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Finanzausgleich 2024-2028 – Föderale Perspektive
Mathias Eller
Inhalt
Ausgangslage
FAG 2024 aus föderaler Perspektive
Zusammenfassung
Ausgangslage Finanzverfassung = DAS Kernthema jeder bundesstaatlichen Ordnung ❖ zwei zentrale, für den föderalen Zusammenhalt wichtige Aufgaben:
▪
Ausstattungs- und Bereitstellungsfunktion für die Finanzierung von Aufgaben
▪
Ausbalancierende Funktion für unvermeidlich Ungleichgewichte unter den Subeinheiten eines Verbands
❖ Kooperation
ausgeprägt :
und
Koordination
in
diesem
Bereich
entstehende
besonders
Ausgangslage
Struktur der Finanzverfassung: ❖ „Übergewicht
des Bundes“ – Kompetenz-Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers
❖ Notwendigkeit von Ausgleichsmechanismen ▪
Gebot der Finanzausgleichsgerechtigkeit (§ 4 F-VG)
▪
Abgabenerfindungsrecht der Länder (§ 8 F-VG)
▪
Paktierung des Finanzausgleichs (Rechtspflicht lt. VfGH)
❖ Teilnahme der Gemeinden in den FAG-Verhandlungen ▪
Ansätze eines sog. (hinkenden) „Drei-Partner-Föderalismus“
Ausgangslage
Beobachtungen: ❖ Struktur und System der Finanzverfassung historisch entwickelt ❖ Reformbedarf
immer wieder Verfahrensabläufe betreffend
angemeldet
▪
Aufgabenorientierung
▪
Stärkung der Abgabenautonomie
▪
Transferentflechtung und –reduktion
–
inhaltlich
/
die
❖ Finanzausgleich ≠ FAG (zB Art 15a-Vereinbarungen etc.) ❖ Verhandlungspartner scheinen sich im bisherigen System dennoch gut
zurechtzufinden ❖ Reformresistenz der Finanzverfassung
FAG 2024 aus föderaler Perspektive Zukunftsfonds
27,50% 45,50%
27,50%
Elementarpädagogik
Wohnen und Sanieren
Volumen: 1,1 Mrd. Euro im Jahr 2024
Umwelt und Klima
FAG 2024 aus föderaler Perspektive
Zukunftsfonds: ❖ Kompensation
für Verteilungsschlüssels
Nichtanpassung
des
vertikalen
❖ neues Instrument? ❖ Einordnung schwierig (§§ 12/13 F-VG): ▪
stellt man Zielcharakter (allgemeine und Vordergrund –> Nähe zu Zweckzuschüssen
quantitative)
in
den
▪
fehlender Sanktionsmechanismus bei widmungswidriger Verwendung -> Finanzzuweisung
▪
unterscheidet sich von „anderen“ Finanzzuweisungen durch „Nachweisund/oder Evaluierungspflicht“) – siehe §§ 24-26 FAG 2024
❖ Paktum: „Auf dieser Basis werden die Mittel des Zukunftsfonds im
Jahr 2028 dauerhaft verankert [...]“ – Position der Länder/Gemeinden, diese Mittel im nächsten FAG in Ertragsanteile zu überführen.
FAG 2024 aus föderaler Perspektive
„Auslagerungstendenzen“ - Art 15a B-VG-Vereinbarungen ❖ gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank
❖ Zielsteuerung Gesundheit ❖ Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ❖ Änderung – gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
❖ Warum? ▪
dienen der Bewältigung sog. „Querschnittsmaterien“ – Vorteil: Möglichkeit einer koordinierten Regelung und Vorgehensweise unbeschadet der Kompetenzlage
❖ Gemeinden
zwar nicht abschlussberechtigt, Vereinbarungen vom Paktum umfasst
aber
Inhalt
der
❖ Kritik: Sonderdotierungen außerhalb des FAG (zB Art 15a-Vereinbarung
über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 – 2026/27) und umfassender Zielbindung
Zusammenfassung ❖ Finanzverfassungsrecht von einer Dominanz des Bundes geprägt
❖ FAG nur ein Element von vielen im Finanzausgleich
❖ Zukunftsfonds zwiespältig zu beurteilen
❖ „Anschubfinanzierungen“
in Art 15a-Vereinbarungen – und damit außerhalb des FAG – aus föderaler Sicht als bedenklich einzustufen ▪
Einfluss auf im Wesentlichen die Zuständigkeit der Länder fallende Bereiche durch weitreichende inhaltliche Vorgaben!
❖ Reformchance(n) gering
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!