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Wildschaden - Grünland
by Jagdzwettl
SCHWARZWILDSCHÄDEN
3. Teil GRÜNLAND
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Wie generell bei jedem Wildschaden muss die Schädigung der Fläche durch Wild eindeutig dargelegt sein, beim Grünland ist auch maßgeblich, ob der Wildschaden ein „Primär- oder Sekundärschaden“ ist. Hierzu eine Bewandtnis aus 2019: In einigen Gebieten Niederösterreichs verzeichnete man ein exorbitant hohes Maikäferaufkommen. Beprobungen der Landwirtschaftskammer ergaben dabei bis zu 450 Larven (!) pro Quadratmeter – ab 45 Larven/ m² werden bereits entsprechende mechanische Gegenmaßnahmen empfohlen. Die Folge dieses extremen Käferaufkommens waren unzählige Hektar abgestorbenes Grünland infolge des Wurzelfraßes der Larven. Diese Schädigung der Pflanzen war somit ein „Primärschaden“ durch die Maikäferlarven. In den darauffolgenden Wochen devastierte sodann das Schwarzwild das Grünland, um an die schmackhafte Eiweißquelle zu gelangen, diese war somit ein „Sekundärschäden“ und wildschadenersatzpflichtig ist in diesem Fall nur die Wiederherstellung der Bodenoberfläche für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung. Der ganzjährige Ertragsausfall (mehrere Schnitte) infolge des abgestorbenen Bewuchses haben die Maikäfer verschuldet und dieser ist für den Jäger natürlich nicht schadenersatzpflichtig. in letzter Zeit immer häufiger, wenn auch kleinflächiger, durch Dachse), müssen für die Entschädigungssumme folgende Größen ermittelt werden (das folgende fiktive Berechnungsbeispiel soll helfen, einen Grünlandschaden bewerten zu können):
1. Schadensfläche:
Bericht Hegeringleiter DI Franz Ramssl
Die Gesamtfläche der Parzelle/n ist vom Geschädigten anhand eines Katasterauszuges oder Auszugs aus dem NÖ ATLAS nachzuweisen. Im ersten Schritt erfolgt das Ausmessen der Schadstellen – grenzen diese derart aneinander, dass der Geschädigte die verbliebenen ungeschädigten Flächenteile nicht ordnungsgemäß bewirtschaften oder ernten kann (z.B. weil der Abstand zueinander weniger als 1,5 mal die Arbeitsgerätebreite beträgt), müssen auch die ungeschädigten Stellen zwischen den Schadstellen mitentschädigt werden – bei der Futtermittelgewinnung ist „das oberste Gebot“ die Vermeidung von Verschmutzungen, denn diese haben mitunter schwerste Folgen für den Hausviehbestand. Deshalb ist es dem Geschädigten nicht zumutbar, dass er ungeschädigte Flächenteile zwischen geschädigten Stellen erntet und dabei das Erntegut verschmutzt. Für das fiktive Berechnungsbeispiel nehmen wir an, dass die Grünlandfläche/Parzelle 2 ha aufweist und die geschädigte Flächenteile nach Ausmessen/Abschritten) rund 1 ha ergibt.
2. Ertrag auf der Fläche/Parzelle und Ertragsausfall der geschädigten Fläche:
Für die Ermittlung des Ertragsausfalls ist zunächst wesentlich, zu welchem Zeitpunkt im Jahr der Wildschaden eingetreten ist. Betrifft der Ertragsverlust nur einen Schnitt (z.B. Schadenseintritt im Spätherbst/Winter und damit erwarteter Ertragsverlust für den ersten Schnitt in der folgenden Vegetationsperiode) oder betrifft er mehrere Schnitte (z.B. Schadenseintritt nach dem ersten Schnitt und erwarteter Ertragsverlust für den zweiten und dritten Schnitt)? Für eine zweischnittige Wiese ist mit folgenden Jahreserträgen zu rechnen => 1. Schnitt: 60% des Jahresertrags, 2. Schnitt: 40% des Jahresertrags. Für eine dreischnittige Wiese ist mit folgenden Jahreserträgen zu rechnen => 1. Schnitt: 45%, 2. Schnitt: 30%, 3. Schnitt: 25%. Für die Ermittlung des Hektarertrages auf der Fläche werden pro Hektar zumindest 3 Referenzflächen á 5 m² ausgewählt – diese müssen vom Pflanzenbestand und der Wuchshöhe repräsentativ für die Gesamtfläche sein. Die Referenzflächen werden so dann abgemäht (mit der Sense oder Motorsene) und das Erntegut gewogen. Unzulässig ist jedenfalls, wie mancherorts praktiziert, den Ertrag von benachbarten Parzellen, von einem Gemeindedurchschnitt oder von der Ertrags-/Bodenklimazahl abzuleiten! Für unser fiktives Berechnungsbeispiel nehmen wir an, dass der Schaden auf einer dreischnittigen Wiese nach dem 1. Schnitt eintritt: es fallen somit rund 55 % des Jahresertrages aus (45 % des Jahresertrags hat der Geschädigte schon geerntet). Das Ausmähen der drei Referenzflächen (15 m²) ergab 22,5 kg Gras => gemittelt sind das am Quadratmeter daher 1,5 kg Gras => am Hektar somit rund 15.000 kg Gras => bei einem üblichen Trocknungsverlust für verkaufsfertiges Heu von rund 85 % verbleiben somit 15 % Heu =>
1,5 kg/m² (bzw. 15.000 kg/ha) x 15 % = 0,225 kg Heu/m² (bzw. 2.250 kg Heu/ha) Jahresertrag => Ertragsausfall für 2. und 3. Schnitt => 0,225 kg/ m² (bzw. 2.250 kg/ha) x 55 % = 0,124 kg/m² (bzw. 1.240 kg/ha); 1.240 kg Ertragsausfall für 1 ha Schadensfläche x € 0,18 ortsüblicher Marktpreis => € 223,20 Ertragsausfall
3. Wiederherstellungskosten:
Bei der Wiederherstellung spielt ebenfalls der Zeitpunkt des Schadeneintritts eine wesentliche Rolle, denn bei entsprechender Witterung bzw. Feuchtigkeit kann eine wiederhergestellte Fläche entsprechend besser anwachsen – bei Trockenheit ist jedenfalls von einem Ertragsverlust für spätere Ernten in der laufenden Vegetationsperiode auszugehen. Ist die Schadensfläche nur mit speziellen Gerätschaften (z.B. Rotortriller) wiederherstellbar, müssen diese Kosten ebenso entschädigt werden. Gute Hilfe leistet hierbei generell die Broschüre „Richtwerte für die Maschinenselbstkosten“ des Österr. Kuratoriums für Landtechnik, in der für sämtliche Traktoren (nach PS, mit/ohne Allrad u.a.m.) sowie die verschiedenen Anbaugeräte Stundenreferenzwerte ausgewiesen sind. Für unser fiktives Berechnungsbeispiel legen wir zugrunde: 35-40 kg Wiesensamen á € 8/kg (€ 320,-) + 1,5 Std. Arbeitszeit mit 100 PS Traktor Allrad á € 30,25 (€ 45,38) + 1,5 Std. für Kreiselegge mit 3 m Arbeitsbreite á € 18,70 (€ 28,05) + 1 Std. Anbauen mit Sämaschine mit 3 m Arbeitsbreite á € 15,20 (€ 15,20) + 4 Std. für Fahrer á € 10,- (€ 40,-) => € 434,- Wiederherstellungskosten
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4. Wildschadensbetrag:
in unserem fiktiven Berechnungsbeispiel ergibt sich daher für 1 ha geschädigte Wiese ein Gesamtwild-
schadensbetrag von € 657,20
Sollte der Geschädigte aufgrund des Ertragsausfalls Ersatzfutter benötigen und kann er dieses nicht in der unmittelbaren Umgebung (wirtschaftlich zumutbar) ankaufen, sind auch die entsprechenden Transportkosten zu entschädigen. Generell gilt auch, dass wenn dem Geschädigten durch den Wildschaden etwaige AMA-Förderungen aberkannt werden (weil er den Mehrfachantrag nicht mehr abändern kann, dies ist in der Regel bis 15. Mai des Jahres möglich), der Jagd- ausübungsberechtigte auch diesen Förderentgang zu ersetzen hat. Die korrekte Schadensbewertung, wie dargestellt, sollte von Beginn an Ziel beider Parteien sein – für ein gedeihliches Miteinander über die gesamte Jagdperiode!
wspk.at
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