ASGB Pensionsbroschüre

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Meine Meine Zukunft Rente ASGB HKS 10 N - mattes Papier

Helmuth Renzler Tony Tschenett


ASGB

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Eine gute Altersvorsorge wird immer wichtiger, um den eigenen Lebensstandard auch im Alter halten zu können. Deshalb ist es schon heute für jeden von uns wichtig, über seine eigene Rentenposition Bescheid zu wissen und entsprechende Informationen einzuholen. Mit dieser Broschüre gibt der Autonome Südtiroler Gewerkschaftsbund (ASGB) allen Interessierten eine Informationsgrundlage zur Altersvorsorge und beantwortet Fragen wie: Wie wirken sich die Pensionsreformen und die neuen Berechnungssysteme auf (meine) Rente aus? Welche Arten von Rente gibt es und welche Voraussetzungen braucht es? Wie kann ich bei all den düsteren Aussichten auf eine angemessene Pension mit einer Zusatzrente vorsorgen. Aus eigener Erfahrung können wir sagen, dass viele Bürger sehr „Menschen, die wenig über das für sie geltende nicht weit genug Rentensystem wissen und sich voraus denken, geerst spät mit ihrer persönlichen raten zwangsläufig Rentenversicherungssituation bein Schwierigkeiten“ Konfuzius schäftigen. Mein besonderer Dank gilt dem Autor dieser Broschüre, Helmuth Renzler; Dank seiner Bemühungen war es uns als ASGB möglich, eine nützliche Information zur Altersvorsorge für den allgemeinen Gebrauch in deutscher Sprache zu erstellen. Der ASGB wird das Thema Altersvorsorge weiterhin mit großer Aufmerksamkeit verfolgen und zukünftige Änderungen in weiteren Ausgaben veröffentlichen. Ich wünsche allen Leserinnen und Lesern eine interessante und informative Lektüre. Für eine persönliche Beratung oder zusätzlichen Informationen stehen unsere Mitarbeiter des Patronates Sozialer Beratungsring (SBR) gerne zur Verfügung.

Tony Tschenett Vorsitzender des ASGB

Die Zeiten ändern sich. Das Leben ist intensiver und schneller geworden. Wir durchleben eine der nachhaltigsten Umwandlungen der letzten Jahrhunderte. Die Erhaltung der sozialen Sicherungssysteme wird europaweit zu einer der größten Herausforderungen. Die leeren Rentenkassen rücken die private Altersvorsorge für jeden Einzelnen in den Mittelpunkt. Wer heute im Berufsleben steht, muss rechtzeitig mit der finanziellen Eigenvorsorge beginnen – vor allem für ganz junge Menschen ist das eine unabdingbare Notwendigkeit. Ohne persönliche Einsparungen ist es kaum möglich, sich auch für das Pensionsalter genügend Finanzmittel zu sichern. Existenzsicherung und finanzielle Vorsorge gehören zu den zentralen Anliegen einer Gewerkschaft und sind Aufgabe eines jeden Rentenfachmannes. Mit dieser Broschüre möchte der ASGB alle Bürger und Bürgerinnen auf die Bedeutung der rechtzeitigen Altersvorsorge aufmerksam machen und konzentrierte Information liefern. Natürlich kann diese Information keine persönliche Beratung, für die unsere Fachleute im ASGB – Patronat SBR jederzeit gerne zur Verfügung stehen, ersetzen, sie kann nur dazu anregen, sich frühzeitig Gedanken über eine gute Absicherung im Alter zu machen und soll auch dazu dienen, die wichtigsten Informationen über das öffentliche Rentensystem in Kurzform vermittelt zu bekommen. Damit jeder einem einigermaßen finanziell abgesicherten dritten und vierten Lebensabschnitt entgegen sehen kann, müssen große Anstrengungen unternommen werden, wobei es dazu unbedingt der Hilfe des Landes Südtirol bedarf. Diese Broschüre soll aber vor allem auch die erst kürzlich erlassenen Neuheiten aufzeigen und somit ein praktisches und dienliches Handbuch für alle angehenden Rentner und Pensionisten sein, wobei auch versucht wird, auf die dringendsten Fragen eine Antwort zu geben. Helmuth Renzler Rentenfachmann im ASGB


Inhalt Seite 1

Inhalt

Geballte Information für eine gute Entscheidung Meine Zukunft, Meine Rente !...................................................................................................................................................................................................................................................... 2

Altersvorsorge Warum sich niemand leisten kann, NICHT daran zu denken!.................................................................................................................................. 3

Pensionsreform und ihre Auswirkungen Warum die öffentliche Rente kein sorgenfreies Alter mehr sichern kann.......................................................................................4 Längere Arbeitszeit …… und weniger Rente................................................................................................................................................................................................... 5

Lohnbezogen, gemischt, beitragsbezogen. Die drei Berechnungsarten der Rente. Das lohnbezogene Rentenberechnungssystem.......................................................................................................................................................................................6 Das gemischte Rentenberechnungssystem ....................................................................................................................................................................................................7 Das beitragsbezogene Rentenberechnungssystem .......................................................................................................................................................................8

Rentenarten 1. Altersrente....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................11 2. Dienstaltersrente ....................................................................................................................................................................................................................................................................................... 15 3. Die Mindestrente......................................................................................................................................................................................................................................................................................... 19 4. Totalisierung...........................................................................................................................................................................................................................................................................................................21 5. Sozialrente und Sozialgeld........................................................................................................................................................................................................................................................21 6. Invalidengeld und Arbeitsunfähigkeitsrente.................................................................................................................................................................................... 22 7. Hinterbliebenenrente ........................................................................................................................................................................................................................................................................24

Zusatzvorsorge Abfertigung/Abfindung der öffentlich Bediensteten................................................................................................................................................................26 Nur eine Zusatzrente schützt vor „Leben in Halbpension“.......................................................................................................................................28 Wie viel mit einer Zusatzrente abgedeckt werden kann.................................................................................................................................................30 Zusatzrentenfonds..............................................................................................................................................................................................................................................................................................31

Mitarbeiter beim ASGB-Patronat-SBR

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Geballte Information für eine gute Entscheidung Meine Zukunft, Meine Rente !

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Geballte Information für eine gute Entscheidung Die Rentenreform benachteiligt vor allem die Jungen. Was soll und muss getan werden, um die Nachteile der Rentenreform bei den zukünftigen Rentenbeträgen auszugleichen?

Meine Zukunft, Meine Rente ! Das Risiko der zukünftigen Rente wird zur Zeit von den Südtiroler Familien an erster Stelle in ihrer Sorgen-Skala eingestuft und wird von diesen sehr stark als Bedrohung ihrer zukünftigen sozialen Sicherheit empfunden. Gleichzeitig aber haben die Südtiroler Bürger, und hier vor allem die Jugendlichen, nur eine oberflächliche Kenntnis der eigenen Rentenversicherungsposition. Beinahe die Hälfte der Arbeitnehmer und Selbständigen haben keine Ahnung über die zukünftigen Rentenleistungen, die sie sich laut heute geltenden Bestimmungen zum Zeitpunkt der Pensionierung erwarten können und haben außerdem nur sehr geringe Kenntnisse über die eigene Rentenversicherungsabdeckung. Um sich in Zukunft ein sorgenfreies Leben im Alter garantieren zu können ist es sehr wichtig schon heute die eigene Pflichtrentensituation zu kennen (Berechnungsart, eingezahlte Versicherungsbeiträge, für eine Pensionierung notwendiges Lebensalter usw.) um so jene Rentenbeträge feststellen zu können die, zum Zeitpunkt der Pensionierung, ausbezahlt werden. Dies alles ist notwendig um die Alle HochrechnungsmodelRentenabdeckung festlele des italienischen Rengen zu können und um tensystems ergeben, dass zu entscheiden welche die Jugendlichen in Zukunft zusätzlichen finanziellen nicht mehr mit einer beruMittel investiert werden higenden Altersversorgung, müssen um sich im Renso wie dies bei ihren Eltern tenalter einen angemeseinigermaßen der Fall ist, senen Lebensstandard zu rechnen können. sichern. Eine gute Kennt-

nis des Angebotes an Zusatzrenten und eventueller aktueller steuerlicher Vorteile runden das Informationspaket, das man benötigt um sich vor unangenehmen finanziellen Überraschungen in der Zukunft abzusichern, ab. Die Stagnation am Arbeitsmarkt aber vor allem das Ansteigen der durchschnittlichen Lebenserwartung der Bevölkerung sowie die stetig sinkenden Geburtenraten haben zu einer Überalterung der Bevölkerung geführt sowie zu einer Verringerung der aktiven Rentenversicherungsbeitragszahler. Folglich wurde durch die geringere Anzahl an aktiver Bevölkerung (welche die Rentenversicherungsbeiträge einzahlen) und die Zunahme der Rentner und Pensionisten (deren Renten durch die Versicherungsbeiträge der aktiven Bevölkerung bezahlt werden) unser heutiges Rentensystem instabil und es bedurfte und bedarf daher grundsätzlicher struktureller Reformen. Wer erst nach dem Jahr 1995 begonnen hat rentenversicherungspflichtige Arbeitstätigkeit auszuüben und dessen zukünftige Rente somit ausschließlich nach dem beitragsbezogenen System berechnet wird, der muss rechtzeitig durch die Schaffung einer Zusatzvorsorge dafür vorsorgen, dass seine zukünftige mickrige öffentliche Rente monatlich durch eine private Rendite integriert wird. Die zukünftige öffentliche Rente wird für die Jugendlichen, wenn alles gut geht, nur mehr ca. 25 bis 38 Prozent des letzten Einkommens vor der Pensionierung betragen. Dies ist die ungeschönte Situation, der die Jugendlichen entgegen gehen.


Altersvorsorge Seite 3

Warum sich niemand leisten kann, NICHT daran zu denken!

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Altersvorsorge Warum sich niemand leisten kann, NICHT daran zu denken! Gleich zwei schlechte Nachrichten gibt es für alle, die jetzt voll im Erwerbsleben stehen: Sie müssen im Vergleich zu jenen, die knapp vor der Pensionierung stehen, länger arbeiten, um überhaupt eine Rente zu bekommen und diese fällt dann auch noch geringer aus. Wirtschaftliche Basis der gesetzlichen Rentenversicherung ist der so genannte Generationenvertrag: Die heute Erwerbstätigen finanzieren durch ihre Beiträge die Rente der Älteren – in Erwartung, dass die kommende Generation dann später die Renten für sie aufbringt. Das hat sich über Jahrzehnte bewährt; jetzt aber schaut es anders aus – und da spielen die sinkenden Geburtenraten einerseits und die steigende Lebenserwartung andererseits eine nicht unbeträchtliche Rolle. Derzeit stellen die 30-Jährigen den größten Teil der Bevölkerung, im Jahr 2050 werden es die 65-Jährigen sein (Abb. 1). Das heißt, immer weniger Beitragszahler müssen immer mehr Renten finanzieren. Damit stößt das derzeitige Finanzierungssystem der staatlichen Pensionen an seine Grenzen. Diese ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der zu erwartenden staatlichen Pension und dem letzten Gehalt (als Bruttowerte) vor der

80%

Vorsorgelücke

45%

60%

100% Bruttogehalt vor

Pensionierung

40%

55%

20%

Staatliche Bruttorente

0%

Abb 2:

Die staatlichen Renten können die Grundversorgung im Alter nicht mehr sicherstellen – es entsteht eine Vorsorgelücke.

Pensionierung. Nur das frühzeitige Schließen der drohenden Vorsorgelücke ermöglicht es, den gewohnten Lebensstandard auch im Alter aufrecht zu erhalten (Abb. 2). Dafür gibt es nur einen Weg: Neben der staatlichen und privaten Vorsorge muss eine Zusatzrente aufgebaut werden, damit die Altersvorsorge auf dem „Drei-Säulen-Prinzip“ beruht (Abb. 3). Genau darauf zielen die Pensionsreformen der letzten Jahre ab. Sie sind darauf ausgerichtet, auf lange Sicht ein Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Rentenausgaben zu erzielen und dadurch das Defizit, welches sich zwischen Beitragseinnahmen und Rentenausgaben zurzeit und in naher Zukunft verstärkt ergibt, einzudämmen. So sollen u. a. die Abfertigungen der Arbeitnehmer in einen Zusatzrentenfonds einfließen.

Altersvorsorge

Gesetzliche Vorsorge

Abb 1: Zukünftige demografische Entwicklung.

Private Vorsorge

Abb 3: 3-Säulen Prinzip

Zusatzvorsorge z.B.: Laborfonds


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Pensionsreform und ihre Auswirkungen Warum die öffentliche Rente kein sorgenfreies Alter mehr sichern kann

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Pensionsreform und ihre Auswirkungen Warum die öffentliche Rente kein sorgenfreies Alter mehr sichern kann Die staatlichen Rentensysteme stecken schon seit längerem in einer Krise: Die Ausgaben steigen viel schneller als die Einnahmen, weil die Zahl der arbeitenden Bevölkerung abnimmt – und damit auch die Zahl der Beitragszahlenden. Sinkende Geburtenzahlen werden diesen Trend in Zukunft noch verstärken. Die Anzahl der Rentner wird sich stark vergrößern – und sie werden länger eine Rente beziehen, weil die Lebenserwartung stetig zunimmt. Fazit: Die staatlichen Rentenkassen sind maßlos überfordert. Geschehen ist dies mit den Rentenreformen

Die letzten Jahre haben grundlegende Änderungen der Rentenbestimmungen für Arbeitnehmer und Selbstständige gebracht; sie betreffen die Voraussetzungen zur Erreichung einer Rente ebenso wie die Rentenberechnung selbst sowie den effektiven Pensionierungszeitpunkt und die Einzahlung der persönlichen Abfertigung in einen Zusatzrentenfonds.

von 1992 und 1995 und dem Ermächtigungsgesetz zur Anpassung der Rentenbestimmungen vom 6. Oktober 2004 sowie mit der Rentenreform vom 24. November 2005 und die letzten der Jahre 2007 und 2008 und nun mit Gesetzesdekret Nr. 78/2010. Für die Arbeitnehmer, die kurz vor der Pensionierung stehen, wird sich außer dem effektiven Pensionierungszeitpunkt wenig ändern, da sie am 31. Dezember 1995 schon wenigstens 18 Versicherungsjahre nachweisen können. Deshalb wird ihre Rente nach dem heute noch gültigen lohnbezogenen System berechnet, das für den zukünftigen Rentner weitaus vorteilhafter ist als das neue beitragsbezogene System. Das beitragsbezogene System wird automatisch für jene Personen angewandt, welche ab dem 1. Januar 1996 zum ersten Mal eine rentenversicherungspflichtige Arbeitstätigkeit ausgeübt haben.

Etwas anders sieht es für jene Personen aus, welche erst nach dem Jahr 2008 ihre Rentenansprüche anreifen bzw. angereift haben. Für sie gibt es verschiedene Neuheiten, wobei die zwei wichtigsten davon die schrittweise Erhöhung des Lebensalters für den Bezug einer Dienstaltersrente und seit 1. Jänner 2007, das stillschweigende Einverständnis zur Übertragung der anreifenden Abfertigungsanteile an einen Rentenzusatzfonds (gilt nur für die Privatwirtschaft) sind. Ab dem Jahr 2011 ändern sich auch die Renteneinstiegsfenster für all jene zukünftigen Rentner, welche erst ab dem Jahr 2011 die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente anreifen. Dies bedeutet, dass diese Personen immer länger warten müssen, um eine Rente beziehen zu können. Zudem müssen sie entscheiden, ob sie ihre zukünftig anreifende Abfertigung in einen Rentenzusatzfonds überstellen wollen und vor allem in welchen und in welche Investitionslinie. Eine Entscheidung, die gut überlegt sein muss.

Ab dem Jahr 2011 ändern sich auch die Renteneinstiegsfenster für all jene zukünftigen Rentner, welche erst ab dem Jahr 2011 die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente anreifen.


Pensionsreform und ihre Auswirkungen Seite 5

Längere Arbeitszeit …… und weniger Rente

Anzahl der Versicherungsjahre

Verhältnis zwischen zukünftiger öffentlicher Rente und letzter bezogener Entlohnung vor der Pensionierung

Lebensalter

Tab.1:

Kalenderjahr in welchem man in Rente geht 2010

2020

2030

2040

2050

Lohnabhängige Arbeitnehmer, welche in der Privatwirtschaft beschäftigt sind 60 Jahre

30 Jahre

57,6%

46,4%

42,7%

42,1%

41,7%

60 Jahre

35 Jahre

67,1%

56,0%

49,6%

48,5%

48,1%

65 Jahre

35 Jahre

67,1%

62,2%

57,8%

56,7%

56,1%

65 Jahre

40 Jahre

76,7%

72,4%

66,8%

64,0%

63,4%

60 Jahre

30 Jahre

59,3%

47,4%

42,7%

42,1%

41,7%

60 Jahre

35 Jahre

68,1%

58,4%

49,6%

48,5%

48,1%

65 Jahre

35 Jahre

68,1%

64,8%

57,8%

56,7%

56,1%

65 Jahre

40 Jahre

77,0%

76,5%

66,8%

64,0%

63,4%

Öffentlich Bedienstete

Selbstständige (Bauern, Handwerker und Kaufleute) 60 Jahre

30 Jahre

55,3%

32,2%

25,9%

25,5%

25,3%

60 Jahre

35 Jahre

64,7%

41,2%

30,7%

29,4%

29,2%

65 Jahre

35 Jahre

64,7%

44,9%

35,7%

34,3%

34,0%

65 Jahre

40 Jahre

73,8%

54,7%

44,4%

38,8%

38,4%

Quelle: Helmuth Renzler

Längere Arbeitszeit …… und weniger Rente Die Umstellung der Rentenberechnung vom aktuellen lohnbezogenem System auf das beitragsbezogene System bringt vor allem für die neue Generation von Arbeitnehmern und Selbstständigen große finanzielle Nachteile mit sich. Beide Kategorien müssen mit längerer Arbeitszeit rechnen, um eine Rente beziehen zu können; außerdem werden sie Rentenbeträge beziehen, die zwischen zehn und 40 Prozent geringer sind als die heute ausbezahlten Renten, je nach Arbeitstätigkeit und Versicherungsabdeckung (Tab. 1). Oben stehende Tabelle führt klar vor Augen,

„Als ich jung war, glaubte um wie viel sich die zu ich, Geld sei das Wichtigste erwartende öffentliche im Leben. Jetzt, wo ich alt Rente verringern wird bin, weiß ich, dass es das und zwar im Verhältnis Wichtigste ist.“ Oscar Wilde zur letzten vor der Pensionierung bezogenen Entlohnung: Die öffentliche Rente zu ergänzen, um einen angemessenen Lebensstandard im Alter zu haben, ist eine der Prioritäten, welche die Südtiroler Familien in den nächsten Jahren bewältigen müssen.


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Lohnbezogen, gemischt, beitragsbezogen. Die drei Berechnungsarten der Rente Das lohnbezogene Rentenberechnungssystem

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Lohnbezogen, gemischt, beitragsbezogen. Die drei Berechnungsarten der Rente. heute geltenden lohnwbezogenen System beBisher wurde die Rente, wie bereits erwähnt, rechnet, wobei für die Rentenhöhe die Entnach dem lohnbezogenen System berechnet. lohnungen der letzten 10 Jahre ausschlaggeNach einer Übergangsfrist wird die Rente nicht bend sind. mehr aus dem Durchschnittslohn der letzten Jahre vor der Pensionierung berechnet, sondern einzig • Wer am 31. Dezember 1995 weniger als 18 Versicherungsjahre angereift hat, dem wird aus den Beiträgen, die ein angehender Rentner seine zukünftige Rente nach dem gemischten im Laufe seines gesamten Arbeitslebens auf sein System berechnet. Die bis zum 31. Dezember persönliches Rentenkonto eingezahlt hat. Das 1995 angereiften Versicherungsjahre werden heißt im Klartext: Wer in Zukunft in Rente geht, nach dem lohnbezogenen System abgegolmuss schmerzhafte Einschnitte bei den Rentenbeten und nach dem beitragsbezogenen System trägen in Kauf nehmen. Als Ausgleich wurde die jene Versicherungsjahre, die vom 1. Jänner Möglichkeit geschaffen, freiwillig in einen Zusatz1996 bis zum Zeitpunkt der Pensionierung rentenfonds einzuzahlen. angereift sind. Nach der Dini-Rentenreform von 1995 unter- • Wer nach dem 1. Januar 1996 zum ersten Mal eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgescheidet sich die Berechnung der Rente, je nachübt hat, dem wird seine zukünftige Rente dem wie viele Versicherungszeiten am 31. Dezemausschließlich nach dem beitragsbezogenen ber 1995 angereift sind und zwar (Tab. 3 Seite 9): System berechnet und zwar auf der Grundla• Wer am 31. Dezember 1995 mindestens 18 ge der im gesamten Arbeitsleben eingezahlten Versicherungsjahre angereift hat, dem wird Versicherungsbeiträge. seine zukünftige Rente weiterhin nach dem

Das lohnbezogene Rentenberechnungssystem Wer innerhalb 31. Dezember 1995 mindestens 18 Versicherungsjahre nachweisen kann, der kann auch weiterhin beruhigt schlafen, denn seine zukünftige Rente wird auf der Grundlage der Entlohnungen der letzten 10 Jahre vor der Pensionierung berechnet. Das lohnbezogene Rentenberechnungssystem beruht auf zwei Pfeilern, und zwar auf der Gesamtanzahl der eingezahlten Versicherungswochen und dem Durchschnitt der in den letzten 10 Jahren vor der Pensionierung bezogenen Entlohnungen. Diese Entlohnungen werden jährlich mit dem Prozentsatz der inzwischen eingetretenen Teuerung der Lebenshaltungskosten für lohnabhängige Arbeitnehmer aufgewertet. Der Rentenbetrag beträgt zwei Prozent der pensionierbaren

Entlohnung für jedes Versicherungsjahr: Mit 25 Versicherungsjahren hat man somit Anspruch auf 50 Prozent, mit 35 Versicherungsjahre auf 70 Prozent und so weiter bis zu maximal 80 Prozent bei 40 Versicherungsjahren. Diese 40 Versicherungsjahre sind die Höchstanzahl an Beitragsjahren, welche für die Rentenberechnung herangezogen werden können. Der Rentenbetrag setzt sich aus zwei verschiedenen Quoten (A+B) zusammen: Die erste Quote (A) entspricht dem Betrag, der sich für die bis zum 31. Dezember 1992 angereiften Versicherungszeiten ergibt. Die zweite Quote (B) entspricht dem Betrag, der für die ab 1. Jänner 1993 bis zum Zeitpunkt der Pensionierung einge-


Lohnbezogen, gemischt, beitragsbezogen. Die drei Berechnungsarten der Rente Das gemischte Rentenberechnungssystem

C

aus folgender Berechnung: Quote A: 30.000 mal 44 Prozent (22 Versicherungsjahre bis zum 31. Dezember 1992 mal zwei Prozent) plus Quote B: 29.000 mal 36 Prozent (18 Versicherungsjahre von 1993 bis 2010 mal zwei Prozent). Die Berechnung zeigt, dass dieser Arbeitnehmer eine Rente beziehen wird, die ca. 79 Prozent der letzten vor der Pensionierung bezogenen Entlohnung entspricht. Allerdings darf man nicht vergessen, dass es sich hier um Bruttobeträge handelt; von dem so errechneten Rentenbetrag sind noch die zu bezahlenden Steuern abzuziehen.

zahlten Versicherungsbeiträge herauskommt. Die Berechnungsgrundlage für die Quote A ergibt sich aus dem Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren vor der Pensionierung bezogenen Entlohnung,

während sich die Berechnungsgrundlage der Quote B aus den in den letzten zehn Jahren vor der Pensionierung bezogenen durchschnittlichen Entlohnungen zusammensetzt.

Beispiel: lohnbezogen

Ein lohnabhängiger Arbeitnehmer geht nach 40 Jahren Arbeitstätigkeit im Jahr 2011 in Rente. Er hat in den letzten fünf Jahren vor der Pensionierung eine jährliche Durchschnittsentlohnung von 30.000 Euro bezogen sowie 29.000 Euro Durchschnittsentlohnung in den letzten zehn Jahren vor der Pensionierung. Dieser Arbeitnehmer wird eine jährliche Bruttorente von 23.640 Euro (1.818,50 Euro im Monat mal 13) erhalten. Dieser Betrag ergibt sich

Das gemischte Rentenberechnungssystem Wer am 31. Dezember 1995 weniger als 18 Versicherungsjahre nachweisen kann, ist voll von der neuen Rentenreform betroffen. Praktisch kann diese Person erst bei Erreichen von 40 Versicherungsjahren eine Dienstaltersrente beziehen oder sie findet sich damit ab, bis zum 60. Lebensjahr, sofern Frau, oder bis zum 62. oder 63. Lebensjahr, sofern Mann, zuzuwarten. Diese Gruppe von Arbeitnehmern wurde schon durch die 1995 durchgeführte Rentenreform hinsichtlich der Rentenberechnung hart getroffen. Für diese Kategorie von Personen wird das so genannte gemischte Rentenberechnungssystem angewandt, und zwar wird ein Rentenanteil für die bis zum 31. Dezember 1995 angereiften Versicherungszeiten nach dem lohnbezogenen System berechnet und ein zweiter Rentenanteil für die ab dem 1. Jänner 1996 bis zum Pensionierungszeitpunkt angereiften Versicherungszeiten nach dem beitragsbezogenen System. Die gesamte Berechnung nach dem lohnbezogenen System, beruhend auf die in den letz-

ten zehn Jahren vor der Pensionierung bezogenen Entlohnungen, wäre weitaus vorteilhafter. Bei der Berechnung der Rente nach dem gemischten System ist der Rentenertrag, der sich aus der Berechnung ergibt, umso höher, je mehr Versicherungsjahre man bis zum 31. Dezember 1995 angereift hat.

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ASGB

Lohnbezogen, gemischt, beitragsbezogen. Die drei Berechnungsarten der Rente

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Das beitragsbezogene Rentenberechnungssystem

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C

Beispiel: gemischt

Ein lohnabhängiger Arbeitnehmer mit einer Entlohnung von 30.000 Euro im letzten Jahr vor der Pensionierung, mit einem Lebensalter von 60 Jahren und 40 Versicherungsjahren, davon zehn Versicherungsjahre innerhalb 31. Dezember 1995 und 30 Versicherungsjahre ab diesem Datum, wird eine jährliche Bruttorente von circa 18.700 Euro (monatlich 1.438,46 Euro brut-

to mal 13) beziehen. Dies bedeutet folglich, dass dieser Arbeitnehmer ca. 62,33 Prozent seiner letzten vor der Pensionierung bezogenen monatlichen Entlohnung als monatliche Rente beziehen wird. Bei gleicher Entlohnung und gleicher Anzahl an Versicherungsjahren muss sich dieser Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitskollegen, dessen Rente ausschließlich nach dem lohnbezogenem System berechnet wurde, mit einer um 16,67 Prozent geringeren Rente begnügen.

Das beitragsbezogene Rentenberechnungssystem Wer nach dem 1. Januar 1996 zum ersten Mal eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, dem wird seine zukünftige Rente ausschließlich nach dem beitragsbezogenen System berechnet. Bei der Berechnung nach dem beitragsbezogenen System erhöht sich der zu erwartende Rentenbetrag mit jedem Arbeitsjahr. Der Mechanismus, der als Grundlage der neuen Rentenberechnung dient, ist relativ einfach. Der Arbeitnehmer legt jährlich beim NISF/INPS gemeinsam mit seinem Arbeitgeber ca. 33 Prozent seiner

C

Beispiel: beitragsbezogen

Ein 20-jähriger Arbeitnehmer hat erst seit kurzem seine Renten versicherungspflichtige Arbeitstätigkeit begonnen. Als Anfangsgehalt verdient er jährlich 13.000 Euro; dieses Gehalt steigt kontinuierlich bis zum Ende seiner Arbeitslaufbahn auf 30.000 Euro an. Im ersten Jahr zahlt er 4.290 Euro (33 Prozent von 13.000 Euro) ein, im zweiten Jahr werden es hingegen schon 4.505 Euro (33 Prozent der Entlohnung von 13.650 Euro) sein und so weiter. Nach 40

Entlohnung auf die Seite. Handwerker, Kaufleute, Ex-Co.Co.Co. legen hingegen ca. 20 Prozent ihres Einkommens auf die Seite. Das individuelle Beitragskonto wird jährlich auf der Grundlage der Entwicklung des Bruttoinlandsproduktes der vergangenen fünf Jahre aufgewertet. In der Praxis bedeutet dies, je besser es der Wirtschaft geht, desto höher wird die Rente ausfallen. Zum Zeitpunkt der Pensionierung wird auf das in der Zwischenzeit angereifte und aufgewertete individuelle Beitragskapital ein Umwandlungskoeffizient angewandt, der sich jeweils mit dem

Arbeitsjahren und einem Lebensalter von 60 Jahren kann angenommen werden, dass dieser Arbeitnehmer ein individuelles aufgewertetes Beitragskapital von 300.000 Euro angereift hat. Dies ermöglicht es ihm, eine jährliche Bruttorente von 14.394 Euro (4,798 Prozent von 300.000 Euro) zu beziehen, was einer monatlichen Bruttorente von 1.107,23 Euro entspricht. Von diesem Betrag müssen dann allerdings noch die fälligen Steuern abgezogen werden. Dieser monatliche Rentenbetrag entspricht ca. 47,98 Prozent seiner letzten vor der Pensionierung bezogenen monatlichen Entlohnung.


Lohnbezogen, gemischt, beitragsbezogen. Die drei Berechnungsarten der Rente Seite 9

Das beitragsbezogene Rentenberechnungssystem

Ansteigen des zum Zeitpunkt der Pensionierung erreichten Lebensalters erhöht (allerdings werden diese zur Zeit geltenden Umwandlungskoeffizienten in absehbarer Zukunft nach unten hin revidiert werden, was eine weitere Rentenreduzierung bedeutet). Der Umwandlungskoeffizient beträgt 4,798 Prozent für den, der sich dazu entschließt, mit einem Lebensalter von 60 Jahren seine Rente zu beantragen, 5,093 Prozent für den, der mit 62 Jahren seine Rente bezieht und 5,620 Prozent für den, der erst mit 65 Jahren in Rente geht (Tab.2). Diese Umwandlungskoeffizienten werden aber alle drei Jahre an die zu erwartende Erhöhung der durchschnittlichen Lebenserwartung angepasst und somit in Zukunft voraussichtlich noch weiter reduziert. Tab. 2: Umwandlungskoeffizienten Lebensalter bei Pensionsantritt

Neue Umwandlungskoeffizienten welche seit dem 1. Jänner 2010 gelten

57

4,419%

58

4,538%

59

4,664%

60

4,798%

61

4,940%

62

5,093%

63

5,257%

64

5,432%

65

5,620%

Die im Rentenreformgesetz vorgesehenen Voraussetzungen für den Bezug einer beitragsbezogenen Rente, und zwar ein Lebensalter von mindestens 57 Jahren und mindestens fünf Versicherungsjahren, galten nur bis Ende 2007. Seit dem Jahr 2008 steht die beitragsbezogene Rente nur zu, wenn eine der nachstehenden neuen Voraussetzungen erfüllt wird: ein Lebensalter von 60 Jahren für die Frauen und 65 Jahren für die Männer und mindestens fünf Versicherungsjahre; 35 Versicherungsjahre und ein Lebensalter von 60 Jahren (61 Jahren für die Selbstständigen). Die Lebensaltervoraussetzungen werden sich im Jahr 2010 auf 61 Jahre und auf 62 Jahre im Jahr 2014 für die lohnabhängigen Arbeitnehmer erhöhen. Für die Selbständigen erhöht sich das für den Rentenbezug notwendige Lebensalter hingegen jeweils auf 62 und 63 Jahre. Diese Lebensalterserhöhung gilt nur für die Männer; jegliches Lebensalter bei mindestens 40 Beitragsjahren. Der Bezug einer Rente nach dem beitragsbezogenem System vor Erreichen des 65. Lebensjahres ist nur unter einer Bedingung möglich: der errechnete monatliche Rentenbetrag darf nicht geringer ausfallen als 1,2mal der monatliche Betrag des Sozialgeldes (im Jahr 2010 macht dieser Betrag 493,84 Euro monatlich aus).

Quelle: Helmuth Renzler

Tab. 3: Zusammenfassung der drei Berechnungssysteme Angereifte Versicherungsjahre am 31.12.1995

Anzahl der Versicherungsjahre zum Zeitpunkt der Pensionierung

Letzte Jahresentlohnung

Prozentueller Anteil der Rente im Verhältnis zur letzten Entlohnung

Mehr als 18 Jahre

40 Jahre

30.000 €

79%

Weniger als 18 Jahre

40 Jahre

30.000 €

63%

Null

40 Jahre

30.000 €

48%


ASGB

Rentenarten

10

ÜBERSICHT

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Rentenarten ÜBERSICHT

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1. Altersrente 2. Dienstaltersrente 3. Mindestrente 4. Totalisierung 5. Sozialrente und Sozialgeld 6. Invalidenrente/Arbeitsunfähigkeitsrente 7. Hinterbliebenenrente

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Rentenarten Seite 11

1. Altersrente

1. Altersrente Voraussetzungen für die Altersrente Arbeitnehmer und Selbsständige in Privatwirtschaft: 20 Versicherungsjahre und ein Lebensalter 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer (Tab. 4) Ab 2015 Erhöhung des Lebensalter für Männer und Frauen (TAB. 5)

Öffentlich Bedienstete: 20 Versicherungsjahre und ein Lebensalter 65 für Männer und 61 Jahre für Frauen. Ab 2012 Erhöhung des Lebensalter für Frauen auf 65 Jahre. (TAB. 6).

Tab. 4.: Notwendiges Lebensalter für den Anspruch auf eine Altersrente und die dafür notwendigen Beitragsvoraussetzungen für lohnabhängige Arbeitnehmer und Selbständige Anlaufdatum der Rente

Notwendiges Lebensalter für Lohnabhängige und Selbständige (Frau)

Notwendiges Lebensalter für Lohnabhängige und Selbständige (Mann)

Notwendige Mindestversicherungsbeiträge

Notwendige Mindestversicherungsbeiträge

Notwendige Mindestversicherungsbeiträge

Ab 01.01.10

60

65

1040 Wochen

240 Monate

20 Jahre

Ab 01.01.11

60

65

1040 Wochen

240 Monate

20 Jahre

Quelle: Helmuth Renzler

Tab. 5: Zufünftige Rentenantrittsalter ab 2015 Kalenderjahr

Altersrente Männer

Altersrente Frauen

2015

65 Jahre und 3 Monate

60 Jahre und 3 Monate

2020

65 Jahre und 11 Monate

60 Jahre und 11 Monate

2025

66 Jahre und 7 Monate

61 Jahre und 9 Monate

2030

66 Jahre und 11 Monate

62 Jahre und 3 Monate

2035

67 Jahre und 6 Monate

62 Jahre und 9 Monate

2040

67 Jahre und 10 Monate

63 Jahre und 4 Monate

2045

68 Jahre und 5 Monate

64 Jahre


ASGB

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12

1. Altersrente

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Tab 6.:

Notwendiges Lebensalter für den Anspruch auf eine Altersrente und die dafür notwendigen Beitragsvoraussetzungen für öffentlich Bedienstete

Notwendiges Lebensalter für öffentlich Bedienstete (Frau)

Notwendiges Lebensalter für öffentlich Bedienstete (Männer)

Notwendige Mindestversicherungsbeiträge

Notwendige Mindestversicherungsbeiträge

Notwendige Mindestversicherungsbeiträge

bis 2009

60

65

1040 Wochen

240 Monate

20 Jahre

ab 2010

61

65

1040 Wochen

240 Monate

20 Jahre

ab 2012

65

65

1040 Wochen

240 Monate

20 Jahrn

Ausnahmebestimmungen • Diese betreffen blinde Arbeitnehmer. Diese können weiterhin ihre Altersrente mit 50 Jahren (als Frau) und mit 55 Jahren (als Mann) beziehen. • Invaliden, die eine Invalidität von mindestens 80 Prozent nachweisen können, erreichen den Altersrentenanspruch auch weiterhin fünf Jahre früher und zwar mit einem Lebensalter von 55 Jahren (als Frau) und 60 Jahren (als Mann). • Früher den Rentenanspruch erreichen auch jene lohnabhängigen Arbeitnehmer, welche besonders beschwerliche Tätigkeiten ausüben. Sie können für jedes Jahr ausgeübter besonders beschwerlicher Tätigkeit um zwei Monate früher in Rente gehen. Das Höchstausmaß dieser Vergünstigung ist aber auf fünf Jahre begrenzt Frauen können dadurch frühes-

tens mit 55 Jahren und Männer mit 60 Jahren ihre Altersrente beziehen. • Die Altersrente früher beanspruchen können, unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, auch Arbeitnehmer, die sich in Langzeit-Mobilität befinden. • Wer am 31.12.1992 fünfzehn Versicherungsjahre nachweisen kann, hat damit weiterhin die Mindestversicherungsjahre für eine Altersrente angereift und ist von der Erhöhung der notwendigen Versicherungsjahre nicht betroffen. • Wer vor dem 31.12.1992 die Ermächtigung zur freiwilligen Beitragsweiterversicherung erhalten hat ist ebenfalls von der Erhöhung der Beitragsvoraussetzungen nicht betroffen und es gelten für diese Personen weiterhin für den Anspruch auf eine Altersrente die Mindestbeitragsvoraussetzungen von 15 Jahren (780 Wochen).


Rentenarten Seite 13

1. Altersrente

Renteneinstiegsfenster und Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente innerhalb 31. Dezember 2010 Beitragsvoraussetzungen anreift, kann seine Das Anlaufdatum der Rente (für LohnabhängiRente mit Anlaufdatum 1. Jänner des darauf ge und öffentlich Bedienstete) ist nicht mehr der folgenden Jahres beziehen; 1. Tag des darauf folgenden Monats, sondern das erste mögliche Renteneinstiegsfenster, mindes- • Wer innerhalb des vierten Trimesters (31. Dezember) die Lebensalters- und Beitragsvortens drei Monate nach Erreichung der Lebensalaussetzungen anreift, kann seine Rente mit ters- und Beitragsvoraussetzungen. Dies bedeutet Anlaufdatum 1. April des darauf folgenden folglich, dass man mindestens drei Monate zuJahres beziehen. warten muss, um effektiv die Altersrente beziehen zu können. In der Praxis bedeutet dies, dass die neuen Renteneinstiegsfenster jeweils wie folgt Auch für die Selbständigen gelten nun beim angewandt werden, sofern der zukünftige Rentner Bezug einer Altersrente die vier Renteneinstiegsnachstehende Voraussetzungen erfüllt (Tab. 7): fenster. Allerdings sind diese gegenüber jenen der • Wer innerhalb des zweiten Trimesters (30. Lohnabhängigen um drei Monate verschoben und Juni) die Lebensalters- und Beitragsvorausset- somit wie folgt festgelegt (Tab. 7): zungen anreift, kann seine Rente mit Anlauf- • Wer innerhalb des ersten Trimesters (31. März) die Lebensalters- und Beitragsvoraussetzundatum 1. Oktober des selben Jahres beziehen; gen anreift, kann seine Rente mit Anlaufda• Wer innerhalb des dritten Trimesters des Jahtum 1. Oktober des selben Jahres beziehen; res (30. September) die Lebensalters- und

Tab.7:

Renteneinstiegsfenster und Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente innerhalb 31. Dezember 2010

Anlaufdatum

Lohnabhängige/Öffentlich Bedienstete*

Selbsständige

01.10.10

Lebensalter für Frauen von 60 Jahren/Männer von 65 Jahren und mindestens 20 Beitragsjahre innerhalb 30. Juni 2010.

Lebensalter für Frauen von 60 Jahren/Männer von 65 Jahren und mindestens 20 Beitragsjahre innerhalb 31. März 2010.

01.01.11

Lebensalter für Frauen von 60 Jahren/Männer von 65 Jahren und mindestens 20 Beitragsjahre innerhalb 30. September 2010.

Lebensalter für Frauen von 60 Jahren/Männer von 65 Jahren und mindestens 20 Beitragsjahre innerhalb 30. Juni 2010.

01.04.11

Lebensalter für Frauen von 60 Jahren/Männer von 65 Jahren und mindestens 20 Beitragsjahre innerhalb 31. Dezember 2010.

Lebensalter für Frauen von 60 Jahren/Männer von 65 Jahren und mindestens 20 Beitragsjahre innerhalb 30. September 2010.

01.07.11

Lebensalter für Frauen von 60 Jahren/Männer von 65 Jahren und mindestens 20 Beitragsjahre innerhalb 31. Dezember 2010.

(*) im öffentlichen Dienst gilt dieselbe Tabelle wie bei den Lohnabhängigen, mit der Ausnahme: Frauen mit Lebensalter 61. N.B. Wer bereits vor dem 01. Oktober 2010 sein Renteneinstiegsfenster erreicht hat, der kann jederzeit in Rente gehen und seine Altersrente beziehen.


ASGB

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1. Altersrente

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Wer innerhalb des zweiten Trimesters (30. Juni) die Lebensalters- und Beitragsvoraussetzungen anreift, kann seine Rente mit Anlauf- • datum 1. Jänner des darauf folgenden Jahres beziehen; Wer innerhalb des dritten Trimesters (30. September) die Lebensalters- und Beitragsvoraussetzungen anreift, kann seine Rente mit

Anlaufdatum 1. April des darauf folgenden Jahres beziehen; Wer innerhalb des vierten Trimesters (31. Dezember) die Lebensalters- und Beitragsvoraussetzungen anreift, kann seine Rente mit Anlaufdatum 1. Juli des darauf folgenden Jahres beziehen.

Voraussetzungen und Renteneinstiegsfenster für den Bezug einer Altersrente ab 2011: Wer hingegen erst ab dem 1. Jänner 2011 die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente angereift hat, für den gelten neue Renteneinstiegsfenster. Man kann in Zukunft die Altersrente als Lohnabhängiger nur mehr 12 Monate nach dem Monat, in welchen man die Voraussetzungen erfüllt, beziehen und als Selbständiger 18 Monate nach Erfüllung der Voraussetzungen (Tab. 8). Ab dem Jahr 2015 kann man die Altersrenten als privatwirtschaftlich Beschäftigte nicht mehr wie bisher mit 65 Jahren (Männer) und mit 60 Jah-

ren (Frauen) beziehen, sondern mit 65 Jahren und drei Monaten (Männer) und mit 60 Jahren und drei Monaten (Frauen). Ab dem Jahr 2015 werden diese Voraussetzungen für den Bezug einer Rente alle drei Jahre an die zu erwartende durchschnittliche Lebenserwartung angepasst. Für das Jahr 2050 sieht man vor, dass für den Bezug einer Altersrente das dafür notwendige Lebensalter für Männer auf 68 Jahre und fünf Monate ansteigen wird und jenes für Frauen auf 63 Jahre und acht Monate. (Tab. 5 Seite 10)

Tab. 8: Anlaufdatum der Altersrente 2011 Zeitpunkt der Anreifung der Voraussetzungen

Lohnabhängige Arbeitnehmer

Selbständige

Ab dem 1. Jänner 2011

12 Monate nach dem Monat, in welchem man die Voraussetzung anreift

18 Monate nach dem Monat, in welchem man die Voraussetzung anreift


Rentenarten 2. Dienstaltersrente

2. Dienstaltersrente Voraussetzungen für die Dienstaltersrente Arbeitnehmer, Privatwirtschaft und öffentlicher Dienst: Mind. 35 Versicherungsjahre (1820 Wochen) und ein bestimmtes Alter (Quoten) oder 40 Versicherungsjahre (2080 Wochen), unabhängig vom Lebensalter.

Selbstständige: Mind. 35 Versicherungsjahre (1820 Wochen) und ein bestimmtes Alter (Quoten) oder, unabhängig vom Lebensalter, 40 Versicherungsjahre.

Renteneinstiegsfenster und Voraussetzungen für den Bezug einer Dienstaltersrente innerhalb 31. Dezember 2010 Um im Jahr 2010 eine Dienstaltersrente beziehen zu können, gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen nur für jene Personen, welche die Rentenvoraussetzungen schon im Jahre 2009 und 2010 angereift haben bzw. im Jahr 2009 oder 2010 bestimmte Lebensalters- und Beitragsvoraussetzungen erfüllt haben. Es sei hier aber nochmals daran erinnert, dass lohnabhängige Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Pensionierung auf jeden Fall, bis auf wenige Ausnahmen, ihr lohnabhängiges Arbeitsverhältnis beendet haben müssen, während dies für die Selbständigen nicht notwendig ist. Grundvoraussetzung um eine Dienstaltersrente (Lohnabhängige, Privatwirtschaft und öffentlicher Dienst) beziehen zu können ist, dass der Arbeitnehmer wenigstens 35 Jahre an Versicherungsbeiträgen eingezahlt hat und innerhalb eines genau bestimmten Zeitpunktes ein Mindestlebensalter erreicht hat (Quote) bzw. unabhängig vom geforderten Lebensalter wenigstens 40 Beitragsjahre nachweisen kann.

Bei der Berechnung der notwendigen 35 Mindestversicherungsjahre werden die Arbeitslosenund Krankenzeiten nicht mitberücksichtigt, während sie hingegen für die notwendigen 40 Jahre voll mitgezählt werden, sofern mindestens 35 effektiv eingezahlte Versicherungsjahre nachgewiesen werden können. Mitgezählt werden diese Ersatzzeiten für die Berechnung der Rentenhöhe. (Tab 9) Für Selbständige sind die Voraussetzungen um im Jahr 2010 eine Dienstaltersrente beziehen zu können, weitaus höher angesetzt als dies bei den lohnabhängigen Arbeitnehmern vorgesehen ist. Die Selbständigen müssen, um 2010 eine Dienstaltersrente beziehen zu können, 2009 mindestens 59 bzw. 60 Jahre alt gewesen sein und gleichzeitig mindestens 35 Beitragsjahre nachweisen können (Quote) oder unabhängig vom Lebensalter mindestens 40 Beitragsjahre eingezahlt haben. (Tab 9 nächste Seite)

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ASGB

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2. Dienstaltersrente

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Tab.9:

Die Renteneinstiegsfenster und Voraussetzungen im Jahr 2010 für den Bezug einer Dienstaltersrente

Anlaufdatum

Lohnabhängige/Öffentlich Bedienstete

Selbsständige

01.10.10

40 Rentenversicherungsjahre innerhalb 30. Juni 2010 und ein Lebensalter von 57 Jahren innerhalb 30. September 2010

40 Rentenversicherungsjahre innerhalb 31 März 2010 unabhängig vom Lebensalter

01.01.11

Erreichen der Quote 95 wobei ein Mindestlebensalter von 59 Jahren innerhalb 30. Juni 2010 erreicht sein muss bei gleichzeitigen 36 Beitragsjahren oder 40 Rentenversicherungsjahre innerhalb 30. September 2010 unabhängig vom Lebensalter

Erreichen der Quote 96 wobei ein Mindestlebensalter von 60 Jahren innerhalb 31. Dezember 2009 erreicht sein muss bei gleichzeitigen 36 Beitragsjahren oder 40 Rentenversicherungsjahre innerhalb 30. Juni 2010 unabhängig vom Lebensalter

01.04.11

40 Rentenversicherungsjahre innerhalb 31. Dezember 2010 unabhängig vom Lebensalter

40 Rentenversicherungsjahre innerhalb 30. September 2010 unabhängig vom Lebensalter

01.07.11

Erreichen der Quote 95 wobei ein Mindestlebensalter von 59 Jahren innerhalb 31. Dezember 2010 erreicht sein muss bei gleichzeitigen 36 Beitragsjahren

Erreichen der Quote 96 wobei ein Mindestlebensalter von 60 Jahren innerhalb 30. Juni 2010 erreicht sein muss bei gleichzeitigen 36 Beitragsjahren

Quelle/Infographik: Helmuth Renzler

N.B. Wer bereits vor dem 01. Oktober 2010 sein Renteneinstiegsfenster erreicht hat, der kann jederzeit in Rente gehen und seine Dienstaltersrente beziehen.


Rentenarten Seite 17

2. Dienstaltersrente

Voraussetzungen und Renteneinstiegsfenster für den Bezug einer Dienstaltersrente ab 2011 Wer ab dem 1. Jänner 2011 die Voraussetzungen für den Bezug einer Dienstaltersrente anreift, für den gelten neue Renteneinstiegsfenster und zwar kann man in Zukunft die Dienstaltersrente als Lohnabhängiger nur mehr 12 Monate nach dem Monat (Tab. 10), in welchem man die Voraussetzungen erfüllt, beziehen und als Selbständiger 18 Monate nach Erfüllung der Voraussetzungen (Tab.11). Diese neuen Renteneinstiegsfenster werden nicht für das unterrichtende Personal der staatlichen Schulen angewandt. Für diese gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen. Ab dem Jahr 2015 wird man als Lohnabhängiger erst mit einem Lebensalter von 62 Jahren und drei Monaten und als Selbständiger mit einem Lebensalter von 63 Jahren und drei Monaten eine Dienstaltersrente beziehen können. Ab dem Jahr 2020 werden diese Voraussetzungen für den Bezug einer Rente alle drei Jahre an die zu erwartende durchschnittliche Lebenserwartung angepasst. Das notwendige Lebensalter für den Bezug einer Dienstaltersrente wird ab dem Jahr 2050 für die Lohnabhängigen 65 Jahre und fünf Monate betragen, während jenes für die Selbständigen 66

Jahre und fünf Monate betragen wird (Tab. 12). Dies bedeutet aber auch, dass durch diese Anpassung an die zu erwartende durchschnittliche Lebenserwartung Auswirkungen auf die sogenannten Quoten hat, wobei allerdings die Mindestbeitragsvoraussetzung von 35 Jahren (1820 Wochen) weiterhin aufrecht bleibt.

TAB.12: Die zu erwartende Erhöhung der Lebensaltersvoraussetzungen ab dem Jahr 2015 Kalenderjahr

Dienstaltersrente Männer

2015

62 Jahre und 3 Monate

2020

62 Jahre und 11 Monate

2025

63 Jahre und 6 Monate

2030

64 Jahre

2035

64 Jahre und 6 Monate

2040

65 Jahre

2045

65 Jahre und 4 Monate

Quelle/Infographik: „Corriere della Sera auf der Grundlage von ISTAT Daten/ Helmuth Renzler


ASGB

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2. Dienstaltersrente

HKS 10 N - mattes Papier HKS 10 K Glanzpapier

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Kalenderjahr

Notwendiges Lebensalter und notwendige Anzahl von Versicherungsjahren um eine Dienstaltersrente beziehen zu können

Quote

Tab 10.: LOHNABHÄNGIGE (privat und öffentlich): Die Renteneinstiegsfenster und Voraussetzungen ab 2011 für den Bezug einer Dienstaltersrente. Unabhängig vom Lebensalter notwendige Versicherungsjahre

Anlaufdatum

01.01.2011 bis 31.12.2012

60 Jahre plus 36 Versicherungsjahre 61 Jahre plus 35 Versicherungsjahre

96

40 Jahre

12 Monate nach dem Monat, in welchem man die Voraussetzung anreift

01.01.2013 bis 31.12.2014

61 Jahre plus 36 Versicherungsjahre 62 Jahre plus 35 Versicherungsjahre

97

40 Jahre

12 Monate nach dem Monat, in welchem man die Voraussetzung anreift

Quelle/Infographik: Helmuth Renzler

Kalenderjahr

Notwendiges Lebensalter und notwendige Anzahl von Versicherungsjahren um eine Dienstaltersrente beziehen zu können

01.01.2011 bis 31.12.2012

61 Jahre plus 36 Versicherungsjahre 62 Jahre plus 35 Versicherungsjahre

01.01.2013 bis 31.12.2014

62 Jahre plus 36 Versicherungsjahre 63 Jahre plus 35 Versicherungsjahre

Unabhängig vom Lebensalter notwendige Versicherungsjahre

Anlaufdatum

Quote

Tab. 11: SELBSTÄNDIGE: Die Renteneinstiegsfenster und Voraussetzungen ab 2011 für den Bezug einer Dienstaltersrente.

97

40 Jahre

18 Monate nach dem Monat, in welchem man die Voraussetzung anreift

98

40 Jahre

18 Monate nach dem Monat, in welchem man die Voraussetzung anreift

Quelle/Infographik: Helmuth Renzler

C

Beispiel

Im Jahr 2015, wenn die neuen Lebensaltererhöhungen in Kraft treten, ist die für den Bezug einer Dienstaltersrente mit 35 Rentenversicherungsjahren zu erreichende Quote vom Gesetzgeber mit 98 festgelegt. Wenn sich bis zum Jahr 2015 die zu erwartende durchschnittliche Lebenserwartung erhöht, wird sich somit auch die für den Bezug einer Dienstaltersrente mit 35 Versicherungsjahren zu erreichende Quote von 98 erhöhen. Diese Erhöhung darf aber auf keinen Falle mehr als drei Monate betragen.


Rentenarten Seite 19

3. Die Mindestrente

3. Die Mindestrente Die Mindestrente ist eine Rente, die jährlich neu auf einen gesetzlich festgelegten Betrag aufgestockt wird (Tab. 13). Diese Aufstockung gewährt der Staat jenen Rentner, deren Rentenbetrag sehr niedrig ist und unter der jährlich vom Gesetz neu festgelegten Grenze liegt, die der Staat als „Lebensminimum“ betrachtet. Diese Aufstockung wird vom NISF/INPS im Auftrag des Staates ausbezahlt. (Tab. 14) Dabei wird auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt (Tab. 15 oder 16). Bei den beitragsbezogenen Renten gibt es keine Mindestrenten mehr (gilt für Personen, die nach dem 1.1.1996 zum ersten Mal eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen haben oder für die, die für eine Berechnung ihrer Rente nach dem Beitragssystem optieren).

Tab.13 : Endgültige Mindestrentenbeträge des Jahres 2009 und vorläufige Rentenbeträge des Jahres 2010 Anlaufdatum der Renten

Mindestrentenbeträge der lohnabhängigen Arbeitnehmer und der Selbständigen

Monatlicher Rentenbetrag ab 1. Jänner 2009

457,76 Euro

Jährlicher Rentenbetrag 2009

5.950,88 Euro

Vorläufiger monatlicher Rentenbetrag ab 1. Jänner 2010

460,97 Euro

Vorläufiger jährlicher Rentenbetrag 2010

5.992,61 Euro

Quelle/Infographik: NISF/INPS Helmuth Renzler

Tab 14.: Aufstockung auf den Betrag der Mindestrente: persönliche Einkommensobergrenze (Lohnabhängige und Selbstständige) Jahr

Persönliche jährliche Einkommensobergrenze, welche eine Aufstockung ausschließt

Persönliche jährliche Einkommensobergrenze welche die gesamte Aufstockung zuläßt

Persönliche jährliche Einkommensobergrenze welche nur eine teilweise Aufstockung zuläßt

2009

Über 11.901,76 Euro

Bis zu 5.950,88 Euro

Zwischen 5.950,88 und 11.901,76 Euro

2010

Über 11.985,22 Euro

Bis zu 5.992,61 Euro

Zwischen 5.992,61 Euro und 11.985,22 Euro

Quelle.:Helmuth Renzler

Renten mit Anlaufdatum im Jahr 1994 Die Einkommensobergrenzen für den Anspruch auf Aufstockung der Renten auf den Betrag der Mindestrente für Renten mit Anlaufdatum im Jahr 1994: Der Artikel 11 Abs. 38 des Gesetzes Nr. 537 vom 24. Dezember 1993 sieht folgende Regelung vor: Für die Renten, welche ein Anlaufdatum im Jahr 1994 haben, wird für verheiratete Renten-

bezieher keine Aufstockung der Rente auf den Betrag der Mindestrente gewährt, wenn das persönliche Einkommen des Renteninhabers zwei mal den Jahresbetrag der am 1. Jänner 1994 vom NISF/INPS ausbezahlten Mindestrente überschreitet und wenn das gemeinsame Einkommen beider Ehepartner fünf mal den Jahresbetrag der am 1. Jänner 1994 vom NISF/INPS ausbezahlten Mindestrente überschreitet.


ASGB

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3. Die Mindestrente

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Tab 15.: Aufstockung auf den Betrag der Mindestrente: gemeinsame jährliche Einkommensobergrenze (Lohnabhängige und Selbstständige) Jahr

Gemeinsame jährliche Einkommensobergrenze beider Ehepartner welche eine Aufstockung ausschließt

Gemeinsame jährliche Einkommensobergrenze beider Ehepartner welches die gesamte Aufstockung zuläßt

Gemeinsame jährliche Einkommensobergrenze beider Ehepartner welche nur eine teilweise Aufstockung zulässt

2009

Über 29.754,40 Euro

Bis zu 23.803,52 Euro

Zwischen 23.803,52 Euro und 29.754,40 Euro

2010

Über 29.963,05Euro

Bis zu 23.970,44 Euro

Zwischen 23.970,44Euro und 29.963,05Euro

Quelle: Helmuth Renzler

Renten mit Anlaufdatum nach dem Jahr 1994 Die Einkommensobergrenzen für den Anspruch • Es muss unterstrichen werden, dass für die Feststellung der Einkommensobergrenzen für auf Aufstockung der Renten auf den Betrag der den Anspruch auf Aufstockung der Renten auf Mindestrente für Renten mit Anlaufdatum ab dem den Betrag der Mindestrenten immer jene Be1. Jänner 1995: stimmungen angewandt werden, welche zum Der Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes Nr. 335 vom Zeitpunkt des Anlaufdatums der Rente gelten. 17. August 1995 sieht diesbezüglich folgende Regelung vor: Wer aufgrund der persönlichen Einkommens• Für die Renten, welche ein Anlaufdatum ab dem 1. Jänner 1995 haben, wird für verheirate- grenze bzw. des gemeinsamen Einkommens ante Rentenbezieher, keine Aufstockung der Ren- nehmen kann, in den Genuss der Aufstockung zu te auf den Betrag der Mindestrente gewährt, kommen, kann dies beim NISF/INPS, beim ASGB wenn das gemeinsame Einkommen beider oder beim Patronat des ASGB (SBR) abklären Ehepartner vier mal den Jahresbetrag der am und gegebenenfalls um die Aufstockung ansu1. Jänner des Anlaufjahres vom NISF/INPS aus- chen lassen. bezahlten Mindestrente überschreitet.

Tab 16.: Aufstockung auf den Betrag der Mindestrente: gemeinsame jährliche Einkommensobergrenze (Lohnabhängige und Selbstständige) Jahr

Gemeinsame jährliche Einkommensobergrenze beider Ehepartner welche eine Aufstockung ausschließt

Gemeinsame jährliche Einkommensobergrenze beider Ehepartner welches die gesamte Aufstockung zuläßt

Gemeinsame jährliche Einkommensobergrenze beider Ehepartner welche nur eine teilweise Aufstockung zu lässt

2009

Über 23.803,52 Euro

Bis zu 17.852,64 Euro

Zwischen 17.852,64 Euro und 23.803,52 Euro

2010

Über 23.970,44 Euro

Bis zu 17.977,83 Euro

Zwischen 17.977,83 Euro und 23.970,44 Euro

Quelle: Helmuth Renzler


Rentenarten 4. Totalisierung | 5. Sozialrente und Sozialgeld

4. Totalisierung Die Renten, welche auf Grund der so genannten Totalisierung der Rentenversicherungsbeiträge, welche in verschiedenen öffentlichen Rentenfonds (INPS/NISF, INPDAP usw.) eingezahlt wurden, unterliegen ab dem 1. Jänner 2011 dem mobilen Renteneinstiegsfenster wie es für die

Selbständigen gilt, also wird das Anlaufdatum der Rente 18 Monate nach Erreichen der Rentenvoraussetzungen sein. Dies gilt allerdings nur für jene Versicherten, welche erst ab 2011 die Rentenvoraussetzungen anreifen.

5. Sozialrente und Sozialgeld Seit 01.01.1996 gibt es nur noch das Soziageld (vorher = Sozialrente) (Tab. 17) Die Bedingungen für das Anrecht auf das Sozialgeld sind: • • •

• Erreichung des 65. Lebensjahres vorwiegender Wohnsitz in Italien Nichtüberschreitung eines bestimmten Einkommens.

Das Eigeneinkommen darf den Betrag des Sozialgeldes nicht überschreiten.

Tab. 17: Sozialgeld - Sozialrente Anlaufdatum der Renten

Sozialrenten

Sozialgelder

Monatlicher Rentenbetrag ab 1. Jänner 2010

339,15 Euro x 13 =

411,53 Euro x 13 =

Jährlicher Rentenbetrag 2010

4.408,95 Euro

5.349,89 Euro

Quelle: Helmuth Renzler

Seite 21


ASGB

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6. Invalidengeld und Arbeitsunfähigkeitsrente

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ASGB 40% Schwarz

6. Invalidengeld und Arbeitsunfähigkeitsrente Man unterscheidet hier zwischen Invalidengeld und Arbeitsunfähigkeitsrente.

Invalidengeld Voraussetzungen: • •

fünf Beitragsjahre, davon drei Beitragsjahre in den letzten fünf Jahren Arbeitsunfähigkeit von 67 bis 99 Prozent bzw. die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin muss um mindestens zwei Drittel reduziert sein. Beim NISF/INPS werden keine Prozentsätze zugeteilt, es wird nur die Invalidität festgestellt. Das Invalidengeld wird für drei Jahre gewährt, dann muss nach einer Kontrollvisite um eine Verlängerung angesucht werden.

Für das Invalidengeld gilt eine spezifische Regelung hinsichtlich des Anspruches auf Aufstockung auf den Betrag der Mindestrente. Wenn der Betrag des Invalidengeldes nicht besonders hoch ist und der Renteninhaber nur über ein geringes persönliches Einkommen verfügt, kann das Invalidengeld um einen Betrag aufgestockt werden, der nicht höher sein darf als der Betrag des Sozialgeldes. Die sich so ergebende Summe darf aber auf keinen Fall höher ausfallen als der Mindestrentenbetrag. Welche Einkommen werden für die Bemessung der Einkommensobergrenzen nicht mitgezählt? Für die spezifische Einkommensbemessung werden, um den Anspruch auf eine Aufstockung

des Invalidengeldes feststellen zu können, die Einkommen aus der selber bewohnten Eigentumswohnung nicht mitgezählt auch wenn diese in der Steuererklärung angegeben werden muss. Des weiteren werden alle Einkommen, die der Quellenbesteuerung unterliegen wie Bankzinsen, Schatzscheine, Prämien usw., sowie Kriegsrenten und Einkommen, die bei internationalen Organisationen in Italien oder im Ausland erzielt werden, nicht für die Einkommensbemessung berücksichtigt. Nicht mitgezählt werden auch die IRPEFsteuerfreien Einkommen wie Zivilinvalidenrenten und vom Staat oder anderer Fürsorgeanstalten ausbezahlten Fürsorgeleistungen. Ausgeschlossen ist auch der Betrag der effektiven aufzustockenden Rente und zwar auch für die Renten, deren Anlaufdatum vor dem Jahr 1995 liegt. Für die Aufstockung wird der Betrag des mit 1. Jänner 1996 neu eingeführten Sozialgeldes herangezogen und nicht der Betrag der Sozialrente und zwar auch für die Renten mit Anlaufdatum vor dem 1. Jänner 1996. Einkommensobergrenzen hinsichtlich der Vereinbarkeit des Invalidengeldes mit dem persönlichen Einkommen des Leistungsbeziehers im Jahr 2010 (Tab. 18). Im Falle einer Kumulierung mit Einkommen aus lohnabhängiger Tätigkeit, aus selbständiger Tätigkeit oder aus Betriebseinkommen, wird das Invalidengeld gekürzt (Tab. 19 und 20). Das Gesamteinkommen darf durch die Reduzierung nicht geringer ausfallen als das Ge-

Tab.18: Einkommensobergrenzen, oberhalb welcher kein Anspruch auf die Aufstockung des Invalidengeldes auf den Betrag der Mindestrente besteht: Jahr

Alleinstehender Rentner

Verheirateter Rentner

2009

Über 10.625,16 Euro

Über 15.937,74 Euro

2010

Über 10.699,78 Euro

Über 16.049,67 Euro

Quelle: Helmuth Renzler


Rentenarten Seite 23

6. Invalidengeld und Arbeitsunfähigkeitsrente

Tab. 19: Einkommensobergrenze hinsichtlich der Vereinbarkeit des Invaliedengeldes mit dem persönlichen Einkommen Persönliches Einkommen des Invalidengeldbeziehers Bei einem Einkommen, das viermal den Jahresbetrag der Mindestrente, die vom Rentenfonds der lohnabhängigen Arbeitnehmer am 1. Jänner des Bezugsjahres ausbezahlt wird, überschreitet Bei einem Einkommen, das fünfmal den Jahresbetrag der Mindestrente, die vom Rentenfonds der lohnabhängigen Arbeitnehmer am 1. Jänner des Bezugsjahres ausbezahlt wird, überschreitet

Prozentuelle Reduzierung des Invalidengeldes 25 Prozent des Invalidengeldes

50 Prozent des Invalidengeldes

Quelle/Infographik: NISF/INPS Helmuth Renzler

samteinkommen, das sich ergeben würde, wenn der Bezieher des Invalidengeldes ein Einkommen hätte, das in der nächst niedrigeren Einkommensklasse angesiedelt wäre. Die sich bei Inkrafttreten

der neuen Bestimmungen (1. Jänner 1996) schon in Auszahlung befindlichen Invalidengelder wurden so lange eingefroren, bis sie von zukünftigen Erhöhungen absorbiert wurden.

Tab. 20: Einkommensobergrenze der Jahre 2009 und 2010 Kalenderjahr

Persönliche Einkommensobergrenzen in Euro

Prozentuelle Reduzierung des Invalidengeldes

2009

Bis zu 23.803,52 Euro Zwischen 23.803,52 Euro und 29.754,40Euro Über 29.754,40 Euro

Keine 25 Prozent 50 Prozent

2010

Bis zu 23.970,44 Euro Zwischen 23.970,44 Euro und 29.963,05 Euro Über 29.963,05 Euro

Keine 25 Prozent 50 Prozent

Quelle/Infographik: NISF/INPS Helmuth Renzler

Arbeitsunfähigkeitsrente Voraussetzungen • • • •

fünf Beitragsjahre, davon drei Beitragsjahre in den letzten fünf Jahren Arbeitsunfähgiekit von 100 Prozent Beendigung jeglicher Arbeitstätigkeit Die fehlenden Jahre bis zum vormaligen Ren-

tenalter (55 Jahre für die Frauen und 60 Jahre für die Männer, aber nur bis max. 40 Beitragsjahre) werden vom NISF/INPS für die Berechnung des Rentenbetrages aufgestockt.


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7. Hinterbliebenenrente

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7. Hinterbliebenenrente Voraussetzungen • •

Der/die Verstorbene war Inhaber einer Rente es sind insgesamt fünf Versicherungsjahre vorhanden, davon drei in den letzten fünf Jahren (Mindestvoraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente) oder es sind insgesamt mindestens 15 Versicherungsjahre bis zum Todestag des Verstorbenen vorhanden.

Wie hoch ist die Hinterbliebenenrente? •

60 Prozent der effektiven Renten, bzw. der eingezahlten Beiträge für die/den Witwe/r, • 20 Prozent für jedes Kind (max. 100 Prozent), wenn der/die Ehepartner/In vorhanden ist • 70 Prozent für ein Kind, wenn nur ein Kind vorhanden ist und der/die Ehepartner fehlt • 40 Prozent für jedes Kind (max. 100 Prozent), wenn die/der Ehepartner fehlt.

Einkommensgrenzen für eventuelle Kürzungen der Hinterbliebenenrenten (seit 01.01.1996) Sind neben der Hinterbliebenenrente weitere persönliche Einkommen vorhanden, welche die nachstehenden Einkommensgrenzen überschreiten, so wird die Rente gekürzt, außer wenn Kinder zu Lasten sind. Als Einkommen zählt das IRPEF-besteuerbare Einkommen, ausgenommen die Erstwohnung, die Abfertigung, Nachzahlungen, die der Sonderbesteuerung unterliegen, sowie der Betrag der Hinterbliebenenrente. Die am 31.12.1995 ausbezahlten Rentenbeträge werden auch bei anderem persönlichen Einkommen nicht gekürzt.

Einkommensobergrenzen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Hinterbliebenenrente mit dem persönlichen Einkommen des Rentenbeziehers im Jahre 2009 und 2010 Die Rentenreform des Jahres 1995 hat einige wesentliche Neuerungen im Bereich der Hinterbliebenenrenten eingeführt. Wesentlichste Neuerung ist die Koppelung der auszubezahlenden Hinterbliebenenrente mit dem persönlichem Einkommen des Antragstellers. Außerdem wird die in der allgemeinen Pflichtversicherung gültige Regelung (NISF/INPS) auch auf alle anderen Versicherungsformen wie INPDAP, STAAT, ELEKTIKERFONDS usw. ausgedehnt. Neu ist auch, dass minderjährigen Kindern, Studenten oder Arbeitsunfähigen, sofern sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente geltend machen können, eine solche im Ausmaß von 70 Prozent der dem Verstorbenen zustehenden Rente ausbezahlt wird. Diese Regelung gilt allerdings nicht rückwirkend und wird erst für die ab 1. Jänner 1996 eintretenden Fälle angewandt.

Wann tritt die Reduzierung des Betrages der Hinterbliebenenrente in Kraft: Die Hinterbliebenenrenten sind nur mit dem persönlichen Einkommen des Antragstellers (Tab. 21 und 22) vereinbar. Sollten diese Einkommensgrenzen überschritten werden, wird die Hinterbliebenenrente reduziert. Die Einkommensgrenzen gelten allerdings nicht, wenn der Antragstellende einer Familie angehört, welcher auch minderjährige Kinder, Studenten oder Arbeitsunfähige (die nach den geltenden Kriterien in der vom NISF/INPS verwalteten allgemeinen Pflichtversicherung ermittelt werden) angehören. Bei der Zusammenlegung der Einkommen mit der reduzierten Hinterbliebenenrente kann der daraus resultierende Anspruch nicht geringer ausfallen als derjenige, der sich aus der alleinigen Berechnung der Obergrenze der unmittelbar niedrigeren Einkommensstufe ergibt.


Rentenarten Seite 25

7. Hinterbliebenenrente

Die am 31. Dezember 1995 ausbezahlten Rentenbeträge der Hinterbliebenenrenten werden weiterhin, sofern sie für den Rentner günstiger sind, unverändert ausbezahlt. Allerdings werden

in diesem Falle die Renten so lange nicht mehr erhöht, bis die zukünftigen eventuellen Rentenerhöhungen den sich ergebenden Differenzbetrag aufgefangen haben.

Tab. 21: Einkommensobergrenze hinsichtlich der Vereinbarkeit der Hinterbliebenenrente mit dem persönlichen Einkommen Persönliches Einkommen des hinterbliebenen Antragstellenden

Zustehender prozentueller Anteil der Hinterbliebenenrente der Rente die dem Verstorbenen zugestanden wäre oder ist

Prozentuelle Reduzierung der ursprünglich zustehenden Hinterbliebenenrente

Bis zu einem persönlichem Einkommen von dreimal den jährlichen Betrag der Mindestrente

60 %

Keine

Bei einem persönlichem Einkommen, das zwischen drei- und viermal den jährlichen Betrag der Mindestrente liegt

45 %

25 %

Bei einem persönlichem Einkommen, das zwischen vier und fünfmal den jährlichen Betrag der Mindestrente liegt

36 %

40 %

Bei einem persönlichem Einkommen,das über fünfmal den jährlichen Betrag der Mindestrente liegt

30 %

50 %

Quelle: Helmuth Renzler

Tab. 22: Persönliche Einkommensobergrenzen für die Jahre 2009 und 2010 Kalenderjahr

Persönliche Einkommensobergrenzen in Euro

Prozentuelle Reduzierung der Hinterbliebenenrente

2009

Bis zu 17.852,64 Euro Zwischen 17.852,64 Euro und 23.803,52 Euro Zwischen 23.803,52 Euro und 29.754,40Euro Über 29.754,40 Euro

Keine 25 Prozent 40 Prozent 50 Prozent

2010

Bis zu 17.977,83 Euro Zwischen 17.977,83 Euro und 23.970,44 Euro Zwischen 23.970,44 Euro und 29.963,05 Euro Über 29.963,05 Euro

Keine 25 Prozent 40 Prozent 50 Prozent

Quelle/Infographik: NISF/INPS Helmuth Renzler


ASGB 26

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Zusatzvorsorge Abfertigung/Abfindung der öffentlich Bediensteten

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Zusatzvorsorge Abfertigung/Abfindung der öffentlich Bediensteten Die Abfindung (TFS) bei Dienstaustritt (Tab. 23) oder die Abfertigung (TFR) (Tab. 24) der öffentlich Bediensteten wird dem Bediensteten wie folgt ausbezahlt: • In einer einmaligen Auszahlung wenn der Betrag weniger oder gleich 90.000 Euro beträgt; • Mittels zweier Zahlungen (die erste Auszahlung erfolgt innerhalb 90 Tagen ab Beendigung des Dienstverhältnisses bis zu einem Betrag von 90.000 Euro und die zweite Auszahlung erfolgt nach 12 Monaten ab der ersten Auszahlung für den Restbetrag), wenn der zustehende Betrag mehr als 90.000 Euro beträgt und geringer als 150.000 Euro ist; • Mittels dreier Zahlungen (eine innerhalb 90 Tagen ab Pensionierung im Ausmaß von 90.000 Euro, die zweite Zahlung nach 12 Monaten ab der Auszahlung der ersten Rate im Ausmaß von 60.000 Euro und die dritte Zahlung nach 24 Monaten ab der zweiten Auszahlung für den Restbetrag), wenn der zustehende Betrag 150.000 Euro übersteigt. Diese Ratenzahlung wird nicht angewandt bei jenen zukünftigen Rentnern und Pensionisten, welche von Amtswegen, wegen erreichter Altersgrenze, innerhalb 30. November 2010 in den Ruhestand versetzt werden sowie für jene zukünf-

tigen Pensionisten, welche ihren Rentenantrag schon vor Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 78/2010 gestellt haben und innerhalb 30. November 2010 in Pension gehen. Das Gesetzesdekret legt fest, dass ab 1. Jänner 2011 die Abfindung und die Abfertigung der öffentlich Bediensteten jenen der Privatbediensteten, sofern nicht schon durchgeführt, gleichgestellt wird. Dies bedeutet, dass 6,91 Prozent der jährlichen Entlohnung vom Arbeitgeber für die Abfertigung angelegt werden und dass die jährliche Aufwertung dieser Gelder 1,5 Prozent plus 75 Prozent der Inflationsrate beträgt. Zudem wird die Abfindung noch allen jenen öffentlich Bediensteten ausbezahlt, welche innerhalb 31. Dezember 2000 in der öffentlichen Verwaltung angestellt wurden und nicht für die Überstellung der Abfindung in den Abfertigungsfonds optiert haben. Dieser neue Berechnungsmodus wird im Pro Rata – System für die ab 1. Jänner 2011 anreifenden Dienstjahre angewandt. Bis zum 31. Dezember 2010 wird somit weiterhin die Abfindung berechnet und am Ende des Arbeitslebens wird dann die dem öffentlich Bediensteten zustehende Abfertigung auf Grund der Summe der beiden verschiedenen Teile (Abfindung plus Abfertigung) ausbezahlt werden.


Zusatzvorsorge Abfertigung/Abfindung der öffentlich Bediensteten

Tab. 23: Abfindung STAATSBEDIENSTETE

BEDIENSTETE DER LOKALKÖRPERSCHAFTEN

Bezugsentlohnung

80% der Entlohnung und 48% der Sonderergänzungszulage

80% der Entlohnung und 80% der Sonderergänzungszulage

Berechnung der Abfindung (TFS)

Bezugsentlohnung des letzten Dienstjahres dividiert durch 12 und multipliziert mit der Anzahl der Dienstjahre

Bezugsentlohnung des letzten Dienstjahres dividiert durch 15 und multipliziert mit der Anzahl der Dienstjahre

Tab. 24: Abfertigung: STAATSBEDIENSTETE UND BEDIENSTETE DER LOKALKÖRPERSCHAFTEN Bezugsentlohnung

100% der Entlohnung und der Sonderergänzungszulage

Berechnung der Abfertigung (TFR)

Anlage von 6,91% der jährlichen Gesamtentlohnung, welche jährlich um 1,5% plus 75% der Inflationsrate aufgewertet wird.

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ASGB 28

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Zusatzvorsorge Nur eine Zusatzrente schützt vor „Leben in Halbpension“

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Nur eine Zusatzrente schützt vor „Leben in Halbpension“ Wer sie braucht und was sie bringt Ein Leben in „Halbpension“ mit einer Rente, welche in vielen Fällen weniger als die Hälfte der letzten Entlohnung beträgt, ist die traurige Perspektive, die viele Südtiroler in Zukunft erwartet. In erster Linie betroffen sind die Jugendlichen, welche erst seit kurzem im Arbeitsleben stehen, die freien Mitarbeiter, Projektarbeiter, Co.Co.Co., die atypischen Arbeitnehmer sowie die Selbständigen im Allgemeinen. Diese Kategorien von Berufstätigen müssen beachtliche Summen in die Zusatzrenten investieren, wenn sie vermeiden wollen, dass ihr Lebensstandard im Rentenalter drastisch sinkt.

Alle bisherigen Ausführungen lassen nur einen Schluss zu: Jeder einzelne muss sich selbst um eine private Zusatzrente kümmern. Dazu einige Überlegungen und Hochrechnungen. Der Betrag, den man vom Rentenzusatzfonds zum Zeitpunkt der Pensionierung ausbezahlt bekommen wird, ist eine große Unbekannte. Viel hängt von den Renditen ab, die von den ausgewählten Rentenzusatzfonds erzielt werden, zweitens von der Dauer der Einzahlungsphase, drittens der Höhe der Beiträge, viertens, Beginn der Zusatzrente usw. Und hier ist es sehr schwer, genaue Prognosen zu erstellen. Aber es gibt noch

einen anderen entscheidenden Faktor, der bei solchen Hochrechnungen berücksichtigt werden muss, und zwar die Parameter (die Umwandlungskoeffizienten), auf Grund welcher die Vermittler und die Versicherungen das angereifte individuelle Beitragskapital in eine Zusatzrente umwandeln. Dieser Parameter ist unterschiedlich, je nach Lebensalter und Geschlecht des Rentners, da das zu erwartende Lebensalter der Frauen höher ist als jenes der Männer. In den nachstehenden Tabellen und Berechnungsbeispielen wurde eine durchschnittliche Rendite der Zusatzrentenfonds zwischen vier und sechs Prozent angenommen sowie monatliche Einzahlungen von 100, 200 und 300 Euro für einen Zeitraum von 40 Jahren. Man erhält somit eine jährliche Zusatzrente, die zwischen 5.400 und 44.000 Euro brutto beträgt bzw. zwischen 450 und 3.600 Euro brutto monatlich je nach Lebensalter. Aber die Umwandlungskoeffizienten können im Laufe der Zeit abgeändert und reduziert werden, wenn sich die Lebenserwartung erhöhen sollte. Aber auch die jährliche Inflationsrate muss genau berücksichtigt werden. Eine Zusatzrente von jährlich 44.000 Euro, welche in 40 Jahren ausbezahlt wird, entspricht, wenn die jährliche Inflationsrate bei ca. 2,5 Prozent liegen würde, einem heutigen Wert von 16.000 Euro, und 5.400 Euro entsprechen einem heutigen Wert von ca. 1.900 Euro.( Tab. 25 bis 27)


Zusatzvorsorge Seite 29

Nur eine Zusatzrente schützt vor „Leben in Halbpension“

Tab. 25: 100 Euro pro Monat für 40 Jahre lang Durchschnittliche Rendite

4 Prozent

5 Prozent

6 Prozent

Angereiftes individuelles Beitragskapital

114.031 Euro

144.960 Euro

185.714 Euro

Jährliche angereifte Zusatzrente bei einem Lebensalter zum Zeitpunkt der Pensionierung von:

Männer

Frauen

Männer

Frauen

Männer

Frauen

60 Jahren

6.210 €

5.370 €

7.985 €

6.862 €

10.113 €

8.745 €

65 Jahren

7.354 €

6.207 €

9.348 €

7.891 €

11.976 €

10.110 €

70 Jahren

9.069 €

7.442 €

11.529 €

9.460 €

14.680 €

12.119 €

Quelle/Infographik: Economy/Helmuth Renzler

Tab. 26: 200 Euro pro Monat für 40 Jahre lang Durchschnittliche Rendite

4 Prozent

5 Prozent

6 Prozent

Angereiftes individuelles Beitragskapital

228.061 Euro

342.062 Euro

371.429 Euro

Jährliche angereifte Zusatzrente bei einem Lebensalter zum Zeitpunkt der Pensionierung von:

Männer

Frauen

Männer

Frauen

Männer

Frauen

60 Jahren

12.420 €

10.739 €

18.628 €

16.107 €

22.028 €

17.490 €

65 Jahren

14.707 €

12.415 €

22.060 €

18.621 €

23.953 €

20.220 €

70 Jahren

18.137 €

14.883 €

27.204 €

22.322 €

29.539 €

24.239 €

Quelle/Infographik: Economy/Helmuth Renzler

Tab. 27: 300 Euro pro Monat für 40 Jahre lang Durchschnittliche Rendite

4 Prozent

5 Prozent

6 Prozent

Angereiftes individuelles Beitragskapital

342.092 Euro

434.879 Euro

557.142 Euro

Jährliche angereifte Zusatzrente bei einem Lebens-alter zum Zeitpunkt der Pensionierung von:

Männer

Frauen

Männer

Frauen

Männer

Frauen

60 Jahren

18.630 €

16.109 €

23.683 €

20.478 €

30.341 €

26.235 €

65 Jahren

22.061 €

18.623 €

28.045 €

23.674 €

35.980 €

30.330 €

70 Jahren

27.206 €

22.324 €

34.585 €

28.380 €

44.309 €

36.359 €

Quelle/Infographik: Economy/Helmuth Renzler


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Zusatzvorsorge Wie viel mit einer Zusatzrente abgedeckt werden kann

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Wie viel mit einer Zusatzrente abgedeckt werden kann Die folgenden vier Beispiele zeigen, wie sich in der Praxis die finanzielle Situation der Altersvorsorge entwickeln kann:

Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Unternehmen bezahlt werden, mitberechnet, so erhöht sich der Deckungsgrad jeweils auf 136 bzw. 103 Prozent.

Der Arbeitseinsteiger

Die Angestellte

Das erste Beispiel bezieht sich auf einen Jugendlichen von 27 Jahren, der im Jahr 2005 zum ersten Mal eine versicherungspflichtige Arbeitstätigkeit begonnen hat. Seine jährliche Bruttoentlohnung beträgt 20.000 Euro. Wenn dieser junge Arbeitnehmer im Laufe seines Arbeitslebens eine flache kontinuierliche Karriereentwicklung durchmachen wird, so wird er mit einem Lebensalter von 65 Jahren eine Rentenabdeckung durch die öffentlichen Rentenversicherungsanstalten beziehen, und zwar 56 Prozent seiner letzten vor der Pensionierung bezogenen Entlohnung. Wenn er hingegen eine schnelle und steile Karriere im Laufe seines Arbeitslebens durchmacht, so wird seine öffentliche Rentenabdeckung in Zukunft nur mehr 59 Prozent der letzten vor der Pensionierung bezogenen Entlohnung betragen. Die Zusatzvorsorge ermöglicht es diesem jungen Arbeitnehmer, den Unterschied auszugleichen oder sogar noch das Renteneinkommen gegenüber seiner letzten vor der Pensionierung bezogenen Entlohnung zu erhöhen. Allerdings muss er dazu 38 Jahre lang, ohne Unterbrechung, in einen Rentenzusatzfonds einzahlen. Wenn er nur die Abfertigung einzahlt, wird er schlussendlich eine Gesamtrente, im Falle einer flachen Berufslaufbahn, von 121 Prozent der letzten bezogenen Entlohnung vor der Pensionierung beziehen oder 92 Prozent der letzten Entlohnung, wenn seine Entlohnung um jährlich 2,5 Prozent, bereinigt von der Inflationsrate, ansteigt. Es muss allerdings gesagt werden, dass dieser junge Arbeitnehmer, im Gegensatz zu seinen Eltern, am Ende seines Arbeitslebens keine Abfertigung mehr ausbezahlt bekommen wird. Wenn man nun zu diesem Abfertigungsanteil auch noch die 2,4 Prozent monatlichen Versicherungsbeiträge, welche je zur

Auf die Abfertigung verzichten müssen wird wohl auch die 35-jährige Angestellte des zweiten Beispieles, welche jährlich eine Bruttoentlohnung von 25.000 Euro bezieht. Die öffentliche Rente wird nur mehr 58 oder 46 Prozent, je nach Berufslaufbahn, der letzten vor der Pensionierung bezogenen Entlohnung betragen. Wenn diese Angestellte nur die anreifende Abfertigung in einen Rentenzusatzfonds einzahlen wird, so wird sich der Deckungsgrad der Gesamtrente auf 94 bzw. 76 Prozent - je nachdem, ob sie eine flache kontinuierliche Berufslaufbahn oder eine schnelle und steile Karriere durchmacht – der letzten vor der Pensionierung bezogenen Entlohnung erhöhen. Wenn man noch den monatlichen Versicherungsbeitrag von 2,4 Prozent dieser Berechnung hinzufügt, so wird sich der Deckungsgrad der Gesamtrente auf 107 Prozent im ersteren Falle und auf 87 Prozent im zweiten Falle erhöhen.

Der Kaufmann Dank der Berechnung der öffentlichen Rente nach dem gemischten System, (lohnbezogenes plus beitragsbezogenes System), wird unser Kaufmann weniger katastrophale Auswirkungen erdulden müssen als dies bei vielen Selbstständigen der Fall sein wird. Bei einem aktuellen jährlichen Einkommen von 30.000 Euro wird der Kaufmann mit einer öffentlichen Rentenabdeckung von 52 oder 44 Prozent des letzten Einkommens vor der Pensionierung rechnen können, und zwar je nach dem, ob sein Einkommen, bereinigt von der Inflationsrate, jährlich um ein Prozent oder 2,5 Prozent ansteigen wird. Mit der Zusatzvorsorge kann er einen Gesamt-


Zusatzvorsorge Seite 31

Zusatzrentenfonds

abdeckungsgrad von 87 bzw. 72 Prozent seines letzten vor der Pensionierung verbuchten Einkommens erzielen. Um dies zu erreichen, muss er allerdings jedes Jahr den höheren Betrag zwischen 5.164,57 Euro und 12 Prozent (maximal steuerlich begünstigter Betrag) des Einkommens in den Rentenzusatzfonds einzahlen. Praktisch bedeutet dies, dass er jedes Jahr jenen Betrag einzahlen muss, der maximal vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden kann. Dies allerdings nur, wenn die diesbezügliche heute geltende Regelung wie vorgesehen verbessert wird.

Der Bauer Wenn ein Bauer heute mit 40 Beitragsjahren vom NISF/INPS eine monatliche Rente von ca. 480 bis 520 Euro ausbezahlt bekommt, so bekommt er in Zukunft für dieselbe Anzahl von Beitragsjahren nur mehr eine Rente von ca. 220 bis 280 Euro. Da es in Zukunft keine Mindestrente mehr geben wird, muss der Bauer im Alter von diesen Beträgen leben. Es ist also auch bei dieser Berufsgruppe unerlässlich, dass sie sich rechtzeitig darum bemüht, eine Zusatzrente anzusparen.

Zusatzrentenfonds Das System der Rentenzusatzvorsorge soll dem Aufbau eines finanziellen Zusatzstandbeines im Alter dienen. Das System, wonach allein die öffentlich rechtlichen Rentenkassen für die Altersvorsorge aufkommen, ist aufgrund demografischer Umwälzungen nicht mehr in der Lage, ein würdiges Altsein zu garantieren. Der sogenannte Generationenvertrag, wonach die heutigen Einzahlungen für die laufenden Pensionen herangezogen werden, funktioniert nicht mehr. Daher wurde in Italien das nach dem individuellen Ansparmechanismus aufgebaute Zusatzrentensystem ins Leben gerufen. Dieses funktioniert nach dem Akkumulationsprinzip, ähnelt somit einer Sparform, bei der

auf die individuelle Position im Laufe des Lebens Gelder eingezahlt werden. Diese werden an den internationalen Kapitalmärkten investiert (Kapitalisierungsverfahren), womit die Ähnlichkeit zu einem Investmentfonds gegeben ist. In der Auszahlungsphase wird das auf der Einzelposition angehäufte Sparkapital in eine Rente umgewandelt, die je nach Wahl des Begünstigten ausgestattet sein kann. Die Höhe dieser Zusatzrente hängt zum einen von der Höhe des angehäuften Kapitals und zum anderen vom Antrittsalter der Zusatzrente ab. Grundsätzlich gilt: Je höher das Alter bei erstmaligem Bezug der Zusatzrente und je höher der Kapitalstock, desto höher die zu erwartende Zusatzrente.

Meine Zukunft


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Mitarbeiter beim ASGB-Patronat-SBR Bozen, Neumarkt, Bruneck, Sterzing, Meran, Schlanders

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Mitarbeiter beim ASGB-Patronat-SBR

Hanspeter Tratter Direktor des ASGB Patronates Sozialer Beratungsring - SBR

Manuela Senoner

Elisabeth Prast

SBR-Bozen und Neumarkt

SBR-Bozen

Berta Seebacher ASGB-Bezirksbüro Bruneck

Gisela Burger ASGB-Bezirksbüro Bruneck

Sonja Breitenberger ASGB-Bezirksbüro Meran

Iris Pinggera ASGB-Bezirksbüro Schlanders

Stefanie Zihl ASGB-Bezirksbüro Brixen und Sterzing


Helmuth Renzler geb. am 21. März 1953 in Bozen und wohnhaft in St. Jakob bei Bozen. Landesobmann der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bereich Saat/Halbstaat im ASGB und Rentenfachmann sowie Leiter der Rentenabteilung beim NISF/ INPS in Bozen. Publizist und Autor mehrerer Fachbücher, Mitarbeiter verschiedener Zeitungen (WIKU, AKTIV, HGV–Zeitung, RAIKA usw.). Ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates des Wohnbauinstitutes und Mitglied der Disziplinarkommission beim NISF/ INPS. Ehrenamtliche Mitarbeit bei verschiedenen Vereinen und Organisationen sowie Mitglied in verschiedenen beratenden Fachgremien.

IMPRESSUM Herausgeber: ASGB Autoren: Helmuth Renzler, Tony Tschenett Druck: Fotolito Varesco Graphik & Illustration, Layout: mediamacs concept design Erscheinung: September 2010 Nachdruck, Verwendung von Tabellen und Graphiken, fotomechanische Wiedergabe - auch auszugsweise nur unter Angabe der Quelle (Herausgeber und Titel) gestattet.


ASGB Meine Gewerkschaft HKS 10 N - mattes Papier

»Frühwarnung« Frühwarnung ASGB HKS 10 K Glanzpapier

Spieglein, Spieglein an der Wand, wieviel Rente krieg ich auf die Hand?

Ich kann dir das nicht sagen, den ASGB musst du fragen! ASGB

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Lass rechtzeitig deine Versicherungsjahre überprüfen, damit deine Arbeit nicht umsonst war und deine Rente nicht gekürzt wird.

Wir machen das!

Landesleitung Bozen

Brixen

Sterzing

Bindergasse 30 Tel. 0471 308200 Fax 0471 308201 Internet: www.asgb.org info@asgb.org

Bruneck

Meran

Schlanders

Vittorio Veneto-Str. 33 Tel. 0472 834515 Fax 0472 834220 brixen@asgb.org St. Lorenzner-Str. 8 Tel. 0474 554048 Fax 0474 537226 bruneck@asgb.org

Untertorplatz 2 Tel. 0472 765040 Fax 0472 765040 sterzing@asgb.org Freiheitsst. 182/c Tel. 0473 237189 Fax 0473 258994 meran@asgb.org

Holzbruggweg 19 Tel. 0473 730464 Fax 0473 732120 schlanders@asgb.org

ASGB-Patronat Bozen Bindergasse 22 Tel. 0471 308210 Fax 0471 308211 htratter@asgb.org

Neumarkt

Str. Alten Gründungen 8 Tel. 0471 812857 Fax 0471 812857 neumarkt@asgb.org


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