Stipendien und Darlehen im Kanton Schaffhausen

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Kanton Schaffhausen Dienststelle Mittelschul- und Berufsbildung Fachstelle Ausbildungsbeiträge Ringkengässchen 18 CH-8200 Schaffhausen

Stipendien und Darlehen im Kanton Schaffhausen Wegleitung

 FAQ zu Stipendien und Darlehen  Anleitung zum Ausfüllen der Gesuchsformulare

Fassung vom 28.06.2021


Stipendien und Darlehen im Kanton Schaffhausen

Inhaltsverzeichnis TEIL 1: FAQ - HÄUFIGE FRAGEN UND ANTWORTEN ZU STIPENDIEN UND DARLEHEN .................... 4 1. Kann ich mich betreffend Stipendien oder Darlehen beraten lassen?.................................... 4 2. Was ist der Unterschied zwischen Stipendien und Darlehen? ................................................. 4 3. Was ist der Sinn und Zweck von Ausbildungsbeiträgen? ........................................................... 4 4. Wer kann ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge stellen? ............................................................ 4 5. Wann ist der Kanton Schaffhausen für mein Begehren zuständig? ......................................... 5 6. Kann ich meinen Ausbildungsort frei wählen? ............................................................................. 5 7. Welche Ausbildungen werden finanziell unterstützt? ................................................................ 5 8. Kann ich auch für den Besuch einer Privatschule Ausbildungsbeiträge beantragen? ......... 6 9. Sind Beiträge auch für Ausbildungen im Ausland möglich? ...................................................... 6 10. Wie lange werde ich mit Ausbildungsbeiträgen unterstützt?................................................. 7 11. Verliere ich das Anrecht auf Stipendien bei einem Ausbildungswechsel? ........................... 7 12. Nach welchem Prinzip werden Stipendien berechnet? ........................................................... 7 13. Wie hoch sind die Ausbildungsbeiträge maximal? .................................................................... 8 14. Welche jährlichen Kosten werden angerechnet? ..................................................................... 8 15. Welche Eigenleistungen werden von mir erwartet? ................................................................ 9 16. Werden Einkommen und Vermögen meines Partners/meiner Partnerin ebenfalls berücksichtigt? ...................................................................................................................................... 10 17. Sind meine Eltern verpflichtet, mich zu unterstützen? .......................................................... 10 18. Wie muss ich die Einkommens- und Vermögenswerte meiner Eltern belegen? .............. 11 19. Wann müssen Gesuche eingereicht werden? ......................................................................... 11 20. Muss ich jedes Jahr einen neuen Antrag stellen? ................................................................... 12 21. Wann erfolgt die Auszahlung der Ausbildungsbeiträge? ....................................................... 12 22. In welchem Fall muss ich bezogene Stipendien wieder zurückzahlen? .............................. 12 23. Nach welchem Prinzip werden Darlehen berechnet? ............................................................ 13 24. Innerhalb welcher Frist muss ich ein Darlehen zurückzahlen? ............................................. 13 25. Welche Pflichten habe ich als Bezüger von Ausbildungsbeiträgen? ................................... 14 26. Welche Formulare gibt es? .......................................................................................................... 14 TEIL 2: WEGLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DER STIPENDIENFORMULARE .......................................... 15

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Kontakt und Informationen: Für Auskünfte und für den Download der Gesuchsformulare konsultieren Sie die Homepage www.sh.ch (Suchbegriff: Stipendien) oder wenden Sie sich direkt an die Fachstelle Ausbildungsbeiträge des Kantons Schaffhausen. Unsere Fachspezialisten sind gerne für Sie da.

Michael Mäder Fachstelle Ausbildungsbeiträge Dienststelle Mittelschul- und Berufsbildung Ringkengässchen 18 8200 Schaffhausen

Hans Peter Stücheli Fachstelle Ausbildungsbeiträge Dienststelle Mittelschul- und Berufsbildung Ringkengässchen 18 8200 Schaffhausen

052 632 75 05 stipendien@ktsh.ch

052 632 68 60 stipendien@ktsh.ch

Gesetzliche Grundlagen und Formulare

Stipendiendekret vom 19. Februar 2018 (SHR 416.010)

Stipendienverordnung vom 20. Februar 2018 (SHR 416.011)

www.rechtsbuch.sh.ch

www.rechtsbuch.sh.ch

Weitere Informationen, sowie Formulare zum Download

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Teil 1: FAQ - häufige Fragen und Antworten zu Stipendien und Darlehen

1. Kann ich mich betreffend Stipendien oder Darlehen beraten lassen? Selbstverständlich. Für Auskünfte stehen wir Ihnen zu Bürozeiten per Telefon oder E-Mail gerne zur Verfügung. Sie können sich auch vor Ort durch unsere Fachspezialisten beraten lassen. Vereinbaren Sie dazu einen Termin. Die Kontaktangaben finden Sie auf Seite 3.

2. Was ist der Unterschied zwischen Stipendien und Darlehen? Stipendiendekret §§ 1, 11 und 22 Der Kanton Schaffhausen unterscheidet zwei Arten von Ausbildungsbeiträgen: Stipendien sind einmalige oder wiederkehrend ausgerichtete Beiträge, die grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden müssen (siehe auch Frage 12). Darlehen sind finanzielle Beiträge, die für die Ausbildung zur Verfügung gestellt und nach Abschluss der Ausbildung wieder zurückbezahlt werden müssen. Darlehen können z.B. dann zum Einsatz kommen, wenn aufgrund der finanziellen Situation der Eltern keine oder nur tiefe Stipendien bezogen werden können oder aufgrund besonderer Umstände hohe Ausbildungs- oder Lebenskosten anfallen (siehe auch Frage 23).

3. Was ist der Sinn und Zweck von Ausbildungsbeiträgen? Stipendiendekret § 2 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen hat zum Ziel, den chancengleichen Zugang zu den Bildungsinstitutionen zu fördern. Sie sollen gewährleisten, dass Personen Zugang zu den bestehenden Bildungsangeboten erhalten, welche gemäss den Berechnungsgrundlagen eine finanzielle Bedürftigkeit aufweisen. Stipendien und Darlehen sind individuelle Ausbildungsbeiträge, die lediglich denjenigen zukommen sollen, die sie auch tatsächlich benötigen. Der Kanton richtet seine Beiträge dort aus, wo die Eigen-, Eltern- oder Drittmittel nicht ausreichen. Als stipendienberechtigte Person sind Sie in den meisten Fällen aber trotzdem auf zusätzliche Einnahmequellen während der Ausbildung angewiesen, so beispielsweise auf eine zusätzliche Erwerbstätigkeit, auf Beiträge der Eltern, auf Darlehen von Dritten oder auf Geld, das Sie vor der Ausbildung erspart haben. Ausbildungsbeiträge haben nicht den Anspruch, existenzsichernd zu sein. Ausbildungsbeiträge sind weder Sozialleistungen, noch gelten sie als Lohnersatz. Sie sind auch nicht als Einkommen zu versteuern.

4. Wer kann ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge stellen? Stipendiendekret §§ 3 - 5 und 11 Wenn Sie ein Stipendiengesuch einreichen möchten, müssen Sie folgende grundsätzlichen Kriterien erfüllen: 1. Sie absolvieren eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe (Erklärung dazu siehe Frage 7).

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2. Sie besitzen das schweizerische Bürgerrecht oder haben seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz oder sind ein anerkannter Flüchtling. 3. Sie sind bei Beginn Ihrer Ausbildung noch nicht 35 Jahre alt. (Ausnahmen möglich, siehe Dekret § 11 Abs. 2). 4. Ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz befindet sich im Kanton Schaffhausen (siehe dazu auch Frage 5).

5. Wann ist der Kanton Schaffhausen für mein Begehren zuständig? Stipendiendekret §§ 3 - 5 Ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz liegt im Kanton Schaffhausen, falls mindestens eine der folgenden Voraussetzungen auf Sie zutrifft: 

Sie sind in der ersten Ausbildung und Ihre Eltern haben zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen (d.h. Sie sind in einer Gemeinde des Kantons Schaffhausen angemeldet).

Sie sind mindestens 18 Jahre alt, haben eine Erstausbildung abgeschlossen und vor Beginn der Zweitausbildung oder Weiterbildung während mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Schaffhausen gewohnt. Sie waren dabei aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig. Einer abgeschlossenen Erstausbildung gleichgesetzt ist eine mindestens vierjährige ununterbrochene ganztägige Erwerbstätigkeit, während der Sie finanziell unabhängig waren.

Ihre Eltern wohnen zurzeit nicht in der Schweiz, Sie selber besitzen aber das Bürgerrecht einer Schaffhauser Gemeinde und befinden sich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz.

Sie sind anerkannter Flüchtling mit Wohnsitz im Kanton und sind dem Kanton Schaffhausen zur Betreuung zugewiesen.

6. Kann ich meinen Ausbildungsort frei wählen? Stipendiendekret §§ 8 und 13 Ja. Ausbildungsbeiträge werden aber nur ausgerichtet, wenn 

die Ausbildung zu einem schweizerisch anerkannten Abschluss führt, oder

die Ausbildung kantonal anerkannt ist, oder

die Ausbildung einer Vorbereitung auf einen schweizerisch anerkannten Abschluss dient und der Vorbereitungslehrgang zwingend vorgeschrieben ist.

7. Welche Ausbildungen werden finanziell unterstützt? Stipendiendekret §§ 6 - 10 Ausbildungsbeiträge können für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe beantragt werden:

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Legende zur Grafik: nur die Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe (zwischen den gestrichelten Linien) sind ausbildungsbeitragsberechtigt.

8. Kann ich auch für den Besuch einer Privatschule Ausbildungsbeiträge beantragen? Stipendiendekret §§ 8 und 13 Ja. Aber nur, wenn die private Bildungsinstitution vom Trägerkanton bzw. vom Erziehungsdepartement des Kantons Schaffhausen anerkannt ist und die Ausbildung zu einem anerkannten Abschluss führt (siehe auch Frage 6). Bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge gilt das Prinzip der kostengünstigsten Variante: Grundsätzlich werden nur die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten anerkannt, wie sie an einer öffentlichen Ausbildungsstätte entstehen würden. Beispiel: Sie besuchen ein Privatinstitut (inkl. Internat) mit dem Ziel, die eidgenössische Maturität zu erlangen. Die Berechnung Ihrer Stipendien basiert in diesem Fall auf den tieferen Schulkosten der kantonalen Mittelschule; dabei gehen wir i.d.R. davon aus, dass Sie bei Ihren Eltern wohnen.

9. Sind Beiträge auch für Ausbildungen im Ausland möglich? Stipendiendekret § 13 Ja. Es werden aber maximal jene Ausbildungskosten angerechnet, die für eine gleichwertige Ausbildung im Kanton Schaffhausen oder in der Schweiz entstehen würden. Diese Beschränkung gilt nicht für jene Fälle, wo die entsprechende Ausbildung nur im Ausland möglich ist.

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Zudem wird bei Ausbildungen im Ausland vorausgesetzt, dass Sie die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz ebenfalls erfüllen würden. Im Hochschulbereich werden nur Ausbildungsinstitutionen anerkannt, welche mit dem ECTS-System (European Credit Transfer System) arbeiten. Beispiel: Wenn Sie über keine eidgenössische Maturität verfügen und an einer amerikanischen Universität studieren, können Sie für diese Ausbildung keine Stipendien oder Darlehen beantragen. Ohne Maturität wäre es Ihnen nur mit bestandener Ergänzungsprüfung ("Passerellenprüfung") möglich, an eine Schweizer Universität zugelassen zu werden.

10. Wie lange werde ich mit Ausbildungsbeiträgen unterstützt? Stipendiendekret § 12 Ausbildungsbeiträge werden grundsätzlich während der regulären Ausbildungsdauer gewährt. Diese Mindestausbildungsdauer kann bei mehrjährigen Ausbildungen maximal um zwei Semester über die reguläre Studiendauer verlängert werden. Die Ausbildung gilt mit der Erlangung des Diploms oder eines gleichwertigen Ausweises als abgeschlossen. Insgesamt werden Sie höchstens während zwölf Jahren unterstützt.

11. Verliere ich das Anrecht auf Stipendien bei einem Ausbildungswechsel? Stipendiendekret § 12 Nein. Der Anspruch geht bei einem einmaligen Wechsel in den ersten beiden Semestern der Ausbildung nicht verloren. Bei späterem oder wiederholtem Wechsel können die Beiträge gekürzt oder gestrichen werden.

12. Nach welchem Prinzip werden Stipendien berechnet? Stipendiendekret § 17, Stipendienverordnung § 4 Die Berechnung der Stipendien erfolgt gemäss dem Fehlbetragssystem:

Fehlbetrag Anerkannte Lebenshaltungskosten

Fehlbetrag = Höhe des Stipendiums (bis zum Maximalbetrag; siehe Frage 13)

Zumutbare Elternleistung Anerkannte Ausbildungskosten

Ausgaben

Zumutbare Eigenleistung Einnahmen

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Die Differenz zwischen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten einerseits und anrechenbarer Eigen- und Elternleistung anderseits wird als Fehlbetrag bezeichnet. Ausbildungsbeiträge werden nur gewährt, wenn die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten höher ausfallen als die zumutbaren Eigen- und Elternleistungen.  Die Höhe der anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sind in der Stipendienverordnung in den §§ 5 und 6 definiert. (siehe auch Frage 14)  Wie Sie Ihre zumutbare Eigenleistung bestimmen, ist in den §§ 7 - 10 der Stipendienverordnung festgelegt. (siehe auch Fragen 15 und 16)  Die Berechnung der zumutbaren Elternleistung ist in §§ 10 - 15 der Stipendienverordnung geregelt. (siehe auch Frage 17)

13. Wie hoch sind die jährlichen Ausbildungsbeiträge maximal? Stipendiendekret § 14 Führen die Berechnungen nach dem Fehlbetragsprinzip (siehe Frage 12) zum Ergebnis, dass Ihnen Stipendien zustehen, so betragen diese im Minimum Fr. 500.-. Absolvieren Sie eine Ausbildung auf Sekundarstufe II und sind ledig, so kann Ihr Stipendium maximal Fr. 13'000.- betragen. Absolvieren Sie eine Ausbildung auf der Tertiärstufe und sind ledig, so kann Ihr Stipendium maximal Fr. 16000.- betragen. Wenn Sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder Unterstützungspflichtig sind, beträgt das Maximalstipendium Fr. 20'000.-. Diese Beiträge erhöhen sich um Fr. 4'000.- pro Kind, gegenüber welchem Sie unterhaltspflichtig sind. Wenn Sie Ausbildungsbeiträge in Form von Darlehen beziehen, so beträgt der jährliche Maximalbetrag Fr. 12'000.-. Insgesamt darf die Darlehenssumme Fr. 60'000.- nicht übersteigen.

14. Welche jährlichen Kosten werden angerechnet? Stipendienverordnung §§ 5 und 6 Pro Ausbildungsjahr werden folgende Ausbildungskosten anerkannt: 

Schulgeld/Semestergebühren: tatsächliche Kosten, bis maximal Fr. 10'500.- (nachzuweisen)

Übrige Gebühren, wie Einschreibegebühren, Laborgebühren oder andere obligatorische Kostenbeiträge (z.B. für Kopien, Skripte, Softwarelizenzen): tatsächliche Kosten (nachzuweisen)

Schulmaterial, Lehrmittel, Verbrauchsmaterial, Geräte, Werkzeuge: Pauschalen von Fr. 800.(Ausbildungen auf Sekundarstufe II) respektive Fr. 2'000.- (Ausbildungen auf Tertiärstufe). Bei nachweislich höheren Kosten kann von den Pauschalen abgewichen werden.

Obligatorische Schulverlegungen, Exkursionen, Lager, Sprachaufenthalte: tatsächliche Kosten bis maximal Fr. 2'500.- (nachzuweisen)

Reisekosten: tatsächliche Kosten des öffentlichen Verkehrs 2. Klasse zwischen Wohnort und Ausbildungsort maximal bis zu den Kosten eines Generalabonnements 2. Klasse.

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Pro Ausbildungsjahr werden folgende pauschalierten Lebenshaltungskosten anerkannt: Grundbetrag, abhängig von Ihrer Lebenssituation: 

Fr. 9'000.-, wenn Sie im Haushalt Ihrer Eltern leben.

Fr. 16'000.-, wenn Sie einen eigenen Haushalt führen (darunter fallen auch Wohngemeinschaften). Für die Anrechnung eines eigenen Haushalts gibt es minimale Bedingungen: 

Die Reisezeit zwischen Ihrem Ausbildungsort und dem Wohnort Ihrer Eltern beträgt mit dem ÖV mehr als 60 Minuten;

oder Sie haben eine Erstausbildung abgeschlossen und waren mindestens zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig;

oder nachweisliche gesundheitliche oder familiäre Gründe machen die Unterkunft bei den Eltern unzumutbar.

Fr. 27'000.-, wenn Sie alleinerziehend sind und einen eigenen Haushalt führen.

Fr. 35'000.-, wenn Sie mit einem Partner/Partnerin in einem ehelichen oder eheähnlichen Verhältnis im eigenen Haushalt leben.

Zuschlag für den Unterhalt von Kindern im eigenen Haushalt: Fr. 4'000.- pro Kind.

15. Welche Eigenleistungen werden von mir erwartet? Stipendienverordnung §§ 7 - 10 Von Ihnen wird verlangt, dass Sie selber auch etwas zur Finanzierung Ihrer Ausbildung beitragen. Bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge wird deshalb eine zumutbare Eigenleistung vorausgesetzt. Diese wird in den meisten Fällen pauschaliert und je nach Ausbildung, die Sie machen, anders festgesetzt. Davon kann höchstens in Härtefällen auf begründetes Gesuch hin abgesehen werden. (siehe dazu § 8 der Stipendienverordnung) Weitere Einkünfte, wie Alimente, Unterhaltsbeiträge Dritter oder Rentenleistungen werden ebenfalls Ihrer Eigenleistung angerechnet. (siehe dazu § 8 der Stipendienverordnung) Bei verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder im Konkubinat lebenden Personen, wird zudem das Nettoeinkommen des Partners abzüglich eines Freibetrages von Fr. 20'000.- zur Eigenleistung hinzugerechnet. (siehe dazu § 9 der Stipendienverordnung) Ihr Vermögen sowie das Vermögen des Ehepartners/der Ehepartnerin bzw. des in eheähnlichen Verhältnissen lebenden Partners werden mitberücksichtigt. Dabei wird das Vermögen zu Beginn der Ausbildung abzüglich eines Freibetrages von je Fr. 10'000.  

für den Gesuchsteller für einen allfällig mitberücksichtigten Partner für im gleichen Haushalt lebende Kinder, für welche die gesuchstellende Person unterhaltspflichtig ist

auf die Anzahl der verbleibenden Ausbildungsjahre aufgeteilt und zum Einkommen hinzugeschlagen. (siehe dazu § 10 der Stipendienverordnung sowie Beispielrechnungen in dieser Wegleitung Seiten 22 und 23)

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16. Werden Einkommen und Vermögen meines Partners/meiner Partnerin ebenfalls berücksichtigt? Stipendienverordnung §§ 9 und 10 Ja. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihres Partners oder Ihrer Partnerin werden bei der Bemessung von Ausbildungsbeiträgen miteinbezogen. (siehe dazu auch Frage 15)

17. Werden Einkommen und Vermögen meiner Eltern für die Ausbildungsbeitragsberechnung mitberücksichtigt? Stipendienverordnung §§ 11 - 15  Für Darlehen: Nein  Für Stipendien: Ja Für die Bemessung eines Stipendiums werden die finanziellen Verhältnisse Ihrer Eltern (auch von Stiefeltern) mitberücksichtigt.1 Dies gilt auch dann, wenn Sie bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen haben.2 Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind deswegen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zwingend nötig. Massgebend sind dabei die beiden Steuerfaktoren "Reineinkommen" und "Reinvermögen" der in der Regel letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Diese werden für die Ermittlung der sogenannten "zumutbaren Elternleistung" herangezogen. (Siehe Anhang Seite 25) Die zumutbare Elternleistung wird der "Einnahmenseite" (siehe Graphik bei Frage 12) angerechnet. Sie ist ein theoretischer Wert und kann nicht gerichtlich eingeklagt werden. Wie die zumutbare Elternleistung errechnet wird, ist in den §§ 11 - 15 der Stipendienverordnung geregelt. Zum besseren Verständnis finden Sie auf den Seiten 22 und 23 dieser Wegleitung einige Beispielberechnungen häufig vorkommender Konstellationen.

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Weil das kantonale Steuerrecht auf dem Prinzip der gemeinsamen Ehegattenbesteuerung beruht, schliesst die Steuerveranlagung des Vaters oder der Mutter auch Stiefvater oder Stiefmutter mit ein. Zur Berechnung des massgebenden Einkommens sind deshalb die entsprechenden Steuerunterlagen heranzuziehen. Einkommen und Vermögen des Ehepaares sind als Einheit zu betrachten, unabhängig davon, von wem das Einkommen erzielt wird, oder in wessen Eigentum das Vermögen steht - es bestimmt die wirtschaftliche Situation des leiblichen Vaters oder der leiblichen Mutter der Gesuchstellerin / des Gesuchstellers. Dem Umstand, dass ein Ehepartner Stiefvater oder Stiefmutter ist, wird nach ständiger Praxis dadurch Rechnung getragen, dass die ermittelte zumutbare Elternleistung halbiert wird. Diese Praxis wird auch von gerichtlichen Instanzen nicht beanstandet. 2

Gemäss ZGB sind die Eltern verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder bis zum ordentlichen Abschluss einer ersten Ausbildung aufzukommen. Im Schaffhauser Stipendienwesen wird aber auch dann ein Elternbeitrag vorausgesetzt, wenn gemäss Zivilrecht die Unterstützungspflicht der Eltern erfüllt ist. Diese Bestimmung stellt in keiner Weise eine neue Unterhaltspflicht auf. Indem sie bei der Festsetzung der Höhe des Stipendiums nebst der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers selbst auch diejenige seiner Angehörigen berücksichtigt, umschreibt sie lediglich die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Stipendium ausgerichtet werden kann. So muss ein Stipendium nicht nur von der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers, sondern auch von derjenigen seiner Angehörigen her gerechtfertigt sein. Das Abstellen auf die Angehörigen widerspricht daher nicht der im ZGB geregelten Unterhaltspflicht der Eltern.

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18. Wie muss ich die Einkommens- und Vermögenswerte meiner Eltern belegen? Da die Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse amtlich beglaubigt sein müssen, ist entweder 

die neueste Steuerveranlagung (zwei Seiten) Ihrer Eltern dem Gesuch um Ausbildungsbeiträge beizufügen, oder das Formular S "Steuerfaktoren" - mit der Unterschrift versehen - der zuständigen Steuerverwaltung (der Wohnsitzgemeinde Ihrer Eltern) einzureichen. Diese meldet der Fachstelle Ausbildungsbeiträge die zur Stipendienberechnung benötigten Werte.

Fall 1: Ihre Eltern sind verheiratet. In diesem Fall werden sie gemeinsam besteuert. Es ist ein Formular S bei der Steuerverwaltung einzureichen oder die gemeinsame Steuerveranlagung (zwei Seiten) beizufügen. Fall 2: Ihre Eltern sind geschieden oder getrennt. In diesem Fall werden sie getrennt besteuert: Zur Ermittlung der "zumutbaren Elternleistung" werden die Angaben über Reineinkommen und Reinvermögen beider Elternteile benötigt. Es sind deshalb zwei Formulare S bei der jeweiligen Steuerverwaltung einzureichen oder die Steuerveranlagung (zwei Seiten) beider Elternteile dem Gesuch beizulegen. Fall 3: Ihre Eltern sind geschieden und wiederverheiratet (ein oder beide Elternteile). Ihre Eltern werden getrennt besteuert. Zur Ermittlung der "zumutbaren Elternleistung" werden die Angaben über Reineinkommen und Reinvermögen beider Elternteile benötigt. Es sind deshalb zwei Formulare S bei der jeweiligen Steuerverwaltung einzureichen oder die Steuerveranlagung (zwei Seiten) beider Elternteile dem Gesuch beizulegen. Für wiederverheiratete Elternteile werden die gemeinsamen Steuerfaktoren (also jene Ihrer Mutter und Ihres Stiefvaters respektive jene Ihres Vaters und Ihrer Stiefmutter) herangezogen. Sind Ihre Eltern/Stiefeltern nicht bereit, ihre Steuerveranlagungen beizulegen oder der Steuerbehörde die Erlaubnis zu erteilen, der Fachstelle die nötigen Angaben über Reineinkommen und Reinvermögen bekanntzugeben, so werden Ihre Eltern/Stiefeltern von der Fachstelle darauf aufmerksam gemacht, dass im Weigerungsfall die benötigte Auskunft über die elterlichen Steuerdaten direkt bei der Steuerbehörde eingeholt wird.

19. Wann müssen Gesuche eingereicht werden? Stipendiendekret § 18 Ausbildungsbeiträge werden i.d.R. jeweils für ein ganzes Jahr berechnet. Bitte reichen Sie das Gesuchsformular mit den benötigten Beilagen frühzeitig ein. Spätester Einreichungstermin ist zwei Monate nach Beginn des Studien- oder Ausbildungsjahres respektive des Semesters, für welches Ausbildungsbeiträge beantragt werden. Der Eingabetermin für ein Stipendiengesuch ist auf jeden Fall einzuhalten (Poststempel ist massgebend). Sind zu diesem Zeitpunkt nicht alle erforderlichen Unterlagen für die Gesuchseingabe vorhanden, so ist der Antrag trotzdem fristgerecht einzureichen. Sie sind verpflichtet, die fehlenden Unterlagen schnellstmöglich nachzureichen, denn ein Stipendienantrag kann erst bearbeitet werden, wenn alle nötigen Informationen vorhanden sind.

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Verspätet eingereichte Gesuche werden für das folgende Semester entgegengenommen. Die Beweislast für die fristgerechte Einreichung des Stipendienformulars liegt bei der gesuchstellenden Person. Stellen Sie erstmals ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge (Erstgesuch) bitten wir Sie, einen Besprechungstermin mit uns zu vereinbaren, um das Erstgesuch inkl. aller Beilagen einzureichen. Dabei können allfällige Fragen am einfachsten geklärt werden. Bei Fragen steht Ihnen die Fachstelle Ausbildungsbeiträge gerne zur Verfügung.

20. Muss ich jedes Jahr einen neuen Antrag stellen? Ja. Das Gesuch muss jährlich erneuert werden. Auf dem Gesuchsformular vermerken Sie, ob es sich um einen Erst- oder einen Folgeantrag handelt. Wir empfehlen, das Erstgesuch elektronisch abzuspeichern. So entfällt für den Folgeantrag ein mühsames Abtippen der unveränderten Angaben. Wichtig: Auch für Fortsetzungsanträge gelten die Eingabetermine.

21. Wann erfolgt die Auszahlung der Ausbildungsbeiträge? Ausbildungsbeiträge werden für ein ganzes Jahr berechnet und bewilligt (ausser bei kürzeren Ausbildungen). Die verfügten Ausbildungsbeiträge werden in der Regel in zwei Raten (d.h. pro Semester) ausbezahlt. 

Die 1. Rate erhalten Sie automatisch nach erfolgter Verfügung im Lauf der ersten Hälfte des Ausbildungsjahres, für welches der Betrag zugesprochen ist.

Bevor die 2. Rate ausbezahlt wird, müssen Sie einen Beleg vorlegen, der bestätigt, dass Sie auch das zweite Semester absolvieren (z.B. in Form einer Kopie einer Schul- oder Semesterbestätigung, eines Semesterzeugnisses, Prüfungsbescheids, o.ä.). Sobald Sie diesen Nachweis erbracht haben, wird die zweite Rate ausbezahlt.

22. In welchem Fall muss ich bezogene Stipendien wieder zurückzahlen? Stipendiendekret § 22 Bezogene Stipendien müssen Sie im Grundsatz nicht zurückbezahlen. Stipendien können durch den Kanton aber dann zurückgefordert werden, wenn 

diese aufgrund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben zu Unrecht bezogen wurden.

diese zweckwidrig (d.h. nicht zur Deckung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten) verwendet wurden.

Sie Ihre Ausbildung ohne wichtigen Grund abbrechen.

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23. Nach welchem Prinzip werden Darlehen berechnet? Stipendienverordnung § 17 Die Berechnung der Darlehen erfolgt wie bei Stipendien gemäss dem Fehlbetragsdeckungssystem. Im Unterschied zur Stipendienbemessung wird auf einen Elternbeitrag verzichtet:

Anerkannte Lebenshaltungskosten

Anerkannte Ausbildungskosten

Ausgaben

Fehlbetrag

Fehlbetrag = Höhe des möglichen Darlehens (bis zum Maximalbetrag von Fr. 12'000.- pro Jahr)

Zumutbare Eigenleistung

Einnahmen

Bei der Darlehensberechnung können die Grundbeträge für Lebenshaltungskosten (siehe Frage 14) um höchstens 25 % erhöht werden. Darlehen können nur durch volljährige Personen aufgenommen werden. Für Minderjährige müssen die Eltern oder Erziehungsberechtigten den Antrag unterzeichnen. Darlehen müssen zurückbezahlt werden (siehe Frage 24). Die Regelungen diesbezüglich werden in einem Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und Ihnen oder Ihrer gesetzlichen Vertretung vereinbart.

24. Innerhalb welcher Frist muss ich ein Darlehen zurückzahlen? Stipendiendekret § 21 Darlehen müssen innerhalb von acht Jahren nach Abschluss der anerkannten Ausbildungszeit zurückbezahlt werden. Während der Ausbildung und in den ersten beiden Jahren nach Abschluss der anerkannten Ausbildungszeit sind die Darlehen zinsfrei. Anschliessend werden der darlehensnehmenden Person Zinsen in Rechnung gestellt. Der Zinssatz entspricht demjenigen für variable 1. Hypotheken der Kantonalbank Schaffhausen.

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25. Welche Pflichten habe ich als Bezüger von Ausbildungsbeiträgen? Stipendiendekret §§ 20 und 22 Sie sind verpflichtet, 

bei der Einreichung Ihres Stipendiengesuches vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen.

die erhaltenen Ausbildungsbeiträge für Ihre Ausbildung und die Deckung der Lebenskosten zu verwenden.

geänderte Verhältnisse betreffend Ausbildung oder finanzieller Situation der Fachstelle Ausbildungsbeiträge unverzüglich zu melden.

nach Beendigung der Ausbildung der Fachstelle Ausbildungsbeiträge unaufgefordert eine Kopie des Abschlusszeugnisses/Diploms oder der Abbruchbestätigung einzureichen.

Wer diese Mitwirkungspflicht verletzt, wird für unrechtmässig bezogene Ausbildungsbeiträge rückzahlungspflichtig.

26. Wie komme ich zu den nötigen Formularen? Sie finden die Gesuchsformulare sowie allfällige weitere nötige Formulare für den Antrag auf Ausbildungsbeiträge auf unserer Internetseite http://www.sh.ch (Suchbegriff Stipendien) Die Formulare lassen sich elektronisch ausfüllen und speichern. Alternativ können Sie sie auch ausdrucken und handschriftlich ausfüllen: Gesuchsformular Stipendium Gesuchsformular Darlehen Formular Steuerfaktoren (S) Formular Ausbildungsablauf (A)

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Teil 2: Wegleitung zum Ausfüllen der Stipendienformulare

Grundsätzliches  Anträge müssen bis spätestens zwei Monate nach Beginn des Ausbildungsjahres eingereicht werden. Später eingereichte Anträge werden erst für das nächste Semester berücksichtigt. Rückwirkende Anträge/Auszahlungen sind nicht möglich.  Das minimale Stipendium pro Jahr beträgt gemäss Dekret Fr. 500.-. Sämtliche Beträge unter Fr. 500.- werden aufgerundet. Die anderen Beträge werden jeweils auf die nächsten 100 Franken aufgerundet.  Gibt es verschiedene gleichwertige Ausbildungen z.B. an ausserkantonalen Maturitätsschulen oder internationalen Hochschulen, werden die Kosten des günstigsten Angebots zur Berechnung verwendet. Wählen Sie die andere Ausbildungsstätte, müssen Sie die darüberhinausgehenden Mehrkosten selber aufbringen.  Die aufgeführten Beträge sind pro Jahr errechnet. Dauert Ihre Ausbildung weniger lang, werden sämtliche Beiträge entsprechend angerechnet.

Seite 1 Wählen Sie aus, ob es sich um einen Erstantrag oder einen Folgeantrag handelt (ankreuzen). Kurzbezeichnung

Erklärung

1. Bewerberin/Bewerber Name

Setzen Sie hier Ihren amtlichen Nachnamen ein. (siehe Pass/ID)

Vorname

Setzen Sie hier Ihren amtlichen Vornamen ein. (siehe Pass/ID)

Geburtsdatum

Setzen Sie Ihr Geburtsdatum als TT.MM.JJJJ ein.

Adresse / PLZ/ Ort

Schreiben Sie hier die Adresse an der sich Ihr Hauptwohnsitz befindet. (Wo sind Sie angemeldet?)

Mobil / E-Mailadresse

Telefonnummer, über welche Sie für Rückfragen erreichbar sind. Bitte geben Sie zwingend eine E-Mail-Adresse an, weil die meisten Rückfragen bzw. Bestätigungen via E-Mail erfolgen.

Adresse bei Wochenaufenthalt

Wenn Sie unter der Woche aufgrund ihrer Ausbildung einen Zweitwohnsitz haben, schreiben Sie hier die Adresse ihres Wochenaufenthalts. (legen Sie eine Kopie des Mietvertrages bei)

Derzeitiger, bzw. letzter Inhaber der elterlichen Sorge

Geben Sie an, wer derzeit bzw. bis zu Ihrer Volljährigkeit die elterliche Sorge inne hat bzw. hatte. (z.B. Eltern, Vater, Mutter, Vormund)

Nationalität

Geben Sie an, von welchem Land Sie Staatsbürger sind.

Heimatort

Die Angabe über Ihren Heimatort finden Sie auf Ihrem Pass oder Ihrer Identitätskarte ID. (entfällt bei ausländischer Nationalität)

Wohnhaft im Kt. SH seit

Geben Sie an, seit wann sich Ihr Hauptwohnsitz im Kanton Schaffhausen befindet.

Sozialversicherungsnummer (AHV Nr.)

Diese finden Sie z.B. auf dem Krankenkassen-Versicherungsausweis. Diese Nummer wird zur eindeutigen Identifizierung benötigt. Sie beginnt immer mit 756…

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Zivilstand

Z.B. verheiratet, ledig, geschieden, Konkubinat

Für Ausländer

Geben Sie an, seit wann Sie in der Schweiz angemeldet sind. Geben Sie an, welchen Aufenthaltsstatus, bzw. welchen Ausländerausweis Sie haben. (z.B. B, C, F usw.)

Ehepartner

Erfassen Sie die Angaben Ihres Ehepartners, bzw. des eingetragenen Partners oder des Konkubinatspartners.

Eigene Kinder

Erfassen Sie eigene Kinder, welche mit Ihnen im gleichen Haushalt leben bzw. für die Sie unterhaltspflichtig sind.

2. Ausbildung für welche Beiträge verlangt werden a) Kreuzen Sie die Art der geplanten Ausbildung an b) Nennen Sie die Ausbildungsstätte, an welcher Sie die Ausbildung machen (Bezeichnung/Name und Ort) c) Tragen Sie den Titel bzw. die Bezeichnung ein, den Sie nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung / Studium erhalten. d) Dieser Punkt gilt ausschliesslich für Personen, die ein Studium an einer universitären Hochschule oder Fachhochschule absolvieren (Vollzeit / Teilzeit). Diese Angabe ist notwendig für die Berechnung einer allfälligen Teilzeiterwerbstätigkeit. Ein Vollzeitsemester umfasst ca. 30 ETCS. Geben Sie die ETCS-Punkte an, die Sie im kommenden Semester gemäss Beleg gebucht haben bzw. die Sie laut Studienbeschrieb erreichen werden. e) Mit welchem Datum startet die von Ihnen gewählte Ausbildung (TT, MM, JJJJ) und wie lange dauert sie insgesamt voraussichtlich? f) Ab welchem Datum und für welches Ausbildungsjahr respektive welche Semester beantragen Sie ein Stipendium oder Darlehen?

3. Auszahlungsadresse  Erfassen Sie hier die Angaben, auf welches Konto ein allfälliges Stipendium ausbezahlt werden soll. Geben Sie zwingend die zum Konto zugehörige IBAN-Nummer sowie den Kontoinhaber an.

Seite 2 Kurzbezeichnung

Erklärung

4. Leibliche Eltern/Stiefeltern der gesuchstellenden Person Vater, Mutter

Die Berechnung der Stipendien wird auch aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Eltern beurteilt. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die Gesuchstellerin, der Gesuchsteller schon volljährig ist. (bitte kreuzen Sie die aktuelle Situation Ihrer Eltern an)

Stiefvater / Stiefmutter

Sind der Vater oder die Mutter erneut verheiratet, geben Sie die Personalien der Ehegattin / des Ehegatten an.

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Stipendien und Darlehen im Kanton Schaffhausen

5. Geschwister des Bewerber/der Bewerberin Geschwister, Stief- und Halbgeschwister

Tragen Sie hier alle Kinder ihrer leiblichen Eltern sowie derjenigen aus der Verbindung mit Stiefeltern ein. Die Angaben über den Ausbildungsstand der Geschwister, Stief- und Halbgeschwister ist für die Berechnung der zumutbaren Elternleistung von beiden Elternteilen notwendig. Die entsprechenden Daten sind deshalb für jede Person einzeln einzutragen. Der Verdienst ist nur einzutragen, wenn sich die Person noch in Ausbildung befindet.

Geschwister mit Ausbildungsbeiträgen

Tragen Sie ein, ob Sie Geschwister haben, die bereits Ausbildungsbeiträge (Stipendien, Darlehen) beziehen sowie die Stelle, von der sie diese erhalten.

Seite 3 Beachten Sie, dass die Beträge pro Ausbildungsjahr eingetragen werden müssen. Kurzbezeichnung

Erklärung

6. Ausbildungs- und Lebenskosten a)

Schul- bzw. Studiengeld / Semestergebühr

 Setzen Sie hier die effektiven Kosten für das Studiengeld/die Semestergebühr ein.

(Verordnung § 5, lit. a)

 Für Personen in einer Berufslehre, Kanti, FMS, oder BM bezahlt der Kanton das Schulgeld. Dieser Punkt ist deshalb leer zu lassen. Das anerkannte Maximum an Schul- bzw. Studiengeldern beträgt Fr. 10'500.- pro Jahr.

b)

übrige Gebühren (Verordnung § 5, lit. b)

 Setzen Sie hier die effektiven Kosten für übrige obligatorische Gebühren ein. Dazu zählen z.B. Laborgebühren, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, Softwarelizenzgebühren etc.  Nicht berücksichtigt werden Gebühren für Aufnahme- oder Zulassungsprüfungen.  Die Kosten sind nachzuweisen (z.B. mit einer Rechnung, einer Bestätigung der Schule, einem Ausdruck der Kosten von der Homepage oder ähnlichem).

c)

Schulmaterial/Lehrmittel (Verordnung § 5, lit. c)

 Unter diesem Punkt erfassen Sie die Kosten z.B. für Geräte, Bücher, Verbrauchsmaterial.  Es gelten Pauschalansätze von Fr. 800.- pro Jahr für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II (Brückenangebote, Lehre, BM, HMS, Kanti, FMS) und Fr. 2000.- pro Jahr für Ausbildungen auf der Tertiärstufe (Höhere Berufsbildung, Fachhochschulen, Universitäten). Entstehen Ihnen durch die Ausbildung aus triftigen Gründen höhere Kosten kann von den Pauschalen abgewichen werden. Die höheren Kosten sind in diesem Fall zu belegen.

d)

Exkursionen/Schulverlegungen/Sprachaufenthalte

 Setzen Sie hier die effektiven bzw. prognostizierten Kosten ein. Es werden jedoch ausschliesslich obligatorische Verlegungen berücksichtigt.

(Verordnung § 5, lit. d)

 Die Kosten sind nachzuweisen. (z.B. mit einer Rechnung, einer Bestätigung der Schule usw.) Das jährliche Maximum beträgt Fr. 2'500.-.

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e)

Reisespesen (Verordnung § 5, lit. e)

 Es werden die effektiven Kosten für den öffentlichen Verkehr zwischen dem zivilrechtlichen Wohnsitz und dem Ausbildungsort angerechnet.  Gibt es mehrere Möglichkeiten, wird stets die günstigste Variante angerechnet. Das jährliche Maximum ist der Preis eines Generalabonnements (GA) 2. Klasse.

f)

übrige Lebenshaltung

- im Haushalt der Eltern (Verordnung § 6, Abs. 2 lit. a und Abs. 3)

 Wenn Sie im Haushalt der Eltern (Grosseltern) leben, können Sie hier den Pauschalbetrag von Fr. 9'000.- pro Jahr einsetzen.  Wenn Ihre Eltern in Schaffhausen, Neuhausen am Rheinfall, Beringen oder Thayngen wohnen und Ihr Ausbildungsort in Zürich oder Winterthur liegt, können Sie nur den Betrag für das Wohnen bei den Eltern geltend machen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist mit einer Begründung zu beantragen. Wenn Sie den Betrag von Fr. 9'000.- erfassen, bleiben die anderen Felder unter f) leer

- im eigenen Haushalt

 Die Pauschale beträgt Fr. 16'000.- pro Jahr

(Verordnung § 6, Abs. 2 lit. b und Abs. 3)

 Der Betrag des eigenen Haushalts kann nur geltend gemacht werden, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen : o Der Ort Ihrer Ausbildungsstätte ist vom Wohnort der Eltern bzw. eines Elternteils nicht innerhalb von 60 Minuten mit dem öffentlichen Verkehr zu erreichen; o Sie haben bereits eine berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen und waren während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig von Ihren Eltern und der Sozialhilfe; o Ihre Eltern leben nicht in der Schweiz oder sind verstorben; o Sie können aufgrund familiärer oder wegen gesundheitlicher Gründe nicht bei den Eltern wohnen (Nachweis, wie ärztliches Zeugnis, Verfügung KESB oder ähnliches notwendig).  Sie müssen mittels Mietvertrag belegen, dass Sie einen eigenen Haushalt begründen. Wenn Sie den Betrag von Fr. 16'000.- erfassen, bleiben die anderen Felder unter f) leer.

- übrige Lebenshaltung für Alleinerziehende (Verordnung § 6, Abs. 2 lit. c)

 Die Pauschale beträgt Fr. 27'000.- pro Jahr  Sie können den Betrag nur geltend machen, wenn Sie einen eigenen Haushalt begründen und dies mittels Mietvertrag belegen können. Wohnen Sie noch bei Ihren Eltern, ist der Betrag von „- im Haushalt der Eltern“ zu verwenden.  Sie müssen Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im eigenen Haushalt nachweisen (Scheidungsurteil oder Unterhaltsvertrag). Wenn Sie den Betrag von Fr. 27'000.- erfassen, bleiben die anderen Felder unter f) leer.

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- übrige Lebenshaltung im einen Haushalt mit Partner (Verordnung § 6, Abs. 2 lit. d)

 Die Pauschale beträgt Fr. 35'000.- pro Jahr und kann nur geltend gemacht werden, denn die Partnerin/der Partner im selben Haushalt wohnt.  Sie müssen mittels Mietvertrag belegen, dass Sie einen eigenen Haushalt begründen. Wenn Sie den Betrag von Fr. 35'000.- erfassen, bleiben die anderen Felder unter f) leer

Anzahl Kinder im eigenen Haushalt

 Geben Sie die Anzahl der leiblichen Kinder an, die in Ihrem Haushalt gemeldet und für die Sie unterhaltspflichtig sind.

7. Finanzierung der Ausbildung a) Eigenleistung der gesuchstellenden Person

Für Ausbildungen ohne Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis

(Verordnung § 8 Abs. 1 lit. a, c oder d resp. § 8 Abs. 2)

 Wenn Sie eine Vollzeitausbildung auf Sekundarstufe II (z.B. Matura, FMS, BM2) ohne Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnisse absolvieren, pauschal Fr. 2'000.-.

Setzen Sie hier einen der folgenden Beträge ein:

 Wenn Sie eine Vollzeitausbildung auf Tertiärstufe (z.B. Studium an Uni, FH) ohne Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis absolvieren, pauschal Fr. 6'000.- im Fall einer Ausbildung im Anschluss an eine Matura oder Lehre.  Wenn Sie eine Teilzeitausbildung absolvieren, wird ein minimales Einkommen von Fr. 3'500.- pro Monat bei 100 % Erwerbstätigkeit abzüglich eines Freibetrags von Fr. 2'500.- vorausgesetzt. Beispiel: Sie absolvieren eine Teilzeitausbildung, die einem 50%-Pensum entspricht. Die Berechnung Ihrer Einkünfte ist somit: 12 Monate x Fr. 3'500.- = Fr. 42'000.- abzüglich Fr. 2'500. = Fr. 39'500.- x 50 % = Fr. 19'750.-) (Verordnung § 8, Abs. 1 lit. b)

Wenn Sie hier einen Betrag einsetzen, bleibt das andere Feld unter a) leer. Für Ausbildungen mit Einkünften aus dem Ausbildungsverhältnis  Wenn Sie eine Berufslehre machen (EFZ oder EBA-Lehre), setzen Sie Ihren Bruttolohn gemäss Lehrvertrag abzüglich eines Freibetrages von Fr. 2'500.-, im Minimum jedoch Fr. 2'000.- ein.  Wenn Sie eine Vollzeitausbildung auf Tertiärstufe mit Einkünften aus dem Ausbildungsverhältnis absolvieren (z.B. HF Pflege), den Bruttolohn gemäss Arbeits-/Ausbildungsvertrag, abzüglich Fr. 2'500.-, im Minimum jedoch Fr. 6'000.-. Wenn Sie hier einen Betrag einsetzen, bleibt das andere Feld unter a) leer

b) anderweitige Einkünfte (Verordnung § 8, Abs. 3)

 z.B. Gemeinden, Kirche, Fonds Hier erfassen Sie Zuwendungen aus Ausbildungsfonds, Beiträge von Kirchen, Gemeinden oder sonstigen Institutionen für den Zeitraum Ihres Antrages.  Waisen-, IV-Rente und Ergänzungsleistungen (Einkünfte vom Staat) sowie Alimente:

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Hier erfassen Sie offizielle Beiträge des Kantons, des Bundes usw. z.B., IV- und Waisen-Renten, Ergänzungsleistungen usw. pro Jahr sowie Alimente welche direkt an Gesuchstellende ausbezahlt werden. Die entsprechende Verfügung ist dem Gesuch beizulegen. c) Einkommen netto des Ehe-/Lebenspartners (Verordnung § 9)

 Hier wird das tatsächliche Einkommen Ihrer Partnerin/Ihres Partners erfasst, sofern Sie unter Punkt 6 f angegeben haben, "mit Partner im Haushalt" zu wohnen. (Nachweis beilegen z.B. Lohnausweis oder Steuerveranlagung inkl. Protokoll)  Erzielt Ihre Partnerin/Ihr Partner kein Einkommen, wird ein zumutbares Einkommen vorausgesetzt.  Vom Einkommen kann ein Freibetrag von Fr. 20'000.- abgezogen werden.

d) Vermögen (Verordnung § 10)

 Hier wird Ihr eigenes Vermögen und, sofern vorhanden, dasjenige Ihrer Partnerin/Ihres Partners erfasst.  Massgebend ist das Vermögen der Kantons- und Gemeindesteuern gemäss Steuerveranlagung jener Steuerperiode, die dem Ausbildungsjahr vorangeht. (z.B. beginnen Sie im Sommer 2020 eine Ausbildung, ist die Steuerveranlagung 2019 massgebend).  Sie können folgende Beiträge vom Vermögen abziehen: − − −

Für sich selber Fr. 10'000.Für eine etwaige Partnerin/Partner zusätzlich Fr. 10'000.Für jedes Kind in Ihrem Haushalt, für dessen Unterhalt Sie verpflichtet sind, zusätzlich Fr. 10'000.-.

 Ist Ihr Vermögen seit der neuesten Steuerveranlagung wesentlich kleiner geworden, kann dies auf Gesuch hin mitberücksichtigt werden. Der Vermögensverzehr muss mit der Ausbildung oder anderen relevanten und nachvollziehbaren Gründen in Zusammenhang stehen.  Das Vermögen wird auf die voraussichtliche Anzahl Jahre Ihrer Ausbildung verteilt. Beispiel: Ihre Ausbildung dauert vier Jahre und Sie haben ein anrechenbares Vermögen von Fr. 10'000.-, tragen Sie hier Fr. 2'500.ein. Ein Jahr später dauert Ihre Ausbildung noch drei Jahre. Sie haben noch ein anrechenbares Vermögen von Fr. 6'000.-, somit tragen Sie noch Fr. 2'000.- ein. e) zumutbare Elternleistung gem. Berechnung

Dieses Feld kann für die Gesuchstellung leer bleiben! Für die Antragstellung für Darlehen wird dieses Feld nicht berücksichtigt!

(Verordnung Kapitel 2.3, §§ 11 - 15)

Wir übernehmen die komplexe Berechnung für Sie. Wenn Sie die Berechnung selber nachvollziehen möchten, ist diese in §§ 12 - 15 der Stipendienverordnung beschrieben. Auf den Folgeseiten sind zwei Berechnungsbeispiele beschrieben. Für die Berechnung der zumutbaren Elternleistung gelten folgende Grundsätze:  Die Grundlage zur Ermittlung der Elternleistung bilden die Einkommens- und Vermögenswerte des steuerlichen Reineinkommens und Reinvermögens gemäss neuester Steuerveranlagung der zuständigen Steuerverwaltung. (Siehe Anhang Seite 25)

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Stipendien und Darlehen im Kanton Schaffhausen

 Es wird die Steuerveranlagung jenes Kalenderjahres verwendet, das der Bemessungsperiode vorangeht.  Bei steuerlich getrennt erfassten Eltern, die jedoch im selben Haushalt leben, werden das Vermögen und das Einkommen für die Ermittlung der zumutbaren Elternleistung zusammengezählt.  Bei steuerlich getrennt erfassten Eltern, die in separaten Haushalten leben, werden das Vermögen und das Einkommen getrennt erfasst und die Elternleistung getrennt ermittelt.  Wohnen Ihre Eltern im Ausland, kann das Einkommen und Vermögen ermessensweise festgelegt werden.  Aus triftigen Gründen kann auf Antrag hin auf die Anrechnung der Elternleistung eines oder beider Elternteile verzichtet werden.  Die effektive Elternleistung wird gemäss Tabelle im Anhang ermittelt. Vorgängig wird aufgrund der Steuerzahlen ein "Basisbetrag" berechnet. Aufgrund dessen kann die zumutbare Elternleistung ermittelt werden. Da die Berechnung komplex ist, werden hier zwei Beispiele für die Berechnung angeführt:

Fall 1: Ihre Eltern sind verheiratet. Sie werden gemeinsam besteuert. Reineinkommen gemäss Steuerveranlagung: Fr. 55'000.- / Reinvermögen: Fr. 120'000.-. Sie selber sind 21 Jahre alt und befinden sich in Erstausbildung ohne weitere Geschwister. Schritt 1: Berechnung anrechenbares Einkommen (§ 13) Reineinkommen Fr. 55'000.- (aus der Steuerveranlagung zu entnehmen) abzüglich Freibetrag Fr. -30'000.- (gem. Verordnung § 13 a) anrechenbares Einkommen: Fr. 25'000.Schritt 2: Berechnung anrechenbares Vermögen (§ 14) Reinvermögen Fr. 120'000.- (aus der Steuerveranlagung zu entnehmen) abzüglich Freibetrag Fr. -50'000.- (gem. Verordnung § 14 a) anrechenbares Vermögen Fr. 70'000. davon werden 10 % dem Einkommen zugerechnet: Fr. 7'000.Schritt 3: Berechnung des Basisbetrages (§ 12) anrechenbares Einkommen: Fr. 25'000.+ 10 % anrechenbares Vermögen: Fr. 7'000.massgebender Basisbetrag: Fr. 32'000. Dies entspricht dem massgebenden Basisbetrag (gem. § 12) Schritt 4: Bestimmung der zumutbaren Elternleistung (§ 15) Suchen Sie im Anhang der Verordnung diesen Betrag in der Tabelle. Die zumutbare Elternleistung beträgt in diesem Beispiel: Fr. 5'100.-

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Stipendien und Darlehen im Kanton Schaffhausen

Fall 2: Ihre Eltern sind geschieden. Sie werden getrennt besteuert. Reineinkommen Mutter gemäss Steuerveranlagung: Fr. 61'000.- / Reinvermögen: Fr. 0.-. Reineinkommen Vater gemäss Steuerveranlagung: Fr. 39'000.- / Reinvermögen: Fr. 42'000.-. Sie selber sind 29 Jahre alt. Sie haben noch eine 18jährige Schwester die ebenfalls in Ausbildung ist (Ihre Eltern sind auch die Eltern Ihrer Schwester). Schritt 1a: Berechnung anrechenbares Einkommen Ihrer Mutter (§ 13) Reineinkommen Fr. 61'000.- (aus der Steuerveranlagung zu entnehmen) abzüglich Freibetrag Fr. -35'000.- (gem. Verordnung § 13 b) anrechenbares Einkommen: Fr. 26'000.Schritt 1b: Berechnung anrechenbares Einkommen Ihres Vaters (§ 13) Reineinkommen Fr. 39'000.- (aus der Steuerveranlagung zu entnehmen) abzüglich Freibetrag Fr. -35'000.- (gem. Verordnung § 13 b) anrechenbares Einkommen: Fr. 4'000.Schritt 2a: Berechnung anrechenbares Vermögen Ihrer Mutter (§ 14) Reinvermögen Fr. 0.- (aus der Steuerveranlagung zu entnehmen) abzüglich Freibetrag Fr. -30'000.- (gem. Verordnung § 14 a) anrechenbares Vermögen Fr. 0. davon werden 10 % dem Einkommen zugerechnet: Fr. 0.Schritt 2b: Berechnung anrechenbares Vermögen Ihres Vaters (§ 14) Reinvermögen Fr. 42'000.- (aus der Steuerveranlagung zu entnehmen) abzüglich Freibetrag Fr. -30'000.- (gem. Verordnung § 14 a) anrechenbares Vermögen Fr. 12'000. davon werden 10 % dem Einkommen zugerechnet: Fr. 1'200.Schritt 3: Berechnung des Basisbetrages (§ 12) anrechenbares Einkommen Mutter: Fr. 26'000.+ 10 % anrechenbares Vermögen: Fr. 0.massgebender Basisbetrag Mutter: Fr. 26'000.anrechenbares Einkommen Vater: + 10% anrechenbares Vermögen: massgebender Basisbetrag Vater:

Fr. Fr. Fr.

4'000.1'200.5'200.-

Schritt 4: Bestimmung der zumutbaren Elternleistung (§ 15) Suchen Sie im Anhang der Verordnung diesen Betrag in der Tabelle. Die zumutbare Elternleistung beträgt in diesem Beispiel: Mutter = Fr. 3'900.-, Vater = Fr. 750.-. Die Elternleistung wird auf die unterstützungspflichtigen Kinder, d.h. auf Sie und Ihre Schwester aufgeteilt. Somit müssen Sie 50 % der Fr. 3'900.- und der Fr. 750.-, also Fr. 1'950.- und Fr. 375.- eintragen.

Seite 4 Kurzbezeichnung

Erklärung

8. Ergänzende Angaben

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Stipendien und Darlehen im Kanton Schaffhausen

 Erklären Sie hier ungewöhnliche Familienkonstellationen  Erfassen Sie hier z.B. Begründungen, um von einem Pauschalbetrag abzuweichen.  Begründen Sie hier, den Anspruch auf auswärtige Unterkunft  Verweisen Sie ggf. auf beiliegende Dokumente

9.

Beilagen

Wenn Ihnen beim Einreichen des Stipendienantrages gewisse Unterlagen fehlen, müssen Sie diese unaufgefordert nachreichen, sonst kann Ihr Gesuch nicht behandelt werden. Bitte legen Sie dem Stipendienantrag die folgenden Dokumente bei. Im Fall eines Erstgesuches:  Personalausweis 

Kopie Ihrer ID, Ihres Passes oder Ausländerausweises (Vorderund Rückseite)

 Lebenslauf 

Legen Sie einen Lebenslauf bei, auf dem lückenlos alle Tätigkeiten und der jeweilige zivilrechtliche Wohnsitz vermerkt sind.

 Kopie Ihres Ausbildungs- oder Lehrvertrags bzw. einen Ausbildungsablauf bei Studiengängen an Uni oder Fachhochschule:  

Absolvieren Sie eine Lehre (EFZ oder EBA) senden Sie uns eine Kopie des Lehrvertrages bzw. eine Kopie des Zeugnisses Wenn Sie ein Studium an einer Uni oder Fachhochschule absolvieren, benötigen wir ein Formular A „Ausbildungsablauf“ (siehe unsere Webseite)

 Kopie(n) Ausweise und Diplome  Vom zuletzt erworbenen Abschluss ist das Diplom einzureichen. Darunter fallen z.B. das Fähigkeitszeugnis, BM-Zeugnis, Maturitäts- bzw. FMS-Ausweis, Bachelor- oder Masterdiplom usw.  Scheidungsurteil  Wenn Ihre Eltern getrennt oder geschieden sind, benötigen wir eine Kopie der Unterhaltsvereinbarung oder des Scheidungsurteils.  Auswärtiges Wohnen  Wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen, sondern einen eigenen Wohnsitz haben, benötigen wir eine Kopie eines Mietvertrages. Für jede Bemessungsperiode sowohl für Erst- wie auch Fortsetzungsgesuche:  Kopie Semesterbestätigung/Ausbildungsbescheinigung 

Senden Sie uns eine Semesterbestätigung, eine Studieneinschreibung sowie eventuell einen Leistungsnachweis oder eine Schulbestätigung usw. ein.

 Eigene Steuerunterlagen 

Wenn Sie selber steuerpflichtig sind, ist die neueste Steuerveranlagung (zwei Seiten) einzureichen, NICHT die Steuerrechnung oder die Zinsabrechnung etc.

 Sonstige Kostenbelege 

Für folgende Kosten sind Nachweise einzusenden o Schulgeld, Semestergebühr

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Stipendien und Darlehen im Kanton Schaffhausen

o Übrige Gebühren o obligatorische Schulverlegungen, Exkursionen o Reisekosten 

Sofern Sie von Pauschalen abweichende, höhere Kosten geltend machen wollen, müssen diese beantragt und mittels Nachweisen dokumentiert sein.

 Steuerunterlagen etwaiger Partner 

Leben Sie mit einer Partnerin/einem Partner im selben Haushalt und werden getrennt besteuert, ist die neueste Steuerveranlagung (zwei Seiten) des Partners/der Partnerin einzureichen.

 Rentenverfügungen 

Wenn Sie Renten, wie z.B. eine IV-Rente, Waisenrente oder Ergänzungsleistungen erhalten, legen Sie eine Kopie der entsprechenden Verfügung bei.

 ECTS-Punkte 

Wenn Sie an einer universitären Hochschule studieren, senden Sie uns einen Nachweis über die geplanten/gebuchten ECTS-Punkte ein.

 Steuerfaktoren der Eltern 

Senden Sie uns eine Kopie der von der Steuerverwaltung zugestellten Steuerveranlagung (mindestens zwei Seiten) oder verwenden Sie das Formular S, das Sie von den Eltern unterschrieben an die zuständige Steuerverwaltung senden. Dieses Formular erhalten wir normalerweise von dort direkt zurück.

Senden Sie NICHT die Steuerrechnung, sondern die Steuerveranlagung (zwei Seiten), die Ihre Eltern von der Steuerverwaltung erhalten haben.

Sind Ihre Eltern geschieden, benötigen wir die Veranlagungen beider Elternteile oder verwenden Sie das Formular S, das Sie vom jeweiligen Elternteil unterschrieben an dessen zuständige Steuerverwaltung senden. Dieses Formular erhalten wir üblicherweise direkt zurück.

Sind ein oder beide Elternteile wiederverheiratet, benötigen wir die gemeinsame Steuerveranlagung (zwei Seiten) oder verwenden Sie das Formular S, das Sie von den Eltern unterschrieben an die zuständige Steuerverwaltung senden. Dieses Formular erhalten wir üblicherweise direkt zurück. Die Anrechnung der zumutbaren Elternleistung erfolgt in diesem Fall zu 50 %.

Ist es Ihnen nicht möglich, die Steuerfaktoren der Eltern beizubringen, begründen Sie dies bitte unter Punkt 8.

Bei wesentlichen Änderungen zwischen Erstantrag und Folgeantrag (z.B. eigener Haushalt, Trennung der Eltern, Studienwechsel, Einbürgerung etc.) müssen die entsprechenden Dokumente mit dem Antrag eingereicht werden. Datum / Unterschrift

Beachten Sie, dass das Gesuch datiert und unterschrieben sein muss. Falls Sie minderjährig sind, muss es zusätzlich von den Eltern mitunterschrieben sein.

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Stipendien und Darlehen im Kanton Schaffhausen

Anhang: Beispiel eines Veranlagungsprotokolls mit "Reineinkommen" und "Reinvermögen"

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