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Das Gewährleistungsrecht bei beweglichen Sachen

Wenn beim Warenkauf keine Garantie vereinbart wird oder wenn eine solche zwar vereinbart wurde, die Garantiefrist jedoch abgelaufen ist, so steht der Käufer bei Auftreten von Mängeln an der erworbenen Sache nicht automatisch schutzlos da. Der folgende Beitrag skizziert das System der gesetzlichen Gewährleistung für bewegliche Sachen und erläutert überblicksmässig zulässige Vertragsgestaltungen.

Text: Domenik Vogt, Rechtsanwalt und Senior Associate

Die Mangelhaftigkeit der erworbenen Sache

Das gesetzliche Gewährleistungsrecht gilt sowohl für bewegliche als auch unbewegliche Sachen (Liegenschaften) und kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine veräusserte Sache bereits im Zeitpunkt der Übergabe vom Verkäufer an den Käufer mit einem Mangel behaftet ist. Ob zusätzlich eine Garantie vereinbart wird, ist irrelevant. Ein Mangel ist grundsätzlich jede qualitative oder quantitative Abweichung der Sache vom vertraglich Geschuldeten. Erwirbt man beispielsweise in einem Elektronikgeschäft einen Föhn, der einen Wackelkontakt aufweist, so liegt ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts vor, da Gegenstand des Kaufvertrags ein einwandfrei funktionierender Föhn war.

Die fristgerechte Geltendmachung des Mangels

Liegt ein solcher Mangel vor, so muss der Übergeber (Verkäufer) dem Käufer dafür verschuldensunabhängig Gewähr leisten, wenn der Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht wird. Für bewegliche Sachen beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre. Tritt der Mangel zudem innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe der Sache auf, so wird kraft Gesetz vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorlag. Der Käufer muss diesfalls also lediglich beweisen, dass überhaupt ein Mangel vorliegt.

Eine neue EU-Richtlinie für Warenhandel sieht zudem vor, dass diese Vermutungsfrist in den Mitgliedstaaten der EU ab Mitte 2021 mindestens ein Jahr betragen muss. Es ist davon auszugehen, dass Liechtenstein die Vorgaben dieser Richtlinie über den EWR ebenfalls umsetzen wird.

Die Gewährleistungsbehelfe

Steht fest, dass ein Mangel vorliegt, so stehen dem Käufer verschiedene Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung. Zunächst kann der Käufer grundsätzlich entweder die Behebung des Mangels oder den Austausch der Sache fordern (primäre Gewährleistungsbehelfe). Ist die Behebung oder der Austausch jedoch unmöglich, lehnt der Verkäufer diese ab oder ist damit ein unverhältnismässiger Aufwand für den Verkäufer verbunden, so kann der Käufer prinzipiell entweder eine Preisminderung oder die Vertragsauflösung verlangen (sekundäre Gewährleistungsbehelfe). Wird der Vertrag aufgelöst, so erhält der Käufer den gesamten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der Sache zurück. Zulässige Modifi kationen des Gewährleistungsrechts durch Vertragsgestaltung

Vom oben dargestellten gesetzlichen Gewährleistungsrecht kann durch individuelle Vertragsgestaltung in gewissen Grenzen abgewichen werden. So ist es beispielsweise bei Verträgen zwischen Privatpersonen möglich, dass die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren verkürzt oder die Gewährleistung auch ganz ausgeschlossen wird. Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Konsumenten können Gewährleistungsrechte des Konsumenten vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen werden, und zudem ist hierbei die zweijährige Gewährleistungsfrist zwingend, sie kann nicht verkürzt werden.

Als Spezialfälle sind gebrauchte bewegliche Sachen sowie Kraftfahrzeuge, bei denen seit dem Tag der Erstzulassung bereits mehr als ein Jahr verstrichen ist, zu nennen. Hier kann die Gewährleistungsfrist sogar bei Geschäften mit Konsumenten auf lediglich ein Jahr verkürzt werden. Bei Vertragsschlüssen zwischen Privaten ist auch hier ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss grundsätzlich zulässig.

DOMENIK VOGT Rechtsanwalt und Senior Associate

Über die Person

Domenik Vogt ist als Rechtsanwalt in Liechtenstein zugelassen. Schwerpunktmässig beschäftigt er sich mit Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht. Darüber hinaus befasst sich Domenik Vogt mit Fragen des allgemeinen Zivil- und Strafrechts, insbesondere unter dem Blickpunkt des Wirtschaftsstrafrechts.

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