ERBEN & SCHENKEN
STREIT
VERMEIDEN
ALTERSVORSORGE
DER STEIRERIN
STEUERN SPAREN
VORSORGE-RATGEBER 2O25
„Je früher, desto besser Pensionslücke schließen!“
Jetzt Sparziel ausrechnen.
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In einem Leben voller unvorhersehbarer Wendungen und Möglichkeiten gibt es kaum etwas Beruhigenderes, als auf die eigene Zukunft vorbereitet zu sein. Vorsorge – das klingt nüchtern, ist aber letztlich der Schlüssel zu einem selbstbestimmten und sorgenfreien Leben. Wer heute handelt, kann nicht nur Konflikte vermeiden, sondern auch für die eigene finanzielle Sicherheit sowie die der Menschen im privaten wie beruflichen Umfeld sorgen und Steuervorteile nutzen.
Genau deshalb möchten wir Sie mit unserem neuen Vorsorgeratgeber auf diesem Weg begleiten. Gemeinsam mit Profis wie der Notariatskammer für Steiermark oder der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen stellen wir Ihnen wertvolle Informationen zur Verfügung. Unser Ziel ist es, Ihnen
Geschäftsführung
Steirerin Verlags GmbH & Co KG
Orientierung in wichtigen Lebensfragen zu geben: Wie plane ich meine Altersvorsorge klug? Wie lassen sich Konflikte bei Erbschaften oder Schenkungen vermeiden? Und welche steuerlichen Möglichkeiten stehen mir offen, um das Beste aus meiner Vorsorge zu machen?
Mit diesem Ratgeber möchten wir Ihnen aber nicht nur Antworten auf drängende Fragen liefern, sondern auch den Zugang zu den richtigen Ansprechpartner:innen erleichtern. Daher finden Sie die wichtigsten Adressen und Kontakte von steirischen Expert:innen angeführt, um einen praktischen Überblick zu haben. Nutzen Sie die Gelegenheit, Streit zu vermeiden, Ihr Vermögen zu sichern und Ihre Zukunft steuerlich optimal zu gestalten. Ihr Weg zu einem sorglosen Morgen beginnt heute.
IMPRESSUM
Eigentümer und Verleger Die Steirerin Verlags GmbH & Co KG • Schubertstraße 29/1, 8010 Graz • Tel.: 0316/84 12 12-0 • Fax: 0316/84 12 12-709 • office@diesteirerin.at Geschäftsführung Mag. Nicole Niederl • Mag. Andreas Eisendle Chefredakteurin Lissi Stoimaier Redaktion Yvonne Hölzl • Betina Petschauer • Lara Amhofer Grafik Natalie Marath • Micki Weikhard • Daniela „Kasu“ Balazic • grafik@diesteirerin.at Assistenz der Geschäftsführung Christian Forjan • Julia Kahofer
Anzeigen Mag. Irmgard Reiter • Martina Dreser-Krenn • Hans-Jürgen Maier • Chiara Reßmann • Helena Mikloska Coverbild und -grafik Shutterstock
Die Zukunft ist ungewiss, doch eines ist sicher: Wer rechtzeitig vorsorgt, kann gelassen in die kommenden Jahre blicken.
Vorsorge betrifft weit mehr als nur die finanzielle Absicherung. Es geht auch um den Umgang mit Konflikten, die Vermeidung unnötiger Steuerlasten und die richtige Planung für den Ruhestand. Es gibt ein altes Sprichwort, das besagt: „Wer rechtzeitig vorsorgt, schläft ruhiger.“ In einer Welt, in der finanzielle Stabilität ein Schlüssel zur Lebensqualität ist, bekommt dieser Gedanke eine neue Dringlichkeit.
Doch wie plant man seine Vorsorge so, dass man nicht nur heute gut lebt, sondern auch morgen gelassen in die Zukunft blicken kann? Und wie ver-
meidet man dabei, dass Finanzen zum Zankapfel in der Familie werden? Mit einer klugen Strategie und den richtigen Expert:innen an Ihrer Seite lassen sich Streit, unnötige Steuerlasten und finanzielle Sorgen effektiv minimieren.
Eine sorgfältige und langfristige Vorsorgeplanung gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihren Vermögensaufbau zu steuern. Machen Sie einmal im Jahr auch Ihre persönliche Vermögensbilanz? Schauen Sie sich regelmäßig Ihre private Einnahmen-Ausgaben-Rechnung an?
Ihr Steuerberater beziehungsweise Ihre Steuerberaterin helfen Ihnen gerne dabei und unterstützen Sie auch bei
Mag. Klaus Gaedke Präsident der KSW Steiermark
Ihrem persönlichen Vermögensaufbau. Wir sind unabhängige Expert:innen und haben nur Ihren Vorteil im Fokus. Auch bei der Erbschaftsplanung für die Nachkommen sollte man sich Reserven zurückbehalten, um nicht im gesundheitlichen Bedarfsfall auf die finanzielle Hilfe der Angehörigen angewiesen zu sein.
Denken Sie also daran: Es ist nie zu früh, aber manchmal zu spät, um mit der Vorsorge zu beginnen.
Vielleicht träumen Sie von einer großen Reise, einer beruflichen Veränderung oder einfach davon, mehr Zeit mit Ihren Liebsten zu verbringen. Doch eines planen die Wenigsten: Vorsorge für die Momente im Leben, die man sich nicht wünscht – und genau das macht sie so wichtig.
VORHERSEHBARKEIT
LÄSST SICH PLANEN
Ein Unfall, eine Krankheit, ein unvorhergesehener Schicksalsschlag – all das kann passieren, und doch sprechen wir selten darüber. Aber die Realität kennt keine Versprechen. Genau deshalb braucht es etwas, das in diesen Momenten für Klarheit sorgt: Ihr Wille, dokumentiert und abgesichert. Ob Testament, Vorsorgevollmacht
oder Patientenverfügung – diese Dokumente sind Ihr persönlicher Plan B. Denn Vorsorge bedeutet nicht, sich mit den dunklen Seiten des Lebens zu beschäftigen. Es bedeutet vielmehr, Kontrolle zu behalten, für die Menschen da zu sein, die Ihnen wichtig sind, und sich selbst die Gewissheit zu schenken, dass alles geregelt ist. Vorbereitet zu sein hilft im Fall der Fälle, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen sowie Streit zu vermeiden.
Die Antworten zu den vielen Fragen rund um die richtige Vorsorge wollen wir, Ihr Notariat Steiermark, im STEIRERIN Vorsorge-Ratgeber 2025 geben. Ihre steirischen Notariate dienen als erste Ansprechpartner rund um Erbschaft, Schen-
kungen und Übergaben. Aufgrund der Spezialisierung und Erfahrung können wir optimal begleiten und gemeinsam die beste individuelle Absicherung erarbeiten. Der Weg zu einer ersten Beratung in Ihrem Notariat ist dabei unkompliziert. Für Termine stehen die Notarinnen und Notare in allen steirischen Notariaten gerne zur Verfügung. Gemeinsam mit Ihrem Notariat schaffen Sie so Klarheit bei Fragen, die sowohl zu Lebzeiten als auch zum Ablebenszeitpunkt so wichtig sind.
Dr.
Dieter Kinzer
Präsident der Notariatskammer für Steiermark
WUSSTEN SIE, DASS ...?
Spannende Daten und Fakten rund um Vorsorge, Rechte, Steuern und Co.
ANSPRÜCHE KLÄREN
Ein Testament klärt die Erbverhältnisse nach einem Todesfall. Daher müssen die genauen Formulierungen und Entscheidungen gut durchdacht sein.
Die Weitergabe von Vermögenswerten muss sorgfältig geplant und abgesichert werden.
Anlässe für Geschenke gibt es viele, nicht nur rund um die Weihnachtszeit. Möchte man seinen Liebsten auf diesem Wege eine Freude bereiten, sollte man jedoch steuerliche Fehler vermeiden.
Die gesetzliche Erbfolge, Pflichtteile und Co. sind kompliziert, wenn man noch nie damit zu tun hatte. Die Notariatskammer klärt über die verbreitetsten Irrtümer auf.
Klare Verhältnisse schaffen und auch in Zukunft über sich selbst bestimmen – mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung sichern Sie sich ab.
ENTLASTUNG
Krankheits- und Pflegekosten steuerlich absetzen –wann und in welcher Form das möglich ist? Ein Überblick.
ERFOLGREICH ÜBERGEBEN
Experten von der Notariatskammer für Steiermark erklären, wie eine Betriebsübergabe an die nächste Generation gelingen kann.
GELUNGEN!
Wie die Übergabe eines Familienbetriebes an die nächste Generation steuerlich gut gelingt? Wir haben die Tipps dazu.
Das Adressverzeichnis der steirischen Notarinnen und Notare.
GENERATIONEN-FRAGE
Eine von UNIQA beauftragte Studie beleuchtet die Einstellung der Steirer:innen zum Thema Finanzvorsorge und zeigt Besonderheiten zwischen den Generationen auf.
MEHR MUT
Frauen jonglieren täglich zwischen Familie, Arbeit und den Bedürfnissen anderer – doch oft bleibt die finanzielle Vorsorge auf der Strecke.
FÜRSORGE
Auch für unsere tierischen Familienmitglieder sollte vorgesorgt werden. * Alljährlich werden in einer unabhängigen Studie (FMVÖ Recommender Award) 8.000 Kund:innen von Versicherungen und Banken in ganz Österreich zu ihrer Zufriedenheit und Bereitschaft zur Weiterempfehlung befragt. Die GRAWE steht bei den überregionalen Versicherungen in der Gesamtwertung der Jahre 2020-2024 klar an erster Stelle. Details: grawe.at/meistempfohlen
Unser umfassender Schutz in allen Lebensbereichen, von Österreichs meistempfohlener* Versicherung. grawe.at/meistempfohlen
Spannende Daten und Fakten rund um die Themen Vorsorge, Steuern und Co.
Quelle: Notariatskammer für Steiermark, KSW Steiermark, UNIQA, WKO Steiermark, UNIQA Finanzvorsorge-Studie
... auch Schulden grundsätzlich mitvererbt werden?
Man sollte daher im Rahmen der Rechtsberatung auch allfällige Verbindlichkeiten thematisieren.
... steiermarkweit durchschnittlich rund
6 % der Personen ab 65 Jahren mobile Pflegeund Betreuungsdienste in Anspruch nehmen?
Bei Personen ab 80 Jahren erhöht sich die Quote auf rund 14 %.
... Männer sich intensiver mit dem Thema finanzielle Vorsorge beschäftigen als Frauen?
2024 waren es in Österreich gesamt 39 %, davon bei den Männer 45 % und bei den Frauen 34 %.
... seit dem Jahr 2008 Schenkungen nicht mehr der Schenkungssteuer unterliegen, sondern einer Anzeigepflicht?
... das Erbvolumen in Österreich stetig ansteigt?
Laut Berechnungen von 12 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf über 20 Milliarden Euro im Jahr 2035.
... derzeit nur rund 20 % der Österreicher:innen ihren Nachlass durch ein Testament geregelt haben?
... finanzielle Vorsorge als sehr wesentlich erachtet wird?
Diese ist sieben von zehn (71 %) der 16- bis 60-Jährigen wichtig – sowohl in der Steiermark als auch österreichweit.
... die Vorsorgevollmacht für den Fall vorsorgt, dass man selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist?
... in Österreich die Möglichkeit besteht, bestimmte Krankheits- und Pflegekosten steuerlich abzusetzen?
Diese Ausgaben können als sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
WER VIEL VORHAT, KOMMT ZU UNS.
Als zuverlässiger Partner begleiten wir Sie mit achtsamer und ambitionierter Beratung bei Ihren Finanzentscheidungen. Mit über 125 Jahren Erfahrung unterstützen wir Sie dabei, zur richtigen Zeit den richtigen Weg einzuschlagen.
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Ein Testament klärt die Erbverhältnisse nach einem Todesfall. Daher müssen die genauen Formulierungen und Entscheidungen gut durchdacht sein. Eine Beratung im Notariat hilft, dabei Fehler zu vermeiden. Dieter Kinzer, Präsident der Notariatskammer für Steiermark, dazu im Interview.
Derzeit haben nur rund 20 Prozent der Österreicher:innen ihren Nachlass durch ein Testament geregelt. Es ist jedoch sinnvoll, sich schon früh mit dem Thema auseinanderzusetzen, auch wenn es vordergründig keinen Grund zur Eile gibt.
Warum ist es prinzipiell empfehlenswert, ein Testament zu haben?
Dieter Kinzer: Eine rechtzeitige Vorsorge der persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten schafft Rechtsfrieden und verhindert somit Streit. So sind zumindest das Vermögen und das Auskommen der Familienmitglieder im Falle des plötzlichen Ablebens abgesichert. Das gilt aber nicht nur für das private Umfeld, sondern insbesondere auch für Unternehmer:innen bezie -
hungsweise Gesellschafter:innen eines Unternehmens.
Welche Form muss ein Testament haben?
Im Rahmen der Erbrechtsreform 2017 wurden einige neue Formvorschriften festgelegt. Ein vollständig eigenhändig in leserlicher Handschrift – unter Angabe von aktuellem Datum – geschriebenes Testament, das als letzter Wille erkennbar ist, ist zwar grundsätzlich noch immer formgültig. In der Praxis zeigt sich aber oft, dass gerade bei komplexeren Regelungen das Ergebnis des selbst zu Papier Gebrachten gar nicht das ist, was der/die Testamentsverfasser:in eigentlich wollte. Daher ist
es jedenfalls empfehlenswert, im Vorfeld eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, das Testament dann von einem/einer Rechtsexpert:in aufsetzen und vor allem auch im Zentralen Testamentsregister registrieren zu lassen. So ein „fremdhändiges“ Testament muss in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeug:innen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändigen Zusatz des Testators versehen werden, dass die Urkunde seinen/ihren letzten Willen enthält.
Darüber hinaus müssen die Zeug:innen identifizierbar sein und nicht bloß unterschreiben, sondern neben der Unterschrift auch den Zusatz „als Testamentszeuge“ eigenhändig dazuschreiben.
Eine begünstigte Person und/oder deren nahe Verwandte dürfen nicht als Zeug:in fungieren. Wird eine Formvorschrift verletzt, kann das Testament deshalb sogar ungültig und daher nichtig sein.
Sie empfehlen, ein Testament regelmäßig zu überprüfen. Warum?
Weil sich Lebensumstände oder auch die Rechtslage ändern können. Daher empfiehlt es sich, in solchen Fällen das Testament jedenfalls einer Überprüfung durch einen/einer Rechtsexpert:in unterziehen zu lassen.
Wie sieht es aus, wenn der/die Verstorbene Schulden hatte?
Auch die Schulden eines/einer Verstorbenen werden grundsätzlich mitvererbt. Man sollte daher im Rahmen der Rechtsberatung auch allfällige Verbindlichkeiten bzw. Schulden thematisieren.
Was passiert mit dem Vermögen, wenn kein (gültiges) Testament vorliegt?
Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach bekommt der Ehegatte beziehungsweise der/die eingetragene Partner:in ein Drittel, die Kinder zwei Drittel. Bei drei Kindern beispielsweise erhält dann jedes Kind zwei Neuntel. Gibt es keine Nachkommen, erbt der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner:in nur zwei Drittel, sofern es noch beide Elternteile des oder der Verstorbenen gibt; die Eltern würden diesfalls je ein Sechstel neben dem Ehegatten beziehungsweise dem/der eingetragenen Partner:in erben. Geschwister haben diesfalls aber keinen Erbanspruch mehr. Geschiedene Partner:innen beerben einander ohnehin nicht. Eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte können nur dann erben, wenn es sonst keinen gesetzlich erbberechtigten Verwandten mehr gibt.
Inwiefern unterstützt mich ein Notariat bei der Erstellung des Testaments?
Als vom Gesetz bestellte Gerichtskommissäre im Verlassenschaftsverfahren sowie aufgrund ihrer täglichen notariellen Spezialisierung kennen Notarinnen und Notare die Probleme, die im Zuge der Weitergabe von Vermögenswerten auftreten können. Dieses Wissen ermöglicht es, bestmöglich zu beraten, sei es bei Übertragungen zu Lebzeiten, bei Vorsorgemaßnahmen für den Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit oder auch bei einer Regelung von Erbangelegenheiten. Eine rechtzeitige Vorsorge der persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten schafft Rechtssicherheit und verhindert Streit.
Dieter Kinzer, Präsident der Notariatskammer für Steiermark
BEDINGUNGEN & AUFLAGEN
Ein Testament kann auch Bedingungen und Auflagen enthalten, um eine Verpflichtung einzubinden oder das Erbe von einem gewissen Ereignis abhängig zu machen.
BEISPIELE:
Gültige Bedingung
„Mein Sohn erhält mein Wertpapierdepot, wenn er sein Jusstudium abschließt.“
Gültige Befristung
„Meine Tochter erhält mit der Vollendung ihres 25. Lebensjahres meinen gesamten Schmuck.“
Gültige Auflage
„Mein Erbe hat für die Bestattung im Familiengrab aufzukommen und für die Grabpflege auf Friedhofsdauer Sorge zu tragen.“
Wenn es ums Schenken und Vererben geht, wird es schnell kompliziert. Bei so wertvollen Gütern wie Immobilien oder Vermögenswerten muss die Übergabe aber gut geplant werden. Ein Leitfaden.
Den Nachlass rechtzeitig zu verwalten, erspart Unsicherheit und Streit. „Zwar sind die Themen Vererben und Verschenken umfassend durch den Gesetzgeber geregelt, trotzdem brennt das Thema stets unter den Nägeln“, wissen die Notare Marcella Handl und Martin Lux aus Erfahrung. Wenn man nicht höllisch aufpasst, driften Wunsch und Wirklichkeit bei Erbschaften und Schenkungen oft weit auseinander. Denn der Gesetzgeber hat zwar ein Regelwerk geschaffen, dieses schert aber alle Fälle über einen Kamm. Der individuelle Wille der Erblasser:innen oder Geschenkgeber:innen bleibt darin unberücksichtigt.
FRAGEN ÜBER FRAGEN
Grundsätzlich ist Vererben und Verschenken ein Thema, das immer dann in den Vordergrund tritt, wenn erhebliche Vermögenswerte vererbt oder an die nächste Generation weitergegeben werden. Die Fragen und strittigen Momente dazu sind vielschichtig: Wie werden die Werte unter den Erben aufgeteilt? Wie teile ich eine Eigentumswohnung auf drei Erben auf und wie werden et-
waige Pflegeleistungen im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt, die ein Teil der Familie erbracht hat? Diese und noch unzählige andere Fragen führen oft zu Unstimmigkeiten und enden nicht selten vor Gericht. Durch das Fehlen einer letztwilligen Verfügung können aber nicht nur Streit und Unsicherheit, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Gefahrensituationen entstehen.
Ein zentraler Vermögensbereich, der für den Erb- und Schenkungsfall ganz besonders beachtet werden sollte, sind die Immobilien. Beispiele: Nach dem Ableben eines Mannes erbt mangels Testament aufgrund der gesetzlichen Erbfolge die Ehefrau ein Drittel des Hauses und jedes der zwei noch minderjährigen Kinder ebenfalls jeweils ein Drittel. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation will die Witwe das Haus verkaufen, weil sie sich die monatlichen Zahlungen nicht mehr leisten kann. Diese Entscheidung liegt aber nicht alleine in den Händen der Witwe, da die minderjährigen Kinder im Verlassenschaftsverfahren unter dem Schutz des Pflegschaftsgerichtes stehen, das zu einem Ver-
Martin Lux, Vizepräsident Notariatskammer für Steiermark
kauf seine Einwilligung geben muss. Ob es das tut, hängt aber nicht vom Wunsch der Mutter der Kinder ab, sondern vereinfacht ausgedrückt davon, ob das Gericht im Verkauf einen Vorteil für die minderjährigen Kinder sieht oder nicht. Probleme entstehen auch oft, wenn die vererbte Liegenschaft kein Haus, sondern eine gemeinsame Eigentumswohnung der Ehe- oder Lebenspartner:innen ist – selbst dann, wenn die Kinder schon volljährig sind. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geht das Eigentum an dem Hälfteanteil des Verstorbenen automatisch auf den überlebenden Partner über und dieser muss den Kindern des Verstorbenen einen gewissen Ausgleichsanspruch in Geld ersetzen. Wenn dieses Geld nicht vorhanden ist, kann es eng werden. Zwar kann es Erleichterungen für den überlebenden Partner geben, wenn die Wohnung dem dringenden Wohnbedürfnis dient und dieser auch einen Pflichtteilsanspruch nach dem Verstorbenen hat. Die Erfahrung zeigt aber, dass diese gesetzliche Regelung bzw. überhaupt die gesetzliche Erbfolge oft nicht den individuellen Bedürfnissen entspricht.
Besonders problematisch kann es werden, wenn noch ein außereheliches Kind oder ein Kind aus einer vorigen Ehe in einem anderen Familienverbund lebt, aber natürlich genauso erbberechtigt ist. Dieses hat ebenfalls Anspruch auf einen gewissen Anteil am Haus oder der Wohnung. In Zeiten von Patchworkfamilien heutzutage ist das fast schon ein Regelfall. Es sind diese Momen-
für Steiermark
te und Situationen, in denen ein:e Notar:in mit einer eingehenden Beratung und dem fairen Ausgleich aller Interessen schon vor dem Erbfall für Klarheit sorgen kann.
Und wie ist sichergestellt, dass der/die Notar:in auf die Interessen aller Beteiligten achtet? Handl und Lux heben an dieser Stelle die Berufsvorschriften für Notar:innen hervor: „Notar:innen sind schon von Gesetzes wegen zur Objektivität und Allparteilichkeit verpflichtet. Sie müssen auf den Ausgleich der Interessen der ganzen Familie und sohin auch der Kinder aus früheren oder außerehelichen Beziehungen achten.“
Der Weg zu einer ersten Beratung in einem Notariat ist unkompliziert. Nähe zu den Klient:innen und emotionale Kompetenz sind dabei von entscheidender Bedeutung. Daher wird ein erstes Gespräch zur Orientierung über die anstehenden Fragen und Probleme in der Regel auch kostenlos geführt. Innerhalb von nur 20 Minuten werden die Vermögenssituation und die Erbsituation durchleuchtet und mögliche Gefahrenmomente aufgezeigt. Danach kann die Entscheidung über das weitere Vorgehen von den Interessenten getroffen werden. Für Termine stehen die Notarinnen und Notare in allen steirischen Notariaten gerne zur Verfügung.
Die Kontakte zu den Notariaten finden sich online auf ihr-notariat.at und natürlich auch in diesem Ratgeber!
Anlässe für Geschenke gibt es viele, nicht nur rund um die Weihnachtszeit. Möchte man seinen Liebsten auf diesem Wege eine Freude bereiten, sollte man jedoch steuerliche Fehler vermeiden.
Seit dem Jahr 2008 unterliegen Schenkungen nicht mehr der Schenkungssteuer, sondern einer Anzeigepflicht. Diese umfasst die Schenkung folgender Vermögenswerte:
• Bargeld
• Kapitalforderungen (wie Sparbücher, Anleihen)
• Anteile an Kapital- und Personengesellschaften
• Stille Beteiligungen
• Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
• Bewegliches körperliches Vermögen (wie Kraftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Schmuck etc.) und immaterielle Vermögensgegenstände (wie Urheberrechte, Fruchtgenussrechte etc.)
Keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht hingegen für Schenkungen von Grundstücken, da die Behörde über die Anmeldung der Grunderwerbsteuer bereits von der Schenkung Kenntnis erlangt. Ebenfalls von der Meldepflicht befreit sind Hausrat sowie übliche Gelegenheitsgeschenke bis zu 1.000 Euro.
Im Zuge der Schenkungsmeldung ist der Wert der Schenkung anzugeben, welcher mitunter schwierig zu ermitteln sein kann. Ist der Wert des übertragenen Vermögens offenkundig wie bspw. bei Bargeld oder Sparbüchern, so ist dieser Wert in die Anzeige aufzunehmen. Ist der Wert nicht offenkundig (z. B. bei gebrauchtem Sachvermögen), ist eine Schätzung des gemeinen Wertes glücklicherweise ausreichend.
Nicht jede Schenkung unterliegt einer Meldepflicht. Befreit sind Schenkungen zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Zwischen anderen Personen sind Schenkungen bis zu einem Wert von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren befreit.
Der Angehörigenbegriff ist weit gefasst. Umfasst sind neben Eltern, Ehegatten und Kindern unter anderem auch Geschwister, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder.
Wer hat nun innerhalb welcher Frist eine Schenkungsmeldung abzugeben?
Innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb hat die Meldung grundsätzlich auf elektronischem Weg durch einen an der Schenkung Beteiligten zu erfolgen. Dies kann entweder der/die Geschenkgeber:in, der/die Geschenknehmer:in oder auch der/ die begleitende Rechtsanwält:in oder Notar:in sein.
Eine Anzeigepflicht besteht jedoch nur dann, wenn der/die Geschenknehmer:in zum Zeitpunkt des Erwerbes oder der/die Geschenkgeber:in zum Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz (auch ein Zweitwohnsitz ist ausreichend) oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Daher besteht auch eine Anzeigepflicht, wenn es sich um eine/n nichtösterreichische/n Staatsbürger:in handelt, der/die einen Zweitwohnsitz in Österreich hat. Im Falle von juristischen Personen muss der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland liegen.
Und was passiert, wenn die Meldung unterbleibt? Bei vorsätzlicher Nichtanzeige einer Schenkung droht eine Geldstrafe von bis zu 10 Prozent des gemeinen Wertes des geschenkten Vermögens. Dies kann alle Personen treffen, die zur Meldung der Schenkung verpflichtet sind. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen Meldefrist möglich.
Eva Haase-Pietsch, Vorstandsmitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen www.ksw.or.at
Von einer gemischten Schenkung spricht man im Falle einer Schenkung mit partieller Gegenleistung. Im Falle einer übertragenen Liegenschaft kann eine solche gemischte Schenkung eventuell der Immobilienertragsteuer unterliegen. Zur Beurteilung, ob es sich bei einer gemischten Schenkung nun um eine Schenkung oder doch eine Veräußerung handelt, ist der Wert der Gegenleistung dem Wert des übertragenen Vermögens gegenüberzustellen.
• Beträgt die Gegenleistung zumindest 75 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist davon auszugehen, dass eine (entgeltliche) Veräußerung vorliegt.
• Beträgt die Gegenleistung höchstens 25 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, liegt eine Schenkung vor.
• Beträgt die Gegenleistung mehr als 25 % aber weniger als 75 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist unter Angehörigen grundsätzlich von einer Schenkung auszugehen.
Schenkungen, vor allem in größerem Umfang, sollten stets wohlüberlegt und nicht nur von steuerlichen Überlegungen getrieben sein. Wenn die Entscheidung jedoch einmal getroffen wurde, steht Ihnen Ihr:e Steuerberater:in bei der steuerlich optimalen Durchführung gerne zur Seite.
Christian Pail & Christina Brodschild, Notariatskammer für Steiermark
GESETZLICHE ERBFOLGE
ERBLASSER:IN
Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es, wenn kein oder kein formgültiges Testament errichtet wurde oder die darin bedachten Personen das Erbe nicht annehmen können oder wollen. Gesetzlich geerbt wird nach Linien, das heißt abhängig vom Grad der Verwandtschaft innerhalb einer Familie.
Die gesetzliche Erbfolge, Pflichtteile und Co. sind kompliziert, wenn man noch nie damit zu tun hatte. Die Notariatskammer klärt über die verbreitetsten Irrtümer auf.
Seit Jahren steigt das Erbvolumen in Österreich stetig an –von 12 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf prognostizierte über 20 Milliarden im Jahr 2035. Es wird also immer mehr vererbt, was dazu führt, dass sich immer mehr Menschen mit Erbschaftsfragen beschäftigen: Wer soll nach dem eigenen Tod berücksichtigt werden? Gibt es Vermögen, das man schon zu Lebzeiten weitergeben möchte? Wer sind überhaupt die gesetzlichen Erben? Christian Pail und Christina Brodschild von der Notariatskammer für Steiermark klären auf.
Die Nachkommen von Verstorbenen, also Kinder, Enkel:innen, Urenkel:innen usw. Wenn alle Kinder noch leben, wird die Erbschaft unter ihnen geteilt. Kinder von vorverstorbenen Kindern erben den Anteil des vorverstorbenen Kindes anteilig.
Die Eltern von Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister von Verstorbenen und deren Nachkommen).
Die beiden Großelternpaare von Verstorbenen und deren Nachkommen.
Die Urgroßeltern von Verstorbenen, jedoch nicht deren Nachkommen (Erbrechtsgrenze).
IRRTUM 1
Es gibt keine Kinder, also erbt der/die Ehepartner:in alles.
Leben die Eltern des/der Verstorbenen noch, so erhält jeder noch lebende Elternteil ein Sechstel des Nachlasses. Sofern noch beide Elternteile leben, bekommt der/die Ehepartner:in somit nur zwei Drittel des Nachlasses! Vor der Erbrechtsnovelle 2017 hätten, sofern die Eltern bereits verstorben waren, auch die Geschwister noch geerbt. Seit dem neuen Erbrecht steht Geschwistern, sofern es eine:n überlebende:n Ehepartner:in gibt, allerdings kein Erbteil mehr zu.
Lebensgefährt:innen erben auch.
Lebensgefährt:innen steht jetzt zwar ein außerordentliches Erbrecht zu, erben können sie aber unter anderem erst dann, wenn es keine gesetzlichen Erb:innen mehr gibt. Wer mit dem/ der verstorbenen Lebensgefährt:in drei Jahre in dessen/deren Wohnung im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, darf allerdings nach dessen/deren Tod nur ein Jahr befristet dort bleiben (sofern kein Eintrittsrecht nach dem Mietrechtsgesetz besteht). Möchte man seine:n Lebensgefährt:in absichern, sollte man daher unbedingt ein Testament zu seinen bzw. ihren Gunsten errichten.
IRRTUM 3
Ich kann meine Kinder jederzeit enterben.
Enterben bedeutet, dass einem/einer Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteilsanspruch entzogen wird. Dafür müssen aber schwerwiegende Enterbungsgründe vorliegen, zum Beispiel wenn ein:e Pflichtteilsberechtigte:r eine schwere Straftat gegenüber dem/der Verstorbenen begangen hat.
IRRTUM 4
Mit einer Schenkung zu Lebzeiten ist man alle Sorgen los. Wenn es nichts mehr zu erben gibt, weil ein Kind schon zu Lebzeiten z. B. die Eigentumswohnung und das zweite Kind nichts oder wertmäßig viel weniger bekommen hat, ist noch lange nicht alles erledigt.
Zu Lebzeiten getätigte Schenkungen innerhalb des engeren Familienkreises werden nämlich auf das Erbe oder auf den Pflichtteil angerechnet. Dies hätte nur durch den Abschluss eines
Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtvertrags zwischen dem „benachteiligten“ Kind und dem/der Geschenkgeber:in verhindert werden können. Ein solcher Vertrag muss jedenfalls in Notariatsaktform errichtet werden, um gültig zu sein.
IRRTUM 5
Der Pflichtteil muss sofort ausgezahlt werden.
Es ist gesetzlich möglich, Pflichtteile in Raten zu zahlen, sie können auch bis zu fünf Jahre – mit gerichtlicher Genehmigung sogar bis zu zehn Jahre – gestundet werden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass im Falle der Stundung ab dem Todestag 4 % Zinsen pro Jahr anfallen.
IRRTUM 6
Es gilt immer das österreichische Erbrecht.
Bereits seit Sommer 2015 ist die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Es zählt nicht mehr die Staatsangehörigkeit des/der Erblasser:in, sondern das Aufenthaltsprinzip. Der letzte dauerhafte gewöhnliche Aufenthaltsort eines/einer österreichischen Staatsbürger:in entscheidet, welches Recht anwendbar und welches Gericht zuständig ist. Will man das verhindern, sollte man in seinem Testament eine entsprechende Rechtswahl treffen.
Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung klären im Vorhinein Details für Situationen, in denen Sie nicht mehr selbst entscheiden können.
DIE
Die Vorsorgevollmacht sorgt für den Fall vor, dass man selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist. Damit ist die Möglichkeit gegeben, im Vorhinein eine Vertrauensperson zu bestimmen, die einen in bestimmten Angelegenheiten vertritt, sollte man die Entscheidungsfähigkeit (Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit) verlieren. Damit kann einer allfälligen späteren Erwachsenenvertretung – früher nannte man das Sachwalterschaft –vorgebeugt werden. Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert.
Was passiert, wenn ich meine Entscheidungsfähigkeit verliere? Wer würde für mich dann Entscheidungen treffen? Die Verunsicherung ist gestiegen und Antworten werden gewünscht.
„Ein Gespräch über Orientierung, Sicherheit und die rechtlichen Möglichkeiten zur Schaffung klarer Verhältnisse im Falle des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit ist ein wesentlicher Schritt zur Mitbestimmung der eigenen Zukunft“, wissen Stephan Plankensteiner und Nicolas Kotzmuth von der Notariatskammer für Steiermark.
Herr Plankensteiner, warum werden Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen immer gefragter?
Stephan Plankensteiner: Gerade die Pandemie hat gezeigt, wie schnell man von einem Ernstfall betroffen sein kann und wie fragil in manchen Fällen die eigene Gesundheit ist. Im Privatbereich liegt ein Hauptaugenmerk auf der Eigenvorsorge. Das betrifft unter anderem die Schaffung klarer Verhältnisse, an wen im Notfall Entscheidungen delegiert werden können.
Inwiefern kann man sich für den Ernstfall absichern?
Nicolas Kotzmuth: Mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung kann man selbst bestimmen, wie die eigene Zukunft aussieht, auch wenn man nicht mehr Herr oder Frau seiner Entscheidungen sein kann. Neben dem Übertragen von diversen Aufgaben an eine Vertrauensperson kann beispielsweise auch
verfügt werden, dass das Ableben nicht durch den langfristigen Einsatz lebenserhaltender Maschinen hinausgezögert werden soll. Es hilft, jetzt schon klare Verhältnisse für die Zukunft zu schaffen.
Was wird in einer Vorsorgevollmacht geregelt?
Plankensteiner: Mit der Vorsorgevollmacht – die bei einem/einer Notar:in als Notariatsakt errichtet werden kann – bestimme ich selbst, wer mich im Falle des Verlusts meiner Entscheidungsfähigkeit vertreten darf. Die von mir bestimmte Person übernimmt dabei die Verpflichtung, mich bestmöglich zu vertreten, und hat Entscheidungen so zu treffen, wie ich sie selbst getroffen hätte. In der Vorsorgevollmacht selbst wird etwa die Vollmacht zur Regelung von medizinischen oder auch wirtschaftlichen Angelegenheiten erteilt. Auch die Frage, ob ich im Falle meiner Pflegebedürftigkeit eine Heim- oder lieber eine 24-Stunden-Pflege vorziehe, kann ich in meiner Vorsorgevollmacht regeln.
Und was regelt man in einer Patientenverfügung?
Kotzmuth: In einer Patientenverfügung kann man bestimmte medizinische Behandlungen vorweg ablehnen. Die Patientenverfügung wird dann schlagend, wenn man sich selbst nicht mehr äußern bzw. entscheiden kann. Zu beachten ist, dass die Patientenverfügung unter Mithilfe eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die über die medizinischen Konsequenzen aufzuklären hat, zu errichten ist. So eine
Stephan Plankensteiner und Nicolas Kotzmuth, Notariatskammer für Steiermark
Patientenverfügung ist dann für 8 Jahre verbindlich, wenn auch eine Rechtsbelehrung z. B. von einem/einer Notar:in erfolgt ist. Eine Patientenverfügung kann auch insbesondere dann ergänzend zu einer Vorsorgevollmacht abgeschlossen werden, wenn die Bevollmächtigten sich nicht imstande sehen, Entscheidungen über Leben und Tod zu treffen.
Lässt sich in einer Vorsorgevollmacht auch die Vermögensweitergabe im Ablebensfall regeln?
Plankensteiner: Nein, das ist nicht
möglich. Die Vermögensweitergabe nach dem Ableben ist in einem Testament zu regeln.
Wie kann ich mich bei einer Notarin oder einem Notar genauer informieren?
Kotzmuth: Aktuell gibt es in der Steiermark insgesamt 82 Notariate. Es empfiehlt sich, in einem dieser Notariate einen Beratungstermin zu vereinbaren, um die Details zu besprechen. So können dann die richtigen Maßnahmen getroffen werden. Ein Erstgespräch ist hierbei kostenlos.
In einer Patientenverfügung wird eine medizinische Behandlung vorweg abgelehnt. Einer verbindlichen Patientenverfügung muss ein ärztliches Aufklärungsgespräch vorausgehen und die Patientenverfügung ist dann vor einem/einer Notar:in, Rechtsanwält:in oder einer rechtskundigen Person der Patientenvertretung zu unterschreiben. Die Patientenverfügung wird ebenfalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert.
Krankheits- und Pflegekosten steuerlich absetzen – wann und in welcher Form das möglich ist, weiß Klaus Gaedke, Landespräsident der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.
In Österreich besteht die Möglichkeit, bestimmte Krankheits- und Pflegekosten steuerlich abzusetzen. Diese Ausgaben können als sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Die außergewöhnlichen Belastungen sind dabei Kosten, die über das übliche Maß hinausgehen und aufgrund einer besonderen Situation entstehen.
Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die eine Person unverschuldet und zwangsläufig treffen. Sie müssen einen gewissen „Selbstbehalt“ überschreiten, um absetzbar zu sein. Dieser Selbstbehalt beträgt zwischen 6 und 12 % des Einkommens.
WELCHE KRANKHEITSKOSTEN SIND
Krankheitskosten umfassen eine Vielzahl von Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung entstehen. Wichtig ist, dass diese Kosten tatsächlich medizinisch notwendig sind. Zu den gängigen absetzbaren Krankheitskosten gehören:
1. Arztkosten und Therapiekosten: Honorare für ärztliche Behandlungen sowie für Heilbehandlungen durch Therapeuten (z. B. Physiotherapie, Psychotherapie) können abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist und von einem Arzt oder einer zugelassenen Fachkraft durchgeführt wird.
2. Medikamente: Auch Aufwendungen für Medikamente, die zur Behandlung einer Erkrankung notwendig sind, können steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Medikamente ärztlich verordnet wurden. Rezeptfreie Medikamente sind nicht automatisch absetzbar, es sei denn, sie sind nachweislich zur Behandlung notwendig.
3. Hilfsmittel: Kosten für Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte oder Prothesen sind ebenfalls absetzbar, sofern sie aus medizi-
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nischen Gründen erforderlich sind. Auch hier ist eine ärztliche Verordnung vorzuweisen, um die Notwendigkeit des Hilfsmittels nachzuweisen.
4. Krankenhausaufenthalte und Operationen: Kosten für notwendige Krankenhausaufenthalte und Operationen, einschließlich Aufenthalte in Privatkliniken, können abgesetzt werden. Hierzu zählen auch die Kosten für eine private Pflegekraft, wenn diese aus medizinischen Gründen benötigt wird.
5. Kuraufenthalte: Ein Kuraufenthalt ist absetzbar, wenn er ärztlich verordnet wurde und medizinisch notwendig ist. Wichtig dabei ist, dass die Kosten nicht für begleitende Freizeitaktivitäten abgesetzt werden können. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine detaillierte Aufstellung der Kurkosten vorzulegen.
WELCHE PFLEGEKOSTEN SIND ABSETZBAR?
Pflegekosten fallen unter die außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie zur Betreuung von pflegebedürftigen Personen notwendig sind. Der Pflegebedarf muss dabei durch ein ärztliches Gutachten oder einen Pflegegrad nachgewiesen werden.
1. Heimkosten: Die Kosten für Pflege in einem Heim oder einer Betreuungseinrichtung sind absetzbar. Dies umfasst die Aufwendungen für Unterbringung, Verpflegung und Pflegeleistungen. Pflegegelder, die eventuell bezogen werden, müssen jedoch von den Gesamtkosten abgezogen werden, bevor die verbleibenden Kosten als Belastung geltend gemacht werden können. Auch ist die Haushaltsersparnis bei der Berechnung der Pflegeheimkosten in Abzug zu bringen.
2. Pflegekräfte: Wird eine Pflegekraft zu Hause beschäftigt, beispielsweise zur Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, können die dadurch entstehenden Kosten ebenfalls abgesetzt werden. Dazu zählt nicht nur das Gehalt der Pflegekraft, sondern auch eventuelle Sozialversicherungsabgaben und Sachleistungen für Unterkunft und Verpflegung. Die Pflegekosten sind um die erhaltenen Zuschüsse zu kürzen.
3. Anpassungen im Wohnraum: Kosten für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung oder eines Hauses – etwa der Einbau eines Treppenlifts oder die Verbreiterung von Türen – sind ebenfalls absetzbar. Voraussetzung ist, dass der Umbau aufgrund einer Behinderung notwendig ist. Auch hier sollte die medizinische Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest belegt werden.
4. Transportkosten: Werden Krankentransporte oder Rollstuhltaxis benötigt, um Arzttermine wahrzunehmen, können diese Kosten ebenfalls abgesetzt werden. Hier sollte eine detaillierte Auflistung der Fahrten und Kosten vorgelegt werden.
In bestimmten Fällen können Krankheits- und Pflegekosten ohne Selbstbehalt abgezogen werden. Das ist beispielsweise bei Behinderungen oder bei der Behandlung von chronischen Krankheiten der Fall. Bei Personen mit einer anerkannten Be -
hinderung (mindestens 25 %) entfällt der Selbstbehalt. Diese Personengruppe kann zudem eine monatliche Pauschale geltend machen, die sich nach dem Grad der Behinderung richtet.
Die außergewöhnlichen Belastungen werden im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Sie sollten Belege über alle Ausgaben aufbewahren und in der Steuererklärung genau angeben, welche Art von Kosten entstanden ist und ob eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Folgende Schritte helfen dabei:
1. Nachweis der Kosten: Sämtliche Rechnungen und ärztliche Verordnungen sollten gesammelt und bei Bedarf dem Finanzamt vorgelegt werden können.
2. Eingabe in der Steuererklärung: Außergewöhnliche Belastungen werden in der Steuererklärung unter dem entsprechenden Abschnitt eingetragen. Wichtig ist, die Summen je nach Art der Belastung genau zu differenzieren, etwa nach „Krankheitskosten“ und „Pflegekosten“.
3. Berücksichtigung von Zuschüssen und Beihilfen: Erhalten Sie Pflegegeld oder andere Beihilfen, müssen diese von den absetzbaren Kosten abgezogen werden. Das Finanzamt betrachtet nur jene Kosten, die tatsächlich aus eigener Tasche gezahlt wurden.
Die Möglichkeit, Krankheits- und Pflegekosten steuerlich abzusetzen, kann eine deutliche finanzielle Entlastung bedeuten. Dabei ist es wichtig, sich über die aktuellen Regelungen zu informieren und die nötigen Nachweise zu erbringen. Wer unsicher ist, welche Kosten konkret abzugsfähig sind, kann sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater wenden.
Die Zukunft im Griff. In der Steuerberatung.
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Wolfgang Schnabl und Paulus Halbauer von der Notariatskammer für Steiermark erklären, wie eine Betriebsübergabe an die nächste Generation gelingen kann.
eitgerechte Planung ist gefragt, wenn es um das Thema Betriebsnachfolge geht. Denn eine gelungene Übergabe ist – gleich ob innerhalb der Familie oder extern – für den/die Unternehmer:in und Familienangehörige wie auch für die Mitarbeiter:innen von wesentlicher Bedeutung und eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Zukunft des Unternehmens. „Viele Unternehmer:innen machen sich zwar Gedanken über eine Übergabe, jedoch erst, wenn sie kurz vor dem Pensionsantritt stehen“, weiß Paulus Halbauer. Sich erst ein bis fünf Jahre vor dem geplanten Rückzug mit der Überga-
be zu beschäftigen, ist laut dem Notar eindeutig zu kurzfristig. „Punkte wie die Auswahl, das frühzeitige Einbinden einer/eines geeigneten Nachfolger:in, eine vernünftige Trennung zwischen Privat- und Betriebsvermögen sowie die Vorbereitungen der eigenen Altersvorsorge erfordern einfach Zeit.“
Eine der ersten Fragen, die man sich stellen sollte, ist: Wer wird Nachfolger:in? Hierbei sollte zuerst innerhalb der Familie geklärt werden, ob es eine Einzelperson oder mehrere Nachfolger:innen
Wolfgang Schnabl, Notariatskammer für Steiermark
Paulus Halbauer, Notariatskammer für Steiermark
gibt und ob diese auch bereit sind und auch die Voraussetzungen mitbringen, in die unternehmerischen Fußstapfen des/der Vorgänger:in zu treten. Ebenso gilt es, die Form der Übergabe mitzubedenken. Soll das Unternehmen verschenkt oder verkauft werden? Wie sind im Falle einer Schenkung „weichende“, pflichtteilsberechtigte Kinder zu berücksichtigen? Oder soll ein Verkauf an andere Interessent:innen erfolgen? Entscheidet man sich für einen Verkauf, stellen aus Sicht der Beteiligten primär die Einigung auf einen für beide Seiten annehmbaren Kaufpreis und die Finanzierung des Kaufes die größten Herausforderungen dar.
„Die Vorstellungen von Käufer:in und Verkäufer:in liegen hierbei häufig deutlich auseinander“, weiß Wolfgang Schnabl aus der Praxis. Ist eine einvernehmliche Festlegung des Kaufpreises nicht möglich, ist es sinnvoll, Expert:innen beizuziehen, die eine Bewertung des Unternehmens vornehmen. So kann eine mehr oder weniger objektive Basis für den Kaufpreis festgestellt werden. „Auch das Thema Haftung und Gewährleistung sollte mit Profis rechtzeitig analysiert und genau besprochen werden“, ergänzt Paulus Halbauer.
Infolge der Übergabe muss der/die Übergeber:in bereit sein, Kompetenzen an die Unternehmensnachfolger:in abzugeben,
und diesen somit die Möglichkeit geben, eigene Ideen zu entwickeln und umzusetzen. Nur durch einen geordneten Rückzug des/der Vorgänger:in können die Nachfolger:innen des Unternehmens das notwendige Standing bei Geschäftspartner:innen und Mitarbeiter:innen erhalten. Dazu Wolfgang Schnabl und Paulus Halbauer unisono: „Die nächste Generation muss die Möglichkeit bekommen, sich frei zu entfalten, sonst kann eine Übergabe in der Familie gleich unterbleiben.“
BETRIEBSÜBERGABE IM ÜBERBLICK
Die wichtigsten Punkte, die bei einer Betriebsübergabe zu beachten sind:
• Rechtzeitiger Beginn mit der Suche nach geeigneten Nachfolger:innen
• Passende Form der Übergabe (Verkauf, Schenkung) wählen
• Kaufpreis und Haftungen definieren
• Bei Übergabe innerhalb der Familie „weichende“ Kinder berücksichtigen (Stichwort: Pflichtteil)
• Steuerliche Konsequenzen beachten
• Rechtzeitig rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden
Georg Wilfling, Vizepräsident der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
Landesstelle Steiermark www.ksw.or.at
Wie die Übergabe eines Familienbetriebes an die nächste Generation gelingen kann, erklärt Georg Wilfling, Landesvizepräsident der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.
Im Fall einer familiären Betriebsübergabe spielt eine ganze Reihe von Aspekten mit. Ein ganzheitlicher Blick auf die Thematik lohnt sich. Persönliche, familiäre, rechtliche und betriebliche Bedürfnisse wollen berücksichtigt werden.
Die wesentliche Zielsetzung bei der Begleitung einer Betriebsübergabe besteht im Erarbeiten der besten Lösung für den individuellen Fall. Im ersten Schritt gilt es, die Wünsche und Bedürfnisse im konkreten Fall herauszufinden. Dazu muss man (viel) miteinander reden. Jedes Unternehmen hat seine Besonderheiten, jede Familie tickt anders. Oftmals ist der Steuerbera-
ter bereits seit vielen Jahren Begleiter der Unternehmerfamilie und kann durch sein Wissen und durch seine Erfahrung Wertvolles beitragen.
Familiäre Betriebsübergaben sind mit einer Reihe steuerlicher Besonderheiten versehen. Aufbauend auf dem Ergebnis der Bedürfnisanalyse ist eine detaillierte Planung erforderlich. Der Fortbestand des Betriebes samt dessen Weiterentwicklung, die bestmögliche Versorgung der Übergeber und die Unterstützung der nächsten Generation stehen im Vordergrund.
Je nach Wunsch der Beteiligten kann eine Übergabe entweder entgeltlich oder – wie in einer Vielzahl von Fällen angewandt –unentgeltlich, also durch Schenkung erfolgen. Je nach Ausgestaltung sind damit unterschiedliche steuerliche Konsequenzen verbunden.
Etwa führt ein Verkauf an die nächste Generation zu fremdüblichen Konditionen im Regelfall zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn beim Übergeber. Für diesen bestehen wiederum eine Reihe steuerlicher Begünstigungen. Unter bestimmten Voraussetzungen stehen der sogenannte Hälftesteuersatz, eine Verteilung des Gewinnes auf drei Jahre oder ein Freibetrag zu. Der Betriebserwerber kann den Kauf des elterlichen Betriebes im besten Fall mit dem vollen Steuersatz geltend machen. Gerade im Hinblick auf erbrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen anderer Angehöriger kann dies ein Lösungsansatz sein.
In einer Vielzahl von Fällen wird ein Betrieb hingegen durch Schenkung an die Nachfolgegeneration übergeben. In einem solchen Fall kommt es zu einer Fortführung der Buchwerte. Eine Neubewertung der Vermögensgegenstände erfolgt nicht. Dazwischen existieren auch Hybridvarianten, wie etwa die Übergabe gegen Leib- oder Versorgungsrente, die stets einer individuellen steuerlichen Prüfung bedürfen. Sind in einem zu übergebenden Betrieb auch Immobilien vorhanden, sind zudem Fragen im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer regel-
mäßiger Gegenstand der Beratung. Auch umsatzsteuerliche Fragen sind zu klären.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die junge Generation langsam an den Betrieb heranzuführen, indem zunächst eine Gesellschaft gegründet wird, an der die Nachfolger Anteile erhalten. Dies ermöglicht im Idealfall einen stufenweisen Übergang. Dafür ist es erforderlich, dass Alt und Jung gut miteinander können. Kompetenzen und Verantwortlichkeiten sollen eindeutig verteilt sein. Eine schlecht organisierte Familiengesellschaft hat nicht bereits einmal Generationen voneinander entfernt.
Auch eine Verpachtung des Unternehmens durch die Elterngeneration ist als Zwischenschritt denkbar. In allen Fällen, in denen Übergeber weiterhin mitarbeiten möchten, sind Fragen hinsichtlich deren Pensionsanspruch und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu klären.
Neu ab dem Jahr 2025 ist die Möglichkeit der Begleitung einer Betriebsübergabe durch das Finanzamt. Dabei können steuerliche Zweifelsfragen im Vorfeld mit dem Finanzamt geklärt werden und damit das Risiko für die Übernehmer gesenkt werden. Dieses „Angebot“ beinhaltet allerdings auch eine Betriebsprüfung der letzten drei Jahre. Ob von diesem im Einzelfall wirklich Gebrauch gemacht wird oder ob man lieber schlafende Hunde nicht weckt, ist im Einzelfall zu beantworten.
FRÜHZEITIGE
Wenn sich das Pensionsalter langsam nähert und die Nachfolger in den Startlöchern scharren, ist man gut beraten, sich zeitnah Gedanken über mögliche Übergabeszenarien zu machen. Eine erfolgreiche Betriebsübergabe zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass sie mit ausreichend zeitlichem Vorlauf ausgestattet ist und sämtliche Fragestellungen im Vorfeld hinreichend geklärt werden. Das konstruktive Zusammenspiel zwischen Steuerberatern, abwickelnden Notaren und anderen Rechtsberatern trägt zum Erfolg bei.
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Es soll Sinn machen.
Egal ob Unternehmen als Ganzes, Immobilien, Geld oder sonstiges Vermögen weitergegeben werden sollen: es gilt unterschiedlichste Vorgaben zu beachten, damit niemand böse (finanzielle) Überraschungen erlebt. Wir haben das Knowhow und die nötige Erfahrung! Sprechen Sie mit Ihrem:r Steuerberater:in.
Die UNIQA Finanzvorsorge-Studie 2024 beleuchtet, wann junge Menschen in der Steiermark und ganz Österreich sich als erwachsen empfinden, und setzt dabei einen besonderen Fokus auf finanzielle Eigenständigkeit.
ann fühlt man sich wirklich erwachsen? Ist es der Moment, in dem man die Schlüssel zur ersten eigenen Wohnung in der Hand hält, oder wenn der erste selbst verdiente Euro auf dem Konto landet? Für junge Steirer:innen ist das Erwachsenwerden eng mit finanzieller Unabhängigkeit verbunden – ein Schritt, der Freiheit und Verantwortung zugleich bedeutet. Laut der neuen UNIQA Finanzvorsorge-Studie fühlen sich knapp die Hälfte der 18- bis 29-Jährigen erwachsen, wenn sie finanziell eigenständig sind (53 % in der Steiermark) oder aus dem Elternhaus ausgezogen sind (49 %). Weitere Meilensteine sind der Berufseinstieg (37 %) und der Erwerb eines Eigenheims (18 %). Nur 6 % der jungen Steirer:innen nennen die Ehe als Kriterium für Erwachsensein.
Johannes Rumpl, Landesdirektor UNIQA Steiermark
„Junge Erwachsene sollen voller Zuversicht in ihr selbstständiges Leben starten. Wann sie sich dafür bereit fühlen, ist individuell. Doch unabhängig davon, wann sich junge Menschen tatsächlich als erwachsen ansehen: Je früher man Verantwortung für die eigene finanzielle Zukunft übernimmt, desto besser – dafür möchten wir frühzeitig Bewusstsein wecken, ermutigen und auch dabei unterstützen“, erläutert Johannes Rumpl, UNIQA Landesdirektor in der Steiermark, den diesjährigen Schwerpunkt der Finanzvorsorge-Studie.
FINANZIELLE SELBSTSTÄNDIGKEIT IM FOKUS
„Finanziell erwachsen“ zu sein, bedeutet für 69 % der Steirer:innen, alle Ausgaben ohne familiäre Zuschüsse zu decken. Besonders Frauen legen Wert darauf, sich nicht für Konsumgüter zu verschulden (47 % vs. Männer 42 %). Während Männer Vollzeitbeschäftigung als zentrales Zeichen der Selbstständigkeit sehen (48 %), ist Frauen die Unabhängigkeit bei Versicherungen und Fixkosten wichtiger. Dennoch können nur 44 % der jungen Steirer:innen ihr Leben vollständig selbst finanzieren, während 27 % dies nur teilweise schaffen.
Die Bedeutung finanzieller Vorsorge ist gestiegen: 36 % der Steirer:innen haben sich intensiv damit beschäftigt, etwas weniger als der österreichische Durchschnitt (39 %). Dennoch gibt ein Viertel an, zu wenig Geld für Vorsorge zu haben, wobei Frauen
aufgrund geringerer Einkommen häufiger betroffen sind. UNIQA Vorsorgeberaterin Daniela Maier begleitet Frauen auf dem Weg zu ihrer optimalen Vorsorge und betont dabei, dass Frauen bei der Finanzvorsorge wegen Einkommensungleichheit, oft bedingt durch Teilzeitjobs und Betreuungspflichten, benachteiligt sind. Es braucht Maßnahmen, um die Lohnlücke zu schließen und Frauen mit Finanzwissen und Selbstbewusstsein zu stärken.
Der Hauptwunsch junger Steirer:innen ist ein schuldenfreies Leben (42 %), gefolgt von einem Eigenheim (40 %) und Reisen (38 %). Luxusgüter spielen hingegen kaum eine Rolle (11 %). Dies unterstreicht die pragmatische Sichtweise der jungen Generation, die finanzielle Sicherheit und Freiheit priorisiert. Die Studie zeigt deutlich: Finanzielle Eigenständigkeit ist ein zentraler Schritt ins Erwachsenenleben – und wird zunehmend von jungen Menschen aktiv angestrebt.
Die UNIQA Group ist eine der führenden Versicherungsgesellschaften in ihren Kernmärkten Österreich und Zentral- und Osteuropa (CEE). Mehr als 21.000 Mitarbeiter:innen und exklusive Vertriebspartner:innen betreuen in 17 Ländern knapp 17 Millionen Kund:innen. In Österreich ist UNIQA mit einem Marktanteil von rund 21 Prozent die zweitgrößte Versicherungsgruppe. www.uniqa.at
Das Abschiednehmen können wir Ihren Liebsten nicht abnehmen. Die Organisation der Bestattung und die Kosten dafür schon.
Der Tod ist Teil unseres Lebens. Wer Vorsorge trifft, kann seine Liebsten schon vorab finanziell entlasten und die eigenen Wünsche und Vorstellungen einer Verabschiedung bei der Bestattung Graz festlegen. Der Wiener Verein und die Grazer Bestattung sind
Guido Groß, Versicherungsexperte beim Wiener Verein informiert Sie gerne unverbindlich zu Ihrer persönlichen Vorsorge
langjährige Partner, die im Todesfall eng zusammenarbeiten. Mit einer Bestattungsvorsorge bleibt Ihren Angehörigen mehr Raum, damit sich diese ganz dem Abschied selbst widmen können – ohne zusätzliche Belastungen.
Alle Leistungen und Angebote der Bestattung Graz finden Sie online
0316 887-2800 grazerbestattung.at 0664 601 39 69 219 g.gross@wienerverein.at wienerverein.at
Frauen jonglieren täglich zwischen Familie, Arbeit und den Bedürfnissen anderer – doch oft bleiben die eigenen Wünsche und die finanzielle Vorsorge auf der Strecke. Warum es gerade für Frauen so wichtig ist, in ihre Altersvorsorge zu investieren, erklärt Heike Huber von der Hypo Vorarlberg in Graz.
Noch schnell ein Geburtstagsgeschenk für die Schwiegermutter besorgen, der besten Freundin ein offenes Ohr leihen und ja nicht den Kinderarzttermin nächste Woche vergessen! Jetzt mal ehrlich: Welche Frau kennt das nicht? Wir denken an alles. Organisieren alles. Sind für alle anderen da – und neigen nicht selten dazu, unsere persönlichen Bedürfnisse hintanzustellen. Das ist ein Problem! Zum einen im Alltag, zum anderen aber auch immer dann, wenn es um die großen und wichtigen Themen des Lebens geht.
Eines dieser Themen ist die Absicherung der eigenen finanziellen Zukunft. Was das anbelangt, haben Frauen nämlich einen besonderen Bedarf. Wir leben
statistisch gesehen länger, verdienen aber weniger, da wir häufig in schlechter bezahlten Branchen arbeiten und viel seltener Führungspositionen besetzen.
Eine große Rolle spielt zudem – bedingt durch lange Karenzzeiten und viel Teilzeitarbeit (jede zweite Frau in Österreich arbeitet Teilzeit) – der Karriereknick
Kind. In Summe führen all diese Gegebenheiten zu Einkommensverlusten, die sich früher oder später rächen. So verwundert es auch kaum, dass mehr als zwei Drittel der von Altersarmut Betroffenen weiblich sind. Auf den Punkt gebracht bedeutet das: Die Finanzrealität vieler Frauen ist ziemlich trist.
SELBSTZWEIFEL ALS HINDERNIS
Geld war lange ein reines Männerthema – und ist es großteils heute noch. Besonders problematisch: Selbst im Wissen, dass in Österreich etwa jede dritte Ehe geschieden wird, vertrauen viele darauf, dass aus guten Zeiten niemals schlechte werden. Außerdem trauen sich Frauen immer noch zu wenig zu. „Und das, obwohl es in der Regel ja die Frauen sind, die das Familienbudget verwalten –und das machen sie gut. Geht es aber um die eigene Vorsorge und darum, Geld zu investieren, halten sie sich plötzlich für weniger kompetent. Dabei wäre es wichtig, dass sie den Mut entwickeln, in
Wertpapiere zu veranlagen“, erklärt Private-Banking-Beraterin Heike Huber.
Jedenfalls gut zu wissen: Wenn Frauen den Schritt wagen und beginnen, ihr Vermögen zu investieren, sind sie damit meist erfolgreicher als ihr männliches Pendant. Sie sind risikobewusster, denken langfristiger und halten auch Schwankungen besser aus. „Also: Nur keine falsche Scheu!“, versucht Huber zu motivieren, gibt aber dennoch zu bedenken, dass Veranlagungen in Finanzinstrumente neben Chancen auch mit Risiken verbunden sind. Die PrivateBanking-Beraterin der Hypo Vorarlberg in Graz hat es sich schon seit geraumer Zeit zur Mission gemacht, Frauen zu ermutigen, ihr Leben finanziell unabhängig und abgesichert zu leben. „Frauenleben sind oft sehr ausgefüllt. Wir sind Durchstarterinnen, Anpackerinnen und Chaosmanagerinnen – aber noch immer viel zu selten #Vorsorgerinnen. Leider kann das insbesondere im Alter fatale Folgen haben. Doch: Gemeinsam können wir das ändern!“, gibt sich Huber überzeugt.
Hinweis: Marketingmitteilung im Sinne des WAG 2018.
Heike Huber, Private-Banking-Beratung Hypo Vorarlberg in Graz
JETZT #VORSORGERIN WERDEN!
Sind Sie bereit dazu?
Unter www.hypovbg.at/ frauen-finanzen erfahren Sie noch mehr zum Thema. Zudem sind die Beraterinnen und Berater der Hypo Vorarlberg selbstverständlich gerne für Sie da. Wir haben immer ein offenes Ohr und nehmen uns gerne Zeit, um alle Ihre Fragen in einem ausführlichen Beratungsgespräch zu klären.
Kontakt
Heike Huber
Private-Banking-Beratung heike.huber@hypovbg.at
Hypo Vorarlberg in Graz Joanneumring 7, 8010 Graz
www.hypovbg.at/graz
Viele von uns begleiten sie ihr ganzes Leben hindurch: unsere treuen Vierbeiner. Doch irgendwann ist der Zeitpunkt des Abschieds gekommen und die meisten Tierbesitzer:innen ziehen es vor, sich in Würde von ihrem Tier zu verabschieden, anstatt es der industriellen Entsorgung zuzuführen.
Das Tierkrematorium Lebring hat es sich zur Aufgabe gemacht, genau jenen würdigen Abschied in Form einer Einäscherung zu ermöglichen. Bereits seit 2002 unterstützt man als Familienbetrieb in zweiter Generation Tierbesitzer:innen von Haus- und Großtieren mit viel Herzblut, Pietät und Verständnis in der Zeit des Abschieds vom geliebten Vierbeiner und man ist stolz, als einziges Tierkrematorium Österreichs ausschließlich Einzeleinäscherungen vom Nager bis zum Pferd anzubieten.
Auch die Beteiligung gewinnorientierter Großkonzerne oder Zusatzkosten findet man hier nicht vor.
Bereits seit vielen Jahren bietet der Familienbetrieb die Möglichkeit einer Vorsorge an, diese erfolgt über den Verein Regenbogenbrücke – Bestattungsvorsorge für Tiere. Nutzer:innen der Vorsorge können damit bereits zu Lebzeiten ihres Tieres für einen würdevollen Abschied vorsorgen. Dabei muss man kein Mitglied des Vereins werden und es entstehen keinerlei Kosten.
Vielmehr ist die Vorsorge wie eine individuelle Sparbüchse für das Tier anzusehen. „Man kann selbst entscheiden, wie oft und wie viel man vorsorgt – wie bei einer Sparbüchse zu Hause schreibt niemand vor, was ich wann hineinwerfe“, er-
klärt Christian Pusnik, Geschäftsführer des Tierkrematoriums im südsteirischen Lebring. „Einmal im Jahr erhält man eine schriftliche Verständigung, wie viel man bereits angespart hat“, ergänzt er.
Ist der Tag des Abschieds gekommen, so wird der angesparte Betrag auf Wunsch für die Leistungen des Tierkrematoriums verwendet – und zwar ohne etwas davon einzubehalten, denn „das Geld gehört nicht uns, sondern dem Tierbesitzer“, versichert man.
Hat man zu wenig angespart, so ist die Differenz aufzuzahlen – hat man über die entstehenden Kosten hinweg vorgesorgt, so erhält man den Restbetrag entweder formlos zurück oder man entscheidet sich, diesen in der Vorsorge für ein weiteres Tier zu belassen.
Zusätzlich erhält man als Vorsorgenutzer:in –10 % auf den Einäscherungspreis.
Neben dem Tierkrematorium Lebring, das Tierbesitzer:innen aus ganz Österreich und dem grenznahen Ausland betreut, kann auch beim Franziskus Urnenhain im Schilcherland im weststeirischen St. Josef der Vorsorgebetrag genutzt werden. Hier können erstmals in Österreich Mensch und Tier gemeinsam in einer naturbelassenen Grabstätte die letzte Ruhe finden.
Pusnik-Reininger GmbH
Südbahnweg 23 • 8403 Lebring Tel.: 0699/105 409 11 (0–24 Uhr) info@tierkrematorium.at
www.tierkrematorium.at www.pferdekrematorium.at
Informieren Sie sich unverbindlich über das Tierkrematorium Lebring, dessen Tätigkeiten und die Bestattungsvorsorge ohne Zusatzkosten für Ihr Tier – an 365 Tagen im Jahr, von 0 bis 24 Uhr.
Finanzratgeber, Karriereplaner, Gehaltsverhandlungsguide und juristisches
Navi in einem: Finanzexpertin Marietta Babos legt ihr erfolgreiches Buch „Geld ist Damensache. Der Weg zur finanziellen Unabhängigkeit von Frauen“ neu auf.
s kursieren viele Mythen zum Thema Finanzberatung. Damit räumt Marietta Babos schonungslos auf. Sie verwebt ihre fundierte Finanzexpertise mit Interviews und wertvollen Tipps von weiteren renommierten Expertinnen. Hinzu kommen Porträts von inspirierenden Frauen in unterschiedlichen Lebensphasen sowie zahlreiche Beispiele aus der Praxis. „Es ist leider Realität, dass Frauen stärker von Armut bedroht sind. Die durchschnittliche Alterspension von Frauen betrug zuletzt 1.246 Euro, die Einkommensarmutsgrenze wird in Österreich mit netto 1.392 Euro beziffert. Trotzdem will ich mit meinem Praxisbuch vielmehr die Freude am klugen und nachhaltigen Veranlagen wecken – und ein Buch wie meines gab es zuvor nicht“, betont Babos. Und weil das Buch so gut ankam, gab es 2024, zwei Jahre nach der ersten Auflage, nun die zweite. „Das neue Buch enthält ein juristisches Navi, für das ich mit Mag. Sybille-Maria Lindeis über Partnerschaften, Erben und Co. gesprochen habe, und ein Kapitel zu Selbstständigkeit. Mehr als die Hälfte der Ein-Personen-Unternehmen sind in Frauenhand; häufig wagen Frauen diesen Schritt, um Arbeit und Kinder unter einen Hut zu kriegen – das kann viele Vorteile bringen, aber es gibt auch einiges zu beachten.“
Mehr Infos unter: www.damensache.at
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