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KLÖNSCHNACK-SERVICE
Der Steuertipp Die Inflations ausgleichsprämie
Dieses Jahr wurden wir von diversen Krisen begleitet: von UkraineKrieg über Energie-Krise, Nachwirkungen der CoronaPandemie sowie einer galoppierenden Inflation.
Um dem Bürger Entlastung zu verschaffen, wurde nun im Oktober dieses Jahres unter anderem die Einführung der Inflationsausgleichsprämie in Kraft gesetzt, die Bundesregierung hat das Gesetz auf den Weg gebracht und Bundestag und Bundesrat haben zügig zugestimmt.
Die Regelung besteht aus folgenden Eckpunkten:
Arbeitgeber können im zeitlich befristeten Begünstigungszeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 die Prämie freiwillig an ihre Mitarbeiter auszahlen. Durch den großzügigen Zeitraum sollen die Arbeitgeber größtmögliche Flexibilität erhalten.
In diesem Zeitraum können Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an den Arbeitnehmer auszahlen. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. D.h. bis Ende 2024 können Abschläge auf die Prämie ausgezahlt werden, bis der Maximalbetrag i.H.v. 3.000 Euro erreicht ist. Wird der Betrag von 3.000 Euro überschritten, unterliegt nur der insgesamt 3.000 Euro übersteigende Anteil der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Wichtig ist, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wenn ein Arbeitgeber Urlaubs- oder Weihnachtsgeld aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmung zahlen muss, kann er dieses somit nicht als steuerfreie Prämie auszahlen. Um die Begünstigung zu nutzen, müsste er dann zusätzlich zum vereinbarten Urlaubs- oder Weihnachtsgeld die Inflationsausgleichsprämie gewähren.
Der Arbeitgeber muss bei Gewährung der Prämie deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung und der Inflation steht, also nicht eine Bonuszahlung für besondere Leistungen des Arbeitnehmers darstellt. Dies ist zum Beispiel möglich durch eine entsprechende Titulierung der Lohnart auf der Gehaltsabrechnung.
Diese Gesetzesregelung ist sicherlich gut gemeint. Fraglich ist nur, in welchen Umfang Arbeitgeber von der Sonderzahlung in der Krise Gebrauch machen können. Auch die Unternehmen leiden unter den heutigen Problemen wie gestörten Lieferketten, hohe Energiekosten und Fachkräftemangel. Zu hoffen ist, dass sich die Situation ab 2023 wieder entspannen wird, sodass durch den großzügigen Abrechnungszeitraum bis Ende 2024 noch möglichst viele Arbeitnehmer in den Genuss der Regelung kommen werden.
Ekkehart D. Voß, Steuerberater, Telefon 81 51 11 Allgemein
RAinnen Bartels & Eckhardt, www.Eckhardt-und-Bartels.de Ottenser Hauptstr. 5, 22765 HH, gegenüber EKZ Mercado Tel. 040 / 391135, Fax 040 / 3902651, Tätigkeitsschwerpunkte: Familien-, Arbeits-, Miet- und Verkehrsrecht, Strafrecht
Arbeitsrecht
RA Tobias Burgmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht Erik-Blumenfeld-Platz 27 b, 22587 Hamburg Telefon 040 / 86 64 61 71, www.arbeitsrecht-blankenese.de
RAin Katrin Lotze, Anwaltskanzlei Lotze
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Arbeitsrecht • Familienrecht
Berendsohn Rechtsanwälte in Partnerschaft
Fachanwälte für Arbeitsrecht und Familienrecht Friedensallee 118 b, 22763 Hamburg Tel. 040 / 39 84 74 0, E-Mail: info@bmrm.de, www.bmrm.de
Erbrecht • Familienrecht
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Erbrecht • Testamentsvollstreckung
Andreas Ackermann, www.anwaltskanzlei-ackermann.de Rechtsanwalt, zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Grimm 12, 20457 Hamburg, Telefon 040 / 32 35 00 Fax 040 / 32 35 74, E-Mail: mail@anwaltskanzlei-ackermann.de
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Rechtsanwalt und Mediator Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg Telefon 040 / 210 913 660, www.anwalt-assmann.de
Frederike Borsdorff LL.M., www.btp-recht.de Rechtsanwältin, zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT) ABC-Straße 38, 20354 Hamburg – auch Hausbesuche Telefon 040 / 605 33 73 10, borsdorff@btp-recht.de
Familienrecht • Scheidungsrecht
RA Ingo Holzhäuser, Fachanwalt für Familienrecht
Erik-Blumenfeld-Platz 27 b, 22587 Hamburg Telefon 040 / 86 64 61 71, Fax 040 / 86 64 61 93, E-Mail: info@ familienrecht-blankenese.de, www.familienrecht-blankenese.de
RAin Astrid Weinreich, Infos unter: www.astrid-weinreich.de Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin Blankeneser Bahnhofstraße 29, 22587 Hamburg Tel. 040 / 866 031-0, E-Mail: info@astrid-weinreich.de
Grundstück • Vermögensübertragung
Andreas Ackermann, www.anwaltskanzlei-ackermann.de Rechtsanwalt, zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Grimm 12, 20457 Hamburg, Telefon 040 / 32 35 00 Fax 040 / 32 35 74, E-Mail: mail@anwaltskanzlei-ackermann.de
Miet-/Wohnungseigentumsrecht • Immobilienrecht
Immobilienkanzlei Ramm, Rechtsanwältin Dr. Melanie Ramm
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Blankeneser Landstraße 88, 22587 Hamburg Tel. 040 / 87 08 02 92, www.kanzlei-ramm.de
Mietrecht • Wohnungseigentum • Nachbarrecht
Rechtsanwaltskanzlei Jungmann & Kaut
Blankeneser Landstraße 39a, 22587 Hamburg Tel. 040 / 86 55 58, Fax 040 / 866 36 24 www.jungmann-rechtsanwalt.de
Verkehrsrecht
RA Tobias Burgmann
RAe Holzhäuser & Burgmann Erik-Blumenfeld-Platz 27 b, 22587 Hamburg Tel. 040 / 86 64 61 71, www.blankenese-kanzlei.de
Herzschwäche – Was tun?
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Kommentar im Dezember Die Wohnungseigen tümergemeinschaft?
FOTO: CHRISTOPH OTTO
Dr. Melanie Ramm, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, www.kanzlei-ramm.de
Seit der Geltung des neuen Wohnungseigentumsgesetzes (WEG seit 01.12.2020) stellt sich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft die Frage, wer welche Rechte ausüben darf. Hier geht es in erster Linie um das bestehende Spannungsfeld zwischen dem einzelnen Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Nach der neuen gesetzlichen Vorgabe obliegt nur noch und ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Damit übt die Gemeinschaft die eigenen Rechte, die ihr gesetzlich zugewiesen sind, sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. In diesen Fällen ist es dem einzelnen Eigentümer verwehrt, gegen den störenden Miteigentümer allein tätig zu werden. Vielmehr ist er darauf beschränkt, ein Tätigwerden der Wohnungseigentümergemeinschaft, eine Beschlussfassung und somit die Anspruchsdurchsetzung zu verlangen. Soweit sich die Gemeinschaft weigert, verbleibt dann ggf. nur der Weg über die Beschlussersetzungsklage. Der einzelne Eigentümer ist damit extrem eingeschränkt.
Allerdings verbleibt dem einzelnen Wohnungseigentümer ein eigener Anspruch gegen einen störenden Miteigentümer, wenn die Störung den räumlichen Bereich des Sondereigentums betrifft. Dies wird angenommen bei Lärm- und Geruchsbelästigungen, eventuell auch bei Versperrung der Aussicht oder Verschattung des Sondereigentums. Konkret handelt es sich um einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch, der dem einzelnen Eigentümer zur alleinigen Durchsetzung verbleibt. Dies gilt auch, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von der Störung beeinträchtigt ist (BGH v. 11.06.2021, Az. V ZR 41/19 – erste Instanz AG Blankenese!).
Wohnungseigentümer haben mit der Abgrenzung, wann ein Recht eine „einheitliche Rechtsverfolgung“ erfordert, jedoch erhebliche Schwierigkeiten. Aktuell hat der Bundesgerichtshof bereits für folgende Fälle entschieden, dass nur noch die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen kann: bei Hindernissen im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, auch wenn diese Brandschutzmängel begründen, bei baulichen Veränderungen, die statische Probleme des Gebäudes verursachen, bei zweckwidriger Nutzung des Sondereigentums durch einen anderen Wohnungseigentümer. Bei dem zuletzt genannten Fall ergeben sich weitere Abgrenzungsschwierigkeiten, denn wenn die zweckwidrige Nutzung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer – z. B. Abhalten von Musikunterricht – zugleich zu einer erheblichen Lärmbelästigung der angrenzenden Eigentümer führt, stellt sich die Frage, ob diese jetzt einzeln ihren Anspruch auf Unterlassung gerichtlich durchsetzen dürfen.
Die oben aufgezeigte Abgrenzungsproblematik zeigt wiederum, dass auch nach der Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts viele Fragen unbeantwortet bleiben und das Wohnungseigentumsrecht eine absolute Spezialmaterie bleibt.
Der Finanztipp Das Vorsorge-Plus für gesunde Zähne
Zahnbehandlungen sind teuer. Wer jemals eine Zahnarzt-Rechnung aus eigener Tasche bezahlen musste, weiß das nur zu gut. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen wurden über die Jahre hinweg immer weiter zurückgeschraubt. Besonders hohe Kosten kommen auf Patienten zu, wenn es um Zahnersatz-Leistungen geht. Durch die Kassen wird lediglich die Regelversorgung abgedeckt. Das bedeutet Zahnersatz in einfacher Ausführung, der zwar aus medizinischer Sicht ausreichend ist, aber weder Verblendungen noch Implantate vorsieht.
Eine gute Absicherung bei Zahnersatz ist daher wichtig. Noch besser ist es, wenn Zahnersatz gar nicht erst erforderlich wird. Eine regelmäßige Zahnvorsorge ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Aber auch hier müssen gesetzlich Versicherte immer mehr dazubezahlen. Selbst eine professionelle Zahnreinigung, die nachweislich der Zahnerhaltung dient, wird von vielen Krankenkassen nicht erstattet.
Die Zusatzversicherung Haspa ZahnVorsorge Plus – von der Stiftung Warentest mit der Note „sehr gut“ ausgezeichnet – bietet einen leistungsstarken Schutz vor hohen Kosten für Prophylaxe und hochwertige Zahnfüllungen. Neben den Vorsorgemaß- nahmen der Zahnreinigung und Zahnsteinentfernung umfasst sie weitere Leistungen wie Versiegelungen von Rillen und Vertiefungen auf Zahnoberflächen, Komposit- bzw. Kunststofffüllungen und Wurzelbehandlungen – unabhängig vom Stand des Bonusheftes für Kontrollbesuche beim Zahnarzt.
Der monatliche Beitrag beträgt ab einem Alter von 20 Jahren 11,90 Euro und für Kinder und Jugendliche 5 Euro. Auf das Jahr gerechnet zahlen Erwachsene nur 142,80 Euro und sparen somit zweimal bis zu 80 Euro, die sie jeweils für zwei professionelle Zahnreinigungen pro Jahr ausgeben würden. Das allein lohnt sich bereits als Gegenwert zum Jahresbeitrag.
Ein weiteres Plus: Bei Online-Abschluss bis zum 31.12.2022 entfallen die sonst üblichen Wartezeiten. Das bedeutet, dass man, sobald der Versicherungsschutz gilt, zum Zahnarzt gehen kann und bereits ab dem ersten Versicherungsjahr zum Beispiel bei Zahnfüllungen 100 Prozent übernommen werden.
Weitere Infos und OnlineAbschluss unter: haspa.de/zahnvorsorge
Ich informiere Sie auch gern über weitere Finanz- themen. Sie erreichen mich unter Tel. 040/3578-95020 oder per E-Mail an alexander. luehdorff@haspa.de.
Alexander Lühdorff, Filialdirektor Blankenese
Klönschnack – eine Welt für sich …
Allgemein
Eick & Partner GbR, Dipl.-Kfm. Eckard Eick und Max Eick, Steuerberater, Unternehmensberatung, Testamentsvollstreckung Harderweg 1, 22549 Hamburg-Osdorf, Telefon 040 / 800 71 22 E-Mail: eick@eick.de, Internet: www.eick.de
Baur Drews Partnerschaftsgesellschaft mbB Steuerberater
Strübelhorn 7, 22559 Hamburg Telefon 040 / 284 10 07-60, Telefax 040 / 81 16 55 E-Mail: office@bd-partner.de
Hamburger Steuerberatungsgesellschaft mbH
Carola Gerhardt und Claudia Bahr, Steuerberaterinnen Sülldorfer Kirchenweg 2a, 22587 Hamburg Telefon 040 / 86 60 13-0, www.steuerberater-hamburg.de
Ekkehart D. Voß, Steuerberater, Blankeneser Bahnhofstraße 37, 22587 Hamburg, Telefon 040 / 81 51 11, Fax 040 / 81 51 71 E-Mail: info@steuer-voss.de, www.steuer-voss.de
Der Sachverständige §
Ingenieurbüro Weisser, von der IHK Kiel öffentlich bestellt und vereidigt Sachverständige für KFZ-Schäden und Bewertungen, Havarien und Kaufberatungen für Boote und Yachten, Schwimmfähigkeitszeugnisse Mühlenstraße 25, 22880 Wedel, Tel. 04103 / 91 2000, www.weisser.com
Geben Sie Kindern eine Zukunft
Kinder leiden am meisten unter den Folgen von Umwelt zerstörung und Klimawandel. terre des hommes setzt sich deshalb dafür ein, dass für Kinder das Recht auf eine gesunde Umwelt verwirklicht wird.