Amtsblatt Innsbruck

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Das Gemeindebudget 1968 Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in der am 21. Dezember 1967 abgehaltenen öffentlichen Sitzung die Feststellung der Voranschläge der Stadt Innsbruck und den Wirtschaftsplan der I n n s brucker Stadtwerke sowie des Städtischen Sanatoriums für das Verwaltungsjahr 1968 beschlossen. Die Voranschläge und die Wirtschaftspläne sind wie folgt festgesetzt: Ordentlicher Voranschlag Einnahmen Ausgaben

8 388,580.400.— 8 398,000.100.—

Abgang

8

9.479.700.—

Außerordentlicher Voranschlag Einnahmen —Ausgaben P l a n >V .. 8 135,855.000.— P l a n L .. 8 10,000.000.— Die Aufgliederung dieser Beträge auf die einzelnen Voranschlagüposten ist in den Anlagen ausgewiesen. Wirtschaftsplan der Innsbrucker Stadtwerke >V. Erfolgsplan Aufwendungen Erträge Verlust li. Finanzplan Einnahmen Ausgaben Abgang

. . . 8 284,670.000.— 8 255,110.000.— 8

29.560.000.—

8 8

37,646.000.— 75,077.000.—

3

37.431.000.—

Wirtschaftsplan des Städtischen Sanatoriums /X. Erfolgsplan Aufwendungen . . . 8 3,294.000.— Erträge ..' 8 3.013.000.— Verlust N. Finanzplan Einnahmen Ausgaben Überschuß

8

281.000.—

8 8

650.000.— 284.000.—

8

.'lMi.000.—

I n weiterer Veschlnßsassnng wurden gemäß H 5.") Abs. 3 des 2ladlrechles im .siansliallsjahr 1968 Gemeindeabgaben nach folgenden Rechtsgrundlagen im nachstehenden Ausmaß erhoben: l. Die Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz 1955, V G V l . N r . 119/1955. in der gellenden Fassung' Kricgsschädenstenerbrfreiungsgesetz. L G V l . ^111. 30/19l8. in der gellenden Fassung: Durchführungsverordnung hiezu, L G V l . Vtr. 13/1950: Gesetz über zeilliche Vefreiung von der Grnildsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten.

Nr. 13/1952, in der geltenden Fassung, und Durchführungsverordnung hiezu, L G V l . Nr. 16/1952. Die Hebesätze werden gemäß H 27 Grundsteuergesetz 1955 und 8 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1967. V G V l . Nr. 2/1967. für das Jahr 1968 wie folgt festgesetzt: a) Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Hebesatz 400 v. H. des Steuermeßbetrages, d) Grundsteuer von den Grundstücken Hebesatz 420 v. H. des Steuermeßbetrages. 2. Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuerg-esetz 1953, V G V l . Nr. 2/1954, in der geltenden'Fassung. Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital wird gemäß H 15 F A G . 1967 für das Jahr 1968 mit einem Hebesatz von 150 v . H . des einheitlichen Steuermeßbetrages ausgeschrieben. 3. Die Lohnsummensteuer nach dem Gewerbesteuergesetz 1953. V V V l . Nr. 2/1954, in der geltenden

Fassung. Für die Lohnsummensteuer (Gewerbesteuer nach der Lohnsumme) wird gemäß tz 27 Gewerbesteuergesetz 1953 und 8 15 F A G . 1967 der Hebesatz für 1968 mit 1000 v . H . des Steuermeßbetrages (2 u. H. der Lohnsumme) festgesetzt. 4. Die Feilbietungsabgabe auf Grund des tz 32 des Gemeindeabgabengesetzes, L G V l . Nr. 43/1935, mit 3 v. H. des Erlöses beweglicher und 1 v. H. des Erlöses unbeweglicher Sachen bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen. 5. Die Getränkesteuer auf Grund des Getränkefteuorgesetzes. L G V l . Nr. 26/1917. und der Geträn testone rsatzung, Gemeiuderatsbeschluß vom 18. Dezember 1952. mit 10 v . H . des Kleinhandelspreises ausschließlich der Steuer. 6. Die Verssniissnnssssteuer nach dem Vergnügungsstcuorgos'etz 1!!.'»!!^ L G V l . Nr. 9/19<!l>, in der gellenden Fassung, mit den im Gesetz enthaltenen Normalhöchstsätzen: für die im H 1 Abs. 2 Z. 1 angeführten Veranstaltungen mit dem Satz von 10 v. H. des Entgeltes ausschließlich der Abgabe, für Veranstaltungen der im ij 1 Abs. 2 Z. 7. 9 und 10 bezeichneten A l l . bei denen der tünstlerische oder voltsbildende Eharatter überwiegt, mit 6 u. H. des Entgeltes ausschließlich der Abgabe. Für Amaleursportveranstallungen und für sonstigo Vcreinsueranstallungen gellen die vom Ge-


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