geschleppt wurde, wobei zuletzt über das Geburtsdatum weder der Vater noch der Pate genauen Aufschluß zu geben vermochte. Von der Tatsache, daß viele Personen über ihre Zuständigkeit oder Staatsangehörigkeit nichts oder nicht viel wußten, bzw. ganz im unklaren darüber waren, soll hier nur Erwähnung gemacht werden. Bezüglich der Schreibweise des Familiennamens mußte zu wiederholten Malen festgestellt werden, daß die Betroffenen trotz mehrfacher Beanständungen seitens der Behörden es bisher unterlassen hatten, die Richtigstellung des Familiennamens in den Matrikenbüchern durch die Landeshauptmannschaft zu veranlassen. Zu dutzenden Malen zeigte es sich, daß die Kinder nicht denselben Familiennamen trugen wie der Vater, weil der Matrikenführer nur nach dem Klang des Namens die Eintragung in die Taufmatrik vollzogen hatte. Ein höherer Beamter und ein Kaufmann verwiesen bei ihrem Erscheinen auf ihre Stellung und Stadtbe kanntheit, weshalb sie es wohl nicht nötig hätten, Papiere beizubringen. Der eine hinterlegte dann wohl nach einiger Zeit die Dokumente beim Amte, ließ sie aber bis heute ruhig dort liegen. Die Erkennungskarten besitzen einen Raum zur Anbrinaung eines Lichtbildes. Die Erfahrung zeigte, daß ein Panoptikum oft keine besseren Sehenswürdigkeiten aufweisen könnte als das, was von Einzelpersonen zum Aufkleben vorgewiefen worden ist. Unter anderem brachte ein Fräulein ein Vildcken. auf dem sie als Postilion d'amour. mit lacken dem Gesichte und von einer Briefträgermütze gekrönt, abgebildet war. Es muß aber zur Ehre der Vevölkeruna der Landeshauptstadt gesagt werden, daß sie der gesetzlichen Meldunasvflicht mit besonderer Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit nachgekommen ist, es wäre sonst nicht möglich gewesen, innerhalb einer so kurzen Frist 98 Prozent der Bevölkerung zu erfassen.

Die einheitliche und genaue Evidenthaltung der in Innsbruck sehhaften Personen wird im Vereine mit der Bundespolizeidirektion durch eine fortwährende Ueberwachung des Zu- und Abganges gewährleistet, wobei die Auflegung des 3. Meldezettels und die Mitwirkung der Matrikenbehörden hinsichtlich aller Geburten, Trauungen und Todesfälle sowie die zur Mitwirkung verpflichteten Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden ihren Teil dazu beitragen werden.

Der Kachöruck von Aufsätzen, Berichten oöer nur von Teilen Serselben sowie sie Wieüergabe von Taten unö Statistiken sinö nur mit genauer Quellenangabe gestattet.

Arbeitslosenstanö im Htaötgebiete Innsbruck am 50. April s?)6 Insgesamt vorgemerkt sind:

Männer 2065 Frauen 1166 Zusammen: 3231

Hieuon sind unterstützt:

Männer 1900 Frauen 910 Zusammen: 2810

Die 3231 arbeitslos gemeldeten Personen verteilen sich auf die einzelnen Berufsklassen wie folgt: Männer Frauen Zusam.

5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 2«. 21. 22. 24. 25.

Land- und Forstwirtschaft (Gärtnerei) Bergbau und Salinenwesen Stein-, Ton- und Glasindustrie Baugewerbe und dessen Nebenberufe Wasserkraft- und Elektrizitäts-W. Metallindustrie Holzindustrie. Tapezierergewerbe Leder- und Häuteindustrie Textilindustrie Bekleidungsindustrie Papierindustrie Graphische Industrie Chemische Industrie Nahrungs- und Genußmittelindustrie Hotel-, Gast- und Schankgewerbe Handel Transport und Verkehr Bank- und Versicherungswesen Körperpflege und Reinigungswesen Heilkunde und Gesundheitswesen Lehr-, Bildungs-, Kunst- und Unterhaltungsberufe Rechtsberatungsberufe (Advokaten, Notare usw.) Oeffentlicher Dienst Haushaltungsberufe I n verschiedenen Industriezweigen vorkommende Berufe

8 40 5 592 262 102 2 19 77 9 26 2 125 216 101 151 11 38 7 24

2 2

16 6

262 102 2 150 111 21 44 2 126 828 202 155 11 54 13

6

30

17

1 17

199

449

—.

131 34 12 18

1 612 101 4

2 1 250

Summe: 2065

10 40 5 594

1166

3231

I m Vergleich zum Stande der Arbeitslosen am 31. März 1936 ergibt sich eine Abnahme um 189 Personen.


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Amtsblatt»». 5

Jahre staöt. Volksküche Von Oberrechnungsrat Josef K ö s t l e r Einem allgemeinen Bedürfnisse entsprechend und dem Beispiele vieler anderer (größerer und kleinerer) Städte folgend hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt in seiner Sitzung vom 13. April 1875 über Antrag des Bürgermeisters Dr. Johann Tschurtschenthaler beschlossen, eine städtische Volksküche zu errichten. Er ging dabei von der Absicht aus, unbemittelten und alleinstehenden Leuten sowie armen Studenten ein einfaches und kräftiges Mittag- und Abendessen unter Verzichtleistung auf jeden Gewinn zu bereiten. Zu diesem Zwecke hat der Gemeinderat ein Stammvermögen angelegt, aus dessen Reinerträgnis der jährliche Abgang des Wirtschaftsbetriebes der gu errichtenden Küche gedeckt werden soll; diese Tat des Gemeinderates unterstützten die Sparkasse der Stadt Innsbruck und Herr Kiebach als großmütige Spender und Wohltäter. Durch Bereitstellung eigener Mittel und Geschenke der beiden Letztgenannten — eine Erinnerungstafel an die beiden Spender ist im Vorraum der Küche angebracht — war es nun dem Gemeinderat möglich, die städtische Volksküche Innsbruck am 2. Juni 1876 im alten Volksküchengebäude in der Herrengasse zu eröffnen. Um ein festes Geleise für einen wohlgeordneten, rationellen Dienstbetrieb in der Küche zu schaffen, hat sich ein größeres Ehrendamenkomitee gebildet, das unter Leitung eines zugeteilten Beamten die Vetriebsführung übernahm, je nach Bedarf zu einer Besprechung zusammenkam, um sich gegenseitig einen kurzen Bericht über gemachte Wahrnehmungen zu erstatten und Beschlüsse zu fassen. Wie nicht anders zu erwarten war, steigerte sich der Zulauf von Tag zu Tag, auch die meisten Wohltätigkeitsvereine kauften sich in der Küche Speisemarken. um ihren Schützlingen ein billiges und bekömmliches

Essen zu sichern. Da sich in der Folgezeit die bisherigen Lokale in der Herrengasse als zu klein erwiesen und nicht mehr zweckentsprechend waren, sah sich der Gemeinderat genötigt, ein eigenes Volksküchengebäude an der Nordseite des Fleischbankgebäudes zu erbauen, um allen Bedürfnissen einer geregelten Ausspeisung gerecht zu werden. Und so wurde die alte Volksküche in der Herrengasse im Jahre 1903 aufgelassen und übersiedelte in ihr neues Heim im Fleischbankgebäude, wo dieselbe noch heute besteht. Die größten Anforderungen an die Küche wurden während des Krieges und in den ersten Nachkriegsjahren gestellt. Die Schwierigkeit der Beschaffung der not-

wendigen Lebensmittel, die zeitgerechte Anforderung der verschiedenen Bedarfsartikel bei den in Betracht kommenden Behörden und Aemtern war damals die größte Sorge, zumal sich nicht nur die normale Besucherzahl immer vergrößerte, sondern auch die Frauenhilfsaktion die Küche in Anspruch nahm und für die meisten Arbeiter bei den verschiedenen städtischen Betrieben das Essen bereit gestellt werden mußte. Die damals abgegebene tägliche Portionenzahl betrug durchschnittlich 2600. Durch die nachfolgende Geldentwertung zerfloß auch das bei der Gründung angelegte Stammvermögen in Nichts. Die Stadtgemeinde Innsbruck leistet nun hiefür alljährlich einen angemessenen Zuschuß zu den Erfordernissen des Küchenbetriebes. Erst in den folgenden Jahren ließ die Besucherzahl allmählich nach und ermöglichte einen normalen Ausspeisebetrieb. Mit Ende des Schuljahres 1924 wurde die bis dorthin in der Schule in Dreiheiligen bestandene amerikanische Schulkinderausspeisung aufgelassen und am 3. Novena ber desselben Jahres die eigene Kinderaussveisung zu Lasten der Gemeinde in dem ehemaligen Studentenzimmer der städtischen Volksküche eröfsnet. Die zentrale Lage dieses Lokales bedingte für die der Ausspeisung angeschlossenen Kinder der Schulen in Pradl und Wilten weite und im Winter oft verschneite Wege, was den Gemeinderat im Jahre 1930 zur Beistellung je eines großen Raumes in den beiden genannten Schulen zur Unterbringung der Ausspeisung veranlaßte; so wurde im Jänner 1931 die Ausspeisestelle in Pradl und einige Monate später jene in Wilten eröffnet, wohin zur Ausspeisung der kleinen Gäste täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage das Mittagessen mittels Pferdegespann gebracht wird. So kann die städtische Volksküche am 2. Juni 1936 auf ein 60jähriges Wirken zurückblicken in dem Bewußtsein, den ursprünglichen Absichten des Gemeinderates gerecht geworden zu sein. Sie wird auch weiterhin bestrebt sein, den Humanitären Zweck der Anstalt zu wahren. Übersicht der in den letzten 10 Jahren abgegebenen Mahlzeiten

Jahr

Gäste

Kinder

Zusammen

1926 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934 1935

200.600 264.467 211763 251.139 211.680 294.777 277.445 258.985 235.006 230.165

38.083 34.112 35.930 37.621 35.883 51.470 42.555 39.867 42.014 39.19?

238.683 298.579 247.673 288.760 247.563 346.247 320.000 298.852 277.020 269.362

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Amtsblatt «r. 5

Mellenausschreibungen Beim Stadtmagistrate Innsbruck wird die Stelle einer S t e n o t y p i s t i n ausgeschrieben. Das Dienstverhältnis ist ein vertragsmäßiges, die Entlohnung richtet sich nach den für die Besoldung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Stadtmagistrates geltenden Bestimmungen. Allgemeine Erfordernisse für die Anstellung sind: Österreichische Bundesbürgerschaft, deutsche Volkszugehörigkeit, Mitgliedschaft zur Vaterländischen Front, Unbescholtenheit, ein Lebensalter von wenigstens 18 und nicht mehr als 40 Jahren, körperliche und geistige Eignung. I m besonderen ist der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der zur Anstellung im Kanzleidienste der Bundesämter vorgeschjriebenen Stenotypistenvrüfung (Fertigkeitsprüfung aus Mahnschreiben in Verbindung mit Einheitskurzschrift) und eine mehrjährige vollwertige Praxis als Maschi nschreiberm erwünscht. Die Familienverhältnisse und die wirtschaftliche Lage sind im Ansuchen kurz zu schildern. Bewerberinnen, die in Innsbruck heimatberechtigt sind, genießen bei sonstiger Gleichwertigkeit den Vorzug. Die mit einem 1-8-Stemvel versehenen, ordnungsmäßig belegten Gesuche (Nachweis der österreichischen Bundesbürgerschaft und der Heimatszuständigkeit, Geburtsschein, Schul- und Prüfungszeugnifse, allenfalls auch Verwendungszeugniffe) sind bis längstens Samstag, den 30. Mai 1936 an die Magistratsdirektion (Einlaufstelle: Rathaus, 1. Stock, Zimmer Nr. 19) einzureichen. Die amtsärztliche Untersuchung der für die Auswahl in Frage kommenden Bewerberinnen wird von amtswegen veranlaßt, das Gutachten der Vaterländischen Front wird ebenfalls von amtswegen eingeholt. Für Bewerberinnen, die in Innsbruck wohnen, wird der Leumund bei der Bundespolizeidirektion erhoben, andere Bewerberinnen haben ihrem Ansuchen ein Leumundszeugnis anzuschließen. Bewerberinnen, die beim Stadtmagistrate bereits ein Ansuchen um die Stelle einer Stenotypistin eingebracht haben und in den letzten Monaten einer Begutachtung ihrer Fertigkeit in Maschinschreiben und Kurzschrift unterzogen wurden, brauchen kein neues Ansuchen mehr einzubringen. Es wird ausdrücklich betont, daß die Vorsprache von Bewerberinnen, die nicht vor Amt geladen werden, zwecklos ist. Beim Stadtmagistrate Innsbruck gelangt die Stelle eines W a s e n m e i s t e r g e h i l f e n zur Besetzung. Das Dienstverhältnis ist ein vertragsmäßiges; die Entlohnung richtet sich nach den für die Besoldung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Stadtmagistrates geltenden Bestimmungen. Allgemeine Erfordernisse für die Aufnahme sind: Österreichische Bundesbürgerschaft, deutsche Volkszugehörigkeit, Mitgliedschaft zur Vaterländischen Front, Unbescholtenheit, ein Alter von mindestens 18 und nicht mehr als 40 Jahren, körperliche und geistige Eig-

nung. I m besonderen ist der Nachweis der Erlernung des Fleischhauergewerbes und der praktischen Betätigung in diesem Berufe erwünscht. Dienstwohnung steht für den Wasenmeistergehilfen keine zur Verfügung. Die wirtschaftliche Lage ist im Vewerbungsgesuche kurz zu schildern. Bewerber, die in Innsbruck heimatberechtigt sind, haben bei sonstiger Gleichwertigkeit den Vorzug. Die mit 1-8-Stempel versehenen, ordnungsmäßig belegten Gesuche (Nachweis der österreichischen Bundesbürgerschaft und der Heimatszuständigkeit, Geburtsschein, allenfalls Lehr- und Dienstgeugnisse) sind b i s l ä n g s t e n s S a m s t a g , den 30. M a i 1936 an die Magistratsdirektion (Einlaufstelle: Rathaus, 1. Stock, Zimmer Nr. 19) einzureichen. Die amtsärztliche Untersuchung der für die Auswahl in Frage kommenden Bewerber wird von amtswegen veranlaßt, das Gutachten der Vaterländischen Front wird ebenfalls von amtswegen eingeholt. Für Bewerber, die in Innsbruck wohnen, wird der Leumund bei der Bundespolizeidirektion erhoben, andere Bewerber haben ihrem Ansuchen ein Leumundszeugnis beiguschließen. Es wird ausdrücklich betont, daß die Vorsprache von Bewerbern, die nicht vor Amt geladen werden, zwecklos ist. Beim Stlldtmagistrate Innsbruck wird eine Anwärterin auf die Stelle einer Jugendfürsorgen der 6. Verwendungsgruppe des Gehaltsschemas für die Beamten der allgemeinen Verwaltung aufgenommen. Das Dienstverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches; die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes. Allgemeine Erfordernisse für die Anstellung sind: Österreichische Bundesbürgerschaft, deutsche Volkszugehörigkeit, Mitgliedschaft zur Vaterländischen Front, Unbescholtenheit, ein Lebensalter von mindestens 18 und nicht mehr als 40 Jahren, körperliche und geistige Eig^ nung. I m besonderen wird der Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines zweijährigen sozialen Kurses gefordert. Die Familienverhältnisse und die wirtschaftliche Lage sind im Ansuchen kurz zu schildern. Bewerberinnen, die in Innsbruck heimatberechtigt sind, genießen bei sonstiger Gleichwertigkeit den Vorzug. Die mit 1-8-Stempel versehenen, ordnungsmäßig belegten Gesuche (Nachweis der österreichischen Vundesbürgerschaft und der Heimatszuständigkeit, Geburtsschein, Schul- und Prüfungszeugnisse, allenfalls auch Verwendungszeuanisse) sind bis längstens Samstaa, den 30. Mai 1936, an die Magistratsdirektion (Einlaufstelle: Rathaus, 1. Stock, Zimmer Nr. 19) einzureichen. Die amtsärztliche Untersuchung der für die Auswahl in Frage kommenden Bewerberinnen wird von Amts wegen veranlaßt, das Gutachten der Vaterländischen Front wird ebenfalls von Amts wegen eingeholt. Für Bewerberinnen, die in Innsbruck wohnen, wird der Leumund bei der Bundespolizeidirektion erhoben, andere Vewer^ berinnen haben ihrem Ansuchen ein Leumundszeugnis anzuschließen. Es wird ausdrücklich betont, daß die Vorsprache von Bewerberinnen, die nicht vor Amt geladen werden, zwecklos ist.


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Gewerbe Nachweis der im Monat April 1936 durchgeführten Gewerbelöschungen. Schellhammer Erich, Lecpoldstraße 35, Handel mit Parfümerieund Haushalwngsartikeln, 12. 11. 1935, I I . 11.866. — Falch Katharina, Andreas-Hofer-Straße 32, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5, GO. aufgeführten Artikel, 2. 1. 1929, ZI. 24.362/28. — Hofer Michael, Schlosserg. 17, Gemischtwarenhandel, 31. 10. 1906. I I . 46.935. — Hildebrandt Julie, Mozartstraße 6, Gemischtwarenhandel, 6. 12. 1934, I I . 15.455. — Buchinger Franziska. Wilhelm-Greil-Straße 3. Damenkleidermachergewerbe, 23. 1. 1389, I I . 760. — Mark! Johann, Leopoldstratze 17, Fleischhauer- und Selchergewerbe, 31. 7. 1935. I I . 8857. — Mark! Franz, Wilhelm-Greil-Straße 2, Fleischhauer- und Selchergewerbe. 2. 3. 1928, I I . 49, Zweigniederlassung von Hall. — Markt Franz, Wilhelm-Greil-Straße 2, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. Abs. 5. GO. aufgeführten Artikel. 11. 1. 1928. I I . 4«. Zweigniederlassung von Hall. — Haselwandter Josef, Fifcherg. 44, Baumeistergewerbe, 15. 1. 1924. I I . 2317/1, Tiroler Landesregierung. — Speckbacher Guntram, Fifchergasfe 31, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. Abs. 5. GO. aufgeführten Artikel. 2. 10. 1931, Zl. 16.544. — Worda Josef, Wilhelm-Greil-Straße 1, Waffenhandel, beschränkt auf Hieb- und Stich-Uniformwaffen. 29. 3. 1915, I I . 7683. — Worda Josef, Wilhelm-Greil-Straße 1, Handel mit Uniformgegenständen, 16. 11. 1910. I I . 43.998. — Wintersberger Karl, AndreasHofer-Straße 14, Handel mit Färb- und Materialwaren usw., 16. 8. 1935. I I . 8408. — Iimmerebner Karl. Freisingstratze 7, Fiakergewerbe mit einem Automobil. 25. 7. 1925. I I . 13.051. — Fritz Anna. Ständchen bei der Hungerburg-Talftation, Handel mit Obst und Bäckereien. 28. 12. 1917. I I . 33.502. — Fuchs Jutta, WilhelmGreil-Straße 4, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abf. 5, GO. aufgeführten Artikel, 18. 5. 1934, I I . 7005. — Pustet Ludwig. Innrain 6. Buchdruckergewerbe. 27. 6. 1910, I I . 42.030. — Mitterhofer Anna. Mariahilf 10, Gemischtwarenhandel, 20. 4. 1922. I I . 6702. — Propst Anton, Kiebachgasse 12. Glasergewerbe. 13. 3. 1903, I I . Z081. — Propst Anton, Kiebachgasse 12, Spenglergewerbe, 13. 3. 1903. I I . 8081. — Theiner Josef. Riesengasse 3. Handel mit Obst und Gemüse gem. § 60. Abs. 2. GO.. 17. 10. 1929. I I . 19.521. — Pirker Klara, Pradler Straße 61, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abf. 5. GO. aufgeführten Artikel. 2. 10. 1923. I I . 15.668. — Iillertaler Kraftwerke A. G.. Wilhelm-Greil-Straße 10, Konzession gem. § 4 der Vdg., VGBl. 570/1922, Hum Betriebe der Stromerzeugung am Stilluppbach und der im Anichluß an diese Stromerzeugungsanlage genehmigten und in Hinkunft zu genehmigenden Leitungsanlagen zwecks Versorgung des Gebietes des Gerichtsbezirkes Jell a. I . und der Gemeinde Straß, des Gerichtsbezirkes Schwaz sowie der Gemeinde Bcugg. des Bezirksgerichtes Rattenberg, sowie zum Betriebe der Stromerzeugungsanlagen am Iemm- und Tuxbach und verschiedener Leitungsanlagen. 29. 9. 1930, I I . 2901/8, Amt der Tiroler Landesregierung. — Pustet Kath., Wwe. Erhard Elisabeth, geb. Pustet, Marietta Schelosky, geb. Pustet, und Frl. Gertrud Pustet, Innrain 6, verkauf!, ehem. Felician Rauchsche Buchhandlungsgere chtfame. 11. 4. 1934, I I . 5113. — Zimmermann Georg, Innstraße 61, Handel mit Molkereiprodukten, Bäckereiwaren und Eiern. 12. 7. 1935. Zl. 8342. — Schwarz Joses, Leopoldstraße 36, Ausschank von Wein und gebr. geist. Getränken gemäß § 16. lit. c) und d), GO.. 18. 7. 1930, Zl. 13.430. — Ebenbichler Gerhart, Amthorstraße 25, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. Abs. 5, GO. aufgeführten Artikel. 28. 3. 1925. Zl. 4427. — Ebenbichler Gerhart. Amthorstraße 25. Kommifsionswarenhandel, 11. 3. 1925, Zl. 3227. — Eben, dichter Gerhart, Amthorstraße 25, Agenturgewerbe, 11. 3. 1925, Zl. 3226. — Automatofenbaugesellfchaft Alois Swoboda <K Co. in Wien, Welsergasse 7a, fabriksmäßige Erzeugung und Verkauf von Dauerbrandöfen und Eisenwaren. 28. 5. 1930, Zl. 10.676, Verkaufsniederlage. — Graßmayr Nikolaus, Leopoldstraße 53, Metallund Gelbgießerei einschließlich der Glockengießerei, 4. 10. 1918. Zl. 27.907. — Fritz Antonie. Andreas-Hofer-Straße 32. Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. Abs. 5, GO. aufgeführten Artikel. 28. 6. 1932. Zl. 7509. — Bernhart Wilhelm. Mufeumstraße 19. Kunsthandel. 15. 9. 1S19. Zl. II—573/5. Tiroler Landesregierung. — Petrowitsch Ludwig, Heiliggeiststraße 13, Gold-, Silber- und Iuwelen-

Amtsblatt Nl. 5 arbeiter, 2. 8. 1932. Zl. 9346. — Hupfau Oskar, auf offenem Platze, Handel mit allem im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5, GO. aufgeführten Artikel. 17. 11. 1924, Zl. 19.325. — Worda Iofef fen.. Wilhelm-GreilStraße 1». Kleidermachergewerbe. 23. 2. 1894. Zl. 3804. — Lang Wilhelm, Anichftraße 1, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausfchluh der im § 38. Abs. 5. GO. aufgeführten Artikel. 15. 6. 1927. Zl. 7153. — Schmarl Rosa, Schopfstraße 10. Gemifchtwarenhandel, 1. 4. 1931. Zl. 6160. — Graßmayr Nikolaus, Leopoldstraße 53, Handel mit Feuerwehrausrüstungsgegenständen. Schläuchen, Kellereiartikeln und Maschinen, 4. 10. 1918. Zl. 27.906.

Verzeichnis über die im Monat April 1936 ausgestellten Gewerbescheine, bzw. Konzessionsdekrete. Baldermann Rosa. geb. Barater. Handel mit Eierteigwaren, Brot, Mehl, Butter, Konditoreiwaren und Milch, Andreas-HoferStraße 32. 31. 3. 1936. Zl. 5156. — Pradler Jakob. Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren. Mozartstraße 6. 31. 3. 1936, ZI. 5155. — Toman 6 Zeipelt, Alpenlä'ndifche Iuckerwarenfabrik. Innsbruck (off. Handelsgesellschaft), fabriksmäßige Erzeugung von Zucker- und Konditoreiwaren, Bienerstraße 27a, 2. 4. 1936. Zl. 2500. — Franz Mark! 6 Sohn. Innsbruck (off. Handelsgef.), Fleischhauer- und Selchergewerbe, Leopoldstraße 17 und 2, Betriebsstätte. Wilhelm-Greil-Straße 2. 3. 4. 1936. Zl. 5397. — Franz Mark! <K Sohn. Innsbruck (off. Handelsgesellschaft). Warenhandel gemäß § In, lit. b). Punkt 36, GO.. Wilhelm-Greil-Straße 2, 3. 4. 1936. Zl. 5322. — Dr. Karl Pittner, Warenhandel gemäß § 1a. Abschnitt b). Punkt 36, GO.. Fischergasse 31. 6. 4. 1936. Zl. 5396. — Kranewitter Albert, Konzession zum Betriebe des Gewerbes der Installation elektrischer Starkstromanlagen und Einrichtungen mit dem Berechtigungsumfange der Unterstufe, Maria-Theresien-Straße 5, 17. 3. 1936. Zl la—821/2. der Landeshauptmannschaft für Tirol. — Worda Josef jun., Waffenhandel, beschränkt auf Hieb- und Stich-Uniformwaffen, Wilhelm-GreilStraße 1, 7. 4. 1936. Zl. 5502. — Worda Josef jun.. Handel mit Uniformierungsgegenständen, soweit deren Verkauf nicht an eine Konzession gebunden ist. Wilhelm-Greil-Straße 1. 7. 4. 1936. Zl. 5501. — Gatt Maria, Kleidermachergewerbe, Wilhelm-GreilStraße 3. 7. 4. 1936. Zl. 4987. — Frapparti H Tschurtschenthaler (off. Handelsges.), Handelsagentur, beschränkt auf Vuchhaltungssysteme, einschlägige Büroeinrichtungen und Maschinen. Bismarckplatz 1 (Hochhaus). 7. 4. 1936. ZI. 5640. — Purtscheller Rudolf. Fiakergewerbe gem. § 15, Punkt 4, GO. mit einem Automobil, Schöpfstraße 33 (Standplatz Maria-Theresien-Straße), 8. 4. 1936, I I . 5654. — Wintersberger Karl, Handel mit Färb- und Materialwaren, geb. geist. Getränken, Nährmitteln (Kindermehl), Essig, Oel, Mineralwässern, Fruchtsäften, Parfümerien ufw., AndreasHofer-Straße 14, 8. 4. 1936. I I . 4320. — Schubert Julius. Handel mit allen in das Tapezierergewerbe einschlägigen Fachartikeln, Maximilianstraße 4, 9. 4. 1936, I I . 5707. — Schlägt Jakob. Platzdienstgewerbe gem. § 15, Punkt 4, GO., Standplatz Hauptbahnhof, 9. 4. 1936, Zl. 4230. — Haderer Berta, geb. Fritz. Handel mit Obst und Bäckereien. Ständchen bei der Hungerburg-Talstation, Rennweg-Saggengasse, 9, 4. 1936. Zl. 5812. — Mangott Johann, Handel' mit Landesprodukten. Marktplatz. 11. 4. 1936. Zl. 5382. — Dinauer Peter. Handel mit Wäsche-, Manufaktur- und Kurzwaren. Pradler Straße 61, 14. 4. 1936, Zl. 5986. — Felician Rauch (off. Handelsges.), verkauft. Buchhandelsgerechtsame, Innrain 6. 15. 4. 1936. ZI. 6025. — Wafserrab-Appiani Leonie. Agenturgewerbe, beschränkt auf Handelsgeschäfte für Lebensmittel. Guten.' bergstraße 3, 30. 4. 1936. Zl. 7056. — Erharter Rosina, geb. Kirchler. Koftümleihanstalt. Marktgraben 27. 15. 4. 1936. I I . 6111. — Nogler Adelheid, geb. Kopp. Erzeugung kunstgewerblicher Gegen, stände aller Art und Uebernahme von in das Kunstgewerbe einschlägigen Lohnarbeiten, insoweit beide Tätigkeiten nicht in den Umfang eines handwerksmäßigen oder konzessionierten Gewerbes fallen. Museumstraße 16. 16. 4. 1936. I I . 5563. — Fili Franz. Handel mit Molkereiprodukten, Bäckereiwaren und Eiern, Innstraße 61, 18 4. 1936. I I . 6275. — Regensberger Otto, Handel mit Fahrrädern, Nähmaschinen, Grammophonen und deren Zubehörteilen wie Eisen- und Stahlschrauben, Fahrrad- und Maschinenbestandteilen, Nähmaschinen- und Strickmaschinennadeln, Fahrradmänteln und -schlauchen, Gummiringen, Radiobestandteilen. Kondensatoren, Transformatoren, Widerständen und Drähten, Riesengasse 11. 20. 4. 1936, Zl. 6428. — Schwarz Josef. Ausschank von Wein und Bier gem. § 16. lit. e), GO.. Leopoldstraße 36, 21. 4. 1936, I I . 5576. — Johann Graßmayr, Glockengießerei und Spritzenfabrik (off. Handelges.), Metall- und Gelbgieherei, Leopoldftraße 53. 22. 4. 1936, I I . 6506. — Stöfan Albin. Kleidermachergewerbe. Gu-


Amtsblatt Nr. 5 tenbergstraße 17. 22. 4. 1936. Zl. 6529. — Preyer Richard. Planung und Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte, Vürgerstraße 18. 22. 4. 1936, I I . 6596. — Bern hart Alois, Kunsthandel, Museumstraße 19, 2. 4.. 1936, Zl. la—995/2, Landeshauptmannschaft für Tirol. — Iimmerebner Stephanie, Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren. Schöpfstraße 10. 29. 4. 1936. I I . 1—7152. — Muglach Alois. Handel mit Herden und Oefen und deren Bestandteilen, WilhelmGreil-Straße 23, 29. 4. 1936, I I . 6429. — Johann Graßmayr, Glockengießerei und Spritzenfabrik (off. Handelsges.), Handelsagentur, beschränkt auf Waren, deren Verkauf nicht an den großen Befähigungsnachweis gebunden ist, Leopoldstraße 53, 30. 4. 1936, ZI. 6507. — Johann Graßmayr. Glockengießerei und Spritzenfabrik (off. Handelsgef.), Kommissionswarenhandel, jedoch beschränkt auf solche Waren, deren Verkauf nicht an den großen Befähigungsnachweis gebunden ist, Leopoldstraße 53, 30. 4. 1936, I I . 6509. — Johann Graßmayr, Glockengießerei und Spritzenfabrik (off. Handelsges.), Handel mit Feuerwehr-Ausrüstungsgegenständen, Schläuchen. Kellereiartikeln und Maschinen, Leopoldstrahe 53, 30. 4. 1936. I I . 6508.

Gewerbe/trafen im Monat April § 14 d. GO.> unbefugte Ausführung von Schotterarbeiten, 200 5 (15 Tage). Art. 7, Abs. 1, der I. Durchführungsverordnung zum GSVG., Nichteinhaltung der Meldevorfchriften in der Sozialversicherung. 10 8 (12 Stunden). § 51/3 GO.. Nichteinhaltung des Kehrtarifes, 10 8 (12 Stunden). § 39/2 GO.. Nichtanzeige der Standortverlegung, 5 8 (6 Stunden). § 59/2 GO., unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen, 30 8 (3 Tage). § 22 GO., unbefugte Veranstaltung einer Gesellschaftsfahrt. 50 8 (3 Tage). § 13d GO., unbefugter Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, 30 8 (2 Tage). § 39/3 GO., Betrieb eines konz. Gewerbes im neuen Standort vor erlangter Genehmigung, 5 8 (6 Stunden). Art. I des Gesetzes 21/18 95, Verrichtung gewerblicher Arbeit am Sonntag, 5 3 (6 Stunden). §§ 17/1. 22 GO., Führung einer unbefugten Aussveiserei, 150 8 (3 Tage). § 60a GO., unbefugtes Feilbieten von Brot. 15 8 (24 Stunden). §§ 99/1, 100/5 GO.. Nichteinhaltung der Vorschriften bei der Aufnahme von Lehrlingen, 10 8 (12 Stunden). §§ 16. 22 GO., unbefugter Bierausschank. 20 8 (48 Stunden). § 14 Ausnahmeverordnung zum Achtstundentagsgesetz § 100 GO-, Nichteinhaltung der Arbeiterschutzbestimmungen, 200 8 (10 Tage). § 22 GO., unbefugter Altwarenhandel, 50 8 (5 Tage). § 22 GO., unbefugtes Gast- und Schankgewerbe, 100 8 (5 Tage). § 132 lit. K GO., Gewerbedeckung, 300 8 (14 Tage). § 132 lit. k GO.. Gewerbedeckung. 50 8 (48 Stunden). § 14 GO., unbefugter Verkauf von Photcgraphien, 5 8 (6. Stunden). § 22 GO., unbefugter Ausschank, 5 8 (6 Stunden). § 14 GO.» unbefugte Malerarbeiten, 55 8 (3 Tage). § 14 GO., unbefugte Malerarbeiten. 11 8 (12 Stunden). § 13a GO., unbefugter Miederhandel, 20 8 (24 Swnden). § 13d GO., unbefugter Wein verkauf (Verweis). § 3 Marktordnung. un< befugtes Hausieren mit Holz, 5 8 (12 Stunden). § 3 Marktordnung, unbefugtes Hausieren mit Holz, 5 8 (12 Stunden). § 2 Hausierpatent, unbefugtes Hausieren mit Karten (Verfall der Ware). § 2^—1 d. Vorschr. f. d. Verkehr mit frischer Milch in 6 Fällen: 10 8 (24 Stunden), 25 8 (24 Stunden). 15 8 (24 Stunden). 10 8 (12 Stunden), 10 8 (12 Stunden), 10 8 (12 Stunden). 2 Übertretungen des Einwohnergesctzes: 10 8. 200 8. Übertretung des Weingesetzes 10 8. Übertretung der Eichvorjchriften 20 8. Übertretung des Iahntechnikergesetzes 30 8. Übertretung des Einwohnergesetzes 5 8. Übertretung des Weingefetzes 20 8.

Getverbeberanöerungen 52. M a y r Josef. Baumeistergewerbe, Standortverlegung von Mentlgasse 2 nach Andreas-Hofer-Straße 7. 53. R i e d m a n n Anna. Gastgewerbekonzession, Verpachtung an Johann Zöttl, mit dem Standorte Innsbruck, Berg-Isel-Weg Nr. 3 (Buchhof). 54. L a n g st e i n e r Berta, Wiederaufnahme des Witwenbetriebes des Baumeistergeirerbes und Bestellung des Herrn Ing. Gustav Kichler zum Geschäftsführer. 55. B e r n h a r d Georg, Gemischtwarenhändler, Standortverlegung von Bozner Platz Nr. 2 nach Brixner Straße Nr. 1. 56. N i ß l Robert, Schloßbesitzer auf Büchsenhausen, Verpachtung der radiziert haftenden Wirtsgerechtsame („Zur grünen Eiche") an Herrn Matthäus Koren. 57. N o w o t n y Emanuel, Kleidermachergewerbe, Standortverlegung von Wilhelm-Greil-Straße 4 nach Museumstratze 14.

58. S c h u b e r t Julius. Tapezierer. Standortoerlegung des Möbelhandels von Bürgerstraße 13 nach Maximilianstraße 4. 59. K o h l e g g e r Ernst. Hausbesitzer. Bestellung des Herrn Peter Manzl zum Pächter des Gasthauses „Neuhaus". Leopoldstr. 42. 60. H a f l e r Helene. Kaufmannsgattin, Fortbetrieb des allgemeinen Handelsgewerbes als Witwe mit dem Sohn Max Hafler als Geschäftsführer. 61. S c h i t t e l k o p f Franz, Gewerbebetrieb des Komnnsswnswarenhandels. Standortverlegung von Innstraße 11 nach I n n straße 81. . «. 62. Fa. W a y ß und F r e y t a g A. G. und U. M e i n o n g , Ges, m. b. H., Standortverlegung des Bauunternehmergewerbes von Kaifer-Iofef-Straße Nr. 13 nach Wilhelm-Greil-Straße 12. 63. T r e n k w a l d e r Anna. Trachtenpuppenerzeugung, Standortverlegung von Fischergasse 27 nach Meraner Straße 9. 64. S c h r a m m Georg, Allgemeiner Handel. Standortverlegung von Schöpfstratze 19 nach Maximillanstraße 5. 65. Ing. H o f m a n n Hermann, Kommissionsgroßwarenhandel. Standortverlegung von Fischergasse 31 nach Pradler Straße 23. 66. Ing. H o f m a n n Hermann, Agentur. Standortverlegung von Fischergasse 31 nach Pradler Straße 23. 67. S c h u b e r t Julius, Tapezierergewerbe, Standortverlegung von Bürgerstraße 13 nach Maximilianstraße 4. 68. D u h f c h e K Hermann. Bodenwachserzeuger, Standortoerlegung von Stafflerstratze 25 nach Kaiser-Franz-Iosef-Straße 7. 69. H o l z er Ludwig, Mechanikergewerbe, Stundortverlegung von Salurner Straße 7/9 nach Fischergasse 20/22. 70. Firma Felizian Rauch. Offene Handelsgesellschaft, Umschreibung der verkäuflichen Buchhandlungsgerechtsame und Bestellung des vertretungsbefugten Gesellschafters Karl Drießlein zum Geschäftsführer. 71. R i c h t e r Josef, Allgemeiner Handel. Standortverlegung von Maria-Theresien-Straße 49 nach Erlerstraße 4, Stöckl. 72. L u c h n e r Anton, Sägewerksbesitzer. Kundl, Sägegewerbe. Zweigniederlassung Innsbruck, Errichtung einer Verkaufsniederlage in Innsbruck, Michael-Gaismayr-Straße 9. 73. H u n g e r Anton, Kleidermacher, Standortverlegung von Museumstraße 21 nach Anichstraße 9. 74. K o r i t z k y Emil, Allgemeiner Handel, Standortverlegung von Museumstraße 21 nach Leopoldstraße 10, 1. Stock. 75. H u n d e g g e r Emma, Kostümleihanstalt, Standortverlegung von Marktgraben 27 nach Maria-Theresien-Stratze 53, 2. Stock. 76. E s p a n d i Rosa, Maschinstrickerei, Standortverlegung von Körnerstraße 18 nach Gabelsbergerstraße 29. 77. F i s c h e r Anna, Gast- und Schankgewerbe, Bestellung des Herrn Johann Ortner zum Pachter im Standorte Innsbruck. Sonnenburgstratze 18. 78. K l e i n Gustav, Maschinenstrickereigewerbe, von AndreasHofer-Straße 24 nach Maria-Theresien-Straße 46.

Rechtsprechung öes Vunöesgerichtshofes ^ ) Adminiftratiorechtlicher Teil Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Mangels Parteistellung im Administrativverfahren Zunft die Berechtigung, gegen die Aufhebung eines des Untersagungsgefetzes ergangenen Bescheides die an den Bundesgerichtshof zu erheben (Beschl. vom 17. ^ 324/36).

fehlt einer auf Grund Beschwerde März 1936,

Verwaltungsoerfahren Ein Bescheid, mit welchem ausgesprochen wurde, daß eine bestimmte Person in einer bestimmten Gemeinde das Heimatrecht nicht besitze, kann nicht auf Grund des § 68. Abf. 2. A. V. G. aufgehoben werden, weil der Gemeinde aus dem Bescheid ein Recht erwachsen ist (Erk. vom 7. Februar 1936. ^ 373/35). Verwaltungsstrafrecht Der verantwortliche Geschäftsführer hat als solcher zwar nicht jedes Verschulden der im Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zu verantworten: es trifft ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit aber dann, wenn er den Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können, diese aber nicht aufgewendet hat (Erk. vom 4. März 1936. ^ 937/34). Die Übertretung der Ordnungsvorschrift des § 39. Abfatz 2, GO. ist ein Dauerdelikt, dessen Verjährung erst von dem Zeit-


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.Amtsblatt Nr. 5

punkte an beginnt, in welchem die Evidenthaltung des Standortes infolge feiner Auflassung nicht mehr in Betracht kommt (Erk. vom 9. März 1936. ^ 805/35). I n der Unterlassung einer besonderen Begründung des Strafausmaßes ohne Angabe von mildernden oder erschwerenden Umständen ist ein Verfahrensmangel nicht gelegen (Erk. vom 17. März 1936. ^ 711/34).

Abschaffung Eine Rechtswidrigkeit liegt in der Abschaffung eines Ausländers nicht, wenn die Behörde festgestellt hat. dah eine gegen die Vorschriften der Gewerbeordnung verstoßende Betätigung der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufe und der Ausländer dadurch gezeigt habe, daß er sich nicht reibungslos in das Gefiige der inländischen öffentlichen Ordnung einzupassen vermag (Erk. vom 26. Februar 1936. ^ 1538/35). Gewerberecht Unter Umständen kann bereits die Verwaltung eines einzigen Hauses unter den Konzessionszwang fallen, wenn etwa an die Verwaltung eines Hauses von der Größe des bekannten Gemeindebaues in Wien, XIX., gedacht würde. Die Frage, ob eine häusliche Nebenbeschäftigung vorliegt, kann aber nicht ausschließlich nach dem Verhältnisse zwischen dem Einkommen aus der beanständeten Tätigkeit und dem sonstigen Einkommen beantwortet werden (Erk. vom 30. Jänner 1936. H. 69/34). Wenn anläßlich der Konkurseröffnung über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft vom Masseverwalter der Gewerbebehörde für die Fortführung des Gewerbes auf Rechnung der Konkursmasse ein Stellvertreter gemäß § 56, Abs. 7, GO. nicht namhaft gemacht wurde, so ist in der Person des für den Gewerbebetrieb ursprünglich bestellten Stellvertreters trotz Konkurseröffnung keine Aenderung eingetreten (Erk. vom 30. Jänner 1936, ^ 946/35). Dem Lehrling, der im Vertrauen auf die Kenntnisse und fachlichen Fähigkeiten des Lehrherrn bei diesem feine Lehrzeit zurücklegen will." dürfen fachliche Mängel des Lehrherrn nicht derart zum Schaden gereichen, daß hiedurch die Wertung der zurückgelegten Lehrzeit in Frage käme (Erk. vom 15. Februar 1936, ^ 397/34 Vw. G. H.). Unter Verläßlichkeit im Sinne der §§ 18 und 139 GO. ist der objektive Ausdruck der Zuversicht zu verstehen, daß die Person des Gewerbeinhabers die Gewähr dafür bietet, den mit der Konzession übernommenen rechtlichen Pflichten gegenüber dem allgemeinen öffentlichen Interesse nach jeder Richtung zu entsprechen (Erk. vom 18. Februar 1936, ^ 817/35). Durch Pfändung einer Konzesson nach § 331 E. O. wird die Gewerbebehörde nicht gehindert, in Befolgung einer Verwaltungsoorfchrift dem Verpflichteten das Gewerberecht zu entziehen. Die Pfändung wird von der Gewerbebehörde nur soweit zu beachten sein, daß sie verpflichtet wird, keine Dispositionen des Gewerbeinhabers über feine Konzession entgegenzunehmen. Handelt die Gewerbebehörde in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, dann mutz das privatrechtliche Interesse des Gläubigers weichen. Nach Entziehung der Konzession besteht der Pfandgegenstand nicht mehr, das Pfandrecht ist also durch Untergang der Pfandfache erloschen (Erk. vom 18. Februar 1936, ä. 817/35). Der Miteigentümer einer Realität, auf der ein Gewerbe recht radiziert ist, kann nicht als Geschäftsführer angesehen werden. Denn die Gewerbeberechtigung als solche ist nicht teilbar,' sie kann im Falle des Miteigentums an der Realität von einem oder dem andern oder von allen Miteigentümern gemeinsam, stets aber nur als Ganzes, ausgeübt werden (Erk. vom 26. Februar 1936. A 289/35). Der gewerbemäßige Betrieb, der in den eigenen ausländischen Fabriken erzeugten Waren ist im Inland ein Handelsgewerbe, weil Einkauf der Waren nicht unentbehrlichstes Begriffsmerkmal des Handelsgewerbes ist (Erk. vom 26. Februar 1936. ^ 588/35). Eine auf den Uebergang eines Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden gestützte Gewerbeanmeldung (Konzessionsanfuchen) fällt nicht unter die Ausnahmsbeftimmungen des § 2 der Sverroerordnung, wenn der in der Anmeldung namhaft gemachte Standort nicht mit dem Standort des Vorgängers identisch ist (Erk. vom 9. März 1936. ^ 648/35). Die Schlachtung und Ausschrotung von selbst gezogenen Haustieren durch einen Landwirt ist dann als Nebengewerbe im Sinne der Art. V, lit. a), Kundmachungspatent zur Gewerbeordnung anzusehen, wenn sich diese Tätigkeit als Ausfluß der Hauptbeschäftigung, des Betriebes der Landwirtschaft, darstellt und im Verhältnis zu diesem nach Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist: es bedarf nicht der weiteren Voraussetzung, daß die Tätigkeit durch den Landwirt selbst oder durch sein ständiges

landwirtschaftliches Personal verrichtet wird (Erk. vom 9. März 1936. ^ 760/35). Ob die Zimmervermietung und Beköstigung der Meter als häusliche Nebenbeschäftigung anzusehen sei, ist eine Rechtsfrage, bei deren Lösung der Höhe des erzielten Nutzens keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Daß es sich um eine regelmäßige, selbständige, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit handelt, ist Voraussetzung der Gewerbsmäßigkeit überhaupt, aber kein Beweis dafür, daß eine Nebenbeschäftigung im Sinne des Art. V des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung nicht vorliege (Erk. vom 17. März 1936. ^ 1562/35). Kultusrecht Unter dem Begriff „innere kirchliche Angelegenheiten" ist nur das zu verstehen, was die betreffende Religion selbst, ihre Lehre und den Unterricht in derselben, weiter den Gottesdienst und die rituellen Funktionen sowie die Erfüllung der religiösen Pflichten durch die Angehörigen der betreffenden anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft betrifft. Eine Berührung dieser inneren Angelegenheiten mit den staatlichen Interessen ist aber dann gegeben, wenn die statutenmäßige Wirksamkeit einer Kultusgemeinde so gefährdet würde, daß sie ihrer Aufgabe, für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu forgen, nicht mehr gerecht werden könnte. Infolgedessen ist die Frage der Auslegung der Statuten einer israelitischen Kultusgemeinde nicht immer nur rein innere Angelegenheit im Sinne des Art. 29, Abs. 2, Verfassung 1934, fondern kann auch eine Frage der äußeren Rechtsverhältnisse sein (Erk. vom 1. Februar 1936, ^ 1120/35). Einer bloß innerlichen Entfremdung von einer Kirche ohne Austrittserklärung vor der politischen Behörde kommt eine gesetzliche Wirkung nicht zu. Aus der Tatsache der vorbehaltlosen Uedergabe der Kinder an die Kindesmutter zur Pflege und Erziehung bei der Scheidung ist ein Recht der Mutter auf die Bestimmung des Religionsbekenntnisses und der religiösen Erziehung nicht abzuleiten. Die Eltern sind gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, für die genaue Befolgung der in den Artikeln 1 und 2 enthaltenen Vorschriften verantwortlich. Sie find daher auch verpflichtet, ein Kind, das gemäß Art. 1, Abs. 1, der römischkatholischen Religion als der Religion der Eltern zu folgen hat, der römisch-katholischen Kirche zuzuführen und alle Handlungen zu fetzen, welche die kirchliche Aufnahme in diese Religion ermöglichen (Erk. vom 13. März 1936, ä. 1259/35). Staatsbürgerschaft und Heimatrecht Durch den rechtskräftigen Bescheid, wonach eine bestimmte Person das Heimatrecht in der Gemeinde H. nicht besitze, ist dieser Gemeinde das Recht erwachsen, die betreffende Perfon nicht zu den Heimatberechtigten zu zählen (Erk. vom 7. Februar 1936. ä. 373/35).

Berücksichtigung heimischer Erzeugnisse unö ortsansässiger Gewerbetreibenöer bei Vergebung jtsöt. Auftrüge Die im Landesverbände für Tirol des Bundes der österreichischen Industriellen vereinigten Besitzer der Tiroler Ziegelwerke haben an die Stadtgemeinde das Ersuchen gestellt, im Einflußbereiche der Stadtgemeinde auf die ausschließliche Verwendung von Tiroler Ziegel zu dringen. Der Bauausschnß des Gemeindetages, der sich mit dieser Eingabe gutachtlich befaßte, hat über Antrag des Bürgermeisters einstimmig ausgesprochen, daß für Bauten, die von der Stadtgemeinde oder mit ihrer Unterstützung errichtet werden, insbesondere aber für Siedlungsbauten, grundsätzlich keine anderen als in Tirol erzeugte Ziegel zu verwenden sind. Gleichzeitig hat der Vauausschuß neuerdings betont, daß der Grundsatz der ausschließlichen Verwendung tirolischer Erzeugnisse im gleichen Maße auch für andere Baustoffe gilt. Schließlich sei festgestellt, daß im Sinne der


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Amtsblatt N». 5 vom Bauausschusse beantragten Richtlinien die Lieferungen für die Stadtgemeinde und die Ausführung von Professionistenarbeiten für die Stadtgemeinde von ihr in erster Linie an ortsansässige Gewerbetreibende vergeben werden. I n allen Fällen gelten diese Grundsätze natürlich nur so lange, als die Beschränkung auf die tirolischen Erzeugnisse und ortsansässigen Gewerbetreibenden nicht zu sachlich unbegründeten Preissteigerungen führt.

Konzesswnierung öer fabrikmäßigen Glas- unö Glastvarenerzeugung Nachstehend wird die im 19. Stück des VGBl. unter Nr. 98 kundgemachte Verordnung des Bundesministers Mr Handel und Verkehr vom 27. März 1936 über die KonzesfionierNig der fabriksmäßigen Glas- und Glaswarenerzeugung verlautbart: „Auf Grund des § 24 der GO. wird verordnet: 8 1. (!) Die fabrillsmäßige Erzeugung von Glas und Glaswaren wird an eine Konzession gebunden. (?) Unter die Kongessionspflicht fällt auch die Flächenbearbeitung (nicht Kantenbearbeitung) von Flachglas durch Schleifen oder Polieren, jedoch nicht die sonstige Weiterverarbeitung und Veredlung von Glas und Glaswaren. 8 2. Die Konzession wird vom Bundesministerium für Handel und Verkehr verliehen. Bei der Entscheidung ist auf den streng zu prüfenden Bedarf Rücksicht zu nehmen. § 3. Die Konzession wird — allenfalls mit Beschränkungen — für eine einzelne oder für mehrere der nachfolgend genannten Erzeugungsgruppen erteilt: a) Glasmasse in keiner der nachgenannten Formen: b) Flachglas, gezogen, gegossen, geblasen oder gewalzt, auch mit Drahteinlage: e) Kolbenglas (Kolben, Röhren und Stangen): 6) Flaschen und Ballons, beide aus naturfarbigem Glas; e) alles übrige Hohl-, Preß- und Beleuchtungsglas: t) Flächenbearbeitung von Flachglas durch Schleifen oder Polieren. § 4 (l) Die Konzessionspflicht gilt auch für Unternehmungen, die die Gewerbeberechtigung schon vor der Kundmachung der Verordnung erworben haben. (2) Diesen Unternehmungen darf jedoch die Konzession in dem im Absatz 3 bezeichneten Umfang nicht unter Berufung auf den mangelnden Bedarf verweigert werden, wenn sie 1. die Gewerbeberechtigung vor dem 1. Februar 1936 erlangt haben und 2. nachweisen, daß sie in dem Zeiträume von sechs Fahren, zurückgerechnet vom Tage der Kundmachung der Verordnung, die Erzeugung befugt, fabriksmäßig und in einem über bloße Versuche wesentlich hinausgehenden Ausmaße tatsächlich ausgeübt haben, wobei es auf die Betriebsdauer nicht anzukommen hat, und schließlich 3. das Konzessionsansuchen spätestens am 1. Juni 1936 bei der Gewerbebehörde 1. Instanz einbringen. (') Der Anspruch auf die Erteilung der Konzession besteht nur hinsichtlich der Erzeugungsgruppe, in die die nach Absatz 2. Punkt 2, nachzuweisende Tätigkeit fällt. Unternehmungen, die die Gewerbeberechtigung nach dem 1. Jänner 1933 erlangt haben, können jedoch die Erteilung der Konzession nur in einem ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechenden Umfang beanspruchen. (<) Hinsichtlich der in diesem Paragraphen erwähnten Unternehmungen gilt das Gewerbe, soweit die Anwendung der Vorschriften des § 57, Absatz 2, der Gewerbeordnung in Betracht kommt, bis zum 31. Dezember 1942 nicht als eines, bei dessen Verleihung auf den Bedarf Rücksicht zu nehmen ist. 8 5. Die im § 4, Absatz 2, erwähnten Unternehmungen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das rechtzeitig eingebrachte Konzessionsansuchen die Tätigkeit fortsetzen oder aufnehmen, die in den Umfang derjenigen im § 3 aufgezählten Erzeugungsgruppe(n) fällt, hinsichtlich der dem Unternehmer ein Anspruch auf die Verleihung der Konzession gemätz § 4, Absätze 2 und 3. zusteht. § 8. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Stockinger."

Erklärung öer Kurzfilmerzeugung zum gebunöenen Gewerbe Zufolge Verordnung des Vundesministers für Handel und Verkehr vom 27. März 1936, verlautbart im 19. Stück des VGBl. unter Nr. 99 von 1936, wurde die Herstellung von zur (öffentlichen) Vorführung bestimmten Kurzfilmen (das sind Laufbilder, deren Filmlänge höchstens 800 Meter oder nicht wesentlich mehr beträgt) zum gebundenen Gewerbe erklärt.

Vorlaufige Regelung öes Obst- unö Gemüsegroßhanöels am Marktplätze Dem Obst- und Gemüsegroßhandel des Innsbrucker Marktes ist bisher ausschließlich die städtische Großmarkthalle am Innrain zur Benützung zugewiesen. Um nun die Abwicklung des Großhandels und insbesondere Zur Haupt-Obst- und Gemüsezeit die Belieferung der am Händlermarkte vor dem Fleischdankgebäude stehenden Kleinverschleißer Zu erleichtern, wird vom 1. Mai 1936 an versuchsweise der Platz südwestlich des Fleischbankgebäudes, der vom ehemaligen Vierwastlgarten, von der Rückfront des Felizian-Rauch-Hauses und von der Durchfahrtsstraße zur Großmarkthalle begrenzt wird, zur teilweisen Abwicklung des Großhandels zur Verfügung gestellt. Diese Regelung ist eine vorläufige: endgültig wird diese Frage bei Erlassung einer neuen Marktordnung geregelt werden.

Winterhilfespenöen öes stäöt. MaöchenRealggmnasiums in Innsbruck Zufolge Erlasses des Landesschulrates für Tirol vom 6. November 1935. ZI. 2468/9 und vom 8. November 1935, Zl. 2298/4 (Amtsblatt für das Unterrichtswesen in Tirol, Stück 9/10 aus 1935, Nr. 53 und 54) wurde die Veranstaltung von Geldsammlungen in den Schulen sowohl beim Lehrkörper als auch bei der Schülerschaft zum Zwecke der Winterhilfe angeordnet, und zwar sechsmal in der Zeit vom 1. November 1935 bis 30. April 1936. Die Beträge wurden jedesmal an die Zahlstelle der Landeswinterhilfe , . T i r o l e r Landeshypothek e n a n s t a l t i n I n n s b r u c k " eingesendet. Die in allen Klassen für die Bundeswinterhilfe vorgenommenen Geldsllmmlungen ergaben: 1. ^-Klasse 1. L-Klasse 2. Klasse 3. sse 3. L-KIasse 4. ^-Kla se 4. L-KIasse 5. Klas 6. Kla 7. Kla 8. Klaf

8 51.96 8 37.80 55.79 69.35 56.75 29.98 8 55.50 44.67 42.— 55.10 53.28 Zusammen . 8 552.18


14 Die Direktion spricht allen Spenderinnen und Sammlerinnen den gebührenden Dank aus. Die im Lehrkörper gelegentlich der Gehaltsauszahlungen in der Zeit vom 1. November 1935 bis 30. April 1936 vorgenommenen Sammlungen für die BunoesWinterhilfe ergab den Betrag von 8 416.20. Außerdem entrichteten die städtischen Lehrer und Lehrerinnen der Anstalt an das W i n t e r h i l f s werk der L a n d e s h a u p t s t a d t Innsbruck den Betrag von 8 120.50. Mithin beträgt die Gesamtsumme der Spenden des Lehrkörpers des städtischen Mädchenrealgymnasiums in Innsbruck 8 536.70.

Renovierung öer ßassaöe ses alten Rathauses Ergebnis öes Wettbewerbes Das Preisgericht trat am 11. Mai 1936, nachmittags 15 Uhr, im Ausstellungsloklll der Handelskammer in der Meinhardstratze zusammen. Es waren erschienen: als Vertreter des Gemeindetages St.-R. Baumeister Otto Thö'mg, als Vertreter des Stadtbauamtes Ob.-Baurat Ina. Franz Wiesenberg. ^ » u a als Vertreter des Vereines für Heimatschutz in Tirol. Landeskonservator Dr. Oswald Trapp, als Vertreter des Volkskunstmuseums Direktor Dr. Josef Ringler, als Vertreter der Künstlerschaft Kunstmaler Professor Max Esterle, Bildhauer Professor Johann PonMler, Architekt Z. V. Frohwalt Lechleitner. Nach Begrüßung der Herren übernahm mit einhelliger Zustimmung der Anwesenden Professor Esterle den Vorsitz im Preisgericht. Es wurde festgestellt, daß rechtzeitig 15 Arbeiten ordnungsgemäß eingelaufen sind. Diese wurden im Einvernehmen mit dem Direktor Dr. Josef Ringler eröffnet und ausgestellt. Die Wettdewerbsausschreibung verlangt, daß die Ideen im Maßstab 1 : 10 ausgedrückt sein müssen. Einige Arbeiten entsprechen nicht ganz dieser Bedingung. Das Preisgericht beschließt einstimmig, diejenigen Arbeiten von der Preiszuerkennung nicht auszuschließen, wenn sie auch nur Teile des Gesamtentwurfes im Maßstab 1:10 versaßt haben. Beim ersten Rundgang wurden nach einstimmigem Beschluß des Preisgerichtes wegen allgemeiner Mängel und Nichtbeachtung der Wettbewerbsbedingungen folgende Arbeiten ausgeschieden: Erker 444, Rast 999, Einigkeit 103, Pro Oeniponte 244, Nordsüd 711, Oenivontiu 300, Entstehuna 135. Bei einem zweiten Rundgang wurden ebenfalls nach einstimmigem Beschluß des Preisgerichtes folgende Arbeiten für die engere Wahl nicht reif befunden: Rathaus Mann 123. Rathaus 111, Innsvrugg 175, Haus 933, Erker 933, Fresko 900. Diese Entwürfe haben wohl manche Vorzüge aufzuweisen, konnten aber für die engste Wahl nicht in Betracht kommen. Für dieselbe verblieben die Projekte mit dem Kennwort: Rathaus 363. Altstadt 697 und Ingenuin 123. Nach kurzer Beratung saßt das Preisgericht den einstimmigen Beschluß, einen ersten Preis nicht zur Verteilung zu dringen, weil keine der in engster Wahl befindlichen Arbeiten so überragend ist, daß sie als beste bezeichnet werden könnte. Das Projekt mit dem Kennwort Altstadt 697 ist als gleichwertig mit dem Projekt Kennwort Ingenuin 123 zu bezeichnen und mit je einem Preis von 8 250.— auszuzeichnen.

Amtsblatt Nr. 5 Mit Mehrheitsbeschluß des Preisgerichtes wurde dem Projekt mit dem Kennworte Rathaus 363 der 3. Preis im Betrage von 8 100.— zuerkannt. Als Verfasser wurden festgestellt: Kennwort Altstadt 697, clkad. Bildhauer Hans Buchgschwenter, Matrei am Brenner. Kennwort Ingenuin 123. Kunstmaler Max Spielmann, Hötting. Kennwort Rathaus 363, Kunstmaler Raimund Wörle, Innsbruck. Kennwort Altstadt 697: Die Figuren sind in das Gesamtbild sehr gut eingefügt, bei völliger Wahrung des Charakters der Architektur und der Umgebung. Der Maßstab ist glücklich getroffen. I m Verhältnis zum Swdtturm ist eine gute monumentale Wirkung zu erwarten. Kennwort Ingenuin 123: Die Einfügung der Motive in die Gesamtwirkung der Fassade und die Umgebung ist als vorzüglich gelungen zu bezeichnen. Einfachheit und gute Farbenwirkung sind besonders hervorzuheben. Bezüglich der Spruchbänder wird der Wunsch ausgedrückt, diese bei einer allfälligen Ausführung zu ändern oder wegzulassen. Kennwort Rathaus 363: Bei Verteilung der Figuren ist auf die Architektur Rücksicht genommen worden. Das Schriftband dürfte besser entfallen. (Auf die näheren Details wird in einer der nächsten Nummern des Amtsblattes eingegangen werden.)

sieejonalnachrichten M i t 1. A p r i l 1936 wurde der Rechnungsaspirant F r a n z E c k I als Beamtenanwärter für den städtischen Rechnungsdienst übernommen. Der Erhebungsbeamte und ehemalige Revierinspektor M a r t i n H o c k wurde mit 1. M a i 1936 als Arrestaufseher für den Gemeindearrest, der bisherige Wasenmeistergehilfe K a r l H ö l I t h a I l e r mit gleichen Termin als Hausmeister für das städtische Amtsgebäude. Vurggraben Nr. 3 (ehemaliges Stadtpolizeiamt) bestellt. Der Gemeinderat hat mit Beschluß vom 27. März 1936, gemäß § 80 des Landesschulgesetzes zu Lehrkräften in dauernder Verwendung an den städtischen Knaben- und Mädchenoolksschulen in Innsbruck die Lehrer F r i t z V i l i , H a n s G r ö ß l und F r i t z Arnold sowie die Lehrerinnen I d a M a r c h e l , M a r g a r e t e R e n n e r und E l s a A s c h e r ernannt. Für die an der Innsbrucker Hauptschule i n dauernder Eigenschaft zur Besetzung gelangende Religionslehrerstelle wurde der Religionslehrer Ö t h m a r F i n k ernannt. Die Ernennungen werden mit Beginn des Schuljahres 1936/37 wirksam. Die Hortnerin im städtischen Kinderhort im Saggen E m m a N i t s c h ist mit 30. A p r i l 1936 aus Gesundheitsrücksichten aus dem städtischen Dienste ausgeschieden. Kanzlei-Oberoffizial R o s a I u d wurde krankheitshalber mit 1. M a i 1936 in den dauernden Ruhestand versetzt. Das Dienstverhältnis des Vertragsangestellten A l o i s B o c k wurde mit 31. März 1936 durch Kündigung gelöst. Der Vertragsangestellte A n d r e a s N o r z , Masseur im städtischen Dampfbad, Salurner Straße 4, ist nach längerer Krankheit am 24. März 1936 gestorben.


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Kunömachungen!

löschbare, ätzende oder giftige Stoffe dürfen auf den Dachböden überhaupt nicht, brennbare Gegenstände aber nur in geringer Menge untergebracht werden. An der Amtstafel des Rathauses sind folgende KundVerboten sind somit insbesondere Lagerungen von Brennstoffen jeder Art, von Heu, Stroh, Seegras, Afrik, machungen angeschlagen: von Futtermitteln, Streu, Reisig, Holzwolle, Holzabfällen, Säcken, Hadern, Putzlappen, Leder, LederabSportplatz an der Sill — Hundeverbot fällen, Papier, künstlichen Blumen, nicht in Kisten oder Die Mitnahme von Hunden in den Bereich des städti- Möbeln verpackten Kleidern, Wäsche u. dgl. schen Sportplatzes an der Sill wird gemäß § 29 des Zulässig ist in den einzelnen Bodenabteilungen die Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck verboten. Unterbringung von Möbelstücken, Kisten und Koffern, Ueber Zuwiderhandelnde wird eine Geldstrafe bis zu 200 8 oder eine Arreststrafe bis zu Zwei Wochen ver- wenn deren Lagerung geordnet und in übersichtlicher Weise erfolgt. hängt. I n solchen Möbelstücken, Kisten und Koffern dürfen Sachen wie Schriften, Bücher, Kleider, Wäsche, Federn, Der Gemeindetag der Landeshauptstadt Innsbruck hat Roßhaar unter Verschluß verwahrt sein. mit Beschluß vom 31. März 1936 den vom Stadtbauamte Gestützt auf das Landesgesetz vom 2. März 1927, beabgeänderten Vaulinienplan für den Vurggraben und treffend die Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung für die Stiftgasse genehmigt. Tirol. LGBl. Nr. 45 von 1927, und auf die Verordnung Hievon erfolgt mit dem Beifügen die Verlautbarung, der Landesregierung vom 27. Juli 1933, betreffend eine daß der Baulinienplan durch 14 Tage, ab Veröffent- Feuerbeschau-Ordnung für das Gebiet der Landeshauptlichung dieser Kundmachung, beim Stadtbauamte, Rat- stadt Innsbruck, LGVl. Nr. 54 von 1933, fordere ich die haus, I I I . Stock, Zimmer 80, eingesehen werden kann. gesamte Bevölkerung der Landeshauptstadt auf, bis zum 3l). September l. I . eine Sichtung der aus den Allfällige Einwendungen sind binnen 14 Tagen beim Dachböden verwahrten Gegenstände vorzunehmen und Stadtmagistrate Innsbruck schriftlich einzubringen. die Entrümpelung nach den vorstehenden Richtlinien soweit als möglich selbst durchzuführen, zu entfernende Gegenstände aber vom genannten Tage an zum AbDer Gemeindetag der Landeshauptstadt Innsbruck transports bereitzuhalten. Der Abtransport wird Zur Erleichterung der Enthat mit Beschluß vom 31. März 1936 den vom Stadtbauamte abgeänderten Regulierungs- und Parzellie rümpelung auf Kosten der Stadtgemeinde, also unentrungsplan für das Gebiet zwischen Rennweg und I n n geltlich für die Parteien, durchgeführt. Er wird gebietsvom Löwenhaus bis zur Hungerburg-Talstation geneh- weise vorgenommen: der genaue Zeitpunkt wird für die einzelnen Gebiete (Straßenzüge, bzw. Häuserblocks) migt. jeweils rechtzeitig vorher im Wege der Tageszeitungen Hievon erfolgt mit dem Beifügen die Verlautbarung, bekanntgegeben werden. daß der abgeänderte Regulierung- und ParzellieEs ist beabsichtigt, soweit sich unter den abtransporrungsplan durch 14 Tage, ab Veröffentlichung dieser Kundmachung, beim Stadtbauamte, Rathaus, I I I. Stock, tierten Gegenständen brauchbare Sachen befinden sollten, diese an Bedürftige zu deren unmittelbarem GeZimmer 80, eingesehen werden kann. brauch kostenlos zu überlassen. Allfällige Einwendungen sind binnen 14 Tagen beim Nach erfolgtem Abtransports der von der Etadtmagistrate Innsbruck schriftlich einzubringen. rung hiezu bereitgestellten Gegenstände wird gebietsweise bei einer besonderen Feuerbeschau die Entrümpelung der Dachböden überprüft werden. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck Mit Rücksicht daraus, daß die vorgenannten Maßrichtet an die Bevölkerung der Stadt, betreffend die Entrümpelung der Dachböden (E.rlaß der Landeshauvt- nahmen ausschließlich im Interesse der Bevölkerung mannschaft vom 30. Dezember 1935, Zl. 1793/122/pr8.), gelegen sind, glaube ich, daß der Durchführung dieser Maßnahmen seitens aller betroffenen Kreife volles folgenden Aufruf: Verständnis und entsprechende Unterstützung entgegenI m Interesse des Selbstschutzes der Bevölkerung ge- gebracht werden wird und daß sich die zwangsweise gen Luftangriffe sind alle Dachböden zu entrümpeln. Abstellung von Mißständen auf Kosten der Säumigen Nach den vom Bundesministerium für Landesvertei- nach den Bestimmungen des § 6 der Verordnung der digung gegebenen einheitlichen Richtlinien ist ein Dach- Landesregierung vom 27. Juli 1933, LGVI. Nr. 54 von boden als entrümpelt anzusehen, wenn: 1933, als nicht notwendig erweisen wird. 1. die feuer- und baupolizeilichen Vorschriften eingehalten, 2. alle leicht entflammbaren Gegenstände entfernt, 3. Akten oder ähnliche brennbare Gegenstände zu raschem Abtransports verpackt, 4. alle am Dachboden verbleibenden Gegenstände übersichtlich aufgestellt und 5. genügend breite Gänge freigehalten werden, um den Feuerwehrtrupps das Herankommen an jeden Brandherd, insbesondere auch unterhalb der Dachschrägen, ungehindert zu ermöglichen.

Leicht

entzündliche, zündschlagfiihige

oder

schwer

Das vom Stadtmagistrate Innsbruck angelegte Einwohnerverzeichnis ist gemäß § 63 der zweiten Durchführungsverordnung zum Einwohnergesetz so zu führen und zu ergänzen, daß die Eintragungen dem jeweiligen Stande der veränderlichen Daten entsprechen. Es ist Pflicht jeder im Stadtgebiete sich aufhaltenden Person, selbsttätig und unaufgefordert künftighin jede


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Amtsblatt Nr. 5

Aenderung des Vor- oder Familiennamens, der Heimatszuständigkeit, der Staatsangehörigkeit, der Religion, des Familienstandes (Veränderung durch Trauung, Scheidung, Trennung der Ehe, Ableben des Ehegatten usw.) der Einwohnermeldestelle unbedingt anzuzeigen. Nicht übersehen werden dürfen ferner die Veränderungen, die sich durch Aenderung des Berufes, des Verufstitels, der Daten über Vater, Mutter oder gesetzlichen Vertreter oder durch Erwerb bzw. Verlust einer behördlichen Bewilligung als Kraftwagenlenker, Kraftradfahrer, Flieger oder Segelflieger ergeben. Tritt eine Veränderung im Verhältnis zur Vaterländischen Front oder durch Eintritt in den aktiven Dienst des Bundesheeres, der Vundesgendarmerie usw. oder durch Aenderung der Mitgliedschaft Zu einem der Wehrverbände ein, so ist diese Aenderung ebenfalls anzeigepflichtig, gleichwie der Uebertritt in den dauernden Ruhestand für Beamte. Die vorerwähnten Veränderungen sind jeweilig innerhalb 30 Tagen nach ihrem Eintritt von der betreffenden über 18 Jahre alten Person mündlich oder schriftlich unter Anführung des Namens, der letzten Stammblattnummer und unter Vorlage von Belegurkunden der Einwohnermeldestelle bekanntzugeben. Für Personen, die in Erziehungs- oder Strafanstalten usw. sich aufhalten, haben die Anstaltsleiter die Veränderungen mitzuteilen. Für unter 18 Jahre alte Personen ist der gesetzliche Vertreter, sonst der Unterstandsgeber zur Anzeige verpflichtet. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß Geburts- oder Todesfälle durch den Haushaltungsvorstand, gesetzlichen Vertreter, Hausgenossen oder Unterstandsgeber binnen 30 Tagen zu melden sind.

Rachstehenöe Kunsmachung über die A u s f e r t i g u n g v o n Dienst k a r t e n für H a u s g e h i l f e n und von A u s w e i s karten f ü r g e w e r b l i c h e H i l f s a r b e i t e r ist an der Stadt. Nmtstafel angeschlagen. ^ ) D i e n st k a r t e n f ü r H a u s g e h i l f e n . Mit Gesetz vom 10. März 192N. StGBl. 101, und vom 19. Juli 1923. BGVl. 428. wurde verfügt, daß 1. jeder Hausgehilfe (Köchin. Kinderfräulein, Stubenmädchen. Kammerdiener ufw.) mit einer Dienstkarte versehen sein mutz und jeder Dienstgeber einen Hausgehilfen nur nach Vorweisung der Dienstkarte in den Dienst nehmen darf. 2. Die Ausstellung der Dienstkarte obliegt der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes (Stadtmagistrat). 3. Die Dienstkarte hat das Lichtbild des Hausgehilfen und seine Personaldaten zu enthalten. 4. Die Dienstkarte ist kein Gegenstand einer Stempeloder unmittelbaren Gebühr, nutzer des Selbstkostenpreises von 14 Groschen. 5. Dienstgeber, die einen Hausgehilfen ohne Dienstkarte in den Dienst nehmen, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft. Um die Ausstellung der Dienstkarte hat der Dienst nehmer persönlich bei der ausstellenden Behörde (Stadtmagistrat Innsbruck-Einwohnermeldestelle. Vurggraben Nr. 3) anzusuchen und gleichzeitig die, seine Identität nachweisenden Urkunden (Tauf- und Geburtsschein, Heimatschein, Reisepatz u. Vgl., eine amtliche Wohnungsbestätigung, Meldezettel) vorzuweisen sowie ein unaufgezogenes deutliches Lichtbild vorzulegen. Hiezu wird erwähnt, daß die Beschäftigung von Ausländern nur nach Matzgabe der Bestimmungen des Inlandarbeiterfckmtzgesetzes vom 19. Dezember 1925, NGVl. 457, zulässig ist. Das Ansuchen unterliegt, auch wenn es schriftlich überreicht oder zu Protokoll gegeben wird, keiner Stempelpflicht.

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L) Nusweiskarten für gewerbliche Hilfsarbeiter. . Die im Bundesgesetze vom 22. Februar 192». BGNl. Nr. 45, vorgesehenen Ausweiskarten für gewerbliche Hilfsarbeiter (Hilfsarbeiter, Kutscher, Kellner, Mechaniker usw.) werden nunmehr nach Vorweis der Geburts- und Zuständigkeitsdaten an der Hand von Urkunden und nach Beibringung eines Lichtbildes ebenfalls beim Stadtmagistrate Innsbruck, Einwohnermeldestelle, Burggraben 3, ausgestellt. Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 15 Groschen per Stück. Die Ausgabe der Dienstkarten sowie der Ausweiskarten erfolgt ab 1. Mai 1938 nicht mehr bei der Bundespolizeidirektion, sondern beim Stadtmagistrate Innsbruck. I n n s b r u c k . 13. Mai 1936. Der Bürgermeister: Franz Fischer.


Amtsblatt Nr. 5

Mitteilungen öes Htaötphgsillües Stand der Infektionskrankheiten im April 1936: Scharlach: 6 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Diphtherie: 26 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Zahl der Geborenen im April 1936: Gesamtzahl: 36, davon 1 Totgeburt, 19 männlich, 1 Totgeburt, 17 weiblich, keine Totgeburt. Todesfälle im April 1936: Gesamtzahl: Davon auswärts

73 25 48 (22 männlich, 26 weiblich).

Gemeinöebericht M öen ßremöenvertehr Zahl der angekommenen Fremden und der Uebernachtungen Vom 1. November 1935 bis 30. April 1936 2) nach Monaten: Monat

Fremden

Zahl Übernachtungen

5.494 4.939 6.045 9.166 7.425 8.150

8.252 9.632 13.229 26.604 21.654 18.766

Winterhalbjahr . . . 41.219

98.137

November Dezember Jänner Februar März April

Monatsbericht über öen ßremöenverkehr Monat April 1838 (1935) Ständiger Wohnort

b) nach dem ständigen Wohnorte: Ständiger Wohnort i n

Fremden

Pachtungen

11.786 13.668 2.470 1.592

2.655 195 465 120 1.557 152 40 356 1276 485 1.615 1.744 92 54 10 179 92 577 20 19

27.638 33.968 5.057 3.013 6.228 628 935 245 2.805 311 105 606 3.960 1.104 4.491 4.252 178 222 24 527 304 1.431 25 80

Z u s a m m e n . . . . 41.219

98.137

Wien Sonstiges Österreich Deutsches Reich. Danzig Schweiz. Liechtenstein

Italien Südflawenstaat , . . . Ungarn Rumänien Tschechoslowakei Polen Baltische Staaten Schweden, Norwegen, Dänemark . . . Niederlande Belgien. Luxemburg Großbritannien. Irland Frankreich. Monaco Spanien, Portugal, Andorra Griechenld., Albanien, Bulgarien, Türkei Rußland mit Russisch-Asien Uebriges Asien Afrika. Australien Ver. Staaten von Nordamerika, Kanada Uebriges Amerika Staatenlos

1936

1935

Wien 2101 Sonstiges Oesterreich 2592 Deutsches Reich, Danzig 556 Schweiz. Liechtenstein 592 Italien 444 Südslawenstaat 45 Ungarn 81 Rumänien 24 Tschechoslowakei 411 Polen 18 Baltische Staaten 4 Schweden, Norwegen, Dänemark 110 Niederlande 127 Belgien, Luxemburg 61 Großbritannien. Irland . . ^ 427 Frankreich. Monaco .353 Spanien, Portugal. Andorra 20 Griechenland, Albanien, Bulgarien, Türkei . . 8 Rußland mit Russisch-Asien 4 Uebriges Asien 14 Afrika. Australien 19 Vereinigte Staaten von Nordamerika, Kanada . 137 Staatenlose 2 Uebriges Amerika —

1734 2261 574 350 405 22 100 20 400 — 32 93 167« 379 226 7 16 5 6 6 70 — 10

Zusammen . 8150** 6883 * I m Jahre 1935 sind die Niederländer in dieser I a h ! inbegriffen. ** Hievon: 1. Geschäftsreisende 1102, 2. Jugendliche in Herbergen, Heimen u. dgl. 4.


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Amtsblatt N». 5

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1427, 1237

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Selbständige gemeinnützige Sparanftalt (gegr. 1822) H a u p t a n s t a l t : Erlerstraße Nr. 8 Z w e l g a n s t a l t : M a r l a - T h e r e s i e n - S t r . 23/2)

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let! im Xtäcli


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Amtsblatt Nr. 5

menden Sommermonaten überschüssige Strommengen der Allgemeinheit dienlich werden zu lassen, und zwar gelten für die Aktion im Jahre 1936 folgende Bestimmungen:

Unter dem Schlagwort „Strom im Ueberflutz" hat das E W I . im Vorjahre feinen Abnehmern Gelegenheit geboten, während der Sommermonate die vorteilhaften und vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten des elektrischen Stromes und der elektrischen Geräte unbegrenzt auszunützen, ohne daß ihnen hiedurch Mehrkosten erwachsen wären. 12.446 Abnehmer, also nahezu die Hälfte aller Abnehmer, haben von dieser ihnen gebotenen Möglichkeit zu ihrem Nutzen Gebrauch gemacht: die Aktion diente aber nicht nur den Abnehmern, sondern sie trug auch bei zur Arbeitsbeschaffung, denn manche Installationen wurden ausgeführt und manche Elektrogeräte gekauft. Noch aber ist die Wirtschaftskrise nicht behoben, noch mangelt es an Abfatz- und Arbeitsmöglichkeiten. Das E W I . hat sich nun, um auch seinerseits zum Wiederaufstieg der Wirtschaft nach Kräften beizutragen, entschlossen, ähnlich wie im Vorjahre auch in den kom-

1. Absicht der Aktion ist, dem Werke die bisherigen durchschnittlichen Einnahmen zu sichern, den Abnehmern dafür aber erhöhte Strommengen zur Verfügung zu stellen. 2. An der Aktion nehmen ohne jede Anmeldung alle Abnehmer teil, deren Stromverbrauch zu einem der allgemeinen gültigen Iählertarife abgerechnet wird. Diese Abnehmer können in der Zeit von der Iiihlerablesung im April 1936*) bis zur Iiihlerablesung im September 1938 beliebige Strommengen beziehen, ohne hiefür mehr zu bezahlen als für den Regelverbrauch. Bleibt ein Monatsbezug unter dem Regelverbrauch, so ist nur der tatsächliche Monatsverbrauch zu bezahlen. 3. Als Regelverbrauch gilt, soweit nicht nachstehend anderes festgelegt wird, der Aprilbezug 1935. das ist der Strombezug zwischen den Zählerablesungen im März 1935 und im April 1935. 4 Für Abnehmer mit Saisonbetrieben, wie Sommerfrischen, Hotels, Gastwirtschaften, Kühlanlagen, Garagen usw., gilt als Regelverbrauch jener des kalendergleichen Monates des Jahres 1934. 5 Fehlt für einen Abnehmer der in Punkt 3 oder 4 bezeichnete Regelverbrauch oder ergibt er unbillig hohe oder niedere Zahlungen, fo daß er der Absicht der Aktion widersprechen würde, so setzt ihn das E W I . seinem Ermessen entsprechend fest. 6. Für Neuanfchliisse (nach dem 1. April 1936 zur Aufstellung gelangende Zähler), nicht aber für Uebersiedlungen innerhalb des Versorgungsgebietes, wird bis Zur Zählerablesung im Monat September 1936 nur die Hälfte des tatfächlichen Stromverbrauches verrechnet. 7. Vorsätzlicher Mißbrauch der Begünstigung, der der Absicht der Aktion widerspricht, berechtigt das EWI. zur tarifmäßigen Berechnung des gefamten verbrauchten Stromes. 8. Ein Rechtsanspruch auf den kostenlosen Ueberflutzftrom besteht nicht; in allen Zweifelsfällen entscheidet das E W I . allein unter Ausschluß jedes Rechtsweges. Die kostenlose Lieferung von Ueberschußstrom erfolgt nur im Ausmaße der gegebenen Möglichkeiten und fetzt felbstverständlich die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, der allgemeinen Stromlieferungsbedingnifse und der Anschlußbestimmungen des E W I . voraus.

*) J e d e r A b n e h m e r w i r d a u f d e n f ü r i h n g ü l t i g e n B e g i n n der A k t i o n a n l ä ß l i c h d e r Z ä h l e r a b l e s u n g i m A p r i l noch b e s o n d e r s a u f m e r k s a m g e m a c h t . Innsbruck, am 1. April 1936.

Elektrizitätswerk Innsbruck.

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Amtsblatt Nr. 5

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Verleger, Eigentümer und Herausgeber: Tie Stadtgemeinde Innsbruck. — Verantwortlicher Schriftleiter: 2>r. Willy Rumer, Innsbruck, Wilhelm-Ereil-Straße 25. Druck: Graphische K u n f t a n f t a l t T y r o l i a , Innsbruck


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