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Und der Urlauf ist sicher

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Und der Urlaub ist sicher!

Reiseversicherungen und Verbraucherschutz

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Wenn es um das Thema Reiseversicherungen geht, findet sich der/die Durchschnittsbürger/in schnell in einem Paragrafendschungel wieder und muss sich mit Kleingedrucktem rumschlagen. Ohne sich lange mit den Details zu beschäftigen, empfiehlt es sich ein anerkanntes Reisebüro zu konsultieren. Dieses kann sogenannte Standard-Versicherungen (Reiserücktritt, Kranken-/Unfallversicherung oder Gepäck) und Beratung für Ihre Reise und einen sorglosen Urlaub bieten.

TEXT: STEPHAN RAFFEINER

Ein Fahrradunfall im Urlaub, ein medizinischer Notfall kurz vor der Abreise ... um sich gegen diese und weitere Risiken abzusichern, können diverse Versicherungsverträge abgeschlossen werden. „Die häufigste Frage vor einem Reiseantritt ist, welche Versicherung der Verbraucher auswählen soll. Es gibt hier keine allgemein gültige Antwort. Es kommt auf das Reiseziel, die Dauer, die verbleibende Zeit bis zur Abreise, die Kosten der Reise selbst an, einige Verbraucher sind auch schon anderweitig versichert, aber grundsätzlich raten wir Verbrauchern zum Abschluss einer Reiseversicherung, die ihren Bedürfnissen entspricht“, antwortet Barbara Klotzner vom Europäischen Verbraucherzentrum Italien, Büro Bozen. „Auf jeden Fall sollte man darauf achten, dass bei einer Reise die medizinische Versorgung vor Ort bei Krankheit und Unfall gedeckt ist, sowie die Bergungs- und Rettungskosten und der Rücktransport nach Hause. Je höher die Versicherungssumme desto sicherer, wer verschiedene Angebote genau prüft, ist sicher gut beraten. Dabei ist darauf zu achten, ob das Höchstlimit pro Person oder nur pro Familien gilt. Oft ist ein Selbstbehalt vorgesehen. Einge Versicherungen zahlen direkt, andere erstatten die Kosten, was bedeutet, dass man diese erst aus eigener Tasche vorstrecken muss. Wer an einer chronischen Erkrankung leidet oder wer Sportarten ausübt, die eventuell als gefährlich eingestuft werden könnten, muss bei den Versicherungsbedingungen besonders genau hinschauen, denn es ist sehr gut möglich, dass die Versicherung bei diesen Fällen nicht greift“, sagt die Beraterin der EVZ. „Insbesondere bei Flugreisen und Reisen mit hohen Kosten empfiehlt sich eine Reiserücktritts- bzw. Stornoversicherung. Für unsere KVW Gruppenreisen bieten wir ein Komplett-Paket, den sogenannten Veranstalter- und Busreiseschutz an“, sagt Sonja Piovesan vom Reisebüro des KVW. Dieses Versicherungs-Paket beinhaltet u.a. den Stornoschutz, eine Gepäcksversicherung, Not- und Heimtransport sowie eine stationäre

und ambulante medizinische Behandlung. Im Jahr 2012 hat das Verbraucherzentrum einen Preisvergleich einiger Reisepolizzen, die im Internet abschließbar sind, angestellt (www.euroconsumatori.org). Es wurde festgestellt, dass es nicht nur große Unterschiede bei den Preisen und den Haftungshöchstgrenzen gibt, unterschiedlich sind auch die einzelnen Leistungen.

Mietwagen im Ausland: eine gute Versicherung ist notwendig.

Stornoschutz

Wenn der Kunde eine bereits gebuchte Reise nicht antreten kann, dann müssen aufgrund der Reisebedingungen im Normalfall Stornogebühren bezahlt werden. Da diese, wenn die Absage kurz vor der Abfahrt erfolgt, sehr hoch sind (teilweise bis zu 100 Prozent), bieten die meisten Reisebüros bei der Buchung den Abschluss einer Stornoversicherung an. Die Abschlussfristen für den Stornoschutz können aber von Versicherer zu Versicherer variieren. Der KVW bietet bei seinen Gruppenreisen eine Stornoversicherung an, welche bis zu 31 Tage vor der Abreise gemacht werden kann. Eine Reiserücktrittsversicherung deckt die Stornokosten bei Tod, Un-

fall oder Krankheit des/der Versicherten oder eines Angehörigen oder einer im Vertrag angeführten Person. Weitere Fälle können sein: berufliche Gründe (z.B. Entlassung, vom Unternehmen veranlasste Urlaubsverschiebung), Sachschäden an der Wohnung (z.B. Brand, Diebstahl). „Unsere Stornoversicherung fordert keinen Selbstbehalt“, merkt Sonja Piovesan vom KVW an. Nicht versichert ist unter anderem in der Regel der Rücktritt von der Reise, wenn ein chronisches Leiden die Ursache ist oder wenn der Anlass zum Rücktritt Krankheiten sind, die in den letzten sechs Monaten vor der Buchung der Reise bereits behandelt

wurden, bzw. Krankheiten, die durch Tabletten oder Alkohol verursacht werden. Schwangerschaft ist keine Krankheit, ein dadurch bedingter Rücktritt ist daher oft nicht von der Versicherung gedeckt. Nicht gedeckt sind auch Absagen verursacht durch Krieg, Naturkatastrophen, Sabotage- und Terroranschläge. KVW Reisen bietet auch eine „All Risk“-Versicherung an: geschützt sind dabei Stornogründe wie z.B. Erkrankung des Haustieres oder psychische Leiden. Im Schadensfall müssen sofort das Reisebüro und die Versicherung benachrichtigt werden, manchmal werden dafür sehr kurze Fristen festgelegt. „Falls ein Kunde des KVW vor Reisebeginn storniert, muss er innerhalb von 48 Stunden die Meldung an die Versicherung und ans KVW Reisebüro machen. Für die Versicherung gilt das Datum des “Eintritts des Ereignisses oder Leidens“ als Stichtag für die Deckung der Kosten laut Stornobedingungen. Der Kunde muss dann z.B. sein ärztliches Zeugnis, seine Buchungsbestätigung, Rechnung oder weitere Nachweise an die Versicherung schicken, damit er seine Rückerstattung beanspruchen kann“, stellt Piovesan klar.

Koffer verloren gegangen? Mit einer Gepäcksversicherung können Sie auf Nummer sicher gehen.

Unfallversicherung

Fast alle Reisebüros bieten in Zusammenhang mit den Reisen eine UnfallKrankenversicherung an. Gerade außerhalb der EU und/oder in Ländern ohne bilaterales Abkommen für medizinische Behandlungen mit Italien ist es wichtig vorzusorgen. Infolge einer Krankheit oder eines Unfalles während der Reise werden folgende Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherung übernommen: medizinische Versorgung, Krankenhaustransport, Medikamente, chirurgischer Eingriff, generelle Krankenhausspesen, Verlängerung des Aufenthaltes (wenn nötig), vorverlegter bzw. Rücktransport des Versicherten, den Hin- und Rücktransport eines Familienmitgliedes. Die Versicherung gilt nur für den in der Polizze angegebenen Zeitraum, wobei besonders darauf geachtet werden soll, dass für bestimmte Leistungen ein Selbstbehalt vorgesehen ist, andere Leistungen hingegen sind nur bis zu einem bestimmten Betrag versichert, manche Versicherungen geben aber auch eine Höchstaltersgrenze an. „Befindet sich der unfallversicherte Kunde bereits auf der Reise und es passiert während der Fahrt etwas, besteht ebenfalls sofortige Meldungspflicht an die Versicherung bzw. an das Reisebüro. Bei unseren Gruppenreisen übernimmt das der/ die Reisebegleiter/in und meldet den Schaden bzw. das Leiden an die Notrufzentrale. Die Notrufzentrale garantiert rund um die Uhr schnelle und fachkundige Hilfe weltweit. Dabei muss der Versicherungsnachweis, die genaue Anschrift und die Telefonnummer des derzeitigen Aufenthaltsortes bekannt gegeben werden“, sagt Piovesan.

Wer in eines der EU-Mitgliedsländer (plus Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) fährt, sollte die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) dabei haben. Dieses Dokument in Kreditkartenformat ist fünf Jahre gültig und berechtigt zur Inanspruchnahme von notwendigen medizinischen Behandlungen zu den selben Bedingungen, die für die Bürger des Landes, in welchem man sich befindet, vorgesehen sind. Im Bedarfsfall können Sie sich daher direkt an die öffentlichen oder konventionierten Gesundheitseinrichtungen im jeweiligen Aufenthaltsland wenden. In einigen Staaten sind die Leistungen kostenlos, in anderen wird eine Kostenbeteiligung (eine Art „Ticket“) verlangt oder gar die Vorstreckung des gesamten Betrags für die Leistung. Sollten Sie also für eine medizinische Behandlung etwas bezahlen müssen, lassen Sie sich eine Rechnung, Quittung oder Empfangsbestätigung der entsprechenden Einrichtung (Ordination, Krankenhaus, Apotheke, Sprengel …) ausstellen. Italien hat mit einigen Nicht-EU-Ländern bilaterale Abkommen im Gesundheitsbereich abgeschlossen. Überprüfen Sie die Länderliste bei Ihrem Sanitätsbetrieb und informieren Sie sich dort, welche Gesundheitsdienstleistungen vorgesehen sind und informieren Sie sich vorab über die notwendigen Formalitäten für die Inanspruchnahme der Leistungen im bereisten Land.

Gepäcksversicherung

Sollten Sie bei einer Flugreise mit mehr als nur einem Handgepäck unterwegs sein, so empfiehlt sich der Abschluss einer Gepäcksversicherung. Es sollte aber beachtet werden, dass Reisegepäckversicherungen bei weitem nicht jeden Schaden decken, der durch den Gepäcksverlust entsteht. Die Versicherungsbedingungen sehen meistens sehr strenge Regeln vor, wie Sie über Ihr Gepäck zu wachen haben. Kommt das Gepäck während eines Flugs abhanden oder wird es beschädigt oder gestohlen oder kommt es verspätet an, haftet zunächst die Fluggesellschaft. Wurde zusätzlich eine Versicherung abgeschlossen, dann ist der Schaden sowohl bei der Versicherung als auch bei der Fluggesellschaft zu melden. Die Versicherung zahlt hier nur die Differenz! Grundsätzlich ist mit einer Gepäcksversicherung das gesamte Reisegepäck und alles was am Körper und in der Kleidung getragen wird abgedeckt. Bis zur Hälfte der Versicherungssumme sind Schmuck, Fotoapparat, technische Geräte versichert. Nicht versichert sind Bargeld, Schecks, Sparbücher, Fahrkarten, Dokumente.

Versicherungstipps bei Mietwagen

Beim Abschluss eines Mietwagenvertrags im Urlaubsland können einige Fallstricke verborgen sein. Deshalb sollte man sich vorab informieren und die Angebote und Konditionen vergleichen. Es empfiehlt sich ein Mietwagen mit Vollkaskoschutz: selbstverursachte Schäden sind somit auch abgedeckt. Ziehen Sie Verträge ohne Selbstbeteiligung vor. Und beachten Sie, dass sehr oft bestimmte Schäden von der Versicherungsdeckung ausgenommen sind (z.B. Reifen, Glas usw.). Meiden Sie Angebote mit Kilometerpauschalen. Wichtig ist es auch auf die Tankregelung zu achten: Mieten Sie am besten das Auto mit vollem Tank und geben Sie es wieder voll getankt zurück. Ans Steuer darf nur wer im Vertrag steht. Zusätzliche Fahrer kosten extra. Die meisten Mietwagenverleiher sehen für das Ausleihen ein Mindestalter vor (gewöhnlich etwa 25 Jahre); oft ist auch ein Höchstalter vorgesehen (meist 65 Jahre).

Im Streifall

Generell macht es bei einem Streitfall keinen Unterschied ob die Reiseversicherung mit einem deutschen, österreichischen oder italienischen Versicherer abgeschlossen wurde. „Der Gerichtsstand ist hier kein Problem, denn eine EU-Verordnung (die sogenannte Brüssel I - Verordung) sieht bei Versicherungsverträgen vor, dass der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Begünstigte im Land klagen können, wo sie ihren Wohnsitz haben. Man sollte vorab mit dem ausländischen Versicherer abklären, ob das Angebot auch für Verbraucher gilt, die ihren Wohnsitz in Italien haben“, sagt Klotzner.

Schutz für Verbraucher

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Bozen bietet Urlaubern schon seit Jahren kostenlos Informationen, nützliche Tipps und Hilfe bei der Lösung von Reisereklamationen. „Nach der Reise kontaktieren uns Verbraucher hauptsächlich, weil die Versicherung aus verschiedensten Gründen – zu Recht oder zu Unrecht - nicht zahlt. Wir gehen dann mit dem Verbraucher die Versicherungsbedingungen durch um herauszufinden, wo das Problem liegt, ob der Verbraucher eventuell noch Unterlagen nachliefern muss, oder ob die Polizze den Schaden tatsächlich nicht deckt, weil z.B. die Erkrankung, die der Grund für die Stornierung war, schon vor dem Abschluss der Versicherung bestand“, erklärt Barbara Klotzner vom Europäischen Verbraucherzentrum.

Quellen: Verbraucherzentrale Südtirol, Europäisches Verbraucherzentrum, Stiftung Warentest.

Kostenfalle „Billigreisen“

Äußerst verlockend sind für viele Konsumenten die Billigreise-Angebote im Internet. Auf der Suche nach dem Schnäppchen schlechthin folgen nicht selten unerwartete Preis-Überraschungen. Zum anfänglich beworbenen Preis kommen oft zusätzliche Kosten wie „Buchungsgebühren“,„Transaktionskosten“,„Kreditkartengebühren“, usw. „Kompass“ hat mit Barbara Klotzner vom Europäischen Verbraucherzentrum gesprochen und nachgefragt, worauf bei Billig- und Pauschalangeboten geachtet werden sollte.

INTERVIEW: STEPHAN RAFFEINER

Was kann ein Konsument unternehmen, wenn der Endpreis eines Reiseangebotes viel höher ist, als zunächst beworben. Welche Rechte hat ein Verbraucher?

Klotzner: Der Verbraucher sollte genau kontollieren welche Leistungen beworben werden und im Reiseangebot enthalten sind, Low-Cost oder nicht: Bei einer Pauschalreise kann sich der Preis nur dann noch verändern, wenn sich die Beförderungskosten, Steuern oder der Wechselkurs zwischenzeitlich nachweislich geändert haben. Die Preisrevision darf die Zehn-Prozent-Grenze nicht übersteigen, widrigenfalls kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Auf keinen Fall darf der Preis ab dem 20. Tag vor dem Reisetermin erhöht werden, auch nicht aus den vorhin genannten Gründen. Bei Flugtickets sollte der beworbene Preis alle Steuern und Gebühren enthalten, dazu kommen dürften nur die Kosten für optionale Zusatzleistungen. In der Praxis sind die besonders günstigen Preise nur sehr begrenzt verfügbar, was oft nicht transparent gehandhabt wird.

Welche Extra-Kosten sollten im Normalfall bei einem Billig-Angebot berücksichtigt sein?

Klotzner: Der Verbraucher muss sich das Angebot anschauen: alle Leistungen, die beschrieben sind, müssen auch erbracht sein. Wenn eine Leistung nicht beschrieben wird, muss der Verbraucher damit rechnen, dass er dafür zusätzlich zahlen muss. Also genau schauen, welche Mahlzeiten zum Beispiel im Angebot enthalten sind, ob die Strandliege und der Sonnenschirm dabei sind usw. Wer ein Flugticket kauft, kauft ledig-

lich den bloßen Personentransport, nicht inklusive ist alles was darüber hinausgeht: die Gepäckbeförderung, die Reservierung eines bestimmten Sitzplatzes, Verpflegung an Bord usw. Sogar für das Ausdrucken der Bordkarte am Schalter wird oft eine saftige Gebühr verlangt.

In welchem Fall können Reise-Buchungen storniert werden, bzw. das Geld zu 100 Prozent zurückverlangt werden, OHNE eine Versicherung abgeschlossen zu haben?

Klotzner: Es ist wichtig zu wissen, dass es bei Tourismusdienstleistungen grundsätzlich kein kostenloses Rücktrittsrecht gibt. Normalerweise kann das Geld nur dann zu 100 Prozent zurückverlangt werden, wenn der Anbieter die Leistung nicht erbringt. Bei Pauschalreisen ist es für den Verbraucher möglich kostenlos zurückzutreten, wenn der Reiseveranstalter nach der Buchung und vor der Reise wesentliche Änderungen am Programm vornimmt. Er muss den Verbraucher schriftlich über die Änderung und über die Auswirkung auf den Preis informieren. Innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung muss der Konsument den Reiseveranstalter wissen lassen, ob er vom Vertrag zurücktreten will. Bei schweren Unruhen oder Naturkatastrophen, welche das Urlaubsziel betreffen, kann der Verbraucher kostenlos zurücktreten, wenn es eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums gibt, die ausdrücklich davor warnt die betroffene Gegend zur betreffenden Zeit zu bereisen.

Welche Möglichkeiten bestehen für Verbraucher bei z.B. Überbuchung oder ungewollten Umbuchungen eines Fluges?

Klotzner: Bei Flügen, die von EUFluggesellschaften durchgeführt werden, bzw die von einem EU-Staat aus starten gilt die EU-Verordnung 261/2004 zu den Fluggastrechten. Bei Überbuchung: Die Fluggesellschaft ist zunächst verpflichtet nach Freiwilligen zu suchen, die gegen eine vereinbarte Entschädigung auf ihren Flug verzichten wollen. Werden nicht genügend Freiwillige ermittelt, und muss daher die Beförderung von manchen Fluggästen verweigert werden, haben diese folgende Rechte: 1. auf die Wahl zwischen der vollständigen Erstattung des Flugticketpreises (falls die Reise zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort), einem

Alternativflug zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einem Alternativflug zu einem späteren Zeitpunkt seiner Wahl; 2. auf eine finanzielle Entschädigung oder 3. auf Betreuungsleistungen: Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

Hotelunterbringung und Transfer in einem Hotel, falls eine oder mehrere Übernachtungen erforderlich sind, zwei Telefongespräche (oder zwei Telefaxe oder E-

Mails).

Bei Annullierung:

1. Die Wahl zwischen der vollständigen Erstattung des Flugticketpreises (falls die Reise zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort), einem Alternativflug zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einem

Alternativflug zu einem späteren

Zeitpunkt seiner Wahl; 2. Entschädigung nach den Sätzen für Überbuchung, außer der Passagier wurde: zwei Wochen vor

Abreise informiert; zwischen zwei

Wochen und sieben Tagen vor

Antritt der Reise informiert, und es wurde ihm ein Alternativflug mit Abflug höchstens zwei Stunden früher oder mit einer Verspätung bei der Ankunft von höchstens vier Stunden angeboten; weniger als sieben Tage vor dem Abflug informiert und erhielt das

Angebot zur anderweitigen Beförderung, die ihm ermöglicht, sein

Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 3. Betreuungsleistungen (wie zuvor).

Bei Verspätungen:

Wenn ein Flug bis 1500 km um zwei Stunden verspätet ist, ein innergemeinschaftlicher Flug über 1500 km oder ein anderer Flug zwischen 1500 und 3500 km um drei und alle anderen Flüge um vier Stunden verspätet sind, hat der Passagier Recht auf die bereits genannten Betreuungsleistungen. Bei Verspätungen von mindestens fünf Stunden hat der Fluggast außerdem Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, wenn der Flug aufgrund der Verspätung zwecklos geworden ist, bzw. auf Rückflug zum Abflugort. Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Fluggast auch Ausgleichszahlungen von 250/400/600 Euro geltend machen, wenn er aufgrund von Verspätung einen Zeitverlust von über dreiStunden hinnehmen musste. Diese Entschädigung kann bei Verspätungen unter vier Stunden um 50 Prozent verringert werden. Ausgleichszahlungen sind nicht zu zahlen, wenn die Annullierung oder Verspätung des Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände, z.B. widrige Wetterbedingungen, erfolgt. Ein „technisches Problem“, ist dabei nicht automatisch ein außergewöhnlicher Umstand. Für den kostenlosen Beratungsdienst des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ): info@euroconsumatori.org, oder telefonisch von Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr und jeden 2. und 4. Samstag im Monat von 9 bis 12 Uhr unter 0471 980930. Weitere Informationen zum Thema Urlaub und Flüge gibt es zum Download: www.euroconsumatori.org. Auch in Papierform erhältlich (Bozen, Brennerstraße 3) ist die Broschüre zu den Pauschalreisen.

Besonders bei billigen Flug-Angeboten im Internet ist Vorsicht angesagt. Vermeintliche Schnäppchen können zur Kostenfalle werden.

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