summer
Das Gememdeblldget 1966 Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in der an: 25. Jänner 1966 abgehaltenen öffentlichen Sitzung die Feststellung der Voranschläge der Stadt Innsbruck und den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Innsbruck für das Verwaltungsjahr 1966 beschlossen. Die Voranschläge sowie der Wirtschaftsplan wurden wie folgt festgesetzt. Ordentlicher Voranschlag Gesamteinnahmen Gesamtausgaben
8 343,867.800.— 3 354,511.600.—
Außerordentlicher Voranschlag Einnahmen — Ausgaben P l a n ^ .. 8 P l a n L .. 8
93,835.000.— 25.000.000.—
Wirtschaftsplan der Stadtwerte Erfolgsplan Einnahmen Ausgaben
8 223,571.000.— 8 229,201.000.—
Finanzplan (ohne „Untere S i l l " ) Einnahmen Ausgaben
8 43,731.000.— 8 100,334.000.—
Sonderfinanzplan „Untere S i l l " Einnahmen Ausgaben
8 339,723.000.— 8 389,628.000.—
Der Gemeinderat genehmigte außerdem gemäß § 51 Abs. 3 des Stadtrechtcs die Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben und Entgelte, die im Haushaltsjahr 1966 erhoben werden. Es sind dies: 1. Die Grundsteuer a) Grundsteuer >V für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Hebesatz von 400 v. H. des Steuermeßbetrages, d) Grundsteuer tt für andere Grundstücke mit Hebesatz von 250 v. H. des Steuermeßbetrages. 2. Die Gewerbesteuer nach dem Gcwerbeertrag und dem Gewerbekapital von den stehenden Gewerbebetrieben mit Hebesatz von 180 v. H. des einheitlichen Sleuermeßbelrages, von den Wandergewcrbebetricben mit Hcbcsntz von 180 v. H. des einheitlichen Steuermeßbetrages.
3. Die Lohnsummensteuer mit Hebesatz von 1000 u. H. ^ 2 v. H. der üohnsumme.
Steuermeßbetrages
4. Die Feilbietungsabgabe auf Grund des § 32 des Gemeindeabgabengesetzes, L G V l . Nr. 43/1935, mit 3 v. H. des Erlöses beweglicher und 1 v. H. des Erlöses unbeweglicher Sachen bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen. 5. Die Getriinkesteuer auf Grund des Getränkesteuergesetzes vom 12. November 1947, Ü G V l . Nr. 26/ 1947, und der Getränkesteuersatzung vom 18. Dezember 1952 mit 10 v. H. des Kleinhandelspreises. 6. Die Vergnügungssteuer auf Grund des Vergnügungssteuergesetzes 1959, L G V l .Nr. 9/1960 in der Fassung der Gesetze L G V l . Nr. 14/1964 und 41/ 1964, mit den darin enthaltenen Normalhöchstsätzen,- für die im § 1 Abs. 2 Z. 1 angeführten Veranstaltungen mit dem erhöhten Satz von 40 v. H. des Entgeltes ausschließlich der Abgabe, für Veranstaltungen der in § 1 Abs. 2 Z l . 7, 9 und 10 bezeichneten A r t , bei denen der künstlerische oder volksbildende Charakter überwiegt, mit 6 v. H. des Entgeltes ausschließlich der Abgabe. F ü r Amateursportveranstaltuna.cn und für Vereine gelten die vom Gemeinderat in der Sitzung vom 15. Dezember 1955 beschlossenen Begünstigungen, ebenso die Begünstigungen für die in I n n s bruck gemeldeten Kulturvereinigungen (Gemeinderatsbeschluß vom 2. J u n i 1960). 7. Die Ankiindigungssteuer auf Grund des Ankündigungssteuergesetzes vom 2. Juni 1918, L G V l . Nr. 21/1948, mit dem gesetzlichen Höchstausmaß. 8. Die Speiseeiosteuer auf Grund der Speiseeissteuersatzuilg vom 18. Dezember 1952 mit 10 v, H. des Kleinhandelspreises. 9. Die Hundesteuer ans Grund des H 25 des Gcmcindeabgabengesetzes. L G B l . Nr. 43/1935. und der Hundestenorordnung vom 20. Dezember 1951 mit nachstehenden Sätzen! für einen Hund für den zweiten Hund für jeden weiteren Hund
8 100.— 8 150.— 8 200.—