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I Einleitung ........................................ II Abgestufter Bevölkerungsschlüssel und weitere Elemente zum Ausgleich

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III Resümee

III Resümee

I Einleitung

In § 4 Finanzverfassungsgesetz 1948 wird festgehalten, dass die Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden nicht überschritten werden dürfen und eine entsprechende Finanzausstattung der Gemeinden gegeben sein muss. Dabei wird ausgeführt, dass die Regelungen in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen haben. Das Finanzausgleichsgesetz hat seit seiner Entstehung sehr vielfältige Entwicklungsschritte durchlebt, wodurch sich auch die Verteilungswirkungen auf die einzelnen Gemeinden deutlich verändert haben.

Insbesondere Städte erbringen neben Basisaufgaben (z.B. Kinderbetreuungsbereich, Schulen) auch zentralörtliche Aufgaben (z.B. Infrastruktureinrichtungen im Sport- und Freizeitbereich). Hier stellt sich die Frage, inwieweit die Abgeltung zentralörtlicher Aufgaben auch im Finanzausgleich abgebildet werden und ob diese Regelungen im Laufe der Jahre verändert wurden.

Eine direkte Verknüpfung zwischen den Regelungen des Finanzausgleichs und der Zielsetzung der Stärkung bzw. Sicherung der zentralörtlichen Funktion der Städte ist dabei jedoch nicht möglich, da die vielfältigen Regelungen eher auf historische Gründe als auf tatsächliche Wirkungsziele zurückgeführt werden können. Es ergibt sich jedoch aus den Verteilungswirkungen der einzelnen Verteilungsschlüssel, ob diese verstärkt Gemeinden mit zentralörtlicher Funktion zugute kommen. Meist entscheidet hier jedoch die Einwohnergröße, ob diese zusätzliche Mittel bekommen. Das eigentliche Ausmaß an zentralörtlichen Aufgaben ist hingegen nicht relevant. Insofern kann der hier verwendete Begriff der zentralörtlichen Funktion nur sehr eingeschränkt verwendet werden und richtet sich mehr nach der Einwohnergröße als an der Funktion. Eines der wichtigsten Elemente ist hierbei der abgestufte Bevölkerungsschlüssel (ABS), welcher in den letzten Jahrzehnten immer weiter ausgehöhlt wurde. Zur Aufrechterhaltung der kommunalen Leistungserbringung bedarf es jedoch der Beibehaltung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels, sofern es keine treffsichere Alternative (z.B. Aufgabenorientierter Gemeinde-Finanzausgleich) gibt. Neben dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel bestehen weitere Ausgleiche, welche der Abgeltung zentralörtlicher Aufgaben dienen. Hier soll ein Überblick über die verschiedenen Elemente gegeben werden. Dabei sollen die folgenden Inhalte behandelt werden:  Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel soll hinsichtlich seiner historischen Entwicklung und aktuellen Ausgestaltung erläutert werden.  Es soll ein Überblick über jene Elemente des FAG 2008 gegeben werden, welche dem Ausgleich zentralörtlicher Aufgaben dienen.  Schließlich erfolgt eine kritische Betrachtung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels und dessen Bedeutung im Finanzausgleich.

Eine weiterführende Auseinandersetzung mit Reformoptionen und Weiterentwicklungsmöglichkeiten zum abgestuften Bevölkerungsschlüssel erfolgt in einem gesonderten Bericht.

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