Ferienbetreuung
Impressum: Herausgeber: Autonome Provinz Bozen – Südtirol Familienagentur – Bozen www.provinz.bz.it/familie
Redaktion: Familienagentur
Texte: Familienagentur Daniela Klotz, Creative Concepts & Staffcoaching
Grafik: www.freund.bz
Fotos: Familienagentur/Harald Wisthaler und Ingrid Heiss 2023
Inhaltsverzeichnis
Rolle der Gemeinden/Bezirksgemeinschaften 5
1. Qualität in der Betreuung: Pädagogische Richtlinien 6
1.1 Pädagogisches Konzept 7
1.2 Zielgruppe und Gruppengröße 7
1.3 Dauer und Betreuungszeiten 8
1.4 Tagesablauf und Programm 8
1.5 Mehrsprachigkeit 12
1.6 Kinder/Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen 12
1.7 Betreuungspersonal 12
1.8 Räumlichkeiten und Ausstattung 16
1.9 Im Austausch mit Eltern, Müttern und Vätern 17 1.10 Evaluierung der Betreuungsqualität 18
2. Planungsinputs
19
2.1 Zeitplan 20 2.2 Verpflegung 21 2.3 Bewerbung 22 2.4 Anmeldung 22 2.5 Kostenaufstellung 23 2.6 Rechtliches 24
2.7 Finanzierung der Ferien- und NachmittagsbetreuungHäufig gestellte Fragen (FAQ) 26
3. Anhang 31
3.1 Aktuelle Beitragskriterien 32
Vorausgeschickt
Freizeit und Ferien sind für Kinder und Jugendliche meist toll. Eltern/Erziehungsberechtigte stellen sie dagegen vor die Herausforderung, für die langen Sommerferien geeignete Betreuungsangebote zu finden – vor allem, wenn Eltern berufstätig sind. Qualitativ hochwertige, kostengünstige Angebote sind ein wichtiger Beitrag für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Dieser Leitfaden enthält Informationen für die Planung und Organisation von Betreuungsangeboten. Die Inhalte sind als Richtlinien zu verstehen und orientieren sich an den Kriterien und Vorgaben der „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die außerschulische und ergänzende Betreuung und Begleitung für Kinder und Jugendliche“ in der aktuell gültigen Fassung, die im Anhang beigelegt sind (Stand Dezember 2022).
Im Sinne der Familienförderung unterstützt das Land qualifizierte sozialpädagogische Maßnahmen zur Betreuung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen (im Alter von 3 bis 15 Jahren und bis zu 18 Jahren für Jugendliche mit Beeinträchtigung) in der kindergarten- bzw. schulfreien Zeit oder an Kindergarten- oder Schultagen nachmittags.
Es empfiehlt sich, die laufend aktualisierten Informationen auf der Webseite der Familienagentur für diesen Fachbereich und die Beitragskriterien in der aktuell gültigen Fassung einzusehen: www.provinz.bz.it/familie/beitraege
Rolle der Gemeinden/Bezirksgemeinschaften
Eine zentrale Rolle in der Steuerung und Koordinierung der außerschulischen und ergänzenden Betreuungs- und Begleitungsangebote für Kinder und Jugendliche ist den Gemeinden oder Bezirksgemeinschaften zugedacht. Für die zielgerichtete und strategische Planung dieser sozialpädagogischen Maßnahmen ist die Schaffung von Netzwerken vor Ort erforderlich.
Die Gemeinden oder alternativ die Bezirksgemeinschaften sind aufgefordert, den Bedarf an Betreuungsangeboten vor Ort zu erheben und jährlich übersichtliche Informationen über die, in ihrem Gebiet angebotenen Maßnahmen zu veröffentlichen.
Weiters stellen die Gemeinden zur Umsetzung der familienunterstützenden Maßnahmen ihre Strukturen mietfrei zur Verfügung und prüfen vorab, ob die Projekte zur Betreuung und Begleitung:
1. in Abstimmung mit der Gemeinde geplant wurden, 2. auf den Bedarf der Familien vor Ort ausgerichtet und 3. allen Interessierten gleichermaßen zugänglich sind.
Auf der Grundlage dieser drei Anforderungen stellt die Gemeinde oder Bezirksgemeinschaft (wenn das Projekt gemeindeübergreifend ausgelegt ist) den Projektträgern den Sichtvermerk aus, der dann der Familienagentur übermittelt wird.
Es empfiehlt sich, mit den öffentlichen Körperschaften frühzeitig für die Sichtvermerke in Verbindung zu treten, damit diese gemeinsam mit dem Beitragsansuchen fristgerecht bei der Familienagentur eingereicht werden können.
1. Qualität in der Betreuung: Pädagogische Richtlinien
1.1 Pädagogisches Konzept
Im pädagogischen Konzept sollten Ziele, Werte, Schwerpunkte und Methoden definiert werden. Für jedes Betreuungsangebot ist es notwendig, sich zu überlegen, was man den Kindern/Jugendlichen bieten will. Ziele müssen klar formuliert werden, realistisch, messbar und attraktiv sein. Unabhängig davon, ob es sich z.B. um ein kreatives, sportliches, sprachliches, kulturelles Projekt handelt, sind die Vorüberlegungen immer ähnlich.
Ein pädagogisches Konzept sollten folgende Punkte beinhalten:
• Zielgruppe
• Schwerpunkte des Programms
• Betreuungszeiten
• Tagesablauf
• Pädagogische Haltung und Abläufe
• Qualitätsstandards und Öffentlichkeitsarbeit
1.2 Zielgruppe und Gruppengröße
Das Betreuungsangebot muss auf die Zielgruppe ausgerichtet sein. Manchmal sind altershomogene Gruppen sinnvoll, es kann aber auch von Vorteil sein, jüngere und ältere Kinder und Jugendliche zu mischen, da sie voneinander lernen können. Die Alterszusammensetzung ist für die Organisation des pädagogischen Alltags und für den inhaltlichen Aufbau ausschlaggebend.
Von der Familienagentur werden außerschulische Betreuungsangebote für Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis 15 Jahren und bis zu 18 Jahren für Jugendliche mit Beeinträchtigung gefördert (durch die ärztlichen Befunde laut Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung festgestellte Beeinträchtigung).
Auch die Gruppengröße hat eine erhebliche Auswirkung auf die Qualität des Projektes. Eine große Nachfrage der Eltern kann dazu verleiten, die Gruppen zu vergrößern. Um den gewünschten Qualitätsstandard beibehalten zu können, ist es sinnvoll, sich schon vorab auf eine maximale Teilnehmer:innenzahl festzulegen.
Bei der Wahl der Zielgruppe und Gruppengröße sind u.a. der Bedarf an Betreuungsangeboten vor Ort, das umzusetzende Programm, logistische Komponenten (Räumlichkeiten, Busfahrten usw.) sowie die Tatsache, dass die Kindergruppen häufig wechseln, zu berücksichtigen.
1.3 Dauer und Betreuungszeiten
Bei der Dauer des Angebotes und bei den Betreuungszeiten sollten die Bedürfnisse der Familien im Vordergrund stehen. Dazu ist eine Bedarfserhebung und die Absprache mit den Verantwortlichen der Gemeinde des entsprechenden Einzugsgebietes notwendig. Die Betreuungszeiten sollten einerseits den Arbeitszeiten berufstätiger Eltern/Erziehungsberechtigen Rechnung tragen, aber andererseits vor allem jüngere Kinder nicht durch zu lange Programme überfordern.
Flexible Ein- und Austrittszeiten bei Kindergartenund Grundschulkindern sind für berufstätige Eltern äußerst wichtig und sollten angeboten werden.
1.4
Tagesablauf und Programm
Ein geregelter Ablauf verleiht dem Tag Struktur und kann dennoch genug Raum für spontane Aktivitäten lassen. Die Kinder/Jugendlichen werden am Projektbeginn in den Tagesablauf eingeführt. Jüngeren Kindern bieten bei Sommer-Spielwochen Fixpunkte wie ein Morgenkreis, feste Spielzeiten, klare situationsbezogene Regeln Halt und Sicherheit. Eine klare Struktur ist in der außerschulischen Betreuung v.a. auch deshalb wichtig, weil sich die Kinder aufgrund der kurzen Dauer und neuen Umgebung schnell in der neuen Situation zurechtfinden müssen.
Es empfiehlt sich den Tagesablauf so zu organisieren, dass er einen guten Mix an gezielten Aktivitäten und
Die Betreuungsangebote in den Ferien, die über die Familienagentur gefördert werden, müssen mindestens 1 Woche dauern und 5 Arbeitstage umfassen. Halbe Tage müssen mindestens aus 4 Stunden bestehen und ganze Tage aus 8 Stunden. (s. Beitragskriterien Seite 32)
Beschäftigungen und Freispielzeiten bietet. Manche Kinder besitzen nicht ausreichend Durchhaltevermögen, um sich den ganzen Tag an Aktivitäten in der Gruppe zu beteiligen.
Der natürlichen Drang vieler Kinder nach Bewegung soll gefördert werden. Genauso braucht es aber auch Phasen, in denen sie zur Ruhe kommen und sich entspannen können.
Die Planung des Tagesablaufes und der inhaltlichen Elemente sollte darauf ausgerichtet sein, den Kindern die Möglichkeit zu bieten, zwischen verschiedenen, altersgruppenspezifischen Angeboten zu wählen.
Kindorientierte Projektarbeit und themenorientiertes Arbeiten
Projekte bringen Abwechslung! Die Ideen und Phantasien der Kinder/Jugendlichen können dabei in den Mittelpunkt gestellt werden. Sie bekommen ausreichend Raum, Zeit und Material, um sich damit zu beschäftigen. Sie machen durch das gemeinsame Planen, Mitwirken, Ausarbeiten neue Erfahrungen und tauchen so in das gewählte Thema ein und bestimmen durch ihre Ideen und Vorschläge den Projektverlauf mit und tragen damit zu seinem Erfolg bei.
Auch bei themenorientierten Angeboten gibt es eine ganze Reihe von verschiedenen Möglichkeiten. Ansprechende und informative Titel können bereits bei der Einschreibung die Neugier der Kinder und Jugendlichen wecken.
Einbezug von externen Referent:innen und lokalen Anbietern
Vor allem bei Projektwochen und -tagen kann es interessant sein, externe Referent:innen einzubinden. Sie bringen Fachwissen ein, geben Inputs zur Vertiefung und/oder erklären den Kindern/Jugendlichen beispielsweise verschiedene Techniken im Umgang mit bestimmten Materialien. Allerdings kosten externe Referent:innen. Diese Spesen werden bei der Beitragsvergabe durch die Familienagentur überprüft. Die Kosten für externe Referent:innen müssen den Parametern des Landes (Entlohnung des Landespersonals) entsprechen und dürfen den vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen.
Außerdem können Besichtigungen z.B. von Bauernhöfen, Museen und Handwerksbetrieben oder eine Erlebnistour zum Projekt interessant sein. Die Kinder verbringen so einen erlebnisreichen Tag und können
viele tolle Eindrücke mitnehmen. Vor allem für Kindergartenkinder sind Ausflugsziele mit Natur- und Tierbezug gut geeignet. Die Besichtigungsorte sollten so gewählt werden, dass sie nicht zu weit weg vom Austragungsort liegen oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können.
Wochenplan
Ein Tages- oder Wochenplan dient den Kindern, den Eltern und dem Betreuungsteam zur Orientierung. Dementsprechend sollte er im Eingangsbereich für alle gut sichtbar, kreativ und für jüngere Kinder evtl. mit Bildern und Symbolen gestaltet sein. Er wird so zum Hingucker und das Programm bleibt für alle stets präsent.
Trotz Wochenplan können aber auch zwischendurch neue, abwechslungsreichen Aktionen willkommene Überraschungsmomente sein.
Wochenhighlights
Ein Highlight oder mehrere Highlights können eine willkommene Abwechslung im Programm darstellen. Beispielsweise können eine Frisbee Rallye, eine Poolparty, ein Grillfest, eine Kinderdisco, eine Karaoke Show, ein Spieleturnier, ein Kostümwettbewerb, eine Spielzeugtag, ein besonderer Ausflug, eine Theateroder Zirkusshow oder die Abschlussschatzsuche für die Kinder ein tolles Erlebnis sein.
Das Wochenhighlight kann im Zusammenhang mit dem Angebot stehen, muss es aber nicht. Auch ein wöchentlich wiederkehrendes Highlight kann etwas besonders sein und die Kinder immer wieder neu begeistern.
Tagesablauf
Ein Tagesablauf eines Ferien-Betreuungsangebotes für Kindergarten- und Grundschulkindern kann beispielsweise wie folgt aussehen:
> Eintrittszeit: gleitend von 7.30 – 9.00 Uhr
> 9 Uhr: Start in den Tag mit einem Kinderkreis mit Liedern, Spielen und Besprechung des Tagesprogrammes
> gemeinsame Jause
> geführtes Vormittagsprogramm evtl. mit Tagesschwerpunkt oder > freies Spielen (evtl. im Freien): Die Kinder nutzen diese Zeit, um sich frei nach ihren eigenen Ideen, Wünschen und Bedürfnissen zu beschäftigen.
> gemeinsames Mittagessen
> Nachmittagsprogramm: es sollte, wenn möglich, im Freien stattfinden
> Abholzeit: gleitend von 16 bis 16.30 Uhr
Ausflüge
Ein Ausflug ist für die Kinder und Jugendlichen meist etwas Besonderes. Die Wahl des Ziels sollte gut durchdacht sein. Eine gute Vorbereitung ist notwendig. Dies gilt insbesondere für Ausflüge, die mit Kosten (Eintritte, Führung, Bus, Bahn…) verbunden und dessen Ziele nicht in der näheren Umgebung sind. Die Dauer der Hin- und Rückreisezeiten und/oder eventuelle Fußmärsche zum Ziel sind in Bezug auf die Gruppe wesentlich zu berücksichtigen. Mit müden Vierjährigen kommt man deutlich langsamer voran als mit einer Gruppe von Grundschulkindern. Auch die Gruppengröße spielt dabei eine große Rolle.
Sinnvoll ist auch, sich vorab unter anderem darüber zu informieren, wo sich z.B. Toiletten befinden, wo man mit einer (größeren) Gruppe eine Pause machen kann und ob Kinder/Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen problemlos daran teilnehmen können.
Folgende Punkte sind zu bedenken:
• Altersgerechtes Ausflugsziel
• Start- und Abholzeit bzw. Treffpunkt
• Verpflegung
• Wetterprognosen (evtl. Alternativprogramm bei schlechtem Wetter planen!)
• Tagesregeln und Programmpunkte
• Öffentliche Transportmittel
• geeignete Ausrüstung und Einpackliste für den Rucksack (Wechselkleidung, Sonnen/Regenschutz, Handtuch, Proviant, eine kleine Tasche für Schätze) und diese den Eltern mitteilen
• gruppenweise Zuordnung der Begleitpersonen Und außerdem:
• Zeiten für Pausen zum Spielen und zum Essen einplanen
• bei Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln abklären, ob genügend Plätze in den Verkehrsmitteln vorhanden sind
• bei Besichtigungen und Besuchen z.B. von Museen, Naturparkhäusern, Ausstellungen ist eine Voranmeldung meist unerlässlich
• Karten- oder kleine Reisespiele können ein angenehmer Zeitvertreib bei längeren Fahrten und Wartezeiten sein
• Tagesablauf und Regeln mit den Kindern/Jugendlichen vorab besprechen
• Erste-Hilfe-Material (auch gegen Insektenstiche) nicht vergessen!
Programm ohne Dach: Outdoor- und Aktivprogramme
Outdoor- und Aktivprogramme sind bei vielen Kindern und Jugendlichen sehr beliebt.
Entscheidend für ein gutes Gelingen von Aktivprogrammen wie beispielsweise Rad- oder Wanderwochen sind neben der Auswahl der geeigneten Betreuer:innen, das sorgfältige Planen von Routen, die Wahl von passenden Rastplätzen und geeigneter Verpflegung.
Bei Outdoor-Programmen wie beispielweise Waldwochen bedarf es vorab der Abklärung der Nutzungsgenehmigung und die genaue Erkundung der Rahmenbedingungen und Umgebung: gibt es Wasser? Können die Kinder/Jugendlichen eine Toilette in der Nähe benutzen (z.B. bei einem Festplatz)? Bietet der Platz ausreichend Schatten? Usw. Aber auch: wohin, wenn es regnet? Gibt es Unterschlupfmöglichkeiten wie beispielsweise Waldhütten? Oder können nahegelegene Räumlichkeiten als Ausweichmöglichkeit dienen?
1.5 Mehrsprachigkeit
durch einfache Maßnahmen, wie beispielsweise das Beschriften von Gegenständen im Raum oder das Anbieten von spezifischen Sprachförderspielen, das Erlernen einer Sprache ganz nebenbei angeregt werden.
1.6 Kinder/Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen
Jedem Kind und jedem/jeder Jugendlichen sollte die Möglichkeit geboten werden, an einem außerschulischen Betreuungsangebot teilzunehmen. Dazu ist im Falle von Kindern/Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen die rechtzeitige Absprache mit den Eltern/ Erziehungsberechtigten unerlässlich.
Die Familienagentur berücksichtigt nur ergänzende Beitragsanträge für Kinder oder Jugendliche mit Beeinträchtigung, wenn sie innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Betreuungsangebotes eingereicht werden.
1.7 Betreuungspersonal
Sprache lebt von Interaktion. Sprachförderung sollte durch spielerische Interaktion in alltäglichen Kommunikationssituationen, durch das Verknüpfen der Sprache mit Handlungen geschehen und, durch interaktives Vorlesen und Spielen. Auch können Gutes Betreuungspersonal ist für ein gelingendes Projekt von zentraler Bedeutung. Wichtige Voraussetzungen für Betreuer:innen sind neben einer pädagogischen Ausbildung, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Teamfähigkeit, Flexibilität, die Freude an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Personalauswahl
Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen benötigen einen ärztlichen Befund laut Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung. In diesem Fall kann um Finanzierung von zusätzlichem, geeigneten Betreuungspersonal angesucht werden.
Die Schwierigkeit bei der Auswahl der Mitarbeiter:innen liegt darin, zuverlässige und motivierte Personen zu finden, die möglichst schnell die geforderte Leistung erbringen und gut in das Team passen.
Für den konkreten Ablauf in einem Bewerbungsverfahren gibt es keine allgemeingültige Richtlinie, doch es empfiehlt sich, ein stellenspezifisches Anforderungsprofil und einen Interviewleitfaden zu erstellen.
Das Anforderungsprofil sollte folgende Aspekte beschreiben: Kernaufgaben, zeitliche Verfügbarkeit, fachliche Qualifikationen, persönliche Eigenschaften, spezifische Kenntnisse (vor allem bei Sportangeboten).
Ein Fragebogen kann in einem Bewerbungsgespräch den Verlauf desselben und die Auswahl erleichtern. Er dient dazu, alle zentralen Punkte im Gespräch zu erfassen, um Bewerber:innenaussagen vergleichbar zu machen. Er sollte sowohl vorbereitete Fragen als auch handlungsorientierte Themenstellungen beinhalten.
Es ist sinnvoll, folgende Aspekte durch den Fragebogen zu erheben:
• Ausbildung, fachliche Qualifikation
• Erfahrung im Bereich der Kinderbetreuung
• Motivation
• Soziale Kompetenzen (Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, Team- und Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen/Hilfsbereitschaft)
• Persönliche Kompetenzen (Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Kreativität/Einfallsreichtum, Flexibilität, …)
Betreuungsschlüssel
Der ideale Betreuungsschlüssel hängt maßgeblich vom Alter der Kinder und Jugendlichen und von dem geplanten Programm ab.
In den Richtlinien wird der Betreuungsschlüssel wie folgt festgelegt:
• „bei Kindern und Jugendlichen im Schulalter bis 15 Jahre (bis 18 Jahre mit Beeinträchtigung) müssen die Projekte gewährleisten, dass im Betreuungsteam mindestens eine Fachkraft je acht Kinder/Jugendliche (Mindestteilnehmeranzahl) kontinuierlich anwesend ist. Im Fall von spezifischen Projekten, für deren Gelingen eine geringere Teilnehmeranzahl erforderlich ist, sowie in begründeten und dokumentierten Ausnahmefällen, kann die Mindestteilnehmerzahl nach vorhergehendem Antrag und Genehmigung durch die Familienagentur auch geringer als acht sein,
• bei Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Ende des Vorschulalters, die einer besonderen pädagogischen Betreuung bedürfen, müssen die Projekte gewährleisten, dass im Betreuungsteam mindestens eine Betreuungskraft je sechs Kinder kontinuierlich anwesend ist; es ist die Teilnahme von mindestens vier Kindern vorgesehen. Die Miteinbeziehung weiterer Betreuungskräfte wie ehrenamtlich Tätige und Praktikantinnen und Praktikanten wird empfohlen.“
Ist der Betreuungsschlüssel höher als jener, der von den Kriterien festgelegt ist, ist eine vorhergehende Absprache mit der Familienagentur und Genehmigung dringend angeraten, um keine Abzüge bei den anerkannten Kosten zu erhalten.
Schulung des Personals
Ein fundiertes Wissen über die Organisation und den Ablauf ermöglicht es den Mitarbeiter:innen, sich sicher zu fühlen und dies auch den Kindern/Jugendlichen und Eltern zu vermitteln.
Um das ausgewählte pädagogische Personal auf die Betreuungstätigkeit vorzubereiten, ist eine Schulung notwendig und dient als Grundlage für eine gelungene Umsetzung der Ziele in der täglichen Arbeit und des gesamten Angebotes.
Inhalte der Schulung sollten neben der Einführung in das Konzept, Programm und den Tagesablauf auch die Einführung in Elternarbeit, Regeln, Sicherheitskonzept, Erste-Hilfe-Maßnahmen und individuelle Details zum Projektangebot vorsehen.
Zu beachten ist: „Für jedes einzelne Projekt muss möglichst die kontinuierliche Anwesenheit von mindestens einer Person mit zertifizierten ErsteHilfe-Kenntnissen gewährleistet sein.“
Zudem ist es sinnvoll, in einer Schulung alle Zuständigkeiten und Rollen der einzelnen Mitarbeiter:innen zu klären, die Gruppenleiter:innen auf ihre Rollen vorzubereiten und die dazugehörigen Aufgaben bereits im Vorfeld zu verteilen.
Gruppenleitung
Die Gruppenleiter:innen sollten sowohl über ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein und organisatorische Fähigkeiten verfügen, selbstständig, flexibel und lösungsorientiert handeln können, als auch Autorität und Geduld haben.
Idealerweise sind sie Allrounder mit einem guten Kontakt zu Kindern, Eltern und Mitarbeiter:innen. Aufgaben der Gruppenleiter:innen sind:
• Anleitung der Gruppe
• Umsetzung des Programmes und eines strukturierten Ablaufs
• Einschreiten in Gefahrensituationen
• Schaffen und Wahren einer guten Gruppendynamik
• Konfliktmanagement
• Anleiten der Mitarbeiter:innen
• Ansprechpartner:in für Eltern/Erziehungsberechtigte und externe Organisationen
Das Team/die Mitarbeiter:innen
Teamarbeit bedeutet mehr als nur im selben Team zu arbeiten und sich regelmäßig auszutauschen. Mitarbeiter: innen sollten von Anfang an ein Zugehörigkeitsgefühl, Zusammenhalt, Wir-Gefühl entwickeln. Sich als ein Teil der Gruppe zu sehen und sich entsprechend zu verhalten, ist dafür ausschlaggebend. Dazu gehören auch gegenseitige Unterstützung im Betreuungsalltag und eine wertschätzende und offene Haltung.
Jedes Teammitglied hat unterschiedliche Stärken und Schwächen, die bei der Aufgabenaufteilung (wenn möglich) zu berücksichtigen sind.
Teambesprechungen
Der Informationsfluss und Austausch zwischen den Mitarbeiter:innen ist genauso wichtig für den Erfolg eines Angebotes/Projektes wie die Beteiligung an Entscheidungen, Abläufen und das Festlegen von Regeln. Besprechungen beugen Unstimmigkeiten und Unklarheiten vor und bringen das gesamte Team auf denselben Informationsstand.
Die Planung von regelmäßigen Teambesprechungen an vorab festgelegten Zeitpunkten und mit einer klaren Zeitbegrenzung ist sinnvoll. Die dabei getroffenen Vereinbarungen sollten, wenn möglich, schriftlich festgehalten werden.
Teamregeln
Durch klare Regeln werden Abläufe, Absprachen und Vereinbarungen, an die sich alle Mitarbeiter:innen halten müssen, definiert. Folgende Fragen können als Hilfestellung zur Klärung dafür dienen:
• Wie kommunizieren wir mit den Eltern/ Erziehungsberechtigten?
• Wie sind unsere genauen Abläufe?
• Wie verlassen wir den Arbeitsplatz?
• Wie gehen wir mit Pausen um?
• Wie verhalten wir uns in den einzelnen Situationen (Ausflüge, Planung, Regelverstöße…)?
• Welche Informationen geben wir weiter?
• Wie gestalten wir Ein – und Austrittszeiten?
• Wie gestalten wir unsere Besprechungen?
• Was sind unsere Regeln am Mittagstisch
• Wie gehen wir mit Fotos der Kinder um? Mitarbeiter:innen dürfen keine Fotos von den Kindern machen und in den sozialen Medien verbreiten! Auch Eltern dürfen weder beim Hinbringen oder beim Abholen Fotos der Kinder machen.
• ….
Weiters wichtig sind:
Pünktlichkeit – Respekt – Verlässlichkeit - Ordnung am Arbeitsplatz – Höflichkeit (auch Eltern gegenüber) – Loyalität – Keine Nutzung von Privattelefonen und Kopfhörern – Rauchverbot – Diskretion
Oft sind Mitarbeiter:innen an außerschulischen Betreuungsangeboten noch jung und unerfahren. Es ist daher empfehlenswert, vorab die Regeln genau zur klären.
1.8 Räumlichkeiten und Ausstattung
Damit sich Kinder und Jugendlichen wohlfühlen und das geplante Programm gut umgesetzt werden kann, braucht es geeignete Räumlichkeiten und ein gutes Raumkonzept.
Bei der Suche nach passenden Räumlichkeiten ist die Zusammenarbeit mit Verantwortlichen der Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Bildungsinstitutionen usw. und das rechtzeitige Abklären der Verfügbarkeit von zentraler Bedeutung.
Ebenso sind die Art des Betreuungsangebotes, die Gruppengröße und Zielgruppe ausschlaggebend.
Für ein klassisches Sommerbetreuungsangebot für Kinder sollten sowohl ausreichend große Innenräume mit genügend Toiletten und Waschbecken als auch eine passende Außenfläche in unmittelbarer Nähe zum Spielen im Freien zur Verfügung stehen. Zudem sollte ein Eingangsbereich mit Garderobe sowie gegebenenfalls ein eigener Essraum oder eine Küchenzeile vorhanden sein.
Anbieten können sich:
• Schulen
• Kindergärten
• Gemeinschaftsräume der Gemeinde/ Pfarrgemeinde
• Jugendzentren
• Vereinshäuser
• Turnhallen
Bei der Auswahl der Räumlichkeiten ist auch die Ausstattung zu beachten, ob z.B. Stühle und Tische, Spielgeräte vorhanden sind und ob diese genutzt werden können.
Es empfiehlt sich, vor dem Start und nach dem Ende des Projektes die Übergabe der Räumlichkeiten mit der verantwortlichen Bezugsperson vorzusehen. Dadurch wird die Überprüfung der Räumlichkeiten und Ausstattung von beiden Seiten gewährleistet. Ausstattung der Räumlichkeiten
Kinder brauchen Bewegungsfreiheit und -sicherheit zugleich. Sie lieben Rückzugsorte, wollen kreativ sein und/oder sich bewegen. Ein gutes Raumkonzeptes zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Kinder jederzeit zu beschäftigen wissen und sich wohl fühlen. Spielecken, in denen sie bestimmte Spielmaterialien bereits vorfinden, können somit- vor allem für Kindergarten- und Grundschulkinder - sehr gut nach bestimmten Spielthemen gestaltet werden.
Ideen für Spielinseln für Kindergartenkinder: Ein Land der Begegnung / Ein Land des Rückzugs / Ein Land des Spiels / Ein Land der Kreativität / Die Pirateninsel / Die Baustelle / Der Bauernhof … Ideen für Werkstätten für Grundschulkinder: Holzwerkstatt / Schmuckwerkstatt / Tonwerkstatt / Malatelier / Recyclingecke / Lesebereich / täglich geführtes Werkstattangebot …
Wichtig ist auch die einladende Gestaltung des Eingangsbereiches, denn „er“ begrüßt Kinder und Eltern, gibt Orientierung und präsentiert Informationen.
Nach Möglichkeit sollte man auf öffentliche und kostenlos zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten zurückgreifen. Die Familienagentur berücksichtigt nur Mietspesen in begründeten Fällen.
1.9 Im Austausch mit Eltern, Müttern und Vätern
Ausschlaggebend für eine gute Elternarbeit, für einen guten Kontakt mit den Erziehungsberechtigten, ist eine offene Kommunikation. Vor allem in der Zusammenarbeit mit Eltern von jüngeren Kindern sind Elternbriefe und Telefonate zwar hilfreich aber manchmal nicht ausreichend. Es ist notwendig, dass beide Parteien offen und miteinander im Gespräch bleiben und sich austauschen.
Es ist wichtig, Eltern/Erziehungsberechtigten alle nötigen Informationen zur Rahmenstruktur, Organisation des Tages und zu eventuellen Veränderungen zu geben. Außerdem sollten das Team bzw. eine verantwortliche Fachkraft für Eltern erreichbar sein.
Für den Austausch notwendig/förderlich sind:
> Checkliste, was die Kinder/Jugendliche für das Betreuungsangebot brauchen
> Tür – und Angelgespräche (kurze Rückmeldung zum Tagesgeschehen)
> Informationen im Eingangsbereich zum Wochenund Tagesprogramm, zu Ein- und Austrittszeiten sowie eventuell zum Mittagsmenü usw.
> evtl. zur Erinnerung an ein spezielles Programm schriftliche Informationen per Handzettel am Vortag verteilen („Morgen gehen wir schwimmen. Wir brauchen folgendes Material …“)
> bei Outdoor-Angeboten können dazu auch digitale Kommunikationsplattformen genutzt werden
> Möglichkeit für anonymes Feedback durch Fragebögen (siehe Kapitel Evaluierung)
> Möglichkeit für persönliche Gesprächstermine
Elternabend
Für Betreuungsangeboten, bei denen Kinder/Jugendliche auswärts übernachten, wie z.B. Zelt- oder Hüttenlager, Meeraufenthalte, ist es empfehlenswert einen Elternabend zu organisieren. Eltern/Erziehungsberechtigte erhalten einen Einblick in die Organisation, das pädagogische Angebot, die täglichen Abläufe und lernen die verantwortlichen Betreuer:innen kennen. Zudem können sie selbst Fragen zum Angebot stellen.
Auch bei Angeboten für kleinere Kinder kann vor allem für „neue“ Eltern das Anbieten eines Elternabends sinnvoll sein. Das reine Durchlesen eines Informationsblattes klärt manchmal nicht alle Fragen.
1.10 Evaluierung der Betreuungsqualität
Zufriedenheitserhebungen bei den Teilnehmer:innen und Eltern sind zur Überprüfung der Qualität eines Betreuungsangebotes unerlässlich. Sie bieten die Möglichkeit, sowohl ein positives Feedback als auch Optimierungsvorschläge zu erhalten.
Die Kinder und Jugendlichen können am Ende des Projektes z.B. mit einem einfachen, (anonymen) Fra-
gebogen oder einer Feedback-Runde befragt werden. Auch das Einholen eines Stimmungsbildes im Laufe des Angebotes, beispielweise bei einem Morgenkreis, kann sinnvoll sein. Dadurch können bei Bedarf Änderungen/Anpassungen sofort vorgenommen werden. Die Kinder und Jugendlichen sind partizipativ involviert und werden mit ihren Wünschen und Bedürfnissen ernst genommen.
Für die Zufriedenheit der Eltern/Erziehungsberechtigten sind folgende Aspekte wesentlich:
• Die Kinder/Jugendlichen haben sich wohl gefühlt.
• Die Inhalte des Angebotes entsprachen der Projektbeschreibung.
• Das Programm war abwechslungsreich gestaltet und gut organisiert.
• Das Betreuungspersonals war kompetent und engagiert.
• Die Qualität der Verpflegung (falls vorgesehen) war gut.
• Die Räumlichkeiten waren geeignet.
• Die Informationen zum Programm und eventuellen Änderungen waren ausreichend.
• Die Möglichkeit der Kommunikation mit dem Team war gegeben.
• Die Dauer des Angebotes, Bring- und Abholzeiten waren bedürfnisgerecht.
• Die Teilnahmegebühren waren angemessen.
Die Zufriedenheit der Eltern/Erziehungsberechtigten wird bei jenen Projekten, die von der Familienagentur gefördert werden, durch einen standardisierten, anonymen Fragebogen erhoben. Es liegt an den Projektträgern, den Link zum Fragebogen an die Eltern/Erziehungsberechtigten weiterzuleiten. Wird dies verabsäumt, erfolgen Beitragskürzungen.
2. Planungsinputs
2.1 Zeitplan
Ein strukturierter Zeitplan ist die Grundlage für eine gute Organisation! Hier ein Vorschlag zur Orientierung für die Planung eines Sommerbetreuungsangebotes:
> Jahresbeginn: - Bedarfserhebung in Absprache mit der Gemeinde - Ideenfindung; Ziele, Zielgruppe und Dauer definieren - Erstellung des pädagogischen Konzeptes - Ausarbeitung des Angebotes mit Zeitraum, Uhrzeiten, Gruppengröße, Altersgruppe, Programm, Wahl der Ausflugsziele und Beginn der Organisation, Raumsuche, Organisation der Verpflegung, Raumreinigung, Kostenaufstellung
- Detailplanung und Vorbereitung für die Bewerbung des Angebotes/Projektes
- Vorbereitung für die Anmeldungen (Erstellung der Anmeldeformulare), Organisation der Online-Anmeldung und Eintragung in diverse Portale - Werbung (Web, Flyer, Broschüre, Inserat in Gemeindezeitung) - Verteilung der Informationen in Kindergärten und Schulen
> Februar/März:
- Beitragsansuchen vorbereiten - Lokalaugenschein der Räumlichkeiten - Evtl. Elternabend - Beginn der Anmeldungen - Bewerbungsgespräche - Kostenvoranschläge einholen
> April/Mai: - Anmeldungsschluss - Evtl. Anmeldung der Gruppe bei geplanten Besichtigungen, in Schwimmbädern usw. - Weiterbildung und Einschulung der Mitarbeiter:innen - Vorbereitungsarbeiten wie z.B. Materialankauf
> Vor dem Start: - Schlüsselübergabe und Überprüfung der Räumlichkeiten und Ausstattung - Einrichten der Struktur
> Bei Abschluss des Angebots: - Fragebogen an Kinder/Jugendliche und Eltern; Ergebnisse evaluieren - „Rückgabe“ der Räumlichkeiten; Schlüsselübergabe - Feedback mit den Verantwortlichen in der Gemeinde
Bei der Beitragsabwicklung können nur Rechnungen berücksichtigt werden, die ein Ausstellungsdatum nach dem Einreichsdatum des Beitragsantrages aufweisen.
2.2 Verpflegung
Eine gute Verpflegung ist ein wichtiger Bestandteil eines Betreuungsangebotes. Je nach Dauer muss für eine Jause am Vormittag und evtl. am Nachmittag und ein Mittagessen gesorgt sein. Die Verpflegung sollte immer gesund und altersgerecht sein. Zu beachten sind besondere Bedürfnisse der Kinder/Jugendliche wie beispielsweise Lebensmittelunverträglichkeiten. Es gibt mehrere mögliche Verpflegungssysteme.
Selbstversorgung:
Die Kinder/Jugendlichen müssen ihre Verpflegung von zu Hause mitnehmen. Dieses System eignet sich bei kürzeren Angeboten oder bei Outdoor-Programmen gut und mindert den Organisationsaufwand für die Projektträger erheblich. Die Teilnahmegebühr muss in diesem Fall niederer ausfallen als bei vergleichbaren Projekten mit gebotener Verpflegung. Bei Angeboten in einer Struktur sollte diese Form der Verpflegung nicht gewählt werden.
Restaurantbesuch:
Die Vorbereitung des Mittagessens wird ausgelagert. Die Kinder/Jugendliche und das Team müssen dazu die Struktur verlassen. Die genaue Absprache über das gebotene Essen ist dringend erforderlich.
Cateringdienst:
Das Essen wird von einem Serviceanbieter in die Struktur geliefert. In diesem Fall muss meist zusätzliches Personal für die Reinigung des Geschirrs und die Vorbereitungsarbeiten eingeplant werden.
Koch/Köchin vor Ort:
Sollte das Angebot z.B. in einem Kindergarten oder einer Schule durchgeführt werden, kann die Mög-
lichkeit bestehen, das Jahrespersonal miteinzubeziehen. Eine frühe Absprache mit den Verantwortlichen der Gemeinde ist unerlässlich!
„Selber kochen“
Bei Hütten- oder Zeltlager-Wochen von Jugendlichen können das gemeinsame Kochen, Abspülen und Aufräumen der Betreuer:innen mit den Kindern und Jugendlichen nicht nur pädagogisch wertvoll, sondern auch spaßig sein.
Lunchpakete: In der Planung ist auch rechtzeitig abzuklären, welche Art der Verpflegung es bei Ausflügen geben soll. Wer bereitet z.B. Lunchpakete vor? Sind auch diese über das gewählte Verpflegungssystem beziehbar oder gilt an diesem Tag die Selbstverpflegung?
Mittag-/Abendessen Grundsätzlich erfolgt die Essenszubereitung über Gemeindeküchen und/ oder eigenes Kochpersonal oder die Jugendlichen bereiten das Essen unter Anleitung des Betreuungspersonals selbst zu. Wird das Essen in Gasthäusern oder über Caterings eingenommen, so werden die Kosten pro Essen pro Kind auf max. €10,00 pro Mahlzeit gedeckelt. Ausgaben für Essen, die im Zuge von Workshops, Aus- und Fortbildungen auch außerhalb des Projektzeitraums aber immer in engem Zusammenhang mit den Projekten anfallen, sind zulässig.
2.3 Bewerbung 2.4 Anmeldung
Folgende Informationen brauchen Kinder/Jugendliche und deren Eltern/Erziehungsberechtigte zum Projekt:
• Programm auch von evtl. geplanten Ausflügen
• Ort der Betreuung
• Dauer und Betreuungszeiten, Ein- und Austrittszeiten
• Evtl. benötigte Ausrüstung
• Verpflegung
• Teilnahmegebühren und Zahlungsmodalitäten
• Informationen zum Projektträger
• Evtl. Regeln, an die sich Kinder halten müssen (z.B. bezüglich Handy-Nutzung)
Über das Anmeldeformular sollten folgende Informationen eingeholt werden:
> personenbezogene Daten (Name der Kinder/Jugendlichen und Erziehungsberechtigten, Wohnort, Email- Adresse, Telefonnummern von 2 Kontaktpersonen)
> Informationen zu Krankheiten, Funktionsdiagnosen, Allergien und wenn z.B. Schwimmtage geplant sind, die Rückfrage, ob die Kinder/Jugendlichen schwimmen können.
Außerdem kann über das Anmeldeformular das Einverständnis der Erziehungsberechtigten unter anderem zu folgenden Punkten eingeholt werden:
Für Projekte gilt die Verpflichtung:
• der Familienagentur die Informationen zu den Angeboten zwecks Veröffentlichung auf der Webseite des Landes, in digitaler Form und möglichst in deutscher und italienischer Sprache, zur Verfügung zu stellen und
• die Projekte angemessen bekanntzumachen und bei eigenen Darstellungen in den klassischen und sozialen Medien sowie im eigenen Internetauftritt sowohl den Beitragsgeber – die Familienagentur –, mit dem entsprechenden Förderhinweis gut sichtbar und leserlich anzuführen.
> Verarbeitung der personenbezogenen Daten
> Verwendung der Fotos/Videos, auf denen die Kinder/Jugendlichen sichtbar sind, für öffentliche Zwecke (z.B. Zeitungsartikel, die eigene Webseite, Werbung)
> (bei älteren Kindern) eigenständiges Verlassen der Betreuungseinrichtung
Bei besonderen Aktivitäten empfiehlt es sich, eine zusätzliche schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen.
Bei der Anmeldung vor allem von jüngeren Kindern kann eine persönliche Einschreibung sinnvoll sein, denn dadurch können wichtige Informationen ausgetauscht, Fragen der Eltern/Erziehungsberechtigten geklärt werden und Formulare zu den Einverständniserklärungen vor Ort erklärt und unterschrieben werden.
2.5 Kostenaufstellung
Die Kostenaufstellung ist die Planungsgrundlage für die Organisation eines Angebotes/Projektes und ist für das Ansuchen der Fördermittel und das Errechnen der Teilnahmegebühren notwendig. Zu beachten ist: Bei der erstmaligen Durchführung fallen durch den Ankauf der Spiele und evtl. des Geschirrs höhere Kosten an. Folgende Posten sind zu berücksichtigen:
Ausgaben:
• Personal (Betreuungspersonal, evtl. Koch/Köchin, Reinigungs- und Verwaltungspersonal)
• Verpflegung
• Evtl. Raumpflege
• Eintritte bei geplanten Besichtigungen, Schwimmbäder usw.
• Evtl. Honorare für externe Referent:innen
• Kosten für die Bewerbung
• Material
• Versicherungen
Die Kosten für das Verwaltungspersonal werden genauestens überprüft und sollte das Verwaltungspersonal bereits über andere Finanzierungsschienen des Landes (mit)finanziert sein, werden die Kosten nicht anerkannt.
Einnahmen:
• Beiträge der Eltern/Erziehungsberechtigten
• Beiträge der Gemeinde/Bezirksgemeinschaften und evtl. von Sponsoren
Bei Projekten der Gemeinden decken die Eigenmittel die Differenz zwischen den Gesamtkosten und den Elterntarifen, Landesbeiträgen sowie allfälliger anderer Einnahmen ab, weshalb diese unter der Position „Eigenmittel“ nicht anzugeben sind.
2.6 Rechtliches
Versicherungen
Die Beaufsichtigung und Betreuung fremder Kinder/Jugendlicher bringt eine große Verantwortung mit sich. Wenn Kindern/Jugendlichen während der Betreuungszeit etwas zustößt, haften die Mitarbeiter:innen und die Projektträger:innen, daher „muss eine Haftpflichtversicherung vorgesehen werden.“ Es empfiehlt sich auch das Abschließen einer Unfallund evtl. auch einer Rechtsschutzversicherung.
Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht beginnt und endet mit der Übergabe der Kinder. Das eigenständige Verlassen der Betreuungseinrichtung der älteren Kinder muss durch eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erlaubt werden! Entscheidend für die Aufsichtspflicht ist, dass die getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen pädagogisch reflektiert und vernünftig sind. Dazu zählt auch, vorab gemeinsam mit den Kindern Regeln aufzustellen, welche es einzuhalten gilt. Es muss berücksichtigt werden, dass jüngere Kinder (Kindergartenalter) eine intensivere Aufsicht als Grundschulkinder oder Jugendliche benötigen. Eine erhöhte Achtsamkeit aller Mitarbeiter:innen muss bei Ausflügen, im Umgang mit z.B. Handwerksmaterialien oder wenn Kinder oder Kindergruppen gefährliche Verhaltensweisen aufweisen, gegeben sein. Spezielle Aktivitäten wie z.B. Klettern müssen von Betreuungspersonen begleitet werden, die über entsprechende Fähigkeiten und das nötige Verantwortungsbewusstsein verfügen.
Eltern/Erziehungsberechtigte müssen im Vorfeld über die geplanten Aktivitäten informiert werden.
Privacy-Bestimmungen
Ein besonderes Augenmerk bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Verwendung von Fotos und Videos gilt dem Datenschutz. Genaue Details dazu sind der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der EU lt. D.Lgs. 196/2003 zu entnehmen. Grundvoraussetzung ist immer eine transparente Kommunikation darüber, welche Daten erfasst werden und in welcher Modalität die Datenverarbeitung geschieht. Dies bezieht sich auf Dokumente in Papierform und so weit anwendbar, auf informatische und audiovisuelle Dienste.
Es müssen zwingend die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen auf Basis der wichtigsten nationalen und internationalen Standards getroffen werden, um Risiken und Missbrauch in Bezug auf die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der gesammelten und verarbeiteten persönlichen Daten auf ein Minimum zu reduzieren. Zudem muss angegeben werden, ob eine gemeinsame Benutzung, Übertragung und Verbreitung der Daten im Rahmen der Tätigkeiten vorgesehen ist. Vor allem bei Fotos, Ton- und Videoaufnahmen muss ausdrücklich darauf verwiesen werden, dass diese ausschließlich im Rahmen der Tätigkeiten verarbeitet und veröffentlicht, wie z. B. für Fotoprotokolle, Internetseiten, Werbebroschüren oder Werbeauftritte, sowie für Social Media. Dafür reicht eine einfache Fotoerlaubnis nicht aus, sondern eine gesonderte Einwilligung ist vonnö-
ten, die sich ausdrücklich auf diesen Zweck bezieht. Zudem darf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten nur nach ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen erfolgen, da sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht erforderlich sind, ist hier gemäß dem Datenschutz, stets von den Eltern eine Einwilligungserklärung für solche einzuholen.
Bei der Anmeldung werden zwangsläufig personenbezogene Daten erhoben. Es dürfen jene Informationen erfragt werden, die für die Erfüllung der Aufgabe notwendig sind. Folgende Angaben können/sollen erhoben werden:
• Name, Adresse und Geburtstag des Kindes
• Name, Telefonnummer und Adresse der Eltern
• Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss
Es ist Sorge zu tragen, dass die Angaben nur für die angegebenen Zwecke verwendet werden. Zudem muss die Datensicherheit durch Maßnahmen der Zugriffskontrolle gewährleistet sein, etwa indem Papierunterlagen in abschließbaren Fächern verwahrt werden.
Gemäß Datenschutz muss die Einwilligungserklärung für den Betroffenen eindeutig als solche identifiziert werden können. Schon aus der Formulierung muss hervorgehen, dass die Person mit der Zustimmung in die Datenerhebung und -verarbeitung einwilligt. Weiters empfiehlt sich die Angabe der Verordnung und das zur Verfügung stellen einer genaueren Datenschutzinformation auf der Homepage oder als Infoblatt.
Hier ein Formulierungsbeispiel:
“Hiermit erteile ich, nach Einsichtnahme in das Datenschutzinformationsblatt zur europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGV), meine Einwilligung zur Verarbeitung meiner persönlichen Daten.“ Stimme zu/Stimme nicht zu
Die, gemäß Datenschutz, vorgesehene Einverständniserklärung sollte grundsätzlich direkt auf dem Anmeldeformular oder Antrag enthalten sein und den Hinweis enthalten, dass die Abgabe der Einwilligungserklärung freiwillig erfolgt ist.
Die Formulierungen sollten auf jeden Fall vom/von der zuständigen Datenschutzbeauftragten ausgearbeitet und geprüft werden.
2.7 Finanzierung der Ferien- und Nachmittagsbetreuung - Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Nachfolgend eine Sammlung von Themen und Punkten, die Antwort auf die am häufigsten gestellten Fragen in Zusammenhang mit den finanz- und beitragstechnischen Agenden geben. Da die Themen nicht erschöpfend aufgelistet sind, wird die Lektüre der geltenden Beitragskriterien im Anhang dringend empfohlen.
Kostentypologien
Es werden folgende Kostentypologien unterschieden:
A1) Personalkosten des pädagogischen und Betreuungspersonals
Beispiele: Kosten für das lohnabhängige und nicht lohnabhängige Personal, welches für die Betreuung in den Projekten direkt involviert ist und/oder beim Ausarbeiten des pädagogischen Konzepts maßgebend teilnimmt. Eine einzige Person kann je nach geleisteten Stunden auch in unterschiedlichen Personalkostentypologien aufscheinen (z.B. eine bestimmte Stundenanzahl als pädagogische Leitung und weitere Stunden als Verwaltungspersonal).
Rückvergütung von Reisekosten werden in den Führungsspesen angegeben.
A2) Personalkosten des Verwaltungs- und sonstigen Personals
Beispiele: Verwaltungspersonal ist meist mit der Ausarbeitung der Kostenvoranschläge, Abrechnungen und Prozessen allgemein administrativen Charakters beschäftigt.
Unter „Anderes Personal“ fallen besipielsweise Reinigungskräfte, Köch:innen, und weiteres Personal, welches im Rahmen der Projekte Tätigkeiten ausübt, welche nicht direkt mit der Betreuung der Kinder einhergehen.
Externe Leistungen wie beispielsweise Spesen für Lohnbüros sind dagegen den Führungskosten zuzuordnen.
B) Führungskosten
WICHTIG: Für eine korrekte Bearbeitung der Anträge um Auszahlung eines Beitrages (Abrechnungen) ist es unabdingbar, die jeweiligen Kosten genau zu benennen/beschreiben. Es sollte beispielsweise vermieden werden, unter der übergeordneten Kategorie „Verbrauchsmaterial“ den Kostenpunkt als „Bedarfsmaterial“ anzuführen. Diese Bezeichnung ist zu generisch!
Das Antragsformular weist folgende Kostenkategorien auf:
• Mietspesen (Räumlichkeiten): Es sind ausschließlich die reinen Mietspesen für die im Rahmen der Projekte verwendeten Räumlichkeiten anzuführen, ohne Nebenspesen. Nicht zulässig sind außerdem Ausgaben für Investitionen und für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung oder für Reparaturarbeiten an den benützten Räumlichkeiten.
• Nebenspesen (Räumlichkeiten): Es sind ausschließlich die reinen Nebenspesen (z.B. Heizung, Reinigung, Wasser, Strom usw.) für die im Rahmen der Projekte verwendeten Räumlichkeiten anzuführen, ohne Mietspesen.
• Verbrauchsmaterial: Papier, Farben, Bastelmaterial usw. Je nach Art des Materials können in dieser Kategorie auch der Ankauf kultureller, spielerischer, didaktischer und pädagogischer Materialien (bewegliche Gegenstände), die für die Durchführung des Projektes erforderlich sind, fallen.
• Verpflegungskosten: Kosten für die Verpflegung der Kinder und eventuell des Betreuungspersonals (Jausen, Lebensmitteleinkäufe, evtl. Restaurants u.ä.)
• allgemeine Verwaltungsspesen: Hierbei handelt es sich um eine verhältnismäßig weit ausgedehnte und etwas flexible Kostenposition, d.h. allgemeine Kosten wie Eintritte, Leistungen externer Lieferanten, sofern zulässig Reisekosten, Veranstaltungen, ausschließlich mit dem Projekt verbundene Ausgaben für die Bewerbung der Projekte (keine Repräsentationsausgaben), Grafik und Druck, Versicherungskosten, Aus- und Weiterbildung des (Betreuungs)Personals usw.
C) Andere kleinere Ausgaben (Deckelung bei €1.000)
Je nach Art des Materials können in dieser Kategorie auch der Ankauf kultureller, spielerischer, didaktischer und pädagogischer Materialien (bewegliche Gegenstände), die für die Durchführung des Projektes erforderlich sind, fallen, sofern diese nicht die Eigenschaften von Verbrauchsmaterial aufweisen. Es sind keine Investititionen zulässig.
Verschiebungen zwischen den vier unterschiedlichen Kostentypologien sind nicht zulässig (u.a. weil die Kostentypologien unterschiedliche Beitragssätze haben!).
Kostenverschiebungen innerhalb derselben Kostentypologie sind zulässig, wobei die Landesparameter und -bestimmungen eingehalten werden müssen.
Es können grundsätzlich nur Kostentypologien abgerechnet werden, die im Zuge der Beitragsstel-
lung beantragt und im Zuge der Beitragsgewährung auch anerkannt wurden (wurde bspw. weder für Verwaltungspersonal noch für sonstiges Personal angesucht, es sind im Zuge der Projekte aber entsprechende Kosten entstanden, können diese nicht abgerechnet werden).
Mieten
Die Mieten für die Strukturen/Räumlichkeiten, in denen die Betreuung stattfindet, können nur für den Zeitraum der Projektdauer anerkannt werden, vorbehaltlich der Bestimmung, wonach öffentliche bzw. mit öffentlichen Geldern finanzierte Strukturen den Trägern für diese Nutzungstypologien grundsätzlich mietfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Werden die (mietfreien) Strukturen den Trägern aufgrund von Selbstverschulden (wie bspw. nicht sachgemäße Nutzung, Sachbeschädigungen, mangelnde Einhaltung von Hyghienevorschriften u.a.) nicht mehr zur Verfügung gestellt, werden evtl. anfallende Mietkosten für alternative Strukturen nicht anerkannt.
Die Mieten für Lager sind bei großen Anbietern von Sommerbetreuungsprojekten zulässig, damit diese ihre Materialien einlagern und über die Jahre nutzen und nicht von Jahr zu Jahr neu ankaufen müssen (Kostenersparnis). Jedenfalls sollte sich im Antrag ein entsprechender Hinweis dazu finden, damit die Natur der Miettypologie in der Gewährungsphase ersichtlich ist und sich eine nachträgliche Klärung erübrigt.
Praktikant:innen
Werden Praktikant:innen in den Projekten eingestellt, so ist dies in der Programmvorschau/Tätigkeitsbericht entsprechend anzuführen. Dieses Personal darf ausschließlich zur Unterstützung des Betreuungspersonals eingesetzt werden, darf aber nicht eine Gruppe selbständig/allein betreuen, insbesondere dann nicht, wenn es sich um Minderjährige handelt. Von den Praktikant:innen zu unterscheiden sind Ehrenamtliche, die für ihre Leistungen kein Entgelt bekommen.
nen. Eigene Busdienste sind nur in Ausnahmefällen und jedenfalls projektspezifisch zulässig.
Infomaterialien
Die Kosten für die Infomaterialen müssen in Relation und in engem Zusammenhang mit dem Projekt stehen und dürfen keinesfalls Werbebudgets enthalten.
Bekleidung/Arbeitsbekleidung
Betreuungsschlüssel
Wird vom Betreuungsschlüssel gemäß Beitragskriterien abgewichen, so muss dies projektspezifisch begründet sein und von der Familienagentur im Vorfeld genehmigt werden. Ist dies nicht der Fall, werden die Angaben den geltenden Betreuungsschlüsseln von Amts wegen angepasst. Grundsätzlich sollten die zur Verfügung stehenden Plätze aus Effizienzgründen gefüllt und nicht vakant gehalten werden.
Gadgets
Aufgrund der Pandemiezeit wurde die Empfehlung ausgesprochen, dass die Kinder eine eigene Trinkflasche exklusiv nutzen sollten. Aus hygienischen Gründen kann dieses Gadget beibehalten werden.
Transport-/Busspesen
Es sind prinzipiell die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, wenn entsprechende Liniendienste die Verbindungen anbieten. Die Projekte/Ausflüge sind so zu staffeln und planen, dass diese von den teilnehmenden Kindern/Jugendlichen genutzt werden kön-
Die Kosten für den Ankauf von funktionalen Erkennungs-T-Shirts für das Betreuungspersonal, das der Kennzeichnung derselben dient, sind als anerkannte Kosten zugelassen. Diese T-Shirts erfüllen weniger den Zweck eines „fringe benefit“, sondern dienen der Erkennbarkeit des Betreuungspersonals und somit der Sicherheit der von ihnen betreuten Kinder.
Betreuungsstunden
Unter die Betreuungsstunden fallen die effektiven Betreuungsstunden mit den Kindern und Jugendlichen.
Antrag Kinder mit zertifizierter Beeinträchtigung und/oder klinischem Befund
Sollte ein – nicht geplantes/vorab angemeldetes - Kind nachträglich in die Betreuung aufgenommen werden, muss die entsprechende Nachreichung des Beitragsantrags innerhalb der 1. Woche des Gesamtprojektes erfolgen, auch wenn dieses in verschiedene Teilmodule aufgeteilt ist. Zusätzliches Betreuungspersonal ist ausschließlich für Kinder mit zertifizierter Beeinträchtigung und/oder klinischem Befund (ärztlicher Befund laut Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung und klinischer Befund laut Gesetz Nr. 170/2010 und darauffolgenden Bestimmungen) zulässig.
Teilnehmeranzahl
Wird die Teilnehmeranzahl nicht erreicht, werden die (zusätzlichen) Betreuungskräfte nicht anerkannt. Ausgenommen davon sind im vorhinein mit der Familienagentur abgeklärte Projekte, für deren Gelingen eine geringere Teilnehmeranzahl sinnvoll oder notwendig ist.
Vor- und Nachbereitung
Verwaltungspersonal und pädagogische Leitung haben neben dem effektiven Projektzeitraum eine Vorund Nachbereitung, die sich u.a. zusammensetzt aus:
• Akquise des für das Projekt notwendigen Personals
• Planung der Projekte
• Entgegennahme Einschreibungen
• Ausarbeitung Abrechnung
Diese Zeiten müssen in Relation zu den Gesamtzeiten und -kosten der Projekte stehen.
Sichtvermerke/Gutachten der Gemeinden
Spezifizierung, dass:
• Gemeinden für eigene Projekte, für welche sie das Beitragsgesuch selbtständig stellen, keinen Sichtvermerk beilegen müssen (optional)
• Bei Hüttenlagern in Hütten der Anbieter (AVS, Jugenddienste o.ä.), die außerhalb der Wohnsitzgemeinde der Kinder stattfinden, ist der Sichtvermerk jener Gemeinde einzuholen, aus der die Mehrheit der eingeschriebenen Kinder kommen.
Projekte mit Übernachtung
Projekte mit Übernachtung haben eine Betreuungszeit von 24h, da das Betreuungspersonal defacto rund um die Uhr in Einsatz und/oder Bereitschaft ist.
Ausweisung der MwSt. auf den Abrechnungformularen
Wenn die Mehrwertsteuer (MwSt.) vom Träger nicht absetzbar ist und somit einen Kostenpunkt darstellt, muss diese auf den Abrechnungsformularen nicht gesondert ausgewiesen werden.
Ehrenamtsstunden
Die Anerkennung von Ehrenamtsstunden können nur für jene Personen beantragt werden, die im Zuge des Projektes keine Vergütung erhalten (Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 11, welches die ehrenamtliche Tätigkeit regelt).
Zulässige Ausgaben
Die zulässigen Ausgaben sind in Artikel 12 des Kriterienbeschlusses festgehalten. Sie müssen eng mit der Abwicklung der Maßnahme zusammenhängen, weshalb Ankäufe, die die Natur einer Jahrestätigkeit aufweisen, i.d.R. nicht zulässig sind, darunter: • Einrichtung und Einrichtungsgegenstände • Gastgeschenke, Präsente (beispielsweise Monni Card) oder Essenseinladungen • Renovierungs- und Sanierungsarbeiten • Zeitungsabonnements • Fahrzeugreparaturen und -versicherungen • U.a.
Zufriedenheitsumfrage
Die Beitragskriterien sehen vor, dass für jedes einzelne Projekt die Zufriedenheit unter den Eltern standardisiert erhoben werden muss. Hierfür stellt die Familienagentur einen einheitlichen Online-Erhebungsbogen bereit, dessen Link von den Trägern an
die Eltern der Kinder/Jugendlichen, die an den Projekten teilnehmen, übermitteln werden muss. Der Fragebogen ist für die
• Sommerprojekte bis zum 30. September des jeweiligen Jahres, für die
• Nachmittagsbetreuungsprojekte bis zum 31. Juli eines jeden Jahres offen.
Für unterjährige, kürzere Projekte wird das Datum, ab wann der Online-Fragebogen schließt, den Trägern mit eigenem Schreiben mitgeteilt.
3. Anhang
Stand der vorliegenden Fassung: Dezember 2022
3.1 Aktuelle Beitragskriterien
Beschluss vom 27. April 2021, Nr. 370 in geltender Fassung Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für außerschulische und ergänzende Betreuung und Begleitung für Kinder und Jugendliche
Anlage A
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für außerschulische und ergänzende Betreuung und Begleitung für Kinder und Jugendliche. Art. 1 Anwendungsbereich
1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e) und Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben i) und m) des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet, die Gewährung von Beiträgen für qualifizierte sozialpädagogische Maßnahmen zur außerschulischen und ergänzenden Betreuung und Begleitung für Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis 15 Jahren und bis zu 18 Jahren für Jugendliche mit Beeinträchtigung, die in Südtirol oder außerhalb der Landesgrenzen durchgeführt werden.
Art. 2 Ziele
1. Im Sinne der Familienförderung unterstützt das Land qualifizierte sozialpädagogische Maßnahmen zur
Zum LexBrowser mit den aktuellen Beitragskriterien
Betreuung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen in der kindergarten- bzw. schulfreien Zeit oder an Kindergarten- oder Schultagen nachmittags.
2. Das Land fördert die Entwicklung, die Effizienz, die Kontinuität und die Qualität der sozialpädagogischen Maßnahmen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und gleichzeitig die Entwicklung, die persönlichen Kompetenzen, die Sozialkompetenz und die Inklusion der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen. Durch kontinuierliche Gespräche mit den Familien soll eine Erziehungs- und Beziehungsgemeinschaft aufgebaut werden, die unter anderem auch dazu dienen soll, potenzielle Stärken der Kinder und Jugendlichen zu erkennen, die Freude und das Interesse am Lernen zu fördern und ihre Kommunikationsfähigkeit zu stärken.
3. Zu diesen Zwecken fördert das Land insbesondere die Schaffung von Netzwerken vor Ort, indem es den jeweiligen Gemeinden und Bezirksgemeinschaften eine besondere Rolle bei der Steuerung, Koordinierung und Förderung solcher Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben d), f) und g) des Gesetzes zuerkennt. Durch die Errichtung eines Netzwerkes soll die Effizienz und Kontinuität der Angebote vor Ort angeregt bzw. gefördert werden.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffe:
a) Antragsteller/Begünstigte: öffentliche Körperschaften oder private Einrichtungen, wie zum Beispiel Genossenschaften und Vereine, ohne Gewinnabsicht, die bei der Familienagentur einen Beitrag im Sinne dieser Richtlinien beantragen und denen ein Beitrag gewährt wird, b) Projektträger: öffentliche Körperschaften oder private Einrichtungen, wie zum Beispiel Genossenschaften und Vereine, ohne Gewinnabsicht, die die Maßnahmen laut Artikel 6 effektiv in eigenem Namen oder mit Übereinkommen (Konvention) mit dem Begünstigten durchführen.
c) Beeinträchtigung: durch die ärztlichen Befunde laut Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung festgestellte Beeinträchtigung.
d) klinischer Befund: klinischer Befund laut Gesetz Nr. 170/2010 und darauffolgenden Bestimmungen.
Art. 4
Rolle der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften
1. Die Gemeinden und die Bezirksgemeinschaften übernehmen eine Steuerungs- und Koordinierungsfunktion, um eine zielgerichtete und strategische Planung der sozialpädagogischen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche durch die Schaffung von Netzwerken vor Ort gewährleisten zu können. Um die Planung der Maßnahmen auf die Erfordernisse der Familien auszurichten, erheben die Gemeinden oder alternativ die Bezirksgemeinschaften auch mehrjährlich den Bedarf und alle Betreuungs- und Begleitungsangebote vor Ort.
2. Die Gemeinden oder die Bezirksgemeinschaften veröffentlichen jährlich übersichtliche Informationen über die in ihrem Gebiet angebotenen Maßnahmen zur Unterstützung der Familien laut Artikel 6. Ergänzend
dazu können zusätzliche Informationskanäle genutzt werden, um das Angebot den möglichen Interessenten bestmöglich bekanntzugeben.
3. Die Gemeinden und Bezirksgemeinschaften stellen ihre Strukturen zur Umsetzung der familienunterstützenden Maßnahmen laut Artikel 6 kostenlos zur Verfügung und fördern diese im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben e) und f) des Gesetzes. Zur Verwirklichung dieser Maßnahmen werden auch Strukturen des Landes kostenlos zur Verfügung gestellt.
4. Die jeweilige Gemeinde oder Bezirksgemeinschaft prüft vorab, ob die Maßnahmen laut Artikel 6, die in ihrem Einzugsgebiet durchgeführt werden sollen, in Abstimmung mit ihnen geplant wurden, auf den Bedarf der Familien vor Ort ausgerichtet sind und allen Interessierten gleichermaßen zugänglich sind. Die Gemeinde oder Bezirksgemeinschaft schlägt der Familienagentur auf der Grundlage des Vorhandenseins dieser drei Anforderungen die finanzielle Unterstützung der Maßnahme oder deren Ablehnung vor (Sichtvermerk).
Art. 5
Begünstigte
1. Folgende Rechtsubjekte, die ihren Sitz in Südtirol haben oder auf jeden Fall ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben, können Beiträge laut diesen Richtlinien erhalten: a) öffentliche Körperschaften, b) private Einrichtungen, wie zum Beispiel Genossenschaften und Vereine, ohne Gewinnabsicht.
Art. 6
Förderfähige Maßnahmen
1. Zur Unterstützung der Zielsetzungen laut Artikel 2 werden vom Land folgende Maßnahmen gefördert:
a) Projekte zur Betreuung und Begleitung, die während der Schließungszeiten der Schulen stattfinden, sei es während der Sommerferien, sei es während des Schuljahres in den vom Schulkalender vorgesehenen Schließungszeiten von mindestens einer Arbeitswoche, b) Projekte der Nachmittagsbetreuung und -begleitung an Schultagen.
2. Die Projekte können sich auf ein Kalender- oder ein Schuljahr beziehen.
3. Für die Teilnahme an den Projekten muss eine Teilnahmegebühr entrichtet werden.
4. Nicht beitragsfähig sind:
a) Projekte, die nur auf die veranstaltende oder eine geschlossene Gruppe beschränkt sind, b) Bildungsprojekte der Schulen bzw. Kindergärten,
c) Projekte, an denen mehrheitlich Kinder oder Jugendliche mit Wohnsitz außerhalb von Südtirol teilnehmen.
Art. 7 Anforderungen an die Maßnahmen
1. Um zu den Beiträgen zugelassen zu werden, müssen die Maßnahmen laut Artikel 6 Absatz 1 folgende Grundanforderungen erfüllen: a) die Projekte müssen eine pädagogisch qualifizierte Begleitung für die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen vorsehen, b) die Projekte müssen das Erlernen der offiziellen Landessprachen durch spielerisch-erzieherische Maßnahmen fördern, c) die Projekte müssen auf den konkreten Bedarf der Familien auf Ortsebene ausgerichtet sein, d) die Projekte müssen von pädagogisch qualifiziertem Fachpersonal geführt werden,
e) die Projekte müssen einer größeren Anzahl von Kindern und Jugendlichen offenstehen und allen Interessierten gleichermaßen zugänglich sein,
f) bei Kindern und Jugendlichen im Schulalter bis 15 Jahre (bis 18 Jahre mit Beeinträchtigung) müssen die Projekte gewährleisten, dass im Betreuungsteam mindestens eine Fachkraft je acht Kinder/Jugendliche (Mindestteilnehmeranzahl) kontinuierlich anwesend ist. Im Fall von spezifischen Projekten, für deren Gelingen eine geringere Teilnehmeranzahl erforderlich ist, sowie in begründeten und dokumentierten Ausnahmefällen, kann die Mindestteilnehmerzahl nach vorhergehendem Antrag und Genehmigung durch die Familienagentur auch geringer als acht sein, g) bei Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Ende des Vorschulalters, die einer besonderen pädagogischen Betreuung bedürfen, müssen die Projekte gewährleisten, dass im Betreuungsteam mindestens eine Betreuungskraft je sechs Kinder kontinuierlich anwesend ist; es ist die Teilnahme von mindestens vier Kindern vorgesehen. Die Miteinbeziehung weiterer Betreuungskräfte wie ehrenamtlich Tätige und Praktikantinnen und Praktikanten wird empfohlen, h) die Mindestteilnehmeranzahl der Kinder und Jugendlichen versteht sich bei gleichzeitiger Anwesenheit derselben. Ist die Teilnehmeranzahl pro Gruppe größer als die Mindestteilnehmerzahl, muss die Anzahl der Betreuungspersonen entsprechend erhöht werden, i) im Rahmen der Projekte sollte in der Regel maximal ein Kind oder eine Jugendliche/ ein Jugendlicher mit Beeinträchtigung pro Gruppe aufgenommen werden, j) es muss eine pädagogisch verantwortliche Person für die Projekte namhaft gemacht werden, wobei ihre Qualifikation aus dem Lebenslauf ersichtlich sein muss, k) für jedes einzelne Projekt muss eine verantwortliche Ansprechperson namhaft gemacht sowie der Altersgruppe der Teilnehmenden entsprechend angemessen ausge-
bildetes Betreuungspersonal eingesetzt werden. Das Betreuungspersonal kann auch über dokumentierte interne Fortbildungen geschult werden. Die Grundausbildung muss Module in den folgenden Bereichen enthalten: Pädagogik, Verwendung didaktischer Materialien, Erste Hilfe, Kommunikation/Beziehungen zu den Eltern, l) im Falle von Kindern mit Beeinträchtigung oder besonderen Bedürfnissen, muss die Anwesenheit von entsprechend qualifiziertem Betreuungspersonal gewährleistet sein, m) für jedes einzelne Projekt muss möglichst die kontinuierliche Anwesenheit von mindestens einer Person mit zertifizierten Erste-Hilfe-Kenntnissen gewährleistet sein, n) es muss eine Haftpflichtversicherung vorgesehen werden; eine Unfallversicherung der Teilnehmenden ist fakultativ, o) für jedes einzelne Projekt muss die Zufriedenheit unter den Eltern standardisiert erhoben werden. Für Projekte von längerer Dauer werden Treffen mit den Familien der Teilnehmenden empfohlen, um einen erzieherischen und interpersonellen Austausch zu gestalten mit dem Ziel, das Entwicklungspotential der Kinder und Jugendlichen zu fördern, p) die Projekte müssen die Vermittlung von speziellen Fertigkeiten, Techniken und Kenntnissen im kulturellen, musikalen, sprachlichen und sportlichen Bereich unter der Anleitung von speziell ausgebildetem Personal vorsehen. 2. Die Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) müssen folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen: a) sie müssen in Abstimmung mit der zuständigen Gemeinde oder Bezirksgemeinschaft geplant sein, b) mindestens eine Woche dauern und fünf Arbeitstage umfassen, wobei die Halbtage in der Regel mindestens vier Stunden, die Ganztage acht Stunden betragen, c) im Fall einwöchiger Projekte eine ständige Anwesenheitspflicht vorsehen,
d) bei Projekten, die sich über mindestens zwei aufeinander folgende Wochen erstrecken, eine Anwesenheitspflicht von mindestens drei Tagen pro Woche vorsehen.
3. Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) müssen folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen: a) außerhalb des Schulstundenplans stattfinden und in Absprache mit der Gemeinde oder mit der Bezirksgemeinschaft des betreffenden Einzugsgebiets sowie mit der betroffenen Schule oder dem betroffenen Kindergarten geplant sein, b) ein auf den konkreten Bedarf der Familien auf Ortsebene ausgerichtetes pädagogisch qualifiziertes Projekt anbieten, c) in der Regel eine Kontinuität von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten gewährleisten, und zwar mindestens einmal pro Woche mit einer Mindestdauer von zwei Stunden angeboten werden; ausgeschlossen ist die ausschließliche Betreuung in der Mittagspause (vom Ende des Vormittags- bis zum Beginn des Nachmittagsunterrichts), d) durch regelmäßige Treffen mit den Familien eine Erziehungs- und Beziehungsbasis schaffen, die auch dazu dienen soll, potenzielle Stärken der Kinder und Jugendlichen zu erkennen, ihr Interesse am Lernen zu fördern sowie die Inklusion und Kommunikationsfähigkeit zu stärken.
4. Die Projekte müssen mit dem Sichtvermerk der Gemeinde oder der Bezirksgemeinschaft, auf deren Gebiet das Projekt durchgeführt wird, versehen sein. Die Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) müssen zusätzlich dazu mit einem Sichtvermerk der betroffenen Schul- bzw. Kindergartenverwaltung versehen sein.
5. Von den Bestimmungen laut Artikel 6 Absätze 3 und 4 sowie laut Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b) und c) kann in Fällen von Projekten für stationär in Einrichtungen des Gesundheitswesens aufgenommene Kinder und Jugendliche abgesehen werden.
6. Für Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) kann zusätzliches Betreuungspersonal für Kinder und Jugendliche mit klinischem Befund eingestellt werden. Es obliegt dem Projektträger die Anzahl der Kinder und Jugendlichen mit klinischem Befund pro Gruppe in einem sinnvollen und für die Qualität der Projekte stimmigen Ausmaß festzulegen.
7. Die laut diesen Richtlinien vorgesehenen Beiträge sind nicht kumulierbar mit anderen vom Land für dieselben zugelassenen Ausgaben gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen.
Art. 9
Einreichfristen
8 Kriterien für die Finanzierung
Art.
1. Die Höhe des gewährten Beitrags wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Fördermittel bestimmt.
2. Der gewährte Beitrag darf in keinem Fall höher als der beantragte Beitrag sein. Die zugelassenen Ausgaben und die Fördersätze werden den vorgesehenen Einnahmen gegenübergestellt. Der Förderbetrag reduziert sich im Verhältnis zu den Einnahmen.
3. Es können folgende Fördersätze gewährt werden: a) bis zu 80 Prozent der zugelassenen Kosten für das Betreuungspersonal,
b) 85 Prozent der zugelassenen Kosten für das Personal und die Mittel, die zur angemessenen Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung und/oder mit klinischem Befund erforderlich sind. Diese Kosten sind getrennt im ausführlichen Kostenvoranschlag laut Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) anzuführen, c) bis zu 67 Prozent der restlichen zugelassenen Kosten.
4. Der Beitrag darf die Differenz zwischen den vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben nicht übersteigen.
5. Für Projekte, welche zur Gänze außerhalb von Südtirol stattfinden, kommt ein einheitlicher Beitragsprozentsatz von bis zu 40 Prozent zur Anwendung.
6. Einzelne Projekte, bei welchen der zu vergebende, gemäß diesem Artikel berechnete Beitrag weniger als 1.000,00 Euro beträgt, werden nicht finanziert.
1. Die Beitragsanträge sind direkt von den Antragstellern innerhalb folgender Fristen an die Familienagentur zu richten:
a) innerhalb 31. März Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a). Wenn auf den entsprechenden Haushaltskapiteln entsprechende Verfügbarkeiten vorhanden sind, können auch Ansuchen berücksichtigt werden, die nach Ablauf dieser Frist, spätestens aber innerhalb 30. September des Bezugsjahres eingereicht werden. Ansuchen, die nach dieser zweiten Frist eingereicht werden, werden von Amtswegen archiviert;
b) innerhalb 31. August für Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b);
c) spätestens innerhalb der ersten Betreuungs- und Begleitungswoche bei ergänzenden Beitragsanträgen für Kinder oder Jugendliche mit Beeinträchtigung und/oder mit klinischem Befund.
2. Die Anträge müssen jedenfalls vor Projektbeginn bei sonstiger Archivierung eingereicht werden, mit Ausnahme der ergänzenden Anträge laut Absatz 1 Buchstabe c).
Art. 10 Antragstellung
1. Der Beitragsantrag wird auf dem von der Familienagentur bereitgestellten Formular verfasst, ist in allen seinen Teilen vollständig auszufüllen, mit sämtlichen Anhängen zu versehen und muss vom gesetzlichen
Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers unterzeichnet sein.
2. Der Antrag muss folgende Angaben anführen: a) eine ausführliche Beschreibung des Projekts und insbesondere: die organisatorischen und inhaltlichen Angaben, die das Projekt charakterisieren (Art der Tätigkeit, angestrebtes Ziel, Ort und Dauer, Angabe der für das Projekt verantwortlichen Personen usw.) sowie eine genaue Beschreibung der Aktivitäten in Kurzfassung, b) den eventuellen Antrag auf Auszahlung eines Vorschusses auf den gewährten Beitrag, c) Angaben zu Anzahl und Aufgaben des Personals (Angestellte und freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen), das für das Projekt eingesetzt wird (pädagogisch verantwortliche Person, Personal mit pädagogischer Ausbildung, Betreuungspersonal, Verwaltungspersonal) sowie geschätzte Stundenanzahl für jede angeführte Aufgabe im Verhältnis zur Gesamtstundenanzahl, d) die Zielgruppe mit Bezug auf u.a. die vorgesehene Anzahl der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen, getrennt nach einzelnen Projekten, e) die Angabe der Art der Unterstützung durch/Zusammenarbeit mit Gemeinden oder Bezirksgemeinschaften, Kindergärten, Schulen, Organisationen, Interessenvertretungen oder anderen sowie deren Benennung, f) eine Angabe über die abgeschlossene Haftpflicht- und evtl. Unfallversicherung der Teilnehmenden, g) die Kostenpositionen getrennt nach Art, h) allfällige weitere nützliche Informationen.
3. Dem Antrag sind folgende Dokumente beizulegen: a) der Sichtvermerk der Gemeinde oder der Bezirksgemeinschaft sowie, für die Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b), der Sichtvermerk der betroffenen Schul- bzw. Kindergartenverwaltung,
b) ein ausführlicher Kostenvoranschlag mit getrennter Angabe der Kosten für das Personal und die Mittel, die zur angemessenen Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung und/oder mit klinischem Befund erforderlich sind, c) ein ausführlicher Finanzierungsplan pro Projekt, d) Angaben zu den vorangemeldeten Kindern/Jugendlichen mit aggregierten Angaben zu deren Alter und Wohnsitz.
4. Der Finanzierungsplan für das einzelne Projekt muss die Liste der vorgesehenen Einnahmen enthalten, getrennt nach: a) Eigenmitteln, b) Sponsorenbeiträgen, c) Teilnahmegebühren zu Lasten der Familien, d) Beitrag der Gemeinde/Bezirksgemeinschaft, e) Beiträge privater und öffentlicher Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen für die Kinder ihrer Angestellten, f) allfällige andere Einnahmen.
5. Im Finanzierungsplan muss außerdem die Höhe des beantragten Landesbeitrags zur Begleichung der verbleibenden Kosten (die durch die vorgesehenen Einnahmen nicht abgedeckt sind) angeführt sein.
6. Es kann auch ein Sammelantrag eingereicht werden, sofern es sich um Projekte handelt, die in mehreren Gemeinden durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Projektbeschreibung laut Absatz 2 Buchstabe a) für jede Gemeinde getrennt vorzulegen.
7. Für mehrjährige Projekte ist eine mehrjährige Zweckbindung der Geldmittel möglich; zu diesem Zweck müssen die Antragsteller einen Zeitplan mit Angabe der Teilnehmerzahl, der Kosten sowie der geschätzten Einnahmen getrennt für jedes Haushaltsjahr, auf das sich das Projekt bezieht, einreichen.
Art. 11
Bearbeitung der Anträge
1. Die Beitragsanträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet, einschließlich jener, die nach den Fristen laut Artikel 9 eingehen.
2. Die Familienagentur kann die Antragsteller auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu vervollständigen oder zu berichtigen.
3. Die Anträge werden außerdem im Fall laut Artikel 9 Absatz 2 archiviert; jene, die die subjektiven oder objektiven Voraussetzungen laut diesen Richtlinien nicht erfüllen, werden archiviert oder abgelehnt.
4. Die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens laufen ab den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) und b) angeführten Einreichfristen, beziehungsweise ab dem Datum des Eingangsprotokolls im Fall von Anträgen, die nach den genannten Fristen eingereicht werden sowie von ergänzenden Anträgen laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c).
Art. 12
Zulässige Ausgaben
1. Die Kosten müssen eng mit der Abwicklung der Maßnahme zusammenhängen und unter folgende zulässige Ausgaben fallen: a) Personalaufwand:
1) Ausgaben für das Personal (Angestellte sowie freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen), das für das Projekt eingesetzt wird, wie Gehälter, Steuern (ausgenommen Einkommen- und Vermögenssteuern, ausschließlich der Wertschöpfungssteuer) und Sozialabgaben, Rücklagen für die Abfertigung, Honorare. Diese Kosten können bis zu dem von den Parametern für die Entlohnung des Landespersonals
vorgesehenen Höchstbetrag anerkannt werden, 2) Rückvergütung von Reise- und Unterkunftskosten für das Personal welches für das Projekt eingesetzt wird, einschließlich ehrenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, gemäß den von der Landesregierung für die Landesbediensteten vorgesehenen Höchstgrenzen,
b) Verwaltungs- und Betriebskosten: 1) Mieten und Nebenkosten, Heizung, Reinigung, Wasser, Strom, Post- und Telefongebühren, Kanzleigebühren, Kosten für Verbrauchsmaterial, Eintrittsgebühren, Ausgaben für die Bewerbung der Projekte, Grafik und Druck, andere, eng mit der Tätigkeit verbundene Ausgaben, 2) Versicherungskosten (Haft- und evtl. Unfallsversicherung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen),
c) tätigkeitsbezogene Kosten des Projektträgers:
1) Ankauf kultureller, spielerischer, didaktischer und pädagogischer Materialien (bewegliche Gegenstände), die für die Durchführung des Projektes erforderlich sind,
2) andere kleinere Ausgaben, die für die Projektorganisation und -verwirklichung unbedingt erforderlich sind, bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro pro Projekt. Für den Transport von Personen sind in erster Linie öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
2. Die Kostenpositionen beziehen sich auf die einzelnen Projekte.
3. Es werden nur die Ausgaben anerkannt, die sich auf die im Beitragsantrag angegebenen Projekte und den effektiv durchgeführten Projektzeitraum beziehen.
4. Die Ausgaben müssen direkt mit der Organisation und Abwicklung der Projekte zusammenhängen, wesentlich, funktional und angemessen sein.
5. Für Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) sind zudem die Kosten für die Verpflegung der Kinder, Jugendlichen und des Betreuungspersonals sowie für den Aufsichtsdienst zugelassen.
6. Eventuelle Ausgaben für Mieten und Nebenkosten können nur für die zur Durchführung der geplanten Tätigkeit nötigen Räumlichkeiten und ausschließlich für den Zeitraum ihrer Nutzung anerkannt werden und nur sofern die Unmöglichkeit der Nutzung eigener, öffentlicher oder solcher Räumlichkeiten, die vorwiegend über öffentliche Gelder finanziert wurden, besteht und nachgewiesen werden kann.
7. Die Familienagentur errechnet die Durchschnittswerte und Indikatoren der Ausgabenpositionen. Sollten diese bei einzelnen Projekten erheblich von den Durchschnittswerten abweichen, wird der Antragsteller aufgefordert, dies zu begründen. Es liegt im Ermessen der Verwaltung, diese Ausgaben zuzulassen.
8. Bei Projekten, die von den Antragstellern durch Übereinkommen (Konvention) anderen Projektträgern anvertraut werden, beziehen sich die Berechnungen gemäß Absatz 7 auch projektübergreifend auf die jeweiligen Projektträger.
Art. 13 Nicht zulässige Ausgaben
1. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben: a) Passivzinsen, b) Verzugszinsen und Strafen, c) Repräsentationsausgaben und Ausgaben für nicht mit dem Projekt verbundene Werbematerialien, d) abzugsfähige Mehrwertsteuer, e) Sportbekleidung und -ausrüstung für die Tätigkeiten der Körperschaft/Einrichtung, f) Spenden und Solidaritätsabgaben,
g) Abschreibungen, h) Haushaltsdefizite vorhergehender Jahre, j) jede andere, nicht eng mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Ausgabe.
2. Nicht zulässig sind außerdem Ausgaben für Investitionen und für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der benützten Räumlichkeiten.
3. Aus gerechtfertigten Gründen können einzelne Kostenpositionen laut Artikel 12 ausgeschlossen werden.
Art. 14 Verwendung der Beiträge
1. Der Beitrag darf ausschließlich für die Durchführung jener Projekte verwendet werden, für die er beantragt und gewährt wurde.
2. Sollte es sich bei der Durchführung der Projekte als notwendig erweisen, den gewährten Beitrag für andere Ausgaben als die im ursprünglichen Antrag angeführten zu verwenden, so muss ein entsprechend begründeter Antrag an die Familienagentur gestellt werden, in dem die neue Verwendung genau spezifiziert ist. Der Antrag auf Änderung der Verwendung muss vor der Tätigung der entsprechenden Ausgaben eingereicht werden.
3. Der bzw. die Verantwortliche des Projektes hat das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen eigenverantwortlich zu erklären.
Art. 15
Vorschuss
1. Auf Antrag der Begünstigten kann ein Vorschuss im Ausmaß von 50 Prozent des gewährten Beitrags ausgezahlt werden, sofern der beantragte Vorschuss mindestens 2.000 Euro beträgt. Die fehlende Gesamtabrechnung eines zwei Jahre vor einer neuen Antrag-
stellung ausgezahlten Vorschusses bringt die Ablehnung eines eventuellen Antrags auf Vorschuss auf den aktuellen Beitrag mit sich.
2. Auf Antrag der Begünstigten kann das Ausmaß des Vorschusses bis zu 80 Prozent erhöht werden, vorausgesetzt, die Antragsteller haben in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren für eine Maßnahme zur außerschulischen und ergänzenden Betreuung bei der Familienagentur angesucht und die abgerechneten Beiträge sind in den Vorjahren nicht wesentlich und unbegründet von der Planung abgewichen.
3. Der vorgeschossene Betrag muss im Zuge der Abrechnung des Beitrags, dessen Bestandteil er ist, innerhalb der Frist und nach den Modalitäten laut den Artikeln 16 und 17 abgerechnet werden, andernfalls muss der gesamte gewährte Beitrag zuzüglich der ab Auszahlung des Vorschusses laufenden Zinsen rückerstattet werden.
Art. 16 Abrechnungsfristen
1. Die Abrechnung muss innerhalb 31. Dezember des Jahres vorgelegt werden, das auf jenes der Beitragsgewährung folgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Abrechnung vorgelegt worden ist aus Gründen, die dem Begünstigten zuzuschreiben sind, wird der Beitrag widerrufen.
2. Bei schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen, die angemessen belegt werden müssen, kann eine einmalige Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch widerrufen wird.
3. Die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens beginnen mit den Terminen für die Einrei-
chung der Abrechnungsunterlagen laut den Absätzen 1 und 2 zu laufen.
Art. 17 Abrechnung
1. Der Auszahlungsantrag, verfasst auf dem von der Familienagentur bereitgestellten Formular, ist vollständig auszufüllen und mit sämtlichen Anlagen zu versehen und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten zu unterzeichnen.
Im Antrag muss erklärt werden, dass: a) die laut diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen für den Erhalt des Beitrags fortbestehen, b) die Projekte gemäß den Vorgaben umgesetzt und abgeschlossen wurden und die anerkannten Kosten effektiv bestritten wurden. Bei teilweiser Durchführung müssen die effektiv bestrittenen Kosten angegeben werden, c) bei keinem anderen Landesamt um eine wirtschaftliche Vergünstigung für das gleiche Projekt angesucht wurde.
2. Dem Auszahlungsantrag sind folgende Unterlagen beizulegen: a) ein ausführlicher Tätigkeitsbericht, aus welchem das durchgeführte Programm hervorgeht,
b) Angabe der für das durchgeführte Projekt effektiv bestrittenen Gesamtkosten samt Erklärung, dass alle Kosten ordnungsgemäß beglichen wurden und dass die entsprechenden Ausgabenbelege beim Sitz des Begünstigten hinterlegt sind, c) eine Auflistung aller Ausgabenbelege (verfasst gemäß der von der Familienagentur bereitgestellten Vorlage), aus welcher die Eckdaten der für die Durchführung des Projekts im Bezugsjahr bestrittenen Kosten hervorgehen; diese Auflistung muss auf jeder Seite vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten unterzeichnet sein,
d) Erklärung über den Betrag der tatsächlichen Einnahmen bezogen auf die Positionen laut Artikel 10 Absatz 4, e) Erklärung über den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer juristischer Personen (IRES) im Sinne von Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung, f) Erklärung über die steuerliche Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Ausgaben, für die ein Beitrag beantragt wurde, g) Erklärung über den Besitz der Lebensläufe der pädagogisch Verantwortlichen, des Personals mit pädagogischer Ausbildung, des Betreuungspersonals und des Verwaltungspersonals, aus denen die jeweilige Qualifikation hervorgeht, h) im Falle von Ehrenamtsleistungen die Anzahl der effektiv ehrenamtlich erbrachten Stunden, i) Anzahl der effektiv teilnehmenden Kinder/Jugendlichen, j) Unterlagen gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe d).
3. Bei der Abrechnung kann ein Teil der zugelassenen Ausgaben im Ausmaß von höchstens 15 Prozent bis zu einem Höchstausmaß von 25.000,00 Euro durch den Nachweis ehrenamtlicher Tätigkeiten gedeckt werden, wobei sich jede ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde auf einen theoretischen Geldwert von 20,00 Euro beläuft. Personen, die ehrenamtlich tätig sind, haben für die erbrachten Leistungen kein Anrecht auf irgendeine Art von Vergütungen.
Art. 18 Kürzung des Beitrags
1. Belaufen sich die tatsächlich bestrittenen Ausgaben auf einen niedrigeren Betrag als die zugelassenen Ausgaben, wird der Beitrag von Amts wegen auf der Grundlage der effektiv bestrittenen Ausgaben und der effektiven Einnahmen neu berechnet.
2. Wurde die geförderte Maßnahme nur teilweise durchgeführt, so kann der Beitrag anteilsmäßig gekürzt werden, unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 1.
3. Der Beitrag wird bis zu 30 Prozent reduziert, wenn a) die Vorgaben laut Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe c) nicht beachtet werden,
b) die Unterlagen laut Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe d) nicht eingereicht werden oder unvollständig sind.
4. Ist die tatsächliche Anzahl der Personen, die an den Projekten teilgenommen haben, geringer als ursprünglich vorgesehen, wird der Beitrag anteilsmäßig gekürzt, es sei denn, der Begünstigte kann eine stichhaltige schriftliche Begründung vorlegen.
5. Wird bei der Neuberechnung des Beitrags festgestellt, dass der bereits ausgezahlte Vorschuss höher ist als der neuberechnete Beitrag, muss der Differenzbetrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
Art. 19 Auszahlung
1. Der Beitrag wird nach Einreichung des Antrags laut Artikel 17 und sämtlicher für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen ausgezahlt.
2. Vor der Auszahlung des Beitrags prüft die Familienagentur, ob die im Rahmen der Abrechnung vorgelegten Ausgabenbelege mit den Projektzielen übereinstimmen und ob die bestrittenen Kosten sich effektiv auf das durchgeführte Projekt beziehen und insgesamt betrachtet für dieses sinnvoll sind. Im Einzelnen prüft die Familienagentur, ob die bestrittenen Ausgaben a) sich auf die Maßnahmen beziehen, die genehmigt und durchgeführt wurden, b) angemessen und sinnvoll sind.
3. Weiters prüft die Familienagentur anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen die Verhältnismäßigkeit der Ausgaben.
Art. 20 Ausgabenbelege
1. Die Ausgabenbelege müssen: a) den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, b) auf den Namen des Begünstigten oder im Falle von Projekten, die in Konvention organisiert und durchgeführt werden, auf den entsprechenden Projektträger ausgestellt und ordnungsgemäß quittiert sein, c) sich auf die Maßnahmen und die zwecks Beitragsgewährung zugelassenen Ausgaben beziehen.
2. Den Kassenbons muss eine Ersatzerklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten beigelegt werden, aus der hervorgeht, dass diese Ausgabe eng mit der durchgeführten Tätigkeit zusammenhängt.
Art. 21 Pflichten
1. Jede wesentliche Änderung des Beitragsantrags (auch wenn das Projekt nicht durchgeführt werden kann) muss der Familienagentur umgehend mitgeteilt werden.
2. Die Projektträger müssen die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen im Bereich Arbeitsrecht, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einhalten.
3. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit müssen für die Durchführung der Projekte eigene Strukturen und Räumlichkeiten oder öffentliche Strukturen wie Turn-
hallen, Ausspeisungen, Schulen, Kindergärten u.Ä. genutzt werden, unter Berücksichtigung der Bestimmung laut Artikel 4 Absatz 3.
4. Die Begünstigten verpflichten sich: a) gemeinsam mit der Landesverwaltung, den Gemeinden und Netzwerken auf Bezirksebene an der Weiterentwicklung einer familienfreundlichen Gesellschaft in Südtirol zu arbeiten, b) der Familienagentur die Informationen zu den geförderten Angeboten zwecks Veröffentlichung auf der Website des Landes, in digitaler Form und möglichst in deutscher und italienischer Sprache, zur Verfügung zu stellen, c) den Eltern der Kinder/Jugendlichen, die an den Projekten teilnehmen, den Link zum Fragebogen zur standardisierten Erhebung der Zufriedenheit zu übermitteln, d) die finanzierten Projekte angemessen bekanntzumachen und dabei bei der Öffentlichkeitsarbeit und bei eigenen Darstellungen in den klassischen und sozialen Medien sowie im eigenen Internetauftritt sowohl den Beitragsgeber (Familienagentur, mit dem zusätzlichen Hinweis „Gefördert von“) gut sichtbar und leserlich anzuführen als auch das Logo der Familienagentur überall anzubringen.
5. Am Sitz des Begünstigten müssen folgende Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahrt werden: a) die detaillierte Aufstellung der bestrittenen Kosten und die Ausgabenbelege im Original, b) die unterschriebenen Lebensläufe der pädagogisch Verantwortlichen, des Personals mit pädagogischer Ausbildung, des Betreuungspersonals und des Verwaltungspersonals, aus denen die jeweilige Qualifikation hervorgeht, c) die unterschriebenen Original-Anwesenheitsregister oder -listen pro Tag und Dauer des Projekts, d) die Aufstellung der einzelnen Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten durchgeführt haben, versehen mit ihrer Unterschrift, mit Angabe der Art der durchgeführten Tätigkeit sowie der effektiv geleisteten Ehrenamtsstunden.
Kontrollen
1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Familienagentur Stichprobenkontrollen an mindestens sechs Prozent der ausgezahlten Beitragsanträge durch.
2. Bei den Kontrollen werden die Wahrhaftigkeit der Ersatzerklärungen des Begünstigten und die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenbelege überprüft, durch Einsichtnahme in folgende Unterlagen, ohne Anfertigung einer Kopie:
a) detaillierte Aufstellung der bestrittenen Kosten und Ausgabenbelege im Original. Antragsteller, die Projekte durch Übereinkommen (Konvention) anderen Projektträgern anvertrauen, müssen die detaillierten Ausgabenbelege für sämtliche Kosten vorlegen, die im Übereinkommen vorgesehen waren und vom Projektträger bestritten wurden, b) Kontoauszüge der auf den Namen des Begünstigten lautenden Bankkonten, aus welchen anhand entsprechender Belege hervorgeht, dass die Ausgaben im Rahmen der geförderten Maßnahme beglichen wurden, c) die Lebensläufe des für das Projekt eingesetzten Personals sowie eventuelle Aktualisierungen derselben, mit vorhergehender Unkenntlichmachung der Namen und aller anderen Angaben, die sich nicht auf die Qualifikation des Personals beziehen, d) Register oder Listen der täglichen Anwesenheiten, mit vorhergehender Unkenntlichmachung der Namen der Teilnehmenden, e) Unterlagen zu den ehrenamtlich erbrachten Stunden, welche im Zuge der Auszahlung zur Deckung eines Teils der zugelassenen Ausgaben berücksichtigt wurden, f) allfällige weitere Unterlagen, die zur Überprüfung der vom Begünstigten gelieferten Erklärungen nötig sind.
3. Die Kontrollen können auch in Zusammenarbeit mit Bediensteten anderer Abteilungen der Landesverwaltung erfolgen.
4. Die Familienagentur kann auch Lokalaugenscheine durchführen, um die ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte und die Qualität des Angebots zu überprüfen, nach Möglichkeit gemeinsam mit der jeweils zuständigen öffentlichen Körperschaft, insbesondere dann, wenn ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Regelwidrigkeiten besteht, oder konkrete Hinweise in diesem Sinne vorliegen.
Art. 23 Unrechtmäßig bezogene Beiträge und Widerruf derselben
1. Im Falle eines unrechtmäßig bezogenen Beitrags werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.
2. Der gewährte Beitrag wird widerrufen, wenn: a) die Fristen für die Abrechnung laut Artikel 16 Absätze 1 und 2 verstrichen sind, b) das Projekt, für welches der Beitrag gewährt wurde, nicht durchgeführt wurde. In diesem Fall muss der eventuell ausbezahlte Vorschuss zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden, c) im Zuge der Kontrollen oder Lokalaugenscheine festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind, die Bedingungen für die Beitragsgewährung verletzt bzw. nicht erfüllt sind oder es grobe Mängel in der Durchführung der Projekte gibt.
3. Bei groben Mängeln laut Absatz 2 Buchstabe c) findet Artikel 2/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.
Schutzklausel
1. Die Gewährung der Beiträge laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den einschlägigen Aufgabenbereichen des Landeshaushalts bereitgestellten Mittel.
Art. 25
Übergangsbestimmungen
1. Diese Richtlinien gelten für die Beitragsanträge für das Jahr 2021 und die darauffolgenden Jahre sowie für die entsprechenden Auszahlungsanträge.
2. Die Einreichfrist für die auf das Jahr 2021 bezogenen Anträge für die Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) ist auf den 30. April 2021 festgesetzt. Für diese Anträge wird der maximale Fördersatz laut Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c) auf 70 Prozent angehoben.
3. Solange die Covid-19-Pandemie anhält, gelten für die in diesen Richtlinien genannten Projekte die Leitlinien in Durchführung des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4, in geltender Fassung, und insbesondere folgende Auflagen:
a) die Gruppen müssen für die gesamte Projektdauer beziehungsweise für die Dauer der aufgrund des SARS-COV2-Notstands vorgesehenen Einschränkungen möglichst unverändert bleiben, b) bei der Durchführung der Tätigkeiten dürfen keine Kontakte zu anderen Gruppen oder Personen stattfinden, c) die Tätigkeiten finden nach Möglichkeit im Freien und immer am selben Ort statt. Ausflüge finden bevorzugt in der unmittelbaren Umgebung statt. Bei Verwendung von Verkehrsmitteln sind die diesbezüglich geltenden Bestimmungen einzuhalten.
4. Für die Rechnungslegung von Tätigkeiten, die auf-
grund der Einschränkungen in Zusammenhang mit dem Covid-19-Notstand nicht durchgeführt oder nur teilweise durchgeführt werden konnten, werden die tatsächlich angefallenen und dokumentierten, zulässigen Ausgaben anerkannt, wobei die im Gewährungsdekret festgelegten zugelassenen Ausgaben nicht berücksichtigt werden und somit vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgewichen wird. Es wird ein Saldo in Höhe des Betrags der tatsächlich angefallenen und dokumentierten zulässigen Ausgaben beglichen, der die erzielten Einnahmen berücksichtigt und den gewährten Beitrag nicht übersteigen darf. Es bleibt die Verpflichtung aufrecht, die geplanten Tätigkeiten möglichst umzusetzen und die im Beitragsantrag vorgesehenen Einnahmen möglichst zu realisieren.
5. Die Einreichfrist für die auf das Jahr 2022/23 bezogenen Anträge für die Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) ist auf en 30. September 2022 festgesetzt.