3/2014 13. Jahrgang WWW.HANDWERK.DE
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Das offizielle Magazin der Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg EDITORIAL: Junge Leute im Handwerk gesucht HANDWERK AKTUELL: Das neue Punktesystem RECHT & FINANZEN: Thema heute: Gewerbliches Mietrecht KH & INNUNGEN: Ehrung von verdienten Innungsmitgliedern 4,– €
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Aus KH und Innungen
Versorgungswerk
Recht + Finanzen
Handwerk Aktuell
Inhaltsverzeichnis
Handwerk – vor Ort 3.2014
Offizielle Zeitschrift der Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg Herausgeber: Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg Grantham-Allee 2–8 53757 St. Augustin Tel.: (02241)990-0 Fax: (02241)990-100 eMail: postfach@khs-handwerk.de www.khs-handwerk.de Verantwortlich für den Inhalt: Thomas Radermacher Alois Blum Erscheinungsweise: Zweimonatlich, beginnend im Januar eines jeden Jahres. Verlag: Image Text Verlagsgesellschaft mbH Deelener Straße 21 – 23 41569 Rommerskirchen (Widdeshoven) Tel.: (02183)334 Fax: (02183)417797 eMail: mailbox@image-text.de www.image-text.de Verleger: Lutz Stickel stickel@image-text.de Redaktion: Georg Maria Balsen Tel.: (02183)334 | balsen@image-text.de Vertriebsleitung: Wolfgang Thielen Tel.: (02183)417623 | thielen@image-text.de Anzeigenberatung: Wolfgang Thielen Tel.: (02183)417623 | thielen@image-text.de Anzeigendisposition: Monika Schütz Tel.: (02183)334 | schuetz@image-text.de Grafik: Tim Szalinski Tel.: (02183)334 | szalinski@image-text.de Jan Wosnitza Tel.: (02183)334 | wosnitza@image-text.de Controlling: Gaby Stickel Tel.: (02183)334 | gaby.stickel@image-text.de Fotos: Lore von der Linde Tel.: (02183)334 | von.der.linde@image-text.de Druck: Joh. van Acken GmbH u. Co. KG, Krefeld Abschriften und Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages. Mit Namen oder Signum gezeichnete Veröffentlichungen repräsentieren die Meinung des Verfassers, nicht unbedingt auch die der Redaktion oder des Herausgebers. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos oder Zeichnungen wird keine Gewähr übernommen. Soweit für vom Verlag gestaltete Anzeigen Urheberrechtsschutz besteht, sind Nachdruck und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung der Verlagsleitung zulässig. Nachdruck nur mit Genehmigung des Verlags. Fotomechanische Vervielfältigung nicht gestattet. Alle Angaben in dieser Zeitschrift werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Dennoch kann keinerlei Haftung übernommen werden, insbesondere nicht für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Bezugspreis: Einzelpreis pro Heft € 4,– Jahresbezugspreis € 24,– Der Bezugspreis wird mit dem Mitgliedsbeitrag der Kreishandwerkerschaft erhoben. Der Vertrieb erfolgt per Postversand. Keine Haftung bei Nichtlieferung wegen höherer Gewalt.
Editorial Junge Leute im Handwerk gesucht . . . . 4
Handwerk Aktuell Aktion „Unser Tag 2014“ sucht Erfolgsgeschichten aus dem Handwerk . . . . . . 6 Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs . . . . . . . . . 7 Schutzfilter rein – abgesichert sein: Für sauberes Trinkwasser und hygienische Zapfstellen . . . . . . . . . 7 „Die Ertragslage entspricht keineswegs der guten Auftragslage“. . . . 8
Recht + Finanzen Bildrechte an Gebäuden . . . . . . . . . .
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Verschärfter Maßstab für ordentliche fristgemäße Verdachtskündigung . . .
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Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen bei Einräumung einer PKW-Nutzung . .
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Neue Regeln für intelligente Fahrtenschreiber. . . . . . .
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Versorgungswerk IKK classic: Mit Krankheitskosten bei der Steuer sparen . . . . . . . . . . . .
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Das neue Punktesystem . . . . . . . . . .
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Recht + Finanzen Handwerker-Steuerbonus steht nicht zur Disposition . . . . . . . .
Die Forderungsausfalldeckung ist unverzichtbarer Bestandteil der Privathaftpflicht: Damit zum Unglück nicht auch noch die Kosten kommen . . . . 35
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Datenklau per Mail: Phishers Fritz fischt frech nach Daten. . . . . . . . . . .
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Kein Anspruch auf Bezahlung bei Schwarzarbeit . . . . . . . . . . . . . . .
12 Aus KH und Innungen Frisurenmode Frühjahr/Sommer 2014 . . . . . . . . . .
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Ehrung von verdienten Innungsmitgliedern . . . . . . . . . . . . .
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Betriebsbörse . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Neue Schwerpunkte in der Personalvermittlung . . . . . . . .
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Seminar Wie wirke ich auf Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter? . .
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Spezial Mildes Wetter fordert Fitnesskur für das Auto . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Für gutes Klima im Auto sorgen . . . .
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Kfz-Gewerbe: Werkstattgeschäft bleibt die tragende Säule . . . . . . . . . .
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Transport im Handwerk . . . . . . . . . .
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Fehlgeschlagene Kellerabdichtung – Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg . . . . . . . . . . . . . .
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Sachmängelhaftung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern: Kein Ersatz von Aus- und Einbaukosten . . 13 Unfall beim „Luftschnappen“ vor 30 Grad heißer Montagehalle ist als Arbeitsunfall anzuerkennen . . .
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Keine Diskriminierung wegen des Geschlechts . . . . . . . . . . .
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Gewerbliches Mietrecht . . . . . . . . . .
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Meisterpflicht . . . . . . . . . . . . . . . 18 Urteile für den GmbH Geschäftsführer . . . . . . . . . .
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Umwandlung eines alten (400-€-) Minijobs in einen neuen (450-€-) Minijob . . . . . . . . . .
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Geschäftsführer haften (fast) immer für steuerliche Pflichten. . . . .
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Editorial
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Junge Leute im Handwerk gesucht Das Handwerk ist ein wichtiger Wirtschaftsbereich in Deutschland. Fast 1 Mio. Handwerksunternehmen beschäftigen 5,3 Mio. Mitarbeiter und über 400.000 Auszubildende. Rund 30 % aller Auszubildenden in Deutschland sind im Handwerk beschäftigt.
Im Bereich der Kreishandwerkerschaft Bonn/Rhein-Sieg sind 9.200 Handwerksbetriebe registriert mit ca. 54.000 Beschäftigten, davon ca. 4.500 Auszubildende. Jährlich werden durchschnittlich 1.400 neue Lehrverträge abgeschlossen. Die Ausbildungsbereitschaft weit über den eigenen Bedarf hinaus zeigt einerseits das soziale Engagement und wirkt andererseits dem prognostizierten Facharbeitermangel entgegen. Aus vielen Gesprächen und aktuellen Statistiken können wir jedoch erkennen, dass auch in diesem Jahr wieder zahlreiche Ausbildungsstellen unbesetzt bleiben, weil qualifizierte Bewerber fehlen. Es gibt also die deutliche Tendenz, dass das Angebot an Ausbildungsstellen die Nachfrage übersteigt. War es bisher so, dass möglichst alle Jugendliche im Rahmen des Ausbildungs-
paktes eine Lehrstelle erhalten, müssen zukünftig die Unternehmen aktiv auf Jugendliche zugehen, um die angebotenen Lehrstellen zu besetzen. Der Wettbewerb um die Ausbildung junger Menschen ist bereits in vollem Gange. Das Handwerk muss gegenüber anderen Wirtschaftszweigen die Attraktivität der Berufsausbildung und der beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten herausstellen. Dabei zählen nicht nur die reinen Fakten, sondern auch das positive Image des jeweiligen Handwerks. Die bundesweite Imagekampagne hat bereits viel bewirkt, aber auch vor Ort in den Schulen, bei den Ausbildungs- und Nachwuchsbörsen, Erkundungstagen und vielen weiteren Werbe- und Informationsveranstaltungen muss nachhaltig um das Interesse der Jugendlichen geworben werden. Durch die neuen Berufsbilder, den Einsatz komplexer Techniken und die Erfüllung besonderer Ansprüche als Dienstleister für den Kunden sind die Handwerksberufe deutlich anspruchsvoller geworden. Insofern ist es eine besondere Herausforderung für die Unternehmen, auch geeignete und motivierte Bewerber für sich zu gewinnen.
Hier muss jeder Unternehmer selbst seine Strategie ausdenken. Sich frühzeitig in den Schulen bekannt machen, Projekte mit den Schulen vor Ort durchführen, sich an Schulpatenschaften beteiligen, Stände auf Ausbildungsbörsen besetzen, Betriebsbegehungen anbieten oder Betriebs- und Ferienpraktika durchführen, sind gute Möglichkeiten, mit den jungen Menschen ins Gespräch zu kommen. Auch die Berufserkundungstage, die jeder Achtklässler ab dem Jahr 2015 im Rahmen der Initiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ in einem Wirtschaftsunternehmen nachweisen muss, helfen bei der Suche nach jungen Auszubildenden. Bereits heute, aber in wenigen Jahren deutlich verstärkt, werden wir auch in unserer Region einen deutlichen Rückgang der Schulabgänger feststellen. Darauf müssen wir alle vorbereitet sein und die notwendigen Weichenstellungen vorgenommen haben. Gerade jetzt in der „heißen Phase“ der Neueinstellung von Lehrlingen für das Ausbildungsjahr 2014/2015 möchten wir daran erinnern, dass dem Fachkräftemangel in erster Linie mit einer Ausbildung im dualen System zu begegnen ist.
Ihre
Alois Blum
Thomas Radermacher
Hauptgeschäftsführer
Kreishandwerksmeister
Unser-Tag-2014.de
www.
Handwerker feiern Erfolgsgeschichten.
Im Aktionszeitraum vom 15. März bis 31. Oktober 2014 werden drei Geldpreise von je 5.000 € unter allen zu dem jeweiligen Zeitpunkt angemeldeten Teilnehmern verlost. Teilnahmemöglichkeit sowie vollständige Teilnahmebedingungen unter www.Unser-Tag-2014.de. Veranstalter der Aktion ist die Marketing Handwerk GmbH.
MEWA AG & Co. Vertrieb OHG Hermann-Gebauer-Platz · 46238 Bottrop Telefon 02041 693-280 · Telefax 02041 693-282 E-Mail: handwerk@mewa.de · www.mewa.de
Unterstützt von:
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Editorial
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Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 3.2014
Aktion „Unser Tag 2014“ sucht Erfolgsgeschichten aus dem Handwerk Attraktive Geldpreise warten auf Handwerksbetriebe, die sich mit ihrer Story bei „Unser Tag 2014“ bewerben, einer Aktion für das deutsche Handwerk mit Unterstützung von MEWA. Das Handwerk ist voller Geschichten. Tag für Tag werden neue Lösungen für Kunden entwickelt, neue Existenzen gegründet - und neue kleine und große Erfolgsstorys geschrieben. Genau die sucht die Aktion „Unser Tag 2014“. Handwerksbetriebe können sich auf einer Aktionsseite im Internet anmelden und ihre Erfolgsgeschichte erzählen. Mitmachen lohnt sich, denn es gibt Geldpreise im Gesamtwert von 15.000 Euro zu gewinnen, die z.B. dazu einladen einen Tag innezuhalten, um mit den Mitarbeitern sich und das Erreichte gebührend zu feiern. Wer sich frühzeitig anmeldet, nimmt übrigens automatisch an mehreren Auslosungen teil.
„Alle Arten von Erfolgsgeschichten sind willkommen“, erklärt MEWA Marketingleiter Oliver Gerrits. „Besonders freuen wir uns über die Teilnahme von jungen Betrieben, die sich durch die sicher schweren Gründungsjahre gekämpft haben und jetzt auf erste Erfolge zurückblicken können.“ Jährlich verzeichnet das Handwerk an die 90.000 Existenzgründungen. Dass dabei 70 Prozent der neuen Betriebe im zulassungspflichtigen Handwerk auch nach fünf Jahren noch bestehen, spricht für sich. Das Handwerk bietet aber als dynamischer Wirtschaftsbereich nicht nur unternehmerische Chancen. Es ist auch wichtiger Impulsgeber für die Entwicklung neuer Technologien und Marktideen, was die beeindruckende Zahl von 18.000 Patentanmeldungen belegt, mit denen Studien bis 2020 rechnen. Die Aktion „Unser Tag“ wurde 2013 er-
folgreich gestartet. Grundidee der diesjährigen Neuauflage ist es, Erfolgsgeschichten aus allen Bereichen des Handwerks zu bündeln. So soll ein Ideenfundus für Redakteure unterschiedlichster Medien auf der Suche nach attraktiven Unternehmensgeschichten aus dem Handwerk entstehen. „Es gibt viele Geschichten, die es einfach wert sind, einer breiten Öffentlichkeit erzählt zu werden“, so Gerrits. „Wir hoffen, dass „Unser Tag 2014“ seinen Teil dazu beiträgt.“ Ab sofort können sich Handwerksbetriebe mit ihrer Erfolgsgeschichte unter www. unser-tag-2014.de anmelden. Die Storys werden professionell aufbereitet und in einer Online-Galerie veröffentlicht – ein kostenfreies Schaufenster, über das die Unternehmen sich und ihre Leistungen einem breitem Publikum präsentieren können. Über die Aktion: Weitere Informationen gibt es auf www.unser-tag-2014.de.
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Editorial
Handwerk – vor Ort 3.2014
Aktuelle Entwicklungen
Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs Alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssen auflisten, welche Berufe in ihrem Land reglementiert sind und die Zugangsbeschränkungen in den kommenden zwei Jahren evaluieren. Die sogenannte Verhältnismäßigkeitsprüfung soll grundsätzlich auf alle reglementierten Berufe in der Europäischen Union angewendet werden, so auch auf die 41 zulassungspflichtigen Handwerksberufe der Anlage A der Handwerksordnung. Bei insgesamt sechs reglementierten Berufen will die Europäische Kommission jeweils halbtägige Kleingruppendiskussionen zur gegenseitigen Evaluierung zwischen Mitgliedsstaaten initiieren. Dabei werden voraussichtlich jeweils fünf bis sechs Mitgliedsstaaten eine Gruppe bilden. Benannt wurden jeweils die sechs Berufe, die an insgesamt drei Terminen (6. Juni, 30. Septem-
ber und 24. November 2014) Gegenstand der Kleingruppendiskussion sein werden. Neben Immobilienmakler, Fahrlehrer, Bauingenieur und Architekt befinden sich darunter zwei Handwerksberufe, die Elektrotechniker und Augenoptiker. Die beiden letztgenannten werden am 24. November 2014 diskutiert. Für die beiden Berufe aus dem Handwerk müssen bis zum 15. September 2014 Angaben zur Verhältnismäßigkeit der Berufsreglementierungen in eine Kommissionsdatenbank eingestellt werden. Daneben soll in zwei kurzen Berichten jeweils dargelegt werden, wie die überwiegenden Allgemeinwohlbelange mittels einer Berufsreglementierung oder durch andere Mechanismen abgesichert werden. Der 15. September 2014 ist gleichzeitig Stichtag für die Rechtfertigung bestehender Be-
rufsreglementierungen im sogenannten Cluster 1, dem alle 41 zulassungspflichtigen Handwerksberufe angehören. Bei den 39 Gewerken, die nicht Gegenstand der gegenseitigen Evaluierung in Kleingruppen sein werden, sollen die anderen Mitgliedsstaaten über die Veröffentlichung der in der KOM-Datenbank eingespeisten Daten zur Berufsreglementierung die Möglichkeit erhalten, eine gegenseitige Evaluierung vorzunehmen. Im Ergebnis ist daher der Rechtfertigungsdruck für sämtliche bestehende Berufsreglementierungen, so auch im zulassungspflichtigen Handwerksbereich für alle 41 Gewerke, vergleichbar. Bereits am 13. November 2014 will die Europäische Kommission einen ersten Bericht mit Zwischenergebnissen des Evaluierungsprozesses veröffentlichen, ein Abschlussbericht ist für November 2015 vorgesehen.
Eine Aktion der Innung Sanitär-Heizung-Klima Bonn · Rhein-Sieg
Schutzfilter rein – abgesichert sein: Für sauberes Trinkwasser und hygienische Zapfstellen Trinkwasser ist einer der wertvollsten Rohstoffe der Welt. Der schonende und sparsame Umgang mit unserem Lebensmittel Nummer 1 ist auch vor dem Hintergrund der Energiewende oberste Prämisse. Das lebensnotwendige Gut ist an verschiedenen Zapfstellen im Haus verfügbar – dass es dabei sauber und hygienisch ist, gilt für uns als selbstverständlich. Diesen Zustand erfüllen die Wasserwerke, die unser Trinkwasser kristallklar und in entsprechender Qualität nach der Trinkwasserverordnung zur Verfügung stellen. Von dort gelangt es in die Gebäude zum Endverbraucher. Dafür, dass nach diesem Transportweg das Trinkoder Brauchwasser frei von Fremdstoffen ist, sorgen nach DIN 1988-200 am Hauseingang in der Trinkwasserleitung installierte Filter.
Hier durchfließt das Trinkwasser den Filter, wird von Schwebstoffen und Partikeln befreit und schließlich der Hausanlage zugeleitet. Die Realität in vielen Kellern sieht leider oft ganz anders aus: Schutzfilter fehlen, sind alt oder schlecht gewartet und unhygienisch. Der kontrollierende Gang in den Keller lohnt sich also, denn hygienische Zapfstellen sind per Trinkwasserfilter leicht zu gewährleisten. Speziell Filter in Ein- und Zweifamilienhäuser werden oft stiefmütterlich behandelt, obwohl sie ein wesentliches Element der Trinkwasserhygiene im Haus sind. Die Innung Sanitär-Heizung-Klima macht mit ihrer Aktion „Sauberer Trinkwasserfilter“ in der Zeit vom 1.April bis 31.12.2014 auf diesen Umstand aufmerksam. Innungsbetriebe weisen mit ei-
nem Flyer ihre Kunden auf die Bedeutung des Trinkwasserfilters hin. Ein neuer Trinkwasserfilter schützt den Hausanschluss und die daran angeschlossenen Geräte vor Schäden, werden doch unerwünschte Partikel ausgesiebt. Denn über teilweise sehr lange Versorgungsleitungen gelangen (für den Menschen ungefährliche) gelöste Rückstände von Rohrwänden sowie durch Reparaturen eingebrachte Fremdstoffe wie Sandrückstände, Metallspäne oder Dichtungsmaterial ins Trinkwasser. Die Innung bietet dem Kunden einen weiteren Anreiz zum Austausch des Filters an: jeder Kunde kann nach erfolgtem Austausch durch ein Innungsmitglied an einer Verlosung von insgesamt 8 Tankgutscheinen im Wert von je 100 Euro teilnehmen.
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Editorial
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BGV-Präsident Otto zu den Kammer-Konjunkturberichten
„Die Ertragslage entspricht keineswegs der guten Auftragslage“
In ihren Pressekonferenzen zur Konjunkturlage loben die Handwerkskammern derzeit die „ausgesprochen gute Stimmung bei den Unternehmen“, so etwa die Kölner Kammer. Das schließe auch das Bauhauptgewerbe ein. In diesen positiven „Wein“ muss der Präsident der Baugewerblichen Verbände, Rüdiger Otto, indes „Wasser“ gießen: „Natürlich haben die meisten Unternehmen in unseren Branchen im Moment viel zu tun und auch der milde Winter kam uns entgegen. Was aber absolut nicht zufriedenstellend ist, sind die Preise, die wir am Markt erzielen können.“ Dementsprechend weiche die Ertragslage der Firmen deutlich von der Auftragslage ab.
rungen das Plus bei den Preisen von Rohbauten (1,1 Prozent in 2013 gegenüber 2012) und beim Straßenbau (3,0 Prozent) mehr als überkompensiert. Im langfristigen Vergleich liege der Umsatz trotz der Erholungstendenzen seit etwa 2005 im Übrigen noch immer um mehr als fünf Prozent unter dem Stand des Jahres 2000. Rüdiger Otto verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die amtliche Statistik sich ausschließlich auf Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern beziehe. Man könne davon ausgehen, dass die Ertragslage bei den kleineren Betrieben wegen der harten Konkurrenz untereinander „noch nach unten abweicht“.
Otto verweist unter anderem auf die offizielle Statistik des Landesbetriebs Information und Technik NRW als Statistischem Landesamt. Danach ist zwar der Auftragseingang 2013 im Vergleich zu 2012 um 6,6 Prozent angestiegen, der Umsatz der Betriebe jedoch um 2,2 Prozent gesunken. Darüber hinaus hätten laut Otto die betrieblichen Kostensteige-
Einen weiteren Beleg für die Unterschiede zwischen Geschäftslage und finanzieller Situation im Bauhauptgewerbe gebe die landesweite Auswertung der Konjunkturbefragungen im Handwerk. Im Herbst 2013, dem aktuellsten Stand, hätten die Baufirmen in NRW tatsächlich ihre Lage überdurchschnittlich positiv eingeschätzt, zugleich jedoch die Preisentwicklung ver-
gleichsweise schlecht dargestellt: Während 21 Prozent aller Handwerker von höheren Preisen berichtete, taten dies damals nur 17 Prozent der Bauunternehmer. Umgekehrt hatten 13 Prozent im Gesamthandwerk ihre Preise senken müssen, aber 15 Prozent der Bauhandwerker. Diese Unterschiede hatten sich, zum Teil sogar noch deutlicher, bereits in den Konjunkturbarometern im Frühjahr 2013 und im Herbst 2012 gezeigt. „Wir dürfen also angesichts der in der Tat erfreulichen Entwicklung beim Auftragseingang davon nicht auf die wirtschaftliche Situation der Betriebe in ihrer Gesamtheit schließen“, warnt der Präsident der Baugewerblichen Verbände. Nicht zuletzt dort liege nämlich eine zentrale Ursache dafür, dass 2013 erstmals wieder die Zahl der Beschäftigten leicht zurückgegangen ist: Nach einer viele Jahre anhaltenden Talfahrt hatte sie sich seit 2008 leicht erholt, war jedoch 2013 laut Landesbetrieb Information und Technik um 0,4 Prozent auf knapp 129.000 Mitarbeiter gesunken.
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Editorial
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Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 3.2014
Das neue Punktesystem Zum 1.5.2014 erfolgte eine grundlegende Neuregelung des Verkehrszentralregisters und des Punktesystems. Dadurch wurden Rechtsunsicherheiten beseitigt, Fehler des bisherigen Systems korrigiert und Verkehrsverstöße neu bepunktet.
Vor allem geht es um eine Konzentration auf den Zweck des Registers; es sollen nur noch die Personen erfasst und zentral gespeichert werden, die durch gefährdende Verkehrsverstöße auffallen. Rein formale Verstöße, die sich nicht unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, werden nicht mehr eingetragen. Eingetragen werden dabei Ordnungswidrikeiten und Straftaten. Die Eintragungsgrenze ist für Verkehrsverstöße, die ab 1.5.2014 begangen werden, von bislang 40,00 € auf 60,00 € angehoben worden. Neu ist auch, dass nur solche Verstöße eingetragen werden, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Sie sind in der Fahrererlaubnisverordnung (FeV) abschließend genannt. Auch Straftaten werden nur eingetragen, wenn dieser Verstoß in der FeV aufgezählt ist. Es gibt zum einen Straftaten, bei denen die rechtskräftige Verurteilung immer zur Eintragung führt; hierzu zählen: » Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, » Fahren ohne Fahrerlaubnis, » gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.ä. Andere Straftaten, die in der FeV genannt werden, werden nur dann eingetragen, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Hierzu zählen: » Kennzeichenmissbrauch, » unterlassene Hilfeleistung, » Vollrausch u.ä. Eingetragen werden nur rechtskräftige Bußgeldbescheide, Strafbefehle oder Verurteilungen. Dabei kann grundsätzlich gegen Bußgeldbescheide und gegen Strafbefehle inner-
halb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Andernfalls tritt Rechtskraft ein. Durch das Einlegen eines Rechtsmittels werden also der Eintritt der Rechtskraft und damit die Eintragung der Tat im Register hinausgezögert. Ob ein solches „taktisches Rechtsmittel“ hilfreich oder schädlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Punkte bleiben nicht ewig im Register. Je nach Schwere des Verstoßes gilt eine Tilgungsfrist von 2 ½, 5 oder 10 Jahren. Neu ist dabei, dass diese Fristen starr sind. Das bedeutet, jede Eintragung wird nach Ablauf ihrer Frist automatisch getilgt. » Ordnungswidrigkeit 2 ½ Jahre » Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot 5 Jahre » Straftat 5 Jahre » Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis 10 Jahre Neu ist auch die Punktebewertung. Diese ändert sich von 1 bis 18 Punkte auf 1 bis 8 Punkte. Dabei richtet sich die Punktezahl nach der Schwere der Tat:
» Ordnungswidrigkeit » Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot » Straftat » Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis
1 Punkt 2 Punkte 2 Punkte 3 Punkte
Damit stehen Punktebewertung und Tilgungsfrist in einer engen Beziehung zueinander: Werden durch eine Tat mehrere Verstöße gleichzeitig begangen (sog. Tateinheit), wird nur das schwerste Delikt bepunktet. Beispiel: Alkoholisiert zu schnell gefahren – Punkte gibt es nur für die Alkoholfahrt. Mit dem neuen System wurden auch andere Maßnahmen eingeführt. 1 – 3 Punkte Vormerkung 4 – 5 Punkte Ermahnung 6 – 7 Punkte Verwarnung Ab 8 Punkte Entziehung der Fahrerlaubnis Vormerkung: Wer 1 – 3 Punkte in Flensburg hat, ist dort für eine Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. Eine weiter gehende
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Maßnahme oder Benachrichtigung der Fahrerlaubnisbehörde ist damit noch nicht verbunden.
Allerdings darf diese Maßnahme nur ergriffen werden, wenn die beiden Vorstufen ebenfalls ergriffen wurden. Wer also ohne Ermahnung auf 6 oder 8 Punkte kommt, wird auf 5 Punkte zurückgesetzt.
in 5 Jahren zum Punkteabbau genutzt werden. Zum 1.5.2014 werden solche Delikte aus dem alten Register gelöscht, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen werden würden. Die Löschung erfolgt automatisch. Die verbleibenden alten Eintragungen werden weiterhin nach den bisherigen Tilgungsbestimmungen gelöscht. Allerdings werden die nicht gelöschten Delikte nach folgendem Schema umgerechnet:
Weiterhin ist ein Punkteabbau insofern möglich, dass bei einem Punktestand von 1 – 5 Punkten eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nachweist, 1 Punkt abbauen kann. Dieses Seminar kann allerdings nur einmal
Ermahnung: Bei 4 – 5 Punkten wird der betroffene erstmals gebührenpflichtig ermahnt und zu einer Veränderung seines Verhaltens aufgefordert. Er wird auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und die weiteren Stufen des Bewertungssystems hingewiesen. Verwarnung: Sind 6 – 7 Punkte erreicht, folgt die gebührenpflichtige Verwarnung. Eine Seminarteilnahme wird jetzt nicht mehr mit Punkterabatt belohnt. Ein Pflichtseminar, das bislang als zweite Maßnahme vorgesehen war, gibt es nicht mehr. Entziehung der Fahrerlaubnis: Mit Erreichen von 8 Punkten gilt der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm wird daher die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrberechtigung darf frühestens nach Ablauf von 6 Monaten erteilt werden, sofern der Betroffene nachgewiesen hat, dass er wieder geeignet ist. Dieser Nachweis erfolgt durch eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
Punktestand nach bisherigem Recht
Zuordnung im neuen Bewertungssystem
erreichte Stufe Stufe
1–3 4–5 6–7
1 2 3
Vormerkung
8 – 10 11 – 13
4 5
Ermahnung
14 – 15 16 – 17
6 7
Verwarnung
≥ 18
8
Entziehung
Besondere Bestimmungen gelten allerdings für Fahranfänger. Bereits der erste schwerwiegende Verstoß in der Probezeit kann hier weitreichende Folgen ha-
ben (ausgenommen sind die Klassen AM, L und T). Die Sonderregelung für Fahranfänger kennt folgende 3 Sanktionsstufen:
Zuwiderhandlung
Maßnahme
Eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende
» Anordnung des Aufbauseminars » Verlängerung der Probezeit um zwei auf vier Jahre
Wie oben, nach Teilnahme am Aufbauseminar
» Schriftliche Verwarnung » Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von 2 Monaten
Wie oben, nach Ablauf der 2-Monats-Frist
» Entzug der Fahrerlaubnis » Sperrfrist mindestens 3 Monate
Für alle o.g. Maßnahmen gilt das „kombinierte Tattags- und Rechtskraftprinzip“. Für das Ergreifen der Maßnahme durch die örtliche Führersteinstelle kommt es daher nicht auf das Datum der Rechtskraft, sondern auf das Begehungsdatum an.
einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig geahndet wird. Eine Maßnahme des Fahreignungsbewertungssystems ist deshalb auch dann zu ergreifen, wenn sich der Punktestand zwischenzeitlich durch Tilgung einer Voreintragung wieder reduziert hat. Damit soll der Anreiz zu Verzögerungen durch taktische Rechtsmittel genommen werden.
Die Punkte entstehen bereits mit der Begehung der Tat, sofern diese Tat zu
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Handwerker-Steuerbonus steht nicht zur Disposition Privathaushalte können vorerst weiter auf den Handwerker-Steuerbonus setzen. Wirtschaftsminister und SPD-Vorsitzender Sigmar Gabriel erteilte Forderungen auch aus der eigenen Partei nach Abschaffung der steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen eine klare Absage. Auch Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) sowie CSU und CDU sehen keinen Handlungsbedarf. Der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Carsten Schneider, dagegen hatte den Bonus infrage gestellt. Die damit verbundenen Ziele würden teils verfehlt, sagte er der „Süddeutschen Zeitung“. Zur Diskussion um den Handwerker-Steuerbonus erklärte der Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), Hans Peter Wollseifer: „Der Steuerbonus auf Handwerksleistungen ist eine Erfolgsgeschichte. Das Instrument steht daher entgegen einiger Presseberichte nicht zur Disposition. Aktuelle Wortmeldungen sind voreilig und unreflektiert.
Das Handwerk ist auch dank des verdoppelten Steuerbonus gut durch die Finanzund Wirtschaftskrise gekommen und hat seitdem maßgeblich zur Stabilisierung der deutschen Wirtschaftsleistung beigetragen. Aktuelle Verlautbarungen des Bundesministeriums für Finanzen und von Prof. Friedrich Schneider von der Johannes-Kepler-Universität Linz zeigen, dass die illegale Beauftragung von Handwerkerleistungen in Privathaushalten seit Jahren zurückgeht. Vergessen wird auch, dass das Bundesministerium der Finanzen im Januar 2014 mit einem neuen Anwendungsschreiben jetzt vorgetragene Kritikpunkte bereits aufgegriffen hat, So sind beispielsweise die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten von Schornsteinfegern nur noch eingeschränkt abzugsfähig und die Leistungen eines Gutachters nicht mehr als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich begünstigt. Dazu kommt, dass das wissenschaftliche Vorgehen bei der Erarbeitung des vorliegenden Gutachtens zur Evaluierung zumindest sehr strittig ist. Die jetzt bekannt gewordenen Schlussfolgerungen sind daher kaum haltbar.
Dem Handwerk liegt daran, die Debatte zu versachlichen. Fakt ist doch, dass die privaten Haushalte zunehmend das Instrument des Steuerbonus nutzen. Die Beauftragung von legal ausgeführter Handwerksleistung bringt dem Fiskus in jedem Fall 19 Prozent Steuereinnahmen –auf die begünstigte Handwerkerleistungen ebenso wie auf die nicht begünstigten Materialkosten. Dazu kommen die von Haushaltsexperten gerne vergessenen Unternehmenssteuern, die anwachsen –Körperschaftssteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer; sowie die zusätzlichen Einnahmen aus der Lohnsteuer und steigende Beiträge zu den Sozialversicherungen. Richtig ist eher, dass das Potenzial des Instruments des Steuerbonus für Handwerkerleistungen noch nicht ausgeschöpft ist. Eine Ausweitung auf den Satz für allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen, die bis zu 20 Prozent von 20.000 EURO, also einen maximalen Steuerbonus von 4.000 EURO, erlauben, ist wünschenswert. Dann könnte dieses Instrument von privaten Haushalten auch für die bisher steuerlich nicht begünstigte energetische Gebäudesanierung genutzt werden.
Kein Anspruch auf Bezahlung bei Schwarzarbeit Ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstößt, kann keine Bezahlung für seine Werkleistungen verlangen. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 10. April 2014 (Az.: VII ZR 241/13) klar. Geklagt hatte ein Unternehmer, der im Jahr 2010 für Elektroinstallationsarbeiten beauftragt wurde. Vereinbart war ein Werklohn von 13.800,00 EURO einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Bezahlung in Höhe von 5.000,00 EURO, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Der Kläger hat die Arbeiten ausgeführt. Der beklagte Auftraggeber hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.
Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage auf Zahlung der Restsumme ab. Die Revision beim BGH blieb erfolglos. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Restsumme, da zwischen den Parteien kein wirksamer Werkvertrag geschlossen worden sei. Die Parteien hätten bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbart haben, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung in Höhe von 5.000,00 EURO keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Damit sei der gesamte Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so
dass kein vertraglicher Anspruch auf Werklohn bestehe (BGH, Urt. V. 1. August 2013, Az.: ZR 6/13). Auch ein Ausgleich der Restsumme auf der Grundlage des sog. Bereicherungsrechts erfolge nicht. Zwar könne ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht habe, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen bzw. Wertersatz dafür verlangen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoße (§ 817 S.2 BGB). Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung der Vorschriften.
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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 13.02.2014 - 12 U 133/13
Fehlgeschlagene Kellerabdichtung – Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg Gibt ein Grundstückseigentümer bei einem Fachunternehmen eine Kellerabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit in Auftrag, so schuldet der Werkunternehmer auch dann eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers, wenn im Vertrag eine bestimmte Ausführungsart (hier: Injektionsverfahren) vereinbart wurde.
bzw. über Oberkante Kellerbodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit, weitere Leistungen werden nicht in Auftrag gegeben. (...) Im erdbedeckten Bereich ist bei kontinuierlicher starker vertikaler Wasserbelastung (...) als flankierende Maßnahme eine druckwasserbeständige Vertikalabdichtung anzuraten. (...)“.
Der Sachverhalt Aus dem Sachverhalt des OLG Brandenburg geht hervor, dass der Kläger sich wegen Feuchtigkeit im Keller seines Hauses an das beklagte Unternehmen gewandt hatte. Dieses stellte ihm zunächst eine Schadensanalyse in Aussicht. Nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten den Keller besichtigt hatte, bot er dem Kläger eine Isolierung des Kellers mit Druckinjektion gegen aufsteigende Feuchtigkeit sowie eine zusätzliche Vertikal- und Fußbodenabdichtung an.
Weiterhin Feuchtigkeitseintritt im Kellerbereich Nach Abschluss der Arbeiten drang wiederholt Feuchtigkeit im Kellerbereich ein. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat demgegenüber einen Schadensersatzanspruch bejaht.
Im anschließend abgeschlossenen Werkvertrag heißt es: „In Auftrag gegeben wird eine Abdichtung über Oberkante Erdreich
Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 12 U 133/13) Die Abdichtung sei mangelhaft i.S.v . § 633 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Auslegung des Werkvertrages ergebe, dass nach dem Willen der Parteien die dauerhafte Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg ge-
schuldet war. Der geschuldete Erfolg bestimme sich nicht nur nach der vereinbarten Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk erfüllen soll. Die im Vertragstext bestimmte Ausführungsart habe nach dem erkennbaren Willen des Klägers zur Trockenlegung des Kellers führen sollen. Hieran ändere auch der Hinweis auf anzuratende Maßnahmen bei vertikaler Wasserbelastung nichts, weil jedenfalls die individuell getroffene Vereinbarung über die Funktionsfähigkeit der Abdichtungsarbeiten Vorrang habe. Da das Werk für den Kläger wertlos sei, könne er den Werklohn vollständig als Schadensersatz zurückfordern und Ersatz der Kosten für eine erneute Renovierung des Kellers beanspruchen; weitergehende Ersatzansprüche hat der Senat verneint. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht zugelassen worden. Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 13.02.2014 - 12 U 133/13
Sachmängelhaftung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern
Kein Ersatz von Aus- und Einbaukosten Ein Handwerker hat gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials keinen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, die ihm dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Zum Sachverhalt Die Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf. Der Kläger stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung
her. Er erhielt einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben und bestellte dafür bei der Beklagten die listenmäßig angebotenen, für die AluminiumAußenschalen benötigten Profilleisten im Farbton grau-metallic. Die Beklagte beauftragte ein anderes Unternehmen – ihre Streithelferin - mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Kläger, der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr
Lackabplatzungen an den AluminiumAußenschalen, die – wie sich herausstellte - auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhen. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich; die Aluminium-Außenschalen müssen mit erheblichem Aufwand (u. a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangt vom Kläger Mangelbeseitigung und schätzt die Gesamtkosten auf 43.209,46 €. Der Kläger
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hat von der Beklagten unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 € zunächst Zahlung weiterer 23.209,46 € begehrt. Das LG Gießen hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das OLG Frankfurt am Main hat die Berufung der Beklagten – nach entsprechender Umstellung des Klageantrages – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn in Höhe von 22.209,46 € freizustellen. Die Entscheidung des BGH Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Frei-
stellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen gem. § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 439, 440 BGB hat. Schadenersatz statt der Leistung Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Ausund Einbaukosten bei einem – hier vorliegenden – Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind; sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden.
Schadenersatz wegen mangelhafter Aluminium-Profile Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profile, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat (§ 280 I 2 BGB). Eigenes Verschulden ist ihr unstreitig nicht vorzuwerfen. Das Verschulden der Streithelferin bei der Farbbeschichtung ist ihr nicht zuzurechnen, weil die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger ist (§ 278 BGB). BGH, Urt. v. 2. 4. 2014 – VIII ZR 46/13 Pressemitteilung des BGH Nr. 58 v. 2. 4. 2014
Unfall beim „Luftschnappen“ vor 30 Grad heißer Montagehalle ist als Arbeitsunfall anzuerkennen Ein Unfall, der sich während des „Luftschnappens“ und Eisessens aufgrund starker Hitze vor einer Montagehalle ereignet, ist von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 37jährige Kläger aus Besigheim ist als KfZ-Mechaniker beim großen Automobilkonzern X-AG beschäftigt. Am 16. Juli 2010 war er in dessen Fertigungshalle in Neckarsulm eingesetzt. Sowohl in als auch vor der Halle war es an jenem Tag um die 30 Grad heiß. In der Halle, die über keine Klimaanlage verfügt, wurden auch an diesem Tag immer wieder Neufahrzeuge im Stand bis auf 125km/h „hochgefahren“. Die Arbeiter waren aufgrund des Hallenglasdachs teils Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Berufsgenossenschaft lehnt weitere Kostenübernahme und Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab Während eines mehrminütigen Leerlaufs des Montagebands holte der Kläger am
rund 20 Meter von der Halle entfernten Kiosk ein Eis. Dies verzehrte er im Schatten unmittelbar vor einer Hallenaußentür. Kurz darauf stieß ein anderer Mitarbeiter
die Tür auf und traf hierdurch den Kläger an der linken Ferse. Er erlitt einen Riss seiner Achillessehne und eine 4cm lange Schnittwunde am Sprunggelenk. Er muss-
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te zweimal operiert werden, konnte wegen des Unfalls nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurück und leidet heute noch an den Folgen des Ereignisses. Die beklagte Berufsgenossenschaft übernahm zunächst die Behandlungskosten, lehnte dann aber die weitere Kostenübernahme und die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab: Das Eisessen habe nicht dazu gedient, die Arbeitskraft des Klägers zu erhalten. Denn zum einen hätte sich der Kläger am Arbeitsplatz mit kostenlosen Getränken erfrischen können. Zum anderen habe sich der Unfall lediglich eine knappe Stunde nach der Mittagspause ereignet. Arbeiter wurden vom Arbeitgeber aufgefordert den Arbeitsplatz während der Pausen zu verlassen Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte Geschädigte geltend, dass regel-
mäßig Besuchergruppen durch das Werk geführt würden. Deshalb habe die X-AG gewünscht, während einer Taktpause nicht „rumzustehen“, sondern den Arbeitsplatz zu verlassen. Kläger hätte schwere körperliche Arbeit bis zum Schichtende nicht ohne„Luftschnappen“ durchhalten können Das Sozialgericht Heilbronn hat die Berufsgenossenschaft verpflichtet, den Unfall vor der Halle als Arbeitsunfall anzuerkennen: Zwar habe der Kläger seinerzeit erst eine knappe Stunde zuvor Mittagspause gehabt. Entscheidend sei aber, dass er sich nicht nur von seinem Arbeitsplatz entfernt habe, um sich ein Eis zu holen. Sondern auch deshalb, weil er ohne „Luftschnappen“ aufgrund der Hitze in der Halle und der dortigen schlechten Raumluft seine
schwere körperliche Arbeit bis zum Schichtende gar nicht durchgehalten hätte. Hinweis zur Rechtslage: § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]: (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. [...] Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen: So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.
Keine Diskriminierung wegen des Geschlechts Die Beklagte als Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß in der Probezeit. Binnen einer Woche machte die Klägerin unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung geltend, bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein. Sie forderte die Beklagte auf, innerhalb einer weiteren Woche mitzuteilen, dass sie an der Kündigung „nicht festhalte“, damit sie keine Klage erheben müsse. Das erklärte die Beklagte zunächst nicht. Nachdem der Betriebsarzt einen Monat später sowohl die Schwangerschaft als auch ein zwischenzeitlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot bestätigt hatte, erklärte die Beklagte nach Wochen eine „Rücknahme“ der Kündigung. Die Klägerin lehnte in der Folgezeit jedoch eine außergerichtliche Einigung ab. Schließlich gab die Beklagte vor dem Arbeitsgericht eine Anerkenntnis-Erklärung ab, worauf die Unwirksamkeit ihrer Kündigung festgestellt wurde. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Monatsbruttogehältern wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes.
Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Kündigung konnte schon deswegen keine Benachteiligung der Klägerin auf Grund ihres Geschlechts sein, weil die Arbeitgeberin bei der Erklärung der Kündigung keine Information über die Schwangerschaft der Klägerin hatte. Die verlangte Rücknahme der Kündigung war rechtstechnisch nicht möglich, über die Notwendigkeit einer einvernehmlichen Verständigung der
Parteien zeigte sich die Klägerin nicht hinreichend informiert. Ein Streit darüber, ob die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 11 MuSchG auf Zahlung von Mutterschutzlohn vorliegen, ist für sich genommen nicht schon deswegen eine Diskriminierung, weil nur Frauen diesen besonderen Anspruch geltend machen können. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2013 – Az. 8 AZR 742/12
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Die Kreishandwerkerschaft fragt…
Thema heute: Gewerbliches Mietrecht …die Kanzlei Meyer-Köring antwortet. Ich will für meinen Betrieb neue Geschäftsräume anmieten, habe aber mit Mietverträgen nicht besonders viel Erfahrung. Was gehört unbedingt in den Vertrag hinein? Wie bei allen Verträgen grundsätzlich: alles, was man braucht, um klar Leistung und Gegenleistung bestimmen zu können. Das sind beim Mietvertrag mindestens: die Parteien (genaue Bezeichnung von Firma und Rechtsform, Angabe der rechtsgeschäftlichen Vertreter!); der Mietgegenstand (Vorsicht bei Räumen, die erst noch gebaut oder ausgebaut werden müssen! Lage der Räume? Lager-/Kellerräume? Stellplätze?), die Miete (dazu gehören auch die Nebenkosten! Mieterhöhungen? Umsatzmiete?), die Laufzeit (Optionen? Automatische Verlängerung?) und Regelungen über Instandsetzung und Instandhaltung. Zu letzteren wichtig: gesetzlicher Grundsatz ist, dass der Vermieter für jegliche Instandsetzung und Instandhaltung verantwortlich ist; es ist zwar üblich, erheblich davon abzuweichen, doch jede Abweichung muss klar im Vertrag geregelt sein. Und alles, was erst nach Vertragsabschluss feststeht (z.B. die endgültige Größe der Mietflächen), gehört in einen schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten Nachtrag. Aber der Vermieter wird doch ohnehin einen Vordruck verwenden, in dem alles Wesentliche steht? Das ist zwar sehr wahrscheinlich; aber sie kennen bestimmt aus Ihrem eigenen Betrieb das Thema „AGBs“ und wissen, dass längst nicht alles Vor- oder Kleingedruckte auch ohne Weiteres wirksam ist. So gut wie jeder Mietvertrag, den Sie nicht in jeder Einzelheit unter wesentlichen Abänderungen mit dem Vermieter verhandelt haben, ist rechtlich als „AGB“ einzuordnen - und muss deshalb auch im gewerblichen Mietrecht einer Kontrolle auf unfaire Inhalte standhalten. Es kann also sein, dass der Ihnen vorgelegte Vertrag zwar alle wesentlichen, aber dazu auch eine ganze Menge Bestimmungen enthält, die dort nicht hineingehören. Außerdem müssen auch bei Ver-
wendung eines Formulars alle wesentlichen Angaben im Vertrag stehen - achten Sie deshalb auf viel Sorgfalt beim Ausfüllen. Wo sollte ich besonders genau hinsehen? Zunächst überall dort, wo Ihnen als Mieter Kosten oder Arbeiten auferlegt werden, für die eigentlich der Vermieter verantwortlich ist, vor allem, wenn diese der Höhe nach nicht begrenzt sind. Die Klassiker sind: Instandsetzung/-haltung in Flächen, die nicht nur Sie allein nutzen; die Kosten der kaufmännischen Verwaltung des Vermieters; inhaltlich unbestimmte „Objekt-“ oder „Centermanagementkosten“. Außerdem grundsätzlich bei den Betriebskosten, wenn noch andere als die Kostenarten auf Sie abgewälzt werden sollen als die, die in der Betriebskostenverordnung (Liste in § 2 BetrKV, mit einem Klick im Internet zu finden und den meisten Verträgen als Anlage beigefügt) stehen. Wichtig: „sonstige Kosten“ (§ 2 Ziff. 17 BetrKV) sind nur geschuldet, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführt werden! Gibt es aus Ihrer Sicht besonders gefährliche oder streitträchtige Klauseln in Mietverträgen? Für den Handwerksbetrieb sind immer besonders brisant die Regelungen über Ein- und Ausbauten des Mieters und deren Rückbau bei Mietende. Diese Bestimmungen stehen meistens irgendwo mitten im Vertragsformular, wo man nicht so sehr auf sie achtet. Die sollten Sie wirklich lieber dreimal lesen und zumindest überschlägig kalkulieren, was für Kosten z.B. auf Sie zukommen, wenn Sie wirklich alles, was Sie bei Einzug oder später einoder umgebaut haben, in den „ursprünglichen Zustand“ versetzen sollen. Oft gestritten wird auch über Konkurrenzschutz für den Mieter, also die Verpflichtung des Vermieters, in dem Objekt oder sogar in einem bestimmten Umkreis nicht an andere Betriebe zu vermieten, die in Ihrer Branche tätig sind. Es ist zwar mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Gewerbevermieter grundsätzlich einen ge-
wissen Konkurrenzschutz schuldet, auch wenn das nicht im Vertrag steht. Doch gehen Sie lieber auf Nummer Sicher. Je klarer es im Vertrag steht, desto besser geschützt sind Sie davor, dass plötzlich direkt nebenan ein Mitglied derselben Innung die Eröffnung seiner Räume feiert. Haben Sie eine Empfehlung zum Thema „Renovierungspflicht“ oder „Schönheitsreparaturen“? Ja, eine ganz einfache: nicht gleich alles unterschreiben, was Ihnen da vorgelegt wird. Es stimmt nämlich nicht, dass man in Gewerbemietverträgen Schönheitsreparaturen ohne jede Beschränkung auf den Mieter überwälzen darf. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Gewerbemieter grundsätzlich den gleichen Schutz vor unwirksamen Klauseln dieser Art in formularmäßigen (= so gut wie allen) Mietverträgen genießt wie der Wohnungsmieter. Deshalb ist z.B. in Ihrem Gewerbemietvertrag eine Schönheitsreparaturverpflichtung mit starren Fristen und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abnutzung ebenso zu beanstanden wie die Kombination von Klauseln über laufende Renovierung während der Mietzeit und Renovierung bei Auszug. Und wenn ich trotzdem noch Zweifel habe, was in meinen Mietvertrag gehört und was nicht? Wenn ich ein Auto zu reparieren, eine Heizung zu bauen oder ein Paar Schuhe zu besohlen habe, gehe ich zu einem qualifizierten Handwerker. Machen Sie es nicht anders und greifen Sie auf unser Handwerk zurück. Dem meistens gar nicht besonders hohen Honorar, das Sie in die Prüfung Ihres Vertrages durch einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt investieren, stehen in den allermeisten Fällen vier- oder fünfstellige Ersparnisse während der Mietzeit oder am Vertragsende gegenüber. Unsere heutigen Fragen beantwortet Rechtsanwalt Thomas Krümmel, LL.M., Partner der Sozietät Meyer-Köring.
Die Steuerberatungsund Buchführungsstelle der Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg steht allen Handwerksbetrieben für deren betriebliche Belange zur Verfügung.
kompetent – handwerksorientiert – vertraulich Unsere Leistungen: • Erstellung der Jahresabschlüsse sämtlicher Rechtsformen mit Bilanzbesprechung • Erstellung betrieblicher Steuererklärungen • Umfassende individuelle steuerliche Beratung • Begleitung bei Betriebsveräußerungen, -übertragungen, Rechtsformwechsel etc. • Begleitung und Unterstützung der Mandanten bei Betriebsprüfungen • Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung • Lohn- und Gehaltsabrechnung incl. Baulohn • Betriebsvergleichswerte aufgrund zahlreicher Mandanten aus dem Handwerk • Besprechung der Betriebswirtschaftlichen Auswertungen • Prüfung von Steuerbescheiden incl. sämtlicher notwendiger Rechtsbehelfsverfahren
Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg Steuerberatungs- und Buchführungsstelle Grantham-Allee 2–8 53757 St. Augustin Ansprechpartner: Steuerberater Dipl.-Kfm. Andreas Arens Telefon: (0 22 41) 990-147 Steuerberaterin Christina Offergeld Telefon: (0 22 41) 990-132
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Meisterpflicht Das Bundesverwaltungsgericht stärkt dem deutschen Handwerk jetzt den Rücken: Wer in seinem Betrieb wesentliche Maler- und Lackierhandwerke ausführen will, muss in der Handwerksrolle eingetragen sein. Ein Handwerker, der nach seiner Gesellenprüfung mehrere Jahre als Geselle im Maler- und Lackiererhandwerk tätig war, hatte gegen die Handwerksordnung geklagt. Er wollte auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackierhandwerks selbständig im stehenden Gewerbe ausüben. Das Bundesverwaltungsgericht wies ihn ab, wie schon die Vorinstanzen. Die Handwerksordnung ist nach Ansicht des Gerichts mit geltendem Recht vereinbar, sowohl mit dem deutschen Verfassungsrecht als auch dem Recht der Europäischen Union.
Die Beschränkung des Berufszugangs führe auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Betroffenen. Um den Beruf auszuüben benötige der Kläger eine Eintragung in die Handwerksrolle, weil mit dem Streichen und Verputzen von Fassaden sowie dem Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die für das Malerund Lackiererhandwerk wesentlich seien. Die Eintragung als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter setzt nicht nur das Bestehen der Gesellenprüfung voraus, sondern entweder einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Zeugnis (Großer Befähigungsnachweis) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als Altgeselle mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion. Diese Anforderungen verletzten nicht die Berufsfreiheit, urteilten die Richter. Die gesetzliche Regelung diene dazu, Dritte
vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks verbunden sind, und sei dazu geeignet und erforderlich. „Durch die Aufnahme der Altgesellenregelung in die Handwerksordnung wird deutschen Handwerkern ein vergleichbar einfacher Weg in das zulassungspflichtige Handwerk eröffnet wie EU-Ausländern, weshalb auch keine unzulässige Inländerdiskriminierung vorliegt. Der Berufszugang sei im Vergleich zur Meisterprüfung regelmäßig weniger belastend“, betonte das höchste deutsche Verwaltungsgericht. Ob sie auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der hohen Ausbildungsleistung des Handwerks gerechtfertigt sein kann, hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. April 2014, Az.: 8 C 50/12
Urteile für den GmbH Geschäftsführer Haftung wegen Zahlung nach Insolvenzreife Bestreitet der wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Haftung genommene Geschäftsführer die vom Insolvenzverwalter anhand der Handelsbilanz dargelegt Überschuldung der GmbH, muss er im Einzelnen belegen, über welche stillen Reserven bzw. nicht bilanzierten Werte die GmbH im Überschuldungszeitpunkt noch verfügt hat. Die reine Behauptung, die Liquidationswerte seien höher als die Buchwerte gewesen, genügt dagegen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. November 2013 (Az. II ZR 229/11) nicht. Insbesondere akzeptierte der BGH einen über dem Buchwert des Warenbestandes der GmbH liegenden Liquidationswert nicht Verwendung von UG ohne Zusatz „haftungsbeschränkt“ Bezeichnet der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Unternehmen zwar als UG, ver-
wendet aber dabei nicht den Zusatz „haftungsbeschränkt“, kann nicht ohne weiteres ein persönliche Haftung des Geschäftsführers abgeleitet werden. Dazu bedarf es nach dem Urteil des Landesgerichts (LG) Düsseldorf vom 16. Oktober 2013 (Az. 9 O 434/12) vielmehr einer tatsächlichen Irreführung. Davon ist aber auch bei fehlerhaftem Geschäftspapier der UG nicht auszugehen. Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, muss er sich im Zweifel kundig machen. Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers Ein zu 25% an einer GmbH beteiligter Geschäftsführer, der nicht über eine Sperrminorität verfügt, steht nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 29. Mai 2013 (Az. L 1 KR 89/10) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und ist damit sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die
GmbH übernimmt, Anspruch auch eine Gewinntantieme hat und vom Selbstkontrahierungsverbot befreit ist. (Aus gmbhchef April/Mai 2014) Wettbewerbsrecht: Bezeichnung „Geschäftsführer“ für Einzelunternehmer ist irreführend Das OLG München hat entschieden, dass es irreführend ist, wenn ein Einzelunternehmer die Bezeichnung „Geschäftsführer“ verwendet. Der Verbraucher, Geschäftspartner oder Gläubiger müsse davon ausgehen, dass es sich bei dem Verkäufer um eine namentlich nicht genau bezeichnete juristische Person (z.B. GmbH) handle, deren Geschäftsführer die im Impressum ausgewiesene Person sei. Der Verbraucher habe aber ein Recht darauf korrekte Informationen zur Unternehmensidentität zu erhalten. Dies sei u.U. für seine Kaufentscheidung von Bedeutung. (Az. 6 U 1888/13 OLG München)
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Umwandlung eines alten (400-€-) Minijobs in einen neuen (450-€-) Minijob Erhöht der Arbeitgeber bei einem vor dem 01.01.2013 aufgenommenen 400-€-Minijob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 400 € bis 450 €, handelt es sich um einen rentenversicherungspflichtigen Minijob nach neuem Recht. Hierbei gilt Folgendes zu beachten. Nicht gewünschte Beitragszahlung zur Rentenversicherung: Der Minijobber kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag wirkt höchstens bis zum Ersten des Monats zurück, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist. Meldepflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von 6 Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrages des Arbeitnehmers mitzuteilen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Arbeitgeber
das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 400 € anheben beziehungsweise bereits angehoben haben. Wird der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht später gemeldet, wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs folgt. Kein Beitragsgruppenwechsel: In Fällen, in denen eine bisher rentenversicherungsfreie Beschäftigung nahtlos in eine von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigung übergeht, ändert sich die bestehende Beitragsgruppe „5“, in der Rentenversicherung nicht. Es ist aber gesetzlich festgelegt, dass das Beschäftigungsverhältnis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erhöhung des Verdienstes auf mehr als 400 € mit dem Meldegrund „33“ abgemeldet und mit Beginn des folgenden Kalendermonats mit dem Mel-
degrund „13“ wieder angemeldet wird. Meldungen per Papierbeleg können mit dem Formular „Anzeige der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ erfolgen. Eine Kopie dieser Meldung muss der Arbeitgeber mit den Entgeltunterlagen aufbewahren. Wird in Entgelterhöhungsfällen bis Juni 2014 die Meldung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Fall der Entgelterhöhung auf über 400 € vom Arbeitgeber versäumt, ist es entscheidend, ob im Monat der Erhöhung des regelmäßigen Entgelts auf mehr als 400 € ein Befreiungsantrag vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vorlag. Wichtig: Es besteht die Verpflichtung, auch für bereits beendete Beschäftigungsverhältnisse entsprechende Korrekturen vorzunehmen.
Quelle: Informationen aus dem Steuerrecht Mai 2014
Geschäftsführer haften (fast) immer für steuerliche Pflichten In einem vom Finanzgericht RheinlandPfalz (FG) rechtskräftig entschiedenen Fall vom 10.12.2013 ging es um die Frage, ob der Geschäftsführer für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern haftet. Im entschiedenen Fall waren der Steuerpflichtige und Herr H. Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Da Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Arbeitnehmerin (= Gesellschaft) erfolglos geblieben waren, nahm das Finanzamt den Steuerpflichtigen mit einem sog. Haftungsbescheid in Anspruch. Auch Herr H. wurde –allerdings in geringerem Umfang- zur Haftung herangezogen.
Die Klage vor dem Finanzgericht wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Steuerpflichtige sei Geschäftsführer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter. Er könne sich auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer H. berufen. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige –und deshalb schriftlicheKlarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist. Aber selbst bei
Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheit einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordert., z.B. in finanziellen Krisensituationen. Das schuldhafte Verhalten lag darin, dass der Geschäftsführer nicht darauf hingewirkt hatte, dass die Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden sind. Dann hätte nämlich die –auf die gekürzten Löhne entfallende- Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können. Quelle: Informationen aus dem Steuerrecht April 2014
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Bildrechte an Gebäuden Oft stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Fotografie eines vom Bauunternehmer errichteten Gebäudes zulässig ist und ob die Aufnahmen zu Werbezwecken verwertet werden dürfen. Die Fotografie von Gebäuden vom öffentlichen Grund aus und ohne Hilfsmittel ist rechtlich zulässig. Die Verwertung der Aufnahmen zu Werbezwecken ist unter diesen Bedingungen gestattet. Die Antwort ergibt sich: 1) aus § 59 Absatz 1 Urhebergesetz – Werke an öffentlichen Plätzen: » „Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“ Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass der Urheber, der mit Aufstellung seines Werks an einem öffentlichen Ort einverstanden ist, damit zugleich einer gewissen Form der Nutzung durch die Allgemeinheit zustimmt. Entsprechende Vervielfältigungen der Fotos können auch gewerblich verbreitet werden. § 59 UrhG setzt also voraus: » das Werk muss sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Diese Einschränkung ist eng auszulegen, so dass nur der Blick von einem allgemein zugänglichen Ort auf das Werk freigegeben ist. Unschädlich ist, dass sich das Werk selbst auf Privatgrund befindet, es kommt nur darauf an, dass es über öffentliches Straßenland eingesehen und auf diese Weise reproduziert werden kann. Der Aufnahmestandpunkt muss also allgemein zugänglich sein. Nicht privilegiert ist die Fotografie eines Gebäudes aus dem Fenster einer erhöht gelegenen Privatwohnung, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) im so genannte Hundertwasserhaus-Fall (NJW 2004, 594), dies gilt auch, wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt.
Quelle: BV Farbe Gestaltung Bautenschutz
Hinweis: Die Nutzung einer Leiter oder einer Hebebühne, eines Hubwagens oder die Verwendung eines Hubschraubers oder Baukrans sowie ein Foto aus dem Fenster eines gegenüberliegenden Hauses sind nicht zulässig. Aus dem Begriff „äußere Ansicht“ in § 59 Abs. 1 S. 2 Urhebergesetz wird gefolgert, dass nur die Teile eines Werks fotografiert werden dürfen, die von der öffentlichen Straße aus sichtbar sind. Es darf also nur der Blickwinkel als Fotostandpunkt verwendet werden, den ein normaler Bürger ohne Hilfsmittel von der Straße aus hat. Der BGH sieht auch in einem Teleobjektiv ein unzulässiges Hilfsmittel (Urteil vom 9. Dezember 2003). Anders wäre die Lage zu beurteilen, wenn das Foto nicht vom öffentlichen Grund aus erfolgt, sondern von dem betreffenden Privatgrundstück selbst, auch wenn dies zur bloßen Besichtigung jederzeit unentgeltlich zugänglich ist. In diesem Fall kann die gewerbliche Verwertung der Fotos nach dem Schloss-Tegel-Urteil des BGH (17. Dezember 2010) verwehrt, beziehungsweise von der Zustimmung des Eigentümers, beziehungsweise Rechteinhabers, das heißt der Erteilung einer kostenpflichtigen Fotoerlaubnis, abhängig gemacht werden.
» darüber hinaus muss es sich um blei-
bendes Werk handeln. Bei einem dauerhaft errichteten Gebäude ist dies unproblematisch. 2) In § 59 UrhG sind nur die Rechte des Urhebers eingeschränkt, nicht die des Eigentümers. Es darf auch nicht das Eigentumsrecht am Grundstück mit dem sich daraus ergebenden Hausrecht verletzt werden. Der Bundesgerichtshof hat in der so genannte Friesenhaus-Entscheidung (Urteil vom 9. März 1989) zur Verwertung der Fotografie eines privaten Hauses klargestellt, dass es kein „Recht am Bild der eigenen Sache“ gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Im Ergebnis stellt der BGH fest, dass der Eigentümer das Fotografieren und Verwerten der Fotos seiner Sache nicht verbieten kann, wenn der Fotograf die Sache von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aus aufgenommen hat. Wenn Fotos von einer „allgemein zugänglichen Stelle“ aus aufgenommen werden, greifen daher von diesen Stellen angefertigte Fotos nicht in das Eigentumsrecht ein.
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Verschärfter Maßstab für ordentliche fristgemäße Verdachtskündigung Eine Verdachtskündigung ist, auch wenn sie als ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, nur sozial gerechtfertigt, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten –so entschieden vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21. November 2013 (Az.: 2 AZR 797/11). Geklagt hatte eine Kassiererin eines Getränkemarktes. Diese war bereits seit übe 18 Jahren bei der Beklagten als Verkäuferin/Kassiererin beschäftigt. Als der Arbeitgeber eine Leergutdifferenz in Höhe von 7.000,00 EURO feststellte, vermutete er die Ursache dafür im Kassenbereich. Mit dem Betriebsrat vereinbarte dieser daraufhin eine vierwöchige verdeckte Videoüberwachung des Kassenbereichs. Die Auswertung der Aufzeichnungen ergab, dass sich unter der Leergutkasse –entgegen einer ausdrücklichen Kassenanweisung des Arbeitgebers- ein Behälter mit Wechselgeld („Klüngelkasse“) befand, aus dem die Klägerin dreimal Geld entnommen und in ihre Hosentasche gesteckt hatte. Nach Abschluss der Überwachung kontrollierte der Arbeitgeber den Kassenbereich. Die Klüngelkasse enthielt einen Betrag in Höhe von 12,35 EURO. Am Folgetag hörte der Arbeitgeber die Klägerin zu den Vorwürfen an, eine Klüngelkasse unterhalten und sich daraus Geld für eigene Zwecke entnommen zu haben. Im Anschluss wurde der Betriebsrat zu der beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung wegen des Verdachts der Untreue und Unterschlagung angehört und die Kündigung gegenüber der Klägerin ausgesprochen. Das Arbeitsgericht Bielefeld sah die ausgesprochene fristlose Verdachtskündigung als gerechtfertigt an und wies die Kündigungsschutzklage ab (Urt. v. 29. Juni 2010, Az.: 1 Ca 2998/09). Das Landesarbeitsgericht Hamm befand die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig und damit unwirksam. Es sah jedoch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung als sozial gerechtfertigt an, da die Vorausset-
zungen einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG vorlägen. Keine der beiden vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigte das BAG. Stattdessen hob es die Entscheidung des LAG Hamm auf und wies den Fall zur erneuten Entscheidung an das LAG zurück. In seiner Begründung bestätigte das BAG zunächst das LAG Hamm darin, dass kein wichtiger Grund gem. § 626 BGB vorliege, der die außerordentliche, fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige. Zwar bestehe der dringende Verdacht, dass die Klägerin sich mehrfach Geld aus der „Klüngelkasse“ rechtswidrig angeeignet habe, was grundsätzlich zur Annahme eines wichtigen Grundes „an sich“ gem. § 626 BGB ausreiche. Jedoch sprächen die langjährige Betriebszugehörigkeit der Klägerin wie auch die sehr geringe Höhe des vermeintlichen Schadens im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung für diese, so dass die außerordentliche, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig wäre. Ob das Arbeitsverhältnis durch die außerdem hilfsweise ausgesprochene ordentli-
che Verdachtskündigung beendet worden sei, sei vom LAG Hamm erneut zu prüfen. Dabei habe das LAG vor allem zu berücksichtigen, dass eine Verdachtskündigung, auch wenn diese als ordentliche Kündigung ausgesprochen worden sei, nur dann rechtens bzw. gerechtfertigt sei, wenn Tatsachen vorlägen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Diese hohe Anforderung ergäbe sich daraus, dass mit jeder Verdachtskündigung die Gefahr verbunden sei, dass ein Unschuldiger seinen Arbeitsplatz verliere. Dieses Risiko sei nur gerechtfertigt, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber aufgrund des Verdachts untragbar geworden sei, und zwar in dem Maße, dass ihm selbst das Abwarten der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. In diesem Sinne hatte das BAG bereits 2008 einmal entschieden (Urt. v. 27. November 2008, Az.: 1 AZR 98/07). Sei hingegen der Arbeitnehmer lediglich eines Verhaltens verdächtig, das selbst als erwiesenes Fehlverhalten nur eine ordentliche Kündigung zu stützen vermöchte, sei dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz entsprechenden Verdacht zumutbar.
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Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen bei Einräumung einer PKW-Nutzung Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht – z.B. als Unterhaltsleistungen – dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach sei-
nem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Dabei ist allerdings nach Auffassung des BFH auch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen. Damit erkennt die BFH-Rechtsprechung auch die Überlassung eines PKWs im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkre-
ten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind. Anmerkung: Im entschiedenen Fall hat das Finanzgericht die Fremdüblichkeit im Hinblick auf den vereinbarten Inhalt des Arbeitsverhältnisses (einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkws –mit im Übrigen nachvollziehbarer Begründung – verneint. Quelle: Informationen aus dem Steuerrecht April 2014
Neue Regeln für intelligente Fahrtenschreiber Die Abgeordneten des Europaparlements haben vor kurzem überarbeitete Regeln für eine neue Generation von digitalen Fahrtenschreibern angenommen, die bereits informell zwischen Rat und Parlament vereinbart worden waren. Mit „intelligenten“ Fahrtenschreibern sollen die vorgeschriebenen Fahrtund Ruhezeiten besser durchgesetzt werden. Sie sollen auch zur Betrugsbekämpfung beitragen, Kontrollen der Unternehmen verringern und die Verkehrssicherheit erhöhen. „Die überarbeiteten Vorschriften sind ein Kompromiss zwischen der Verkehrssicherheit und den Arbeitsbedingungen auf der einen und der Berücksichtigung des Privatlebens und der Daten der Fahrer auf der anderen Seite. Das Parlament unterstützt die Einführung der intelligenten Fahrtenschreiber, da sie die Durchsetzung der Vorschriften verbessern und den Verwaltungsaufwand für
die Verkehrsunternehmen, die Fahrtenschreiber mittel- und langfristig nutzen, verringern“, so die Berichterstatterin Silvia-Adriana Ticau (S&D, RO). Gemäß den überarbeiteten Regeln sollen neue Fahrzeuge innerhalb von drei Jahren mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgestattet werden, sobald die Kommission die technischen Anforderungen festgelegt hat. Fünfzehn Jahre später müssen die neuen Fahrtenschreiber dann in allen gewerblich genutzten Fahrzeugen montiert oder nachgerüstet sein. Die „intelligenten“ Fahrtenschreiber können Geschwindigkeiten und Entfernungen sowie den Beginn und das Ende einer Transportfahrt automatisch aufzeichnen. Sie ermöglichen zudem die Fernkontrolle über eine drahtlose Datenübertragung an die Behörden zur leichteren Erkennung von Missbrauch oder Manipulation. Geldstrafen oder Sanktionen können
nicht alleine auf der Grundlage der Fernkontrollen auferlegt werden. Das neue System wird jedoch dazu beitragen, Straßenkontrollen zu reduzieren und „schwarze Schafe“ gezielt zu kontrollieren. Handwerker sind von der Regelung ausgenommen Lastkraftwagen von weniger als 7,5 Tonnen sollen dann von der Regelung befreit werden, wenn sie Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen transportieren, die vom Fahrer im Verlauf seiner Arbeit genutzt und in einem Umkreis von 100 km von der Zentrale des Unternehmens verwendet werden, sofern das Führen des Fahrzeuges nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist. Kontrollbeamte sollen besser ausgebildet und ausgestattet werden. Des Weiteren werden strengere Anforderungen für Werkstätten gelten, die die Installation von Fahrtenschreibern durchführen.
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IKK classic: Mit Krankheitskosten bei der Steuer sparen Das deutsche Steuerrecht ist umfangreich, sodass viele Bürger gar nicht genau wissen, welche Ausgaben bei der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt anerkannt werden und steuermindernd wirken. Die IKK classic weist deshalb auf einen Posten hin, der bei der Auflistung der außergewöhnlichen Belastungen nicht vergessen werden sollte: die privaten Krankheitskosten. Das sind Kosten, die bei einer ärztlichen Verordnung entstehen, aber nicht von der Krankenkasse übernommen werden dürfen, also aus eigener Tasche bezahlt werden müssen. Der Fiskus erkennt eine ganze Reihe von Krankheitsausgaben als außergewöhnliche Belastungen an. In der Regel reicht es aus, dem Finanzamt eine vor Entstehung der Kosten ausgestellte ärztliche Verordnung und den entsprechenden Zahlungsnachweis vorzulegen. Hat das Finanzamt Zweifel an der Notwendigkeit einer Ausgabe, kann es allerdings verlangen, dass ein amtsärztliches Attest vorgelegt wird. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im § 33 EStG. Dort sind auch die zumutbaren Belastungsgrenzen aufgelistet, bis zur deren Überschreitung Ausgaben keinen Einfluss auf die Steuerlast haben. Je nach Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen, Steuerklasse und Anzahl der unterhaltsberechtigten
Kinder variiert diese Grenze zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Deshalb sollten alle Familienmitglieder ihre Belege über das Jahr sammeln. Steht dann die Steuererklärung an, kann schnell ermittelt werden, ob die Belastungsgrenze überschritten wurde. Beispiele für Krankheitskosten, die bei Vorlage der ärztlichen Verordnung und der Quittung bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können: Behandlungskosten: Honorare für Ärzte, Zahnärzte, Kieferorthopäden und Psychotherapeuten, auch wenn Methoden angewandt werden, die nicht von der Krankenkasse anerkannt sind (z. B. alternative Heilformen wie TCM und die Bioresonanztherapie) oder für die Behandlung durch Heilpraktiker. Kosten für Heilbehandlungen wie Massagen, Krankengymnastik und Ergotherapie. Ausgaben für Behandlungskosten, die bei einem Auslandsaufenthalt angefallen sind. Gesetzlichen Eigenanteile: Alle vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Zuzahlungen bei Leistungen, die die Gesetzliche Krankenversicherung zahlt (z. B. bei Medikamenten oder Heilund Hilfsmitteln wie Krankengymnastik oder orthopädische Schuhe).
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Arzneimittel: Verschreibungsfähige und frei verkäufliche Arzneimittel (Bagatellarzneien, Stärkungsmittel), auch die Pille zur Empfängnisverhütung, Medikamente zur Steigerung der Lebensfreude und Mittel zur Suchtbekämpfung. Fahrkosten: Kosten für notwendige Fahrten zur ambulanten und stationären Behandlung sowie zu medizinischen Therapien. Sogar Besuchsfahrten ins Krankenhaus zu dort aufgenommenen Angehörigen können berücksichtigt werden, wenn der Besuch für die Heilung notwendig ist. Bei der Steuerlastberechnung werden grundsätzlich die Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels angesetzt, Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Weitere Beispiele: Kosten, die bei Zahnersatz (z. B. Kronen, Brücken und Prothesen) entstehen, Ausgaben für Brillen und Kontaktlinsen, auch Aufwendungen für Hörgeräte und die notwendigen Batterien. Bitte bedenken Sie auch: Im Gegensatz zu den privaten Krankheitskosten sind Boni, Prämien und Beitragsrückerstattungen (z. B. aus Wahltarifen) der Krankenkassen steuerpflichtig und mindern die Sonderausgaben.
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Ansprechpartner im Überblick Zentrale: Telefon: (02241) 990-0 · Telefax: (02241) 990-100 eMail: postfach@khs-handwerk.de · Internet: www.khs-handwerk.de HAUPTGESCHÄFTSFÜHRUNG Alois Blum, Dipl. Kfm. _____________________ blum@khs-handwerk.de ___________ (02241) 990 -122 SEKRETARIAT Birgit Seifert _____________________________ postfach@khs-handwerk.de _________ (02241) 990 -124 ZENTRALE, AUSKÜNFTE, ABGASUNTERSUCHUNGEN Astrid Efferoth ___________________________ efferoth@khs-handwerk.de__________ (02241) 990 -157 Michaela Kuppert _________________________ kuppert@khs-handwerk.de __________ (02241) 990 -110 JURISTISCHE BERATUNG UND VERTRETUNG Oliver Krämer, Assessor ____________________ kraemer@khs-handwerk.de _________ (02241) 990 -120 Wolfgang Schmeil, Assessor ________________ schmeil@khs-handwerk.de __________ (02241) 990 -123 Elke Siewert, Assessorin ___________________ siewert@khs-handwerk.de __________ (02241) 990 -105 Ernst Wittlich, Assessor ____________________ wittlich@khs-handwerk.de __________ (02241) 990 -166 BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE BERATUNG Frank Jäger, Dipl. Kfm. _____________________ jaeger@khs-handwerk.de ___________ (02241) 990 -109 STEUERBERATUNGS- UND BUCHFÜHRUNGSSTELLE Andreas Arens, Steuerberater, Dipl. Kfm.______ arens@kh-brs-steuerberatung.de ______ (02241) 990 -147 Christina Offergeld, Steuerberaterin _________ offergeld@kh-brs-steuerberatung.de ___ (02241) 990 -132 ÜBERBETRIEBLICHE UNTERWEISUNG Andreas Maybaum, Leitung ________________ maybaum@khs-handwerk.de ________ (02241) 990 -116 Monika Siebert, Organisation _______________ siebert@khs-handwerk.de __________ (02241) 990 -117 AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSWESEN Dagmar Brast ____________________________ brast@khs-handwerk.de ____________ (02241) 990 -113 Siegrid Beunings _________________________ beunings@khs-handwerk.de _________ (02241) 990 -119 LEHRVERTRÄGE Carola Decrouppe _________________________ decrouppe@khs-handwerk.de ________ (02241) 990 -126 Astrid Efferoth ___________________________ efferoth@khs-handwerk.de__________ (02241) 990 -157 TARIFAUSKÜNFTE Carola Decrouppe _________________________ decrouppe@khs-handwerk.de ________ (02241) 990 -126 MITGLIEDERVERWALTUNG, BEITRAGSWESEN Marita Hiller _____________________________ hiller@khs-handwerk.de____________ (02241) 990 -121 JUGEND IN ARBEIT PLUS Mark Ditges _____________________________ ditges@khs-handwerk.de ___________ (02241) 148 71 76 SCHWEISSKURSE Rolf Busse _______________________________ busse@khs-handwerk.de ___________ (02241) 990 -311
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Die Forderungsausfalldeckung ist unverzichtbarer Bestandteil der Privathaftpflicht
Damit zum Unglück nicht auch noch die Kosten kommen Auch Verbraucherschützern zufolge zählt die private Haftpflichtversicherung zu den unverzichtbaren Policen. Dennoch hat hierzulande bisher rund jeder dritte Haushalt darauf verzichtet. Daher ist die Forderungsausfalldeckung als Bestandteil der Haftpflichtversicherung umso wichtiger, so die SIGNAL IDUNA Gruppe. Jedes Jahr regulieren die deutschen Haftpflichtversicherer Schäden in Höhe von rund 4,6 Milliarden Euro. Dabei sind die aus Versehen zertretene Brille oder das fahrlässig demolierte Smartphone noch die kleineren Schäden. Richtig teuer sind zumeist Leistungsfälle, bei denen Personen zu Schaden kommen. Behandlungskosten, Schmerzens-
geld, Schadensersatz, Reha-Maßnahmen, unter Umständen sogar eine lebenslange Rente lassen die Kosten schnell in die Millionen gehen. Ist der Verursacher eines solchen Schadens nicht haftpflichtversichert wie ein Drittel aller deutschen Haushalte, hat der Geschädigte zumeist das Nachsehen. Bei großen Schäden ist der Verursacher kaum in der Lage, den Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen. Hier greift die Forderungsausfalldeckung, die als besonderes Leistungsmerkmal in der Tarif-Variante „Exklusiv“ der SIGNAL IDUNA Privat-Haftpflichtversicherung enthalten ist. Sie leistet bis zur ver-
einbarten Deckungssumme der Privathaftpflicht, wenn der Schädiger weder haftpflichtversichert ist noch zahlen kann und kein Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger einspringt. Die Forderungsausfalldeckung greift ab einer gerichtlich festgestellten Schadenhöhe von 2.500 Euro – auch in Ländern der EU sowie Norwegen und der Schweiz. Außerdem muss der Geschädigte gegen den Schadenverursacher einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel erwirkt haben. Das kann ein Urteil, Vollstreckungsbescheid oder gerichtlicher Vergleich sein. Der Versicherungsschutz umfasst alle im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden und dort behördlich gemeldeten Familienangehörigen.
Datenklau per Mail: Phishers Fritz fischt frech nach Daten E-Mails sind praktisch, können aber auch ganz schön nerven. Vor allem solche, die man eigentlich gar nicht bekommen möchte – von der unerwünschten Werbung bis hin zur betrügerischen Phishing-Mail, die persönliche Daten und Passwörter „abfischen“ bzw. ausspähen soll. Ein paar Tipps, wie man mit solchen Attacken umgeht, gibt die SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund/ Hamburg. Eine beliebte Masche der E-Mail-Ganoven ist dabei, als Absender ein bekanntes Internet-Unternehmen anzugeben, wie Amazon, Ebay oder PayPal. Meistens enthält die Mail einen Link auf eine Webseite, die vorgibt, von dem jeweiligen Unternehmen zu stammen. Dort soll der Nutzer dann persönliche Angaben machen. Tatsächlich ist die Webseite jedoch gefälscht und dient lediglich dazu, Daten für eine missbräuchliche Nutzung zu sammeln.
Wer genau hinschaut, wird bei PhishingMails häufig auf typische Merkmale stoßen, die sie von Mails der echten Anbieter unterscheidet. Dazu gehören beispielsweise: die direkte Frage nach Einlog-Daten, Pins, Passwörtern, Konto- und Kreditkarten-Nummern oder anderen Sicherheitscodes und -abfragen. Vielfach wird dazu auch aus der Mail heraus auf Webseiten verlinkt, die denen des echten Anbieters zwar täuschend ähnlich sehen, aber keineswegs von ihm stammen. Die Web-Adressen solcher Seiten enthalten oft den Namen des vorgeblichen, seriösen Anbieters, befinden sich jedoch keinesfalls auf dessen Rechnern. Viele Phishing-Mails weisen Rechtschreibund Grammatik-Fehler auf. Beliebt ist auch, Adressaten unter Druck zu setzen, etwa damit zu drohen, dass Konten gesperrt werden, wenn sie nicht kurzfristig ihre Daten verifizieren. Und genau damit hätte die Phishing-Mail ihren Zweck erfüllt.
Der Aufforderung per Mail, persönliche Daten und Kennwörter zu nennen, sollte man niemals nachkommen. Wer sich Sorgen um seine Sicherheit macht, sollte sich – ohne auf einen zugesandten Link zu klicken – auf den Webseiten der jeweiligen Anbieter zu dem Thema umsehen und gegebenenfalls dort seine Daten überprüfen. Zum Thema Phishing halten auch Unternehmen wie Amazon oder Ebay detaillierte Informationen bereit, teilweise auch die Möglichkeit, ihnen dubiose Mails zu weiteren Ermittlungen zuzusenden. Ansonsten gibt es auf Phishing-Mails vor allem eine sinnvolle Reaktion: sie zu löschen. Kontakt: Ihren Ansprechpartner, Repräsentant des Versorgungswerkes der Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg, Signal Iduna General Agentur Manuel Attig erreichen Sie unter Tel. Nr.: 0228-3698750 oder 01712717970 oder per Email: ga-attig@signaliduna.net, www.signal-iduna-attig.de
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Friseur-Innung Bonn · Rhein-Sieg präsentierte die Frisurenmode Frühjahr/Sommer 2014
Mitte März präsentierte Sascha Damnitz mit dem Modeteam der Friseurinnung Bonn Rhein-Sieg im Beueler Brückenforum die aktuelle Frühjahr/Sommer –Frisurenmode. Mit insgesamt fünf Akteuren wurden im Bereich Damen und Herren die neuen Trends vorgestellt und durch eine tolle Show präsentiert. Im Anschluss demonstrierte Holger Maas –Topakteur der Firma Wella –Varianten der Frisurentrends 2014 im Herrenbereich. Die Frisurenmode zeigt sich im Damenbereich mit Short-Cut`s, die sich an der geometrischen Formensprache Vidal Sassons orientiert. Nacken und Seiten werden kürzer geschnitten, das Deckhaar bleibt länger und Eyecatcher ist ein in einer Doppelkurve verlaufender Pony. Der Bob zeigt sich in einem Two–in-OneCut mit konvexen und konkaven Formen. Die Langhaarvariante zeigt sich in einer Messer-Schnitt-Technik mit betonter Ponypartie. Die Haarfarben dominieren im Wechselspiel aus kalten und warmen Nuancen. Die Herrentrends weisen volle, wilde mitunter bewusst zerschnittenen Texturen auf.
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Ehrung von verdienten Innungsmitgliedern Im Rahmen einer Mitgliederversammlung der Schuhmacher-Innung Köln • Bonn am 5. Mai 2014 im Handwerksbildungszentrum Bonn wurden insgesamt 7 Schuhmacher für die Verdienste für die Innung geehrt. Ehrenurkunde und -nadel in Silber erhielten Uwe Kunzen (Köln), Dirk Pütz (Köln) und Uwe Mühlinger (Bonn). Ehrenurkunde und -nadel in Gold wurden verliehen an Peter Köhler (Bonn), Wilhelm Blömer (Köln), Bernd Wysotzki (Bornheim) und Norbert Kleuser (Köln).
v.l.: Bernd Wysotzki, Peter Köhler, Dirk Pütz, Norbert Kleuser, Uwe Kunzen, Wilhelm Blömer, Uwe Mühlinger.
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Seminare 39 Handwerk – vor Ort 2.2014
Seminarangebot:
Wie wirke ich auf Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter? Referent: Detlef Schönenberg – Trainer und Coach
zielle Kunde von Ihnen hat, entscheidend. Hierzu gibt es Hilfestellungen, die es Ihnen leichter machen, diese Ziele zu erreichen.
Wann? 17. Juni 2014 Dauer: 09.00 Uhr – 16.00 Uhr Wo? Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg,
Granthamallee 2-8, 53757 Sankt Augustin Teilnehmerzahl: Max. 12 Teilnehmer/innen Seminargebühr: Mitglieder 160,– €; Nichtmitglieder: 190,– €
(inkl. Getränke/Mittagessen/Seminarunterlagen/Teilnahmebescheinigung) Für jeden, der viel mit Menschen zu tun hat, ist es wichtig, die wirkliche Einschätzung durch Andere zu kennen. Selbsterkenntnis trägt in erheblichem Maße zur Persönlichkeitsentwicklung bei. Eine realistische Selbsteinschätzung ist die Voraussetzung für erfolgreiches Handeln. Wer sich auf Menschen einstellen kann, wird es auch leichter haben, geschäftliche Erfolge zu erzielen. Oft ist es gar nicht so wichtig, ob der Preis etwas niedriger ist, oder die Firma besser und bekannter ist. Vielmehr ist das Vertrauen und der erste Eindruck, den der poten-
Inhalte des Seminars: Die Seminarteilnehmer werden sich mit den wichtigsten Techniken der Gesprächsführung vertraut machen. Ein Schwerpunkt ist die Rhetorik. Wer über gute rhetorische Fähigkeiten verfügt, kommt in der Kommunikation schneller an sein Ziel. Des weiteren werden Verkaufsgespräche, Verkaufen am Telefon und „Small Talk“ mit Kunden und Geschäftspartnern ein Thema sein. Ein wesentlicher Punkt ist die Wirkung auf andere Menschen. Sie werden im Training Gelegenheit haben, neue Erkenntnisse über Ihre Wirkung auf andere Menschen zu gewinnen und Ihnen werden Möglichkeiten aufgezeigt, Ihre Wirkung zu beeinflussen. Hier nochmal die Themenbereiche des Seminars kurz zusammengefasst: » Techniken der Gesprächsführung » Rhetorik » Wirkung auf andere Menschen » Verkaufsgespräche führen » Small Talk mit Kunden und Geschäftspartnern Rückfragen: Herr Jäger 0 22 41 / 990 - 109
Anmeldeformular Kreishandwerkerschaft Bonn • Rhein-Sieg – Weiterbildungszentrum– Grantham-Allee 2-8, 53757 St. Augustin
Fax-Anmeldung (02241) 990 – 155
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Diese Anmeldung ist verbindlich. Bis zu zwei Wochen vor Veranstaltungstermin können wir kostenlos stornieren. Danach oder bei Nichterscheinen ist die gesamte Tagesgebühr zu zahlen. Die Stornierung bedarf der Schriftform.
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Wir sind Handwerker. Wir können das.
Vom Anstrich bis zur Zentralheizung, vom Apfelstrudel bis zur Zahnprothese: 5 Millionen Handwerkerinnen und Handwerker kümmern sich jeden Tag von A bis Z um Sie – und alles, was dazugehört. Zum Beispiel um den Nachwuchs. Schließlich bilden wir mit 430.000 Auszubildenden ein Drittel aller deutschen Lehrlinge aus. In Deutschland steckt also jede Menge Handwerk. Am Samstag, 20. September 2014, sogar in Ihrem Kalender.
Fachkräftevermittlung im Handwerk 41 Handwerk – vor Ort 3.2014
Neue Schwerpunkte in der Personalvermittlung Die Fachkräftevermittlung der RSK Betriebsbetreuungs GmbH stellt zum 30.05.2014 ihre Arbeit ein. Das Programm „Jugend in Arbeit plus“ (JA+) wird weitergeführt. Dienstleistung wandelt sich mit den Anforderungen, die an sie gestellt werden – und manchmal endet sie auch. Durch den ständigen Austausch mit den Unternehmen, Agenturen und Jobcentern stellen wir vermehrt fest, dass wir unsere Arbeit nicht mehr in der Art und Weise gestalten können, um unseren eigenen Ansprüchen zu genügen. Dies ist auf mehrere Komponenten zurückzuführen, die für uns nicht beeinflussbar sind. Von daher beenden wir auf gutem Niveau unsere Vermittlungsdienstleistung für Fachkräfte. Ausschlaggebend ist unsere Erfahrung, dass es seit geraumer Zeit auf dem Arbeitsmarkt keinen ausreichenden Spielraum gibt, den Fachkräftebedarf der Unternehmen zu decken. Rückblickend lässt sich festhalten, dass wir in den letzten 13 Jahren eine Menge bewegt haben. Dieses Engagement war nur durch die allgegenwärtige Unterstützung und Nachfrage der Unternehmen möglich. Dafür möchte ich mich recht herzlich bedanken. Natürlich bleibt Ihnen Herr Mark Ditges im Rahmen der Landesinitiative „Jugend in Arbeit plus“ erhalten und arbeitet weiter daran, auf der Basis unserer gut gewachsener Beziehungen mit den Unternehmen vernünftige und nachhaltige Beschäftigungsoptionen für junge Menschen auf die Beine stellen. Das Programm JA+, dass junge arbeitssuchende Menschen bis 25 Jahre in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bringen soll, wird auch weiterhin von der Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg betreut. Sie erreichen Herrn Ditges wie gewohnt unter der Tel.-Nr. 02241-1487176. Sollten Sie in Zukunft einen Bedarf an Fachkräften haben, wenden Sie sich bitte an den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit, den Sie unter der zentralen Rufnummer 0800 4 5555 20 erreichen. Namentlich stehen Ihnen aber auch speziell für die handwerklichen Berufe folgende Ansprechpartner beim Arbeitgeberservice zur Verfügung: Rechtsrheinischer Rhein Sieg Kreis: Frau Mies: 02241 300 508 Herr Limper: 02241 300 565 Bonn und linksrheinischer Rhein Sieg Kreis: Frau Reinartz: 0228 924 4159
Die Bürozeiten: Mo. 13:00 – 17:00 Uhr Di. 7:30 – 12:30 Uhr Mi. 14:00 – 17:00 Uhr Do. 7:30 – 13:30 Uhr Fr. 7:30 – 9:30 Uhr
Mark Ditges Tel. 0 22 41 / 1 48 71 76 ditges@khs-handwerk.de
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Editorial
Spezial
Recht + Finanzen
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Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 3.2014
Mildes Wetter fordert Fitnesskur für das Auto Wenn die Wetterfrösche milde Temperaturen ansagen, wird es Zeit für die automobile Fitnesskur. Split, Salz und Steinschläge haben Lack und Scheiben leiden lassen.
Frühlingszeit ist Pollenzeit. Deshalb wird der Innenraumfilter unter die Lupe genommen. Dort lagern sich Staub, Ruß und Pollen ab. Ein sauberer Filter verringert die Verbreitung von Keimen und gleichzeitig das Sicherheitsrisiko beschlagener Scheiben. Der Innenraumfilter sollte spätestens nach 15.000 Kilometern ausgetauscht werden. Die Stoß-dämpfer hatten im Winter auch wegen der Schlaglöcher viel Arbeit. Durch hohen Verschleiß kann der Bremsweg länger werden. Auch Querlenker, Federbeine oder Spurstangen wurden belastet.
Aber auch Batterie und Beleuchtung wurden im Winter besonders beansprucht. Scheibenwischer, Reifen und Stoßdämpfer hatten Stress. Damit die automobile Sommerzeit problemlos beginnen kann, hilft der Frühjahrs-Check im Kfz-Meisterbetrieb. Die erste Sichtkontrolle nach der intensiven Wagenwäsche macht Lackschäden oder Steinschläge an der Frontscheibe sichtbar. Für klaren Durchblick sorgen neue Wischerblätter und die gründliche Reinigung der Scheiben von innen und außen. Der Batterietester klärt den Ladezustand der Batterie, Pol-Spray schützt vor Korrosion.
Ganz wichtig bei der Inspektion sind die Füllstände von Kühlwasser, Motoröl, Bremsflüssigkeit und Scheibenwischwasser. Bei Bedarf wird nachgefüllt. Die Werkstatt weiß, welche Sorten geeignet sind. Ob ein Ölwechsel ansteht, hängt von den empfohlenen Intervallen ab.
Ein Poltern an der Vorderachse kann auf beschädigte Koppelstangen oder ausgeschlagene Lager an den Lenkern zurückzuführen sein. Der Wechsel auf die Sommerräder bietet daher die beste Gelegenheit für eine Überprüfung.
Aus KH und Innungen
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Editorial
Handwerk – vor Ort 3.2014
Für gutes Klima im Auto sorgen Klimaanlagen sind heute ganzjährig im Einsatz. In den kühleren Jahres-zeiten verbessern sie das Klima im Fahrgastraum, indem sie die Luft entfeuchten und filtern. Im Sommer sorgen sie für einen kühlen Kopf und entspanntes Fahren. Damit sie immer tadellos funktionieren, ist regelmäßige Wartung wichtig. Kritische Punkte im Klimasystem sind vor allem der Kühlmittelstand und der Zustand des Innenraumfilters. Die Anlage arbeitet unter ständigem Druck. Schläuche und Dichtungen verschleißen und können undicht werden. Dadurch entweichen etwa zehn Prozent des Kühlmittels pro Jahr, was die Kühlleistung mit der Zeit spürbar verschlechtert. Im Kühlmittel ist gleichzeitig Öl, das den Kompressor schmiert. Wenn er Schaden leidet, kann das teuer werden: Der Austausch eines Kompres-sors kann
bis zu 1.000 Euro kosten. Daher sollte der Flüssigkeitsstand am besten einmal jährlich kontrolliert und im Kfz-Meisterbetrieb mit dem geeigneten Kühlmittel aufgefüllt werden. Wichtig für gutes Klima im Auto ist auch der Innenraumfilter. Dort lagern sich Staub, Ruß und Pollen ab. Ein sauberer Filter verringert die Verbreitung von Keimen und gleichzeitig das Sicherheitsrisiko beschlagener Scheiben. Der Innen-raumfilter sollte spätestens nach 15 000 Kilometern ausgetauscht werden. Ist im Fahrzeuginnern beim Einschalten der Klimaanlage ein unangenehmer Geruch wahrnehmbar, dann wird es auf jeden Fall Zeit für einen „Klima-Service“ in einer KfzMeisterwerkstatt. Dabei wird das Kältemittel gewechselt, die Dichtigkeit überprüft und der Trockner wenn nötig getauscht.
und entfeuchtet, für die schlechten Gerüche verantwortlich sein. Die Werkstatt desinfiziert die Anlage. Das beugt auch allergischen Reaktionen durch Mikroorganismen vor.
Neben einem alten Filter kann auch der Verdampfer, der die Luft abkühlt, reinigt
Quelle: Zentralverbands Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK).
Wer ein paar einfache Regeln beachtet, sorgt dafür, dass die Klimaanlage immer gut funktioniert und intakt bleibt: » Die Klimaanlage nicht nur im Sommer, sondern regelmäßig einschalten: Dies beugt teuren Schäden am Kompressor vor. » Den Innenraumfilter spätestens nach 15 000 Kilometern wechseln. Ein sauberer Filter stoppt Keime und verhindert beschlagene Scheiben. » Das regelmäßige Desinfizieren des Verdampfers hilft gegen unangenehme Gerüche und beugt allergischen Reaktionen vor
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Aus KH und Innungen Handwerk – vor Ort 3.2014
Kfz-Gewerbe: Werkstattgeschäft bleibt die tragende Säule Das Werkstattgeschäft, dessen Optimierung im Fokus der am 11. September 2014 in Frankfurt beginnenden Automechanika steht, sei unverändert die tragende Säule für das Kfz-Gewerbe. Darauf wies Robert Rademacher, Präsident des Zentralverbands Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK), hin. Deshalb schaue das Kfz-Gewerbe „mit gespannter Vorfreude“ auf die bevorstehende Automechanika. Laut Rademacher ist diese Messe auch „Gradmesser und Stimmungsbarometer der Automobilwirtschaft“. Sie habe auch eine wichtige Funktion als Impulsgeber, da mit den dort gezeigten Geräten, Systemen und Verfahrenstechniken das Service-geschäft effizienter, kundenorientierter und somit kostengünstiger gestaltet werden könne.
Während das Werkstattgeschäft noch befriedigend verlaufe, hätte sich das Geschäftsklima im Kfz-Gewerbe insgesamt im dritten Quartal verschlechtert. Kurz vor der Automechanika zeigten wichtige Konjunk-turindikatoren, dass sich die Aussichten für den Rest des Autojahres 2012 eingetrübt hätten. So sei die Zahl der Neuzulassungen wie die Anzahl der Auftragseingänge rückläufig.
ermittelt Ende Au-gust/Anfang September 2012, festigten diese Einschätzung. So liege der Index-Wert zur aktuellen Geschäftslage, in dem die Daten aller drei Geschäftsbereiche (Neufahrzeuge, Gebrauchtwagen, Service) zusammengefasst werden, aktuell bei 116,8 Punkten. „Das ist der zweitschlechteste Wert seit Erhebungsbeginn im Februar 2010“, so Rademacher.
Die Ergebnisse des aktuellen ZDK-Geschäftsklimaindexes,
Gegenüber dem zweiten Quartal sank dieser Wert um 12,8
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Punkte. Seit dem bisherigen Höchstwert von 146,4 Punkten im zweiten Quartal 2011 zeige die Index-Kurve kontinuierlich nach unten. Wenig berauschend stelle sich das Neuwagengeschäft dar. Die Mehrheit der Betriebe (55,1 Prozent) bewertete es im laufenden Quartal als „schlecht“. Beim Gebrauchtwagengeschäft sei die Menge aktuell im grünen Bereich. Die Qualität der Geschäfte könnte laut Rademacher allerdings besser sein: „Die Bruttogewinne sind unzureichend, sie stehen nicht zuletzt durch die hohe Zahl der Tageszulassungen unter Druck.“ Die Standzeiten der Gebrauchten hätten sich im Vergleich zum Vorjahr um zehn Tage auf nunmehr 94 Tage verlängert. Auch das Werkstattgeschäft zeige leichte Bremsspuren, werde aber von der Mehrheit der KfzBetriebe (58,4 Prozent) noch als „befriedigend“ angesehen. Allerdings hätte die Mehrheit (45,4 Prozent) im zweiten Quartal noch von einer „guten“ Werkstattauslastung berichtet. Für das vierte Quartal folgen die Erwartungen der Kfz-Betriebe laut Rademacher „dem Prinzip Hoffnung“. Der IndexWert zur erwarteten Geschäftslage stieg gegenüber dem Vorquartal leicht um 2,9 Punkte auf 102,5 Punkte.
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Die größten Hoffnungen der Branche ruhten hierbei auf dem Servicegeschäft. Laut ZDK gingen 60,8 Prozent der Betriebe hier von einer saisonüblichen und 28,9 Prozent sogar von einer besseren Werkstattauslastung aus.
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Handwerk – vor Ort 3.2014
Ford Gewerbekunden beim Autohaus Schiffmann Exklusive Finanzierungs- und Serviceangebote für Geschäftskunden „Hohe Leistung statt hoher Kosten“, das ist das unternehmerfreundliche Motto im Autohaus Ford Schiffmann. Noch bis Ende Juni 2014 gibt es einige besonders attraktive Angebote für Geschäftskunden. Wir haben wieder attraktive Finanzierungsangebote zusammengestellt, die in idealer Weise auf die Anforderungen von Handwerksbetrieben und Betreiber kleinerer Flotten zu-
geschnitten sind. Dadurch ergeben sich speziell für diesen Kundenkreis äußerst wettbewerbsfähige Angebote“ erklärt Geschäftsführer Wolfgang Koch. Zu unserem besonderen Serviceumfang für unsere Gewerbekunden gehört neben dem kostenlosen Hol- Bringservice und der täglichen Hauptuntersuchungsabnah-
me gemäß §29 StVZO, UVV-Abnahme und der Einlagerung von Winter- und Sommerrädern, auch die Wartung und Reparaturen von Fahrzeugen an allen Samstagen in der Zeit von 8:00 – 12:30 Uhr. Dieses Angebot ist für alle Fabrikate Ihres Fuhrparks gültig. Am besten, Sie rufen gleich an unter 0228-555 890 und vereinbaren Ihren Wunschtermin.
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Transport im Handwerk Hab’ mein Wagen, voll geladen… Handwerker haben nicht nur einen Arbeitsplatz, sondern drei: ihre Werkstatt, den Einsatzort für die Montage und das Fahrzeug. Zwischen Werkstatt und Einsatzort liegt eine mehr oder weniger lange Wegstrecke, auf der Personen, die hergestellten Produkte sowie die unterschiedlichsten Werkzeuge und Materialien befördert werden müssen. Anhand der Fahrzeugbeschriftungen auf den Fernstraßen lässt sich ablesen, dass die Aktionsradien der Handwerker deutlich zugenommen haben. Wer stets gut im Geschäft sein möchte, muss über seinen lokalen Tellerrand hinaussehen. Dies erfordert hohe Mobilität und eine möglichst komplette Ausstattung an Bord, um vor Ort für jedes Problem gerüstet zu sein. Den Fahrzeugen kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Leichte Nutzfahrzeuge, Kleintransporter und Pkw-Kombis erfreuen sich im Handwerk großer Beliebtheit, da sie gerne als „rollende Werk-statt“ oder Servicefahrzeug genutzt werden. Geraten diese Fahrzeuge in kritische Verkehrssituationen oder werden in Unfälle verwickelt, können Ladung und Ausrüstung den Ausgang der Situation und die Unfallfolgen maßgeblich beeinflussen.
Mit seinem Führerschein dokumentiert der Kraftfahrer, dass er gelernt hat, mit dem Fahrzeug sachgerecht umzugehen und berechtigt ist, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Für die meisten Transportfahrzeuge, die im Handwerk eingesetzt werden, reicht der PkwFührerschein aus (Klasse B oder Klasse 3, nach alter Bezeichnung). Wer jedoch keine Erfahrung im Umgang mi Kleintransportern und ähnlichen Fahrzeugen und vor allem mit der vielfältigen Ladung hat, wird feststellen müssen, dass sich diese Fahrzeuge anders verhalten, als es von einem Personenwagen gewohnt ist. Und das Ladegut sicher zu verstauen, kann zum nahezu unlösbaren Problem werden, sofern man dies überhaupt als Problem erkennt. Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) haben Fahrzeug-führer und Fahrzeughalter die Verantwortung für den Betrieb eines Fahr-zeuges zu tragen. Halter ist im Handwerksbetrieb in der Regel der Unternehmer. Es gehört zu seinen Aufgaben, technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen zu treffen, die den Einsatz seiner Fahrzeuge sicher gestalten. Dazu gehören sowohl der Zustand des Fahrzeugs, die Eignung des Fahrers als auch die Sicherung der Ladung. Zudem verpflichtet die
Straßenverkehrsordnung den Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass Fahrzeug und Ladung den Vorschriften ent-sprechen und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Der Halter muss nicht allen Verpflichtungen persönlich nachkommen, er kann sie selbstverständlich delegieren, wovon in der betrieblichen Praxis auch Gebrauch gemacht wird. Unterhält der Betrieb einen eigenen Fuhrpark mit mehreren Fahrzeugen, wird der Unternehmer seine Pflichten auf den Fuhrparkleiter übertragen und die Fahrer dazu verpflichten, vor Fahrtantritt Fahrzeug und Ladung zu kontrollieren. Auch während der Fahrt muss beobachtet werden, ob alles sicher an seinem Platz bleibt. Derartige Pflichten lassen sich bereits im Arbeitsvertrag festlegen. Dennoch muss der Unternehmer sich immer wieder davon überzeugen, dass seine Regelungen auch eingehalten werden. Gerade mangelhafte Ladungssicherung und die daraus resultierenden Unfälle sorgen regelmäßig für Schlagzeilen in der Presse. Der Halter darf die Inbetriebnahme seines Fahrzeuges nicht zulassen, wenn die Ladung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Um Haftungs- und Verantwortungs-fragen in Sachen ungesicherter Ladung zu vermeiden, lohnt es sich, in entsprechende Sicherungssysteme, die auch gleichzeitig Ordnungs-systeme sein können, zu investieren. Möglichkeiten der Ladungssicherung Für die Arbeiten auf der Bauoder Montagestelle werden eine Vielzahl an Werkzeugen, Kleinteilen und Hilfsmitteln benötigt. Alles sollte dabei sein, um nicht unnötige Verzögerungen hinnehmen zu müssen, denn „Zeit ist Geld“. Das ganze Material
nur ungesichert auf die Ladefläche oder in den Kofferraum zu legen, birgt viele Gefahren und ist unprofessionell. Zudem drohen Strafen, wenn man in eine Kontrolle gerät. Behälter können umkippen und auslaufen. Teure Produkte, die sich der Kunde ausgesucht hat, können beschädigt werden. Außerdem werden Teile beim Bremsen zu Geschossen und gefährden die Fahrzeuginsassen. Bildet sich während der Fahrt ein explosionsfähiges Dampf oder Gas-Luft-Gemisch, können Fahrzeugbrände oder gar Explosionen die Folge sein. Zurrgurte verwenden Freistehendes Ladegut muss mit mindestens zwei Zurrgurten befestigt werden. Diese werden auf der Ladefläche jeweils von Zurrpunkt zu Zurrpunkt gespannt. Die Belastbarkeit dieser Haltepunkte muss bekannt sein, damit sichergestellt ist, dass sie die Zugkräfte auch aufnehmen können. Die Ermittlung der Vorspannkraft beim Niederzurren und die sich daraus ergebende Anzahl der erforderlichen Gurte kann mit Hilfe von Tabellen wesentlich vereinfacht werden. Die Hersteller von Zurrgurten stellen diese zur Verfügung. Beim Niederzurren wird das Transportgut mit Gurten auf die Ladefläche heruntergezogen, wodurch sich die Reibungskraft erhöht. Alternativ gibt es spezielle Transport- und Ladungssicherungssysteme für diesen Fahrzeugtyp, die als Komplettlösung in den Laderaum geschoben werden können. Insbesondere bei Fahrzeugen, die von Handwerksbetrieben im Bereich „Sanitär, Heizung und Klima“ eingesetzt werden, gehören Gasgebinde zur Grundausstattung, um autogen zu schweißen oder Wärmearbeiten durchführen zu können.