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Landeskindergeld
Das Landeskindergeld Um Verlängerung fürs Jahr 2021 ansuchen
TEXT: ELISABETH SCHERLIN
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Seit 1. September 2020 kann wieder um die Verlängerung des Landeskindergelds (ehemals Familiengeld der Region) für den Bezugszeitraum 2021 angesucht werden. Ausbezahlt wird das Landeskindergeld an Familien mit - einem Kind unter sieben Jahr en oder - mindestens zwei minderjährigen
Kinder oder - einem behinderten Kind mit aner kannter Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent unabhängig vom Alter oder - zw ei Kindern, die auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheinen, davon ein minderjähriges Kind.
Voraussetzung Wohnsitz
Der Antragsteller muss einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen vorweisen, beziehungsweise einen historischen Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches. Liegt ein Wohnsitz von weniger als fünf Jahren vor, aber ein andauernder Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren in Südtirol, besteht gegebenenfalls auch Anrecht aufs Landeskindergeld. Der ununterbrochene Aufenthalt kann durch einen Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Schulbesuch der Kinder usw. bewiesen werden. Wenn die antragstellende Person diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss diese der Ehepartner besitzen.
Familienzusammensetzung
Die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben. Dies muss aus dem Familienbogen
hervorgehen. Ausnahmen gelten bei anvertrauten Kindern. Den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind folgende Personen: - die volljährigen Kinder, falls eine
Zivilinvalidität von mehr als 74
Prozent anerkannt wurde; - d ie minderjährigen Enkelkinder oder die volljährigen Enkelkinder, falls es sich um anerkannte Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent handelt; - die minderjährigen Geschwister ,
Nichten und Neffen, die Vollwaisen sind; - die Geschwister, Nichten und Neffen, falls es sich um anerkannte
Zivilinvaliden von mehr als 74
Prozent handelt; - die vom Gericht oder mit Verwaltungsmaßnahme auf Vollzeit zur
Betreuung überlassenen minderjährigen Kinder, auch wenn sie nicht auf dem Familienbogen der antragstellenden Person aufscheinen, die minderjährigen Kinder unter Vormundschaft der antragstellenden Person sowie behinderte Volljährige unter Vormund,
Pfleg- oder Sachwalterschaft oder anderem Rechtsschutz der antragstellenden Person. Damit das Kindergeld auch tatsächlich ausbezahlt wird, dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft wird durch die EEVE-Erklärung festgestellt, die in der Steuerabteilung CAF der KVW Service kostenlos abgefasst werden kann. Erfasst wird das Einkommen und Vermögen des Kalenderjahres 2019.